BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)

7.12.2016 - (COM(2016)0273 – C8-0187/2016 – 2016/0145(COD)) - ***I

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Werner Kuhn
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0145(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0376/2016
Eingereichte Texte :
A8-0376/2016
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)

(COM(2016)0273 – C8-0187/2016 – 2016/0145(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0273),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0187/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],

–  unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Oktober 2016 an den Fischereiausschuss gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen, insbesondere seine Entschließung vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik[3],

–  gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses (A8‑0376/2016),

A.  in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;

1.  legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag     1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Union ausgeübt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass bei der Festlegung der Angaben für Fischereifahrzeuge dieselben Regeln angewandt werden.

(3)  Für die Vereinheitlichung der Bedingungen, unter denen der Fischereiberuf in der Union ausgeübt wird, ist es unbedingt erforderlich, dass bei der Festlegung der Angaben für Fischereifahrzeuge im Einklang mit den Normen der Gemeinsamen Fischereipolitik dieselben Regeln angewandt werden.

Änderungsantrag     2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Daher sollten das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Übereinkommen von 1969) und das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen, beide unter der Schirmherrschaft der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verfasst, berücksichtigt werden .

(5)  Daher sollten das am 23. Juni 1969 in London unterzeichnete Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Übereinkommen von 1969), das am 2. April 1977 in Torremolinos unterzeichnete Internationale Übereinkommen über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen und das am 29. April 1958 in Genf unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Fischerei und die Erhaltung der lebenden Schätze der Hohen See berücksichtigt werden .

Änderungsantrag     3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Für größere Fischereifahrzeuge mit einer größeren Länge ist eine stärkere Ausweitung der Angaben zum Schiff wünschenswert, um die Ladekapazität und den Tankinhalt sowie die Fähigkeit zur Verarbeitung und deren Leistung aufzunehmen.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  In der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 zur Kleinfischerei und handwerklichen Fischerei und zur Reform der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine rechtliche Definition hinsichtlich der Angaben in der Fischerei großen Maßstabs und der Kleinfischerei gefordert, um sie rechtlich voneinander zu unterscheiden. Diese Definition würde zusätzlich zur Schiffsgröße Merkmale wie etwa die Schiffslänge, Variable im Zusammenhang mit ihrem örtlichen Einsatzgebiet, ihre soziale Rolle in Küstengemeinschaften, ökologische Auswirkungen, Fangkapazität und wirtschaftliche Angaben zu dem Unternehmen umfassen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 in Bezug auf notwendige Änderungen zur Anpassung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen an den technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 7 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 dieses Artikels zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägige Internationale Norm ISO an den technischen Fortschritt anzupassen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem […] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
  • [2]  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
  • [3]  Angenommene Text, P7_TA(2012)0460.

ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES

Ref. D(2016)43806

Alain Cadec

Vorsitzender des Fischereiausschusses

ASP 13E205

Brüssel

Betrifft:   Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)

  (COM(2016)0273 – C8-0187/2016– 2016/0145(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.

Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:

„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.

In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch, gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 58 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Berichterstatters vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

Daher beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 13. Oktober 2016 mit 24 Stimmen einstimmig[1], dem Fischereiausschuss als dem federführenden Ausschuss zu empfehlen, den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Pavel Svoboda

Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe.

  • [1]  Folgende Mitglieder waren anwesend: Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Constance Le Grip, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Victor Negrescu, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Pavel Svoboda, József Szájer, Tadeusz Zwiefka.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 14. September 2016

STELLUNGNAHME

  FÜR  DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

    DEN RAT

    DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)

COM(2016)0273 vom 23.5.2016 – 2016/0145(COD)(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 7. Juli 2016 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

In dieser Sitzung[1] hat die beratende Gruppe bei der Prüfung des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge übereinstimmend festgestellt, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.

F. DREXLER      H. LEGAL    L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater      Rechtsberater    Generaldirektor

  • [1]  Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Angaben für Fischereifahrzeuge (Neufassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0273 – C8-0187/2016 – 2016/0145(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

23.5.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

6.6.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Werner Kuhn

6.7.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.7.2016

8.9.2016

9.11.2016

 

Datum der Annahme

5.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Richard Corbett, Linnéa Engström, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Isabelle Thomas, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Izaskun Bilbao Barandica, José Blanco López, Ole Christensen, Ian Duncan, Anja Hazekamp, Maria Heubuch, Mike Hookem, Verónica Lope Fontagné, Francisco José Millán Mon, Piernicola Pedicini, Maria Lidia Senra Rodríguez

Datum der Einreichung

8.12.2016