EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften)
30.5.2016 - (08112/2016 – C8-0184/2016 – 2016/0061(NLE)) - ***
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Jean-Marie Cavada
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften)
(08112/2016 – C8-0184/2016 – 2016/0061(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (08112/2016),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 329 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8‑0184/2016),
– unter Hinweis auf die in Artikel 20 des Vertrags über die Europäische Union und in den Artikeln 326 und 327 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Voraussetzungen,
– gestützt auf Artikel 85 und Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0192/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften);
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Entscheidung, im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen der Güterstände internationaler Paare (eheliche Güterstände und Güterstände eingetragener Partnerschaften) auf die Verstärkte Zusammenarbeit zurückzugreifen, wurde getroffen, nachdem die Verhandlungen zwischen allen Mitgliedstaaten über die ursprünglichen, von der Kommission 2011 vorgelegten Vorschläge in einer Sackgasse endeten.
Im Bereich des Familienrechts werden Rechtsakte vom Rat nach Anhörung des Parlaments einstimmig angenommen. Das Parlament erteilte im Jahr 2013 seine Zustimmung zu den Entwürfen der Rechtsakte von 2011, jedoch wurde bis Ende 2015 klar, dass es nicht allen Mitgliedstaaten möglich war, den Vorschlägen zuzustimmen.
Die Verstärkte Zusammenarbeit stellte sich somit als die ideale Lösung heraus, da sich 23 Mitgliedstaaten grundsätzlich einig waren, diese beiden Rechtsakte anzunehmen. Die Kommission hat daher Anfang 2016 unter Anwendung des Verfahrens der Verstärkten Zusammenarbeit neue Vorschläge für Rechtsakte vorgelegt, die im Wesentlichen auf früher erzielten Kompromissen basieren. Die Verstärkte Zusammenarbeit muss verschiedene Voraussetzungen erfüllen:
• letztes Mittel, wenn die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind;
• Achtung der Verträge und des Unionsrechts sowie der Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten;
• Förderung der Verwirklichung der Ziele der Union, Schutz ihrer Interessen und Stärkung ihres Integrationsprozesses;
• keine Beeinträchtigung des Binnenmarkts oder des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts; kein Hindernis und keine Diskriminierung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten; keine Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen eindeutig erfüllt. Die Wahl stellt das letzte Mittel dar. Die zu erlassenden Rechtsakte beeinträchtigen weder die Rechte der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten noch den Binnenmarkt. Diese Verstärkte Zusammenarbeit in Fragen der Güterstände internationaler Paare entspricht eindeutig den Zielen der Union und liegt klar im Interesse seiner Bürgerinnen und Bürger.
In der vorliegenden Empfehlung wird folglich vorgeschlagen, dass das Parlament der Verstärkten Zusammenarbeit in diesem Bereich zustimmt. Da es sich vorliegend nur um eine Verfahrensentscheidung handelt, wird für die Details der Inhalte der Verordnungen die Lektüre der Berichte über die beiden Vorschläge für eine Verordnung empfohlen.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
24.5.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Enrico Gasbarra, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Stefano Maullu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jens Nilsson |
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