BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sotirios Zarianopoulos
15.7.2016 - (2016/2083(IMM))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Gilles Lebreton
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sotirios Zarianopoulos
Das Europäische Parlament,
– befasst mit einem am 28. März 2016 von der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands übermittelten und am 27. April 2016 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Sotirios Zarianopoulos im Zusammenhang mit der von der Staatsanwaltschaft angestrebten gerichtlichen Verfolgung von Vergehen in Thessaloniki (Vorgang ABM A2015/1606),
– unter Hinweis darauf, dass Sotirios Zarianopoulos auf sein Recht, gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Geschäftsordnung gehört zu werden, verzichtet hat,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013[1],
– unter Hinweis auf Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0233/2016),
A. in der Erwägung, dass die Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof Griechenlands im Zusammenhang mit der Verfolgung einer mutmaßlichen Straftat die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Sotirios Zarianopoulos, Mitglied des Europäischen Parlaments, beantragt hat;
B. in der Erwägung, dass den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
C. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 62 der Verfassung der Hellenischen Republik ein Abgeordneter während der Legislaturperiode ohne Erlaubnis des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder sonstwie in seiner Freiheit beschränkt werden darf;
D. in der Erwägung, dass die griechischen Behörden beabsichtigen, Sotirios Zarianopoulos strafrechtlich zu verfolgen, weil er gemeinsam mit anderen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein soll;
E. in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung die Ausstellung von angeblich rechtswidrigen Genehmigungen im Jahr 2011 durch den Stadtrat von Thessaloniki zur Benutzung öffentlicher Flächen für die Einrichtung von Terrassen in Fußgängerzonen betrifft und dass Sotirios Zarianopoulos in seiner Funktion als ehemaliges Mitglied dieses Stadtrats strafrechtlich verfolgt wird;
F. in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung offensichtlich in keinerlei Zusammenhang mit dem Status von Sotirios Zarianopoulos als Mitglied des Europäischen Parlaments steht, sondern sich auf sein früheres Mandat als Mitglied des Stadtrats von Thessaloniki bezieht;
G. in der Erwägung, dass die angestrebte Strafverfolgung keine in Ausübung seines Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder Abstimmung des Mitglieds im Sinne von Artikel 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union betrifft;
H. in der Erwägung, dass kein Anlass zu der Vermutung besteht, durch die angestrebte Strafverfolgung solle der politischen Tätigkeit des Mitglieds Schaden zugefügt werden (fumus persecutionis), zumal die Strafverfolgung alle damaligen Mitglieder des Stadtrats betrifft;
1. beschließt, die Immunität von Sotirios Zarianopoulos aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen griechischen Behörden zu übermitteln.
- [1] Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI: EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.7.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mary Honeyball, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Sergio Gaetano Cofferati, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Constance Le Grip, Stefano Maullu, Victor Negrescu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Maria Noichl |
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