BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen
27.6.2016 - (COM(2015)0670 – C8-0407/2015 – 2015/0307(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Monica Macovei
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen
(COM(2015)0670 – C8-0407/2015 – 2015/0307(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0670),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0407/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0218/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(1a) Bei der Umsetzung dieser Verordnung sollte der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) Rechnung getragen werden. Die Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 45/20011a und aller Rechtsvorschriften der Union zum Datenschutz sollte bei der Umsetzung dieser Verordnung zu der vornehmsten Pflicht der Mitgliedstaaten gehören. | ||||||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(1b) Grenzkontrollen sollten so durchgeführt werden, dass die Menschenwürde in vollem Umfang gewahrt wird. Die Durchführung von Grenzkontrollen sollte professionell und respektvoll erfolgen und im Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(2) Das Phänomen der ausländischen terroristischen Kämpfer, die oft Unionsbürger sind, zeigt, dass die Kontrollen von Bürgern der Union an den Außengrenzen verstärkt werden müssen. |
(2) Systematische Mindestkontrollen auf der Grundlage einer raschen und einfachen Überprüfung der Gültigkeit des Reisedokuments sind derzeit zwar die Regel für Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, das Phänomen der ausländischen terroristischen Kämpfer, die oft Unionsbürger sind, und die Entwicklung der organisierten Kriminalität zeigen jedoch, dass die Kontrollen von Bürgern der Union an den Außengrenzen durch Abfrage der einschlägigen Datenbanken und, wenn Zweifel an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität des Inhabers bestehen, durch Überprüfung der biometrischen Identifikatoren verstärkt werden müssen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(2a) Es sollte für die Unionsbürger in der gesamten Union ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleistet sein. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(3) Die Dokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sollten daher systematisch mit den einschlägigen Datenbanken über gestohlene, unterschlagene, verlorene und für ungültig erklärte Reisedokumente abgeglichen werden, um zu verhindern, dass Personen ihre wahre Identität verschleiern. |
(3) Die Dokumente von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, sollten daher bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Union und bei der Ausreise aus der EU grundsätzlich systematisch mit den einschlägigen Datenbanken über gestohlene, unterschlagene, verlorene, gefälschte und für ungültig erklärte Reisedokumente abgeglichen werden, um zu verhindern, dass Personen ihre wahre Identität verschleiern. Die Mitgliedstaaten sollten für eine elektronische Verknüpfung mit der Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents“ (SLTD) von Interpol an den Grenzübergangsstellen an den Außengrenzen sorgen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(4) Aus demselben Grund sollten die Grenzschutzbeamten auch die Daten von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, systematisch mit einschlägigen nationalen und europäischen Datenbanken abgleichen, um sicherzustellen, dass diese Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen. |
(4) Aus demselben Grund sollten die Grenzschutzbeamten auch die Daten von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, systematisch mit einschlägigen nationalen und europäischen Datenbanken abgleichen, um sicherzustellen, dass diese Personen keine Gefahr für die innere Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass ihre Grenzschutzbeamten Zugang zu den einschlägigen nationalen und europäischen Datenbanken haben, unter anderem zum Schengener Informationssystem (SIS II) und zum Informationssystem von Europol (EIS). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(5) Technologische Entwicklungen bieten grundsätzlich die Möglichkeit, einschlägige Datenbanken ohne Verzögerung der Verfahren beim Grenzübertritt zu konsultieren, da Dokumente und Personen gleichzeitig überprüft werden können. Es ist daher möglich, Kontrollen an den Außengrenzen ohne negative Auswirkungen auf Bona-fide-Reisende zu verstärken, um diejenigen Personen ausfindig zu machen, die ihre tatsächliche Identität verschleiern wollen oder die aus Sicherheitsgründen oder zur Festnahme ausgeschrieben sind. An allen Außengrenzen sollten systematische Kontrollen durchgeführt werden. Falls systematische Kontrollen an den Land- und Seegrenzen jedoch unverhältnismäßig große Auswirkungen auf den Verkehrsfluss an der Grenze haben, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Datenbankabgleiche nichtsystematisch durchzuführen, sondern nur auf Basis einer Risikoanalyse, die besagt, dass eine solche Lockerung kein Sicherheitsrisiko birgt. Diese Risikoanalyse sollte der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden Frontex), die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/8 des Rates8 errichtet wurde, mitgeteilt werden und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung an die Kommission und an Frontex sein. |
(5) Technologische Entwicklungen bieten grundsätzlich die Möglichkeit, einschlägige Datenbanken zu konsultieren, zumal der Grenzübertritt dadurch kaum verzögert wird, da Dokumente und Personen gleichzeitig überprüft werden können. Die Synergien und die Konvergenz sowie die Vernetzung zwischen den Informationssystemen und der jeweiligen Infrastruktur für den Grenzschutz der Union und für Zollaktionen sollten strukturell verbessert werden, und zwar dadurch, dass die Datenverwaltung in der Union effektiver, effizienter, interoperabler und kompatibler gestaltet wird, wobei die Datenschutzvorschriften uneingeschränkt zu achten sind, damit die Außengrenzen besser geschützt werden und die innere Sicherheit der Union zum Wohle aller Unionsbürger verbessert wird. Verstärkte Kontrollen an den Außengrenzen, um diejenigen Personen ausfindig zu machen, die ihre tatsächliche Identität verschleiern wollen oder die aus Sicherheitsgründen oder zur Festnahme ausgeschrieben sind, könnten negative Auswirkungen auf Bona-fide-Reisende haben. An allen Außengrenzen sollten dennoch grundsätzlich systematische Kontrollen durchgeführt werden. Werden im Einklang mit der Richtlinie 2004/82/EG7a des Rates oder mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder eines Mitgliedstaats übermittelte Angaben über die beförderten Personen herangezogen, dürfte dies zur beschleunigten Durchführung der erforderlichen Kontrollen beim Grenzübertritt beitragen. Falls systematische Kontrollen an den Grenzen jedoch unverhältnismäßig große Auswirkungen zum Beispiel auf den Verkehrsfluss an der Grenze haben, sollten die betroffenen Mitgliedstaaten an bestimmten Grenzübergangsstellen gezielte Abgleiche aller relevanten Datenbanken durchführen können, aber nur anhand einer Risikobewertung, die besagt, dass eine solche Lockerung kein Sicherheitsrisiko birgt. Diese Risikobewertung sollte sich auf eine Reihe gemeinsamer Risikoindikatoren stützen, die die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (im Folgenden Frontex), die mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates7b errichtet wurde, und mit dem Rat ausarbeitet. Die Risikoanalyse sollte Frontex, der Kommission und allen Mitgliedstaaten, die mit dem betroffenen Mitgliedstaat eine gemeinsame Grenze haben, unverzüglich mitgeteilt werden und Gegenstand regelmäßiger Berichterstattung an das Europäische Parlament, an die Kommission und an Frontex sein. | ||||||||||||||||||||||||
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7a Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24). | ||||||||||||||||||||||||
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7b Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
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8 Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1). |
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(5a) Die Grenzschutzbeamten sollten entscheiden können, die einschlägigen Datenbanken in Bezug auf eine Person, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr hat, nicht abzufragen, wenn deutlich erkennbar ist, dass diese Person keine Gefahr für die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats darstellt. Unter diese Regelung könnten unter anderem folgende Personengruppen fallen: Kinder unter zwölf Jahren und Minderjährige in Begleitung ihrer Eltern; Schüler, wenn diese an organisierten Ausflügen teilnehmen; ältere Menschen, wenn diese an organisierten Reisen teilnehmen; Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungspersonal; Staats- und Regierungschefs sowie die Mitglieder ihrer Delegationen; Inhaber von Diplomaten-, Amts- oder Dienstpässen sowie Mitglieder internationaler Organisationen; Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr und Grenzschutzbeamte; auf Offshore-Anlagen Beschäftigte; Personen, die die nach nationalem Recht erforderlichen Genehmigungen mit sich führen, in Einklang mit den in bilateralen Abkommen festgelegten besonderen Vorkehrungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1a. | ||||||||||||||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(5b) Hat ein Mitgliedstaat die Absicht, bei Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, gezielte Kontrollen und Abfragen vorzunehmen, so sollte er dies den anderen Mitgliedstaaten, Frontex und der Kommission unverzüglich mitteilen. Für eine solche Mitteilung sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Handbuchs zum Schengener Grenzkodex spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Verfahren entwickeln. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates9 hat die Union das Gesichtsbild und Fingerabdrücke als Sicherheitselemente in die Pässe der Unionsbürger aufgenommen. Diese Sicherheitsmerkmale wurden eingeführt, um die Pässe sicherer zu machen und eine zuverlässige Verbindung zwischen Inhaber und Pass herzustellen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Passes oder an der Identität seines Inhabers sollten die Mitgliedstaaten daher diese biometrischen Identifikatoren überprüfen. |
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates9 hat die Union das Gesichtsbild und Fingerabdrücke als Sicherheitselemente in die Pässe der Unionsbürger aufgenommen. Diese Sicherheitsmerkmale wurden eingeführt, um die Pässe sicherer zu machen und eine zuverlässige Verbindung zwischen Inhaber und Pass herzustellen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Reisedokuments oder an der Identität seines Inhabers sollten die Mitgliedstaaten daher mindestens einen dieser biometrischen Identifikatoren überprüfen. Eine solche Überprüfung sollte gegebenenfalls auch auf Drittstaatsangehörige Anwendung finden. | ||||||||||||||||||||||||
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9 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1). |
9 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(6a) Zahlreiche von den Mitgliedstaaten ausgestellte Personalausweise enthalten überhaupt kein Sicherungselement wie beispielsweise ein Gesichtsbild oder Fingerabdrücke. Damit diese systematischen Kontrollen auch bei anderen Reisedokumenten als Reisepässen durchgeführt werden können, wobei Aspekte der inneren Sicherheit zu berücksichtigen sind, sollte die Kommission rasch die Festlegung gemeinsamer Normen für Sicherungselemente und biometrische Identifikatoren vorschlagen, die anschließend in die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Ausweise integriert werden sollen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(7a) Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten Daten austauschen, ihre vorhandenen einschlägigen Datenbanken regelmäßig aktualisieren, die bestehenden Informationssysteme ausschöpfen und die notwendigen technischen Verbindungen zu allen Informationssystemen und Datenbanken herstellen. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren austauschen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(8) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Daten von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise systematisch mit allen Datenbanken abzugleichen. Es sollte sichergestellt werden, dass solche Kontrollen auch bei der Ausreise systematisch durchgeführt werden. |
(8) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Daten von Drittstaatsangehörigen bei der Einreise systematisch mit allen Datenbanken abzugleichen. In gleicher Weise müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass solche Kontrollen bei der Ausreise systematisch durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verstärkung der Datenbankabgleiche an den Außengrenzen insbesondere als Reaktion auf die zunehmende terroristische Bedrohung, eine der Garantien des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und insofern das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums betrifft und daher von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(9) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung der Datenbankabgleiche an den Außengrenzen, die eine der Garantien des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen und insofern das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums betrifft und daher von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(16) Was die Nutzung des Schengener Informationssystems betrifft, so stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. |
(16) Was die Nutzung des SIS betrifft, so stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar. Artikel 1 Absatz 4 des Beschlusses 2010/365/EU des Rates1a bleibt von den Ergebnissen der Abfragen im Rahmen des SIS unberührt. | ||||||||||||||||||||||||
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1a Beschluss Nr. 010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(16a) Die Mitgliedstaaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, und deren Grenzen die Außengrenzen bilden, sollten uneingeschränkt in das SIS integriert werden, damit sie den Grenzschutz besser abwickeln und dazu beitragen können, die Sicherheit der Union zu wahren. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer iii | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1a | ||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission veröffentlicht bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] eine Studie über die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Verkehrsfluss bei der Ein- und Einreise an den Außengrenzen des Schengen-Raums. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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Artikel 1b | ||||||||||||||||||||||||
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Spätestens ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Bewertung über die Durchführung und die Auswirkungen von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006, geändert durch diese Verordnung, vor. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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Sie gilt ab … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] bis zum … [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung]. | ||||||||||||||||||||||||
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Das Europäische Parlament und der Rat können die Anwendung dieser Verordnung auf Vorschlag der Kommission verlängern. Wenn ja, läuft diese Verordnung fünf Jahre nach Ablauf einer solchen Verlängerung aus. | ||||||||||||||||||||||||
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Bei Ablauf dieser Verordnung gelangt die Fassung von Artikel 7 Absatz 2 und Absatz 3 Buchstabe b Ziffer iii und Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EG) 562/2006 vor ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] zur Anwendung. | ||||||||||||||||||||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (18.5.2016)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 hinsichtlich eines verstärkten Abgleichs mit einschlägigen Datenbanken an den Außengrenzen
(COM(2015)0670 – C8-0407/2015 – 2015/0307(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Marielle de Sarnez
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 1 b (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1) Kontrollen an den Außengrenzen gehören nach wie vor zu den wichtigsten Garantien des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. Sie werden im Interesse aller Mitgliedstaaten durchgeführt. Ein Ziel dieser Kontrollen ist die Vermeidung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Ordnung, ungeachtet des Ursprungs der Bedrohung. |
(1) Kontrollen an den Außengrenzen gehören nach wie vor zu den wichtigsten Garantien des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen. Sie werden im Interesse aller Mitgliedstaaten und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte durchgeführt. Ein Ziel dieser Kontrollen ist die Vermeidung jeglicher Bedrohung der inneren Sicherheit der Mitgliedstaaten und der öffentlichen Ordnung, ungeachtet des Ursprungs der Bedrohung, auch wenn solche Bedrohungen von Unionsbürgern ausgehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 d (neu) | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1d) Die Verordnung über den Schutz personenbezogener Daten von Unionsbürgern ist zu berücksichtigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2) Das Phänomen der ausländischen terroristischen Kämpfer, die oft Unionsbürger sind, zeigt, dass die Kontrollen von Bürgern der Union an den Außengrenzen verstärkt werden müssen. |
(2) Das Phänomen der ausländischen terroristischen Kämpfer zeigt, dass eine gemeinsame europäische Reaktion erforderlich ist, die Grenzsicherheit dringend verbessert werden muss, die Kontrollen von Bürgern der Union an den Außengrenzen verstärkt werden müssen und bestehende Instrumente wie der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Agenturen der Union besser genutzt werden müssen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Es muss für die Unionsbürger auf dem gesamten Gebiet der EU ein gleiches Maß an Sicherheit gewährleistet sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates9 hat die Union das Gesichtsbild und Fingerabdrücke als Sicherheitselemente in die Pässe der Unionsbürger aufgenommen. Diese Sicherheitsmerkmale wurden eingeführt, um die Pässe sicherer zu machen und eine zuverlässige Verbindung zwischen Inhaber und Pass herzustellen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Passes oder an der Identität seines Inhabers sollten die Mitgliedstaaten daher diese biometrischen Identifikatoren überprüfen. |
(6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates9 hat die Union das Gesichtsbild und Fingerabdrücke als Sicherheitselemente in die Pässe der Unionsbürger aufgenommen. Diese Sicherheitsmerkmale wurden eingeführt, um die Pässe sicherer zu machen und eine zuverlässige Verbindung zwischen Inhaber und Pass herzustellen. Bei Zweifeln an der Echtheit des Passes oder an der Identität seines Inhabers sollten die Mitgliedstaaten daher diese biometrischen Identifikatoren überprüfen. Der gleiche Ansatz sollte, soweit möglich, auch in Bezug auf die Kontrolle von Drittstaatsangehörigen Anwendung finden. | ||||||||||||
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9 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1). |
9 Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 3 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a Verordnung (EG) Nr. 562/2006 Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b – Absatz 4 | |||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Verstärkter Abgleich mit den relevanten Datenbanken an den Außengrenzen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0670 – C8-0407/2015 – 2015/0307(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 21.1.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 21.1.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Marielle de Sarnez 16.2.2016 |
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Datum der Annahme |
12.5.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
53 8 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Amjad Bashir, Bas Belder, Goffredo Maria Bettini, Mario Borghezio, Elmar Brok, Klaus Buchner, Fabio Massimo Castaldo, Aymeric Chauprade, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Richard Howitt, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Afzal Khan, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Ryszard Antoni Legutko, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Andrejs Mamikins, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Andrej Plenković, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jaromír Štětina, Charles Tannock, László Tőkés, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Elena Valenciano, Geoffrey Van Orden, Hilde Vautmans, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ryszard Czarnecki, Mariya Gabriel, Andrzej Grzyb, András Gyürk, Soraya Post, Jean-Luc Schaffhauser, Dubravka Šuica, Bodil Valero |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Michel Dantin, Raymond Finch, Heidi Hautala, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Verstärkter Abgleich mit den relevanten Datenbanken an den Außengrenzen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0670 – C8-0407/2015 – 2015/0307(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
15.12.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 21.1.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 21.1.2016 |
DEVE 21.1.2016 |
JURI 21.1.2016 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
DEVE 4.2.2016 |
JURI 28.1.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Monica Macovei 15.2.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.2.2016 |
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Datum der Annahme |
21.6.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 6 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Heinz K. Becker, Malin Björk, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Frank Engel, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Iliana Iotova, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Barbara Kudrycka, Monica Macovei, Roberta Metsola, Péter Niedermüller, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Harald Vilimsky, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anna Hedh, Petr Ježek, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Miltiadis Kyrkos, Jeroen Lenaers, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Kati Piri, Salvatore Domenico Pogliese, Josep-Maria Terricabras, Axel Voss, Elissavet Vozemberg-Vrionidi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Ashley Fox, Josu Juaristi Abaunz, Bernd Kölmel, Georg Mayer, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Pirkko Ruohonen-Lerner, Eleni Theocharous, Marco Valli, Jarosław Wałęsa, Gabriele Zimmer, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Datum der Einreichung |
27.6.2016 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
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48 |
+ |
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ALDE |
Nathalie Griesbeck, Petr Ježek, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Cecilia Wikström, Sophia in 't Veld |
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ECR |
Ashley Fox, Jussi Halla-aho, Bernd Kölmel, Monica Macovei, Pirkko Ruohonen-Lerner, Eleni Theocharous |
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EFDD |
Marco Valli, Kristina Winberg |
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PPE |
Heinz K. Becker, Rachida Dati, Frank Engel, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Roberta Metsola, Salvatore Domenico Pogliese, Csaba Sógor, Traian Ungureanu, Axel Voss, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Jarosław Wałęsa |
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S&D |
Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Iliana Iotova, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Miltiadis Kyrkos, Péter Niedermüller, Kati Piri, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer |
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Verts/ALE |
Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Josep-Maria Terricabras, Bodil Valero |
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6 |
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ENF |
Georg Mayer, Harald Vilimsky |
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GUE/NGL |
Malin Björk, Josu Juaristi Abaunz, Marie-Christine Vergiat, Gabriele Zimmer |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen