BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
29.9.2016 - (COM(2016)0462 – C8-0283/2016 – 2016/2165(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Georgios Kyrtsos
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union
(COM(2016)0462 – C8-0283/2016 – 2016/2165(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0462 – C8-0283/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1],
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 10,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3], insbesondere auf Nummer 11,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0270/2016),
1. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zwecks Hilfeleistung für Griechenland
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[1], insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 11,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union (im Folgenden „Fonds“) soll die Union in die Lage versetzen, rasch, wirksam und flexibel auf Notsituationen zu reagieren und sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen.
(2) Wie in Artikel 10 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] festgelegt, darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 500 000 000 EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Am 5. Februar 2016 reichte Griechenland einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds aufgrund eines Erdbebens ein, das im November 2015 die Ionischen Inseln erschüttert hatte.
(4) Der Antrag Griechenlands erfüllt die Bedingungen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 für die Gewährung eines Finanzbeitrags aus dem Fonds.
(5) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag für Griechenland bereitgestellt werden kann.
(6) Der Solidaritätsfonds der Europäischen Union wurde mit dem Beschluss (EU) 2016/252 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] in Anspruch genommen, um Mittel für Verpflichtungen und für Zahlungen in Höhe von 50 Mio. EUR für Vorauszahlungen im Haushaltsjahr 2016 bereitzustellen. Diese Mittel wurden nur sehr begrenzt ausgeschöpft. Damit besteht Spielraum für eine Finanzierung des Gesamtbetrags dieser Inanspruchnahme durch eine Umverteilung der für Vorauszahlungen verfügbaren Mittel im Gesamthaushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016.
(7) Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 651 834 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für Griechenland bereitgestellt werden kann.
Der Betrag der Inanspruchnahme nach Absatz 1 wird aus Mitteln finanziert, die im Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016 für Vorauszahlungen eingestellt wurden. Der für Vorauszahlungen bereitstehende Betrag wird entsprechend gekürzt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem ... [Datum der Annahme dieses Beschlusses].
[5]Geschehen zu
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.
- [2] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [3] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
- [4] Beschluss (EU) 2016/252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zur Bereitstellung von Vorauszahlungen (ABl. L 47 vom 24.2.2016, S. 5).
- [5] ∗Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzutragen.
BEGRÜNDUNG
Die Kommission schlägt vor, den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (EUSF) in Anspruch zu nehmen, damit finanzielle Unterstützung aufgrund einer Naturkatastrophe in Griechenland (Erdbeben vom 17. November 2015 in der Region der Ionischen Inseln, insbesondere auf der Insel Lefkada und in den nördlichen Teilen von Ithaka und Kefalonia) bereitgestellt werden kann.
Das Erdbeben hatte die Stärke 6,1 auf der Richterskala. Zwei Menschen kamen ums Leben und acht wurden verletzt; 120 Wohnungen wurden beschädigt, von denen 20 als nicht mehr bewohnbar erklärt wurden. Es wurden umfangreiche Schäden an Infrastrukturnetzen, Gebäuden und Kulturstätten gemeldet. Auf Lefkada wurden einige der für den Tourismus wichtigsten Strände zerstört.
Die griechischen Behörden schätzten den unmittelbar durch die Katastrophe verursachten Gesamtschaden zunächst auf 65 919 000 EUR. Am 9. März 2016 wurde dieser Betrag aktualisiert und auf 66 073 345 EUR erhöht. Da dieser Betrag 2,1 % des regionalen BIP der betroffenen NUTS-2-Region Ionische Inseln (auf der Grundlage der Eurostat-Zahlen von 2014) entspricht und über dem Schwellenwert von 1,5 % des regionalen BIP liegt, ist die Katastrophe eine „regionale Naturkatastrophe“ im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der EUSF-Verordnung.
Die Kosten der gemäß Artikel 3 der Verordnung förderfähigen wesentlichen Sofortmaßnahmen werden von den griechischen Behörden mit 52,374 Mio. EUR veranschlagt, von denen über 38 Mio. EUR das Verkehrswesen und über 7 Mio. EUR Maßnahmen zum Schutz des kulturellen Erbes betreffen.
Die betroffene Region fällt im Rahmen der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (2014–2020) in die Kategorie der „weniger entwickelten Regionen“. Die griechischen Behörden haben der Kommission nicht signalisiert, dass sie beabsichtigen, Mittel aus dem ESI-Fonds-Programm für Hilfsmaßnahmen umzuwidmen.
Auf Antrag Griechenlands gewährte die Kommission am 18. März 2016 gemäß Artikel 4a Absatz 2 der EUSF-Verordnung eine Vorauszahlung in Höhe von 164 798 EUR, d. h. 10 % des veranschlagten Beitrags aus dem Fonds.
Im Einklang mit der bisherigen Praxis schlägt die Kommission vor, einen Satz von 2,5 % des gesamten unmittelbaren Schadens auf den Schaden unterhalb des Schwellenwerts anzuwenden. Der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung beläuft sich somit auf 1 651 834 EUR.
Nach Abzug der bereits gezahlten Vorauszahlung in Höhe von 10 % beträgt der noch auszuzahlende Restbetrag 1 487 036 EUR.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Haushaltsplans 2016 wurde ein Betrag in Höhe von 50 000 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Mitteln für Zahlungen für Vorauszahlungen in den Haushaltsplan eingesetzt. Unter Berufung auf Nummer 11 der IIV, in der die Möglichkeit der Mittelumschichtung vorgesehen ist, schlägt die Kommission vor, den Fonds in Anspruch zu nehmen, indem dieser bereits mobilisierte Betrag, der speziell für Vorauszahlungen vorgesehen ist, für die Zahlung des Restbetrags in Höhe von 1 487 036 EUR verwendet wird.
Für die vorgeschlagene Inanspruchnahme wären keine Berichtigung des Haushaltsplans 2016 und kein Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans erforderlich.
Durch diese Maßnahme stünde, sofern erforderlich, ein Betrag in Höhe von 48 348 166 EUR für weitere Vorauszahlungen im Jahr 2016 zur Verfügung, den die Kommission zur Deckung möglicher neuer Anträge, die in den verbleibenden Monaten des Jahres 2016 eingehen könnten, als ausreichend erachtet.
Dies ist der erste Beschluss über die Inanspruchnahme des Fonds im Jahr 2016, und der Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung steht im Einklang mit den Bestimmungen über die Obergrenze für den Solidaritätsfonds der Europäischen Union, die in der MFR-Verordnung auf 552 Mio. EUR (d. h. 500 Mio. EUR zu Preisen von 2011) festgesetzt wurde.
Der Berichterstatter empfiehlt, als Zeichen der Solidarität mit den betroffenen Regionen Griechenlands den diesem Bericht beigefügten Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zügig zu billigen.
ANLAGE – SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitz
Haushaltsausschuss
Europäisches Parlament
Betrifft: Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zugunsten von Griechenland
Sehr geehrter Herr Arthuis,
die Kommission hat dem Europäischen Parlament ihren Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (COM(2016)0462) auf der Grundlage von Anträgen übermittelt, die von Griechenland im Zusammenhang mit dem Erdbeben in der Region der Ionischen Inseln vom November 2015 gestellt wurden.
Im Rahmen ihres Vorschlags zur Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union veranschlagt die Kommission den durch die Katastrophe verursachten Schaden wie folgt:
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Katastrophe |
Direktschaden (in Mio. EUR) |
2,5 % des direkten Schadens bis zum Schwellenwert (in EUR) |
6 % des direkten Schadens über dem Schwellenwert |
Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Unterstützung (in EUR) |
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GRIECHENLAND |
66,073 |
1 651 834 |
- |
1 651 834 |
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INSGESAMT |
1 651 834 |
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Nach Prüfung dieses Antrags und unter Berücksichtigung der maximal möglichen Finanzhilfe aus dem Fonds schlägt die Kommission vor, den Fonds in Höhe von 1 651 834 EUR des speziell für Vorauszahlungen im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 mobilisierten Betrags von 50 000 000 EUR in Anspruch zu nehmen.
Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.
Mit freundlichen Grüßen
Iskra MIHAYLOVA
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
28.9.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 1 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Urmas Paet, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Auke Zijlstra |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrey Novakov, Marco Valli |
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