EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

6.12.2016 - (11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD)) - ***II

Fischereiausschuss
Berichterstatterin: Isabelle Thomas


Verfahren : 2012/0179(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0369/2016
Eingereichte Texte :
A8-0369/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zum Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates

(11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Standpunkt des Rates in erster Lesung (11625/1/2016 – C8‑0427/2016),

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme der Kommission (COM(2016)0667),

–  unter Hinweis auf seinen Standpunkt in erster Lesung[2] zum Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0371),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 76 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Fischereiausschusses für die zweite Lesung (A8‑0369/2016),

1.  billigt den Standpunkt des Rates in erster Lesung;

2.  stellt fest, dass der Gesetzgebungsakt entsprechend dem Standpunkt des Rates erlassen wird;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Gesetzgebungsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 297 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterzeichnen;

4.  beauftragt seinen Generalsekretär, den Gesetzgebungsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Gesetzgebungsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Nachdem am 10. Dezember 2013 der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung im Plenum angenommen worden war, nahm der Rat eine eingehende Lesung des Vorschlags vor, die von Januar 2014 bis November 2015 andauerte. Anschließend wurden mit dem luxemburgischen Ratsvorsitz die Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung in zweiter Lesung aufgenommen.

Nach dem Trilog vom 17. November 2015 und den anschließenden Trilogen vom 26. April, 25. Mai, 14. und 30. Juni 2016 unter niederländischem Vorsitz erzielten die Verhandlungsteams des Parlaments und des Rates am 30. Juni 2016 eine Einigung in dieser Angelegenheit.

Der Wortlaut der Einigung wurde dem PECH-Ausschuss am 12. Juli 2016 zur Abstimmung vorgelegt und mit überwältigender Mehrheit gebilligt. Aufgrund dieser Unterstützung im PECH-Ausschuss beschloss der Ausschussvorsitz in einem Schreiben an den Vorsitz des AStV, dem Plenum des Europäischen Parlaments zu empfehlen, den Standpunkt des Rates in erster Lesung ohne Änderungen zu billigen. Nach der Überprüfung durch die Rechts- und Sprachsachverständigen nahm der Rat am 18. Oktober 2016 seinen Standpunkt in erster Lesung an und bestätigte damit die Einigung.

Da der Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der in den Trilogen erzielten Einigung übereinstimmt, empfiehlt die Berichterstatterin dem Ausschuss, ihn ohne weitere Änderungen zu billigen. Die Berichterstatterin möchte insbesondere folgende Aspekte des Kompromisses hervorheben:

– Die Europäische Union friert den Fußabdruck der Fischerei ein, indem festgelegt wird, in welchem Gebiet Tiefseefischerei zulässig ist. Dieses Gebiet umfasst auch die Zone, in der von 2009 bis 2011 gezielte Fischerei in den europäischen Gewässern des Nordostatlantik betrieben wurde. Diese geografische Beschränkung gilt für Schiffe, die gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreiben, bei denen also die Fangmenge dieser Arten bei mindestens einer Fangreise pro Jahr mehr als 8 % ihrer Gesamtfangmengen ausmacht.

– Das Parlament konnte erreichen, dass konkrete Sanktionen für Schiffe eingeführt werden, die gegen die Verordnung für die Tiefseefischerei verstoßen, und dass bei gewissen Kontrollvorschriften keine Ausnahmen gemacht werden.

– Die Verhandlungsführer des Parlaments und des Rates sind übereingekommen, die Fischerei nur in oder oberhalb einer Tiefe von 800 Metern zuzulassen. Diese neue Bestimmung dient dazu, die empfindlichen Meeresökosysteme am Meeresboden besser zu schützen.

– Darüber hinaus haben die Mitgesetzgeber vereinbart, dass in Tiefen von mehr als 400 Metern Tiefseefischereifahrzeuge, deren Fang aus empfindlichen Meeresökosystemen stammt, die Fangtätigkeit einstellen und sich mindestens fünf Seemeilen von dem betreffenden Fanggebiet entfernen müssen.

– Das Parlament hat neue, anspruchsvollere Transparenzvorschriften eingeführt, indem Verpflichtungen aufgenommen wurden, öffentliche Angaben zu europäischen Schiffen bereitzustellen, die gezielte Fischerei auf Tiefseearten betreiben, und den gesamten Fang aufzuzeichnen (empfindliche Ökosysteme und Fische). Die Mitgliedstaaten müssen außerdem angeben, wo sich die empfindlichen Ökosysteme befinden (Folgenabschätzungen), und die Kommission wertet diese Daten jährlich aus und passt das Gebiet, in dem Fischfang erlaubt ist, entsprechend an (unter Zuhilfenahme der Durchführungsrechtsakte).

– Damit die Erhebung wissenschaftlicher Daten sichergestellt ist, müssen 20 % der Schiffe wissenschaftliche Beobachter mit an Bord nehmen.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Besondere Auflagen für die Befischung von Tiefseebeständen im Nordostatlantik und Vorschriften für den Fischfang in internationalen Gewässern des Nordostatlantiks und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

11625/1/2016 – C8-0427/2016 – 2012/0179(COD)

Datum der 1. Lesung des EP –

P-Nummer

10.12.2013 – T7-0539/2013

Vorschlag der Kommission

COM(2012)0371 - C7-0196/2012

Datum der Bekanntgabe im Plenum des Eingangs des Standpunkts des Rates in erster Lesung

27.10.2016

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

27.10.2016

 

 

 

Berichterstatter(innen)

Datum der Benennung

Isabelle Thomas

22.7.2014

 

 

 

Ersetzte Berichterstatter(innen)

Isabelle Thomas

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2016

 

 

 

Datum der Annahme

5.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

22

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Richard Corbett, Linnéa Engström, Carlos Iturgaiz, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Izaskun Bilbao Barandica, José Blanco López, Ole Christensen, Ian Duncan, Anja Hazekamp, Maria Heubuch, Mike Hookem, Verónica Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Maria Lidia Senra Rodríguez

Datum der Einreichung

6.12.2016