BERICHT über die europäische Verteidigungsunion

31.10.2016 - (2016/2052(INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Urmas Paet

Verfahren : 2016/2052(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0316/2016
Eingereichte Texte :
A8-0316/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur europäischen Verteidigungsunion

(2016/2052(INI))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon,

–  unter Hinweis auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

–  unter Hinweis auf Artikel 42 Absatz 6 EUV, der eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit betrifft;

–  unter Hinweis auf Artikel 42 Absatz 7 EUV, der die Verteidigungsallianz betrifft;

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum AEUV über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 18. Dezember 2013 und vom 25./26. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2013 und vom 18. November 2014 zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. April 2016 zu dem Thema: „Die EU in einem sich wandelnden globalen Umfeld – eine stärker vernetzte, konfliktreichere und komplexere Welt“[1];

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. November 2012 zu den EU‑Klauseln über die gegenseitige Verteidigung und Solidarität: politische und operationelle Dimensionen[2],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zur Lage der Grundrechte in der Europäischen Union 2004–2008[3], in der es in Ziffer 89 darauf verweist, dass „die Grundrechte auch in Kasernen und für Bürger in Uniform uneingeschränkt gelten“, und den Mitgliedstaaten empfiehlt, „zu gewährleisten, dass die Grundrechte auch in den Streitkräften eingehalten werden“,

–  unter Hinweis auf die Schlussdokumente der Interparlamentarischen Konferenzen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Gemeinsame Sicherheits-und Verteidigungspolitik (GSVP) vom 8. April 2016 in Den Haag, 6. September 2015 in Luxemburg, 6. März 2015 in Riga, 7. November 2014 in Rom, 4. April 2014 in Athen, 6. September 2013 in Vilnius, 25. März 2013 in Dublin und 10. September 2012 in Paphos,

–  unter Hinweis auf die Erklärung, die die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) auf dem Gymnich-Treffen der EU-Außenminister vom 2. September 2016 abgegeben hat und in der erneut auf die Gelegenheit hingewiesen wurde, solide Fortschritte zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung zu erzielen,

–  unter Hinweis auf das am 28. Juni 2016 von der VP/HR vorgelegte Dokument mit dem Titel „Shared Vision, Common Action: A Stronger Europe – A Global Strategy for the European Union’s Foreign and Security Policy“ (Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa. Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union),

–  unter Hinweis auf den Fortschrittsbericht der VP/HR und Leiterin der Europäischen Verteidigungsagentur vom 7. Juli 2014 über die Umsetzung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2013,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juli 2013 mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem wettbewerbsfähigeren und effizienteren Verteidigungs- und Sicherheitssektor“ (COM(2013)0542),

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 24. Juni 2014 mit dem Titel „Ein New Deal für die europäische Verteidigung“,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission vom 8. Mai 2015 über die Umsetzung ihrer Mitteilung zur Verteidigung,

–  unter Hinweis auf die Bewertung der Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und die Bewertung der Richtlinie 2009/43/EG über die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der NATO vom 8. Juli 2016,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Mitteilung der VP/HR und der Kommission vom 11. Dezember 2013 mit dem Titel „EU‑Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen“ (JOIN(2013)0030) und die diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der italienischen Verteidigungsministerin und des italienischen Außenministers vom 10. August 2016, in der zu einem „Schengen der Verteidigung“ aufgerufen wird,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Außenminister Deutschlands und Frankreichs vom 28. Juni 2016 mit dem Titel „Ein starkes Europa in einer unsicheren Welt“,

–  unter Hinweis auf den möglichen Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Ergebnisse des Eurobarometers 85.1 vom Juni 2016,

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A8-0316/2016),

A.  in der Erwägung, dass sich die Sicherheitslage in und um Europa in den letzten Jahren erheblich verschlechtert hat und dass dadurch große und nie dagewesene Herausforderungen entstanden sind, die kein Land und keine Organisation allein bewältigen kann; in der Erwägung, dass Europa in seinem Gebiet mehr denn je die Bedrohung durch den Terrorismus erlebt und sich Terrorismus und permanente Gewalt in Nordafrika und im Nahen und Mittleren Osten immer weiter ausbreiten; in der Erwägung, dass es im Interesse der Solidarität und der Resilienz erforderlich ist, dass die EU zusammenhält und geschlossen und systematisch handelt, und zwar gemeinsam mit ihren Verbündeten und Partnern sowie mit Drittländern; in der Erwägung, dass Prävention, die gemeinsame Nutzung von sensiblen sicherheitsrelevanten Informationen, die Beendigung bewaffneter Konflikte, die Überwindung weit verbreiteter Menschenrechtsverletzungen, die Verbreitung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung des Terrorismus für die EU und ihre Bürger vorrangig sind und sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU stattfinden sollten, unter anderem mittels einer Pioniertruppe, die aufgestellt wird, um einige sehr praktische Herausforderungen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des Klimawandels und mit Naturkatastrophen in Drittländern zu bewältigen; in der Erwägung, dass Europa in wirklichen Bedrohungssituationen stärker und schneller sein sollte;

B.  in der Erwägung, dass Terrorismus, hybride Bedrohungen, Konjunkturschwankungen, Bedrohungen der Cybersicherheit und der Energieversorgungssicherheit, organisierte Kriminalität und Klimawandel die größten Bedrohungen für die Sicherheit einer zunehmend komplexen und miteinander verbundenen Welt darstellen, in der die EU sich nach besten Kräften dafür einsetzen sollte, Wege zu finden, um für Sicherheit zu sorgen und Wohlstand und Demokratie zu schaffen; in der Erwägung, dass die gegenwärtige Finanz- und Sicherheitslage eine engere Zusammenarbeit der europäischen Streitkräfte und mehr und bessere gemeinsame Ausbildungsmaßnahmen sowie stärkere und bessere Zusammenarbeit des militärischen Personals erforderlich macht; in der Erwägung, dass sich dem Eurobarometer 85.1 vom Juni 2016 zufolge etwa zwei Drittel der EU-Bürger wünschen, dass sich die EU in Angelegenheiten der Sicherheits- und Verteidigungspolitik stärker engagiert; in der Erwägung, dass die äußere und die innere Sicherheit zunehmend miteinander verflochten sind; in der Erwägung, dass der Konfliktverhütung besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte, indem die eigentlichen Ursachen von Instabilität bekämpft und für die menschliche Sicherheit gesorgt wird; in der Erwägung, dass der Klimawandel eine große Bedrohung für die Sicherheit, den Frieden und die Stabilität in der Welt ist, durch den die Bedrohungen für die herkömmliche Sicherheit zunehmen, unter anderem da er den Zugang der Bevölkerung in fragilen Staaten und Entwicklungsländern zu Trinkwasser und Nahrungsmitteln beeinträchtigt und so wirtschaftliche und soziale Spannungen zur Folge hat, die die Menschen zur Migration zwingen oder politische Spannungen und Sicherheitsrisiken verursachen;

C.  in der Erwägung, dass die VP/HR die Sicherheit der Union als eine der fünf wichtigsten Prioritäten in ihre Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aufgenommen hat;

D.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag von Lissabon verpflichtet sind, geeignete Kapazitäten für zivile und militärische Missionen und Operationen der GSVP bereitzustellen; in der Erwägung, dass der in den Verträgen vorgesehene Aufbau von Kapazitäten im Bereich Sicherheit und Verteidigung bei weitem nicht optimal ist; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten ermächtigt sind, eine europäische Sicherheits- und Verteidigungsunion aufzubauen, die zu gegebener Zeit zur Aufstellung der europäischen Streitkräfte führen sollte; in der Erwägung, dass die europäischen Institutionen durch ihren politischen Einsatz eine sehr wichtige Rolle spielen können; in der Erwägung, dass es bisher an der Bereitschaft der Mitgliedstaaten gemangelt hat, eine europäische Sicherheits- und Verteidigungsunion aufzubauen, da sie eine Bedrohung ihrer nationalen Souveränität befürchten;

E.  in der Erwägung, dass die Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln im Bereich Sicherheit und Verteidigung aufgrund von Überschneidungen, Überkapazität und Hemmnissen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich Verteidigung auf jährlich 26,4 Mrd. EUR[4] geschätzt werden;

F.  in der Erwägung, dass Artikel 42 EUV vorsieht, dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Union im Rahmen der GSVP schrittweise festgelegt wird und dass sie zu einer gemeinsamen Verteidigung der EU führt, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat; in der Erwägung, dass in Artikel 42 Absatz 2 EUV den Mitgliedstaaten auch empfohlen wird, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen;

G.  in der Erwägung, dass Artikel 42 EUV auch die Einrichtung von Verteidigungsinstitutionen und die Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung vorsieht; in der Erwägung, dass die Anstrengungen der EU nach diesem Artikel mit der NATO vereinbar sein, einander ergänzen und sich gegenseitig verstärken müssen; in der Erwägung, dass eine gemeinsame Verteidigungspolitik der Union die Fähigkeit Europas, die Sicherheit innerhalb und außerhalb seiner Grenzen zu fördern, stärken sowie die Partnerschaft mit der NATO und die transatlantischen Beziehungen festigen dürfte und daher eine Stärkung der NATO ermöglichen und folglich eine wirksamere territoriale, regionale und weltweite Sicherheit und Verteidigung weiter fördern wird; in der Erwägung, dass in der im Rahmen des NATO-Gipfels 2016 in Warschau abgegebenen gemeinsamen Erklärung über die strategische Partnerschaft zwischen der NATO und der EU die Rolle der NATO und der Beitrag, den die EU leisten kann, wenn es darum geht, gemeinsame Ziele zu verwirklichen, anerkannt wurden; in der Erwägung, dass eine europäische Verteidigungsunion die Wahrung des Friedens, die Konfliktverhütung und die Stärkung der internationalen Sicherheit im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sicherstellen sollte;

H.  in der Erwägung, dass die EU-Gefechtsverbände, die seit 2007 voll einsatzfähig sind und die für militärische Aufgaben humanitärer, friedenserhaltender und friedensschaffender Art bestimmt sind, aufgrund verfahrenstechnischer, finanzieller und politischer Hindernisse noch nicht eingesetzt wurden, obwohl es Gelegenheiten dazu gegeben hätte und es notwendig gewesen wäre; in der Erwägung, dass dadurch die Chance auf eine Stärkung der Rolle der EU als wichtiger weltweiter Akteur für Stabilität und Frieden vertan wird;

I.  in der Erwägung, dass mit Ausnahme der Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (EDA) bislang keiner der fehlenden Bestandteile der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU konzipiert, beschlossen oder verwirklicht wurde; in der Erwägung, dass die Struktur der EDA noch überarbeitet werden muss, damit sie ihr volles Potenzial entfalten und beweisen kann, dass sie einen Mehrwert schafft, die Wirksamkeit der GSVP erhöht und zu harmonisierten nationalen Verteidigungsplanungsprozessen in den Bereichen, die für militärische Operationen der GSVP in Einklang mit den Petersberg-Aufgaben gemäß Artikel 43 EUV relevant sind, führen kann; in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten engagiert an der EDA mitwirken sollten, damit dieses Ziel verwirklicht wird;

J.  in der Erwägung, dass die EU gemäß der Globalen Strategie für die Außen-und Sicherheitspolitik der Europäischen Union die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung im gesamten Spektrum der Fähigkeiten systematisch unterstützen muss, um auf externe Krisen zu reagieren, zum Aufbau der Kapazitäten ihrer Partner beizutragen und die Sicherheit Europas zu gewährleisten, und eine solide europäische Verteidigungsindustrie schaffen wird, die für die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der EU von entscheidender Bedeutung ist; in der Erwägung, dass alle Maßnahmen vor ihrer Umsetzung von allen Mitgliedern des Rates gebilligt werden müssen;

K.  in der Erwägung, dass der Europäische Rat sich im Juni 2015 teilweise mit dem Thema Verteidigung befasst und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass eine umfangreichere und systematischere europäische Verteidigungszusammenarbeit gefördert werden muss – soweit angemessen auch mit EU-Mitteln –, damit Schlüsselfähigkeiten bereitgestellt werden können, wobei die militärischen Fähigkeiten auch künftig Eigentum der Mitgliedstaaten sind und von ihnen eingesetzt werden;

L.  in der Erwägung, dass sich Frankreich am 17. November 2015 auf Artikel 42 Absatz 7 EUV berufen hat und anschließend ausschließlich bilateral um die unterstützenden Beiträge der anderen Mitgliedstaaten ersucht und diese verwaltet hat;

M.  in der Erwägung, dass das Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit dem Vertrag von Lissabon die GSVP weiter stärken und die Fähigkeit der EU, als Bereitsteller von Sicherheit aufzutreten, fördern sollte und eine nützliche Reflexion über eine künftige, wirksamere GSVP sein könnte; in der Erwägung, dass Missionen und Operationen im Rahmen der GSVP überwiegend in Regionen wie dem Horn von Afrika und dem Sahel durchgeführt werden, die stark von den negativen Auswirkungen des Klimawandels, zum Beispiel von Dürren und Bodenverschlechterung, betroffen sind;

N.  in der Erwägung, dass der niederländische Ratsvorsitz die Idee eines Weißbuchs der EU vorangetrieben hat; in der Erwägung, dass die Visegrad-Länder die Idee einer stärkeren europäischen Integration im Bereich der Verteidigung begrüßt haben; in der Erwägung, dass Deutschland in seinem Weißbuch 2016 zur Sicherheitspolitik Deutschlands und zur Zukunft der Bundeswehr eine europäische Sicherheits- und Verteidigungsunion gefordert hat;

O.  in der Erwägung, dass die schrittweise Integration der Verteidigung die beste Möglichkeit ist, mehr mit weniger Finanzmitteln zu erreichen, und dass das Weißbuch eine einzigartige Gelegenheit bieten könnte, weitere Schritte vorzuschlagen;

Die europäische Verteidigungsunion

1.  weist darauf hin, dass Europa, um seine Sicherheit langfristig zu gewährleisten, politischen Willen und Entschlossenheit benötigt, und zwar gestützt durch ein breites Spektrum einschlägiger politischer Instrumente, zu denen auch starke und moderne militärische Fähigkeiten gehören; legt de, Europäischen Rat nahe, bei der schrittweisen Konzeption einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union eine Führungsrolle zu übernehmen und zusätzliche Finanzmittel für ihre Umsetzung bereitzustellen, damit sie im Rahmen des nächsten mehrjährigen politischen Rahmens und Finanzrahmens (MFR) der EU festgelegt wird; weist darauf hin, dass die Einführung der gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union eine Weiterentwicklung und Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik gemäß dem Vertag von Lissabon ist und an das Völkerrecht gebunden und unbedingt erforderlich ist, damit die EU Rechtstaatlichkeit, Frieden und Sicherheit weltweit voranbringen kann; begrüßt in diesem Zusammenhang alle laufenden Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die weitere Integration der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen, wobei auch die sehr wichtigen Beiträge zu berücksichtigen sind, die das Weißbuch zu Sicherheit und Verteidigung leisten würde;

2.  fordert die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das gesamte Potenzial des Vertrags von Lissabon vor allem im Hinblick auf die GSVP und unter besonderer Berücksichtigung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gemäß Artikel 42 Absatz 6 EUV und des Anschubfonds gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV zu erschließen; weist darauf hin, dass die Peterberg-Aufgaben nach Artikel 43 EUV aus zahlreichen ambitionierten militärischen Aufgaben bestehen, wie gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten; erinnert daran, dass diesem Artikel zufolge mit diesen Missionen auch zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden kann, unter anderem durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet; betont, dass es die gegenwärtige GSVP der EU nicht ermöglicht, alle genannten Aufgaben zu erfüllen; ist der Ansicht, dass in der heutigen Lage systematisch daran gearbeitet werden sollte, dass es der EU ermöglicht wird, die Ziele des Vertrags von Lissabon zu verwirklichen;

3.  vertritt die Auffassung, dass eine wirklich starke europäische Verteidigungsunion den Mitgliedstaaten Garantien und Fähigkeiten bieten muss, die über ihre eigenen hinausgehen;

4.  ist der Ansicht, dass der Weg zu einer europäischen Verteidigungsunion mit einer grundlegenden Überarbeitung der GSVP ausgehend von dem Grundsatz einer starken kollektiven Verteidigung, einer effizienten Finanzierung und der Koordinierung mit der NATO beginnen muss; vertritt die Auffassung, dass die GSVP – angesichts des zunehmenden Ineinandergreifens der inneren und äußeren Sicherheit – als notwendiger Schritt zu einer europäischen Verteidigungsunion über die Bewältigung externer Krisen hinausgehen muss, damit durch sie die gemeinsame Sicherheit und Verteidigung des gesamten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wirklich sichergestellt und das Engagement der Union in sämtlichen Phasen von Krisen und Konflikten ermöglicht wird, indem das gesamte Spektrum der ihr zur Verfügung stehenden Instrumente bis hin zu Artikel 42 Absatz 7 EUV eingesetzt wird;

5.  betont, dass eine Ratsformation der Verteidigungsminister eingerichtet werden muss, um eine dauerhafte politische Führungsrolle zu schaffen und die Konzeption einer europäischen Verteidigungsunion zu koordinieren; fordert den Rat der Europäischen Union auf, als ersten Schritt ein ständiges Forum für Beratung und Entscheidungsfindung in Form einer ständigen Formation einzurichten, in deren Rahmen die Verteidigungsminister der Mitgliedstaaten tagen, die sich zu einer vertieften Verteidigungszusammenarbeit verpflichtet haben;

6.  fordert den Präsidenten der Kommission auf, eine ständige Arbeitsgruppe „Verteidigungsangelegenheiten“ einzurichten, die sich aus Mitgliedern der Kommission zusammensetzt und deren Vorsitz die VP/HR mit Unterstützung einer ihrer Stellvertreter innehat; fordert, dass das Parlament mit ständigen Vertretern in diese Gruppe einbezogen wird; spricht sich dafür aus, dass die Kommission im Verteidigungsbereich im Rahmen von gezielter Forschung, Planung und Umsetzung weiter tätig wird; fordert die VP/HR auf, den Klimawandel im gesamten auswärtigen Handeln der EU und insbesondere in der GSVP durchgängig zu berücksichtigen;

7.  ist der Ansicht, dass aufgrund der verschlechterten Wahrnehmung von Risiken und Bedrohungen in Europa die Schaffung der europäischen Verteidigungsunion dringend erforderlich ist, insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Verschlechterung des Sicherheitsumfelds an den Grenzen der EU, vor allem in den östlichen und südlichen Nachbarländern; weist darauf hin, dass dies auch in den Sicherheitsstrategien der Mitgliedstaaten dargelegt ist; weist darauf hin, dass sich die Lage schrittweise insbesondere im Laufe des Jahres 2014 mit dem Entstehen und der Ausbreitung des selbst ernannten „Islamischen Staates“ und anschließend mit der Anwendung von Gewalt durch Russland verschlechtert hat;

8.  ist der Ansicht, dass die europäische Verteidigungsunion auf einer regelmäßigen von den Mitgliedstaaten vorgenommenen gemeinsamen Beurteilung der Bedrohungslage beruhen muss, dass sie jedoch auch flexibel genug sein muss, um den individuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen und Erfordernissen der Mitgliedstaaten gerecht zu werden;

9.  ist der Auffassung, dass die Union eigene Mittel für die Förderung einer umfangreicheren und systematischeren europäischen Verteidigungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, zu der auch die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit gehört, einsetzen sollte; ist überzeugt, dass der Einsatz von EU-Mitteln eindeutiger Ausdruck des Zusammenhalts und der Solidarität wäre und dass sich dadurch alle Mitgliedstaaten mit mehr Gemeinsamkeit um die Verbesserung ihrer militärischen Fähigkeiten bemühen könnten;

10.  ist der Ansicht, dass eine verstärkte europäische Verteidigungszusammenarbeit mehr Wirksamkeit, Einigkeit und Effizienz und eine Zunahme der Ressourcen und Fähigkeiten der EU bewirken würde und sich positiv auf die Forschung im Verteidigungsbereich und wirtschaftliche Anliegen auswirken könnte; betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten nur durch eine derartige vertiefte Zusammenarbeit, die sich schrittweise zu einer wirklichen europäischen Verteidigungsunion entwickeln sollte, die technologischen und industriellen Fähigkeiten erwerben können, die erforderlich sind, um rascher, autonom und wirkungsvoll zu handeln und gegen die Bedrohungen der heutigen Zeit schnell und effizient vorzugehen;

11.  legt allen Mitgliedstaaten nahe, untereinander verbindlichere Verpflichtungen einzugehen, indem sie eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union begründen; legt den Mitgliedstaaten nahe, im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit multinationale Streitkräfte aufzustellen und sie für die GSVP zur Verfügung zu stellen; betont, dass es wichtig und notwendig ist, dass alle Mitgliedstaaten an einer dauerhaften und effizienten strukturierten Zusammenarbeit beteiligt sind; ist der Auffassung, dass der Rat diese multinationalen Streitkräfte grundsätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit betrauen sollte; schlägt vor, dass die politischen Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene wie auch die nationalen Verfahren so gestaltet werden, dass eine schnelle Krisenreaktion möglich ist; ist überzeugt, dass das System der EU-Gefechtsverbände zu diesem Zweck umbenannt, eingesetzt und weiterentwickelt werden sollte, und zwar politisch, im Hinblick auf Modularität und mit einer wirksamen Finanzierung; legt die Errichtung eines operativen Hauptquartiers der EU als Grundvoraussetzung für eine wirksame Planung und Führung gemeinsamer Operationen nahe; betont, dass jeder Mitgliedstaat an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmen kann;

12.  fordert die Mitgliedstaaten auf, insbesondere das Recht des militärischen Personals, Berufsverbände oder Gewerkschaften zu bilden und sich ihnen anzuschließen, anzuerkennen und sie in einen regelmäßigen sozialen Dialog mit den staatlichen Stellen einzubinden; fordert den Europäischen Rat auf, konkrete Schritte in Richtung einer Harmonisierung und Standardisierung der europäischen Streitkräfte zu unternehmen, um die Zusammenarbeit der Angehörigen der Streitkräfte unter dem Dach einer neuen europäischen Verteidigungsunion zu vereinfachen;

13.  stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten vor allem wegen knapper Finanzmittel Schwierigkeiten haben, ein sehr breites Spektrum an Verteidigungsfähigkeiten aufrechtzuerhalten; fordert daher, dass im Hinblick darauf, welche Fähigkeiten beibehalten werden, eine stärkere Abstimmung stattfindet und klarere Entscheidungen getroffen werden, damit sich die Mitgliedstaaten auf bestimmte Fähigkeiten spezialisieren können;

14.  legt den Mitgliedstaaten nahe, nach weiteren Möglichkeiten der gemeinsamen Beschaffung, Instandhaltung und Aufrechterhaltung der Streitkräfte und der Verteidigungsgüter zu suchen; weist darauf hin, dass es sinnvoll sein könnte, zunächst die Bündelung und gemeinsame Nutzung von nicht letalen Ausrüstungsgütern wie Land- und Luftfahrzeugen, die dem Transport dienen, Tankfahrzeugen und Tankluftfahrzeugen und weiterem Unterstützungsmaterial in Betracht zu ziehen;

15.  ist der Auffassung, dass Interoperabilität von zentraler Bedeutung ist, wenn die Streitkräfte der Mitgliedstaaten kompatibler und stärker integriert sein sollen; betont daher, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Verteidigungsressourcen prüfen müssen; weist darauf hin, dass Protektionismus und Abschottung der Verteidigungsmärkte in der EU dies erschweren;

16.  betont, dass der Mechanismus Athena überarbeitet und erweitert werden muss, damit die Missionen der EU aus gemeinsamen Mitteln finanziert werden können und nicht ein Großteil der Kosten von den sich beteiligenden Mitgliedstaaten getragen werden muss, sodass ein mögliches Hindernis für die Mitgliedstaaten, Truppen zu stellen, beseitigt wird;

17.  beschließt, einen regulären Ausschuss für Sicherheit und Verteidigung einzurichten, der die Umsetzung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu überwachen hat;

18.  ist der Ansicht, dass für eine effizient arbeitende europäische Verteidigungsunion im Hinblick auf die Koordinierung fähigkeitsgesteuerter Programme und Projekte und die Festlegung einer gemeinsamen europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung auf der Grundlage eines Katalogs sehr präziser Fähigkeitsanforderungen für GSVP-Operationen und harmonisierter nationaler Verteidigungsplanung und Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in Bezug auf diese spezifischen Fähigkeiten eine starke und zunehmende Rolle der EDA unbedingt erforderlich ist, damit eine größere Effizienz erreicht wird und Überschneidungen beseitigt und Kosten reduziert werden; ist der Auffassung, dass dies auf eine verteidigungsspezifische Überprüfung der Kräftedispositive der Mitgliedstaaten und eine Überprüfung vergangener Aktivitäten und Verfahren der EDA folgen sollte; fordert die EDA auf, nachzuweisen, welche in den Planzielen und im Plan zur Entwicklung von Fähigkeiten festgestellten Fähigkeitslücken mithilfe der Agentur geschlossen wurden; ist überzeugt, dass Initiativen und Projekte im Bereich der Zusammenlegung und gemeinsamen Nutzung vorzügliche erste Schritte in Richtung einer stärkeren europäischen Zusammenarbeit sind;

19.  fordert die Kommission auf, mit der EDA zusammenzuarbeiten und die industrielle und technologische Basis des Verteidigungssektors zu stärken, die entscheidende Bedeutung für die strategische Autonomie der Union hat; ist der Ansicht, dass der Schlüssel für die Aufrechterhaltung dieser Branche darin liegt, dass die Mitgliedstaaten ihre Verteidigungsausgaben erhöhen und sichergestellt wird, dass die Branche weltweit wettbewerbsfähig bleibt; weist darauf hin, dass die gegenwärtige Zersplitterung des Marktes die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Verteidigungsindustrie schwächt; ist der Auffassung, dass Forschungszusammenarbeit zu einer Verringerung dieser Zersplitterung beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit verbessern kann;

20.  ist der festen Überzeugung, dass nur ein gemeinsames Konzept für den Ausbau von Fähigkeiten, unter anderem durch die Konsolidierung funktioneller Cluster wie das Europäische Lufttransportkommando, die für die Unterstützung einer europäischen Verteidigungsunion notwendigen Skaleneffekte erzeugen kann; ist der Auffassung, dass die Stärkung der Fähigkeiten der EU durch gemeinsame Beschaffung und andere Formen der Zusammenlegung und gemeinsamen Nutzung der europäischen Verteidigungsindustrie, auch den KMU, einen dringend erforderlichen Impuls verleihen könnte, der sich positiv auf Wachstum und Beschäftigung auswirken würde; unterstützt gezielte Maßnahmen, die Anreize für solche Vorhaben schaffen, unter anderem durch Steuerbefreiungen, um – wie in der Globalen Strategie der EU gefordert – den Richtwert der EDA, wonach 35 % der Gesamtausgaben für gemeinsame Beschaffung ausgegeben werden, zu erreichen; ist der Ansicht, dass die Einführung eines europäischen Semesters der Verteidigung, in dessen Rahmen die Mitgliedstaaten die Planungszyklen und Beschaffungspläne der anderen Mitgliedstaaten konsultieren, zur Überwindung der gegenwärtigen Zersplitterung des Verteidigungsmarkts beitragen könnte;

21.  betont, dass die Cybersicherheit naturgemäß ein Politikfeld ist, auf dem Zusammenarbeit und Einbindung von entscheidender Bedeutung sind, und zwar nicht nur in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, wichtige Partner und die NATO, sondern auch, was unterschiedliche Akteure in der Gesellschaft betrifft, da es sich nicht um eine rein militärische Aufgabe handelt; fordert, dass eindeutigere Leitlinien darüber aufgestellt werden, wie und in welchen Situationen die Verteidigungs- und Offensivfähigkeiten der EU einzusetzen sind; weist darauf hin, dass es mehrfach gefordert hat, dass die EU-Verordnung über die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck gründlich überarbeitet wird, damit verhindert wird, dass Software und andere Systeme, die gegen die digitale Infrastruktur der EU oder für Menschenrechtsverletzungen eingesetzt werden können, in die falschen Hände geraten;

22.  weist darauf hin, dass die Hohe Vertreterin vor Kurzem die Globale Strategie veröffentlicht hat, mit der ein kohärenter Rahmen für die Prioritäten im Bereich der außenpolitischen Maßnahmen und für die Festlegung der künftigen Entwicklungen der europäischen Verteidigungspolitik geschaffen wurde;

23.  verweist auf die im November 2007 vom EDA-Lenkungsausschuss auf Ministerebene genehmigten vier Benchmarks für gemeinsame Investitionen und ist besorgt über das geringe Maß an Zusammenarbeit, das aus dem 2013 veröffentlichten Verteidigungsdatenbericht hervorgeht;

24.  fordert die VP/HR auf, eine Initiative zu ergreifen, um wichtige Unternehmen und Interessenträger der europäischen Verteidigungsindustrie mit dem Ziel zusammenzubringen, eine europäische Drohnenindustrie aufzubauen;

25.  fordert die VP/HR auf, eine Initiative zu ergreifen, um wichtige Unternehmen und Interessenträger der europäischen Verteidigungsindustrie mit dem Ziel zusammenzubringen, Strategien und eine Plattform für die gemeinsame Entwicklung von Verteidigungsgütern zu erstellen;

26.  fordert die VP/HR auf, die Zusammenarbeit in den Bereichen nationale Strategien, Fähigkeiten und Kommandozentralen auf dem Gebiet der Cybersicherheit mit der EDA als Teil der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zu stärken, um zum Schutz vor Cyberangriffen und zu deren Abwehr beizutragen;

27.  fordert die Weiterentwicklung des EU-Politikrahmens für die Cyberabwehr, um die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten in der Cyberabwehr, die operative Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zu verbessern;

28.  stellt fest, dass die Arbeiten an der Festlegung einer vorbereitenden Maßnahme für ein künftiges Forschungsprogramm der EU im Bereich Verteidigung im Gange sind, und fordert nachdrücklich, dass sie wie vom Europäischen Rat 2013 und 2015 gefordert und als Folgemaßnahme zu einem vom Europäischen Parlament initiierten Pilotprojekt so bald wie möglich wirksam eingeleitet wird; betont, dass die vorbereitende Maßnahme mit ausreichenden finanziellen Mitteln in Höhe von mindestens 90 Mio. EUR in den nächsten drei Jahren (2017–2020) ausgestattet werden sollte; ist der Ansicht, dass sich an die vorbereitende Maßnahme ein umfassendes eigenes EU-finanziertes Forschungsprogramm im Rahmen des nächsten MFR, das 2021 anläuft, anschließen sollte; stellt fest, dass für das Forschungsprogramm der EU im Bereich Verteidigung in diesem Zeitraum ein Gesamthaushalt von jährlich mindestens 500 Mio. EUR benötigt wird, um glaubwürdig zu sein und Wesentliches zu erreichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, künftige gemeinsame Programme darzulegen, bei denen von der EU finanzierte Forschung im Bereich der Vereidigung einen Ausgangspunkt bilden kann, und fordert die Einrichtung des Anschubfonds für vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld von militärischen Operationen, wie im Vertrag von Lissabon vorgesehen; verweist auf die verteidigungsbezogenen Initiativen der Kommission wie den Aktionsplan im Verteidigungsbereich, die Industriepolitik im Bereich der Verteidigung und die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung;

29.  betont, dass die Einleitung der GSVP-Missionen, wie der EUNAVFOR MED, zur Verwirklichung einer europäischen Verteidigungsunion beiträgt; fordert die Union auf, derartige Missionen fortzuführen und auszuweiten;

30.  ist der Auffassung, dass das Europäische Semester zur Einführung von Formen einer engeren Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung verwendet werden muss;

31.  betont, dass die Maßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich sind, um einen funktionierenden, fairen, zugänglichen und transparenten europäischen Verteidigungsmarkt zu ermöglichen, der anderen Seiten offensteht, und künftige technologische Innovation zu fördern, KMU zu unterstützen sowie Wachstum und Beschäftigung anzukurbeln, damit die Mitgliedstaaten ihre jeweiligen Haushalte für Verteidigung und Sicherheit weitaus effizienter und erfolgreicher ausschöpfen und maximieren können; stellt fest, dass eine solide verteidigungsspezifische, technologische und industrielle Basis in Europa einen fairen, funktionierenden und transparenten Binnenmarkt, Versorgungssicherheit und einen strukturierten Dialog mit den verteidigungsrelevanten Industriezweigen erfordert; erklärt sich besorgt darüber, dass bislang nur geringe Fortschritte dabei erzielt wurden, im Verteidigungsbereich die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung durchzuführen und die Transparenz zu erhöhen, und dass noch keine solide europäische Industriepolitik im Bereich der Verteidigung geschaffen wurde und die Binnenmarktvorschriften nicht ausreichend eingehalten werden; ist der Ansicht, dass ein integrierter und von Wettbewerb gekennzeichneter europäischer Markt für Verteidigungsgüter allen Mitgliedstaaten Anreize und Vorteile bieten und allen Käufern geeignete und erschwingliche Aktionsmittel entsprechend ihren individuellen Sicherheitsbedürfnissen zur Verfügung stellen muss; betont, dass die korrekte Anwendung der Richtlinie über die Beschaffung von Verteidigungsgütern und der Richtlinie über die innergemeinschaftliche Verbringung sichergestellt werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die vollständige Durchführung der beiden verteidigungsbezogenen Richtlinien des so genannten Verteidigungspakets sicherzustellen;

32.  fordert die Kommission auf, durch den Aktionsplan im Verteidigungsbereich ihre Rolle wahrzunehmen, sich für eine starke industrielle Basis stark zu machen, die in der Lage ist, dem Bedarf Europas an strategischen Fähigkeiten gerecht zu werden, und zu ermitteln, in welchen Bereichen die EU einen Mehrwert schaffen könnte;

33.  ist überzeugt, dass die EU bei der schrittweisen Konzeption der gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union in Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten Vorkehrungen für die Teilnahme an von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programmen im Bereich der Fähigkeiten und auch für die Teilnahme an den für die Durchführung dieser Programme im Rahmen der Union geschaffenen Strukturen treffen sollte;

34.  legt der Kommission nahe, in Zusammenarbeit mit der EDA durch die Bereitstellung von EU-Mitteln und -Instrumenten zur Konzipierung von Programmen im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten durch die Mitgliedstaaten als Mittlerin und Impulsgeberin für Verteidigungszusammenarbeit aufzutreten; erinnert daran, dass der europäische Aktionsplan im Verteidigungsbereich ein strategisches Instrument zur Stärkung der Verteidigungszusammenarbeit auf europäischer Ebene sein sollte, insbesondere durch ein EU-finanziertes Forschungsprogramm im Bereich Verteidigung und durch Maßnahmen zur Stärkung der industriellen Zusammenarbeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette;

35.  begrüßt nachdrücklich das Konzept der strategischen Autonomie, das von der VP/HR im Rahmen der Globalen Strategie der Europäischen Union entwickelt wurde; ist der Ansicht, dass dieses Konzept sowohl im Rahmen der strategischen Prioritäten der EU als auch bei der Stärkung ihrer Kapazitäten und ihrer Industrie angewandt werden sollte;

36.  begrüßt die gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Generalsekretärs der NATO vom 8. Juli 2016, in der betont wird, dass die EU und die NATO auf dem Gebiet Sicherheit und Verteidigung zusammenarbeiten müssen; ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO die Zusammenarbeit im Osten und Süden, die Abwehr von hybriden Bedrohungen und Cyber-Bedrohungen, die Verbesserung der Sicherheit im Seeverkehr sowie die Harmonisierung und Koordinierung der Entwicklung von Fähigkeiten im Bereich Verteidigung umfassen sollte; ist der Auffassung, dass eine Zusammenarbeit bei den technologischen, industriellen und militärischen Fähigkeiten die Aussicht bietet, dass die Kompatibilität zwischen den beiden Rahmen verbessert wird und mehr Synergie zwischen ihnen entsteht und so eine bessere Ressourceneffizienz sichergestellt wird; weist darauf hin, dass die zügige Umsetzung der genannten Erklärung von wesentlicher Bedeutung ist, und fordert unter diesem Aspekt den EAD und einschlägige Partnerdienste auf, bis Dezember 2016 konkrete Optionen für die Umsetzung auszuarbeiten; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten Fähigkeiten entwickeln sollten, die im Rahmen der GSVP eingesetzt werden können, um in den Fällen, in denen die NATO nicht tätig werden will oder eine Maßnahme der EU zweckmäßiger ist, eigenständiges Handeln zu ermöglichen; ist überzeugt, dass dadurch auch die Rolle der NATO in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie bei der kollektiven Verteidigung gestärkt würde; betont, dass die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO mit dem Ziel der Ermöglichung einer stärkeren, effizienten Verteidigungsindustrie und Verteidigungsforschung eine strategische Priorität darstellt und ihre zügige Verwirklichung von entscheidender Bedeutung ist; ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit bei Prävention, Analyse und Früherkennung durch einen effizienten Austausch von Informationen und nachrichtendienstlichen Erkenntnissen die Fähigkeit der EU, Bedrohungen, auch hybrider Natur, abzuwehren, stärken wird; ist weiterhin überzeugt, dass in erster Linie die NATO der Bereitsteller von Sicherheit und Verteidigung in Europa ist; betont, dass Überschneidungen zwischen den Instrumenten der NATO und der Union vermieden werden müssen; ist der Ansicht, dass die EU auch in ziviler Hinsicht das Potenzial hat, in instabilen Regionen substanzielle Verbesserungen zu bewirken; besteht jedoch darauf, dass die EU – auch wenn die Rolle der NATO darin besteht, ihre vorwiegend europäischen Mitglieder vor einem Angriff von außen zu schützen – danach streben sollte, wirklich in der Lage zu sein, sich selbst zu verteidigen und eigenständig zu handeln, sollte dies erforderlich sein, und durch die Verbesserung von Ausrüstung, Ausbildung und Organisation mehr Verantwortung in dieser Hinsicht übernehmen sollte;

37.  weist darauf hin, dass die NATO zwar die Basis der kollektiven Verteidigung in Europa bleiben muss, die politischen Prioritäten der NATO und der EU möglicherweise jedoch nicht immer übereinstimmen, nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Ausrichtung der Vereinigten Staaten nach Asien; weist darauf hin, dass die EU über ein einzigartiges Bündel von sicherheitsbezogenen Instrumenten verfügt, die der NATO nicht zur Verfügung stehen, und umgekehrt; ist der Ansicht, dass die EU mehr Verantwortung bei Sicherheitskrisen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft übernehmen und auf diese Weise zu NATO-Aufgaben beitragen sollte, insbesondere im Zusammenhang mit hybrider Kriegsführung und der Sicherheit im Seeverkehr; vertritt die Auffassung, dass sich auf lange Sicht eine Reform der Berlin-Plus-Vereinbarungen als notwendig erweisen kann, unter anderem damit die NATO die Fähigkeiten und Instrumente der EU nutzen kann; betont, dass die von der EU angestrebte strategische Autonomie und Konzeption einer europäischen Verteidigungsunion in umfassender Synergie mit der NATO verwirklicht werden muss und zu wirksamerer Zusammenarbeit, ausgewogener Lastenteilung und produktiver Arbeitsteilung zwischen NATO und EU führen muss;

38.  ist überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen EU und NATO den gemeinsamen Aufbau von Resilienz im Osten und Süden sowie Investitionen im Bereich Verteidigung umfassen sollte; ist der Auffassung, dass eine Zusammenarbeit bei den Fähigkeiten die Aussicht bietet, dass die Kompatibilität zwischen den beiden Rahmen verbessert wird und mehr Synergie zwischen ihnen entsteht; ist überzeugt, dass dadurch auch die Rolle der NATO in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie bei der kollektiven Verteidigung gestärkt würde;

39.  ist zutiefst besorgt angesichts der Berichte, wonach Verwaltungsverfahren den Aufbau von Streitkräften für GSVP-Missionen und die grenzüberschreitenden Bewegungen von Schnellreaktionskräften innerhalb der EU unnötig verlangsamen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ein EU-weites System für die Koordinierung der schnellen Beförderung von Personal, Ausrüstungsgütern und Nachschub der Verteidigungskräfte für die Zwecke der GSVP einzuführen, das in Fällen eingesetzt wird, in denen die Solidaritätsklausel in Anspruch genommen wird und die Mitgliedstaaten einem anderen Mitgliedstaat alle in ihrer Macht stehende Unterstützung schulden, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen;

40.  fordert die Einführung praktischer Vereinbarungen und Leitlinien für die zukünftige Inanspruchnahme von Artikel 42 Absatz 7 EUV; fordert die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Vorkehrungen für die Anwendung dieses Artikels zu treffen, damit die einzelnen Mitgliedstaaten die Beiträge im Rahmen der Unterstützung der anderen Mitgliedstaaten wirkungsvoll verwalten können bzw. sie im Unionsrahmen wirkungsvoll verwalten lassen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Einhaltung der Vorgabe, 2 % des BIP für Verteidigungszwecke auszugeben, anzustreben und 20 % ihres Verteidigungshaushalts für von der EDA als notwendig ermittelte Ausrüstungsgüter auszugeben, unter anderem für Forschung und Entwicklung in diesem Bereich, und so die vier Benchmarks der EDA für gemeinsame Investitionen zu erreichen;

41.  ist der Ansicht, dass die aus finanziellen Zwängen resultierenden Herausforderungen an die nationalen Haushalte mit Möglichkeiten für Fortschritte aufgrund der offenkundigen Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Verteidigungsangelegenheiten einhergehen; begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, den Trend zur Kürzung der Verteidigungsausgaben zu stoppen oder umzukehren;

42.  ist der Ansicht, dass das Europäische Parlament in der künftigen europäischen Verteidigungsunion eine wichtige Rolle spielen muss und der Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung daher ein regulärer parlamentarischer Ausschuss werden sollte;

43.  fordert die VP/HR dazu auf, ein Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung zu initiieren, das auf der vom Europäischen Rat gebilligten Globalen Strategie der Europäischen Union beruht; fordert den Rat auf, die Aufgabe der Ausarbeitung dieses Dokuments unverzüglich zuzuweisen; bedauert, dass die VP/HR den EU-Verteidigungsministern vorgeschlagen hat, dass es nur einen Umsetzungsplan zu Sicherheit und Verteidigung anstelle eines umfassenden Weißbuch-Verfahrens geben wird; ist der Ansicht, dass dieser Umsetzungsplan eine Vorstufe eines regulären Weißbuch-Verfahrens zu Sicherheit und Verteidigung sein sollte, das eine nützliche Grundlage für eine konkrete und realistische Quantifizierung der möglichen Beiträge der Union im Rahmen der Sicherheits- und Verteidigungspolitik in der jeweiligen Legislativperiode sein sollte;

44.  ist überzeugt, dass das Weißbuch der EU zu Sicherheit und Verteidigung das Ergebnis von kohärenten zwischenstaatlichen und interparlamentarischen Verfahren und der Beiträge der einzelnen EU-Organe sein sollte, die auf internationale Koordinierung mit den Partnern und Verbündeten der EU, auch der NATO, und umfassende interinstitutionelle Zustimmung gestützt sein sollten; fordert die VP/HR auf, den ursprünglich vorgesehenen Zeitplan zu überprüfen, um zielgerichtete Beratungen mit den Mitgliedstaaten und den Parlamenten aufzunehmen;

45.  ist der Auffassung, dass das Weißbuch auf der Grundlage der Globalen Strategie der EU die Strategie der EU für Sicherheit und Verteidigung und die für die Anwendung dieser Strategie als notwendig erachteten Fähigkeiten sowie die Maßnahmen und Programme auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten zur Bereitstellung dieser Fähigkeiten umfassen sollte, wobei die Grundlage in einer gemeinsamen europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung bestehen sollte und berücksichtigt werden muss, dass Sicherheit und Verteidigung eine Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bleiben;

46.  vertritt die Ansicht, dass das Weißbuch in Form einer verbindlichen interinstitutionellen Vereinbarung abgefasst werden sollte, in der sämtliche Initiativen, Investitionen, Maßnahmen und Programme der Union im Rahmen des jeweiligen mehrjährigen politischen Rahmens und Finanzrahmens der EU dargelegt sind; ist überzeugt, dass die Mitgliedstaaten, Partner und Verbündeten diese interinstitutionelle Vereinbarung bei ihrer eigenen Planung im Bereich Sicherheit und Verteidigung berücksichtigen sollten, damit für Einheitlichkeit und eine gegenseitige sinnvolle Ergänzung gesorgt ist;

Einleitende Initiativen

47.  vertritt die Ansicht, dass die folgenden Initiativen unverzüglich eingeleitet werden sollten:

–  die vorbereitende Maßnahme für Forschung im Bereich der GSVP, die ab 2017 und bis 2019 durchgeführt werden soll;

–  darauf folgend ein ambitionierteres strategisches Forschungsprogramm im Bereich Verteidigung, mit dem die Lücke bis zum nächsten MFR überbrückt wird, sofern die notwendigen zusätzlichen Finanzmittel von den Mitgliedstaaten oder im Rahmen einer Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten nach Artikel 185 AEUV bereitgestellt werden;

–  ein europäisches Semester der Verteidigung, in dessen Rahmen die bei den haushaltsbezogenen Anstrengungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Verteidigung erreichten Fortschritte bewertet werden;

–  eine Strategie mit den Schritten für die Verwirklichung der europäischen Verteidigungsunion;

–  die Prüfung der Einrichtung eines ständigen Rates der Verteidigungsminister;

–  Unterstützung der NATO-Initiative für die Stationierung von multinationalen Bataillonen in Mitgliedstaaten dann, wenn und dort, wo sie notwendig wird, insbesondere des Aufbaus der erforderlichen Infrastruktur (einschließlich Unterbringung);

–  Fortentwicklung des regelmäßigen Prozesses im Zusammenhang mit dem Weißbuch, um eine erste Anwendung im Rahmen der Planung des nächsten MFR zu ermöglichen;

–  eine Konferenz der Interessenträger über die Schaffung einer europäischen Politik im Bereich der Rüstung und der Fähigkeiten und Harmonisierung der einschlägigen nationalen Strategien auf der Grundlage einer Überprüfung der EU-Verteidigung;

–  Lösung der rechtlichen Probleme, die der Umsetzung der Gemeinsamen Mitteilung über den Kapazitätsaufbau zur Förderung von Sicherheit und Entwicklung in Drittländern entgegenstehen;

–  Reform des Konzepts der EU-Gefechtsverbände mit dem Ziel der Einrichtung ständiger Einheiten, die unabhängig von einer Leitnation sind und einer systematischen gemeinsamen Ausbildung unterzogen werden;

–  Einrichtung des militärischen Anschubfonds gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV, der zu einer deutlich schnelleren Einleitung von militärischen GSVP-Operationen beitragen würde;

–  ein Aktionsplan zur Stärkung und Erweiterung des Athena-Mechanismus, damit für EU-Missionen mehr Gemeinschaftsmittel bereitgestellt werden;

–  Reform des Athena-Mechanismus mit dem Ziel, sein Potenzial für Kostenteilung und gemeinsame Finanzierung insbesondere in Bezug auf den Einsatz von EU-Gefechtsverbänden und anderer Ressourcen für die schnelle Reaktion oder für den Aufbau der Kapazitäten militärischer Akteure in Partnerländern (Ausbildung, Mentoring, Beratung, Bereitstellung von Ausrüstung, Verbesserungen der Infrastruktur und andere Dienste) auszuweiten;

–  ein Prozess der Reflexion über ausländische Direktinvestitionen in Branchen, die für Sicherheit und Verteidigung von Bedeutung sind, und über Dienstleistungserbringer mit dem Ziel, Rechtsvorschriften auf EU‑Ebene zu konzipieren;

–  ein Prozess der Reflexion über die Standardisierung im Bereich der Güter mit doppeltem Verwendungszweck, mit dem Ziel, Rechtsvorschriften auf EU‑Ebene zu konzipieren;

–  eine Reflexion über die Einrichtung eines ständigen Hauptquartiers für die Führung militärischer GSVP-Operationen;

–  ein EU‑weites System für die Koordinierung der schnellen Beförderung von Personal, Ausrüstungsgütern und Nachschub von Verteidigungskräften;

–  erste Bestandteile des auf ein EU-Weißbuch zu Sicherheit und Verteidigung gestützten europäischen Aktionsplans im Verteidigungsbereich;

–  erste gemeinsame Projekte der EU und der NATO in den Bereichen Bekämpfung und Verhinderung hybrider Bedrohungen, Aufbau von Resilienz, Zusammenarbeit bei strategischer Kommunikation und Reaktion, operative Zusammenarbeit (auch auf See), Migration, Koordinierung der Cybersicherheit und ‑abwehr, Fähigkeiten im Bereich Verteidigung, Stärkung der industriellen und technologischen Basis und der Forschungsbasis des Verteidigungsbereichs, Übungen und Ausbau der Kapazitäten der Partner der EU im Osten und Süden im Bereich Verteidigung und Sicherheit;

–  Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit und des Vertrauens zwischen den Akteuren im Bereich der Cybersicherheit und -abwehr;

48.  schlägt vor, dass die europäische Verteidigungsunion umgehend über ein System der differenzierten Integration in zwei Etappen auf den Weg gebracht wird:

a) Aktivierung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit, die das Parlament bereits angenommen hat, da sie im Programm „Ein neuer Start“ des Präsidenten der Kommission enthalten ist;

b) Umsetzung des Aktionsplans der Globalen Strategie der VP/HR für die Außen- und Sicherheitspolitik;

49.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Nordatlantikvertrags‑Organisation, den EU‑Einrichtungen in den Bereichen Weltraum, Sicherheit und Verteidigung sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

  • [1]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0120.
  • [2]  ABl. C 419 vom 16.12.2015, S. 138.
  • [3]  ABl. C 46E vom 24.2.2010, S. 48.
  • [4]  The Cost of Non-Europe in Common Security and Defence Policy. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments, 2013, S. 78.

MINDERHEITENANSICHT

über die europäische Verteidigungsunion (2016/2052 (INI))

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, Berichterstatter: Urmas Paet

Minderheitenansicht, eingereicht von Sabine Lösing und Takis Hadjigeorgiou, Mitglieder der GUE/NGL-Fraktion

In dem Bericht wird auf eine militärische Union mit starken militärischen Fähigkeiten gedrungen. In ihm wird die Aktivierung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit gefordert, durch die der Grundsatz des Konsenses im Rahmen der GSVP zum Nachteil der kleineren Mitgliedstaaten geschwächt wird. In dem Bericht wird die Einrichtung eines operativen Hauptquartiers der EU gefordert und die Stärkung der Verteidigungsindustrie in der EU und des militärisch-industriellen Komplexes befürwortet. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Einhaltung der Vorgabe, 2 % des BIP für Verteidigungszwecke auszugeben, anzustreben;

Wir lehnen den Bericht ab, weil darin

·mindestens 90 Mio. EUR für eine vorbereitende Maßnahme für Forschung der EU im Verteidigungsbereich und ein vollständig EU-finanziertes Forschungsprogramm im Bereich der Verteidigung, das mit jährlich 500 Mio. EUR ausgestattet wird und 2021 anläuft, gefordert wird;

·  die Einrichtung des Anschubfonds für vorbereitende Maßnahmen im Vorfeld von militärischen Operationen vorgesehen und eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO gefordert werden;

·  ein Weißbuch der EU zu Verteidigung und eine starke Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur gefordert wird.

Wir fordern, dass

Artikel 41 Absatz 2, wonach Ausgaben für Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen nicht zulasten des Haushalts der Union gehen dürfen, strikt ausgelegt wird;

  auf EU-Ebene und weltweit radikal abgerüstet wird (einschließlich CBRN-Material) und die Haushaltsmittel für das Militär auf die Haushaltsansätze für die Sozial- und die Entwicklungspolitik übertragen werden;

  Militärausgaben nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (13.10.2016)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zur europäischen Verteidigungsunion
(2016/2052(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Esteban González Pons

VORSCHLÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  stellt fest, dass die europäischen Länder bei Militärausgaben in Höhe von etwa 200 Milliarden EUR im Jahr nicht in der Lage sind, die Verschlechterung ihres Sicherheitsumfelds zu verhindern und bei weltweiten Angelegenheiten Einfluss zu nehmen, weil sie getrennt Verteidigungspolitik betreiben, was Ineffizienz zur Folge hat und die Kräfteprojektion behindert; ist der Überzeugung, dass ein stärker integrierter Rahmen für die Verteidigung erhebliche Einsparungen, zusätzliche Fähigkeiten und nachhaltigere Investitionen bewirken könnte; weist darauf hin, dass Schätzungen im Rahmen der Dokumente zu den Kosten des Verzichts auf EU-politisches Handeln zufolge die jährlichen Effizienzgewinne in diesem Bereich von 26 Milliarden EUR bei den weniger optimistischen Szenarien bis 130 Milliarden EUR reichen könnten; fordert die Ermittlung tragfähiger Lösungen, um neue Initiativen im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zu finanzieren, und unterstreicht, dass die langfristige Finanzierung der Forschung im Bereich der gemeinsamen Verteidigung geklärt werden muss;

2.  betont, dass in einer Zeit, in der die Unterstützung der Öffentlichkeit für die EU in einigen Mitgliedstaaten infrage gestellt wird, Verteidigung und Sicherheit Bereiche sind, in denen der Nutzen des Einzelnen und der Gesellschaft von mehr Europa leicht aufgezeigt werden kann, insbesondere da die EU nach dem Brexit hinsichtlich ihrer Position als strategischer Partner wahrscheinlich vor Herausforderungen stehen wird;

3.  ist der Auffassung, dass der gemeinsamen Finanzierung eine zentrale Rolle dabei zukommt, Anreize für die Nutzung von Mechanismen zu schaffen, deren Potenzial größtenteils noch nicht ausgeschöpft ist und zu denen zum Beispiel die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit und die EU-Gefechtsverbände gehören; fordert daher, dass der Mechanismus Athena ausgeweitet und eine alternative Finanzierung von Militärausgaben in Betracht gezogen wird, um den Grundsatz „Die Kosten werden dort getragen, wo sie anfallen“ zu ändern; betont in diesem Zusammenhang, dass im EU-Haushalt die Mittel für die Finanzierung der Verwaltungskosten, die bei der Einrichtung und beim Betrieb von strategischen Strukturen wie gemeinsamen operativen Hauptquartieren anfallen, und für die Finanzierung der Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Tätigkeiten im Bereich der Forschung, Technologie und Entwicklung im Verteidigungsbereich vorhanden sein sollten;

4.  fordert, dass ambitioniertere zivile Missionen durchgeführt werden, die besser in den Politikzyklus und die Vielfalt an verfügbaren Instrumenten eingebettet sind; weist darauf hin, dass zivile Missionen mit den allgemeinen Zielen der auswärtigen politischen Maßnahmen der EU im Einklang stehen müssen und – genauso wie militärische Missionen – die Werte der EU wie Frieden, Sicherheit, nachhaltige Entwicklung, Solidarität und gegenseitige Achtung unter den Völkern, die Beseitigung der Armut und den Schutz der Menschenrechte voranbringen müssen, und zwar unter Achtung des Völkerrechts, zu dem auch die Charta der Vereinten Nationen gehört;

5.  weist erneut darauf hin, dass gemäß seiner Entschließung vom 6. Juli 2016 zur Vorbereitung der Überarbeitung des MFR 2014–2020 nach der Wahl: Beitrag des Parlaments im Vorfeld des Kommissionsvorschlags „neue politische Initiativen nicht zulasten bestehender Unionsprogramme und -maßnahmen finanziert werden sollten“;

6.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, ehrgeizig zu sein, was ihren anstehenden europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich betrifft, der ein strategisches Instrument sein sollte, mit dem die Zusammenarbeit im Bereich der Verteidigung auf europäischer Ebene mit dem Ziel gefördert wird, dass die Mitgliedstaaten Programme im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten ausarbeiten;

7.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, aktiver gemeinsame Projekte durchzuführen, zum Beispiel Forschungsprogramme oder die Zusammenlegung und gemeinsame Nutzung von Ressourcen; befürwortet in diesem Zusammenhang den Vorschlag, eine vorbereitende Maßnahme für Forschung im Bereich Verteidigung durchzuführen, die den Weg für ein einschlägiges Programm ebnen dürfte;

8.  ist der Auffassung, dass es an der Zeit ist, den Haushalt der Europäischen Verteidigungsagentur aufzustocken, und ist der Überzeugung, dass mehr unternommen werden sollte, um die Investitionslücke im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten zu schließen, unter anderem durch innovative Finanzierung auf EU-Ebene; unterstützt den Vorschlag für ein Europäisches Semester für den Verteidigungsbereich, demzufolge die Mitgliedstaaten ihre Vorhaben im Bereich der Verteidigungsausgaben und -investitionen in einem offenen Prozess aufeinander abstimmen würden, an dem das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente beteiligt sind.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

9

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jonathan Arnott, Jean Arthuis, Richard Ashworth, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Esteban González Pons, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Ernest Maragall, Siegfried Mureşan, Victor Negrescu, Jan Olbrycht, Urmas Paet, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Isabelle Thomas, Inese Vaidere, Daniele Viotti, Auke Zijlstra

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Derek Vaughan

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Daniela Aiuto, Edouard Ferrand, Afzal Khan

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (12.10.2016)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zur europäischen Verteidigungsunion
(2016/2052(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Lara Comi

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  weist darauf hin, dass ein gut funktionierender Binnenmarkt positiv zu den Zielen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) beitragen kann, und bedauert, dass in dieser Hinsicht bislang trotz des Erlasses der Richtlinien des „Verteidigungspakets“ im Jahr 2009 nur wenige Fortschritte erzielt wurden;

2.  stellt fest, dass die Union aufgrund des derzeitigen geopolitischen Umfelds und der Lage in Europa mehr Verantwortung in den Bereichen der inneren und äußeren Sicherheit übernehmen muss, vor allem um die Sicherheit der Bürger in Europa im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sicherzustellen und die Außengrenzen zu schützen und um die Dimension der gemeinsamen Sicherheit und Verteidigung mit dem ambitionierten Ziel wieder zu beleben, dass Fortschritte hin zu einer europäischen Verteidigungsunion und weitaus stärker integrierten Initiativen im Bereich der Verteidigung erzielt werden; begrüßt die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2015, in denen eine Weiterentwicklung der zivilen und militärischen Fähigkeiten und die Stärkung der Verteidigungsindustrie Europas gefordert werden;

3.  weist darauf hin, dass die bestehenden Instrumente des Binnenmarktes Lösungen für eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und für den Aufbau auf Größenvorteilen bieten und mit ihnen Schritte hin zu einer größeren strategischen Kohärenz und einer Stärkung der technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung erzielt werden, damit in Zeiten von Haushaltsengpässen und vor dem Hintergrund der drohenden Gefahr, dass der Verteidigungsbranche der EU wichtiges Know-How und wichtige Innovationen, technologische Unabhängigkeit, Autonomie und Wettbewerbsvorteile verloren gehen, Überschneidungen vermieden werden können und die Effizienz der Ausgaben gesteigert werden kann; betont in diesem Zusammenhang, dass die Mitgliedstaaten bei der Beschaffung und Modernisierung von Verteidigungsgütern verstärkt planen und zusammenarbeiten müssen und dass sich dadurch Möglichkeiten für Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eröffnen können;

4.  stellt fest, dass die alternde Erwerbsbevölkerung in der Verteidigungsbranche in der Zukunft einen Fachkräftemangel zur Folge haben wird; begrüßt daher die Absicht der Kommission, die Bemühungen von Industrie und Gewerbe, junge Fachkräfte und Auszubildende für diesen Bereich zu gewinnen, zu unterstützen, sowie Schritte, weiter gefasste Projekte der EU – wie die neue europäische Agenda für Kompetenzen, das Programm COSME und das Konzept für eine sektorale Zusammenarbeit im Bereich Kompetenzen – dafür zu nutzen, diese Lücke zu schließen;

5.  ist besorgt angesichts der Tatsache, dass die Mittel für die Forschung im Verteidigungsbereich in den Mitgliedstaaten ständig gekürzt werden; weist darauf hin, dass unbedingt eine existenzfähige technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung und ein gut funktionierender Binnenmarkt aufrechterhalten werden müssen; betont, dass ein wirklicher Binnenmarkt für Verteidigungsgüter bewirken sollte, dass im Bereich Verteidigung tätige Unternehmen ungehindert tätig sein können, und dass er für faire Wettbewerbsbedingungen in der EU sorgen sollte, und hebt hervor, dass dies zu einer starken, innovativen und weltweit wettbewerbsfähigen technologischen und industriellen Basis der europäischen Verteidigung führen wird, die für die strategische Autonomie Europas und für eine glaubwürdige GSVP von entscheidender Bedeutung ist; weist des Weiteren darauf hin, dass ein künftiger Forschungsfonds der EU für Verteidigung im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die Chance bietet, die Zusammenarbeit zwischen den europäischen Streitkräften und der europäischen Industrie zu fördern, indem durch die Unterstützung von innovativer Forschung und innovativen Technologien ein Mehrwert geschaffen wird; warnt jedoch vor Überschneidungen mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten oder internationaler Organisationen;

6.  macht auf die anhaltende Fragmentierung des Verteidigungsmarktes aufmerksam und weist auf die Tatsache hin, dass die Mehrheit der Verträge nach wie vor auf nationaler Ebene vergeben werden; fordert die Europäische Verteidigungsagentur (EDA) und den Rat auf, Lösungen zu ermitteln, die dazu beitragen können, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Verteidigungsindustrien abgebaut werden, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, sich stärker um die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen auf den europäischen Verteidigungsmärkten zu bemühen und protektionistische Praktiken der Mitgliedstaaten bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich der Verteidigung zu bekämpfen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Anwendung der in der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Ausnahmen angemessen begründet sein muss;

7.  fordert mehr Transparenz und weist insbesondere darauf hin, dass der Zugang von KMU zu den Lieferketten im Verteidigungsbereich verbessert werden muss, da KMU eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung einer erfolgreichen industriellen Basis der europäischen Verteidigung zukommt; schlägt daher vor, dass in Verbindung mit einer allgemeinen und umfassenden Durchführung der Richtlinie 2009/81/EG mehr Transparenz in den Lieferketten, Verträgen und Mitteilungen über die Möglichkeit, ein Angebot abzugeben, vorgeschrieben wird; betont, dass es wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten für die Verfügbarkeit von qualitativen und eindeutigen Informationen sorgen, die es Unternehmen ermöglichen würden, die Chancen in der Verteidigungsbranche zu ermitteln und fundierte Entscheidungen zu treffen;

8.  weist darauf hin, dass Größenvorteile geschaffen werden müssen und ein gemeinsamer europäischer Markt für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich der Verteidigung erforderlich ist; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich stärker darum zu bemühen, dass alle in der Richtlinie 2009/81/EG über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Bereichen Verteidigung und sensible Sicherheit und in der Richtlinie 2009/43/EG über die Verbringung von Verteidigungsgütern vorgesehenen Möglichkeiten durchgesetzt werden und von diesen Möglichkeiten uneingeschränkt Gebrauch gemacht wird; hebt die Bedeutung des grenzübergreifenden Marktzugangs für KMU hervor, durch den die Instrumente und Fonds der EU für KMU geöffnet werden sollten, um den Zugang von KMU zu Lieferketten und Ketten der Vergabe von Unteraufträgen sowie ihre Beteiligung an der Forschung zu unterstützen, und stellt gleichzeitig fest, dass die Mitgliedstaaten bislang geringen Gebrauch von den verfügbaren Instrumenten gemacht haben, zum Beispiel von der gemeinsamen Beschaffung über zentrale Beschaffungsstellen wie die EDA; stellt insbesondere fest, dass die Kommission derzeit die Bewertungen der Richtlinien 2009/81/EG und 2009/43/EG fertigstellt und sieht Empfehlungen, um für eine bessere Durchführung der Richtlinien auf nationaler Ebene und eine bessere Einhaltung durch die Industrie und KMU zu sorgen und um die Maßnahmen entsprechend dem tatsächlichen Bedarf der Verteidigungsmärkte zu verbessern, erwartungsvoll entgegen; fordert die Kommission des Weiteren auf, auf Anfrage der Mitgliedstaaten verstärkt Orientierungshilfen und Hilfestellungen für die Durchführung und Auslegung dieser Richtlinien herauszugeben;

9.  weist darauf hin, dass die Förderung des grenzübergreifenden Marktzugangs und der Öffnung von Lieferketten entscheidend für einen erfolgreichen europäischen Markt der Verteidigungsgüter ist; betont, dass der Wettbewerb nicht auf die Hauptvertragsnehmer beschränkt sein sollte und dass die Öffnung der nationalen Verteidigungsmärkte Unterlieferanten, insbesondere KMU, zugutekommen sollte;

10.  stellt fest, dass neue Unternehmen, auch KMU, häufig Schwierigkeiten beim Markteintritt haben, insbesondere aufgrund der hohen Kosten der Investitionen in Forschung und Innovation, die schwer zu tragen sind; betont, dass in der Verteidigungsbranche Finanzmittel für Forschung und Innovationen benötigt werden, damit der Markt für sämtliche Marktteilnehmer ordnungsgemäß funktioniert; fordert die Kommission auf, die Forschung in der Verteidigungsbranche durch Finanzhilfen zu festigen, damit die Verteidigungsindustrie und Verteidigungstechnologien verbessert werden;

11.  stellt fest, dass das Rahmenübereinkommen über Maßnahmen zur Erleichterung der Umstrukturierung und der Tätigkeit der Europäischen Rüstungsindustrie im Hinblick auf die Unterstützung der Ziele im Bereich der Verteidigungsindustrie einen Erfolg und ein bewährtes Verfahren darstellt, und fordert die Kommission auf, diese Grundsätze und Ziele, insbesondere in den Bereichen Versorgungssicherheit und Behandlung von technischen Informationen, zur Kenntnis zu nehmen;

12.  weist darauf hin, dass die neue GSVP Potenzial für Flexibilität und eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen einer „Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit“ bietet, an der jeder Mitgliedstaat teilnehmen kann und die unterschiedliche Formen annehmen könnte, unter anderem die gemeinsame Forschung und Entwicklung und Vergabe öffentlicher Aufträge, wodurch die Beschaffung von Verteidigungsgütern in Zusammenarbeit gefördert wird; fordert, dass eine Struktur für den Austausch von Informationen über Terrorismus und Cybersicherheit geschaffen wird, wobei Überschneidungen verhindert werden müssen;

13.  betont, dass es für die Verteidigungsbranche und die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten unbedingt erforderlich ist, dass in Europa technologische Entwicklungen gefördert werden, während gleichzeitig ein stärker integrierter Binnenmarkt gefördert wird, indem gemeinsame Programme der Zusammenarbeit geschaffen werden, in deren Rahmen die Gemeinsame Forschungsstelle Bemühungen, die in der EU im Bereich der Technologien mit doppeltem Verwendungszweck unternommen werden, zusammenführen könnte, zum Beispiel – vor dem Hintergrund, dass auf dem Gebiet der Drohnen und der Satellitenaufklärung erhebliche Fähigkeitslücken bestehen – im Bereich der Robotik; fordert die Kommission insbesondere auf, eindeutige und konkrete Leitlinien bereitzustellen, mit denen der Zugang von KMU zu den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) im Bereich der Technologien mit doppeltem Verwendungszweck erleichtert und verbessert wird;

14.  weist darauf hin, dass auch Initiativen im Zusammenhang mit einer besseren Zusammenarbeit in den Bereichen Normung und Zertifizierung erforderlich sind, damit die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten weiter ausgebaut und der europäische Markt der Verteidigungsgüter verbessert wird; vertritt die Auffassung, dass in der Verteidigungsbranche nach Möglichkeit Zertifizierungen und gemeinsame europäische Normen eingeführt werden sollten, damit die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, der Zugang zu öffentlichen Aufträgen im Bereich der Verteidigung für alle Marktteilnehmer erleichtert und für vergleichbar hohe Standards gesorgt wird, und nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass die EDA und die Kommission Schritte unternommen haben, um in der Industrie die gegenseitige Anerkennung von Normen und Anforderungen im Verteidigungsbereich zu verbessern; betont ferner, dass dies in Zusammenarbeit mit internationalen Verbündeten und Partnern wie der NATO erfolgen muss;

15.  fordert die Kommission nachdrücklich auf, bei ihrem anstehenden europäischen Aktionsplan im Verteidigungsbereich, in dem der einzigartige Mehrwert der EU im Verteidigungsbereich als strategisches Instrument hervorgehoben werden muss, ehrgeizig zu sein; betont in Zusammenhang mit diesem Ziel, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass der Aktionsplan Aspekte umfasst, die zur Förderung der Zusammenarbeit der Unternehmen zwecks Ausarbeitung von Programmen im Bereich der Verteidigungsfähigkeiten beitragen können; weist insbesondere darauf hin, dass durch die Finanzierung von kritischen Verteidigungstechnologien durch ein künftiges im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen enthaltenes, von der EU finanziertes Forschungsprogramm im Bereich der Verteidigung, mit dem eine starke europäische industrielle Basis unterstützt werden soll, der Verbleib von kritischen Technologien in der EU, die für die Entscheidungs- und Handlungsfreiheit Europas wesentlich sind, ermöglicht und die grenzübergreifende Zusammenarbeit in der gesamten Lieferkette, von Hauptvertragsnehmern bis hin zu KMU, sichergestellt wird und mehrere Mitgliedstaaten und die Industrie sowie Hochschulen zusammengeführt werden;

16.  hebt es als wichtig hervor, dass mehr Synergien zwischen den Bereichen Sicherheit und Verteidigung und mit anderen Politikbereichen der Union erzielt werden und dass auf vernetzten Fähigkeiten aufgebaut wird, damit in Bereichen wie hybride Bedrohungen, Terrorismus, Sicherheit an den Außengrenzen, Menschenhandel mit Menschen aus Drittländern, gemeinsames Nachrichtenwesen, Cybersicherheit und Zollkontrollen gemeinsame Ansätze ausgearbeitet werden können; fordert die Mitgliedstaaten und die EU-Institutionen auf, die Unzulänglichkeiten bei den bestehenden Instrumenten zur Terrorismusbekämpfung zu prüfen und zu beseitigen; stellt fest, dass der Austausch von Ideen mit der NATO in diesen Bereichen sowohl der europäischen als auch der transatlantischen Sicherheit zugutekommt;

17.  weist im Zusammenhang mit der Cybersicherheit darauf hin, dass der Schutz gegen Cyberangriffe zwar wesentlich ist, dass er jedoch einen offenen, freien und sicheren Cyberraum nicht beeinträchtigen sollte; betont, dass die technologischen Fähigkeiten ausgebaut werden müssen, damit der europäische Cyberraum, insbesondere was kritische Infrastruktur betrifft, widerstandsfähiger wird; ist der Auffassung, dass die Richtlinie (EU) 2016/1148 über das Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen ein wichtiger Schritt hin zur Verwirklichung dieses Ziels ist;

18.  stellt fest, dass die Tatsache, dass die nationalen Industrien und operativen Fähigkeiten unterschiedlich sind, die Integration der Verteidigungsbranche behindert und zur Marktfragmentierung beiträgt, und vertritt die Auffassung, dass eine europäische Verteidigungsunion, die zum Beispiel gemeinsame Strategien für die Bekämpfung des Terrorismus und den Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen umfasst, letztlich mehr gemeinsame Projekte in den Bereichen der zivilen und militärischen Fähigkeiten zur Krisenbewältigung, eine bessere europäische Zusammenarbeit und die Öffnung der Märkte bewirken könnte;

19.  fordert die Kommission und insbesondere die Hohe Vertreterin und das Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für den Binnenmarkt auf, einen kohärenten und koordinierten Ansatz im Bereich der Verteidigung vorzulegen, der auch die politischen Ziele umfasst, durch die diese Strategie vorangebracht wird;

20.  weist darauf hin, dass die Hohe Vertreterin vor Kurzem die Globale Strategie veröffentlicht hat, mit der ein kohärenter Rahmen für die Prioritäten im Bereich der außenpolitischen Maßnahmen und für die Festlegung der künftigen Entwicklungen der europäischen Verteidigungspolitik geschaffen wurde.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

11.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

7

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Catherine Bearder, Dita Charanzová, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Vicky Ford, Ildikó Gáll-Pelcz, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Antonio López-Istúriz White, Marlene Mizzi, Eva Paunova, Jiří Pospíšil, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Richard Sulík, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mylène Troszczynski, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Birgit Collin-Langen, Morten Løkkegaard, Julia Reda, Marc Tarabella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (12.10.2016)

für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

zu einer europäischen Verteidigungsunion
(2016/2052(INI))

Verfasser der Stellungnahme: David McAllister

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  verweist darauf, dass die in Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) vorgesehene Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union umfasst, die, wenn der Europäische Rat einen entsprechenden einstimmigen Beschluss fasst, zu einer gemeinsamen Verteidigung führen wird;

2.  betont, dass es eines der wichtigsten Anliegen der EU-Bürger ist, dass sich die EU mit Problemen im Bereich der Sicherheit befasst, und dass die Bekämpfung terroristischer Bedrohungen einen zusätzlichen Grund für die Schaffung einer wirksamen Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU darstellt; ist der Auffassung, dass mehr unternommen werden muss, um das Potenzial des Vertrags von Lissabon zur Schaffung eines umfassenden Rahmens für strategische Interessen voll auszuschöpfen, damit Beschlüsse in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, ausgenommen Beschlüsse über Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, mit qualifizierter Mehrheit getroffen werden können; fordert den Rat und die Kommission auf, die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU zu institutionalisieren, indem sie verstärkt einen umfassenden Ansatz der EU in Bezug auf externe Konflikte und Krisen verfolgen, bei dem die verschiedenen Akteure und Instrumente in allen Phasen stärker einbezogen werden;

3.  betont, wie wichtig die Verwirklichung der Zielsetzungen der GSVP für die Stärkung der Operationsfähigkeit der Union ist, sodass sie gemäß dem EUV und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen außerhalb der Union in den Bereichen Friedenssicherung, Konfliktverhütung, Bewältigung humanitärer Krisen und Stärkung der internationalen Sicherheit tätig werden kann; weist darauf hin, dass dies angesichts der rasch voranschreitenden Verschlechterung der Sicherheitslage, die auf internationaler Ebene von Terroranschlägen und der Angst der EU-Bürger gekennzeichnet ist, wichtiger ist denn je;

4.  betont, dass der Schutz der Menschenrechte weltweit zu Frieden und Sicherheit beiträgt; betont die Schlüsselrolle der EU bei der Einhaltung der in den internationalen Menschenrechtsbestimmungen verankerten Grundsätze, darunter insbesondere die Grundsätze der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte;

5.  weist darauf hin, dass die GSVP gemäß Artikel 42 EUV die spezifischen Merkmale der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten und ihre Verpflichtungen im Rahmen der NATO unberührt lässt;

6.  fordert die Vizepräsidentin der Kommission / Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) und die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Potenzial des EUV, insbesondere dessen Artikel 44 zur Durchführung der GSVP-Missionen von einer Gruppe von Mitgliedstaaten sowie dessen Artikel 42 Absatz 6 und Artikel 46 zur Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit in Bezug auf einen schnelleren und flexibleren Einsatz der GSVP-Missionen und -Operationen, zu nutzen; begrüßt die im Jahr 2015 erfolgte Anwendung von Artikel 42 Absatz 7 EUV zur Beistandsklausel; unterstreicht die für einen von einem Terroranschlag betroffenen Mitgliedstaat gemäß Artikel 222 Absatz 1 AEUV bestehende Möglichkeit der Geltendmachung der Solidaritätsklausel;

7.  hebt die wichtige Rolle des Europäischen Parlaments bei der Überwachung von Strategien und institutionellen Strukturen, unter anderem auf dem Gebiet der GSVP, hervor; fordert daher im Rahmen der nächsten Überarbeitung der EU-Verträge eine Stärkung der Mechanismen der parlamentarischen Kontrolle, indem unter anderem die Verpflichtung eingeführt wird, das Parlament bei der Festlegung der Zielsetzungen und bei der Risikoanalyse im Vorfeld von Beschlüssen über neue GSVP-Missionen und -Operationen sowie im Zusammenhang mit seiner strategischen Überprüfung zu konsultieren;

8.  fordert den Rat, die Kommission und die VP/HR auf, gemäß dem EUV für Kohärenz zwischen den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns zu sorgen und in diesen Bereichen einen globalen und umfassenden Ansatz zu verfolgen und den Einsatzbereich ziviler EU-Missionen auf die direkte Förderung von Entwicklungszielen auszuweiten, unter anderem indem ein Schwerpunkt auf Demobilisierung, Entwaffnung und die Wiedereingliederung ehemaliger Kämpfer gelegt wird; fordert zudem eine um einiges regelmäßigere Berichterstattung an das Parlament, um die parlamentarische Kontrolle des auswärtigen Handelns, unter anderem in Bezug auf Verhandlungen über internationale Abkommen und deren Abschluss in allen Phasen des Verfahrens, zu erleichtern;

9.  fordert die Schaffung einer aus den Verteidigungsministerien zusammengesetzten Ratsformation und die Einrichtung eines ständigen strategischen zivil-militärischen Hauptquartiers mit einer dauerhaften, operativen militärischen Komponente; hebt die Rolle der Europäischen Verteidigungsagentur bei der Weiterentwicklung militärischer Fähigkeiten hervor; fordert die Europäische Verteidigungsagentur (EVA) auf, ihr Vertragsmandat voll auszuschöpfen;

10.  betont, dass die Finanzvorschriften für das auswärtige Handeln flexibler gestaltet werden müssen, damit Verzögerungen bei der tatsächlichen Auszahlung von Mitteln vermieden werden und die Kapazitäten zur raschen und wirksamen Reaktion auf Krisen ausgebaut werden können;

11.  begrüßt die von der VP/HR vorgelegte globale Strategie der EU für die Außen- und Sicherheitspolitik, mit der ein kohärenter Rahmen für die Prioritäten im Bereich der außenpolitischen Maßnahmen und für die Festlegung der künftigen Entwicklungen in der Sicherheits- und Verteidigungspolitik geschaffen wurde; bekräftigt, dass es die Annahme eines Weißbuchs über Verteidigung, das auf der globalen Strategie der EU aufbaut, unterstützt; betont, dass das Weißbuch im Hinblick auf die Schaffung wirklicher Zusammenarbeit und wirklichen Zusammenhalts zwischen den Mitgliedstaaten auf einer unverfälschten gemeinsamen Darstellung der vorhandenen militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten basieren sollte;

12.  betont, dass die Verteidigungspolitik in der EU als eine Säule innerhalb der NATO gestärkt werden muss, und fordert eine umfassende politische und militärische EU-NATO-Partnerschaft, die nach wie vor von entscheidender Bedeutung für die europäische Sicherheitsarchitektur ist, wobei die EU gleichzeitig in die Lage versetzt werden sollte, bei Einsätzen außerhalb ihres Hoheitsgebiets, in erster Linie zur Stabilisierung ihrer Nachbarländer, selbstständig tätig zu werden; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass die Beziehungen zwischen der EU und der NATO im Hinblick auf die Bewältigung von gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen, die Weiterentwicklung von Fähigkeiten und die Notfallplanung für hybride Bedrohungen auf Komplementarität und Zusammenarbeit auf allen Ebenen beruhen sollten;

13.  begrüßt die Erklärung der VP/HR während des informellen Gymnich-Treffens der EU-Außenminister am 2. September 2016, in der sie erneut auf die neue Chance konkreter Fortschritte zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Verteidigung hinwies;

14.  fordert die EU auf, innerhalb des Parlaments ein Kontrollgremium und geeignete Strukturen zu schaffen, die es erlauben, die Einhaltung des gemeinsamen Standpunkts der EU zu Waffenausfuhren durch die Mitgliedstaaten dauerhaft zu überwachen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

12.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

8

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mercedes Bresso, Elmar Brok, Fabio Massimo Castaldo, Kostas Chrysogonos, Richard Corbett, Danuta Maria Hübner, Diane James, Ramón Jáuregui Atondo, Constance Le Grip, Jo Leinen, Morten Messerschmidt, Maite Pagazaurtundúa Ruiz, Paulo Rangel, György Schöpflin, Pedro Silva Pereira, Barbara Spinelli, Josep-Maria Terricabras, Kazimierz Michał Ujazdowski, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Max Andersson, Gerolf Annemans, Enrique Guerrero Salom, Cristian Dan Preda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Birgit Collin-Langen, Traian Ungureanu

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

24.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

37

20

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Amjad Bashir, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Tamás Meszerics, Javier Nart, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Kati Piri, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Geoffrey Van Orden, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ryszard Czarnecki, Ana Gomes, Javi López, Juan Fernando López Aguilar, Antonio López-Istúriz White, Urmas Paet, Jean-Luc Schaffhauser, Helmut Scholz, Bodil Valero

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Biljana Borzan, Karoline Graswander-Hainz, Marijana Petir, Ivan Štefanec