BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens – EGF/2016/002 SE/Ericsson)
29.9.2016 - (COM(2016)0554 – C8-0355/2016 – 2016/2214(BUD))
Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Esteban González Pons
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
- ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Schwedens – EGF/2016/002 SE/Ericsson)
COM(2016)0554 – C8-0355/2016 – 2016/2214(BUD))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0554 – C8-0355/2016),
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,
– unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,
– unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0272/2016),
A. in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;
B. in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Beachtung der IIV vom 2. Dezember 2013 hinsichtlich des Erlasses von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte;
C. in der Erwägung, dass der Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat auf eine Wiedereinführung des Kriteriums der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds, eine Erhöhung des Finanzbeitrags der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen, eine Verbesserung der Effizienz bei der Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat durch Verkürzung der Zeiträume für die Bewertung und Genehmigung, eine Ausweitung der förderfähigen Maßnahmen und Begünstigten durch Einbeziehung von Selbständigen und jungen Menschen und eine Finanzierung von Anreizen zur Unternehmensgründung widerspiegelt;
D. in der Erwägung, dass Schweden den Antrag EGF/2016/002 SE/Ericsson auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) insbesondere in den NUTS‑2-Regionen Stockholm (SE11), Östra Mellansverige (SE12), Sydsverige (SE22) und Västsverige (SE23) eingereicht hat, und in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass 918 von 1 556 entlassenen Arbeitnehmern, die für die Beteiligung des EGF in Betracht kommen, an den Maßnahmen teilnehmen werden;
E. in der Erwägung, dass eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF-Verordnung beantragt wurde, wonach es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten zur Entlassung von mindestens 500 Arbeitskräften gekommen sein muss, wobei auch entlassene Arbeitskräfte bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern und/oder Selbständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, mitzählen;
F. in der Erwägung, dass Ericsson angesichts stagnierenden Wachstums bei gleichzeitig verschärftem Wettbewerb mit asiatischen Herstellen die Herstellung von Telekommunikationsgeräten zurückgefahren hat und dass dieser Prozess bereits vor zwei Jahrzehnten begann;
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der EGF‑Verordnung erfüllt sind und dass Schweden daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 3 957 918 EUR gemäß dieser Verordnung hat, was 60 % der sich auf 6 596 531 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht und 918 Begünstigte bei der Rückkehr auf den Arbeitsmarkt unterstützt;
2. stellt fest, dass Schweden den Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF am 31. März 2016 gestellt hat und dass die Bewertung nach Vorlage zusätzlicher Informationen durch Schweden von der Kommission am 5. September 2016 abgeschlossen und dem Europäischen Parlament noch am gleichen Tag übermittelt und die Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags somit eingehalten wurde;
3. stellt fest, dass die IT- und die Telekommunikationsbranche von asiatischen Herstellern beherrscht werden, an die die Herstellung nunmehr ausgelagert wird; weist darauf hin, dass Ericsson in Schweden Schritt für Schritt Personal abgebaut hat (von 21 178 Arbeitnehmern im Jahr 2005 auf 17 858 im Jahr 2014), gleichzeitig jedoch weltweit bedeutend aufgestockt hat (von 56 055 Arbeitnehmern im Jahr 2005 auf 118 055 im Jahr 2014);
4. hebt hervor, dass in den betroffenen Regionen eine relativ große Gruppe älterer Arbeitskräfte mit ähnlichem Hintergrund zum selben Zeitpunkt entlassen worden ist und die meisten dieser Arbeitskräfte – insbesondere in Kista, der Stadt, in der die meisten Entlassungen zu verzeichnen waren – nicht über die Fertigkeiten verfügen, die auf dem lokalen Arbeitsmarkt nachgefragt werden;
5. begrüßt die Entscheidung Schwedens, die mögliche Unterstützung aus dem EGF auf die Standorte Kista, Katrineholm und Kumla zu konzentrieren, wo die Lage am schlimmsten ist, und gleichzeitig Arbeitnehmer, die an den anderen Standorten entlassen wurden, individuell zu unterstützen;
6. weist auf die Vielfalt der Arbeitnehmer (sowohl der Arbeiter als auch der Angestellten) hin, die entlassen werden sollen, und ist beunruhigt darüber, dass einige Arbeitnehmer auf einen Arbeitsmarkt entlassen werden, der sich durch eine eher geringe Nachfrage in der traditionellen verarbeitenden Industrie auszeichnet; stellt fest, dass für diese Arbeitskräfte in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, die jedoch umfangreiche Umschulungsmaßnahmen voraussetzen würden;
7. nimmt die Einschätzung der schwedischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (Arbetsförmedlingen) zur Kenntnis, wonach für Arbeiter Beschäftigungsmöglichkeiten in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie bestehen, sofern ihnen umfangreiche Umschulungsmaßnahmen angeboten werden;
8. stellt fest, dass die meisten der betroffenen Angestellten Ingenieure sind, von denen einige in ganz speziellen Nischenbereichen tätig sind, in denen sich nur Ericsson betätigt, begrüßt jedoch, dass die schwedische öffentliche Arbeitsverwaltung zuversichtlich ist, dass die meisten dieser entlassenen Arbeitnehmer durch ein personalisiertes Paket von Schulungsprogrammen und Coaching neue hochwertige Arbeitsplätze finden können;
9. stellt fest, dass die aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer auch Berufs- und Karriereberatung, geschützte und unterstützte Beschäftigung sowie Rehabilitationsmaßnahmen, allgemeine und berufliche Bildung und Beihilfen für die Arbeitssuche umfassen; begrüßt, dass bei Motivationscoaching und Laufbahnplanung besonderes Augenmerk auf Arbeitnehmer über 50 gelegt wird;
10. weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 33,92 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit nahe an dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an Maßnahmen zur Arbeitssuche oder an Schulungsmaßnahmen eine Voraussetzung für diese Maßnahmen ist; hält diesen verhältnismäßig hohen Prozentsatz angesichts des hohen Anteils älterer Arbeitnehmer und der individuellen Unterstützung von Teilnehmern mit Lernschwächen für gerechtfertigt;
11. stellt fest, dass das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen in Absprache mit den zu unterstützenden Personen, ihren Vertretern sowie lokalen öffentlichen Akteuren geschnürt und dabei berücksichtigt worden ist, dass 22 % der Arbeitnehmer Frauen und 78 % Männer sind;
12. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der EGF-Verordnung bei der Ausarbeitung des aus dem EGF geförderten koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte;
13. weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche Unternehmensumfeld abgestimmt werden;
14. begrüßt, dass die schwedischen Behörden zugesagt haben, dass besondere Anstrengungen unternommen werden, um traditionelle geschlechtsspezifische Barrieren abzubauen, indem auch männliche Begünstigten nahegelegt wird, sich um Arbeitsplätze im Gesundheitswesen zu bemühen, und begrüßt ferner, dass die Maßnahmen einen Beitrag zur Erreichung der 16 Umweltqualitätsziele Schwedens leisten werden;
15. fordert die Kommission auf, in künftigen Vorschlägen näher auszuführen, in welchen Branchen die Arbeitnehmer voraussichtlich Beschäftigung finden werden und ob die angebotenen Fortbildungsmaßnahmen an die künftigen wirtschaftlichen Aussichten und den Bedarf des Arbeitsmarkts in den von den Entlassungen betroffenen Regionen angepasst sind;
16. stellt fest, dass die schwedischen Behörden bestätigt haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, um sicherzustellen, dass die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und Dienstleistungen von der Union nicht doppelt finanziert werden;
17. stellt fest, dass für die Branche „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“ weitere 14 EGF-Anträge eingereicht worden sind, 11 davon aufgrund der Globalisierung des Handels und drei wegen der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise;
18. weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten darf, die aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen in die Verantwortung der Unternehmen fallen, und auch kein Ersatz für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;
19. begrüßt das verbesserte Verfahren, das die Kommission im Anschluss an die Forderung des Parlaments nach schnellerer Freigabe der Finanzhilfen eingeführt hat; nimmt Kenntnis von dem Zeitdruck, den der neue Zeitplan mit sich bringt, und von den möglichen Auswirkungen auf die Effizienz der Fallprüfung;
20. fordert die Kommission auf, die Dokumente im Zusammenhang mit den EGF-Fällen offenzulegen;
21. billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;
22. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;
23. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung im Anschluss an einen Antrag Schwedens – EGF/2016/002 SE/Ericsson
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 13,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (im Folgenden „Fonds“) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.
(2) Wie in Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] festgelegt, darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.
(3) Am 31. März 2016 reichte Schweden einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Ericsson (Telefonaktiebolaget LM Ericsson) in Schweden ein. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt und erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 dieser Verordnung für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des Fonds.
(4) Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 3 957 918 EUR für den Antrag Schwedens bereitgestellt werden kann.
(5) Damit der Fonds möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit der Betrag von 3 957 918 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitgestellt werden kann.
Artikel 2:
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum der Annahme dieses Beschlusses]*.
Geschehen zu …
[4]Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
- [2] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [3] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
- [4] * Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union einzutragen.
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund
Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellt.
Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.
II. Der Ericsson betreffende Antrag und der Vorschlag der Kommission
Die Kommission hat am 5. September 2016 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Schwedens angenommen, durch den Arbeitnehmer, die bei Telefonaktiebolaget LM Ericsson, einem Unternehmen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen), insbesondere in den NUTS‑2-Regionen[4] Stockholm (SE11), Östra Mellansverige (SE12), Sydsverige (SE22) and Västsverige (SE23) entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen.
Dies ist der achte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2016 geprüft wird, und der 15. Antrag für die Branche „Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen“; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 3 957 918 EUR aus dem EGF für Schweden. Der Antrag betrifft 918 entlassene Arbeitnehmer.
Der Antrag wurde der Kommission am 31. März 2016 übermittelt und bis zum 2. Mai 2016 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF‑Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.
Nach Angaben der schwedischen Gewerkschaft „Unionen“ rekrutiert Ericsson in Europa immer noch, jedoch nur Personen mit völlig anderen Fertigkeiten. Im Allgemeinen stellt das Unternehmen Beschäftigte mit Kenntnissen in der Geräteherstellung und ‑entwicklung nicht wieder ein[5]. Heutzutage macht vorwiegend die Softwareentwicklung das Wachstum des Unternehmens aus. Selbst wenn Software zum Teil in Europa entwickelt wird, verzeichnet wiederum Asien das größte Wachstum in dieser Branche[6]; dort baut Ericsson seine Aktivitäten aus[7].
Die personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, bestehen aus vier Arten von Maßnahmen: Beratung und berufliche Orientierung, die eine gründliche Bewertung und individuelle Planung, Berufsberatung und Motivationscoaching und Laufbahnplanung umfassen, ii) geschützte und unterstützte Beschäftigung sowie Rehabilitationsmaßnahmen, iii) allgemeine und berufliche Bildung und iv) Beihilfen für die Arbeitssuche.
Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF‑Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen.
Die schwedischen Behörden haben in Bezug auf die nachstehenden Punkte alle erforderlichen Zusicherungen gegeben:
– Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet,
– die nationalen gesetzlichen Bestimmungen und die EU‑Rechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten,
– Ericsson, das nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortgesetzt hat, ist seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und hat für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen,
– die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union unterstützt, und es wurden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen,
– die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden,
– der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen.
Schweden hat die Kommission darüber unterrichtet, dass die EGF‑Maßnahmen vom schwedischen Staat aus dem Haushalt der öffentlichen Arbeitsverwaltung (Arbetsförmedlingen) kofinanziert werden.
III. Verfahren
Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 3 957 918 EUR aus der EGF‑Reserve (40 02 43) auf die EGF‑Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.
Dies ist der achte Vorschlag für eine Mittelübertragung zur Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bisher im Jahr 2016 unterbreitet wird.
Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer mit ihm getroffenen internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag bei der Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.
- [1] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884.
- [2] ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
- [3] ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
- [4] Verordnung (EU) Nr. 1046/2012 der Kommission vom 8. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) im Hinblick auf die Übermittlung der Zeitreihen für die neue regionale Gliederung (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 34).
- [5] http://unionenopinion.se/analyser/varsel-pa-ericsson-och-sony-mobile-vad-hander-i-telekombranschen-egentligen/
- [6] http://cio.idg.se/2.1782/1.630340/sa-sourcar-svenska-cio-er-2015
- [7] http://www.forbes.com/sites/greatspeculations/2015/08/19/ericsson-can-overcome-challenges-in-the-mobile-infrastructure-business/#77e6e5cb128d
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN
CF/jb
D(2016)41682
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitzender des Haushaltsausschusses
ASP 09G205
Betrifft: Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2016/002 SE/Ericsson (COM(2016)0554 endg.)
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) und seine Arbeitsgruppe „EGF“ haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2016/002 SE/Ericsson geprüft und die nachstehende Stellungnahme angenommen.
Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe „EGF“ befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.
Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:
A) Der vorliegende Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 1 556 Arbeitnehmer, die bei Ericsson (Telefonaktiebolaget LM Ericsson) entlassen wurden.
B) Das Hauptunternehmen ist in erster Linie in Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.-2-Abteilungen 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) und 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) tätig.
C) Grund für den Antrag sind die teilweise oder vollständige Schließung der Geschäftssparte für die Herstellung kabelloser Telekommunikationsgeräte an verschiedenen Standorten von Ericsson (Borås, Karlskrona, Kista/Stockholm, Kumla, Linköping und Göteborg) in Schweden und die Schließung eines kompletten Werks in der Stadt Katrineholm.
D) Die Entlassungen bei Ericsson betreffen vor allem die NUTS-2-Regionen Stockholm (SE11) und Östra Mellansverige (SE12), jedoch auch Sydsverige (SE22) und Västsverige (SE23).
E) Zum Nachweis des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und weitreichenden Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung führt Schweden an, dass die Entlassungen in der Sparte Herstellung von Telekommunikationsgeräten von Ericsson erfolgt sind, in der Tätigkeiten nach Asien ausgelagert wurden, wo die stärksten Wachstumsmärkte angesiedelt sind und Geräte in gleicher Qualität zu niedrigeren Preisen hergestellt werden können.
F) 70% der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 30% Frauen. 33,4 % der entlassenen Arbeitnehmer sind zwischen 55 und 64 Jahre, 64,2 % zwischen 30 und 54 Jahre alt.
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht daher den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zum Antrag Schwedens aufzunehmen:
1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und dass Schweden daher Anspruch auf einen Finanzbeitrag gemäß dieser Verordnung in Höhe von 3 957 918 EUR hat, was 60 % der sich auf 6 596 531 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;
2. stellt fest, dass die Kommission ihre Bewertung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der schwedischen Behörden am 13. Juni 2016, nämlich am 5. September 2016, abgeschlossen und dies dem Parlament noch am selben Tag mitgeteilt hat;
3. stellt fest, dass in der NACE-Rev.-2-Abteilung 26 zuvor weitere 14 EGF-Anträge gestellt wurden, davon 11 auf der Grundlage der Globalisierung des Handels;
4. hebt hervor, dass in den betroffenen Regionen eine relativ große Gruppe älterer Arbeitskräfte mit ähnlichem Hintergrund zum selben Zeitpunkt entlassen worden ist und die meisten dieser Arbeitskräfte – insbesondere in Kista, der Stadt, in der die meisten Entlassungen zu verzeichnen waren – nicht über die Fähigkeiten verfügen, die auf dem lokalen Arbeitsmarkt nachgefragt werden;
5. begrüßt die Entscheidung Schwedens, die mögliche Unterstützung aus dem EGF auf die Standorte Kista, Katrineholm und Kumla zu konzentrieren, wo die Lage am schlimmsten ist, und gleichzeitig Arbeitnehmer, die an den anderen Standorten entlassen wurden, individuell zu unterstützen;
6. nimmt die Einschätzung der schwedischen öffentlichen Arbeitsverwaltung (Arbetsförmedlingen) zur Kenntnis, wonach für gewerbliche Arbeitnehmer Beschäftigungsmöglichkeiten in der öffentlichen oder privaten Dienstleistungsindustrie bestehen, sofern umfangreiche Umschulungsmaßnahmen angeboten werden;
7. stellt fest, dass die meisten der betroffenen Angestellten Ingenieure sind, von denen einige in ganz speziellen Nischenbereichen tätig sind, in denen nur Ericsson tätig ist, begrüßt jedoch, dass die schwedische öffentliche Arbeitsverwaltung zuversichtlich ist, dass die meisten dieser entlassenen Arbeitnehmer durch ein personalisiertes Paket von Schulungsprogrammen und Coaching neue hochwertige Arbeitsplätze finden können;
8. stellt fest, dass die aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer auch Berufs- und Karriereberatung, geschützte und unterstützte Beschäftigung sowie Rehabilitationsmaßnahmen, Bildung und Ausbildung, und Beihilfen für die Arbeitsuche umfassen; begrüßt, dass bei Motivationscoaching und Laufbahnplanung besonderes Augenmerk auf Arbeitnehmer über 50 gelegt wird;
9. weist darauf hin, dass die einkommensunterstützenden Maßnahmen 33,92 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen ausmachen und damit nahe an dem in der Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen, und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an Maßnahmen zur Arbeitssuche oder an Schulungsmaßnahmen eine Voraussetzung für diese Maßnahmen ist; hält diesen verhältnismäßig hohen Prozentsatz angesichts des hohen Anteils älterer Arbeitnehmer und der individuellen Unterstützung von Teilnehmern mit Lernschwächen für gerechtfertigt;
10. begrüßt, dass die schwedischen Behörden zugesagt haben, dass besondere Anstrengungen unternommen werden, um traditionelle geschlechtsspezifische Barrieren abzubauen, indem auch männliche Begünstigte ermutigt werden, sich um Arbeitsplätze im Gesundheitswesen zu bemühen, und begrüßt ferner, dass die Maßnahmen einen Beitrag zu Erreichung der 16 Umweltqualitätsziele Schwedens leisten werden;
11. stellt fest, dass die schwedischen Behörden bestätigt haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass jegliche Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird, und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden;
12. begrüßt die Zusicherung Schwedens, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;
13. weist darauf hin, dass im Einklang mit Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit dem Umstieg auf eine ressourcenschonende und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas HÄNDEL
Vorsitzender des EMPL-Ausschusses
ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG
Herrn Jean ARTHUIS
Vorsitz
Haushaltsausschuss
Europäisches Parlament
Betrifft: Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Sehr geehrter Herr Arthuis,
dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, soll der Bericht über diesen Vorschlag am 28. September 2016 im Haushaltsausschuss angenommen werden.
– Im Dokument COM(2016)0554 wird ein EGF-Beitrag in Höhe von 3 957 918 EUR für 1556 bei Ericsson (Telefonaktiebolaget LM Ericsson) entlassene Arbeitnehmer vorgeschlagen. Ericsson ist in erster Linie in Wirtschaftszweigen der NACE-Rev.-2-Abteilungen 26 (Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen) und 62 (Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie) tätig. Die Entlassungen bei Ericsson betreffen vor allem die NUTS-2-Regionen Stockholm (SE11) und Östra Mellansverige (SE12), jedoch auch Sydsverige (SE22) und Västsverige (SE23) in Schweden.
Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2007 niedergelegt.
Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.
Mit freundlichen Grüßen
Iskra MIHAYLOVA
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
|
Datum der Annahme |
28.9.2016 |
|
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 7 0 |
|||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureşan, Liadh Ní Riada, Urmas Paet, Pina Picierno, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Paul Tang, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Auke Zijlstra |
||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Andrey Novakov, Marco Valli |
||||
SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
|
27 |
+ |
|
|
ALDE Group EFDD Group GUE/NGL Group PPE Group
S&D Group Verts/ALE Group |
Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Urmas Paet Marco Valli Liadh Ní Riada Reimer Böge, Lefteris Christoforou, José Manuel Fernandes, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Siegfried Mureşan, Andrey Novakov, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Inese Vaidere, Patricija Šulin Jean-Paul Denanot, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Vladimír Maňka, Pina Picierno, Paul Tang, Isabelle Thomas Ernest Maragall, Indrek Tarand, Monika Vana |
|
|
7 |
- |
|
|
ALDE Group ECR Group EFDD Group ENF Group NI |
Gérard Deprez Richard Ashworth, Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Kölmel Jonathan Arnott Auke Zijlstra Eleftherios Synadinos |
|
|
0 |
0 |
|
|
|
|
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung