BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)

29.9.2016 - (COM(2016)0236 – C8-0150/2016 – 2016/0125(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Mariya Gabriel


Verfahren : 2016/0125(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0274/2016
Eingereichte Texte :
A8-0274/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)

(COM(2016)0236 – C8-0150/2016) – 2016/0125(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0236),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0150/0216),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A8-0274/2016),

1.  legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Mit ihrem Vorschlag will die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 ändern und die Ukraine in den Anhang II aufnehmen, d. h. in die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Pflicht, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums zu sein, befreit sind. Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Befreiung ukrainischer Staatsangehöriger mit biometrischem Pass von der Visumpflicht ist nicht an den Abschluss eines Abkommens mit der EU über die Befreiung von der Visumpflicht gebunden, da die Ukraine bereits alle Unionsbürger für Aufenthalte von bis zu einem Jahr von der Visumpflicht befreit hat.

Seitdem die EU und die Ukraine im Oktober 2008 Gespräche über die Visaliberalisierung aufgenommen haben, hat die Kommission sechs Fortschrittsberichte über die Umsetzung des im November 2010 vorgelegten Aktionsplans zur Visaliberalisierung veröffentlicht. Laut diesen Fortschrittsberichten wurden seit 2014 bedeutende und schnelle Fortschritte erzielt, obwohl sich das Land in einer außerordentlichen Lage befindet und mit internen und externen Herausforderungen zu kämpfen hat, und so wurde die zweite Phase des Aktionsplans eingeleitet. Im letzten Fortschrittsbericht, der am 18. Dezember 2015 angenommen wurde, kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Ukraine die nötigen Fortschritte erzielt hat und sämtliche Zielvorgaben des Aktionsplans erfüllt. Die Berichterstatterin stellt anerkennend fest, dass sich der Dialog über die Visaliberalisierung als wirksames Instrument zur Durchsetzung weitreichender und schwieriger Reformen erwiesen hat, vor allem im Bereich Justiz und Inneres. Hervorzuheben ist auch die sehr erfreuliche Zusammenarbeit mit den ukrainischen Behörden und der Zivilgesellschaft bei der Arbeit an diesem Bericht.

In der Visaliberalisierung zeigt sich, dass die Partnerschaft zwischen der Ukraine und der EU immer enger wird. Die Ukraine ist einer der wichtigsten Partner der Union im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft. Dass das Assoziierungsabkommen im Juni 2014 unterzeichnet und im September 2015 gleichzeitig in der Werchowna Rada und im Europäischen Parlament ratifiziert wurde, ist ein starkes Signal und Ausdruck der gemeinsamen Bemühungen der EU und der Ukraine, sich substanziell aneinander anzunähern und sich dabei auf die Grundsätze der politischen Assoziierung und wirtschaftlichen Integration zu stützen. Die Aufhebung der Visumpflicht für ukrainische Staatsangehörige mit biometrischem Pass ist ein konkretes Ergebnis dieser Bemühungen und des Bekenntnisses der ukrainischen Bevölkerung zu Frieden, Stabilität und einem europäischen und reformorientierten Weg ihres Landes.

Dank der Visaliberalisierung können persönliche Kontakte nunmehr vertieft werden. Außerdem dürfte sie zur Stärkung der wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und zu einem intensiveren politischen Dialog über verschiedene Fragen, auch über die Menschenrechte und die Grundfreiheiten, beitragen. Im Übrigen gilt bei der Visaliberalisierung der Grundsatz der Gegenseitigkeit – der sich auch in den Vorteilen offenbart, die sich aus der Visumbefreiung für die europäischen und die ukrainischen Bürger gleichermaßen ergeben. Die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte wird – vor dem Hintergrund, dass die vertiefte und umfassende Freihandelszone als wirtschaftspolitischer Teil des Assoziierungsabkommens vorläufig in Kraft gesetzt wurde – auch die Anbahnung wirtschaftlicher Beziehungen begünstigen.

Politisch findet in der Ukraine seit den friedlichen Demonstrationen auf dem Majdan im November 2013 und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen von 2014 ein grundlegender politischer und demokratischer Wandel statt. Die Ukraine hat heute die Chance, eine wahrhaft moderne Demokratie und einen Rechtsstaat aufzubauen. Die EU steht der Ukraine bei diesem Prozess, der fortwährende und nachhaltige Bemühungen erfordert, zur Seite. Der Aktionsplan für die Visaliberalisierung hat entscheidend zu diesem Prozess beigetragen, insbesondere was die Urkundensicherheit (vor allem durch die Ausstellung biometrischer Pässe nach den höchsten internationalen Standards über die Mindestverpflichtungen des Aktionsplans hinaus und die Einführung des Visa-Informationssystems), die Grenzkontrollen, die Korruptionsbekämpfung (Einrichtung von vier einschlägigen Stellen) und den Kampf gegen das organisierte Verbrechen und gegen Geldwäsche betrifft. In diesem Zusammenhang unterstützt die Berichterstatterin uneingeschränkt das Abkommen über strategische und operative Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und Europol, das bald unterzeichnet werden dürfte. Zudem sei hervorgehoben, dass den Vorgaben, die im Hinblick auf die Befreiung von der Visumpflicht erfüllt wurden, auch im Folgenden Genüge getan werden muss – wie bei der Aufnahme in den Anhang II der vorliegenden geänderten Verordnung üblich. Die im Rahmen des Dialogs über die Liberalisierung der Visaregelung erzielten Fortschritte sollten auch bei anderen Dialogen im Zusammenhang mit dem Assoziierungsabkommen weiter im Blick behalten werden, insbesondere beim Thema Korruptionsbekämpfung, zumal diese auch künftig einer ausreichenden Finanzierung und eines vorbehaltlosen politischen Rückhalts bedarf.

Eine Bemerkung zur Mobilität und zu den Migrations- und Sicherheitsrisiken: Derzeit werden weniger als 2 % der Visaanträge ukrainischer Staatsangehöriger für die EU negativ beschieden. Darüber hinaus ist das im November 2007 von der EU und der Ukraine geschlossene Rückübernahmeabkommen für die Rückkehr illegaler Migranten mit einer tatsächlichen Rückkehrquote von über 80 % besonders effektiv; dies ist auf eine hervorragende Zusammenarbeit in diesem Bereich zurückzuführen und trägt dazu bei, die Migrationsrisiken zu minimieren. Die Ukraine sollte sich auf jeden Fall weiter darum bemühen, die Grenzübergänge an die Interpol-Datenbanken anzubinden, biometrische Pässe auszustellen und über Rechte und Pflichten bei Reisen in die EU ohne Visum aufzuklären. Besonderes Augenmerk sollten die EU und die Ukraine dabei auf den Menschenhandel und den Missbrauch der Visabefreiung durch einschlägig bekannte kriminelle Netzwerke richten.

Im Grunde handelt es sich bei der Annahme dieses Vorschlags der Kommission durch das Europäische Parlament um die Bestätigung des Grundsatzes, wonach jedes Land, das alle Vorgaben erfüllt, eine Visaliberalisierung vereinbaren kann, wobei allerdings die Vorgaben, die die Voraussetzung dafür sind, nach Inkrafttreten des Beschlusses kontinuierlich weiter zu beachten sind. An dieser Vorgehensweise muss die EU festhalten, wenn sie sich als glaubwürdiger und zuverlässiger Partner für Drittländer – vor allem für jene Nachbarländer, die sich auf die EU zubewegen – erweisen will. Mit diesem Vorgehen attestiert sich die EU, dass sie die Achtung des Rechtsstaats und den Vorrang des Rechts und des Völkerrechts zu ihren Grundprinzipien zählt, auch vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol durch die Russische Föderation.

Abschließend empfiehlt die Berichterstatterin unter Verweis auf die Prüfung der Vorgaben des Aktionsplans für die Visaliberalisierung und eingedenk der Bedeutung, die die Visaliberalisierung für die Bürger der Union und der Ukraine hat, den Mitgliedern des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, diesen Bericht zu unterstützen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (7.7.2016)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)
(COM(2016)0236 – C8-0150/2016 – 2016/0125(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jacek Saryusz-Wolski

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten unterstützt seit längerem die Visaerleichterung und -liberalisierung für die Länder der Östlichen Partnerschaft als wichtiges Instrument der Außen- und Sicherheitspolitik der EU und als Möglichkeit, zwischenmenschliche Kontakte zu fördern und die Beziehungen zur EU zu stärken. Die Visaerleichterung und -liberalisierung gilt, wie von den Staatschefs der EU-Mitgliedstaaten wiederholt auf Gipfeltreffen hervorgehoben, als einer der wesentlichen Grundpfeiler der einschlägigen Politik der EU und ist ein deutliches Zeichen für Staatsangehörige der Länder der Östlichen Partnerschaft, dass sie unterstützt werden.

Der Dialog mit der Ukraine über die Visaliberalisierung wurde im Oktober 2008 aufgenommen, nachdem das Visaerleichterungs- und das Rückübernahmeabkommen am 1. Januar 2008 in Kraft getreten waren. Das Visaerleichterungsabkommen wurde 2013 geändert. In den vergangenen beiden Jahren hat die Ukraine beachtliche Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans zur Visaliberalisierung erzielt, wie die Kommission in den letzten beiden Fortschrittsberichten feststellte. 

In Anerkennung der Fortschritte, die das Land seit den Euromajdan-Protesten vor zwei Jahren, als das ukrainische Volk für seine Entscheidung für Europa und für europäische demokratische Werte eintrat, erzielt hat, sollte die Visumpflicht für die Ukraine ehestmöglich und ohne weitere Verzögerungen aufgehoben werden.

Damit weitere Anreize für Reformen geschaffen werden, sollte ein Überwachungsverfahren eingeführt werden, mit dem die EU Einfluss nehmen und zugleich die kontinuierliche Durchsetzung der Rechtsvorschriften über Korruptionsbekämpfung und Rechtsstaatlichkeit überwachen kann. Das derzeit in Erwägung gezogene Aussetzungsverfahren ist nicht ausreichend, da es nur auf Migrationsrisiken abzielt; der Vollständigkeit halber sollte es um die Forderung ergänzt werden, dass die erforderlichen Normen und Richtwerte durchgehend eingehalten werden.

Die Entscheidung, die Visumspflicht für die Ukraine aufzuheben, sollte noch vor der Einrichtung eines Überwachungsverfahrens fallen und alsbald getroffen werden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Aussetzungsverfahren unmittelbar nach Ausarbeitung seiner Modalitäten automatisch eingeführt wird. 

In den zwei Jahren, die seit dem Euromajdan und den durch die Proteste losgetretenen Veränderungen vergangen sind, hat die Ukraine einen ehrgeizigen und umfassenden Reformkurs eingeschlagen, mit dem ein wirklich demokratisches politisches System und eine gut funktionierende Wirtschaft geschaffen werden sollen. Der Erfolg dieser Reformen sollte es der Ukraine ermöglichen, den Wandel von einem postsowjetischen zu einem europäischen Staat zu vollziehen. Seit 2014 werden in der Ukraine Reformbemühungen von beispiellosem Ausmaß unternommen. Wie die Kommission feststellt, wurden bei der Umsetzung der erforderlichen Reformen, etwa bei der Korruptionsbekämpfung, der Reform von Staatsanwaltschaft und Justiz sowie der Stärkung der demokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, Fortschritte erzielt. Allerdings gilt es, diese Reformen vollständig umzusetzen. Diese Aufgabe ist nach wie vor noch lange nicht abgeschlossen. Die neue Regierung muss die notwendige Entschlossenheit an den Tag legen, die Reformen weiterzuverfolgen und auch künftig nach politischer Stabilität zu streben, was zusammen mit der Unterstützung der Bevölkerung eine Grundvoraussetzung für ihren Erfolg bildet. Mit der Aufhebung der Visumpflicht werden die von Erfolg gekrönten Bemühungen um die Einhaltung aller im Aktionsplan zur Visaliberalisierung (VLAP) festgesetzten Richtwerte gewürdigt. Zugleich ist sie ein symbolkräftiges und dennoch überaus konkretes Zeichen dafür, dass die EU die Ukraine und deren Bevölkerung unterstützt.

******

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, vorzuschlagen, dass das Europäische Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung festlegt, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0236 – C8-0150/2016 – 2016/0125(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.4.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

28.4.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jacek Saryusz-Wolski

24.5.2016

Prüfung im Ausschuss

14.6.2016

 

 

 

Datum der Annahme

7.7.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

42

3

6

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Michèle Alliot-Marie, Petras Auštrevičius, Mario Borghezio, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Lorenzo Cesa, Aymeric Chauprade, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Mark Demesmaeker, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Richard Howitt, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Afzal Khan, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Pier Antonio Panzeri, Ioan Mircea Paşcu, Alojz Peterle, Tonino Picula, Kati Piri, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Sofia Sakorafa, Jacek Saryusz-Wolski, Jaromír Štětina, László Tőkés, Ivo Vajgl, Hilde Vautmans, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Laima Liucija Andrikienė, Andrzej Grzyb, András Gyürk, Paavo Väyrynen, Janusz Zemke

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Heidi Hautala

HIER BEI POS BITTE AD 1104927 EINFÜGEN (11.10.)

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0236 – C8-0150/2016 – 2016/0125(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

20.4.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

28.4.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

28.4.2016

JURI

28.4.2016

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Mariya Gabriel

23.5.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.5.2016

5.9.2016

 

 

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

40

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Malin Björk, Michał Boni, Frank Engel, Tanja Fajon, Lorenzo Fontana, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Jussi Halla-aho, Monika Hohlmeier, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Péter Niedermüller, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Anna Hedh, Petr Ježek, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Luigi Morgano, Morten Helveg Petersen, Josep-Maria Terricabras, Axel Voss

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Arnaud Danjean, Eugen Freund, Sylvie Goddyn, Mylène Troszczynski

Datum der Einreichung

29.9.2016