Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(2) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Mindeststandards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der Fortschritte des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten angegangen werden, indem eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und eine hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Anwendung des Unionsrechts in der gesamten Union sichergestellt wird.
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(2) Das GEAS stützt sich auf gemeinsame Mindeststandards für Asylverfahren, Anerkennung und Schutz auf EU-Ebene, die Aufnahmebedingungen und ein System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats. Trotz der Fortschritte des GEAS bestehen zwischen den Mitgliedstaaten bei der Gewährung des internationalen Schutzes und bei den Formen eines solchen internationalen Schutzes nach wie vor große Unterschiede. Diese Unterschiede sollten angegangen werden, indem eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sichergestellt wird, damit auf der Grundlage hoher Standards Einheitlichkeit bei der Anwendung des Unionsrechts in der gesamten Union erreicht wird.
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Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 ihre Optionen zur Verbesserung des GEAS vor, wie die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen und die Verstärkung des Mandats für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen. Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine humane und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Darin wird im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist, eine künftige Vorgehensweise vorgeschlagen.
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(3) Die Kommission legte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 ihre Optionen zur Verbesserung des GEAS vor, wie die Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaats, eine Stärkung des Eurodac-Systems, eine größere Konvergenz im Asylsystem, die Verhinderung von Sekundärbewegungen und die Verstärkung des Mandats für das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen. Diese Mitteilung steht im Einklang mit den Forderungen des Europäischen Rates vom 18. Februar 2016 nach Fortschritten bei der Reform des bestehenden Rahmens der Union, um eine humane, faire und wirksame Asylpolitik zu gewährleisten. Darin wird im Einklang mit dem ganzheitlichen Migrationskonzept, das im Initiativbericht des Europäischen Parlaments vom 12. April 2016 dargelegt ist, eine künftige Vorgehensweise vorgeschlagen.
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4) Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen wurde mit Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichtet und nahm am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit auf. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen hat die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich verbessert und sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS unterstützt. Ferner unterstützt es die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme unter besonderen Druck geraten sind. Die Rolle und die Aufgaben des Büros müssen jedoch weiter ausgeweitet werden, sodass die Mitgliedstaaten nicht nur in ihrer praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden, sondern auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten verbessert und ergänzt werden.
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(4) Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen wurde mit Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates7 eingerichtet und nahm am 1. Februar 2011 seine Tätigkeit auf. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen hat die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich verbessert und sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS unterstützt. Ferner unterstützt es die Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme unter besonderen Druck geraten sind. Die Rolle und die Aufgaben des Büros müssen jedoch weiter ausgeweitet werden, sodass die Mitgliedstaaten nicht nur in ihrer praktischen Zusammenarbeit unterstützt werden, sondern auch die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten verbessert und ergänzt werden, und zwar auf der Grundlage hoher Standards und im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „die Charta“).
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7 Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
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7 Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).
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Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5) Angesichts der strukturellen Defizite des GEAS, die durch den unkontrollierten Zustrom einer großen Zahl von Migranten und Asylsuchenden in die Union und die Notwendigkeit einer effizienten und einheitlichen Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten verstärkt werden, ist es notwendig, die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS zu verbessern, indem auf der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aufgebaut wird und das Unterstützungsbüro zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut wird, die dafür zuständig ist, die Funktionsweise des GEAS zu erleichtern und zu verbessern, eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen, eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union sicherzustellen und die operative und technische Anwendung des Unionsrecht zu überwachen.
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(5) Angesichts der strukturellen Defizite des GEAS, die durch den Zustrom einer großen Zahl von Migranten und Asylsuchenden in die Union und die Notwendigkeit einer effizienten und einheitlichen Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten verstärkt werden, ist es notwendig, die Umsetzung und die Funktionsweise des GEAS zu verbessern, indem auf der Arbeit des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen aufgebaut wird und das Unterstützungsbüro zu einer eigenständigen Agentur ausgebaut wird, die dafür zuständig ist, die Funktionsweise des GEAS zu erleichtern und zu verbessern, eine tragfähige und gerechte Verteilung der Anträge auf internationalen Schutz zu ermöglichen, eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union sicherzustellen und die operative und technische Anwendung des Unionsrecht zu überwachen.
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Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6) Die Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sollten ausgeweitet werden, und um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte es in Asylagentur der Europäischen Union umbenannt werden. Die Agentur sollte ein Kompetenzzentrum sein, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu intensivieren, Unionsrecht und operative Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union zu fördern, die operative und technische Anwendung von Unionsrecht und -normen im Bereich Asyl zu kontrollieren, das Dublin-System zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, eine bessere operative und technische Unterstützung zu bieten.
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(6) Die Aufgaben des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen sollten ausgeweitet werden, und um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, sollte es in „Asylagentur der Europäischen Union“ umbenannt werden. Die Agentur sollte jedoch dieselbe juristische Person bei vollständiger Kontinuität aller ihrer Tätigkeiten und Verfahren bleiben. Die Agentur sollte ein Kompetenzzentrum sein, dessen Hauptaufgabe darin besteht, die praktische Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu intensivieren, internationales Asylrecht und das Asylrecht der Union sowie operative Standards zu fördern und somit auf ein hohes Maß an Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Standards für Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union hinzuwirken, die operative und technische Anwendung von Unionsrecht und -normen im Bereich Asyl zu kontrollieren, das Neuansiedlungssystem und das Dublin-System zu unterstützen, und den Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, eine bessere operative und technische Unterstützung zu bieten.
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6a) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte mit ausreichenden finanziellen Mitteln und Humanressourcen ausgestattet werden, um ihre Unabhängigkeit und die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu gewährleisten; dazu gehört insbesondere agentureigenes Personal für die Bildung von Expertenteams, denen das Bewertungs- und Kontrollverfahren in Bezug auf die Asyl- und Aufnahmesysteme obliegt.
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Begründung |
Es ist vorgesehen, bis 2020 das Personal der Agentur auf insgesamt 500 Mitarbeiter zu erhöhen. Da der Stellenplan jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen werden kann, sollte sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichendes eigenes Personal verfügt, um ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen und ihre Unparteilichkeit zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(8) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten sammeln und analysieren. Dadurch sollte sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, die Faktoren für eine asylbedingte Migration in die Union und innerhalb der Union besser zu verstehen, sowie zur Frühwarnung und Vorbereitung der Mitgliedstaaten dienen.
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(8) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten sammeln und analysieren. Dadurch sollte sie die Mitgliedstaaten dabei unterstützen können, die Faktoren für eine Migrations- und Flüchtlingsströme in die Union und innerhalb der Union besser zu verstehen, sowie zur Frühwarnung und Vorbereitung der Mitgliedstaaten dienen.
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Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung im Hinblick auf die Reform des Dublin-Systems bieten, insbesondere beim Anwenden und Verwalten des Korrekturmechanismus.
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(9) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte den Mitgliedstaaten die notwendige Unterstützung im Hinblick auf die Reform des Dublin-Systems bieten, insbesondere durch die Durchführung und Verwaltung des Korrekturmechanismus und anderer Aufgaben, die ihr im Rahmen der Verordnung (EU) xxx/xxx (Dublin-Verordnung) zugewiesen wurden.
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Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 9 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9a) Insbesondere im Hinblick auf die Neuansiedlung sollte die Asylagentur der Europäischen Union – in Vorwegnahme des künftigen Neuansiedlungsrahmens der Union – in der Lage sein, die Mitgliedstaaten im erforderlichen Maße zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollte sich die Agentur Fachkenntnisse im Bereich der Neuansiedlung aneignen und diese zur Verfügung stellen, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union zur Neuansiedlung, einschließlich des Informationsaustauschs, in enger Zusammenarbeit mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen und unter voller Achtung der Normen und Leitlinien des UNHCR zu unterstützen.
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen unterstützen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans. Darüber hinaus sollte die Agentur gewährleisten, dass die in den Asyl-Unterstützungsteams oder im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine entsprechende Fachschulung erhalten.
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(10) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte Schulungen organisieren oder die Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen unterstützen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans. Darüber hinaus sollte die Agentur gewährleisten, dass die in den Asyl-Unterstützungsteams oder im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine entsprechende Fachschulung erhalten.
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 11
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(11) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte auf Unionsebene ein besser strukturiertes und strafferes Verfahren zur Erstellung von Informationen über Herkunftsländer sicherstellen. Die Agentur muss Informationen über Herkunftsländer sammeln und Berichte dazu bereitstellen; dabei greift sie auf die Europäischen Netze für Herkunftsländerinformationen zurück, um Doppelaufwand zu vermeiden und Synergien mit nationalen Berichten zu schaffen. Zur Gewährleistung von Einheitlichkeit bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art und der Qualität des gewährten Schutzes sollte die Agentur darüber hinaus zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse vornehmen und weiterentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet.
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(11) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte auf Unionsebene ein besser strukturiertes und strafferes Verfahren zur Erstellung von Informationen über Herkunftsländer sicherstellen. Die Agentur muss Informationen über Herkunftsländer sammeln und Berichte dazu bereitstellen; dabei greift sie auf Netze zwischen den Mitgliedstaaten für Herkunftsländerinformationen zurück, um Doppelaufwand zu vermeiden und Synergien mit nationalen Berichten zu schaffen. Solche Informationen sollten unter anderem die politische, kulturelle und religiöse Lage in dem jeweiligen Land betreffen sowie die Haftbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Folter und Misshandlungen in Hafteinrichtungen. Zur Gewährleistung von Einheitlichkeit bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz und der Art und der Qualität des gewährten Schutzes sollte die Agentur darüber hinaus zusammen mit den Mitgliedstaaten eine gemeinsame Analyse vornehmen und weiterentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet. Diese gemeinsame Analyse sollte in Absprache mit der Kommission, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und dem Beirat entwickelt werden und die aktuellsten UNHCR-Leitlinien zur Beurteilung des Bedarfs an internationalem Schutz von Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern berücksichtigen. Im Falle eines Konflikts zwischen der gemeinsamen Analyse und den UNHCR-Leitlinien sollten die Mitgliedstaaten letztere eingehend berücksichtigen, wenn sie einzelne Anträge auf internationalen Schutz im Einklang mit der Zuständigkeit des UNHCR für die Überwachung gemäß Ziffer 8 der Satzung des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen in Verbindung mit Artikel 35 des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Konvention von 1951) und Artikel II des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Protokoll von 1967) prüfen.
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(12) Die mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX9 festgelegte gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten sollte von der Kommission regelmäßig überprüft werden. Mit ihrer Kompetenz sollte die Agentur die Kommission bei der Überprüfung dieser Liste unterstützen. Ferner sollte die Agentur der Kommission auf Verlangen Informationen über bestimmte Drittstaaten, die für eine Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten in Betracht kommen, und über Drittstaaten übermitteln, die als sichere Herkunftsstaaten oder sichere Drittstaaten ausgewiesen sind oder für die das Konzept des sicheren Drittstaats, des ersten Asylstaats oder des sicheren europäischen Drittstaats nach Maßgabe der Mitgliedstaaten gilt.
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(12) Die mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX9 festgelegte gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten sollte von der Kommission regelmäßig überprüft werden. Mit ihrer Kompetenz sollte die Agentur die Kommission bei der Überprüfung dieser Liste unterstützen. Ferner sollte die Agentur der Kommission Informationen über bestimmte Drittstaaten, die für eine Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten oder eine vorübergehende oder endgültige Streichung aus dieser Liste in Betracht kommen, und über Drittstaaten übermitteln, die als sichere Herkunftsstaaten oder sichere Drittstaaten ausgewiesen sind oder für die das Konzept des sicheren Drittstaats, des ersten Asylstaats oder des sicheren europäischen Drittstaats nach Maßgabe der Mitgliedstaaten gilt.
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9 ABl. L […]
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9 ABl. L […]
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 13
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(13) Zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit für Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union sollte die Agentur Maßnahmen zur Förderung von Unionsrecht organisieren und koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Mitgliedstaaten unterstützen und operative Normen und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser Normen ausarbeiten. Die Agentur sollte zudem Leitlinien im Asylbereich ausarbeiten und den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten ermöglichen.
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(13) Um auf Einheitlichkeit auf der Grundlage hoher Standards für Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union hinzuwirken, sollte die Agentur Maßnahmen zur Förderung des Unionsrechts organisieren und koordinieren. Zu diesem Zweck sollte die Agentur die Mitgliedstaaten unterstützen und operative Normen und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser Normen ausarbeiten. Die Agentur sollte zudem Leitlinien im Asylbereich ausarbeiten und in Zusammenarbeit mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem UNHCR sowie nach Konsultation ihres Beirats den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten ermöglichen.
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 14
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(14) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge einen Kontrollmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des GEAS, zur Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und zur Überprüfung der Funktionsweise der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten einrichten. Die Agentur sollte eine umfassende Kontrolle und Bewertung vornehmen und sich dabei insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Die Agentur sollte dem Verwaltungsrat Bericht erstatten, der diesen Bericht anschließend annehmen sollte. Der Exekutivdirektor sollte dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Empfehlungsentwürfe vorlegen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schwerwiegenden Mängel umrissen werden und die der Verwaltungsrat anschließend als Empfehlungen annimmt.
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(14) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte in enger Zusammenarbeit mit der Kommission und unbeschadet der Verantwortung der Kommission als Hüterin der Verträge einen Kontrollmechanismus zur Bewertung der Umsetzung des GEAS, zur Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten und zur Überprüfung der Funktionsweise der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten einrichten. Die Agentur sollte eine umfassende Kontrolle und Bewertung vornehmen und sich dabei insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten, internationalen und nichtstaatlichen Organisationen auf nationaler Ebene oder Unionsebene sowie den einschlägigen Organen der Vereinten Nationen zur Überwachung der Einhaltung von Menschenrechtsverträgen und den Überwachungsmechanismen des Europarats im Bereich der Menschenrechte übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen. Die Agentur sollte dem Verwaltungsrat Bericht erstatten, der diesen Bericht anschließend annehmen sollte. Der Exekutivdirektor sollte dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Empfehlungsentwürfe vorlegen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schwerwiegenden Mängel umrissen werden und die der Verwaltungsrat anschließend als Empfehlungen annimmt.
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(15) Den Empfehlungen sollten auf der Grundlage eines vom betreffenden Mitgliedstaat ausgearbeiteten Aktionsplans nachgekommen werden. Wenn der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Empfehlungen innerhalb der festgelegten Frist nicht umgesetzt hat und die Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen so schwer sind, dass sie das Funktionieren des GEAS gefährden, sollte die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung der Umsetzung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen beschließen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schweren Mängel umrissen werden. Die Kommission muss möglicherweise Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren, um die Umsetzung des Aktionsplans überprüfen zu können. Falls notwendig, sollte die Kommission zudem die Maßnahmen ermitteln, die die Agentur treffen sollte, um diesen Mitgliedstaat zu unterstützen. Sollte der Mitgliedstaat innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach wie vor keine Abhilfe schaffen, kann die Kommission weitere Maßnahmen festlegen, die von der Agentur zu treffen sind, um den Mitgliedstaat zu unterstützen.
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(15) Den Empfehlungen sollten auf der Grundlage eines vom betreffenden Mitgliedstaat ausgearbeiteten Aktionsplans nachgekommen werden. Wenn der betreffende Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen zur Erfüllung der Empfehlungen innerhalb der festgelegten Frist nicht umgesetzt hat und die Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen so schwer sind, dass sie das Funktionieren des GEAS gefährden, sollte die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung der Umsetzung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen beschließen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schweren Mängel umrissen werden, um unter anderem die Achtung der in der Charta verankerten Rechte sicherzustellen. Die Kommission muss möglicherweise Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren, um die Umsetzung des Aktionsplans überprüfen zu können. Falls notwendig, sollte die Kommission zudem die Maßnahmen ermitteln, die die Agentur treffen sollte, um diesen Mitgliedstaat zu unterstützen. Sollte der Mitgliedstaat innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach wie vor keine Abhilfe schaffen, kann die Kommission in Form eines Durchführungsrechtsakts weitere Maßnahmen festlegen.
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(15a) Die Agentur sollte in der Lage sein, Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten zu entsenden, die Unterstützung bei der Umsetzung des GEAS leisten, insbesondere in Fällen von Familienzusammenführung und in Bezug auf unbegleitete Kinder und schutzbedürftige Personen.
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 15 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(15b) Um zu gewährleisten, dass Solidarität der Eckpfeiler des GEAS bleibt, sollte die Kommission für den Fall, dass ein Mitgliedstaat den in dem Durchführungsrechtsakt festgelegten Maßnahmen innerhalb des darin festgesetzten Zeitraums systematisch nicht nachkommt und damit das Funktionieren des GEAS ernsthaft gefährdet, als letztes Mittel die Möglichkeit haben, das Verfahren nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 auszulösen. Solche systematischen Verstöße durch einen Mitgliedstaat könnten im Einklang mit geltenden und künftigen Rechtsakten der Union auch die Unterbrechung oder Aussetzung von Zahlungen oder die Korrektur der finanziellen Unterstützung der Union zur Folge haben.
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16) Um das Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS zu unterstützen, sollte die Asylagentur der Europäischen Union den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung leisten, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Die Agentur sollte die notwendige operative und technische Unterstützung auf der Grundlage eines Einsatzplanes durch die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams leisten, der eigene Experten der Agentur, Experten der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnete Experten angehören. Diese Teams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen, unter anderem Fachwissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, Dolmetschdiensten, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnissen über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen bereitstellen, und darüber hinaus die für die Prüfung zuständigen nationalen Behörden und die Umsiedlung unterstützen. Damit die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.
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(16) Um das Funktionieren des GEAS zu erleichtern und zu verbessern und die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des GEAS zu unterstützen, sollte die Asylagentur der Europäischen Union den Mitgliedstaaten operative und technische Unterstützung leisten, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind. Die Agentur sollte die notwendige operative und technische Unterstützung auf der Grundlage eines Einsatzplanes durch die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams leisten, der eigene Experten der Agentur, Experten der Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordnete Experten angehören. Diese Teams sollten die Mitgliedstaaten mit operativen und technischen Maßnahmen unterstützen, unter anderem Fachwissen zu der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen, Dolmetschdiensten, Informationen über Herkunftsländer und Kenntnissen über die Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen bereitstellen, und darüber hinaus die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständigen nationalen Behörden – auch in Bezug auf die Zulässigkeit von Asylanträgen – und die Umsiedlung unterstützen. Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz sollten jedoch auch künftig in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Behörden fallen. Damit die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16a) Die in den Asyl-Unterstützungsteams eingesetzten Experten müssen vor der Teilnahme an operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende thematische und fachbezogene Schulung erfolgreich abgeschlossen haben. Experten der Agentur sollten nur in die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz einbezogen werden, wenn sie eine mindestens einjährige entsprechende Erfahrung als Sachbearbeiter in der Asylverwaltung eines Mitgliedstaats oder als UNHCR-Schutzbeauftragter nachweisen können. Alle Tätigkeiten von Mitgliedern des Asyl-Unterstützungsteams sollten vollständig im Einklang mit der Charta stehen, insbesondere mit Artikel 18 über das Asylrecht.
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 16 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(16b) In Hotspots sollten die einzelnen Agenturen und Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und Befugnisse tätig werden. Die Kommission sollte in Zusammenarbeit mit den anderen zuständigen Agenturen sicherstellen, dass die Tätigkeiten in den Hotspots mit dem einschlägigen Besitzstand der Union, einschließlich des GEAS und der Grundrechte, im Einklang stehen.
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 17
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(17) Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an diese Systeme stellt, sollte die Asylagentur der Europäischen Union von sich aus oder auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaat diesen mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen – einschließlich der Entsendung von Experten des Asyl-Einsatzpools – unterstützen. Um die Verfügbarkeit dieser Experten und ihre unmittelbare Entsendung sicherzustellen, sollte der Asyl-Einsatzpool eine Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten bilden. Die Agentur selbst sollte einen Mitgliedstaat unterstützen können, wenn dieser trotz unverhältnismäßigen Drucks die Agentur nicht um ausreichende Unterstützung ersucht oder der Mitgliedstaat keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung dieses Drucks trifft, und die Asyl- oder Aufnahmesysteme dadurch so uneffektiv werden, dass das Funktionieren des GEAS gefährdet ist. Ein Mitgliedstaat kann unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sein, wenn er eine unverhältnismäßig hohe Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz zu bewältigen hat.
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(17) Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats außergewöhnlich schweren und dringenden Anforderungen ausgesetzt sind, sollte die Asylagentur der Europäischen Union von sich aus oder auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats diesen mit einem umfassenden Paket an Maßnahmen – einschließlich der Entsendung von Experten des Asyl-Einsatzpools – unterstützen. Um die Verfügbarkeit dieser Experten und ihre unmittelbare Entsendung sicherzustellen, sollte der Asyl-Einsatzpool eine Reserve von mindestens 500 Experten aus den Mitgliedstaaten bilden. Die Agentur selbst sollte einen Mitgliedstaat unterstützen können, wenn dieser trotz eines besonders hohen Zustroms von Asylsuchenden die Agentur nicht um ausreichende Unterstützung ersucht oder der Mitgliedstaat keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung dieses Drucks trifft, und die Asyl- oder Aufnahmesysteme dadurch so ineffektiv werden, dass das Funktionieren des GEAS gefährdet ist. Ein Mitgliedstaat kann unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sein, wenn er eine sehr hohe Anzahl von Anträgen auf internationalen Schutz zu bewältigen hat.
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(19) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, die Entwicklung der Solidarität innerhalb der Union unterstützen, um eine bessere Umsiedlung der Personen, die internationalen Schutz genießen, zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen; gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme nicht missbraucht werden.
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(19) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren Asyl- und Aufnahmesysteme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind, die Entwicklung der Solidarität innerhalb der Union unterstützen und ihre Aufgaben und Pflichten in Verbindung mit der Umsiedlung und Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragen oder genießen, innerhalb der Union wahrnehmen; gleichzeitig ist zu gewährleisten, dass die Asyl- und Aufnahmesysteme ordnungsgemäß entwickelt und angewandt werden, und zwar auch im Rahmen der Verordnung (EU) xxx/xxx (Dublin-Verordnung).
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(20) Die Mitgliedstaaten sollten an den als Hotspots bezeichneten Abschnitten der Außengrenzen mit einem unverhältnismäßig hohen Migrationsdruck, der sich durch einen starken Zustrom gemischter Migration auszeichnet, auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zurückgreifen können, den Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Europol sowie anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden, sowie auf Experten der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Agentur sollte für die Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und den anderen zuständigen Agenturen der Union sorgen.
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(20) Die Mitgliedstaaten sollten auf eine stärkere operative und technische Unterstützung durch die Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zurückgreifen können, denen Experten aus den Mitgliedstaaten angehören, die von der Asylagentur der Europäischen Union, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Europol sowie anderen zuständigen Agenturen der Union entsandt werden, sowie auf Experten der Asylagentur der Europäischen Union und der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die Agentur sollte für die Koordinierung ihrer Maßnahmen in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und den anderen zuständigen Agenturen der Union sorgen. Alle Tätigkeiten von Mitgliedern des Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements sollten vollständig im Einklang mit der Charta stehen, insbesondere mit Artikel 18 über das Asylrecht.
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 20 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(20a) Die Agentur sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat so ausführlich wie möglich über ihre Tätigkeiten Bericht erstatten.
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Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 23
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(23) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte mit internationalen Organisationen – insbesondere mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) – in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsregelungen kooperieren, damit sie von deren Fachwissen und Unterstützung profitieren kann. Die Rolle des UNHCR sowie der anderen einschlägigen internationalen Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden und diese Organisationen sollten in vollem Umfang in die Arbeiten der Agentur einbezogen werden. Die Arbeitsregelungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.
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(23) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte mit internationalen und nichtstaatlichen Organisationen – insbesondere mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) – in den in dieser Verordnung geregelten Belangen im Rahmen von Arbeitsregelungen kooperieren, damit sie von deren Fachwissen und Unterstützung profitieren kann. Die Rolle des UNHCR sowie der anderen einschlägigen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen sollte deshalb uneingeschränkt anerkannt werden und diese Organisationen sollten in vollem Umfang in die Arbeiten der Agentur einbezogen werden. Die Arbeitsregelungen sollten zuvor von der Kommission genehmigt werden.
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Änderungsantrag 26
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 24
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(24) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in dieser Verordnung geregelten Belangen erleichtern. Sie sollte darüber hinaus mit Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsregelungen kooperieren, die zuvor von der Kommission genehmigt wurden. Die Agentur sollte im Einklang mit der Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen arbeiten und unter keinen Umständen eine unabhängige Außenpolitik festlegen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten Normen und Standards einhalten, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind, auch wenn diese Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten stattfindet.
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(24) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den in dieser Verordnung geregelten Belangen erleichtern. Sie sollte darüber hinaus im Bereich Asyl und Umsiedlung mit Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsregelungen kooperieren, die zuvor von der Kommission genehmigt wurden. Die Agentur sollte im Einklang mit der Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen arbeiten und unter keinen Umständen eine unabhängige Außenpolitik festlegen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten Normen und Standards einhalten, die den Vorgaben des Unionsrechts zumindest gleichwertig sind, auch wenn diese Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hoheitsgebiet dieser Staaten stattfindet.
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Änderungsantrag 27
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 25
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(25) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen unterstützen.
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(25) Die Asylagentur der Europäischen Union sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen im Asylbereich einen engen Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrechterhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für Konsultationen, den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen beraten.
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Änderungsantrag 28
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(26) Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Asylagentur der Europäischen Union werden unter uneingeschränkter Achtung dieser Grundrechte und Grundsätze ausgeführt, darunter dem Recht auf Asyl, dem Schutz vor Zurückweisung, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten und dem Recht eines wirksamen Rechtsbehelfs. Den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen wird in vollem Umfang Rechnung getragen.
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(26) Die vorgeschlagene Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Alle Tätigkeiten der Asylagentur der Europäischen Union werden unter uneingeschränkter Achtung dieser Grundrechte und Grundsätze ausgeführt, darunter – im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht – des Rechts auf Asyl, des Schutzes vor Zurückweisung, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Familienzusammenführung, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, des Rechts auf Zugang zu Gerichten und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf. Den Rechten des Kindes und den besonderen Bedürfnissen schutzbedürftiger Personen sollte im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Aus diesem Grund sollte die Agentur ihre Aufgaben unter Achtung des Kindeswohls, unter Einhaltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und unter gebührender Berücksichtigung des Wohlergehens und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen, von Sicherheitserwägungen und des Willens des Minderjährigen entsprechend seines Alters und seiner Reife wahrnehmen.
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Änderungsantrag 29
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(26a) Als schutzbedürftige Personen im Sinne dieser Verordnung sollten unter anderem Minderjährige (einschließlich unbegleiteter Minderjähriger), behinderte Menschen, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit Kindern, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt (beispielsweise Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien), Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen (insbesondere Überlebende von Schiffsunglücken), Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen und Personen mit psychischen Störungen gelten. Bei der Bewertung der Schutzbedürftigkeit können auch Risiken berücksichtigt werden, die sich aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität ergeben.
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Änderungsantrag 30
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(26b) Es sollte ein unabhängiger Grundrechtsbeauftragter ernannt werden, der die Einhaltung der Grundrechte innerhalb der Agentur fördert, unter anderem durch die Ausarbeitung einer Grundrechtsstrategie der Agentur und die Bearbeitung der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an die Agentur gerichteten Beschwerden.
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Änderungsantrag 31
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 26 c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(26c) Die von der Asylagentur der Europäischen Union festgelegten Arbeitsverfahren und -methoden sollten gegebenenfalls die Einbeziehung von Mitgliedstaaten, Unionsagenturen und externen Experten – insbesondere des UNHCR und nichtstaatlicher Organisationen – in die Ausarbeitung von unter anderem Schulungsmaterialien, Berichten über Herkunftsländer, Leitlinien, operativen Normen und bewährten Verfahren gemäß den Artikeln 7, 8, 9, 10, 11 und 12 erleichtern.
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Änderungsantrag 32
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 27
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(27) Um die Arbeit des Verwaltungsrats der Asylagentur der Europäischen Union wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten in deren Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur und für die Ernennung des Exekutivdirektors und des stellvertretenden Exekutivdirektors ausgestattet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise der Agentur sollte sich an den Grundsätzen des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union orientieren.
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(27) Um die Arbeit des Verwaltungsrats der Asylagentur der Europäischen Union wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament in deren Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Geschäftsleitern der Asylbehörden der Mitgliedstaaten oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen insbesondere für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften und die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für Entscheidungsprozesse der Agentur ausgestattet sein. Die Leitungsstruktur und Funktionsweise der Agentur sollte sich an den Grundsätzen des am 19. Juli 2012 vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Europäischen Kommission angenommenen gemeinsamen Konzepts für die dezentralen Agenturen der Union orientieren.
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Änderungsantrag 33
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 35
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.16 Die Agentur kann personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten, der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust, zur Analyse von Informationen über die Asylsituation und zu Verwaltungszwecken verarbeiten. Die Weiterverarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen als in der vorliegenden Verordnung genannten Zwecken sollte verboten werden.
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(35) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur der Europäischen Union im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgen.16 Die Agentur kann personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der operativen und technischen Unterstützung der Mitgliedstaaten, zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust zu Verwaltungszwecken verarbeiten. Die Weiterverarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten zu anderen als in der vorliegenden Verordnung genannten Zwecken sollte verboten werden.
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__________________
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16 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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16 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
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Änderungsantrag 34
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 36
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(36) Die Verordnung (EU) Nr. XXX/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates17 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, durch die benannten oder zuständigen Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.
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(36) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr17 findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, durch die benannten oder zuständigen Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.
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__________________
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17 ABl. L […].
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17 Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
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Änderungsantrag 35
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 37
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(37) Die Richtlinie 2016/XXX/EU des Europäischen Parlaments und des Rates18 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten und zum freien Datenverkehr findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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(37) Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung und zum freien Datenverkehr18 findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.
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__________________
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18 ABl. L […].
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18 Richtlinie (EU) 2016/680 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).
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Änderungsantrag 36
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 39
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(39) Die Agentur sollte personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung, der Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Kontrollverfahren, gegebenenfalls bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz von Kindern oder schutzbedürftigen Personen, der Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust und im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an den Hotspots gewonnenen Informationen und zur Analyse von Informationen über die Asylsituation verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für diese Zwecke erforderlich sind.
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(39) Die Agentur sollte personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung, zur Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke der Kontrollverfahren, gegebenenfalls bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, zur Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust und im Rahmen der Informationen, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an den Hotspots gewonnen werden, verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für diese Zwecke erforderlich sind.
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Änderungsantrag 37
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 40
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(40) Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten mit Ausnahme der zu Verwaltungszwecken verarbeiteten Daten nach 30 Tagen gelöscht werden. Eine darüber hinausgehende Speicherung der Daten ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich.
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(40) Die von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten sollten mit Ausnahme der zu Verwaltungszwecken verarbeiteten Daten nach 45 Tagen gelöscht werden. Eine darüber hinausgehende Speicherung der Daten ist für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung nicht erforderlich.
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Änderungsantrag 38
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 42
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(42) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die erleichterte Umsetzung und die verbesserte Funktionsweise des GEAS, die Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, die Förderung von Unionsrecht und operativen Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit im Hinblick auf Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, die Kontrolle der operativen und technischen Anwendung von Unionsrecht und -normen im Asylbereich sowie die verbesserte operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
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(42) Da die Ziele dieser Verordnung, d. h. die erleichterte Umsetzung und die verbesserte Funktionsweise des GEAS, die Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich, die Förderung von Unionsrecht und operativen Standards zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Einheitlichkeit und Gerechtigkeit im Hinblick auf Asylverfahren, Aufnahmebedingungen und die Beurteilung der Schutzbedürftigkeit in der gesamten Union, die Kontrolle der operativen und technischen Anwendung von Unionsrecht und -normen im Asylbereich sowie die verbesserte operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der Asyl- und Aufnahmesysteme, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
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Änderungsantrag 39
Vorschlag für eine Verordnung
Erwägung 46
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(46) Die Zuständigkeit für Entscheidungen mitgliedstaatlicher Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz bleibt bei den Mitgliedstaaten.
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(46) Die Zuständigkeit für Entscheidungen mitgliedstaatlicher Asylbehörden über einzelne Anträge auf internationalen Schutz bleibt bei den Mitgliedstaaten. Dies schließt jedoch nicht die gemeinsame Bearbeitung von Anträgen auf individuellen Schutz durch einen Mitgliedstaat und die Agentur aus, die auf Ersuchen der Agentur erfolgt und innerhalb des Rahmens stattfindet, der in einem Einsatzplan festgelegt ist, auf den sich der Einsatzmitgliedstaat und die Agentur geeinigt haben.
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Änderungsantrag 40
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) gewährleistet die effiziente, einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten. Sie erleichtert die Umsetzung und verbessert die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und ist dafür zuständig, eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union zu ermöglichen.
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(1) Die Asylagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) trägt dazu bei, die effiziente, einheitliche Anwendung des Asylrechts der Union in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie erleichtert die Umsetzung und verbessert die Funktionsweise des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) und ist dafür zuständig, unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und mit Blick auf die Gewährleistung hoher Standards in der gesamten Union eine einheitlichere Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in der gesamten Union zu ermöglichen.
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(2) Mit ihrer Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität ihrer Unterstützung und der von ihr verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Arbeitsweise und ihrer Verfahren, ihrem Engagement bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen IT-Ausstattung fungiert die Agentur als Kompetenzzentrum.
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(2) Mit ihrer Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität ihrer Unterstützung und der von ihr gesammelten und verbreiteten Informationen, der Transparenz ihrer Arbeitsweise und ihrer Verfahren, ihrem Engagement bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen IT-Ausstattung fungiert die Agentur als Kompetenzzentrum.
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(3) „Asylagentur der Europäischen Union“ ist der neue Name des mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen. Grundlage für die Tätigkeit der Agentur ist von nun an diese Verordnung.
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(3) „Asylagentur der Europäischen Union“ ist der neue Name des mit der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen. Grundlage für die Tätigkeit der Agentur ist von nun an diese Verordnung.
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Änderungsantrag 41
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 1a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 1a
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Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
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(1) „Team zur Unterstützung des Migrationsmanagements“ ein Expertenteam, dem Experten der Mitgliedstaaten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Asylagentur der Europäischen Union entsandt werden, und Experten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache, der Asylagentur der Europäischen Union, Europol oder von anderen zuständigen Agenturen der Union angehören und das als technische und operative Verstärkung der Mitgliedstaaten an Hotspots eingesetzt wird;
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(2) „Hotspot“ einen Brennpunkt im Sinne des Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2016/1624;
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(3) „Einsatzmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der operative und technische Unterstützung durch die Agentur erhält, insbesondere einen Mitgliedstaat, in den ein Asyl-Unterstützungsteam oder Experten aus dem Asyl-Einsatzpool und Experten der Agentur oder ein Team zur Unterstützung des Migrationsmanagements entsandt werden;
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(4) „Herkunftsmitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der einen Experten zur Verfügung stellt oder zu den Asyl-Unterstützungsteams, dem Asyl-Einsatzpool oder den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements beiträgt;
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(5) „teilnehmender Mitgliedstaat“ einen Mitgliedstaat, der sich gemäß dem einschlägigen Einsatzplan an der operativen und technischen Unterstützung durch die Agentur beteiligt, indem er Experten oder technische Ausrüstung zur Verfügung stellt;
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(6) „gemeinsame Bearbeitung“ die Unterstützung der Verfahren zur Prüfung einzelner Anträge auf internationalen Schutz, was nicht den Entscheidungsprozess der Asylbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf solche einzelnen Anträgen umfasst.
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Änderungsantrag 42
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur nimmt folgende Aufgaben wahr:
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(1) Die Agentur unterstützt, erleichtert, koordiniert und intensiviert die praktische Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Umsetzung des GEAS, einschließlich der Einhaltung der Grundrechte, durch die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
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a) Erleichterung, Koordinierung und Intensivierung der praktischen Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten zu verschiedenen Aspekten im Asylbereich;
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b) Sammlung und Analyse von Informationen über die Asylsituation und über die Umsetzung des GEAS;
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b) Sammlung und Analyse von Informationen, einschließlich qualitativer und quantitativer Daten, über die Asylsituation und über die Umsetzung des GEAS;
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c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des GEAS;
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c) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des GEAS;
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d) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, einschließlich der Erarbeitung eines gemeinsamen Basislehrplans;
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d) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Schulung von Experten oder Schulung der Experten der Mitgliedstaaten aus allen einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstigen nationalen Stellen, die für Asylfragen zuständig sind, auch durch die Ausarbeitung und Weiterentwicklung eines gemeinsamen Basislehrplans;
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e) Ausarbeitung und regelmäßige Aktualisierung von Berichten und anderen Unterlagen mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene;
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e) Ausarbeitung und regelmäßige Aktualisierung von Berichten und anderen Unterlagen mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene;
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f) Koordinierung von Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse der Lage in Herkunftsdrittstaaten vorzunehmen und weiterzuentwickeln;
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f) Koordinierung von Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse der Lage in Herkunftsdrittstaaten vorzunehmen und weiterzuentwickeln;
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g) wirksame operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;
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g) wirksame operative und technische Unterstützung der Mitgliedstaaten, um hohe Standards und die Achtung der Grundrechte zu garantieren, insbesondere wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind;
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h) Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union;
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h) Unterstützung, Durchführung oder Koordinierung der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder beantragt haben, innerhalb der Union;
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i) Zusammenstellung und Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams und eines Asyl-Einsatzpools;
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i) Zusammenstellung und Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams und eines Asyl-Einsatzpools;
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ia) Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) xxx/xxx [Dublin-Verordnung];
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j) Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstung für die Asyl-Unterstützungsteams und die Experten des Asyl-Einsatzpools;
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j) Erwerb und Bereitstellung der notwendigen technischen Ausrüstung für die Asyl-Unterstützungsteams und Entsendung der Experten des Asyl-Einsatzpools;
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k) Festlegung von operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die Anwendung aller unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich;
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k) Festlegung von operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren für die Anwendung aller unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich;
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ka) Entsendung von Verbindungsbeamten in Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittstaaten;
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l) Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS sowie der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten;
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l) Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS sowie der Asyl- und Aufnahmesysteme und der Aufnahmekapazität der Mitgliedstaaten sowie Abgabe von Empfehlungen dazu;
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m) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Asylfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neuansiedlung.
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m) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten in Asylfragen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neuansiedlung;
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ma) Unterstützung der Mitgliedstaaten in Bezug auf humanitäre Visa;
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mb) Erfüllung ihrer Aufgaben und Pflichten gemäß der Verordnung (EU) xxx/xxx [Neuansiedlungsrahmen der Union].
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(2) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten in Bezug auf die externe Dimension des GEAS. In diesem Zusammenhang koordiniert die Agentur im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Mechanismen, die die externe Dimension des GEAS betreffen.
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(2) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten in Bezug auf die externe Dimension des GEAS. In diesem Zusammenhang koordiniert die Agentur im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und andere Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Mechanismen, die die externe Dimension des GEAS betreffen, insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Asyl und Neuansiedlung und der Förderung hoher Aufnahmestandards.
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(2a) Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Absätzen 1 und 2 arbeitet die Agentur eng mit dem UNHCR, den einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen wie dem Europarat und der Internationalen Organisation für Migration sowie den einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen, Forschern und Wissenschaftlern zusammen und berücksichtigt gegebenenfalls die von diesen zur Verfügung gestellten Informationen, und zwar auch im Rahmen des Beirats gemäß Artikel 48.
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(3) Die Agentur kann im Rahmen ihres Auftrags von sich aus Öffentlichkeitsarbeit leisten. Die Öffentlichkeitsarbeit darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nicht abträglich sein und muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.
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(3) Die Agentur leistet im Rahmen ihres Auftrags von sich aus Öffentlichkeitsarbeit. Sie stellt der Öffentlichkeit genaue und umfassende Informationen über ihre Tätigkeiten zur Verfügung. Die Öffentlichkeitsarbeit darf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben nicht abträglich sein und muss mit den einschlägigen Vorgaben des Verwaltungsrats für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung im Einklang stehen.
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Änderungsantrag 43
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur und die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch verpflichtet.
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(1) Die Agentur und die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen sind zur loyalen Zusammenarbeit und zum regelmäßigen Austausch aller sachdienlichen Informationen verpflichtet.
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(2) Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zusammen.
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(2) Die Agentur arbeitet eng mit den Asylbehörden der Mitgliedstaaten, mit den einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldiensten und anderen nationalen Stellen sowie mit der Kommission zusammen. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die anderen zuständigen Einrichtungen der Union übertragen wurden, und arbeitet eng mit diesen Einrichtungen sowie mit dem UNHCR und anderen Einrichtungen, Organisationen und Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2a zusammen.
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(3) Die Agentur organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei Bedarf auch durch die Einrichtung von Netzen. Für diese Zwecke tauschen die Agentur und die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen zeitnah und präzise alle erforderlichen Informationen aus.
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(3) Die Agentur organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen, die den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen, bei Bedarf auch durch die Einrichtung von Netzen. Für diese Zwecke tauschen die Agentur und die Asylbehörden der Mitgliedstaaten, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen zeitnah und präzise alle erforderlichen Informationen aus.
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(3a) Hat der Exekutivdirektor festgestellt, dass die Asylbehörden eines Mitgliedstaats, die einzelstaatlichen Einwanderungs- und Asyldienste und andere nationale Stellen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit einschließlich der Pflicht zur zeitnahen Bereitstellung präziser Informationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 systematisch nicht nachkommen, so legt er dem Verwaltungsrat und der Kommission einen Bericht vor und nimmt die entsprechenden Informationen in den jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation in der Union gemäß Artikel 65 auf.
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Änderungsantrag 44
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 4
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten, darunter aktuelle Informationen über Ursachen, Migrations- und Flüchtlingsströme sowie über jeden plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, der zu einem unverhältnismäßigen Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme führen könnte, um eine rasche und zuverlässige gegenseitige Information der Mitgliedstaaten zu fördern und mögliche Risiken für die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen.
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(1) Die Agentur sammelt und analysiert Informationen über die Asylsituation in der Union und – soweit sie sich auf die Union auswirken könnte – in Drittstaaten, darunter aktuelle Informationen über Ursachen, Migrations- und Flüchtlingsströme, insbesondere über die Anwesenheit unbegleiteter Minderjähriger, Aufnahmekapazität und Neuansiedlungsbedarf, sowie über jeden plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, der zu einem unverhältnismäßigen Druck auf die Asyl- und Aufnahmesysteme führen könnte, um eine rasche und zuverlässige gegenseitige Information der Mitgliedstaaten zu fördern und mögliche Risiken für die Asylsysteme der Mitgliedstaaten zu erkennen.
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(2) Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen und Agenturen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie dem UNHCR und anderen internationalen Organisationen übermittelt werden.
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(2) Die Agentur stützt sich bei ihrer Analyse auf Informationen, die ihr insbesondere von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Organen und Agenturen der Union, dem Europäischen Auswärtigen Dienst sowie dem UNHCR und den anderen Einrichtungen, Organisationen und Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2a übermittelt werden.
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Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammen und stützt sich insbesondere auf die von dieser Agentur vorgenommene Risikoanalyse, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von den beiden Agenturen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.
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Zu diesem Zweck arbeitet die Agentur eng mit der Europäischen Grenz- und Küstenwache zusammen und berücksichtigt gegebenenfalls insbesondere die von dieser Agentur vorgenommene Risikoanalyse und Schwachstellenbeurteilung, um ein Höchstmaß an Kohärenz und Konvergenz der von den beiden Agenturen bereitgestellten Informationen zu gewährleisten.
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(3) Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und präzise dem Verwaltungsrat vor.
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(3) Die Agentur sorgt für einen raschen Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission. Ferner legt sie die Ergebnisse ihrer Analyse zeitnah und präzise dem Verwaltungsrat und dem Europäischen Parlament vor.
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Änderungsantrag 45
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 5
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur organisiert, koordiniert und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Anwendung aller unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich.
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(1) Die Agentur organisiert, koordiniert und fördert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Anwendung aller unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich.
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(2) Die Agentur richtet eine Datenbank mit Sach-, Rechts- und Rechtsprechungsinformationen zur Anwendung und Auslegung der auf Unions-, nationaler und internationaler Ebene bestehenden Asylrechtsinstrumente ein und nutzt hierfür insbesondere bestehende Regelungen. In diesen Datenbanken werden keine personenbezogenen Daten gespeichert, es sei denn, sie stammen aus öffentlich zugänglichen Dokumenten.
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(2) Die Agentur richtet eine öffentlich zugängliche Datenbank mit Sach-, Rechts- und Rechtsprechungsinformationen zur Anwendung und Auslegung der auf Unions-, nationaler und internationaler Ebene bestehenden Asylrechtsinstrumente ein und nutzt hierfür insbesondere bestehende Regelungen. In diesen Datenbanken werden keine personenbezogenen Daten gespeichert, es sei denn, sie stammen aus öffentlich zugänglichen Dokumenten.
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(3) Die Agentur sammelt insbesondere Informationen über
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(3) Die Agentur sammelt insbesondere quantitative und qualitative Informationen über
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a) die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden;
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a) die Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden, darunter über die Dauer der Bearbeitung von Anträgen und über andere Verfahrensaspekte;
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b) nationale Rechtsvorschriften und Entwicklungen des nationalen Rechts im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung;
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b) nationale Rechtsvorschriften und Entwicklungen des nationalen Rechts im Asylbereich, einschließlich der Rechtsprechung;
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c) die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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c) die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
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Änderungsantrag 46
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 6
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 6
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entfällt
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Unterstützung des Dublin-Systems
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Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben und Pflichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX.
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Änderungsantrag 47
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger nationaler Stellen durch, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und entwickelt das Schulungsangebot fort.
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(1) Die Agentur führt Schulungen für ihr eigenes Personal und die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger nationaler Stellen durch, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und entwickelt das Schulungsangebot fort.
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(2) Die Agentur entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und in Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten, zum Beispiel Hochschulen und anderen in diesem Bereich tätigen Organisationen.
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(2) Die Agentur entwickelt diese Schulungen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und in Zusammenarbeit mit geeigneten Bildungseinrichtungen in den Mitgliedstaaten, bestehenden Bildungsnetzen wie dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie den anderen Einrichtungen, Organisationen und Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2a.
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(3) Die Agentur entwickelt allgemeine, spezifische oder thematische Schulungsinstrumente, die die Methode der Ausbilder-Schulung und E-Learning umfassen können.
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(3) Die Agentur entwickelt allgemeine, spezifische oder thematische Schulungsinstrumente, die die Methode der Ausbilder-Schulung und E-Learning umfassen können.
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(4) Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein und entwickelt es fort; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit auf Unionsebene in diesem Bereich Rechnung. Im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 integrieren die Mitgliedstaaten den gemeinsamen Basislehrplan in die Ausbildung des Personals der einzelstaatlichen Dienste und Behörden, die für Asylfragen zuständig sind, um sicherzustellen, dass ihr Personal hinreichend geschult ist.
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(4) Die Agentur richtet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich ein und entwickelt es fort; sie trägt dabei der bestehenden Zusammenarbeit auf Unionsebene in diesem Bereich Rechnung. Mit dem gemeinsamen Basislehrplan sollen bewährte Verfahren und die höchsten Standards bei der Umsetzung des Asylrechts der Union gefördert werden. Im Einklang mit ihrer Verpflichtung aus Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21 integrieren die Mitgliedstaaten den gemeinsamen Basislehrplan in die Ausbildung des Personals der einzelstaatlichen Dienste und Behörden, die für Asylfragen zuständig sind, um sicherzustellen, dass ihr Personal hinreichend geschult ist.
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(5) Gegenstand der spezifischen oder thematischen Schulungen in Asylfragen sind unter anderem
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(5) Gegenstand der spezifischen oder thematischen Schulungen in Asylfragen sind unter anderem
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a) internationale Grundrechtsnormen und Grundrechtsnormen der Union, insbesondere die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie das internationale Asylrecht und das Asylrecht der Union, einschließlich konkreter Rechts- und Rechtsprechungsfragen;
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a) internationale Grundrechtsnormen und Grundrechtsnormen der Union, insbesondere die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, sowie das internationale Asylrecht und das Asylrecht der Union, einschließlich konkreter Rechts-, Verfahrens- und Rechtsprechungsfragen;
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b) Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, insbesondere von Anträgen schutzbedürftiger Personen mit besonderen Bedürfnissen und von Kindern, unter anderem im Hinblick auf die Prüfung des Kindeswohls, auf besondere Verfahrensgarantien wie die Achtung des Rechts des Kindes, gehört zu werden, und auf Aspekte des Schutzes von Kindern wie Altersbestimmungstechniken;
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b) Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz, insbesondere von Anträgen schutzbedürftiger Personen;
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ba) Identifizierungs- und Verweisverfahren für Minderjährige einschließlich genauer Vorschriften zum Zwecke der Evaluierung des Kindeswohls, spezifische Verfahrensgarantien wie die Achtung des Rechts des Kindes, gehört zu werden, sowie Aspekte des Schutzes von Kindern wie Altersbestimmungstechniken, die Bestellung von Vormunden und Alternativen zur Inhaftierung für Kinder und Familien;
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c) Gesprächsführungstechniken, wobei Kindern, schutzbedürftigen Gruppen und Folteropfern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
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c) Gesprächsführungstechniken, wobei Kindern, schutzbedürftigen Personen und Folteropfern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird;
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ca) Identifizierungs- und Verweisverfahren für schutzbedürftige Personen;
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cb) der Austausch bewährter Verfahren bei der Umsetzung des Asylrechts der Union, insbesondere im Rahmen von Schulungsangeboten für Mitglieder von Justizbehörden;
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d) Fingerabdruckdaten, einschließlich der Anforderungen an Datenqualität und -sicherheit;
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d) Fingerabdruckdaten, einschließlich Datenschutzaspekten und der Anforderungen an Datenqualität und -sicherheit;
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e) Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Asylverfahren;
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e) Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten in Asylverfahren;
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f) Fragen hinsichtlich der Zusammenstellung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer;
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f) Fragen hinsichtlich der Zusammenstellung und Verwendung von Informationen über Herkunftsländer;
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g) Aufnahmebedingungen, wobei unbegleiteten Kindern und Kindern mit ihren Familien, schutzbedürftigen Gruppen und Folteropfern besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird.
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g) Aufnahmebedingungen, wobei unbegleiteten Kindern und Kindern mit ihren Familien sowie schutzbedürftigen Personen besondere Aufmerksamkeit und Unterstützung entgegengebracht wird.
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ga) Fragen im Zusammenhang mit dem Inhalt des internationalen Schutzes, den Rechten von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, und der Integrationshilfe;
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gb) Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Umsiedlungsverfahren;
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gc) Fragen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung, auch im Hinblick auf Auswahlaufträge, die Bereitstellung von Vorabangaben und Unterstützung nach der Ankunft sowie den Zugang zu Bildung, zu Sprachkursen und zur Berufs- und Lehrlingsausbildung;
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gd) Durchhaltevermögen und Stressbewältigungskompetenzen für das Personal, das direkt mit Asylsuchenden arbeitet;
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ge) gegebenenfalls andere relevante Fragen auf der Grundlage eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
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(6) Das Schulungsangebot gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Verfahren auf, um eine größere Annäherung der Verwaltungsmethoden und -entscheidungen und der Rechtspraxis unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit zu erreichen.
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(6) Das Schulungsangebot gewährleistet ein hohes Ausbildungsniveau und zeigt wesentliche Grundsätze und bewährte Verfahren auf, um eine größere Annäherung der Verwaltungsmethoden und -entscheidungen und der Rechtspraxis unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit zu erreichen.
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(7) Die Agentur gewährleistet, dass die in den Asyl-Unterstützungsteams und im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor der Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Fachschulung erhalten. Die Agentur führt mit diesen Experten regelmäßig Übungen nach dem in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Plan für Fachschulungen und Übungen durch.
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(7) Die Agentur lässt den in den Asyl-Unterstützungsteams und im Asyl-Einsatzpool tätigen Experten vor deren Teilnahme an von der Agentur organisierten operativen Maßnahmen eine ihren Aufgaben und Funktionen entsprechende Fachschulung zukommen. Die Agentur führt mit diesen Experten regelmäßig Übungen nach dem in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegten Plan für Fachschulungen und Übungen durch.
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(8) Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten oder Drittstaaten Schulungen in deren Hoheitsgebiet organisieren.
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(8) Die Agentur kann in Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten oder Drittstaaten Schulungen in deren Hoheitsgebiet organisieren.
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21 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
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21 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung) (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60).
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Änderungsantrag 48
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der sachdienliche, zuverlässige, präzise und aktuelle Informationen über die Herkunftsländer der Personen, die internationalen Schutz beantragen, gesammelt werden, insbesondere Kinder betreffende Informationen und gezielte Informationen über Angehörige schutzbedürftiger Gruppen. Sie arbeitet Berichte und andere Produkte mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene, insbesondere über herkunftsländerspezifische Themen, aus und aktualisiert sie regelmäßig.
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(1) Die Agentur ist die zentrale Stelle, bei der objektive, sachdienliche, zuverlässige, präzise und aktuelle Informationen über die Herkunftsländer der Personen, die internationalen Schutz beantragen, gesammelt werden, insbesondere Kinder betreffende und geschlechterspezifische Informationen sowie gezielte Informationen über schutzbedürftige Personen und Angehörige von Minderheiten. Sie arbeitet Berichte und andere Produkte mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene, insbesondere über herkunftsländerspezifische Themen, aus und aktualisiert sie regelmäßig.
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(2) Die Agentur hat insbesondere die Aufgabe,
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(2) Die Agentur hat insbesondere die Aufgabe,
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a) alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich ihrer Analyse von Informationen über die Asylsituation und anderer Informationen, die bei staatlichen, nichtstaatlichen und internationalen Organisationen – auch über die in Artikel 9 genannten Netze – sowie bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst gesammelt wurden;
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a) alle einschlägigen Informationsquellen zu nutzen, einschließlich ihrer Analyse von Informationen über die Asylsituation und anderer Informationen, die beim UNHCR und anderen Einrichtungen, Organisationen und Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2a – auch über die Netze gemäß Artikel 9 und den Beirat gemäß Artikel 48 –, auf von der Agentur koordinierten Informationsreisen sowie bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und dem Europäischen Auswärtigen Dienst gesammelt wurden;
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b) ein Portal für die Sammlung von Informationen über Herkunftsländer zu verwalten und auszubauen;
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b) ein öffentlich zugängliches Portal für die Sammlung und Verbreitung von Informationen über Herkunftsländer zu verwalten und auszubauen;
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c) im Einklang mit den Anforderungen des Asylrechts der Union ein einheitliches Format und einheitliche Methoden einschließlich Vorgaben für die Gestaltung von Berichten und anderen Produkten mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene zu erarbeiten.
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c) im Einklang mit den Anforderungen des internationalen Asylrechts und des Asylrechts der Union sowie in Absprache mit dem Beirat und mit dem UNHCR und anderen einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, Forschern und Wissenschaftlern ein einheitliches Format und einheitliche Methoden einschließlich Vorgaben für die Gestaltung von Berichten und anderen Produkten mit Informationen über Herkunftsländer auf Unionsebene zu erarbeiten.
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Änderungsantrag 49
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur sorgt für die Koordinierung nationaler Initiativen zur Zusammenstellung von Informationen über Herkunftsländer und richtet zu diesem Zweck Netze zwischen den Mitgliedstaaten für Herkunftsländerinformationen ein und verwaltet sie.
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(1) Die Agentur sorgt für die Koordinierung nationaler Initiativen zur Zusammenstellung von Informationen über Herkunftsländer und richtet zu diesem Zweck Netze zwischen den Mitgliedstaaten für Herkunftsländerinformationen ein und verwaltet sie. In solche Netze können, soweit erforderlich, im Einzelfall externe Experten des UNHCR und nichtstaatlicher Organisationen mit einschlägigem Fachwissen einbezogen werden.
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(2) Der Zweck der in Absatz 1 vorgesehenen Netze besteht darin, dass die Mitgliedstaaten
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(2) Der Zweck der in Absatz 1 vorgesehenen Netze besteht darin, dass die Mitgliedstaaten
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a) nationale Berichte und andere Produkte zu Herkunftsländern, insbesondere zu herkunftsländerspezifischen Themen, austauschen und aktualisieren;
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a) regelmäßig nationale Berichte und andere Produkte zu Herkunftsländern, insbesondere zu herkunftsländerspezifischen Themen, austauschen und aktualisieren;
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b) unbeschadet der im nationalen Recht festgelegten Vertraulichkeitsvorschriften Anfragen zu konkreten Sachfragen an die Agentur richten, die sich aus Anträgen auf internationalen Schutz ergeben.
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b) unbeschadet der im nationalen Recht festgelegten Vorschriften über Privatsphäre, Datenschutz und Vertraulichkeit Anfragen zu konkreten Sachfragen, die sich aus Anträgen auf internationalen Schutz ergeben, an die Agentur richten und bei der Beantwortung von Anfragen unterstützend tätig sind.
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Änderungsantrag 50
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse vorzunehmen und weiterzuentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet.
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(1) Zur Förderung einer einheitlicheren Anwendung der in der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates22 festgelegten Prüfungskriterien koordiniert die Agentur die Bemühungen der Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Analyse vorzunehmen und weiterzuentwickeln, die eine Orientierungshilfe zur Lage in bestimmten Herkunftsländern bietet. Die Agentur gewährleistet, dass eine solche gemeinsame Analyse den aktuellsten UNHRC-Leitlinien zur Beurteilung des Bedarfs an internationalem Schutz der Asylsuchenden aus bestimmten Herkunftsländern Rechnung trägt.
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(2) Der Exekutivdirektor legt diese gemeinsame Analyse nach Anhörung der Kommission dem Verwaltungsrat zur Billigung vor. Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge verpflichtet, diese gemeinsame Analyse bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.
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(2) Der Exekutivdirektor nimmt nach Anhörung der Kommission, des UNHCR und des Beirats diese gemeinsame Analyse an, nachdem er sie dem Verwaltungsrat zur Überprüfung vorgelegt hat. Die Mitgliedstaaten sind unbeschadet ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung über die einzelnen Anträge verpflichtet, diese gemeinsame Analyse bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zu berücksichtigen.
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(3) Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse fortlaufend überprüft und im notwendigen Umfang aktualisiert wird. Für eine solche Änderung sind ebenfalls die vorherige Anhörung der Kommission und die Billigung durch den Verwaltungsrat erforderlich.
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(3) Die Agentur gewährleistet, dass die gemeinsame Analyse fortlaufend überprüft und im notwendigen Umfang aktualisiert wird. Für eine solche Änderung ist ebenfalls die vorherige Anhörung der Kommission, des UNHCR und des Beirats erforderlich.
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(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur einmal im Monat sachdienliche Informationen über die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und aus der gemeinsamen Analyse unterliegenden Drittstaaten stammen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere
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(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur einmal im Monat alle sachdienlichen Informationen über die Entscheidungen in Bezug auf Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und aus der gemeinsamen Analyse unterliegenden Drittstaaten stammen. Zu diesen Informationen gehören insbesondere
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a) Statistiken über die Zahl der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes für Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland unter Angabe der Art des Schutzes;
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a) Statistiken über die Zahl der eingereichten Anträge auf internationalen Schutz und die Zahl der Entscheidungen zur Gewährung internationalen Schutzes für Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland unter Angabe der Art des Schutzes;
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b) Statistiken über die Zahl der Entscheidungen zur Ablehnung internationalen Schutzes für Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland;
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b) Statistiken über die Zahl der Entscheidungen – einschließlich Unzulässigkeitsentscheidungen – zur Ablehnung internationalen Schutzes für Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland unter Angabe der Gründe für die Ablehnung;
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c) Statistiken über die Zahl der Entscheidungen in Bezug auf Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland, bei denen die gemeinsame Analyse nicht berücksichtigt wurde, unter Angabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung.
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c) Statistiken über die Zahl der Entscheidungen – einschließlich Unzulässigkeitsentscheidungen – in Bezug auf Antragsteller aus jedem der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftsland, bei denen die gemeinsame Analyse nicht berücksichtigt wurde, unter Angabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung.
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(4a) Auf der Grundlage der in Absatz 4 genannten Informationen prüft die Agentur die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei den Quoten der Anerkennung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von Angehörigen eines bestimmten, der gemeinsamen Analyse unterliegenden Herkunftslandes gestellt wurden. Stellt die Agentur erhebliche Unterschiede fest, so unterrichtet der Exekutivdirektor die Kommission und das Europäische Parlament über diese Unterschiede und deren mögliche Ursachen. Die Kommission trifft dann gegebenenfalls Folgemaßnahmen.
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(4b) Die Agentur gewährleistet, dass die gemäß Artikel 4 von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen öffentlich zugänglich gemacht und dem gemäß Artikel 65 erstellten jährlichen Bericht als Anhang beigefügt werden.
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22 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
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22 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
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Änderungsantrag 51
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 11
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der regelmäßigen Überprüfung der Lage in den Drittstaaten, die in der mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten geführt werden; dies gilt auch für die Staaten, die von der Kommission vorübergehend von der Liste gestrichen wurden, und für die Staaten, die endgültig von der Liste gestrichen wurden.
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(1) Die Agentur unterstützt die Kommission bei der regelmäßigen Überprüfung der Lage in den Drittstaaten, die in der mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX festgelegten gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten geführt werden; dies gilt auch für die Staaten, die von der Kommission vorübergehend von der Liste gestrichen wurden, und für die Staaten, die endgültig von der Liste gestrichen wurden.
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(2) Die Agentur übermittelt der Kommission auf Verlangen Informationen über bestimmte Drittstaaten, die für eine Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX in Betracht kommen.
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(2) Die Agentur übermittelt der Kommission Informationen über bestimmte Drittstaaten, die für eine Aufnahme in die gemeinsame EU-Liste bzw. eine vorübergehende oder endgültige Streichung von der gemeinsamen EU-Liste sicherer Herkunftsstaaten nach der Verordnung (EU) Nr. XXX/XXX in Betracht kommen. Diese Informationen werden auch dem Europäischen Parlament übermittelt.
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(2a) Informationen, die von der Agentur im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 bereitgestellt werden, werden nach den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 8 erhoben; hierbei werden Informationen des UNHCR, der Vereinten Nationen, der Überwachungsmechanismen des Europarats im Bereich der Menschenrechte, einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen sowie anderer einschlägiger unabhängiger und zuverlässiger Quellen, darunter im Rahmen des Beirats bereitgestellte Informationen, berücksichtigt.
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(3) Bei der Unterrichtung der Kommission nach Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 7 der Richtlinie 2013/32/EU teilen die Mitgliedstaaten auch der Agentur die Drittstaaten mit, die sie als sichere Herkunftsstaaten oder sichere Drittstaaten einstufen oder auf die das Konzept des ersten Asylstaats, des sicheren Drittstaats oder des sicheren europäischen Drittstaats nach Artikel 35, 38 beziehungsweise 39 der Richtlinie 2013/32/EU angewandt wird.
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(3) Bei der Unterrichtung der Kommission nach Artikel 37 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 7 der Richtlinie 2013/32/EU teilen die Mitgliedstaaten auch der Agentur die Drittstaaten mit, die sie als sichere Herkunftsstaaten oder sichere Drittstaaten einstufen oder auf die das Konzept des ersten Asylstaats, des sicheren Drittstaats oder des sicheren europäischen Drittstaats nach Artikel 35, 38 beziehungsweise 39 der Richtlinie 2013/32/EU angewandt wird.
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Die Kommission kann die Agentur zu einer Überprüfung der Lage in einem solchen Drittstaat auffordern, um prüfen zu können, ob die in der genannten Richtlinie festgelegten einschlägigen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind.
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Das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können die Agentur zu einer Überprüfung der Lage in einem solchen Drittstaat auffordern, um prüfen zu können, ob die in der genannten Richtlinie festgelegten einschlägigen Voraussetzungen und Kriterien erfüllt sind.
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Änderungsantrag 52
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 12
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur organisiert und koordiniert Maßnahmen zur Förderung einer ordnungsgemäßen, wirksamen Anwendung des Unionsrechts, insbesondere durch Entwicklung von operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien oder bewährten Verfahren im Asylbereich, und den Austausch bewährter Verfahren im Asylbereich unter den Mitgliedstaaten.
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(1) Die Agentur organisiert und koordiniert Maßnahmen zur Förderung einer ordnungsgemäßen, wirksamen Anwendung des Unionsrechts, insbesondere durch Entwicklung von operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien oder bewährten Verfahren im Asylbereich, und den Austausch bewährter Verfahren im Asylbereich unter den Mitgliedstaaten.
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(2) Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Verlangen der Kommission nach Rücksprache mit der Kommission operative Normen für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser operativen Normen sowie Leitlinien und bewährte Verfahren für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich. Nach Annahme durch den Verwaltungsrat und Rücksprache mit der Kommission übermittelt die Agentur diese Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten.
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(2) Die Agentur entwickelt von sich aus oder auf Verlangen der Kommission nach Rücksprache mit der Kommission und den Mitgliedstaaten, ihrem Beirat, dem UNHCR, den einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen sowie gegebenenfalls dem Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten und juristischen Vereinigungen operative Normen für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich und Indikatoren für die Kontrolle der Einhaltung dieser operativen Normen sowie Leitlinien und bewährte Verfahren für die Anwendung der unionsrechtlichen Instrumente im Asylbereich. Nach Annahme durch den Verwaltungsrat und Rücksprache mit der Kommission übermittelt die Agentur diese Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren den Mitgliedstaaten.
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(3) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf Ersuchen bei der Anwendung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie das notwendige Fachwissen bereitstellt oder operative und technische Unterstützung leistet.
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(3) Die Agentur unterstützt die Mitgliedstaaten auf Ersuchen bei der Anwendung der operativen Normen, Leitlinien und bewährten Verfahren auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme, indem sie das notwendige Fachwissen bereitstellt oder operative und technische Unterstützung leistet.
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Änderungsantrag 53
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Mechanismus ein, der zu Folgendem dient:
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(1) Die Agentur richtet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission einen Mechanismus ein, der zu Folgendem dient:
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a) Kontrolle der Umsetzung und Bewertung aller Aspekte des GEAS in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Dublin-System, die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Schutzbedürfnisse sowie die Art und Qualität des Schutzes, den die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz benötigen, gewähren, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen;
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a) Kontrolle der Umsetzung und Bewertung aller Aspekte des GEAS in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf das Dublin-System, die Aufnahmebedingungen, die Asylverfahren und die Achtung der einschlägigen Verfahrensgarantien, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf einschließlich Prozesskostenhilfe, den Zugang zu Dolmetschdiensten, die Anwendung der Kriterien für die Bestimmung der Schutzbedürfnisse sowie die Art und Qualität des Schutzes, den die Mitgliedstaaten Personen, die internationalen Schutz benötigen, gewähren, unter anderem hinsichtlich der Achtung der Grundrechte, der Garantien zum Schutz von Kindern und der Funktionsweise von Verweismechanismen für schutzbedürftige Antragsteller und die Neuansiedlung;
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b) Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten;
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b) Kontrolle der Einhaltung der operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren im Asylbereich durch die Mitgliedstaaten;
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c) Überprüfung der Asyl- und Aufnahmesysteme, der Fähigkeiten, der Infrastruktur, der Ausrüstung, des unter anderem für Übersetzen und Dolmetschen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Personals, der Finanzmittel und der Kapazitäten der Asylbehörden einschließlich der Justiz der Mitgliedstaaten für die effiziente, ordnungsgemäße Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen.
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c) Überprüfung der Asyl- und Aufnahmesysteme, der Fähigkeiten, der Infrastruktur, der Ausrüstung, der finanziellen und personellen Ressourcen, unter anderem für Übersetzen und Dolmetschen in den Mitgliedstaaten, und der Kapazitäten der in den Bereichen Justiz und Verwaltung tätigen Asylbehörden der Mitgliedstaaten für die effiziente Bearbeitung und Verwaltung von Asylfällen im Einklang mit dem internationalen Recht und dem Unionsrecht.
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(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat die Agentur Zugang zu den aggregierten und anonymisierten statistischen Daten von Eurodac, des durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingerichteten VIS, des durch die Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 eingerichteten SIS II und des durch die Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates einzurichtenden Einreise-/Ausreisesystems.
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(2) Die Agentur kann sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen stützen.
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(2) Die Agentur stützt sich bei ihrer Bewertung insbesondere auf die unter anderem von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen, die von der Agentur erarbeitete Analyse von Informationen über die Asylsituation, Ortsbesichtigungen und Stichproben von Fällen, Informationen von Antragstellern sowie die von den Einrichtungen, Organisationen und Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2a bereitgestellten Bewertungen.
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Zum Zwecke dieser Bewertung kann die Agentur unangekündigte Ortsbesichtigungen vornehmen, ohne den jeweiligen Mitgliedstaat vorab darüber zu informieren. Die Kommission legt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten allgemeine Leitlinien zu den praktischen Modalitäten solcher Ortsbesichtigungen fest.
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Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Agentur auf Ersuchen die notwendigen Informationen in Bezug auf Asylverfahren, Ausrüstung, Infrastruktur, Aufnahmebedingungen, Anerkennungsquoten und Qualität des Schutzes sowie Personal und Finanzmittel, die auf nationaler Ebene für eine effiziente Verwaltung des Asyl- und Aufnahmesystems zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten arbeiten auch mit der Agentur zusammen und erleichtern Ortsbesichtigungen, die die Agentur für die Zwecke des Kontrollmechanismus durchführt.
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Zu diesem Zweck übermitteln die Mitgliedstaaten der Agentur auf Ersuchen die notwendigen Informationen in Bezug auf Asylverfahren, die einschlägigen Verfahrensgarantien einschließlich der Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe und des Zugangs zu Dolmetschdiensten, Ausrüstung, Infrastruktur, Aufnahmebedingungen, Anerkennungsquoten und Qualität des Schutzes sowie Personal und Finanzmittel, die auf nationaler Ebene für eine effiziente Verwaltung des Asyl- und Aufnahmesystems zur Verfügung stehen. Die Mitgliedstaaten arbeiten auch mit der Agentur zusammen; sie erleichtern Ortsbesichtigungen, die die Agentur für die Zwecke des Kontrollmechanismus durchführt und unterstützen diese Besichtigungen aktiv.
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(3) Die Agentur bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten darauf vorbereitet sind, einen möglichen unverhältnismäßigen Druck auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme zu bewältigen. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr die Notfallpläne für die Maßnahmen zu übermitteln, die im Falle eines solchen möglichen unverhältnismäßigen Drucks getroffen werden sollen, und unterstützt die Mitgliedstaaten, falls notwendig, bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.
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(3) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission gemäß den Verträgen bewertet die Agentur, inwieweit die Mitgliedstaaten in der Lage und darauf vorbereitet sind, einen möglichen unverhältnismäßigen Druck auf ihre Asyl- und Aufnahmesysteme zu bewältigen. Die Agentur kann die Mitgliedstaaten ersuchen, ihr die Notfallpläne für die Maßnahmen zu übermitteln, die im Falle eines solchen möglichen unverhältnismäßigen Drucks getroffen werden sollen, und unterstützt die Mitgliedstaaten, falls notwendig, im Einklang mit Artikel 16 bei der Ausarbeitung und Überprüfung ihrer Notfallpläne.
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Änderungsantrag 54
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 13 – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3a) Damit die Agentur ihre Aufgabe der Kontrolle und Bewertung der Umsetzung des GEAS und der Asyl- und Aufnahmesysteme der Mitgliedstaaten wirksam, unparteiisch und unabhängig erfüllen kann, verfügt sie über eine angemessene Anzahl von ständigen Bediensteten und Bediensteten auf Zeit und über angemessene finanzielle Mittel.
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Begründung |
Die Aufgabe der Kontrolle und Bewertung des GEAS sollte nicht von abgeordneten Experten, sondern von agentureigenem Personal, das entsprechend ausgebildet wurde, wahrgenommen werden. Es ist vorgesehen, bis 2020 das Personal der Agentur auf insgesamt 500 Mitarbeiter zu erhöhen. Da der Stellenplan jedoch nicht in die Verordnung aufgenommen werden kann, sollte sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichendes eigenes Personal verfügt, um ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen und ihre Unparteilichkeit zu gewährleisten. |
Änderungsantrag 55
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Der Verwaltungsrat legt nach Rücksprache mit der Kommission das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme in jedem Mitgliedstaat oder der Asyl- und Aufnahmesysteme aller Mitgliedstaaten anhand thematischer oder spezifischer Aspekte der Asylsysteme fest. Dieses Programm ist Teil der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung nach Artikel 41.
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(1) Die Agentur legt nach Rücksprache mit der Kommission das Programm für den Mechanismus gemäß Artikel 13 fest. Dieses Programm ist Teil der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung nach Artikel 41.
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Im Rahmen der Mehrjahresprogrammplanung wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in den einzelnen Jahren kontrolliert werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Fünfjahreszeitraum mindestens einmal kontrolliert wird.
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Im Rahmen der Mehrjahresprogrammplanung wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, deren Asyl- und Aufnahmesysteme in den einzelnen Jahren kontrolliert werden, wobei sicherzustellen ist, dass jeder Mitgliedstaat in jedem Dreijahreszeitraum mindestens einmal kontrolliert wird.
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Im Jahresarbeitsprogramm wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, die im Einklang mit der Mehrjahresprogrammplanung und den thematischen Bewertungen im folgenden Jahr kontrolliert werden. Es enthält eine Angabe des Gegenstands der Kontrolle und einen Zeitplan für Ortsbesichtigungen.
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Im Jahresarbeitsprogramm wird eine Liste der Mitgliedstaaten aufgestellt, die im Einklang mit der Mehrjahresprogrammplanung und der im folgenden Jahr als notwendig erachteten thematischen Bewertung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im folgenden Jahr kontrolliert werden. Grundlage hierfür ist die Analyse der Informationen, die gemäß Artikel 4 erstellt wird. Es enthält eine Angabe des Gegenstands der Kontrolle und einen Zeitplan für Ortsbesichtigungen.
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Das Jahresarbeitsprogramm kann, falls notwendig, nach Artikel 41 angepasst werden.
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Das Jahresarbeitsprogramm kann, falls notwendig, nach Artikel 41 angepasst werden.
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Die Agentur kann von sich aus oder auf Verlangen der Kommission ein Kontrollverfahren für die Bewertung der Asyl- oder Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats einleiten, wenn ernste Zweifel am Funktionieren eines Aspekts der Asyl- oder Aufnahmesysteme dieses Mitgliedstaats bestehen.
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Die Agentur leitet von sich aus oder auf Verlangen der Kommission ein Kontrollverfahren für die Bewertung der Asyl- oder Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats ein, wenn ernste Zweifel am Funktionieren eines Aspekts der Asyl- oder Aufnahmesysteme dieses Mitgliedstaats oder daran bestehen, dass der Mitgliedstaat in der Lage und darauf vorbereitet ist, Herausforderungen im Zusammenhang mit einem unverhältnismäßigen Druck, der das Funktionieren des GEAS gefährden könnte, zu bewältigen. Werden bei einem solchen Kontrollverfahren schwere Mängel festgestellt, die das Funktionieren des GEAS gefährden oder eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit innerhalb des Raums ohne Binnengrenzen darstellen, so setzt die Kommission das Europäische Parlament und den Rat auf eigene Initiative oder auf Antrag des Europäischen Parlaments oder eines Mitgliedstaats so rasch wie möglich davon in Kenntnis.
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(2) Die Agentur stellt für jedes Kontrollverfahren, einschließlich der notwendigen Ortsbesichtigungen, Expertenteams zusammen. Die Expertenteams setzen sich aus Experten der Agentur und Vertretern der Kommission zusammen. Das Expertenteam hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Ergebnisse von Ortsbesichtigungen und der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen einen Bericht auszuarbeiten.
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(2) Die Agentur stellt für jedes Kontrollverfahren, einschließlich der notwendigen Ortsbesichtigungen, Expertenteams zusammen. Die Expertenteams können sich aus Experten der Agentur und Vertretern der Kommission zusammensetzen. Das Expertenteam hat die Aufgabe, auf der Grundlage der Ergebnisse von Ortsbesichtigungen – einschließlich unangekündigter Ortsbesichtigungen – und der von den Mitgliedstaaten sowie dem UNHCR und nichtstaatlichen Organisationen übermittelten Informationen einen Bericht auszuarbeiten.
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(3) Der Exekutivdirektor übermittelt den Entwurf des Berichts des Expertenteams dem betreffenden Mitgliedstaat, der zu diesem Berichtsentwurf Stellung nimmt. Danach legt der Exekutivdirektor den Berichtsentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats dem Verwaltungsrat vor. Der Verwaltungsrat nimmt den Kontrollbericht an und übermittelt ihn der Kommission.
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(3) Der Exekutivdirektor übermittelt den Entwurf des Berichts des Expertenteams dem betreffenden Mitgliedstaat, der zu diesem Berichtsentwurf Stellung nimmt. Danach stellt der Exekutivdirektor den Berichtsentwurf unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betreffenden Mitgliedstaats fertig und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
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(4) Der Exekutivdirektor legt dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Entwürfe von Empfehlungen vor, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der im Kontrollbericht festgestellten Mängel umrissen werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats zu den Empfehlungsentwürfen Stellung nehmen. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nimmt der Verwaltungsrat die Empfehlungen an und fordert den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dem die Maßnahmen zur Behebung der Mängel umrissen werden.
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(4) Der Exekutivdirektor legt dem betreffenden Mitgliedstaat nach Rücksprache mit der Kommission Entwürfe von Empfehlungen vor, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der im Kontrollbericht festgestellten Mängel umrissen werden. Der betreffende Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats zu den Empfehlungsentwürfen Stellung nehmen; im Falle einer Situation gemäß Absatz 1 Buchstabe c beträgt die Frist zehn Tage. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme nimmt der Verwaltungsrat die Empfehlungen an und fordert den betreffenden Mitgliedstaat auf, einen Aktionsplan auszuarbeiten, in dem die Maßnahmen zur Behebung der Mängel umrissen werden. Die Empfehlungen werden öffentlich zugänglich gemacht.
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(5) Der betreffende Mitgliedstaat legt der Agentur innerhalb eines Monats nach Annahme der in Absatz 4 genannten Empfehlungen einen Aktionsplan vor. Dieser Mitgliedstaat erstattet der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Empfehlungen und anschließend höchstens sechs Monate lang monatlich über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht.
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(5) Der betreffende Mitgliedstaat legt der Agentur innerhalb eines Monats nach Annahme der in Absatz 4 genannten Empfehlungen einen Aktionsplan vor; im Falle einer Situation gemäß Absatz 1 Buchstabe c beträgt die Frist 15 Tage. Dieser Mitgliedstaat erstattet der Agentur innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Empfehlungen – im Falle einer Situation gemäß Absatz 1 Buchstabe c innerhalb von 45 Tagen – und anschließend höchstens sechs Monate lang monatlich über die Umsetzung des Aktionsplans Bericht.
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(6) Die Agentur unterrichtet die Kommission regelmäßig über die Umsetzung des Aktionsplans.
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(6) Die Agentur unterrichtet die Kommission und das Europäische Parlament regelmäßig über die Umsetzung des Aktionsplans.
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Änderungsantrag 56
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 14 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 14a
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Verbindungsbeamte in den Mitgliedstaaten
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(1) Damit die Agentur bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß den Artikeln 13 und 14 unterstützt wird, stellt sie sicher, dass Verbindungsbeamte der Agentur die Umsetzung des GEAS durch die Mitgliedstaaten regelmäßig kontrollieren.
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Die Agentur kann entscheiden, dass ein Verbindungsbeamter für bis zu vier Mitgliedstaaten, die sich geografisch nahe sind, zuständig ist.
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(2) Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal der Agentur Experten, die als Verbindungsbeamte eingesetzt werden. Der Exekutivdirektor unterbreitet im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten einen Vorschlag zu der Art und den Bedingungen des Einsatzes sowie dem Mitgliedstaat oder der Region, in dem bzw. der ein Verbindungsbeamter eingesetzt werden kann. Der Vorschlag des Exekutivdirektors muss vom Verwaltungsrat gebilligt werden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den betreffenden Mitgliedstaat über die Benennung von Verbindungsbeamten und bestimmt zusammen mit dem betreffenden Mitgliedstaat den Ort des Einsatzes.
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(3) Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur und fördern die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den nationalen Behörden, die für die Anwendung des GEAS zuständig sind, insbesondere den für die Bearbeitung von Asylanträgen zuständigen Behörden. Die Verbindungsbeamten nehmen insbesondere folgende Aufgaben wahr:
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a) Sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asylfragen zuständigen nationalen Behörden.
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b) Sie unterstützen die Sammlung von Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie weiterer Informationen, die die Agentur benötigt.
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c) Sie tragen zur Förderung der Anwendung des Besitzstandes der Union in Bezug auf die Umsetzung des GEAS bei, und zwar auch im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte.
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d) Sie unterstützen, soweit möglich, die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer Notfallmaßnahmen zur Bewältigung eines möglichen unverhältnismäßigen Drucks auf ihre Asyl- oder Aufnahmesysteme.
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e) Sie erleichtern die Kommunikation zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Agentur und sorgen für den Austausch einschlägiger Informationen zwischen der Agentur und dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich Informationen über die laufende Unterstützung.
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f) Sie erstatten dem Exekutivdirektor regelmäßig Bericht über die Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, seine Verpflichtungen im Rahmen des GEAS erfolgreich wahrzunehmen.
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Wenn in Berichten gemäß Buchstabe f Bedenken hinsichtlich eines oder mehrerer Aspekte, die für den betreffenden Mitgliedstaat von Bedeutung sind, geäußert werden, so wird der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich durch den Exekutivdirektor unterrichtet.
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(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nehmen die Verbindungsbeamten Anweisungen ausschließlich von der Agentur entgegen.
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Änderungsantrag 57
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 15
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den Aktionsplan nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 5 genannten Frist nicht vollständig umgesetzt hat und die Mängel in den Asyl- und Aufnahmesystemen so schwer sind, dass sie das Funktionieren des GEAS gefährden, beschließt die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung der Umsetzung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schweren Mängel umrissen und, falls notwendig, die von der Agentur zu treffenden Maßnahmen zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats festgelegt sind.
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(1) Wenn der betreffende Mitgliedstaat den Aktionsplan nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 5 genannten Frist nicht vollständig umgesetzt hat, beschließt die Kommission auf der Grundlage einer eigenen Bewertung der Umsetzung des Aktionsplans und der Schwere der Mängel an diesen Mitgliedstaat gerichtete Empfehlungen, in denen die notwendigen Maßnahmen zur Behebung der schweren Mängel umrissen und, falls notwendig, die von der Agentur zu treffenden Maßnahmen zur Unterstützung dieses Mitgliedstaats festgelegt sind.
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(2) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Mängel Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren, um die Umsetzung des Aktionsplans zu überprüfen.
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(2) Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Schwere der festgestellten Mängel Ortsbesichtigungen in dem betreffenden Mitgliedstaat organisieren, um die Umsetzung des Aktionsplans zu überprüfen.
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(3) Innerhalb der in den Empfehlungen nach Absatz 1 gesetzten Frist erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht.
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(3) Innerhalb der in den Empfehlungen nach Absatz 1 gesetzten Frist erstattet der betreffende Mitgliedstaat der Kommission über die Umsetzung dieser Empfehlungen Bericht.
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Ist die Kommission nach Ablauf dieser Frist nicht davon überzeugt, dass der Mitgliedstaat den Empfehlungen in vollem Umfang nachgekommen ist, so kann sie nach Artikel 22 Absatz 3 weitere Maßnahmen treffen.
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Ist die Kommission nach Ablauf dieser Frist nicht davon überzeugt, dass der Mitgliedstaat den Empfehlungen in vollem Umfang nachgekommen ist, so kann sie einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen, in dem sie eine oder mehrere Maßnahmen trifft, die zur Behebung der festgestellten Mängel erforderlich sind.
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(3a) Für den Fall, dass ein Mitgliedstaat den in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Absatz 3 festgelegten Maßnahmen innerhalb des darin festgesetzten Zeitraums systematisch nicht nachkommt und damit das Funktionieren des GEAS ernsthaft gefährdet, kann die Kommission bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit als letztes Mittel das Verfahren nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/399 auslösen.
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(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die von dem betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte.
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(4) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die von dem betreffenden Mitgliedstaat erzielten Fortschritte.
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(4a) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Antrag alle Unterlagen, die die Folgemaßnahmen zum Kontrollverfahren betreffen, einschließlich der Ergebnisse von Ortsbesichtigungen.
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Änderungsantrag 58
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 16
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Mitgliedstaaten können die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Asylbereich ersuchen, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.
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(1) Die Mitgliedstaaten können die Agentur um Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Asylbereich ersuchen, insbesondere wenn ihre Asyl- und Aufnahmesysteme unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind.
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(2) Die Mitgliedstaaten richten ein Unterstützungsersuchen an den Exekutivdirektor, in dem sie die Lage beschreiben und den Zweck des Ersuchens angeben. Dem Ersuchen ist eine detaillierte Bedarfsanalyse beizufügen. Der Exekutivdirektor prüft, genehmigt und koordiniert die Unterstützungsersuchen. Jedes Ersuchen wird einer sorgfältigen, zuverlässigen Prüfung unterzogen, die es der Agentur ermöglicht, ein Paket aus den in Absatz 3 genannten Maßnahmen zusammenzustellen und vorzuschlagen, die den Bedarf des betreffenden Mitgliedstaats decken können.
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(2) Die Mitgliedstaaten richten ein Unterstützungsersuchen an den Exekutivdirektor, in dem sie die Lage beschreiben und den Zweck des Ersuchens angeben. Dem Ersuchen ist eine detaillierte Bedarfsanalyse beizufügen. Der Exekutivdirektor prüft, genehmigt und koordiniert die Unterstützungsersuchen. Jedes Ersuchen wird einer sorgfältigen, zuverlässigen Prüfung unterzogen, die es der Agentur ermöglicht, innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Paket aus den in Absatz 3 genannten Maßnahmen zusammenzustellen und vorzuschlagen, mit dem der Bedarf des betreffenden Mitgliedstaats gedeckt werden kann.
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(3) Die Agentur organisiert und koordiniert für einen begrenzten Zeitraum eine oder mehrere der folgenden operativen und technischen Maßnahmen:
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(3) Die Agentur organisiert und koordiniert unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte für einen begrenzten Zeitraum eine oder mehrere der folgenden operativen und technischen Maßnahmen:
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a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen;
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a) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Identifizierung und Registrierung von Drittstaatsangehörigen;
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b) Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden geprüft werden;
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b) Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden geprüft werden, gegebenenfalls auch durch die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Zulässigkeit von Asylanträgen;
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c) Unterstützung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt;
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c) Unterstützung der zuständigen einzelstaatlichen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt, auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaates auch in Form von gemeinsamer Bearbeitung;
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d) Erleichterung von Initiativen der Mitgliedstaaten zur technischen Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz;
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d) Erleichterung von Initiativen der Mitgliedstaaten zur technischen Zusammenarbeit bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz;
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e) Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen über das Verfahren des internationalen Schutzes;
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e) Unterstützung bei der Bereitstellung von Informationen über das Verfahren des internationalen Schutzes;
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f) Beratung und Koordinierung bei der Errichtung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Notunterkünften, Beförderungsmitteln und medizinischer Versorgung;
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f) Beratung und Koordinierung bei der Errichtung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen durch die Mitgliedstaaten, insbesondere von Notunterkünften, Beförderungsmitteln und medizinischer Versorgung;
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g) Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union;
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g) Unterstützung, Durchführung oder Koordinierung der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen oder beantragt haben, innerhalb der Union;
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h) Bereitstellung von Dolmetschdiensten;
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h) Bereitstellung von Dolmetschdiensten;
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i) Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle notwendigen Rechte des Kindes und Garantien zum Schutz von Kindern vorhanden sind;
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i) Unterstützung von Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in vollem Einklang mit dem Kindeswohl alle notwendigen Garantien für die Achtung der Rechte des Kindes vorhanden sind, darunter Identifizierungs- und Verweisverfahren für Minderjährige;
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j) Beteiligung an den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach der Verordnung Nr. XXX/XXX.
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j) Beteiligung an den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach der Verordnung Nr. XXX/XXX.
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ja) Unterstützung bei Identifizierungs- und Verweisverfahren sowie in Bezug auf Garantien für schutzbedürftige Personen und die Bereitstellung angemessener Unterstützung für solche schutzbedürftigen Personen;
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jb) Bereitstellung jeder weiteren operativen und technischen Unterstützung, um die ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 ersucht.
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(3a) Zum Zwecke der Organisation und Koordinierung der operativen und technischen Maßnahmen kann die Agentur mit dem UNHCR und den einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Bereitschaftsabkommen für den Notfall schließen, um ihre Kapazitäten für die Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung für die Mitgliedstaaten zu ergänzen, insbesondere im Hinblick auf die Schaffung oder Bereitstellung von Aufnahmeeinrichtungen, die Bereitstellung von Informationen für Asylsuchende, die Identifizierung, Weiterverweisung und Unterstützung schutzbedürftiger Personen sowie die Bereitstellung von Dolmetschdiensten.
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(4) Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen im Einklang mit der für sie geltenden Finanzregelung aus ihrem Haushalt.
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(4) Die Agentur finanziert oder kofinanziert die in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen im Einklang mit der für sie geltenden Finanzregelung aus ihrem Haushalt.
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(5) Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der operativen und technischen Maßnahmen und übermittelt dem Verwaltungsrat innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Maßnahmen ausführliche Evaluierungsberichte. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 65 aufgenommen wird.
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(5) Der Exekutivdirektor bewertet das Ergebnis der operativen und technischen Maßnahmen auf Grundlage einer Regelung für Berichterstattung und Evaluierung, die Indikatoren und Eckdaten für die Evaluierung umfasst, und zwar auch im Hinblick auf den Schutz der Grundrechte und, soweit verfügbar, unter Berücksichtigung von Informationen anderer Agenturen der Union sowie der Einrichtungen, Organisationen und Personen gemäß Artikel 2 Absatz 2a, und übermittelt dem Verwaltungsrat, der Kommission und dem Europäischen Parlament innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss dieser Maßnahmen ausführliche Evaluierungsberichte zusammen mit den Anmerkungen des Grundrechtsbeauftragten. Die Agentur nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, die in den jährlichen Tätigkeitsbericht nach Artikel 65 aufgenommen wird.
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Änderungsantrag 59
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 17
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur entsendet Asyl-Unterstützungsteams in die Mitgliedstaaten, um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 zu leisten.
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(1) Die Agentur entsendet Asyl-Unterstützungsteams in die Mitgliedstaaten, um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 zu leisten.
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(2) Die Asyl-Unterstützungsteams bestehen aus Experten der Agentur, Experten aus den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordneten Experten.
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(2) Die Asyl-Unterstützungsteams bestehen aus Experten der Agentur, Experten aus den Mitgliedstaaten oder von den Mitgliedstaaten zur Agentur abgeordneten Experten.
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(3) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten fest. Dasselbe Verfahren wird bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten angewandt.
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(3) Auf Vorschlag des Exekutivdirektors legt der Verwaltungsrat mit absoluter Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten fest. Dasselbe Verfahren wird bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten angewandt.
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(4) Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen.
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(4) Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen.
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(5) Die Agentur stellt ein Verzeichnis von Dolmetschern zusammen, die Teil der Asyl-Unterstützungsteams sind. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Ermittlung von Dolmetschern für das Dolmetscherverzeichnis. Die Mitgliedstaaten können die Dolmetscher entweder entsenden oder per Videokonferenz bereitstellen.
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(5) Die Agentur stellt ein Verzeichnis von Dolmetschern zusammen, die Teil der Asyl-Unterstützungsteams sind. Die Mitgliedstaaten unterstützen die Agentur bei der Ermittlung von Dolmetschern für das Dolmetscherverzeichnis. Die Mitgliedstaaten können die Dolmetscher entweder entsenden oder per Videokonferenz bereitstellen.
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(6) Der Beitrag der Mitgliedstaaten in Form von eigenen Experten oder zur Agentur abgeordneten Experten für das Folgejahr wird im Rahmen jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Experten umgehend für eine Entsendung bereit, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
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(6) Der Beitrag der Mitgliedstaaten in Form von eigenen Experten oder zur Agentur abgeordneten Experten für das Folgejahr wird im Rahmen jährlicher bilateraler Verhandlungen und Vereinbarungen zwischen der Agentur und den Mitgliedstaaten geplant. Im Einklang mit diesen Vereinbarungen stellen die Mitgliedstaaten die Experten umgehend für eine Entsendung bereit, es sei denn, sie befinden sich in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
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(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Experten hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 30 Tage betragen.
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(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihnen bereitgestellten Experten hinsichtlich ihrer Zahl und ihrer Profile dem Beschluss des Verwaltungsrats entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 60 Tage betragen.
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(8) Die Agentur leistet mit eigenen Experten, die eigens für die Arbeit vor Ort eingestellt wurden, und Dolmetschern einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams.
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(8) Die Agentur leistet mit eigenen Experten, die eigens für die Arbeit vor Ort eingestellt und geschult wurden, und Dolmetschern, die zumindest eine grundlegende Schulung erhalten haben, einen Beitrag zu den Asyl-Unterstützungsteams.
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(8a) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der Experten, die gemäß diesem Artikel in den Asyl-Unterstützungsteams eingesetzt werden. In diesem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgeführt, die im Vorjahr eine Ausnahmesituation gemäß Absatz 6 geltend gemacht haben. Ferner enthält der Bericht die Gründe für die Geltendmachung der Ausnahmesituation sowie die von dem betreffenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen.
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Änderungsantrag 60
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 18
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Für die Zwecke des Artikels 22 stellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Asyl-Einsatzpool zusammen; dieser bildet eine Reserve an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Agentur jährlich Experten zur Verfügung, deren Zahl nicht unter 500 liegen darf.
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(1) Für die Zwecke des Artikels 22 stellt der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Asyl-Einsatzpool zusammen; dieser bildet eine Reserve an Experten, über die die Agentur unmittelbar verfügen kann. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten der Agentur jährlich Experten zur Verfügung, deren Zahl nicht unter 500 liegen darf.
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(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors mit Dreiviertelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder die Anforderungsprofile der Experten und den Anteil fest, den jeder Mitgliedstaat zur Bildung des Asyl-Einsatzpools beitragen muss. Dasselbe Verfahren wird bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Experten angewandt.
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(2) Der Verwaltungsrat legt auf Vorschlag des Exekutivdirektors die Anforderungsprofile der Experten fest.
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(3) Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 30 Tage betragen.
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(3) Die Mitgliedstaaten leisten über einen nationalen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie Experten benennen, die den benötigten Anforderungsprofilen entsprechen. Über die Dauer der Entsendung entscheidet der Herkunftsmitgliedstaat; sie darf aber nicht weniger als 60 Tage betragen.
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(3a) Der Exekutivdirektor kann prüfen, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 bereitgestellten Experten den festgelegten Anforderungsprofilen genügen, und entscheidet darüber, welche Experten aus dem Asyl-Einsatzpool ausgewählt werden. Der Exekutivdirektor kann einen Mitgliedstaat auffordern, einen Experten aus dem Asyl-Einsatzpool zu entfernen, wenn dieser dem benötigten Anforderungsprofil nicht genügt. Er fordert einen Mitgliedstaat auf, einen Experten aus dem Asyl-Einsatzpool zu entfernen, wenn dieser Verfehlungen begangen oder gegen die geltenden Einsatzvorschriften verstoßen hat.
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(3b) Jeder Mitgliedstaat trägt im Einklang mit Anhang 1a zu der Zahl der Experten gemäß Absatz 1 bei. Mitgliedstaaten, die nicht die erforderliche Zahl von Experten zur Verfügung stellen, leisten stattdessen einen finanziellen Beitrag an eine auf Unionsebene eingerichtete Plattform, die dazu beiträgt, die Herausforderungen im Zusammenhang mit unverhältnismäßigem Druck zu bewältigen und direkt oder indirekt von der Agentur verwaltet wird, es sei denn, sie befinden sich – im Einklang mit der Analyse von Informationen gemäß Artikel 4 – in einer Ausnahmesituation, die die Erfüllung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt.
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(3c) Kommt es zu einer Situation, in der mehr Experten erforderlich sind, als nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden, unterrichtet der Exekutivdirektor das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission unverzüglich hierüber. Er fordert außerdem den Rat auf, sich um Zusagen der Mitgliedstaaten dahingehend, dass sie den Mangel beheben, zu bemühen.
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(3d) Die Agentur informiert das Europäische Parlament jährlich über die Zahl der Experten, zu deren Entsendung sich die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet haben, sowie über die Zahl der Experten, die im Einklang mit diesem Artikel tatsächlich aus dem Pool zur Verfügung gestellt wurden.
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Änderungsantrag 61
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 19
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan. Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.
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(1) Der Exekutivdirektor und der Einsatzmitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan. Der Einsatzplan ist für die Agentur, den Einsatzmitgliedstaat und die teilnehmenden Mitgliedstaaten verbindlich.
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(2) Im Einsatzplan werden die Bedingungen für die operative und technische Unterstützung und die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams oder der Experten des Asyl-Einsatzpools im Einzelnen festgelegt, unter anderem:
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(2) Im Einsatzplan werden die Bedingungen für die operative und technische Unterstützung und die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams oder der Experten des Asyl-Einsatzpools im Einzelnen festgelegt, unter anderem:
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a) eine Beschreibung der Lage, der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;
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a) eine Beschreibung der Lage, der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;
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b) die voraussichtliche Dauer der Entsendung;
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b) die voraussichtliche Dauer der Entsendung;
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c) der Ort im Einsatzmitgliedstaat, an den die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools entsandt werden;
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c) der Ort im Einsatzmitgliedstaat, an den die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools entsandt werden;
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ca) das geografische Einsatzgebiet der Asyl-Unterstützungsteams, sofern es sich um mobile Teams handelt;
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d) logistische Regelungen, einschließlich Informationen über die Arbeitsbedingungen und das Umfeld an dem Ort, an den die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools entsandt werden;
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d) logistische Regelungen, einschließlich Informationen über die Arbeitsbedingungen und das Umfeld an dem Ort, an den die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools entsandt werden;
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e) eine ausführliche, klare Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools, unter anderem in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstung, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen;
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e) eine ausführliche, klare Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten, einschließlich im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte, und besondere Anweisungen für die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools, unter anderem in Bezug auf die nationalen und europäischen Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstung, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden oder tragen dürfen;
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f) die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams oder der zu entsendenden Experten des Asyl-Einsatzpools;
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f) die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams oder der zu entsendenden Experten des Asyl-Einsatzpools;
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g) die bereitgestellte technische Ausrüstung, einschließlich spezifischer Vorkehrungen, unter anderem zu Verwendungsbedingungen, Transport und sonstigen logistischen Fragen, sowie finanzieller Vorkehrungen;
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g) die bereitgestellte technische Ausrüstung, einschließlich spezifischer Vorkehrungen, unter anderem zu Verwendungsbedingungen, Transport und sonstigen logistischen Fragen, sowie finanzieller Vorkehrungen;
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h) im Hinblick auf Unterstützung bei Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich deren Prüfung, konkrete Informationen über die Aufgaben, die die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools wahrnehmen dürfen, sowie Hinweise auf das anzuwendende nationale und Unionsrecht;
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h) im Hinblick auf Unterstützung bei Anträgen auf internationalen Schutz, einschließlich deren Prüfung, konkrete Informationen über die Aufgaben, die die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools wahrnehmen dürfen, sowie eine klare Beschreibung ihrer Zuständigkeiten und des anzuwendenden nationalen, internationalen und Unionsrechts einschließlich der Haftungsregelung, auch durch Verweis auf Artikel 26;
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i) eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für den Evaluierungsbericht und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts;
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i) eine Regelung für Berichterstattung und Evaluierung mit Eckdaten für den Evaluierungsbericht, einschließlich im Hinblick auf die Achtung der Grundrechte, und der Frist für die Vorlage des abschließenden Evaluierungsberichts;
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j) Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen;
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j) Modalitäten der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder internationalen Organisationen in Bereichen, in denen diese Akteure ähnliche Aufträge haben;
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k) Verfahren, nach denen Personen, die internationalen Schutz benötigen, Opfer von Menschenhandel, unbegleitete Minderjährige und gefährdete Personen zwecks angemessener Unterstützung an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen werden.
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k) Verfahren für die Identifizierung und den Verweis von Minderjährigen und schutzbedürftigen Personen an die zuständigen nationalen Behörden zum Zwecke angemessener Unterstützung und Versorgung;
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ka) Verfahren zur Festlegung der praktischen Modalitäten im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 54c.
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(2a) In Mitgliedstaaten, in denen das UNHCR tätig ist und über die Kapazitäten verfügt, zur operativen und technischen Unterstützung beizutragen, koordiniert sich die Agentur gegebenenfalls mit dem UNHCR im Hinblick auf die Entwicklung und Umsetzung des Einsatzplans.
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(3) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe e gestattet der Einsatzmitgliedstaat den Experten der Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools die Abfrage der europäischen Datenbanken und kann ihnen die Abfrage seiner nationalen Datenbanken gestatten; die Abfrage muss im Einklang mit den Vorschriften des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts für den Zugang zu diesen Datenbanken und ihre Abfrage erfolgen und notwendig sein, um die Ziele zu erreichen und die Aufgaben wahrzunehmen, die im Einsatzplan umrissen sind.
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(3) In Bezug auf Absatz 2 Buchstabe e gestattet der Einsatzmitgliedstaat den Experten der Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools die Abfrage der europäischen Datenbanken und kann ihnen die Abfrage seiner nationalen Datenbanken gestatten; die Abfrage muss im Einklang mit den Vorschriften des Unionsrechts und des innerstaatlichen Rechts für den Zugang zu diesen Datenbanken und ihre Abfrage erfolgen und notwendig sein, um die Ziele zu erreichen und die Aufgaben wahrzunehmen, die im Einsatzplan umrissen sind.
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(4) Für Änderungen oder Anpassungen des Einsatzplans ist die Zustimmung des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats erforderlich. Die Agentur übermittelt den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
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(4) Für Änderungen oder Anpassungen des Einsatzplans ist die Zustimmung des Exekutivdirektors und des Einsatzmitgliedstaats erforderlich. Die Agentur übermittelt den teilnehmenden Mitgliedstaaten umgehend eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.
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Änderungsantrag 62
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 20
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Falls notwendig, kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage in dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat zu bewerten. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über jedes Ersuchen um Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams.
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(1) Falls notwendig, kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage in dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat zu bewerten. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Verwaltungsrat umgehend über jedes Ersuchen um Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams.
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(2) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens. Der Exekutivdirektor unterrichtet gleichzeitig den um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsrat unter Angabe der wichtigsten Gründe schriftlich über seine Entscheidung.
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(2) Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs des Ersuchens. Der Exekutivdirektor unterrichtet gleichzeitig den um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsrat unter Angabe der wichtigsten Gründe schriftlich über seine Entscheidung.
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(3) Bei der Zusammenstellung jedes Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände und die Bedarfsanalyse des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats. Das Asyl-Unterstützungsteam wird im Einklang mit dem Einsatzplan zusammengestellt.
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(3) Bei der Zusammenstellung jedes Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände und die Bedarfsanalyse des um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaats. Das Asyl-Unterstützungsteam wird im Einklang mit dem Einsatzplan zusammengestellt.
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(4) Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat arbeiten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung zur Entsendung des Asyl-Unterstützungsteams getroffen wurde, einen Einsatzplan aus.
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(4) Der Exekutivdirektor und der ersuchende Mitgliedstaat arbeiten innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem die Entscheidung zur Entsendung des Asyl-Unterstützungsteams getroffen wurde, einen Einsatzplan aus.
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(5) Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die Experten innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen zu entsenden. Der Exekutivdirektor teilt den Mitgliedstaaten mit, wie viele Experten mit welchen Profilen benötigt werden. Die nationalen Kontaktstellen werden hiervon unter Angabe des geplanten Entsendetermins schriftlich in Kenntnis gesetzt. Den nationalen Kontaktstellen wird auch eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.
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(5) Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, ersucht der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten, die Experten innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen zu entsenden. Der Exekutivdirektor teilt den Mitgliedstaaten mit, wie viele Experten mit welchen Profilen benötigt werden. Die nationalen Kontaktstellen werden hiervon unter Angabe des geplanten Entsendetermins schriftlich in Kenntnis gesetzt. Den nationalen Kontaktstellen, der Kommission und dem Europäischen Parlament wird auch eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.
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(6) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der operativen und technischen Maßnahmen nicht mehr gegeben oder wird der Einsatzplan vom Einsatzmitgliedstaat nicht eingehalten, so setzt der Exekutivdirektor nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams aus oder beendet sie.
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(6) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der operativen und technischen Maßnahmen nicht mehr gegeben oder wird der Einsatzplan vom Einsatzmitgliedstaat nicht eingehalten oder ist der Exekutivdirektor nach Rücksprache mit dem Grundrechtsbeauftragten der Ansicht, dass schwere oder wahrscheinlich andauernde Verstöße gegen die Grundrechte oder Verpflichtungen zum internationalen Schutz durch den Einsatzmitgliedstaat vorliegen, so kann er nach Unterrichtung des Einsatzmitgliedstaats die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams insgesamt oder teilweise aussetzen oder beenden.
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Änderungsantrag 63
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 21
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(-1) Ein Mitgliedstaat, der an bestimmten Hotspots seiner Außengrenzen infolge eines starken Zustroms von Migranten und Flüchtlingen einem unverhältnismäßigen Migrationsdruck ausgesetzt ist, kann um technische und operative Verstärkung durch Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements ersuchen. Gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 richtet der Mitgliedstaat an die Agentur und die anderen einschlägigen Agenturen der Union, insbesondere die Europäische Grenz- und Küstenwache und Europol, ein Ersuchen um Verstärkung und übermittelt diesen eine Bedarfsanalyse. Der Exekutivdirektor prüft das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Verstärkung und die Bedarfsanalyse in Abstimmung mit den anderen einschlägigen Agenturen der Union zwecks Festlegung eines umfassenden Maßnahmenpakets für die Verstärkung in Form verschiedener Tätigkeiten, die von den einschlägigen Agenturen der Union koordiniert werden und denen der betreffende Mitgliedstaat zustimmen muss.
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(1) Wenn ein Mitgliedstaat um operative und technische Verstärkung durch Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements nach Artikel 17 der Verordnung Nr. XXX/XXX ersucht oder wenn Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements an Hotspots nach Artikel 18 der Verordnung Nr. XXX/XXX entsandt werden, sorgt der Exekutivdirektor für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und mit anderen zuständigen Agenturen der Union, insbesondere der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
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(1) Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Einsatzmitgliedstaat und den einschlägigen Agenturen der Union die Bedingungen der Zusammenarbeit in den Hotspots fest und ist für die Koordinierung der Tätigkeiten der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements zuständig.
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(2) Der Exekutivdirektor leitet bei Bedarf das Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools nach den Artikeln 17 und 18 ein. Die operative und technische Verstärkung durch die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools im Rahmen der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements kann Folgendes umfassen:
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(2) Der Exekutivdirektor leitet bei Bedarf das Verfahren für die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder von Experten des Asyl-Einsatzpools als Teil von Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements nach den Artikeln 17, 18, 20 und 22 ein, und zwar auch in Fällen, in denen das Verfahren gemäß Absatz -1 dieses Artikels oder Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/1624 Anwendung findet. Die operative und technische Verstärkung durch die Asyl-Unterstützungsteams oder die Experten des Asyl-Einsatzpools im Rahmen der Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements kann Folgendes umfassen:
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a) die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer Identifizierung, ihrer Registrierung und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke;
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a) die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich ihrer Identifizierung, ihrer Registrierung und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, der Abnahme ihrer Fingerabdrücke;
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b) die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, ihre Prüfung;
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b) die Registrierung von Anträgen auf internationalen Schutz und, auf Ersuchen der Mitgliedstaaten, ihre Prüfung;
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c) die Bereitstellung von Informationen über Asylverfahren, einschließlich der Umsiedlung und der besonderen Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten.
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c) die Bereitstellung von Informationen über Asylverfahren, einschließlich der Umsiedlung und der besonderen Unterstützung für Antragsteller oder potenzielle Antragsteller, die umgesiedelt werden könnten, sowie von Informationen über die Rechte des Antragstellers, einschließlich der dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, und über den Zugang zu Aufnahme-, Identifizierungs- und Verweisverfahren für schutzbedürftige Personen.
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Änderungsantrag 64
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an diese Systeme stellt, organisiert und koordiniert die Agentur auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus ein umfassendes Paket von in Artikel 16 genannten operativen und technischen Maßnahmen und entsendet Experten des in Artikel 18 genannten Asyl-Einsatzpools und eigene Experten, um die Asyl- und Aufnahmesysteme kurzfristig zu verstärken.
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(1) Wenn die Asyl- und Aufnahmesysteme eines Mitgliedstaats unverhältnismäßigem Druck ausgesetzt sind, der außergewöhnlich schwere und dringende Anforderungen an diese Systeme stellt, organisiert und koordiniert die Agentur auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats oder von sich aus ein umfassendes Paket von in Artikel 16 genannten operativen und technischen Maßnahmen, entsendet Experten des in Artikel 18 genannten Asyl-Einsatzpools und eigene Experten und stellt gegebenenfalls zusätzliche technische Ausrüstung bereit, um die Asyl- und Aufnahmesysteme kurzfristig zu verstärken.
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(2) Die Experten des Asyl-Einsatzpools werden nach dem Verfahren des Artikels 20 entsandt; die Entsendung aus dem Mitgliedstaat hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehene Ausnahme berufen.
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(2) Die Experten des Asyl-Einsatzpools werden nach dem Verfahren des Artikels 20 entsandt; die Bereitstellung zur Entsendung aus dem Mitgliedstaat hat innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem der Einsatzplan vom Exekutivdirektor und vom Einsatzmitgliedstaat vereinbart wurde. Die Mitgliedstaaten können sich nicht auf die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehene Ausnahme berufen.
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(3) Wenn im Falle unverhältnismäßigen Drucks auf die Asyl- oder Aufnahmesysteme ein Mitgliedstaat nicht um operative und technische Unterstützung ersucht, ein Angebot der Agentur für eine solche Unterstützung nicht annimmt oder keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung dieses Drucks trifft oder wenn er den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Empfehlungen der Kommission nicht nachkommt und die Asyl- oder Aufnahmesysteme dadurch so uneffektiv werden, dass das Funktionieren des GEAS gefährdet ist, kann die Kommission einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen, in dem sie eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Maßnahmen festlegt, die von der Agentur zu treffen sind, um den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 erlassen.
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(3) Wenn im Falle unverhältnismäßigen Drucks auf die Asyl- oder Aufnahmesysteme ein Mitgliedstaat nicht um operative und technische Unterstützung ersucht, ein Angebot der Agentur für eine solche Unterstützung nicht annimmt oder keine ausreichenden Maßnahmen zur Bewältigung dieses Drucks trifft oder wenn er den in Artikel 15 Absatz 3 genannten Empfehlungen der Kommission nicht nachkommt und die Asyl- oder Aufnahmesysteme dadurch so ineffektiv werden, dass das Funktionieren des GEAS gefährdet ist, kann die Kommission einen Beschluss in Form eines Durchführungsrechtsakts erlassen, in dem sie eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Maßnahmen festlegt, die von der Agentur zu treffen sind, um den betreffenden Mitgliedstaat zu unterstützen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 64 erlassen.
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(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 bestimmt der Exekutivdirektor innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission erlassen wurde, welche Schritte zur praktischen Durchführung der im Beschluss der Kommission festgelegten Maßnahmen unternommen werden müssen. Gleichzeitig vereinbaren der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat den Einsatzplan.
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(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 bestimmt der Exekutivdirektor innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der Beschluss der Kommission erlassen wurde, welche Schritte zur praktischen Durchführung der im Beschluss der Kommission festgelegten Maßnahmen unternommen werden müssen. Gleichzeitig vereinbaren der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat den Einsatzplan.
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(5) Die Agentur entsendet unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendigen Experten des Asyl-Einsatzpools sowie eigene Experten. Falls notwendig, werden die entsandten Experten des Asyl-Einsatzpools umgehend durch Asyl-Unterstützungsteams verstärkt.
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(5) Die Agentur entsendet unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Festlegung des Einsatzplans, die notwendigen Experten des Asyl-Einsatzpools sowie eigene Experten. Falls notwendig, werden die entsandten Experten des Asyl-Einsatzpools umgehend durch Asyl-Unterstützungsteams verstärkt.
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(6) Der betreffende Mitgliedstaat nimmt umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur auf und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Umsetzung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und im Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern.
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(6) Der betreffende Mitgliedstaat nimmt umgehend die Zusammenarbeit mit der Agentur auf und trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Umsetzung des Beschlusses und die praktische Durchführung der in diesem Beschluss und im Einsatzplan genannten Maßnahmen zu erleichtern.
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(7) Die Mitgliedstaaten stellen die vom Exekutivdirektor bestimmten Experten des Asyl-Einsatzpools bereit.
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(7) Die Mitgliedstaaten stellen die vom Exekutivdirektor bestimmten Experten des Asyl-Einsatzpools bereit.
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Änderungsantrag 65
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 22 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 22a
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Anweisungen an Asyl-Unterstützungsteams und Experten des Asyl-Einsatzpools
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(1) Während der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams oder Experten des Asyl-Einsatzpools erteilt der Einsatzmitgliedstaat im Einklang mit dem Einsatzplan Anweisungen an die Teams.
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(2) Die Agentur kann ihren Standpunkt zu den Anweisungen gemäß Absatz 1 über ihren Koordinierungsbeamten dem Einsatzmitgliedstaat mitteilen. In diesem Fall berücksichtigt der Einsatzmitgliedstaat diesen Standpunkt und kommt ihm soweit wie möglich nach.
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(3) In Fällen, in denen sich die Anweisungen gemäß Absatz 1 nicht im Einklang mit dem Einsatzplan befinden, teilt der Koordinierungsbeamte dies unverzüglich dem Exekutivdirektor mit, der gegebenenfalls Maßnahmen gemäß Artikel 20 Absatz 6 ergreifen kann.
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Änderungsantrag 66
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 23
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen bereitzustellen, damit die Agentur in der Lage ist, die erforderliche operative und technische Unterstützung zu leisten, kann die Agentur eigene Ausrüstung in die Mitgliedstaaten entsenden, soweit sie von den Asyl-Unterstützungsteams oder den Experten des Asyl-Einsatzpools benötigt werden und soweit sie die bereits von den Mitgliedstaaten oder anderen Agenturen der Union bereitgestellte Ausrüstung ergänzen könnte.
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(1) Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die notwendigen Einrichtungen und Ausrüstungen bereitzustellen, damit die Agentur in der Lage ist, die erforderliche operative und technische Unterstützung zu leisten, kann die Agentur – auch auf Ersuchen des bedürftigen Mitgliedstaats – eigene Ausrüstung in die Mitgliedstaaten entsenden, soweit sie von den Asyl-Unterstützungsteams oder den Experten des Asyl-Einsatzpools benötigt wird und soweit sie die bereits von den Mitgliedstaaten oder anderen Agenturen der Union bereitgestellte Ausrüstung ergänzen könnte.
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(2) Die Agentur kann durch Entscheidung des Exekutivdirektors nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstung erwerben oder mieten. Dem Erwerb oder der Miete von Ausrüstung muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse vorausgehen. Ausgaben dieser Art müssen im Einklang mit der für die Agentur geltenden Finanzregelung in dem vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.
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(2) Die Agentur kann durch Entscheidung des Exekutivdirektors nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat technische Ausrüstung erwerben oder mieten. Dem Erwerb oder der Miete von Ausrüstung muss eine sorgfältige Bedarfs- und Kosten-Nutzen-Analyse vorausgehen. Ausgaben dieser Art müssen im Einklang mit der für die Agentur geltenden Finanzregelung in dem vom Verwaltungsrat festgestellten Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen sein.
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(2a) Die Agentur ist für die Sicherheit ihrer eigenen Ausrüstung während deren gesamter Lebensdauer verantwortlich.
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Änderungsantrag 67
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 26
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Wenn Experten eines Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools in einem Einsatzmitgliedstaat tätig sind, haftet dieser Mitgliedstaat nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.
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(1) Wenn Experten eines Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools in einem Einsatzmitgliedstaat tätig sind, haften dieser Mitgliedstaat und die Agentur gesamtschuldnerisch nach nationalem Recht und Unionsrecht für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen. Wenn Experten eines Asyl-Unterstützungsteams oder des Asyl-Einsatzpools in einem Drittland tätig sind, haftet die Agentur für Schäden, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit verursachen.
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(2) Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat oder die Agentur wenden, um sich die den Geschädigten oder den in deren Namen Berechtigten gezahlten Beträge vom Herkunftsmitgliedstaat oder von der Agentur erstatten zu lassen.
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(2) Wurde der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht, so kann sich der Einsatzmitgliedstaat oder die Agentur an den Herkunftsmitgliedstaat wenden, um sich die den Geschädigten oder den in deren Namen Berechtigten gezahlten Beträge vom Herkunftsmitgliedstaat oder von der Agentur erstatten zu lassen.
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(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen eines erlittenen Schadens Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
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(3) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen eines erlittenen Schadens Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder einen anderen Mitgliedstaat geltend zu machen, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
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(4) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder mit der Agentur über die Anwendung der Absätze 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden können, werden von diesen nach Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
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(4) Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und der Agentur über die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt werden können, werden von diesen im Einklang mit den Verträgen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt.
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(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für einen während der Entsendung entstandenen Schaden an der Ausrüstung der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
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(5) Unbeschadet der Ausübung ihrer Rechte gegenüber Dritten trägt die Agentur die Kosten für einen während der Entsendung entstandenen Schaden an der Ausrüstung der Agentur, es sei denn, der Schaden wurde grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
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Änderungsantrag 68
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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aa) Reisen zwischen verschiedenen Gebieten des Einsatzmitgliedstaats;
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Änderungsantrag 69
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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fa) Mietwagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten wie Versicherung, Kraftstoff und Mautgebühren;
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Änderungsantrag 70
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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fb) Kommunikation;
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Änderungsantrag 71
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe f c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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fc) die Vergütung von Dolmetschern;
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Änderungsantrag 72
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 30
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.
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(1) Die Agentur wendet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 an.
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(2) Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
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(2) Der Verwaltungsrat trifft Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
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(3) Unbeschadet der Artikel 31 und 32 kann die Agentur personenbezogene Daten für Verwaltungszwecke verarbeiten.
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(3) Unbeschadet der Artikel 31 und 32 kann die Agentur personenbezogene Daten für Verwaltungszwecke verarbeiten.
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(4) Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Zusammenhang mit dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, ist verboten.
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(4) Die Übermittlung der von der Agentur verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Weiterübermittlung der im Zusammenhang mit dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch Mitgliedstaaten an Behörden von Drittstaaten oder Dritte, einschließlich internationaler Organisationen, ist verboten.
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(4a) Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur oder deren Personal im Rahmen der Bereitstellung operativer und technischer Unterstützung und nach den Anweisungen des Einsatzmitgliedstaats gilt der Einsatzmitgliedstaat als „Verantwortlicher“ im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 und 7 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Die Verarbeitung dieser Daten unterliegt der Verordnung (EU) 2016/679.
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Änderungsantrag 73
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 31
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:
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(1) Die Agentur darf personenbezogene Daten nur für die folgenden Zwecke verarbeiten:
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a) Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der operativen und technischen Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2;
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a) Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der operativen und technischen Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 3 und Artikel 21 Absatz 2;
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b) Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke des Kontrollmechanismus nach Artikel 13;
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b) Erhebung von Stichproben von Fällen für die Zwecke des Kontrollmechanismus nach Artikel 13, wobei nur personenbezogene Daten verarbeitet werden, die die Staatsangehörigkeit, das Alter und das Geschlecht betreffen;
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c) Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz von Kindern oder schutzbedürftigen Personen auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nach Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b und c;
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c) Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz auf Ersuchen der Mitgliedstaaten nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben b, c und ja;
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d) Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust nach Artikel 36 und hinsichtlich der Informationen, die in Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben erlangt wurden;
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d) Erleichterung des Informationsaustauschs mit den Mitgliedstaaten, der Europäischen Grenz- und Küstenwache, Europol oder Eurojust nach Artikel 36 und hinsichtlich der Informationen, die in Erfüllung der in Artikel 21 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben erlangt wurden;
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e) Analyse von Informationen über die Asylsituation nach Artikel 4.
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(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
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(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss dem Verhältnismäßigkeitsprinzip genügen und sich strikt auf die personenbezogenen Daten beschränken, die für die in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich sind.
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(3) Die Mitgliedstaaten und die anderen Agenturen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke übermitteln. Die Weiterverarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist verboten.
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(3) Die Mitgliedstaaten und die anderen Agenturen der Union, die der Agentur personenbezogene Daten zur Verfügung stellen, dürfen diese nur für die in Absatz 1 genannten Zwecke übermitteln. Die Weiterverarbeitung gespeicherter personenbezogener Daten für andere als die in Absatz 1 genannten Zwecke ist verboten.
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(4) Die Mitgliedstaaten und die anderen Agenturen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen als notwendig erweisen, setzen sie die Agentur hiervon in Kenntnis. Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.
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(4) Die Mitgliedstaaten und die anderen Agenturen der Union können bei der Übermittlung personenbezogener Daten auf für den Datenzugriff oder die Datenverwendung geltende Einschränkungen allgemeiner oder besonderer Art hinweisen, insbesondere bezüglich der Übermittlung, Löschung oder Vernichtung der Daten. Sollten sich solche Einschränkungen erst nach der Übermittlung der Informationen als notwendig erweisen, setzen sie die Agentur hiervon in Kenntnis. Die Agentur leistet den Einschränkungen Folge.
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Änderungsantrag 74
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 32
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Verwendung der personenbezogenen Daten, die von den Mitgliedstaaten oder vom Personal der Agentur während der operativen und technischen Unterstützung von Mitgliedstaaten erfasst oder der Agentur übermittelt wurden, durch die Agentur beschränkt sich auf den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beruf oder Bildungsabschluss, die Fingerabdrücke und das digitalisierte Foto von Drittstaatsangehörigen.
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(1) Die Verwendung der personenbezogenen Daten, die von den Mitgliedstaaten oder vom Personal der Agentur während der operativen und technischen Unterstützung von Mitgliedstaaten erfasst oder der Agentur übermittelt wurden, durch die Agentur beschränkt sich auf den Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, den Beruf oder Bildungsabschluss, die Fingerabdrücke und das digitalisierte Foto von Drittstaatsangehörigen.
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(2) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten können von der Agentur verarbeitet werden,
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(2) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten können von der Agentur verarbeitet werden,
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a) wenn dies für die Identifizierung und Registrierung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlich ist;
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a) wenn dies für die Identifizierung und Registrierung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a erforderlich ist;
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b) wenn dies für die Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen nationalen Behörden geprüft werden, nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist;
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b) wenn dies für die Erleichterung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz, die von den zuständigen nationalen Behörden geprüft werden, nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b erforderlich ist;
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c) wenn dies für die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt, nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c erforderlich ist;
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c) wenn dies für die Unterstützung der zuständigen nationalen Behörden, denen die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz obliegt, nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c erforderlich ist;
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d) wenn dies für die Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g erforderlich ist;
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d) wenn dies für die Unterstützung bei der Umsiedlung oder Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen, innerhalb der Union nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g erforderlich ist;
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e) wenn die Übermittlung an die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol oder Eurojust für die Erfüllung von deren Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Auftrag und mit Artikel 30 erforderlich ist;
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e) wenn die Übermittlung an die Europäische Grenz- und Küstenwache, Europol oder Eurojust für die Erfüllung von deren Aufgaben im Einklang mit dem jeweiligen Auftrag und mit Artikel 30 erforderlich ist;
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f) wenn die Übermittlung an die Behörden oder Einwanderungs- und Asyldienste der Mitgliedstaaten für die Verwendung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Datenschutzvorschriften und den Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist;
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f) wenn die Übermittlung an die Behörden oder Einwanderungs- und Asyldienste der Mitgliedstaaten für die Verwendung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den innerstaatlichen Datenschutzvorschriften und den Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist;
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g) wenn dies für die Analyse von Informationen über die Asylsituation erforderlich ist.
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(3) Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol, Eurojust oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt oder für die Analyse von Informationen über die Asylsituation verwendet wurden. Die Daten dürfen höchstens 30 Tage nach dem Tag gespeichert werden, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat. Die Daten im Ergebnis der Analyse von Informationen über die Asylsituation dürfen zu keinem Zeitpunkt die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.
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(3) Die personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald sie der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Europol, Eurojust oder den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt wurden. Die Daten dürfen höchstens 45 Tage nach dem Tag gespeichert werden, an dem die Agentur sie erfasst oder erhalten hat. Die Daten im Ergebnis der Analyse von Informationen über die Asylsituation dürfen zu keinem Zeitpunkt die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglichen.
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(3a) Übermittelt ein Mitgliedstaat oder das Personal der Agentur persönliche Daten gemäß Absatz 1, so unterrichtet er bzw. es den Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt der Erhebung von dessen Daten über die in den Artikeln 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte und die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte, über die Kontaktdaten der nationalen Aufsichtsbehörde des Einsatzmitgliedstaats sowie über das Recht, eine Beschwerde bei den nationalen Aufsichtsbehörden und nationalen Gerichten einzureichen.
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Änderungsantrag 75
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) In Angelegenheiten, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, erleichtert und fördert die Agentur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, und arbeitet dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten fördern Normen und Standards, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind, und halten sie ein, auch wenn sie Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten ausüben.
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(1) In Angelegenheiten, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, erleichtert und fördert die Agentur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die operative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen, unter anderem in Bezug auf den Schutz der Grundrechte, und arbeitet dabei mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst zusammen. Die Agentur und die Mitgliedstaaten fördern Normen und Standards, die denen des Unionsrechts gleichwertig sind, darunter die Charta, die Konvention von 1951 und das Protokoll von 1967, und halten sie ein, auch wenn sie Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieser Drittstaaten ausüben.
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(2) Die Agentur kann mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen mit den Behörden von Drittstaaten, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind, zusammenarbeiten, insbesondere zur Förderung der Asylstandards der Union und zur Unterstützung der Drittstaaten im Hinblick auf den Ausbau des Fachwissens und der Kapazitäten für ihre eigenen Asyl- und Aufnahmesysteme sowie zur Umsetzung regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme und anderer Maßnahmen. Die Agentur kann diese Zusammenarbeit im Rahmen von mit diesen Behörden getroffenen Arbeitsregelungen im Einklang mit Recht und Politik der Union durchführen. Die Agentur holt die vorherige Genehmigung der Kommission zu diesen Arbeitsregelungen ein und unterrichtet das Europäische Parlament.
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(2) Die Agentur kann mit Unterstützung der Delegationen der Union und in Abstimmung mit ihnen mit den Behörden von Drittstaaten, die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind, zusammenarbeiten, insbesondere zur Förderung der Asylstandards der Union und zur Unterstützung der Drittstaaten im Hinblick auf den Ausbau des Fachwissens und der Kapazitäten für ihre eigenen Asyl- und Aufnahmesysteme sowie zur Umsetzung regionaler Entwicklungs- und Schutzprogramme und anderer Maßnahmen. Die Agentur kann diese Zusammenarbeit im Rahmen von mit diesen Behörden getroffenen Arbeitsregelungen im Einklang mit Recht und Politik der Union durchführen. Die Agentur holt die vorherige Genehmigung der Kommission zu diesen Arbeitsregelungen ein und unterrichtet das Europäische Parlament. Die Agentur informiert das Europäische Parlament, bevor eine Arbeitsregelung getroffen wird.
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(3) Die Agentur kann mit Zustimmung des Einsatzmitgliedstaats Beamte aus Drittstaaten einladen, die in Artikel 16 Absatz 3 umrissenen operativen und technischen Maßnahmen zu beobachten, wenn ihre Anwesenheit die Erreichung der Ziele dieser Maßnahmen nicht gefährdet und wenn dies dazu beitragen kann, die Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern.
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(4) Die Agentur koordiniert Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union zur Neuansiedlung, einschließlich des Informationsaustauschs, um den Bedarf von Flüchtlingen in Drittstaaten an internationalem Schutz zu decken und Solidarität mit ihren Aufnahmeländern zu bekunden. Die Agentur sammelt Informationen, kontrolliert die Neuansiedlung in den Mitgliedstaaten und unterstützt die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazitäten für die Neuansiedlung. Mit Zustimmung des Drittstaats und im Einvernehmen mit der Kommission kann die Agentur einen solchen Informationsaustausch oder andere Maßnahmen zwischen Mitgliedstaaten und einem Drittstaat auch im Hoheitsgebiet dieses Drittstaats koordinieren.
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(4) Die Agentur unterstützt Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Union zur Neuansiedlung, einschließlich des Informationsaustauschs, in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und den einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen und unter voller Achtung der Normen und Leitlinien des UNHCR. Die Agentur sammelt Informationen, kontrolliert die Neuansiedlung in den Mitgliedstaaten, unterstützt die Mitgliedstaaten beim Ausbau der Kapazitäten für die Neuansiedlung und leistet im Einklang mit den Zuständigkeiten, die ihr durch die Verordnung (EU) 2017/xxx [Neuansiedlungsrahmen der Union] übertragen werden, jede zusätzliche Unterstützung für die Neuansiedlung.
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(5) Die Agentur beteiligt sich an der Umsetzung internationaler Übereinkünfte mit Drittstaaten, die die Union im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten geschlossen hat.
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(5) Die Agentur beteiligt sich an der Umsetzung internationaler Übereinkünfte mit Drittstaaten, die die Union im Rahmen ihrer Politik im Bereich Außenbeziehungen in Bezug auf unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten geschlossen hat.
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(6) Die Agentur kann nach den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte für technische Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf den Weg bringen und finanzieren.
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(6) Die Agentur kann nach den Bestimmungen der einschlägigen Instrumente zur Unterstützung der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen Unionsmittel erhalten. Sie kann Projekte für technische Unterstützung in Drittstaaten in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf den Weg bringen und finanzieren.
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(6a) Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über die gemäß diesem Artikel durchgeführten Tätigkeiten. Sie nimmt in ihren Jahresberichten auch eine Bewertung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten vor.
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Änderungsantrag 76
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 35a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 35a
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Verbindungsbeamte in Drittstaaten
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(1) Die Agentur kann eigene Experten als Verbindungsbeamte entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Drittstaaten größtmöglichen Schutz genießen sollten. Verbindungsbeamte werden nur in Drittstaaten entsandt, deren Methoden im Bereich des Migrations- und Asylmanagements den Menschenrechtsstandards genügen.
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(2) Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die der entsprechenden Analyse von Informationen zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für asylbedingte Migration sind. Die Entsendung von Verbindungsbeamten muss vom Verwaltungsrat genehmigt werden.
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(3) Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehören – im Einklang mit dem Unionsrecht und unter voller Achtung der Grundrechte – unter anderem die Aufnahme und Aufrechterhaltung von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaates, dem sie zugewiesen wurden, um einen Beitrag zum Aufbau eines schutzbedarfsgerechten Migrationsmanagements und gegebenenfalls zur Förderung legaler Einreisemöglichkeiten in die Union für schutzbedürftige Personen, auch durch Neuansiedlung, zu leisten. Die Verbindungsbeamten stimmen sich eng mit den Delegationen der Union sowie gegebenenfalls mit internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere dem UNHCR, ab.
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(4) Ein Beschluss zur Entsendung von Verbindungsbeamten in Drittstaaten bedarf einer vorherigen Stellungnahme der Kommission. Das Europäische Parlament wird stets unverzüglich und umfassend über solche Tätigkeiten unterrichtet.
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Änderungsantrag 77
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 36
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur arbeitet mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, die mit ihrem Tätigkeitsbereich zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, insbesondere die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, und die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind.
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(1) Die Agentur arbeitet mit Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammen, die mit ihrem Tätigkeitsbereich zusammenhängende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Europäischen Grenz- und Küstenwache, und die für unter diese Verordnung fallende Angelegenheiten zuständig sind.
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(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit diesen Stellen getroffenen Arbeitsregelungen, die von der Kommission zuvor genehmigt wurden. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über solche Regelungen.
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(2) Diese Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen von mit diesen Stellen getroffenen Arbeitsregelungen, die von der Kommission zuvor genehmigt wurden. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über solche Regelungen.
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(3) Die Zusammenarbeit soll Synergien zwischen den zuständigen Stellen der Union schaffen und Doppelaufwand bei der Arbeit, die jede von ihnen im Rahmen ihres Auftrags leistet, verhindern.
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(3) Die Zusammenarbeit soll Synergien zwischen den zuständigen Stellen der Union schaffen und Doppelaufwand bei der Arbeit, die jede von ihnen im Rahmen ihres Auftrags leistet, verhindern.
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Änderungsantrag 78
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 37
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen, insbesondere dem UNHCR, in unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von Arbeitsregelungen zusammen, die im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtungen getroffen wurden. Der Verwaltungsrat beschließt die Arbeitsregelungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen.
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Die Agentur arbeitet mit internationalen Organisationen, insbesondere dem UNHCR, in unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von Arbeitsregelungen zusammen, die im Einklang mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Bestimmungen über die Zuständigkeit dieser Einrichtungen getroffen wurden. Der Verwaltungsrat beschließt die Arbeitsregelungen, die der vorherigen Genehmigung durch die Kommission bedürfen. Die Agentur unterrichtet das Europäische Parlament über solche Arbeitsregelungen.
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Änderungsantrag 79
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 38
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
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Die Verwaltungs- und Leitungsstruktur der Agentur besteht aus
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a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 40 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
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a) einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 40 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
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b) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 46 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt;
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b) einem Exekutivdirektor, der die in Artikel 46 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt;
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c) einem Stellvertretenden Exekutivdirektor nach Artikel 47.
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c) einem stellvertretenden Exekutivdirektor nach Artikel 47;
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ca) einem Grundrechtsbeauftragten;
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cb) einem Beirat.
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Änderungsantrag 80
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 39
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die stimmberechtigt sind.
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(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten, zwei Vertretern der Kommission und zwei Vertretern des Europäischen Parlaments zusammen, die stimmberechtigt sind.
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(2) Dem Verwaltungsrat gehört auch ein Vertreter des UNHCR an, der jedoch nicht stimmberechtigt ist.
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(2) Dem Verwaltungsrat gehört auch ein Vertreter des UNHCR an, der jedoch nicht stimmberechtigt ist.
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(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
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(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit.
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(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Asylbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.
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(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse im Asylbereich unter Berücksichtigung relevanter Führungs-, Verwaltungs- und haushaltstechnischer Kompetenzen ernannt. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.
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(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
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(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
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Änderungsantrag 81
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 40
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
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Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
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a) nach Artikel 41 allgemeine Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen und jedes Jahr das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden;
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a) nach Artikel 41 allgemeine Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur zu erlassen und jedes Jahr das Programmplanungsdokument der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu verabschieden;
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b) den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel 10 weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;
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b) den jährlichen Haushaltsplan der Agentur mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder festzustellen und nach Kapitel 10 weitere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der Agentur wahrzunehmen;
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c) einen konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur anzunehmen und spätestens am 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
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c) einen konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur anzunehmen und spätestens am 1. Juli jedes Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln; der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
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ca) nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission vor dem 30. November jedes Jahres mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder ein einziges Programmplanungsdokument mit der mehrjährigen Programmplanung der Agentur und ihrem Arbeitsprogramm für das folgende Jahr anzunehmen und es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln;
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d) nach Artikel 53 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;
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d) nach Artikel 53 die für die Agentur geltende Finanzregelung zu erlassen;
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e) alle Beschlüsse zu fassen, die für die Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten Auftrags der Agentur erforderlich sind;
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e) alle Beschlüsse zu fassen, die für die Erfüllung des in dieser Verordnung festgelegten Auftrags der Agentur erforderlich sind;
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f) eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;
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f) eine Betrugsbekämpfungsstrategie zu verabschieden, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zum Betrugsrisiko steht;
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g) Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen;
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g) Vorschriften zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei seinen Mitgliedern zu erlassen;
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h) auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;
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h) auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse die in Artikel 2 Absatz 3 genannten Vorgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und Informationsverbreitung anzunehmen und regelmäßig zu aktualisieren;
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i) sich eine Geschäftsordnung zu geben;
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i) sich eine Geschäftsordnung zu geben;
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j) im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Einstellungsbehörde übertragen werden27 („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
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j) im Einklang mit Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur die Befugnisse auszuüben, die im Statut der Anstellungsbehörde und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten27 der Einstellungsbehörde übertragen werden („Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
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k) nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu erlassen;
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k) nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zu erlassen;
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l) nach Artikel 45 beziehungsweise Artikel 47 den Exekutivdirektor und den Stellvertretenden Exekutivdirektor zu ernennen, die Disziplinargewalt über sie auszuüben und, falls notwendig, ihre Amtszeit zu verlängern oder sie ihres Amtes zu entheben;
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l) die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor und den stellvertretenden Exekutivdirektor auszuüben;
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la) auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Rücksprache mit dem Beirat den Grundrechtsbeauftragten zu ernennen;
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m) nach Artikel 65 einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union anzunehmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt;
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m) nach Artikel 65 einen jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union anzunehmen, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vorgelegt und veröffentlicht wird;
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n) alle Beschlüsse über den Ausbau der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen;
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n) alle Beschlüsse über den Ausbau der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen;
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o) nach Artikel 58 die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzulegen;
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o) nach Artikel 58 die Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festzulegen;
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oa) Maßnahmen für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur zu treffen, darunter Maßnahmen für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten der Agentur;
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p) nach Artikel 55 die Personalpolitik der Agentur festzulegen;
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p) nach Artikel 55 die Personalpolitik der Agentur festzulegen;
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q) das Programmplanungsdokument nach Artikel 41 nach Einholung der Stellungnahme der Kommission zu verabschieden;
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q) das Programmplanungsdokument nach Artikel 41 nach Einholung der Stellungnahme der Kommission zu verabschieden;
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r) alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;
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r) alle Beschlüsse über die Schaffung und, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;
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s) für geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu sorgen;
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s) für geeignete Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zu sorgen;
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t) die von der Agentur nach Artikel 12 Absatz 2 entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren festzulegen;
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t) die von der Agentur nach Artikel 12 Absatz 2 entwickelten operativen Normen, Indikatoren, Leitlinien und bewährten Verfahren festzulegen;
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u) die gemeinsame Analyse von Informationen über Herkunftsländer nach Artikel 10 Absätze 2 und 3 und Änderungen dieser gemeinsamen Analyse zu billigen;
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v) das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme nach Artikel 14 Absatz 1 festzulegen;
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v) das Programm für die Kontrolle und Bewertung der Asyl- und Aufnahmesysteme nach Artikel 14 Absatz 1 festzulegen;
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w) den Berichtsentwurf des Expertenteams, das das Kontrollverfahren durchführt, nach Artikel 14 Absatz 3 anzunehmen;
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w) den Berichtsentwurf des Expertenteams, das das Kontrollverfahren durchführt, nach Artikel 14 Absatz 3 anzunehmen;
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x) die sich an ein Kontrollverfahren anschließenden Empfehlungen nach Artikel 14 Absatz 4 anzunehmen;
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x) die sich an ein Kontrollverfahren anschließenden Empfehlungen nach Artikel 14 Absatz 4 anzunehmen;
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y) die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten nach Artikel 17 Absatz 3 festzulegen und zu beschließen;
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y) die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Experten nach Artikel 17 Absatz 3 festzulegen und zu beschließen;
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z) die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für den Asyl-Einsatzpool bereitzustellenden Experten nach Artikel 18 Absatz 2 festzulegen und zu beschließen;
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z) die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für den Asyl-Einsatzpool bereitzustellenden Experten nach Artikel 18 Absatz 2 festzulegen und zu beschließen;
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aa) eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, sowie eine Arbeitsregelung mit der Kommission für ihre Umsetzung zu verabschieden;
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aa) eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen in Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist, sowie eine Arbeitsregelung mit der Kommission für ihre Umsetzung zu verabschieden;
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bb) nach Artikel 35 den Abschluss von Arbeitsregelungen zu genehmigen.
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bb) nach Artikel 35 den Abschluss von Arbeitsregelungen zu genehmigen.
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(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
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(2) Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse weiterübertragen.
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Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
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Wenn außergewöhnliche Umstände dies erfordern, kann der Verwaltungsrat durch Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von diesem vorgenommene Weiterübertragung von Befugnissen vorübergehend aussetzen und die Befugnisse selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor übertragen.
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(3) Der Verwaltungsrat kann einen Exekutivausschuss einsetzen, der sich aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den beiden Vertretern der Kommission im Verwaltungsrat und drei weiteren Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzt und den Verwaltungsrat und den Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung der vom Verwaltungsrat zu verabschiedenden Beschlüsse, jährlichen und Mehrjahresprogrammplanungen und Maßnahmen unterstützt. Der Exekutivausschuss kann, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit notwendig ist, bestimmte vorläufige Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fassen, insbesondere in Verwaltungsangelegenheiten.
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(3) Der Verwaltungsrat kann einen kleinen Exekutivausschuss einsetzen, der ihn und den Exekutivdirektor bei der Ausarbeitung der vom Verwaltungsrat zu verabschiedenden Beschlüsse, Programme und Maßnahmen unterstützt und gegebenenfalls bestimmte vorläufige, dringende Beschlüsse im Namen des Verwaltungsrats fasst. Der Exekutivausschuss fasst keine Beschlüsse, für die eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivausschuss bestimmte, genau festgelegte Aufgaben übertragen, insbesondere, wenn hierdurch die Effizienz der Agentur gesteigert wird. Der Verwaltungsrat darf dem Exekutivausschuss keine Aufgaben im Zusammenhang mit Beschlüssen übertragen, für die eine Zweidrittel- oder Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats erforderlich ist.
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27 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
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27 Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
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Änderungsantrag 82
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 41
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Bis zum 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und – im Falle der Mehrjahresprogrammplanung – nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument mit der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
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(1) Bis zum 30. November jedes Jahres verabschiedet der Verwaltungsrat auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor vorgelegten Entwurfs unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Kommission und – im Falle der Mehrjahresprogrammplanung – nach Anhörung des Europäischen Parlaments ein Programmplanungsdokument mit der Mehrjahres- und der jährlichen Programmplanung. Der Verwaltungsrat übermittelt dieses Dokument dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
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Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
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Das Programmplanungsdokument wird nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans endgültig und ist, falls notwendig, entsprechend anzupassen.
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Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wird spätestens am 31. Januar jedes Jahres ein Entwurf des Programmplanungsdokuments und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments übermittelt.
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Dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission wird spätestens am 31. Januar jedes Jahres ein Entwurf des Programmplanungsdokuments und danach jede aktualisierte Fassung dieses Dokuments übermittelt.
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(2) In der Mehrjahresprogrammplanung wird die mittel- und langfristige strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Sie umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.
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(2) In der Mehrjahresprogrammplanung wird die mittel- und langfristige strategische Gesamtprogrammplanung einschließlich der Ziele, der erwarteten Ergebnisse und der Leistungsindikatoren festgelegt. Sie umfasst auch die Ressourcenplanung, insbesondere die Mehrjahreshaushalts- und -personalplanung.
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In der Mehrjahresprogrammplanung werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen erläutert. Sie umfasst die in Artikel 34 beziehungsweise Artikel 37 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen und die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.
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In der Mehrjahresprogrammplanung werden die strategischen Einsatzbereiche festgelegt und die für die Erreichung der Ziele erforderlichen Maßnahmen erläutert. Sie umfasst die in Artikel 34 und Artikel 37 genannte Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder internationalen Organisationen beziehungsweise die Grundrechtsstrategie gemäß Artikel 54a und die mit dieser Strategie verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.
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Die Mehrjahresprogrammplanung wird im Wege von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt und ist jährlich zu aktualisieren. Die Mehrjahresprogrammplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 66 genannten Evaluierung.
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Die Mehrjahresprogrammplanung wird im Wege von Jahresarbeitsprogrammen umgesetzt und ist jährlich zu aktualisieren. Die Mehrjahresprogrammplanung wird bei Bedarf aktualisiert, insbesondere zur Berücksichtigung des Ergebnisses der in Artikel 66 genannten Evaluierung.
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(3) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es auch eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der für die einzelnen Tätigkeiten bereitgestellten finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit der Mehrjahresprogrammplanung nach Absatz 2 im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
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(3) Das Jahresarbeitsprogramm umfasst die detaillierten Ziele und die erwarteten Ergebnisse sowie die Leistungsindikatoren. Nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements enthält es auch eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen und eine Aufstellung der für die einzelnen Tätigkeiten bereitgestellten finanziellen und personellen Ressourcen. Das Jahresarbeitsprogramm muss mit der Mehrjahresprogrammplanung nach Absatz 2 im Einklang stehen. Im Jahresarbeitsprogramm ist klar anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorigen Haushaltsjahr hinzugefügt, geändert oder gestrichen wurden.
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(4) Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.
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(4) Der Verwaltungsrat ändert das verabschiedete Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe übertragen wird.
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Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
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Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach dem Verfahren für die Verabschiedung des ursprünglichen Jahresarbeitsprogramms beschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Befugnis zur Vornahme nicht wesentlicher Änderungen am Jahresarbeitsprogramm dem Exekutivdirektor übertragen.
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Änderungsantrag 83
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 45
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit eingestellt.
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(1) Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor, der den Exekutivdirektor unterstützt, sind Bedienstete der Agentur und werden nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bedienstete auf Zeit eingestellt.
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(2) Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern ausgewählt und ernannt, die von der Kommission nach einem offenen, transparenten Auswahlverfahren vorgeschlagen werden. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie seiner Erfahrung als leitende Fachkraft im Bereich Migration und Asyl ernannt.
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(2) Das Europäische Parlament und der Rat ernennen den Exekutivdirektor im gegenseitigen Einvernehmen auf der Grundlage einer Liste von mindestens drei Bewerbern, die von der Kommission vorgeschlagen werden, nachdem die Stellenausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union und gegebenenfalls in anderen Presseerzeugnissen oder auf anderen Websites veröffentlicht worden ist. Der Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und nachgewiesenen Verwaltungs- und Führungskompetenzen von hohem Niveau sowie seiner Erfahrung als leitende Fachkraft im Bereich Migration und Asyl ernannt.
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Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
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(2a) Der stellvertretende Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Exekutivdirektors ernannt. Der stellvertretende Exekutivdirektor wird aufgrund seiner Leistungen und entsprechender Verwaltungs- und Führungskompetenzen sowie seiner einschlägigen Berufserfahrung im Bereich des GEAS ernannt. Der Exekutivdirektor schlägt mindestens drei Bewerber für die Stelle des stellvertretenden Exekutivdirektors vor. Der Verwaltungsrat fasst seinen Beschluss mit Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder.
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Der Verwaltungsrat kann den stellvertretenden Exekutivdirektor nach dem Verfahren gemäß Unterabsatz 1 seines Amtes entheben.
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(2b) Der Exekutivdirektor und der stellvertretende Exekutivdirektor können einmal wiederernannt werden, und zwar für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.
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(3) Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
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(4) Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.
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(4) Die Amtszeit des stellvertretenden Exekutivdirektors und des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Am Ende dieses Zeitraums bewertet die Kommission die Leistung des stellvertretenden Exekutivdirektors und des Exekutivdirektors mit Blick auf künftige Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur.
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(5) Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors auf Vorschlag der Kommission, der der Bewertung nach Absatz 4 Rechnung trägt, einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
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(6) Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament, falls er beabsichtigt, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
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(7) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
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(7) Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
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(8) Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats auf Vorschlag der Kommission enthoben werden.
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(9) Über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die Amtsenthebung des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder.
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Änderungsantrag 84
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 46
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
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(1) Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
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(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig; Anweisungen von Regierungen, Organen, Personen oder sonstigen Stellen darf er weder anfordern noch entgegennehmen.
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(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission und des Verwaltungsrats ist der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Aufgaben unabhängig; Anweisungen von Regierungen, Organen, Personen oder sonstigen Stellen darf er weder anfordern noch entgegennehmen.
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(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
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(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.
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(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
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(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter der Agentur.
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(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
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(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig. Der Exekutivdirektor ist insbesondere dafür zuständig,
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a) die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
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a) die laufenden Geschäfte der Agentur zu führen;
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b) die Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen;
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b) die Beschlüsse des Verwaltungsrats umzusetzen;
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c) das Programmplanungsdokument auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen;
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c) das Programmplanungsdokument auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat nach Anhörung der Kommission vorzulegen;
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d) das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
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d) das Programmplanungsdokument umzusetzen und dem Verwaltungsrat über seine Umsetzung Bericht zu erstatten;
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e) den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
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e) den konsolidierten jährlichen Bericht über die Tätigkeit der Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Annahme vorzulegen;
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f) einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt, und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
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f) einen Aktionsplan auszuarbeiten, der den Schlussfolgerungen von Berichten über interne oder externe Prüfungen und von internen oder externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) Rechnung trägt, und der Kommission zweimal jährlich und dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss regelmäßig über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;
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g) unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen zu schützen;
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g) unbeschadet der Untersuchungsbefugnisse des OLAF die finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen zu schützen;
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h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
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h) eine Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur auszuarbeiten und dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen;
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i) den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;
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i) den Entwurf der für die Agentur geltenden Finanzregelung auszuarbeiten;
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j) den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;
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j) den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur auszuarbeiten und ihren Haushaltsplan auszuführen;
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k) die in Artikel 55 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal der Agentur auszuüben;
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k) die in Artikel 55 festgelegten Befugnisse in Bezug auf das Personal der Agentur auszuüben;
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l) alle Beschlüsse über die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen;
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l) alle Beschlüsse über die Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme einschließlich des in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationsportals zu fassen;
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m) alle Beschlüsse über die Verwaltung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;
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m) alle Beschlüsse über die Verwaltung der internen Strukturen der Agentur zu fassen;
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n) dem Verwaltungsrat die gemeinsame Analyse nach Artikel 10 Absatz 2 vorzulegen;
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n) dem Verwaltungsrat die gemeinsame Analyse nach Artikel 10 Absatz 2 zur Überprüfung vorzulegen;
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o) dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat Berichts- und Empfehlungsentwürfe nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 im Rahmen des Kontrollverfahrens vorzulegen;
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o) die endgültige Fassung von Berichten zu erstellen und dem betreffenden Mitgliedstaat und später dann dem Verwaltungsrat nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 Empfehlungsentwürfe im Rahmen des Kontrollverfahrens vorzulegen;
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oa) dem Verwaltungsrat und der Kommission Berichte über die Einhaltung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 3 Absatz 4 vorzulegen;
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p) Ersuchen um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 zu prüfen, zu genehmigen und zu koordinieren;
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p) Ersuchen um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 20 zu prüfen, zu genehmigen und zu koordinieren;
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q) für die Umsetzung des in Artikel 19 genannten Einsatzplans zu sorgen;
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q) für die Umsetzung des in Artikel 19 genannten Einsatzplans zu sorgen;
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r) für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und anderen zuständigen Agenturen der Union nach Artikel 21 Absatz 1 zu sorgen;
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r) für die Koordinierung der Tätigkeit der Agentur in den Teams zur Unterstützung des Migrationsmanagements mit der Kommission und anderen zuständigen Agenturen der Union nach Artikel 21 Absatz 1 zu sorgen;
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s) für die Umsetzung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Beschlusses der Kommission zu sorgen;
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s) für die Umsetzung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten Beschlusses der Kommission zu sorgen;
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t) nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat über den Erwerb oder die Miete technischer Ausrüstung nach Artikel 23 Absatz 2 zu entscheiden;
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t) nach Rücksprache mit dem Verwaltungsrat über den Erwerb oder die Miete technischer Ausrüstung nach Artikel 23 Absatz 2 zu entscheiden;
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ta) einen Bewerber für die Ernennung zum Grundrechtsbeauftragten nach Artikel 47a vorzuschlagen;
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u) einen Koordinierungsbeamten der Agentur nach Artikel 25 Absatz 1 zu benennen.
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u) einen Koordinierungsbeamten der Agentur nach Artikel 25 Absatz 1 zu benennen.
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Änderungsantrag 85
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 47
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entfällt
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Stellvertretender Exekutivdirektor
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(1) Der Exekutivdirektor wird von einem Stellvertretenden Exekutivdirektor unterstützt.
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(2) Für den Stellvertretenden Exekutivdirektor gilt Artikel 45.
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Änderungsantrag 86
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 47 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 47a
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(1) Der Verwaltungsrat ernennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors und nach Anhörung des Beirats einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und die erforderliche Erfahrung im Bereich Grundrechte und Asyl. Der Grundrechtsbeauftragte ist dafür zuständig, die Grundrechtsstrategie auszuarbeiten, die Einhaltung der Grundrechte zu überwachen und die Achtung der Grundrechte durch die Agentur zu fördern.
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(2) Der Grundrechtsbeauftragte ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig, erstattet dem Verwaltungsrat unmittelbar Bericht und arbeitet mit dem Beirat zusammen. Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Beirat regelmäßig Bericht und trägt damit zum Mechanismus für die Überwachung der Einhaltung der Grundrechte nach Artikel 54a bei.
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(3) Der Grundrechtsbeauftragte wird unter anderem zu den gemäß Artikel 19 erstellten Einsatzplänen, den von der Agentur oder mit ihrer Hilfe organisierten operativen Maßnahmen, den Verhaltenskodizes, der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, der Rücknahme der Finanzierung, der Aussetzung oder Beendigung einer Maßnahme der Agentur und den Lehrplänen für Schulungen gehört. Der Grundrechtsbeauftragte hat Zugang zu allen Informationen im Zusammenhang mit der Achtung der Grundrechte im Rahmen aller Tätigkeiten der Agentur, auch indem er bei den von der Agentur durchgeführten operativen Maßnahmen bzw. operativen Maßnahmen, an denen sich die Agentur beteiligt, Ortsbesichtigungen durchführt. Der Grundrechtsbeauftragte ist für die Einrichtung, Weiterentwicklung und Umsetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Artikel 54c verantwortlich.
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(4) Die Agentur stellt sicher, dass dem Grundrechtsbeauftragten ausreichend Personal und Mittel für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen. Der Grundrechtsbeauftragte hat die Kontrolle über seinen eigenen Haushalt.
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Änderungsantrag 87
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 48
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur pflegt einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur einen Beirat ein.
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(1) Die Agentur pflegt einen engen Dialog mit einschlägigen Organisationen der Zivilgesellschaft und einschlägigen zuständigen Einrichtungen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, Unions- oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind. Zu diesem Zweck richtet die Agentur einen Beirat ein.
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(2) Der Beirat bietet ein Forum für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen. Er gewährleistet einen engen Dialog zwischen der Agentur und den einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten.
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(2) Der Beirat bietet ein Forum für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen. Er gewährleistet einen engen Dialog zwischen der Agentur und den einschlägigen Organisationen und Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 und unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten.
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(3) Die Agentur lädt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den UNHCR und andere einschlägige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein, sich an der Arbeit des Beirats zu beteiligen.
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(3) Die Agentur lädt die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den UNHCR und andere einschlägige Organisationen oder Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 ein, sich an der Arbeit des Beirats zu beteiligen.
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Der Verwaltungsrat beschließt auf Vorschlag des Exekutivdirektors über die Zusammensetzung und die Arbeitsmethoden des Beirats, darunter thematisch oder geografisch ausgerichtete Konsultationsgruppen, und über die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an den Beirat.
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Der Exekutivdirektor beschließt über die Zusammensetzung und die Arbeitsmethoden des Beirats, darunter thematisch oder geografisch ausgerichtete Konsultationsgruppen, und über die Modalitäten der Übermittlung von Informationen an den Beirat. Der Beirat legt nach Anhörung des Verwaltungsrats und des Exekutivdirektors seine Arbeitsmethoden fest, einschließlich thematisch oder geografisch ausgerichteter Arbeitsgruppen, soweit diese für notwendig und sinnvoll erachtet werden.
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(4) Der Beirat unterstützt den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen in den Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als prioritär eingestuft wurden.
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(4) Der Beirat berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in Asylfragen, je nach den besonderen Bedürfnissen in den Bereichen, die für die Arbeit der Agentur als prioritär eingestuft wurden.
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(4a) Der Beirat wird insbesondere zu der Einrichtung des Mechanismus gemäß Artikel 13, der Weiterentwicklung und Umsetzung der Grundrechtsstrategie, den Verhaltenskodizes, den Arbeitsvereinbarungen mit Drittstaaten, dem Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 54c, den Einsatzplänen und den gemeinsamen Basislehrplänen gehört.
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(5) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,
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(5) Der Beirat hat insbesondere die Aufgabe,
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a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die jährliche und Mehrjahresprogrammplanung nach Artikel 41 zu unterbreiten,
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a) dem Verwaltungsrat Vorschläge für die jährliche und Mehrjahresprogrammplanung nach Artikel 41 zu unterbreiten,
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b) dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem in Artikel 65 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
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b) dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zu dem in Artikel 65 genannten jährlichen Bericht über die Asylsituation in der Union zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und
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c) dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen sowie die Ergebnisse der von Mitgliedsorganisationen oder -einrichtungen des Beirats durchgeführten Studien oder Arbeiten vor Ort, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, mitzuteilen.
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c) dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Schlussfolgerungen und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen sowie die Ergebnisse der von Mitgliedsorganisationen oder -einrichtungen des Beirats durchgeführten Studien oder Arbeiten vor Ort, die für die Arbeit der Agentur von Belang sind, mitzuteilen.
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(5a) Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass dem Beirat ausreichend Personal und Finanzmittel zugewiesen werden.
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(6) Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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(6) Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
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Änderungsantrag 88
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 49 – Absatz 4 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(4a) Der Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, sieht ausreichende Finanzmittel, für die Grundrechtsstrategie und den Grundrechtsbeauftragten vor, die sich auf mindestens 5 % des Gesamthaushalts belaufen.
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Änderungsantrag 89
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 52 – Absatz 2 – Unterabsatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement.
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Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahrs übermittelt die Agentur dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement. In dem Bericht werden detaillierte Angaben zu den Ausgaben im Zusammenhang mit jeder der in Artikel 2 genannten Aufgaben gemacht.
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Änderungsantrag 90
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 54a
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Schutz der Grundrechte und Grundrechtsstrategie
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(1) Die Agentur gewährleistet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung den Schutz der Grundrechte im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Charta, und den einschlägigen Bestimmungen des internationalen Rechts, einschließlich der Konvention von 1951, des Protokolls von 1967, der im Zusammenhang mit dem GEAS angenommenen rechtlichen Normen sowie der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz und dem Inhalt des internationalen Schutzes.
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(2) Zum Zwecke von Absatz 1 erarbeitet die Agentur eine Grundrechtsstrategie – einschließlich eines wirksamen Mechanismus zur Überwachung der Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur –, entwickelt diese weiter und führt sie durch.
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Änderungsantrag 91
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 b (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 54b
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Verhaltenskodex
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Die Agentur erarbeitet einen Verhaltenskodex, der für alle Experten gilt, die an von der Agentur koordinierten Unterstützungseinsätzen beteiligt sind, und entwickelt diesen weiter. In dem Verhaltenskodex werden Verfahren zur Gewährleistung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Grundrechte festgelegt, wobei Kindern, unbegleiteten Minderjährigen und anderen schutzbedürftigen Personen sowie Personen, die internationalen Schutz suchen, besonderes Augenmerk gilt. Der Verhaltenskodex gilt für alle Personen, die an den Tätigkeiten der Agentur beteiligt sind.
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Änderungsantrag 92
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 54 c (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 54c
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Beschwerdeverfahren
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(1) In Zusammenarbeit mit dem Grundrechtsbeauftragten ergreift die Agentur die erforderlichen Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Artikel ein Beschwerdeverfahren einzuführen, mit dem die Achtung der Grundrechte bei allen Tätigkeiten der Agentur überwacht und gewährleistet werden soll.
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(2) Jede Person, die von den Maßnahmen des Personals, das an operativen Tätigkeiten, die von der Agentur organisiert werden oder an denen die Agentur beteiligt ist, unmittelbar betroffen ist und die die Auffassung vertritt, dass ihre Grundrechte aufgrund dieser Maßnahmen verletzt wurden, oder jede andere Partei, die eine solche Person vertritt , kann bei der Agentur schriftlich Beschwerde einlegen.
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(3) Nur begründete Beschwerden, die konkrete Grundrechtsverletzungen betreffen, sind zulässig. Anonyme, böswillige, unseriöse, schikanöse, hypothetische oder falsche Beschwerden gelten als unzulässig.
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(4) Der Grundrechtsbeauftragte ist im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung für den Umgang mit an die Agentur gerichteten Beschwerden verantwortlich. In diesem Sinne prüft er die Zulässigkeit einer Beschwerde, registriert zulässige Beschwerden, leitet alle registrierten Beschwerden an den Exekutivdirektor weiter, leitet Beschwerden über Teammitglieder an den Herkunftsmitgliedstaat weiter, unterrichtet die zuständige Behörde oder die für Grundrechte zuständige Stelle in einem Mitgliedstaat und registriert und gewährleistet die Folgemaßnahmen der Agentur oder des Mitgliedstaats.
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(5) Im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung wird ein Beschwerdeführer bei Zulässigkeit seiner Beschwerde davon in Kenntnis gesetzt, dass diese registriert wurde, mit ihrer Prüfung begonnen wurde und zu gegebener Zeit mit einer Antwort zu rechnen ist. Wird eine Beschwerde an die nationalen Behörden oder Stellen weitergeleitet, werden dem Beschwerdeführer deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt. Ist eine Beschwerde unzulässig, werden dem Beschwerdeführer die Gründe für die Unzulässigkeit und, sofern möglich, weitere Optionen zur Ausräumung seiner Bedenken mitgeteilt.
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Jede Entscheidung erfolgt schriftlich und wird begründet.
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(6) Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf einen Bediensteten der Agentur sorgt der Exekutivdirektor in Absprache mit dem Grundrechtsbeauftragten für angemessene Folgemaßnahmen einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen. Der Exekutivdirektor erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums Bericht über die Ergebnisse von Beschwerden und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen der Agentur, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen.
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Im Fall einer Beschwerde im Zusammenhang mit Datenschutzfragen bezieht der Exekutivdirektor den Datenschutzbeauftragten der Agentur ein. Der Grundrechtsbeauftragte und der Datenschutzbeauftragte legen in einer schriftlichen Vereinbarung die Aufteilung ihrer Aufgaben und die Art der Zusammenarbeit in Bezug auf die eingegangenen Beschwerden fest.
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(7) Im Fall einer registrierten Beschwerde in Bezug auf einen Experten eines Einsatzmitgliedstaats oder ein Teammitglied, einschließlich abgeordneter Teammitglieder oder abgeordneter nationaler Experten, sorgt der Herkunftsmitgliedstaat für angemessene Folgemaßnahmen, einschließlich erforderlichenfalls Disziplinarmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht. Der betreffende Mitgliedstaat erstattet dem Grundrechtsbeauftragten innerhalb eines festgelegten Zeitraums und erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen nach diesem Zeitraum über die Ergebnisse einer Beschwerde und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen Bericht. Die Agentur verfolgt die Angelegenheit weiter, wenn sie keinen Bericht von dem betreffenden Mitgliedstaat erhält.
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(8) Werden Grundrechtsverletzungen oder Verletzungen der Pflichten im Zusammenhang mit dem internationalen Schutz seitens eines von der Agentur entsandten Experten oder eines abgeordneten nationalen Experten festgestellt, fordert die Agentur den Mitgliedstaat auf, diesen Experten oder abgeordneten nationalen Experten unverzüglich aus der Agentur oder dem Asyl-Einsatzpool abzuziehen.
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(9) Der Grundrechtsbeauftragte erstattet dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat Bericht über die Ergebnisse von Beschwerden und die diesbezüglichen Folgemaßnahmen der Agentur und der Mitgliedstaaten. Die Agentur nimmt Angaben über das Beschwerdeverfahren in ihren Jahresbericht auf.
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Änderungsantrag 93
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 59 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 59a
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Vermeidung von Interessenkonflikten
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Die Agentur erlässt interne Vorschriften, nach denen die Mitglieder ihrer Gremien und ihre Mitarbeiter während ihres Beschäftigungsverhältnisses oder ihrer Amtszeit jegliche Situationen, die zu Interessenkonflikten führen könnten, vermeiden und solche Situationen melden müssen.
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Änderungsantrag 94
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 60
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur wendet die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/44335 und 2015/44436 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften gelten insbesondere für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.
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(1) Die Agentur wendet die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/44335 und 2015/44436 der Kommission festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission an. Diese Vorschriften gelten insbesondere für den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung von Verschlusssachen.
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(2) Die Agentur wendet auch die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen definiert sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.
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(2) Die Agentur wendet auch die Sicherheitsgrundsätze für die Verarbeitung von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen, die in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen definiert sind, in der von der Kommission umgesetzten Form an. Der Verwaltungsrat legt die Maßnahmen für die Anwendung dieser Sicherheitsgrundsätze fest.
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(2a) Im Einklang mit dieser Verordnung werden Verschlusssachen dem Europäischen Parlament zugänglich gemacht. Die Übermittlung und Behandlung der dem Europäischen Parlament im Einklang mit dieser Verordnung übermittelten Informationen und Dokumente erfolgt unter Einhaltung der Vorschriften für die Übermittlung und Behandlung von Verschlusssachen, die zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission gelten.
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__________________
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__________________
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35 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
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35 Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
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36 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
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36 Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
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Änderungsantrag 95
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 61 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
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(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. In Fällen gemäß Artikel 26 haftet die Agentur für Schäden, die von Teammitgliedern während ihres Einsatzes verursacht werden, insbesondere wenn es sich dabei um Schäden handelt, denen Grundrechtsverletzungen zugrunde liegen.
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Änderungsantrag 96
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 63 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Artikel 63a
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Änderung der Verordnung (EU) 2016/399
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Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/399 erhält folgende Fassung: „(1) Im Falle außergewöhnlicher Umstände, unter denen das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen insgesamt gefährdet ist, und zwar aufgrund anhaltender schwerwiegender Mängel bei den Kontrollen an den Außengrenzen nach Artikel 21 dieser Verordnung oder aufgrund der Tatsache, dass ein Mitgliedstaat einem Beschluss des Rates nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates1a oder dem Durchführungsrechtsakt der Kommission nach Artikel 15 Absatz 3a der Verordnung (EU) 2016/… des Europäischen Parlaments und des Rates*+ nicht nachkommt, können – unter den in den genannten Rechtsakten angegebenen Bedingungen und soweit die außergewöhnlichen Umstände eine ernsthafte Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen oder in Teilen dieses Raums darstellen – die Mitgliedstaaten Kontrollen an den Binnengrenzen gemäß Absatz 2 dieses Artikels für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten wieder einführen. Dieser Zeitraum kann höchstens dreimal um einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert werden, wenn die außergewöhnlichen Umstände bestehen bleiben.
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__________________
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1a Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).
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* Verordnung (EU) 2017/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L … vom …, S. …).“
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+ ABl.: Bitte Nummer der Verordnung in 2016/0131(COD) und Amtsblattfundstelle in die Fußnote einfügen.
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Änderungsantrag 97
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 65
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Die Agentur erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation in der Union und trägt dabei den bereits vorliegenden Informationen aus anderen einschlägigen Quellen gebührend Rechnung. Im Rahmen dieses Berichts bewertet die Agentur die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit des GEAS zu verbessern.
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(1) Die Agentur erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Asylsituation in der Union und trägt dabei den bereits vorliegenden Informationen aus anderen einschlägigen Quellen gebührend Rechnung. Im Rahmen dieses Berichts bewertet die Agentur die Ergebnisse der nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und nimmt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse vor, um die Qualität, Kohärenz und Wirksamkeit des GEAS zu verbessern.
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(2) Die Agentur übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Der Exekutivdirektor stellt den jährlichen Bericht dem Europäischen Parlament vor.
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(2) Die Agentur übermittelt den jährlichen Tätigkeitsbericht dem Verwaltungsrat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Der Exekutivdirektor stellt den jährlichen Bericht dem Europäischen Parlament vor.
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(2a) Der jährliche Tätigkeitsbericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und auf der Website der Agentur veröffentlicht.
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Änderungsantrag 98
Vorschlag für eine Verordnung
Artikel 66
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(1) Spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Evaluierung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben bewertet wird. Diese Evaluierung hat auch die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich und auf das GEAS zum Gegenstand. Die Evaluierung trägt den von der Agentur im Rahmen ihres Auftrags erzielten Fortschritten gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten.
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(1) Spätestens drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und danach alle fünf Jahre gibt die Kommission eine unabhängige externe Evaluierung in Auftrag, in deren Rahmen insbesondere die Leistung der Agentur im Verhältnis zu ihren Zielen, ihrem Auftrag und ihren Aufgaben bewertet wird. Diese Evaluierung hat auch die von der Agentur ausgehenden Auswirkungen auf die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich und auf das GEAS zum Gegenstand. Die Evaluierung trägt den von der Agentur im Rahmen ihres Auftrags erzielten Fortschritten gebührend Rechnung; dabei ist auch zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um eine wirksame Solidarität und Aufgabenteilung mit den Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, zu gewährleisten.
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Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Ferner wird geprüft, ob die Leitungsstruktur für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur geeignet ist. Bei der Evaluierung werden die Meinungen der Beteiligten sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt.
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Im Rahmen der Evaluierung wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss und welche finanziellen Auswirkungen eine solche Änderung hätte. Ferner wird geprüft, ob die Leitungsstruktur für die Wahrnehmung der Aufgaben der Agentur geeignet ist. Bei der Evaluierung werden die Meinungen der Beteiligten sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene berücksichtigt.
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(2) Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.
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(2) Die Kommission übermittelt den Evaluierungsbericht zusammen mit ihren diesbezüglichen Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat. Die Ergebnisse der Evaluierung werden veröffentlicht.
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(3) Die Kommission prüft im Rahmen jeder zweiten Evaluierung, ob ein Fortbestehen der Agentur unter Berücksichtigung ihrer Ziele, ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gerechtfertigt ist; sie kann vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
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(3) Die Kommission prüft im Rahmen jeder zweiten Evaluierung, ob ein Fortbestehen der Agentur unter Berücksichtigung ihrer Ziele, ihres Auftrags und ihrer Aufgaben gerechtfertigt ist; sie kann vorschlagen, diese Verordnung entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
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Änderungsantrag 99
Vorschlag für eine Verordnung
Anhang 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Anhang 1a
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Anzahl der Experten, mit der jeder Mitgliedstaat zur Mindestanzahl von insgesamt 500 Experten gemäß Artikel 18 Absatz 1a beiträgt:
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Belgien
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10
|
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Bulgarien
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13
|
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Tschechische Republik
|
|
|
7
|
|
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Dänemark
|
|
|
10
|
|
|
Deutschland
|
|
|
74
|
|
|
Estland
|
|
|
6
|
|
|
Griechenland
|
|
|
17
|
|
|
Spanien
|
|
|
37
|
|
|
Frankreich
|
|
|
56
|
|
|
Kroatien
|
|
|
22
|
|
|
Italien
|
|
|
41
|
|
|
Zypern
|
|
|
3
|
|
|
Lettland
|
|
|
10
|
|
|
Litauen
|
|
|
13
|
|
|
Luxemburg
|
|
|
3
|
|
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Ungarn
|
|
|
22
|
|
|
Malta
|
|
|
2
|
|
|
Niederlande
|
|
|
17
|
|
|
Österreich
|
|
|
11
|
|
|
Polen
|
|
|
32
|
|
|
Portugal
|
|
|
16
|
|
|
Rumänien
|
|
|
24
|
|
|
Slowenien
|
|
|
12
|
|
|
Slowakei
|
|
|
12
|
|
|
Finnland
|
|
|
10
|
|
|
Schweden
|
|
|
6
|
|
|
Schweiz
|
|
|
5
|
|
|
Island
|
|
|
2
|
|
|
Liechtenstein
|
|
|
*
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|
|
Norwegen
|
|
|
7
|
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|
GESAMT
|
|
|
500
|
|
|
|
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