über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn
(COM(2016)0709 – C8-0457/2016 – 2016/0355(COD))
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Pervenche Berès
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 50 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0709),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0457/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. September 2016 zur delegierten Verordnung der Kommission vom 30. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards für die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung von Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zur Bereitstellung solcher Dokumente (C(2016)03999 – 2016/2816(DEA)), insbesondere Ziffer 4(1),
– unter Hinweis auf die vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 23. November 2016 gemachte Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0356/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG
VERORDNUNG (EU) 2016/...
DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) wurden verschiedene Maßnahmen eingeführt, die den Anlegerschutz stärken und das Vertrauen der Verbraucher in die Finanzdienstleistungsbranche durch die Erhöhung der Transparenz auf dem Markt für Kleinanleger wiederherstellen sollten. Nach den Bestimmungen der Verordnung müssen die Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten ein Basisinformationsblatt (KID) erstellen.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 werden die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) errichtete Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), die im Rahmen Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) befugt, Entwürfe technischer Regulierungsstandards auszuarbeiten, in denen die Einzelheiten des Basisinformationsblatts präzisiert werden.
(3) Am 30. Juni 2016 erließ die Kommission eine delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014(9) (im Folgenden „delegierte Verordnung“), in der die Darstellung und der Inhalt der Basisinformationsblätter und deren Standardformat, die Methodik für die Darstellung von Risiko und Rendite und zur Berechnung der Kosten, die Bedingungen und die Mindesthäufigkeit der Überprüfung der Informationen in den Basisinformationsblättern sowie die Bedingungen für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Kleinanleger präzisiert werden.
(4) Das Europäische Parlament erhob am 14. September 2016 Einwände gegen die am 30. Juni 2016 von der Kommission angenommene delegierte Verordnung und forderte gemeinsam mit einer großen Mehrheit von Mitgliedstaaten, den Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 hinauszuzögern.
(5) Durch einen Aufschub um zwölf Monate bleibt allen Beteiligten mehr Zeit, um den neuen Anforderungen zu entsprechen. Angesichts dieser außergewöhnlichen Umstände ist es angemessen und gerechtfertigt, die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 entsprechend zu ändern.
(6) In Anbetracht des äußerst knappen Zeitraums bis zum Geltungsbeginn der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.
(7) Daher ist es außerdem gerechtfertigt, in diesem Fall die in Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls (Nr. 1) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union für dringende Fälle vorgesehene Ausnahme anzuwendenist –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 erhält folgende Fassung:
„Sie gilt ab dem 1. Januar 2018.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am
Im Namen des Europäischen ParlamentsIm Namen des Rates
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).
Verordnung(EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
Delegierte Verordnung vom 30. Juni 2016 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) C(2016)3999).
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte im Hinblick auf den Geltungsbeginn