über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben
(COM(2016)0477 – C8-0328/2016 – 2016/0229(COD))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Maria Grapini
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0477),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0328/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A8-0329/2016),
1. legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest, indem es den Vorschlag der Kommission übernimmt;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Das vollständige Wirksamwerden am 1. Mai 2016 der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) und der anschließenden Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte hat gewisse Unzulänglichkeiten in der Abfassung der Verordnung zutage gebracht.
Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten haben nach dem derzeitigen Artikel 136 keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Bestimmungen im Zusammenhang mit:
• der Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung,
• der Meldung der Ankunft eines Seeschiffs oder eines Luftfahrzeugs,
• der Beförderung der Waren zu einer Zollstelle und ihrer Gestellung beim Ab- oder Umladen,
• dem Warten auf eine Genehmigung vor dem Ab- oder Umladen der Waren und
• den Bestimmungen über die vorübergehende Verwahrung.
Diese Bestimmungen gelten in dem konkreten Fall von Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Union gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt.
Da es keine eindeutige Rechtsgrundlage gibt, nach der diese Waren gestellt werden müssen, sehen die Zollbehörden ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit der wirksamen zollamtlichen Überwachung insofern behindert, dass sie nicht in der Lage sein werden:
• Einfuhrzölle und andere Abgaben korrekt zu erheben,
• nicht steuerliche Maßnahmen wie Gesundheitskontrollen korrekt anzuwenden,
• Risiken im Zusammenhang mit Waren, die in ihren Häfen oder Flughäfen ankommen, zu ermitteln.
Mit dem derzeitigen Vorschlag zur Änderung von Artikel 136 soll diese Lücke geschlossen und so für die Gleichbehandlung von Waren gesorgt werden sowie die Rechtsgrundlage wiederhergestellt werden, die bereits durch den alten Zollkodex geschaffen wurde.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Festlegung des Zollkodex der Union in Bezug auf Waren, die das Zollgebiet der Union vorübergehend auf dem See- oder Luftweg verlassen haben