BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung)

18.7.2016 - (COM(2016)0290 – C8-0176/2016 – 2016/0142(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra


Verfahren : 2016/0142(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0235/2016
Eingereichte Texte :
A8-0235/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung)

(COM(2016)0290 – C8-0176/2016 – 2016/0142(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0290),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0176/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf die Artikel 59, 39 und 40 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0235/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Insbesondere sollte die Anwendung des Mechanismus durch die Verkürzung der Bezugszeiträume und der Fristen erleichtert werden, womit ein schnelleres Verfahren ermöglicht wird, sowie durch die Ausweitung der möglichen Gründe für die Aussetzung, die einen erheblichen Anstieg der abgelehnten Rückübernahmeersuchen für Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind, enthalten sollten, wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung in Bezug auf Drittstaatsangehörige vorsieht, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Mechanismus auszulösen, wenn der Drittstaat nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Union geschlossen wurde.

(3)  Insbesondere sollte die Anwendung des Mechanismus durch die Verkürzung der Bezugszeiträume und der Fristen erleichtert werden, womit ein schnelleres Verfahren ermöglicht wird, sowie durch die Ausweitung der möglichen Gründe für die Aussetzung, die einen erheblichen Anstieg der abgelehnten Rückübernahmeersuchen für Drittstaatsangehörige, die durch das betreffende Drittland gereist sind – wenn ein zwischen der Union oder dem Mitgliedstaat und dem betreffenden Drittland geschlossenes Rückübernahmeabkommen eine solche Verpflichtung in Bezug auf Drittstaatsangehörige vorsieht, die durch das betreffende Drittland durchgereist sind –, und einen erheblichen Anstieg der Risiken für die öffentliche Ordnung oder für die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten umfassen sollten. Die Kommission sollte ferner in der Lage sein, den Mechanismus auszulösen, wenn der Drittstaat nicht zur Zusammenarbeit bei der Rückübernahme bereit ist, insbesondere wenn ein Rückübernahmeabkommen zwischen dem betreffenden Drittstaat und der Union geschlossen wurde.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Damit sichergestellt ist, dass die spezifischen Kriterien dauerhaft erfüllt sind, die unter anderem die irreguläre Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, und die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern einschließlich insbesondere einer Reihe von Garantien und Maßnahmen zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten umfassen und die für die Bewertung der Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht infolge eines erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung angemessen ist, herangezogen wurden, sollte die Kommission die Lage in den betreffenden Drittländern beobachten und dem Europäischen Parlament und dem Rat diesbezüglich regelmäßig Bericht erstatten.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Vor der Entscheidung über eine vorübergehende Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für die Staatsangehörigen eines Drittlands sollte die Kommission die Menschenrechtslage in diesem Drittland prüfen und die etwaigen Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf diese Lage berücksichtigen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3c)  Um eine angemessene Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Rates an der Anwendung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung sicherzustellen, sollte der Kommission – in Anbetracht dessen, dass eine Aussetzung der Befreiung aller Staatsangehörigen eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittlands von der Visumpflicht politisch besonders heikel und mit horizontalen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten, die assoziierten Schengen-Länder und die Union selbst verbunden wäre, insbesondere hinsichtlich ihrer Außenbeziehungen und des Funktionierens des Schengen-Raums insgesamt – die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte hinsichtlich des Beschlusses über die vorübergehende Aussetzung der Anwendung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für das betreffende Drittland zu erlassen. Die Übertragung derartiger Befugnisse auf die Kommission trägt dem Erfordernis politischer Beratungen über die Visumpolitik der Union im Schengen-Raum Rechnung. Sie spiegelt außerdem das Erfordernis wider, eine angemessene Transparenz sowie Rechtssicherheit bei der Anwendung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung auf alle Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands zu gewährleisten, insbesondere durch eine entsprechende vorübergehende Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Absatz 1 wird Folgendes gestrichen:

(1)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

als letztes Mittel in Notlagen“.

„(1)  Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 wird die Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige eines in Anhang II aufgeführten Drittlands auf der Grundlage strenger und objektiver Daten als letztes Mittel gemäß diesem Artikel vorübergehend ausgesetzt.“

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  ein erheblicher Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands, bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten;

a)  ein erheblicher Anstieg der Zahl der Staatsangehörigen dieses Drittlands, denen die Einreise verwehrt wurde oder bei denen festgestellt wird, dass sie sich widerrechtlich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten;

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  ein höheres Risiko für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit der Mitgliedstaaten oder eine unmittelbare Bedrohung dieser öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit im Zusammenhang mit Staatsangehörigen dieses Drittlands, das bzw. die sich anhand von objektiven, präzisen und einschlägigen Informationen und Daten, die von den nationalen Strafverfolgungsbehörden oder von Europol bereitgestellt werden, belegen lässt.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(2a)  Liegen der Kommission konkrete und zuverlässige Informationen über die in Absatz 2 Buchstaben a, b oder c oder genannten Gegebenheiten vor oder verweigert das Drittland, insbesondere im Falle eines mit der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens, die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, beispielsweise durch

„(2a)  Liegen der Kommission konkrete und zuverlässige Informationen unter Berücksichtigung einschlägiger Daten, Berichte und Statistiken über die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c oder ca genannten Gegebenheiten vor oder verweigert das Drittland, insbesondere im Falle eines mit der Union geschlossenen Rückübernahmeabkommens, die Zusammenarbeit bei der Rückübernahme, beispielsweise durch

–  Ablehnung oder Nichtbearbeitung von Rückübernahmeersuchen,

–  Ablehnung oder Nichtbearbeitung von Rückübernahmeersuchen,

–  das Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung innerhalb der im Abkommen vereinbarten Frist auszustellen, oder die Weigerung, nach Ablauf der im Abkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen,

–  das Versäumnis, Reisedokumente für die Zwecke der Rückführung innerhalb der im Abkommen vereinbarten Frist auszustellen, oder die Weigerung, nach Ablauf der im Abkommen vereinbarten Fristen ausgestellte europäische Reisedokumente anzuerkennen,

–  oder durch Kündigung oder Aussetzung des Abkommens,

–  oder durch Kündigung oder Aussetzung des Abkommens,

kann die Kommission auf eigene Initiative das Europäische Parlament und den Rat entsprechend unterrichten. Diese Unterrichtung gilt als Mitteilung nach Absatz 2.“

unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament und den Rat entsprechend. Diese Unterrichtung gilt als Mitteilung nach Absatz 2, und Absatz 3 findet Anwendung.“

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(2b)  Die Kommission überwacht die dauerhafte Erfüllung der spezifischen Kriterien gemäß Artikel 1, die für die Bewertung der Frage herangezogen wurden, ob eine Visaliberalisierung durch die Drittländer, deren Staatsangehörige infolge eines erfolgreichen Abschlusses eines Dialogs über die Visaliberalisierung zwischen der Union und einem Drittland bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Visumpflicht befreit sind, angemessen ist. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament regelmäßig – mindestens einmal jährlich oder gegebenenfalls häufiger – hierüber Bericht. Der Schwerpunkt des Berichts liegt auf den Drittländern, bei denen die Kommission auf der Grundlage konkreter und verlässlicher Informationen zu der Ansicht gelangt ist, dass bestimmte Kriterien nicht mehr erfüllt seien. Geht aus einem Bericht der Kommission hervor, dass eines oder mehrere der spezifischen Kriterien bei einem bestimmten Drittland nicht mehr erfüllt sind, gilt dies als Mitteilung nach Absatz 2, und Absatz 3 findet Anwendung.“

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(3)  Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 unter Berücksichtigung

„(3)  Die Kommission prüft jede Mitteilung nach Absatz 2 sowie die Angaben nach den Absätzen 2a und 2b unter Berücksichtigung

a)  der Tatsache, ob eine der in Absatz 2 und Absatz 2a beschriebenen Situationen vorliegt;

a)  der Tatsache, ob eine der in den Absätzen 2, 2a oder 2b beschriebenen Situationen vorliegt;

b)  der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in Absatz 2 und Absatz 2a beschriebenen Situationen betroffen sind;

b)  der Zahl der Mitgliedstaaten, die von den in den Absätzen 2, 2a und 2b beschriebenen Situationen betroffen sind;

c)  der Gesamtwirkung des in Absatz 2 genannten Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;

c)  der Gesamtwirkung des in Absatz 2 genannten Anstiegs auf die Migrationssituation in der Union, wie sie sich anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten oder der Kommission vorliegenden Daten darstellt;

d)  der von der [Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union], dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen oder dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erstellten Berichte, wenn dies angesichts der Umstände des konkreten Falles erforderlich ist;

d)  der von der [Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union], dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen, dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder einem anderen für die Belange dieser Verordnung zuständigen Organ, einer anderen solchen Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union oder einer anderen solchen internationalen Organisation erstellten Berichte, wenn dies angesichts der Umstände des konkreten Falles erforderlich ist;

e)  des generellen Aspekts der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

e)  des generellen Aspekts der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit im Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.“

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse ihrer Prüfung.“

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  In Absatz 4 werden die Worte „drei Monaten“ durch die Worte „eines Monats“ ersetzt.

(5)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

„(4)  Beschließt die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Prüfung und unter Berücksichtigung der Auswirkungen einer Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht auf das betreffende Drittland und seine Bürger sowie auf die Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu dem betreffenden Drittland und auf die Lage in diesem Drittland, dass Maßnahmen erforderlich sind, und arbeitet sie im Hinblick auf langfristige Alternativlösungen eng mit diesem Drittland zusammen, so erlässt sie innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 4b, mit dem die Anwendung des Anhangs II auf die Staatsangehörigen des betreffenden Drittlands für einen Zeitraum von sechs Monaten vorübergehend ausgesetzt wird. In dem delegierten Rechtsakt wird festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Aussetzung der Anwendung des Anhangs II wirksam werden soll, wobei den Ressourcen, die den Konsulaten der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, Rechnung getragen wird. Dieser delegierte Rechtsakt ändert Anhang II entsprechend. Diese Änderung erfolgt, indem neben dem Namen des betreffenden Drittlands eine Fußnote eingefügt wird, in der darauf hingewiesen wird, dass die Befreiung von der Visumpflicht für dieses Land ausgesetzt ist und für welchen Zeitraum diese Aussetzung gilt.

 

Unbeschadet der Anwendung des Artikels 4 müssen die Staatsangehörigen des von dem delegierten Rechtsakt betroffenen Drittlands in dem Zeitraum, in dem die Aussetzung gültig ist, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein.“

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  An Absatz 4 Unterabsatz 2 wird folgender Text angefügt:

 

„Möchte ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 dieser Verordnung neue Ausnahmen von der Visumpflicht für eine Kategorie von Staatsangehörigen des Drittlands einführen, das von dem delegierten Rechtsakt betroffen ist, der die Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht regelt, muss er die Kommission vorab darüber unterrichten.“

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5b)  Absatz 5 wird wie folgt geändert:

(5)  Vor Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakts legt die Kommission, in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

(5)  Vor Ablauf der Geltungsdauer des nach Absatz 4 erlassenen delegierten Rechtsakts legt die Kommission in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Dem Bericht kann ein Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung dieser Verordnung beigefügt werden, mit der die Bezugnahme auf das betreffende Drittland von Anhang II in Anhang I überführt wird.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 1 a – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(5c)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)  Hat die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt, so kann sie die Geltungsdauer des gemäß Absatz 4 erlassenen Durchführungsrechtsakts um höchstens 12 Monate verlängern. Der Beschluss zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsrechtsakts wird gemäß dem in Artikel 4a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)  Legt die Kommission gemäß Absatz 5 einen Gesetzgebungsvorschlag vor, wird der in Absatz 4 genannte Zeitraum der Aussetzung um sechs Monate verlängert. Die in jenem Absatz genannte Fußnote wird entsprechend abgeändert.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 539/2001

Artikel 4 b – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

Artikel 4b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f und Artikel 1a Absätze 4 und 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

BEGRÜNDUNG

Die Visumpolitik ist einer der wichtigsten Handlungsbereiche der Europäischen Union, da sie sich sowohl auf das auswärtige Handeln als auch auf die innere Sicherheit auswirkt. Sie ist von so großer Bedeutung, dass ihre Behandlung eindeutig als geteilte Zuständigkeit der Gesetzgeber im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens geregelt ist.

Mit der vom Europäischen Parlament und vom Rat am 11. Dezember 2013 angenommenen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wurden grundlegende Neuerungen wie der jetzt zu ändernde „Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung“ aufgenommen. Außerdem wurde der Gegenseitigkeitsmechanismus als Ausgleich zu dem erstgenannten Mechanismus im Wege einer Einigung zwischen den Organen geändert, deren Rechtmäßigkeit am 16. Juli 2015 vom Gerichtshof der EU bestätigt wurde. Dieses Urteil legte die Rechtsprechung fest, schuf die Grundlage für die korrekte Anwendung von delegierten Rechtsakten bzw. Durchführungsrechtsakten und stellte so sicher, dass die Organe gleichberechtigt sind.

Die Entwicklung der politischen Lage und der Migrationsströme macht – insbesondere in Anbetracht der sukzessiven Prozesse zur Visaliberalisierung – eine Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung erforderlich, um ihn zu beschleunigen und flexibler zu gestalten. Zweifellos muss die EU über Instrumente verfügen, mit denen sie auf die jeweils unterschiedlichen Situationen eingehen kann, die sich aus den folgenden Entwicklungen ergeben:

•  einem plötzlichen und beträchtlichen Anstieg der Zahl der Drittstaatsangehörigen, die sich irregulär auf dem Gebiet der EU aufhalten;

•  unbegründeten Asylanträgen von Staatsangehörigen eines Drittstaats;

•  abgelehnten Rückübernahmeersuchen;

•  Bedrohungen der Sicherheit auf europäischem Hoheitsgebiet.

Diese gesteigerte Flexibilisierung muss jedoch mit robusten Garantien und Maßnahmen für den Schutz der Menschenrechte sowie mit von den europäischen Agenturen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden bereitgestellten Berichten und Statistiken einhergehen. Nur so können die Rechte der Bürger von Drittstaaten geschützt und die Grundsätze der gemeinschaftlichen Visumpolitik gewahrt werden.

Es ist erforderlich und rechtlich angemessen, dass das Europäische Parlament in die Beschlussfassung eingebunden ist, denn wir dürfen nicht vergessen, dass die Wiedereinführung der Visumpflicht für die Angehörigen eines Drittstaates eine der drastischsten zur Verfügung stehenden politischen Maßnahmen ist. Im Einklang mit diesen Ausführungen sollte der Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung mit Blick auf den Rückgriff auf delegierte Rechtsakte geändert und an das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2015 angepasst werden, der diese Frage bereits im Zusammenhang mit dem Gegenseitigkeitsmechanismus behandelt hat. Die beiden Mechanismen sind zwei Seiten einer Medaille und legislative und politische Gegengewichte mit ähnlichen Auswirkungen und sollten im Rahmen vergleichbarer Verfahren behandelt werden.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Überarbeitung des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0290 – C8-0176/2016 – 2016/0142(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

12.5.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

12.5.2016

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AFET

1.7.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

23.5.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.5.2016

15.6.2016

 

 

Datum der Annahme

7.7.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

9

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Heinz K. Becker, Michał Boni, Caterina Chinnici, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Laura Ferrara, Monika Flašíková Beňová, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Filiz Hyusmenova, Iliana Iotova, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Barbara Kudrycka, Marju Lauristin, Monica Macovei, Barbara Matera, Roberta Metsola, Louis Michel, Claude Moraes, József Nagy, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Kristina Winberg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Anna Maria Corazza Bildt, Dennis de Jong, Gérard Deprez, Anna Hedh, Petr Ježek, Petra Kammerevert, Jean Lambert, Gilles Lebreton, Andrejs Mamikins, Salvatore Domenico Pogliese, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Georg Mayer

Datum der Einreichung

18.7.2016

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

42

+

ALDE

Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Petr Ježek, Louis Michel

ECR

Jussi Halla-aho, Monica Macovei, Branislav Škripek, Helga Stevens

ENF

Lorenzo Fontana

GUE/NGL

Dennis de Jong

PPE

Heinz K. Becker, Michał Boni, Anna Maria Corazza Bildt, Rachida Dati, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Monika Hohlmeier, Brice Hortefeux, Barbara Kudrycka, Barbara Matera, Roberta Metsola, József Nagy, Salvatore Domenico Pogliese, Csaba Sógor, Traian Ungureanu

S&D

Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Anna Hedh, Iliana Iotova, Petra Kammerevert, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Marju Lauristin, Andrejs Mamikins, Claude Moraes, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Birgit Sippel

9

-

EFDD

Laura Ferrara, Kristina Winberg

ENF

Gilles Lebreton

GUE/NGL

Cornelia Ernst, Barbara Spinelli

VERTS/ALE

Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Jean Lambert, Judith Sargentini

1

0

ENF

Georg Mayer

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung