BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

17.10.2016 - (COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD)) - ***I

Ausschuss für regionale Entwicklung
Berichterstatterin: Iskra Mihaylova
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2016/0193(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0292/2016
Eingereichte Texte :
A8-0292/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

(COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0418),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 177 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0238/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Haushaltsausschusses,

–  unter Hinweis auf die im Schreiben vom 21. September 2016 vom Vertreter des Rates gegebene Zusage, den Standpunkt des Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

–  gestützt auf Artikel 59 und Artikel 50 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8‑0292/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG

VERORDNUNG (EU) 2016/...

DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom ...

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[3] hat die Kommission die Aufstockung der Zwischenzahlung aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds um 10 Prozentpunkte über dem für jede Priorität/Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz für Mitgliedstaaten zu prüfen, die nach dem 21. Dezember 2013 an einem Anpassungsprogramm teilnehmen und die Nutzung dieser Aufstockung bis zum 30. Juni 2016 beantragt haben, und dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2016 einen Bewertungsbericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zu übermitteln. Die Kommission hat diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat am 27. Juni 2016 übermittelt.

(2)  Fünf Mitgliedstaaten kamen für den aufgestockten Satz nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in Frage: Rumänien, Irland, Portugal, Zypern und Griechenland. Rumänien, Irland, Portugal und Zypern haben ihre jeweiligen Wirtschaftsanpassungsprogramme abgeschlossen. Nur Griechenland setzt noch ein Anpassungsprogramm um und profitiert bis zum dritten Quartal 2018 von der damit verbundenen finanziellen Unterstützung. Da Griechenland hinsichtlich der Finanzstabilität immer noch von gravierenden Schwierigkeiten betroffen ist, sollte die Geltungsdauer der höheren Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten verlängert werden.

(3)  Allerdings sollte die Möglichkeit der aufgestockten Sätze am 30. Juni des Jahres enden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat aus einem Anpassungsprogramm ausläuft.

(4)  Gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hat die Kommission anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob eine Aufrechterhaltung des Kofinanzierungshöchstsatzes von 85 % der einzelnen Prioritäten aller aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und dem Europäischen Sozialfonds (ESF) unterstützten operationellen Programme in Zypern nach dem 30. Juni 2017 gerechtfertigt ist und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten.

(5)  Zypern hat sein Anpassungsprogramm im März 2016 beendet. Allerdings ist die wirtschaftliche Situation in Zypern immer noch fragil, wie die niedrige Wachstumsrate, der Investitionsrückgang, die hohe Arbeitslosenquote und die angespannte Finanzbranche zeigen. Den Druck auf den nationalen Haushalt zu verringern und dringend benötigte Investitionen zu beschleunigen, sollte die Geltungsdauer des Kofinanzierungssatzes von 85 % für alle aus dem EFRE und dem ESF unterstützten operationellen Programme in Zypern bis zum Abschluss der Programme verlängert werden.

(6)  Damit die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen möglichst zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1)  Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über dem für jede EFRE-, ESF- und Kohäsionsfonds-Priorität oder jede ELER- und EMFF-Maßnahme geltenden Kofinanzierungssatz aufgestockt werden.

Der aufgestockte Satz, der nicht über 100 % liegen darf, gilt für Zahlungsanträge, die ein Mitgliedstaat bis zum 30. Juni 2016 einreicht, sofern er nach dem 21. Dezember 2013 eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  er erhält im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates ein Darlehen von der Union;

b)  er erhält im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 mittelfristigen finanziellen Beistand, unter der Bedingung, dass er ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt;

c)  er erhält finanziellen Beistand unter der Bedingung, dass er gemäß der Verordnung (EU) Nr. 472/2013 ein makroökonomisches Anpassungsprogramm umsetzt.

Erfüllt ein Mitgliedstaat eine der Bedingungen aus dem zweiten Unterabsatz nach dem 30. Juni 2016, so gilt der aufgestockte Satz für Zahlungsanträge, die er bis zum 30. Juni des Jahres einreicht, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die entsprechende finanzielle Unterstützung ausläuft.

Dieser Absatz gilt nicht für Programme im Rahmen der ETZ-Verordnung.

(2)  Ungeachtet des Absatzes 1 darf der Unionsbeitrag durch Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als

a)  die öffentlichen Ausgaben oder

b)  der Höchstbetrag der Unterstützung aus den ESI-Fonds für jede Priorität bei EFRE, ESF und dem Kohäsionsfonds bzw. für jede Maßnahme bei ELER und EMFF, wie im Beschluss der Kommission über die Genehmigung des Programms festgelegt,

je nach dem, welcher Beitrag niedriger ist.“

2.  Artikel 120 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung::

„Der Kofinanzierungssatz der einzelnen Prioritätsachsen aller operationellen Programme in Zypern darf im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum Abschluss des operationellen Programms nicht höher sein als 85 %.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen am

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]   Stellungnahme vom 21. September 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
  • [2]    Standpunkt des Europäischen Parlaments vom ...[(ABl. ...)/(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ... .
  • [3]    Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

BEGRÜNDUNG

Durch die Finanz- und Wirtschaftskrise sind die nationalen Volkswirtschaften unter Druck geraten, und die Mitgliedstaaten haben Sparmaßnahmen ergriffen, um ihre Haushalte auszugleichen. In dieser Situation ist es wichtig, die reibungslose Durchführung der wichtigsten Finanzierungsinstrumente der EU, der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), sicherzustellen. Angesichts des auf den nationalen Haushalten lastenden Drucks kann sich die Suche nach ausreichenden Mitteln für die nationale Kofinanzierung regionalpolitischer Projekte für Länder, die sich in budgetären Schwierigkeiten befinden, kompliziert gestalten.

Artikel 24 und Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen[1] zielten darauf ab, Mitgliedstaaten, die mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten zu kämpfen haben und finanziellen Beistand erhalten, zu unterstützen, damit die von den ESI-Fonds im Programmplanungszeitraum 2014-2020 gebotenen Investitionsmöglichkeiten optimal genutzt werden können.

In den Rechtsvorschriften wurde klar zum Ausdruck gebracht, dass die Kommission vor dem 30. Juni 2016 eine Überprüfung durchführen wird und dass der Zeitrahmen, in dem zusätzliche Unterstützung gewährt werden kann, für den Fall, dass die wirtschaftliche Lage der betreffenden Länder dies erfordern würde, verlängerbar ist. Die Kommission hat dem Europäischen Parlament und dem Rat den Legislativvorschlag über die Verlängerung am 27. Juni 2016 unterbreitet.

Artikel 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen

Artikel 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen gibt der Kommission die Möglichkeit, für Länder, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, im Rahmen der ESI-Programme erhöhte Zahlungen – sogenannte „Aufstockungen“ – zu leisten. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats können die Zwischenzahlungen um 10 Prozentpunkte über die für die einzelnen Prioritäten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Kohäsionsfonds oder die einzelnen Maßnahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geltenden Kofinanzierungssätze hinaus aufgestockt werden. Die Gesamtzuweisung für die ESI-Fonds für den Zeitraum 2014‑2020 ändert sich durch die Aufstockung nicht.

Griechenland, Zypern, Irland, Rumänien und Portugal erfüllten vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2016 die Kriterien für die Anwendung der Aufstockungsbestimmung. Die Finanzhilfeprogramme für Zypern, Irland, Portugal und Rumänien liefen in diesem Zeitraum aus. Griechenland ist das einzige Land, für das derzeit ein Finanzhilfeprogramm läuft.

Artikel 24 Absatz 3 sieht vor, dass die Kommission die Anwendung von Artikel 24 Absätze 1 und 2 prüfen und gegebenenfalls vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag vorlegen wird. Da die wirtschaftliche Lage Griechenlands immer noch sehr fragil ist, schlägt die Kommission eine Verlängerung der Aufstockungsbestimmungen vor. Die Verlängerung dieser Bestimmungen wird aber nicht nur für Griechenland, sondern für alle Mitgliedstaaten gelten, die finanzielle Hilfe benötigen und für eine solche Hilfe in Betracht kommen könnten, nachdem ein wirtschaftliches Anpassungsprogramm für sie aufgelegt wurde.

Die Kommission schlägt auch eine Änderung des Zeitraums vor, während dessen ein Land, das finanziellen Beistand erhält, für die Aufstockung in Betracht kommt. Die Aufstockung wurde erstmals 2010 eingeführt, und während des Finanzierungszeitraums 2007-2013 endete die Möglichkeit der Aufstockung an dem Tag, ab dem das betreffende Land keinen finanziellen Beistand mehr erhielt. Für den Zeitraum 2014-2020 wurde das Erlöschen des Aufstockungsanspruchs an das Ende des Haushaltsjahres gekoppelt, das derzeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni reicht. Die Kommission schlägt vor, den Aufstockungsanspruch eines Mitgliedstaats bis zum 30. Juni des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der finanzielle Beistand für den Mitgliedstaat im Rahmen eines wirtschaftlichen Anpassungsprogramms endet, zu verlängern.

Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit allgemeinen Bestimmungen

Zypern besitzt im Rahmen der derzeitigen Kohäsionspolitik den Status einer stärker entwickelten Region und würde unter normalen Umständen für Programme des EFRE und des ESF eine Kofinanzierung von 50 % erhalten. Da sich Zypern aber seit längerer Zeit wirtschaftlichen Schwierigkeiten und schrumpfenden Investitionen gegenübersieht, wurde ihm für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2017 gemäß Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen ein höherer Kofinanzierungssatz von 85 % gewährt.

Die Kommission wurde beauftragt, anhand einer Überprüfung zu ermitteln, ob die Aufrechterhaltung des höheren Kofinanzierungssatzes über Juni 2017 hinaus sinnvoll wäre, und vor dem 30. Juni 2016 einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, falls eine Verlängerung dieser Bestimmung für notwendig erachtet wird.

Es liegt auf der Hand, dass eine höhere Kofinanzierung positive Auswirkungen auf die zyprische Wirtschaft hätte, da sich auf diese Weise die nationale Kofinanzierung verringern würde, was der Haushaltskonsolidierung und den Investitionsanstrengungen zugutekäme.

Die Kommission hat folglich beschlossen vorzuschlagen, dass der Anspruch Zyperns auf den Kofinanzierungssatz von 85 % bis zum Abschluss der Programme 2014-2020 verlängert wird. Damit hat Zypern mehr Zeit, um seinen Haushalt auszugleichen und die EFRE- und ESF-Projekte erfolgreich durchzuführen.

Es sei darauf hingewiesen, dass sich der Kommission zufolge die wirtschaftliche Lage in dem Land verschlechtert hat und davon auszugehen ist, dass Zypern uneingeschränkt für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds in Frage kommen wird, wenn die Kommission die BNE-Daten der Mitgliedstaaten für 2016 bewertet (Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen), da das nominale Pro-Kopf-BNE in Zypern weniger als 90 % des Durchschnitts betragen wird.

Auswirkungen auf den Haushalt

Durch die vorgeschlagenen Änderungen der Rechtsvorschriften könnten sich die Mittel für Zahlungen vorübergehend erhöhen, was jedoch durch niedrigere Zahlungen gegen Ende der Programme 2014-2020 ausgeglichen würde. Die jährlichen Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen gemäß Anlage I der Verordnung 1311/2013 dürften sich nicht ändern.

Standpunkt der Berichterstatterin

Ihre Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission als eine zielgerichtete und haushaltsneutrale Lösung der vorübergehenden Liquiditätsprobleme zweier Mitgliedstaaten. Sie empfiehlt daher, dass der Vorschlag der Kommission vom Ausschuss und in der Plenarphase vom Parlament ohne Änderungen übernommen wird.

  • [1]  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,
    ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

SCHREIBEN DES HAUSHALTSAUSSCHUSSES

Frau Iskra Mihaylova  

Vorsitzende des REGI-Ausschusses

Europäisches Parlament

Sehr geehrte Frau Mihaylova,

ich würde Sie gerne von dem Standpunkt des Haushaltsausschusses zu Ihrem Bericht über bestimmte Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten in Kenntnis setzen.

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die Zahlungen an einen Mitgliedstaat, der an einem Anpassungsprogramm teilnimmt, zu erhöhen, indem die für die Prioritäten (bei EFRE, ESF und Kohäsionsfonds) bzw. Maßnahmen (bei ELER und EMFF) der Programme geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte aufgestockt werden. Er würde so lange für die bescheinigten Ausgaben gelten, die während des Zeitraums bis zum 30. Juni des Jahres eingereicht wurden, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die finanzielle Unterstützung für den Mitgliedstaat ausläuft, bis die Obergrenze für Zahlungen erreicht ist. Außerdem würde mit dem Vorschlag der höhere Kofinanzierungssatz für Zypern verlängert.

Der Haushaltsausschuss unterstützt diesen Vorschlag durchweg.

Unser Ausschuss ist sich zwar einerseits der finanziellen Zwänge der Mitgliedstaaten bewusst, weist aber andererseits mit Besorgnis darauf hin, dass die Mitgliedstaaten im laufenden Programmplanungszeitraum die ESI-Fonds bislang nur unzureichend nutzen. Wir befürchten, dass sich bis zum Ende der Laufzeit des derzeitigen MFR möglicherweise ein Zahlungsrückstand aufbaut, der wiederum eine angespannte Zahlungslage zur Folge haben könnte, die sich auch auf EU-Ausgaben in anderen Bereichen auswirken könnte. Der Haushaltsausschuss begrüßt deshalb sämtliche Bemühungen, die darauf abzielen, dass insbesondere die Mitgliedstaaten, die sich in Zahlungsschwierigkeiten befinden, schneller höhere Erstattungen erhalten.

Der Haushaltsausschuss weist auf die positiven Auswirkungen einer höheren Kofinanzierung für die Wirtschaft der betroffenen Mitgliedstaaten hin, die hierdurch mehr Mittel für zusätzliche Investitionsbemühungen aufwenden könnten.

Der Haushaltsausschuss stellt fest, dass sich der Vorschlag nicht auf die Höhe der Mittel für Verpflichtungen auswirken wird, da die Höchstbeträge für die Maßnahmen der ESI-Fonds im Rahmen der operationellen Programme im laufenden Programmplanungszeitraum unverändert bleiben. Die Regelung zieht außerdem keinerlei Änderungen an den jährlichen Obergrenzen des MFR für Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1311/2013 nach sich. Die Haushaltsauswirkungen der Verlängerung der Aufstockungsregelung bestünden somit in einer Erhöhung der Mittel für Zahlungen für die betroffenen Mitgliedstaaten, was allerdings durch niedrigere Zahlungen am Ende des Lebenszyklus der Programme für den Zeitraum 2014-2020 ausgeglichen würde.

Die in den Geltungsbereich des Vorschlags fallenden Mitgliedstaaten müssen jedoch unter allen Umständen über ausreichende Verwaltungskapazitäten verfügen, damit die Fonds besser genutzt werden können, wobei diese Mitgliedstaaten gleichzeitig die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und die Bestimmungen der ESI-Fonds genauestens einhalten und dafür sorgen müssen, dass die Finanzmittel wirksam und sinnvoll eingesetzt werden.

Der Haushaltsausschuss unterstützt deshalb Ihre Empfehlung, den Vorschlag der Kommission ohne Änderungen in einem beschleunigten Verfahren zu übernehmen.

In Anbetracht der aktuellen Entwicklung mit Blick auf die angekündigte Aussetzung der Zahlungen an Spanien und Portugal gemäß Artikel 23 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen würde es unser Ausschuss jedoch begrüßen, wenn gemeinsame Überlegungen zu der Kohärenz zwischen den Artikeln 23 und 24 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen angestellt würden.

Mit freundlichen Grüßen

Jean Arthuis

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Rates hinsichtlich bestimmter Vorschriften für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von gravierenden Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0418 – C8-0238/2016 – 2016/0193(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

27.6.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

4.7.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

4.7.2016

CONT

4.7.2016

ECON

4.7.2016

EMPL

4.7.2016

 

ENVI

4.7.2016

ITRE

4.7.2016

TRAN

4.7.2016

AGRI

4.7.2016

 

PECH

4.7.2016

CULT

4.7.2016

FEMM

4.7.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

31.8.2016

CONT

13.9.2016

ECON

15.9.2016

EMPL

13.9.2016

 

ENVI

12.7.2016

ITRE

12.7.2016

TRAN

11.7.2016

AGRI

13.7.2016

 

PECH

15.9.2016

CULT

13.7.2016

FEMM

30.8.2016

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Iskra Mihaylova

14.7.2016

 

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

11.10.2016

Datum der Einreichung

17.10.2016