BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionen
6.12.2016 - (2015/2086(INL))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Tadeusz Zwiefka
(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ZU DER GRENZÜBERGREIFENDEN ANERKENNUNG VON ADOPTIONSENTSCHEIDUNGEN
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses
- ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit Empfehlungen an die Kommission zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionen
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, insbesondere die Artikel 7, 21 und 35,
– unter Hinweis auf Artikel 2 des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum VN‑Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie,
– unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963,
– unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption,
– unter Hinweis auf das am 28. April 2011 veröffentlichte Dokument des Kommissars für Menschenrechte mit dem Titel „Adoption and Children: a Human Rights Perspective“ (Kinder und Adoption unter dem Aspekt der Menschenrechte),
– gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses und die Stellungnahme des Petitionsausschusses (A8-0370/2016),
Gemeinsame Mindestnormen für Adoptionen
A. in der Erwägung, dass bei jeder Entscheidung über die Adoption eines Kindes die Grundsätze des Kindeswohls, der Diskriminierungsfreiheit sowie seine Grundrechte zu wahren sind;
B. in der Erwägung, dass der Sinn von Adoptionen nicht darin besteht, Erwachsenen das Recht auf ein Kind zu gewähren, sondern darin, dass Kindern eine harmonische Entfaltung und ein ebensolches Aufwachsen in einem stabilen, liebevollen und fürsorglichen Umfeld ermöglicht wird;
C. in der Erwägung, dass das Adoptionsverfahren Kinder betrifft, die zum Zeitpunkt des Adoptionsantrags das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet oder das in ihrem Herkunftsland geltende Volljährigkeitsalter noch nicht erreicht haben;
D. in der Erwägung, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Recht des adoptierten Kindes auf Kenntnis seiner Identität und dem Recht der biologischen Eltern auf Schutz ihrer Identität erzielt werden muss;
E. in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden die wirtschaftlichen Verhältnisse der biologischen Eltern nicht als die alleinige Grundlage und Rechtfertigung dafür heranziehen dürfen, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen und das Kind zur Adoption freizugeben;
F. in der Erwägung, dass Adoptionsverfahren nicht eingeleitet werden dürfen, bevor eine endgültige Entscheidung über den Entzug des Sorgerechts der biologischen Eltern getroffen wurde und bevor diesen die Möglichkeit eingeräumt wurde, alle verfügbaren Rechtsmittel gegen die Entscheidung auszuschöpfen; in der Erwägung, dass andere Mitgliedstaaten sich weigern können, Adoptionsentscheidungen, die ohne derartige Verfahrensgarantien ergangen sind, anzuerkennen;
G. in der Erwägung, dass durch mehr Effizienz und Transparenz die innerstaatlichen Adoptionsverfahren verbessert werden und internationale Adoptionsverfahren vereinfacht werden könnten, was wiederum dazu führen könnte, dass mehr Kinder adoptiert werden; in der Erwägung, dass die Einhaltung von Artikel 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, den vorrangigen Bezugsrahmen für alle Verfahren, Maßnahmen und Strategien im Zusammenhang mit grenzübergreifenden Adoptionen bilden sollte, wobei das Kindeswohl zu achten ist;
H. in der Erwägung, dass deutlich mehr entschlossenes Handeln erforderlich ist, um zu verhindern, dass angehende Adoptiveltern, die an einer Adoption interessiert sind, von skrupellosen Vermittlungsorganisationen ausgebeutet werden, und dass daher die Zusammenarbeit bei der Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung in der EU auch auf diesem Gebiet verstärkt werden muss;
I. in der Erwägung, dass so weit wie möglich darauf hingewirkt werden sollte, Geschwister in derselben Adoptionsfamilie unterzubringen, damit sie nicht durch eine Trennung ein weiteres Mal traumatisiert werden;
Internationale Adoptionen gemäß dem Haager Übereinkommen von 1993
J. in der Erwägung, dass durch das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, das von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, ein System für die Verwaltungszusammenarbeit und die Anerkennung von internationalen Adoptionen – d. h. von Adoptionen, bei denen die Adoptiveltern und das Kind oder die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in demselben Land haben – geschaffen wurde;
K. in der Erwägung, dass gemäß dem Haager Übereinkommen die Anerkennung von internationalen Adoptionen in allen Unterzeichnerstaaten automatisch gilt, ohne dass besondere Anerkennungsverfahren notwendig sind;
L. in der Erwägung, dass gemäß dem Haager Übereinkommen die Anerkennung nur dann abgelehnt werden kann, wenn die Adoption der öffentlichen Ordnung des betroffenen Staates offensichtlich widerspricht, wobei das Wohl des Kindes zu berücksichtigen ist;
Zivilrechtliche Zusammenarbeit in Adoptionssachen
M. in der Erwägung, dass die justizielle Aus- und Fortbildung im weitesten Sinne entscheidend für gegenseitiges Vertrauen auf allen Rechtsgebieten und damit auch auf dem Gebiet des Adoptionsrechts ist; in der Erwägung, dass daher im Rahmen der bestehenden EU-Programme für die justizielle Aus- und Fortbildung und zur Unterstützung des europäischen justiziellen Netzes der Fachgerichtsbarkeit, z. B. der Familien- und Jugendgerichtsbarkeit, mehr Gewicht verliehen werden sollte;
N. in der Erwägung, dass der Zugang der Bürger zu umfassenden Informationen über rechtliche und verfahrenstechnische Aspekte von innerstaatlichen Adoptionen in den Mitgliedstaaten verbessert werden sollte; in der Erwägung, dass das EU-Justizportal in diesem Zusammenhang ausgebaut werden könnte;
O. in der Erwägung, dass 1997 die Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Netzes der Kinderbeauftragten eingeleitet wurde und dass die europäischen Kinderbeauftragten darin bestärkt werden sollten, in diesem Forum enger zusammenzuarbeiten und sich stärker abzustimmen; in der Erwägung, dass die einschlägigen Anstrengungen beispielsweise in die von der Union finanzierten bestehenden Projekte zur justiziellen Aus- und Fortbildung eingebunden werden könnten;
P. in der Erwägung, dass eine umfassende Untersuchung durchgeführt werden sollte, da größere Anstrengungen unternommen werden müssen, um den grenzüberschreitenden Handel mit Kindern zu Adoptionszwecken zu verhindern und zu bekämpfen und die ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der geltenden Vorschriften und Leitlinien – mit dem Ziel, den Kinderhandel zu verhindern – zu verbessern; in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit bei der Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung in der EU daher auf diesem Gebiet verstärkt werden muss, um der Entführung, dem Verkauf und dem Handel mit Kindern vorzubeugen;
Grenzübergreifende Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen
Q. in der Erwägung, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Unionsrecht von grundlegender Bedeutung ist, da er die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raumes ohne innere Grenzen ermöglicht; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der auf gegenseitigem Vertrauen beruht, verpflichtet sind, Urteile oder Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, umzusetzen;
R. in der Erwägung, dass trotz der geltenden internationalen Vorschriften in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten nach wie vor unterschiedliche Ansichten über die Grundsätze, die für Adoptionsverfahren gelten sollten, vertreten werden und dass in Bezug auf Adoptionsverfahren und ihre rechtlichen Auswirkungen Unterschiede bestehen;
S. in der Erwägung, dass die Europäische Union befugt ist, Maßnahmen zur Vertiefung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu ergreifen, die das innerstaatliche Familienrecht, einschließlich der Adoptionsvorschriften, nicht berühren;
T. in der Erwägung, dass mit Ausnahmeregelungen im Bereich der öffentlichen Ordnung die Identität der Mitgliedstaaten, die sich in ihrem materiellen Familienrecht niederschlägt, gewahrt werden soll;
U. in der Erwägung, dass es zurzeit keine europäischen Vorschriften über die automatische oder anderweitig erfolgende Anerkennung von innerstaatlichen, d. h. auf einzelstaatlicher Ebene getroffenen Adoptionsbeschlüssen gibt;
V. in der Erwägung, dass das Fehlen derartiger Vorschriften europäischen Familien, die nach der Adoption eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, schwerwiegende Probleme verursacht, da die Adoption dort möglicherweise nicht anerkannt wird und die Eltern infolgedessen Schwierigkeiten bei der Ausübung des elterlichen Sorgerechts sowie finanzielle Probleme aufgrund der unterschiedlichen in diesem Bereich veranschlagten Gebühren bekommen können;
W. in der Erwägung, dass das Fehlen derartiger Vorschriften folglich das Recht des Kindes auf stabile und dauerhafte Familienverhältnisse gefährdet;
X. in der Erwägung, dass erhebliche rechtliche Unsicherheiten daraus erwachsen, dass Eltern, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, gegenwärtig mitunter dazu gezwungen sind, spezifische einzelstaatliche Anerkennungsverfahren zu durchlaufen oder gar das Kind erneut zu adoptieren;
Y. in der Erwägung, dass die aktuelle Situation schwerwiegende Probleme verursachen und Familien daran hindern kann, ihr Recht auf Freizügigkeit uneingeschränkt auszuüben;
Z. in der Erwägung, dass es angezeigt sein könnte, die Gesamtsituation durch Konsultation der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu prüfen und zu bewerten;
AA. in der Erwägung, dass das Problem der Anerkennung von Adoptionsbeschlüssen in der Brüssel‑II‑Verordnung nicht aufgegriffen wird, da diese ausschließlich die elterliche Verantwortung regelt;
AB. in der Erwägung, dass daher dringend Rechtsvorschriften erlassen werden müssen, die die automatische und EU-weite Anerkennung von Adoptionsentscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat getroffen wurden, vorsehen – unter der Voraussetzung, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit uneingeschränkt gewahrt werden;
AC. in der Erwägung, dass durch derartige Rechtsvorschriften die Verordnung des Rates (EG) Nr. 2201/2003[1] über Fragen der Zuständigkeit und elterliche Verantwortung (Brüssel IIa) ergänzt und die bestehende Lücke bei der Anerkennung von Adoptionen im Sinne des Völkerrechts (Haager Übereinkommen von 1993) geschlossen würde;
Gemeinsame Mindestnormen für Adoptionen
1. fordert die Behörden der Mitgliedstaaten auf, bei allen Entscheidungen über Adoptionen dem Kindeswohl, der Achtung der Grundrechte des Kindes und stets den besonderen Umständen des jeweiligen Falls Rechnung zu tragen;
2. betont, dass Kinder, die zur Adoption freigegeben werden, unter keinen Umständen als Staatseigentum, sondern als Individuen anzusehen sind, die international anerkannte Grundrechte genießen;
3. betont, dass jeder Adoptionsfall unterschiedlich ist und auf der Grundlage der jeweiligen Umstände bewertet werden muss;
4. vertritt die Auffassung, dass bei Adoptionsfällen mit grenzübergreifenden Aspekten der kulturelle und sprachliche Hintergrund des Kindes berücksichtigt und so weit wie möglich geachtet werden sollte;
5. vertritt die Ansicht, dass Kindern im Rahmen von Adoptionsverfahren – unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Reife – stets die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, ohne Druck angehört zu werden und den eigenen Standpunkt zu dem Adoptionsverfahren zu vertreten; hält es daher für dringend erforderlich, dass die Zustimmung des Kindes zu seiner Adoption – wann immer dies möglich ist und unabhängig von seinem Alter – eingeholt wird; fordert in diesem Zusammenhang, dass Kleinkindern und Säuglingen besondere Aufmerksamkeit zuteilwird, da sie nicht angehört werden können;
6. ist der Auffassung, dass keine Adoptionsentscheidung ergehen sollte, bevor die biologischen Eltern angehört wurden und sie, falls zutreffend, alle Rechtsmittel in Bezug auf ihr elterliches Sorgerecht ausgeschöpft haben und eine endgültige Entscheidung über den Entzug des Sorgerechts von den biologischen Eltern getroffen wurde; fordert daher die Behörden der Mitgliedstaaten auf, innerhalb der Frist für die Ausschöpfung der Rechtsmittel sowie während der Verfahren im Zusammenhang mit der Adoption alle notwendigen Maßnahmen zum Wohl des Kindes zu ergreifen, indem sie ihm den Schutz und die Fürsorge gewähren, die für seine harmonische Entwicklung erforderlich sind;
7. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob eine Untersuchung der Beschwerden gegen nicht einvernehmliche Adoptionen mit grenzübergreifenden Aspekten im Rahmen einer vergleichenden Studie angezeigt ist;
8. betont, dass die zuständigen Behörden – bevor sie ein Kind zur Adoption durch außenstehende Personen freigeben – stets zunächst prüfen sollten, ob das Kind bei Verwandten, auch wenn diese in einem anderen Land leben, untergebracht werden kann, wenn bereits eine Beziehung zwischen dem Kind und den jeweiligen Mitgliedern der Familie besteht und nachdem eine individuelle Bewertung der Bedürfnisse des Kindes vorgenommen wurde; ist der Auffassung, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Familienmitglieder, die die Verantwortung für ein Kind übernehmen wollen, nicht als ein entscheidendes Kriterium angesehen werden sollte;
9. fordert, dass Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in den Verfahren betreffend die elterliche Sorge und Adoptionen in gleicher Weise behandelt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass Angehörige, die an Adoptionsverfahren beteiligt sind und die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, in Bezug auf die Verfahrensrechte nicht benachteiligt werden – und zwar auch durch die Gewährung von Rechtsberatung, die rechtzeitige Unterrichtung über Anhörungen, das Recht auf einen Dolmetscher und die Bereitstellung aller relevanten Unterlagen in ihrer Muttersprache;
10. betont, dass vor einer Entscheidung über die Adoption eines Kindes, das Bürger eines anderen Mitgliedstaats ist, die Konsularstellen dieses Mitgliedstaats und die in diesem Mitgliedstaat ansässige Familie des Kindes informiert und konsultiert werden sollten;
11. fordert die Mitgliedstaaten außerdem auf, unbegleiteten Minderjährigen, die bereits Flüchtlingsstatus beantragt oder erlangt haben, besondere Aufmerksamkeit zukommen zu lassen, indem sie dafür sorgen, dass sie den Schutz, die Unterstützung und die Fürsorge erhalten, die die Mitgliedstaaten entsprechend ihren internationalen Verpflichtungen gewähren müssen, wobei eine zwischenzeitliche Unterbringung in Pflegefamilien vorzuziehen ist;
12. betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass Sozialarbeiter geeignete Arbeitsbedingungen vorfinden, damit sie ihre Einzelfallbewertungen ohne jeglichen finanziellen oder rechtlichen Druck und unter uneingeschränkter Berücksichtigung des – auf kurze, mittlere und lange Sicht erwogenen – Kindeswohls angemessen durchführen können;
Internationale Adoptionen gemäß dem Haager Übereinkommen von 1993
13. weist auf die Errungenschaften des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ebenso hin wie darauf, dass es angewandt werden muss, und fordert alle Länder auf, es zu unterzeichnen, zu ratifizieren oder ihm beizutreten;
14. missbilligt, dass beim Ausstellen von Adoptionsverträgen häufig Probleme auftreten; fordert daher die Behörden der Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Verfahren und Schutzvorschriften, die im Haager Übereinkommen festgelegt sind, stets befolgt werden, damit die automatische Anerkennung sichergestellt ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, keine unnötigen bürokratischen Hürden für die Anerkennung von Adoptionen, die in den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens fallen, zu errichten, da die Verfahren dadurch länger und kostspieliger würden;
15. weist darauf hin, dass weitere Anstrengungen unternommen werden könnten, um das Haager Übereinkommen einzuhalten und seine Bestimmungen lückenlos durchzusetzen, da in einigen Mitgliedstaaten – im Widerspruch zu den Bestimmungen des Übereinkommens – bei der Anerkennung von Adoptionen zusätzliche Verwaltungsverfahren oder die Zahlung unverhältnismäßiger Gebühren, z. B. für Einträge oder Änderungen in Personenstandsurkunden oder den Erwerb der Staatsangehörigkeit, erforderlich sind;
16. fordert die Mitgliedstaaten auf, die in Artikel 4 des Haager Übereinkommens festgelegten Beratungs- und Zustimmungsverfahren einzuhalten;
Zivilrechtliche Zusammenarbeit in Adoptionssachen
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Zusammenarbeit in Adoptionssachen einschließlich in rechtlichen und in sozialen Fragen zu vertiefen und fordert, dass die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden bei den Folgebewertungen intensiviert wird, sofern dies geboten ist; fordert die EU vor diesem Hintergrund auch auf, bei all ihren gewichtigen internen und externen Maßnahmen weiterhin einen einheitlichen Ansatz in Bezug auf die Rechte von Kindern zu verfolgen;
18. fordert die Kommission auf, ein wirksames europäisches Netz von Richtern und Behörden, die auf Adoptionen spezialisiert sind, einzurichten, damit der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren begünstigt wird, was insbesondere bei grenzübergreifenden Fällen sinnvoll ist; hält es für äußerst wichtig, dass die Koordination und der Austausch bewährter Verfahren mit dem bestehenden Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten gefördert wird, um auf diesem Wege die größtmögliche Übereinstimmung mit den bereits von der EU finanzierten Projekten zu erreichen; fordert die Kommission daher auf, Finanzmittel für besondere Schulungsprogramme für Richter, die im Bereich der grenzübergreifenden Adoptionen tätig sind, bereitzustellen;
19. vertritt die Ansicht, dass ein Angebot an Schulungs- und Sitzungsmöglichkeiten für Richter, die im Bereich der grenzübergreifenden Adoptionen tätig sind, dazu beitragen kann, die voraussichtlichen und erforderlichen rechtlichen Lösungen im Bereich der Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionen genau festzulegen; fordert die Kommission daher auf, die Mittel für ein solches Schulungs- und Sitzungsangebot bereits beim Verfassen der Verordnung bereitzustellen;
20. fordert die Kommission auf, auf dem Europäischen Justizportal einschlägige rechtliche und verfahrensbezogene Informationen über das Adoptionsrecht und die Adoptionsverfahren in allen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen;
21. nimmt die Tätigkeiten des Europäischen Netzes der Kinderbeauftragten zur Kenntnis und vertritt die Ansicht, dass diese Zusammenarbeit weiter ausgebaut und vertieft werden sollte;
22. betont, dass eine enge Zusammenarbeit unter anderem über europäische Einrichtungen wie Europol notwendig ist, um die grenzübergreifende Kindesentführung sowie den Verkauf von und den Handel mit Kindern zu Adoptionszwecken zu verhindern; weist darauf hin, dass mit einem zuverlässigen System zur Geburtenregistrierung dem Kinderhandel zu Adoptionszwecken vorgebeugt werden kann; fordert daher eine bessere Koordinierung in dem heiklen Bereich der Adoption von Kindern aus Drittländern;
Grenzübergreifende Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen
23. stellt fest, dass es dringend europäischer Rechtsvorschriften bedarf, um die automatische grenzübergreifende Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen sicherzustellen;
24. fordert die Kommission auf, bis zum 31. Juli 2017 auf der Grundlage der Artikel 67 und 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für einen Rechtsakt zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionsentscheidungen entsprechend den als Anlage beigefügten Empfehlungen sowie den bestehenden internationalen Regelungen in diesem Bereich vorzulegen;
25. bekräftigt, dass die Empfehlungen, die diesem Entschließungsantrag als Anlage beigefügt sind, mit den Grundrechten und den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in Einklang stehen;
26. vertritt die Auffassung, dass der vorgelegte Vorschlag keine negativen finanziellen Auswirkungen hat, da sein Hauptziel – die automatische Anerkennung von Adoptionsentscheidungen – mit Kostensenkungen einhergeht;
27. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.
- [1] Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1).
ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN FÜR EINE VERORDNUNG DES RATES ZU DER GRENZÜBERGREIFENDEN ANERKENNUNG VON ADOPTIONSENTSCHEIDUNGEN
A. GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS
1. Jedes Jahr entscheiden sich mehr Unionsbürger, ihr Recht auf Freizügigkeit auszuüben und in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu ziehen. Dies bedingt mehrere Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anerkennung der rechtlichen Situation mobiler natürlicher Personen im Personenstands- und Familienrecht und im Hinblick auf die Lösung einschlägiger rechtlicher Probleme. Die Union hat begonnen, sich mit diesen problematischen Situationen auseinanderzusetzen, zum Beispiel durch die Annahme einer Verordnung über die Rechtsnachfolge sowie durch die Vertiefung der Zusammenarbeit im Bereich der Anerkennung gewisser Aspekte von ehelichen Güterständen und von Güterständen eingetragener Partnerschaften.
2. Das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption gilt in allen Mitgliedstaaten. Es betrifft grenzübergreifende Adoptionsverfahren und sieht die automatische Anerkennung der entsprechenden Adoptionen vor. Das Übereinkommen gilt jedoch nicht für Familien, die ein Kind im Rahmen eines rein innerstaatlichen Verfahrens adoptiert haben und dann in einen anderen Mitgliedstaat umziehen. Wenn das Rechtsverhältnis zwischen einem oder beiden Elternteilen und dem Adoptivkind nicht automatisch anerkannt wird, können daher schwerwiegende rechtliche Probleme die Folge sein. So können zusätzliche administrative oder rechtliche Verfahren erforderlich sein, und im äußersten Fall kann die Anerkennung verweigert werden.
3. Um die Grundrechte zu schützen, ist es daher notwendig, eine Verordnung zu erlassen, in der die automatische grenzübergreifende Anerkennung von Adoptionsentscheidungen geregelt wird. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Verordnung findet sich in Artikel 67 Absatz 4 AEUV, in dem die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen geregelt wird, sowie in Artikel 81 Absatz 3 AEUV, in dem Maßnahmen zum Familienrecht geregelt werden. Die Verordnung ist vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments anzunehmen.
4. Die vorgeschlagene Verordnung regelt die automatische Anerkennung von Adoptionsentscheidungen, die in Mitgliedstaaten im Rahmen von Verfahren, die nicht unter das Haager Übereinkommen von 1993 fallen, getroffen wurden. Da es außerdem möglich ist, dass europäische Familien Verbindungen zu Drittstaaten pflegen oder in der Vergangenheit in Drittstaaten gelebt haben, wird in der Verordnung auch geregelt, dass in einem Drittstaat ergangene Adoptionsentscheidungen, die von einem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden.
5. Damit jedoch verhindert wird, dass bei Adoptionen der günstigste Gerichtsstand gewählt wird oder unangemessene einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, gelten für die automatische Anerkennung zwei Voraussetzungen – erstens darf die Anerkennung nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des anerkennenden Mitgliedstaats stehen, wobei zu betonen ist, dass diesbezügliche Ablehnungen keinesfalls zu einer faktischen Diskriminierung führen dürfen, die nach Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten ist, und zweitens muss der Mitgliedstaat, der die Adoptionsentscheidung getroffen hat, gemäß Artikel 4 zuständig dafür gewesen sein. Die Zuständigkeit liegt ausschließlich bei dem Mitgliedstaat, in dem ein Elternteil, beide Elternteile oder das Kind ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wurde die Adoptionsentscheidung jedoch in einem Drittstaat getroffen, so fällt die erstmalige Anerkennung in der Union in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit die Eltern oder das Kind haben. Dadurch soll sichergestellt werden, dass europäische Familien, die ihren Wohnsitz außerhalb der EU haben, Zugang zur Justiz erhalten.
6. Spezielle Verfahren sind erforderlich, um bei Einwänden gegen die Anerkennung in Sonderfällen Entscheidungen zu treffen. Diese Bestimmungen ähneln denen anderer zivilrechtlicher Rechtsakte der Union.
7. Um Verwaltungsanfragen zur automatischen Anerkennung zu beschleunigen, sollte ein europäischer Adoptionsvertrag geschaffen werden. Das Muster für diesen Vertrag ist von der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts zu erlassen.
8. Dieser Vorschlag betrifft ausschließlich das individuelle Eltern‑Kind‑Verhältnis. Mitgliedstaaten sind aufgrund des Vorschlags nicht verpflichtet, besondere Rechtsverhältnisse zwischen den Adoptiveltern anzuerkennen, da sich das Ehe- und Partnerschaftsrecht der Mitgliedstaaten erheblich unterscheiden kann.
9. Ferner enthält der Vorschlag die üblichen Schluss- und Übergangsvorschriften zivilrechtlicher Instrumente. Die automatische Adoptionsanerkennung gilt nur für Adoptionsentscheidungen, die ab dem Datum der Anwendung der Verordnung getroffen wurden sowie – ab demselben Datum – für vorher getroffene Adoptionsentscheidungen, sofern das Kind noch minderjährig ist.
10. Dieser Vorschlag entspricht den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, da ein Rechtsrahmen für die grenzübergreifende Anerkennung von Adoptionsentscheidungen nicht auf einzelstaatlicher Ebene verwirklicht werden kann und in dem Vorschlag nur die Bereiche geregelt werden, die notwendig sind, um für eine stabile rechtliche Lage von Adoptivkindern zu sorgen. Das Familienrecht der Mitgliedstaaten wird davon nicht berührt.
B. WORTLAUT DES ANGEFORDERTEN VORSCHLAGS
Verordnung des Rates zu der grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionsentscheidungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 3,
unter Hinweis auf die Aufforderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Um einen solchen Raum schrittweise zu schaffen, muss die EU Maßnahmen erlassen, die sich auf die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzübergreifendem Bezug, einschließlich des Familienrechts, beziehen.
(2) Gemäß Artikel 67 und 81 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zählen hierzu auch Maßnahmen, durch die die gegenseitige Anerkennung von gerichtlichen und außergerichtlichen Entscheidungen sichergestellt wird.
(3) Um die Freizügigkeit von Familien, die ein Kind adoptiert haben, sicherzustellen, ist es erforderlich und angemessen, dass die Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen im Rahmen eines Unionsrechtsakts festgelegt werden, der verbindlich und unmittelbar anwendbar ist.
(4) Mit dieser Verordnung sollen ein klarer, umfassender Rechtsrahmen für die grenzübergreifende Anerkennung von Adoptionsentscheidungen sowie Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Flexibilität für Familien geschaffen werden, und es soll verhindert werden, dass rechtmäßige Adoptionsentscheidungen eines Mitgliedstaats von anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt werden.
(5) In dieser Verordnung sollte die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen, die in einem Mitgliedstaat getroffen oder anerkannt wurden, geregelt werden. Die Anerkennung von internationalen Adoptionen, die gemäß dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption durchgeführt wurden, sollte jedoch von der Verordnung unberührt bleiben, da die automatische Anerkennung solcher Adoptionen bereits in dem Übereinkommen geregelt ist. Daher sollte die Verordnung ausschließlich für innerstaatliche und nicht für internationale Adoptionen gelten, die auf der Grundlage des Übereinkommens durchgeführt werden.
(6) Zwischen einer Adoption und dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Adoptionsvertrag ausgestellt oder anerkannt hat, muss ein Zusammenhang bestehen. Dementsprechend sollte die Anerkennung davon abhängen, ob die gemeinsamen Zuständigkeitsregeln eingehalten werden.
(7) Diese Regeln sollten so ausgestaltet sein, dass die Zuständigkeit weitgehend vorhersehbar ist und sich im Allgemeinen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Adoptiveltern, eines Elternteils oder des Kindes richtet. Mit Ausnahme von Fällen, in denen Drittstaaten beteiligt sind und bei denen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats einen Anknüpfungspunkt darstellen kann, sollte sich die Zuständigkeit nur nach dieser Vorgabe richten.
(8) Da Adoptionen gewöhnlich Minderjährige betreffen, ist es nicht zweckmäßig, den Eltern oder dem Kind Flexibilität bei der Auswahl der Behörden, die über die Adoption entscheiden, zu gewähren.
(9) Das gegenseitige Vertrauen in die Rechtspflege innerhalb der EU rechtfertigt den Grundsatz, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene oder anerkannte Adoptionsentscheidung in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt wird, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Eine in einem Mitgliedstaat getroffene Adoptionsentscheidung sollte daher so behandelt werden, als wäre sie in dem ersuchten Mitgliedstaat getroffen worden.
(10) Durch die automatische Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Adoptionsentscheidung durch den ersuchten Mitgliedstaat sollte die Achtung des Rechts auf Verteidigung nicht beeinträchtigt werden. Daher sollte betroffenen Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ablehnung der Anerkennung einer Adoptionsentscheidung zu beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass Gründe für eine Ablehnung vorliegen.
(11) Die Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen sollte automatisch erfolgen, es sei denn, der Mitgliedstaat in dem die Adoption durchgeführt wurde, war nicht zuständig, oder eine solche Anerkennung würde in offensichtlichem Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des anerkennenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen.
(12) Das materielle Familienrecht der Mitgliedstaaten und damit auch das Adoptionsrecht sollte von der Verordnung nicht berührt werden. Darüber hinaus sollte die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung gemäß dieser Verordnung nicht zur Folge haben, dass die Rechtsbeziehung zwischen den Adoptiveltern anerkannt wird – diese Tatsache sollte sich jedoch nicht auf die mögliche Entscheidung über die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung auswirken.
(13) Verfahrensfragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, sollten gemäß innerstaatlichem Recht behandelt werden.
(14) Betrifft eine Adoptionsentscheidung ein Rechtsverhältnis, das im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so wird dieses Rechtsverhältnis, einschließlich der mit ihm verbundenen Rechte oder Verpflichtungen, so weit wie möglich einem Rechtsverhältnis angeglichen, mit dem nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vergleichbare Wirkungen verbunden sind und ähnliche Ziele verfolgt werden. Wie und durch wen diese Angleichung zu erfolgen hat, sollte von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmt werden.
(15) Um die in dieser Verordnung vorgesehene automatische Anerkennung zu erleichtern, sollte ein europäischer Adoptionsvertrag als Muster für die Übertragung von Adoptionsentscheidungen ausgearbeitet werden. Um diesen Mustervertrag festzulegen und abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(16) Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(17) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts [haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und der Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten]/[beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland unbeschadet des Artikels 4 des Protokolls nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist].
(18) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Geltungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen.
2. Diese Verordnung gilt nicht für bzw. betrifft nicht:
a) Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht auf Adoption und andere Familienangelegenheiten,
b) internationale Adoptionen gemäß dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption.
3. Durch diese Verordnung werden die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet
a) Rechtsverhältnisse zwischen Eltern eines Adoptivkindes infolge der Anerkennung einer Adoptionsentscheidung anzuerkennen,
b) Adoptionsentscheidungen in Umständen zu treffen, die im Widerspruch zu dem geltenden innerstaatlichen Recht stehen.
Artikel 2
Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung werden mit dem Begriff „Adoptionsentscheidung“ Urteile und Entscheidungen bezeichnet, durch die ein dauerhaftes Kindschaftsverhältnis zwischen einem minderjährigen Kind und neuen Eltern, die nicht die biologischen Eltern des Kindes sind, bzw. einem Elternteil für das dies zutrifft, geschaffen oder anerkannt wird, ungeachtet der Bezeichnung dieses Kindschaftsverhältnisses im innerstaatlichen Recht.
Artikel 3
Automatische Anerkennung von Adoptionsentscheidungen
1. Eine Adoptionsentscheidung die in einem gemäß Artikel 4 zuständigen Mitgliedstaat ergangen ist, wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.
2. Jede beteiligte Partei kann gemäß dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren eine Entscheidung beantragen, dass keiner der in Artikel 6 genannten Gründe für eine Ablehnung der Anerkennung gegeben ist.
3. Wenn das Ergebnis eines Verfahrens bei einem Gericht in einem Mitgliedstaat von der Beantwortung eines ursprünglichen Gesuchs um Ablehnung der Anerkennung abhängt, soll dieses Gericht in dieser Frage zuständig sein.
Artikel 4
Zuständigkeit bei Adoptionsentscheidungen
1. Die Behörden eines Mitgliedstaates sind nur dann für eine Adoptionsentscheidung zuständig, wenn die adoptierende(n) Person(en) oder das Adoptivkind ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben.
2. Wurde eine Adoptionsentscheidung von den Behörden eines Drittstaats getroffen, können die Behörden eines Mitgliedstaates ebenfalls eine solche Adoptionsentscheidung treffen oder über die Anerkennung der Entscheidung des Drittstaats gemäß den gesetzlich festgelegten innerstaatlichen Verfahren entscheiden, sofern die adoptierende(n) Person(en) oder das Adoptivkind nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Mitgliedstaat haben, aber Bürger desselben sind.
Artikel 5
Für die Anerkennung erforderliche Unterlagen
Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Adoptionsentscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:
a) eine Ausfertigung der Adoptionsentscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und
b) den gemäß Artikel 11 ausgestellten europäischen Adoptionsvertrag.
Artikel 6
Ablehnung der Anerkennung
Der Antrag einer berechtigten Partei auf Anerkennung einer Adoptionsentscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist, kann nur dann abgelehnt werden, wenn
a) die Anerkennung der öffentlichen Ordnung des ersuchten Mitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde,
b) der ausstellende Mitgliedstaat nicht zuständig gemäß Artikel 4 war.
Artikel 7
Antrag auf Ablehnung der Anerkennung
1. Dem Antrag einer gemäß einzelstaatlichem Recht berechtigten Partei auf Ablehnung der Anerkennung der Adoptionsentscheidung muss stattgegeben werden, wenn einer der in Artikel 6 aufgeführten Gründe vorliegt.
2. Der Antrag auf Ablehnung der Anerkennung ist an das Gericht zu richten, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Buchstabe a mitgeteilt wurde.
3. Für das Verfahren zur Ablehnung der Anerkennung ist, soweit es nicht durch diese Verordnung geregelt ist, das Recht des ersuchten Mitgliedstaats maßgebend.
4. Der Antragsteller legt dem Gericht eine Ausfertigung der Entscheidung und gegebenenfalls eine Übersetzung oder Transliteration der Entscheidung vor.
5. Das Gericht kann auf die Vorlage der in Absatz 4 genannten Schriftstücke verzichten, wenn ihm die Schriftstücke bereits vorliegen oder wenn es das Gericht für unzumutbar hält, vom Antragsteller die Vorlage der Schriftstücke zu verlangen. Im letztgenannten Fall kann das Gericht von der anderen Partei verlangen, dass sie diese Schriftstücke vorlegt.
6. Von der Partei, die die Ablehnung der Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Adoptionsentscheidung beantragt, kann nicht verlangt werden, dass sie im ersuchten Mitgliedstaat über eine Postanschrift verfügt. Es kann von ihr auch nicht verlangt werden, dass sie in dem ersuchten Mitgliedstaat über einen bevollmächtigten Vertreter verfügt, es sei denn, ein solcher Vertreter ist ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Parteien vorgeschrieben.
7. Das Gericht entscheidet unverzüglich über den Antrag auf Ablehnung der Anerkennung.
Artikel 8
Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Anerkennung
1. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Anerkennung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
2. Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Buchstabe b mitgeteilt wurde.
3. Gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist, kann nur ein Rechtsbehelf eingelegt werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat der Kommission gemäß Artikel 13 Buchstabe c mitgeteilt hat, bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf einzulegen ist.
Artikel 9
Rechtbehelfe in dem Ursprungsmitgliedstaat der Adoptionsentscheidung
Das mit einem Antrag auf Ablehnung der Anerkennung befasste Gericht oder das nach Artikel 8 Absatz 2 oder 3 mit einem Rechtsbehelf befasste Gericht kann das Verfahren aussetzen, wenn gegen die Adoptionsentscheidung im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist. Im letztgenannten Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb deren der Rechtsbehelf einzulegen ist.
Artikel 10
Ausschluss einer Nachprüfung in der Sache
Eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Adoptionsentscheidung oder ein Urteil darf im ersuchten Mitgliedstaat keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.
Artikel 11
Der europäische Adoptionsvertrag
Die Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Adoptionsentscheidung ergangen ist, stellen auf Anfrage berechtigter Parteien einen mehrsprachigen europäischen Adoptionsvertrag aus, der dem gemäß Artikel 15 ausgearbeiteten Mustervertrag entspricht.
Artikel 12
Angleichung von Adoptionsentscheidungen
1. Enthält eine Entscheidung oder ein Urteil eine Maßnahme oder Anordnung, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht bekannt ist, so ist diese Maßnahme oder Anordnung soweit möglich an eine im Recht dieses Mitgliedstaats bekannte Maßnahme oder Anordnung anzugleichen, mit der vergleichbare Wirkungen verbunden sind und mit der ähnliche Ziele und Interessen verfolgt werden. Eine solche Angleichung darf keine Wirkungen zur Folge haben, die über die im Recht des Ursprungsmitgliedstaats vorgesehenen Wirkungen hinausgehen.
2. Die betroffenen Parteien können die Angleichung der Maßnahme oder Anordnung vor einem Gericht anfechten.
Artikel 13
Von den Mitgliedstaaten bereitzustellende Informationen
1. Die Mitgliedstaaten teilen bis spätestens zum 1. Juli 2018 der Kommission ihre nationalen Bestimmungen, soweit vorhanden, in Bezug auf Folgendes mit:
a) an welche Gerichte der Antrag auf Ablehnung der Anerkennung gemäß Artikel 7 Absatz 2 zu richten ist,
b) bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Ablehnung der Anerkennung gemäß Artikel 8 Absatz 2 einzulegen ist und
c) bei welchen Gerichten weitere Rechtsbehelfe gemäß Artikel 8 Absatz 3 einzulegen sind.
2. Die Kommission macht die Informationen gemäß Absatz 1 sowie alle weiteren relevanten Informationen über Adoptionsverfahren und ihre Anerkennung in den Mitgliedstaaten mittels angemessener Kanäle, insbesondere durch das Europäische Justizportal, öffentlich verfügbar.
Artikel 14
Legalisierung und ähnliche Formalitäten
Im Rahmen dieser Verordnung bedarf es hinsichtlich der Urkunden, die in einem Mitgliedstaat ausgestellt werden, weder der Legalisation noch einer ähnlichen Formalität.
Artikel 15
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
Die Kommission erhält die Befugnis, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 in Bezug auf die Ausarbeitung und Änderung des in Artikel 11 genannten mehrsprachigen europäischen Adoptionsmustervertrags zu erlassen.
Artikel 16
Verfahren für den Erlass delegierter Rechtsakte
1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 1. Juli 2018 übertragen.
3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 15 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 17
Übergangsbestimmungen
Diese Verordnung gilt nur für Adoptionsentscheidungen, die am 1. Januar 2019 oder später ergehen.
Adoptionsentscheidungen, die vor dem 1. Januar 2019 ergangen sind, werden jedoch ebenfalls ab diesem Datum anerkannt, sofern das betroffene Kind zu diesem Zeitpunkt noch nicht volljährig ist.
Artikel 18
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
1. Diese Verordnung gilt nicht für Adoptionsentscheidungen, die gemäß dem Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption ergangen sind.
2. Diese Verordnung lässt unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 351 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Anwendung internationaler Übereinkommen unberührt, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehören und in denen die Anerkennung von Adoptionen geregelt wird.
3. Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.
Artikel 19
Überprüfungsklausel
1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 31. Dezember 2024 und danach alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Verordnung beigefügt.
2. Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die wesentlichen Informationen zu der Anwendung dieser Verordnung durch ihre Gerichte.
Artikel 20
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019, mit Ausnahme der Artikel 13, 15 und 16, die ab dem 1. Juli 2018 gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am [Datum]
Im Namen des Rates
Der Präsident
BEGRÜNDUNG
Der Berichterstatter übermittelt diesen Bericht zu einem Zeitpunkt, da das Europäische Parlament auf mehrere Probleme im Zusammenhang mit Adoptionen mit grenzübergreifendem Charakter aufmerksam gemacht worden ist. Da es für diese verschiedenen Probleme unterschiedlicher Lösungen bedarf, schlägt der Berichterstatter in einigen Fällen nichtlegislative Lösungen vor, empfiehlt jedoch die Annahme einer Verordnung zur Regelung der grenzübergreifenden Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen.
I. Gemeinsame Mindestnormen für Adoptionen
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass die Kontroverse um Adoptionen in einigen Bereichen durch die Ausarbeitung gemeinsamer Mindestnormen für Adoptionen sachdienlich beigelegt werden könnte. Diese Normen sollten jedoch nicht legislativer Art sein, sondern vielmehr als Leitlinie für bewährte Verfahren dienen, was insbesondere für Adoptionen mit internationalen Merkmalen wichtig ist. Es muss von allen Beteiligten anerkannt werden, dass bei sämtlichen Adoptionsentscheidungen das Kindeswohl die einzige Entscheidungsgrundlage darstellt und dass bei der Beurteilung dem jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen ist. Einige der Probleme der Mitgliedstaaten untereinander ließen sich lösen, wenn die zuständigen konsularischen Behörden über beantragte Adoptionsentscheidungen fortlaufend informiert würden, sofern ein Kind betroffen ist, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats hat.
II. Internationale Adoptionen gemäß dem Haager Übereinkommen von 1993
Der Berichterstatter stellt erfreut fest, dass sich das Haager Übereinkommen von 1993 über internationale Adoptionen positiv ausgewirkt hat. Das Übereinkommen regelt in allen Unterzeichnerstaaten (wozu alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen) die automatische Anerkennung sämtlicher Adoptionsentscheidungen, die gemäß dem in dem Übereinkommen festgelegten Verfahren getroffen werden. Doch obwohl der rechtliche Rahmen zufriedenstellend ist, lässt sich feststellen, dass die Verfahrensvorschriften des Übereinkommens – z. B. in Hinblick auf die Vorgaben zur Beratung und Zustimmung der biologischen Eltern – nicht immer eingehalten werden. Die erforderliche automatische Anerkennung lässt sich nicht immer durchführen, da häufig Probleme bei der Transkription von Personenstandsurkunden auf der Grundlage von Urkunden auftreten, die im Einklang mit dem Übereinkommen vorgelegt werden.
III. Zivilrechtliche Zusammenarbeit in Adoptionssachen
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass bei der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die sich auf Adoptionen beziehen, weitere Anstrengungen notwendig sind. Für die grenzübergreifende Anerkennung von Adoptionsentscheidungen wäre es vorteilhaft, wenn das gegenseitige Vertrauen zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden gestärkt würde, was sich am besten durch ein verbessertes Schulungsangebot erreichen lässt. Die Kommission könnte außerdem eine Verbesserung der Zusammenarbeit und einen erleichterten Zugang zur Justiz fördern, indem sie einschlägige Informationen zu Adoptionen auf dem Europäischen Justizportal veröffentlicht.
IV. Grenzübergreifende Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen
Der Berichterstatter ist auf der Grundlage von Konsultationen und Studien, die der Erstellung dieses Berichts vorausgegangen sind, zu dem Schluss gekommen, dass für eine weniger problematische grenzübergreifende Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen legislative Maßnahmen auf europäischer Ebene notwendig sind. Für die Anerkennung von Adoptionsentscheidungen, die auf einzelstaatlicher Ebene ergangen sind, gibt es im Unterschied zu Entscheidungen gemäß dem Haager Übereinkommen von 1993 gegenwärtig keinen verbindlichen internationalen oder europäischen Rahmen. In vielen, aber längst nicht in allen Mitgliedstaaten gibt es im innerstaatlichen Recht Vorschriften über die Anerkennung derartiger im Ausland erfolgter Adoptionen. Diese Situation steht im Widerspruch zu der zunehmenden wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Europäischen Union, durch die Familien in Europa mobiler geworden sind. In einigen dieser Familien leben Adoptivkinder. In vielen Fällen verursacht der Umzug dieser Familien in einen anderen Mitgliedstaat keine rechtlichen Probleme. Bisweilen jedoch kann es zu Problemen kommen, da das Kindschaftsverhältnis nicht immer ohne zusätzliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren anerkannt wird. Dies steht im Widerspruch zu dem Recht des Kindes auf eine stabile Rechtslage. Da den europäischen Bürgern das Recht auf Achtung des Familienlebens und auf Freizügigkeit zusteht, ist ein klarer Rechtsrahmen erforderlich, durch den die automatische und gegenseitige Anerkennung von innerstaatlichen Adoptionsentscheidungen geregelt wird. Die Ablehnung der Anerkennung einer Adoptionsentscheidung kann nur dadurch begründet werden, dass die Zuständigkeitsregeln nicht eingehalten wurden oder die Adoption im Widerspruch zu der öffentlichen Ordnung eines Mitgliedstaats steht. Ausführliche Erläuterungen zu dem Legislativvorschlag finden sich in der Anlage zu dieser Entschließung.
STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (21.4.2016)
für den Rechtsausschuss
zur grenzübergreifenden Anerkennung von Adoptionen
(2015/2086(INL))
Verfasser der Stellungnahme: Notis Marias
VORSCHLÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. ist der Ansicht, dass das Kindeswohl von höchster Bedeutung ist und bei jeder Entscheidung über die Adoption eines Kindes das wichtigste Kriterium bilden muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass das in Artikel 24 der Charta der Grundrechte verankerte Recht von Kindern, ihre Meinung frei zu äußern und in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise mit ihrer Meinung berücksichtigt zu werden, zur Anwendung kommt;
2. weist darauf hin, dass es in der Union keine automatische gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten getroffenen Adoptionsentscheidungen gibt, was ein Hindernis für die Freizügigkeit von Familien darstellt; verweist nachdrücklich darauf, dass im Bereich der grenzübergreifenden Anerkennung von inländischen Adoptionen im Interesse der Wahrung der Rechte von Eltern und Kindern unbedingt Rechtssicherheit und die umfassende Einhaltung der Grundsätze der gegenseitigen Anerkennung und des gegenseitigen Vertrauens gewährleistet und gleichzeitig die Rechtsvorschriften der Union über die Unionsbürgerschaft und die Charta der Grundrechte geachtet und gefördert werden müssen; vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen sollten, dass die Inanspruchnahme des freien Personenverkehrs und der Niederlassungsfreiheit das Recht auf Familienleben nicht beeinträchtigt;
3. weist darauf hin, dass der Schutz des Kindeswohls eine verstärkte Zusammenarbeit der Gerichte in Europa auf diesem Gebiet erfordert;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, übertriebenen Verwaltungsaufwand bei der Anerkennung grenzübergreifender und bereits in einem anderen Mitgliedstaat anerkannter Adoptionen zu vermeiden, damit das Haager Übereinkommen von 1993 korrekt umgesetzt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, Nichtunterzeichnerstaaten zu ermutigen, dem Haager Übereinkommen von 1993 beizutreten, wodurch sichergestellt würde, dass alle Kinder und andere Betroffene in den Genuss der ihnen zustehenden Rechte und der Mindest-Verfahrensstandards und ‑fristen zur Gewährleistung dieser Rechte gelangen, und sich ein Parallelsystem mit weniger Schutzvorschriften vermeiden ließe;
5. fordert die Mitgliedstaaten auf, gegebenenfalls sicherzustellen, dass Artikel 15 (Verweisung an ein Gericht, das den Fall besser beurteilen kann) und Artikel 55 (Zusammenarbeit in Fällen, die speziell die elterliche Verantwortung betreffen) der Verordnung (EG) des Rates Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung umfassend und wirksam umgesetzt werden, damit das Kindeswohl besser geschützt wird und die Abstimmung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verbessert werden;
6. schlägt vor, dass gemeinsame Mindeststandards sowohl für die Bestimmung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts als auch für das Konzept des Kindeswohls ausgearbeitet werden;
7. fordert die Mitgliedstaaten auf, regelmäßig Statistiken über Fälle zu erstellen, in denen Kinder mit Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats in Betreuung gegeben oder adoptiert werden;
8. fordert die Mitgliedstaaten auf, gesonderte Schulungen für Sozialarbeiter, Richter, Rechtsanwälte und alle anderen Amtsträger zu fördern, die an der Bearbeitung grenzübergreifender Adoptionsverfahren von Kindern beteiligt sind, damit sie über das Wissen und die Kompetenzen verfügen, die sie für den Schutz der Kinderrechte auf Ebene der Union und der Einzelstaaten benötigen;
9. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit nicht einvernehmlichen Adoptionen mit grenzübergreifenden Aspekten die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 systematisch umzusetzen und sicherzustellen, dass die Behörden der Herkunftsstaaten der betroffenen Eltern von Anfang an und während des gesamten Verfahrens zeitnah und ordnungsgemäß – auch über die Anhörungen des Kindes – informiert werden und einen angemessenen Zugang zu den Verfahren und den dazugehörigen Akten erhalten; unterstreicht, dass für angemessene Dolmetschleistungen und Prozesskostenhilfe gesorgt werden muss, wann immer dies erforderlich ist;
10. weist darauf hin, dass nicht einvernehmliche Adoptionen zwar in erster Linie dem Schutz der Kinder vor Missbrauch oder grober Vernachlässigung dienen sollen, jedoch auch tiefgreifende Folgen für die leiblichen Eltern und die adoptierten Kinder haben; betont, dass solche Adoptionen – wobei dem Kindeswohl, das individuell unter Achtung des Rechtes des Kindes auf Anhörung bewertet wird, stets Vorrang eingeräumt werden muss – die letzte Möglichkeit und auf besonders außergewöhnliche und gut begründete Fälle beschränkt sein müssen, in denen alle geeigneten Maßnahmen zur Unterstützung der leiblichen Familie erfolglos blieben; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, solche Unterstützungsmaßnahmen zu fördern und/oder zu stützen und zu verbessern;
11. lenkt die Aufmerksamkeit der Kommission, des Rates und der Mitgliedstaaten auf die nachteiligen Folgen für die leiblichen Eltern und die adoptierten Kinder, die durch die in einigen Mitgliedstaaten streng angewandte Praxis der nicht einvernehmlichen Adoptionen hervorgerufen werden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der vorgesehenen Überarbeitung der Verordnung Nr. 2201/2003 geeignete Maßnahmen mit Blick auf diese Praxis vorzuschlagen; macht die Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten außerdem auf die nachteiligen Folgen einer nicht einvernehmlichen langfristigen Inpflegenahme aufmerksam, die gegen den zumindest in manchen Mitgliedstaaten geltenden Grundsatz verstößt, wonach die Inpflegenahme eine vorübergehende Lösung sein sollte;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle einer Adoption von Vollwaisen und bei Adoptionen ohne Zustimmung der leiblichen Eltern und vorbehaltlich der etwaigen Priorität der Adoption als Stiefkind eine Mindestdauer von grenzübergreifenden Adoptionsverfahren zu vereinbaren, damit sichergestellt ist, dass die Angehörigen beider leiblichen Eltern als ständige Betreuer des Kindes in Erwägung gezogen werden, bevor eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht getroffen wird; macht in diesem Zusammenhang auf die internationalen Standards aufmerksam und erinnert an die Artikel 8 und 20 des Kinderrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen;
13. weist angesichts der Bedeutung des Erhalts der Mehrsprachigkeit und der kulturellen Vielfalt darauf hin, dass Kinder, die adoptiert oder in Pflege gegeben werden, ausreichenden Kontakt zu ihrer ursprünglichen Kultur haben müssen und ihre Muttersprache nicht verlernen dürfen und dass insbesondere die leiblichen Eltern das Recht haben müssen, ihre Kinder in angemessenen Zeitabständen zu treffen und dabei ihre eigene Sprache zu sprechen; hiervon sollte nur dann Abstand genommen werden, wenn ein solcher Kontakt – beispielsweise in Fällen von vorausgegangener Gewalt oder Missbrauch – dem Kindeswohl schadet;
14. fordert die an Adoptionsverfahren beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten auf, alles daranzusetzen, dass Geschwister nicht getrennt werden; erinnert in diesem Zusammenhang an Artikel 8 des Kinderrechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, in dem die Verpflichtung der Staaten hervorgehoben wird, die Identität des Kindes, einschließlich seiner familiären Beziehungen, zu achten und zu schützen;
15. ist der Auffassung, dass bei der Adoptionsfreigabe von Vollwaisen und bei Zwangsadoptionen ohne die Zustimmung der leiblichen Eltern sowie vorbehaltlich der Priorität der Adoption als Stiefkind die Sozialbehörden beider betroffener Mitgliedstaaten prüfen müssen, ob die Patchworkfamilie für eine Inpflegenahme geeignet ist;
16. fordert, dass Eltern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit in Verfahren auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Adoption in gleicher Weise behandelt werden;
17. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass sämtliche Verfahrensrechte von Angehörigen, die am Verfahren beteiligt sind und die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, gewahrt werden, wozu auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe, die ordnungsgemäße und zeitnahe Unterrichtung über Anhörungen, die Bereitstellung eines Dolmetschers und die Übersetzung aller relevanten Unterlagen in ihre Muttersprache usw. gehören;
18. verlangt, dass ein Mitgliedstaat, der im Rahmen einer Adoption einen Sozialarbeiter zur Feststellung des Sachverhalts in einen anderen Mitgliedstaat entsendet, alle zuständigen Behörden des Landes, in das der Sozialarbeiter entsendet wird, in Kenntnis setzt;
19. stellt fest, dass sich die Sparmaßnahmen und die manchen Mitgliedstaaten von der Kommission auferlegten Ausgabenkürzungen äußerst negativ auf die Qualität und die Verfügbarkeit sozialer Dienstleistungen auswirken; hält es für geboten, dass Sozialarbeiter geeignete Arbeitsbedingungen vorfinden, damit sie ihre Einzelfallbewertungen ohne jeglichen finanziellen oder rechtlichen Druck und unter uneingeschränkter Berücksichtigung des – auf kurze, mittlere und lange Sicht erwogenen – Kindeswohls angemessen durchführen können;
20. betont, dass die Unterstützungsstrukturen für Familien verbessert werden müssen; fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Kofinanzierung und Förderung der Schaffung von NGO-Netzwerken auf, die Unionsbürger unterstützen, die mit ihren Angehörigen in einem anderen Mitgliedstaat leben und zusätzliche Hilfe bei ihrer Zusammenarbeit mit Jugendämtern und lokalen Behörden benötigen;
21. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Opfern von häuslicher Gewalt und von Alkohol- oder Drogenmissbrauch, denen die Kinder weggenommen wurden, eine wirkliche Chance auf eine vollständige Rekonvaleszenz zu geben, bevor ein Gericht eine endgültige Entscheidung über die Adoption trifft;
22. fordert die Mitgliedstaaten auf, bei einer Adoption zuallererst zu prüfen, ob Beschwerden über Gewalt in der Familie – insbesondere geschlechtsspezifische und/oder sexuelle Gewalt gegenüber Minderjährigen durch die leiblichen Eltern und/oder aufgrund einer Unterlassung durch die leiblichen Eltern – vorliegen;
23. fordert die Kommission auf, mit Blick auf Klagen über nicht einvernehmliche Adoptionen mit grenzübergreifendem Hintergrund eine vergleichende Studie durchzuführen, aus der hervorgeht, ob in den Mitgliedstaaten, in denen eine tragfähige Infrastruktur besteht, das System der Inpflegenahme gut geregelt ist und vor einer Adoption andere Betreuungsmaßnahmen ergriffen werden können, weniger Klagen eingereicht werden;
24. fordert die Kommission auf, den Bürgern klare und leicht verständliche Leitlinien mit praktischen Informationen über die institutionellen Regelungen für den Schutz von Kindern bereitzustellen, insbesondere im Hinblick auf Adoptionen ohne Zustimmung der Eltern und die Rechte von Eltern in den einzelnen Mitgliedstaaten;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationen auszutauschen und Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürger für die in anderen Mitgliedstaaten geltenden kulturellen Traditionen und Regeln im Bereich der Kindererziehung durchzuführen, damit die Bürger darüber informiert werden, welche Praktiken zum Entzug ihrer Elternrechte und der Freigabe ihrer Kinder zur Adoption führen können.
ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
19.4.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 0 8 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marina Albiol Guzmán, Margrete Auken, Alberto Cirio, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr, Rikke Karlsson, Jude Kirton-Darling, Notis Marias, Edouard Martin, Roberta Metsola, Marlene Mizzi, Julia Pitera, Gabriele Preuß, Eleni Theocharous, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Enrique Calvet Chambon, Kostadinka Kuneva, Julia Reda, Sven Schulze, Ángela Vallina |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
José Blanco López, Martina Dlabajová, Elena Gentile, Zbigniew Kuźmiuk |
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ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
29.11.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Dietmar Köster, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Mylène Troszczynski |
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