über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0044),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0022/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel (A8‑0311/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2) Die Freilassung politischer Gefangener am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven Initiativen, die von der Republik Belarus in den vergangenen zwei Jahren ergriffen wurden, zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus beigetragen hat.
(2) Die Freilassung politischer Gefangener am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven Initiativen, die von der Republik Belarus in den vergangenen zwei Jahren ergriffen wurden, zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus beigetragen hat, darunter beispielsweise die Wiederaufnahme des Menschenrechtsdialogs zwischen der EU und Belarus.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(2a)Die Beziehungen zwischen der EU und Belarus sollten insbesondere in den Bereichen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit auf gemeinsamen Werten beruhen, und es sei daran erinnert, dass die Union in Bezug auf die Menschenrechtslage in der Republik Belarus nach wie vor Bedenken hegt, und zwar insbesondere was die Todesstrafe angeht, die abgeschafft werden sollte.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Diese positiven politischen Entwicklungen, die im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus eingetreten sind, sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend werden mit dieser Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufgehoben.
(3) Diese positiven politischen Entwicklungen, die im Verhältnis zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus eingetreten sind, sollten anerkannt werden; ferner sollten die bilateralen Beziehungen weiter verbessert werden. Dementsprechend werden mit dieser Verordnung die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, aufgehoben, wovon die Möglichkeit der Union, in der Zukunft auf Kontingente zurückzugreifen, falls sich die Menschenrechtslage in der Republik Belarus bedeutend verschlechtern sollte, allerdings unberührt bleiben sollte.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(4) Aufgrund der geringen Inanspruchnahme der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Abschaffung dieser Kontingente auf den Handel in der EU begrenzt sind.
(4) Aufgrund der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass keine Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr mehr notwendig sind. Daher sollten Erwägung 5, Artikel 4 Absatz 2, Kapitel V über den passiven Veredelungsverkehr mit den Artikeln 25, 26, 27, 28 und 29 sowie Anhang V wegfallen, was sich auch auf Artikel 31 auswirkt. Aufgrund der geringen Inanspruchnahme der autonomen Kontingente und der Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus ist davon auszugehen, dass die Auswirkungen der Abschaffung dieser Kontingente auf den Handel in der Union begrenzt sind.
Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(6) Die offizielle Bezeichnung der Demokratischen Volksrepublik Korea sollte in den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2015/936 verwendet werden, die offizielle Bezeichnung der Republik Belarus sollte in Anhang V der Verordnung (EU) 2015/936 verwendet werden.
(6) In den Anhängen II, III und IV der Verordnung (EU) 2015/936 sollte die offizielle Bezeichnung der Demokratischen Volksrepublik Korea verwendet werden.
Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Erwägung 5
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-1. Erwägung 5 wird gestrichen.
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 4 – Absatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-1a.Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 25
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1a.Artikel 25 wird gestrichen.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 26
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1b.Artikel 26 wird gestrichen.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 8 c (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 27
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1c.Artikel 27 wird gestrichen.
Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 d (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 28
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1d.Artikel 28 wird gestrichen.
Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 e (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 29
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
1e.Artikel 29 wird gestrichen.
Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 f (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 31 – Absatz 2
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
1f. In Artikel 31 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“
„(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“
Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 g (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 31 – Absatz 3
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
1g. In Artikel 31 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13, Artikel 26, Artikel 27 Absätze 1 und 3 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
„(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 13 und Artikel 35 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“
Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 1 h (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Artikel 31 – Absatz 6
Derzeitiger Wortlaut
Geänderter Text
1h. Artikel 31 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 26 und Artikel 27 Absätze 1 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
„(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2. Anhang I Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/936 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, und die Anhänge II, III, IV undV der Verordnung (EU) 2015/936 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
2. Anhang I Abschnitt A wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert, und die Anhänge II, III und IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)
Verordnung (EG) Nr. 2015/936
Anhang V
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
2a.Anhang V wird gestrichen.
BEGRÜNDUNG
In der Verordnung (EU) 2015/936 ist die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, festgelegt. Sie betrifft aktuell zwei Länder, die nicht Mitglied der Welthandelsorganisation sind, nämlich die Republik Belarus und die Demokratische Volksrepublik Korea.
Die Freilassung politischer Gefangener am 22. August 2015 stellte einen wichtigen Schritt dar, der zusammen mit mehreren positiven Initiativen, die von der Republik Belarus in den vergangenen zwei Jahren ergriffen wurden, zu einer Verbesserung der Beziehungen zwischen der EU und Belarus beigetragen hat.
Die Kommission erkennt die positiven politischen Entwicklungen im Rahmen der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Belarus an und schlägt zur weiteren Verbesserung der bilateralen Beziehungen die Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in der Republik Belarus – auch in Anbetracht von deren geringer Inanspruchnahme – vor. Durch diese Abschaffung sollen die Beziehungen zwischen der EU und Belarus weiter verbessert werden.
Aufgrund der sehr geringen Inanspruchnahme der Kontingente und der sehr marginalen Auswirkungen auf die Textilhersteller aus der EU stimmt der Berichterstatter der Abschaffung der Kontingente zu. Nach Ansicht des Berichterstatters wird dies ein positives und motivationsförderndes Signal für die Republik Belarus und die belarussischen Unternehmen sein, und zwar auch im Hinblick auf die Erleichterung des Dialogs zwischen den Unternehmen und die Förderung des Vertrauens der Investoren.
Eine Verstärkung der Handelsbeziehungen zwischen der EU und Belarus könnte ein Faktor für die Modernisierung der belarussischen Wirtschaft und die Förderung der Grundwerte der EU sein und damit die längst fälligen gesellschaftlichen Veränderungen in Belarus herbeiführen.
Als logische Konsequenz aus der Abschaffung der autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilien und Bekleidung mit Ursprung in Belarus sollten sämtliche Bestimmungen im Hinblick auf Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr aus der Verordnung (EU) 2015/936 gestrichen werden. Diese Kontingente gelten für Textilerzeugnisse aus der EU, die in Belarus verarbeitet und wieder in die Europäische Union ausgeführt werden. Die Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr gelten nicht für die Demokratische Volksrepublik Korea und werden damit redundant. In ihrem Vorschlag ging die Kommission nicht auf diese Redundanz ein. Der Berichterstatter schlägt daher mehrere Änderungen vor, um diese Auslassung zu korrigieren und die notwendigen technischen Anpassungen der grundlegenden Verordnung (EU) 2015/936 vorzunehmen.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Viviane Reding, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter