BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

28.9.2016 - (COM(2016)0367 – C8-0234/2016 – 2016/0168(NLE)) - *

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Angel Dzhambazki

Verfahren : 2016/0168(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0267/2016
Eingereichte Texte :
A8-0267/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

(COM(2016)0367 – C8-0234/2016 – 2016/0168(NLE))

(Anhörung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates (COM(2016)0367),

–  gestützt auf Artikel 38 Absatz 4 des Haager Übereinkommens von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 81 Absatz 3 und auf Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß denen es vom Rat angehört wurde (C8-0234/2016),

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs[1] betreffend die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union für eine Einverständniserklärung zu einem Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung,

–  gestützt auf Artikel 59 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0267/2016),

1.  billigt die Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für internationales Privatrecht zu übermitteln.

  • [1]  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.

BEGRÜNDUNG

Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist ein Rechtsinstrument von größter Bedeutung. Es wurde von allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ratifiziert.

Durch das Übereinkommen wird ein System der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten eingeführt, durch das Fälle internationaler Kindesentführungen gelöst werden sollen.

Sehr häufig treten diese Probleme auf, wenn ein Paar sich getrennt hat. Stammen die Eltern aus verschiedenen Staaten, können sie versucht sein, sich die mangelnde Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten zunutze zu machen, um das Sorgerecht für das Kind zu erhalten. Die Presse ist voll von Berichten über Fälle internationaler Kindesentführungen nach einer Trennung oder einer Scheidung.

Das größte Problem in diesen Fällen ist die nationale Voreingenommenheit der Rechtssysteme einzelner Staaten. Es kommt häufig vor, dass sich die Gerichte beider betroffener Staaten für zuständig erklären und jedes Gericht das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil überträgt, der die Staatsangehörigkeit seines Staates besitzt.

Ziel des Übereinkommens ist es, Lösungen für diese Situationen auf internationaler Ebene zu bieten, indem festgelegt wird, dass die Gerichte des Wohnsitzstaates des Kindes zuständig sind und dessen Recht anwendbar ist. Durch das Übereinkommen wird auch ein System eingeführt, durch das gewährleistet wird, dass Kinder, die entführt wurden, sofort zurückgegeben werden.

Die EU verfügt nunmehr über ausschließliche Außenkompetenz in diesem Bereich, wie der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/13 bestätigte. Die Mitgliedstaaten handeln daher nicht mehr in eigener Sache. Als problematisch erweist sich der Umstand, dass das Übereinkommen kein eigenverantwortliches Handeln internationaler Organisationen vorsieht.

Nach dem Beitritt Perus zum Übereinkommen ist daher ein Beschluss des Rates erforderlich, um die beiden Mitgliedstaaten, die den Beitritt Perus noch nicht angenommen haben, nämlich Österreich und Rumänien, zu ermächtigen, diesen Beitritt anzunehmen. Damit wird das Übereinkommen zwischen Peru und der gesamten Europäischen Union in Kraft treten können.

Der Beitritt Perus zum Übereinkommen ist zu begrüßen, und der Berichterstatter unterstützt ihn in vollem Umfang, vor allem weil es in der Europäischen Union viele Bürgerinnen und Bürger peruanischer Herkunft gibt. Kinder, die Verbindungen zu diesem Staat haben, werden so vor Entführungen geschützt.

Der Berichterstatter schlägt dem Parlament daher vor, den Vorschlag ohne Änderungen anzunehmen, damit gewährleistet wird, dass sich der diesen Kindern gewährte Schutz auf das gesamte Gebiet der Union erstreckt.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Republik Österreich und Rumäniens, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Perus zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0367 – C8-0234/2016 – 2016/0168(NLE)

Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung

22.6.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

4.7.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

4.7.2016

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

11.7.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Angel Dzhambazki

11.7.2016

 

 

 

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Sajjad Karim, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Evelyn Regner, József Szájer, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Stefano Maullu, Virginie Rozière

Datum der Einreichung

28.9.2016