BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

20.10.2016 - (COM(2016)0039 – C8-0021/2016 – 2016/0023(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Stefan Eck


Verfahren : 2016/0023(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0313/2016
Eingereichte Texte :
A8-0313/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

(COM(2016)0039 – C8-0021/2016 – 2016/0023(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0039),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0021/2016),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Mai 2016[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 und Artikel 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0313/2016),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Quecksilber ist ein hochtoxischer Stoff, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und wildlebende Tiere ausgeht. Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Quecksilberverunreinigung stammen zwischen 40 % und 80 % der gesamten Quecksilberdepositionen in der Union von außerhalb der Union, so dass Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind.

(1)  Quecksilber ist ein hochtoxischer Stoff, von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit (u. a. durch Methylquecksilber in Fischen und Meeresfrüchten), die Ökosysteme und wildlebende Tiere ausgeht. Durch eine Quecksilberexposition in hohen Dosen können Hirn, Herz, Nieren, Lunge und das Immunsystem von Menschen jeden Alters geschädigt werden. Durch hohe Dosen von Methylquecksilber im Blutkreislauf von Ungeborenen und Kleinkindern kann die Entwicklung des Nervensystems geschädigt werden, wodurch die Denk- und Lernfähigkeit von Kindern geschwächt und ihr IQ möglicherweise verringert wird. Dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge zählt Quecksilber zu den zehn chemischen Stoffen, die eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen. Daher müssen Maßnahmen für Quecksilber und Auflagen für seine Verwendung eingeführt werden.

Begründung

Siehe die Veröffentlichungen der EPA der USA aus dem Jahr 2014 und http://www.who.int/ipcs/assessment/public_health/chemicals_phc/en/.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Verwendung von Quecksilber in Produktionsverfahren sollte schrittweise eingestellt werden, weshalb Anreize für die Erforschung von Stoffen geschaffen werden sollten, die anstelle von Quecksilber verwendet werden können und Eigenschaften aufweisen, die für die Umwelt und die Gesundheit unschädlich oder zumindest weniger gefährlich sind.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Zwischen 40 % und 80 % aller Quecksilberablagerungen in der Union stammen aus Drittländern, da Quecksilberverunreinigungen nicht an Grenzen Halt machen, während sich 70 % der Standorte mit Quecksilberaltlasten in Industrieregionen in Europa und Nordamerika befinden; deshalb sind Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundenen Expositionsrisiken entstehen durch Tätigkeiten des Menschen, einschließlich durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten, industriellen Prozessen und kleingewerblichem Goldbergbau sowie durch Quecksilberemissionen insbesondere aus der Kohleverbrennung und der Behandlung von Quecksilberabfällen.

(2)  Die meisten Quecksilberemissionen und damit verbundenen Expositionsrisiken entstehen durch Tätigkeiten des Menschen, einschließlich durch primären Quecksilberbergbau und Aufbereitung, die Verwendung von Quecksilber in Produkten, industriellen Prozessen und kleingewerblichem Goldbergbau, durch Altlasten sowie durch Quecksilberemissionen insbesondere aus der Kohleverbrennung und der Behandlung von Quecksilberabfällen. Die Verbrennung fossiler Brennstoffe in Kraftwerken und Industriekesseln macht zusammen mit der Beheizung von Wohnraum fast die Hälfte aller Quecksilberemissionen weltweit aus. Daher sollten der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und Energieeffizienzmaßnahmen beschleunigt werden, damit erheblich weniger Quecksilber in die Atmosphäre abgegeben wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Mit dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregister (dem Europäischen PRTR), das mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingeführt wurde, soll den zuständigen Behörden, Entscheidungsträgern, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit eine einheitliche unionsweite Datenbank bereitgestellt werden, die Angaben zur industriellen Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen und auch von Quecksilber enthält. Die Nutzer erhalten Zugang zu Informationen über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen aus Industrieanlagen in ihrer Nachbarschaft oder ihrem Land und können so Vergleiche mit anderen Anlagen in der gesamten Union anstellen. Durch Zugang zu diesen Daten kann eine wirkliche Teilhabe der Bürger in Umweltangelegenheiten sichergestellt werden. Das Europäische PRTR trägt zu mehr Transparenz bei, daher sollte mit diesem bereits vorhandenen Instrument zur Rückverfolgung von Schadstoffen auch ermittelt werden, wohin die Quecksilberabfälle verbracht werden, um das Betrugsrisiko zu minimieren und um die Verbringung von Quecksilber besser kontrollieren zu können.

 

__________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

Begründung

Durch das Europäische PRTR wird das Betrugsrisiko minimiert und zu einem Gesamtbild beigetragen, das sich nur vervollständigen lässt, wenn ein unionsweites Verzeichnis eingeführt wird.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Im Anschluss an die Annahme der Strategie und einer breiten Palette von Maßnahmen, die Quecksilberemissionen, das Angebot und die Nachfrage nach Quecksilber sowie dessen Verwendung und die Bewirtschaftung von Quecksilberüberschüssen und -beständen betreffen, wurden in der EU in den letzten zehn Jahren bei der Bewirtschaftung von Quecksilber bedeutende Fortschritte erzielt.

(5)  Im Anschluss an die Annahme der Strategie und einer breiten Palette von Maßnahmen, die Quecksilberemissionen, das Angebot und die Nachfrage nach Quecksilber sowie dessen Verwendung und die Bewirtschaftung von Quecksilberüberschüssen und -beständen betreffen, wurden in der EU in den letzten zehn Jahren bei der Bewirtschaftung von Quecksilber bedeutende Fortschritte erzielt. Dennoch sind weitere Maßnahmen erforderlich, da die Marktnachfrage nach Quecksilber derzeit auf 260–400 Tonnen pro Jahr geschätzt wird und – obwohl vorgesehen ist, die Verwendung von Quecksilber in der Chloralkaliindustrie im Jahr 2017 auslaufen zu lassen – für den Zeitraum 2025–2030 eine Quecksilbernachfrage von 40–220 Tonnen pro Jahr prognostiziert wird. Daher ist unbedingt besonders darauf zu achten, dass diese Verordnung im Einklang mit den geltenden Vorschriften vollständig umgesetzt wird.

Begründung

Siehe das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SWD(2016)17 – die Folgenabschätzung als Begleitunterlage zu diesem Vorschlag, S. 26/186.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Gemäß der Strategie sollten die Aushandlung und der Abschluss eines international rechtsverbindlichen Instruments eine Priorität darstellen, da mit Maßnahmen der Union allein kein wirksamer Schutz der Bürger der Union gegen die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber gewährleistet werden kann.

(6)  Ergänzend zu der Strategie, der zufolge die Aushandlung und der Abschluss eines international rechtsverbindlichen Instruments eine Priorität darstellen sollten, sollte sich die Union um eine herausragende Stellung unter ihren internationalen Partnern bemühen, um tatsächlich wirksamen Schutz ihrer Bürger vor den negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber zu gewährleisten, indem sie für alle Staaten, die das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber unterzeichnet haben, beispielgebende Maßstäbe für bewährte Verfahren setzt.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Bei der Überarbeitung dieser Verordnung sollte die Kommission die gegenwärtig als gesundheitlich unbedenklich geltenden Aufnahmemengen prüfen und diesbezüglich neue Grenzwerte für Quecksilber festlegen, um den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die mit Methylquecksilber verbundenen Gefahren Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Mit der zügigen Ratifizierung des Übereinkommens durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden die großen globalen Verwender und Emittenten von Quecksilber, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, angespornt, es zu ratifizieren und anzuwenden.

(8)  Mit der zügigen Ratifizierung des Übereinkommens durch die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten werden die großen globalen Verwender und Emittenten von Quecksilber, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, angespornt, es zu ratifizieren und anzuwenden. Weitere Maßnahmen der Union, die über die Anforderungen des Übereinkommens hinausgehen, wären richtungsweisend, was quecksilberfreie Produkte und Prozesse anbelangt, was beispielsweise schon die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1a unter Beweis stellt.

 

_____________________

 

1a  Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Da viele der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen bereits in Unionsrecht umgesetzt sind, sollte diese Verordnung nur Bestimmungen enthalten, die den Besitzstand der Union ergänzen und erforderlich sind, damit dieser vollständig an das Übereinkommen angeglichen werden kann und die Union und ihre Mitgliedstaaten es somit ratifizieren und anwenden können.

(9)  Da viele der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen bereits in Unionsrecht umgesetzt sind, sollte diese Verordnung in erster Linie Bestimmungen enthalten, die den Besitzstand der Union ergänzen und erforderlich sind, damit dieser vollständig an das Übereinkommen angeglichen werden kann und die Union und ihre Mitgliedstaaten es somit ratifizieren und anwenden können. Im Einklang mit der Strategie und den Rechtsvorschriften der Union zur Umwelt und zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere im Bereich Abfall, sollten mit der vorliegenden Verordnung außerdem neue Bestimmungen festgesetzt werden, die über das Übereinkommen hinausgehen.

Begründung

Die neue Verordnung darf sich nicht auf eine Anpassung des Unionsrechts an das Übereinkommen beschränken. Bei einigen Aspekten des Übereinkommens könnte die Union schneller Fortschritte erzielen und so die Grundlagen für eine künftige Weiterentwicklung des Übereinkommens schaffen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Gemäß dem Übereinkommen gelten die Mitgliedstaaten als entwickelte Länder, und die Union verfügt nicht nur über fortschrittliche Rechtsvorschriften, sondern auch über alternative Technologien, weshalb sie so viele der in dem Übereinkommen vorgeschlagenen Optionen bzw. vorgesehenen Maßnahmen wie möglich annehmen sollte, um allen anderen Vertragsparteien mit ehrgeizigem Beispiel voranzugehen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)    Auf Unionsebene sollten zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden können, die ehrgeiziger sind als das Übereinkommen, wenn damit eine effiziente und wirksame Eindämmung der schädlichen Auswirkungen von Quecksilber gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft ermöglicht wird. Die Union sollte beispielsweise Anreize für die Verwendung von rezykliertem Quecksilber in der Industrie schaffen.

Begründung

Damit weltweit die Gewinnung von Quecksilber verringert und ein positives Zeichen gesetzt wird, sollten die Wiederverwertung von Quecksilber und die Verwendung von rezykliertem Quecksilber in der Union gefördert werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates39 sollte durch Beschränkungen der Einfuhr von Quecksilber in Abhängigkeit von der Quelle, der vorgesehenen Verwendung und dem Ursprungsort des Quecksilbers ergänzt werden. Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates40 bezeichneten nationalen Behörden sollten die Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Beschränkungen wahrnehmen.

(10)  Das Ausfuhrverbot für Quecksilber gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 sollte durch ein Einfuhrverbot für Quecksilber für andere Zwecke als für die Entsorgung als Abfall ergänzt werden. Die Ausnahmeregelung für Quecksilber, das für die Entsorgung als Abfall eingeführt wird, sollte bis zum 31. Dezember 2017 gelten. In der Zwischenzeit sollte die Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern darauf hinwirken, den Kapazitätsaufbau von Drittländern in Bezug auf die Behandlung von Quecksilber zu fördern und zu erleichtern. Die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates40 bezeichneten nationalen Behörden sollten die Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verbotsmaßnahmen wahrnehmen.

__________________

__________________

39  Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).

 

40  Verordnung (EG) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

40  Verordnung (EG) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der Verwendungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen entfällt, sollten verboten werden.

(11)  Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, die nicht den in den geltenden Unionsrechtsvorschriften festgelegten Grenzwerten entsprechen, sollten auslaufen, wobei das Ziel auf kurze Sicht unbedingt darin bestehen muss, alle Produkte zu verbieten, die wissentlich Quecksilber als Zusatz enthalten; in der Zwischenzeit sollte die weitere Verwendung streng überwacht werden und den Bedingungen aus Artikel 3 und 4 dieser Verordnung entsprechen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Diese Verordnung sollte somit eine zweifache Rechtsgrundlage (Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV) haben, da sie sowohl auf den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit als auch auf Einheitlichkeit in Bezug auf die Handelsaspekte (Ausfuhr- und Einfuhrverbot und -beschränkungen für Quecksilber, Quecksilberverbindungen und mit Quecksilber versetzte Produkte) abzielt.

entfällt

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Damit weniger Quecksilber eingeführt und weniger stabilisierte oder teilstabilisierte Quecksilberabfälle gelagert werden, sollte nach Möglichkeit die Verwendung von rezykliertem Quecksilber gefördert werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Gemäß Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürfen die Mitgliedstaaten durch diese Verordnung nicht daran gehindert werden, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder einzuführen, sofern sie mit den Verträgen vereinbar sind und die Kommission entsprechend informiert wurde.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)   Diese Verordnung dient zuallererst dem Schutz der menschlichen Gesundheit. Daher sollte sie kein Hindernis für die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von homöopathischen Arzneimitteln darstellen, sofern diese nachweislich der Gesundheit förderlich sind und keine alternativen quecksilberfreien Wirkstoffe zur Verfügung stehen. Anthroposophische Arzneimittel, die in einem offiziellen Arzneibuch beschrieben sind und nach einem homöopathischen Verfahren zubereitet wurden, sollten für die Zwecke dieser Verordnung wie homöopathische Arzneimittel behandelt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Es sollten operative Bedingungen für die Herstellung von Natrium- und Kalium- Methylat oder -Ethylat unter Verwendung von Quecksilber festgelegt werden, da keine einschlägigen quecksilberfreien Produktionsprozesse zur Verfügung stehen.

(14)  Die Herstellung von Alkoholaten unter Verwendung von Quecksilber als Elektrode sollte möglichst schnell schrittweise auslaufen und durch machbare quecksilberfreie Herstellungsverfahren ersetzt werden. Da es für Kalium-Methylat und -Ethylat keine einschlägigen quecksilberfreien Herstellungsverfahren gibt, sollte hierfür eine längere Auslauffrist gelten. Außerdem sollte möglichst früh ein Zeitpunkt für das Verbot von Quecksilber bei der Herstellung von Natrium- und Kalium-Methylat oder -Ethylat festgesetzt werden, damit die Industrie rechtzeitig Investitionen tätigen kann.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte und die Einführung neuer quecksilberbasierter Herstellungsprozesse würden zu einer Steigerung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie zur Zunahme der Quecksilberemissionen in der Union führen. Solche neuen Tätigkeiten sollten daher verboten werden, es sei denn, eine Bewertung ergibt, dass durch diese Verwendungen erhebliche Vorteile für die Umwelt und Gesundheit erzielt würden und keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

(15)   Die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer mit Quecksilber versetzter Produkte und die Einführung neuer quecksilberbasierter Herstellungsprozesse würden zu einer Steigerung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie zur Zunahme der Quecksilberemissionen in der Union führen. Solche neuen Tätigkeiten sollten daher verboten werden, es sei denn, eine Bewertung der Risiken und Vorteile ergibt, dass durch diese Verwendungen ein erheblicher Nettonutzen für die Umwelt und Gesundheit erzielt würde und keine technisch machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die diesen Nutzen erbringen würden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf den Einsatz von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im kleingewerblichen Goldbergbau, weshalb dieser Einsatz reguliert werden sollte.

(16)  Ein erheblicher Anteil der Verwendung und der Emissionen von Quecksilber weltweit entfällt auf den Einsatz von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im kleingewerblichen Goldbergbau und bringt sowohl für die Bevölkerung in der näheren Umgebung als auch weltweit negative Auswirkungen mit sich, weshalb dieser Einsatz in der Union abgeschafft und auf internationaler Ebene reguliert werden sollte. Schätzungen zufolge wird in 77 Ländern kleingewerblicher Goldbergbau betrieben. Weltweit werden zwischen 20 % und 30 % des gesamten bergbaulich gewonnenen Goldes von Bergleuten erzeugt, die ein Kleingewerbe betreiben. Die Union sollte im Rahmen des Übereinkommens allen anderen Vertragsparteien nahelegen, gemeinsam darauf hinzuwirken, den Handel mit überschüssigem Quecksilber, das für die Verwendung im kleingewerblichen Goldbergbau bestimmt ist, durch sorgfältige und strenge Berichterstattung über die Ein- und Ausfuhrtätigkeit genau zu überwachen und die Verbringung von Quecksilber als Abfall nachzuverfolgen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Quecksilberabfälle müssen sich unbedingt zurückverfolgen lassen, damit sichergestellt wird, dass solche Abfälle ordnungsgemäß behandelt und entsorgt werden und ihre illegale Verwendung unterbunden wird. Daher sollte auf Unionsebene ein wirksames Rückverfolgungssystem entlang der gesamten Bewirtschaftungskette von Quecksilberabfällen eingerichtet werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Die Mitgliedstaaten und die Union sollten darauf hinarbeiten, die Auswirkungen der Tätigkeiten des kleingewerblichen Goldbergbaus, bei dem Quecksilber verwendet wird, auf Mensch und Umwelt einzudämmen. Bei der Erarbeitung politischer Lösungen in diesem Bereich sollten die Union und die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass der kleingewerbliche Goldbergbau im Wesentlichen durch Armut bedingt ist. Daher sollten die Mitgliedstaaten darauf hinwirken, wirtschaftlich tragfähige Alternativen zum kleingewerblichen Goldbergbau zu entwickeln. Überdies sollte die Union fest zusagen, mit den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens zusammenzuarbeiten und sie technisch zu unterstützen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16c)  Bei der Ausarbeitung politischer Lösungen für das Problem der Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau sollten die Mitgliedstaaten nicht nur wirtschaftliche und soziale Faktoren berücksichtigen, sondern auch darauf hinwirken, die Goldschürfer vor den am kleingewerblichen Goldbergbau beteiligten kriminellen Strukturen zu schützen und allgemein Maßnahmen zur Bekämpfung rechtswidriger Bergbautätigkeiten zu entwickeln.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16d)  Die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebieten kleingewerblicher Goldbergbau unter Verwendung von Quecksilber betrieben wird, sollten – wie auch in Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens gefordert – einen nationalen Aktionsplan ausarbeiten.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16e)  Um das Problem der Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau stärker in den Blickpunkt zu rücken und den Verbrauchern beim Kauf von Golderzeugnissen sachkundige Entscheidungen zu ermöglichen, sollte die Union – im Verein mit den anderen Parteien des Übereinkommens – die notwendigen Maßnahmen zur Einrichtung eines Systems ergreifen, mit dem Gold gekennzeichnet wird, bei dessen Abbau kein Quecksilber verwendet wurde.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16f)   Die Verwendung und Beförderung von Quecksilber sind mit Risiken verbunden. Damit die Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau zurückverfolgt werden kann, sollte die Kommission die Vertragsparteien des Übereinkommens auffordern, ein weltweit funktionierendes Rückverfolgungsinstrument einzurichten. Die Kommission sollte sich bei der Gestaltung dieses neuen Instruments in Bezug auf die Leistung und Wirksamkeit an dem Vorbild des Europäischen PRTR orientieren.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Verwendung von Dentalamalgam in verkapselter Form und die Verwendung von Amalgamabscheidern sollten verbindlich vorgeschrieben werden, um Zahnärzte und Patienten vor einer Quecksilberexposition zu schützen und sicherzustellen, dass die entstehenden Quecksilberabfälle nicht in die Umwelt freigesetzt, sondern gesammelt und umweltgerecht behandelt werden. Angesichts der Größe der betroffenen Unternehmen in der Zahnheilkunde sollte diesen ausreichend Zeit gelassen werden, um sich auf die neuen Bestimmungen einzustellen.

(17)  Bis der Einsatz von Quecksilber in der Zahnmedizin vollständig eingestellt wird, sollte die Verwendung von Dentalamalgam in verkapselter Form ebenso wie die Verwendung von Amalgamabscheidern mit einer Mindestabscheideleistung verbindlich vorgeschrieben werden, zumal diese in der Union bereits weit verbreitet sind, um Zahnärzte und Patienten vor einer Quecksilberexposition zu schützen und sicherzustellen, dass die entstehenden Quecksilberabfälle auf keinen Fall in die Umwelt freigesetzt, sondern gesammelt und umweltgerecht sowie den Rechtsvorschriften entsprechend behandelt werden. Damit die Amalgamabscheider auch tatsächlich funktionieren, sollten auf Unionsebene Mindestanforderungen für die Leistung der Geräte und für die Behandlung von Amalgamabfällen durch Zahnärzte eingeführt werden. Die Zahnärzte sind außerdem entsprechend zu schulen. Zum Schutz der Zahnärzte, der Patienten und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition sollte die Verwendung von Dentalamalgam in der Union schrittweise auslaufen, wie es bereits in mehreren europäischen Staaten der Fall ist.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Als wirksame Maßnahme zur Vorbeugung von Zahnfäule und Karies gilt neben der Sensibilisierung für die Mund- und Zahngesundheit eine entsprechende Aufklärung. Dadurch dürfte die Zahl der Fälle zurückgehen, in denen beispielsweise auf eine Zahnrekonstruktion mit Dentalamalgam zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten sollten die Mund- und Zahngesundheit fördern, indem sie z. B. entsprechende nationale Ziele festlegen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)   Die Vertragsparteien des Übereinkommens haben sich verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um entsprechende Anreize für Berufsverbände und Fakultäten für Zahnheilkunde zu schaffen, damit Zahnärzte und Studierende in der Verwendung von quecksilberfreien Alternativen zur Zahnrekonstruktion und zur Abgabe von Empfehlungen in Bezug auf die besten Behandlungsverfahren ausgebildet und geschult werden; diese Maßnahmen sollten bei der Überarbeitung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a berücksichtigt werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17c)  Die Mitgliedstaaten sollten dazu aufgefordert werden, Studierende und Zahnärzte verstärkt im Hinblick darauf zu schulen, dass insbesondere bei gefährdeten Gruppen wie schwangeren Frauen und Kindern quecksilberfreie Alternativen verwendet werden, und die Forschung und Innovation im Bereich der Mund- und Zahngesundheit zu fördern, damit das Wissen über vorhandene Materialien und Rekonstruktionstechniken verbessert wird und neue Materialien entwickelt werden.

Begründung

Die Forschung im Bereich Rekonstruktionsmaterialien sollte gefördert werden, insbesondere im Hinblick auf neue Materialien, über die bisher nur begrenzte Kenntnisse vorliegen, die keine vollständige Risikoanalyse ermöglichen. Diese Maßnahme zählt zu den Empfehlungen des Übereinkommens.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)   Die meisten der in der Richtlinie 1999/31/EG des Rates41 festgelegten Kriterien für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen sollten auf die dauerhafte Lagerung von Quecksilberabfällen in Lagerungseinrichtungen unter Tage Anwendung finden. Die Anwendbarkeit einiger dieser Kriterien sollte von den besonderen Merkmalen der einzelnen Lagerungseinrichtung unter Tage abhängen, die von den für die Durchführung der Richtlinie 1999/31/EG zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bestimmt werden.

(18)  Wegen der Gefahreneigenschaften von Quecksilber, seines hohen Marktwerts und seines kompakten Volumens, aufgrund derer die Beschaffung auf dem Schwarzmarkt sehr attraktiv ist, sollten für seine zeitweilige Lagerung andere Kriterien gelten als für die endgültige Entsorgung. Damit langfristig die sichere Entsorgung sichergestellt werden kann, sollte die endgültige Entsorgung von metallischem Quecksilber verboten werden; stattdessen sollte es vor der endgültigen Entsorgung in Quecksilbersulfid in seiner völlig irreversiblen Form umgewandelt werden. Ist nach der Umwandlung des Quecksilbers in Quecksilbersulfid der Quecksilberabfall so sicher wie nach einer Verfestigung, ist keine weitere Behandlung erforderlich. So wäre auch sichergestellt, dass es nicht als Ware verfügbar ist. Voraussichtlich werden bis 2017 in der Union mehr als 6 000 Tonnen metallischer Quecksilberabfälle anfallen, hauptsächlich aufgrund der verpflichtenden Stilllegung von Amalgamanlagen in der Chloralkaliindustrie gemäß dem Durchführungsbeschluss 2013/732/EU41a der Kommission. In Anbetracht der beschränkten verfügbaren Kapazität für die Umwandlung von flüssigem Quecksilberabfall sollte die zeitweilige Lagerung von flüssigem Quecksilberabfall im Rahmen dieser Verordnung auch weiterhin für einen Zeitraum erlaubt sein, der ausreichend ist, um die Umwandlung des Gesamtaufkommens dieser Abfälle sicherzustellen, allerdings nur in Übertageanlagen.

__________________

__________________

41 Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

 

 

41a Durchführungsbeschluss 2013/732/EU der Kommission vom 28. Februar 2013 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Chloralkaliindustrie (ABl. L 332 vom 11.12.2013, S. 34).

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18a)  Die endgültige Entsorgung ohne vorherige Aufbereitung von metallischem Quecksilber, das als Abfall gilt, sollte aufgrund der damit verbundenen Risiken ausgeschlossen werden, da Quecksilber in flüssiger Form ein hochgefährlicher Stoff ist. Vor der endgültigen Entsorgung von Quecksilberabfällen und in Übereinstimmung mit Artikel 6 der Richtlinie 1999/31/EG sollten die einschlägigen Verfahren zur Umwandlung des Quecksilbers in Quecksilbersulfid und zur Verfestigung der Abfälle durchgeführt werden, um diese Risiken zu senken. Eine endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen sollte erst zulässig sein, nachdem das Quecksilber in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt wurde.

Begründung

Metallisches Quecksilber ist flüssig, daher ist seine Entsorgung mit größeren Risiken verbunden als bei Quecksilber im festen Zustand. Gemäß der Richtlinie 1999/31/EG ist die Abgabe von flüssigen Abfällen an Deponien untersagt. Entsprechendes sollte für Quecksilberabfälle gelten, auch aufgrund ihres Gefährdungspotenzials. Um die Risiken zu minimieren, sollte die dauerhafte Lagerung nur dann zulässig sein, wenn die Quecksilberabfälle zuvor einem Stabilisierungs- und Verfestigungsverfahren unterzogen wurden.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18b)  Standorte mit Altlasten tragen zur Remobilisierung, Reemission und Freisetzung von Quecksilber in Luft, Boden und Wasser bei. Liegen keine umfassenden Informationen über stillgelegte Standorte mit Altlasten vor, muss im Hinblick auf die Bewirtschaftung aller Standorte mit Altlasten in der Union ein Verzeichnis erstellt werden; ferner sind entsprechende Leitlinien auszuarbeiten. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Festsetzung von Methoden und Ansätzen für die ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung und Sanierung von Standorten, die mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen verunreinigt sind, nach dem Verursacherprinzip zu erlassen, sofern dies möglich ist.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(18c)  Eine Verbrennung von Quecksilberabfällen sollte grundsätzlich untersagt werden, da sie mit der umweltgerechten Behandlung von Quecksilberabfällen unvereinbar ist.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Damit Anpassungen an aktuelle Innovationen und den technologischen Fortschritt vorgenommen werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich des Verbots oder der Zulassung neuer, unter Verwendung von Quecksilber hergestellter Produkte bzw. neuer quecksilberinduzierter Prozesse zu erlassen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung in Bezug auf das Verbot bzw. die Genehmigung neuer Produkte und Prozesse, bei denen Quecksilber verwendet wird, sowie in Bezug auf die Berichtspflichten sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates42 ausgeübt werden.

entfällt

__________________

 

42 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

 

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Herstellung, Verwendung und Zwischenlagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und den Handel mit ihnen sowie die Behandlung von Quecksilberabfällen betreffen.

In dieser Verordnung sind Maßnahmen und Bedingungen festgelegt, die die Herstellung, Verwendung und Lagerung von Quecksilber, Quecksilberverbindungen, Gemischen und mit Quecksilber versetzten Produkten und den Handel mit ihnen sowie die Behandlung von Quecksilberabfällen betreffen, mit denen die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt umfassend geschützt werden sollen. Die Mitgliedstaaten können, wenn sie es für angezeigt halten, strengere Anforderungen als in dieser Verordnung festlegen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  „Quecksilberverbindung“ alle Stoffe, die aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente bestehen und sich nur durch chemische Reaktionen in ihre Bestandteile trennen lassen;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  „zeitweilige Lagerung“ die Lagerung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die als Quecksilberabfall definiert wurden, für einen begrenzten Zeitraum, ehe sie anschließend mit der besten verfügbaren Technologie in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt und schließlich endgültig entsorgt werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab.

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen für die Forschung im Labormaßstab und in Fällen, in denen diese Verbindungen als Wirkstoffe zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel nach Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a verwendet werden.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Einfuhr von Quecksilber und in Anhang I aufgeführten Gemischen für andere Zwecke als zur Entsorgung als Abfall ist verboten.

(1)  Die Einfuhr von Quecksilber und der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und gemische ist verboten.

 

Unterabsatz 1 gilt nicht für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen in Fällen, in denen diese Verbindungen als Wirkstoffe zur Herstellung homöopathischer Arzneimittel nach Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 2001/83/EG verwendet werden.

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Einfuhr gestattet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Einfuhr von Quecksilber und der in Anhang I aufgeführten Quecksilberverbindungen und gemische zur Entsorgung als Abfall bis zum 31. Dezember 2027 erlaubt. Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Verlängerung dieser Ausnahmeregelung zu ändern, wobei den Schlussfolgerungen des in Unterabsatz 5 genannten Berichts Rechnung getragen wird.

  Das ausführende Land ist Vertragspartei des Übereinkommens und das ausgeführte Quecksilber stammt nicht aus primärem Quecksilberbergbau gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens;

In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern fördert und ermöglicht die Kommission die Entwicklung, den Transfer, die Verbreitung von und den Zugang zu modernen, umweltgerechten alternativen Technologien für Entwicklungsländer, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder. Die Kommission ermittelt, welche finanziellen und technischen Mittel erforderlich sind, um einen Beitrag zum Kapazitätsaufbau und zum Transfer von technischer Hilfe und Technologie gemäß den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu leisten, und zwar in Bezug auf alle Bereiche und Phasen der Behandlung von Quecksilber, einschließlich der Entsorgung als Abfall.

  das ausführende Land, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat bescheinigt, dass das Quecksilber weder aus primärem Quecksilberbergbau noch aus der Chloralkaliindustrie stammt, und der einführendende Mitgliedstaat hat seine schriftliche Zustimmung zu der Einfuhr erteilt.

Bis zum 1. Januar 2026 legt die Kommission einen Umsetzungs- und Machbarkeitsbericht vor, in dem der Kapazitätsaufbau und die technische Hilfe bewertet werden, die die Union, ihre Mitgliedstaaten und die einschlägigen Interessenträger für Drittstaaten geleistet haben, und in dem beurteilt wird, ob die Situation in den jeweiligen Gebieten zulässt, dass die Behandlung von Quecksilber als Abfall regional erfolgt.

 

Abweichend von Unterabsatz 1 ist die Einfuhr von rezykliertem Quecksilber in die Union bis zum ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] zulässig.

 

Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Verwendung von rezykliertem Quecksilber in der Union, die Verfügbarkeit von rezykliertem Quecksilber und Schätzungen bezüglich der künftigen Nachfrage nach rezykliertem Quecksilber. Dabei legt sie die Tendenzen und Pflichten zugrunde, die sich aus dieser Verordnung ergeben, und legt gegebenenfalls einen Legislativvorschlag für die Verlängerung der Ausnahmeregelung für die Einfuhr von rezykliertem Quecksilber vor.

 

Die Einfuhr von rezykliertem Quecksilber ist nur dann gestattet, wenn das ausführende Land eine Vertragspartei des Übereinkommens ist, der Wirtschaftsteilnehmer eine Bescheinigung über den Lebenszyklus des rezyklierten Quecksilbers ausgestellt hat und das Recycling in einer zugelassenen Recyclinganlage gemäß den Unionsstandards erfolgt ist.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte sowie ihre Herstellung in der Union ab dem 1. Januar 2021 verboten.

(1)  Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte sowie ihre Herstellung in der Union ab den in diesem Anhang genannten Stichtagen verboten.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Kommission erstellt bis zum 1. Januar 2018 eine Liste aller mit Quecksilber versetzten Produkte, die in die Union eingeführt, aus der Union ausgeführt oder in der Union hergestellt wurden und nicht in Anhang II aufgeführt sind.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–   Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten und zur Verwendung als Referenzstandard.

–  Produkte für die Forschung und zur Verwendung als Referenzstandard.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)   Auf der Grundlage der gemäß Absatz 1a erstellten Liste ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung von Anhang II zu erlassen, um die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Produkten, die mit Quecksilber versetzt sind, ab dem 1. Januar 2020 zu verbieten.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Kommission gibt ein Sachverständigengutachten zur Verwendung von Quecksilber bei der Herstellung von Impfstoffen in Auftrag, worauf auch in den Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juni 2005 und der Entschließung des Europäischen Parlamentes vom 14. März 2006 eingegangen wird, damit diese Verwendung eingeschränkt wird und, sofern angemessene und sichere Alternativen zur Verfügung stehen, ein vollständiges Verbot erzielt und die Forschung unterstützt wird, die sich mit machbaren Optionen für die künftige Lieferung von thiomersalfreien Stoffen für Mehrfachimpfungen in Entwicklungsländer befasst.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zu erlassen, in denen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen festgelegt werden, sofern die Union den betreffenden Beschluss unterstützt hat.

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 als Ergänzung zu dieser Verordnung zu erlassen, in denen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossene Anforderungen an eine umweltgerechte Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen festgelegt werden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] informieren die Wirtschaftsteilnehmer die zuständigen Behörden über alle vorhandenen Produkte und Herstellungsprozesse, die Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen enthalten oder bei denen diese verwendet werden, darunter auch Angaben über die Gesamtmengen an Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen und die entsprechenden Mengen pro Produkt für das Vorjahr.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Herstellung und das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produkten, die vor dem 1. Januar 2018 unter keine bekannte Verwendung fallen, sind verboten.

(1)  Die Herstellung und das Inverkehrbringen von mit Quecksilber versetzten Produkten, die den zuständigen Behörden nicht bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemeldet wurden, sind verboten.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber und/oder Quecksilberverbindungen verwendet werden und die es vor dem 1. Januar 2018 nicht gab, sind verboten.

(2)  Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber bzw. Quecksilberverbindungen verwendet werden und die den zuständigen Behörden nicht bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] gemeldet wurden, sind verboten.

Dieser Absatz gilt nicht für Prozesse, bei denen nicht unter Absatz 1 fallende mit Quecksilber versetzte Produkte hergestellt und/oder verwendet werden.

 

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 unterrichtet ein Wirtschaftsteilnehmer, der beabsichtigt, ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt herzustellen und/oder in Verkehr zu bringen oder einen neuen Herstellungsprozess anzuwenden, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt ihnen Folgendes:

(3)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und nur dann, wenn sich durch ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt oder einen neuen Herstellungsprozess unterm Strich erhebliche Vorteile für die Umwelt und die Gesundheit ergäben und wenn keine technisch machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die entsprechende Vorteile erbringen würden, unterrichtet ein Wirtschaftsteilnehmer, falls er beabsichtigt, ein neues mit Quecksilber versetztes Produkt herzustellen bzw. in Verkehr zu bringen oder einen neuen Herstellungsprozess anzuwenden, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats und übermittelt ihnen Folgendes:

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Spiegelstrich -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

–  Nachweise dafür, dass keine technisch durchführbaren quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, durch die sich unterm Strich erhebliche Vorteile für die Umwelt und die Gesundheit ergäben;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Spiegelstrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  eine Bewertung von dessen Umwelt- und Gesundheitsrisiken;

–  eine Bewertung von dessen Umwelt- und Gesundheitsrisiken sowie der positiven Effekte;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3 – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  eine ausführliche Erläuterung der Art und Weise, in der ein solches Produkt oder ein solcher Prozess herzustellen, zu verwenden bzw. zu betreiben ist, damit ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

–  eine ausführliche Erläuterung der Art und Weise, in der ein solches Produkt oder ein solcher Prozess herzustellen, zu verwenden, zu betreiben und nach der Verwendung als Abfall zu entsorgen ist, damit ein hohes Maß an Schutz für die Umwelt und die menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Nach Unterrichtung durch den betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission insbesondere, ob nachgewiesen wurde, dass durch das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder den neuen Herstellungsprozess erhebliche Vorteile für die Umwelt und Gesundheit erzielt würden und keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

(4)  Nach Unterrichtung durch den betreffenden Mitgliedstaat prüft die Kommission insbesondere, ob nachgewiesen wurde, dass durch das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder den neuen Herstellungsprozess unterm Strich erhebliche Vorteile für die Umwelt und Gesundheit erzielt würden und keine technisch machbaren quecksilberfreien Alternativen zur Verfügung stehen, die solche Vorteile erbringen würden.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, in denen bestimmt wird, ob das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder der neue Herstellungsprozess zulässig ist.

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 als Ergänzung zu dieser Verordnung, in denen bestimmt wird, ob das neue mit Quecksilber versetzte Produkt oder der neue Herstellungsprozess zulässig ist.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 18 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung durchgeführt werden, die über ein vernachlässigbares Maß hinausgehen,

Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung unter Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durchgeführt werden,

–  ergreifen Maßnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern;

–  untersagen die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung;

–  erarbeiten einen nationalen Plan gemäß Anhang IV und führen ihn durch.

–  erarbeiten einen nationalen Plan gemäß Anhang IV und führen ihn durch.

 

Die Kommission legt den Vertragsparteien des Übereinkommens nahe, ein weltweit funktionierendes Instrument zur Rückverfolgung der Verwendung von Quecksilber im kleingewerblichen Goldbergbau einzurichten.

 

Die Kommission setzt sich bei den anderen Vertragsparteien des Übereinkommens dafür ein, ein Kennzeichnungssystem zu entwickeln und einzuführen, durch das die Verbraucher weltweit darauf aufmerksam gemacht werden, dass quecksilberfrei abgebautes Gold verfügbar ist.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ab dem 1. Januar 2019 darf Dentalamalgam nur noch in verkapselter Form verwendet werden.

(1)  Ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] darf Dentalamalgam nur noch in vordosierter, verkapselter Form verwendet werden.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)   Ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] darf Dentalamalgam in keiner Form mehr für die Behandlung von schwangeren oder stillenden Frauen oder Personen, bei denen die Milchzähne behandelt werden, verwendet werden.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Die Verwendung von Dentalamalgam läuft bis zum 31. Dezember 2022 schrittweise aus.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ab dem 1. Januar 2019 müssen zahnmedizinische Einrichtungen mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung von Amalgampartikeln ausgestattet sein. Diese Abscheider müssen vorschriftsmäßig gewartet werden, um ein hohes Rückhalteniveau zu gewährleisten.

(2)  Ab dem ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] müssen zahnmedizinische Einrichtungen mit Amalgamabscheidern zur Rückhaltung und Sammlung sämtlicher Amalgampartikel, auch im Abwasser enthaltener Partikel, ausgestattet sein. Diese Abscheider müssen vorschriftsmäßig gewartet werden, um im laufenden Betrieb ein hohes Rückhalteniveau von mindestens 95 % der Amalgampartikel zu gewährleisten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Abweichend von Absatz 1b ist die Verwendung von Dentalamalgam auch weiterhin zulässig, sofern bestimmte medizinische Erfordernisse eingehalten werden, allerdings nur in Fällen, in denen es aus patientenbezogenen gesundheitlichen Gründen zwingend notwendig ist und keine zufriedenstellende Alternative verfügbar ist.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Unbeschadet der Absätze 1 bis 2a können die Mitgliedstaaten die Verwendung von Dentalamalgam gemäß Artikel 193 AEUV weiter beschränken.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)   Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legen die Mitgliedstaaten ihre Pläne für die Umsetzung der Auslaufphase von Dentalamalgam gemäß den Absätzen 1a und 1b sowie die nationalen Ziele für die Mundgesundheit fest und übermitteln diese Pläne und Ziele der Kommission.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Zahnärzte sind für die Konditionierung und Entsorgung ihrer Abfälle verantwortlich und müssen sicherstellen, dass diese Schritte auf umweltgerechte Art und Weise durchgeführt werden. Sie haben außerdem sicherzustellen, dass die Dienstleister, die ihre Abfälle einsammeln, die geltenden Vorschriften befolgen.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Lagerung und Entsorgung von Quecksilberabfällen

Lagerung und Entsorgung von Quecksilberabfällen und Altlasten

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ist Folgendes als Abfall zu betrachten und so zu entsorgen, dass es im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt:

Folgendes ist als Abfall zu betrachten und so zu entsorgen, dass es im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG keine Gefahr für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellt:

__________________

 

44 Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

 

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Berichterstattung über Quecksilberabfälle aus großen Quellen

Berichterstattung über Quecksilberabfälle

Begründung

Bei der Berichterstattung sollte nicht auf die Betriebsgröße, sondern auf das Ausmaß der Emissionen und Freisetzungen abgestellt werden. Die Verbringung von Abfällen im Allgemeinen sollte ebenso einbezogen werden wie die Verbringung von Abfällen von Standorten mit Altlasten.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unternehmen, die in den Industriesektoren gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c tätig sind, übermitteln den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Daten über die Gesamtmenge der in jeder Anlage gelagerten und der an einzelne Einrichtungen für die zeitweilige oder dauerhafte Lagerung gelieferten Quecksilberabfälle sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen.

(1)  Unternehmen, die in den Industriesektoren gemäß Artikel 11 Buchstaben a, b und c tätig sind, übermitteln den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 31. Mai eines jeden Jahres Daten über die Gesamtmenge der Quecksilberabfälle, die in jeder Anlage gelagert und an einzelne Einrichtungen für die zeitweilige Lagerung, Umwandlung, Verfestigung oder endgültige Entsorgung geliefert wurden, den Quecksilbergehalt der Abfälle sowie die Orts- und Kontaktangaben dieser Einrichtungen.

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Bis zum 30. Juni 2018 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17, mit denen diese Verordnung ergänzt wird, indem ein Instrument zur Rückverfolgung eingerichtet wird, mit dem Angaben zur Verbringung der Abfälle von Standorten mit Altlasten erfasst werden. Wenn die Gesamtmenge an Quecksilber und Quecksilberverbindungen in erzeugtem Abfall insgesamt 5 kg pro Jahr übersteigt, stellt der Betreiber der Dekontaminierungsanlage oder die Behörde, die die Standorte mit Altlasten verwaltet, mithilfe des Rückverfolgungsinstruments die Menge an Quecksilberabfall und den entsprechenden Quecksilbergehalt fest und meldet diese jährlich;

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 12a

 

Altlasten

 

(1)  Bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] ermitteln die Mitgliedstaaten die Standorte in ihrem Hoheitsgebiet, die mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind, übermitteln der Kommission die Liste dieser Standorte und geben die Art der Kontaminierung an.

 

(2)  Bis zum 30. Juni 2018 erlässt die Kommission gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie Methoden und Ansätze für die ökologisch nachhaltige Bewirtschaftung und Sanierung von mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen verunreinigten Standorten festlegt, wobei diese Methoden und Ansätze Folgendes betreffen:

 

a)  die Einbeziehung der Öffentlichkeit;

 

b)  eine Bewertung der Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt;

 

c)  Dekontaminierungsmaßnahmen, wobei den verschiedenen einzelstaatlichen Ansätzen für die Dekontaminierung Rechnung getragen wird;

 

d)  eine Bewertung der Ergebnisse.

 

(3)  Bis zum 1. Januar 2020 nehmen die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Strategien für die Dekontaminierung der ermittelten Standorte in ihrem Hoheitsgebiet an und teilen sie der Kommission mit. Die Strategien können in einzelstaatliche Dekontaminierungsstrategien einbezogen werden, bei denen mehrere Stoffe abgedeckt sind.

 

(4)  Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] erstellt die Kommission ein Verzeichnis der Standorte, die mit Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind, und bis zum 1. Juni 2021 werden auch die einzelstaatlichen Strategien in das Verzeichnis aufgenommen. Diese Angaben müssen öffentlich und auch im Internet zugänglich sein. Die Kommission überwacht die Umsetzung der einzelstaatlichen Strategien.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Die endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen hat umweltgerecht im Einklang mit den technischen Leitlinien des Basler Übereinkommens und gemäß den folgenden Bedingungen zu erfolgen:

 

(a)  Vor der Entsorgung müssen die Quecksilberabfälle mit der besten verfügbaren Technologie in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt werden; und

 

(b)  die Quecksilberabfälle werden in für die Entsorgung von Quecksilberabfällen geeigneten Salzbergwerken oder in tiefen Felsschichten unter Tage mit entsprechender Zulassung entsorgt, die ein mindestens gleichwertiges Maß an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten. Die Quecksilberabfälle werden in Lagerungschargen in einer Entsorgungskammer gelagert, die für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten versiegelt wird und nicht geöffnet werden darf; oder

 

 

 

(c)  die Quecksilberabfälle werden in für die endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen bestimmten und entsprechend ausgestatteten Übertageanlagen oder oberflächennahen Anlagen mit entsprechender Zulassung entsorgt, die ein mindestens gleichwertiges Maß an Sicherheit und Einschluss wie diese geeigneten Salzbergwerke bieten; und

 

(d)  die besonderen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß dem ersten, dritten, fünften und sechsten Gedankenstrich in Anhang I Abschnitt 8 und gemäß Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG des Rates1a gelten auch für Anlagen für die endgültige Entsorgung von verfestigtem Quecksilbersulfid; und

 

(e)  die besonderen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß dem zweiten und vierten Gedankenstrich in Anhang I Abschnitt 8 und gemäß Anhang III Abschnitt 6 der Richtlinie 1999/31/EG gelten auch für Anlagen für die endgültige Entsorgung von verfestigtem Quecksilbersulfid, falls dies von den Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Umsetzung der Richtlinie zuständig sind, für angemessen erachtet wird.

 

_________________

 

1a Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)  Bis zum 31. Dezember 2018 erarbeitet die Kommission einen Bericht, in dem die Sicherheit der verschiedenen Alternativen für die endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen bewertet wird, darunter auch die Entsorgung über Tage, im oberflächennahen Bereich und unter Tage. In dem Bericht wird auch auf die Risiken und Vorteile aller Optionen eingegangen. Ausgehend von den Schlussfolgerungen des Berichts ermittelt die Kommission Kriterien für die endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen und legt diese Kriterien vor. Bis zum 31. Dezember 2019 legt die Kommission gegebenenfalls Legislativvorschläge vor, damit diese Kriterien in die Anhänge der Richtlinie 1999/31/EG aufgenommen werden und diese Verordnung geändert wird.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG können Quecksilberabfälle auf eine der folgenden Weisen gelagert werden:

(1)  Abweichend von Absatz -1 und von Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 1999/31/EG können Quecksilberabfälle zeitweilig in flüssiger Form gelagert werden, bis sie in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt werden, und zwar für einen Zeitraum von drei Jahren, nachdem sie zu Abfall geworden sind, sofern die besonderen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen nach Anhang I, II und III dieser Richtlinie eingehalten werden und die Lagerung folgende Kriterien erfüllt:

a)  zeitweilig für mehr als ein Jahr oder dauerhaft in für die Entsorgung von Quecksilber angepassten Salzbergwerken oder in tief gelegenen Felsformationen unter Tage, die ein gleichwertiges Niveau an Sicherheit und Einschluss wie diese Salzbergwerke bieten;

a)  Sie erfolgt nur in zugelassenen Übertageanlagen, die für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen bestimmt und ausgestattet und entweder in der Nähe des letzten Verwenders des Quecksilbers oder in der Nähe des Wirtschaftsteilnehmers, der die Quecksilberabfälle in Quecksilbersulfid umwandelt und verfestigt, gelegen sind, und

b)  zeitweilig in Übertageanlagen, die für die zeitweilige Lagerung von metallischem Quecksilber bestimmt und ausgestattet sind.

b)  sie ist mit einem Plan, einschließlich eines Zeitrahmens, für die Umwandlung in Quecksilbersulfid, die Verfestigung und die endgültige Entsorgung der Quecksilberabfälle verbunden.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die spezifischen Anforderungen für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß den Anhängen I, II und III der Richtlinie 1999/31/EG finden auf Einrichtungen für die dauerhafte Lagerung gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels unter den nachstehenden in folgenden Anhängen dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen Anwendung:

(2)  Die Betreiber von Anlagen, die die zeitweilige Lagerung oder die Umwandlung in Quecksilbersulfid und die Verfestigung von Quecksilberabfällen durchführen, führen im Rahmen der gemäß Art. 35 der Richtlinie 2008/98/EG vorgeschriebenen Aufzeichnungen ein Register, das die folgenden Informationen enthält:

(a)  Anhang I Abschnitt 8 (erster, dritter und fünfter Gedankenstrich) und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG finden Anwendung;

(a)  für jede Lieferung von erhaltenen Quecksilberabfällen:

 

i)  Ursprung und Menge der erhaltenen Quecksilberabfälle;

 

ii)  Name und Kontaktdaten des Lieferanten und des Eigentümers der zeitweilig gelagerten Abfälle.

(b)  Anhang I Abschnitt 8 (zweiter, vierter und sechster Gedankenstrich) und Anhang III Abschnitt 6 der Richtlinie 1999/31/EG finden nur dann Anwendung, wenn die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dies für angemessen halten.

(b)  für alle umgewandelten Quecksilberabfälle, die die Anlage verlassen:

 

i)  die Menge an Quecksilberabfällen, die in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt werden, sowie den jeweiligen Quecksilbergehalt;

 

ii)  den Bestimmungsort und die geplanten Entsorgungsverfahren für die Quecksilberabfälle, die in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt werden;

 

iii)  die Bescheinigung des Betreibers, der die dauerhafte Entsorgung der Quecksilberabfälle gemäß Absatz 2a durchführt, die in Quecksilbersulfid umgewandelt und verfestigt werden;

 

(c)  für jede Lieferung von Quecksilberabfällen, die die Anlage für die zeitweilige Lagerung verlässt:

 

i)  die Menge der Quecksilberabfälle und ihr Quecksilbergehalt;

 

ii)  der Bestimmungsort und das geplante Entsorgungsverfahren für die Quecksilberabfälle;

 

iii)  die Bescheinigung des Betreibers, der die zeitweilige Lagerung der Quecksilberabfälle übernimmt;

 

(d)  die Menge an Quecksilberabfällen, die jeweils am Monatsende in der Anlage gelagert sind.

 

Der Betreiber der Anlage übermittelt das Register bis zum 31. Januar jedes Jahres an die von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte Behörde.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Sobald das Entsorgungsverfahren abgeschlossen ist, stellen die Anlagenbetreiber, die für die endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen zuständig sind, eine Bescheinigung darüber aus, dass die gesamte Lieferung an Quecksilberabfällen im Einklang mit den Sonderauflagen für die endgültige Entsorgung von Quecksilberabfällen gemäß dieser Verordnung und der Richtlinie 1999/31/EG endgültig entsorgt wurde. Diese Bescheinigung enthält auch Angaben zum Entsorgungsort.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die Verbrennung oder Mitverbrennung von Quecksilberabfällen ist grundsätzlich untersagt.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Die Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen niedergelassen sind, die Umwandlungstechnologien anbieten, werben in Drittstaaten für die Umwandlung von flüssigen Quecksilberabfällen in Quecksilbersulfid.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)  Bis zum 1. Januar 2019 entwickelt die Kommission gemäß dieser Verordnung und den geltenden Rechtsvorschriften der Union ein Instrument zur Rückverfolgung von Quecksilberabfällen entlang der gesamten Kette und unter Einbeziehung aller beteiligten Parteien.

 

Mit diesem Instrument werden ein- und ausgehende Quecksilberabfälle für alle am Verarbeitungsprozess beteiligten Parteien erfasst, insbesondere für Abfallerzeuger, Betreiber von Abfallsammelunternehmen, Betreiber von Anlagen für die zeitweilige Lagerung oder Umwandlungsanlagen und Betreiber von Anlagen für die endgültige Entsorgung. Das Instrument gibt durchgängig die Menge an Quecksilberabfällen an, die sich im Besitz der jeweiligen Person oder Anlage befindet.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e)  Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2019 Bericht, ob der Zeitraum für die zeitweilige Lagerung von Quecksilberabfällen gemäß Absatz 1 geändert werden muss. Die Kommission fügt diesem Bericht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag bei.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum [xxx] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängenden Sanktionen und ergreifen die zur Gewährleistung ihrer Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens bis zum Datum der Anwendung dieser Verordnung mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Begründung

Umweltkriminalität ist ein großes und immer stärker um sich greifendes Problem, gegen das auf europäischer Ebene vorgegangen werden muss. Sehr häufig gibt es bei Umweltstraftaten grenzüberschreitende Aspekte. Als Umweltstraftaten gelten in der EU auch Handlungen, die gegen die Umweltgesetzgebung verstoßen und erhebliche negative Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit haben oder diese gefährden. Zu den bekanntesten Bereichen der Umweltkriminalität zählen die rechtswidrige Emission oder Einleitung von Stoffen in die Luft, das Wasser oder den Boden oder die illegale Entsorgung von Abfall. Konkrete Umweltstraftaten werden in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich hart geahndet. Auch die Sanktionen zwischen den Richtlinien und Verordnungen variieren erheblich.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union und der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 des Übereinkommens von Minamata benötigt werden;

(b)  Informationen, die zur Erfüllung der Berichtspflichten der Union und der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 8, 9 und 21 des Übereinkommens benötigt werden;

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 eingeholten Informationen;

(c)  eine Zusammenfassung der gemäß Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 2 eingeholten Informationen;

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Einzelbestände von Quecksilber von mehr als 50 Tonnen sowie eine Liste von Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden, sofern den Mitgliedstaaten solche Quellen zur Kenntnis gebracht werden.

(d)  eine Liste der in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Bestände von und Standorte mit Quecksilber, Quecksilberverbindungen oder Quecksilberabfällen von mehr als 50 Tonnen sowie die Menge an Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberabfällen an jedem Standort.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(da)  eine Liste von Quellen des Quecksilberangebots, mit denen Bestände von mehr als 10 Tonnen jährlich erzeugt werden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission in einem öffentlich zugänglichen Unionsregister mit, wie viel Quecksilberabfall an welchen Orten entsorgt worden ist, und sichern zu, dass dies auf umweltgerechte Weise geschehen ist.

 

Zudem erfasst jeder Mitgliedstaat jegliche Verbringung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zwischen Industrieanlagen in diesem Mitgliedstaat und erstattet der Kommission Bericht darüber.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen ein Muster für diese Fragebögen festgelegt und den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungstool zur Verfügung gestellt wird.

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse, mit denen ein Muster für diese Fragebögen vorgegeben wird, um den Mitgliedstaaten ein elektronisches Datenübermittlungstool zur Verfügung zu stellen.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Berichterstattung durch die Kommission und Überprüfung

 

Die Kommission beurteilt die Angleichung dieser Verordnung und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a an Artikel 8 und 9 des Übereinkommens und an die Bestimmungen des Übereinkommens in Bezug darauf, ob die besten verfügbaren Techniken und die besten Umweltverfahren zur Anwendung gelangen, mit denen die Freisetzung von Quecksilber aus einschlägigen Quecksilberquellen kontrolliert werden kann, beispielsweise die überarbeiteten Referenzdokumente über die besten verfügbaren Techniken.

 

Die Beurteilung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einen Monat vor der ersten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übermittelt, gemäß Artikel 73 Absatz 1 der Richtlinie 2010/75/EU aber spätestens am 7. Januar 2019.

 

Innerhalb eines Jahres nach der ersten Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens bewertet die Kommission erneut, ob die Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 8 und 9 an die Bestimmungen, die bei der ersten Konferenz der Parteien angenommen wurden, und die überarbeiteten Referenzdokumente über die besten verfügbaren Techniken angeglichen wurden.

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über ihre Erkenntnisse hinsichtlich dieser Beurteilungen vor, gegebenenfalls verbunden mit einem Legislativvorschlag.

 

Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 2025 unter anderem vor dem Hintergrund der Entwicklungen in Bezug auf das Übereinkommen und der Umsetzung dieser Verordnung eine Überprüfung dieser Verordnung vor. Der Überprüfung wird gegebenenfalls ein Legislativvorschlag für eine Änderung dieser Richtlinie beigefügt. Bei dieser Überprüfung wird auch in Betracht gezogen, ob mit entsprechenden Maßnahmen die Verwendung von Quecksilber in der Industrie gesenkt werden soll, und ob die Quecksilberverwendung schrittweise auslaufen soll, wobei dies möglichst schnell erfolgen soll, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Jahren ab Inkrafttreten des Übereinkommens.

 

____________________

 

1a Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15b

 

Krematorien

 

Bis zum 1. Juli 2018 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Quecksilberemissionen durch Krematorien vor, gegebenenfalls verbunden mit einem Legislativvorschlag zur deutlichen Reduzierung dieser Emissionen.

Begründung

Ein erheblicher Anteil der Quecksilberemissionen in die Umwelt wird durch Krematorien verursacht. Bis zum 1. Juli 2018 sollte die Kommission die Situation bewerten und einen Legislativvorschlag zur erheblichen Reduzierung dieser Emissionen unterbreiten.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.

Sie gilt ab dem Tag ihres Inkrafttretens.

Begründung

Für die Mitgliedstaaten sind kaum neue Verpflichtungen mit dieser Verordnung verknüpft, und alle Auslauffristen sind realistisch. Es besteht kein Grund, sie ab einem anderen Tag als dem Tag ihres Inkrafttretens gelten zu lassen.

Änderungsantrag   92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Quecksilberverbindungen:

Quecksilberverbindungen:

Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1)

Quecksilber(I)-chlorid (Hg2Cl2, CAS RN 10112-91-1)

Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2)

Quecksilber(II)-oxid (HgO, CAS RN 21908-53-2)

Zinnobererz

Zinnobererz

 

Quecksilber(II)-nitrat (Hg(NO3)2, CAS RN 10045-94-0)

 

Quecksilber(II)-sulfid (HgS, CAS RN 1344-48-5)

 

Quecksilber(II)-sulfat (HgSO4, CAS RN 7783-35-9)

Änderungsantrag   93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Teil A

Mit Quecksilber versetzte Produkte

Datum, ab dem die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten verboten ist.

1.  Batterien und Akkumulatoren, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, unabhängig davon, ob sie in Geräte eingebaut sind oder nicht.

31. Dezember 2020

2.  Elektrische und elektronische Geräte, einschließlich Lampen, Schalter und Relais, bei denen die einschlägigen Grenzwerte gemäß Anhang II, III und IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates0a überschritten werden.

31. Dezember 2020

entfällt

 

entfällt

 

entfällt

 

entfällt

 

7.  Kosmetika mit Quecksilber und Quecksilberverbindungen, mit Ausnahme der Sonderfälle gemäß Anhang V, Eintrag 17 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1.

31. Dezember 2020

8.  Pestizide, Biozide und topische Antiseptika.

31. Dezember 2020

9.  Die folgenden nicht elektronischen Messgeräte:

31. Dezember 2020

a)  Barometer;

 

b)  Hygrometer;

c)  Manometer;

d)  Thermometer und andere nicht elektrische thermometrische Anwendungen;

e)  Sphygmomanometer (Blutdruckmessgeräte);

ea)  Dehnungsmessstreifen zur Verwendung in Plethysmographen;

 

eb)  quecksilberhaltige Pyknometer;

ec)  quecksilberhaltige Messinstrumente zur Bestimmung des Erweichungspunktes.

Dieser Eintrag umfasst nicht die folgenden Messgeräte:

(a)  nicht elektronische Messgeräte, die in Großgeräten eingebaut sind oder für hochpräzise Messungen verwendet werden und für die keine angemessene quecksilberfreie Alternative verfügbar ist;

(b)  Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren;

(c)  in öffentlichen Ausstellungen zu kulturellen und historischen Zwecken auszustellende Messgeräte.

Änderungsantrag   94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil I – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  ab 1. Januar 2019: Acetaldehyd-Herstellung

(a)  ab 1. Januar 2018: bei Verwendung von Quecksilber als Katalysator

Änderungsantrag   95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil I – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  ab 1. Januar 2019: Vinylchloridmonomer-Herstellung

(b)  ab vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung: bei Verwendung von Quecksilber als Elektrode

Änderungsantrag   96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil I – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  Abweichend von Teil I Buchstabe a ist die Herstellung von Vinylchloridmonomer ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] drei Jahre lang zulässig.

Änderungsantrag   97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Buchstabe b b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bb)  Abweichend von Teil I Buchstabe b ist die Herstellung von Kalium-Methylat oder -Ethylat ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] vier Jahre lang zulässig.

 

Die Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, um die Dauer der Ausnahmeregelung auf höchstens 10 Jahre ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] zu verlängern, falls keine geeigneten alternativen Techniken verfügbar sind.

Änderungsantrag   98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Buchstabe b c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bc)  Abweichend von Teil I Buchstabe a ab dem 10. Oktober 2017: Polyurethan, bei dem quecksilberhaltige Katalysatoren verwendet werden

Änderungsantrag   99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 1 – Buchstabe b d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(bd)  Abweichend von Teil I Buchstabe b ab dem 11. Dezember 2017: zur Herstellung von Chloralkali, bei der Quecksilber als Elektrode verwendet wird

Änderungsantrag   100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder -Ethylat gelten folgende Auflagen:

Für die im Einklang mit Teil I Buchstabe b durchzuführende Herstellung von Natrium- oder Kalium-Methylat oder ‑Ethylat gelten folgende Auflagen:

Änderungsantrag   101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Teil 2 – Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

–  Forschung und Entwicklung im Bereich quecksilberfreier Prozesse müssen unterstützt werden; und

Änderungsantrag   102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele;

(a)  nationale Zielsetzungen und Verringerungsziele, mit denen sichergestellt wird, dass die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen endgültig eingestellt wird;

  • [1]    ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 122.

BEGRÜNDUNG

Quecksilber – eine der zehn schädlichsten Substanzen weltweit

Wissenschaftlich ist der Nachweis längst zweifelsfrei erbracht, dass Quecksilber, ein Element, das weder abgebaut werden noch verschwinden kann, akut toxisch ist. Aufgrund seiner schweren gesundheitsschädigenden Folgen zählt es zu den zehn schädlichsten Substanzen weltweit.

Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gibt es keine sichere Höchstmenge für Quecksilber. Aus diesem Grund muss gezielt und entschlossen gegen Quecksilberemissionen vorgegangen werden. Doch selbst bei einem entschiedenen Handeln auf staatlicher Seite würde sich die weltweite Belastung durch Quecksilber aufgrund von dessen bioakkumulativen Eigenschaften erst nach Jahrzehnten verringern.

Seit der industriellen Revolution hat sich die Belastung des Oberflächenwassers vieler Ozeane mit Quecksilber verdreifacht. Schuld daran ist der Mensch. Quecksilber ist für Menschen und die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres giftig. Nach und nach sammelt es sich in den Körpern der Menschen, die ihm ausgesetzt sind. Quecksilberemissionen sind geschmack- und geruchslos, vergiften das Wasser und sammeln sich in Fischen an.

Wird Quecksilber erst einmal in Wasser und Luft freigesetzt, kann es sich auf dem gesamten Erdball verbreiten, sodass es selbst an Orten fernab von Verschmutzung durch die Industrie rasch zu einem Anstieg der Quecksilberbelastung kommen kann.

Quecksilberexposition als weit verbreitetes Gesundheitsproblem

Quecksilberexposition ist ein weit verbreitetes Gesundheitsproblem und kann sowohl dem Nerven-, Verdauungs- und Immunsystem als auch Lungen, Nieren, Haut und Augen schaden. Selbst kleine Mengen Quecksilber können dem Nervensystem zusetzen. In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich herausgestellt, dass Quecksilber eine Umweltgefährdung darstellt, die mit Alzheimer, multipler Sklerose, Nieren- und Hirnschäden in Verbindung gebracht wird.

Quecksilber kann sich in der Umwelt zu Methylquecksilber umwandeln, einer Verbindung, die noch komplexer und schädlicher ist. In seiner Stellungnahme von 2015[1] gab der wissenschaftliche Ausschuss der EFSA eine Schätzung ab, wie viel Fisch bzw. Meeresfrüchte eine Person zu sich nehmen kann, bevor sie die zulässige wöchentliche Aufnahmemenge von 1,3 μg/kg Körpergewicht/Woche für Methylquecksilber erreicht. Ausgehend von der Annahme, dass eine Mahlzeit nicht mehr als 100 g umfasst, kam die EFSA bei ihren Berechnungen zu dem Schluss, dass die Altersgruppe, die die zulässige wöchentliche Aufnahmemenge mit der geringsten Anzahl an Mahlzeiten überschreitet, Kinder unter 10 Jahren sind. In einigen wenigen Fällen hätten auch ältere Kinder, Jugendliche, Frauen im gebärfähigen Alter, Erwachsene und ältere Menschen die zulässige wöchentliche Aufnahmemenge nach ungefähr einer Mahlzeit pro Woche oder weniger erreicht. In den Vereinigten Staaten waren nach staatlichen Vorschriften 84 % der untersuchten Fische nicht zum Verzehr von mehr als einer Mahlzeit (mit einer Menge von 170 g) pro Monat geeignet. Ebenso lag die Quecksilberbelastung im Körper bei 82 % der Versuchspersonen außerhalb des derzeit empfohlenen gesundheitsverträglichen Bereichs. Nach Angaben der WHO und der Europäischen Kommission[2] sind über 13 % der weltweit untersuchten Fische nicht für den kommerziellen Verkauf geeignet.

Methylquecksilber überwindet sowohl die Plazentaschranke als auch die Blut-Hirn-Schranke, sodass es schon vor der Geburt eines Kindes dessen geistige Entwicklung beeinträchtigen kann. Da sich das Gehirn auch nach der Geburt noch weiterentwickelt, sollte bei Kleinkindern und Kindern, die regelmäßig einer Belastung durch Methylquecksilber ausgesetzt sind, die über der zulässigen wöchentlichen Aufnahmemenge liegt, auch von einer neurotoxischen Gefährdung durch Methylquecksilber ausgegangen werden.

Das Übereinkommen von Minamata über Quecksilber und der Standpunkt der EU

Angesichts all dessen müsste das rechtsverbindliche Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, mit dem u. a. die Versorgung und der Handel mit der Substanz sowie ihre Verwendung reguliert werden, eigentlich umgehend ratifiziert werden. Mit dem Übereinkommen wird den Regierungen nahelegt, Maßnahmen zur Bewältigung der gesundheitlichen Folgen einer Quecksilberexposition zu ergreifen.

Das eigentliche Ziel der internationalen Zusammenarbeit im Rahmen des Minamata-Übereinkommens besteht darin, die menschliche Gesundheit und die gesamte Umwelt vor der Freisetzung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen, indem weltweit vom Menschen verursachte Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden minimiert und letzten Endes vollständig unterbunden werden.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1102/2008 wurde der Weg für dieses internationale Übereinkommen geebnet – mit der aktuellen Änderung der Verordnung sollte er weiter verfolgt werden. Nach Ansicht des Berichterstatters sollten die EU und ihre Mitgliedstaaten als Industrieländer unter den Vertragsparteien nicht nur dafür sorgen, dass die mit dem Minamata-Übereinkommen eingegangenen Verpflichtungen in sämtlichen Ländern, die es unterzeichnet haben, erfüllt werden. In vielen Fällen hat die EU ihre Verpflichtungen bereits in Unionsrecht umgesetzt. Sie ist eines der Gebiete, in denen alternative Technologien zur Verfügung stehen, und gemäß den Rechtsvorschriften der EU sollten bei unterschiedlichen Prozessen die jeweils besten verfügbaren Techniken zum Einsatz kommen. Zudem ist die EU viel eher in der Lage, bewährte Verfahren, Technologie, Know-how und quecksilberfreie Produkte auszuführen und insbesondere die Einsicht zu vermitteln, dass die Verwendung von Quecksilber Menschen, Tieren und der Umwelt schadet.

Mögliche Alternativen zur Begrenzung der weit verbreiteten Quecksilberexposition

Quecksilber wird vor allem für Steuergeräte, Erzeugnisse und industrielle Verfahren, im Bereich der Zahngesundheit als Dentalamalgam und im kleingewerblich betriebenen Goldbergbau verwendet. Es kann bei der Wiederverwertung von Abfallstoffen oder mitunter als Nebenprodukt bei der Erzeugung anderer Stoffe wie Zink und Zinn entstehen oder als Schadstoff in Düngemittel auftreten. Nicht zuletzt kann Quecksilber über Standorte mit Altlasten in die Luft freigegeben bzw. an diese abgegeben werden, denn obwohl dort nichts mehr produziert wird, stellen diese Standorte eine der Hauptverschmutzungsquellen dar, wenn sie nicht dekontaminiert worden sind.

Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1102/2008 ist die jährliche Nachfrage nach Quecksilber in der EU zurückgegangen. Schätzungen zufolge liegt sie jedoch nach wie vor bei ungefähr 400 Tonnen. Bedenkt man, dass Quecksilber bioakkumulative Eigenschaften hat, es keine sichere Höchstmenge für Quecksilber gibt, die Verwendung von Quecksilber mit ca. 3 600 Tonnen pro Jahr weltweit weiterhin hoch ist und Verschmutzung keine Grenzen kennt, wird klar, dass noch Raum für Verbesserungen bleibt.

In diesem Sinne sind die Vorschläge des Berichterstatters zu sehen, die auf der Erwartung gründen, dass das Parlament der Kommission für zukünftige internationale Verhandlungen ein stärkeres Mandat für weitere, ehrgeizigere Maßnahmen erteilt.

Vor diesem Hintergrund ist es äußerst wichtig, dass die EU entschlossen handelt. Daher werden in den Änderungsanträgen folgende Vorschläge unterbreitet:

A)  Das Ausfuhrverbot für Quecksilber sollte ausgeweitet werden, indem alle im Minamata-Übereinkommen genannten Produkte davon erfasst werden und die Ausfuhr von mit Quecksilber versetzten Produkten, die nicht in der EU vermarktet werden dürfen, verboten wird. Es ist durchaus nicht im Sinne des Übereinkommens, dass die EU Produkte, die auf ihrem eigenen Hoheitsgebiet verboten sind, in Länder ausführt, die weder über die Technologie noch über die Kapazitäten verfügen, die zur Abfallbehandlung nötig sind. Indien und China haben vor Kurzem die Normen und Grenzwerte der EU übernommen; an ihrem Beispiel zeigt sich, welchen Einfluss die EU nehmen kann.

B)  Ebenso sollte die Verwendung von Quecksilber in der Zahnheilkunde, zunächst nur für Schwangere und Kinder, nach und nach aber vollkommen verboten und die Verwendung von Dentalamalgam nach der Auslaufphase nur noch in besonderen, äußerst begrenzten Fällen zugelassen werden.

C)  Außerdem wäre der Einsatz von Quecksilber in der Industrie als Katalysator oder Elektrode zu verbieten, insbesondere da in der EU und andernorts quecksilberfreie Technologien als Alternative zur Verfügung stehen. Fänden diese Technologien Anwendung, wäre dies ein Anreiz für die Industrie, Neuerungen einzuführen und auf lange Sicht zum Vorbild für die Industrie in anderen Ländern zu werden.

D)  Die Mitgliedstaaten sollten sämtliche durch Quecksilber verunreinigten Orte erfassen und reinigen. Es ist unbedingt notwendig, zunächst Standorte mit Altlasten zu erfassen und durch umweltverträgliche Maßnahmen zu dekontaminieren. Nur so kann der Verschmutzung der Umwelt und der Tier- und Pflanzenwelt Einhalt geboten werden. Nur so kann der Exposition der Bevölkerung, die häufig ohnehin bereits unter den wirtschaftlichen Folgen der Schließung dieser Industriebetriebe leidet, ein Ende gesetzt werden.

E)  Die EU wird aufgefordert, die Vorschriften für die umweltverträgliche Behandlung von Quecksilberabfällen zu verschärfen. Die Technologie, Quecksilber so gut und so wenig risikoreich wie derzeit möglich zu behandeln, d. h. durch Verfestigung, ist in Europa vorhanden. Es wird erwartet, dass schon bald eine Technologie auf den Markt kommt, mit der das Verfahren der Verfestigung an den jeweiligen Standorten übernommen und auch an den Quecksilberemissionsquellen zur Anwendung gelangen kann. Flüssiges Quecksilber dürfte dann nicht länger über weite Entfernungen befördert werden müssen. Dadurch werden alle etwaigen Gefahren, z. B. für die Umwelt und die Arbeitnehmer, die Gefahr des Verkaufs von Quecksilber auf dem Schwarzmarkt oder die Gefahr eines Unfalls, eingedämmt. Dank strenger Vorschriften für die Abfallbehandlung wird es der EU alsbald gelingen, dass Quecksilber nicht wieder in den Markt dringt oder infolge jedes noch so kleinen Unfalls die Umwelt verschmutzt wird. Zugleich wird dadurch Innovation in der EU gefördert und Wissen an Drittstaaten weitergegeben, die sich mit Blick auf technologische Innovationen in einer weniger günstigen Lage wiederfinden.

F)  Alle neuen Verfahren zur Herstellung von Quecksilber sowie neue mit Quecksilber versetzte Produkte sollen verboten werden, und zwar rückwirkend, damit es nicht zu Lücken für Produkte und Verfahren kommt, die es zur Zeit der Verhandlungen über das Minamata-Übereinkommen und des Vorschlags der Kommission noch nicht gegeben hat und die daher nicht reguliert worden sind.

G)  Überdies sollte ein umfassendes Quecksilberrückverfolgungs- und Berichterstattungssystem eingeführt werden, da derzeit nur sehr hohe Werte unter die Berichtspflicht fallen und die Verbringung von Abfällen davon ausgenommen ist. Mit dem Auslaufen des Quecksilberverfahrens in der Chloralkaliindustrie würden der EU damit unzählige Daten entgehen.

H)  Es sollte alles dafür getan werden, dass sich die Verwendung der gesamten alternativen quecksilberfreien Produkte und der besten verfügbaren Techniken für Verfahren und die Abfallwirtschaft auf Unionsebene durchsetzt.

I)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die erforderlichen Schritte unternehmen, damit die Öffentlichkeit sensibilisiert und die Transparenz bei der Verwendung, dem Übergang und der Freisetzung von Quecksilber erhöht wird.

Die Welt ist darauf angewiesen, dass die EU im Kontext des Minamata-Übereinkommens ihrer Führungsrolle auch in Zukunft gerecht wird, indem sie das Potenzial des Übereinkommens voll und ganz ausschöpft und den in früheren EU-Rechtsvorschriften gegebenen Zusagen über die Einschränkung der Verwendung von Quecksilber in vollem Umfang nachkommt. Halbherzige Versuche, das Minamata-Übereinkommen umzusetzen, wären kontraproduktiv und nicht im Interesse der Öffentlichkeit. Es steht zu wünschen, dass sich das Europäische Parlament für eine gesündere Umwelt, sicherere Lebensmittel und eine bessere Gesundheit für alle Bürger einsetzt.

  • [1]  EFSA Journal 2015;13(1):3982.
  • [2]  Global Mercury Hotspots (Orte weltweit mit hoher Quecksilberbelastung), Biodiversity Research Institute und IPEN, Januar 2013.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Herrn

Giovanni La Via

Vorsitzender

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (COM(2016)0039 – C8‑2016/0023 (COD)

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

mit Schreiben vom 30. August 2016 hat der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit den Rechtsausschuss gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Geschäftsordnung mit der Prüfung der Angemessenheit der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008[1] befasst. Im ursprünglichen Vorschlag heißt es, er beruhe bezüglich der Umweltpolitik der Union auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und bezüglich der gemeinsamen Handelspolitik auf Artikel 207 AEUV. Allerdings hat der Berichterstatter einen Änderungsantrag eingereicht, mit dem die Rechtsgrundlage ausschließlich auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV beschränkt werden soll.

I – Hintergrund

Die Union und 26 Mitgliedstaaten haben ein im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) ausgehandeltes neues internationales Übereinkommen über Quecksilber[2] unterzeichnet – das Übereinkommen von Minamata. Alle Mitgliedstaaten haben zugesagt, das Übereinkommen zu ratifizieren. Das Übereinkommen betrifft den gesamten Lebenszyklus von Quecksilber vom primären Quecksilberbergbau bis zur Quecksilberabfallentsorgung und zielt darauf ab, die Gesundheit des Menschen und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in die Luft, das Wasser und den Boden zu schützen. Ein Großteil des Übereinkommens von Minamata ist bereits Gegenstand von Rechtsvorschriften der Union; dazu zählen insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008[3] über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen, die Verordnung (EU) Nr. 649/2012[4], die ein unter anderem auch für Einfuhren von Quecksilber geltendes Notifikationsverfahren vorsieht, und die Verordnungen (EG) Nr. 396/2005[5], Nr. 1907/2006[6] und Nr. 1223/2009[7] wie auch die Richtlinien 2006/66/EC[8] und 2011/65/EU[9], die das Inverkehrbringen einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten in der Union regeln und Höchstwerte für den Quecksilbergehalt vorsehen. Zudem zielen die Richtlinien 2010/75/EU[10], 2012/18/EU[11], 2008/98/EG[12] und 1999/31/EG[13] darauf ab, Punktquellen und diffuse Emissionen von Quecksilber, Quecksilberverbindungen und Quecksilberabfällen in die Umwelt zu begrenzen, zu verringern und – sofern quecksilberfreie Alternativen vorhanden sind – zu beseitigen.

Gemäß dem Vorschlag der Kommission sollten die aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die noch nicht in EU-Recht umgesetzt wurden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden. Grundlage hierfür sollte die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 als der bisher einzige spezifische EU-Rechtsakt über Quecksilber sein. Angesichts der Art und des Umfangs der erforderlichen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 und der notwendigen Verbesserung von Kohärenz und Rechtsklarheit sollte die genannte Verordnung durch einen solchen einzigen Rechtsakt ersetzt und aufgehoben werden, wobei die in ihr enthaltenen Verpflichtungen, soweit noch benötigt, übernommen werden.

II – Einschlägige Vertragsartikel

Artikel 192 Absatz 1 AEUV (im dritten Teil über die internen Politiken und Maßnahmen der Union) wird in Verbindung mit Artikel 207 AEUV (im fünften Teil über das auswärtige Handeln der Union) im Vorschlag der Kommission als Rechtsgrundlage genannt und lauten wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 192

(ex-Artikel 175 EGV)

1. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses über das Tätigwerden der Union zur Erreichung der in Artikel 191 genannten Ziele.

[...]

Artikel 207

(ex-Artikel 133 EGV)

1. Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.

2. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

[...]

Artikel 191 AEUV lautet wie folgt (Hervorhebungen hinzugefügt):

Artikel 191

(ex-Artikel 174 EGV)

1. Die Umweltpolitik der Union trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität,

Schutz der menschlichen Gesundheit,

umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen,

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Probleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.

[...]

4. Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Union können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

III – Vorgeschlagene Rechtsgrundlage

Die Kommission hat Artikel 192 Absatz 1 und Artikel 207 AEUV als angemessene Rechtsgrundlage für eine Verordnung über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 vorgeschlagen. In der Begründung des Vorschlags bekräftigt die Kommission, wegen der Ähnlichkeiten zwischen der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 und dem Vorschlag sei ein Rückgriff auf dieselbe zweifache Rechtsgrundlage gerechtfertigt.[14]

Vor diesem Hintergrund sei nochmals darauf hingewiesen, dass das Plenum des Europäischen Parlaments in erster Lesung des Vorschlags für die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 auf Empfehlung des Rechtsausschusses beschlossen hatte, die angemessene Rechtsgrundlage sei ausschließlich Artikel 175 Absatz 1 EUV (jetzt Artikel 192 Absatz 1 AEUV), da der Vorschlag dem Ziel des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt diene und keine handelspolitischen Überlegungen zugrunde lägen.[15]

Der Gerichtshof hat mehrmals Fragen in Bezug auf die Wahl der Rechtsgrundlage und den Geltungsbereich von Artikel 192 Absatz 1 bzw. Artikel 207 AEUV erörtert.[16] Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs[17] (Hervorhebungen hinzugefügt)

„hat die Bestimmung der Rechtsgrundlage einer Handlung nämlich in Ansehung des Zieles und des Inhalts dieser Handlung zu erfolgen und nicht aufgrund der für den Erlass anderer Gemeinschaftshandlungen, die gegebenenfalls ähnliche Merkmale aufweisen, herangezogenen Rechtsgrundlage“.

Nach diesem Grundsatz sollte die angemessene Rechtsgrundlage des vorliegenden Vorschlags der Kommission unabhängig von der Rechtsgrundlage geprüft werden, die für den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 herangezogen wurde.

IV – Ständige Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage

Der Gerichtshof betrachtet die Frage der angemessenen Rechtsgrundlage traditionell als Angelegenheit von verfassungsmäßiger Bedeutung zur Wahrung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung (Artikel 5 EUV) und zur Festlegung der Art und des Umfangs der Zuständigkeiten der Union. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs „[muss sich] die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts […] auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören“[18]. Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein. In diesem Zusammenhang sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, die Umstände, unter denen ein Rechtsakt erlassen wurde, und die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet ohne Bedeutung.[19]

Ergibt die Prüfung eines Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert.[20] Hat ein Rechtsakt jedoch gleichzeitig mehrere Zielsetzungen oder umfasst er mehrere Komponenten, die untrennbar miteinander verbunden sind, ohne dass die eine gegenüber der bzw. den anderen nur zweitrangig und mittelbar ist, so wird ein solcher Rechtsakt ausnahmsweise auf die verschiedenen einschlägigen Rechtsgrundlagen gestützt werden müssen[21], wenn die für die beiden Rechtsgrundlagen jeweils vorgesehenen Verfahren nicht unvereinbar sind und die Rechte des Europäischen Parlaments nicht beeinträchtigt werden[22].

V – Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des Vorschlags ist laut Begründung und den Erwägungen 7 und 9 der Kommission die vollständige Angleichung des Besitzstands der Union an das Übereinkommen von Minamata, indem alle aus dem Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen, die noch nicht in EU-Recht umgesetzt wurden, in einem einzigen Rechtsakt zusammengefasst werden.[23]

In diesem Sinne wird in Erwägung 1 des Vorschlags der Kommission bekräftigt, dass „Quecksilber […] ein hochtoxischer Stoff [ist], von dem eine weltweite erhebliche Gefahr für die menschliche Gesundheit […] ausgeht“. In Erwägung 3 wird auf das Siebte Umweltaktionsprogramm Bezug genommen, in dem das langfristige Ziel einer schadstofffreien Umwelt festgeschrieben ist, das durch Reduzierung der von Chemikalien ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bis 2020 auf ein Minimum erreicht werden soll.[24] In Erwägung 6 geht es um die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber[25], in der die Aushandlung und der Abschluss eines international rechtsverbindlichen Instruments vorgesehen ist, da mit Maßnahmen der Union allein kein wirksamer Schutz der Bürger der Union gegen die negativen gesundheitlichen Auswirkungen von Quecksilber gewährleistet werden kann. Zudem heißt es in Erwägung 24, das Ziel dieser Verordnung sei die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Quecksilber durch ein Aus- und Einfuhrverbot für mit Quecksilber versetzte Produkte, Beschränkungen der Verwendung von Quecksilber in Herstellungsprozessen und Produkten, im kleingewerblichen Goldbergbau und in Dentalamalgam sowie durch Verpflichtungen in Bezug auf Quecksilberabfälle.

In Artikel 1 wird der Gegenstand des Vorschlags für eine Verordnung behandelt, nämlich die Festlegung von Maßnahmen und Bedingungen, die den Handel mit Quecksilber, die Herstellung, Verwendung und Zwischenlagerung von Quecksilber und die Behandlung von Quecksilberabfällen betreffen. Artikel 2 enthält die Begriffsbestimmungen; definiert werden unter anderem die Ausdrücke „Ausfuhr“ und „Einfuhr“. Mit Artikel 3 werden Ausfuhrbeschränkungen für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und mit Artikel 6 Einfuhrbeschränkungen eingeführt. Gemäß Artikel 5 sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II aufgeführten mit Quecksilber versetzten Produkte sowie ihre Herstellung in der Union ab dem 1. Januar 2021 verboten, und Artikel 6 sieht vor, dass die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Beschlüsse zur Durchführung der Artikel 3 und 4 erlässt. In den Artikeln 7–10 werden Beschränkungen für die Verwendung und Lagerung von Quecksilber in Bezug auf industrielle Tätigkeiten, neue Herstellungsprozesse, den kleingewerblichen Goldbergbau und Dentalamalgam eingeführt. Die Artikel 11–13 betreffen Bestimmungen über die Lagerung und Entsorgung von Quecksilberabfällen.

VI – Bestimmung der angemessenen Rechtsgrundlage

Da das Hauptziel dieses Vorschlags darin besteht, den Besitzstand der Union vollständig an das Übereinkommen von Minamata anzugleichen, muss auch das Ziel des Übereinkommens selbst geprüft werden, wenn festgestellt werden soll, ob mit dem Vorschlag zwei Ziele gleichzeitig (Umweltschutz und Handel) verfolgt werden oder ob eines der beiden Ziele eher zufällig Gegenstand des Vorschlags ist.

Was das Ziel und den Inhalt des Übereinkommens von Minamata anbelangt, so lautet Artikel 1, das „Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen“ Vor diesem Hintergrund wird in der Präambel darauf hingewiesen, dass zu den Maßnahmen, die ergriffen werden, um dieses Ziel zu erreichen, auch Maßnahmen gehören, mit denen die Versorgung und der Handel mit Quecksilber beschränkt werden – auch durch Festlegung von Beschränkungen für bestimmte spezifische Quecksilberversorgungsquellen wie den primären Quecksilberbergbau – und mit denen Einschränkungen für mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, in denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, sowie für den handwerklichen und kleingewerblichen Goldbergbau, einhergehen[26].

Zwar sieht das Übereinkommen von Minamata auch Beschränkungen der Ausfuhr und Einfuhr von Quecksilber vor, doch hauptsächlich geht es um den Schutz der Gesundheit und der Umwelt. Die Wahl von Artikel 192 Absatz 1 AEUV als einzige Rechtsgrundlage für den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber[27] weist in dieselbe Richtung. In dem Gutachten des Juristischen Diensts heißt es:[28]

„Da a) mit dem Vorschlag darauf abgezielt wird, bestimmte Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Minamata umzusetzen, b) der umweltpolitische Zweck dieses Übereinkommens klar aus dessen Präambel hervorgeht und c) in einem anderen Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens von Minamata Artikel 192 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage gewählt wurde, sollte aus Gründen der Kohärenz auch für die vorgeschlagene Verordnung dieselbe Rechtsgrundlage gewählt werden.“[29]

Vor diesem Hintergrund könnte geltend gemacht werden, dass der Vorschlag zwar eine Reihe von Artikeln enthält, die Handelsbeschränkungen vorsehen, aber die umweltpolitische Komponente des Vorschlags deutlich erkennbar ist und klar im Vordergrund steht, wenn man das übergeordnete Ziel der vorgeschlagenen Verordnung berücksichtigt und mehrere Erwägungen betrachtet, mit denen die Verordnung in den Kontext der Umweltpolitik der Union eingeordnet wird, beispielsweise durch die Verweise auf das Siebte Umweltaktionsprogramm und die Gemeinschaftsstrategie für Quecksilber. In dem Gutachten des Juristischen Diensts heißt es dazu (Hervorhebungen hinzugefügt:[30]

Selbst die Bestimmungen über die Ausfuhr und Einfuhr zielen eigentlich nicht darauf ab, den kommerziellen Handel zu fördern, zu erleichtern oder zu regeln oder aber Merkmale von Werkstoffen und Produkten festzulegen, auf deren Grundlage sie als Teil des kommerziellen Handels mit Drittländern frei in Verkehr gebracht werden könnten. Vielmehr werden Verbote erlassen und Beschränkungen festgelegt, um für den Schutz der Umwelt zu sorgen.[31] Aus diesem Blickwinkel dienen Handelsbeschränkungen eindeutig den umweltpolitischen Zwecken des Vorschlags. Dementsprechend steht die umweltpolitische Komponente des Vorschlags klar im Vordergrund und bildet den Schwerpunkt des Vorschlags.“

VII – Fazit und Empfehlung

Aus diesen Gründen ist Artikel 192 Absatz 1 AEUV die einzige richtige und angemessene Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission, zumal mit dem Vorschlag – wenngleich er auch Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen vorsieht – hauptsächlich das Ziel verfolgt wird, die Umwelt und die Gesundheit des Menschen zu schützen.

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 26. September 2016 mit 22 Stimmen einstimmig[32] beschlossen, dem Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu empfehlen, die Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 ausschließlich auf Artikel 192 Absatz 1 AEUV zu beschränken.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

  • [1]  COM(2016) 39 final.
  • [2]  Portugal und Estland haben das Übereinkommen von Minamata nicht unterzeichnet.
  • [3]  Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen und die sichere Lagerung von metallischem Quecksilber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75).
  • [4]  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).
  • [5]  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1).
  • [6]  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
  • [7]  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
  • [8]  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
  • [9]  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
  • [10]  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
  • [11]  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
  • [12]  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
  • [13]  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
  • [14]  COM(2016)39 final, S. 11.
  • [15]  Plenarsitzungsdokument A6-0227/2007, S. 44.
  • [16]  Vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das Gutachten 2/00 EU:C:2001:664 und die Rechtssachen C‑281/01, Kommission/Rat, EU:C:2002:761, C‑94/03, Kommission/Rat, EU:C:2006:2, C‑178/03, Kommission / Parlament und Rat, EU:C:2006:4 und C‑411/06, Kommission / Parlament und Rat, EU:C:2009:518.
  • [17]  Rechtssache C-178/03, Kommission / Parlament und Rat, EU:C:2006:4, Randnr. 55.
  • [18]  Rechtssache C-45/86, Kommission/Rat („Allgemeine Zollpräferenzen“), Slg. 1987, 1439, Randnr. 5; Rechtssache C‑411/06, Kommission / Rat und Parlament, Slg. 2009, I‑7585.
  • [19]  Rechtssache C-269/97, Kommission/Rat, Slg. 2000, I‑2257, Randnr. 44.
  • [20]  Rechtssache C-137/12, Kommission/Rat, EU:C:2013:675, Randnr. 53; Rechtssache C-490/10, Parlament/Rat, EU:C:2012:525, Randnr. 45; Rechtssache C-155/07, Parlament/Rat, Slg. 2008, I‑08103, Randnr. 34.
  • [21]  Rechtssache C-211/01, Kommission/Rat, Slg. 2003, I‑08913, Randnr. 40. Rechtssache C-178/03, Kommission/Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2006, I‑107, Randnrn. 43–56.
  • [22]  Rechtssache C-300/89, Kommission/Rat (Titandioxid), Slg. 1991, I‑2867, Randnrn. 17–25. Rechtssache C-268/94, Kommission gegen Rat, Slg. 1996, I‑6177.
  • [23]  Übereinkommen von Minamata über Quecksilber, ausgehandelt im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, http://www.mercuryconvention.org/
  • [24]  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.
  • [25]  COM(2010) 723 final.
  • [26]  Ebenda, S. 4.
  • [27]  COM(2016)0042 final, S. 5.
  • [28]  SJ-0393/16, S. 4 (englische Fassung).
  • [29]  Vgl. eine ähnliche Argumentation in der Rechtssache C-411/06, Kommission / Parlament und Rat, EU:C:2009:518, Randnr. 66.
  • [30]  SJ-0393/16, S. 4–5 (englische Fassung).
  • [31]  Siehe die Rechtssache C-411/06, Kommission/Parlament und Rat, EU:C:2009:518,  Randnummern 69–72.
  • [32]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Jean-Marie Cavada (amtierender Vorsitzender, Berichterstatter), Mady Delvaux (stellvertretende Vorsitzende), Axel Voss (stellvertretender Vorsitzender), Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Pascal Durand, Angel Dzhambazki, Kostas Chrysogonos, Rosa Estaràs Ferragut, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Dietmar Köster, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Stefano Maullu, Emil Radev, Evelyn Regner, Virginie Rozière, József Szájer, Tadeusz Zwiefka.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Verordnung über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0039 – C8-0021/2016 – 2016/0023(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

2.2.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

4.2.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

4.2.2016

ITRE

4.2.2016

JURI

4.2.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

13.7.2016

ITRE

23.2.2016

JURI

15.3.2016

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Stefan Eck

10.3.2016

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

26.9.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

12.7.2016

 

 

 

Datum der Annahme

13.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

55

9

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Dubravka Šuica, Tibor Szanyi, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Paul Brannen, Nicola Caputo, Michel Dantin, Mark Demesmaeker, Luke Ming Flanagan, Elena Gentile, Martin Häusling, Krzysztof Hetman, Gesine Meissner, James Nicholson, Marijana Petir, Gabriele Preuß, Christel Schaldemose, Jasenko Selimovic, Mihai Ţurcanu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Nicola Danti, Anna Hedh, Marco Zullo

Datum der Einreichung

20.10.2016