EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

10.11.2016 - (10711/2016 – C8-0332/2016 – 2016/0192(NLE)) - ***

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Jørn Dohrmann

Verfahren : 2016/0192(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0321/2016
Eingereichte Texte :
A8-0321/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens

(10711/2016 – C8-0332/2016 – 2016/0192(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (10711/2016),

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens (11692/2014),

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0332/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3, Artikel 99 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom [...] zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak für Schiffe unter der Flagge Dänemarks, Norwegens und Schwedens,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses (A8-0321/2016),

1.  gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und des Königreichs Norwegen zu übermitteln.

KURZE BEGRÜNDUNG

1966 schlossen Dänemark, Norwegen und Schweden ein Abkommen über den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat, das am 7. August 1967 in Kraft trat. Durch dieses Abkommen, welches durch das bilaterale Fischereiabkommen von 1980 zwischen der Europäischen Union und Norwegen ergänzt wurde, erhielten diese drei Länder bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen ab den jeweiligen Basislinien im Skagerrak und Kattegat gegenseitig Zugang für den Fischfang. Das Abkommen sah ferner vor, dass das betreffende Gebiet für die Zwecke dieser Fischereitätigkeit als hohe See zu betrachten ist. Mit dem Abkommen wurde also das Verhältnis der Staaten untereinander sowohl als Flaggen- als auch als Küstenstaaten geregelt.

Mit dem Abkommen von 1966 wurden die besonderen geografischen Gegebenheiten des Skagerrak- und Kattegat-Gebiets in Bezug auf die Fischereien berücksichtigt und die angestammten Rechte der Fischer aus den drei betroffenen Ländern anerkannt, in diesem kleinen Meeresgebiet Fischfang zu betreiben. Deshalb bestand das Abkommen von 1966 aus nur drei Artikeln; im ersten wurde das betreffende Gebiet eingegrenzt, und im zweiten wurden die Zugangsrechte festgelegt und der Wunsch nach Harmonisierung technischer Regelungen zum Ausdruck gebracht.

Mit dem Beitritt Dänemarks und Schwedens zur EU 1973 bzw. 1995 ging die Zuständigkeit für die Verwaltung des Abkommens im Namen dieser beiden Mitgliedstaaten auf die Kommission über. Parallel zu den Konsultationen im Rahmen des bilateralen Fischereiabkommens von 1980 fanden Konsultationen zu den sich aus dem Abkommen ergebenden Vereinbarungen statt.

Das Abkommen von 1966 blieb zunächst 35 Jahre – bis 2002 – in Kraft und wurde anschließend zweimal um jeweils fünf Jahre bis 2012 verlängert.

Angesichts der jüngeren Entwicklungen im internationalen Fischereirecht, insbesondere seit der Einführung des UN-Seerechtsübereinkommens von 1982 und des UN-Übereinkommens von 1995 über Fischbestände, war das geltende Abkommen nach Auffassung Norwegens nicht mehr im Einklang mit den aktuellen Bestimmungen des Seerechts. Für Norwegen gaben insbesondere die Kontrollbestimmungen Anlass zur Besorgnis. Außerdem wurde in Norwegen die Auffassung vertreten, dass das Abkommen nicht mit den Grundsätzen der gängigen Gerichtsbarkeit von Küstenstaaten gemäß dem UN-Seerechtsübereinkommen vereinbar war und nicht den modernen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsprinzipien entsprach.

Am 29. Juli 2009 teilte das norwegische Außenministerium den Behörden Dänemarks, der Verwahrregierung des Abkommens, förmlich mit, dass es die Absicht habe, das Abkommen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens förmlich zu kündigen. Das Abkommen von 1966 lief somit am 7. August 2012 aus.

Anschließend trat Norwegen in förmliche Verhandlungen mit der – im Namen der Europäischen Union agierenden – Kommission ein, um ein neues Abkommen für den gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Gebiet des Skagerrak und des Kattegat zu schließen. Dieses neue Abkommen wurde am 24. Oktober 2013 paraphiert und am 15. Januar 2015 unterzeichnet. Es steht im Einklang mit dem UN-Seerechtsübereinkommen sowie den nachfolgenden diesbezüglichen Bestimmungen in anderen Übereinkünften.

Mit dem neuen Abkommen bleibt das ausschließliche Zugangsrecht für Schiffe aus Dänemark, Norwegen und Schweden zu den jeweils anderen Gewässern außerhalb der Vier-Meilen-Zone ab den Basislinien bestehen. Es stellt den gegenseitigen Zugang der beiden Mitgliedstaaten und Norwegens zu den betreffenden Gewässern der jeweils anderen Vertragsparteien im Gebiet des Skagerrak und des Kattegat weiterhin sicher und gewährleistet gleichzeitig geeignete Erhaltungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen für die Fischereien in dem Gebiet. Außerdem ermöglicht es Kontrollmaßnahmen entsprechend den Grundsätzen der gängigen Küstenstaaten-Gerichtsbarkeit, wie dies bereits bei den Fischereien in der Nordsee der Fall ist.

Standpunkt des Berichterstatters

Traditionell befischen Fischer nicht bestimmte Gewässer: Sie befischen bestimmte Bestände oder bestimmte Arten und fischen in den Gewässern, wo diese Bestände oder Arten vorkommen, und folgen wandernden Arten. Diese Tradition bestand bereits lange bevor Staaten eingerichtet und Hoheitsgewässer und – viel später – ausschließliche Wirtschaftszonen anerkannt wurden.

Das Kattegat und das Skagerrak sind typische Beispiele hierfür. Mindestens seit dem Mittelalter befischen Fischer aus Schweden, Dänemark und Norwegen in diesen Gewässern gemeinsam dieselben Bestände. Dass zwei der Länder der EU beigetreten sind, hat nichts an dem Grundsatz geändert, dass Fischer aus allen drei Ländern die angestammten Rechte ausüben können sollten, im Skagerrak und im Kattegat Fischfang zu betreiben. Es ist von größter Wichtigkeit, dass diese angestammten Fischereirechte geachtet werden.

Die Gemeinsame Fischereipolitik der EU beinhaltet ein System für die Bewirtschaftung der Fischbestände in den Gewässern, die unter diese Politik fallen, und unterstützt somit die angestammten Rechte von Fischern. Das Abkommen bietet eine weitere Unterstützung der angestammten Fischereirechte in dieser Region und wird sich auch bei der Umsetzung der überarbeiteten GFP im Kattegat und im Skagerrak als vorteilhaft erweisen.

Das Europäische Parlament sollte dem Abkommen zustimmen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

9.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Diane Dodds, Linnéa Engström, Ian Hudghton, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Liadh Ní Riada, Ulrike Rodust, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Ole Christensen, Jørn Dohrmann, Francisco José Millán Mon