EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
15.11.2016 - (16384/1/2010 – C7-0097/2011 – 2010/0323(NLE)) - ***
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Maria Arena
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
(16384/1/2010 – C7-0097/2011 – 2010/0323(NLE))
(Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (16384/1/2010),
– unter Hinweis auf den Entwurf eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens (16388/2010),
– unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 207 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C7-0097/2011),
– unter Hinweis auf seine vorläufige Entschließung vom 15. Dezember 2011[1] zu dem Entwurf eines Beschlusses,
– unter Hinweis auf seine nichtlegislative Entschließung vom ...[2] zu dem Entwurf eines Beschlusses,
– gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 und Absatz 2 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A8-0332/2016),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Usbekistan zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2011)0586.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(0000)0000.
KURZE BEGRÜNDUNG
Das Europäische Parlament wird ersucht, dem Protokoll zur Änderung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Usbekistan andererseits zuzustimmen, damit die Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien ausgeweitet werden. Durch die Ratifizierung des Protokolls über den Handel mit Textilien würden Textilien in das zwischen Usbekistan und der Europäischen Union 1999 abgeschlossene Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) aufgenommen. Die Bestimmungen, die im Titel „Warenverkehr“ des PKA enthalten sind, gälten dann ebenfalls für Textilien. Dieser Titel sieht die Gewährung des Status der gegenseitigen Meistbegünstigung, den Handel ohne mengenmäßige Beschränkungen, den Grundsatz der freien Durchfuhr, den Handel zu Marktpreisen, eine Schutzklausel und Verbote bzw. Beschränkungen für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit vor.
Im Dezember 2011 nahm das Europäische Parlament einen Zwischenbericht an und machte seine Zustimmung davon abhängig, dass sich die Menschenrechtslage in Usbekistan insbesondere im Hinblick auf Kinder- und Zwangsarbeit bei der jährlichen Baumwollernte verbessert. In dem Zwischenbericht wurden 14 Empfehlungen formuliert.
Nach Annahme des Berichts wurde ein Dialog mit Usbekistan aufgenommen, in dessen Rahmen jährlich Anhörungen unter Beteiligung verschiedener Akteure stattfanden, darunter zivilgesellschaftliche Akteure, usbekische Behörden, Organe der EU und internationale Einrichtungen. Ferner arbeiteten Usbekistan und die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) eng bei der Bewertung der Maßnahmen zusammen, mit denen der Kinder- und Zwangsarbeit bei der jährlichen Baumwollernte in Usbekistan ein Ende bereitet werden soll. Im Jahr 2013 unternahm die ILO erstmals eine Beobachtermission zur Baumwollernte und führte diese auch 2014 und 2015 durch. 2016 ist eine Beobachtermission vorgesehen, deren Schwerpunkt auf Zwangsarbeit liegen soll.
Aus dem Bericht über die letzte Beobachtermission der ILO, die vom 14. September bis 31. Oktober 2015 stattfand, geht hervor, dass es während der letzten Baumwollernte praktisch keine Kinderarbeit mehr gab. Die Behörden ergriffen verschiedene Maßnahmen, um die Kinderarbeit zu beseitigen. So richtete man einen Hort für die Betreuung von Kindern nach der Schule ein, verhängte Geldbußen bei Verstößen und stärkte des Verantwortungsbewusstsein von Eltern, Lehrkräften und Landwirten. Es wurden lediglich Einzelfälle ermittelt. Die ILO bestätigte daher, dass Kinderarbeit nur sporadisch auftritt und gesellschaftlich inakzeptabel geworden ist.
Für Zwangsarbeit konnte jedoch nicht dieselbe Feststellung getroffen werden. In diesem Bereich ist die Bewertung ein heikleres Unterfangen, weshalb die ILO verschiedene Indikatoren für Zwangsarbeit ermittelt hat, die mit missbräuchlichen Arbeitsbedingungen und dem Einstellungsverfahren zusammenhängen. Die usbekischen Behörden haben sich zu mehreren Maßnahmen verpflichtet, mit denen die Zwangsarbeit Erwachsener schrittweise abgeschafft werden soll, etwa zu einem Rückmeldeverfahren, mit dem auf die Sorgen der Bevölkerung eingegangen wird, zur Veranstaltung von Aufklärungskampagnen und zur Durchführung von Programmen, mit denen die Umsetzung einschlägiger internationaler Konventionen bewertet wird.
Das Europäische Parlament unterstützt die ILO uneingeschränkt bei ihren Bemühungen, der Zwangsarbeit in Usbekistan ein für alle Mal ein Ende zu setzen. Ebenso sollten die Anstrengungen der usbekischen Behörden gewürdigt werden. Daher ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass – im derzeitigen Rahmen des Dialogs und der Zusammenarbeit – das Europäische Parlament seine Zustimmung zum Protokoll über Textilien, das mit Usbekistan abgeschlossen werden soll, erteilen sollte.
Sollten die usbekischen Behörden jedoch ihrer Verpflichtung zur Abschaffung der Zwangsarbeit nicht nachkommen, behält sich das Parlament das Recht vor, die Kommission und den Rat darum zu ersuchen, dass die Artikel 2 und 95 des PKA ausgelöst werden, nach denen allgemeine oder besondere Maßnahmen wegen Menschenrechtsverletzungen ergriffen werden können.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (25.10.2016)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens
(16384/1/2010 – C7-0097/2011 – 2010/0323(NLE))
Verfasser der Stellungnahme: Elmar Brok
Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, die Zustimmung zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Usbekistan andererseits zur Änderung des Abkommens zwecks Ausweitung der Bestimmungen des Abkommens auf den bilateralen Handel mit Textilien in Anbetracht des Auslaufens des bilateralen Textilabkommens zu empfehlen.
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Usbekistan auf den bilateralen Handel mit Textilien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
16384/1/2010 – C7-0097/2011 – COM(2010)0664 – 16384/2010 – 2010/0323(NLE) |
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Federführender Ausschuss
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INTA
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 9.6.2011 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Elmar Brok 24.10.2014 |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme |
Ulrike Lunacek |
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Datum der Annahme |
24.10.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 8 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Lars Adaktusson, Michèle Alliot-Marie, Nikos Androulakis, Francisco Assis, Petras Auštrevičius, Amjad Bashir, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Georgios Epitideios, Anna Elżbieta Fotyga, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Tunne Kelam, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Arne Lietz, Barbara Lochbihler, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Tamás Meszerics, Javier Nart, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Vincent Peillon, Alojz Peterle, Kati Piri, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Ivo Vajgl, Johannes Cornelis van Baalen, Boris Zala |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Ryszard Czarnecki, Ana Gomes, Javi López, Juan Fernando López Aguilar, Antonio López-Istúriz White, Urmas Paet, Jean-Luc Schaffhauser, Helmut Scholz, Bodil Valero |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Biljana Borzan, Karoline Graswander-Hainz, Marijana Petir, Ivan Štefanec |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Ausweitung der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens mit Usbekistan auf den bilateralen Handel mit Textilien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
16384/1/2010 – C7-0097/2011 – COM(2010)0664 – 16384/2010 – 2010/0323(NLE) |
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Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung |
14.4.2011 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 10.5.2011 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 9.6.2011 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Maria Arena 22.7.2014 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.5.2015 |
1.9.2016 |
12.10.2016 |
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Datum der Annahme |
10.11.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 4 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Christofer Fjellner, Karoline Graswander-Hainz, Ska Keller, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Artis Pabriks, Franck Proust, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Klaus Buchner, Nicola Danti, Syed Kamall, Frédérique Ries, Fernando Ruas, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Philippe Loiseau |
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Datum der Einreichung |
15.11.2016 |
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