BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Estlands – EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals)

24.10.2016 - (COM(2016)0622 – C8-0389/2016 – 2016/2235(BUD))

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Victor Negrescu

Verfahren : 2016/2235(BUD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0314/2016
Eingereichte Texte :
A8-0314/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Estlands – EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals)

(COM(2016)0622 – C8-0389/2016 – 2016/2235(BUD))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0622 – C8-0389/2016),

–  gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1] (EGF-Verordnung),

–  gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[2], insbesondere auf Artikel 12,

–  gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] (IIV vom 2. Dezember 2013), insbesondere auf Nummer 13,

–  unter Hinweis auf das in Nummer 13 der IIV vom 2. Dezember 2013 vorgesehene Trilogverfahren,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten,

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Ausschusses für regionale Entwicklung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses (A8-0314/2016),

A.  in der Erwägung, dass die Union Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge oder den Folgen der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein;

B.  in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer gemäß der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte, wobei hinsichtlich der Beschlussfassung über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 gebührend zu beachten ist;

C.  in der Erwägung, dass im Erlass der EGF-Verordnung die Einigung zwischen Parlament und Rat zum Ausdruck kommt, das Kriterium der krisenbedingten Inanspruchnahme des Fonds wiedereinzuführen, den Finanzbeitrag der Union auf 60 % der geschätzten Gesamtkosten der vorgeschlagenen Maßnahmen zu erhöhen, für eine effizientere Bearbeitung der EGF-Anträge in der Kommission und durch Parlament und Rat zu sorgen, indem die Fristen für die Bewertung und Genehmigung verkürzt werden, die förderfähigen Maßnahmen und den Begünstigtenkreis auszudehnen, indem Selbständige und junge Menschen einbezogen werden, und Anreize zur Unternehmensgründung zu finanzieren;

D.  in der Erwägung, dass Estland den Antrag EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF infolge von Entlassungen im Wirtschaftszweig NACE Rev. 2, Abteilung 19 (Kokerei und Mineralölverarbeitung) und Abteilung 20 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen) eingereicht hat; in der Erwägung, dass Estland nicht in NUTS-2-Regionen eingeteilt ist und davon auszugehen ist, dass von den 1 550 entlassenen Arbeitnehmern, die für den Beitrag aus dem EGF in Betracht kommen, 800 an den Maßnahmen teilnehmen werden;

E.  in der Erwägung, dass eine Intervention gemäß Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung beantragt wird – in Abweichung von den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kriterien, wonach es innerhalb eines Bezugszeitraums von neun Monaten in Unternehmen, die in derselben NACE-Rev.-2-Abteilung in einer oder zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau in einem Mitgliedstaat tätig sind, in mindestens 500 Fällen zur Entlassung von Arbeitskräften gekommen sein muss;

F.  in der Erwägung, dass die Unternehmen Eesti Energia AS, Nitrofert AS und Viru Keemia Grupp AS infolge der jüngsten Turbulenzen auf dem globalen Erdölmarkt, der allgemeinen Verschlechterung von Europas Stellung im internationalen Handel mit Dünger (zugunsten chinesischer Hersteller) und der niedrigeren Erdgaspreise in außereuropäischen Regionen Standorte geschlossen oder die Produktion gedrosselt haben, was zu massenhaften Kündigungen führte;

G.  in der Erwägung, dass Estland beschlossen hat, diese Entlassungen in einem regionalen Antrag zusammenzufassen, da die Entlassungen an demselben Ort und in demselben Zeitraum stattfanden und davon Arbeitskräfte mit vergleichbarem Hintergrund betroffen sind;

1.  teilt die Auffassung der Kommission, dass die Bedingungen nach Artikel 4 Absatz 2 der EGF-Verordnung erfüllt sind und dass Estland somit Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 131 358 EUR hat – was 60 % der Gesamtkosten von 1 885 597 EUR entspricht –, der für personalisierte Dienstleistungen wie die Unterstützung für formale Bildungsgänge, Bezahlung der Ausbildungskosten, Erstattung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber, Arbeitsmarktschulungen, Arbeitserfahrung, Schuldenberatung, psychologische Beratung, Studienbeihilfe für die Teilnahme an formalen Bildungsgängen sowie Stipendien und Reise- und Unterbringungszulagen für Estnisch-Sprachkurse vorgesehen ist;

2.  begrüßt den ersten von Estland eingereichten Antrag auf einen EGF-Beitrag; vertritt die Auffassung, dass der EGF ein besonders wertvolles Instrument sein könnte, um Arbeitnehmern in kleinen und eher fragilen Volkswirtschaften der Union zu helfen;

3.  stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 28. September 2016, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der estnischen Behörden am 6. Juli 2016, abgeschlossen und dies dem Parlament noch am selben Tag mitgeteilt hat;

4.  stellt fest, dass die Union ihre Position als weltweit führender Hersteller chemischer Erzeugnisse an China verloren hat, das im selben Zeitraum seinen Marktanteil von 9 % auf knapp 35 % ausbauen konnte; weist darauf hin, dass die Produktion von Mineraldüngern sehr energieintensiv ist (die Gaskosten machen bis zu 80 % der gesamten Produktionskosten aus); stellt fest, dass die Mineraldüngerausfuhren Estlands aufgrund der sinkenden Ölpreise in den ersten beiden Monaten 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 25 % zurückgegangen sind; stellt fest, dass Estland eine hohe Konzentration von Industriezweigen verzeichnet, die von den Öl- und Gaspreisen abhängig sind;

5.  weist darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die lokale und regionale Wirtschaft und die Beschäftigung haben werden;

6.  begrüßt den Beschluss Estlands, aufgrund der Tatsache, dass die Entlassungen dieselbe Region betreffen, zwei Wirtschaftszweige in einem regionalen Antrag zusammenzufassen, da dadurch der Verwaltungsaufwand begrenzt und gemeinsame Maßnahmen für die in beiden Branchen entlassenen Arbeitskräfte organisiert werden können;

7.  begrüßt, dass eine Strategie für die regionale Entwicklung ausgearbeitet wurde, die in dem Aktionsplan für den Kreis Ida-Viru 2015–2020[4] beschrieben ist und in der Logistik und Tourismus als potenzielle Wachstumsbranchen identifiziert werden; nimmt zur Kenntnis, dass Infrastrukturprojekte eingeleitet wurden, um Wachstum zu fördern und die Voraussetzungen für eine strukturelle Diversifizierung der Wirtschaft zu schaffen;

8.  stellt fest, dass sich die Tatsache, dass voraussichtlich relativ wenige der entlassenen Arbeitnehmer an den Maßnahmen teilnehmen werden (800 von 1 550), damit erklären lässt, dass vor allem die Arbeitnehmer angesprochen werden sollen, die es auf dem Arbeitsmarkt besonders schwer haben werden, und dass einige Arbeitnehmer eigenen Angaben zufolge nicht für eine Teilnahme an den von Estland geplanten Maßnahmen zur Verfügung stehen; stellt fest, dass die Begünstigten zu einem relativ hohen Anteil keine Unionsbürger sind (63,3 %);

9.  stellt fest, dass zu den aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer die Bezahlung formaler Bildungsgänge, die Erstattung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber, Arbeitsmarktschulungen, Estnisch-Sprachkurse, praktische Arbeitserfahrung und Beratung zählen; stellt fest, dass Estland die angeforderten Angaben zu den Maßnahmen vorgelegt hat, die nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen für die betroffenen Unternehmen zwingend vorgeschrieben sind, und bestätigt hat, dass der Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle solcher Maßnahmen tritt;

10.  stellt fest, dass Estland ferner erklärt, dass das Paket koordinierter Maßnahmen mit der Umstellung auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft vereinbar ist und diese Umstellung deutlich erleichtern kann, womit Artikel 7 der EGF-Verordnung entsprochen wird;

11.  begrüßt, dass auf nationaler und regionaler Ebene Konsultationen mit Interessenträgern, darunter Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmen und öffentliche Arbeitsvermittlungen, stattgefunden haben, bevor das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen zusammengestellt wurde;

12.  weist darauf hin, dass auf Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 4 der EGF-Verordnung – Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie Kontrolle und Berichterstattung – ein recht hoher Teil der Gesamtkosten entfällt (7,7 %);

13.  weist darauf hin, dass es wichtig ist, die Beschäftigungsfähigkeit aller Arbeitnehmer durch eine adäquate Fortbildung und die Anerkennung der während der beruflichen Laufbahn eines Arbeitnehmers erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verbessern; erwartet, dass die im koordinierten Paket angebotenen Fortbildungsmaßnahmen nicht nur auf den Bedarf der entlassenen Arbeitnehmer, sondern auch auf das tatsächliche wirtschaftliche Umfeld abgestimmt werden;

14.  weist darauf hin, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 27,25 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen und damit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen werden und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

15.  weist darauf hin, dass die Kosten der technischen Hilfe einen relativ hohen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen; hält dies angesichts der Tatsache, dass es sich um den ersten EGF-Antrag von Estland handelt, für gerechtfertigt;

16.  stellt fest, dass Estland bestätigt, dass für die förderfähigen Maßnahmen keine Unterstützung aus anderen Finanzinstrumenten der Union in Anspruch genommen wird; fordert die Kommission erneut auf, in ihren Jahresberichten eine vergleichende Bewertung dieser Daten vorzulegen, damit die geltenden Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten und keine Dienstleistungen von der Union doppelt finanziert werden;

17.  stellt fest, dass diese Maßnahmen dem Bedarf entsprechen, der in Estlands Strategie für die regionale Entwicklung ermittelt wurde, und mit der Umstellung auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sind;

18.  fordert die Kommission auf, die mit den EGF-Fällen zusammenhängenden Unterlagen offenzulegen;

19.  billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

20.  beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ANLAGE: BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (Antrag Estlands – EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006[1], insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[2], insbesondere auf Nummer 13,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung („EGF“) wurde eingerichtet, um Arbeitskräfte und Selbständige, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung, infolge eines Andauerns der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise oder infolge einer erneuten globalen Finanz- und Wirtschaftskrise arbeitslos geworden sind bzw. ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unterstützen.

(2)  Nach Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates[3] darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

(3)  Am 11. Mai 2016 stellte Estland einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF wegen Entlassungen in den Unternehmen Eesti Energia AS, Nitrofert AS und Viru Keemia Grupp AS in Estland. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durch zusätzliche Informationen ergänzt und erfüllt die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Finanzbeitrags des EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013.

(4)  Der Antrag Estlands wird gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 als zulässig betrachtet, da die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale und regionale Wirtschaft haben.

(5)  Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 131 358 EUR für den Antrag Estlands bereitgestellt werden kann.

(6)  Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte der vorliegende Beschluss ab dem Datum seiner Annahme gelten –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2016 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, damit Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen in Höhe von 1 131 358 EUR bereitgestellt werden können.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem [Datum seiner Annahme]*.

[4]Geschehen zu […].

Im Namen des Europäischen Parlaments  Im Namen des Rates

Der Präsident  Der Präsident

  • [1]   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855.
  • [2]   ABl. C 373 vom 20.12.2013, S. 1.
  • [3]   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 884).
  • [4] *   Das Datum ist vom Europäischen Parlament vor der Veröffentlichung im Amtsblatt einzutragen.

BEGRÜNDUNG

I. Hintergrund

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung wurde eingerichtet, um Arbeitnehmer, die unter den Folgen weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge zu leiden haben, zusätzlich zu unterstützen.

Nach Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020[1] und Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013[2] darf die Mittelausstattung des Fonds einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten. Die entsprechenden Beträge werden als Rückstellung in den Gesamthaushaltsplan der Union eingesetzt.

Das Verfahren sieht so aus, dass die Kommission gemäß Nummer 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 2. Dezember 2013 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[3] im Falle einer positiven Bewertung eines Antrags zwecks Aktivierung des Fonds der Haushaltsbehörde einen Vorschlag für dessen Inanspruchnahme und gleichzeitig einen entsprechenden Antrag auf Mittelübertragung vorlegt. Kommt keine Einigung zustande, wird ein Trilogverfahren eingeleitet.

II. Antrag Eesti Energia AS, Nitrofert AS und Viru Keemia Grupp AS und Vorschlag der Kommission

Die Kommission hat am 28. September 2016 einen Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF zugunsten Estlands angenommen; mit dem Finanzbeitrag sollen Arbeitnehmer, die bei Eesti Energia AS, Nitrofert AS und Viru Keemia Grupp AS, tätig im Kreis Ida-Viru (NUTS-Ebene 2: EE00- Eesti[4]) in NACE-Rev.-2-Abteilung 19 (Herstellung von chemischen Erzeugnissen), entlassen wurden, bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützt werden.

Dies ist der neunte Antrag, der im Rahmen des Haushaltsplans 2016 geprüft wird, der zweite Antrag für die Branche „Herstellung von chemischen Erzeugnissen“ und der erste Antrag für die Branche „Kokerei und Mineralölverarbeitung“; er bezieht sich auf die Bereitstellung eines Gesamtbetrags von 1 131 358 EUR für Estland aus dem EGF. Der Antrag betrifft 800 entlassene Arbeitnehmer.

Der Antrag wurde der Kommission am 11. Mai 2016 übermittelt und bis zum 25. Mai 2016 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Antrag unter Zugrundelegung aller anwendbaren Bestimmungen der EGF‑Verordnung die Bedingungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF erfüllt.

Zu den personalisierten Dienstleistungen, die den entlassenen Arbeitnehmern angeboten werden sollen, zählen zehn Arten von Maßnahmen:

•  Unterstützung für formale Bildungsgänge – Bezahlung der Ausbildungskosten

•  Erstattung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber

•  Arbeitsmarktschulungen

•  Estnisch-Sprachkurse

•  Arbeitserfahrung

•  Schuldenberatung

•  Psychologische Beratung

•  Studienbeihilfe für die Teilnahme an formalen Bildungsgängen

•  Stipendien, Reise- und Unterbringungszulagen für Estnisch-Sprachkurse

•  Mobilitätsbeihilfe

Nach Angaben der Kommission stellen die beschriebenen Maßnahmen aktive Arbeitsmarktmaßnahmen im Sinne der in Artikel 7 der EGF‑Verordnung genannten förderfähigen Maßnahmen dar. Diese Maßnahmen treten nicht an die Stelle passiver Sozialschutzmaßnahmen. Das vorgeschlagene Maßnahmenpaket entspricht dem in Estlands Strategie für die regionale Entwicklung 2014–2020[5] und im Aktionsplan für den Kreis Ida-Viru 2015–2020[6] ermittelten Bedarf. Estland erklärt ferner, dass das Paket koordinierter Maßnahmen mit der Umstellung auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft vereinbar ist und diese Umstellung deutlich erleichtern kann.

Die estnischen Behörden haben alle erforderlichen Zusicherungen gegeben, was die nachstehenden Punkte betrifft:

•  Die Grundsätze der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung werden beim Zugang zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und bei ihrer Durchführung beachtet.

•  Die nationalen und die Unionsrechtsvorschriften über Massenentlassungen wurden eingehalten.

•  Die entlassenden Unternehmen, die nach den Entlassungen ihre Tätigkeit fortgesetzt haben, sind ihren rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf die Entlassungen nachgekommen und haben für ihre Arbeitskräfte entsprechende Vorkehrungen getroffen.

•  Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden nicht durch andere Fonds oder Finanzinstrumente der Union unterstützt, und es werden Maßnahmen getroffen, um jegliche Doppelfinanzierung auszuschließen.

•  Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind komplementär zu Maßnahmen, die aus den Strukturfonds finanziert werden.

•  Der Finanzbeitrag aus dem EGF entspricht den verfahrensrechtlichen und materiellen Rechtsvorschriften der Union über staatliche Beihilfen.

III. Verfahren

Die Kommission hat der Haushaltsbehörde zwecks Inanspruchnahme des Fonds einen Antrag auf Übertragung eines Betrags von insgesamt 1 131 358 EUR aus der EGF‑Reserve (40 02 43) auf die EGF‑Haushaltslinie (04 04 01) vorgelegt.

Dies ist der neunte Vorschlag für eine Mittelübertragung zwecks Inanspruchnahme des Fonds, der der Haushaltsbehörde bislang für 2016 unterbreitet wurde.

Kommt keine Einigung zustande, wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der EGF-Verordnung ein Trilogverfahren eingeleitet.

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sollte gemäß einer internen Vereinbarung in den Prozess einbezogen werden, um konstruktive Unterstützung und einen Beitrag zur Bewertung der Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds zu leisten.

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALE ANGELEGENHEITEN

Schreiben von Thomas Händel, Vorsitzender des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Stellungnahme zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) für den Antrag EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (EMPL) sowie seine Arbeitsgruppe zum EGF haben die Inanspruchnahme des EGF für den Antrag EGF/2016/003 EE/petroleum and chemicals geprüft und die folgende Stellungnahme angenommen.

Der EMPL-Ausschuss und die Arbeitsgruppe zum EGF befürworten die Inanspruchnahme des Fonds im Zusammenhang mit diesem Antrag. Der EMPL-Ausschuss bringt diesbezüglich einige Bemerkungen vor, ohne jedoch die Übertragung der Zahlungsermächtigungen in Frage stellen zu wollen.

Die Überlegungen des EMPL-Ausschusses basieren auf folgenden Erwägungen:

A) Der Antrag stützt sich auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (EGF-Verordnung) und betrifft 1550 Arbeitskräfte, die in drei Unternehmen entlassen wurden, die in den Wirtschaftszweigen NACE Rev. 2 Abteilung 19 („Kokerei und Mineralölverarbeitung“) und Abteilung 20 („Herstellung von chemischen Erzeugnissen“) tätig sind.

B) Estland erklärt zur Begründung des Zusammenhangs zwischen den Entlassungen und den weitgehenden strukturellen Veränderungen im Welthandelsgefüge infolge der Globalisierung, dass seine kleine, offene Wirtschaft stark vom Export von Waren und Dienstleistungen abhängt, der unter den jüngsten Turbulenzen auf dem Ölmarkt und einer allgemeinen Verschlechterung von Europas Stellung im internationalen Handel leidet. Außereuropäische Regionen mit niedrigen Erdgaspreisen haben bei der Herstellung von Düngemitteln einen Wettbewerbsvorteil. Der Anteil der EU an der weltweiten Chemieproduktion ist geschrumpft, während China, das übrige Asien und die USA Marktanteile hinzugewonnen haben.

C) 70,6 % der von den Maßnahmen erfassten Arbeitnehmer sind Männer und 29,4 % Frauen. 41,8 % der entlassenen Arbeitnehmer sind zwischen 55 und 64 Jahre und 47,5 % zwischen 30 und 54 Jahre alt.

D) Dies ist der erste EGF-Antrag Estlands.

Daher ersucht der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten den Haushaltsausschuss als federführenden Ausschuss, folgende Anregungen in seinen Entwurf einer Entschließung zum Antrag von Estland aufzunehmen:

1. teilt die Auffassung der Kommission, dass die Interventionskriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 erfüllt sind und Estland somit Anspruch auf einen Finanzbeitrag in Höhe von 1 131 358 EUR hat, was 60 % der sich auf 1 885 597 EUR belaufenden Gesamtkosten entspricht;

2. stellt fest, dass die Kommission ihre Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Finanzbeitrags vorliegen, am 28. September 2016, d. h. innerhalb der dafür vorgesehenen Frist von zwölf Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags der estnischen Behörden am 6. Juli 2016, abgeschlossen und dies dem Parlament noch am selben Tag mitgeteilt hat;

3. hebt hervor, dass der Kreis Ida-Viru aufgrund seiner Lage und demographischen Entwicklung mit erheblichen Herausforderungen zu kämpfen hat, da er relativ abgelegen ist, einen hohen Anteil russischsprachiger Einwohner hat, die in städtischen Siedlungen leben, die sich um ein oder zwei Industriebetriebe herum gebildet haben, und eine erheblich über dem Landesdurchschnitt liegende Arbeitslosenquote aufweist;

4. begrüßt Estlands Entscheidung, Ausbildungsmaßnahmen anzubieten, die die entlassenen Arbeitskräfte auf die Arbeit in Wirtschaftszweigen vorbereiten sollen, die gemäß der Strategie für die regionale Entwicklung Wachstumspotenzial haben (Logistik, Tourismus, Produktion von Holz, Metallen und Baumaterialien);

5. stellt fest, dass zu den aus dem EGF kofinanzierten personalisierten Dienstleistungen für die entlassenen Arbeitnehmer die Bezahlung formaler Bildungsgänge, die Erstattung der Ausbildungskosten für Arbeitgeber, Arbeitsmarktschulungen, Estnisch-Sprachkurse, praktische Arbeitserfahrung und Beratung zählen;

6. begrüßt, dass auf nationaler und regionaler Ebene Konsultationen mit Interessenträgern, darunter Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Unternehmen und öffentliche Arbeitsvermittlungen, stattgefunden haben, bevor das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen zusammengestellt wurde;

7. weist darauf hin, dass sich die einkommensunterstützenden Maßnahmen auf 27,25 % des Gesamtpakets personalisierter Maßnahmen belaufen werden und damit unter dem in der EGF-Verordnung festgelegten Höchstwert von 35 % liegen und dass die aktive Teilnahme der Begünstigten an den Aktivitäten zur Arbeitsuche bzw. Weiterbildung Vorbedingung für diese Maßnahmen ist;

8. weist darauf hin, dass die Kosten der technischen Hilfe einen relativ hohen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen; hält dies angesichts der Tatsache, dass es sich um den ersten EGF-Antrag von Estland handelt, für gerechtfertigt;

9. begrüßt den Beschluss Estlands, aufgrund der Tatsache, dass die Entlassungen dieselbe Gegend betreffen, zwei Wirtschaftszweige in einem regionalen Antrag zusammenzufassen, denn dadurch können der Verwaltungsaufwand begrenzt und gemeinsame Maßnahmen für die in beiden Branchen entlassenen Arbeitskräfte organisiert werden;

10. stellt fest, dass die estnischen Behörden zugesichert haben, dass für die vorgeschlagenen Maßnahmen keine finanzielle Unterstützung aus anderen Fonds oder Finanzinstrumenten der Union bereitgestellt wird, dass eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen wird und dass die vorgeschlagenen Maßnahmen komplementär zu Maßnahmen sind, die aus den Strukturfonds finanziert werden;

11. begrüßt, dass Estland bestätigt hat, dass ein Finanzbeitrag aus dem EGF nicht an die Stelle von Maßnahmen treten wird, zu denen das betreffende Unternehmen nach nationalem Recht oder aufgrund von Tarifvereinbarungen verpflichtet ist;

12. weist darauf hin, dass nach Artikel 7 der Verordnung bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden sollte und dass dieses Paket mit der Umstellung auf eine ressourceneffiziente und nachhaltige Wirtschaft vereinbar sein sollte; begrüßt, dass Estland erklärt hat, dass das koordinierte Paket diese Umstellung deutlich erleichtern kann.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

ANLAGE: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG

Schreiben von Iskra Mihaylova, Vorsitzende des Ausschusses für regionale Entwicklung, vom 18. Oktober 2016 an Jean Arthuis, Vorsitzender des Haushaltsausschusses

Übersetzung

Betrifft:  Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

Sehr geehrter Herr Arthuis,

dem Ausschuss für regionale Entwicklung wurde ein Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) zur Stellungnahme unterbreitet. Wie ich höre, soll der Bericht über diesen Vorschlag am 24. Oktober 2016 im Haushaltsausschuss angenommen werden:

–  Im Dokument COM(2016)0622 wird ein EGF-Beitrag in Höhe von 1 131 358 EUR für 1550 Arbeitskräfte vorgeschlagen, die in Estland in den Wirtschaftszweigen NACE Rev. 2 Abteilung 19 („Kokerei und Mineralölverarbeitung“) und Abteilung 20 („Herstellung von chemischen Erzeugnissen“) entlassen wurden.

Die Vorschriften für Finanzbeiträge aus dem EGF sind in der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014–2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 niedergelegt.

Die Ausschusskoordinatoren haben diesen Vorschlag geprüft und mich gebeten, Ihnen per Schreiben mitzuteilen, dass der Ausschuss in diesem Fall mehrheitlich keine Einwände gegen die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zum Zweck der Bereitstellung des vorgenannten, von der Kommission vorgeschlagenen Betrags hat.

(Höflichkeitsformel und Unterschrift)

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

7

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Sophie Montel, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Younous Omarjee, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Monika Vana, Daniele Viotti, Marco Zanni, Auke Zijlstra, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Heidi Hautala, Alain Lamassoure, Stanisław Ożóg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew, Linda McAvan, Virginie Rozière