BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
19.12.2016 - (COM(2015)0473 – C8-0289/2015 – 2015/0225(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Othmar Karas
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(COM(2015)0473 – C8-0289/2015 – 2015/0225(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0473),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0289/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 11. März 2016[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 20. Januar 2016[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8‑0388/2016),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1
ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[3]*
zum Vorschlag der Kommission
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VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Verbriefungen sind ein wichtiger Bestandteil gut funktionierender Finanzmärkte, denn sie leisten einen Beitrag zur Diversifizierung der Finanzierungsquellen von Instituten und zur Freisetzung von Eigenmitteln, die dann umgeschichtet werden können, um eine weitere Kreditvergabe zu ermöglichen, sofern die Finanzstabilität gewährleistet wird und diese Mittel dazu genutzt werden, die Realwirtschaft und nicht Spekulationen zu finanzieren. Darüber hinaus bieten Verbriefungen Instituten und anderen Marktteilnehmern zusätzliche Anlagemöglichkeiten und ermöglichen damit Portfoliodiversifizierungen und sorgen auf diese Weise sowohl innerhalb der Mitgliedstaaten als auch grenzübergreifend in der gesamten Union für einen verbesserten Finanzierungsstrom an Unternehmen und Privatpersonen. Diesen Vorteilen sollten allerdings die potenziellen Kosten und die potenziellen Risiken gegenübergestellt werden. Wie in der ersten Phase der Finanzkrise ab Sommer 2007 zu beobachten war, ergaben sich aus unsoliden Praktiken auf den Verbriefungsmärkten erhebliche Bedrohungen für die Integrität des Finanzsystems, insbesondere aufgrund der übermäßigen Hebeleffekte, der undurchsichtigen und komplexen Strukturen, die die Preisbildung erschwerten, des automatischen Rückgriffs auf externe Ratings oder nicht deckungsgleicher Interessen von Anlegern und Originatoren („Agency-Risiken“).
(2) In den vergangenen Jahren blieb das Emissionsvolumen von Verbriefungen in der Union aus verschiedenen Gründen hinter seinem Höchststand vor der Krise zurück, u. a. aufgrund der verbreiteten Stigmatisierung derartiger Transaktionen. Die Erholung der Verbriefungsmärkte sollte auf soliden und umsichtigen Marktpraktiken basieren, um zu verhindern, dass wieder eine Situation entsteht, die eine Finanzkrise auslösen könnte. Zu diesem Zweck werden in der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über Verbriefungen] die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens festgelegt, der Ad-hoc-Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter („simple, transparent and standardised“, „STS“) Verbriefungen und ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger umfasst. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) .../... [Verordnung über Verbriefungen] eine Reihe einheitlicher Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten (Due Diligence) und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor.
(3) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über die Verbriefung] sollten die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen für Institute, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, angepasst werden, um den besonderen Merkmalen von STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen, wenn solche Verbriefungen außerdem in dieser Verordnung niedergelegte zusätzliche Anforderungen erfüllen, und um die Mängel des Rahmens zu beseitigen, die während der Finanzkrise zu Tage getreten sind, insbesondere den automatischen Rückgriff auf externe Ratings, allzu niedrige Risikogewichte für Verbriefungstranchen mit hohem Rating und umgekehrt übermäßige Risikogewichte für Tranchen mit niedrigem Rating, sowie die unzureichende Risikoempfindlichkeit. Am 11. Dezember 2014 veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) in seinem überarbeiteten Rahmenwerk für Verbriefungen („Revisions to the securitisation framework“) verschiedene Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen, um speziell diese Defizite anzugehen. Am 11. Juli 2016 veröffentlichte der BCBS eine aktualisierte Anforderung für die aufsichtsrechtliche Behandlung von Risiken aus Verbriefungen, welche die aufsichtsrechtliche Behandlung von „einfachen, transparenten und vergleichbaren“ Verbriefungen umfasst. Mit dieser Anforderung wurden die Eigenkapitalanforderungen des Ausschusses für Verbriefungen aus dem Jahr 2014 geändert. Die Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten den Bestimmungen des überarbeiteten Basler Rahmens Rechnung tragen.
(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten alle Institute die gleichen Methoden anwenden müssen. Prinzipiell und zur Vermeidung jeglichen automatischen Rückgriffs auf externe Ratings sollte das Institut – sofern es bei Risikopositionen desselben Typs wie den der Verbriefungsposition zugrunde liegenden Positionen den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz („IRB-Ansatz“) anwenden darf und die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann, als wären diese nicht verbrieft worden („Kirb“) – seine eigene Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden, in die in jedem Fall bestimmte vorab festgelegte Daten einfließen müssen („SEC-IRBA“). Institute, die für ihre Positionen in einer bestimmten Verbriefung den SEC-IRBA nicht verwenden dürfen, sollten den Standardansatz für Verbriefungen („SEC-SA“) anwenden können. Der SEC-SA sollte auf einer von den Aufsichtsbehörden festgelegten Formel beruhen, bei der einer der Parameter die Eigenmittelanforderung ist, die nach dem Standardansatz („SA“) für das Kreditrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, wenn sie nicht verbrieft worden wären („Ksa“). Können beide Ansätze nicht verwendet werden oder würden sich nach dem SEC-SA Eigenmittelanforderungen ergeben, die nicht dem Kreditrisiko entsprechen, das mit den einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen verbunden ist, sollten die Institute den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen („SEC-ERBA“) anwenden dürfen. Im Rahmen des SEC-ERBA werden den Verbriefungstranchen auf der Grundlage von externen Ratings Eigenmittelanforderungen zugeordnet.
(5) Agency- und Modellrisiken treten bei Verbriefungen stärker auf als bei anderen finanziellen Vermögenswerten und können selbst dann zu einer gewissen Unsicherheit bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen führen, wenn alle einschlägigen Risikotreiber berücksichtigt wurden. Um diese Risiken angemessen zu erfassen, sollte die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dahingehend geändert werden, dass auf alle Verbriefungspositionen eine Risikogewichtsuntergrenze von mindestens 15 % Anwendung findet. Da Wiederverbriefungen jedoch komplexer sind und ein höheres Risiko aufweisen, sollten sie verboten werden.
(6) Institute sollten nicht verpflichtet sein, eine vorrangige Position mit einem Risikogewicht zu belegen, das höher als das Risikogewicht ist, das Anwendung fände, wenn die zugrunde liegenden Risikopositionen direkt gehalten würden, so dass die Bonitätsverbesserung berücksichtigt wird, die vorrangigen Positionen durch Junior-Tranchen in der Verbriefungsstruktur zugute kommt. In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte daher ein Transparenzansatz vorgesehen werden, demzufolge einer vorrangigen Verbriefungsposition eine maximale Risikogewichtung zugewiesen werden sollte, die dem durchschnittlichen auf die zugrunde liegenden Risikopositionen anwendbaren Risikogewicht entspricht; vorbehaltlich bestimmter Bedingungen sollte dieser Ansatz unabhängig davon angewandt werden können, ob die betreffende Position beurteilt wurde oder nicht und welcher Ansatz für den zugrunde liegenden Pool (Standardansatz oder IRB) verwendet wurde.
(7) Der derzeit geltende Rahmen sieht eine Gesamtobergrenze im Hinblick auf die maximalen risikogewichteten Positionsbeträge für Institute vor, die die Eigenmittelanforderungen für die zugrunde liegenden Risikopositionen im Einklang mit dem IRB-Ansatz so berechnen, als wären diese Risikopositionen nicht verbrieft worden (KIRB). Soweit das mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundene Risiko durch den Verbriefungsprozess verringert wird, sollte diese Obergrenze von allen Originatoren und Sponsoren angewandt werden können, unabhängig davon, welchen Ansatz sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für die Positionen in der Verbriefung heranziehen. .
(8) Wie von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde („EBA“) in ihrem Bericht über qualifizierende Verbriefungen vom Juli 2015[5] erläutert, zeigen empirische Daten zu Kreditausfällen und Verlusten, dass STS-Verbriefungen während der Finanzkrise besser als andere Verbriefungen abgeschnitten haben, was der Anwendung einfacher und transparenter Strukturen und robuster Ausführungspraktiken bei der STS-Verbriefung geschuldet ist, aus der sich geringere Kreditrisiken, operative Risiken und Agency-Risiken ergeben. Es ist daher angezeigt, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ändern, um eine – wie von der EBA in ihrem Bericht empfohlen – angemessen risikogerechte Kalibrierung für STS-Verbriefungen, sofern sie außerdem zusätzliche Anforderungen erfüllen, die ihr Risiko minimieren, zu erreichen, die insbesondere eine niedrigere Risikogewichtsuntergrenze von 10% für vorrangige Positionen umfasst.
(9) ▌STS-Verbriefungen mit niedrigeren Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten auf Verbriefungen beschränkt sein, bei denen das Eigentum an den zugrunde liegenden Risikopositionen auf die Verbriefungszweckgesellschaft übertragen wird („traditionelle Verbriefung“). Allerdings sollten Institute, die vorrangige Positionen in synthetischen Verbriefungen, die mit einem zugrunde liegenden Pool von Darlehen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) unterlegt sind, behalten, die Möglichkeit haben, auf diese Positionen die niedrigeren Eigenmittelanforderungen für STS-Verbriefungen anzuwenden, sofern solche Transaktionen nach strengen Kriterien als qualitativ hochwertig betrachtet werden. Insbesondere in Fällen, in denen einer solchen Untergruppe von synthetischen Verbriefungen eine Garantie oder Rückbürgschaft des Zentralstaats oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats zugute kommt, sollte die günstigere Eigenmittelbehandlung, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt werden darf, nicht der Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen entgegen stehen. Synthetische Arbitrage-Verbriefungen dürfen auf keinen Fall als STS eingestuft oder niedrigeren Eigenmittelanforderungen unterworfen werden.
(9a) Bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten für die makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt sollte die Kommission alle relevanten Akteure konsultieren, und zwar insbesondere den durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Ausschuss für Systemrisiken[6]
(10) An den übrigen Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten lediglich Folgeänderungen vorgenommen werden, soweit dies erforderlich ist, um der neuen Rangfolge der Ansätze und den besonderen Bestimmungen für STS-Verbriefungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten die Vorschriften über die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos und die Anforderungen an externe Bonitätsbeurteilungen im Wesentlichen in derselben Weise weiter angewandt werden, wie es derzeit der Fall ist. Allerdings sollte Teil 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gänzlich gestrichen werden, mit Ausnahme der Anforderung, zusätzliche Risikogewichte zu halten, die bei einem Verstoß eines Instituts gegen die Bestimmungen des Kapitels 2 der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über Verbriefungen] anwendbar sein sollte.
(11) Im Hinblick auf mögliche künftige Änderungen der Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen aus Verbriefungen im überarbeiteten Basler Rahmen sollte die Kommission ermächtigt werden, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um zur Berücksichtigung dieser Änderungen weitere Änderungen an den Eigenmittelanforderungen für Verbriefungen in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen.
(12) Es ist angemessen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Verbriefungen, die zum oder nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung ausgegeben werden, und auf Verbriefungen, die zu diesem Zeitpunkt ausstehend sind, anzuwenden sind. Im Interesse der Rechtssicherheit und um die Übergangskosten so gering wie möglich zu halten, sollte den Instituten ermöglicht werden, auf alle ausstehenden Verbriefungspositionen, die sie zu diesem Zeitpunkt für den Zeitraum bis zum [31. Dezember 2019] halten, Bestandsschutz anzuwenden. Macht ein Institut von dieser Möglichkeit Gebrauch, sollten ausstehende Verbriefungen weiterhin den anwendbaren Bestimmungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung geltenden Fassung unterliegen.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(a) Die Nummern 13 und 14 erhalten folgende Fassung:
„(13) "Originator" einen Originator im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) .../... [Verordnung über Verbriefungen];
(14) "Sponsor" einen Sponsor im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(b) Die Nummern 66 und 67 erhalten folgende Fassung:
(61) "Verbriefung" eine Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(63) "Wiederverbriefung" eine Wiederverbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(c) Die Nummern 66 und 67 erhalten folgende Fassung:
(66) "Verbriefungszweckgesellschaft" eine Verbriefungszweckgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(67) "Tranche" eine Tranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der [Verordnung über Verbriefungen];“
(2) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii erhält folgende Fassung:
„ii) Verbriefungspositionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253,“
(3) Artikel 109 erhält folgende Fassung:
„Artikel 109
Behandlung von Verbriefungspositionen
Die Institute berechnen die risikogewichtete Positionsbeträge für eine Position, die sie in einer Verbriefung halten, im Einklang mit Kapitel 5.“
(4) Artikel 153 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
(7) „Bei gekauften Unternehmensforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlust-Tranche gemäß Kapitel 5 behandelt werden.“
(5) Artikel 154 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
(6) „Bei gekauften Mengengeschäftsforderungen können erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe, Sicherheiten oder Teilgarantien, die eine Erstverlustabsicherung gegen Ausfallverluste, Verwässerungsverluste oder beide bieten, als Erstverlust-Tranche gemäß Kapitel 5 behandelt werden.“
(6) Artikel 197 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
(h) „Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die gemäß den Artikeln 261 bis 264 mit einer Risikogewichtung von 100 % oder weniger belegt sind;“
(7) Kapitel 5 des Teils 3 Titel II erhält folgende Fassung:
„KAPITEL 5
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen und Kriterien für STS-Verbriefungen
Artikel 242
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck
(1) "Rückführungsoption" (Clean-up call option) eine vertragliche Option, die den Originator berechtigt, die Verbriefungspositionen vor der vollständigen Rückzahlung aller verbrieften Risikopositionen zu kündigen – entweder durch den Rückkauf der im Pool verbliebenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Falle einer traditionellen Verbriefung oder durch die Beendigung der Kreditbesicherung im Falle von synthetischen Verbriefungen –, wenn der Restbetrag der noch ausstehenden zugrunde liegenden Risikopositionen auf oder unter eine bestimmte Schwelle fällt;
(2) "bonitätsverbessernder Zinsstrip" einen in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswert, der eine Bewertung der Zahlungsströme im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen darstellt und bei dem es sich um eine nachrangige Tranche in der Verbriefung handelt;
(3) "Liquiditätsfazilität" die Verbriefungsposition, die sich aus einer vertraglichen Vereinbarung ergibt, finanzielle Mittel bereitzustellen, um die termingerechte Weiterleitung von Zahlungen an Anleger zu gewährleisten; eine Liquiditätsfazilität im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(4) "unbeurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die keine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Abschnitt 4 vorliegt;
(5) "beurteilte Position" eine Verbriefungsposition, für die eine anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI gemäß Abschnitt 4 vorliegt;
(6) "vorrangige Verbriefungsposition" eine Position, die durch einen erstrangigen Anspruch auf die Gesamtheit der zugrunde liegenden Risikopositionen unterlegt oder besichert wird, wobei für diese Zwecke keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen ergeben;
(7) "IRB-Pool" einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für all diese Risikopositionen berechnen kann;
(8) "Standardansatz (SA)-Pool" einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut:
(a) nicht den IRB-Ansatz verwenden darf, um die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 zu berechnen;
(b) KIRB nicht bestimmen kann;
(c) anderweitig von der zuständigen Behörde daran gehindert wird, den IRB-Ansatz zu verwenden;
(9) "gemischter Pool" einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen einer Sorte, für die das Institut den IRB-Ansatz verwenden darf und die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 3 für einige, jedoch nicht alle, dieser Risikopositionen berechnen kann;
(10) "Bonitätsverbesserung" jede Vereinbarung, die Unterstützung für eine Verbriefungsposition bietet und dazu dient, die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung zu erhöhen;
(11) "Übersicherung" jede Form der Bonitätsverbesserung, durch die für die zugrunde liegenden Risikopositionen ein Wert ausgewiesen wird, der höher als der Wert der Verbriefungspositionen ist;
(12) "STS-Verbriefung" eine Verbriefung, die den Anforderungen von Kapitel 3 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] und den in Artikel 243 festgelegten Anforderungen entspricht;
(12a) "STS-Verbriefung, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifiziert ist" eine Verbriefung, die den in Artikel 243 festgelegten Anforderungen entspricht;
(13) "Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere" oder "ABCP-Programm" ein Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere (ABCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(14) "traditionelle Verbriefung" eine traditionelle Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(15) "synthetische Verbriefung" eine synthetische Verbriefung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(16) "revolvierende Risikoposition" eine revolvierende Risikoposition im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(17) "Klausel der vorzeitigen Rückzahlung" eine Klausel der vorzeitigen Rückzahlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 17 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
(18) "Erstverlust-Tranche" eine Erstverlust-Tranche im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) [Verordnung über Verbriefungen];
(19) "Forderungsverwalter" einen Forderungsverwalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen];
Artikel 243
Kriterien für STS-Verbriefungen, die für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung qualifiziert sind
(1) Positionen in einem ABCP-Programm oder einer ABCP-Transaktion, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, werden gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 behandelt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(a) ▌die zugrunde liegenden Risikopositionen ▌ erfüllen zum Zeitpunkt der Aufnahme in das ABCP-Programm die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen auf individueller Basis eine Risikogewichtung von 75 % oder weniger, sofern es sich um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt, oder eine Risikogewichtung von 100 % für alle sonstigen Risikopositionen zu erhalten;
(aa) abweichend von Buchstabe a beträgt die Risikogewichtung, die das Institut einer Liquiditätsfazilität zuordnen würde, die die im Rahmen des Programms emittierten forderungsgedeckten Geldmarktpapiere vollständig deckt, 100 % oder weniger, wenn diesem Institut gestattet wurde, den internen Bewertungsansatz nach Artikel 265 zu verwenden;
(b) der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen auf Ebene eines ABCP-Programms darf 2 % des aggregierten Risikopositionswerts aller Risikopositionen im Rahmen des ABCP-Programms zum Zeitpunkt, zu dem die Risikopositionen dem ABCP-Programms hinzugefügt wurden, nicht überschreiten. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 – nach bestem Wissen des Sponsors – als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
Im Fall von Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Kreditbesicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes wird nur der Teil der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, der nach Berücksichtigung der Wirkung eines Kaufpreisnachlasses und einer Übersicherung verbleibt, für die Feststellung verwendet, ob diese vollständig gedeckt sind und ob die Konzentrationsgrenze eingehalten wird.
Im Falle verbriefter Restwerte aus Leasinggeschäften findet Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung, wenn bei diesen Werten nicht das Risiko einer Refinanzierung oder eines Weiterverkaufs besteht, da sich ein Dritter wirksam verpflichtet hat, die Risikoposition zu einem im Voraus festgelegten Betrag zurückzukaufen oder zu refinanzieren.
(2) Positionen in einer Verbriefung, bei der es sich nicht um ein ABCP-Programm oder eine ABCP-Transaktionen handelt, die als Positionen in einer STS-Verbriefung gelten, werden gemäß den Artikeln 260, 262 und 264 behandelt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
(a) Die zugrunde liegenden Risikopositionen wurden im Einklang mit den in Artikel 79 der Richtlinie 2013/36/EU vorgeschriebenen soliden und umsichtigen Kriterien für die Kreditvergabe begründet;
(b) zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung übersteigt der aggregierte Risikopositionswert aller auf einen einzigen Schuldner bezogenen Risikopositionen im Pool nicht 1 % der Positionswerte der aggregierten ausstehenden Risikopositionen des Pools zugrunde liegender Risikopositionen. Für die Zwecke dieser Berechnung gelten Darlehen oder Leasinggeschäfte mit einer Gruppe verbundener Kunden ▌als auf einen einzigen Schuldner bezogene Risikopositionen.
(c) zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Verbriefung erfüllen die zugrunde liegenden Risikopositionen die Bedingungen, um nach dem Standardansatz und unter Berücksichtigung aller zulässigen Kreditrisikominderungen eine Risikogewichtung zu erhalten, die folgenden Werten entspricht oder darunter liegt:
i) 40 % auf der Grundlage eines nach dem Risikopositionswert gewichteten Durchschnitts für das Portfolio, wenn es sich bei den Risikopositionen um durch Immobilien besicherte Darlehen oder in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e handelt;
ii) 50 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um ein durch eine Hypothek auf Gewerbeimmobilien besichertes Darlehen handelt;
iii) 75 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen, wenn es sich bei der Risikoposition um eine Risikoposition aus dem Mengengeschäft handelt;
iv) 100 % auf der Grundlage einzelner Risikopositionen für alle sonstigen Risikopositionen;
(d) findet Buchstabe c Ziffern i und ii Anwendung, so werden die durch niederrangige Sicherungsrechte an einem bestimmten Vermögenswert besicherten Darlehen nur dann in die Verbriefung aufgenommen, wenn alle durch bevorrechtigte Sicherungsrechte an diesem Vermögenswert besicherten Darlehen auch Gegenstand der Verbriefung sind;
(e) findet Buchstabe c Ziffer i Anwendung, so darf die gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 229 Absatz 1 gemessene Beleihungsquote bei keinem Darlehen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Verbriefung mehr als 100 % betragen.
Abschnitt 2
Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos
Artikel 244
Traditionelle Verbriefung
(1) Der Originator einer traditionellen Verbriefung kann zugrunde liegende Risikopositionen von der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge ausnehmen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(a) Ein mit den zugrunde liegenden Risikopositionen verbundenes signifikantes Kreditrisiko wurde auf Dritte übertragen;
(b) der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er in der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
(2) Ein signifikantes Kreditrisiko ist in folgenden Fällen als übertragen zu betrachten:
(a) Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 49 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;
(b) der Originator hält nicht mehr als 20 % des Risikopositionswerts der Verbriefungspositionen, die einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegen würden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Verbriefungspositionen, die einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegen würden, erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;
ii) die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung nach den Buchstaben a oder b erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet mezzanine Verbriefungsposition jede Verbriefungsposition, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:
(a) Sie ist gemäß Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 mit einem Risikogewicht von weniger als 1 250 % belegt;
(b) sie geht der Erstverlust-Tranche im Rang vor und der vorrangigen Verbriefungsposition im Rang nach.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem originierenden Institut gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung anzuerkennen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Kreditrisikoübertragung;
(b) es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
(a) Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
(b) die Verbriefungspositionen stellen für den Originator keine Zahlungsverpflichtung dar;
(c) auf die zugrunde liegenden Risikopositionen kann von Seiten des Originators und seiner Gläubiger im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] nicht zurückgegriffen werden;
(d) der Originator behält nicht die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen. Es wird davon ausgegangen, dass ein Originator die Kontrolle über die zugrunde liegenden Risikopositionen behalten hat, wenn er das Recht hat, vom Käufer der Risikopositionen die zuvor übertragenen Risikopositionen zurückzukaufen, um deren Gewinne zu realisieren, oder wenn er anderweitig verpflichtet ist, die übertragenen Risiken erneut zu übernehmen. Der Verbleib der Verwaltung von Rechten und Pflichten in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen beim Originator stellt als solche keine indirekte Kontrolle über die Risikopositionen dar;
(e) die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
i) den Originator zur Änderung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern;
ii) die an die Inhaber von Positionen zu zahlende Rendite erhöhen oder die Positionen in der Verbriefung anderweitig verbessern, wenn es zu einer Verschlechterung der Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen kommt;
(f) gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass künftige Transaktionen – darunter ohne Einschränkungen alle Änderungen an der Verbriefungsdokumentation, Änderungen am Kupon, an der Rendite oder an anderen Merkmalen der Verbriefungsrisikopositionen bzw. der Verbriefungspositionen –, die der Originator oder Sponsor in Bezug auf die Verbriefung eingegangen ist, gemäß Artikel 250 nicht eingegangen werden dürfen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.
(g) Rückführungsoptionen erfüllen darüber hinaus alle folgenden Bedingungen:
i) ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;
ii) sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
iii) sie sind nicht so strukturiert, dass die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen vermieden wird, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
(h) der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe c dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 3 Gebrauch zu machen.
(6) Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei traditionellen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Ferner überprüft die EBA Folgendes:
(a) ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach Absatz 4 hinreichend spezifiziert wurden;
(b) ob die Übertragung des Kreditrisikos auf Dritte nach Absatz 2 angemessen beurteilt wurde;
(c) die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.
Die EBA meldet ihre Ergebnisse bis zum 31. Dezember 2017 der Kommission. Die Kommission erlässt gegebenenfalls nach Berücksichtigung des EBA-Berichts einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der in den Buchstaben a bis c genannten Elemente zu ergänzen.
Artikel 245
Synthetische Verbriefung
(1) Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Risikopositionen gemäß Artikel 251 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(a) Ein signifikantes Kreditrisiko wurde durch Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung auf Dritte übertragen;
(b) der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an der Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1 250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
(2) Ein signifikantes Kreditrisiko ist in folgenden Fällen als übertragen zu betrachten:
(a) Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an der Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 49 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus;
(b) der Originator hält nicht mehr als 20 % am Risikopositionswert der Verbriefungspositionen, die einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegen würden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) der Originator kann nachweisen, dass der Risikopositionswert der Verbriefungspositionen, die einer Risikogewichtung von 1 250 % unterliegen würden, erheblich über eine begründete Schätzung des für die zugrunde liegenden Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht;
ii) die Verbriefung umfasst keine mezzaninen Positionen.
Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch die Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt eine Position in einer Verbriefung als mezzanine Verbriefungsposition, wenn sie die im letzten Unterabsatz von Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Anforderungen erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden einem originierenden Institut gestatten, eine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos im Zusammenhang mit einer Verbriefung anzuerkennen, wenn der Originator für jeden Fall nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist. Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Institut die folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) Es verfügt über angemessene interne Risikomanagementstrategien und Methoden zur Beurteilung der Risikoübertragung;
(b) es hat in jedem einzelnen Fall die Risikoübertragung auf Dritte auch bei seinem internen Risikomanagement und der Allokation seines internen Kapitals berücksichtigt.
(4) Zusätzlich zu den Anforderungen der Absätze 1 bis 3 sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
(a) Aus den Unterlagen der Transaktion geht die wirtschaftliche Substanz der Verbriefung hervor;
(b) die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 249;
(c) die Unterlagen der Verbriefung enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die
i) wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Kreditbesicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt;
ii) die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Risikopositionen verschlechtert;
iii) den Originator zur Änderung der Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen verpflichten, um die Durchschnittsqualität des Pools zu verbessern;
iv) die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Pools verschlechtert hat;
(d) die Besicherung ist in allen relevanten Jurisdiktionen durchsetzbar;
(e) gegebenenfalls wird in den Unterlagen der Transaktion präzisiert, dass der Originator oder Sponsor keine künftigen Transaktionen – darunter ohne Einschränkung sämtliche Änderungen an der Verbriefungsdokumentation, sämtliche Änderungen am Kupon, an der Rendite oder an sonstigen Merkmalen der Verbriefungspositionen – in Bezug auf die Verbriefung eingehen darf, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger gemäß Artikel 250 zu verringern.
(f) Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen:
i) ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators;
ii) sie können nur ausgeübt werden, wenn maximal 10 % des ursprünglichen Werts der zugrunde liegenden Risikopositionen ungetilgt sind;
iii) sie sind nicht so strukturiert, dass die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern im Rahmen der Verbriefung gehaltenen Positionen vermieden wird, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert;
(g) der Originator hat ein Gutachten eines qualifizierten Rechtsberaters erhalten, das bestätigt, dass die Verbriefung die in Buchstabe d dieses Absatzes genannten Bedingungen erfüllt.
(5) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über die Fälle, in denen sie entschieden haben, dass die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte im Einklang mit Absatz 2 gerechtfertigt ist, sowie über Fälle, in denen die Institute entschieden haben, von Absatz 4 Gebrauch zu machen.
(6) Die EBA überwacht die Bandbreite der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Risikos bei synthetischen Verbriefungen gemäß diesem Artikel. Ferner überprüft die EBA Folgendes:
(aa) ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme und die zusätzlichen Voraussetzungen nach Absatz 4 hinreichend spezifiziert wurden;
(a) die Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte im Einklang mit den Absätzen 2, 3 und 4;
(b) die Auslegung des Konzepts der entsprechenden Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte für die Zwecke der im vorletzten Unterabsatz von Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Bewertung durch die zuständigen Behörden;
(c) die Voraussetzungen für die von den zuständigen Behörden vorgenommene Bewertung von Verbriefungstransaktionen, für die der Originator sich um eine Anerkennung der Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos auf Dritte gemäß Absatz 2 oder 3 bemüht.
Die EBA meldet ihre Ergebnisse aus dieser Überwachung und Überprüfung bis zum 31. Dezember 2017 der Kommission. Die Kommission erlässt gegebenenfalls nach Berücksichtigung des EBA-Berichts einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 462, um diese Verordnung durch eine genauere Festlegung der in Buchstabe a bis c genannten Elemente zu ergänzen.
Artikel 246
Operationelle Anforderungen für Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung
Umfasst die Verbriefung revolvierende Risikopositionen und Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung oder ähnliche Bestimmungen, so gilt ein signifikantes Kreditrisiko nur dann als vom Originator übertragen, wenn die in den Artikeln 244 und 245 festgelegten Anforderungen erfüllt sind und die einmal ausgelöste Klausel über die vorzeitige Rückzahlung nicht Folgendes bewirkt:
(a) der vorrangige oder gleichrangige Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Anleger als nachrangig behandelt;
(b) der Anspruch des Instituts auf die zugrunde liegenden Risikopositionen wird gegenüber den Ansprüchen anderer Parteien als weiter nachrangig behandelt;
(c) es ergibt sich ein anderweitiger Anstieg der mit den zugrunde liegenden revolvierenden Risikopositionen verbundenen Verlustrisiken des Instituts.
Abschnitt 3
Berechnung der ▌risikogewichteten Positionsbeträge
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 247
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
(1) Hat ein Originator ein aus den zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung resultierendes signifikantes Kreditrisiko gemäß Abschnitt 2 übertragen, so kann er
(a) bei einer traditionellen Verbriefung die zugrunde liegenden Risikopositionen von seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls der Berechnung der erwarteten Verlustbeträge ausnehmen,
(b) bei einer synthetischen Verbriefung die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den Artikeln 251 und 252 berechnen.
(2) Hat der Originator sich für die Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so berechnet er die in diesem Kapitel festgelegten risikogewichteten Positionsbeträge für die Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält.
Hat der Originator nicht ein signifikantes Kreditrisiko übertragen oder sich gegen eine Anwendung des Absatzes 1 entschieden, so braucht er für Positionen, die er gegebenenfalls in der Verbriefung hält, keine risikogewichteten Positionsbeträge zu errechnen, sondern bezieht die zugrunde liegenden Risikopositionen auch weiterhin so in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge ein, als hätte keine Verbriefung stattgefunden.
(3) Besteht eine Risikoposition gegenüber Positionen in verschiedenen Tranchen einer Verbriefung, so werden die zu jeweils einer Tranche gehörigen Teile dieser Risikoposition als gesonderte Verbriefungspositionen betrachtet. Die Sicherungssteller bei Verbriefungspositionen werden als Anleger in diese Verbriefungspositionen betrachtet. Verbriefungspositionen schließen auch Risikopositionen aus einer Verbriefung ein, die aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, die das Institut mit der Transaktion eingegangen ist, resultieren.
(4) Sofern eine Verbriefungsposition nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k vom harten Kernkapital abgezogen wird, wird der risikogewichtete Positionsbetrag für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 in die Gesamtsumme der risikogewichteten Positionsbeträge des Instituts aufgenommen.
(5) Der risikogewichtete Positionsbetrag einer Verbriefungsposition wird ermittelt, indem der gemäß Artikel 248 berechnete Risikopositionswert der Position mit dem relevanten Gesamtrisikogewicht multipliziert wird.
(6) Das Gesamtrisikogewicht ist die Summe der in diesem Kapitel festgelegten Risikogewichte plus aller etwaigen zusätzlichen Risikogewichte gemäß Artikel 270a.
Artikel 248
Risikopositionswert
(1) Der Risikopositionswert einer Verbriefungsposition wird wie folgt berechnet:
(a) Der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Buchwert, der nach der Anwendung der einschlägigen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 verbleibt;
(b) der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ist ihr Nominalwert abzüglich aller etwaigen gemäß Artikel 110 angewandten Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit dem in diesem Kapitel festgelegten einschlägigen Umrechnungsfaktor. Sofern nicht anders angegeben, beträgt dieser Umrechnungsfaktor 100 %;
(c) der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko einer Verbriefungsposition, die aus einem der in Anhang II genannten Derivatgeschäfte resultiert, wird nach Kapitel 6 festgelegt.
(2) Hat ein Institut zwei oder mehr sich überschneidende Positionen in einer Verbriefung, so bezieht es in seine Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nur eine der Positionen ein.
Überschneiden sich die Positionen teilweise, kann das Institut die Position in zwei Teile aufteilen und die Überschneidungen in Bezug auf nur einen Teil gemäß Unterabsatz 1 berücksichtigen. Alternativ dazu kann das Institut die Positionen so behandeln, als würden sie sich vollständig überschneiden, indem die Position, für die die risikogewichteten Positionsbeträge höher ausfallen, zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen erweitert wird.
Das Institut darf eine Überschneidung auch bei den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen im Handelsbuch einerseits und den Eigenmittelanforderungen für Positionen im Anlagebuch andererseits berücksichtigen, wenn es in der Lage ist, die Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Positionen zu berechnen und zu vergleichen.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist eine Überschneidung von zwei Positionen dann gegeben, wenn sie sich gegenseitig so ausgleichen, dass das Institut in der Lage ist, die aus einer Position resultierenden Verluste auszuschließen, indem die aufgrund der anderen Position einzuhaltenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(3) Ist Artikel 270c auf Positionen in einem forderungsgedeckten Geldmarktpapier anzuwenden, so darf das Institut zur Berechnung des risikogewichteten Positionsbetrags für das Geldmarktpapier das einer Liquiditätsfazilität zugewiesene Risikogewicht verwenden, sofern die im Rahmen des Programms emittierten Geldmarktpapiere zu 100 % von der Liquiditätsfazilität gedeckt sind und die Liquiditätsfazilität mit dem Geldmarktpapier gleichrangig ist, so dass sie eine sich überschneidende Position bilden. Das Institut setzt die zuständigen Behörden davon in Kenntnis, wenn es die in diesem Absatz festgelegten Bestimmungen angewandt hat. Für die Zwecke der Bestimmung des in diesem Absatz festgelegten Deckungsgrads von 100 % kann das Institut andere Liquiditätsfazilitäten im Rahmen des Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere berücksichtigen, sofern sie eine sich überschneidende Position mit dem Geldmarktpapier bilden.
Artikel 249
Anerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
(1) Besteht für eine Verbriefungsposition eine Besicherung mit oder eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung, so darf ein Institut diese vorbehaltlich der Anforderungen an die Kreditrisikominderung gemäß diesem Kapitel und des Kapitels 4 anerkennen.
(2) Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.
Als Absicherungen ohne Sicherheitsleistung und Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur solche, die im Einklang mit Kapitel 4 anerkennungsfähig sind, und für die Anerkennung der Kreditrisikominderung müssen die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein.
(3) Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Die Anforderung gemäß diesem Unterabsatz gilt nicht für qualifizierte zentrale Gegenparteien.
Institute, die auf eine direkte Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Unterabsatzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Verbriefungszweckgesellschaften als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) Die Verbriefungszweckgesellschaft besitzt Vermögenswerte, die als Finanzsicherheiten im Einklang mit Kapitel 4 qualifiziert sind;
(b) auf die unter Buchstabe a genannten Vermögenswerte bestehen keine Rechte oder Anwartschaften, die den Anwartschaften des Instituts, das die Absicherung ohne Sicherheitsleistung erhält, im Rang vorausgehen oder gleichstehen; und
(c) alle in Kapitel 4 genannten Anforderungen an die Anerkennung von Finanzsicherheiten sind erfüllt.
(5) Für die Zwecke dieses Absatzes ist der gemäß Kapitel 4 um etwaige Währungs- oder Laufzeitinkongruenzen bereinigte Absicherungsbetrag (GA) auf den volatilitätsangepassten Marktwert dieser Vermögenswerte beschränkt und wird das Risikogewicht von Risikopositionen gegenüber dem Sicherungsgeber gemäß dem Standardansatz (g) als gewichtetes Durchschnittsrisikogewicht berechnet, das im Rahmen des Standardansatzes für solche Vermögenswerte als Finanzsicherheit angesetzt würde.
(6) Kommt einer Verbriefungsposition eine Besicherung in vollem Umfang zugute, so gelten folgende Anforderungen:
(a) Das die Besicherung stellende Institut berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für die Verbriefungsposition, der die Besicherung gemäß Unterabschnitt 3 zugute kommt, als ob es diese Position direkt hielte;
(b) das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Kapitel 4.
(7) Bei einer teilweisen Besicherung gelten die folgenden Anforderungen:
(a) Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugute kommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge, als ob es diese Position direkt im Einklang mit Unterabschnitt 3 hielte, vorbehaltlich der Absätze 8 und 9;
(b) das Institut, das die Besicherung erwirbt, berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge für die besicherte Position, auf die in Buchstabe a Bezug genommen wird, gemäß Kapitel 4. Das Institut behandelt den Teil der Verbriefungsposition, dem keine Besicherung zugute kommt, als eine gesonderte Verbriefungsposition und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge im Einklang mit Unterabschnitt 3, vorbehaltlich der Absätze 8 und 9.
(8) Institute, die den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (Securitisation Internal Ratings Based Approach, SEC-IRBA) oder den Standardansatz für Verbriefungen (Securitisation Standard Approach, SEC-SA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, bestimmen den unteren Tranchierungspunkt (A) und den oberen Tranchierungspunkt (D) gesondert für jede der in Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen, als ob diese zum Zeitpunkt der Originierung der Transaktion als gesonderte Verbriefungspositionen emittiert worden wären. Der Wert von KIRB bzw. KSA wird unter Berücksichtigung des ursprünglichen Pools von Risikopositionen, die der Verbriefung zugrunde liegen, berechnet.
(9) Institute, die den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz für Verbriefungen (SEC-ERBA) nach Unterabschnitt 3 verwenden, berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für die in Einklang mit Absatz 7 abgeleiteten Positionen wie folgt:
(a) Wenn die abgeleitete Position höherrangig ist, wird ihr das Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition zugewiesen;
(b) wenn die abgeleitete Position niederrangig ist, kann ihr ein abgeleitetes Rating im Einklang mit Artikel 261 Absatz 7 zugewiesen werden. Kann kein Rating abgeleitet werden, wendet das Institut das jeweils höhere Risikogewicht an, das sich aus Folgendem ergibt:
(i) der Anwendung des SEC-SA im Einklang mit Absatz 8 und Unterabschnitt 3; oder
(ii) dem Risikogewicht der ursprünglichen Verbriefungsposition nach dem SEC-ERBA.
Artikel 250
Außervertragliche Kreditunterstützung
(1) Originatoren, die ein signifikantes Kreditrisiko im Zusammenhang mit den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen im Einklang mit Abschnitt 2 übertragen haben, und Sponsoren dürfen die Verbriefung nicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus unmittelbar oder mittelbar unterstützen, um dadurch die potenziellen oder tatsächlichen Verluste der Anleger zu verringern.
(2) Ein Geschäft gilt nicht als Kreditunterstützung für die Zwecke des Absatzes 1, wenn es bei der Beurteilung der Übertragung eines signifikanten Risikos gebührend berücksichtigt wurde und beide Parteien das Geschäft in ihrem eigenen Interesse und als freie und unabhängige Parteien durchgeführt haben (zu marktüblichen Konditionen). Zu diesen Zwecken nimmt das Institut eine vollständige Kreditprüfung der Transaktion vor und trägt dabei zumindest sämtlichen der folgenden Elemente Rechnung:
(a) dem Rückkaufspreis;
(b) der Kapital- und Liquiditätslage des Instituts vor und nach dem Rückkauf;
(c) der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen;
(d) der Wertentwicklung der Verbriefungspositionen;
(e) den Auswirkungen der Kreditunterstützung auf die erwarteten Verluste des Originators im Verhältnis zu denen der Anleger.
(3) Der Originator und der Sponsor teilen der zuständigen Behörde jede Transaktion mit, die in Bezug auf die Verbriefung gemäß Absatz 2 eingegangen wurde.
(4) Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien im Hinblick darauf heraus, was für die Zwecke dieses Artikels unter marktüblichen Konditionen zu verstehen ist und wann ein Geschäft so strukturiert ist, dass es keine Kreditunterstützung darstellt.
(5) Hält ein Originator oder Sponsor bei einer Verbriefung Absatz 1 nicht ein, so muss er alle zugrunde liegenden Risikopositionen dieser Verbriefung in seiner Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge so berücksichtigen, wie er sie ohne Verbriefung hätte berücksichtigen müssen, und Folgendes offenlegen:
(a) seine Unterstützung für die Verbriefung entgegen Absatz 1; und
(b) die Auswirkungen der geleisteten Unterstützung im Hinblick auf die Eigenmittelanforderungen.
Artikel 251
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen, die Gegenstand einer synthetischen Verbriefung sind, durch den Originator
(1) Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für die zugrunde liegenden Risikopositionen wendet der Originator einer synthetischen Verbriefung gegebenenfalls nicht die in Kapitel 2, sondern die in diesem Abschnitt festgelegten Berechnungsmethoden an. Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge und erwarteten Verlustbeträge gemäß Kapitel 3 berechnen, beträgt der bei solchen Risikopositionen erwartete Verlustbetrag Null.
(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten für den gesamten Risikopositionspool, der Gegenstand der Verbriefung ist. Vorbehaltlich des Artikels 252 berechnet der Originator die risikogewichteten Positionsbeträge für alle Tranchen in der Verbriefung gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts, darunter fallen auch Positionen, bei denen das Institut eine Kreditrisikominderung gemäß Artikel 249 anerkennen kann. Das für Positionen, denen die Kreditrisikominderung zugute kommt, anzusetzende Risikogewicht darf gemäß Kapitel 4 angepasst werden.
Artikel 252
Behandlung von Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen
Für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 251 wird jeder Laufzeitinkongruenz zwischen der Kreditbesicherung, durch die die Übertragung des Risikos erreicht wird, und den zugrunde liegenden Risikopositionen wie folgt Rechnung getragen:
(a) Als Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen wird vorbehaltlich einer Höchstdauer von fünf Jahren die längste in der Verbriefung vertretene Laufzeit angesetzt. Die Laufzeit der Besicherung wird gemäß Kapitel 4 ermittelt;
(b) bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, die im Einklang mit diesem Abschnitt mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden, lässt der Originator etwaige Laufzeitinkongruenzen außer Acht. Bei allen anderen Positionen wird der in Kapitel 4 dargelegte Umgang mit Laufzeitinkongruenzen nach folgender Formel erfasst:
RW* = ((RWSP · ((t – t*)/(T – t*))) + (RWAss · ((T – t)/(T – t*))))
dabei entspricht:
RW* |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die Zwecke des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a, |
|
RWAss |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen für die zugrunde liegenden Risikopositionen, die anteilmäßig wie für unverbriefte Risikopositionen berechnet werden, |
|
RWSP |
= |
den risikogewichteten Positionsbeträgen, die nach Artikel 251 berechnet werden, als gäbe es keine Laufzeitinkongruenz, |
|
T |
= |
der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen in Jahren, |
|
t |
= |
der Laufzeit der Kreditbesicherung in Jahren, |
|
t* |
= |
0,25. |
|
Artikel 253
Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
(1) Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1 250 % gemäß diesem Unterabschnitt zugewiesen, können die Institute – alternativ zur Einbeziehung der Position in ihre Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge – den Risikopositionswert einer solchen Position vom harten Kernkapital im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k abziehen. Zu diesen Zwecken kann eine anerkennungsfähige Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung des Risikopositionswerts im Einklang mit Artikel 249 berücksichtigt werden.
(2) Macht ein Institut von der Alternative nach Absatz 1 Gebrauch, kann es den gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k in Abzug gebrachten Betrag von dem Betrag abziehen, der in Artikel 268 als maximale Kapitalanforderung genannt wird, die für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würde, hätte keine Verbriefung stattgefunden.
Unterabschnitt 2
Rangfolge der Ansätze und gemeinsame Parameter
Artikel 254
Rangfolge der Ansätze
(1) Die Institute verwenden eine der in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden, um die risikogewichteten Positionsbeträge im Zusammenhang mit sämtlichen Positionen zu berechnen, die sie in einer Verbriefung halten.
(2) Die in Unterabschnitt 3 dargelegten Methoden werden gemäß der folgenden Rangfolge angewandt:
(a) Sind die Anforderungen des Artikels 258 erfüllt, verwendet das Institut den SEC-IRBA gemäß Artikel 260;
(b) kann der SEC-IRBA nicht verwendet werden, zieht das Institut den Standardansatz für Verbriefungen (SEC-SA) gemäß Artikel 263 und 264 heran.
(c) kann der SEC-SA nicht verwendet werden oder führt seine Verwendung zu einem risikogewichteten Positionsbetrag, der den Betrag, der bei einer Verwendung des SEC-ERBA erzielt worden wäre, um 25 % übersteigt, so zieht das Institut den auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA) für beurteilte Positionen oder Positionen heran, für die gemäß Artikel 261 und 262 ein abgeleitetes Rating verwendet werden darf; Der SEC-ERBA kann generell für Pools von Krediten für Kfz-Käufe, Leasinggeschäfte und Ausrüstungsleasinggeschäfte herangezogen werden.
▌ Wendet ein Institut den SEC-ERBA gemäß diesem Absatz an, so setzt es die zuständige Behörde davon unverzüglich in Kenntnis. Die zuständige Behörde kann nach Erhalt dieser Mitteilung in ordnungsgemäß begründeten Fällen von dem Institut verlangen, den SEC-SA anzuwenden, wobei sie dem Institut ihre begründete Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung bekanntgeben muss.
(3) Die zuständigen Behörden können die Nutzung des SEC-SA im Einzelfall untersagen, wenn Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale aufweisen oder wenn die Rückzahlung der einschlägigen Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die im KSA nicht hinreichend abgebildet sind, beispielsweise Verbriefungen, die die in Artikel 258 Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Merkmale aufweisen. In einem solchen Fall kommt Absatz 2 zur Anwendung.
(4) Unbeschadet des Absatzes 2 dürfen Instituten den internen Bemessungsansatz (IAA) zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf eine unbeurteilte Position in einem ABCP-Programm gemäß Artikel 266 verwenden, sofern die in Artikel 265 aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
▌
(5) in allen anderen Fällen wird Verbriefungspositionen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen.
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über jegliche im Einklang mit Absatz 2 eingegangenen Mitteilungen und Entscheidungen. Die EBA überwacht das Spektrum an Praktiken in Verbindung mit Absatz 3 und gibt Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus.
Artikel 255
Bestimmung von KIRB und KSA
(1) Wendet ein Institut den SEC-IRBA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es KIRB im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5.
(2) KIRB wird von den Instituten bestimmt, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die gemäß Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus der anwendbaren Eigenkapitalquote im Einklang mit Kapitel 1 und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. KSA wird als Dezimalwert zwischen Null und Eins ausgedrückt.
(3) Für die Zwecke der Berechnung von KIRB umfassen die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 3 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, Folgendes:
(a) den Betrag der erwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die weiterhin im Einklang mit Kapitel 3 Teil des Pools sind; und
(b) den Betrag der unerwarteten Verluste im Zusammenhang mit allen zugrunde liegenden Risikopositionen, einschließlich der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen im Pool gemäß Kapitel 3.
(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für angekaufte Forderungen können die Institute KIRB in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen der Verbriefung im Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels 3 berechnen. Für diese Zwecke werden die Risikopositionen des Mengengeschäfts als angekaufte Mengengeschäftsforderungen und die Nicht-Retail-Risikopositionen als angekaufte Unternehmensforderungen behandelt.
(5) Die Institute berechnen KIRB gesondert für das Verwässerungsrisiko in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen einer Verbriefung, bei der das Verwässerungsrisiko für derartige Risikopositionen erheblich ist.
Werden Verluste aus Verwässerungs- und Kreditrisiken in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so fassen die Institute KIRB für das Verwässerungsrisiko und KIRB für das Kreditrisiko in einem einzigen Wert für KIRB im Sinne des Unterabschnitts 3 zusammen. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Verwässerungsrisiko ein einziger Reservefonds oder eine Übersicherung, so kann dies als Hinweis auf eine aggregierte Behandlung dieser Risiken angesehen werden.
Werden das Verwässerungs- und das Kreditrisiko nicht in aggregierter Form in der Verbriefung behandelt, so passen die Institute die Behandlung gemäß dem vorstehenden Absatz an, um KIRB für das Verwässerungsrisiko und KIRB für das Kreditrisiko umsichtig zusammenzufassen.
(6) Wendet ein Institut den SEC-SA gemäß Unterabschnitt 3 an, berechnet es KSA, indem die risikogewichteten Positionsbeträge, die nach Kapitel 2 in Bezug auf die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden, mit dem Quotienten aus 8 % und dem Wert der zugrunde liegenden Risikopositionen multipliziert werden. KSA wird als Dezimalwert zwischen Null und Eins ausgedrückt.
Für die Zwecke dieses Absatzes berechnen die Institute den Positionswert der zugrunde liegenden Risikopositionen ohne Saldierung etwaiger spezifischer Kreditrisikoanpassungen und zusätzlicher Bewertungsanpassungen gemäß den Artikeln 34 und 110 sowie weiterer Verringerungen der Eigenmittel.
(7) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 6 werden bei Verbriefungsstrukturen, die die Verwendung einer Verbriefungszweckgesellschaft beinhalten, alle Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft im Zusammenhang mit der Verbriefung als zugrunde liegende Risikopositionen behandelt. Dessen unbeschadet kann das Institut die Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft aus dem Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke der Berechnung von KIRB oder KSA ausschließen, wenn das aus den Risikopositionen der Verbriefungszweckgesellschaft erwachsende Risiko unerheblich ist oder die Verbriefungsposition des Instituts nicht beeinträchtigt.
Bei synthetischen Verbriefungen mit Sicherheitsleistung werden alle erheblichen Erträge aus der Emission von Credit Linked Notes oder anderen Verpflichtungen mit Sicherheitsleistungen der Verbriefungszweckgesellschaft, die als Sicherheiten für die Rückzahlung der Verbriefungspositionen dienen, in die Berechnung von KIRB oder KSA einbezogen, wenn das Kreditrisiko der Sicherheit der in Tranchen unterteilten Verlustzuweisung unterliegt.
(8) Für die Zwecke von Absatz 5 Unterabsatz 3 gibt die EBA Leitlinien im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 über geeignete Methoden aus, wie KIRB für das Verwässerungsrisiko und KIRB für das Kreditrisiko zusammengefasst werden können, wenn diese Risiken nicht in aggregierter Form in einer Verbriefung behandelt werden.
Artikel 256
Bestimmung von unterem Tranchierungspunkt (Attachment Point) (A) und oberem Tranchierungspunkt (Detachment Point) (D)
(1) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den unteren Tranchierungspunkt (A) bei dem Schwellenwert fest, ab dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen der betreffenden Verbriefungsposition zugeordnet würden.
Der untere Tranchierungspunkt (A) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen Null und Eins und ist gleich Null oder – sollte dieser Wert höher sein – gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig oder gleichrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.
(2) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 setzen die Institute den oberen Tranchierungspunkt (D) bei dem Schwellenwert fest, bei dem Verluste innerhalb des Pools der zugrunde liegenden Risikopositionen einen kompletten Verlust des eingesetzten Kapitals bei der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition bewirken würden.
Der obere Tranchierungspunkt (D) wird ausgedrückt als ein Dezimalwert zwischen Null und Eins und ist gleich Null oder – sollte dieser Wert höher sein – gleich dem Verhältnis zwischen dem offenen Saldo beim Pool aus den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen abzüglich des offenen Saldos bei allen Tranchen, die gegenüber der Tranche mit der betreffenden Verbriefungsposition vorrangig sind, und dem offenen Saldo bei allen der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 behandeln die Institute Übersicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung als Tranchen und die Vermögenswerte, die solche Konten einschließen, als zugrunde liegende Risikopositionen.
(4) Unberücksichtigt lassen die Institute für die Zwecke der Absätze 1 und 2 Reservekonten ohne Sicherheitsleistung und Vermögenswerte, die keine Bonitätsverbesserung bieten, wie solche, die lediglich eine Liquiditätsunterstützung darstellen, Währungs- oder Zinsswaps und Barreservekonten für diese Positionen in der Verbriefung. Bei Reservekonten mit Sicherheitsleistung und Vermögenswerten, die eine Bonitätsverbesserung darstellen, behandeln die Institute nur die verlustausgleichenden Teile dieser Konten oder Vermögenswerte als Verbriefungspositionen.
Artikel 257
Bestimmung der Fälligkeit einer Tranche (MT)
(1) Für die Zwecke des Unterabschnitts 3 und vorbehaltlich des Absatzes 3 können die Institute die Fälligkeit einer Tranche (MT) bemessen als
(a) die gewichtete durchschnittliche Fälligkeit der innerhalb der Tranche fälligen vertraglichen Zahlungen nach folgender Formel:
wobei CFt alle vom Kreditnehmer im Zeitraum t zu leistenden vertraglichen Zahlungen (Kapitalbetrag, Zinsen und Gebühren) bezeichnet, oder oder
(b) als rechtliche Endfälligkeit der Tranche nach folgender Formel:
MT = 1 + (ML – 1) * 80 %,
wobei ML die rechtliche Endfälligkeit der Tranche bezeichnet.
(2) ▌
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gilt für die Bestimmung der Fälligkeit einer Tranche (MT) in jedem Fall eine Untergrenze von einem Jahr und eine Obergrenze von fünf Jahren.
(4) Besteht einem Kontrakt zufolge die Möglichkeit, dass ein Institut potenzielle Verluste aus den zugrunde liegenden Risikopositionen tragen muss, so berücksichtigt es bei der Bestimmung der Fälligkeit der Verbriefungsposition die längste Laufzeit der zugrunde liegenden Risikopositionen. Dies gilt auch für Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen mit Auslösern für die vorzeitige Rückzahlung gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU) .../... [STS-Verordnung]. Bei anderen revolvierenden Risikopositionen ist die längste vertraglich mögliche Restlaufzeit der Risikoposition zugrundezulegen, die in der revolvierenden Periode hinzugefügt werden kann.
Unterabschnitt 3
Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
Artikel 258
Bedingungen für die Verwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (SEC-IRBA)
(1) Die Institute berechnen die risikogewichteten Positionsbeträge für eine Verbriefungsposition nach dem SEC-IRBA, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Position ist durch einen IRB-Pool oder einen gemischten Pool unterlegt und das Institut kann KIRB in letztgenanntem Fall gemäß Abschnitt 3 für mindestens 95% der zugrunde liegenden ▌ Positionsbeträge berechnen;
(b) zu den der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen liegen ausreichend ▌Informationen vor, die dem Institut die Berechnung von KIRB ermöglichen; und
(c) das Institut wurde bei einer bestimmten Verbriefungsposition nicht gemäß Absatz 2 an der Verwendung des SEC-IRBA gehindert.
(2) Weisen Verbriefungen hochgradig komplexe oder risikoreiche Merkmale auf, können die zuständigen Behörden die Institute im Einzelfall an der Verwendung des SEC-IRBA hindern. Als hochgradig komplexes oder risikoreiches Merkmal kann für diese Zwecke Folgendes angesehen werden:
(a) eine Bonitätsverbesserung, die aus anderen Gründen als Portfolioverlusten, die auf ausbleibende Tilgungs- oder Zinszahlungen zurückzuführen sind, aufgezehrt werden kann;
(b) Pools zugrunde liegender Risikopositionen, die aufgrund einer Konzentration von Risikopositionen in einzelnen Sektoren oder geografischen Gebieten ein hohes Maß an interner Korrelation aufweisen;
(c) Transaktionen, bei denen die Rückzahlung der Verbriefungspositionen in hohem Maße von Risikotreibern abhängt, die sich an KIRB nicht ablesen lassen; oder
(d) hochkomplexe Verlustzuweisungen zwischen den Tranchen.
Artikel 259
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-IRBA)
(1) Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250% wenn D ≤ KA
RW = 12.5KSSFA(KIRB) wenn A ≥ KIRB
wenn A˂ KIRB˂D
dabei ist:
KIRB die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den Pool zugrunde liegender Risikopositionen
D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt
A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt
dabei ist:
a = –(1 / (p * KIRB))
u = D – KIRB
l = max (A - KIRB; 0)
dabei ist:
p = max [0.3; (A + B*(1/N) + C* KIRB + D*LGD + E*MT)]
dabei ist:
N die gemäß Absatz 4 berechnete effektive Zahl der Risikopositionen im Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen
LGD die gemäß Absatz 5 für den Pool der zugrunde liegenden Risikopositionen berechnete risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall
MT die gemäß Artikel 257 bestimmte Fälligkeit der Tranche
die Parameter A, B, C, D und E werden nach folgender Tabelle bestimmt:
|
|
A |
B |
C |
D |
E |
||
Wholesale |
Vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0 |
3.56 |
–1.85 |
0.55 |
0.07 |
||
Vorrangig, nicht granular (N < 25) |
0.11 |
2.61 |
–2.91 |
0.68 |
0.07 |
|||
Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0.16 |
2.87 |
–1.03 |
0.21 |
0.07 |
|||
Nicht vorrangig, granular (N ≥ 25) |
0.22 |
2.35 |
–2.46 |
0.48 |
0.07 |
|||
Retail |
Vorrangig |
0 |
0 |
–7.48 |
0.71 |
0.24 |
||
Nicht vorrangig |
0 |
0 |
–5.78 |
0.55 |
0.27 |
|||
(2) Umfasst der zugrunde liegende IRB-Pool sowohl Retail- als auch Nicht-Retail-Risikopositionen, so wird er in einen Retail- und einen Nicht-Retail-Teilpool unterteilt und wird für jeden Teilpool ein gesonderter P-Parameter (samt der entsprechenden Input-Parameter N, KIRB und LGD) geschätzt. Anschließend wird ausgehend von den P-Parametern jedes einzelnen Teilpools und der Nominalgröße der Risikopositionen in jedem einzelnen Teilpool ein gewichteter durchschnittlicher P-Parameter für die Transaktion berechnet.
(3) Wendet ein Institut den SEC-IRBA auf einen gemischten Pool an, berechnet es den P-Parameter anhand der zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird. Zugrunde liegende Risikopositionen, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt.
(4) Die effektive Zahl der Risikopositionen (N) wird wie folgt berechnet:
wobei EADi die mit dem i-ten Instrument im Pool verbundene Risikoposition bei Ausfall bezeichnet.
Mehrere, auf ein und denselben Schuldner bezogene Risikopositionen werden konsolidiert und als eine einzige Risikoposition behandelt.
(5) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD wird wie folgt berechnet:
wobei LGDi die durchschnittliche LGD bei allen auf den i-ten Schuldner bezogenen Risikopositionen bezeichnet.
Werden bei einer Verbriefung das Kredit- und das Verwässerungsrisiko bei angekauften Risikopositionen aggregiert gesteuert, gilt der LGD-Input beim Kreditrisiko als gewichteter LGD-Durchschnitt und beim Verwässerungsrisiko als 100 %ige LGD. Die Risikogewichte stellen jeweils die unabhängigen IRB-Eigenkapitalanforderungen für das Kredit- und das Verwässerungsrisiko dar. Besteht zur Deckung von Verlusten aus dem Kredit- oder Ausfallrisiko ein einziger Reservefonds oder [eine Übersicherung], so kann dies für diese Zwecke als Hinweis auf eine aggregierte Steuerung dieser Risiken angesehen werden.
(6) Macht der Anteil der größten zugrunde liegenden Risikoposition am Pool nicht mehr als 3 % aus, können die Institute N und die risikopositionsgewichteten durchschnittlichen LGDs nach folgender vereinfachter Methode berechnen:
LGD = 0,50
dabei ist
Cm den der Summe der größten m-Risikopositionen entsprechenden Anteil am Pool bezeichnet (so entspricht beispielsweise ein Anteil von 15 % einem Wert von 0,15); und
m vom Institut festgesetzt wird.
Ist nur C1 verfügbar und geht dessen Wert nicht über 0,03 hinaus, kann das Institut die LGD als 0,50 und N als 1/C1 festsetzen.
(7) Ist die Position durch einen gemischten Pool unterlegt und das Institut in der Lage, KIRB gemäß Artikel 258 Absatz 1 Buchstabe a für mindestens 95 % der zugrunde liegenden Risikopositionsbeträge zu berechnen, so berechnet das Institut die Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool von Risikopositionen als:
dˑ KIRB + (1–d)ˑ KSA,
wobei
d der Prozentsatz des Betrags der zugrunde liegenden Risikopositionen ist, für die die Bank KIRB über den Betrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen berechnen kann; und
KIRB und KSA der Definition in Artikel 255 entsprechen.
(8) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats kann das Institut dem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder – falls keine gleichrangige Position vorhanden ist – die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 260
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-IRBA
Beim SEC-IRBA wird das Risikogewicht für Positionen in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 259 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %
p = max [0.3; 0.5ˑ (A + Bˑ(1/N) + Cˑ KIRB + D*LGD + EˑMT)]
Artikel 261
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)
(1) Beim SEC-IRBA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 ermittelte Risikopositionswert mit dem nach dem vorliegenden Artikel anzuwendenden Risikogewicht multipliziert wird.
(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 1
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
Alle sonstigen Ratings |
|
Risikogewicht |
15 % |
50 % |
100 % |
1 250 % |
|
(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten die in Tabelle 2 festgelegten Risikogewichte, die gegebenenfalls gemäß Artikel 257 und Absatz 4 nach Maßgabe der Tranchenfälligkeit (Mt) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke anzupassen sind:
Tabelle 2:
Bonitätsstufe |
Vorrangige Tranche |
Nicht vorrangige (dünne) Tranche |
|||
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
||||
1 Jahr |
5 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
||
1 |
15 % |
20 % |
15 % |
70 % |
|
2 |
15 % |
30 % |
15 % |
90 % |
|
3 |
25 % |
40 % |
30 % |
120 % |
|
4 |
30 % |
45 % |
40 % |
140 % |
|
5 |
40 % |
50 % |
60 % |
160 % |
|
6 |
50 % |
65 % |
80 % |
180 % |
|
7 |
60 % |
70 % |
120 % |
210 % |
|
8 |
75 % |
90 % |
170 % |
260 % |
|
9 |
90 % |
105 % |
220 % |
310 % |
|
10 |
120 % |
140 % |
330 % |
420 % |
|
11 |
140 % |
160 % |
470 % |
580 % |
|
12 |
160 % |
180 % |
620 % |
760 % |
|
13 |
200 % |
225 % |
750 % |
860 % |
|
14 |
250 % |
280 % |
900 % |
950 % |
|
15 |
310 % |
340 % |
1050 % |
1050% |
|
16 |
380 % |
420 % |
1130 % |
1130 % |
|
17 |
460 % |
505 % |
1.250 % |
1.250 % |
|
Alle übrigen |
1.250 % |
1.250 % |
1.250 % |
1.250 % |
|
(4) Bei Tranchen mit einer Restlaufzeit zwischen einem Jahr und fünf Jahren bestimmen die Institute das Risikogewicht durch lineare Interpolation zwischen den Risikogewichten, die gemäß Tabelle 2 bei Restlaufzeiten von einem bzw. fünf Jahren anzuwenden sind.
(5) Zur Bestimmung der Tranchendicke berechnen die Institute das Risikogewicht für nicht vorrangige Tranchen wie folgt:
RW = [RW nach Anpassung an die Restlaufzeit gemäß Absatz 4] [1 – min(T; 50 %)]
dabei ist
T = Dicke der Tranche, gemessen als D – A
dabei ist
D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt
A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt
(6) Das aus den Absätzen 3 bis 5 resultierende Risikogewicht muss mindestens 15 % betragen. Auch darf es nicht niedriger sein als das Risikogewicht für eine hypothetische vorrangige Tranche derselben Verbriefung mit derselben Bonitätsbeurteilung und derselben Restlaufzeit.
(7) Zwecks Verwendung abgeleiteter Ratings weisen die Institute einer unbeurteilten Position ein abgeleitetes Rating zu, das der Bonitätsbeurteilung einer beurteilten Referenzposition entspricht, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) die Referenzposition ist in jeder Hinsicht mit der unbeurteilten Verbriefungsposition gleichrangig oder geht ihr – falls keine gleichrangige Position vorhanden ist – im Rang unmittelbar nach;
(b) für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung stehen;
(c) die Referenzposition hat die gleiche oder eine längere Laufzeit als die betreffende unbeurteilte Position;
(d) jedes abgeleitete Rating wird laufend aktualisiert, um etwaigen Änderungen bei der Bonitätsbeurteilung der Referenzposition Rechnung zu tragen.
Artikel 262
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-ERBA
(1) Beim SEC-ERBA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 261 berechnet, wobei allerdings die im vorliegenden Artikel festgelegten Änderungen vorzunehmen sind.
(2) Für Risikopositionen mit Kurzzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Kurzzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 261 Absatz 7 abgeleitet werden kann, gelten folgende Risikogewichte:
Tabelle 3.
Bonitätsstufe |
1 |
2 |
3 |
Alle sonstigen Ratings |
|
Risikogewicht |
10 % |
35 % |
70 % |
1.250 % |
|
(3) Für Risikopositionen mit Langzeit-Bonitätsbeurteilungen oder in Fällen, in denen ein auf einer Langzeit-Bonitätsbeurteilung beruhendes Rating gemäß Artikel 261 Absatz 7 abgeleitet werden kann, werden die Risikogewichte nach Tabelle 4 bestimmt und gemäß Artikel 257 und Artikel 261 Absatz 4 nach Maßgabe der Tranchenfälligkeit (MT) und bei nicht vorrangigen Tranchen gemäß Artikel 261 Absatz 5 nach Maßgabe der Tranchendicke angepasst:
Tabelle 4
Bonitätsstufe |
Vorrangige Tranche |
Nicht vorrangige (dünne) Tranche |
|||
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
Restlaufzeit der Tranche (MT) |
||||
1 Jahr |
5 Jahre |
1 Jahr |
5 Jahre |
||
1 |
10 % |
15 % |
15 % |
50 % |
|
2 |
10 % |
20 % |
15 % |
55 % |
|
3 |
15 % |
25 % |
20 % |
75 % |
|
4 |
20 % |
30 % |
25 % |
90 % |
|
5 |
25 % |
35 % |
40 % |
105 % |
|
6 |
35 % |
45 % |
55 % |
120 % |
|
7 |
40 % |
45 % |
80 % |
140 % |
|
8 |
55 % |
65 % |
120 % |
185 % |
|
9 |
65 % |
75 % |
155 % |
220 % |
|
10 |
85 % |
100 % |
235 % |
300 % |
|
11 |
105 % |
120 % |
355 % |
440 % |
|
12 |
120 % |
135 % |
470 % |
580 % |
|
13 |
150 % |
170 % |
570 % |
650 % |
|
14 |
210 % |
235 % |
755 % |
800 % |
|
15 |
260 % |
285 % |
880 % |
880% |
|
16 |
320 % |
355 % |
950 % |
950 % |
|
17 |
395 % |
430 % |
1.250 % |
1.250 % |
|
Alle übrigen |
1.250 % |
1.250 % |
1.250 % |
1.250 % |
|
Artikel 263
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim Standardansatz (SEC-SA)
(1) Beim SEC-SA wird der risikogewichtete Positionsbetrag für eine Verbriefungsposition berechnet, indem der nach Artikel 248 berechnete Risikopositionswert mit dem anzuwendenden Risikogewicht, das wie folgt zu bestimmen ist, multipliziert wird, wobei in jedem Fall eine Untergrenze von 15 % gilt:
RW = 1 250% wenn D ≤ KA
RW = 12.5 KSSFA(KA) wenn A ≥ KA
wenn A˂KA˂D
dabei ist:
D der gemäß Artikel 256 bestimmte obere Tranchierungspunkt
A der gemäß Artikel 256 bestimmte untere Tranchierungspunkt
KA ein gemäß Absatz 2 berechneter Parameter
dabei ist:
a = –(1 / (p * KA))
u = D – KA
l = max (A – KA; 0)
p = 1 bei Risikopositionen in Verbriefungen, bei denen es sich nicht um eine Wiederverbriefung handelt
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird KA wie folgt berechnet:
dabei ist:
die in Artikel 255 definierte Eigenmittelanforderung für den zugrunde liegenden Pool
W = Verhältnis der Summe des Nominalbetrags der ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen zum Nominalbetrag aller zugrunde liegenden Risikopositionen. Für diese Zwecke ist eine ausgefallene Risikoposition eine zugrunde liegende Risikoposition, die entweder i) seit mindestens 90 Tagen überfällig ist, ii) einem Konkurs- oder Insolvenzverfahren unterliegt, iii) einem Zwangsvollstreckungs- oder ähnlichen Verfahren unterliegt, oder iv) den Verbriefungsunterlagen zufolge als ausgefallen anzusehen ist.
Kennt ein Institut bei maximal 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, kann es den SEC-SA anwenden, sofern es bei der Berechnung von KA die folgende Anpassung vornimmt.
Kennt das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus, muss die Position in der Verbriefung mit 1 250 % risikogewichtet werden.
(3) Bei einer Verbriefungsposition in Form eines Derivats kann das Institut dem Derivat ein abgeleitetes Risikogewicht zuweisen, das dem Risikogewicht der nach diesem Artikel berechneten Referenzposition entspricht.
Für die Zwecke dieses Absatzes ist unter Referenzposition die Position zu verstehen, die mit dem Derivat in jeder Hinsicht gleichrangig ist, oder – falls keine gleichrangige Position vorhanden ist – die Position, die dem Derivat im Rang unmittelbar folgt.
Artikel 264
Behandlung von STS-Verbriefungen beim SEC-SA
Beim SEC-SA wird das Risikogewicht für eine Position in einer STS-Verbriefung gemäß Artikel 263 berechnet, wobei allerdings folgende Änderungen vorzunehmen sind:
Risikogewichtsuntergrenze für vorrangige Verbriefungspositionen = 10 %
p = 0,5
Artikel 265
Interner Bemessungsansatz (IAA) - Anwendungskreis und operationelle Anforderungen
(1) Institute, die von den für sie zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis gemäß Absatz 2 erhalten haben, können die risikogewichteten Positionsbeträge für unbeurteilte Positionen in ABCP-Programmen gemäß Artikel 266 nach dem IAA berechnen.
(2) Die zuständigen Behörden können den Kreditinstituten gestatten, innerhalb eines genau festgelegten Anwendungskreises den IAA zu nutzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) für alle im Rahmen des ABCP-Programms emittierten Geldmarktpapiere liegt ein Rating vor;
(b) die interne Bemessung der Kreditqualität der Position entspricht der öffentlich verfügbaren Bemessungsmethode, die eine oder mehrere ECAI für das Rating von Verbriefungspositionen oder zugrunde liegenden Risikopositionen desselben Typs verwenden;
(c) das interne Bemessungsverfahren des Instituts ist insbesondere in Bezug auf Stressfaktoren und andere relevante quantitative Elemente mindestens ebenso konservativ wie die öffentlich verfügbaren Bemessungen der ECAI, die für das im Rahmen des ABCP-Programms emittierte Geldmarktpapier ein externes Rating abgegeben haben;
(d) die interne Bemessungsmethode des Instituts trägt allen relevanten, öffentlich verfügbaren Ratingmethoden der ECAI Rechnung, die für das Geldmarktpapier des ABCP-Programms ein Rating abgeben, und beinhaltet Ratingklassen, die den Bonitätsbeurteilungen von ECAI entsprechen. Das Institut bewahrt mit seinen internen Unterlagen eine Erklärung auf, aus der hervorgeht, wie es die unter diesem Punkt dargelegten Anforderungen erfüllt, und aktualisiert diese Erklärung regelmäßig;
(e) das Institut nutzt die interne Bemessungsmethode für sein internes Risikomanagement, was auch seine Entscheidungsprozesse, die Unterrichtung des Managements und die internen Kapitalallokationsprozesse einschließt;
(f) der interne Bemessungsprozess und die Qualität der internen Beurteilung der Kreditqualität der Risikopositionen, die ein Institut in einem ABCP-Programm hält, werden regelmäßig von internen oder externen Prüfern, einer ECAI oder der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder Risikomanagementfunktion überprüft;
(g) um die Leistungsfähigkeit seiner internen Bemessungsmethode zu bewerten, verfolgt das Institut die Zuverlässigkeit seiner internen Ratings im Zeitverlauf und nimmt an seiner Methode die notwendigen Korrekturen vor, wenn die Wertentwicklung der Risikopositionen regelmäßig von den internen Ratings abweicht;
(h) das ABCP-Programm enthält Standards für die Emissionsübernahme und das Passiv-Management in Form von Leitlinien an den Programmadministrator, die zumindest Folgendes umfassen:
i) vorbehaltlich der Ziffer i die Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten;
ii) die Art und den monetären Wert der aus der Bereitstellung von Liquiditätsfazilitäten und Bonitätsverbesserungen resultierenden Risikopositionen;
iii) die Verlustverteilung zwischen den im ABCP-Programm enthaltenen Verbriefungspositionen;
iv) die rechtliche und wirtschaftliche Trennung der übertragenen Vermögenswerte von der sie veräußernden Einrichtung.
i) die im Rahmen des ABCP-Programms für die Anerkennungsfähigkeit von Vermögenswerten geltenden Kriterien sehen zumindest Folgendes vor:
(i) Ausschluss des Ankaufs von Vermögenswerten, die in hohem Maße überfällig oder ausgefallen sind;
ii) Einschränkung einer übermäßigen Konzentration auf einen einzelnen Schuldner oder ein einzelnes geografisches Gebiet;
iii) Begrenzung der Laufzeit der anzukaufenden Vermögenswerte;
(j) Kreditrisiko und Geschäftsprofil des Vermögenswertverkäufers werden einer Analyse unterzogen, wobei zumindest Folgendes beurteilt wird:
i) vergangenes und erwartetes künftiges finanzielles Ergebnis;
ii) aktuelle Marktposition und erwartete künftige Wettbewerbsfähigkeit;
iii) Verschuldungsgrad, Zahlungsströme, Zinsdeckung und Schuldtitel-Rating;
iv) Emissionsübernahmestandards, Kundenbetreuungsfähigkeiten und Inkassoverfahren;
(k) das ABCP-Programm verfügt über Inkassogrundsätze und -verfahren, die der operativen Kapazität und der Bonität des Forderungsverwalters Rechnung tragen und beinhaltet Elemente, die leistungsbezogene Risiken des Verkäufers und des Forderungsverwalters abschwächen. Für die Zwecke dieses Buchstaben können leistungsbezogene Risiken durch Auslöser, die sich auf die aktuelle Bonität von Verkäufer und Forderungsverwalter stützen, gemindert werden, um bei Ausfall von Verkäufer oder Forderungsverwalter die Vermengung von Geldern zu verhindern;
(l) bei der aggregierten Verlustschätzung für einen Pool von Vermögenswerten, der im Rahmen des ABCP-Programms angekauft werden kann, wird allen potenziellen Risiken, wie dem Kredit- und dem Verwässerungsrisiko, Rechnung getragen;
(m) wenn sich die vom Verkäufer bereitgestellte Bonitätsverbesserung in ihrer Höhe lediglich auf kreditbezogene Verluste stützt und das Verwässerungsrisiko für den betreffenden Pool von Vermögenswerten erheblich ist, umfasst das ABCP-Programm eine gesonderte Rücklage für das Verwässerungsrisiko;
(n) bei der Berechnung des Umfangs der beim ABCP-Programm erforderlichen Bonitätsverbesserung wird den historischen Informationen mehrerer Jahre Rechnung getragen, was Verluste, Ausfälle, Verwässerungen und die Umschlagshäufigkeit der Forderungen einschließt;
(o) das ABCP-Programm weist in Bezug auf den Ankauf von Risikopositionen strukturelle Merkmale auf, die eine potenzielle Verschlechterung der Kreditqualität des zugrunde liegenden Portfolios abmindern sollen. Dazu können u. a. poolspezifische Auslöser für eine Abwicklung zählen;
(p) das Institut bewertet die Charakteristika des zugrunde liegenden Pools von Vermögenswerten, wie sein durchschnittsgewichtetes Kreditscoring und ermittelt etwaige Konzentrationen auf einen einzelnen Schuldner oder eine einzelne geografische Region und die Granularität des Vermögenswert-Pools.
(3) Wird die in Absatz 2 Buchstabe f vorgesehene Überprüfung von internen Prüfern, der institutsinternen Kreditprüfungsstelle oder der Risikomanagementfunktion des Instituts durchgeführt, dann sind diese Funktionen von den für das ABCP-Programm und die Beziehungen zu Kunden zuständigen internen Funktionen unabhängig.
(4) Institute, denen die Verwendung des IAA gestattet worden ist, dürfen bei den in den Anwendungskreis des IAA fallenden Positionen nur dann zu anderen Methoden zurückkehren, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(a) das Institut hat den zuständigen Behörden gegenüber glaubhaft nachgewiesen, dass es hierfür gute Gründe hat;
(b) das Institut hat vorab eine entsprechende Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten.
Artikel 266
Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge beim IAA
(1) Beim IAA weist das Institut die unbeurteilte Position des ABCP ausgehend von seiner internen Bemessung einer der in Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe d bestimmten Ratingklassen zu. Der Position wird ein abgeleitetes Rating zugewiesen, das mit den Bonitätsbeurteilungen übereinstimmt, die dieser Ratingklasse gemäß Artikel 265 Absatz 2 Buchstabe d entsprechen.
(2) Das gemäß Absatz 1 abgeleitete Rating hat bei seiner erstmaligen Vergabe zumindest der Stufe „Investment Grade“ oder besser zu entsprechen und ist für die Zwecke der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 261 bzw. Artikel 262 als anerkennungsfähige Bonitätsbeurteilung einer ECAI anzusehen.
Unterabschnitt 4
Obergrenzen für Verbriefungspositionen
Artikel 267
Maximales Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen: Transparenzansatz
(1) Ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, kann der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das durchschnittsgewichtete Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, wären diese nicht verbrieft worden.
(2) Bei Pools zugrunde liegender Risikopositionen, bei denen das Institut ausschließlich nach dem Standard- oder dem IRB-Ansatz verfährt, ist das maximale Risikogewicht gleich dem risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Risikogewicht, das nach Kapitel 2 bzw. 3 auf die zugrunde liegenden Risikopositionen angewandt würde, als wären diese nicht verbrieft worden.
Bei gemischten Pools wird das maximale Risikogewicht wie folgt berechnet:
(a) wendet das Institut den SEC-IRBA an, wird dem unter den Standardansatz fallenden und dem unter den IRB-Ansatz fallenden Teil des zugrunde liegenden Pools das dem jeweiligen Ansatz entsprechende Risikogewicht zugeordnet;
(b) wendet das Institut den SEC-SA oder den SEC-ERBA an, ist das maximale Risikogewicht für vorrangige Verbriefungspositionen gleich dem durchschnittsgewichteten Risikogewicht, das den zugrunde liegenden Risikopositionen beim Standardansatz zugeordnet wird.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst das Risikogewicht, das gemäß Kapitel 3 beim IRB-Ansatz zuzuordnen wäre, das Verhältnis der erwarteten Verluste zu den Ausfällen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen, multipliziert mit dem Faktor 12,5.
(4) Ist das nach Absatz 1 berechnete maximale Risikogewicht niedriger als die in den Artikeln 259 bis 264 genannten Mindestrisikogewichte, ist stattdessen Ersteres zu verwenden.
Artikel 268
Maximale Eigenmittelanforderungen
(1) Ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, das bzw. der den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-ERBA oder den SEC-SA anwendet, kann als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Kapitel 2 oder 3 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. Für die Zwecke dieses Artikels umfasst die IRB-Eigenmittelanforderung sowohl die nach Kapitel 3 berechneten, bei diesen Risikopositionen erwarteten Verluste als auch die unerwarteten Verluste, multipliziert mit dem Faktor 1,06.
(2) Bei gemischten Pools wird die maximale Eigenmittelanforderung bestimmt, indem der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Eigenmittelanforderungen für die unter den IRB- und den Standardansatz fallenden Teile der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß Absatz 1 berechnet wird.
(3) Die maximale Eigenmittelanforderung ergibt sich durch Multiplikation des nach den Absätzen 1 oder 2 berechneten Betrags mit dem Faktor P, der wie folgt ermittelt wird:
(a) bei einem Institut, das in einer einzigen Tranche eine oder mehrere Verbriefungspositionen hält, ist der Faktor P gleich dem Verhältnis des Nominalbetrags der von dem Institut in dieser Tranche gehaltenen Verbriefungspositionen zum Nominalbetrag der Tranche;
(b) bei einem Institut, das in verschiedenen Tranchen Verbriefungspositionen hält, ist der Faktor P gleich dem maximalen Zinsanteil über alle Tranchen. Für diese Zwecke wird der Zinsanteil für jede einzelne Tranche gemäß Buchstabe a berechnet.
(4) Bei der Berechnung der maximalen Eigenmittelanforderung für eine Verbriefungsposition gemäß diesem Artikel sind alle etwaigen Gewinne aus Verkäufen und bonitätsverbessernde Zinsstrips aus der Verbriefungstransaktion gemäß Artikel 36 Absatz Buchstabe k in voller Höhe vom den Posten des harten Kernkapitals abzuziehen.
Unterabschnitt 5
Sonstige Vorschriften
Artikel 269
Verbot von Wiederverbriefungen
▌
Die in einer Verbriefung verwendeten zugrundeliegenden Risikopositionen dürfen keine Verbriefungen umfassen.
Artikel 270
Erstrangige Positionen bei KMU-Verbriefungen
Ein Originator kann die risikogewichteten Positionsbeträge bei einer Verbriefungsposition gemäß den Artikeln 260, 262 bzw. 264 berechnen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) die Verbriefung erfüllt, sofern anwendbar, die in Kapitel 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] genannten Anforderungen für STS- Verbriefungen mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Anforderung;
(b) die Position erfüllt die Voraussetzungen, um als erstrangige Verbriefungsposition gelten zu können;
(c) der Verbriefung liegt ein Pool von Unternehmensrisikopositionen zugrunde und mindestens 70 % dieser Unternehmen galten zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung in Bezug auf die Portfolio-Bilanz als KMU im Sinne von Artikel 501;
(d) das mit den Positionen verbundene, nicht beim Originator verbleibende Kreditrisiko wird über eine Garantie oder Rückbürgschaft übertragen, die die in Kapitel 4 für den Standardansatz beim Kreditrisiko festgelegten Anforderungen an Absicherungen ohne Sicherheitsleistung erfüllen;
(e) bei dem Dritten, auf den das Kreditrisiko übertragen wird und der auch als Garantie- bzw. Rückbürgschaftsgeber einstehen darf, handelt es sich um eine oder mehrere der folgenden Einrichtungen: der Zentralstaat oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats, eine multilaterale Entwicklungsbank, eine internationale Organisation oder eine Fördereinrichtung, sofern die auf den Garantie- oder Rückbürgschaftsgeber bezogenen Risikopositionen gemäß Teil 3 Kapitel II das Risikogewicht 0 % erhalten können.
Artikel 270a
Zusätzliches Risikogewicht
(1) Sind die in Kapitel II der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] festgelegten Anforderungen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Instituts in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt, so verhängen die zuständigen Behörden ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und maximal 1 250 %) des Risikogewichts, das für die einschlägigen Verbriefungspositionen in der in den Artikeln 247 Absatz 6 bzw. 337 Absatz 3 spezifizierten Weise gilt. Das zusätzliche Risikogewicht wird mit jedem weiteren Verstoß gegen die Sorgfaltsbestimmungen schrittweise angehoben. Den in Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] für bestimmte Verbriefungen vorgesehenen Ausnahmen tragen die zuständigen Behörden durch Herabsetzung des Risikogewichts Rechnung, das sie andernfalls gemäß dem vorliegenden Artikel bei einer Verbriefung verhängen würden, auf die Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] Anwendung findet.
(2) Um für einheitliche Bedingungen bei der Anwendung des Absatzes 1 zu sorgen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus.
Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum ... [6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Abschnitt 4
Externe Bonitätsbeurteilungen
Artikel 270b
Verwendung der Bonitätsbeurteilungen von ECAI
Institute dürfen Bonitätsbeurteilungen nur dann zur Bestimmung des Risikogewichts einer Verbriefungsposition nach diesem Kapitel heranziehen, wenn die Bonitätsbeurteilung von einer ECAI abgegeben oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 von einer ECAI bestätigt wurde.
Artikel 270c
Anforderungen, die ECAI-Ratings erfüllen müssen
Institute greifen für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 nur dann auf die Bonitätsbeurteilung einer ECAI zurück, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(a) es besteht keine Inkongruenz zwischen der Art der Zahlungen, die in die Bonitätsbeurteilung eingeflossen sind, und der Art der Zahlungen, auf die das Institut im Rahmen des Kontrakts, der zu der betreffenden Verbriefungsposition geführt hat, Anspruch hat;
(b) die ECAI veröffentlicht die Bonitätsbeurteilungen sowie Informationen über Verlust- und Zahlungsstromanalysen, über die Empfindlichkeit der Ratings gegenüber Veränderungen bei den diesen zugrunde liegenden Annahmen, einschließlich der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen, und über die Verfahren, Methoden, Annahmen und die für die Bonitätsbeurteilungen wesentlichen Elemente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009. Für die Zwecke dieses Buchstaben sind Informationen dann als öffentlich verfügbar anzusehen, wenn sie in zugänglicher Form veröffentlicht werden. Informationen, die nur einem eingeschränkten Empfängerkreis zur Verfügung gestellt werden, gelten nicht als öffentlich verfügbar;
(c) die Bonitätsbeurteilungen fließen in die Übergangsmatrix der ECAI ein;
(d) die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich eine Position ganz oder teilweise auf eine Unterstützung ohne Sicherheitsleistung, so behandelt das Institut diese Position – wenn es für diese die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Abschnitt 3 berechnet – wie eine unbeurteilte Position;
(e) die ECAI hat zugesagt, Erläuterungen im Hinblick darauf zu veröffentlichen, wie die Wertentwicklung der zugrunde liegenden Risikopositionen die Bonitätsbeurteilung beeinflusst.
Artikel 270d
Verwendung von Bonitätsbeurteilungen
(1) Ein Institut darf eine oder mehrere ECAI benennen, deren Bonitätsbeurteilungen es bei der Berechnung seiner risikogewichteten Positionsbeträge gemäß diesem Kapitel verwendet („benannte ECAI“).
(2) Ein Institut nutzt die Bonitätsbeurteilungen für seine Verbriefungspositionen durchgängig und nicht selektiv und erfüllt für diese Zwecke die folgenden Anforderungen:
(a) es muss für die Positionen sämtlicher Tranchen in einer Verbriefung auf die Bonitätsbeurteilung einer einzigen ECAI zurückgreifen, auch wenn einige dieser Positionen bereits von einer anderen ECAI beurteilt wurden;
(b) liegen für eine Position zwei Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, verwendet das Institut die ungünstigere von beiden;
(c) liegen für eine Position drei oder mehr Bonitätsbeurteilungen von benannten ECAI vor, werden die beiden günstigsten verwendet. Weichen die beiden günstigsten voneinander ab, wird die ungünstigere von beiden verwendet;
(d) ein Institut darf nicht aktiv um die Rücknahme ungünstigerer Ratings nachsuchen.
(3) Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung, und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der Bonitätsbeurteilung einer Verbriefungsposition durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so verwendet das Institut das dieser Bonitätsbeurteilung zugeordnete Risikogewicht. Ist die in diesem Absatz genannte Kreditbesicherung nach Kapitel 4 nicht anerkennungsfähig, wird die Bonitätsbeurteilung nicht anerkannt und die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position behandelt.
(4) Besteht für eine Verbriefungsposition eine nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Kreditbesicherung und wurden die Auswirkungen dieser Besicherung bei der betreffenden Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI berücksichtigt, so behandelt das Institut die Verbriefungsposition wie eine unbeurteilte Position und berechnet die risikogewichteten Positionsbeträge nach Kapitel 4.
Artikel 270e
Zuordnung von Verbriefungen
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um die in diesem Kapitel beschriebenen Bonitätsstufen auf objektive und konsistente Weise den relevanten Bonitätsbeurteilungen sämtlicher ECAI zuzuordnen. Für die Zwecke dieses Artikels verfährt die EBA dabei insbesondere wie folgt:
(a) sie unterscheidet zwischen den relativen Risikograden, die in den einzelnen Bonitätsbeurteilungen zum Ausdruck kommen;
(b) sie berücksichtigt quantitative Faktoren, wie Ausfall- oder Verlustquoten sowie die Zuverlässigkeit der Bonitätsbeurteilungen jeder ECAI im Zeitverlauf bei den verschiedenen Anlageklassen;
(c) sie berücksichtigt qualitative Faktoren, wie das Spektrum der von der ECAI beurteilten Geschäfte, deren Methodik und die Bedeutung ihrer Bonitätsbeurteilungen, insbesondere, ob diese den erwarteten Verlust oder die Ausfallwahrscheinlichkeit („Verlust des ersten Euro“) und die fristgerechte Zahlung der Zinsen oder die letztendliche Zahlung der Zinsen berücksichtigen;
(d) sie versucht zu gewährleisten, dass Verbriefungspositionen, die aufgrund der Bonitätsbeurteilungen von ECAI mit dem gleichen Risikogewicht belegt sind, einem gleich hohen Kreditrisiko unterliegen.
Diese Entwürfe legt die EBA der Kommission bis zum ... [6 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“
Artikel 270f
Makroprudenzielle Aufsicht über den Verbriefungsmarkt
1. Im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben ist der Europäische Ausschuss für Systemrisiken für die makroprudenzielle Aufsicht über den europäischen Verbriefungsmarkt verantwortlich, während die EBA für die mikroprudenzielle Aufsicht verantwortlich ist, wobei die Besonderheiten der Marktsegmente und Anlagearten berücksichtigt werden.
2. Nach der Veröffentlichung des in Artikel 29 der Verordnung (EU) .../.... [7] [STS-Verordnung] genannten zweijährlichen Berichts über den Verbriefungsmarkt und um Änderungen der Marktgegebenheiten Rechnung zu tragen und zu verhindern, dass sich in verschiedenen Marktsegmenten oder Anlagearten Vermögensblasen bilden und dass Teile des Verbriefungsmarkts der EU in Krisenzeiten zusammenbrechen, prüft die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des Berichts und danach alle zwei Jahre, ob gegebenenfalls Anpassungen in Bezug auf Folgendes vorzunehmen sind:
(a) die in den Artikeln 259, 260, 261, 263 und 264 genannten Risikountergrenzen für Verbriefungen;
(b) die Verschuldungsquote, die in Artikel 412 genannte Liquiditätsdeckungsquote und die strukturelle Liquiditätsquote für am Markt für Verbriefungen tätige Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, und
(c) die Verwendung der ihnen in Artikel 124 und Artikel 126 zugewiesenen kreditgeberbasierten makroprudenziellen Instrumente durch die zuständigen nationalen Behörden zur Erhöhung der Risikogewichte für Immobilienkredite oder zur Erhöhung des Verlusts im Falle des Ausfalls besicherter Wohnimmobilienkredite.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 462 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen innerhalb der dort festgelegten Grenzen zu ändern.
3. Im Anschluss an die Veröffentlichung des in Artikel 29 der Verordnung (EU) .../.... [STS-Verordnung] genannten Berichts richtet der ESRB auf der Grundlage von Artikel 458 und 459 dieser Verordnung Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, in denen gegebenenfalls eine Neubewertung kreditnehmerbasierter Maßnahmen erläutert wird, darunter die Anpassung der Höchstgrenzen für Beleihungsquoten, das Verhältnis zwischen Einkommen und Kreditsumme oder den Schuldendienst im Verhältnis zum Einkommen in Bezug auf die zu verbriefenden Vermögenswerte, um einem übermäßigen Kreditwachstum entgegenzuwirken. '
(8) Artikel 337 erhält folgende Fassung:
„Artikel 337
Eigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente
(1) Bei Instrumenten im Handelsbuch, bei denen es sich um Verbriefungspositionen handelt, gewichtet das Institut die nach Artikel 327 Absatz 1 berechneten Nettopositionen mit 8 % des Risikogewichts, das es diesen Positionen gemäß Abschnitt 3 Teil 3 Titel II Kapitel 5 außerhalb des Handelsbuchs zuweisen würde.
(2) Bei der Bestimmung der Risikogewichte für die Zwecke des Absatzes 1 dürfen PD- und LGD-Schätzungen sich auch auf Schätzungen stützen, die vom IRC-Ansatz eines Instituts abgeleitet sind, dem die Erlaubnis erteilt wurde, für das spezifische Risiko von Schuldtiteln ein internes Modell zu verwenden. Von letztgenannter Möglichkeit darf nur bei einer entsprechenden Erlaubnis der zuständigen Behörden Gebrauch gemacht werden, die erteilt wird, wenn die genannten Schätzungen den in Kapitel 3 Titel II festgelegten quantitativen Anforderungen für den IRB-Ansatz entsprechen.
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Verwendung von einfließenden PD- und LGD-Schätzungen heraus, wenn diese auf der Grundlage eines IRC-Ansatzes ermittelt wurden.
(3) Bei Verbriefungspositionen, die gemäß Artikel 247 Absatz 6 mit einem zusätzlichen Risikogewicht belegt sind, werden 8 % des gesamten Risikogewichts angewandt.
(4) Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 4 fallenden Verbriefungspositionen seine gewichteten Positionen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, unabhängig davon, ob es sich um Kauf- oder Verkaufspositionen handelt.
(5) Wenn der Originator einer traditionellen Verbriefung die in Artikel 244 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden.
Wenn der Originator einer synthetischen Verbriefung die in Artikel 245 genannten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos nicht erfüllt, so bezieht er die der Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen in die Berechnung seiner Eigenmittelanforderung ein, als wären diese nicht verbrieft worden, und lässt die Auswirkungen der synthetischen Verbriefung für Kreditbesicherungszwecke außer Acht.“
(9) Teil 5 wird gestrichen, und alle Verweise auf Teil 5 sind als Verweise auf die Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) .../.... [Verordnung über Verbriefungen] zu verstehen.
(10) In Artikel 456 Absatz 1 wird folgender Buchstabe k angefügt:
(a) Änderung der in den Artikeln 247 bis 270 enthaltenen Bestimmungen zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Verbriefungspositionen, um Entwicklungen oder Änderungen bei internationalen Verbriefungsstandards Rechnung zu tragen.
(11) Artikel 457 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
(a) „Eigenmittelanforderungen für die Verbriefung nach den Artikeln 242 bis 270a“.
(12) Folgender Artikel 519a wird eingefügt:
„Artikel 519 a
Bericht
Spätestens zwei Jahre nach dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung einfügen] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Bestimmungen in Teil 3 Titel II Kapitel 5 vor und trägt darin unter anderem aus makroprudenzieller und wirtschaftlicher Perspektive den Entwicklungen an den Verbriefungsmärkten Rechnung. Dieser Bericht geht gegebenenfalls mit einem Gesetzgebungsvorschlag einher und es wird darin insbesondere Folgendes bewertet:
(a) die Auswirkungen der in Artikel 254 dargelegten Hierarchie der Methoden auf die Emissions- und Anlagetätigkeiten der Institute an den Verbriefungsmärkten in der Union,
(b) die Folgen für die Finanzstabilität der Union und der Mitgliedstaaten, vor allem im Hinblick auf die potenzielle Entstehung von Spekulationsblasen auf dem Immobilienmarkt und auf die zunehmenden Verflechtungen zwischen Finanzinstituten,
(c) erforderliche Maßnahmen, um negative Auswirkungen der Verbriefungen auf die Finanzstabilität möglichst gering zu halten und diesen gegenzusteuern, u. a. durch die mögliche Einführung einer Obergrenze für den Anteil der Verbriefungspositionen an den insgesamt gehaltenen Vermögenswerten und
(d) Auswirkungen auf die Stabilität der Kreditvergabe und die Fähigkeit, der Realwirtschaft, einen nachhaltigen Finanzierungsweg zur Verfügung zu stellen, mit besonderem Augenmerk auf KMU
Artikel 2
Übergangsbestimmungen für ausstehende Verbriefungspositionen
Bis zum 31. Dezember 2019 können die Institute bei den ab dem [in Artikel 3 Absatz 2 genanntes Datum/fester Termin] ausstehenden Verbriefungspositionen weiterhin die Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 5 und Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am [Tag vor dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Datum] geltenden Fassung anwenden, sofern sie
(a) der zuständigen Behörde ihre Absicht zur Anwendung dieses Artikels spätestens am [fester Termin] mitteilen;
(b) diesen Artikel auf alle von ihnen am [in Artikel 3 Absatz 2 genanntes Datum/fester Termin] gehaltenen ausstehenden Verbriefungspositionen anwenden.
Artikel 3
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem [Datum des Inkrafttretens].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- [1] ABl. C 219 vom 17.6.2016, S. 2.
- [2] ABl. C 82 vom 3.3.2016, S. 1.
- [3] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
- [4] ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 39.
- [5] See https://www.eba.europa.eu/documents/10180/950548/EBA+report+on+qualifying+securitisation.pdf
- [6] Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1).
- [7] Vorschlag für eine Verordnung COM(2015)0472 – C8-0288/2015 – 2015/0226(COD) zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften über die Verbriefung, zur Schaffung eines europäischen Rahmens für eine einfache, transparente und standardisierte Verbriefung.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0473 – C8-0289/2015 – 2015/0225(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
30.9.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.10.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.10.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 13.10.2015 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Othmar Karas 28.11.2016 |
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Ersetzte Berichterstatter |
Pablo Zalba Bidegain |
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Prüfung im Ausschuss |
24.5.2016 |
13.6.2016 |
21.6.2016 |
11.10.2016 |
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Datum der Annahme |
8.12.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
40 9 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Fabio De Masi, Anneliese Dodds, Markus Ferber, Jonás Fernández, Neena Gill, Sylvie Goulard, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Petr Ježek, Othmar Karas, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Ivana Maletić, Fulvio Martusciello, Costas Mavrides, Bernard Monot, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Molly Scott Cato, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Paul Tang, Ramon Tremosa i Balcells, Ernest Urtasun, Marco Valli, Jakob von Weizsäcker |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
David Coburn, Ildikó Gáll-Pelcz, Eva Joly, Siegfried Mureşan, Joachim Starbatty, Tibor Szanyi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Salvatore Cicu, Jan Huitema, Seán Kelly, Mairead McGuinness, Jens Nilsson |
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Datum der Einreichung |
19.12.2016 |
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