BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen

19.7.2016 - (COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Kaja Kallas


Verfahren : 2013/0432(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0239/2016

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen

(COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2013)0884),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0033/2014),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom litauischen Parlament und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

–  gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0239/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 33,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 114,

Begründung

Artikel 114 über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes, der auch Teil der Rechtsgrundlage des Zollkodex der Union ist, sollte zur Rechtsgrundlage dieser Richtlinie hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)   Diese Richtlinie sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1 stehen.

 

___________________

 

1 Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird bekräftigt, dass die Richtlinie im Einklang mit den Bestimmungen des Zollkodex der Union stehen muss.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)   Daher richtet sich der Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des EU-Zollrechts in der EU nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt.

(2)   Der Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen richtet sich nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des EU-Zollrechts in der EU nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt, was zu Einnahmeausfällen für die Mitgliedstaaten und zu Verzerrungen der Handelsströme führen kann.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)   Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur auf die optimale Verwaltung der Zollunion aus, sondern verhindern zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen.

(3)   Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur auf die optimale Verwaltung der Zollunion und die Transparenz aus, die erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes im Hinblick auf die Behandlung von Rechtsverletzungen durch die verschiedenen Zollbehörden sicherzustellen, sondern verhindern zudem die Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion, die in der Union bereits unterschiedlichen Regelungen und Vorschriften unterworfen sind, aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen.

Begründung

Aufgrund der Unterschiede zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten fehlt es an Transparenz darüber, wie Rechtsverletzungen sanktioniert werden. Dies beeinträchtigt das Funktionieren des Binnenmarktes.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)   Eine Auflistung von Verhaltensweisen, die als Verletzungen des EU-Zollrechts betrachtet werden und zu Sanktionen führen sollten, gilt es aufzustellen. Diese Zollrechtsverletzungen sollten in vollem Umfang auf den Verpflichtungen beruhen, die sich aus den Zollvorschriften ergeben, und sich direkt auf den Zollkodex beziehen. In dieser Richtlinie wird nicht festgelegt, ob die Mitgliedstaaten verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen in Bezug auf die Zollrechtsverletzungen anwenden sollten.

(6)   Es gilt, mit dieser Richtlinie eine Auflistung von Verhaltensweisen aufzustellen, die als Verletzungen des EU-Zollrechts betrachtet werden und zu Sanktionen führen sollten. Diese Zollrechtsverletzungen sollten in vollem Umfang auf den Verpflichtungen beruhen, die sich aus den Zollvorschriften ergeben, und sich direkt auf den Zollkodex beziehen. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten nichtstrafrechtliche Sanktionen in Bezug auf solche Zollrechtsverletzungen anwenden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, anstelle nichtstrafrechtlicher Sanktionen die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht vorzusehen, wenn Art und Schwere der Verletzung dies erforderlich machen, um die verhängte Sanktion abschreckend, wirksam und verhältnismäßig zu gestalten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)   Die erste Kategorie von Verhaltensweisen sollte Zollrechtsverletzungen enthalten, denen eine verschuldensunabhängige Haftung zugrunde liegt, also keinerlei eigenes Verschulden erforderlich ist. Dabei ist die objektive Art der damit verbundenen Verpflichtungen und die Tatsache zu berücksichtigen, dass die zur Erfüllung dieser Verpflichtungen zuständigen Personen, deren Existenz und verbindlichen Charakter nicht ignorieren können.

entfällt

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)   Die zweite und dritte Kategorie sollten Zollrechtsverletzungen enthalten, die fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurden, d. h. bei denen das subjektive Element für die Haftung entscheidend ist.

entfällt

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)   Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass jede Handlung oder Unterlassung infolge eines Irrtums der Zollbehörden nicht als eine Zollrechtsverletzung betrachtet wird.

(10)   Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sollte vorgesehen werden, dass jede Handlung oder Unterlassung infolge eines Irrtums der Zollbehörden im Sinne des Zollkodex nicht als eine Zollrechtsverletzung betrachtet wird;

Begründung

In Artikel 119 des Zollkodex der Union ist festgelegt, was unter einem Irrtum der Zollbehörden zu verstehen ist.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)   Für eine Angleichung der nationalen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten sollte eine Staffelung der Sanktionen aufgestellt werden, die den verschiedenen Kategorien von Rechtsverletzungen und ihrer Schwere Rechnung trägt. Um wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass ihre zuständigen Behörden bestimmte erschwerende oder mildernde Umstände bei der Festlegung von Art und Höhe der zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen.

(12)   Für eine Angleichung der nationalen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten sollte eine Staffelung der Sanktionen aufgestellt werden, die der Schwere der Rechtsverletzungen Rechnung trägt. Um wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu verhängen, sollten die Mitgliedstaaten auch dafür Sorge tragen, dass ihre zuständigen Behörden bestimmte erschwerende oder mildernde Umstände bei der Festlegung von Art und Höhe der zu verhängenden Sanktionen berücksichtigen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)   Die Zollbehörden sollten die verhängte Sanktion nur in solchen Fällen am Warenwert bemessen, in denen schwerwiegende Rechtsverletzungen nicht mit den hinterzogenen Zöllen, sondern mit dem Wert der betreffenden Waren in Zusammenhang stehen, wie zum Beispiel in Falle von Rechtverletzungen im Zusammenhang mit Rechten des geistigen Eigentums oder mit Waren, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)   Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Zollrechtsverletzungen sollte auf vier Jahre festgesetzt werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde oder, bei fortgesetzten oder wiederholten Rechtsverletzungen, ab dem Zeitpunkt, an dem das der Rechtsverletzung zugrunde liegende Verhalten eingestellt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verjährungsfrist durch eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung unterbrochen wird. Die Mitgliedstaaten können Fälle festlegen, in denen diese Frist ausgesetzt wird. Die Einleitung oder Fortsetzung solcher Verfahren sollte nach Ablauf einer Frist von acht Jahren ausgeschlossen sein, wobei die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Sanktion drei Jahre betragen sollte.

(13)   Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Zollrechtsverletzungen sollte auf vier Jahre festgesetzt werden, und zwar ab dem Tag, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde oder, bei fortgesetzten oder wiederholten Rechtsverletzungen, ab dem Zeitpunkt, an dem das der Rechtsverletzung zugrunde liegende Verhalten eingestellt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Verjährungsfrist durch eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung oder durch eine Handlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person unterbrochen wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Fälle festzulegen, in denen diese Frist ausgesetzt wird. Die Verfahren sollten, unabhängig von Unterbrechungen der Verjährungsfrist, nach Ablauf einer Frist von acht Jahren der Verjährung unterliegen, wobei die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Sanktion drei Jahre betragen sollte.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)   Eine Aussetzung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf Zollrechtsverletzungen sollte vorgesehen werden, wenn Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet wurden. Die Fortsetzung der Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens sollte nur unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem möglich sein.

(14)   Eine Aussetzung der Verwaltungsverfahren in Bezug auf Zollrechtsverletzungen sollte vorgesehen werden, wenn Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet wurden. Die Fortsetzung der Verwaltungsverfahren nach Abschluss des Strafverfahrens sollte nur unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem möglich sein, was bedeutet, dass dasselbe Vergehen nicht zweimal bestraft werden darf.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Verweis auf den Rechtsgrundsatz betont, dass keine Person zweimal für dasselbe Vergehen bestraft werden sollte.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)   Das übergeordnete Ziel dieser Richtlinie ist es, die wirksame Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften der Union sicherzustellen. Der in dieser Richtlinie vorgesehene Rechtsrahmen ermöglicht jedoch keinen integrierten Ansatz für die Durchsetzung, einschließlich Überwachung, Kontrolle und Ermittlung. Die Kommission sollte daher aufgefordert werden, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über diese Aspekte vorzulegen, einschließlich der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement, um zu beurteilen, ob weitere Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Begründung

Damit ein integrierter Ansatz für die Durchsetzung vorliegt, sollte die Kommission alle notwendigen Aspekte untersuchen, um das Ziel einer einheitlichen Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften und insbesondere Konvergenz bei der Durchführung von Kontrollen in der Union zu erreichen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)   Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Zusammenarbeit im Zollbereich durch die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften für Zollsanktionen zu stärken. Da es derzeit erhebliche Unterschiede zwischen den Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten gibt, kann es nicht zu einer vollständigen Harmonisierung kommen.

Begründung

Diese Erwägung übernimmt die Ziele aus den Rechtsgrundlagen, auf die sich der Vorschlag für eine Richtlinie stützt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und für Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen geschaffen.

1.   Das Ziel dieser Richtlinie ist es, zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen und den Rahmen für Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Union sowie nichtstrafrechtliche Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen festzulegen, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten einander angeglichen werden.

Begründung

Diese Änderung der Formulierung von Artikel 1 ist notwendig, weil Artikel 114 als Rechtsgrundlage hinzugefügt wird.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.   Diese Richtlinie erstreckt sich auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Handelspartnern der Europäischen Union und gegenüber der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation im Hinblick auf die Errichtung eines homogenen und leistungsfähigen Binnenmarkts zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2

Artikel 2

Zollrechtsverletzungen und Sanktionen

Allgemeine Grundsätze

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen fest.

1.   Die Mitgliedstaaten legen unter strikter Einhaltung des Grundsatzes ne bis in idem Vorschriften über Sanktionen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen fest.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in den Artikeln 3 und 6 genannten Handlungen oder Unterlassungen Zollrechtsverletzungen darstellen, wenn sie fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden.

 

Die Mitgliedstaaten können anstelle nichtstrafrechtlicher Sanktionen die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem Unionsrecht vorsehen, wenn Art und Schwere der Verletzung dies erforderlich machen, um die verhängte Sanktion abschreckend, wirksam und verhältnismäßig zu gestalten.

 

2.   Im Sinne dieser Richtlinie

 

(a)  stellen die Zollbehörden fest, ob die Rechtsverletzung fahrlässig begangen wurde, das heißt, dass die verantwortliche Person im Hinblick auf die Kontrolle ihrer Tätigkeiten nicht mit angemessener Sorgfalt vorgegangen ist oder offenkundig unzureichende Maßnahmen ergriffen hat, um das Eintreten von Umständen zu verhindern, die zu der Rechtsverletzung geführt haben, wenn die Gefahr ihres Eintretens vernünftigerweise vorhersehbar war;

 

(b)  stellen die Zollbehörden fest, ob die Rechtsverletzung vorsätzlich begangen wurde, das heißt, dass die Handlung oder Unterlassung von der verantwortlichen Person in dem Wissen begangen wurde, dass die Handlung oder Unterlassung eine Rechtsverletzung darstellt, oder mit dem vorsätzlichen und wissentlichen Ziel, gegen die zollrechtlichen Vorschriften zu verstoßen;

 

(c)  stellen sachliche Irrtümer oder Fehler keine Zollrechtsverletzungen dar, sofern sich aus sämtlichen Umständen eindeutig ergibt, dass sie weder fahrlässig noch vorsätzlich begangen wurden.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Handelserleichterungen

 

Entsprechend den Verpflichtungen der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen stimmen sich die Mitgliedstaaten ab, ein Kooperationssystem zu schaffen, das alle Mitgliedstaaten umfasst. Dieses System verfolgt folgende Ziele: Koordinierung zentraler Leistungsindikatoren für die Zollsanktionen (Analyse der Häufigkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der Rückfallquote usw.); Verbreitung bewährter Verfahren unter den Zollbehörden (Effizienz der Kontrollen und Sanktionen, Senkung der Verwaltungskosten usw.); Weitergabe der Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und Schaffung von Verbindungen zwischen ihnen; Überwachung der Art und Weise, wie die Zollstellen ihre Tätigkeiten ausüben; und Erstellung von Statistiken über Rechtsverletzungen von Unternehmen aus Drittländern. Im Rahmen des Kooperationssystems werden alle Mitgliedstaaten unverzüglich über Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen und festgestellte Rechtsverletzungen informiert, um den Handel zu erleichtern, die Einfuhr illegaler Waren in den Binnenmarkt zu verhindern und die Effizienz der Kontrollen zu verbessern.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Verschuldensunabhängige Haftung bei Zollrechtsverletzungen

Zollrechtsverletzungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens Zollrechtsverletzungen darstellen:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen Zollrechtsverletzungen darstellen:

(a)   Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex zu gewährleisten;

(a)   Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex zu gewährleisten;

(b)   Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex zu gewährleisten;

(b)   Versäumnis der Person, die eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, eine summarische Eingangsanmeldung, eine summarische Ausgangsanmeldung, eine Wiederausfuhranmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht, die Echtheit, die Richtigkeit und die Gültigkeit jeder der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag beigefügten Unterlage gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex zu gewährleisten;

(c)   Versäumnis der Person, eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 des Zollkodex, eine Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex, eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 des Zollkodex, eine Mitteilung über die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex, eine Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex, eine Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 des Zollkodex, eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 des Zollkodex oder eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 des Zollkodex abzugeben;

(c)   Versäumnis der Person, eine summarische Eingangsanmeldung gemäß Artikel 127 des Zollkodex, eine Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs gemäß Artikel 133 des Zollkodex, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 des Zollkodex, eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158 des Zollkodex, eine Mitteilung über die Ausübung einer Tätigkeit in einer Freizone gemäß Artikel 244 Absatz 2 des Zollkodex, eine Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 des Zollkodex, eine Wiederausfuhranmeldung gemäß Artikel 270 des Zollkodex, eine summarische Ausgangsanmeldung gemäß Artikel 271 des Zollkodex oder eine Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 274 des Zollkodex abzugeben;

(d)   Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, die Unterlagen und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zollformalitäten für die Dauer des in den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 51 des Zollkodex festgelegten Zeitraums unter Zuhilfenahme von für die Zollbehörden zugänglichen Mitteln aufzubewahren;

(d)   Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, die Unterlagen und sonstigen Informationen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Zollformalitäten für die Dauer des in den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 51 des Zollkodex festgelegten Zeitraums unter Zuhilfenahme von für die Zollbehörden zugänglichen Mitteln aufzubewahren;

(e)   Entfernung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren aus der zollamtlichen Überwachung ohne Erlaubnis der Zollbehörden entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Zollkodex;

(e)   Entfernung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren aus der zollamtlichen Überwachung ohne Erlaubnis der Zollbehörden entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 des Zollkodex;

(f)   Entfernung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 158 Absatz 3 und Artikel 242 des Zollkodex;

(f)   Entfernung von Waren aus der zollamtlichen Überwachung entgegen Artikel 134 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 158 Absatz 3 und Artikel 242 des Zollkodex;

(g)   Versäumnis einer Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren zum zugelassenen Ort gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex einzuhalten oder die Zollbehörden gemäß Artikel 137 Absätze 1 und 2 des Zollkodex darüber zu unterrichten, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden können;

(g)   Versäumnis einer Person, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren zum zugelassenen Ort gemäß Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex einzuhalten oder die Zollbehörden unverzüglich gemäß Artikel 137 Absätze 1 und 2 des Zollkodex darüber zu unterrichten, wenn diese Verpflichtungen nicht erfüllt werden können, sowie über den Ort zu unterrichten, an dem sich die Waren befinden;

(h)   Versäumnis einer Person, die Waren in eine Freizone verbringt, diese Waren unmittelbar, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt, gemäß Artikel 135 Absatz 2 des Zollkodex in die Freizone zu verbringen;

(h)   Versäumnis einer Person, die Waren in eine Freizone verbringt, diese Waren unmittelbar, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Union zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt, gemäß Artikel 135 Absatz 2 des Zollkodex in die Freizone zu verbringen;

(i)   Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, den Zollbehörden die Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex beizubringen;

(i)   Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder eines Zollverfahrens, den Zollbehörden die Unterlagen nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich gemäß Artikel 145 Absatz 2 und Artikel 163 Absatz 2 des Zollkodex beizubringen;

(j)   Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;

(j)   Versäumnis des Anmelders einer vorübergehenden Verwahrung oder in Fällen, in denen die Waren an anderen von den Zollbehörden zugelassenen Orten verwahrt werden, der Person, die die Waren verwahrt, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;

(k)   Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, dafür zu sorgen, dass alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 und Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex im Besitz des Anmelders sind und für die Zollbehörden bereitgehalten werden;

(k)   Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, dafür zu sorgen, dass alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung gemäß Artikel 163 Absatz 1 und Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex in seinem Besitz sind und für die Zollbehörden bereitgehalten werden;

(l)   Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Frist eine ergänzende Anmeldung abzugeben;

(l)   Versäumnis des Anmelders eines Zollverfahrens, im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex oder einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex bei der zuständigen Zollstelle innerhalb der in Artikel 167 Absatz 1 des Zollkodex festgelegten Frist eine ergänzende Anmeldung abzugeben;

(m)   Entfernung oder Zerstörung der von den Zollbehörden an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne vorherige Genehmigung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 192 Absatz 2 des Zollkodex;

(m)   Entfernung oder Zerstörung der von den Zollbehörden an den Waren, Verpackungen oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel ohne vorherige Genehmigung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 192 Absatz 2 des Zollkodex;

(n)   Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der aktiven Veredelung, ein Zollverfahren innerhalb der in Artikel 257 des Zollkodex festgelegten Frist zu erledigen;

(n)   Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der aktiven Veredelung, ein Zollverfahren innerhalb der in Artikel 257 des Zollkodex festgelegten Frist zu erledigen;

(o)   Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der passiven Veredelung, die schadhaften Waren innerhalb der in Artikel 262 des Zollkodex festgelegten Frist auszuführen;

(o)   Versäumnis des Inhabers der Bewilligung der passiven Veredelung, die schadhaften Waren innerhalb der in Artikel 262 des Zollkodex festgelegten Frist auszuführen;

(p)   Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ohne Zustimmung der Zollbehörden gemäß Artikel 244 Absatz 1 des Zollkodex;

(p)   Errichtung eines Gebäudes in einer Freizone ohne vorherige Zustimmung der Zollbehörden gemäß Artikel 244 Absatz 1 des Zollkodex;

(q)   Versäumnis des Zollschuldners, den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb der in Artikel 108 des Zollkodex festgelegten Frist zu entrichten.

(q)   Versäumnis des Zollschuldners, den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag innerhalb der in Artikel 108 des Zollkodex festgelegten Frist zu entrichten;

 

(qa)   Versäumnis eines Wirtschaftsbeteiligten, auf Aufforderung der Zollbehörden die erforderlichen Unterlagen und Informationen in angemessener Form und innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen und die zur Erfüllung von Zollformalitäten oder Zollkontrollen erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Zollkodex zu gewähren;

 

(qb)   Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;

 

(qc)   Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass einer Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;

 

(qd)   Versäumnis des Inhabers des Unionsversands, die unveränderten Waren innerhalb der in Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festgelegten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

 

(qe)   Ab- oder Umladen von Waren von ihren Beförderungsmitteln ohne Bewilligung der Zollbehörden oder an nicht von den Zollbehörden gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Orten;

 

(qf)   Lagerung von Waren in Verwahrlagern zur vorübergehenden Verwahrung oder in Zolllagern ohne Bewilligung der Zollbehörden gemäß den Artikeln 147 und 148 des Zollkodex;

 

(qg)   Versäumnis des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, gemäß Artikel 242 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex zu erfüllen;

 

(qh)   Bereitstellung falscher Angaben oder Unterlagen bei den Zollbehörden bei gemäß Artikel 15 oder Artikel 163 des Zollkodex von den Zollbehörden benötigten Angaben oder Unterlagen;

 

(qi)   die Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder unechter, nicht richtiger oder ungültiger Unterlagen durch einen Wirtschaftsbeteiligten, um von den Zollbehörden eine Bewilligung zu erhalten für:

 

i)   die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 38 des Zollkodex;

 

ii)   die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex;

 

iii)   die Inanspruchnahme anderer zollrechtlicher Vereinfachungen gemäß den Artikeln 177, 179, 182 und 185 des Zollkodex; oder

 

iv)   die Überführung von Waren in besondere Verfahren gemäß Artikel 211 des Zollkodex;

 

(qj)   Verbringung oder Ausgang von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union, ohne diese gemäß den Artikeln 139 und 245 oder Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex den Zollbehörden gestellt zu haben;

 

(qk)   Veredelung von Waren in einem Zolllager ohne Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 241 des Zollkodex;

 

(ql)   Erwerb oder Besitz von Waren, die in eine oder mehrere Zollrechtsverletzungen gemäß Buchstaben qd und qj des vorliegenden Artikels verwickelt sind.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

entfällt

Fahrlässige Zollrechtsverletzungen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen, sofern sie fahrlässig begangen werden, Zollrechtsverletzungen darstellen:

 

(a)   Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, Nicht-Unionswaren, die sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden, innerhalb der in Artikel 149 des Zollkodex festgelegten Frist in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen;

 

(b)   Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, den Zollbehörden die zur Erfüllung von Zollformalitäten oder Zollkontrollen erforderliche Unterstützung gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Zollkodex zu gewähren;

 

(c)   Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;

 

(d)   Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;

 

(e)   Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren gemäß Artikel 139 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;

 

(f)   Versäumnis des Inhabers des Unionsversands, die unveränderten Waren innerhalb der in Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex festgelegten Frist bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

 

(g)   Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die in eine Freizone verbrachten Waren gemäß Artikel 245 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;

 

(h)   Versäumnis des Wirtschaftsbeteiligten, die aus dem Zollgebiet der Union zu verbringenden Waren beim Ausgang gemäß Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex bei den Zollbehörden zu gestellen;

 

(i)   Ab- oder Umladen von Waren von ihren Beförderungsmitteln ohne Bewilligung der Zollbehörden oder an nicht von den Zollbehörden gemäß Artikel 140 Absatz 3 des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Orten;

 

(j)   Lagerung von Waren in Verwahrlagern zur vorübergehenden Verwahrung oder in Zolllagern ohne Bewilligung der Zollbehörden gemäß den Artikeln 147 und 148;

 

(k)   Versäumnis des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens, die Pflichten, die sich aus der Lagerung der Waren im Zolllagerverfahren ergeben, gemäß Artikel 242 Absatz 1 Buchstaben a und b des Zollkodex zu erfüllen.

 

Begründung

Alle Rechtsverletzungen können entweder fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Dieser Artikel wird daher gestrichen, und die zuvor in diesem Artikel aufgeführten Rechtsverletzungen werden im Hinblick auf ihre Schwere klassifiziert.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

entfällt

Vorsätzliche Zollrechtsverletzungen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen oder Unterlassungen, sofern sie vorsätzlich begangen werden, Zollrechtsverletzungen darstellen:

 

(a) Bereitstellung falscher Angaben oder Unterlagen bei den Zollbehörden bei gemäß Artikel 15 oder Artikel 163 des Zollkodex von den Zollbehörden benötigten Angaben oder Unterlagen;

 

i) die Erteilung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten gemäß Artikel 38 des Zollkodex,

 

ii) die Inanspruchnahme einer vereinfachten Zollanmeldung gemäß Artikel 166 des Zollkodex,

 

iii)  die Inanspruchnahme anderer zollrechtlicher Vereinfachungen gemäß den Artikel 177, 179, 182 und 185 des Zollkodex,

 

iv)  die Überführung von Waren in besondere Verfahren gemäß Artikel 211 des Zollkodex;

 

(c) Verbringung oder Ausgang von Waren in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union, ohne diese gemäß den Artikeln 139 und 245 oder Artikel 267 Absatz 2 des Zollkodex den Zollbehörden gestellt zu haben;

 

(d) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, den Verpflichtungen, die sich aus dieser Entscheidung ergeben, gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Zollkodex nachzukommen;

 

(e) Versäumnis des Inhabers einer Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, die Zollbehörden unverzüglich über alle nach dem Erlass der Entscheidung eintretenden Ereignisse, die Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Entscheidung oder ihren Inhalt haben könnten, gemäß Artikel 23 Absatz 2 des Zollkodex zu unterrichten;

 

(f) Veredelung von Waren in einem Zolllager ohne Bewilligung durch die Zollbehörden gemäß Artikel 241 des Zollkodex;

 

(g) Erwerb oder Besitz von Waren, die in eine oder mehrere Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 4 Buchstabe f und gemäß Buchstabe c des vorliegenden Artikels verwickelt sind.

 

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 6

Artikel 6

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

Anstiftung, Beihilfe und Versuch

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zu einer in Artikel 5 angeführten Handlung oder Unterlassung eine Zollrechtsverletzung darstellt.

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder die Beihilfe zu einer in Artikel 8b Absatz 2 angeführten Handlung oder Unterlassung eine Zollrechtsverletzung darstellt.

2.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 5 Buchstabe b oder c angeführte Handlung oder Unterlassung zu begehen, eine Zollrechtsverletzung darstellt.

2.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine in Artikel 3 Buchstabe qi oder qj angeführte Handlung oder Unterlassung zu begehen, eine Zollrechtsverletzung darstellt.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 7

Artikel 7

Irrtum der Zollbehörden

Irrtum der Zollbehörden

Die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Handlungen oder Unterlassungen stellen keine Zollrechtsverletzungen dar, wenn sie infolge eines Irrtums der Zollbehörden auftreten.

Die in den Artikeln 3 und 6 angeführten Handlungen oder Unterlassungen stellen in Übereinstimmung mit Artikel 119 des Zollkodex keine Zollrechtsverletzungen dar, wenn sie infolge eines Irrtums der Zollbehörden auftreten, wobei die Zollbehörden jedoch für durch ihre Irrtümer verursachte Schäden haften.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für die Zollrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die zu ihrem Nutzen von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass juristische Personen für die in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen haftbar gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person handelt und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person das Begehen einer Zollrechtsverletzung zum Nutzen der betreffenden juristischen Person durch eine Person unter der Aufsicht der in Absatz 1 genannten Person ermöglicht hat.

Die Mitgliedstaaten tragen ebenfalls dafür Sorge, dass juristische Personen haftbar gemacht werden können, wenn die mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person das Begehen einer Zollrechtsverletzung zugunsten der betreffenden juristischen Person durch eine Person unter der Aufsicht der in Absatz 1 genannten Person ermöglicht hat.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.   Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8a

 

Zu berücksichtigende Faktoren bei der Beurteilung dessen, ob eine Rechtsverletzung geringfügig ist

 

1.   Bei der Bestimmung dessen, ob eine Rechtsverletzung gemäß Artikel 3 geringfügig ist, stellen die Mitgliedstaaten vom Beginn des Prozesses an, d. h. wenn ermittelt wird, ob eine Zollrechtsverletzung begangen wurde, sicher, dass ihre zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich der folgenden Faktoren:

 

(a)   die Fahrlässigkeit der Rechtsverletzung;

 

(b)   die betreffenden Waren unterliegen keinen Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex;

 

(c)   die Rechtsverletzung hat geringe oder keine Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Zölle;

 

(d)   die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person arbeitet während des Verfahrens wirksam mit der zuständigen Behörde zusammen;

 

(e)   die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person bringt die Rechtsverletzung freiwillig zur Anzeige, unter der Voraussetzung, dass die Rechtsverletzung noch nicht Gegenstand einer Untersuchung ist, von der die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person Kenntnis hat;

 

(f)   die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person kann darlegen, dass sie eine erhebliche Anstrengung unternimmt, die zollrechtlichen Vorschriften der Union einzuhalten, indem sie nachweist, dass sie beispielsweise dank eines Compliance-Systems ein erhöhtes Maß an Kontrolle über ihre Tätigkeiten hat;

 

(g)   die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person ist ein kleines oder mittleres Unternehmen, das über keine Erfahrungen in Zollangelegenheiten verfügt.

 

2.   Die zuständigen Behörden stufen eine Rechtsverletzung nur dann als geringfügig ein, wenn hinsichtlich des Verstoßes keine erschwerenden Faktoren gemäß Artikel 8b vorliegen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 8b

 

Zu berücksichtigende Faktoren bei der Beurteilung dessen, ob eine Rechtsverletzung schwerwiegend ist

 

1.   Bei der Bestimmung dessen, ob eine Rechtsverletzung gemäß Artikel 3 oder 6 schwerwiegend ist, stellen die Mitgliedstaaten vom Beginn des Prozesses an, d. h. wenn ermittelt wird, ob eine Zollrechtsverletzung begangen wurde, sicher, dass ihre zuständigen Behörden alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich der folgenden Faktoren:

 

(a)   die Vorsätzlichkeit der Rechtsverletzung;

 

(b)   die Rechtsverletzung wurde über längere Zeit begangen, woraus die Absicht deutlich wird, an ihr festzuhalten;

 

(c)   eine ähnliche oder verbundene Rechtsverletzung wird fortgeführt oder wiederholt, d. h. mehr als einmal begangen;

 

(d)   die Rechtsverletzung hat erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der hinterzogenen Ein- oder Ausfuhrzölle;

 

(e)   die betreffenden Waren unterliegen Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex;

 

(f)   die fehlende Bereitschaft der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

 

(g)   die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person hat bereits früher Rechtsverletzungen begangen.

 

2.   Die Rechtsverletzungen gemäß Artikel 3 Buchstaben f, g, p, qi und qj sind aufgrund ihrer Merkmale schwerwiegend.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 3

Nichtstrafrechtliche Sanktionen für geringfügige Zollrechtsverletzungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in Artikel 3 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zur Nacherhebung der hinterzogenen Zölle wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nichtstrafrechtliche Sanktionen für diejenigen in Artikel 3 angeführten Zollrechtsverletzungen, die als geringfügig im Sinne von Artikel 8a gelten, innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

(a)   eine Geldbuße von 1 % bis 5 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

(a)   eine Geldbuße von bis zu 70 % der Höhe der hinterzogenen Zölle, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf die hinterzogenen Zölle bezieht;

(b)   eine Geldbuße von 150 bis 7500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

(b)   eine Geldbuße von bis zu 7500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung nicht auf die hinterzogenen Zölle bezieht.

 

2.   Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 8a aufgeführten relevanten Umstände berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß Artikel 4

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in Artikel 4 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

 

(a)   eine Geldbuße von bis zu 15 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

 

(b)   eine Geldbuße von bis zu 22 500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

 

Begründung

Da Artikel 4 entfällt, muss auch dieser Artikel entfallen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Sanktionen für Zollrechtsverletzungen gemäß den Artikeln 5 und 6

Nichtstrafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Zollrechtsverletzungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für die in den Artikeln 5 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zusätzlich zur Nacherhebung der hinterzogenen Zölle wirksame, verhältnismäßige, abschreckende und nichtstrafrechtliche Sanktionen für diejenigen in Artikel 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen, die als schwerwiegend im Sinne von Artikel 8b gelten, innerhalb der folgenden Grenzen verhängt werden:

(a)   eine Geldbuße von bis zu 30 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

(a)   eine Geldbuße von zwischen 70 % und 140 % der Höhe der hinterzogenen Zölle, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf die hinterzogenen Zölle bezieht;

 

(aa)   eine Geldbuße von zwischen 15 % und 30 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung nicht auf die hinterzogenen Zölle, sondern auf den Warenwert bezieht;

(b)   eine Geldbuße von bis zu 45 000 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

(b)   eine Geldbuße von zwischen 7500 EUR und 45 000 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung weder auf die hinterzogenen Zölle noch auf den Warenwert bezieht;

 

2.   Bei der Festlegung der Höhe der Sanktionen innerhalb der Grenzen gemäß Absatz 1 dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle in Artikel 8a und in Artikel 8b Absatz 1 aufgeführten relevanten Umstände berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Weitere nichtstrafrechtliche Sanktionen für schwerwiegende Zollrechtsverletzungen

 

1.   Zusätzlich zu den in Artikel 11 aufgeführten Sanktionen und im Einklang mit dem Zollkodex können die Mitgliedstaaten die folgenden nichtmonetären Sanktionen verhängen, wenn eine schwerwiegende Rechtsverletzung begangen wird:

 

(a)   dauerhafte oder zeitweilige Einziehung von Waren;

 

(b)   Aussetzung einer erteilten Bewilligung.

 

2.   Im Einklang mit dem Zollkodex tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Beschlüsse, durch die der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird, im Falle einer schwerwiegenden oder wiederholten Verletzung der zollrechtlichen Vorschriften widerrufen werden.

Änderungsantrag     33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11b

 

Überprüfung

 

1.  Fünf Jahre nach dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] wird die Höhe der nach den Artikeln 9 und 11 geltenden Geldbußen von der Kommission zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer Überprüfung unterzogen. Mit diesem Überprüfungsverfahren soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Zollunion verhängten Geldbußen stärker aneinander angeglichen werden, um ihre Funktionsweise zu harmonisieren.

 

2.  Die Kommission veröffentlicht jährlich die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen für die in den Artikeln 3 und 6 genannten Zollrechtsverletzungen.

 

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1.

 

_______________

 

1 Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11c

 

Vergleich

 

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Möglichkeit eines Vergleichs, im Rahmen dessen die zuständigen Behörden als Alternative zur Einleitung oder zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens mit einer Person, die eine Zollrechtsverletzung begangen hat, eine Einigung zu einer Zollrechtsverletzung erzielen können, bei der die betreffende Person im Gegenzug eine sofort vollstreckbare Sanktion akzeptiert.

 

Sobald jedoch ein Gerichtsverfahren eingeleitet wurde, dürfen die zuständigen Behörden nur mit Genehmigung der Justizbehörde einen Vergleich schließen.

 

Die Kommission stellt Leitlinien für Vergleichsverfahren bereit, damit für Rechtsverletzungen verantwortliche Personen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und auf transparente Weise die Möglichkeit eines Vergleichs erhalten und die Veröffentlichung des Ergebnisses des Verfahrens Bestandteil des geschlossenen Vergleichs ist.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

entfällt

Wirksame Verhängung von Sanktionen und Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse durch die zuständigen Behörden

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden bei der Festlegung der Art und der Höhe der Sanktionen für die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen, einschließlich, soweit angebracht, der Folgenden:

 

(a) die Schwere und die Dauer der Rechtsverletzung;

 

die Tatsache, dass die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter ist;

 

die Höhe des hinterzogenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;

 

die Tatsache, dass die betreffenden Waren Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 134 Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 267 Absatz 3 Buchstabe e des Zollkodex unterliegen oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen;

 

die Bereitschaft der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

 

frühere Rechtsverletzungen der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person.

 

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Einhaltung der Vorschriften

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass interessierten Parteien leicht zugängliche, verständliche und aktuelle Leitlinien und Veröffentlichungen darüber zur Verfügung gestellt werden, wie das Zollrecht der Europäischen Union jetzt und weiterhin eingehalten werden kann.

Begründung

Dieser Änderungsantrag liefert eine breite Definition dazu, wie die Leitlinien und Veröffentlichungen aussehen sollten. Darüber hinaus wird festgelegt, dass die Leitlinien und Veröffentlichungen interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden sollten.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 13

Verjährung

Artikel 13

Verjährung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Verfolgung der in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen vier Jahre beträgt und mit dem Tag beginnt, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Einleitung der Verfolgung der in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzungen vier Jahre beträgt und dass sie mit dem Tag beginnt, an dem die Rechtsverletzung begangen wurde.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei fortgesetzten oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, eingestellt wurde.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist bei fortgesetzten oder wiederholten Zollrechtsverletzungen mit dem Tag beginnt, an dem die Handlung oder die Unterlassung, die der Zollrechtsverletzung zugrunde liegt, eingestellt wurde.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der eine Unterbrechung bewirkenden Handlung.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist durch eine der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde im Zusammenhang mit der Zollrechtsverletzung oder durch eine Handlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person unterbrochen wird. Die Verjährungsfrist läuft an dem Tag weiter, an dem die eine Unterbrechung bewirkende Handlung endet.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren in Bezug auf die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen nach Ablauf einer Frist von acht Jahren, beginnend mit dem in Absatz 1 oder 2 genannten Tag, ausgeschlossen ist.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet von Artikel 14 Absatz 2 sicher, dass die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren in Bezug auf die in den Artikeln 3 bzw. 6 angeführten Zollrechtsverletzungen unabhängig von Unterbrechungen der Verjährungsfrist gemäß Absatz 3 dieses Artikels nach Ablauf einer Frist von acht Jahren, beginnend mit dem in Absatz 1 bzw. 2 genannten Tag, der Verjährung unterliegt.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verjährungsfrist für die Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion drei Jahre beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Entscheidung rechtskräftig wird.

6.   Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden.

6.   Die Mitgliedstaaten legen die Fälle fest, in denen die in den Absätzen 1, 4 und 5 genannten Verjährungsfristen ausgesetzt werden.

Änderungsantrag     38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 bis 6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 und 6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist es, die Effizienz der Zollkontrollen, denen die Waren unterzogen werden, zu verstärken und die Verfahren innerhalb der Union zu harmonisieren.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überwacht die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung von wesentlichen Leistungsindikatoren für die Zollkontrollen und -sanktionen, die Verbreitung bewährter Verfahren und die Koordinierung der Ausbildung der Zollbeamten.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Beschlagnahme

Beschlagnahme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der in den Artikeln 3 und 6 angeführten Zollrechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen. Falls ein Mitgliedstaat diese Waren nach dem Verhängen einer Sanktion dauerhaft beschlagnahmt, kann er die Waren entweder vernichten, wiederverwenden oder recyceln, je nachdem, was angemessen ist.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2017 einen Bericht über die anderen Elemente des Zollrechts der Union vor, wie beispielsweise Überwachung, Kontrolle und Ermittlung, ggf. unter gleichzeitiger Vorlage eines Legislativvorschlags zur Ergänzung dieser Richtlinie.

Begründung

Dies verdeutlicht, dass eine Durchsetzung des Zollrechts neben Sanktionen andere Elemente beinhaltet, wie beispielsweise Kontrollen, Überwachung und Ermittlung, die ebenfalls besser harmonisiert werden müssen, um das Gesamtziel der einheitlichen Durchsetzung und Anwendung des Zollrechts der Union zu erreichen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Article 18a

 

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

 

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Statistiken, in denen Rechtsverletzungen sowie die infolge dieser Rechtsverletzungen verhängten Sanktionen aufgeführt sind, damit die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie bewerten kann. Diese Informationen werden nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie jährlich übermittelt. Die Kommission kann diese Daten bei der Überprüfung der vorliegenden Richtlinie verwenden, um die nationalen Sanktionssysteme besser anzugleichen.

BEGRÜNDUNG

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 13. Dezember 2013 einen Vorschlag für eine Richtlinie über den Rechtsrahmen der Europäischen Union für Zollrechtsverletzungen und Sanktionen.

Auch wenn die Zollunion als eine der Grundlagen der Europäischen Union und als Rückgrat des Binnenmarktes angesehen wird, gibt es noch immer keinen integrierten Ansatz für die Durchsetzung des Zollrechts, einschließlich Sanktionen. Dies hat zur Folge, dass die Regeln zwar identisch sind, aber sich die bei einem Verstoß angewendeten Sanktionen erheblich unterscheiden.

Die Zollunion und die Handelspolitik fallen in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union; nur die EU kann daher einen gemeinsamen Ansatz für die Durchsetzung des Zollrechts entwickeln. Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, auf zwei Ziele hinzuarbeiten: eine effiziente Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung, als ob die verschiedenen Zollverwaltungen eine einzige Verwaltung wären, so dass gleiche Kontrollen und die gleiche Unterstützung von legitimen Geschäftstätigkeiten sichergestellt werden, jedoch auch den notwendigen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft. Es ist jedoch offensichtlich, dass es den Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten ohne einen integrierten Ansatz bei der Umsetzung, einschließlich Sanktionen, nicht möglich ist, als Einheit zu arbeiten, insbesondere wegen der erheblichen Unterschiede zwischen den Sanktionssystemen der Mitgliedstaaten, wie aus dem Bericht der „Project Group on Customs Penalties“ aus dem Jahr 2010 hervorgeht.

Diese Unterschiede führen zu einem Mangel an Vertrauen zwischen den Verwaltungen. Vertrauen und Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen sind jedoch wesentlich für eine gute Verwaltung der Zollunion und die Wahrung der finanziellen Interessen der EU. Außerdem verhindern die Unterschiede gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Europäischen Union. Laut dem Europäischen Gerichtshof wirken sich die Unterschiede bei den zollrechtlichen Sanktionen ähnlich wie mengenmäßige Beschränkungen aus. Die Risiken der Marktverzerrung und die unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen werden sich wahrscheinlich durch die neuen Bestimmungen zum Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) noch verstärken. Diesen Bestimmungen zufolge können die schwerwiegende und wiederholte Rechtsverletzungen zu einem Verlust des Status führen (Artikel 39, UZK), und somit wird eine Maßnahme zur Handelserleichterung an den Nachweis der Einhaltung des EU-Zollrechts geknüpft.

Wenn die Unterschiede zwischen den Sanktionssystemen der Mitgliedstaaten fortbestehen, wird dies letztendlich dazu führen, dass in einem Land ein Unternehmen seinen AEO-Status aufgrund einer Rechtsverletzung verlieren kann, während ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat operiert, seinen Status für das gleiche Vergehen nicht einbüßt. Dies ist besonders angesichts des wachsenden Onlinehandels relevant, vor allem für Kleinst- und Einzelunternehmen, die mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf Compliance-Systeme und mehr Transparenz bei der Behandlung von Rechtsverletzungen durch unterschiedliche Zollbehörden brauchen.

Schließlich ist eine Zusammenführung der Sanktionssysteme notwendig, damit die EU ihren außenwirtschaftlichen Verpflichtungen unter dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) nachkommt.

GATT 94, Artikel X.3 (a) besagt:

Each contracting party shall administer in a uniform, impartial and reasonable manner all its laws, regulations, decisions and rulings of the kind described in paragraph 1 of this Article (Jeder Vertragspartner wird alle Verwaltungsvorschriften, Gesetze sowie Gerichts- und Verwaltungsentscheidungen, die in Ziffer 1 dieses Artikels vorgesehen sind, einheitlich, unparteiisch und gerecht anwenden).

Anforderungen des Zollkodex der Union

Mit dem Zollkodex der Union werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionssysteme vorzusehen. Diese Richtlinie sollte daher zum Ziel haben, die Konvergenz der Ansätze der Mitgliedstaaten zu verbessern, um das EU-Zollrecht auf der Grundlage von Artikel 114 des AEUV über die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes und Artikel 33 AEUV über die Zusammenarbeit im Zollwesen sowie in Übereinstimmung mit der Umsetzung des Modernisierten Zollkodex und der Entwicklung des elektronischen Zolls zu verwirklichen.

Handel erleichtern und Einhaltung der Vorschriften verbessern

In dieser Richtlinie sollte berücksichtigt werden, dass die meisten Wirtschaftsbeteiligten, die mit Zollbelangen zu tun haben, legitime Unternehmen sind, die eine Einhaltung des Zollrechts anstreben. Zollrelevante Tätigkeiten setzen überlegte Wirtschaftsbeteiligte als Partner voraus; daher ist dem Einsatz hauptsächlich nichtstrafrechtlicher Sanktionen im Falle von Rechtsverletzungen als wirksames Mittel zur Sicherstellung der Einhaltung gegenüber strafrechtlichen Sanktionen der Vorzug zu geben.

In diesem Bericht wird der Anwendungsbereich der Richtlinie präzisiert, damit sichergestellt ist, dass nur Rechtsverletzungen, die fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden, Rechtsverletzungen darstellen und somit die verschuldensunabhängige Haftung abgeschafft wird, bei der keinerlei eigenes Verschulden erforderlich ist. Die Definition eines fahrlässigen Verhaltens ist von grundlegender Bedeutung für diese Richtlinie, die nichtstrafrechtliche Sanktionen harmonisiert, da Fahrlässigkeit nicht als Straftat sanktioniert werden sollte, selbst dann nicht, wenn objektive Umstände wie beispielsweise ernsthafte finanzielle Auswirkungen bestehen. Wenn nachgewiesen ist, dass eine Person nicht fahrlässig gehandelt hat und sie sich der Tatsachen nicht bewusst war und den Eintritt des Ereignisses selbst bei angemessener Sorgfalt nicht hätte vorhersehen können, sollte diese Person nicht sanktioniert werden. Weiterhin sollte ein Fehler nur sanktioniert werden, wenn er Teil einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltensweise ist. Rechtsverletzungen, die unter Vorsatz begangen werden, können ab einem bestimmten Schweregrad strafrechtlich sanktioniert werden, damit Mitgliedstaaten Betrug in einer Art und Weise sanktionieren können, die für ausreichende Abschreckung sorgt.

Um sicherzustellen, dass Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, ist es wichtig, den Zollbehörden ausreichend Spielraum bei der Beurteilung der betreffenden Umstände zu geben und auf dieser Grundlage die angemessenste Sanktion festzulegen, da sich dies als wirksames Mittel für die Reduzierung von Nichteinhaltung bewährt hat. Diese Richtlinie sollte jedoch einen Rahmen festlegen, um für ein gemeinsames Verständnis unter den Mitgliedstaaten bezüglich mildernder und erschwerender Umstände zu sorgen, von freiwilliger Offenlegung im Falle ersterer bis zu einer Verweigerung der Zusammenarbeit bei letzterer. Strenge Haftungsregelungen widersprechen diesem Ansatz und stellen darüber hinaus einige rechtliche Grundprinzipien, etwa die Unschuldsvermutung, infrage, da kein Betrugselement für eine Sanktion nötig ist. Strenge Haftungsregelungen können Wachstum und rechtmäßigem Handel schaden, und es ist nicht wahrscheinlich, dass sie wirksam sind und zu einer Verbesserung der Einhaltung beitragen.

Es sollte jedoch eine Kategorisierung der Rechtsverletzungen in leichte Rechtsverletzungen und schwerwiegende Rechtsverletzungen geben, zumal ein AEO seinen Status verlieren kann, wenn er schwerwiegende oder wiederholte Rechtsverletzungen begeht, und weil es im Zollkodex der Union keine Definition einer schwerwiegenden Rechtsverletzung gibt. Die ursprüngliche Logik der Kategorisierung der Rechtsverletzungen durch die Europäische Union wurde mit unterschiedlichen Kategorien beibehalten; die Auflistung dessen, was die Mitgliedstaaten unter leichten Rechtsverletzungen verstehen, wie beispielsweise die Nichteinhaltung von Fristen, wurde berücksichtigt.

Verhältnismäßigkeit

Um ein verhältnismäßiges Sanktionssystem zu gewährleisten, kann die Höhe der Sanktion nicht auf dem Wert der Waren basieren. Die Sanktion sollte auf der Höhe der unterschlagenen Zölle basieren, da sie mit den finanziellen Auswirkungen der Rechtsverletzung zusammenhängen sollte. Eine Sanktion auf Basis des Warenwerts könnte zu einem unverhältnismäßigen System führen, bei dem eine leichte Rechtsverletzung in Bezug auf eine teure Ware schwerwiegende Konsequenzen für das Unternehmen haben könnte. Um für ein gewisses Maß an Flexibilität in Fällen zu sorgen, in denen die Ware keinen Zollsatz hat oder die Rechtsverletzung sich nicht auf eine bestimmte Ware bezieht, sollte ein fester Betrag angesetzt werden. Auch wenn ein harmonisierter Rahmen festgelegt werden muss, ist eine Spanne mit Obergrenzen nötig, damit die Zollbehörden Spielraum haben, die Geldbuße entsprechend mildernden oder erschwerenden Umständen anzupassen. Auch sollten neben Geldbußen andere Sanktionen möglich sein, wie der im Zollkodex vorgesehene Verlust des AEO-Status oder die Beschlagnahmung der Ware.

Die Zollbehörden sollten auch die Prozesskosten berücksichtigen, insbesondere für kleine Unternehmen, und daher die Möglichkeit eines Vergleichsverfahrens anbieten. Dieses sollte festgelegt werden, um für eine konsistente Anwendung innerhalb der EU zu sorgen.

Sich auf dem schmalen Grat zwischen strafrechtlichen und nichtstrafrechtlichen Sanktionen bewegen

Diese Richtlinie sollte auf eine Harmonisierung nichtstrafrechtlicher Sanktionen im Fall von Verstößen gegen das Zollrecht abzielen, da dies den besten Rahmen bietet, um die Einhaltung zu verbessern und die Anzahl von Rechtsverletzungen zu vermindern. Wenn Rechtsverletzungen mit Betrugsabsicht begangen werden, können die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Richtlinie über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie) ab einem bestimmten Schwellenbetrag strafrechtliche Sanktionen anwenden. Unterhalb dieses Schwellenbetrags haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, nichtstrafrechtliche Sanktionen anzuwenden. Diese Verknüpfung zwischen den beiden Richtlinien entspricht der Praxis in den meisten Mitgliedstaaten, die eine Mischung aus nichtstrafrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen anwenden, um die Einhaltung des Zollrechts sicherzustellen. Die PIF-Richtlinie als solche ist jedoch nicht ausreichend, da es keine europäischen Rechtsvorschriften gibt, mit denen Rechtsverletzungen sanktioniert werden, die aufgrund von Fahrlässigkeit begangen werden. Dies betrifft jedoch den Großteil der Zollrechtsverletzungen.

Einige Bestimmungen wie Anstiftung, Beihilfe und Versuch sind in einigen Mitgliedstaaten strafrechtliche Begriffe, können aber in sieben Mitgliedstaaten auch nichtstrafrechtlich verfolgt werden. Es sollte klargestellt werden, dass diese Taten mit Vorsatz begangen werden und somit zu nichtstrafrechtlichen Sanktionen gemäß dieser Richtlinie oder strafrechtlichen Sanktionen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie führen können.

Ein notwendiger Schritt von einer Einhaltung ex post zu einer Einhaltung ex ante

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Personen, die mit Zoll und Handel befasst sind, aktiv darüber informiert werden, wie zollrechtliche Bestimmungen einzuhalten sind und wie deren Einhaltung weiterhin aufrecht zu erhalten ist. Die verwaltungsrechtlichen Sanktionssysteme der Mitgliedstaaten sollten daher nur ein letztes Mittel sein, um fahrlässiges Verhalten zu sanktionieren; dabei ist zu berücksichtigen, was die für die Rechtsverletzung verantwortliche Person hätte wissen und tun sollen, um die Rechtsverletzungen zu verhindern. Die Frage, ob die Person fahrlässig gehandelt hat, sollte bei der Anwendung des Sanktionssystems zentral sein.

Die Anwendung von IKT-Werkzeugen sollte Möglichkeiten eröffnen, die Einhaltung von Regeln in Echtzeit zu überwachen. Dies erfordert eine enge Zusammenarbeit mit den Beteiligten, um die vollständige Einhaltung zu gewährleisten, und seitens der Mitgliedstaaten die Umsetzung der erforderlichen elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union. Weiterhin haben sich die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der im Zollkodex festgelegten Anforderung verpflichtet, sich an einem gemeinsamen Risikomanagement zu beteiligen, den die Europäische Kommission weiterentwickeln sollte. Dies stellt eine der Säulen des gemeinsamen Ansatzes zur Durchsetzung dar und ergänzt die Einführung eines gemeinsamen Sanktionssystems.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Vicky Ford

Vorsitzende

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zur Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen (COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

mit Schreiben vom 29. Februar 2016 haben Sie den Rechtsausschuss gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage für den oben genannten Vorschlag ersucht.

Der Ausschuss hat die vorgenannte Frage in seiner Sitzung vom 21. April 2016 geprüft.

Hintergrund

Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) den Rechtsausschuss gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung um eine Stellungnahme zur Angemessenheit der Rechtsgrundlage für den oben genannten Vorschlag ersucht.

Der Vorschlag der Kommission stützt sich auf Artikel 33 AEUV betreffend die Zusammenarbeit im Zollwesen, durch den der Union die Zuständigkeit übertragen wird, auf der Grundlage des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens in diesem Bereich tätig zu werden.

Der im IMCO-Ausschuss für den Vorschlag zuständige Berichterstatter war der Ansicht, dass Artikel 114 AEUV, der die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand hat, den Zielen des Vorschlags besser gerecht würde und den Vorschlag mit dem Zollkodex der Union[1], der sich ebenfalls auf Artikel 114 AEUV stützt, in Übereinstimmung bringen würde.

II. Der Vorschlag

Obwohl das Zollrecht harmonisiert ist und in den Zuständigkeitsbereich der EU fällt, haben nach wie vor allein die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Rechtsvorschriften bezüglich Sanktionen und Zollrechtsverletzungen zu erlassen.

Die Kommission hat im Rahmen des Programms „Zoll 2013“ eine Bewertung der nationalen Systeme von 24 Mitgliedstaaten[2] im Bereich Zollrechtsverletzungen und Sanktionen vorgenommen. Dabei stellte sie eine Vielzahl von Unterschieden in den Regelungen fest, wobei sie die Auffassung vertrat, dass diese Unterschiede negative Auswirkungen hätten. Die Folgen können sich nicht nur auf internationaler Ebene, sondern auch innerhalb des europäischen Raums bemerkbar machen, da die unterschiedliche Umsetzung der zollrechtlichen Vorschriften eine effiziente Verwaltung der Zollunion erschweren kann. Die unterschiedlichen Vorschriften wirken sich darüber hinaus auch auf die Wirtschaftsbeteiligten aus und beeinträchtigen die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen, die ein Wesensmerkmal des Binnenmarkts ist. Diese Unterschiede werden von der Kommission in Ziffer 1.1 der Begründung und in Erwägung 3 des Vorschlags als Begründung für die Notwendigkeit des vorgeschlagenen Rechtsakts anerkannt.

In der Begründung zu ihrem Vorschlag, genauer gesagt im Kapital über die Wahl der Rechtsgrundlage (3.1), führt die Kommission aus: Ebenso ist die Einführung bestimmter Erleichterungen und Vereinfachungen in das EU-Zollrecht und ihre Zugänglichkeit für die Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (...) ein gewichtiger Grund zur weiteren Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

Der Vorschlag umfasst eine gemeinsame Auflistung von Handlungen und Unterlassungen, die als Verstöße gegen den Zollkodex der Union und andere zollrechtliche Vorschriften zu betrachten sind, und legt Fälle verschuldensunabhängiger Haftung und vorsätzliche und fahrlässige Zollrechtsverletzungen fest (Artikel 1 bis 5 des Vorschlags). Artikel 6 enthält Ausführungen zur Anstiftung und Beihilfe zu den weiter oben als Zollrechtsverletzungen bezeichneten Handlungen und zum Versuch, eine solche Handlung zu begehen. Artikel 7 des Vorschlags bezieht sich auf Irrtümer der Zollbehörden, und Artikel 8 behandelt die Haftung juristischer Personen. In den Artikeln 9 bis 12 werden die materiellen Grenzen der Sanktionen und die Grundsätze, nach denen sich ihre Anwendung richten sollte, festgelegt. Die Artikel 13 und 14 enthalten verfahrensrechtliche Bestimmungen zu Verjährungsfristen und zur Aussetzung der Verwaltungsverfahren. Artikel 15 legt fest, wo die Gerichtsbarkeit auszuüben ist. Artikel 16 hat die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zum Gegenstand und verpflichtet die Mitgliedstaaten zum Austausch von Informationen und zur Durchsetzung des Grundsatzes „ne bis in idem“, um zu gewährleisten, dass gegen niemanden in mehr als einem Mitgliedstaat ein Verfahren wegen desselben Tatbestands eingeleitet werden kann. Artikel 17 verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu sicherzustellen, dass alle beim Begehen einer Zollrechtsverletzung verwendeten Instrumente beschlagnahmt werden können. Schließlich enthält der Vorschlag auch Bestimmungen zur Berichterstattung und Überprüfung der Anwendung der Richtlinie und zu ihrer Umsetzung (Artikel 18 bis 21).

III – Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage

Die vorgeschlagene Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist Artikel 33 AEUV, der wie folgt lautet:

KAPITEL 2

ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN

Artikel 33

(ex-Artikel 135 EGV)

Das Europäische Parlament und der Rat treffen im Rahmen des Geltungsbereichs der Verträge gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zum Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Der nachstehend wiedergegebene Artikel 114 AEUV soll als weitere Rechtsgrundlage herangezogen werden (Hervorhebung durch den Verfasser):

KAPITEL 3

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 114

(ex-Artikel 95 EGV)

1. Soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist, gilt für die Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 die nachstehende Regelung. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts zum Gegenstand haben. (...)

IV – Rechtsprechung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „(muss sich) die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts (...) auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören[3]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein.

Grundsätzlich ist eine Maßnahme nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Eine doppelte Rechtsgrundlage ist nur möglich, wenn ein Rechtsakt gleichzeitig mehrere Zielsetzungen hat oder mehrere Komponenten umfasst, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der anderen nur zweitrangig und mittelbar ist[4], sofern die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht miteinander unvereinbar sind[5].

V – Analyse

Artikel 33 AEUV wurde auch für andere im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen erlassene Rechtsakte, z. B. für den Zollkodex der Union und die Verordnung Zoll 2020[6], als Rechtsgrundlage herangezogen. Es gibt keine ausdrückliche Definition des Begriffs der Zusammenarbeit im Zollwesen, da dieser Begriff aber in Titel II „Der freie Warenverkehr“, Kapitel 2 „Zusammenarbeit im Zollwesen“ des AEUV vorkommt, wurde er überwiegend in Verbindung mit der Zollunion, z. B. in Bezug auf Zölle, die Verhinderung von Betrug und die Kontrolle von Waren, die in das Zollgebiet der EU eingeführt werden, verwendet[7]. Artikel 33 AEUV ist daher die korrekte Rechtsgrundlage, wenn es um einen Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden geht.

Artikel 114 AEUV ist die Rechtsgrundlage für Harmonisierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Binnenmarkt. Voraussetzung für Harmonisierungsmaßnahmen nach diesem Artikel sind Unterschiede in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die zu Handelsstörungen im Binnenmarkt führen könnten. Der Artikel kann herangezogen werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass es in den nationalen Rechtsvorschriften zu solchen Unterschieden kommen wird, die Wahrscheinlich darf aber nicht rein hypothetischen Charakter haben. Der Gerichtshof hat diese Formulierung in seiner Rechtsprechung wiederholt verwendet, aber den Begriff „Wahrscheinlichkeit“ nicht wirklich definiert. Der Gerichtshof hat Artikel 114 AEUV jedoch niemals als Rechtsgrundlage für Rechtsvorschriften akzeptiert, wenn er zu dem Schluss gelangt ist, dass keine Unterschiede im nationalen Recht bestehen und es auch nicht wahrscheinlich ist, dass es zu solchen Unterschieden kommen wird.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs besagt, dass Maßnahmen nach Artikel 114 AEUV die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts verbessern sollen und tatsächlich dieses Ziel verfolgen müssen, indem sie zur Beseitigung von Hemmnissen für den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr oder aber von Wettbewerbsverzerrungen beitragen[8].

Der Vorschlag der Kommission stellt auf die Behebung der Probleme ab, die sich aus der Ungleichheit der Systeme im Bereich Zollrechtsverletzungen und anschließende Verhängung von Sanktionen innerhalb des europäischen Marktes ergeben. Wie in der Präambel des Vorschlags und in der Begründung ausgeführt, manifestieren sich diese Unterschiede in drei Dimensionen: erstens auf internationaler Ebene: Hier muss die EU die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen gewährleisten, an die sie gebunden ist; zweitens im Rahmen der Zollunion bei der Verwirklichung des Ziels einer wirksameren Verwaltung der Zollunion; und drittens auf der Ebene des Binnenmarkts: Hier räumt die Kommission ein, dass der tatsächliche Status quo keine gleichen Wettbewerbsbedingungen gewährleistet, wenn für die Wirtschaftsbeteiligten nicht dieselben Bedingungen und Vorschriften gelten. Der Vorschlag zielt daher nicht nur auf den Ausbau der Zusammenarbeit im Zollwesen, sondern auf darauf ab, die Verzerrungen des Binnenmarkts mit Hilfe eines einheitlichen, in allen 28 Mitgliedstaaten geltenden Regelwerks zu beseitigen.

Die meisten Bestimmungen des Vorschlags dienen tatsächlich der Festlegung einer einheitlichen Liste verwaltungsrechtlicher Sanktionen für Zollrechtsverletzungen und der Handlungen und Unterlassungen, die als Zollrechtsverletzungen zu betrachten sind. Auch wenn einige Bestimmungen ausschließlich Fragen der Zusammenarbeit betreffen (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16), dienen die meisten Bestimmungen der Angleichung der nationalen Vorschriften.

Wie vom Gerichtshof anerkannt, ist eine doppelte Rechtsgrundlage möglich, wenn beide Rechtsvorschriften untrennbar mit dem Rechtsakt verbunden sind. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des Ziels und des Inhalts der vorgeschlagenen Richtlinie festzustellen, dass die Ziele, die darin bestehen, zu einer wirksameren Verwaltung der Zollunion zu gelangen und sicherzustellen, dass die Wirtschaftsbeteiligten denselben Vorschriften unterliegen, ohne dass sie in weniger strengen Mitgliedstaaten Vorteile genießen, nicht voneinander zu trennen sind.

Der hier behandelte Vorschlag beschränkt sich also nicht auf einen Ausbau der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Zollwesen, sondern ist aktiv darum bemüht, Verzerrungen des Binnenmarkts zu beheben, die durch die verschiedenen nationalen Systeme verursacht werden. Daher sollte Artikel 114 AEUV zusätzlich zu Artikel 33 als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Beide Bestimmungen sind untrennbar miteinander verbunden, ohne dass die eine gegenüber der anderen zweitrangig ist.

Es sei darauf hingewiesen, dass nach dem Verfahren gemäß Artikel 114 AEUV die Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses obligatorisch ist.

VI – Schlussfolgerung und Empfehlung

Die Artikel 33 und 114 AEUV stellen die korrekte Rechtsgrundlage für den Vorschlag dar.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 21. April 2016 mit 17 Stimmen bei 3 Gegenstimmen ohne Enthaltung[9] beschlossen, Ihnen zu empfehlen, dass die Artikel 33 und 114 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen darstellen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

  • [1]  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung), ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101.
  • [2]  Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland und Vereinigtes Königreich.
  • [3]  Rechtssache C-45/86, Kommission/Rat (Allgemeine Zollpräferenzen), Slg. 1987, 1439, Rn. 5; Rechtssache C-440/05, Kommission/Rat, Slg. 2007, I-9097; Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009, I-7585.
  • [4]  Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, Slg. 2009, I-07585, Rn. 47.
  • [5]  Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I-2867, Rn. 17-25.
  • [6]  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209-220.
  • [7]  Rat der Europäischen Union, Schlussfolgerungen des Rates zum Fortschrittsbericht zur Strategie für die weitere Entwicklung der Zollunion, Brüssel, 10. und 11. Dezember 2012, abrufbar unter http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/en/intm/134129.pdf
  • [8]  Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) Ltd und Imperial Tobacco Ltd, Slg. 2002, I-11453, Rn. 60.
  • [9]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Jean-Marie Cavada, Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Axel Voss (stellvertretende Vorsitze), Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Angel Dzhambazki, Rosa Estaràs Ferragut, Enrico Gasbarra, Heidi Hautala, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, Dietmar Köster, Emil Radev, József Szájer, Cecilia Wikström und Josef Weidenholzer (gemäß Artikel 200 Absatz 2 GO).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (25.5.2016)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen
(COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Franck Proust

KURZE BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Der Zollkodex der Europäischen Union hat eine Harmonisierung des Zollrechts ermöglicht. Seine Durchsetzung erfolgt jedoch im Rahmen des nationalen Rechts, d. h. die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einhaltung der Zollvorschriften und die rechtmäßige Verhängung von Sanktionen.

Folglich richtet sich die Durchsetzung der zollrechtlichen Vorschriften nach 28 verschiedenen Rechtsordnungen und 28 unterschiedlichen Verwaltungs- und Justiztraditionen. Definition und Schweregrad der Sanktionen unterscheiden sich daher sehr stark von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat.

Eine Übersicht über die Situation der Mitgliedstaaten im Bereich Zollverletzungen und Sanktionen wurde von einer Projektgruppe erstellt, die auf freiwilliger Basis im Rahmen des Programms „Zoll 2013“ von der Kommission zusammen mit 24 Mitgliedstaaten eingerichtet wurde.

Standpunkt des Verfassers der Stellungnahme:

Der Ansatz Ihres Verfassers der Stellungnahme konzentriert sich auf drei Aspekte: Rechtsrahmen, Inhalt und Form des vorliegenden Richtlinienvorschlags.

(1) Der Rechtsrahmen der vorgeschlagenen Richtlinie stellt eine echte Einschränkung dar. Betrachten wir nur den Titel, so stellen wir fest, dass bestimmte Begriffe (Rechtsverletzungen, Sanktionen) auf das Subsidiaritätsprinzip verweisen.

Damit die Stellungnahme des INTA-Ausschusses respektiert und umfassend berücksichtigt wird, hat sich Ihr Verfasser der Stellungnahme dafür entschieden, die Frage unter dem Aspekt des internationalen Handels zu betrachten.

(2) Die Ergebnisse des Programms „Zoll 2013“ offenbaren Disparitäten im Bereich der Schwellenwerte für Rechtsverletzungen und der Fristen, die die Glaubwürdigkeit und sogar das Funktionieren unserer Zollunion gegenüber unseren Handelspartnern ungünstig beeinflussen.

Es bedarf daher einer größeren Transparenz und einer besseren Lesbarkeit, die auch zu Einsparungen führen dürften. Unsere internationalen Verpflichtungen im Rahmen der WTO müssen eingehalten werden, um unseren Markt als Ganzes zu schützen. Die Vereinigten Staaten haben bereits im Rahmen der WTO auf die mangelnde Kohärenz des europäischen Binnenmarkts aufmerksam gemacht.

Der Verfasser der Stellungnahme möchte den Richtlinienvorschlag vor allem im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über Handelserleichterungen betrachten. Mit Hilfe einer Agentur oder Einrichtung könnten die Analyse- und Koordinierungsaufgaben erfüllt werden, ohne an der Subsidiarität zu rütteln. Für die Wirtschaft der Europäischen Union und der Drittländer ist es wichtig, dass Informationen ausgetauscht werden über Fragen, die von Kontrollen bis hin zur Anwendung von Sanktionen reichen.

Die Vereinfachung des Systems der Sanktionen und Rechtsverletzungen muss auch zu mehr Kohärenz führen. Es ist daher erforderlich, dass die Mitgliedstaaten die Sanktionen auf kohärente Weise angleichen, und zwar nicht mehr in Form von Schwellenwerten, sondern in Form von Sanktionsspannen. Es ist nicht hinnehmbar, dass die Wirtschaftsteilnehmer jeder Sanktion im Binnenmarkt entgehen können oder dass enorme Unterschiede fortbestehen können.

Schließlich schlägt der Verfasser der Stellungnahme vor, der Territorialität der Rechtsverletzung als grundlegendem Kriterium für die Bestimmung der Gerichtsbarkeit den Vorzug zu geben, um dem sogenannten „forum shopping“ entgegenzuwirken. Er schlägt auch vor, bei Antidumpinguntersuchungen die zollamtliche Erfassung der Waren zu verstärken, um die Anhäufung massiver Bestände im Hinblick auf Sanktionen in Form von Abgaben zu vermeiden.

(3) Was die Form betrifft, so möchte der Verfasser der Stellungnahme, dass der Richtlinienvorschlag in ein effizientes und klares Format gegossen wird, sodass dem federführenden Ausschuss ehrgeizige Vorschläge unterbreitet werden können und gleichzeitig verdeutlicht wird, wie dringlich die Situation ist, wenn eine Missachtung unserer internationalen Verpflichtungen und der Erfordernisse unserer Wirtschaftsteilnehmer vermieden werden soll.

Änderungsanträge

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Daher richtet sich der Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des EU-Zollrechts in der EU nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt.

(2)  Daher richtet sich der Umgang mit Zollrechtsverletzungen und Sanktionen nach 28 unterschiedlichen Rechtsrahmen. Infolgedessen wird eine Verletzung des EU-Zollrechts in der EU nicht einheitlich behandelt, und die Sanktionen, die in einem bestimmten Fall verhängt werden können, unterscheiden sich in Art und Schwere je nach Mitgliedstaat, der die Sanktion verhängt, was zu Einnahmeausfällen für die Mitgliedstaaten und zu Verzerrungen der Handelsströme führen kann.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur auf die optimale Verwaltung der Zollunion aus, sondern verhindern zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen.

(3)  Diese Unterschiede in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten wirken sich nicht nur auf die optimale Verwaltung der Zollunion aus, sondern verhindern zudem gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten in der Zollunion, die in der Union bereits unterschiedlichen Regelungen und Vorschriften unterworfen sind, aufgrund des unterschiedlichen Zugangs zu zollrechtlichen Vereinfachungen und Erleichterungen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)   Um die Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen zu erleichtern, sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der Rechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen.

(17)   Um die Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen zu erleichtern, sollte den zuständigen Behörden gestattet werden, Waren, Verkehrsmittel oder andere beim Begehen der Rechtsverletzung verwendete Instrumente vorübergehend zu beschlagnahmen und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten derartige Rechtsverletzungen über ein Frühwarnsystems mitzuteilen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.   Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und für Sanktionen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen geschaffen.

1.  Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für Verletzungen der zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union und für Sanktionsspannen zur Ahndung dieser Rechtsverletzungen geschaffen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Diese Richtlinie erstreckt sich auf die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gegenüber den Handelspartnern der Europäischen Union und gegenüber der Welthandelsorganisation und der Weltzollorganisation im Hinblick auf die Errichtung eines homogenen und leistungsfähigen Binnenmarkts zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitiger Gewährleistung der Sicherheit.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Handelserleichterungen

 

Entsprechend den Verpflichtungen der Union im Rahmen des WTO-Übereinkommens über Handelserleichterungen stimmen sich die Mitgliedstaaten ab, ein Kooperationssystem zu schaffen, das alle Mitgliedstaaten umfasst. Dieses System verfolgt folgende Ziele: Koordinierung zentraler Leistungsindikatoren für die Zollsanktionen (Analyse der Häufigkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs, der Rückfallquote usw.), Verbreitung bewährter Verfahren unter den Zollbehörden (Effizienz der Kontrollen und Sanktionen, Senkung der Verwaltungskosten usw.), Weitergabe der Erfahrungen der Wirtschaftsakteure und Schaffung von Verbindungen zwischen ihnen, Überwachung der Art und Weise, wie die Zollstellen ihre Tätigkeiten ausüben, und Erstellung von Statistiken über Rechtsverletzungen von Unternehmen aus Drittländern. Im Rahmen des Kooperationssystems werden alle Mitgliedstaaten unverzüglich über Ermittlungen bei Zollrechtsverletzungen und festgestellte Rechtsverletzungen informiert, um den Handel zu erleichtern, die Einfuhr illegaler Waren in den Binnenmarkt zu verhindern und die Effizienz der Kontrollen zu verbessern.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Zollamtliche Erfassung der Einfuhren durch die Mitgliedstaaten

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Zollbehörden, ohne den Antrag der Kommission abzuwarten, geeignete Schritte unternehmen, um die Einfuhren zollamtlich zu erfassen, sodass in der Folge vom Zeitpunkt dieser zollamtlichen Erfassung an Maßnahmen im Zusammenhang mit der Befolgung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates1a gegenüber diesen Einfuhren angewandt werden können. Die zollamtliche Erfassung der Einfuhren kann auf Antrag eines beliebigen Unternehmens der Europäischen Union vorgenommen werden, der ausreichende Beweise für die Rechtfertigung dieser Maßnahme enthält.

 

______________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  eine Geldbuße von bis zu 15 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

(a)  eine Geldbuße von 5 % bis 15 % des Warenwerts oder der hinterzogenen Zölle, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

Begründung

Bei wertvollem Frachtgut (Öl oder Rohstoffe) können auf dem Warenwert basierende Geldbußen gigantische Höhen erreichen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Sanktionen entweder auf der Grundlage des Wertes oder der Zölle, die ihnen zugestanden hätten, zu berechnen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  eine Geldbuße von bis zu 22 500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

(b)   eine Geldbuße von 7 500 EUR bis 22 500 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  eine Geldbuße von bis zu 30 % des Warenwerts, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

(a)  eine Geldbuße von 10% bis 30 % des Warenwerts oder der hinterzogenen Zölle, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf bestimmte Waren bezieht;

Begründung

Bei wertvollem Frachtgut (Öl oder Rohstoffe) können auf dem Warenwert basierende Geldbußen gigantische Höhen erreichen. Daher müssen die Mitgliedstaaten die Wahl haben, die Sanktionen entweder auf der Grundlage des Wertes oder der Zölle, die ihnen zugestanden hätten, zu berechnen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  eine Geldbuße von bis zu 45 000 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

(b)  eine Geldbuße von 15 000 EUR bis 45 000 EUR, wenn sich die Zollrechtsverletzung auf keine bestimmten Waren bezieht.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

1.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie wird die Höhe der nach den Artikeln 9, 10 und 11 geltenden Geldbußen von der Kommission zusammen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer Überprüfung unterzogen. Mit diesem Überprüfungsverfahren soll sichergestellt werden, dass die im Rahmen der Zollunion verhängten Geldbußen stärker aneinander angeglichen werden, um ihre Funktionsweise zu harmonisieren.

 

2.  Die Kommission veröffentlicht jährlich die von den Mitgliedstaaten verhängten Sanktionen für die in den Artikeln 3 bis 6 genannten Zollrechtsverletzungen.

 

3.  Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften im Sinne von Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und der Verordnung Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

_______________

 

1a Verordnung Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Als erschwerender Umstand gilt, wenn die betreffenden Waren Verboten, Beschränkungen oder Überwachungsmaßnahmen, die insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind, im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates1a unterliegen.

 

_______________

 

1a Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 16).

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sie die Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen ausüben, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

1.  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sie die Gerichtsbarkeit über die in den Artikeln 3 bis 6 angeführten Zollrechtsverletzungen nach den nachstehenden Kriterien und ihrer Rangfolge ausüben:

(a)  die Zollrechtsverletzung wurde ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen;

(a)  die Zollrechtsverletzung wurde ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats begangen;

(b)  die Person, die die Zollrechtsverletzung begangen hat, besitzt die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats;

(b)  die Waren, auf die sich die Zollrechtsverletzung bezieht, befinden sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

(c)  die Waren, auf die sich die Zollrechtsverletzung bezieht, befinden sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats.

(c)  die Person, die die Zollrechtsverletzung begangen hat, besitzt die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats;

(Umkehrung der Reihenfolge der Buchstaben b und c)

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit über dieselbe Zollrechtsverletzung für sich beansprucht, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands anhängig sind. Kann die gerichtliche Zuständigkeit nicht gemäß Unterabsatz 1 festgelegt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit ausübt, dessen zuständige Behörde als erste Verfahren bezüglich der Zollrechtsverletzung gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat.

2.  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat die Gerichtsbarkeit über dieselbe Zollrechtsverletzung für sich beansprucht, der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem Strafverfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands anhängig sind.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 bis 6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat.

Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und tauschen alle Informationen aus, die im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend eine Handlung oder eine Unterlassung, die eine Zollrechtsverletzung gemäß den Artikeln 3 bis 6 darstellt, erforderlich sind, insbesondere wenn mehr als ein Mitgliedstaat Verfahren gegen dieselbe Person wegen desselben Tatbestands eingeleitet hat. Ziel der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist es, die Effizienz der Zollkontrollen, denen die Waren unterzogen werden, zu verstärken und die Verfahren innerhalb der Union zu harmonisieren.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [1. Mai 2019] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [1. Mai 2019] einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. In den Bericht sind Leistungskriterien aufzunehmen, aus denen die Fortschritte hervorgehen, die bei der Stärkung der Zollunion und der Angleichung der Verfahren erzielt wurden.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.1.2014

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.1.2014

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Franck Proust

3.9.2014

Prüfung im Ausschuss

16.2.2016

15.3.2016

 

 

Datum der Annahme

24.5.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

9

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Arena, Tiziana Beghin, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Marielle de Sarnez, Santiago Fisas Ayxelà, Karoline Graswander-Hainz, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Alexander Graf Lambsdorff, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Reimer Böge, Edouard Ferrand, Sander Loones, Georg Mayer, Lola Sánchez Caldentey, Judith Sargentini, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dominique Bilde

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Rechtsrahmen der Europäischen Union in Bezug auf Zollrechtsverletzungen und Sanktionen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2013)0884 – C8-0033/2014 – 2013/0432(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.12.2013

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

13.1.2014

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

13.1.2014

CONT

13.1.2014

ECON

13.1.2014

JURI

13.1.2014

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

CONT

11.6.2014

ECON

22.7.2014

JURI

3.9.2014

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Kaja Kallas

17.7.2014

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

Datum der Stellungnahme JURI

JURI

21.4.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

22.1.2015

14.1.2016

22.2.2016

23.5.2016

 

13.6.2016

 

 

 

Datum der Annahme

14.7.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Jiří Maštálka, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Richard Sulík, Mylène Troszczynski, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jan Philipp Albrecht, Pascal Arimont, Kaja Kallas, Julia Reda, Ulrike Trebesius, Lambert van Nistelrooij, Kerstin Westphal

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Gesine Meissner, Lieve Wierinck

Datum der Einreichung

19.7.2016