BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EC, 2009/138/EC und 2011/61/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
19.12.2016 - (COM(2015)0472 – C8-0288/2015 – 2015/0226(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Paul Tang
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EC, 2009/138/EC und 2011/61/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(COM(2015)0472 – C8-0288/2015 – 2015/0226(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0472)),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0288/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0387/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*
am Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EC, 2009/138/EC, 2011/61/EU und der Verordnungen (EU) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank[5],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Verbriefung gehören Geschäfte, die einem Kreditgeber – in der Regel einem Kreditinstitut – die Refinanzierung von Darlehen oder Risikopositionen wie Immobiliendarlehen, Kfz-Leasinggeschäften, Verbraucherdarlehen oder Kreditkarten durch ihre Umwandlung in handelbare Wertpapiere ermöglichen. Der Kreditgeber bündelt ausgewählte Teile seines Darlehensportefeuilles und ordnet sie unterschiedlichen Risikokategorien für unterschiedliche Anleger zu und ermöglicht den Anlegern auf diese Weise die Investition in Darlehen oder andere Risikopositionen, zu denen sie üblicherweise keinen unmittelbaren Zugang haben. Die Renditen werden aus den Zahlungsflüssen der verbrieften Darlehen erwirtschaftet.
(2) In der am 26. November 2014 vorgelegten Investitionsoffensive für Europa kündigte die Kommission eine Neubelebung der Verbriefungsmärkte mit Schwerpunkt auf erstklassigen Verbriefungen an, bei der die vor der Finanzkrise von 2008 begangenen Fehler vermieden werden sollten. Der Aufbau eines einfachen, transparenten und standardisierten Verbriefungsmarkts bildet eine Grundlage der Kapitalmarktunion und trägt zum prioritären Ziel der Kommission bei, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Rückkehr zu nachhaltigem Wachstum zu unterstützen.
(3) Es ist die Absicht der Europäischen Union, den nach der Finanzkrise geschaffenen Rechtsrahmen zur Bewältigung der hochkomplexen, undurchsichtigen und risikoreichen Verbriefungsgeschäften innewohnenden Risiken zu stärken. Zu diesem Zweck wird mit dieser Verordnung ein Verbot der Wiederverbriefung eingeführt, und die Bedingungen für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt werden gestärkt. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Regeln erlassen werden, mit denen einfache, transparente und standardisierte Produkte von komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Finanzinstrumenten abgegrenzt und der Aufsichtsrahmen besser auf die tatsächlichen Risiken abgestimmt wird.
(4) Die Verbriefung ist ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte. Eine solide strukturierte Verbriefung ist ein ▌Instrument zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen und für eine breitere Risikoallokation im Finanzsystem der Union. Sie ermöglicht eine breitere Risikostreuung in der Finanzwirtschaft und entlastet die Bilanz des Originators, was eine Ausweitung der Darlehensvergabe an die Realwirtschaft ermöglicht. ▌Die Verbriefung kann eine Brücke zwischen Kreditinstituten und Kapitalmärkten schlagen, was mittelbar Unternehmen und Bürgern (beispielsweise in Form billigerer Darlehen und Unternehmensfinanzierungen oder Krediten für Immobilien und Kreditkarten) zugute kommen kann. Trotzdem werden durch diese Verordnung auch die Risiken anerkannt, die mit einer zunehmenden Verflechtung und einer übermäßigen Hebelwirkung von Verbriefungen verbunden sind, und die Mikroaufsicht über die Beteiligung eines Finanzinstituts an diesem Markt durch die zuständigen Behörden sowie die Makroaufsicht über diesen Markt durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die für die Instrumente im Bereich der Makroaufsicht zuständigen nationalen Behörden werden verbessert.
(5) Die Schaffung eines stärker risikoorientierten Aufsichtsrahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen („STS“-Verbriefungen) macht es erforderlich, dass die Union den Begriff der STS-Verbriefung eindeutig abgrenzt, da sich die stärker risikorientierte aufsichtsrechtliche Behandlung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen andernfalls auf von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Verbriefungsformen erstrecken würde. Uneinheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen und Regulierungsarbitrage wären die Folge, wogegen es wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Union als ein Binnenmarkt für STS-Verbriefungen funktioniert und grenzüberschreitende Transaktionen erleichtert.
(6) Die wichtigsten Begriffe auf dem Gebiet der Verbriefung sind entsprechend den bestehenden Begriffsbestimmungen im einschlägigen Unionsrecht durchweg abzugrenzen. Insbesondere bedarf es einer klaren und umfassenden Bestimmung des Begriffs der Verbriefung, der alle Geschäfte und Strukturen erfasst, bei denen das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird. Eine Risikoposition, die für ein Geschäft oder eine Struktur eine direkte Zahlungsverpflichtung aus der Finanzierung oder dem Betrieb von Sachanlagen schafft, sollte nicht als Risikoposition in einer Verbriefung gelten, selbst wenn die Zahlungsverpflichtungen aufgrund des Geschäfts oder der Struktur unterschiedlichen Rang haben.
(7) Sowohl auf internationaler als auch auf europäischer Ebene wurden bereits viele Vorarbeiten zur Abgrenzung von STS-Verbriefungen unternommen, und die Delegierten Kommissionsverordnungen (EU) 2015/61[6] und (EU) 2015/35[7] enthalten bereits Kriterien für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung für bestimmte Zwecke, die mit einer stärker risikorientierten aufsichtsrechtlichen Behandlung einhergehen.
(8) Auf der Grundlage der bestehenden Kriterien, insbesondere der von der BCBS-IOSCO-Arbeitsgruppe am 23. Juli 2015 angenommenen Kriterien für einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungen – im Rahmen für Eigenkapitalanforderungen bei Verbriefungen – und der am 7. Juli 2015 veröffentlichen Auskunft der EBA zur Einstufung von Verbriefungen, ist es unbedingt geboten, eine allgemeine und für alle Branchen gültige Definition des Begriffs der STS-Verbriefung festzulegen.
(9) Die Einführung von STS-Kriterien in der gesamten EU sollte nicht zu unterschiedlichen Vorgehensweisen führen. Unterschiedliche Vorgehensweisen würden potenzielle Hindernisse für grenzüberschreitend tätige Investoren schaffen, da sie sich mit den Einzelheiten der einzelstaatlichen Rechtsrahmen befassen müssten und auf diese Weise das Vertrauen in STS-Kriterien geschwächt würde. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sollte daher zusammen mit den für Verbriefungsmärkte zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung der STS-Kriterien überwachen und Leitlinien ausarbeiten, um für ein einheitliches und kohärentes Verständnis der STS-Anforderungen in der gesamten Union zu sorgen, damit möglichen Auslegungsproblemen entgegengewirkt wird. Mit einer solchen einheitlichen Auslegung soll die Übernahme der STS-Kriterien durch Originatoren, Sponsoren und Anleger unterstützt werden. Auch die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sollte bei der Behandlung möglicher Auslegungsprobleme eine aktive Rolle spielen.
(10) ▌Zu diesem Zweck sollten die drei Europäischen Aufsichtsbehörden ▌im Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden Informationen über praktische Angelegenheiten im Zusammenhang mit STS-Verbriefungen austauschen. Dabei sollten auch die Marktteilnehmer konsultiert und ihre Ansichten möglichst berücksichtigt werden. Die Ergebnisse dieser Erörterungen sind auf den Internet-Seiten der ESMA zu veröffentlichen, um Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und Anlegern die Bewertung von STS-Verbriefungen vor Emissions- bzw. Investitionsentscheidungen zu erleichtern. ▌
(11) Investitionen in Verbriefungen oder aus ihnen entstehende Risikopositionen setzen den Anleger nicht nur den mit den verbrieften Darlehen oder Risikopositionen verbundenen Kreditrisiken aus; die Strukturierung von Verbriefungen könnte darüber hinaus auch weitere Risiken wie Agency- und Modellrisiken, rechtliche und operationelle Risiken, Gegenparteirisiken, Schuldendienstrisiken, Liquiditätsrisiken, Konzentrationsrisiken sowie Risiken betrieblicher Natur nach sich ziehen. Es kommt daher entscheidend darauf an, dass für institutionelle Anleger einschließlich Vermögensverwaltern verhältnismäßige Sorgfaltspflichten gelten, durch die im Interesse der Endanleger sichergestellt wird, dass sie die aus den unterschiedlichen Verbriefungsformen entstehenden Risiken korrekt bewerten. Auf diese Weise können Sorgfaltspflichten auch das Vertrauen in den Markt und zwischen einzelnen Originatoren, Sponsoren und Anlegern festigen. Es ist erforderlich, dass Anleger auch im Hinblick auf STS-Verbriefungen angemessene Sorgfalt walten lassen. Zur Information stehen ihnen die Angaben der verbriefenden Parteien zur Verfügung, insbesondere die STS-Meldung und die in diesem Zusammenhang offengelegten Informationen, die Anlegern sämtliche einschlägigen Informationen über die Einhaltung der STS-Kriterien verschaffen dürften. Institutionelle Anleger sollten sich auf die Angaben der Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften in der STS-Meldung darüber, ob eine Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt, stützen können.
(12) Die Interessen der Originatoren, Sponsoren, ▌ursprünglichen Kreditgeber, die an einer Verbriefung beteiligt sind, und ▌der Anleger müssen unbedingt in Einklang gebracht werden. Damit dies erreicht wird, sollten der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einen bedeutsamen Anteil an den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen –5 % oder 10 %, je nach der Modalität des Selbstbehalts – behalten. Zudem sollte sich die Wertentwicklung von verbrieften Risikopositionen nicht wesentlich von der von nicht verbrieften Risikopositionen unterscheiden. Der Originator oder Sponsor muss deshalb einen materiellen Nettoanteil an diesen Risikopositionen behalten. Die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA) sollte im Anschluss an einen Bericht des ESRB alle zwei Jahre mittels Entwürfen technischer Regulierungsstandards die Quote für den Risikoselbstbehalt zwischen 5 % und 20 % für den Verbriefungsmarkt insgesamt oder für bestimmte Teile dieses Marktes überprüfen. Generell sollten Verbriefungsgeschäfte nicht so strukturiert werden dürfen, dass die Selbstbehaltpflicht unterlaufen wird. Diese Selbstbehaltpflicht sollte unabhängig von den rechtlichen Strukturen oder Instrumenten in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung gelten. Die Vorschriften über den Selbstbehalt brauchen nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Bei einer Verbriefung genügt es, wenn nur der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber unter die Selbstbehaltpflicht fällt. Desgleichen sollte bei Verbriefungsgeschäften, denen u. a. andere Verbriefungen als Risikoposition zugrunde liegen, die Selbstbehaltpflicht nur für die Verbriefung gelten, die Anlagegegenstand ist. Die Anleger können der STS-Meldung entnehmen, dass die Originatoren einen materiellen Nettoanteil an den zugrunde liegenden Risikopositionen behalten. Bestimmte Ausnahmen sind in Fällen vorzusehen, in denen die verbrieften Risikopositionen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden, insbesondere wenn die Garanten öffentliche Einrichtungen sind. Im Fall einer Unterstützung aus öffentlichen Mitteln durch Bürgschaften oder in anderer Form lassen die Bestimmungen dieser Verordnung die Vorschriften über staatliche Beihilfen unberührt.
(13) Ob die Anleger ihre Sorgfaltspflicht wahrnehmen und dementsprechend die Kreditwürdigkeit eines Verbriefungsinstruments sachgerecht bewerten können, hängt von ihrem Zugang zu den Informationen über diese Instrumente ab. Auf der Grundlage des bestehenden Unionsrechts müssen ein umfassendes System, das Anlegern Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen über die gesamte Laufzeit des Geschäfts hinweg bietet, geschaffen, die Berichtspflichten von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften reduziert und der fortlaufende, einfache und kostenlose Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über die Verbriefungen sichergestellt werden. Die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften sollten auch Informationen über die langfristige Nachhaltigkeit der Verbriefungen, den Beitrag der Verbriefungen zur Verwirklichung des Übereinkommens der Klimaschutzkonferenz der Vereinten Nationen COP 21 und die Berücksichtigung der Faktoren Umwelt, Soziales und Governance (ESG) gemäß den Grundsätzen der Vereinten Nationen für verantwortungsbewusstes Investment veröffentlichen. Zur Verbesserung der Markttransparenz sollte ein Rahmen für Datenregister zum Zweck der Sammlung einschlägiger Berichterstattung, insbesondere über die den Verbriefungen zugrunde liegenden Risikopositionen, geschaffen werden. Diese Datenregister sollten von der ESMA genehmigt und überwacht werden und müssen strengen Anforderungen unterliegen. Bei der Angabe der Einzelheiten dieser Berichterstattung sollte die ESMA berücksichtigen, dass die Übermittlung der Informationen, die an diese Register übermittelt werden müssen, über bestehende Muster für die Offenlegung derartiger Informationen erfolgen sollte.
(13a) Die durch diese Verordnung geschaffenen und verstärkten Verpflichtungen der an Verbriefungen Beteiligten, Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sollte nicht dazu führen, dass öffentliche Verbriefungen verhindert werden, bei denen der Originator, Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung mindestens alle zugrunde liegenden Unterlagen zur Verfügung stellen, die für das Verständnis der Transaktion wesentlich sind und durch die die Anleger ausreichend informiert werden.
(14) Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften sollten alle wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen im Anlegerbericht bereitstellen, einschließlich Daten, anhand deren die Anleger Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Rückkäufe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Wertentwicklung betroffenen Abhilfen in Bezug auf den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen klar erkennen können. Daten über die durch die zugrunde liegenden Risikopositionen und die mit der Verbriefungsemission einhergehenden Verbindlichkeiten einschließlich einer separaten Offenlegung von Einnahmen und Auszahlungen der Verbriefungsposition (planmäßige Kapital- und Zinsfälligkeit, vorzeitige Kapitalrückzahlungen, überfällige Zinsen, Gebühren und sämtliche Daten zu Auslöseereignissen, die zu einer Veränderung in der Rangfolge von Zahlungen oder zur Ersetzung einer Gegenpartei führen) sowie Daten zu Höhe und Form von für die einzelnen Tranchen zur Verfügung stehenden Bonitätsverbesserungen sollten ebenfalls in den Anlegerberichten bereitgestellt werden. Auch wenn einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in der Vergangenheit gute Ergebnisse erzielten, bedeutet dies nicht, dass Verbriefungen, die die STS-Anforderungen erfüllen, frei von Risiken sind; ferner sagt die Erfüllung der STS-Anforderungen nichts über die Qualität der der Verbriefung zugrunde liegenden Kredite aus. Sie soll vielmehr die Gewähr bieten, dass ein umsichtiger, mit der gebotenen Sorgfalt handelnder Anleger in der Lage sein wird, die damit verbundenen Risiken zu analysieren. Es ist zwischen zwei Arten von STS-Anforderungen zu unterscheiden: Anforderungen für langfristige Verbriefungen und Anforderungen für kurzfristige Verbriefungen (forderungsgedeckte Geldmarktpapiere, ABCP); beide sollten weitgehend ähnlichen Anforderungen unterworfen werden, wobei spezifische Anpassungen im Hinblick auf die Strukturmerkmale der beiden Marktsegmente vorzusehen sind. Die Funktionsweise der beiden Märkte unterscheidet sich dahingehend, dass ABCP-Programme auf einer Reihe von kurzfristigen ABCP-Geschäften beruhen, die bei Laufzeitende ersetzt werden müssen. Darüber hinaus müssen STS-Kriterien auch der spezifischen Rolle des Sponsors Rechnung tragen, der die Liquidität von ABCP-Conduits. Wegen der möglichen Konzentration der Liquiditätsrisiken auf die Bank des Sponsors könnte dies das Systemrisiko erhöhen. Daher ist in dieser Verordnung festgelegt, dass bei Finanzinstituten, die ein ABCP-Programm unterstützen wollen, regelmäßig Stresstests durchgeführt werden müssen.
(15) Diesem Vorschlag zufolge können ausschließlich „True-sale“-Verbriefungen als STS-Verbriefungen bezeichnet werden. Im Rahmen einer „True-sale“-Verbriefung wird das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen einem Emittenten übertragen oder faktisch überlassen, bei dem es sich um eine Verbriefungszweckgesellschaft handelt. Hinsichtlich der Übertragung der zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft sollten im Fall einer Insolvenz des Verkäufers keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen dürfen. Zu diesen schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen zählen auch – jedoch nicht ausschließlich – Bestimmungen, nach denen der Verkauf der zugrunde liegenden Risikopositionen vom Konkursverwalter des Verkäufers allein auf der Grundlage für nichtig erklärt werden kann, dass der Verkauf innerhalb einer bestimmten Frist vor Feststellung der Insolvenz des Verkäufers getätigt wurde, oder Bestimmungen, nach denen die Verbriefungszweckgesellschaft eine solche Nichtigkeitserklärung nur dann verhindern kann, wenn sie den Nachweis darüber erbringt, dass sie zum Zeitpunkt des Verkaufs von der Insolvenz des Verkäufers keine Kenntnis hatte.
(16) Bei anderen Verbriefungen als „True-sale“-Verbriefungen werden die zugrunde liegenden Risikopositionen nicht einem solchen Emittenten übertragen, sondern das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Kreditrisiko wird durch Derivatkontrakt oder eine Bürgschaft übertragen. Dadurch entsteht ein zusätzliches Gegenparteiausfallrisiko, und die Komplexität insbesondere in Bezug auf den Inhalt des Derivatkontrakts kann zunehmen. Aus diesen Gründen lassen die STS-Kriterien keine synthetische Verbriefung zu.
Die Fortschritte, die die EBA mit ihrem Bericht vom Dezember 2015 gemacht hat, indem mögliche STS-Kriterien für synthetische Verbriefungen ermittelt wurden, sollten anerkannt werden. Sobald die EBA eine Reihe von STS-Kriterien eindeutig ermittelt hat, die speziell für synthetische Bilanzverbriefungen gelten, und um Finanzierungen für die Realwirtschaft und insbesondere KMU zu begünstigen, denen solche Verbriefungen am stärksten zugutekommen, wird die Kommission beauftragt, einen Bericht und gegebenenfalls einen Legislativvorschlag auszuarbeiten, um den STS-Rahmen auf solche Verbriefungen auszuweiten, während der Kommission in Bezug auf synthetische Arbitrage-Verbriefungen kein solches Mandat erteilt wird.
(17) Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Risikopositionen sollten im Voraus festgelegte und klar definierte Anerkennungskriterien erfüllen, die in Bezug auf diese Risikopositionen kein aktives Portfoliomanagement mit Ermessensspielraum ermöglichen. Eine Substitution von Risikopositionen, die nicht mit den Zusicherungen und Gewährleistungen im Einklang stehen, sollte grundsätzlich nicht als aktives Portfoliomanagement angesehen werden.
(18) Um sicherzustellen, dass die Anleger die gebotene Umsicht und Sorgfalt walten lassen, und um die Prüfung der zugrunde liegenden Risiken zu erleichtern, ist es wichtig, dass Verbriefungen durch einen Pool von ihrem Typus nach homogenen Risikopositionen unterlegt werden. Die ESMA wird beauftragt, technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, um die Homogenitätskriterien im Rahmen der Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit weiter zu klären.
(19) Es ist eminent wichtig, die Wiederkehr von KVV-Strategien („Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“) zu verhindern. Werden solche Verbriefungsstrategien angewandt, besteht die Gefahr, dass die Kreditgeber bei der Darlehensvergabe nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen, da sie von vorneherein wissen, dass die jeweiligen Risiken letzten Endes an Dritte verkauft werden. Die zu verbriefenden Risikopositionen sollten demnach im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers nach Emissionsübernahmestandards begründet werden, die nicht weniger streng sein dürfen als die vom Originator oder ursprünglichen Kreditgeber für die Origination ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Emissionsübernahmestandards. Wesentliche Änderungen an den Emissionsübernahmestandards sind potenziellen Anlegern vollständig offenzulegen. Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber sollte über ausreichend Erfahrung mit der Origination von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähnlich sind. Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrunde liegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, sollte der Darlehenspool keine Darlehen enthalten, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Kreditantragsteller – oder gegebenenfalls die Intermediäre – darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Kreditgeber möglicherweise nicht geprüft worden sind. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers müssen auch die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllt sein.
(20) In den Fällen, in denen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Verbriefungen die STS-Bezeichnung verwenden wollen, müssen sie den Anlegern, den zuständigen Behörden und der ESMA mitteilen, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen erfüllt. Die ESMA sollte die Verbriefung dann in eine Verbriefungsliste aufnehmen, die sie auf ihrer Website zu Informationszwecken veröffentlicht. Die Aufnahme einer emittierten Verbriefung in die ESMA-Liste der gemeldeten STS-Verbriefungen bedeutet nicht, dass die ESMA oder eine andere zuständige Behörde die Erfüllung der STS-Anforderungen bescheinigen. Für die Erfüllung der STS-Anforderungen sind weiterhin ausschließlich die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften erforderlich. Damit wird sichergestellt, dass die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für ihre Behauptung, dass eine bestimmte Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt, haften, und dass der Markt transparent ist.
(21) Erfüllt eine Verbriefung nicht länger die STS-Anforderungen, sollten Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaften unverzüglich die ESMA unterrichten müssen. Ferner sollte eine zuständige Behörde, wenn sie in Bezug auf eine Verbriefung, die als STS-Verbriefung gemeldet wurde, verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen verhängt hat, unverzüglich die ESMA unterrichten, damit diese die Sanktionen oder Maßnahmen in ihrer Liste der STS-Meldungen aufführt und die Anleger so über die Sanktionen und die Zuverlässigkeit der STS-Meldungen informiert werden. Auf diese Weise sind Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften im eigenen Interesse gehalten, ihre Meldungen wegen der etwaigen Folgen für ihren Ruf sorgsam zu überdenken.
(22) Die Anleger sollten ihre Anlagen einer eigenständigen, den jeweiligen Risiken angemessenen Sorgfaltsprüfung unterziehen, sich dabei aber auf die STS-Meldungen und die Angaben der Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zur Einhaltung der STS-Kriterien stützen können.
(23) Die Einbeziehung einer Drittpartei bei der Prüfung der Frage, ob eine Verbriefung den STS-Anforderungen entspricht, kann für die Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften nützlich sein und könnte auf dem Markt für STS-Verbriefungen vertrauensbildend wirken. Allerdings kommt es wesentlich darauf an, dass die Anleger sich ihr eigenes Urteil bilden, für ihre Anlageentscheidungen die Verantwortung übernehmen und sich nicht unbesehen auf Drittparteien verlassen.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten zuständige Behörden benennen und sie mit den erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen ausstatten. Verwaltungssanktionen und Abhilfemaßnahmen sind grundsätzlich zu veröffentlichen. Da Anleger, Originatoren, Sponsoren, ursprüngliche Kreditgeber und Verbriefungszweckgesellschaften in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig und der Aufsicht unterschiedlicher sektoraler Behörden unterliegen können, ist die enge Zusammenarbeit der zuständigen Behörden einschließlich der Europäischen Zentralbank im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates[8] und mit den europäischen Aufsichtsbehörden durch Informationsaustausch und Amtshilfe in Aufsichtsbelangen sicherzustellen.
(25) Die zuständigen Behörden sollten ihre Aufsichtstätigkeit eng untereinander abstimmen und für eine kohärente Entscheidungspraxis, insbesondere in Fällen von Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung, sorgen. Handelt es sich bei der Zuwiderhandlung um eine unrichtige oder irreführende Meldung, sollte die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, auch die europäischen Aufsichtsbehörden und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten. ESMA und gegebenenfalls der Gemeinsame Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden sollten auch ihre verbindlichen Schiedsbefugnisse ausüben können.
(25a) Damit sie die Möglichkeit wahrnehmen kann, Geldbußen und Zwangsgelder zu verhängen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung bzw. Änderung dieser Verordnung zu erlassen, durch die die Verfahrensvorschriften für die Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern und die Gebührenarten, Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, und die Höhe der Gebühren festgelegt werden.
Um die Anforderung zu erfüllen, dass der Originator, der Sponsor und der ursprüngliche Kreditgeber einer STS-Verbriefung in der Union niedergelassen ist, und vor dem Hintergrund der möglichen Entstehung von Rahmen, die auf den von der BCBS-IOSCO-Arbeitsgruppe angenommenen Kriterien für einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungen beruhen, in Drittländern sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, durch die festgestellt wird, dass die Rechts-, Aufsichts- und Rechtdurchsetzungsregelungen der Drittländer dem STS-Rahmen der Union gleichwertig sind.
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungstätigkeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(26) Diese Verordnung fördert die Harmonisierung einer Reihe wichtiger Faktoren des Verbriefungsmarkts und steht einer weiteren ergänzenden, von den Märkten ausgehenden Harmonisierung von Verfahren und Praktiken in den Verbriefungsmärkten nicht entgegen. Aus diesem Grunde ist es wesentlich, dass die Marktteilnehmer und ihre Branchenverbände an einer weiteren Standardisierung von Marktpraktiken und insbesondere der Verbriefungsunterlagen arbeiten. Die Kommission wird die Standardisierungsbemühungen der Marktteilnehmer genau beobachten und über sie berichten.
(27) Die OAGW-Richtlinie, die Solvabilität II-Richtlinie, die Verordnung über Ratingagenturen, die AIFM-Richtlinie und die Verordnung über europäische Marktinfrastrukturen sind entsprechend zu ändern, um die Kohärenz des EU-Rechtsrahmens mit dieser Verordnung in Bezug auf die Verbriefung betreffende Vorschriften sicherzustellen, deren wichtigstes Ziel die Errichtung und Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes ist, insbesondere durch die Schaffung gleicher Wettbewerbsvoraussetzungen im Binnenmarkt für alle institutionellen Anleger.
(28) Was die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anbelangt, sollten von Verbriefungszweckgesellschaften geschlossene „Over-the-counter“ („OTC“)-Derivatkontrakte nicht der Clearingpflicht unterliegen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Grund dafür ist, dass es sich bei den Gegenparteien der mit Verbriefungszweckgesellschaften geschlossenen OTC-Derivatkontrakte um Gläubiger von im Rahmen von Kreditverbriefungsvereinbarungen gesicherten Risikopositionen handelt und damit üblicherweise für einen angemessenen Schutz gegen ein Gegenparteiausfallrisiko gesorgt ist. Bei nicht zentral geclearten Derivaten sollte der Umfang der erforderlichen Sicherheiten auch der spezifischen Struktur der Verbriefungsvereinbarungen und dem dort bereits gebotenen Schutz Rechnung tragen.
(29) Gedeckte Schuldverschreibungen und Verbriefungen sind in einem gewissen Umfang substituierbar. Um die Möglichkeit von Verzerrungen oder Arbitrage zwischen der Verwendung von Verbriefungen und gedeckten Schuldverschreibungen wegen einer unterschiedlichen Behandlung von OTC-Derivatkontrakten, je nachdem ob sie von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen oder von Verbriefungszweckgesellschaften eingegangen wurden, auszuschließen, sollte auch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahingehend geändert werden, dass Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen von der Clearingpflicht ausgenommen werden und den gleichen bilateralen Bandbreiten unterliegen.
(30) Für den Zweck der Festlegung der Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Festlegung technischer Regulierungsstandards übertragen werden, in denen die Modalitäten für das Halten von Risiken, die Höhe des Selbstbehalts, bestimmte Verbote in Bezug auf das verbliebene Risiko und der Selbstbehalt auf konsolidierter Grundlage festgelegt und bestimmte Geschäfte freigestellt werden. Bei der Formulierung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission auf das Fachwissen der EBA zurückgreifen und es für die Ausarbeitung der Rechtsakte nutzen. Die EBA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(31) Um den fortlaufenden, einfachen und kostenlosen Zugang der Anleger zu verlässlichen Informationen über Verbriefungen zu erleichtern, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards zu vergleichbaren Informationen über den Verbriefungen zugrunde liegende Risikopositionen und regelmäßige Anlegerberichte sowie zu den Anforderungen an die Website übertragen werden, auf der die Informationen den Inhabern der Verbriefungspositionen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Formulierung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission auf das Fachwissen der ESMA zurückgreifen und es für die Ausarbeitung der Rechtsakte nutzen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(32) Um die Verfahren für Anleger, Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften zu erleichtern, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards in Bezug auf das Muster für STS-Meldungen übertragen werden, das den Anlegern und den zuständigen Behörden ausreichende Angaben für die Bewertung der Frage bietet, ob die STS-Anforderungen erfüllt sind. Bei der Formulierung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission auf das Fachwissen der ESMA zurückgreifen und es für die Ausarbeitung der betroffenen Rechtsakte nutzen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(33) Um die Bedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden zu präzisieren, sollte der Kommission gleichfalls die Befugnis zum Erlass technischer Regulierungsstandards in Bezug auf die auszutauschenden Informationen sowie Inhalt und Umfang der Meldepflichten übertragen werden. Bei der Formulierung der delegierten Rechtsakte sollte die Kommission auf das Fachwissen der ESMA zurückgreifen und es für die Ausarbeitung der Rechtsakte nutzen. Die ESMA sollte sich eng mit den beiden anderen europäischen Aufsichtsbehörden abstimmen.
(34) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(35) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können angesichts des Umstands, dass es sich bei den Verbriefungsmärkten um weltweite Märkte handelt und für alle institutionellen Anleger und am Verbriefungsgeschäft beteiligten Akteure einheitliche Wettbewerbsvoraussetzungen sichergestellt werden sollten, was wegen des Umfangs und der Wirkung der Ziele eher auf Unionsebene erreicht werden kann, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsgrundsatz des Artikels 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
(36) Diese Verordnung sollte auf Verbriefungen Anwendung finden, deren Wertpapiere bei oder nach ihrem Inkrafttreten emittiert werden.
(37) Für am Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung ausstehende Verbriefungspositionen sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die „STS“-Bezeichnung verwenden dürfen, sofern die jeweilige Verbriefung die STS-Anforderungen – bei bestimmten Anforderungen zum Zeitpunkt der Meldung und bei anderen Anforderungen zum Zeitpunkt der Originierung – erfüllt. Deshalb sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften in der Lage sein, eine STS-Meldung nach Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung an die ESMA zu richten. Spätere Änderungen der Verbriefung sollten akzeptiert werden, sofern die Verbriefung weiterhin alle geltenden STS-Anforderungen erfüllt.
(38) Die Sorgfaltspflichten, die im Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union angewandt werden, bevor diese Verordnung in Kraft tritt, sollten weiterhin sowohl für ab dem 1. Januar 2011 emittierte Verbriefungen als auch für vor diesem Datum emittierte Verbriefungen gelten, auch wenn in dem verbrieften Portfolio nach dem 31. Dezember 2014 Risikopositionen ersetzt oder hinzugefügt wurden. Die einschlägigen Artikel der delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 625/2014, in denen die Selbstbehalt-Pflichten für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2013/575 spezifiziert werden, sollten bis zu dem Zeitpunkt anwendbar bleiben, zu dem die technischen Regulierungsstandards zum Risikoselbstbehalt auf der Grundlage dieser Verordnung in Kraft treten. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten für Verbriefungspositionen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch ausstehen, weiterhin unter Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Kapitel 1 bis 3 sowie Artikel 22 der delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 625/2014, Artikel 254 und 255 der delegierten Kommissionsverordnung (EU) 2015/35 und Artikel 51 der delegierten Kommissionsverordnung (EU) Nr. 231/2013 fallen. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die von der Kommission gemäß dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, sollten Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, um ihren Transparenzpflichten nachzukommen, die in den Anhängen I bis VIII der delegierten Verordnung (EU) 2015/3 genannten Informationen auf der Website zugänglich machen, auf die in Artikel 5 Absatz 4 verwiesen wird –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Diese Verordnung schafft einen allgemeinen Rahmen für Verbriefungen. Sie definiert den Begriff Verbriefung und legt Sorgfaltspflichten („Due Diligence“), Vorschriften über den Risikoselbstbehalt sowie Transparenzanforderungen für an Verbriefungen beteiligte Parteien ▌fest. Sie schafft zudem einen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen („STS-Verbriefungen“).
2. Diese Verordnung gilt für institutionelle Anleger ▌sowie für Originatoren, ursprüngliche Kreditgeber, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1) „Verbriefung“ ein Geschäft oder ein Programm, durch das das mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundene Kreditrisiko in Tranchen unterteilt wird und das die beiden folgenden Merkmale aufweist:
(a) die im Rahmen des Geschäfts oder des Programms getätigten Zahlungen hängen von der Wertentwicklung der Risikoposition oder des Pools von Risikopositionen ab;
(b) die Rangfolge der Tranchen entscheidet über die Verteilung der Verluste während der Laufzeit der Transaktion oder des Programms;
(2) „Verbriefungszweckgesellschaft“ ein Unternehmen, eine Treuhandgesellschaft oder eine andere Rechtsperson, das/die kein Originator oder Sponsor ist und zur Durchführung einer oder mehrerer Verbriefungen errichtet wurde, dessen/deren Tätigkeit auf das zu diesem Zweck Notwendige beschränkt ist, dessen/deren Struktur darauf ausgelegt ist, die eigenen Verpflichtungen von denen des Originators zu trennen, und dessen/deren wirtschaftliche Eigentümer die damit verbundenen Rechte uneingeschränkt verpfänden oder veräußern können;
(3) "Originator" ein Unternehmen, das
(a) selbst oder über verbundene Unternehmen direkt oder indirekt an der ursprünglichen Vereinbarung beteiligt war, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikoposition entsteht, die nun Gegenstand der Verbriefung ist, oder
(b) Risikopositionen eines Dritten auf eigene Rechnung erwirbt und dann verbrieft;
(4) „Wiederverbriefung“ eine Verbriefung, bei der mindestens eine der zugrunde liegenden Risikopositionen eine Verbriefungsposition ist;
(5) „Sponsor“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2013/575, das/die kein Originator ist und ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere oder ein anderes Verbriefungsgeschäft oder -programm, bei dem Risikopositionen Dritter angekauft werden, auflegt und verwaltet;
(6) „Tranche“ ein vertraglich festgelegtes Segment des mit einer Risikoposition oder einem Pool von Risikopositionen verbundenen Kreditrisikos, wobei eine Position in diesem Segment – ungeachtet etwaiger Sicherheiten, die von Dritten direkt für die Inhaber von Positionen in diesem oder anderen Segmenten gestellt werden – mit einem größeren oder geringeren Verlustrisiko behaftet ist als eine Position gleicher Höhe in einem anderen Segment;
(7) „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“ oder „ABCP-Programm“ ein Verbriefungsprogramm, bei dem die emittierten Wertpapiere in erster Linie die Form eines forderungsgedeckten Geldmarktpapiers („Commercial Paper“) mit einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens einem Jahr haben;
(8) „Geschäft mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“ oder „ABCP-Geschäft“ eine Verbriefung innerhalb eines ABCP-Programms;
(9) „traditionelle Verbriefung“ eine Verbriefung, die mit der wirtschaftlichen Übertragung der verbrieften Risikopositionen einhergeht; dabei überträgt der Originator das Eigentum an den verbrieften Risikopositionen auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder gibt Unterbeteiligungen an eine Verbriefungszweckgesellschaft ab; die ausgegebenen Wertpapiere stellen für das originierende Institut keine Zahlungsverpflichtung dar;
(10) „synthetische Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der der Risikotransfer durch Kreditderivate oder Garantien erreicht wird und die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des originierenden Instituts bleiben;
(11) „Anleger“ eine Person, die eine Verbriefungsposition hält;
(12) „institutioneller Anleger“ die folgenden Anleger:
i) ein Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Solvabilität II);
ii) ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
iii) eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung (EBAV), die in den Anwendungsbereich von Artikel 2 der Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates fällt, es sei denn, ein Mitgliedstaat hat nach Artikel 5 der genannten Richtlinie beschlossen, die genannte Richtlinie nicht oder nur teilweise auf die Einrichtung anzuwenden;
iv) ein Verwalter eines alternativen Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates;
v) eine Verwaltungsgesellschaft für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9];
vi) einen intern verwalteten OGAW, der eine nach der Richtlinie 2009/65/EG zugelassene Investmentgesellschaft ist und nicht eine nach der genannten Richtlinie zugelassene Verwaltungsgesellschaft für seine Verwaltung benannt hat,
vii) ein Geldmarktfonds im Sinne der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates über Geldmarktfonds;
viii) ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates;
ix) eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, eine internationale Organisation oder eine Fördereinrichtung;
(13) „Forderungsverwalter“ einen Forderungsverwalter im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
(14) „Liquiditätsfazilität“ die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten;
(15) „revolvierende Risikoposition“ eine Risikoposition, bei der die Kreditinanspruchnahme bis zu einem von dem Institut gesetzten Limit durch Inanspruchnahmen und Rückzahlungen nach dem freien Ermessen des Kunden schwanken darf;
(16) „revolvierende Verbriefung“ eine Verbriefung, bei der die Verbriefungsstruktur selbst dadurch revolviert, dass Risikopositionen dem Pool von Risikopositionen hinzugefügt oder entnommen werden, unabhängig davon, ob die zugrunde liegenden Risikopositionen ebenfalls revolvieren oder nicht;
(17) „Klausel der vorzeitigen Rückzahlung“ eine Vertragsklausel bei der Verbriefung revolvierender Risikopositionen oder bei einer revolvierenden Verbriefung, wonach die Positionen der Anleger bei Eintritt bestimmter Ereignisse vor der eigentlichen Fälligkeit der emittierten Wertpapiere getilgt werden müssen;
(18) „Erstverlust-Tranche“ die nachrangigste Tranche bei einer Verbriefung, die bei den verbrieften Risikopositionen eintretende Verluste als Erste trägt und dadurch für die Zweitverlust-Tranche und gegebenenfalls noch höherrangige Tranchen eine Sicherheit darstellt.
(18a) „Verbriefungsposition“ eine Risikoposition in einer Verbriefung;
(18b) „ursprünglicher Kreditgeber“ ein Unternehmen, das selbst oder über verbundene Unternehmen die ursprüngliche Vereinbarung abgeschlossen hat, die die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen des Schuldners oder potenziellen Schuldners begründet hat, durch die die Risikoposition entsteht, die nun Gegenstand der Verbriefung ist;
(18c) „synthetische Bilanzverbriefung“ eine Verbriefung im Sinne des Artikels 242 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das originierende Institut ein Kreditinstitut ist oder einem Kreditinstitut angeschlossen ist, die Risikopositionen Teil des Anlagebuchs des originierenden Instituts oder eines der ihm angeschlossenen Institute sind und die zugrunde liegenden Risikopositionen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG (MiFID) umfassen;
(18d) „vollständig unterstütztes ABCP-Programm“ ein ABCP-Programm, das von seinem Sponsor direkt und vollständig unterstützt wird, indem dieser eine Liquiditätsfazilität für die Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung stellt, die Folgendes abdeckt:
(a) alle Liquiditäts- und Kreditrisiken des Programms;
(b) alle erheblichen Verwässerungsrisiken der Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind;
(c) alle anderen wesentlichen Kosten in Verbindung mit ABCP-Geschäften und ABCP-Programmen;
(18e) „nichtfinanzielles Unternehmen“ eine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
(18f) „wirtschaftlicher Eigentümer“ eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Unternehmen letztlich steht, im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 der Richtlinie (EU) 2015/849.
Artikel 2a
Beteiligte des Verbriefungsmarktes
(1) Am Verbriefungsgeschäft beteiligte Anleger sind institutionelle Anleger, die nicht der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung sind, oder Einrichtungen von Drittländern und Drittlandgebieten, deren Aufsichts- und Regulierungsvorschriften als den Vorschriften der Union in den Rechtsakten, die in Artikel 2 Absatz 12 Ziffern i bis ix genannt sind, gleichweritg erachtet werden.
(2) Mindestens der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung muss
(a) ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie 2002/87/EG[10]sein,
(b) ein Kreditgeber im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Richtlinie 2014/17/EU sein,
(c) ein Finanzinstitut sein, dessen zentrales Geschäftsziel darin besteht, Finanzierungshilfen wie Darlehen, Leasinggeschäfte, Teilzahlungsverkaufsvereinbarungen oder vergleichbare Finanzierungshilfen bereitzustellen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, und das Darlehensgeschäfte oder Finanzierungsleasing gemäß Anhang I Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2013/36/EU durchführt, oder
(d) eine multilaterale Entwicklungsbank im Sinne des Artikels 117 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sein.
Artikel 2b
Anforderungen an Verbriefungszweckgesellschaften
Gemäß dieser Verordnung dürfen Verbriefungszweckgesellschaften nicht in einem Drittland ansässig sein, auf das einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
(a) das Drittland wirbt für sich selbst als Offshore-Finanzplatz oder Finanzplatz, an dem es keine oder nur nominelle Steuern gibt;
(b) es besteht ein Mangel an einem wirksamen Informationsaustausch mit ausländischen Steuerbehörden;
(c) es besteht ein Mangel an Transparenz in den Legislativ-, Justiz- oder Verwaltungsvorschriften;
(d) es gibt kein Erfordernis einer wesentlichen Präsenz im Inland;
(e) das Drittland steht auf der von der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete oder der Unionsliste nicht kooperativer Steuergebiete;
(f) das Drittland hat keine Vereinbarung mit dem Herkunftsmitgliedstaat des Emittenten, Originators oder ursprünglichen Kreditgebers abgeschlossen, um dafür zu sorgen, dass das Drittland vollständig den Standards gemäß Artikel 26 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht und einen wirksamen Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten einschließlich multilateraler Steuervereinbarungen sicherstellt.
Kapitel 2
Für alle Verbriefungen geltende Bestimmungen
Artikel 3
Sorgfaltspflichten („Due Diligence“) für institutionelle Anleger
1. Ein institutioneller Anleger, der nicht der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung ist, prüft vor Eingehen einer Verbriefungsposition, ob
(a) in dem Fall, dass es sich beim Originator oder ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber alle Kredite, die den Risikopositionen zugrunde liegen, auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt;
der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber dem institutionellen Anleger gemäß Artikel 5 dieser Verordnung mitteilt, dass er jederzeit einen materiellen Nettoanteil nach Artikel 4 dieser Verordnung hält;
(b) Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft gegebenenfalls die nach Artikel 5 dieser Verordnung erforderlichen Informationen in der Häufigkeit und nach den Modalitäten nach Artikel 5 zur Verfügung gestellt haben.
2. Außerdem führen institutionelle Anleger, die nicht der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung sind, vor Eingehen einer Verbriefungsposition eine Sorgfaltsprüfung („Due Diligence“) durch, die in einem angemessenem Verhältnis zu den damit verbundenen Risiken steht. Bei dieser Bewertung wird mindestens Folgendes berücksichtigt:
(a) die Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Risikopositionen;
(b) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben können, auch vertraglich festgelegte Zahlungsrangfolgen und damit verbundene Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und geschäftsspezifische Definitionen des Ausfalls;
(c) in Bezug auf eine gemäß Artikel 14 als STS gemeldete Verbriefung die Einhaltung der in den Artikeln 7 bis 10 festgelegten Anforderungen durch diese Verbriefung, wenn es sich nicht um eine ABCP-Verbriefung handelt, oder der in den Artikeln 11 bis 14 festgelegten Anforderungen, wenn es sich um eine ABCP-Verbriefung handelt. Institutionelle Anleger können sich auf die STS-Meldung nach Artikel 14 Absatz 1 und die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft offengelegten Angaben über die Erfüllung der STS-Anforderungen stützen.
Abweichend von den Buchstaben a und b überprüfen im Fall eines uneingeschränkt unterstützten ABCP-Programms die institutionellen Anleger bei der Investition in die einschlägigen Geldmarktpapiere die Merkmale des ABCP-Programms und die Liquiditätsunterstützung durch den Sponsor.
3. Institutionelle Anleger, die nicht der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung sind und eine Verbriefungsposition eingegangen sind, müssen zumindest
(a) über schriftlich fixierte, dem Risikoprofil der Verbriefungsposition angemessene und, sofern relevant, für ihr Handelsbuch und ihr Anlagebuch geeignete Verfahren verfügen, um die Einhaltung der Absätze 1 und 2 und die Wertentwicklung der Verbriefungspositionen und der zugrunde liegenden Risikopositionen kontinuierlich beobachten zu können; diese schriftlich fixierten Verfahren umfassen, sofern angezeigt, die Beobachtung folgender Aspekte: Art der Risikoposition, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallraten, Raten der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Erlösquote, Rückkäufe, Kreditänderungen, Zahlungsunterbrechungen, Art der Sicherheit und Belegung, Häufigkeitsverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, branchenweise und geografische Streuung, Häufigkeitsverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern; ▌
(b) regelmäßig Stresstests in Bezug auf die Zahlungsströme und Besicherungswerte der zugrunde liegenden Risikopositionen durchführen, die Art, Umfang und Komplexität des Risikos der Verbriefungsposition angemessen sind; abweichend im Fall uneingeschränkt unterstützter ABCP-Geschäfte regelmäßige Stresstests in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität durchführen, auch bei Verbriefungen mit der Bezeichnung STS;
(c) eine interne Berichterstattung in angemessenem Umfang an ihr Leitungsorgan sicherstellen, sodass die wesentlichen Risiken aus Verbriefungspositionen bekannt sind und die aus diesen Anlagen erwachsenden Risiken angemessen gesteuert werden;
(d) gegenüber ihren zuständigen Behörden auf Verlangen nachweisen können, dass sie in Bezug auf all ihre Verbriefungspositionen über eine umfassende und gründliche Kenntnis der jeweiligen Position und der ihr zugrunde liegenden Risikopositionen sowie über schriftlich fixierte Strategien und Verfahren für das entsprechende Risikomanagement verfügen und die einschlägigen Informationen aufzeichnen;
(da) der ESMA ihre Anlage gemäß Artikel 5 mitteilen.
3a. Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann ein institutioneller Anleger, der Wertpapierfirmen oder regulierte Vermögensverwalter dazu ermächtigt hat, Entscheidungen hinsichtlich der Anlageverwaltung zu treffen, mit denen er möglicherweise eine Verbriefungsposition eingeht, diese Wertpapierfirmen oder regulierten Vermögensverwalter anweisen, seinen Verpflichtungen nach diesem Artikel in Bezug auf alle Risikopositionen in einer Verbriefung nachzukommen, die durch diese Entscheidungen eingegangen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen ein institutioneller Anleger nach diesem Absatz angewiesen wird, die Verpflichtungen eines anderen institutionellen Anlegers zu erfüllen, diesen jedoch nicht nachkommt, alle Sanktionen, die für die Zwecke der Artikel 17 und 18 verhängt werden können, gegen den verwaltenden institutionellen Anleger und nicht gegen den institutionellen Anleger, der die Verbriefung eingegangen ist, verhängt werden.
3b. Die ESMA kann im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien erlassen, um die Voraussetzungen genauer festzulegen, unter denen die verbrieften Risikopositionen keine wesentlichen Risikopositionen gemäß Absatz 2 sind und unter denen die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis c als ausreichend zu erachten ist.
Artikel 4
Risikoselbstbehalt
1. Der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber einer Verbriefung behält daran kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil von mindestens 5 % oder 10 %, je nachdem, welche Selbstbehaltsmodalität gemäß Absatz 2 gewählt wurde. Im Rahmen des gemäß Artikel 16a dieser Verordnung erteilten Mandats fasst die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB einen begründeten Beschluss über die angesichts der Marktbedingungen erforderlichen Quoten des Selbstbehalts von bis zu 20 %. Der materielle Nettoanteil wird bei der Originierung gemessen und durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt. Wenn Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber sich untereinander nicht darüber geeinigt haben, wer den materiellen Nettoanteil hält, hält der Originator den materiellen Nettoanteil. Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden. Der materielle Nettoanteil wird bei der Originierung gemessen und durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt. Der materielle Nettoanteil darf nicht auf unterschiedliche Träger aufgeteilt werden und nicht Gegenstand von Maßnahmen der Kreditrisikominderung oder -absicherung sein.
▌
1a. Verluste bei verbrieften Vermögenswerten – gemessen während eines Jahres – dürfen nicht erheblich höher sein als Verluste im selben Zeitraum bei homogenen Vermögenswerten gemäß Artikel 8 Absatz 4, die nach dem Zufallsprinzip aus der Bilanz des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers bei einer Verbriefung ausgewählt werden. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, untersucht die zuständige Behörde die Möglichkeit einer unzulässigen Auswahl von Vermögenswerten durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber bei einer Verbriefung, wobei eine Geldbuße gemäß Artikel 17 droht.
2. Lediglich folgende Fälle gelten als Halten eines materiellen Nettoanteils von mindestens dem in Absatz 1 genannten:
(a) das Halten eines Anteils von mindestens 10 % des Nominalwerts jeder an Anleger verkauften oder übertragenen Tranche; alternativ das Halten eines Anteils von mindestens 10 % des Nominalwerts jeder der verbrieften Risikopositionen, sofern das mit diesen Risikopositionen verbundene Kreditrisiko gleichrangig mit dem verbrieften Kreditrisiko bei dieser Risikoposition oder ihm untergeordnet ist;
(b) bei revolvierenden Verbriefungen oder Verbriefungen revolvierender Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 10 % des Nominalwerts jeder verbrieften Risikoposition;
(c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Risikopositionen, der mindestens 10 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese nicht verbrieften Risikopositionen anderenfalls im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Originierung mindestens 100 beträgt;
(d) das Halten der Erstverlust-Tranche und – wenn dadurch nicht 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen gehalten werden – erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die auf die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht;
(e) das Halten einer Erstverlust-Position von mindestens 7,5 % jeder verbrieften Risikoposition bei der Verbriefung. Verbrieft eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG, ein Mutterkreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union oder eines ihrer Tochterunternehmen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Originator oder Sponsor Risikopositionen von einem oder mehreren Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder anderen Finanzinstituten, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, können die Anforderungen nach Absatz 1 auf der Grundlage der konsolidierten Lage des betroffenen Mutterkreditinstituts, der betroffenen Finanzholdinggesellschaft beziehungsweise der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union erfüllt werden.
Unterabsatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Finanzinstitute, die die verbrieften Risikopositionen begründet haben, selbst die Anforderungen nach Artikel 79 der Richtlinie 36/2013/EU erfüllen und dem Originator oder Sponsor und dem EU-Mutterkreditinstitut, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in der Union rechtzeitig die zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 5 dieser Verordnung erforderlichen Informationen übermitteln.
4. Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Risikopositionen um Risikopositionen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen vollständig, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:
(a) Zentralstaaten oder Zentralbanken,
(b) regionale und lokale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
(c) nationale Förderbanken oder -institute im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2015/1017;
(d) die in Artikel 117 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken.
▌
6. Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Höhe des Risikoselbstbehalts gemäß Artikel 16a aus, insbesondere im Hinblick auf:
(a) die Modalitäten für das Halten von Risiken nach Absatz 2 und einen Mindestselbstbehalt einer Erstverlust-Position gemäß Absatz 2 Buchstabe e;
(b) die Messung der in Absatz 1 genannten Höhe des Selbstbehalts,
(c) das Verbot der Absicherung oder Veräußerung des gehaltenen Anteils,
(d) die Voraussetzungen für den Selbstbehalt auf konsolidierter Basis nach Absatz 3,
(e) die Voraussetzungen für die Ausnahme bezüglich Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index nach Absatz 5 basieren;
(ea) die Pflichten der jährlichen Berichterstattung des Originators, des Sponsors und des ursprünglichen Kreditgebers bei einer Verbriefung an die Aufsichtsbehörden in Bezug auf die bei verbrieften Vermögenswerten erlittenen Verluste im Vergleich zu den behaltenen Vermögenswerten, die erforderlich sind, um die Verpflichtung gemäß Absatz 1a zu bewerten;
(eb) das Verfahren der Auswahl von homogenen Vermögenswerten aus der Bilanz des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers nach dem Zufallsprinzip, die zur Ermittlung, ob eine Differenz zwischen den Verlusten erheblich ist, verwendete Messung und die Methode, nach der der aus der Verletzung der Verpflichtung gemäß Absatz 1a gezogene Nutzen zu berechnen ist;
(ec) der angemessene Mindestselbstbehalt einer Erstverlust-Position jedes verbrieften Vermögenswerts in Höhe eines Wertes zwischen 5 % und 10 %.
Die EBA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission. Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Die zuständigen Behörden wenden diese technischen Regulierungsstandards an.
Die zuständigen Behörden unterhalten auf der Grundlage dieser technischen Regulierungsstandards eine Tabelle mit den Anteilen des Risikoselbstbehalts der einzelnen Arten von Verbriefungen. Die EBA sorgt dafür, dass diese technischen Regulierungsstandards von den zuständigen Behörden einheitlich umgesetzt werden.
Artikel 5
Transparenzanforderungen an Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und Anleger
1. Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung stellen den Inhabern von Verbriefungspositionen, den Anlegern, bevor sie eine Verbriefungsposition eingehen, und den in Artikel 15 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden nach Absatz 2 mindestens folgende Informationen zur Verfügung:
(a) Informationen über die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen auf vierteljährlicher oder – im Fall von ABCP – Informationen über die zugrunde liegenden Forderungen oder Kreditforderungen auf monatlicher Basis;
(b) die gesamte zugehörige Dokumentation, die für das Verständnis der Transaktion wesentlich ist, darunter mindestens, sofern verfügbar▌
i) endgültige Angebotsunterlage oder Prospekt zusammen mit den abschließenden Transaktionsdokumenten, ausgenommen Rechtsgutachten;
ii) bei traditionellen Verbriefungen Anlagenkaufvertrag, Übernahme-, Novations- oder Übertragungsvereinbarung und jedwede einschlägige Treuhanderklärung;
iii) Derivate- und Garantievereinbarungen sowie alle einschlägigen Dokumente zu Besicherungsvereinbarungen, wenn die verbrieften Risikopositionen Risikopositionen des Originators bleiben;
iiia) eine detaillierte Beschreibung der Zahlungsrangfolge;
iv) Verträge über Servicing, Backup-Servicing, Verwaltung und Verwaltung von Zahlungsflüssen;
v) Treuhandurkunde, Sicherheitenurkunde, Handelsvertretervereinbarung, Bankkontovertrag, garantierter Beteiligungsvertrag, Vertrag bezüglich der Bedingungen oder des Mastertrustrahmens oder der Verwendung von Definitionen oder andere Rechtsdokumente gleicher Rechtsverbindlichkeit;
vi) einschlägige Gläubigervereinbarungen, Dokumentation von Derivaten, untergeordnete Kreditverträge, Kreditverträge mit Start-Ups und Liquiditätsfazilitätsverträge;
vii) jedwede weitere zugehörige Dokumentation, die zum Verständnis der Transaktion wesentlich ist;
viia) Informationen über das Kreditvergabe- und Kreditbewertungsverfahren, das in Bezug auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte bei einer Verbriefung eingesetzt wurde, und die historische Entwicklung vom Originator gezeichneter notleidender Kredite;
(c) sofern kein Prospekt nach der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[11] erstellt wurde, eine Zusammenfassung der Transaktion oder ein Überblick über die wichtigsten Eigenschaften der Verbriefung, gegebenenfalls einschließlich
i) Einzelheiten bezüglich der Struktur der Transaktion;
ii) Einzelheiten bezüglich der Eigenschaften von Risikoposition, Cashflows, Verlustwasserfall, Bonitätsverbesserung und liquiditätsunterstützenden Merkmalen;
iii) Einzelheiten bezüglich der Stimmrechte der Inhaber einer Verbriefungsposition und ihrer Beziehung zu anderen Gläubigern gesicherter Risikopositionen;
iv) einer Liste aller Auslöseereignisse und Vorkommnisse, auf die in den nach Buchstabe b übermittelten Dokumenten Bezug genommen wird und die eine erhebliche Auswirkung auf die Wertentwicklung der Verbriefungsposition haben könnten;
v) der Strukturdiagramme mit einem Überblick über die Transaktionen, Cashflows und Eigentumsverhältnisse;
(d) im Fall von STS-Verbriefungen die STS-Meldung nach Artikel 14;
(e) vierteljährliche oder im Fall von ABCP monatliche Anlegerberichte einschließlich
i) aller wesentlichen einschlägigen Daten zur Kreditqualität und zur Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;
ii) Daten zu den Zahlungsströmen aus den zugrunde liegenden Risikopositionen und den Verbindlichkeiten der Verbriefung und Informationen über jegliches Auslöseereignis, das eine veränderte Zahlungsrangfolge oder den Ersatz einer Gegenpartei bewirkt;
iii) Informationen über nach Artikel 4 gehaltene Risiken, einschließlich Informationen darüber, wer sie hält und wie sie gehalten werden, und nach Absatz 3 erforderliche Informationen;
(f) sofern zutreffend, Informationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates[12] über Insider-Geschäfte und Marktmissbrauch;
(g) wenn Buchstabe f nicht gilt, alle wichtigen Ereignisse wie
i) eine erhebliche Verletzung der Verpflichtungen aus den nach Buchstabe b vorgelegten Unterlagen sowie jede diesbezügliche Abhilfe, Ausnahme oder nachträglich erteilte Zustimmung;
ii) eine Veränderung der strukturellen Merkmale, die die Wertentwicklung der Verbriefung wesentlich beeinflussen kann;
iii) eine signifikante Veränderung der Risikomerkmale der Verbriefung oder der zugrunde liegenden Risikopositionen;
iv) bei STS-Verbriefungen die Tatsache, dass die Verbriefung die STS-Anforderungen nicht mehr erfüllt oder die zuständigen Behörden Abhilfe- oder Verwaltungsmaßnahmen getroffen haben;
v) jede wesentliche Änderung der Transaktionsdokumente.
Die Angaben nach den Buchstaben a, b, c und d werden spätestens unverzüglich nach Abschluss der Transaktion zur Verfügung gestellt.
Die Angaben nach den Buchstaben a und e werden zum gleichen Zeitpunkt vierteljährlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Zinsen zur Verfügung gestellt. Im Fall von ABCP-Verbriefungen werden die Angaben nach den Buchstaben a und e zum gleichen Zeitpunkt monatlich spätestens einen Monat nach dem Fälligkeitstermin für die Zahlung der Zinsen zur Verfügung gestellt.
Die Angaben nach den Buchstaben f und g werden unverzüglich zur Verfügung gestellt.
Im Fall von ABCP-Programmen werden die unter Buchstabe a, Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe e Ziffer i aufgeführten Informationen den Inhabern von Verbriefungspositionen in aggregierter Form zur Verfügung gestellt.
1a. Der Anleger bei einer Verbriefungsposition auf dem Sekundärmarkt stellt den in Artikel 15 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden nach Absatz 2 mindestens folgende Informationen zur Verfügung:
(a) seinen wirtschaftlichen Eigentümer mit Angabe des Landes der Niederlassung und der Branche und
(b) die Höhe seiner Anlage und die Tranche der Verbriefung, auf die sie sich bezieht.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten darüber festgelegt sind, wie die Anleger ihren zuständigen Behörden Bericht erstatten müssen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards innerhalb von [XXX] nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Die Kommission wird ermächtigt, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
2. Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft einer Verbriefung benennen unter sich eine Einrichtung, die für die Erfüllung der Informationspflichten nach Absatz 1 zuständig ist. Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft tragen dafür Sorge, dass die Informationen dem Inhaber einer Verbriefungsposition und den zuständigen Behörden zeitnah, klar verständlich und kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Die zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 und 1a benannte Einrichtung stellt die Informationen für eine Verbriefungstransaktion in einem überwachten Verbriefungsregister zur Verfügung, das die Anforderungen der Artikel 22a bis 22d dieser Verordnung erfüllt:
▌
In den Verbriefungsunterlagen wird angegeben, welche Einrichtung für die Meldung der Informationen nach diesem Artikel zuständig ist und in welchem überwachten Verbriefungsregister die Informationen bereitgestellt werden.
3. Die ESMA muss die Transparenz des Verbriefungsmarkts zugunsten der Marktteilnehmer und Überwachungsbehörden dadurch wahren, dass sie zumindest einen Überblick über den Markt bereitstellt, der mindestens die verbrieften Vermögenswerte, Emittenten und Anlagepositionen umfasst, wobei sie die Informationen von Emittenten, Anlegern und aus Registern gemäß Absatz 1, 1a und 2 und Artikel 22d Absatz 3 nutzt.
Kapitel 2a
Bedingungen und Verfahren für die Registrierung eines Verbriefungsregisters
Artikel 5a
Registrierung eines Verbriefungsregisters
1. Für die Zwecke von Artikel 5 Absatz 2 lässt sich ein Verbriefungsregister bei der ESMA registrieren.
2. Voraussetzung für eine Registrierung gemäß diesem Artikel ist, dass es sich bei dem Verbriefungsregister um eine in der Union niedergelassene juristische Person handelt, die den Anforderungen der Artikel 22a bis 22d genügt.
3. Die Registrierung eines Verbriefungsregisters gilt für das gesamte Gebiet der Union.
4. Ein registriertes Verbriefungsregister muss zu jedem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen. Ein Verbriefungsregister unterrichtet die ESMA unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen für die Registrierung.
Die ESMA hat das Recht, Einwände gegen eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen für die Registrierung zu erheben, die von dem Verbriefungsregister mitgeteilt wird.
Artikel 5b
Registrierungsantrag
1. Ein Verbriefungsregister richtet seinen Registrierungsantrag an die ESMA.
2. Innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang überprüft die ESMA den Antrag auf Vollständigkeit.
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA eine Frist, innerhalb deren ihr das Verbriefungsregister zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem Verbriefungsregister mit.
3. Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Einzelheiten und das Format des in Absatz 1 genannten Registrierungantrags festgelegt werden.
Die ESMA legt der Kommission diese Entwürfe für technische Regulierungsstandards bis zum ... vor. [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 5c
Prüfung des Antrags
1. Die ESMA prüft den Registrierungsantrag innerhalb von 40 Werktagen nach der Mitteilung gemäß Artikel 5b Absatz 2 Unterabsatz 3 darauf hin, ob das Verbriefungsregister die Artikel 22a bis 22d einhält, und nimmt einen ausführlich begründeten Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung an.
2. Ein von der ESMA gemäß Absatz 1 angenommener Beschluss wird am fünften Werktag nach seiner Annahme wirksam oder zu einem späteren Zeitpunkt, wenn dies von der ESMA für notwendig erachtet wird, unter anderem in dem Fall, dass der Beschluss nur wirksam wird, wenn bestimmte von der ESMA in ihrem Beschluss festgelegte Voraussetzungen erfüllt sind.
Artikel 5d
Mitteilung von Beschlüssen der ESMA in Bezug auf die Registrierung
1. Hat die ESMA einen Beschluss über die Registrierung oder einen Beschluss über die Ablehnung oder den Widerruf der Registrierung angenommen, teilt sie dies dem Verbriefungsregister innerhalb von fünf Werktagen ab dem Datum des Beschlusses mit. Der Mitteilung liegt eine ausführliche Begründung des Beschlusses bei.
2. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der nach dieser Verordnung registrierten Verbriefungsregister. Dieses Verzeichnis wird innerhalb von fünf Werktagen nach Annahme eines Beschlusses gemäß Absatz 1 aktualisiert.
Artikel 5e
Ausübung der in den Artikeln 5f bis 5h genannten Befugnisse
Die der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 5f bis 5h übertragenen Befugnisse dürfen nicht wahrgenommen werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die einem Rechtsprivileg unterliegen.
Artikel 5f
Informationsersuchen
1. Die ESMA kann durch einfaches Ersuchen oder durch einen Beschluss von Verbriefungsregistern und mit diesen verbundenen Dritten, an die die Verbriefungsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt.
2. Bei der Übermittlung eines einfachen Informationsersuchens nach Absatz 1 verfährt die ESMA wie folgt:
(a) Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
(b) sie legt den Zweck des Ersuchens dar;
(c) sie gibt die Art der geforderten Informationen an;
(d) sie legt die Frist fest, innerhalb deren die Informationen beizubringen sind;
(e) sie unterrichtet die Person, von der die Informationen angefordert werden, darüber, dass keine Verpflichtung zur Übermittlung besteht, dass jedoch die übermittelten Informationen im Fall einer freiwilligen Beantwortung des Ersuchens nicht falsch und irreführend sein dürfen;
(f) sie gibt die nach Artikel 5j in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall an, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind.
3. Bei der Aufforderung zur Vorlage von Informationen nach Absatz 1 durch Beschluss verfährt die ESMA wie folgt:
(a) Sie nimmt auf diesen Artikel als Rechtsgrundlage des Ersuchens Bezug;
(b) sie legt den Zweck des Ersuchens dar;
(c) sie gibt die Art der geforderten Informationen an;
(d) sie legt die Frist fest, innerhalb deren die Informationen beizubringen sind;
(e) sie gibt die Zwangsgelder an, die nach Artikel 5k zu verhängen sind, wenn die geforderten Informationen unvollständig sind;
(f) sie gibt die nach Artikel 5j in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe a vorgesehene Geldbuße für den Fall an, dass die Antworten auf die gestellten Fragen falsch oder irreführend sind;
(g) sie weist auf das Recht nach den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 hin, vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen und den Beschluss durch den Gerichtshof der Europäischen Union („Gerichtshof“) überprüfen zu lassen.
4. Die in Absatz 1 genannten Personen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen stellen die geforderten Informationen zur Verfügung. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Namen ihrer Mandanten erteilen. Letztere bleiben in vollem Umfang dafür verantwortlich, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, falsch oder nicht irreführend sind.
5. Die ESMA übermittelt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die in Absatz 1 genannten und von dem Informationsersuchen betroffenen Personen ansässig oder niedergelassen sind, unverzüglich eine Kopie ihres Beschlusses.
Artikel 5g
Allgemeine Untersuchungen
1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung kann die ESMA in Bezug auf die in Artikel 5f Absatz 1 genannten Personen erforderliche Untersuchungen durchführen. Zu diesem Zweck haben die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen die Befugnis,
(a) Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstiges für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevantes Material unabhängig vom Speichermedium zu prüfen;
(b) beglaubigte Kopien oder Auszüge dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und des sonstigen Materials anzufertigen oder zu verlangen;
(c) jede in Artikel 5f Absatz 1 genannte Person oder ihre Vertreter oder Beschäftigten vorzuladen und zur Abgabe mündlicher oder schriftlicher Erklärungen über Sachverhalte oder Unterlagen aufzufordern, die mit Gegenstand und Zweck der Nachprüfung in Zusammenhang stehen, und die Antworten aufzuzeichnen;
(d) jede andere natürliche oder juristische Person zu befragen, die einer Befragung zum Zweck des Erlangens von Informationen über einen Untersuchungsgegenstand zustimmt;
(e) Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern.
2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zu diesen Untersuchungen bevollmächtigte Personen im Sinne des Absatzes 1 üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Untersuchung angegeben werden. In dieser Vollmacht werden auch die nach Artikel 5j in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Buchstabe b vorgesehenen Geldbußen für den Fall, dass die Antworten auf die den Personen nach Artikel 5f Absatz 1 gestellten Fragen falsch oder irreführend sind, genannt.
3. Die Personen nach Artikel 5f Absatz 1 müssen in Bezug auf die durch einen Beschluss der ESMA eingeleiteten Untersuchungen kooperieren. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 5k vorgesehenen Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen.
4. Setzt die Anforderung von Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder Datenübermittlungen nach Absatz 1 Buchstabe e nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, wird diese beantragt. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
5. Wird die in Absatz 4 genannte Genehmigung beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen in Bezug auf den Gegenstand der Untersuchungen nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen, insbesondere zu den Gründen, aus denen die ESMA annimmt, dass ein Verstoß gegen diese Verordnung vorliegt, sowie zu der Schwere des mutmaßlichen Verstoßes und der Art der Beteiligung der den Zwangsmaßnahmen unterworfenen Person. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Untersuchung überprüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 5h
Prüfungen vor Ort
1. Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Sinne dieser Verordnung kann die ESMA alle erforderlichen Prüfungen vor Ort in den Geschäftsräumen oder auf den Grundstücken der in Artikel 5f Absatz 1 genannten juristischen Personen durchführen. Die ESMA kann die Prüfung vor Ort ohne vorherige Ankündigung durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Wirksamkeit der Prüfung dies erfordern.
2. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung der Prüfungen vor Ort bevollmächtigte Personen sind befugt, die Geschäftsräume oder Grundstücke der juristischen Personen, gegen die sich der Beschluss der ESMA über die Einleitung einer Untersuchung richtet, zu betreten und verfügen über sämtliche in Artikel 5g Absatz 1 genannten Befugnisse. Darüber hinaus sind sie befugt, die Geschäftsräume und Bücher oder Aufzeichnungen jeder Art für die Dauer und in dem Umfang zu versiegeln, wie es für die Prüfung erforderlich ist.
3. Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr zur Durchführung einer Prüfung vor Ort bevollmächtigte Personen üben ihre Befugnisse unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht aus, in der Gegenstand und Zweck der Prüfung angegeben werden.
4. Die in Artikel 5f Absatz 1 genannten Personen müssen in Bezug auf die durch einen Beschluss der ESMA angeordneten Prüfungen vor Ort kooperieren. In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Prüfung, die in Artikel 5k festgelegten Zwangsgelder, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 möglichen Rechtsbehelfe sowie das Recht, den Beschluss durch den Gerichtshof überprüfen zu lassen. Die ESMA fasst derartige Beschlüsse nach Anhörung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung durchgeführt werden soll.
5. Die Bediensteten der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Prüfung vorgenommen werden soll, sowie von dieser Behörde entsprechend ermächtigte oder bestellte Personen unterstützen auf Ersuchen der ESMA die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen aktiv. Sie üben hierzu die in Absatz 2 genannten Befugnisse aus. Auch die Bediensteten der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats können auf Antrag an den Prüfungen vor Ort teilnehmen.
6. Die ESMA kann die zuständigen Behörden außerdem ersuchen, in ihrem Namen im Sinne dieses Artikels und des Artikels 5g Absatz 1 spezifische Untersuchungsaufgaben wahrzunehmen und Prüfungen vor Ort durchzuführen. Zu diesem Zweck haben die zuständigen Behörden dieselben Befugnisse wie die ESMA gemäß diesem Artikel und Artikel 5g Absatz 1.
7. Stellen die Bediensteten der ESMA und andere von ihr bevollmächtigte Begleitpersonen fest, dass sich eine Person einer aufgrund dieses Artikels angeordneten Prüfung widersetzt, bietet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats ihnen die erforderliche Unterstützung an, wobei sie, falls angemessen, um den Einsatz von Polizeikräften oder einer entsprechenden Rechtsdurchsetzungsbehörde ersucht, damit die Prüfung vor Ort durchgeführt werden kann.
8. Setzt die Prüfung vor Ort nach Absatz 1 oder die Unterstützung nach Absatz 7 nach nationalem Recht eine gerichtliche Genehmigung voraus, ist diese zu beantragen. Die Genehmigung kann auch vorsorglich beantragt werden.
9. Wird die Genehmigung nach Absatz 8 beantragt, prüft das nationale Gericht, ob der Beschluss der ESMA echt ist und ob die beantragten Zwangsmaßnahmen in Anbetracht des Gegenstands der Untersuchung nicht willkürlich oder unverhältnismäßig sind. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zwangsmaßnahmen kann das nationale Gericht die ESMA um detaillierte Erläuterungen ersuchen. Das nationale Gericht darf jedoch weder die Notwendigkeit der Prüfung überprüfen noch die Übermittlung der in den Akten der ESMA enthaltenen Informationen verlangen. Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der ESMA unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den Gerichtshof nach dem in der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 5i
Verfahrensvorschriften für Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung von Geldbußen
1. Stellt die ESMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung fest, dass es ernstzunehmende Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße darstellen können, benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts. Der benannte Beauftragte darf nicht direkt oder indirekt an der Beaufsichtigung oder dem Registrierungsverfahren des betroffenen Verbriefungsregisters beteiligt sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig von der ESMA wahr.
2. Der Untersuchungsbeauftragte untersucht die mutmaßlichen Verstöße, wobei er alle Bemerkungen der von den Untersuchungen betroffenen Personen berücksichtigt, und legt der ESMA einen vollständigen Verfahrensbericht mit seinen Feststellungen vor.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Untersuchungsbeauftragte von der Befugnis Gebrauch machen, nach Artikel 5f Informationen anzufordern und Untersuchungen und Prüfungen vor Ort nach den Artikeln 5g und 5h durchzuführen. Bei der Ausübung dieser Befugnisse muss der Untersuchungsbeauftragte Artikel 5e befolgen.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben hat der Untersuchungsbeauftragte Zugang zu allen Unterlagen und Informationen, die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat.
3. Bei Abschluss seiner Untersuchung gibt der Untersuchungsbeauftragte den von der Untersuchung betroffenen Personen Gelegenheit, zu den untersuchten Angelegenheiten angehört zu werden, bevor er der ESMA die Verfahrensakte mit seinen Feststellungen vorlegt. Der Untersuchungsbeauftragte stützt seine Feststellungen nur auf Tatsachen, zu denen die betroffenen Personen Stellung nehmen konnten.
Die Verteidigungsrechte der betroffenen Personen müssen während der Untersuchungen nach diesem Artikel in vollem Umfang gewahrt werden.
4. Wenn der Untersuchungsbeauftragte der ESMA den Verfahrensbericht mit seinen Feststellungen vorlegt, setzt er die von den Untersuchungen betroffenen Personen, davon in Kenntnis. Die von den Untersuchungen betroffenen Personen, haben das Recht auf Einsicht in den Verfahrensbericht, unbeschadet des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von dem Recht auf Einsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.
5. Anhand des Verfahrensberichts mit den Feststellungen des Untersuchungsbeauftragten und — wenn die betroffenen Personen darum ersuchen — nach der gemäß Artikel 5l erfolgten Anhörung der von den Untersuchungen betroffenen Personen entscheidet die ESMA, ob die von den Untersuchungen betroffenen Personen einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 5p und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 5j.
6. Der Untersuchungsbeauftragte nimmt nicht an den Beratungen der ESMA teil und greift auch nicht in anderer Weise in den Beschlussfassungsprozess der ESMA ein.
7. Die Kommission erlässt weitere Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu Verteidigungsrechten, vorübergehender Bestimmungen und Bestimmung zur Einziehung von Geldbußen und Zwangsgeldern, und erlässt detaillierte Bestimmungen über die Verjährungsfristen für die Verhängung und die Vollstreckung von Sanktionen.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22e zur Ergänzung bzw. Änderung dieser Verordnung, indem sie die Verfahrensvorschriften gemäß Unterabsatz 1 festlegt.
8. Die ESMA verweist strafrechtlich zu verfolgende Sachverhalte an die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung feststellt, dass es ernstzunehmende Anhaltspunkte für das mögliche Vorliegen von Tatsachen gibt, die Straftaten darstellen können. Zudem sieht die ESMA davon ab, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, wenn ein früherer Freispruch oder eine frühere Verurteilung aufgrund identischer Tatsachen oder im Wesentlichen gleichartiger Tatsachen als Ergebnis eines Strafverfahrens nach nationalem Recht bereits Rechtskraft erlangt hat.
Artikel 5j
Geldbußen
1. Stellt die ESMA im Einklang mit Artikel 5i Absatz 5 fest, dass ein Verbriefungsregister einen der in Anhang I genannten Verstöße vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, fasst sie im Einklang mit Absatz 2 dieses Artikels einen Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße.
Ein Verstoß eines Verbriefungsregisters gilt als vorsätzlich begangen, wenn die ESMA objektive Anhaltspunkte zum Nachweis dafür ermittelt hat, dass das Verbriefungsregister oder seine Geschäftsleitung den Verstoß absichtlich begangen hat.
2. Für die Grundbeträge der gemäß Absatz 1 verhängten Geldbußen gelten folgende Ober- und Untergrenzen:
(a) bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe c, nach Anhang I Abschnitt II Buchstabe c bis g sowie nach Anhang I Abschnitt III Buchstaben c und f betragen die Geldbußen mindestens [100 000 EUR], höchstens aber [200 000 EUR];
(b) bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt I Buchstabe a und b sowie d bis h sowie nach Anhang I Abschnitt II Buchstaben a, b und g betragen die Geldbußen mindestens [50 000 EUR], höchstens aber [100 000 EUR].
(c) bei Verstößen nach Anhang I Abschnitt IV betragen die Geldbußen mindestens 5000 EUR, höchstens aber 10 000 EUR.
Bei der Entscheidung darüber, ob der Grundbetrag einer Geldbuße eher an den Untergrenzen, in der Mitte oder an den Obergrenzen nach Unterabsatz 1 liegen sollte, berücksichtigt die ESMA den Umsatz des betroffenen Verbriefungsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr. Bei Verbriefungsregistern mit einem Jahresumsatz von weniger als [1 Mio. EUR] liegt der Grundbetrag an den Untergrenzen, bei einem Umsatz zwischen [1 und 5 Mio. EUR] in der Mitte und bei einem Umsatz von mehr als [5 Mio. EUR] an den Obergrenzen.
3. Die Grundbeträge nach Absatz 2 werden nötigenfalls unter Berücksichtigung etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren entsprechend den in Anhang II festgelegten relevanten Koeffizienten angepasst.
Die erschwerenden relevanten Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein erschwerender Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen erschwerenden Koeffizienten ergibt, zum Grundbetrag hinzugerechnet.
Die mildernden relevanten Koeffizienten werden einzeln auf den Grundbetrag angewendet. Ist mehr als ein mildernder Koeffizient anzuwenden, wird die Differenz zwischen dem Grundbetrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung jedes einzelnen mildernden Koeffizienten ergibt, vom Grundbetrag abgezogen.
4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 darf der Betrag der Geldbuße 2 % des Umsatzes des Verbriefungsregisters im vorangegangenen Geschäftsjahr nicht unterschreiten und 20 % dieses Umsatzes nicht überschreiten und muss in dem Fall, dass das Verbriefungsregister direkt oder indirekt einen finanziellen Gewinn aus dem Verstoß gezogen hat, zumindestens diesem Gewinn entsprechen.
Hat ein Verbriefungsregister als Folge einer Handlung oder Unterlassung mehr als einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen, wird nur die höhere der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Geldbußen für einen der zugrunde liegenden Verstöße verhängt.
Artikel 5k
Zwangsgelder
1. Die ESMA verhängt per Beschluss Zwangsgelder, um
(a) ein Verbriefungsregister aufgrund eines Beschlusses gemäß Artikel 5p Absatz 1 Buchstabe a zur Beendigung eines Verstoßes zu zwingen, oder
(b) eine in Artikel 5f Absatz 1 genannte Person
i) zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die die ESMA per Beschluss nach Artikel 5f angefordert hat;
ii) zur Kooperation in Bezug auf eine Untersuchung und insbesondere die Vorlage vollständiger Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstigen angeforderten Materials sowie die Vervollständigung und Korrektur sonstiger Informationen zu zwingen, die im Rahmen einer per Beschluss nach Artikel 5g eingeleiteten Untersuchung vorgelegt wurden, oder
iii) zur Kooperation in Bezug auf eine Prüfung vor Ort zu zwingen, die per Beschluss gemäß Artikel 5h angeordnet wurde.
2. Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Die Zahlung des Zwangsgelds wird für jeden Tag des Verzugs angeordnet.
3. Unbeschadet des Absatzes 2 betragen die Zwangsgelder 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
4. Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden. Am Ende dieses Zeitraums überprüft die ESMA diese Maßnahme.
Artikel 5l
Anhörung der betroffenen Personen
1. Vor einem Beschluss über die Verhängung einer Geldbuße oder eines Zwangsgelds gemäß den Artikeln 5j und 5k gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Beschlüsse nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.
2. Das Verteidigungsrecht der Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, muss während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Sie haben Recht auf Einsicht in die Akten der ESMA, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen und interne vorbereitende Unterlagen der ESMA.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn dringende Maßnahmen erforderlich sind, um erheblichen und unmittelbar drohenden Schaden an dem Finanzsystem oder erheblichen oder unmittelbar drohenden Schaden an der Integrität, Transparenz, Effizienz und ordnungsgemäßen Funktionsweise der Finanzmärkte, einschließlich der Stabilität oder der Richtigkeit von an das Transaktionsregister übermittelten Daten, zu verhindern. In einem solchen Fall kann die ESMA einen vorläufigen Beschluss fassen und muss den betroffenen Personen Gelegenheit geben, so bald wie möglich nach Erlass ihres Beschlusses gehört zu werden.
Artikel 5m
Offenlegung, Art, Zwangsvollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
1. Die ESMA legt sämtliche gemäß den Artikeln 5j und 5k verhängten Geldbußen und Zwangsgelder offen, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht erheblich gefährdet oder den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Offenlegung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 betreffen.
2. Gemäß den Artikeln 5j und 5k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind administrativer Art.
3. Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats entsprechend und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
4. Gemäß den Artikeln 5j und 5k verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind nach den Vorschriften des Zivilprozessrechts vollstreckbar, die in dem Mitgliedstaat in Kraft sind, in dessen Gebiet die Geldbuße oder das Zwangsgeld verhängt wurde.
Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde erteilt, die die Regierung des jeweiligen Mitgliedstaats zu diesem Zweck bestimmt und der ESMA und dem Gerichtshof benannt hat.
Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Vollstreckung betreibenden Partei erfüllt, kann diese die Zwangsvollstreckung nach innerstaatlichem Recht betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbar anruft.
Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen sind jedoch die Rechtsprechungsorgane des betroffenen Mitgliedstaats zuständig.
5. Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.
Artikel 5n
Kontrolle durch den Gerichtshof
Der Gerichtshof besitzt die unbeschränkte Befugnis zur Überprüfung von Beschlüssen, mit denen die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
Artikel 5o
Widerruf der Registrierung
1. Unbeschadet des Artikels 5q widerruft die ESMA die Registrierung eines Verbriefungsregisters, wenn das Verbriefungsregister
(a) ausdrücklich auf die Registrierung verzichtet oder in den letzten sechs Monaten vor dem Widerrufsbeschluss keine Dienstleistungen erbracht hat,
(b) die Registrierung aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat,
(c) die an die Registrierung geknüpften Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
2. Die ESMA teilt der zuständigen Behörde nach Artikel 15 den Beschluss, die Registrierung eines Verbriefungsregisters zu widerrufen, unverzüglich mit.
3. Vertritt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem das Verbriefungsregister seine Dienstleistungen und Tätigkeiten erbringt, die Auffassung, dass eine der in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, kann sie die ESMA ersuchen, zu prüfen, ob die Bedingungen für den Widerruf der Registrierung des betroffenen Verbriefungsregisters erfüllt sind. Beschließt die ESMA, die Registrierung des betroffenen Verbriefungsregisters nicht zu widerrufen, begründet sie diese Entscheidung umfassend.
4. Die in Absatz 3 genannte zuständige Behörde ist die gemäß Artikel 15 benannte Behörde.
Artikel 5p
Gebühren für die Beaufsichtigung
1. Die ESMA stellt dem Verbriefungsregister gemäß dieser Verordnung und gemäß den nach Absatz 3 erlassenen delegierten Rechtsakten Gebühren in Rechnung. Diese Gebühren decken die notwendigen Ausgaben der ESMA im Zusammenhang mit der Registrierung und Beaufsichtigung des Verbriefungsregisters in vollem Umfang ab.
2. Die Höhe einer von einem Verbriefungsregister zu entrichtenden Gebühr deckt alle Verwaltungskosten der ESMA im Zusammenhang mit ihren Registrierungs- und Beaufsichtigungstätigkeiten ab und steht in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz des betroffenen Verbriefungsregisters.
3. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte nach Artikel 22e zur Ergänzung bzw. Änderung dieser Verordnung, durch die die Art der Gebühren, die Tatbestände, für die Gebühren zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und die Art und Weise, in der sie zu zahlen sind, genauer festgelegt werden.
Artikel 5q
Aufsichtsmaßnahmen der ESMA
1. Stellt die ESMA gemäß Artikel 5i Absatz 5 fest, dass ein Verbriefungsregister einen der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen hat, fasst sie einen oder mehrere der nachfolgenden Beschlüsse:
(a) Aufforderung an das Verbriefungsregister, den Verstoß zu beenden;
(b) Verhängung von Geldbußen gemäß Artikel 5j;
(c) öffentliche Bekanntmachung;
(e) Aufforderung zur vorübergehenden Einstellung von Praktiken, mit denen gegen diese Verordnung verstoßen wird;
(f) Annahme von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Verbriefungsregister auch weiterhin den rechtlichen Anforderungen nach dieser Verordnung genügt;
(g) vorübergehendes Verbot der Aufnahme neuer Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften oder der Ausweitung der Dienstleistungen, die das Verbriefungsregister anbietet, sofern dadurch die Stabilität oder die Richtigkeit der Daten beeinträchtigt würde;
(h) Aufforderung, eine natürliche Person aus den Leitungsgremien eines Transaktionsregisters zu entfernen;
(d) als letztes Mittel Widerruf der Registrierung des Verbriefungsregisters.
2. Bei der Annahme der Beschlüsse gemäß Absatz 1 berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Verstoßes, die anhand folgender Kriterien zu bewerten sind:
(a) Dauer und Häufigkeit des Verstoßes;
(b) die Frage, ob der Verstoß schwerwiegende oder systemische Schwächen der Verfahren des Unternehmens oder seiner Managementsysteme oder internen Kontrollen aufgedeckt hat;
(c) die Frage, ob ein Finanzverbrechen verursacht oder erleichtert wurde oder ansonsten mit dem Verstoß in Verbindung steht;
(d) die Frage, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.
3. Die ESMA teilt dem betroffenen Verbriefungsregister unverzüglich jeden aufgrund Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die nach Artikel 15 benannten zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Sie macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seiner Annahme auf ihrer Website öffentlich bekannt.
Bei der öffentlichen Bekanntmachung ihres Beschlusses gemäß Unterabsatz 1 gibt die ESMA auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Verbriefungsregister das Recht hat, gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, und gegebenenfalls, dass Beschwerde eingelegt wurde, wobei sie darauf hinweist, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat und dass der Beschwerdeausschuss der ESMA die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 auszusetzen.
Artikel 5r
Verbot der WiederverbriefungDie in einer Verbriefung verwendeten zugrunde liegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungen umfassen.
Kapitel 3
Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
Artikel 6
Verwendung der Bezeichnung „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“
Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften verwenden die Bezeichnung „STS“ oder „einfache, transparente und standardisierte Verbriefung“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann für ihre Verbriefung, wenn die Verbriefung alle unter Abschnitt 1 oder Abschnitt 2 dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt, sie der ESMA nach Artikel 14 Absatz 1 gemeldet wurde und die jeweilige Verbriefung in der in Artikel 14 Absatz 4 genannten Liste aufgeführt ist.
Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft, die an einer als STS geltenden Verbriefung beteiligt sind, haben ihren Sitz in der Union, es sei denn, sie sind in einem Drittstaat ansässig, für den die Kommission einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 22f erlassen hat.
Abschnitt 1
Allgemeine Anforderungen für STS-Verbriefungen
Artikel 7
Einfache, transparente und standardisierte Verbriefung
1. Mit Ausnahme von ABCP-Programmen und -Transaktionen sind Verbriefungen, die die Anforderungen der Artikel 8, 9 und 10 dieser Verordnung erfüllen, STS-Verbriefungen.
1a. Mit Ausnahme von ABCP-Programmen und -Geschäften sind Verbriefungen, die nach dem 1. Januar 2011 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an Anleger verkauft wurden, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 gemeldet wurden, als STS-Verbriefung anzusehen, sofern
(a) sie bei der Emission die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 und 7 bis 9 und Artikel 9 Absätze 1 und 3 erfüllen;
(b) sie ab dem Zeitpunkt der Meldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 8 Absätze 2 und 6, Artikel 9 Absätze 2 und 4 bis 8 und Artikel 10 Absätze 1 bis 4 erfüllen.
1b. Die ESMA nimmt in Übereinstimmung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien und Empfehlungen zur harmonisierten Auslegung und Anwendung der in den Artikeln 8, 9 und 10 festgelegten Anforderungen an.
Artikel 8
Anforderungen in Bezug auf die Einfachheit
1. Die zugrundeliegenden Risikopositionen werden von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Wege eines Verkaufs oder einer Abtretung erworben, der beziehungsweise die gegenüber dem Verkäufer oder jedem Dritten durchsetzbar ist; dies gilt selbst im Fall einer Insolvenz des Verkäufers. Hinsichtlich der Übertragung der zugrundeliegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft dürfen im Fall einer Insolvenz des Verkäufers keine schwerwiegenden Rückforderungsvereinbarungen bestehen. Wenn die Übertragung der zugrundeliegenden Risikopositionen im Wege einer Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Abschluss der Transaktion erfolgt, müssen mindestens folgende auslösende Ereignisse vorliegen:
(a) eine erhebliche Verschlechterung der Bonität des Verkäufers,
(b) Ausfall oder Insolvenz des Verkäufers und
(c) nicht behobene Verstöße gegen die vertraglichen Verpflichtungen durch den Verkäufer.
2. Der Verkäufer erbringt Zusicherungen und Garantien dafür, dass die zugrundeliegenden Risikopositionen, die Gegenstand der Verbriefung sind, seinem besten Wissen nach nicht anderweitig belastet oder in einem Zustand sind, der die Durchsetzbarkeit des Verkaufs oder der Übertragung beeinträchtigen könnte.
3. Die vom Verkäufer auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragenen Risikopositionen erfüllen im Voraus festgelegte und klar definierte Anerkennungskriterien, die im Hinblick auf diese Risikopositionen kein aktives Portfoliomanagement auf diskretionärer Basis ermöglichen.
4. Die Verbriefung wird durch einen Pool zugrundeliegender Risikopositionen unterlegt, die homogen sind. Die zugrundeliegenden Risikopositionen in einem Pool werden als homogen angesehen, wenn sie zum selben Anlagentyp gehören und ihre vertraglichen, Kreditrisiko-, Vorauszahlungs- und sonstigen Merkmale, die die Zahlungsströme bei diesen Anlagen bestimmen, ausreichend ähnlich sind. Pools von Wohnimmobilien-Darlehen, Pools von Unternehmensdarlehen, Gewerbeimmobilien-Darlehen, Leasinggeschäften und Darlehensfazilitäten derselben Kategorie, Pools von Darlehen für Kfz-Käufe oder ‑Leasinggeschäfte und Pools von Darlehensfazilitäten für Privatpersonen zu Zwecken des persönlichen Verbrauchs oder des Verbrauchs in der Familie oder im privaten Haushalt gelten als einzelne Anlagetypen. Bei den zugrundeliegenden Risikopositionen handelt es sich um vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Recht zum Rückgriff auf Schuldner, die mit festgelegten periodischen Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen, bei denen sich die Höhe der Raten unterscheiden kann, oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Die zugrundeliegenden Risikopositionen umfassen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU.
5. Die zugrundeliegenden Risikopositionen umfassen keine Verbriefungen.
6. Die zugrundeliegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers nach Emissionsübernahmestandards originiert, die nicht weniger streng sind als die vom Originator oder vom ursprünglichen Kreditgeber für die Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Standards und müssen in Bezug auf die wirtschaftliche Substanz und die Gläubigerkategorien mit Risikopositionen vergleichbar sein, die im ordentlichen Geschäftsgang des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers originiert werden und nicht verbrieft sind. Wesentliche Änderungen an den Emissionsübernahmestandards werden potenziellen Anlegern in vollem Umfang mitgeteilt. Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrundeliegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller – oder gegebenenfalls die Intermediäre – darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft wurden. Bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kredit- beziehungsweise Darlehensnehmers müssen die Anforderungen des Artikels 18 Absätze 1 bis 4, Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder die Anforderungen des Artikels 8 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder gleichwertige Anforderungen in Drittländern erfüllt sein. Der Originator oder ursprüngliche Kreditgeber verfügt über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
7. Die zugrundeliegenden Risikopositionen, die unverzüglich auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen werden, umfassen zum Zeitpunkt der Auswahl keine ausgefallenen Risikopositionen im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und keine Risikopositionen gegenüber Schuldnern oder Garantiegebern mit beeinträchtigter Bonität, die bei der Unterzeichnung des Kreditvertrags nach bestem Wissen des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers
(a) Insolvenz angemeldet haben, mit ihren Gläubigern einen Schuldenerlass oder eine Umschuldung vereinbart haben, oder deren Gläubigern ein Gericht innerhalb von drei Jahren vor der Originierung einen Vollstreckungsanspruch oder Schadenersatz aufgrund eines Zahlungsausfalls zugesprochen hat;
(b) in einem amtlichen Register von Personen mit negativer Bonitätsgeschichte eingetragen sind;
(c) eine Bonitätsbeurteilung oder eine Kreditpunktebewertung erhalten haben, der zufolge im Vergleich zu einem in der jeweiligen Rechtsprechung für diese Art von Darlehen durchschnittlichen Schuldner ein wesentlich höheres Risiko besteht, dass vertraglich vereinbarte Zahlungen nicht geleistet werden.
8. Die Schuldner oder die Garantiegeber müssen zum Zeitpunkt der Übertragung der Risikopositionen mindestens eine Zahlung geleistet haben; dies gilt nicht bei revolvierenden Verbriefungen, die durch Risikopositionen besichert sind, die in einer einzigen Rate zu zahlen sind oder eine Laufzeit von weniger als einem Jahr haben, darunter auch, ohne Einschränkungen, monatliche Zahlungen für revolvierende Kredite.
9. Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht so strukturiert sein, dass sie überwiegend von der Veräußerung von Vermögenswerten, die zur Unterlegung der zugrundeliegenden Risikopositionen verwendet werden, abhängt. Zugrundeliegende Risikopositionen, die durch Vermögenswerte besichert sind, deren Wert durch die Rückkaufverpflichtung des Verkäufers der Vermögenswerte, die die zugrundeliegenden Risikopositionen besichern, oder eines anderen Dritten garantiert oder vollständig gedeckt wird, hängen nicht von dem Verkauf der Vermögenswerte ab, die die zugrundeliegenden Risikopositionen besichern. Dies schließt jedoch nicht aus, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder dass die Vermögenswerte refinanziert werden.
9a. Synthetische Arbitrage-Verbriefungen sind nicht Teil von STS-Verbriefungen und sind nicht als STS anzusehen, bei denen die Vermögenswerte nicht durch eine „True-Sale-Verbriefung“ an eine Verbriefungszweckgesellschaft übertragen oder in der Bilanz des Originators ausgewiesen werden, wie es bei synthetischen Bilanzverbriefungen der Fall ist.
9b. Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes genauer präzisiert wird:
(a) die Merkmale der zugrundeliegenden Risikopositionen nach Absatz 4 dieses Artikels und die Kriterien, anhand deren ermittelt wird, ob diese Merkmale ausreichend Ähnlichkeit aufweisen, und
(b) weitere Anlagetypen, die bei der Anwendung von Absatz 4 dieses Artikels und von Artikel 12 Absatz 2 als einzelne Anlagetypen betrachtet werden.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe für Regulierungsstandards bis zum ... [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung].
Die Kommission wird ermächtigt, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 9
Anforderungen in Bezug auf die Standardisierung
1. Der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 4 dieser Verordnung erfüllen.
2. Zins- und Währungsrisiken, die sich aus der Verbriefung ergeben, werden gemindert und die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen offengelegt. Die zugrundeliegenden Risikopositionen umfassen keine Derivate, es sei denn, diese dienen zur Absicherung des Währungs- und Zinsrisikos. Diese Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards gezeichnet und dokumentiert.
3. Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für die verbrieften Vermögenswerte und Verbindlichkeiten basieren auf marktüblichen Zinssätzen und sind nicht an ▌ Formeln oder Derivate gebunden.
4. Wurde die Verbriefung ohne Festlegung einer revolvierenden Periode aufgelegt oder ist diese revolvierende Periode abgelaufen und wurde ein Beitreibungsbescheid oder eine Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung zugestellt, werden in der Verbriefungszweckgesellschaft keine wesentlichen Geldbeträge zurückbehalten, und die Kapitaleingänge aus den zugrundeliegenden Risikopositionen werden im Wege einer sequentiellen Amortisierung der Verbriefungspositionen je nach Seniorität der jeweiligen Risikoposition an die Anleger weitergereicht. Die Rückzahlung der Verbriefungspositionen darf nicht in umgekehrter Reihenfolge zu ihrer Seniorität erfolgen; so müssen bei Transaktionen mit nichtsequentieller Zahlungsrangfolge leistungsbezogene auslösende Ereignisse vorliegen wie mindestens die Verschlechterung der Kreditqualität der zugrundeliegenden Risikopositionen unter einen bestimmten Schwellenwert. Es dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrundeliegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.
5. Wurde die Verbriefung mit Festlegung einer revolvierenden Periode aufgelegt, sind in die Transaktionsunterlagen Ereignisse, die eine vorzeitige Rückzahlung auslösen, oder auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode aufzunehmen; dazu gehören mindestens folgende Ereignisse:
(a) Verschlechterung der Kreditqualität der zugrundeliegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
(b) Insolvenz des Originators oder des Forderungsverwalters;
(c) Absinken des Werts der zugrundeliegenden Risikopositionen, die von der Verbriefungszweckgesellschaft gehalten werden, unter einen bestimmten Schwellenwert (vorzeitige Rückzahlung);
(d) ungenügende Generierung neuer zugrundeliegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen (auslösendes Ereignis für die Beendigung der revolvierenden Periode).
6. In den Transaktionsunterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:
(a) die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Forderungsverwalters und seines Management-Teams, die über Erfahrungen bei der Verwaltung der zugrundeliegenden Risikopositionen verfügen, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
(b) die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende seiner Tätigkeit darstellt, wie etwa eine Vertragsbestimmung über einen Ersatz, wonach der Forderungsverwalter im Fall seines Ausfalls oder seiner Insolvenz ersetzt werden kann;
(c) Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien, Liquiditätsgebern und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz oder gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen.
Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements sind gut zu dokumentieren, und es sind wirksame Systeme vorzusehen.
7. In den Transaktionsunterlagen sind auf klare und konsistente Weise Definitionen, Abhilfe- und sonstige Maßnahmen in Bezug auf Zahlungsverzüge und Ausfälle von Schuldnern, Umschuldungen, Schuldennachlässe, Zahlungsaufschübe, Zahlungsunterbrechungen, Verluste, Ausbuchungen, Rückforderungen und andere die Vermögenswertentwicklung betreffende Abhilfen dargelegt. Ferner sind in den Unterlagen klar die Zahlungsrangfolge, die auslösenden Ereignisse, Änderungen der Zahlungsrangfolge nach Eintreten der auslösenden Ereignisse sowie die Pflicht zur Meldung solcher Ereignisse aufgeführt. Diese Bedingungen und Verfahren können geändert werden, sofern sich diese Änderungen nicht in wesentlichem Umfang negativ auf die Rückzahlung der Verbriefungspositionen auswirken. Jede Änderung der Zahlungsrangfolge wird zum Zeitpunkt ihres Eintretens gemeldet.
8. Die Transaktionsunterlagen enthalten eindeutige Bestimmungen, die eine zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlegern ermöglichen; ferner werden darin die Stimmrechte klar definiert und den einzelnen Anlegern zugeordnet und die Zuständigkeiten des Treuhänders und anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern eindeutig dargelegt.
Artikel 10
Anforderungen in Bezug auf die Transparenz
1. Der Originator und der Sponsor ▌geben dem Anleger vor der Anlage Zugang zu Daten über die historische statische und dynamische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste wie Daten zu Zahlungsverzügen und Ausfällen für Risikopositionen, die den verbrieften Risikopositionen im Wesentlichen ähneln. Der von diesen Daten abgedeckte Zeitraum umfasst bei Nicht-Retail-Risikopositionen mindestens sieben und bei Retail-Risikopositionen mindestens fünf Jahre. Die Grundlage für die Geltendmachung der Ähnlichkeit zwischen diesen Risikopositionen wird offengelegt.
2. Vor der Emission der im Rahmen der Verbriefung ausgegebenen Wertpapiere wird eine Stichprobe der zugrundeliegenden Risikopositionen einer externen Überprüfung durch eine geeignete und unabhängige Stelle unterzogen; dabei wird unter anderem überprüft, ob die über die zugrundeliegenden Risikopositionen offengelegten Daten mit einem Konfidenzniveau von 95 % korrekt sind.
3. Der Originator oder der Sponsor stellt den Anlegern sowohl vor der Bepreisung der Verbriefung als auch fortlaufend ein klar dokumentiertes Liability-Cashflow-Modell zur Verfügung, das genau für das vertragliche Verhältnis zwischen den zugrundeliegenden Risikopositionen und den Zahlungen steht, die zwischen dem Originator, dem Sponsor, den Anlegern, Dritten und der Verbriefungszweckgesellschaft getätigt werden.
3a. Der Originator und der Sponsor veröffentlichen Informationen über die Langfristigkeit und Nachhaltigkeit der Verbriefung für die Anleger unter Verwendung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien, um zu beschreiben, wie die Verbriefung zu Anlagen in die Realwirtschaft beigetragen hat und auf welche Weise der ursprüngliche Kreditgeber die freigesetzten Eigenmittel genutzt hat.
4. Der Originator und der Sponsor ▌ sind gemeinsam für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 dieser Verordnung verantwortlich sowie dafür, dass potenziellen Anlegern vor der Bepreisung alle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden. Der Originator und der Sponsor sind außerdem dafür verantwortlich, dass die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis e erforderlichen Informationen vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Fassung zur Verfügung gestellt werden, sofern dies nach Artikel 3 der Richtlinie 2003/71/EG zulässig ist. Des Weiteren sind der Originator und der Sponsor ▌ dafür verantwortlich, dass den Anlegern spätestens 15 Tage nach Abschluss der Transaktion die endgültigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
Abschnitt 2
Anforderungen an ABCP-Verbriefungen
Artikel 11
Einfache, transparente und standardisierte ABCP-Verbriefung
Ein ABCP-Geschäft ist als STS-Verbriefung anzusehen, wenn es die auf der Transaktionsebene geltenden Anforderungen des Artikels 12 erfüllt. Ein ABCP-Programm ist als STS-Verbriefung anzusehen, wenn es die Anforderungen des Artikels 13 erfüllt.
Artikel 12
Anforderungen auf Transaktionsebene
1. Eine im Rahmen eines ABCP-Programms durchgeführte Transaktion muss die Anforderungen dieses Artikels erfüllen, um als einfach, transparent und standardisiert angesehen zu werden. In diesem Abschnitt werden die Begriffe „Originator“ und „ursprünglicher Kreditgeber“ nach Artikel 8 Absatz 7 im Sinne von „Verkäufer“ verwendet.
1a. Die Rückzahlung an die Inhaber der Verbriefungspositionen darf nicht von der Veräußerung von Vermögenswerten abhängen, die zur Besicherung der zugrundeliegenden Risikopositionen verwendet werden. Diese Anforderung gilt nicht für Vermögenswerte, deren Wert durch die wirksame Verpflichtung des Verkäufers oder eines anderen Dritten, die Vermögenswerte, welche die zugrundeliegenden Risikopositionen besichern, zu einem bestimmten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren, garantiert oder vollständig gedeckt wird, was jedoch nicht ausschließt, dass die Finanzierung solcher Vermögenswerte später verlängert wird oder die Vermögenswerte refinanziert werden.
2. Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms werden durch einen Pool zugrundeliegender Risikopositionen unterlegt, die im Hinblick auf die Vermögenswertkategorie homogen sind und deren gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit höchstens ein Jahr beträgt, wobei keine der Risikopositionen eine Restlaufzeit von mehr als drei Jahren haben darf, ausgenommen Pools von Darlehen für Kfz-Käufe, ‑Leasinggeschäfte und Ausrüstungsleasinggeschäfte, bei denen die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit der Risikopositionen höchstens viereinhalb Jahre beträgt, wobei keine der zugrundeliegenden Risikopositionen eine Restlaufzeit von mehr als sechs Jahren haben darf. Die Risikopositionen dürfen keine durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherten Darlehen und keine in vollem Umfang garantierten Darlehen für Wohnimmobilien im Sinne des Artikels 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen. Die zugrundeliegenden Risikopositionen enthalten vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen mit vollem Recht zum Rückgriff auf Schuldner, die mit festgelegten Zahlungsströmen in Bezug auf Miet-, Tilgungs- oder Zinszahlungen oder mit einem anderen Recht auf Erhalt von Erträgen aus Vermögenswerten, die diese Zahlungen garantieren, ausgestattet sind. Die zugrundeliegenden Risikopositionen dürfen keine übertragbaren Wertpapiere im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU umfassen.
3. Alle an einen Referenzwert gebundenen Zinszahlungen für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten im Rahmen der Verbriefungstransaktion basieren auf marktüblichen Zinssätzen und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden.
4. Kommt es zu einem Ausfall des Verkäufers oder einer vorzeitigen Fälligstellung, werden in der Verbriefungszweckgesellschaft keine erheblichen Geldbeträge zurückbehalten, und die Kapitaleingänge aus den zugrundeliegenden Risikopositionen werden im Wege einer sequentiellen Zahlung je nach Seniorität der jeweiligen Verbriefungsposition an die Anleger, die Verbriefungspositionen halten, weitergereicht. Es dürfen keine Bestimmungen gelten, die eine automatische Liquidation der zugrundeliegenden Risikopositionen zum Marktwert erfordern.
5. Die zugrundeliegenden Risikopositionen werden im ordentlichen Geschäftsgang des Verkäufers nach Emissionsübernahmestandards begründet, die nicht weniger streng sein dürfen als die vom Verkäufer für die Originierung ähnlicher, nicht verbriefter Risikopositionen verwendeten Standards. Wesentliche Änderungen an den Emissionsübernahmestandards werden potenziellen Anlegern in vollem Umfang mitgeteilt. Im Fall von Verbriefungen, bei deren zugrundeliegenden Risikopositionen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien handelt, enthält der Pool von Darlehen keine Darlehen, die unter der Annahme vermarktet und gezeichnet wurden, dass der Darlehensantragsteller – oder gegebenenfalls die Intermediäre – darauf hingewiesen wurde(n), dass die vorliegenden Informationen vom Darlehensgeber möglicherweise nicht geprüft wurden. Der Verkäufer sollte über Erfahrung mit der Originierung von Risikopositionen verfügen, die den verbrieften Risikopositionen ähneln.
6. Die Transaktionsunterlagen enthalten auslösende Ereignisse für die Beendigung der revolvierenden Periode; dazu gehören mindestens folgende Ereignisse:
(a) Verschlechterung der Kreditqualität der zugrundeliegenden Risikopositionen auf beziehungsweise unter einen im Voraus festgelegten Schwellenwert;
(b) Insolvenz des Verkäufers oder des Forderungsverwalters;
(c) ungenügende Generierung neuer zugrundeliegender Risikopositionen, die über die im Voraus festgelegte Kreditqualität verfügen.
7. In den Transaktionsunterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:
(a) die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors, des Forderungsverwalters und seines Management-Teams, die über Erfahrungen bei der Verwaltung der zugrundeliegenden Risikopositionen verfügen, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
(b) die Verfahren und Zuständigkeiten, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass ein Ausfall oder eine Insolvenz des Forderungsverwalters nicht das Ende seiner Tätigkeit zur Folge hat;
(c) Bestimmungen, die den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank bei deren Ausfall, Insolvenz oder gegebenenfalls bestimmten anderen Ereignissen vorsehen.
▌
Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements sind gut zu dokumentieren, und es sind wirksame Systeme vorzusehen.
Artikel 12a
Rolle des Sponsors eines ABCP-Programms
1. Der Sponsor des ABCP-Programms ist ein nach Maßgabe der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigtes Kreditinstitut oder ein regulierter Fondsmanager oder Vermögensverwalter.
2. Der Sponsor eines ABCP-Programms fungiert als Bereitsteller einer Liquiditätsfazilität und unterstützt alle Verbriefungspositionen auf der Ebene eines ABCP-Programms; im Wege dieser Unterstützung deckt er alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und alle erheblichen Verwässerungsrisiken der verbrieften Risikopositionen sowie alle sonstigen Transaktionskosten und programmweiten Kosten. Der Sponsor legt eine Beschreibung der den Anlegern auf der Transaktionsebene gewährten Unterstützung offen, in der auch die bereitgestellten Liquiditätsfazilitäten beschrieben werden.
3. Bevor es ein STS-ABCP-Programm sponsern kann, muss das Kreditinstitut seiner Aufsichtsbehörde in einem Stresstest nachweisen, dass seine Rolle gemäß Absatz 2 seine Finanzstabilität nicht gefährdet, auch nicht bei einer extremen Stresssituation am Markt, in der der Markt für kurzfristige Finanzierung in Bezug auf alle ABCP-Programme, für die es diese Rolle übernommen hat, austrocknet. Zu diesem Zweck übermittelt der Sponsor seiner Aufsichtsbehörde regelmäßig spezielle Informationen zu seinen kumulativen Verpflichtungen bezüglich des Liquiditätsrisikos und dazu, wie diese Verpflichtungen mittels seiner Liquiditätspuffer erfüllt werden können.
4. Der Sponsor des ABCP-Programms prüft vor Eingehen eines ABCP-Geschäfts, ob der Verkäufer all seine Kredite auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite gewährt und über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Kriterien und Verfahren verfügt. Der Sponsor führt seine eigene Sorgfaltsprüfung („Due Diligence“) nach Artikel 3 dieser Verordnung durch und vergewissert sich, dass der Verkäufer solide Emissionsübernahmestandards, Forderungsverwaltungskompetenzen und Inkassoverfahren anwendet, die den Anforderungen von Artikel 259 Absatz 3 Buchstaben i bis m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gleichwertigen Anforderungen in Drittländern gerecht werden. Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements sind gut zu dokumentieren, und es sind wirksame Systeme vorzusehen.
5. Der ursprüngliche Kreditgeber bzw. Emittent – auf Transaktionsebene – oder der Sponsor – auf der Ebene des ABCP-Programms – muss die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne von Artikel 4 erfüllen.
6. Artikel 5 gilt für ABCP-Programme. Der Sponsor des ABCP-Programms ist für die Einhaltung des Artikels 5 verantwortlich und
(a) stellt den Anlegern alle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen aggregierten Informationen zur Verfügung und aktualisiert diese Informationen in vierteljährlichen Abständen und
(b) stellt die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis e erforderlichen Informationen zur Verfügung.
7. Für den Fall, dass der Sponsor seine Zusage in Bezug auf die Finanzierung der Liquiditätsfazilität nicht vor deren Ablauf erneuert, wird die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen, und die fällig werdenden Wertpapiere werden zurückgezahlt.
Artikel 13
Anforderungen auf Programmebene
1. Alle Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms müssen die Anforderungen des Artikels 12 ▌ erfüllen. Mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 2 kann mit einzelnen Transaktionen, die sich auf bis zu 5 % des Gesamtbetrags der den Transaktionen im Rahmen eines ABCP-Programms zugrundeliegenden Risikopositionen belaufen, vorübergehend gegen Artikel 12 verstoßen werden, ohne dass der STS-Status des Programms davon betroffen wäre.
2. Der Originator, der Sponsor oder der ursprüngliche Kreditgeber müssen die Anforderungen in Bezug auf den Risikoselbstbehalt im Sinne des Artikels 4 ▌ erfüllen.
3. ▌ Die Bonitätsverbesserung darf keine zweite Tranchen-Ebene auf Programmebene schaffen.
4. Der Sponsor des ABCP-Programms ist ein nach der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigtes Kreditinstitut. Der Sponsor fungiert als Bereitsteller einer Liquiditätsfazilität und unterstützt alle Verbriefungspositionen im Rahmen des ABCP-Programms auf Programmebene; ferner deckt er alle Liquiditäts- und Kreditrisiken und alle erheblichen Verwässerungsrisiken der verbrieften Risikopositionen sowie alle sonstigen Transaktionskosten und programmweiten Kosten.
5. Die im Rahmen eines ABCP-Programms emittierten Verbriefungen, die im Ermessen des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft Kaufoptionen, Verlängerungsklauseln oder sonstige Klauseln umfassen, die sich auf ihre endgültige Fälligkeit auswirken, gelten nicht als STS-Verbriefungen.
6. Zins- und Währungsrisiken, die sich auf ABCP-Programmebene ergeben, werden gemindert und die dazu ergriffenen Maßnahmen offengelegt. Derivate werden auf Programmebene nur zur Absicherung des Währungs- und Zinsrisikos verwendet. Solche Derivate werden auf der Grundlage gemeinsamer internationaler Finanzstandards dokumentiert.
7. In den Programmunterlagen ist Folgendes eindeutig festgelegt:
(a) die Zuständigkeiten des Treuhänders und gegebenenfalls anderer Stellen mit treuhänderischen Pflichten gegenüber den Anlegern;
▌ (c) die vertraglichen Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten des Sponsors und seines Management-Teams, die über Erfahrung mit der Kreditvergabe verfügen, sowie gegebenenfalls des Treuhänders und anderer Anbieter von Nebenleistungen;
▌ (e) die Bestimmungen über den Ersatz von Derivatgegenparteien und der kontoführenden Bank auf ABCP-Programmebene bei deren Ausfall, Insolvenz oder ▌ bestimmten anderen Ereignissen, wenn die Liquiditätsfazilität diese Ereignisse nicht abdeckt;
(f) bei bestimmten Ereignissen, bei Ausfall oder Insolvenz des Sponsors sind Abhilfemaßnahmen vorgesehen, um gegebenenfalls eine Besicherung der Finanzierungszusage oder einen Ersatz des Bereitstellers der Liquiditätsfazilität zu erreichen. Für den Fall, dass der Bereitsteller der Liquiditätsfazilität die Finanzierungszusage nicht innerhalb von 30 Tagen nach ihrem Ablauf erneuert, wird die Liquiditätsfazilität in Anspruch genommen, die fällig werdenden Wertpapiere werden zurückgezahlt, es werden keine Risikopositionen mehr gekauft und die bestehenden Risikopositionen werden amortisiert.
Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements sind gut zu dokumentieren, und es sind wirksame Systeme vorzusehen.
8. Der Originator und der Sponsor ▌ sind auf ABCP-Programmebene solidarisch für die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 5 ▌ verantwortlich und stellen sicher, dass potenziellen Anlegern vor der Bepreisung folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:
(a) alle nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erforderlichen aggregierten Informationen,
(b) die nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b bis e erforderlichen Informationen.
8a. Im Prospekt oder, falls kein Prospekt ausgegeben wurde, in den Unterlagen zu dem Programm ist angegeben, ob und wie die in den Artikeln 11 bis 13 angegebenen STS-Kriterien erfüllt wurden.
Artikel 14
STS-Meldung und Sorgfaltsprüfung („Due Diligence“)
1. Der Originator und der Sponsor ▌ unterrichten die ESMA gemeinsam mittels des in Absatz 5 dieses Artikels genannten Formulars darüber, dass die Verbriefung die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 dieser Verordnung erfüllt (STS-Meldung). Bei ABCP-Programmen mit mehreren Originatoren unterrichtet jeder Originator die ESMA nur in Bezug auf seine eigenen Transaktionen über die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 12. Die ESMA veröffentlicht die STS-Meldung nach Absatz 4 auf ihrer offiziellen Website. Ferner informieren sie ihre zuständige Behörde. Der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft benennen aus ihren Reihen eine Instanz, die als erste Anlaufstelle für Anleger und zuständige Behörden fungiert. Haben sich der Originator und der Sponsor nicht darüber geeinigt, welche Stelle die Anforderungen im Rahmen dieses Artikels erfüllt, erfüllt der Originator diese Anforderungen.
1a. Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungsgesellschaft können die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen, um zu prüfen, ob eine Verbriefung die STS-Kriterien erfüllt. Die Beratung durch diesen Dritten wirkt sich jedoch nicht auf die Haftung des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft bezüglich der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen aus.
Nehmen der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft die Dienste eines Dritten in Anspruch, um zu prüfen, ob eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 erfüllt, muss die STS-Meldung eine Erklärung enthalten, wonach die Erfüllung der STS-Kriterien durch diesen Dritten bestätigt wurde. In dieser Meldung sind der Name des Dritten und der Ort seiner Niederlassung anzugeben.
2. Falls es sich beim Originator oder beim ursprünglichen Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, sind der Meldung nach Absatz 1 dieses Artikels folgende Unterlagen beizufügen:
(a) eine Bestätigung des Originators oder ursprünglichen Kreditgebers, dass seine Kreditvergabe auf der Grundlage solider, genau definierter Kriterien und anhand eindeutig festgelegter Verfahren für die Genehmigung, Änderung, Verlängerung und Finanzierung dieser Kredite erfolgt und der Originator oder der ursprüngliche Kreditgeber über wirksame Systeme zur Anwendung dieser Verfahren verfügt;
(b) eine Erklärung darüber, ob die unter Buchstabe a genannten Elemente beaufsichtigt werden.
3. Der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft unterrichten unverzüglich die ESMA und ihre zuständige Behörde, wenn eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 ▌ nicht mehr erfüllt.
4. Die ESMA veröffentlicht umgehend in einem speziellen Bereich ihrer ▌ Website eine Liste aller Verbriefungen, bei denen die Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften mitgeteilt haben, dass sie die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 ▌ erfüllen. Die ESMA aktualisiert diese Liste, wenn bestimmte Verbriefungen aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden oder einer Meldung des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft nicht mehr als STS-Verbriefungen anzusehen sind. Hat die zuständige Behörde verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 verhängt, setzt sie die ESMA umgehend davon in Kenntnis. Die ESMA gibt umgehend in der Liste an, dass eine zuständige Behörde im Zusammenhang mit der jeweiligen Verbriefung verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen verhängt hat.
5. Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, mit denen die Informationen festgelegt werden, die der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft übermitteln müssen, um ihren Verpflichtungen nach Absatz 1 nachzukommen, und stellt mittels standardisierter Formulare das dafür erforderliche Format bereit.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Kapitel 4
Aufsicht
Artikel 15
Benennung der zuständigen Behörden
1. Die folgenden zuständigen Behörden stellen im Rahmen der ihnen mit den einschlägigen Rechtsakten übertragenen Befugnisse sicher, dass die in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden:
(a) im Fall von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die nach Artikel 13 Nummer 10 der Richtlinie 2009/138/EG benannten zuständigen Behörden;
(b) im Fall von Verwaltern alternativer Investmentfonds die nach Artikel 44 der Richtlinie 2011/61/EU benannten zuständigen Behörden;
(c) im Fall von OGAW und OGAW-Verwaltungsgesellschaften die nach Artikel 97 der Richtlinie 2009/65/EG benannten zuständigen Behörden;
(d) im Fall von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung die nach Artikel 6 Buchstabe g der Richtlinie 2003/41/EG benannten zuständigen Behörden;
(e) im Fall von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen die nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU benannten zuständigen Behörden, einschließlich der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates.
2. Die nach Artikel 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Beaufsichtigung von Sponsoren zuständigen Behörden, einschließlich der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, stellen sicher, dass die Sponsoren die in den Artikeln 4 bis 14 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllen.
3. Im Fall von Originatoren, ursprünglichen Kreditgebern und Verbriefungszweckgesellschaften, die nach der Richtlinie 2013/36/EU, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013, der Richtlinie 2009/138/EG, der Richtlinie 2003/41/EG, der Richtlinie 2011/61/EU oder der Richtlinie 2009/65/EG beaufsichtigt werden, stellen die nach diesen Rechtsakten benannten zuständigen Behörden, einschließlich der EZB nach der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates, sicher, dass die in den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.
4. Im Fall von Unternehmen, die nicht unter die in Absatz 3 genannten Gesetzgebungsakte der Union fallen, benennen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Behörden, die die Einhaltung der Artikel 4 bis 5 dieser Verordnung sicherstellen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ESMA, die EBA und die EIOPA sowie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von der Benennung der zuständigen Behörden nach diesem Absatz. Diese Verpflichtung gilt nicht in Bezug auf nicht-finanzielle Kapitalgesellschaften, die im Rahmen eines ABCP-Programms oder einer anderen Verbriefungstransaktion oder ‑struktur Risikopositionen veräußern.
4a. Die ESMA überwacht gemeinsam mit den für die Beaufsichtigung der Verbriefungsmärkte zuständigen nationalen Behörden die Einhaltung der in den Artikeln 6 bis 14 dargelegten Verpflichtungen und setzt diese durch.
5. Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website eine Liste der in diesem Artikel genannten zuständigen Behörden und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.
Artikel 16
Befugnisse der zuständigen Behörden
1. Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 15 Absätze 2 bis 4a benannten zuständigen Behörden über die Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse verfügen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
2. Die nach Artikel 15 Absätze 2 bis 4a bestimmte zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Regelungen, Verfahren und Mechanismen, die von den Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgebern angewandt werden, um dieser Verordnung nachzukommen.
2a. Die zuständige Behörde überwacht neue Emissionen – insbesondere von Verbriefungen, zu denen es am Markt wenig Erfahrungswerte gibt – unter anderem mittels regelmäßiger Stichprobenkontrollen, um Verstöße gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Merkmale zu erkennen, deren einzige Berechtigung augenscheinlich darin besteht, die Bestimmungen dieser Verordnung zu umgehen.
3. Die zuständigen Behörden verlangen, dass Risiken aus Verbriefungen, einschließlich Reputationsrisiken, mittels geeigneter Strategien und Verfahren der Originatoren, Sponsoren, Verbriefungszweckgesellschaften und ursprünglichen Kreditgeber bewertet und in Angriff genommen werden.
3a. Die zuständige Behörde überwacht, falls zutreffend, die speziellen Auswirkungen, die die Beteiligung am Verbriefungsmarkt auf die Stabilität des Finanzinstituts hat, das als ursprünglicher Kreditgeber, Sponsor oder Anleger auftritt, als Teil ihrer Aufsicht im Bereich Verbriefungen, wobei sie unbeschadet strengerer sektorspezifischer Regelungen Folgendes beachtet:
a) die Höhe der Kapitalpuffer, um die Prozyklizität des Verbriefungsmarktes zu begrenzen,
b) die Höhe der Liquiditätspuffer, um einen Ausgleich zu einer möglichen Konzentration der Unterstützung für ABCP-Programme durch Kreditinstitute zu schaffen,
c) das Liquiditätsrisiko für die Anleger aufgrund eines Missverhältnisses zwischen der Laufzeit ihrer Anlagen für Finanzierung und Investitionen.
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Risiko für die finanzielle Stabilität eines Finanzinstituts oder das gesamte Finanzsystem besteht, ergreift sie unabhängig von ihren Verpflichtungen nach Artikel 21 Maßnahmen zur Eindämmung dieser Risiken, erstattet der benannten Behörde, die für Makroaufsichtsinstrumente nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuständig ist, und dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken Bericht und setzt die Kommission und das Europäische Parlament davon in Kenntnis.
3b. Die zuständige Behörde überwacht gemeinsam mit der ESMA alle möglichen Umgehungen der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 1a dieser Verordnung, bei denen Verbriefungen gezielt so strukturiert oder vermarktet werden, dass sie außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verpflichtungen liegen. Die zuständige Behörde übernimmt die Überwachung und erstattet der ESMA Bericht, die ESMA bewertet die von der zuständigen Behörde weitergegebenen Informationen und erstattet der Kommission, dem Parlament und dem Rat Bericht über alle wichtigen Entwicklungen von Marktpraktiken in diesem Zusammenhang.
Artikel 16a
Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt
1. Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben sind der Europäische Ausschuss für Systemrisiken für die makroprudenzielle Aufsicht über den europäischen Verbriefungsmarkt und die EBA für die mikroprudenzielle Aufsicht zustänidg, wobei die Besonderheiten der Marktsegmente und Anlagearten berücksichtigt werden.
2. Nach der Veröffentlichung des in Artikel 29 genannten zweijährlichen Berichts über den Verbriefungsmarkt und um Änderungen der Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass sich in verschiedenen Marktsegmenten oder Anlagearten Vermögensblasen bilden und dass Teile des Verbriefungsmarkts der EU in Krisenzeiten zusammenbrechen, arbeitet die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem ESRB innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung dieses Berichts Entwürfe für technische Regulierungsstandards sowie im Folgenden alle zwei Jahre überarbeitete technische Regulierungsstandards aus, mit denen Folgendes festgelegt wird:
(a) die Höhe des Risikoselbstbehalts nach Artikel 4 Absatz 1, deren Obergrenze zwischen 5 % und 20 % liegt und die für die in Artikel 4 Absatz 2 aufgeführten Haltemodalitäten gilt, wobei die Besonderheiten der Marktsegmente zu berücksichtigen sind,
(b) der Umfang, in dem die Garantien für die verbrieften Vermögenswerte gelten,
(c) ob der Originator die Risikopositionen während eines Teils ihrer ursprünglichen Laufzeit in seiner Bilanz gehalten hat, wenn der erforderliche Risikoselbstbehalt festgelegt wird,
(d) ob die erforderlichen Risikoselbstbehalte auf den Höchstsatz von 20 % erhöht werden müssen, bzw. der Grund dafür ist, dass warum die Höhe nach unten angepasst werden sollte, wobei die Besonderheiten der Marktsegmente berücksichtigt werden, und
(e) ob für die verbrieften Vermögenswerte Garantien gelten.
Diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards werden bis ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] oder, falls zutreffend, zwei Jahre nach Ausarbeitung der neuesten Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Sinne dieses Absatzes ausgearbeitet. Wird in den Entwürfen technischer Regulierungsstandards der Risikoselbstbehalt angepasst, tritt diese Anpassung für Verbriefungen in Kraft, die bis zum Inkrafttreten dieser technischen Regulierungsstandards nicht gemäß den Artikeln 243 und 244 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der EZB gemeldet wurden.
Die EBA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
3. Nachdem der in Artikel 29 dieser Verordnung genannte Bericht veröffentlicht wurde, gibt der ESRB Empfehlungen an die Mitgliedstaaten darüber ab, ob eine Neubewertung der kreditnehmerbasierten Maßnahmen erforderlich ist, darunter die Anpassung der Höchstgrenzen für Beleihungsquoten, das Verhältnis zwischen Einkommen und Kredit oder den Schuldendienst im Verhältnis zum Einkommen der zu verbriefenden Vermögenswerte.
4. Wird ein Entwurf eines technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2 dieses Artikels vorgelegt, prüft die Kommission auch, ob nach Maßgabe des Artikels 270f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die in den Artikeln 259, 260, 261, 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Risikountergrenzen für Verbriefungen geändert werden müssen, und erlässt gegebenenfalls entsprechende delegierte Rechtsakte.
Artikel 17
Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 19 dieser Verordnung strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen fest, die Anwendung finden, wenn
(a) ein Originator, ein Sponsor oder ein ursprünglicher Kreditgeber seine Verpflichtungen aus Artikel 4 nicht erfüllt hat;
(b) ein Originator, ein Sponsor und eine Verbriefungszweckgesellschaft ihre Verpflichtungen aus Artikel 5 nicht erfüllt haben;
(c) eine Verbriefung als STS-Verbriefung bezeichnet wird und ein Originator, ein Sponsor und eine Verbriefungszweckgesellschaft dieser Verbriefung ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 7 bis 10 oder den Artikeln 11 bis 13 ▌ nicht erfüllt haben;
(ca) ein Originator oder ein Sponsor die Bezeichnung „STS“ für ihre Verbriefung verwenden, ohne dass die Verbriefung die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 dieser Verordnung erfüllt, und damit gegen Artikel 6 dieser Verordnung verstoßen;
(cb) ein Originator oder Sponsor eine irreführende Meldung gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung macht.
Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bzw. Abhilfemaßnahmen wirksam angewandt werden.
2. Diese Sanktionen und Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und mindestens Folgendes umfassen:
(a) eine öffentliche Bekanntmachung der Identität der natürlichen oder juristischen Person und der Art der Zuwiderhandlung nach Artikel 22;
(b) eine Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten abzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
(c) ein vorübergehendes Verbot für verantwortliche Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für andere verantwortliche natürliche Personen, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
(d) im Fall der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Zuwiderhandlung ein vorübergehendes Verbot für den Originator, den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 dieser Verordnung erfüllt;
(e) im Fall einer natürlichen Person maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von mindestens 5 000 000 EUR beziehungsweise in den Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, dem entsprechenden Wert in der Landeswährung am ... [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] beziehungsweise
(f) im Fall einer juristischen Person die unter Buchstabe e genannten maximalen verwaltungsrechtlichen Geldbußen oder maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen von bis zu 10 % des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person, der im letzten verfügbaren vom Leitungsorgan gebilligten Abschluss ausgewiesen ist; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft, die nach der Richtlinie 2013/34/EU einen konsolidierten Abschluss aufzustellen hat, ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart nach den einschlägigen Gesetzgebungsakten zur Rechnungslegung, der beziehungsweise die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde;
(g) maximale verwaltungsrechtliche Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f genannten Höchstbeträge hinausgeht;
(ga) verwaltungsrechtliche Mindestgeldstrafen in mindestens der Höhe des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Vorteils, sofern sich dieser beziffern lässt, auch wenn dieser Betrag über die unter den Buchstaben e und f dieses Absatzes genannten Maximalbeträge hinausgeht.
3. Gelten die in Absatz 1 genannten Bestimmungen für juristische Personen, stellen die Mitgliedstaaten auch sicher, dass die zuständigen Behörden die in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen gegen Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen verhängen, die nach innerstaatlichem Recht für die Zuwiderhandlung verantwortlich sind.
4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Entscheidungen zur Verhängung der in Absatz 2 festgelegten verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen ordnungsgemäß begründet werden und dass gegen sie ein gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Artikel 18
Ausübung der Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1. Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Verhängung der in Artikel 17 dieser Verordnung genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens in folgender Weise aus:
(a) unmittelbar;
(b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden;
(c) durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.
2. Bei der Festlegung von Art und Umfang einer nach Artikel 17 dieser Verordnung verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme berücksichtigen die zuständigen Behörden alle relevanten Umstände, auch inwieweit die Zuwiderhandlung vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis eines sachlichen Fehlers ist, und je nach Sachlage:
(a) Erheblichkeit, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung;
(b) Grad an Verantwortung der für die Zuwiderhandlung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und die Frage, ob die Beratung eines Dritten in Anspruch genommen wurde, damit die STS-Bedingungen erfüllt wurden;
(c) Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften und dem Nettovermögen der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
(d) Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sie sich beziffern lassen;
(e) Verluste, die Dritten durch die Zuwiderhandlung entstanden sind, sofern sie sich beziffern lassen;
(f) Umfang der Zusammenarbeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person mit der zuständigen Behörde, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen;
(g) frühere Zuwiderhandlungen der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
Artikel 19
Androhung strafrechtlicher Sanktionen
1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, für Zuwiderhandlungen, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften über verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen.
2. Mitgliedstaaten, die nach Absatz 1 strafrechtliche Sanktionen für die in Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zuwiderhandlungen festgelegt haben, stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die zuständigen Behörden über alle notwendigen Befugnisse verfügen, um sich mit den Justiz-, Strafverfolgungs- oder Strafjustizbehörden in ihrem Hoheitsgebiet ins Benehmen zu setzen und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen oder Verfahren, die wegen der Zuwiderhandlungen nach Artikel 17 Absatz 1 eingeleitet wurden, spezifische Informationen zu erhalten und anderen zuständigen Behörden sowie der ESMA, der EBA und der EIOPA zur Verfügung zu stellen, um ihre Pflicht zur Zusammenarbeit für die Zwecke dieser Verordnung zu erfüllen.
Artikel 20
Mitteilungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA spätere Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit.
Artikel 21
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den Europäischen Aufsichtsbehörden
1. Die in Artikel 15 dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und die ESMA, die EBA und die EIOPA arbeiten eng zusammen und tauschen Informationen aus, um ihre Aufgaben nach den Artikeln 16 bis 19 zu erfüllen und insbesondere Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung festzustellen und ihnen abzuhelfen.
1a. Innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden wird ein spezieller Ausschuss für Verbriefungen eingerichtet, in dessen Rahmen die zuständigen Behörden eng zusammenarbeiten, um ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 16 und 19 dieser Verordnung nachzukommen.
2. Die zuständigen Behörden können bei der Ausübung ihrer Sanktionsbefugnisse und zur Erleichterung der Einziehung von Bußgeldern auch mit den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.
3. Stellt eine zuständige Behörde fest oder hat sie Grund zu der Annahme, dass eine Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung vorliegt, unterrichtet sie die für den Originator, den Sponsor, den ursprünglichen Kreditgeber, die Verbriefungszweckgesellschaft oder den Anleger zuständige Behörde hinreichend genau über ihre Erkenntnisse. Die betroffenen zuständigen Behörden stimmen ihre Aufsicht eng miteinander ab, um sicherzustellen, dass widerspruchsfreie Entscheidungen getroffen werden, und die zuständige Behörde, die die Zuwiderhandlung aufgedeckt hat, setzt die ESMA unmittelbar davon in Kenntnis.
4. Betrifft die in Absatz 3 genannte Zuwiderhandlung insbesondere eine unrichtige oder irreführende Meldung nach Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung, unterrichtet die zuständige Behörde, die diese Zuwiderhandlung festgestellt hat, unverzüglich auch die ESMA, die EBA und die EIOPA über ihre Erkenntnisse.
5. Bei Eingang der in Absatz 3 genannten Informationen trifft die zuständige Behörde die für die Abstellung der festgestellten Zuwiderhandlung erforderlichen Maßnahmen und unterrichtet die anderen zuständigen Behörden, insbesondere diejenigen, die für den Originator, den Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft zuständig sind, und, soweit bekannt, die für den Inhaber einer Verbriefungsposition zuständigen Behörden. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden wird die Angelegenheit der ESMA vorgelegt ▌; es gilt das Verfahren des Artikels 19 und gegebenenfalls des Artikels 20 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.
6. Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit und die auszutauschenden Informationen nach Absatz 1 sowie die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 3 und 4 präzisiert werden.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA bis zum ...[zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
▌ Die Kommission wird ermächtigt, die in Satz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 22
Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder Abhilfemaßnahme wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 4, Artikel 5 oder Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung verhängt wird, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website bekanntmachen, nachdem die Entscheidung der Person, gegen die die Sanktion oder Maßnahme verhängt wurde, bekanntgegeben wurde.
2. Die in Absatz 1 genannte Bekanntmachung umfasst die Art der Zuwiderhandlung, die Identität der verantwortlichen Personen und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen.
3. Wird die Bekanntmachung der Identität (im Fall juristischer Personen) oder der Identität und der personenbezogenen Daten (im Fall natürlicher Personen) von der zuständigen Behörde nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörde die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden
(a) die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme erst dann bekanntmachen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
(b) die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme für einen vertretbaren Zeitraum ohne die Identität und die personenbezogenen Daten des Adressaten bekanntmachen, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen, und wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der jeweiligen personenbezogenen Daten bewirkt, oder
(c) die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme überhaupt nicht bekanntmachen, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um sicherzustellen, dass
i) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
ii) bei einer Bekanntmachung der Entscheidung im Fall von Maßnahmen, deren Bedeutung für gering befunden wird, die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
4. Wird entschieden, eine Sanktion oder Maßnahme in anonymisierter Form bekanntzumachen, kann die Bekanntmachung der jeweiligen Daten verschoben werden. Ist gegen die Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme ein Rechtsbehelf bei den zuständigen Justizbehörden eingelegt worden, fügen die zuständigen Behörden diese Information wie auch eine spätere Information über den Ausgang des Verfahrens umgehend der Bekanntmachung auf ihrer offiziellen Website hinzu. Gerichtliche Entscheidungen, mit denen eine Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion oder Abhilfemaßnahme für nichtig erklärt wird, werden ebenfalls bekanntgemacht.
5. Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Bekanntmachungen ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung mindestens fünf Jahre lang auf ihrer offiziellen Website zugänglich bleiben. In der Bekanntmachung enthaltene personenbezogene Daten verbleiben im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzvorschriften nur so lange wie nötig auf der offiziellen Website der zuständigen Behörde.
6. Die zuständigen Behörden unterrichten die ESMA, die EBA und die EIOPA über alle verhängten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen sowie gegebenenfalls diesbezügliche Rechtsbehelfsverfahren und deren Ausgang. In Bezug auf verhängte strafrechtliche Sanktionen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden Informationen und das rechtskräftige Urteil erhalten und der ESMA, der EBA oder der EIOPA übermitteln.
7. Die ESMA, die EBA und die EIOPA unterhalten gemeinsam eine zentrale Datenbank für die ihnen gemeldeten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen. Diese Datenbank ist nur für die zuständigen Behörden zugänglich und wird anhand der von den zuständigen Behörden nach Absatz 6 bereitgestellten Informationen aktualisiert.
Kapitel 4a
Anforderungen an Verbriefungsregister
Artikel 22a
Allgemeine Anforderungen
1. Ein Verbriefungsregister muss folgende Eigenschaften haben:
(a) Es muss über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen, die jede Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern.
(b) Es müssen auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen werden, damit potenzielle Interessenkonflikte, die seine Manager, Beschäftigten oder andere mit diesen direkt oder indirekt eng verbundene Personen betreffen, erkannt und geregelt werden können.
(c) Mit dem Register werden angemessene Strategien und Verfahren eingeführt, die dazu ausreichen, die vollständige Einhaltung dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.
(d) Es muss dauerhaft über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen, die für die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbriefungsregisters im Hinblick auf die Erbringung seiner Dienstleistungen und die Ausübung seiner Tätigkeiten sorgt. Es muss angemessene und geeignete Systeme, Ressourcen und Verfahren einsetzen.
2. Bietet ein Verbriefungsregister Nebenleistungen wie Analyse, Marktvorhersagen, Wirtschaftsprognosen, Preisbildungsanalysen und sonstige allgemeine Datenanalysen sowie damit verbundene Verteildienste an, müssen diese Nebenleistungen betrieblich von der Funktion des Verbriefungsregisters getrennt sein, Aufzeichnungen von Informationen über Verbriefungen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung zentral zu sammeln und zu verwahren.
3. Die Geschäftsleitung und die Mitglieder des Leitungsorgans eines Verbriefungsregisters müssen gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um ein solides und umsichtiges Management des Verbriefungsregisters sicherzustellen.
4. Ein Verbriefungsregister legt objektive, diskriminierungsfreie und öffentlich zugängliche Anforderungen für den Zugang von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften fest, die der Transparenzpflicht nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung unterliegen. Es gewährt externen Dienstleistungsanbietern diskriminierungsfrei Zugang zu den Informationen in dem Verbriefungsregister, sofern die jeweiligen Gegenparteien dem zugestimmt haben. Zugangsbeschränkungen sind nur insoweit zulässig, als mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Risiken für die Informationen in einem Verbriefungsregister zu kontrollieren.
5. Ein Verbriefungsregister veröffentlicht die Preise und Entgelte, die im Zusammenhang mit den nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen zu zahlen sind. Es legt die Preise und Entgelte für alle Einzeldienstleistungen offen, einschließlich der Abschläge und Rabatte sowie der Bedingungen, die zur Gewährung entsprechender Nachlässe erfüllt sein müssen. Es ermöglicht den Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, die Informationsanforderungen für den separaten Zugang zu konkreten Diensten zu erfüllen. Die von einem Verbriefungsregister in Rechnung gestellten Preise und Entgelte müssen im Verhältnis zum Aufwand stehen.
6. Ein Verbriefungsregister verfügt über entsprechende Verfahren, um die Qualität der veröffentlichten Informationen sicherzustellen.
7. Damit sichergestellt ist, dass die Transparenzanforderungen durchgängig angewandt werden und die Informationen korrekt sind, arbeitet die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren, die zur Prüfung der Vollständigkeit und Korrektheit der von den Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften gemäß Artikel 5 Absatz 2 übermittelten Informationen von dem Verbriefungsregister angewandt werden, genau festgelegt sind.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 22b
Operationelle Zuverlässigkeit
1. Ein Verbriefungsregister ermittelt Quellen operationeller Risiken und minimiert diese Risiken durch Schaffung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren. Diese Systeme müssen zuverlässig sein und über eine ausreichende Kapazität zur Bearbeitung der eingehenden Informationen verfügen.
2. Ein Verbriefungsregister hat eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festzulegen, umzusetzen und zu befolgen, die eine Aufrechterhaltung der Funktionen des Verbriefungsregisters, eine rechtzeitige Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs sowie die Erfüllung der Pflichten des Verbriefungsregisters sicherstellen. Ein solcher Plan muss mindestens die Einrichtung von Backup-Systemen vorsehen.
3. Ein Verbriefungsregister, dessen Registrierung widerrufen wurde, muss für die ordnungsgemäße Ersetzung sorgen, einschließlich des Datentransfers auf andere Verbriefungsregister.
Artikel 22c
Schutz und Speicherung von Daten
1. Ein Verbriefungsregister gewährleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhaltenen Informationen.
2. Ein Verbriefungsregister darf die Informationen, die es nach dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nur nutzen, wenn der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft ihre Zustimmung dazu erteilt haben.
3. Ein Verbriefungsregister zeichnet umgehend die gemäß Artikel 5 Absatz 1 erhaltenen Informationen auf und bewahrt sie für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte auf. Es wendet effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung an, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.
4. Ein Verbriefungsregister ermöglicht dem Originator, dem Sponsor oder der Verbriefungszweckgesellschaft, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie gegebenenfalls zu korrigieren.
5. Ein Verbriefungsregister trifft alle angemessenen Maßnahmen, um einen Missbrauch der in seinen Systemen gespeicherten Informationen zu unterbinden.
Eine natürliche Person mit einer engen Verbindung zu einem Verbriefungsregister oder eine juristische Person, die in einer Mutter-Tochter-Beziehung zu dem Verbriefungsregister steht, darf von einem Verbriefungsregister aufgezeichnete vertrauliche Informationen nicht für gewerbliche Zwecke nutzen.
Artikel 22d
Transparenz und Datenverfügbarkeit
1. Ein Verbriefungsregister veröffentlicht regelmäßig und auf leicht zugängliche Art und Weise Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung zu den ihm gemeldeten standardisierten Formularen.
2. Ein Verbriefungsregister erhebt Daten, hält sie vor und stellt sicher, dass die in Absatz 3 genannten Stellen unmittelbaren Zugang zu den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung genannten Informationen haben, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen können.
3. Ein Verbriefungsregister meldet aggregierte Daten entsprechend einem von der ESMA bereitgestellten standardisierten Formular. Diese Informationen werden in Übereinstimmung mit Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung von der ESMA veröffentlicht.
4. Ein Verbriefungsregister macht folgenden Stellen die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben und Mandate erforderlichen Informationen zugänglich:
(a) der ESMA;
(b) der nach Artikel 15 dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde.
5. Die ESMA übermittelt anderen einschlägigen Behörden der Union die Informationen, die diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.
6. Die ESMA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, darunter auch standardisierte Formulare, mit denen die Informationen und deren Format festgelegt werden, die der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft übermitteln müssen, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und d dieser Verordnung nachzukommen.
Die ESMA übermittelt diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
Die Kommission wird ermächtigt, die in diesem Absatz genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
Artikel 22e
Ausübung der Befugnisübertragung
1. Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5i Absatz 7, Artikel 5p Absatz 3 und Artikel 22f Absatz 1 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem ... [Inkrafttreten dieser Verordnung] übertragen.
3. Eine Befugnisübertragung gemäß Artikel 5i Absatz 7, Artikel 5p Absatz 3 und Artikel 22f Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die ESMA.
5. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
6. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5i Absatz 7, Artikel 5p Absatz 3 oder Artikel 22f Absatz 1 erlassen worden ist, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird die Frist um drei Monate verlängert.
Kapitel 4b (neu)
Regelung für Drittländer
Artikel 22f
Gleichwertigkeit und Anerkennung des Regelungsrahmens
1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 22e als Ergänzung zu dieser Verordnung zu erlassen, in denen festgestellt wird, dass auf die Rechts-, Aufsichts- und Rechtdurchsetzungsregelungen von Drittländern Folgendes zutreffen muss:
a) Sie sind gleichwertig mit den Anforderungen der Artikel 7 bis 10, falls es sich nicht um eine ABCP-Verbriefung handelt, und mit den Anforderungen der Artikel 11 bis 13, falls es sich um eine ABCP-Verbriefung handelt, sowie mit den in Kapitel 4 festgelegten Aufsichtsbefugnissen und Sanktionen, und
b) sie werden wirksam angewandt und in fairer und den Wettbewerb nicht verzerrender Weise durchgesetzt, sodass für eine funktionierende Aufsicht und Rechtsdurchsetzung in dem jeweiligen Drittland gesorgt ist.
2. Hat die Kommission gemäß Absatz 1 dieses Artikels einen delegierten Rechtsakt über die Gleichwertigkeit in Bezug auf ein Drittland erlassen, wird davon ausgegangen, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Artikel 7 bis 10, falls es sich nicht um eine ABCP-Verbriefung handelt, und der Artikel 11 bis 13, falls es sich um eine ABCP-Verbriefung handelt, erfüllt hat, wenn der Originator, der Sponsor oder die Verbriefungszweckgesellschaft dieser Verbriefung ihren Sitz in diesem Drittland hat und der Originator, der Sponsor und die Verbriefungszweckgesellschaft, sofern zutreffend, die einschlägigen Verpflichtungen dieses Drittlandes in Bezug auf diese Verbriefung erfüllt haben.
3. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit der ESMA die wirksame Umsetzung der Anforderungen, die mit den in den Artikeln 6 bis 14 festgelegten Anforderungen gleichwertig sind, durch die Drittländer, in Bezug auf die ein delegierter Rechtsakt über die Gleichwertigkeit erlassen worden ist, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig darüber Bericht. Geht aus diesem Bericht hervor, dass Drittlandsbehörden die gleichwertigen Anforderungen nur unzureichend oder inkohärent erfüllen, prüft die Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vorlage des Berichts, ob die Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen rechtlichen Regelung des Drittlands zu widerrufen ist.
TITEL III
ÄNDERUNGEN
Artikel 23
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG
Artikel 50a der Richtlinie 2009/65/EG wird gestrichen.
Artikel 24
Änderung der Richtlinie 2009/138/EG
Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 135 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
„2. Die Kommission erlässt nach Artikel 301a delegierte Rechtsakte zur näheren Bestimmung der Umstände, unter denen unbeschadet des Artikels 101 Absatz 3 eine angemessene zusätzliche Eigenkapitalanforderung verhängt werden kann, wenn gegen die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] festgelegten Anforderungen verstoßen wurde.
3. Um eine konsequente Harmonisierung in Bezug auf Absatz 2 sicherzustellen, arbeitet die EIOPA vorbehaltlich des Artikels 301b Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden für die Berechnung der in Absatz 2 genannten angemessenen zusätzlichen Eigenkapitalanforderung festgelegt werden.
▌ Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zu erlassen.“
(2) Artikel 308b Absatz 11 wird gestrichen.
Artikel 25
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 wird wie folgt geändert:
(1) In den Erwägungsgründen 22 und 41, in Artikel 8c und in Anhang II Nummer 1 werden die Wörter „strukturierter Finanzinstrumente“, „strukturiertes Finanzinstrument“ und „strukturierten Finanzinstruments“ durch die Wörter „von Verbriefungsinstrumenten“, „Verbriefungsinstrument“ beziehungsweise „Verbriefungsinstruments“ ersetzt.
(2) In den Erwägungsgründen 34 und 40, in Artikel 8 Absatz 4, Artikel 8c, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 4 sowie in Anhang I Abschnitt A Nummer 2 Absatz 5, Anhang I Abschnitt B Nummer 5, Anhang II (Titel und Nummer 2), Anhang III Teil I Nummern 8, 24 und 45 und Anhang III Teil III Nummer 8 werden die Wörter „strukturierten Finanzinstruments“, „strukturierte Finanzinstrumente“, „strukturierter Finanzinstrumente“, „strukturierten Finanzinstrumenten“ und „strukturierten Finanzinstrumente“ durch die Wörter „Verbriefungsinstruments“, „Verbriefungsinstrumente“, „von Verbriefungsinstrumenten“, „Verbriefungsinstrumenten“ beziehungsweise „Verbriefungsinstrumente“ ersetzt.
(3) Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Ferner werden mit dieser Verordnung Pflichten für Emittenten und mit diesen verbundene Dritte mit Sitz in der Union in Bezug auf Verbriefungsinstrumente festgelegt.“
(4) Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l erhält folgende Fassung:
„l) ‚Verbriefungsinstrument‘ ein Finanzinstrument oder einen anderen Vermögenswert, das beziehungsweise der aus einem Verbriefungsgeschäft oder ‑programm nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung [dieser Verordnung] hervorgeht;“
(5) Artikel 8b wird gestrichen.
Artikel 26
Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Artikel 17 der Richtlinie 2011/61/EU wird gestrichen.
Artikel 27
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wird wie folgt geändert:
(1) In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 30 und 31 angefügt:
„30. ‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine Schuldverschreibung, die den Anforderungen des Artikels 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügt;
31. ‚Emittent gedeckter Schuldverschreibungen‘ denjenigen, der eine gedeckte Schuldverschreibung emittiert, oder den Deckungspool einer gedeckten Schuldverschreibung.“
(2) In Artikel 4 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Artikel 4 Absatz 1 gilt nicht für OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] abgeschlossen werden, sofern
a) im Fall von Verbriefungszweckgesellschaften die Verbriefungszweckgesellschaft ausschließlich Verbriefungen emittieren darf, die die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 und des Artikels 6 der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] erfüllen,
b) der OTC-Derivatekontrakt nur zur Absicherung gegen Zins- oder Währungsinkongruenzen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung verwendet wird und
c) die Regelungen im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung das Gegenparteiausfallrisiko bei den OTC-Derivatekontrakten angemessen mindern, die der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen oder die Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der gedeckten Schuldverschreibung beziehungsweise der Verbriefung abgeschlossen hat.
(6) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die ESA unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Regulierungsarbitrage zu verhindern, Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Kriterien festgelegt werden, anhand deren festgestellt wird, welche Regelungen im Rahmen von gedeckten Schuldverschreibungen oder Verbriefungen das Gegenparteiausfallrisiko im Sinne des Absatzes 5 angemessen mindern.
Die ESA übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
(3) Artikel 11 Absatz 15 erhält folgende Fassung:
„(15) Um die einheitliche Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeiten die ESA gemeinsame Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
a) die Risikomanagementverfahren, einschließlich der Höhe und der Art der Sicherheiten sowie der Abgrenzungsmaßnahmen, die für die Einhaltung des Absatzes 3 erforderlich sind;
b) die Verfahren, die die Gegenparteien und die jeweils zuständigen Behörden bei Freistellungen nach den Absätzen 6 bis 10 zu einzuhalten haben;
c) die anwendbaren Kriterien nach den Absätzen 5 bis 10, insbesondere die Umstände, die als tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen den Gegenparteien angesehen werden sollten.
Höhe und Art der erforderlichen Sicherheiten in Bezug auf OTC-Derivatekontrakte, die von Emittenten gedeckter Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit einer gedeckten Schuldverschreibung oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit einer Verbriefung im Sinne [dieser Verordnung] abgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 5 dieser Verordnung und die Anforderungen der Artikel 7 bis 10 oder der Artikel 11 bis 13 und des Artikels 6 der Verordnung [Verordnung über die Verbriefung] erfüllt, werden unter Berücksichtigung der Hindernisse festgelegt, die dem Austausch von Sicherheiten in Bezug auf bestehende Finanzsicherheiten im Rahmen der gedeckten Schuldverschreibung oder der Verbriefung entgegenstehen.Die ESA übermitteln diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] der Kommission.
Je nach der Rechtsform der Gegenpartei wird die Kommission ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 oder der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.“
Artikel 28
Übergangsbestimmungen
1. Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 gilt diese Verordnung für Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] emittiert werden.
2. Für am [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] ausstehende Verbriefungspositionen dürfen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 6 dieser Verordnung erfüllt sind.
3. Auf Verbriefungen, für die die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2011, jedoch vor dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] emittiert wurden, und auf vor diesem Tag emittierte Verbriefungen, wenn nach dem 31. Dezember 2014 Risikopositionen hinzugefügt oder ersetzt wurden, finden die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission bzw. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission – in der am [Tag vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung – festgelegten Sorgfaltspflichten weiterhin Anwendung.
4. Auf am [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] ausstehende Verbriefungspositionen wenden Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2013/575, Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG, Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 4 der Richtlinie 2009/138/EG und Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU weiter Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Kapitel 1, 2 und 3 sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission, die Artikel 254 und 255 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/35 der Kommission beziehungsweise Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission in der am [Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung] geltenden Fassung an.
5. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die von der Kommission nach Artikel 4 Absatz 6 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, wenden Originatoren, Sponsoren oder der ursprüngliche Kreditgeber für die Zwecke der in Artikel 4 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die Bestimmungen der Kapitel 1, 2 und 3 sowie Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 625/2014 der Kommission auf die Verbriefungen an, für die die Wertpapiere am oder nach dem [Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] emittiert werden.
6. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die von der Kommission nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung zu erlassenden technischen Regulierungsstandards Anwendung finden, stellen Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften für die Zwecke der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und e dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen die in den Anhängen I bis VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/3 der Kommission aufgeführten Informationen auf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Website zur Verfügung.
Artikel 29
Berichte
1. Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre veröffentlicht die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA einen Bericht über die Umsetzung der STS-Anforderungen nach den Artikeln 6 bis 14 dieser Verordnung.
2. Die Kommission veröffentlicht bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] nach Konsultation der ESA und des ESRB einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung auf den Verbriefungsmarkt in der Union. Dieser Bericht enthält insbesondere eine Beurteilung aller folgenden Aspekte:
(a) die Auswirkungen der Einführung der Kennzeichnung als STS-Verbriefung, auch auf die Realwirtschaft und insbesondere auf den Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten für die KMU,
(b) das Funktionieren dieses Marktes,
(c) die Auswirkungen auf die Verflechtungen zwischen Finanzinstituten und die Stabilität der Finanzwirtschaft.
2a. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung veröffentlicht die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere der Anforderungen zum Risikoselbstbehalt und der Modalitäten für das Halten von Risiken gemäß Artikel 4 Absatz 2 durch die Marktteilnehmer.
3. Spätestens ... [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA einen Bericht über das Funktionieren der Transparenzanforderungen des Artikels 5 dieser Verordnung und das Transparenzniveau auf dem Verbriefungsmarkt in der Union.
3a. Bis zum ... [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die ESMA in enger Zusammenarbeit mit der EBA und der EIOPA einen Bericht über die Möglichkeit der Schaffung eines Regelungsrahmens zur Ergänzung des neuen in dieser Verordnung festgelegten Rahmens für Verbriefungen, der ein System für eine begrenzte Zahl zugelassener Banken vorsieht, die die Funktion von Verbriefungszweckgesellschaften ausüben und ausschließlich berechtigt sind, Risikopositionen von Originatoren anzukaufen und Forderungen an Anleger zu verkaufen, die durch die erworbenen Risikopositionen gedeckt sind. In dem Bericht werden die Vor- und Nachteile klar benannter Stellen, die einer Aufsichts- und Insolvenzregelung unterliegen, die im Gegensatz zur aktuellen stark heterogenen Situation die wesentlichen Vermittlungstätigkeiten zwischen Originatoren und Anlegern abdeckt, aus politischer und realwirtschaftlicher Sicht untersucht.
3b. Bis zum ... [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung] veröffentlicht die EBA in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EIOPA einen Bericht über die Schaffung eines Rahmens für einfache, transparente und standardisierte synthetische Verbriefungen, der auf Bilanzverbriefungen beschränkt ist und Vorschläge zu angemessenen Eigenmittelanforderungen für solche Verbriefungen enthält.
3c. Bis zum ... [18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission auf der Grundlage des Berichts der EBA nach Absatz 4 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines Rahmens für einfache, transparente und standardisierte synthetische Verbriefungen vor, der auf Bilanzverbriefungen beschränkt ist und Vorschläge zu angemessenen Eigenmittelanforderungen für solche Verbriefungen und, falls zweckmäßig, Legislativvorschläge enthält.
Artikel 30
Überprüfung
Spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über das Funktionieren dieser Verordnung vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Legislativvorschlag.
In diesem Bericht werden insbesondere die Ergebnisse der Berichte nach Artikel 29 Absätze 1 bis 3c berücksichtigt.
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu … am …
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
ANHANG I
Verzeichnis der Verstöße gemäß Artikel 5j
I Verstöße im Zusammenhang mit organisatorischen Anforderungen oder mit Interessenkonflikten:
(a) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 1, wenn es nicht über solide Unternehmensführungsregeln verfügt, wozu auch eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen und angemessenen Mechanismen der internen Kontrolle einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die die Offenlegung vertraulicher Informationen verhindern, gehört.
(b) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 2, wenn es nicht in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen bereithält bzw. anwendet, um potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen und zu regeln, die seine Manager, seine Beschäftigten und andere mit diesen direkt oder indirekt eng verbundene Personen betreffen.
(c) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 3, wenn es nicht angemessene Strategien und Verfahren einführt, mit denen die Einhaltung aller Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sichergestellt wird.
(d) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 4, wenn es nicht dauerhaft eine angemessene Organisationsstruktur unterhält bzw. einsetzt, die die Kontinuität und das ordnungsgemäße Funktionieren des Verbriefungsregisters bei der Erbringung seiner Dienstleistungen und der Ausübung seiner Tätigkeiten sicherstellt.
(e) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 5, wenn es seine Nebendienstleistungen nicht von seiner Aufgabe der zentralen Erfassung und Verwahrung von Aufzeichnungen über Derivate betrieblich trennt.
(f) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 6, wenn es nicht dafür sorgt, dass seine Geschäftsleitung und die Mitglieder seines Leitungsorgans hinlänglich gut beleumundet sind und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Führung des Verbriefungsregisters sicherzustellen.
(g) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22a Absatz 7, wenn es keine objektiven, diskriminierungsfreien und öffentlich zugänglichen Anforderungen für den Zugang von Originatoren, Sponsoren und Verbriefungszweckgesellschaften, die der Meldepflicht nach Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung unterliegen, festlegt.
(h) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22b Absatz 8, wenn es nicht die Preise und Entgelte im Zusammenhang mit den aufgrund dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen bekanntmacht, wenn meldende Einrichtungen keinen separaten Zugang zu bestimmten Diensten erhalten oder wenn die in Rechnung gestellten Preise und Entgelte nicht kostengerecht sind.
II Verstöße im Zusammenhang mit betrieblichen Anforderungen:
(a) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22b Absatz 1, wenn es nicht die Quellen betrieblicher Risiken ermittelt oder solche Risiken nicht durch die Schaffung geeigneter Systeme, Kontrollen und Verfahren minimiert.
(b) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22b Absatz 2, wenn es nicht eine angemessene Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan festlegt, umsetzt oder aufrechterhält, damit für die Aufrechterhaltung der Funktionen des Verbriefungsregisters, die zeitnahe Wiederherstellung des Geschäftsbetriebs und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gesorgt ist.
(c) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22c Absatz 1, wenn es nicht die Vertraulichkeit, die Integrität und den Schutz der nach Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung erhaltenen Informationen gewährleistet.
(d) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22c Absatz 2, wenn es die Daten, die es aufgrund dieser Verordnung erhält, für gewerbliche Zwecke nutzt, ohne dass die jeweiligen Gegenparteien ihre Zustimmung dazu erteilt haben.
(e) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22c Absatz 3, wenn es nicht die aufgrund von Artikel 5 erhaltenen Informationen umgehend aufzeichnet und mindestens zehn Jahre lang nach Beendigung der entsprechenden Kontrakte aufbewahrt oder wenn es nicht effiziente Verfahren zur zeitnahen Aufzeichnung anwendet, um Änderungen der aufgezeichneten Informationen zu dokumentieren.
(f) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22c Absatz 5, wenn es nicht den Vertragsparteien die Möglichkeit gibt, zeitnah auf die Informationen zu einem Kontrakt zuzugreifen und sie zu korrigieren.
(h) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 22c Absatz 6, wenn es nicht alle angemessenen Schritte unternimmt, um einen Missbrauch der in seinen Systemen gespeicherten Informationen zu verhindern.
III Verstöße im Zusammenhang mit der Transparenz und der Verfügbarkeit von Informationen:
(a) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 5d Absatz 1, wenn es nicht regelmäßig aggregierte Daten zu den ihm übermittelten Informationen veröffentlicht.
(b) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 5d Absatz 2, wenn es nicht den in Artikel 5d Absatz 3 genannten Stellen unmittelbar Zugang zu den in Artikel 5 genannten Informationen gewährt, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben und Mandate erfüllen können.
IV Verstöße im Zusammenhang mit der Behinderung von Aufsichtstätigkeiten:
(a) Ein Verbriefungsregister verstößt gegen Artikel 5f Absatz 1, wenn es auf ein einfaches Auskunftsersuchen der ESMA nach Artikel 5f Absatz 2 oder einen Beschluss der ESMA zur Anforderung von Auskünften nach Artikel 5f Absatz 3 hin sachlich falsche oder irreführende Auskünfte abgibt.
(b) Ein Verbriefungsregister begeht einen Verstoß, wenn es sachlich falsche oder irreführende Antworten auf Fragen erteilt, die nach Artikel 5g Absatz 1 Buchstabe c gestellt werden.
(c) Ein Verbriefungsregister begeht einen Verstoß, wenn es einer von der ESMA aufgrund von Artikel 5q erlassenen Aufsichtsmaßnahme nicht fristgemäß nachkommt.
(d) Ein Verbriefungsregister begeht einen Verstoß, wenn es die ESMA nicht fristgemäß über wesentliche Änderungen der Voraussetzungen seiner Erstregistrierung informiert.
ANHANG II
Liste der Koeffizienten aufgrund erschwerender und mildernder Faktoren zum Zweck der Anwendung des Artikels 22j Absatz 3
Die nachstehenden Koeffizienten sind kumulativ auf die Grundbeträge nach Artikel 5j Absatz 2 anzuwenden:
I Anpassungskoeffizienten aufgrund erschwerender Faktoren:
(a) Wenn der Verstoß wiederholt begangen wurde, gilt für jede Wiederholung ein zusätzlicher Koeffizient von 1,1.
(b) Wenn der Verstoß über mehr als einen Monat begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 1,5.
(c) Wenn durch den Verstoß systemimmanente Schwachstellen in der Organisation des Verbriefungsregisters, insbesondere in seinen Verfahren, Verwaltungssystemen oder internen Kontrollen, erkennbar geworden sind, gilt ein Koeffizient von 2,2.
(d) Wenn der Verstoß negative Auswirkungen auf die Qualität der von dem Verbriefungsregister verwahrten Daten hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
(e) Wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 2.
(f) Wenn seit der Feststellung des Verstoßes keine Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, gilt ein Koeffizient von 1,7.
(g) Wenn die Geschäftsleitung des Verbriefungsregisters nicht mit der ESMA bei der Durchführung von deren Ermittlungen zusammengearbeitet hat, gilt ein Koeffizient von 1,5.
II Anpassungskoeffizienten aufgrund mildernder Faktoren:
(a) Wenn der Verstoß während weniger als 24 Stunden begangen wurde, gilt ein Koeffizient von 0,9.
(b) Wenn die Geschäftsleitung des Verbriefungsregisters nachweisen kann, dass sie alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung des Verstoßes ergriffen hat, gilt ein Koeffizient von 0,7.
(c) Wenn das Verbriefungsregister die ESMA zügig, wirkungsvoll und umfassend von dem Verstoß in Kenntnis gesetzt hat, gilt ein Koeffizient von 0,4.
(d) Wenn das Verbriefungsregister freiwillig Maßnahmen getroffen hat, damit ein ähnlicher Verstoß künftig nicht mehr begangen werden kann, gilt ein Koeffizient von 0,6.
- [1] ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.
- [2] ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
- [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.
- [5] ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
- [6] Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).
- [7] Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
- [8] Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 263).
- [9] Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- [10] Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).
- [11] Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64).
- [12] Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).
ANNEX: LIST OF ENTITIES OR PERSONSFROM WHOM THE RAPPORTEUR HAS RECEIVED INPUT
The following list is drawn up on a purely voluntary basis under the exclusive responsibility of the rapporteur. The rapporteur has received input from the following entities or persons in the preparation of the report:
At the first stakeholders meeting on 25 January 2016:
Entity and/or person |
|
AFME, Richard Hopkin |
|
AIMA, Jane Moran |
|
APG, Johan Banard |
|
Bank of America Merill Lynch, Alexander Batchvarov |
|
Blackrock, Carey Evans |
|
Deutsche Bank, Stephanie Schneider |
|
European Association of Public Banks, Thorsten Guthke |
|
European Banking Federation, Enrique Velazquez |
|
Financing and Leasing Association, Edward Simpson |
|
French Banking Federation, Antoine Garnier |
|
HSBC, Constance Usherwood |
|
ING, Johanneke Weitjens |
|
Intesa Sanpaolo, Francesca Passamonti |
|
Lease Europe, Ingrid Vermeersch |
|
Nederlandse Vereniging van Banken, Martijn Vliegenthart |
|
NN Investment Partners, Emanuel van Praag |
|
PGGM, Michel De Jonge |
|
Prime Collateralised Securities, Ian Bell |
|
At the second stakeholders meeting on 21 June 2016:
Entity and/or person |
|
AFME, Richard Hopkin |
|
AIMA, Jane Moran |
|
AmCham, Cameron Morrisy |
|
APG, Johan Banard |
|
Association of British Insurers, Julie Shah |
|
Association of Danish Mortgage Banks, Jens Valdemar Krenchel |
|
Association of German Banks, Kolja Gabriel |
|
Autorité des Marchés Financiers, Veronique Cerneau |
|
AXA Group, Emmanuelle Nasse-Bridier |
|
Bank of America Merill Lynch, Alexander Batchvarov |
|
Banking & Payments Federation Ireland, Niamh O'Donnellan |
|
Blackrock, Carey Evans |
|
BMW, Maurus Unsoeld |
|
British Banking Association, Ashley Dorrington |
|
CreditUtility, Casey Campbell & Tamar Joulia-Paris |
|
CREFC Europe, Peter Cosmetatos |
|
Dutch Securitisation Association, Rob Koning |
|
EuroABS, Ben Bates |
|
European Association of Public Banks, Thorsten Guthke |
|
European Banking Federation, Enrique Velazquez |
|
European Financial Services Round Table, Rémi Haumonté |
|
European Fund and Asset Management Association, Vincent Dessard |
|
European Investment Fund, George Passaris |
|
Finance Watch, Frederic Hache |
|
Financing and Leasing Association, Edward Simpson |
|
Fleishman Hillard, Chiara Sandon |
|
Ford Credit Europe, Eugene Scales |
|
French Asset Management Association, Maria Goncalves |
|
French Banking Federation, Antoine Garnier |
|
HSBC, Constance Usherwood |
|
ING, Johanneke Weitjens |
|
Insurance Europe, Alois Thiant |
|
International Capital Market Association, Patrik Karlsson |
|
Italian banking association, Emanuela Farris |
|
KfW Bankengruppe, Helmut von Glasenapp |
|
Lease Europe, Ingrid Vermeersch |
|
Loan Market Association, Nicholas Voisey |
|
McGraw Hill Financial, David Henry Doyle |
|
Moody’s Investors Service, Winifred Alexander-Tate |
|
NN Investment Partners, Emanuel van Praag |
|
PGGM, Michel De Jonge |
|
Prime Collateralised Securities, Ian Bell |
|
Prudential M&G, Branimira Radoslavova |
|
Société Générale, Hugues Saillard |
|
Standard Life Investment, Anne Schneider |
|
The Investment Association, Pamela Gachara |
|
TwentyFour Asset Management, Rob Ford |
|
Verband der Automobilindustrie, Ralf Diemer |
|
Webers Handwick, Katie LaZelle |
|
Other persons, who were not present at one of the two stakeholders meetings:
Entity and/or person |
|
Bundesverband der Deutschen Industrie e.V., Reinhard Kudiß |
|
CEPS, Karel Lannoo |
|
CFA Institute, Josina Kamerling |
|
De Argumentenfabriek, Robin Fransman |
|
Deutsche Bank, Stephanie Schneider |
|
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Susanne Lechner |
|
Deutsches Aktieninstitut e.V., Norbert Kuhn |
|
EURONEXT, Daphne van der Stam |
|
European Central Bank, Vítor Constâncio |
|
European Court of Auditors, Baudilio Tomé Muguruza |
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European Investment Bank, Susanne Fuhrmann |
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ESMA, Steven Maijoor |
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FESSUD, Marie Lepretre |
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Financial Conduct Authority, Nicholas Herbert-Young |
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French Association of Specialised Finance Companies, Louis-Marie Durand |
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Intesa Sanpaolo, Francesca Passamonti |
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Investment Association, Pamela Gachara |
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Nederlandse Vereniging van Banken, Martijn Vliegenthart |
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Rabobank, Bas Brouwers |
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Santander, Andrew Scourse |
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Scope Ratings AG, Torsten Hinrichs |
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U.S. Treasury Representative, Lawrence Norton |
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University of Amsterdam, Ewald Engelen |
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University of the West of England, Daniela Gabor |
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VNO-NCW, Winand Quaedvlieg |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Gemeinsame Vorschriften über die Verbriefung und Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0472 – C8-0288/2015 – 2015/0226(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.9.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.10.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.10.2015 |
IMCO 14.10.2015 |
JURI 14.10.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 13.10.2015 |
IMCO 10.11.2015 |
JURI 13.10.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Paul Tang 26.11.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.5.2016 |
13.6.2016 |
21.6.2016 |
11.10.2016 |
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Datum der Annahme |
8.12.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Neena Gill, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Othmar Karas, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Jakob von Weizsäcker |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
David Coburn, Fabio De Masi, Ildikó Gáll-Pelcz, Eva Joly, Siegfried Mureşan, Joachim Starbatty, Tibor Szanyi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Salvatore Cicu, Jan Huitema, Seán Kelly, Mairead McGuinness, Jens Nilsson |
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Datum der Einreichung |
19.12.2016 |
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