BERICHT Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

29.9.2016 - (COM(2015)0220 – C8-0131/2015 – 2015/0112(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Marielle de Sarnez


Verfahren : 2015/0112(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0277/2016
Eingereichte Texte :
A8-0277/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits

(COM(2015)0220 – C8-0131/2015 – 2015/0112(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0220),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0131/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8-0277/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  billigt die dieser Entschließung beigefügten gemeinsamen Erklärungen des Europäischen Parlaments und der Kommission;

3.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Vor den Verhandlungen über internationale Handelsabkommen oder vor einer Erweiterung eines Abkommens auf neue Staaten, die sich direkt auf die Wirtschaft und die Erzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage der Union auswirken, sind systematisch Folgenabschätzungen durchzuführen bzw. diesen zugrunde zu legen.

(Siehe: - Mitteilung der Kommission COM(2008)0642 / Die Regionen in äußerster Randlage: eine Chance für Europa - Mitteilung der Kommission COM(2012)0287 / Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union: Auf dem Weg zu einer Partnerschaft für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Neben Kolumbien tritt auch Ecuador als einer der größten Bananenerzeuger und -lieferanten der Union dem Abkommen bei. Der derzeitige Stabilisierungsmechanismus für Bananen sollte daher auf Ecuador erweitert werden. Allerdings hat sich die Anwendung des derzeitigen Stabilisierungsmechanismus für Bananen als unwirksam erwiesen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Mechanismus nicht flexibel genug ist, um zu funktionieren. In drei aufeinanderfolgenden Jahren wurde die festgelegte Auslöseeinfuhrmenge für Peru überschritten, ohne dass Maßnahmen ergriffen worden wären. Daher sind Änderungen notwendig, mit denen das geltende Verfahren beschleunigt und gestrafft wird, sodass sich der Informationsfluss zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und den Mitgliedstaaten verbessert, vor allem durch ein Frühwarnsystem, das ausgelöst wird, wenn 80 % der Auslösemengen erreicht sind, und durch Einrichtung einer Beobachtungsstelle für Preise.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013

Artikel 1 – Buchstabe h

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

2a.   In Artikel 1 erhält Buchstabe h folgende Fassung:

h)  „Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab Anwendung des Übereinkommens für ein Erzeugnis, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau für Waren mit Ursprung in Kolumbien und Peru gemäß Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) Abschnitt B Unterabschnitte 1 und 2 des Übereinkommens (im Folgenden „Stufenplan für den Zollabbau“) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für ein Erzeugnis, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt.

h)  „Übergangszeit“ einen Zeitraum von zehn Jahren ab Anwendung des Übereinkommens für ein Erzeugnis, bei denen der Stufenplan für den Zollabbau für Waren mit Ursprung in Kolumbien, Ecuador und Peru gemäß Anhang I Anlage 1 (Abbau der Zölle) Abschnitt B Unterabschnitte 1 und 2 des Übereinkommens (im Folgenden „Stufenplan für den Zollabbau“) eine Zollabbaufrist von weniger als zehn Jahren vorsieht, oder die Zollabbaufrist zuzüglich drei Jahre für ein Erzeugnis, für die nach dem Stufenplan für den Zollabbau eine Zollabbaufrist von mindestens zehn Jahren gilt. Dieser Zeitraum beginnt für Ecuador mit dessen Beitritt zum Übereinkommen.“

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013

Artikel 15 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4a.  Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten und dritten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Kolumbien oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie entweder den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

„2.   Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der zweiten, dritten und vierten Spalte der Tabelle im Anhang festgesetzt. Sobald die Auslösemenge für Kolumbien, Ecuador oder Peru im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0019)

Begründung

Das EP und der Rat müssen monatlich über die Bananeneinfuhren informiert werden und eine Prüfung der Auswirkungen dieser Einfuhren vornehmen, ehe die Obergrenze erreicht ist. Das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Kolumbien und Peru sieht Folgendes vor: „Sobald diese Auslösemenge [...] erreicht wird, kann die EU-Vertragspartei den [...] Präferenzzoll [...] vorübergehend aussetzen“ (Anhang I Anlage 1 Abschnitt A). Der Mechanismus könnte also automatisch ausgelöst werden, sobald die Auslösemenge erreicht ist.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b.  In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a.  Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Bananeneinfuhren aus Kolumbien, Ecuador oder Peru und deren Auswirkungen auf den europäischen Markt und die europäischen Erzeuger in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck führt sie jährlich spätestens zum 1. Oktober eine Analyse der vorherigen neun Monate des vergangenen Jahres durch und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

Anhand dieser Analyse dürften sich die Gefahren einer möglichen Destabilisierung des Marktes bemessen und die Entwicklungen der Einfuhren im restlichen Kalenderjahr prognostizieren lassen. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission alle im Laufe des vergangenen Jahres zusammengetragenen Einzelaspekte, insbesondere die Erzeugungsmengen in Europa, die Einfuhrmengen, die Verkaufspreise auf dem europäischen Bananenmarkt, vor allem in den Bananenerzeugerländern, und die im Ausland üblichen Preise. Die Kommission schätzt auch die Folgen für die europäischen Erzeuger ab, insbesondere was die Zahl ihrer Beschäftigten und ihr Einkommen betrifft.

 

Erreichen die Einfuhrmengen bei einem an dem Abkommen beteiligten Land oder mehreren daran beteiligten Ländern 80 % der Auslösemenge für den im Anhang dieser Verordnung genannten Stabilisierungsmechanismus, warnt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat formell im schriftlichen Verfahren und legt ihnen eine Analyse der Folgen der Einfuhren auf den europäischen Bananenmarkt vor.“

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 c (neu)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013

Artikel 15 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

4c.  Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.

3.   Bei der Entscheidung, ob Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen werden sollten, berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Diese Prüfung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen, allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

 

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32013R0019&qid=1472813829241&from=FR)

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 d (neu)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4d.  In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a.   Damit die Einfuhren und die Situation am Unionsmarkt genauer bewertet werden können, ermittelt die Kommission anhand exakter Statistikinstrumente u. a. auch die kurzfristige Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise und die Situation der Erzeuger in den Gebieten in äußerster Randlage. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Informationen über die Entwicklung des Preises für erstklassige grüne Bananen auf dem europäischen Bananenmarkt und aktualisiert sie alle drei Monate. Die Kommission kann Ad-hoc-Folgesitzungen einberufen, an denen die Mitgliedstaaten und die Interessenträger teilnehmen.“

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 e (neu)

Verordnung (EU) Nr. 19/2013

Artikel 15 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4e.  In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„7a.  Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2019 einen Bericht über die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vor. Der Bericht enthält auch eine Einschätzung der Frage, wie sich die Bananeneinfuhren entwickeln und sich auf den Unionsmarkt und die Erzeuger in der Union auswirken. Wird in dem Bericht festgestellt, dass sich die Situation am Unionsmarkt für Bananen bzw. die Lage der europäischen Erzeuger stark verschlechtert hat oder dies zu erwarten steht, fasst die Kommission entsprechende Maßnahmen ins Auge, darunter auch begleitende Ausgleichsmaßnahmen.“

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013

Artikel 15 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1a.  Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2.  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf, oder feststellt, dass eine solche Aussetzung nicht angemessen ist.

„2.  Für Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 wird eine separate jährliche Auslöseeinfuhrmenge nach Maßgabe der Tabelle im Anhang festgesetzt. Die Einfuhren der Erzeugnisse des Absatzes 1 zum Präferenzzollsatz unterliegen nicht nur der Ursprungsnachweispflicht nach Anhang II (Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Abkommens, sondern auch der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrbescheinigung, die von der zuständigen Behörde des zentralamerikanischen Ausfuhrlandes ausgestellt wurde. Sobald die Auslösemenge für ein zentralamerikanisches Land im Verlauf des entsprechenden Kalenderjahres erreicht wird, erlässt die Kommission im Einklang mit dem Dringlichkeitsverfahren des Artikels 14 Absatz 4 einen Durchführungsrechtsakt, mit dem sie den in diesem Jahr für Erzeugnisse entsprechenden Ursprungs geltenden Präferenzzoll für höchstens drei Monate vorübergehend aussetzt, wobei dieser Zeitraum das Ende des Kalenderjahres nicht überschreiten darf.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0020)

Begründung

Das EP und der Rat müssen monatlich über die Bananeneinfuhren informiert werden und eine Prüfung der Auswirkungen dieser Einfuhren vornehmen, ehe die Obergrenze erreicht ist. Das Handelsübereinkommen zwischen der EU und Zentralamerika sieht vor, dass die EU-Vertragspartei den Präferenzzoll vorübergehend aussetzen kann, sobald diese Auslösemenge erreicht wird. Der Mechanismus könnte also automatisch ausgelöst werden, sobald die Auslösemenge erreicht ist.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 b (neu)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013

Artikel 15 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„2a.   Die Kommission hat das Europäische Parlament und den Rat über die Entwicklung der Bananeneinfuhren aus Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama und deren Auswirkungen auf den Unionsmarkt und die europäischen Erzeuger in Kenntnis zu setzen. Zu diesem Zweck führt die Kommission jährlich spätestens zum 1. Oktober eine Analyse der vorherigen neun Monate des vergangenen Jahres durch und übermittelt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat.

 

Anhand dieser Analyse dürften sich die Gefahren einer möglichen Destabilisierung des Marktes bemessen und die Entwicklungen der Einfuhren im restlichen Kalenderjahr prognostizieren lassen. Zu diesem Zweck berücksichtigt die Kommission alle im Laufe des vergangenen Jahres zusammengetragenen Einzelaspekte, insbesondere die Erzeugungsmengen in Europa, die Einfuhrmengen, die Verkaufspreise auf dem europäischen Bananenmarkt, vor allem in den Bananenerzeugerländern, und die im Ausland üblichen Preise. Sie schätzt auch die Folgen für die europäischen Erzeuger ab, insbesondere was die Zahl ihrer Beschäftigten und ihr Einkommen betrifft.

 

Erreichen die Einfuhrmengen bei einem an dem Abkommen beteiligten Land oder mehreren daran beteiligten Ländern 80 % der Auslösemenge für den im Anhang dieser Verordnung genannten Stabilisierungsmechanismus, warnt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat formell im schriftlichen Verfahren und legt ihnen eine Analyse der Folgen der Einfuhren auf den europäischen Bananenmarkt vor.“

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 c (neu)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013

Artikel 15 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

1c.   Artikel 15 Absatz 3 wird gestrichen.

3.   Bei der Entscheidung, ob Maßnahmen gemäß Absatz 2 ergriffen werden sollten, berücksichtigt die Kommission die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage auf dem Unionsmarkt für Bananen. Diese Prüfung umfasst Faktoren wie die Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf das Preisniveau der Union, die Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen, allgemeine Stabilität des Unionsmarktes.

 

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32013R0020)

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 d (neu)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013

Artikel 15 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1d.  In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„3a.   Damit die Einfuhren und die Situation am Unionsmarkt genauer bewertet werden können, ermittelt die Kommission anhand exakter Statistikinstrumente u. a. auch die kurzfristige Entwicklung der Einfuhrmengen und -preise und die Situation der Erzeuger in den Gebieten in äußerster Randlage. Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die Informationen über die Entwicklung des Preises für erstklassige grüne Bananen auf dem europäischen Bananenmarkt und aktualisiert sie alle drei Monate. Die Kommission kann Ad-hoc-Folgesitzungen einberufen, an denen die Mitgliedstaaten und die Interessenträger teilnehmen.“

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 e (neu)

Verordnung (EU) Nr. 20/2013

Artikel 15 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1e.  In Artikel 15 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„7a. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2019 einen Bericht über die Anwendung des Stabilisierungsmechanismus für Bananen vor. Der Bericht enthält auch eine Einschätzung der Frage, wie sich die Bananeneinfuhren entwickeln und sich auf den Unionsmarkt und die Erzeuger in der Union auswirken. Wird in dem Bericht festgestellt, dass sich die Situation am Unionsmarkt für Bananen bzw. die Lage der europäischen Erzeuger stark verschlechtert hat oder dies zu erwarten steht, fasst die Kommission entsprechende Maßnahmen ins Auge, darunter auch begleitende Ausgleichsmaßnahmen.“

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Das Europäische Parlament und die Kommission sind sich darin einig, dass es bei der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien, Ecuador und Peru andererseits einer engen Zusammenarbeit bedarf. Deshalb vereinbaren sie Folgendes:

–  Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament Bericht über etwaige konkrete Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen Kolumbiens und Perus in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

–  Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer derartigen Untersuchung ausschlaggebenden Faktoren darlegt.

–  Die Kommission bewertet bis zum 1. Januar 2019 die Situation der europäischen Bananenerzeuger gemäß Artikel 15 Absatz 7a dieser Verordnung. Wird festgestellt, dass sich die Situation am Markt oder die Lage der europäischen Erzeuger stark verschlechtert hat oder eine Verschlechterung droht, können entsprechende Maßnahmen ins Auge gefasst werden, nämlich entweder eine Verlängerung des Mechanismus, sofern die Länder, die als Parteien an dem Abkommen beteiligt sind, dem zustimmen, oder Ausgleichsmaßnahmen. Die Kommission nimmt nach 2020 weiterhin jährlich eine Analyse der Situation am Markt und der Lage der europäischen Erzeuger vor, aufgrund derer bei Bedarf Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden können.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG

Das Europäische Parlament und die Kommission sind darin einig, dass es bei der Überwachung der Durchführung des Übereinkommens und der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel und des Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua und Panama andererseits einer engen Zusammenarbeit bedarf. Deshalb vereinbaren sie Folgendes:

–  Auf Antrag des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament Bericht über etwaige konkrete Anlässe zur Besorgnis hinsichtlich der Umsetzung der Verpflichtungen Costa Ricas, El Salvadors, Guatemalas, Honduras’, Nicaraguas und Panamas in Bezug auf Handel und nachhaltige Entwicklung.

–  Gibt das Europäische Parlament eine Empfehlung zur Einleitung einer Untersuchung über die Umsetzung der Schutzklausel ab, so prüft die Kommission sorgfältig, ob die in der Verordnung (EU) Nr. 20/2013 festgelegten Bedingungen für die Einleitung einer Untersuchung von Amts wegen erfüllt sind. Hält die Kommission die Bedingungen für nicht erfüllt, legt sie dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments einen Bericht vor, in dem sie die für die Einleitung einer derartigen Untersuchung ausschlaggebenden Faktoren darlegt.

–  Die Kommission bewertet bis zum 1. Januar 2019 die Situation der europäischen Bananenerzeuger gemäß Artikel 15 Absatz 7a dieser Verordnung. Wird festgestellt, dass sich die Situation am Markt oder die Lage der europäischen Erzeuger stark verschlechtert hat oder eine Verschlechterung droht, können entsprechende Maßnahmen ins Auge gefasst werden, nämlich entweder eine Verlängerung des Mechanismus, sofern die Länder, die als Parteien an dem Abkommen beteiligt sind, dem zustimmen, oder Ausgleichsmaßnahmen. Die Kommission nimmt nach 2020 weiterhin jährlich eine Analyse der Situation am Markt und der Lage der europäischen Erzeuger vor, aufgrund derer bei Bedarf Unterstützungsmaßnahmen ergriffen werden können.

BEGRÜNDUNG

1. Der Bananenmarkt in der Europäischen Union – Stand der Dinge

1.1 Verbrauch:

Die Banane ist die am häufigsten verzehrte Frucht der Welt. Die Europäische Union, in die ca. ein Drittel der internationalen Ausfuhren geht, ist der wichtigste Markt für Bananen. 2015 wurden in der EU 5,8 Mio. Tonnen Bananen konsumiert, und die Nachfrage ist in den letzten Jahren ständig gestiegen. Die Europäer importieren hauptsächlich aus den Ländern Zentral- und Lateinamerikas. Mit 1 360 811 Tonnen ausgeführten Bananen im Jahr 2015 ist Ecuador das Hauptausfuhrland in die Union. An zweiter Stelle folgt Kolumbien (1 314 955 Tonnen im Jahr 2015), an dritter Stelle steht Costa Rica (947 749 Tonnen im Jahr 2015). Insgesamt führt die EU 5,2 Mio. Tonnen Bananen ein, davon 1,1 Mio. Tonnen zollfrei aus den AKP-Staaten. Diese Einfuhrmengen entsprechen 88,7 % der in Europa verzehrten Bananen. Der restliche Marktanteil, also 11,4 % des europäischen Bananenverbrauchs, verteilt sich auf europäische Erzeuger. Er ist inzwischen rückläufig: Vor drei Jahren betrug der Anteil immerhin noch 12,6 %. Dieser Rückgang kam nur den Nicht-AKP-Staaten zugute, denn der Anteil der AKP-Bananen an den europäischen Einfuhren ging gleichzeitig um 1,2 % zurück.

1.2 Erzeugung:

2015 versorgten die europäischen Bananenerzeuger den Binnenmarkt mit 669 673 Tonnen, wobei ihre Erzeugung ausschließlich für diesen Markt bestimmt war. Fünf europäische Länder bauen Bananen an: Spanien ist Haupterzeuger und stellt die Hälfte des europäischen Angebots (381 827 Tonnen im Jahr 2015); Frankreich ist zweitgrößter Erzeuger (263 022 Tonnen im Jahr 2015); Portugal ist drittgrößter Erzeuger (18 645 Tonnen im Jahr 2015). Die Erzeugung dieser drei Länder ist ausschließlich in ihren äußersten Regionen angesiedelt: bei Spanien auf den Kanaren, bei Frankreich auf Guadeloupe und Martinique und bei Portugal auf Madeira und den Azoren. Die zwei anderen europäischen Erzeugerländer sind Zypern und Griechenland, jedoch mit geringeren Erzeugungszahlen.

In diesen Inselregionen spielt die Bananenerzeugung als Branche eine wichtige wirtschaftliche Rolle. 37 000 Stellen sind direkt oder indirekt davon abhängig, damit ist sie eine der Hauptwirtschaftstätigkeiten dieser Regionen. Sie hält den Seefrachtverkehr lebensfähig und ermöglicht so die regelmäßige Versorgung dieser Regionen aus Kontinentaleuropa und die Amortisierung der Kosten für das Inselleben. Außerdem ist die Branche beispielhaft in Sachen Nachhaltigkeit. Die sozialen Standards, Gesundheits- und Umweltschutzstandards, die die europäischen Erzeuger einhalten müssen, zählen zu den höchsten der Welt. Auf den Französischen Antillen haben die führenden Vertreter der Branche in die Berufsbildung investiert und fördern bewährte Verfahren in der nachhaltigen Landwirtschaft, der Forschung und der Entwicklung.

2. Schutz der Banane als „sensibles“ landwirtschaftliches Erzeugnis im Rahmen von Handelsabkommen

2.1 Entwicklung des europäischen Marktes:

Der europäische Bananenmarkt wurde schrittweise für die Konkurrenz aus Drittländern geöffnet. Im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Februar 1993 angenommen wurde, hatte die Union beschlossen, Bananenerzeugern aus den AKP-Staaten Zollfreiheit zu gewähren. Diese Handelspräferenz wurde in Anbetracht der WTO-Vorschriften als diskriminierend erachtet und von mehreren Ländern Lateinamerikas und den USA angefochten. Nach einem von der Organisation erlassenen Urteil musste die Union im Zuge des Genfer Abkommens von 2009 einen jährlichen Zollabbau bis zu einem Satz von 114 Euro/Tonne für Bananen aus Nicht-AKP-Staaten bis 2017 gewähren.

Parallel schloss die Union im Dezember 2012 ein Freihandelsabkommen mit Kolumbien und Peru und ein Assoziierungsabkommen mit Zentralamerika, die einen stufenweisen Abbau der für Bananen geltenden Zölle bis zu einem Satz von 75 Euro/Tonne bis zum 1. Januar 2020 vorsehen. Ecuador tritt dem Abkommen mit Kolumbien und Peru bei, sobald dieses von den Parteien ratifiziert wurde, und wird dann ebenfalls in den Genuss des Zollabbaus kommen.

Diese Zollpräferenzen, die den Konkurrenzländern der Union auf dem Bananenmarkt gewährt werden, führten zum Anstieg der Einfuhrmengen, und zwar 2013 um 5 %, 2014 um 6 % und 2015 um 3 %.

2.2 Europäische Instrumente zum Schutz der Banane im Rahmen des Abkommens:

Der verschärfte internationale Wettbewerb aufgrund der Senkung der Zölle für Bananen aus Nicht-AKP-Staaten veranlasste die Kommission dazu, die Banane auf die Liste „sensibler“ landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Union zu setzen und sie mit Handelsinstrumenten zu schützen. Das Abkommen zwischen der Europäischen Union, Kolumbien und Peru, dem Ecuador noch beitritt, und das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und Zentralamerika enthalten zwei Schutzmechanismen, die verhindern sollen, dass massive Einfuhren aus einem oder mehreren dieser Länder den europäischen Markt destabilisieren und die Erzeuger aus der Union gefährden. Die entsprechenden Rechtsinstrumente sind die Verordnungen Nr. 19/2013 und Nr. 20/2013 des Parlaments und des Rates; darin ist genau festgelegt, wie der Schutzmechanismen funktioniert und wie die Bestimmungen des Freihandels- und des Assoziierungsabkommens umzusetzen sind. Bei der von der Kommission vorgeschlagenen Änderung wird der Beitritt Ecuadors zum Abkommen mit Kolumbien und Peru berücksichtigt.

Bei dem ersten Schutzmechanismus handelt es sich um eine bilaterale Schutzklausel, die während der ersten zehn Jahre der Durchführung des Abkommens gilt. Sie dient der Stabilisierung des Zollabbaus oder der erneuten Anhebung der Zölle für den Fall, dass die Einfuhrmengen aus Kolumbien, Peru, Ecuador oder Zentralamerika so stark zunehmen, dass den Erzeugern aus der Union dadurch ein schwerer Nachteil entstehen könnte. Da Ecuador erst später beitritt, gilt die Klausel für dieses Land zeitversetzt im Vergleich zu Kolumbien und Peru, damit für jeden der drei Handelspartner ein Zeitraum von zehn Anwendungsjahren erreicht wird.

Der zweite Schutzmechanismus ist ein sogenannter Stabilisierungsmechanismus. Er hat dieselbe Wirkung wie die Klausel, wobei allerdings kein Untersuchungsverfahren im Hinblick auf möglicherweise entstandene Schäden eingeleitet werden muss, damit dieser Mechanismus in Kraft tritt. Er kann aktiviert werden, sobald ein Grenzwert für die Einfuhrmengen von Bananen in die Union überschritten wird. Dieser wird für die an dem Abkommen beteiligten Parteien jährlich neu festgelegt. Seine Anwendung wird damit vereinfacht, da die Kommission gehalten ist, bei Überschreitung des Grenzwerts zu reagieren. Nach einer Prüfung der Folgen der Überschreitung für den europäischen Markt kann sie den Mechanismus direkt aktivieren. In der Praxis hat die Kommission ihn jedoch trotz der Überschreitungen in drei Jahren (2013–2015) durch Peru und 2015 durch Guatemala noch nie ausgelöst. Sie war damals der Ansicht, dass diese den europäischen Markt nicht destabilisierten und daher eine Anwendung des Mechanismus nicht gerechtfertigt sei. Genau wie die Schutzklausel ist auch dieser Mechanismus befristet und darf ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr zur Anwendung gelangen.

3. Besserer Schutz für europäische Erzeuger

3.1 Mehr Transparenz:

Die Änderung der Verordnung soll den europäischen Erzeugern einen wirksamen Schutz garantieren. Sie muss ermöglichen, dass ein Anstieg der Einfuhrmengen von Bananen in die Union besser prognostiziert wird, im Vorfeld bessere Maßnahmen ergriffen werden und besser darauf reagiert werden kann.

Deshalb schlägt der Berichterstatter vor, dass die Kommission künftig das Europäische Parlament und den Rat ständig über die Entwicklung bei der Einfuhr von Bananen in den Unionsmarkt informiert, um der Gefahr einer Überschreitung vorzugreifen. Steigen also die Einfuhren für ein bestimmtes Land so stark an, dass möglicherweise der Grenzwert für den Stabilisierungsmechanismus erreicht wird, muss die Kommission das Europäische Parlament und den Rat warnen. Diese Warnung hat schriftlich zu erfolgen.

Außerdem müssen die „Eurostat“-Datenbanken, auf die sich die Kommission stützt, um die Entwicklung der Bananen auf dem europäischen Markt zu bewerten, verbessert und harmonisiert werden, um eine genaue Einschätzung der Lage auf dem Unionsmarkt zu ermöglichen.

Schließlich sollte die Kommission nach dem Dafürhalten des Berichterstatters ins Auge fassen, den Stabilisierungsmechanismus auch nach 2020 beizubehalten, um die europäischen Erzeuger vor dem Anstieg der Einfuhrmengen aus Drittländern zu schützen. Dies könnte im Rahmen einer Gemeinsamen Erklärung mit dem Parlament erfolgen, an der sich auch der Rat beteiligen könnte. Falls nicht alle beteiligten Staaten mit dieser Verlängerung einverstanden wären, müsste die Kommission Korrekturmaßnahmen vorsehen.

3.2 Beibehaltung der hohen Anforderungen im europäischen Bananenanbau:

Die Bedeutung des Bananenanbaus für die wirtschaftliche Entwicklung vieler europäischer Regionen in äußerster Randlage und die Bemühungen der Branche um eine möglichst nachhaltige Bananenerzeugung sollten Anreize zum Erhalt dieser Branche sein, damit die bereits geschlossenen internationalen Abkommen keine Bedrohung für diese Erzeugung darstellen.

Die hohen Standards, die die Europäische Union ihren Erzeugungen in sozialer und umweltbezogener Hinsicht vorschreibt, müssen sich zu einem Alleinstellungsmerkmal für unsere Erzeuger entwickeln.

Mit unserer Handelspolitik müssen wir also dazu beitragen, dass das hohe Niveau dieser europäischen Standards beibehalten und für die Einhaltung äquivalenter Standards auf internationaler Ebene gesorgt wird, und dürfen nicht zulassen, dass eine Anpassung nach unten erfolgt.

Deshalb ist der angemessene und wirksame Schutz der Banane als „sensibles“ europäisches Erzeugnis so unverzichtbar.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Bilaterale Schutzklausel und Stabilisierungsmechanismus für Bananen des Handelsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kolumbien und Peru andererseits

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0220 – C8-0131/2015 – 2015/0112(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

26.5.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

8.6.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

8.6.2015

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

AGRI

17.6.2015

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Marielle de Sarnez

15.6.2015

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

30.11.2015

31.8.2016

 

 

Datum der Annahme

26.9.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Marielle de Sarnez, Eleonora Forenza, Karoline Graswander-Hainz, Alexander Graf Lambsdorff, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Iuliu Winkler, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Reimer Böge, José Bové, Edouard Ferrand, Gabriel Mato, Frédérique Ries, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Werner Kuhn, Verónica Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Cláudia Monteiro de Aguiar, Milan Zver

Datum der Einreichung

29.9.2016