BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

27.6.2016 - (COM(2016)0007 – C8-0012/2016 – 2016/0002(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Timothy Kirkhope


Verfahren : 2016/0002(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0219/2016
Eingereichte Texte :
A8-0219/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates

(COM(2016)0007 – C8-0012/2016 – 2016/0002(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0007),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0012/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0219/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(1)  Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Der Rechtsrahmen für ECRIS deckt jedoch nicht ausreichend die Besonderheiten von Anfragen in Bezug auf Drittstaatsangehörige ab. Obwohl nun ein Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige über ECRIS möglich ist, gibt es hierfür kein effizientes Verfahren.

(4)  Der geltende Rechtsrahmen für ECRIS trägt jedoch nicht ausreichend den Besonderheiten von Anfragen in Bezug auf Drittstaatsangehörige Rechnung. Obwohl bereits ein Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige über ECRIS möglich ist, gibt es hierfür kein effizientes einheitliches europäisches Verfahren.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Derartige generelle Auskunftsersuchen stellen einen Verwaltungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, auch für diejenigen, die über keine Informationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen. Dieser negative Effekt hält die Mitgliedstaaten in der Praxis von Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen ab und führt dazu, dass die Mitgliedstaaten Angaben zu Einträgen in ihrem nationalen Strafregister beschränken.

(6)  Derartige generelle Auskunftsersuchen stellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, auch für diejenigen, die über keine Informationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen. Dieser negative Effekt hält die Mitgliedstaaten in der Praxis von Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen bei anderen Mitgliedstaaten ab, wodurch der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten stark beeinträchtigt wird, was eine Beschränkung der Angaben in ihrem nationalen Strafregister zur Folge hat. In der Folge erhöht sich die Gefahr eines ineffizienten und unvollständigen Austauschs von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, was sich wiederum auf die Sicherheit der Unionsbürger und der in der Union wohnhaften Personen auswirkt.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen ist wichtig für jede Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus. Wenn die Mitgliedstaaten das Potenzial von ECRIS voll ausschöpfen würden, wäre dies ein Beitrag zum strafrechtlichen Vorgehen gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung.

(7)  Der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen ist wichtig für jede Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und zur Gewährleistung der Sicherheit innerhalb der Union. Durch eine vollständige Ausschöpfung des Potenzials von ECRIS durch die Mitgliedstaaten würde das strafrechtliche Vorgehen der Mitgliedstaaten gegen zu Terrorismus und gewaltbereitem Extremismus führende Radikalisierung unterstützt, der Schutz für gefährdete Personen erhöht und zur Bekämpfung der anhaltenden und schwerwiegenden Auswirkungen der Netze grenzüberschreitender organisierter Kriminalität beigetragen werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Insbesondere die jüngsten Terroranschläge haben gezeigt, wie dringlich es ist, den Austausch einschlägiger Informationen zu verbessern, gerade im Hinblick auf die Ausweitung von ECRIS auf Drittstaatsangehörige.

entfällt

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Zur Steigerung des Nutzens der Informationen über Verurteilungen und Rechtsverluste aufgrund von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten gegen Kinder wurde in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Arbeitgeber bei der Einstellung von Personen in Positionen, bei denen es zu direktem und regelmäßigem Kontakt mit Kindern kommt, berechtigt sind, Informationen über strafrechtliche Verurteilungen der jeweiligen Personen oder über Rechtsverluste aufgrund solcher Verurteilungen zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sollten für ähnliche Garantien im Hinblick auf Personen, die beabsichtigen, im Rahmen von Fürsorgeberufen mit Personen mit Behinderungen oder mit alten Menschen zu arbeiten, sorgen. Damit soll sichergestellt werden, dass Personen, die aufgrund von Sexualstraftaten oder Gewaltverbrechen gegen Kinder oder schutzbedürftige Personen verurteilt wurden, ihre Verurteilung oder ihren Rechteverlust nicht länger verschleiern können mit dem Bestreben, eine solche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durchzuführen.

 

____________

 

1aRichtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Begründung

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich für Hintergrundüberprüfungen ausgeweitet werden sollte, sodass sie nicht mehr nur bei Personen, die mit Kindern arbeiten, sondern auch bei Personen, die mit schutzbedürftigen Menschen, darunter Personen mit Behinderungen, und generell bei Personen, die im Gesundheits- und Bildungswesen tätig sind, durchgeführt werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)   Daher muss ein System eingerichtet werden, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats rasch und effizient feststellen kann, in welchem anderen Mitgliedstaat Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, so dass dann auf den bestehenden ECRIS-Rahmen zurückgegriffen werden kann.

(9)   Daher muss ein System eingerichtet werden, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats umgehend und effizient feststellen kann, welcher anderen Mitgliedstaat über Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen verfügt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen sollten auch die Abnahme von Fingerabdrücken zur sicheren Identifizierung umfassen. Dazu gehören die Speicherung von Informationen, unter anderem von Fingerabdrücken, damit Auskunftsersuchen anderer zentraler Behörden beantwortet werden können und gewährleistet ist, dass ein von einem Drittstaatsangehörigen angeforderter Auszug aus dem Strafregister gegebenenfalls um Informationen aus anderen Mitgliedstaaten ergänzt wird, sowie technische Änderungen zur Anwendung der für den Betrieb des Informationsaustauschsystems erforderlichen modernen Technologien.

(10)   Die Pflichten der Mitgliedstaaten in Bezug auf Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen sollten im Bedarfsfall auch die Abnahme von Fingerabdrücken zur sicheren Identifizierung umfassen. Dazu gehören die Speicherung von Informationen, unter anderem von Fingerabdrücken, damit Auskunftsersuchen anderer zentraler Behörden beantwortet werden können und gewährleistet ist, dass ein von einem Drittstaatsangehörigen angeforderter Auszug aus dem Strafregister gegebenenfalls um Informationen aus anderen Mitgliedstaaten ergänzt wird, sowie technische Änderungen zur Anwendung der für den Betrieb des Informationsaustauschsystems erforderlichen modernen Technologien.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Falls aus einem Mitgliedstaat, in dem Informationen über einen bestimmten Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, keine Informationen abgerufen werden können, sollte es den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten durch den Einsatz dezentraler Informationstechnologien möglich sein, zu ermitteln, in welchem anderen Mitgliedstaat Strafregistereinträge gespeichert sind. Zu diesem Zweck sollte jede Zentralbehörde den anderen Mitgliedstaaten einen Indexfilter übermitteln, der in anonymisierter Form die Daten zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen enthält, die im Mitgliedstaat der betreffenden Zentralbehörde verurteilt wurden. Die personenbezogenen Daten sollten so anonymisiert werden, dass der Betroffene nicht identifiziert werden kann. Anschließend kann der die Informationen erhaltende Mitgliedstaat diese Daten mit seinen eigenen Informationen abgleichen und auf diese Weise herausfinden, ob ein Strafregistereintrag in anderen Mitgliedstaaten besteht, und falls ja, in welchen Mitgliedstaaten. Der die Informationen erhaltende Mitgliedstaat sollte dann über ECRIS einem Treffer nachgehen. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sollten die im Index enthaltenen Informationen auf verfügbare Angaben zu Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begrenzt sein.

(11)  Da es keine zentrale Unionsdatenbank gibt, in der Informationen über jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen gespeichert sind, sollte es den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten durch den Einsatz eines dezentralen Informationstechnologiesystems möglich sein, zu ermitteln, in welchem anderen Mitgliedstaat Strafregistereinträge zu den jeweiligen Drittstaatsangehörigen gespeichert sind. Zu diesem Zweck sollte jede benannte Zentralbehörde den anderen Mitgliedstaaten einen Indexfilter übermitteln, der in pseudonymisierter Form die Daten zur Identifizierung von Drittstaatsangehörigen enthält, die im Mitgliedstaat der betreffenden Zentralbehörde verurteilt wurden. Die im Indexfilter enthaltenen personenbezogenen Daten sollten so pseudonymisiert werden, dass der Betroffene nicht unmittelbar identifiziert werden kann. Anschließend kann der die Informationen erhaltende Mitgliedstaat diese Daten mit seinen eigenen Informationen abgleichen und auf diese Weise herausfinden, ob ein Strafregistereintrag in anderen Mitgliedstaaten besteht, und falls ja, in welchen Mitgliedstaaten. Der die Informationen erhaltende Mitgliedstaat sollte dann über ECRIS einem Treffer nachgehen. In Bezug auf Drittstaatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sollten die im Indexfilter enthaltenen Informationen auf verfügbare Angaben zu Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten begrenzt sein.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)   Erhalten Mitgliedstaaten im Rahmen von Strafverfahren auf der Grundlage bilateraler Abkommen im Einklang mit dem Unionsrecht Informationen über durch Justizbehörden in Drittstaaten ergangene Verurteilungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten oder sonstigen schwerwiegenden Straftaten gegen im Hoheitsgebiet der Union ansässige Drittstaatsangehörige, sollten sie in der Lage sein, innerhalb der im Rahmen der bilateralen Abkommen festgelegten Grenzen einen Indexfilter mit den entsprechenden Informationen zu erstellen und an andere Mitgliedstaaten zu übermitteln. Bei diesem Informationsaustausch sollten die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Notwendigkeit und des fairen Verfahrens in den jeweiligen Drittstaaten uneingeschränkt geachtet werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)   Die Kommission sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Interoperabilität und Verknüpfung der gemeinsamen Kommunikationsinfrastruktur von ECRIS mit sämtlichen anderen einschlägigen Unionsdatenbanken für Zwecke der Strafverfolgung, des Grenzschutzes und der justiziellen Zusammenarbeit zu erreichen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates22 sollte beim elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, wodurch für ein angemessenes Datenschutzniveau beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten gesorgt ist, wobei es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, höhere Schutzstandards bei der nationalen Datenverarbeitung vorzusehen.

(12)  Der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates muss beim elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen, wodurch für ein hohes Datenschutzniveau beim Austausch von Informationen zwischen Mitgliedstaaten gesorgt wird, wobei es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, noch höhere Datenschutzstandards bei der nationalen Datenverarbeitung vorzusehen.

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____________

22 Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

22 Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

 

22a Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Begründung

Die Richtlinie sollte notwendigerweise auch dahingehend aktualisiert werden, dass sie den im Rahmen der unlängst überarbeiteten Rechtsvorschriften im Bereich der Strafverfolgung angenommenen Datenschutzbestimmungen Rechnung trägt.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und das allgemeine Diskriminierungsverbot. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(15)  Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten und den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, darunter das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich gerichtlicher und behördlicher Rechtsbehelfe, der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, das Recht auf ein faires Verfahren und Unschuldsvermutung sowie das allgemeine Diskriminierungsverbot. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen sowie mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit umgesetzt werden.

Begründung

Die Bestimmungen zur Bereitstellung von Informationen über frühere Verurteilungen sollten Personen nicht ihres Rechts auf ein faires Verfahren und Unschuldsvermutung berauben. Daher ist es wichtig, sich auf diese Werte und andere EU-Rechtsvorschriften der EU im Bereich der Verfahrensrechte zu besinnen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen der erforderlichen Synergie und Interoperabilität besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(16)  Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung eines raschen und effizienten Austauschs von Strafregisterinformationen über Drittstaatsangehörige, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher durch die Einführung gemeinsamer EU-Vorschriften und interoperabler Systeme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

(1) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

„Artikel 1

Gegenstand

Gegenstand

Mit diesem Rahmenbeschluss

Mit diesem Rahmenbeschluss

a)  wird festgelegt, in welcher Weise ein Urteilsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen anderen Mitgliedstaaten übermittelt;

a)  wird festgelegt, in welcher Weise und unter welchen Bedingungen ein Urteilsmitgliedstaat Informationen über Verurteilungen anderen Mitgliedstaaten übermittelt;

b)  werden Pflichten des Urteilsmitgliedstaats für das Speichern von Informationen festgelegt und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern bestimmt;

b)  werden Pflichten des Urteilsmitgliedstaats für das Speichern von Informationen und den Schutz der Privatsphäre festgelegt und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus Strafregistern bestimmt;

 

ba)  werden die Verpflichtung des Herkunftsmitgliedstaats zum Speichern dieser Informationen und die Modalitäten für die Beantwortung eines Ersuchens um Informationen aus dem Strafregister bestimmt;

c)  wird ein dezentrales Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.“.

c)  wird ein dezentrales europäisches Informationstechnologiesystem, das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), für den Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen auf der Grundlage der Strafregisterdatenbanken der einzelnen Mitgliedstaaten eingerichtet.“.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(3)  Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass bei Einträgen von in seinem Hoheitsgebiet ergangenen Verurteilungen in sein Strafregister auch Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen handelt.“.

„(1)  Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass in seinem Hoheitsgebiet ergangene Verurteilungen in seine Strafregisterdatenbank eingetragen werden und dass auch Informationen über die Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeiten der verurteilten Person festgehalten werden, wenn es sich um einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen handelt.“.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, speichert die folgenden Informationen, es sei denn, dass dies in einzelnen Ausnahmefällen nicht möglich ist:

(1)  Der Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, speichert grundsätzlich die folgenden Informationen, es sei denn, dass dies in einzelnen Ausnahmefällen nicht möglich ist (obligatorische Informationen):

a)  Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n),

a)  Informationen zu der Person, gegen die die Verurteilung ergangen ist (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geburtsort (Stadt und Staat), Geschlecht, Staatsangehörigkeit und – gegebenenfalls – frühere/r Name/n),

b)  Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

b)  Informationen zur Art der Verurteilung (Datum der Verurteilung, Bezeichnung des Gerichts, Datum, an dem die Entscheidung rechtskräftig wurde),

c)  Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften),

c)  Informationen über die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat (Datum der dem Urteil zugrunde liegenden Straftat und Bezeichnung oder rechtliche Qualifikation der Straftat sowie Bezugnahme auf die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften),

d)  Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern,

d)  Informationen zum Inhalt der Verurteilung, insbesondere Hauptstrafe und etwaige zusätzliche Strafen, Maßnahmen der Besserung und Sicherung sowie Folgeentscheidungen, die die Vollstreckung der Strafe abändern,

 

1a.  Der Mitgliedstaat, in dem eine Verurteilung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, kann die folgenden Informationen speichern, sofern sie verfügbar sind (fakultative Informationen):

e)  Namen der Eltern der verurteilten Person,

 

f)  Aktenzeichen des Urteils,

a)  Aktenzeichen des Urteils,

g)  Ort der Tatbegehung,

b)  Ort der Tatbegehung,

h)  gegebenenfalls Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben,

c)  gegebenenfalls Rechtsverluste, die sich aus der Verurteilung ergeben,

i)  Identitätsnummer der verurteilten Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person,

d)  Identitätsnummer der verurteilten Person oder Art und Nummer des Identitätsdokuments der Person,

j)  Fingerabdrücke der Person,

e)  Fingerabdrücke der Person nur in Fällen, in denen gemäß dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, in dem eine Verurteilung ergangen ist, die Abnahme und Speicherung von Fingerabdrücken einer verurteilten Person zulässig sind,

k)  gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n).

f)  gegebenenfalls Pseudonym und/oder Aliasname(n).

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass die auf nationaler Ebene gespeicherten Daten zu Drittstaatsangehörigen auf die gleiche Weise kategorisiert werden wie die Daten zu EU-Bürgern, das heißt, mit „obligatorischen Informationen“ und „fakultativen Informationen“, um jegliche unnötige Diskriminierung zu verhindern.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Zentralbehörde erstellt in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die in ihrem Mitgliedstaat verurteilt wurden, einen Indexfilter mit anonymisierten Informationen nach den Buchstaben a, e, i, j und k des Absatzes 1. Die Zentralbehörde übermittelt diesen Indexfilter und etwaige Aktualisierungen des Filters allen Mitgliedstaaten.

(2)  Die Zentralbehörde erstellt in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die in ihrem Mitgliedstaat verurteilt wurden, einen Indexfilter mit pseudonymisierten Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a sowie Absatz 1a Buchstaben d, e und f. Die Zentralbehörde übermittelt diesen Indexfilter und etwaige Aktualisierungen des Filters allen Mitgliedstaaten.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Jede Änderung oder Streichung der in Absatz 1 aufgeführten Informationen führt unverzüglich zur identischen Änderung oder Streichung der Informationen, die gemäß Absatz 1 gespeichert wurden und in dem Indexfilter enthalten sind, der gemäß Absatz 2 von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erstellt wurde.

(3) Jede Änderung oder Streichung der in den Absätzen 1 und 1a aufgeführten Informationen führt unverzüglich zur identischen Änderung oder Streichung der Informationen, die gemäß den Absätzen 1 und 1a gespeichert wurden und in dem Indexfilter enthalten sind, der gemäß Absatz 2 von der Zentralbehörde des Urteilsmitgliedstaats erstellt wurde, sowie zur Aktualisierung der Informationen, die in dem in allen anderen Mitgliedstaaten gespeicherten Indexfilter enthalten sind;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)   Die Absätze 2 und 3 gelten im Hinblick auf den Indexfilter auch im Zusammenhang mit Drittstaatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, sofern die Informationen nach den Buchstaben a, e, i, j und k des Absatzes 1 von der Zentralbehörde im Hinblick auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten gespeichert werden.

entfällt

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 a – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)   Die Mitgliedstaaten tragen keine Informationen über Verurteilungen im Zusammenhang mit irregulären Einreisen oder Aufenthalten in den Indexfilter ein.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 a – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)   Die Mitgliedstaaten tragen ausschließlich Informationen über Verurteilungen von minderjährigen Drittstaatsangehörigen in den Indexfilter ein, die im Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen, welche mit einer Höchstfreiheitsstrafe von mindestens vier Jahren bedroht sind.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 4 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Dieser Artikel gilt auch für Drittstaatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.“.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.“. Drittstaatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, werden gemäß Artikel 4 wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats behandelt.

Begründung

Der Vorschlag führt zu einer Ungleichbehandlung von EU-Bürgern, die nur eine Staatsangehörigkeit besitzen, und EU-Bürgern, die sowohl die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats als auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. EU-Bürger, mit einer doppelten Staatsangehörigkeit würden demnach als Drittstaatsangehörige behandelt, selbst wenn sie zuallererst EU-Bürger sind. Mit dem Änderungsantrag fällt die Gefahr einer Ungleichbehandlung weg, indem sichergestellt wird, dass Bürger mit zwei Staatsangehörigkeiten (einer EU- und einer Drittstaatsangehörigkeit) als EU-Bürger betrachtet werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 6 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Drittstaatsangehörige, die Informationen zu ihren eigenen Strafregistereinträgen beantragen, erhalten in Fällen, in denen die Suche in den Indexfiltern keine Ergebnisse liefert, einen Beleg darüber, dass die Suche in den Indexfilter keine Ergebnisse lieferte.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird sichergestellt, dass Drittstaatsangehörige, die einen Auszug aus dem Strafregister beantragen, sofern sie keine Straftaten begangen haben, einen Beleg darüber erhalten, dass die ECRIS-Suche ergebnislos verlief, womit nachgewiesen ist, dass zu ihnen in keinem der 28 Mitgliedstaaten Strafregistereinträge vorliegen. Dies kann für Drittstaatsangehörige äußerst nützlich für Beschäftigungszwecke sein.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(6a)   Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2)   Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese Zentralbehörde das Ersuchen in Bezug auf im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen und ihr übermittelte, in Drittländern ergangene und in ihr Strafregister eingetragene Verurteilungen nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts.

(2)   Wird zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren ein Ersuchen um Informationen aus dem Strafregister an die Zentralbehörde des Herkunftsmitgliedstaats nach Artikel 6 gerichtet, so beantwortet diese Zentralbehörde das Ersuchen in Bezug auf im Herkunftsmitgliedstaat ergangene Verurteilungen und ihr übermittelte, in Drittländern ergangene und in ihr Strafregister eingetragene Verurteilungen, sofern dies in den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats oder des antragstellenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)   Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Zugang von Europol zur ECRIS-Datenbank

 

(1)   Europol wird ermächtigt, zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die ECRIS-Datenbank zuzugreifen.

 

(2)   Europol kann im Einzelfall unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts über die nationale Europol-Stelle eine gebührend begründete Anfrage an die Zentralbehörde eines Mitgliedsstaates zwecks Übermittlung von Informationen über das Strafregister des Mitgliedstaats richten.

 

(3)   Europol kann eine in Absatz 2 genannte Anfrage stellen, wenn dies für die Unterstützung und Verstärkung von Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und ihre Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung von schwerer Kriminalität, von der mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind, Terrorismus und sonstigen Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand eines Politikbereichs der Union ist, notwendig ist.

 

(4)   Der Informationsaustausch gemäß diesem Artikel erfolgt über die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch.“

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7 b (neu)

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b)   Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 7b

 

Zugang von Frontex zur ECRIS-Datenbank

 

(1)   Frontex wird ermächtigt, zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die ECRIS-Datenbank zuzugreifen.

 

(2)   Frontex kann im Einzelfall unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblatts eine gebührend begründete Anfrage an die Zentralbehörde eines Mitgliedsstaates zwecks Übermittlung von Informationen über das Strafregister des Mitgliedstaats richten.“

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 11 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist die in Absatz 3 genannte Übermittlungsart nicht verfügbar, übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten – solange diese Übermittlungsart nicht verfügbar ist – alle Informationen gemäß Absatz 3 mit Ausnahme des in Artikel 4a genannten Indexfilters mit jedem Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer Weise, die der Zentralbehörde des die Informationen erhaltenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit erlaubt.

(4)  Ist die in Absatz 3 genannte Übermittlungsart nicht verfügbar, übermitteln die Zentralbehörden der Mitgliedstaaten – solange diese Übermittlungsart nicht verfügbar ist – alle Informationen gemäß Absatz 3 mit Ausnahme des in Artikel 4a genannten Indexfilters mit jedem sicheren Mittel, mit dem ein Schriftstück erzeugt werden kann, in einer Weise, die der Zentralbehörde des die Informationen erhaltenden Mitgliedstaats die Feststellung der Echtheit erlaubt, setzten die Kommission davon in Kenntnis und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Missstand so zeitnah wie möglich zu beheben.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 11 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ECRIS gewährleistet die Vertraulichkeit und Integrität der Strafregisterinformationen, die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

ECRIS gewährleistet die Vertraulichkeit, den Schutz, den Datenschutz und die Integrität der Strafregisterinformationen, die anderen Mitgliedstaaten übermittelt werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 11 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Alle Strafregisterdaten werden ausschließlich in von den Mitgliedstaaten betriebenen Datenbanken gespeichert.

(2)   Alle Strafregisterdaten werden ausschließlich in von den Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet der Union betriebenen Datenbanken gespeichert.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 11 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Für die Software und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen ist der betreffende Mitgliedstaat verantwortlich.

(4)  Für die Software und die Datenbanken für das Speichern, Senden und Empfangen von Strafregisterinformationen sind der betreffende Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden verantwortlich.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 11 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(6)  Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannte Software sowie allgemeine und technische Unterstützung bereit, einschließlich der Erhebung und Erstellung von Statistiken.

„(6)  Die Kommission stellt die in Absatz 1 genannte geeignete und wirkungsvollste Software sowie allgemeine und technische Unterstützung bereit, einschließlich der Erhebung und Erstellung von Statistiken.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)   die sonstigen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, darunter:

c)   die sonstigen technischen Modalitäten für die Durchführung und Erleichterung des Austauschs von Informationen über Verurteilungen zwischen den Zentralbehörden der Mitgliedstaaten, darunter:

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13

Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 13a

„Artikel 13a

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

(1)  Bis zum [24 Monate nach der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor. In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung.

(1)  Bis zum [18 Monate nach der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses vor. In dem Bericht legt sie dar, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen, einschließlich der technischen Umsetzung.

(2)  Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.

(2)  Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einschlägigen Gesetzgebungsvorschlägen vorgelegt.

(3)  Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen über ECRIS unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 11a Absatz 6 genannten Statistiken. Dieser Bericht wird erstmals ein Jahr nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 veröffentlicht.“.

(3)  Die Kommissionsdienststellen veröffentlichen regelmäßig einen Bericht über den Austausch von Strafregisterinformationen über ECRIS unter Berücksichtigung insbesondere der in Artikel 11a Absatz 6 genannten Statistiken. Dieser Bericht wird erstmals ein Jahr nach Vorlage des Berichts gemäß Absatz 1 veröffentlicht.“.

 

(3a)  Der in Absatz 3 genannte Bericht der Kommission umfasst insbesondere den Umfang des Austauschs zwischen den Mitgliedstaaten, auch was Drittstaatsangehörige betrifft, den Zweck von Anträgen und ihre Anzahl, einschließlich Anträgen zu anderen Zwecken als einem Strafverfahren wie etwa Hintergrundüberprüfungen und Anträge betroffener Personen auf Erhalt von Informationen zu ihren eigenen Strafregistereinträgen, sowie Probleme im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten und eine Bewertung der Auswirkungen dieses Rahmenbeschlusses auf die Grundrechte.

 

(3b)  In dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Bericht wird zudem geprüft, ob sich die Schaffung eines zentralen Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) für Drittstaatsangehörige realisieren lässt.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Das Wesen krimineller und terroristischer Handlungen hat sich in den letzten Jahren beständig weiterentwickelt. Sie sind zunehmend transnational geworden, und die EU-Organe und Mitgliedstaaten haben zum Ausdruck gebracht, dass der Austausch von Informationen immer wichtiger wird, um die bestehenden Bedrohungen zu bewältigen. Der Europäische Rat und der Rat „Justiz und Inneres“ haben wiederholt darauf hingewiesen, wie wichtig die Verbesserung des bestehenden Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) ist. In der von den Justiz- und Innenministern am 29. Januar 2015 in Riga abgegebenen Erklärung wurde hervorgehoben, dass der Austausch von Informationen über strafrechtliche Verurteilungen wichtig für jede Strategie zur Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus ist.

Insbesondere die jüngsten Terroranschläge haben gezeigt, wie dringlich es ist, den Austausch einschlägiger Informationen zu verbessern, gerade im Hinblick auf die Ausweitung von ECRIS auf Drittstaatsangehörige. Vor diesem Hintergrund schlug die Kommission im Rahmen ihrer Europäischen Sicherheitsagenda eine Überarbeitung der geltenden Verordnung über das System für den Austausch von Strafregisterinformationen vor. Mit der Überarbeitung soll der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten verbessert und bestehende Schlupflöcher geschlossen werden.

ECRIS ist ein elektronisches System für den Austausch von Informationen über frühere Verurteilungen einer bestimmten Person durch Strafgerichte in der EU für die Zwecke eines Strafverfahrens gegen diese Person und, sofern dies nach nationalem Recht zulässig ist, für andere Zwecke. Der Rechtsrahmen für ECRIS deckt jedoch nicht ausreichend die Anfragen in Bezug auf Drittstaatsangehörige ab. Obwohl nun ein Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige über ECRIS möglich ist, gibt es hierfür kein effizientes Verfahren.

II. Der Vorschlag der Kommission

Mit dem Vorschlag sollen der Rahmenbeschluss 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) geändert und der Beschluss 2009/316/JI des Rates ersetzt werden. Der Vorschlag sieht die Verpflichtung, Strafregisterinformationen zu speichern, die Verpflichtung, den anderen Mitgliedstaaten einen anonymisierten Indexfilter mit Angaben zur Identität des in seinem Hoheitsgebiet verurteilten Drittstaatsangehörigen zu übermitteln, damit die Mitgliedstaaten ermittelt werden können, die im Besitz von Strafregisterinformationen über einen Drittstaatsangehörigen sind, und die Verpflichtung, den Indexfilter im Einklang mit etwaigen Streichungen oder Änderungen der darin enthaltenen Daten zu aktualisieren, vor.

Speicherung: Ein Mitgliedstaat erfüllt die Speicherungspflicht auch dann, wenn die Informationen in einer anderen Datenbank als der Strafregisterdatenbank gespeichert werden, solange die Zentralbehörde Zugang zu der Datenbank hat, in der die Informationen gespeichert sind. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob eine Person auch die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, damit die Auffindbarkeit dieser Informationen gewährleistet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die weitere Staatsangehörigkeit bekannt ist.

Ersuchen um Informationen über Verurteilungen: Ein Mitgliedstaat ist verpflichtet, dem von einem Drittstaatsangehörigen beantragten Auszug aus dem Strafregister (dem ihn betreffenden Auszug) in gleicher Weise wie für einen EU-Bürger Informationen aus anderen Mitgliedstaaten beizufügen.

Die Definition des Begriffs „Urteilsmitgliedstaat“: Diese Definition umfasst nun Verurteilungen, und zwar unabhängig davon, ob sie gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats oder einen Drittstaatsangehörigen ergangen sind.

Pflichten des Urteilsmitgliedstaats: Der Rahmenbeschluss wird geändert, um sicherzustellen, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Staatsangehörigkeit(en) der verurteilten Person im Strafregister festzuhalten, nun auch für die Staatsangehörigkeit(en) von Drittstaatsangehörigen gilt.

Beantwortung eines Ersuchens um Informationen über Verurteilungen: Ein Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen wird in ähnlicher Weise wie ein Auskunftsersuchen zu EU-Bürgern gehandhabt. Demnach hat die ersuchte Zentralbehörde sowohl Informationen über Verurteilungen, die in ihrem Mitgliedstaat gegen Drittstaatsangehörige ergangen sind, als auch Einträge in ihrem Strafregister zu in Drittländern ergangenen Verurteilungen zu übermitteln.

Personenbezogene Daten: Die Verweise auf personenbezogene Daten werden auf die neuen Bestimmungen über Drittstaatsangehörige ausgeweitet.

Format und Organisation: Der Vorschlag sieht vor, dass die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten die Informationen, den Indexfilter, Ersuchen, Antworten und sonstige einschlägige Informationen auf elektronischem Wege übermitteln und zu diesem Zweck ECRIS sowie ein Standardformat nach Maßgabe der in Durchführungsrechtsakten festgelegten Standards verwenden. Zudem sind darin sind die technischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die durch die Richtlinie zu erfüllenden Aufgaben festgelegt. Dies betrifft sowohl das derzeitige System für den Informationsaustausch als auch das neue, auf einem anonymisierten Indexfilter basierende System zur Ermittlung von Treffern beim Datenabgleich. Die technischen und administrativen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationsaustauschs werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt, in denen auch Übermittlung von Informationen geregelt wird, wenn ECRIS nicht verfügbar ist. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, künftig der Kommission anstelle des Rates mitzuteilen, wann sie in der Lage sind, ECRIS und den neuen Indexfilter zu verwenden.

Ausschussverfahren: Es wurde ein Ausschussverfahren eingeführt, um der Kommission die erforderlichen Instrumente für die Umsetzung der technischen Aspekte des Informationsaustauschs an die Hand zu geben, damit dieser Austausch in der Praxis funktioniert.

III. Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter ist mit dem Ansatz der Kommission im Hinblick auf den Austausch von Strafregisterinformationen zwischen den Mitgliedstaaten größtenteils einverstanden. Die Ergänzung dieser Verordnung um besondere Bestimmungen für Drittstaatsangehörige ist sehr wichtig, um in den Augen der nationalen Rechtssysteme für eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen zu sorgen.

Die Überprüfung der Strafregisterinformationen von Personen, die in die EU einreisen, stellt einen wichtigen Schritt dar, um für mehr Vertrauen zu sorgen, was die Migration und die Sicherheit in der EU im Allgemeinen betrifft. Um das Vertrauen in den Schengen-Raum und die Freizügigkeit in der Europäischen Union wiederherzustellen, bedarf es klarer und wirksamer Maßnahmen, mit denen zum Austausch von Informationen über verdächtige Personen beigetragen wird. Eine dahingehende Überarbeitung dieser Verordnung ist von entscheidender Bedeutung für die Stärkung des Vertrauens, der Zuversicht und der gegenseitigen Anerkennung im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit.

Der Berichterstatter schlägt ferner vor, den Geltungsbereich dieser Verordnung dahingehend auszuweiten, dass der Hintergrund aller Personen überprüft wird, die mit hilfsbedürftigen Menschen und Kindern arbeiten. Die Mitgliedstaaten müssen allen im Gesundheits- und Bildungswesen sowie ähnlichen Fürsorgeberufen tätigen Personen vertrauen können.

Der Berichterstatter ist zudem der Ansicht, dass es eine klare Verpflichtung für die Mitgliedstaaten geben sollte, alle erhaltenen bilateralen Informationen über Verurteilungen von Personen mit Wohnsitz in der EU in ihren nationalen Strafregisterdatenbanken zu speichern und über das Kriminalaktennachweissystem zugänglich zu machen.

Des Weiteren fordert der Berichterstatter, dass es klare Hinweise auf die Notwendigkeit des Datenschutzes, der Unschuldsvermutung und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie eine klare Auflistung der Bestimmungen gibt, die Teil einer ausführlichen Überprüfung des Systems sein sollten, wie dies gemäß den Bestimmungen für eine bessere Rechtsetzung vorgesehen ist.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und Europäisches Strafregisterinformationssystem (ECRIS)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0007 – C8-0012/2016 – 2016/0002(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

19.1.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

1.2.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Timothy Kirkhope

15.2.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.3.2016

7.4.2016

9.5.2016

30.5.2016

Datum der Annahme

30.5.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Martina Anderson, Malin Björk, Michał Boni, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Cécile Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Beatrix von Storch, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Marina Albiol Guzmán, Hugues Bayet, Carlos Coelho, Pál Csáky, Ska Keller, Miltiadis Kyrkos, Artis Pabriks, Salvatore Domenico Pogliese, Jaromír Štětina, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Reimer Böge, Caterina Chinnici, Edouard Ferrand, Peter Jahr, Othmar Karas, Ilhan Kyuchyuk, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Keith Taylor, Lieve Wierinck

Datum der Einreichung

27.6.2016

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

45

+

ALDE

Nathalie Griesbeck, Sophia in 't Veld, Ilhan Kyuchyuk, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Lieve Wierinck

ECR

Jussi Halla-aho, Timothy Kirkhope, Branislav Škripek

EFDD

Laura Ferrara, Kristina Winberg

PPE

Michał Boni, Reimer Böge, Carlos Coelho, Pál Csáky, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Monika Hohlmeier, Peter Jahr, Othmar Karas, Artis Pabriks, Salvatore Domenico Pogliese, Jaromír Štětina, Csaba Sógor, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Axel Voss

S&D

Hugues Bayet, Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Cécile Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Josef Weidenholzer

Verts/ALE

Jan Philipp Albrecht, Ska Keller, Keith Taylor, Bodil Valero.

2

-

GUE/NGL

Martina Anderson, Malin Björk

4

0

EFDD

Beatrix von Storch

ENF

Edouard Ferrand

GUE/NGL

Marina Albiol Guzmán, Marie-Christine Vergiat

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen