BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

13.1.2017 - (COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD)) - ***I

Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Ian Duncan
Verfasser der Stellungnahme (*):
Fredrick Federley, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2015/0148(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0003/2017

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien

(COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0337),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2015),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2015[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. April 2016[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Entwicklungsausschusses (A8-0003/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(1)  Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken und die Wirtschaft in der Union nachhaltig vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und des Rückgangs von Investitionen zu schützen.

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15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Begründung

Es sollte deutlich gemacht werden, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, die Emissionen in einem gewissen Maß zu senken und dabei darauf zu achten, dass CO2-Emissionen und Investitionen nicht verlagert werden. Dieses Ziel ist sowohl aus ökologischer (Vermeidung der Verlagerung von Emissionen) als auch aus wirtschaftlicher Sicht (Verlagerung von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen) von großer Bedeutung. Aus diesem Grund sollte es in den ersten Artikel aufgenommen werden, damit es uneingeschränkt als ein wichtiges Ziel anerkannt wird.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden16, bekräftigt.

(2)  Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das so kosteneffizient wie möglich verwirklicht werden soll, indem über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden, bekräftigt. Die Bemühungen um die Emissionsminderung sollten ausgewogen unter den unter das EU-EHS fallenden Sektoren aufgeteilt werden.

__________________

 

16 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

 

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Das EU-EHS muss – auch wenn es das wichtigste Instrument der Union für die Verwirklichung ihrer langfristigen Klimaschutz- und Energieziele ist – durch entsprechende zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden, die im Wege von anderen Rechtsakten und Instrumenten mit Blick auf Treibhausgasemissionen aus nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren ergriffen werden, damit die vereinbarte Verpflichtung erfüllt wird, wonach alle Wirtschaftssektoren zur Verwirklichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 um insgesamt mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 beitragen müssen.

Begründung

Durch die Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und zusätzlichen rechtlichen Maßnahmen wird betont, dass nicht zuletzt angesichts der anstehenden Überarbeitung der Entscheidung zur Lastenverteilung und der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowohl in den unter das EHS fallenden als auch in den übrigen Sektoren für ehrgeizige Zielvorgaben gesorgt werden muss.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Gemäß dem auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Paris angenommenen Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 („Übereinkommen von Paris“) sind die Staaten verpflichtet, Strategien für die Erfüllung von mehr als 180 beabsichtigten nationalen Beiträgen (INDC), die etwa 98 % der weltweiten Treibhausgasemissionen betreffen, einzurichten. Das Ziel des Übereinkommens von Paris besteht in der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich weniger als 2° C über dem vorindustriellen Niveau und in der Fortsetzung der Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau. Viele dieser Strategien werden voraussichtlich die Bepreisung von CO2-Emissionen oder ähnliche Maßnahmen umfassen, weshalb eine Revisionsklausel in diese Richtlinie eingefügt werden sollte, damit die Kommission nach der ersten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris im Jahr 2023 bei Bedarf ambitioniertere Emissionsminderungsziele, eine Anpassung der Bestimmungen über die vorübergehende Verlagerung von CO2-Emissionen mit Blick auf die Entwicklung der Bepreisungsmechanismen für CO2-Emissionen in Drittstaaten und zusätzliche politische Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Treibhausgas-Reduktionszusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorschlagen kann. Mit der Revisionsklausel sollte außerdem dafür Sorge getragen werden, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem im UNFCCC für 2018 vorgesehenen vermittelnden Dialog eine Mitteilung angenommen wird, in der die Kohärenz der Klimaschutzvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bewertet wird.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgesetzgeber, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b dargelegt ist, sind alle Wirtschaftssektoren aufgefordert, zur Senkung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) beizutragen. Zu diesem Zweck hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Bemühungen um die Eindämmung der Emissionen der internationalen Seeschifffahrt eingeleitet, die unterstützt werden sollten, damit ein fest umrissener IMO-Aktionsplan für Klimaschutzmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen der Schifffahrt auf globaler Ebene ausgearbeitet wird. Die Festlegung eindeutiger Zielvorgaben für die Verringerung der Emissionen der internationalen Seeschifffahrt durch die IMO ist von hoher Dringlichkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die Union keine weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung der Seeschifffahrt in das EU-EHS ergreift. Wenn eine solche Vereinbarung jedoch nicht bis Ende 2021 erzielt wird, sollte der Sektor in das EU-EHS einbezogen werden, und es sollte ein Fonds für die Beiträge der Schiffsbetreiber und die kollektive Einhaltung im Hinblick auf die CO2-Emissionen eingerichtet werden, die bereits von dem in der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates1c (in Häfen der Union und bei Fahrten zu und von diesen Häfen freigesetzte Emissionen) verankerten Unionssystem für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) abgedeckt sind. Ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten an die Seeschifffahrt sollte für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung von Investitionen in innovative Technologien verwendet werden, mit denen CO2-Emissionen im Seeverkehr – darunter auch im Kurzstreckenseeverkehr und in Häfen – verringert werden können.

 

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1a Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

 

1b Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

 

1c Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.

(3)  Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem gestärkten Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS und die Rücknahme einer größeren Menge überschüssiger Zertifikate aus dem Markt werden die wichtigsten europäischen Instrumente sein, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,4 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden). Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, der in Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors gesenkt werden sollte, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern, das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen und die Sektoren, in denen bei Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am höchsten ist, zu schützen. Diese Bestimmungen sollten im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris laufend überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden, wenn dies für die Verwirklichung der mit diesem Übereinkommen abgegebenen Klimaschutzzusagen der Union erforderlich ist.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) sind von den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen und weisen nur äußerst niedrige Treibhausgasemissionen auf. Deshalb sollte den Bedürfnissen der LDC besondere Priorität eingeräumt werden, indem EU-EHS-Zertifikate mithilfe des UNFCCC-Klimafonds zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und insbesondere der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels herangezogen werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

(4)  Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der Klimapolitik der Union) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17. Der Wechselbeziehung des EU-EHS mit anderen Maßnahmen der Union und der Einzelstaaten im Bereich Klima und Energie, die sich auf die Nachfrage nach EU-EHS-Zertifikaten auswirken, muss Rechnung getragen werden. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels und die angemessene Berücksichtigung der Fortschritte bei anderen Aspekten der Energieunion tragen dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

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17COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

17COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die gegenüber der Zielvorgabe des Rates von 27 % ehrgeizigeren Energieeffizienzvorgaben sollten mit zusätzlichen kostenlosen Zertifikaten für Sektoren einhergehen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Begründung

Der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, sprach sich für ein Energieeffizienzziel von mindestens 30 % aus. Die Mehrheit im EP möchte sogar noch weitergehen. Dies würde bei der Lastenteilung zweifellos eine stärkere Verringerung der Emissionen nach sich ziehen. Daher sollte die Obergrenze für die Lastenteilung gesenkt und der Spielraum genutzt werden, um Sektoren zu schützen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.

(5)  Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, die vollständige Versteigerung vorläufig zu verschieben, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie stellt eine berechtigte Ausnahme von dem Verursacherprinzip dar, wenn keine übermäßige Zuteilung erfolgt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Aus diesem Grund sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerten dynamischer erfolgen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013-2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung der Kommission18 präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/ des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind.

(6)  Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 20212030 bei 57 % liegen sollte, zu kürzen, indem der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird, sodass die am stärksten von der Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen bedrohten Sektoren geschützt sind. Die Folgenabschätzung der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Versteigerungsanteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für die Einrichtung eines Modernisierungsfonds reserviert sind, mit dem die Energieeffizienz erhöht und die Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten modernisiert werden sollen, Zertifikate, die für die Entschädigung von Sektoren oder Teilsektoren reserviert sind, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, das hohen indirekten Kosten geschuldet ist, die wiederum daraus resultieren, dass die Kosten der Treibhausgasemissionen auf den Strompreis umgelegt werden, Zertifikate, die für die Einrichtung eines Fonds für einen gerechten Übergang reserviert sind, mit dem Regionen unterstützt werden, in denen ein hoher Anteil der Arbeitskräfte in CO2-intensiven Sektoren beschäftigt ist und das BIP pro Kopf weit unterhalb des unionsweiten Durchschnitts liegt, und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind.

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18SEC(2015)XX

 

19Beschluss (EU) 2015/ des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]).

19 Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen.

(7)  Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate vorübergehend weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. Auch bei den Sektoren und Teilsektoren, bei denen die kostenlose Zuweisung auf der Grundlage der Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas berechnet wird, sollte das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bewertet werden, da diese Erzeugnisse sowohl in Chemiewerken als auch in Raffinerien hergestellt werden. Um den Druck auf die Verfügbarkeit kostenlos zugeteilter Zertifikate zu mindern, sollte eine Regelung für die Einbeziehung von Einfuhren, die den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) uneingeschränkt Rechnung trägt, geschaffen werden. Die Regelung sollte sich auf Sektoren mit einer geringen Handels- und einer hohen Emissionsintensität wie beispielsweise Zement und Klinker konzentrieren.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007-2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007-2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

(8)  Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007 und 2008 ermittelt wurden, gemäß der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der die tatsächliche Fortschrittsbewertung der effizientesten 10 % der Anlagen in den Sektoren repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 1,75 % (nach unten oder oben) des Wertes, der den Jahren 2007 und 2008 entspricht, sollte der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert werden. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum jedoch eine Verbesserungsrate von 0,25 oder weniger, sollte der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert werden. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

(9)  Zur Verwirklichung des Ziels einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer zentralen Regelung auf Unionsebene bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen INDC, den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten sich ferner mit den sozialen Aspekten der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen befassen und Versteigerungseinkünfte verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die über die zentrale Regelung auf Unionsebene gewährte Kompensation aufzustocken. Diese finanziellen Maßnahmen sollten das in den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen genannte Maß nicht übersteigen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

(10)  Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) und die Abscheidung und Verwendung von CO2 (CCU), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS- und CCU-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- und CCU-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

(11)  Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2014 in EUR zu Marktpreisen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten die Möglichkeit haben, durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abzuweichen, um im Einklang mit den Klimaschutz- und Energiezielen der Union bis 2030 und 2050 Realinvestitionen in die Modernisierung und Diversifizierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Diese Regeln sollten transparent und ausgewogen sein und dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Die Verwaltungsstruktur sollte einen Investitionsbeirat, einen beratenden Ausschuss und einen Verwaltungsausschuss umfassen. Bei der Entscheidungsfindung sollte den Fachkennnissen der EIB angemessen Rechnung getragen werden, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, und jedwede Finanzierung über den Fonds sollte die Erfüllung gesonderter Kriterien für die Förderfähigkeit voraussetzen. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu den Ergebnissen dieses Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden.

(12)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung und Diversifizierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion – zu denen auch die Förderung des dritten Energiepakets gehört – zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung oder die Diversifizierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu dem Auswahlprozess gehört werden, und die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses – darunter auch abgelehnte Projekte – sollten veröffentlicht werden. Die Öffentlichkeit sollte in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die entsprechenden Zertifikate ganz oder teilweise auf den Modernisierungsfonds zu übertragen, sofern sie für eine Nutzung beider Instrumente in Frage kommen. Die Ausnahmeregelung sollte bis zum Ende der Handelsperiode im Jahr 2030 befristet sein.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

(13)  Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Klimainvestitionsstrategie der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

Begründung

Der Innovationsfonds sollte mit dem Programm Horizont 2020 und dem EFSI abgestimmt werden. Mit Blick auf den Modernisierungsfonds und die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten muss den von der EIB aufgestellten Kriterien für Klimaschutz- und Energieinvestitionen Rechnung getragen werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können.

(14)  Die bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS sollten auf von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) betriebene Anlagen ausgeweitet werden, die in jedem der drei Jahre vor dem Jahr, in dem der Ausschluss beantragt wird, weniger als 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgestoßen haben. Es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums sowie nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums nachholen können. Außerdem sollten Anlagen, die in jedem der drei Jahre vor Beginn jedes Handelszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgestoßen haben, vom EU-EHS ausgeschlossen werden können, wobei dieser Ausschluss alle fünf Jahre zu überprüfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alternative gleichwertige Maßnahmen für Anlagen, die von dem System ausgeschlossen sind, keine höheren Kosten für die Einhaltung der Vorschriften nach sich ziehen. Für Kleinemittenten, die unter das EU-EHS fallen, sollten vereinfachte Überwachungs-, Berichts- und Prüfungsanforderungen gelten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16a)  Um die Verwaltungslasten für Unternehmen spürbar zu verringern, sollte der Kommission die Möglichkeit offenstehen, Maßnahmen wie die automatische Übermittlung und Prüfung von Emissionsberichten, durch die das Potenzial der Informations- und Kommunikationstechnologien uneingeschränkt ausgeschöpft wird, in Betracht zu ziehen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Mit den in den Artikeln 14 und 15 genannten delegierten Rechtsakten sollten die Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung so weit wie möglich vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber zu verringern. Mit dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt sollten der Zugriff auf das Register und dessen Nutzung vor allem für kleine Betreiber vereinfacht werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „Gemeinschaftssystem“ durch den Begriff „EU-EHS“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)  In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „gemeinschaftsweit“ durch den Begriff „unionsweit“ ersetzt.

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b)  In der gesamten Richtlinie – außer in den in den Nummern (-1) und (-1a) genannten Fällen und in Artikel 26 Absatz 2 – wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1c)  In der gesamten Richtlinie wird der Ausdruck „in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ durch die Wortfolge „in Artikel 30c Absatz 2 genannten Prüfverfahren“ ersetzt.

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1d)  In Artikel 3g, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 19 Absätze 1 und 4 und Artikel 29a Absatz 4 wird der Begriff „Verordnung“ durch den Begriff „Rechtsakt“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 e (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 2 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1e)  Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1)  Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten und die Emissionen der in Anhang II aufgeführten Treibhausgase.“

„(1)  Diese Richtlinie gilt für die Emissionen aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten, für die in Anhang II aufgeführten Treibhausgase und für Importeure im Sinne von Artikel 10b.“

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 f (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 – Buchstabe h

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1f)  Artikel 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)  „‚neuer Marktteilnehmer‘

„h)  „‚neuer Marktteilnehmer‘

-  eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

–  eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten durchführt und der zum ersten Mal nach dem 30. Juni 2018 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde,

-  eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in des Gemeinschaftssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

–  eine Anlage, die zum ersten Mal eine gemäß Artikel 24 Absätze 1 und 2 in das Unionssystem einbezogene Tätigkeit durchführt, oder

-  eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Gemeinschaftssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2011 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;“

–  eine Anlage, die eine oder mehrere der in Anhang I genannten oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 oder 2 in das Unionssystem einbezogenen Tätigkeiten durchführt, an der nach dem 30. Juni 2018 wesentliche Erweiterungen vorgenommen wurden, jedoch nur hinsichtlich der Erweiterungen;“

Begründung

Die aktuelle Bestimmung des Begriffs „neuer Marktteilnehmer“ – eine Anlage, der nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde – muss mit Blick auf Phase IV geändert werden. Gemäß der derzeit geltenden Richtlinie gilt eine Anlage drei Monate vor Vorlage der Liste der Anlagen durch die Mitgliedstaaten (September 2011) als neuer Marktteilnehmer. In dem Vorschlag für Phase IV ist vorgesehen, dass die Liste der Anlagen bis zum 30. September 2018 vorgelegt wird. Daher sollten Anlagen, die ihre Tätigkeit nach dem 30. Juni 2018 aufnehmen, als neue Marktteilnehmer gelten.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 g (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 – Buchstabe u a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1g)  An Artikel 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

ua)  „‚Kleinemittent‘ eine Anlage mit niedrigen Emissionen, die von einem kleinen oder mittleren Unternehmen1a betrieben wird und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

 

– die geprüften durchschnittlichen Jahresemissionen dieser Anlage, die der einschlägigen zuständigen Behörde während des dem laufenden Handelszeitraum unmittelbar vorangegangenen Handelszeitraums gemeldet wurden, betrugen – ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von übertragenem CO2 – weniger als 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr;

 

– die durchschnittlichen Jahresemissionen gemäß dem ersten Spiegelstrich liegen für die Anlage nicht vor oder sind für die Anlage nicht mehr gültig, weil sich die Grenzen der Anlage oder deren Betriebsbedingungen geändert haben, es wird jedoch davon ausgegangen, dass sie in den folgenden fünf Jahren – ohne CO2 aus Biomasse und vor Abzug von übertragenem CO2 – weniger als 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent pro Jahr ausmachen.“

 

__________________

 

1a Siehe Definition im Anhang zur Empfehlung 2000/361/EG.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 h (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 c – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1h)  Artikel 3c Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Handelsperiode gemäß Artikel 13 Absatz 1 , die am 1. Januar 2013 beginnt, und, wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen, für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

„(2) Für die Handelsperiode gemäß Artikel 13, die am 1. Januar 2013 beginnt, und – wenn keine Änderungen nach der Überprüfung gemäß Artikel 30 Absatz 4 erfolgen – für jede folgende Handelsperiode entspricht die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate 95 % der historischen Luftverkehrsemissionen, multipliziert mit der Anzahl der Jahre in der Handelsperiode.

 

Die Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern im Jahr 2021 zuzuteilenden Zertifikate ist um 10 % geringer als die durchschnittliche Zuweisung im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 und sinkt anschließend jährlich im selben Tempo wie die allgemeine Obergrenze des EU-ESH gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2, damit die Obergrenze für den Luftverkehr bis 2030 besser an die anderen Sektoren des EU-EHS angeglichen wird.

 

Bei Luftverkehrstätigkeiten von und nach Flugplätzen, die nicht in zum EWR gehörenden Staaten liegen, kann die Menge der ab 2021 zuzuteilenden Zertifikate angepasst werden, wobei dem künftigen globalen marktbasierten Mechanismus Rechnung zu tragen ist, den die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) auf ihrer 39. Versammlung vereinbart hat. Die Kommission wird nach der 40. Versammlung der ICAO bis spätestens 2019 dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag zu diesen Aktivitäten unterbreiten.

Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.“

Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie geändert werden.“

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 i (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3c – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1i)  Artikel 3c Absatz 4 letzter Satz erhält folgende Fassung:

„Diese Entscheidung wird in dem in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.“

„Diese Entscheidung wird in dem in Artikel 30c Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.“

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer -1 j (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(-1j)  Artikel 3d Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Ab 1. Januar 2013 werden 15 % der Zertifikate versteigert. Dieser Prozentsatz kann im Rahmen der allgemeinen Überprüfung dieser Richtlinie erhöht werden.

„(2)  Ab 1. Januar 2021 werden 50 % der Zertifikate versteigert.“

Begründung

Nicht genutzte, freie Zertifikate sollten verfügbar gemacht werden, damit das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren mit einer hohen Emissions- und einer hohen Handelsintensität gesenkt wird.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Artikel 3d erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

(1)  Artikel 3d Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

„(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen genaue Vorkehrungen für die Versteigerung von Zertifikaten, die nicht gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels oder gemäß Artikel 3f Absatz 8 kostenfrei zugeteilt werden müssen, durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Zahl der von jedem Mitgliedstaat in jeder Handelsperiode zu versteigernden Zertifikate entspricht dem Anteil dieses Mitgliedstaats an den gesamten Luftverkehrsemissionen, wie sie allen Mitgliedstaaten für das Bezugsjahr zugeordnet und gemäß Artikel 14 Absatz 3 gemeldet sowie gemäß Artikel 15 überprüft wurden. Für die Handelsperiode gemäß Artikel 3c Absatz 1 gilt als Bezugsjahr das Jahr 2010, und für jede folgende Handelsperiode gemäß Artikel 3c gilt als Bezugsjahr das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode, auf die sich die Versteigerung bezieht, endet.“

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1a)  Artikel 3d Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)  Es ist Sache der Mitgliedstaaten, über die Verwendung von Einkünften aus der Versteigerung von Zertifikaten zu entscheiden. Diese Einkünfte sollten verwendet werden, um den Klimawandel in der EU und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Europäischen Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Gemeinschaftsregelung. Versteigerungseinkünfte sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.“

„(4)  Sämtliche Einkünfte werden verwendet, um den Klimawandel in der EU und in Drittländern zu bekämpfen, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der Europäischen Union und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Unionsregelung. Versteigerungseinkünfte können auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.“

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 e – Absatz 1 a (neu)

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(1b)  In Artikel 3e wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Ab dem Jahr 2021 werden dem Luftverkehr im Rahmen dieser Richtlinie nur dann kostenfrei Zertifikate zugewiesen, wenn dies im Wege eines später gefassten Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates bestätigt wird, da in der ICAO-Resolution A-39/3 vorgesehen ist, dass ab 2021 eine globale marktbasierte Maßnahme gilt. Die Mitgesetzgeber tragen in diesem Zusammenhang der Wechselbeziehung zwischen dieser marktbasierten Maßnahme und dem EU-EHS Rechnung.“

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Kapitel II a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Folgendes Kapitel wird eingefügt:

 

„KAPITEL IIa

 

Einbeziehung des Seeverkehrs, sofern keine Fortschritte auf internationaler Ebene erzielt werden

 

Artikel 3ga

 

Einleitung

 

Ab 2021 werden – in Ermangelung eines vergleichbaren Systems der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) – in Unionshäfen und bei Schiffsreisen zu und von Unionsanlaufhäfen ausgestoßene CO2-Emissionen anhand der in diesem Kapitel beschriebenen Regelung, die ab 2023 funktionsfähig ist, erfasst.

 

Artikel 3gb

 

Geltungsbereich

 

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten ab dem 1. Januar 2023 für die Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten für CO2-Emissionen von Schiffen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/757 in einem Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ankommen, sich dort aufhalten oder diesen verlassen. Die Artikel 12 und 16 gelten – in gleicher Weise wie für andere Aktivitäten – auch für Seeverkehrsaktivitäten.

 

Artikel 3gc

 

Zusätzliche Zertifikate für die Seeschifffahrt

 

Die Kommission erlässt bis spätestens 1. August 2021 gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie, um die Gesamtmenge der Zertifikate für die Seeschifffahrt in Übereinstimmung mit anderen Sektoren, die Methode der Zuteilung von Zertifikaten für diesen Sektor durch Versteigerung sowie die Sonderbestimmungen im Hinblick auf den Verwaltungsmitgliedstaat festzulegen. Wenn die Seeschifffahrt im EU-EHS eingeschlossen ist, wird die Gesamtmenge der Zertifikate um diese Zahl erhöht.

 

20 % der Einkünfte aus der Versteigerung der in Artikel 3gd genannten Zertifikate werden im Rahmen des gemäß dem genannten Artikel eingerichteten Fonds („Maritimer Klimafonds“) verwendet, um die Energieeffizienz zu verbessern und Investitionen in innovative Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt unter Einbeziehung des Kurzstreckenseeverkehrs und der Häfen zu fördern.

 

Artikel 3gd

 

Maritimer Klimafonds

 

1.  Auf Unionsebene wird ein Fonds eingerichtet, mit dem Emissionen aus dem Seeverkehr kompensiert, die Energieeffizienz verbessert und Investitionen in innovative Technologien zur Reduzierung der CO2-Emissionen der Seeschifffahrt gefördert werden sollen.

 

2.  Die Schiffsbetreiber können auf freiwilliger Basis einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Fonds entrichten, der sich nach ihren Gesamtemissionen bemisst, die sie gemäß der Verordnung (EU) 2015/757 für das vorhergehende Kalenderjahr gemeldet haben. Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 gibt der Fonds im Namen der Schiffsbetreiber, die Mitglieder des Fonds sind, kollektiv Zertifikate ab. Der Beitrag pro Tonne Emissionen wird jährlich am 28. Februar vom Fonds festgelegt und muss mindestens so hoch sein wie der Marktpreis für Zertifikate im vorhergehenden Jahr.

 

3.  Der Fonds erwirbt Zertifikate entsprechend der kollektiven Gesamtmenge der Emissionen seiner Mitglieder im vorhergehenden Kalenderjahr und gibt sie bis zum 30. April eines jeden Jahres an das gemäß Artikel 19 eingerichtete Register ab, damit sie anschließend gelöscht werden. Die Beiträge werden veröffentlicht.

 

4.  Der Fonds verbessert mithilfe der in Artikel 3gc genannten Einkünfte außerdem die Energieeffizienz und fördert Investitionen in innovative Technologien zur Reduzierung der CO2-Emissionen in der Seeschifffahrt unter Einbeziehung des Kurzstreckenseeverkehrs und der Häfen. Alle durch den Fonds unterstützten Investitionen werden veröffentlicht und müssen im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie stehen.

 

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie mit Blick auf die Umsetzung dieses Artikels zu erlassen.

 

Artikel 3ge

 

Internationale Zusammenarbeit

 

Wenn ein internationales Abkommen über globale Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen des Seeverkehrs erzielt wird, überprüft die Kommission diese Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor, damit sie mit diesem internationalen Abkommen vereinbar ist.“

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

(da)  sämtliche CCU-Technologien, die in der Anlage verwendet werden, damit ein Beitrag zur Senkung der Emissionen geleistet wird.“

Begründung

Wenn der Betreiber beabsichtigt, Technologien zur Verringerung von Emissionen einzusetzen, sollten entsprechende Angaben dazu bereits im Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen enthalten sein.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstaben e a und e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  In Artikel 6 Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

 

ea)  alle rechtlichen Anforderungen an die soziale Verantwortung und die Berichterstattung zur Gewährleistung einer einheitlichen und wirksamen Umsetzung der Umweltvorschriften und des Zugangs der zuständigen Behörden und Interessenträger, einschließlich Arbeitnehmervertretern, Vertretern der Zivilgesellschaft und lokalen Gemeinschaften, zu allen einschlägigen Informationen (wie im Übereinkommen von Århus und im Unionsrecht sowie im einzelstaatlichen Recht, einschließlich der Richtlinie 2003/87/EG, vorgesehen);

 

eb)  eine Pflicht zur jährlichen Veröffentlichung von umfassenden Informationen in Bezug auf die Bekämpfung des Klimawandels und die Einhaltung der EU-Richtlinien im Bereich Umwelt, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz; diese Informationen stehen Arbeitnehmervertretern und den Vertretern der Zivilgesellschaft der lokalen Gemeinschaften in der Umgebung der Anlage zur Verfügung.“

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 2 d (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 7

 

Present text

Geänderter Text

 

(2d)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung in Bezug auf Namen und Anschrift des neuen Betreibers.“

„Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen geplanten Änderungen der Art oder Funktionsweise der Anlage sowie von einer Erweiterung oder wesentlichen Verringerung der Kapazität der Anlage, die eine Aktualisierung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erfordern könnten. Gegebenenfalls aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung. Ändert sich die Identität des Betreibers, so aktualisiert die zuständige Behörde die Genehmigung mit den einschlägigen Identitäts- und Kontaktdaten des neuen Betreibers.“

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 9 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %.

Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,4 %.

Begründung

Dies ist das absolute Minimum, damit der untere Wert der Zielvorgabe der EU (Emissionsminderung um 80 bis 95 %) für 2050 erreicht wird.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„1.  Ab 2019 versteigern oder löschen die Mitgliedstaaten die Zertifikate, die nicht gemäß den Artikeln 10a und 10c kostenlos zugeteilt und nicht in die MSR eingestellt werden.“

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %.“

„Ab 2021 beträgt der Anteil der zu versteigernden oder zu löschenden Zertifikate 57 %, und dieser Anteil wird gemäß Artikel 10a Absatz 5 über den gesamten Zehnjahreszeitraum, beginnend mit dem 1. Januar 2021, um höchstens fünf Prozentpunkte verringert. Eine derartige Anpassung erfolgt ausschließlich in Form einer Verringerung der zu versteigernden Zertifikate gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a. In Fällen, in denen keine Anpassung erfolgt oder weniger als fünf Prozentpunkte für eine Anpassung erforderlich sind, wird die verbleibende Menge an Zertifikaten gelöscht. Eine solche Löschung umfasst höchstens 200 Millionen Zertifikate.“

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“). Die in diesem Unterabsatz genannte Menge wird in den in Unterabsatz 2 genannten Anteil (57 %) der zu versteigernden Zertifikate eingerechnet.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Zusätzlich werden 3 % der Gesamtmenge der zwischen 2021 und 2030 zu vergebenden Zertifikate versteigert, um im Einklang mit Artikel 10a Absatz 6 dieser Richtlinie Sektoren oder Teilsektoren zu entschädigen, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die de facto durch die Umlage der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind. Zwei Drittel der in diesem Unterabsatz genannten Menge werden in den in Unterabsatz 2 genannten Anteil (57 %) der zu versteigernden Zertifikate eingerechnet.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird ergänzend zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zum Europäischen Sozialfonds ein Fonds für einen gerechten Übergang eingerichtet; er wird durch die Bündelung von 2 % der Versteigerungseinnahmen finanziert.

 

Die Einnahmen aus diesen Auktionen verbleiben auf Unionsebene und werden zur Unterstützung von Regionen verwendet, in denen ein großer Teil der Arbeitnehmer in CO2-intensiven Sektoren tätig ist und das Pro-Kopf-BIP deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt. Bei diesen Maßnahmen muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleiben.

 

Die für einen gerechten Übergang bestimmten Versteigerungseinnahmen können auf unterschiedliche Weise verwendet werden, beispielsweise für

 

– die Einrichtung von Wiedereingliederungs- und/oder Mobilitätsstellen,

 

– Schulungs- und Ausbildungsinitiativen zur Neu- oder Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern,

 

– die Unterstützung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz,

 

– Unternehmensgründungen und

 

– Überwachung und vorbeugende Maßnahmen, mit denen die nachteiligen Auswirkungen des Umstrukturierungsprozesses auf die körperliche und geistige Gesundheit abgewendet oder auf ein Mindestmaß gesenkt werden.

 

Da die zentralen Aktivitäten, die durch einen Fonds für einen gerechten Übergang finanziert werden sollen, eng mit dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, sind die Sozialpartner – nach dem Vorbild des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds – aktiv in die Verwaltung des Fonds einzubinden, und die Beteiligung lokaler Sozialpartner ist als grundlegende Voraussetzung für die Gewährung von Finanzmitteln für Projekte anzusehen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird nach Abzug der in Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 1 genannten Zertifikate gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Am 1. Januar 2021 werden 800 Millionen Zertifikate aus der MSR gelöscht.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer ii

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.

b)  10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Gemeinschaft unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht. Bei Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung durch den in Artikel 10d genannten Modernisierungsfonds infrage kommen, wird der jeweilige in Anhang IIa festgelegte Anteil der Zertifikate auf ihren Anteil im Modernisierungsfonds übertragen.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„3.  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:“

„3.  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. 100 % der Gesamteinnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt:“

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)  Entwicklung erneuerbarer Energieträger um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;“

„b)  Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Union mit Blick auf erneuerbare Energien bis 2030 zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Union, die Energieeffizienz bis 2030 auf das in einschlägigen Rechtsakten festgelegte Maß zu steigern;“

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe f

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bc)  Absatz 3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)  Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;“

„f)  Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel und – solange sich die CO2-Kosten nicht in ähnlicher Weise auf andere landgestützte Verkehrsmittel niederschlagen – elektrifizierter Verkehrsmittel wie zum Beispiel des Zugverkehrs oder anderer elektrifizierter landgestützter Verkehrsmittel unter Berücksichtigung ihrer indirekten Kosten im Zusammenhang mit dem EU-EHS;“

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b d (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe h

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bd)  Absatz 3 Buchstabe h erhält folgende Fassung:

„h)  Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;“

„h)  Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und zur Förderung von Fernwärmenetzen und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;“

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6;

j)  Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, höchstens 20 % der Einnahmen werden für diesen Zweck verwendet und diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe l

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  Förderung der Umschulung und der Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.

l)  Abfederung der sozialen Auswirkungen der Umstellung auf eine Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen und Förderung der Umschulung und der Eingliederung der betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Diese Informationen, einschließlich der Angaben zur Verwendung der Versteigerungseinnahmen für die verschiedenen Kategorien und zur Zusätzlichkeit der Verwendung der Mittel, werden über eine von der Kommission erstellte standardisierte Vorlage bereitgestellt. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Website.“

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

cb)  Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.“

„Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von zusätzlicher finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und deren Wert zu 100 % den Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entspricht, und wenn sie diese Maßnahmen über eine von der Kommission zur Verfügung gestellte standardisierte Vorlage gemeldet haben.“

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe d

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsätze 1, 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Absatz 4 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

d)  Absatz 4 Unterabsätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

(4)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in denen die genauen Vorkehrungen für den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung festgelegt sind, damit ein offenes, transparentes, harmonisiertes und nicht diskriminierendes Verfahren sichergestellt ist. Zu diesem Zweck muss das Verfahren insbesondere mit Blick auf den Zeitplan und die Abfolge der Versteigerungen und die voraussichtlich zur Verfügung stehende Menge an Zertifikaten vorhersehbar sein. Ergibt eine Bewertung für die einzelnen industriellen Sektoren, dass keine erheblichen Auswirkungen auf Sektoren oder Teilsektoren zu erwarten sind, in denen ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, kann die Kommission unter außergewöhnlichen Umständen den Zeitplan für den in Artikel 13 Absatz 1 genannten und am 1. Januar 2013 beginnenden Zeitraum anpassen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Kommission nimmt höchstens eine solche Anpassung für eine Anzahl von maximal 900 Millionen Zertifikaten vor.

 

Die Versteigerungen werden so konzipiert, dass

 

a)  die Betreiber, insbesondere die unter das EU-EHS fallenden KMU, einen uneingeschränkten, gleichwertigen und gleichberechtigten Zugang haben,

 

b)  alle Teilnehmer zum selben Zeitpunkt Zugang zu denselben Informationen haben und den Auktionsbetrieb nicht beeinträchtigen,

 

c)  die Organisation der Versteigerungen und die Teilnahme an ihnen kosteneffizient sind und unnötige Verwaltungskosten vermieden werden und

 

d)  Kleinemittenten auf Zertifikate zugreifen können.“;

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  In Absatz 4 wird folgender fünfter Unterabsatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission alle zwei Jahre über den Abbau von Stromerzeugungskapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen von einzelstaatlichen Maßnahmen. Die Kommission berechnet die Anzahl der Zertifikate, die diesem Kapazitätsabbau entspricht, und setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten aus der im Einklang mit Absatz 2 aufgeteilten Gesamtmenge löschen.“

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe d b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

db)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

„(5)  Die Kommission überwacht das Funktionieren des EU-EHS. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über sein Funktionieren unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Der Bericht befasst sich außerdem mit der Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den sonstigen klima- und energiepolitischen Maßnahmen der Union und mit den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage beim EU-EHS und auf ihre Vereinbarkeit mit den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und 2050. Außerdem werden in dem Bericht das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und die Auswirkungen auf Investitionen in der Union beleuchtet. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.“

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

a)  Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionszunahmen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, wobei dieselben Schwellenwerte und Zuteilungsanpassungen angewendet werden, wie sie auch bei teilweisen Betriebseinstellungen gelten.“

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, in dem unionsweite und in jeder Beziehung harmonisierte Maßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5 und 7 genannten Zertifikate einschließlich sämtlicher erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19 festgelegt werden. Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionsänderungen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden. Der Rechtsakt wird insbesondere vorsehen, dass jede mindestens 10%ige Produktionssteigerung oder -senkung, ausgedrückt als gleitender Durchschnitt der geprüften Produktionsdaten aus den beiden Vorjahren gegenüber der gemäß Artikel 11 gemeldeten Produktionstätigkeit, mit einer entsprechenden Menge an Zertifikaten ausgeglichen wird, indem Zertifikate in die in Absatz 7 genannte Reserve eingelegt oder aus ihr abgezogen werden.

 

Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung des in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakts, dass der Verwaltungsaufwand begrenzt und ein Missbrauch des Systems verhindert werden muss. Sie kann zu diesem Zweck gegebenenfalls – und sofern aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt – bei der Anwendung der in diesem Absatz genannten Schwellenwerte Flexibilität walten lassen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgase n, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.“

„Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der CCS und der CCU, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.“

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung werden angepasst, um Zufallsgewinne zu vermeiden und dem technologischen Fortschritt in den Jahren 2007 und 2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung werden die Richtwerte, die mit dem gemäß Artikel 10a erlassenen Rechtsakt festgesetzt wurden, um 1 % des Wertes, der auf Basis der Daten von 2007-2008 festgesetzt wurde, für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des betreffenden Zeitraums der kostenlosen Zuteilung gekürzt, es sei denn,

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, mit denen die überarbeiteten Richtwerte für die kostenlose Zuteilung festgelegt werden. Diese Rechtsakte stehen im Einklang mit den gemäß Absatz 1 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten und erfüllen folgende Voraussetzungen:

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer -i (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-i)  Für den Zeitraum 2021–2025 werden die Richtwerte anhand der gemäß Artikel 11 für den Zeitraum 2016–2017 unterbreiteten Informationen festgelegt;

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer -i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ia)  Anhand eines Vergleichs der auf diesen Informationen basierenden Richtwerte mit dem Benchmark im Sinne des Beschlusses 2011/278 der Kommission bestimmt die Kommission die jährliche Verringerung der einzelnen Richtwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2023, wendet sie auf die im Zeitraum 2013–2020 gültigen Richtwerte an und legt auf diese Weise die Richtwerte für die Jahre 2021–2025 fest;

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5 % (nach oben oder unten) des Wertes von 2007-2008 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen. Wenn ja, wird der Richtwert für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums, für den Zertifikate kostenlos zugeteilt werden sollen, entweder um 0,5 % oder um 1,5 % angepasst;

i)  sofern die Verbesserungsrate auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen 0,25 % nicht übersteigt, wird der Richtwert im Zeitraum 2021–2025 deshalb gegenüber jedem Jahr zwischen 2008 und 2023 um diesen Prozentsatz reduziert;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

ii)  sofern die Verbesserungsrate auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 übermittelten Informationen 1,75% übersteigt, wird der Richtwert im Zeitraum 2021–2025 deshalb gegenüber jedem Jahr zwischen 2008 und 2023 um diesen Prozentsatz reduziert.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 22a.

entfällt

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Für den Zeitraum 2026–2030 werden die Richtwerte auf dieselbe Art anhand der gemäß Artikel 11 für den Zeitraum 2021–2022 übermittelten Informationen festgelegt und die jährliche Verringerung wird für jedes Jahr zwischen 2008 und 2028 angewandt.“

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)  In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

ii)  die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Begründung

Das EP ist der Ansicht, dass der Text verschoben werden sollte.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bc)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt. Nach 2013 wird die Gesamtzuteilung an solche Anlagen für die Erzeugung dieser Art von Wärme jährlich anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

„(4)  Für Fernwärme und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG werden für einen wirtschaftlich vertretbaren Bedarf Zertifikate in Bezug auf Wärme- und Kälteerzeugung kostenlos zugeteilt.“

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden,, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil dieses Mitgliedstaats in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen.

Erreicht die Summe der kostenlosen Zuteilungen in einem bestimmten Jahr nicht die dem Versteigerungsanteil der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 entsprechende Höchstmenge, werden die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass die kostenlosen Zuteilungen in den darauffolgenden Jahren gekürzt werden, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, wird gemäß Artikel 10 Absatz 1 die Anzahl an Zertifikaten, die einer Verringerung des Anteils der von den Mitgliedstaaten über den gesamten Zehnjahreszeitraum ab 1. Januar 2021 zu versteigernden Zertifikate um maximal fünf Prozentpunkte entspricht, kostenlos an die Sektoren und Teilsektoren gemäß Artikel 10b verteilt. Reicht diese Verringerung dennoch nicht aus, um die Nachfrage der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10b zu erfüllen, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend um einen einheitlichen sektorübergreifenden Korrekturfaktor an Sektoren angepasst, bei denen die Intensität des Drittlandhandels unter 15 % oder die CO2-Intensität unter 7 kg/EUR Bruttowertschöpfung liegt.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(6)  Für die Kompensation von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wird eine zentralisierte Regelung auf Unionsebene angenommen.

 

Die Kompensation muss im Verhältnis zu den Kosten von Treibhausgasemissionen stehen, die tatsächlich auf die Strompreise überwälzt werden, und muss im Einklang mit den Kriterien in den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen angewendet werden, um sowohl negative Auswirkungen auf den Binnenmarkt als auch Überkompensation zu vermeiden.

 

Ist die verfügbare Kompensationshöhe nicht ausreichend, um alle infrage kommenden indirekten Kosten zu kompensieren, wird sie für alle infrage kommenden Anlagen einheitlich reduziert.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 30b einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie zu dem in diesem Absatz genannten Zweck zu erlassen, mit dem Regelungen für die Einrichtung und den Betrieb des Fonds festgelegt werden.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  In Absatz 6 wird der folgende neue Unterabsatz eingefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten können außerdem zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, nationale finanzielle Maßnahmen beschließen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensation eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen sowie mit Artikel 10 Absatz 3 dieser Richtlinie in Einklang stehen. Diese nationalen Maßnahmen dürfen, wenn sie mit der Förderung gemäß Unterabsatz 1 kombiniert werden, die maximale Höhe der Kompensation gemäß den geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen nicht überschreiten und keine neuen Marktverzerrungen hervorrufen. Die bestehenden Obergrenzen für Kompensation durch staatliche Beihilfen müssen während der gesamten Handelsperiode fortlaufend sinken.“

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe e – Ziffer i

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten.

400 Millionen Zertifikate werden für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen reserviert.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe e – Ziffer i

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 7 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.

Ab 2021 fließen alle Zertifikate, die infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 keiner Anlage zugeteilt wurden, in die Reserve.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f – Einleitung

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

f)  Absatz 8 erhält folgende Fassung:

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f – Unterabsatz 1

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

(8)  600 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Investitionen in Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse – darunter auch biobasierte Rohstoffe und Produkte, die CO2-intensive Materialien ersetzen – zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche CCS und CCU ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und für die Energiespeicherung zu schaffen.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen Innovationstechnologien für erneuerbare Energien, CCS und CCU bereitzustellen. Die Projekte werden aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Energiesysteme oder Industrieprozesse in einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder der Union ausgewählt. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 75 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 60 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. Die Zertifikate werden einzelnen Projekten je nach dem Bedarf zugeteilt, der bei ihnen besteht, damit im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes infolge nicht verwendeter Mittel aus Versteigerungen von Zertifikaten zur Finanzierung des NER300-Programms für den Zeitraum von 2013 bis 2020 für Projekte der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 und ab 2018 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der MSR ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei ihre Relevanz in Bezug auf die Dekarbonisierung der betroffenen Sektoren berücksichtigt wird.

 

Projekte, die im Rahmen dieses Unterabsatzes unterstützt werden, können weitere Unterstützung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erhalten.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, durch die die Kriterien für die Auswahl von Projekten, die für die in diesem Absatz genannten Zertifikate in Frage kommen, festgelegt werden, wobei den folgenden Grundsätzen angemessen Rechnung zu tragen ist:

 

i) Im Mittelpunkt der Projekte stehen die Konzeption und Entwicklung von bahnbrechenden Lösungen und die Umsetzung von Demonstrationsprogrammen;

 

ii) die Tätigkeiten werden nahe am Markt in Produktionsanlagen durchgeführt, um die Tauglichkeit der bahnbrechenden Technologien für die Überwindung sowohl von technologischen als auch nicht technologischen Hindernissen zu demonstrieren;

 

iii) bei den Projekten geht es um technologische Lösungen, die über das Potenzial verfügen, in vielen Bereichen Anwendung zu finden, und bei denen unterschiedliche Technologien kombiniert werden können;

 

iv) die Lösungen und Technologien haben idealerweise das Potenzial, innerhalb des Sektors und möglicherweise in andere Sektoren übertragen zu werden;

 

v) Projekte, bei denen die erwarteten Emissionsminderungen erheblich unter dem einschlägigen Richtwert liegen, genießen Vorrang. Förderfähige Projekte müssen entweder zu Emissionsminderungen beitragen, die unter den Richtwerten gemäß Absatz 2 liegen, oder die zukünftige Perspektive einer erheblichen Senkung der Kosten des Übergangs zu einer emissionsarmen Energieerzeugung bieten; und

 

vi) CCU-Projekte müssen eine Nettoverringerung der Emissionen und eine dauerhafte Speicherung von CO2 während des gesamten Projektlebenszyklus bewirken.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

Es sind Zertifikate gemäß Unterabsatz 2 und 3 für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. Einzelne Projekte dürfen mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz keine Unterstützung erhalten, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

Begründung

Das EP vertritt den Standpunkt, dass der gegenwärtige Text dieses Unterabsatzes beibehalten werden soll.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe i a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 20

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ia)  Absatz 20 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.

„Die Kommission ergreift im Rahmen der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen auch Maßnahmen zur Definition von Anlagen, die ihren Betrieb teilweise einstellen oder ihre Kapazität erheblich senken, sowie Maßnahmen zur entsprechenden Anpassung der solchen Anlagen kostenlos zugeteilten Zertifikate.

 

Diese Maßnahmen müssen in Industriesektoren, in denen die Kapazität regelmäßig zwischen Betriebsanlagen desselben Unternehmens verlagert wird, für Flexibilität sorgen.“

Begründung

In einigen Industriesektoren kann die Kapazität zwischen Betriebsanlagen (desselben Betreibers) verlagert werden. Dies ist charakteristisch für den Saisonbetrieb, bei dem die Produktion eines Standorts dadurch erhöht werden kann, dass die Dauer der Produktion verlängert wird. Es muss für Flexibilität gesorgt werden, um die regelmäßige Übertragung von Zertifikaten zwischen verschiedenen Betriebsstandorten zu ermöglichen.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 b – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 b – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Es wird eine Regelung für die Einbeziehung von Einfuhren, die den Vorschriften der WTO uneingeschränkt Rechnung trägt, geschaffen. Durch sie werden Importeure in Sektoren mit einer Handelsintensität von unter 10 % in den Jahren 2009 bis 2013, die außerdem unter das EU-EHS fallen, verpflichtet, für eingeführte Erzeugnisse Zertifikate zu erwerben und abzugeben.

 

Der Kommission erlässt bis 30. Juni 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 30b zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem die genaue Ausgestaltung der detaillierten Anforderungen für diese Regelung festgelegt wird. Vor der Vorlage des delegierten Rechtsakts führt die Kommission eine Folgenabschätzung durch, einschließlich einer Konsultation der Interessenträger und einer Durchführbarkeitsstudie, durch die ermittelt wird, wie eine solche Regelung möglichst wirksam eingeführt werden kann. Diese Folgenabschätzung wird gemäß Artikel 30a gemeinsam mit der Mitteilung, in der die Kohärenz der Klimaschutzvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bewertet wird, innerhalb von sechs Monaten nach dem im UNFCCC für 2018 vorgesehenen vermittelnden Dialog veröffentlicht.

 

Sobald diese Regelung eingeführt worden ist, erhalten die Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die jedoch unter die Regelung für die Einbeziehung von Einfuhren fallen, keine kostenlose Zuteilung mehr.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 b – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1b)  Nach der Annahme der Überarbeitung der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* bewertet die Kommission den Anteil der Emissionsminderungen im EU-EHS und die Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates** erneut. Eine zusätzliche Minderung durch ehrgeizigere Energieeffizienzziele wird verwendet, um Sektoren zu schützen, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen oder des Investitionsschwunds besteht.

 

____________

 

* Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

 

** Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

Begründung

Präsident Jean-Claude Juncker unterstützte ein Energieeffizienzziel von mindestens 30 %. Die Mehrheit im EP möchte sogar noch weiter gehen. Dies würde bei der Lastenteilung zweifellos eine stärkere Verringerung der Emissionen nach sich ziehen. Daher sollte die Obergrenze für die Lastenteilung gesenkt und der Spielraum genutzt werden, um Sektoren zu schützen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,18 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

2.  Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,12 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

a)  Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken;

a)  Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken, wobei einer entsprechenden Zunahme der Produktionskosten Rechnung zu tragen ist;

b)  aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

b)  aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

c)  Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

c)  Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

 

ca)  Güter, die auf den Weltmärkten zu einem einheitlichen Referenzpreis gehandelt werden.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 b – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen können; ihnen werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

3.  Beim Fernwärmesektor wird davon ausgegangen, dass er einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen kann; ihm werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt. Anderen Sektoren und Teilsektoren werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 b – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission in Bezug auf die vorstehenden Absätze nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt für Tätigkeiten mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Falle von Absatz 1 - und stützt sich dabei auf vorliegende Daten für die drei letzten Kalenderjahre.

4.  Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf Absatz 1 delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 30b für Tätigkeiten mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) oder, falls aufgrund objektiver, von der Kommission entwickelter Kriterien gerechtfertigt, Tätigkeiten, die auf der Grundlage öffentlicher und sektorspezifischer Daten auf der einschlägigen, die unter das EU-EHS fallenden Tätigkeiten umfassenden Disaggregationsebene angesiedelt sind. Die Bewertung der Handelsintensität basiert auf den vorliegenden Daten für die fünf letzten Kalenderjahre.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

1.  Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu EUR-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Stromerzeugungsanlagen zur Modernisierung, Diversifizierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate zuteilen. Diese abweichende Regelung endet am 31. Dezember 2030.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Mitgliedstaaten, die die Bedingungen von Absatz 1 nicht erfüllen, deren Pro-Kopf-BIP jedoch im Jahr 2014 zu EUR-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, können ebenfalls Gebrauch von der abweichenden Regelung nach Absatz 1 machen, und zwar bis zu der Gesamtmenge nach Absatz 4, unter der Voraussetzung, dass die entsprechende Zahl von Zertifikaten auf den Modernisierungsfonds übertragen wird und die Erlöse für die Förderung von Investitionen gemäß Artikel 10d verwendet werden.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Mitgliedstaaten, die gemäß diesem Artikel berechtigt sind, Stromerzeugungsanlagen kostenlose Zertifikate zuzuteilen, können die entsprechende Zahl von Zertifikaten oder einen Teil dieser Zertifikate auf den Modernisierungsfonds übertragen und nach den Bestimmungen von Artikel 10d zuteilen. In diesem Fall informieren sie die Kommission vor der Übertragung.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung beitragen;

b)  sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien (wie der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen) oder zur Modernisierung der Energieerzeugung, einschließlich Fernwärmenetzen, zur Energieeffizienz, speicherung, übertragung und ‑verteilung beitragen;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

c)  wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien in Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union für das Jahr 2050 festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen realisieren;

i)  auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen im Verhältnis zur Größe der Projekte realisieren. Bei Projekten im Bereich Stromerzeugung dürfen die Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde nach Abschluss des Projekts insgesamt 450 g CO2-Äquivalent nicht überschreiten. Für Projekte im Bereich Wärmeerzeugung erlässt die Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 30b zur Änderung dieser Richtlinie durch die Festlegung von maximalen Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde Wärme, die nicht überschritten werden dürfen.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

ii)  Zusatzcharakter haben, auch wenn sie genutzt werden dürfen, um die einschlägigen Ziele gemäß dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erreichen, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

iiia)  nicht zu neuer Energieerzeugung auf der Basis von Kohle beitragen oder die Kohleabhängigkeit erhöhen.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der kostenlosen Zuteilung Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger als 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus, die mit der Erreichung der langfristigen Klima- und Energieziele der Union vereinbar sind. Zu diesen Kriterien findet eine Konsultation der Öffentlichkeit statt, wobei für vollständige Transparenz und Zugänglichkeit der einschlägigen Dokumente gesorgt und allen Kommentaren der Interessenträger vollständig Rechnung getragen wird. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Konsultation der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben.

3.  Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Bis zu 75 % der mit einer Investition verbundenen Kosten können gefördert werden.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und Netzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

6.  Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Energieerzeuger und Netzwerkbetreiber, jährlich bis zum 31. März jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen, einschließlich des Restbetrags der kostenlosen Zuteilungen und der getätigten Investitionsausgaben, der Art der unterstützten Investitionen und der Methoden, mit denen sie die in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegten Ziele erreicht haben, zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits macht diese Berichte der Öffentlichkeit zugänglich. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen und analysieren potenzielle Arbitrage im Hinblick auf die Obergrenze von 10 Mio. EUR für kleine Projekte und tragen dafür Sorge, dass keine ungerechtfertigte Aufteilung einer Investition auf kleinere Projekte erfolgt, indem sie mehr als eine Investition in ein und dieselbe begünstigte Anlage ausschließen.

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6a.  Wenn ein hinreichender Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse eines Mitgliedstaats bei der Berichterstattung gemäß den Absätzen 2 bis 6 besteht, kann die Kommission eine unabhängige Untersuchung durchführen, an der im Bedarfsfall ein beauftragter Dritter mitwirkt. Die Kommission untersucht außerdem auch andere mögliche Verstöße, wie zum Beispiel die Nichtumsetzung des Dritten Energiepakets. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle für die Untersuchung benötigten Informationen über Investitionen bereit und gewährt den dafür erforderlichen Zugang, einschließlich des Zugangs zu Anlagen und Baustellen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Untersuchung.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 c – Absatz 6 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

6b.  Bei Verstößen gegen die Klimaschutz- und Energievorschriften der EU, einschließlich des Dritten Energiepakets, oder gegen die in diesem Artikel genannten Kriterien kann die Kommission von dem Mitgliedstaat die Aussetzung der kostenlosen Zuteilung verlangen.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021-2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

1. Zur Förderung und Aktivierung einer Hebelwirkung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen, einschließlich Fernwärme, und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 20212030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar.

Bei den geförderten Investitionen werden die Grundsätze der Transparenz, der Diskriminierungsfreiheit, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt und es wird ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis geboten. Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie, den langfristigen Klimaschutz- und Energiezielen der Union und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar und

 

i)  tragen zu Energieeinsparungen, Systemen für erneuerbare Energieträger, Energiespeicherung sowie Stromverbund, Stromübertragung und Stromverteilung bei. Bei Projekten im Bereich Stromerzeugung dürfen die gesamten Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde Strom nach Abschluss des Projekts insgesamt 450 g CO2-Äquivalente nicht überschreiten. Für Projekte im Bereich der Wärmeerzeugung erlässt die Kommission bis spätestens 1. Januar 2021 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 30b zur Änderung dieser Richtlinie durch die Festlegung von maximalen Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde Wärme, die nicht überschritten werden dürfen;

 

ii)  realisieren auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung und gewährleisten einen zuvor festgelegten hohen Umfang an CO2-Reduktionen;

 

iii)  haben Zusatzcharakter, auch wenn sie genutzt werden dürfen, um die einschlägigen Ziele gemäß dem Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 zu erreichen, werden dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht und führen nicht dazu, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

 

iv)  tragen nicht zu neuer Energieerzeugung auf der Basis von Kohle bei und erhöhen die Kohleabhängigkeit nicht;

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission prüft die Anforderungen gemäß diesem Absatz fortlaufend und berücksichtigt dabei die Klimastrategie der EIB. Wenn eine oder mehrere der Anforderungen dieses Absatzes aufgrund des technologischen Fortschritts obsolet werden, erlässt die Kommission bis 2024 zur Änderung dieser Richtlinie einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 30b, in dem neue oder aktualisierte Anforderungen formuliert werden.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte fest.

2.  Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck entwirft der Investitionsbeirat des Fonds Investitionsleitlinien und Auswahlkriterien für solche Projekte im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und den Kriterien gemäß Absatz 1. Diese Leitlinien und Auswahlkriterien werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

 

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet ein kleinmaßstäbliches Investitionsprojekt ein Projekt, das über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert wird, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb verwendet werden.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  Jeder begünstigte Mitgliedstaat, der sich für die übergangsweise kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c entschieden hat, kann diese Zertifikate auf seinen Anteil des Modernisierungsfonds gemäß Anhang IIb übertragen und nach den Bestimmungen von Artikel 10d zuteilen.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Der Fonds wird von einem Investitionsbeirat und einem Verwaltungsausschuss verwaltet, die sich zusammensetzen aus Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, der Kommission, der EIB sowie drei Mitgliedern, die für jeweils 5 Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Der Investitionsbeirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene, angemessener Finanzierungsinstrumente und von Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte.

4.  Die begünstigten Mitgliedstaaten sind für die Verwaltung des Fonds zuständig und setzen gemeinsam einen Investitionsbeirat ein, in dem jeweils ein Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten, die Kommission, die EIB und drei Beobachter aus dem Kreis der Interessenträger (wie Industrieverbände, Gewerkschaften oder nichtstaatliche Organisationen) vertreten sind. Der Investitionsbeirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene, die mit den Anforderungen gemäß diesem Artikel und der Politik der Union in Einklang steht.

 

Es wird unabhängig vom Investitionsbeirat ein beratender Beirat eingerichtet. Der beratende Beirat setzt sich zusammen aus drei Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, drei Vertretern aus nicht begünstigten Mitgliedstaaten, einem Vertreter der Kommission, einem Vertreter der EIB und einem Vertreter der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt werden. Die Vertreter in dem beratenden Beirat verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektstrukturierungen und Projektfinanzierungen auf den betreffenden Märkten. Der beratende Beirat berät den Investitionsbeirat hinsichtlich der Förderfähigkeit von Projekten, Investitions- und Finanzierungsentscheidungen, gibt entsprechende Empfehlungen ab und leistet jegliche weitere erforderliche Unterstützung bei der Projektentwicklung.

Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Fonds.

Es wird ein Verwaltungsausschuss eingerichtet. Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Fonds.

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Investitionsbeirat wählt einen Vertreter der Kommission zum Vorsitzenden. Er ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Ist der Beirat nicht in der Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu beschließen, so wird der betreffende Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Vorsitzende des Investitionsbeirats wird unter dessen Mitgliedern für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Investitionsbeirat ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Der beratende Beirat nimmt seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit an.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Investitionsbeirat ernannt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsbeirat, der beratende Beirat und der Verwaltungsausschuss arbeiten offen und transparent. Die Protokolle der Sitzungen beider Beiräte werden veröffentlicht. Die Zusammensetzung des Investitionsbeirats und des beratenden Beirats wird veröffentlicht, und die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder werden für die Öffentlichkeit verfügbar gemacht und regelmäßig aktualisiert. Der Investitionsbeirat und der beratende Beirat prüfen fortlaufend, dass keine Interessenkonflikte bestehen. Der beratende Beirat legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle sechs Monate ein Verzeichnis der durchgeführten Beratungen zu Projekten vor.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Empfiehlt die EIB unter Angabe von Gründen, von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, so kann ein Investitionsbeschluss nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten nicht im Falle kleiner Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet werden.

Empfiehlt die EIB dem beratenden Beirat, von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, und begründet sie, warum das Projekt nicht in Einklang mit der vom Investitionsbeirat angenommenen Investitionsstrategie und den Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 steht, kann eine befürwortende Stellungnahme nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Verwaltungsausschuss jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

5.  Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Investitionsbeirat und dem beratenden Beirat jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und enthalten

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Der Verwaltungsausschuss erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem Verwaltungsausschuss gegebenenfalls Vorschläge vor.

6.  Der beratende Beirat erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem Investitionsbeirat und dem beratenden Beirat gegebenenfalls Vorschläge vor.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen.

7.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die genauen Vorkehrungen für das wirksame Funktionieren des Modernisierungsfonds festgelegt sind.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 hinzugefügt:

 

„Ab 2021 gewährleisten die Mitgliedstaaten zudem, dass in jedem Kalenderjahr jeder Betreiber seine Produktionstätigkeit meldet, damit die Zuteilung im Einklang mit Artikel 10a Absatz 7 angepasst werden kann.“

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  In Artikel 11 wird folgender Absatz eingefügt:

 

3a.  Wenn ein hinreichender Verdacht auf Unregelmäßigkeiten besteht oder ein Mitgliedstaat das Verzeichnis und die Informationen gemäß den Anforderungen nach Absatz 1 bis 3 nicht vorlegt, kann die Kommission eine unabhängige Untersuchung einleiten, an der im Bedarfsfall ein beauftragter Dritter mitwirkt. Der betreffende Mitgliedstaat stellt alle für die Untersuchung benötigten Informationen bereit und gewährt den dafür erforderlichen Zugang, einschließlich des Zugangs zu Anlagen und Produktionsdaten. Die Kommission behandelt die sensiblen Geschäftsinformationen ebenso vertraulich wie der betroffene Mitgliedstaat und veröffentlicht einen Bericht über die Untersuchung.“

Begründung

Nach den geltenden Bestimmungen ist die Europäische Kommission vollständig auf die Informationen angewiesen, die der Mitgliedstaat vorlegt. Wenn die Berichterstattung jedoch fehlerhaft ist oder andere Unregelmäßigkeiten auftreten, kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 10a Absatz 1 bis Artikel 10c die Wettbewerbsgleichheit für Industrien und Energieerzeuger in der Union erheblich verzerren. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass der Kommission die Möglichkeit gegeben wird, eigenständig Informationen zu sammeln.

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 12 – Absatz 3a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(10a)  Artikel 12 Absatz 3a erhält folgende Fassung:

„(3a)  Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid1 gilt.“

„(3a)  Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten weder für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid1 gilt, noch für Emissionen, bei denen nachgewiesen ist, dass sie zum Zwecke der CO2-Abscheidung und Wiederverwendung im Rahmen einer Anwendung abgeschieden und/oder wiederverwendet werden, die eine dauerhafte Bindung des CO2 gewährleistet.“

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 12

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 14 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

(12)  Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

„(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen – und gegebenenfalls Tätigkeitsdaten – aus den in Anhang I aufgeführten Tätigkeiten sowie für die Überwachung von und Berichterstattung über Tonnenkilometer-Angaben zum Zweck eines Antrags gemäß Artikel 3e oder 3f betreffen, die auf den in Anhang IV dargestellten Grundsätzen für die Überwachung und Berichterstattung und den Angaben zum Erderwärmungspotenzial der einzelnen Treibhausgase in den Überwachungs- und Berichterstattungsanforderungen für diese Gase beruhen.

 

Die Kommission passt bis 31. Dezember 2018 die bestehenden Vorschriften für die Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012* der Kommission an, um regulatorische Hindernisse für Investitionen in neuere CO2-effiziente Technologien wie die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU) zu beseitigen. Diese neuen Vorschriften treten für alle CCU-Technologien ab 1. Januar 2019 in Kraft.

 

In dieser Verordnung werden auch vereinfachte Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfverfahren für Kleinemittenten festgelegt.

 

____________________

 

* Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).“

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 15 – Absätze 4 und 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Artikel 15 Unterabsatz 5 erhält folgende Fassung:

(13)  Artikel 15 Unterabsätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Prüfung von Emissionsberichten aufgrund der in Anhang V genannten Grundsätze und die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen betreffen. In dieser Verordnung werden die Bedingungen für die Akkreditierung, den Entzug der Akkreditierung, die gegenseitige Anerkennung sowie gegebenenfalls für die Überwachung und gegenseitige Begutachtung (Peer Evaluation) der Akkreditierungsstellen festgelegt.

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 16 – Absatz 7

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(13a)  Artikel 16 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

(7)  „Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 23 Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.“

(7)  „Werden Ersuchen nach Absatz 5 an die Kommission gerichtet, so unterrichtet die Kommission die anderen Mitgliedstaaten über deren Vertreter im Ausschuss nach Artikel 30c Absatz 1 gemäß der Geschäftsordnung des Ausschusses.“

Begründung

Technische Anpassung.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 16 – Absatz 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Gegebenenfalls werden Durchführungsbestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Verfahren von Artikel 22a erlassen.

(12)  Gegebenenfalls werden Durchführungsbestimmungen für die in diesem Artikel genannten Verfahren festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 30c Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 19 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Artikel 19 Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

(15)  Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Sie regelt auch das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zum Verbund von Emissionshandelssystemen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

„3  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Einführung eines standardisierten und sicheren Registrierungssystems in Form standardisierter elektronischer Datenbanken betreffen, die gemeinsame Datenelemente enthalten und dazu dienen, Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Zertifikaten zu verfolgen, den Zugang der Öffentlichkeit und gegebenenfalls Vertraulichkeit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass keine Übertragungen erfolgen, die mit den Verpflichtungen aus dem Kyoto-Protokoll unvereinbar sind. Die delegierten Rechtsakte werden außerdem Bestimmungen zur Nutzung und Identifizierung von CER und ERU im Rahmen des EU-EHS sowie zur Überwachung des Umfangs dieser Nutzung enthalten. Die Rechtsakte regeln auch das Inkraftsetzen von Regeln für die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten im Rahmen von Vereinbarungen zum Verbund von Emissionshandelssystemen.“

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 21 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(15a)  Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG entworfen wurde. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.“

„(1)  Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die finanziellen Maßnahmen gemäß Artikel 10a Absatz 6, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens bzw. einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 6 der Richtlinie 91/692/EWG entworfen wurde. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.“

Begründung

Dadurch werden die Berichterstattung und die Transparenz bei der Einhaltung – oder Nichteinhaltung – der Vorschriften in allen Sektoren gestärkt.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 21 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b)  In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

 

(2a)  Auf der Grundlage der im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 18b bereitgestellten Daten enthält der Bericht eine Liste der Betreiber, für die die Anforderungen dieser Richtlinie gelten und die noch kein Konto im Register eröffnet haben.“

Begründung

Die meisten Luftfahrtunternehmen halten die Vorschriften zwar ein, einige Fälle der Nichteinhaltung müssen aber noch behoben werden. Durch die Veröffentlichung einer Liste der Betreiber, die die Vorschriften nicht einhalten, würde die Durchsetzung beschleunigt.

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 21 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15c)  In Artikel 21 wird folgender Absatz eingefügt:

 

(3a)  Wenn ein hinreichender Verdacht auf Unregelmäßigkeiten oder Versäumnisse eines Mitgliedstaats bei der Berichterstattung gemäß Absatz 1 besteht, kann die Kommission eine unabhängige Untersuchung durchführen, an der im Bedarfsfall ein beauftragter Dritter mitwirkt. Der Mitgliedstaat stellt alle für die Untersuchung benötigten Informationen bereit und gewährt den dafür erforderlichen Zugang, einschließlich des Zugangs zu Anlagen. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Untersuchung.“

Begründung

Zur Durchsetzung eines unionsweit einheitlichen Niveaus der Einhaltung und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die am EU-EHS teilnehmenden Industriezweige sollte die Kommission in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass die nationalen Behörden nicht für Einhaltung sorgen, zur Durchführung einer unabhängigen Untersuchung berechtigt sein.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 22 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die nicht wesentliche Bestimmungen der Anhänge dieser Richtlinie betreffen, mit Ausnahme der Anhänge I, IIa und IIb.

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 22 a – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:

(17)  Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 22a

„Artikel 30c

Ausschussverfahren“

Ausschussverfahren“

Begründung

Änderung der Nummerierung aufgrund der Querverweise.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 23 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 23

„Artikel 30b

Ausübung der Befugnisübertragung“

Ausübung der Befugnisübertragung“

Begründung

Änderung der Nummerierung aufgrund der Querverweise.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien und insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit der Gemeinschaftsregelung und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Kommission der Einbeziehung solcher Tätigkeiten und Treibhausgase zustimmt.

Ab 2008 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Emissionszertifikaten gemäß dieser Richtlinie auf nicht in Anhang I genannte Tätigkeiten und Treibhausgase ausweiten, soweit alle einschlägigen Kriterien und insbesondere die Auswirkungen auf den Binnenmarkt, mögliche Wettbewerbsverzerrungen, die Umweltwirksamkeit des EU-EHS und die Zuverlässigkeit des vorgesehenen Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens berücksichtigt werden und sofern die Kommission der Einbeziehung solcher Tätigkeiten und solcher Treibhausgase zustimmt. Eine derartige einseitige Einbeziehung ist spätestens 18 Monate vor Beginn eines neuen Handelszeitraums im EU-EHS vorzuschlagen und zu genehmigen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des EU-EHS auszuweiten, um neue Gase und Sektoren einzubeziehen. Eine einseitige Einbeziehung in den Anwendungsbereich des EU-EHS ist rechtzeitig vor Beginn von Phase IV eindeutig bekanntzugeben.

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß delegierten Rechtsakten, für deren Erlass der Kommission gemäß Artikel 23 die Befugnis übertragen wird, betrifft die Einbeziehung Tätigkeiten und Treibhausgase, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Billigung der Einbeziehung der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten und Treibhausgase in das Emissionshandelssystem betreffen, sofern die Einbeziehung Tätigkeiten und Treibhausgase betrifft, die nicht in Anhang I aufgeführt sind.

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 24 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

b)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf eine derartige Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen und Tätigkeitsdaten delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 23 zu erlassen.“

(3)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die genauen Vorkehrungen für die Überwachung von und Berichterstattung über Tätigkeiten, Anlagen und Treibhausgase, die in Anhang I nicht in Kombination miteinander aufgeführt sind, betreffen, wenn die betreffende Überwachung und Berichterstattung mit ausreichender Genauigkeit erfolgen kann.“

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 24 a – Absatz 1 – Unterabsätze 1 und 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

a)  Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Diese Maßnahmen sind mit Rechtsakten, die gemäß Artikel 11b Absatz 7 erlassen werden, vereinbar. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

(1)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie nach dem Verfahren von Artikel 30b delegierte Rechtsakte zu erlassen, die zusätzlich zu der in Artikel 24 vorgesehenen Einbeziehung die genauen Vorkehrungen für die Vergabe von Zertifikaten oder Gutschriften in Bezug auf Projekte betreffen, die von Mitgliedstaaten verwaltet werden und Minderungen von Treibhausgasemissionen bewirken, die nicht vom EU-EHS erfasst werden.“

Begründung

Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Gemeinschaft enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel 23 Absatz 1, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem Gemeinschaftssystem und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

(1) Erlässt ein Drittland Maßnahmen zur Reduzierung der Klimaauswirkungen von Flügen, die in seinem Hoheitsgebiet starten und in der Union enden, so prüft die Kommission nach Konsultation dieses Drittlands und der Mitgliedstaaten in dem Ausschuss gemäß Artikel 30c Absatz 1, welche Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um eine optimale Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und den Maßnahmen des Drittlandes zu erreichen.

Falls erforderlich, kann die Kommission Änderungen erlassen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines Abkommens nach Unterabsatz 4 erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I vorzunehmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, derartige Änderungen nach dem Verfahren von Artikel 23 anzunehmen.

Falls erforderlich, kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Legislativvorschlag vorlegen, um Flüge aus dem betreffenden Drittland von den Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I auszuschließen oder um sonstige aufgrund eines solchen Abkommens erforderliche Änderungen in Bezug auf die Luftverkehrstätigkeiten gemäß Anhang I vorzunehmen.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 27 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22a)  Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden – eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation und Zustimmung des Betreibers von einem KMU betriebene Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 50 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, und gibt an, wie erreicht werden soll, dass diese Maßnahmen nicht zu höheren Befolgungskosten für diese Anlagen führen, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 50 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten lassen auf Ersuchen eines Betreibers für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zu;

c)  er bestätigt für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind , dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

c)  er bestätigt für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 50 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind , dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird;

d)  er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

d)  er macht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c öffentlich zugänglich.

 

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.“

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.“

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 27 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 27a

 

Ausschluss kleiner Anlagen, für die keine gleichwertigen Maßnahmen gelten

 

1.  Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 5 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben, aus dem EU-EHS ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

 

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

 

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 5 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert;

 

c)  er bestätigt – für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 5 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert –, dass die betreffende Anlage wieder in das EU-EHS einbezogen wird, sofern Artikel 27 nicht anwendbar ist;

 

d)  er macht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c öffentlich zugänglich.

 

2.  Wenn eine Anlage gemäß Absatz 1 Buchstabe c wieder in das EU-EHS einbezogen wird, werden die gemäß Artikel 10a vergebenen Zertifikate beginnend mit dem Jahr der Wiedereinbeziehung zugeteilt. Die für diese Anlagen vergebenen Zertifikate werden von der Menge abgezogen, die von dem Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, gemäß Artikel 10 Absatz 2 versteigert wird.“

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 29

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22c) Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

„Bericht zur Gewährleistung eines besseren Funktionierens des CO2-Marktes

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Diesem Bericht können gegebenenfalls Vorschläge beigefügt sein, wie die Transparenz auf dem CO2-Markt erhöht und durch welche Maßnahmen sein Funktionieren verbessert werden kann.“

Wenn der Kommission auf der Grundlage der regelmäßigen Berichte über den CO2-Markt gemäß Artikel 10 Absatz 5 Nachweise vorliegen, dass der CO2-Markt nicht richtig funktioniert, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor. Der Bericht umfasst einen speziellen Abschnitt zu den Wechselbeziehungen zwischen dem EU-EHS und anderen europäischen und nationalen Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz und Energie in Bezug auf das Volumen der Emissionsreduktionen, die Kostenwirksamkeit derartiger Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Nachfrage nach EU-EHS-Zertifikaten. Diesem Bericht können gegebenenfalls Legislativvorschläge beigefügt sein, die zum Ziel haben, die Transparenz des EU-EHS zu erhöhen, seine Fähigkeit zu verbessern, zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 und 2050 beizutragen, und Maßnahmen vorzusehen, durch die sein Funktionieren verbessert werden kann, darunter Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der einander ergänzenden unionsweiten Energie- und Klimapolitik auf das Verhältnis von Angebot und Nachfrage im EU-EHS.“

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 d (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 30 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22d)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 30a

 

Anpassungen infolge der weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris

 

Innerhalb von sechs Monaten nach dem im UNFCCC für 2018 vorgesehenen vermittelnden Dialog veröffentlicht die Kommission eine Mitteilung, in der die Kohärenz der Klimaschutzvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bewertet wird. In der Mitteilung wird insbesondere die Rolle und die Angemessenheit des EU-EHS in Bezug auf das Erreichen der Ziele des Übereinkommens von Paris untersucht.

 

Innerhalb von sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme im Jahre 2023 und den nachfolgenden weltweiten Bestandsaufnahmen legt die Kommission einen Bericht vor, in dem geprüft wird, ob die Klimaschutzmaßnahmen der Union entsprechend angepasst werden müssen.

 

In dem Bericht werden Anpassungen des EU-EHS im Zusammenhang mit den weltweiten Bemühungen zur Milderung des Klimawandels und den von anderen führenden Volkswirtschaften unternommenen Bemühungen erwogen. In dem Bericht werden insbesondere der Bedarf an ambitionierteren Emissionsreduktionen und an der Anpassung der Bestimmungen in Bezug auf die Verlagerung von CO2-Emissionen sowie die Frage bewertet, ob zusätzliche politische Maßnahmen und Instrumente erforderlich sind, um die Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der Treibhausgase zu erfüllen.

 

In dem Bericht wird auf die Gefahr von Verlagerungen von CO2-Emissionen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftszweige der EU, Investitionen innerhalb der EU und die Industrialisierungspolitik der Union eingegangen.

 

Der Bericht wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt, zu dem die Kommission eine vollständige Folgenabschätzung veröffentlicht.“

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 22 e (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Anhang I – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22e)  Anhang I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.  Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

„3.  Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das EU-EHS aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW, Reserve- und Ersatzeinheiten, die ausschließlich der Erzeugung von Strom für den Verbrauch vor Ort im Fall eines Stromausfalls dienen, und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 a (neu)

Beschluss (EU) 2015/1814

Artikel 1 – Absatz 5 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Der Beschluss (EU) 2015/1814 wird wie folgt geändert:

 

In Artikel 1 Absatz 5 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

 

„Abweichend werden die Prozentsätze nach diesem Unterabsatz während der Überprüfungsfrist nach Artikel 3 verdoppelt. Bei der Überprüfung wird erwogen, die Abzugsmenge zu verdoppeln, bis das Marktgleichgewicht wiederhergestellt ist.

 

Außerdem wird bei der Überprüfung eine Obergrenze für die MSR eingeführt, und die Überprüfung wird gegebenenfalls durch einen Legislativvorschlag ergänzt.“

Begründung

Die Abzugsmenge für die MSR sollte während der ersten vier Betriebsjahre verdoppelt werden.

  • [1] ABl. C 71 vom 24.2.2016, S. 57.
  • [2] ABl. C 240 vom 1.7.2016, S. 62.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Am 15. Juli 2015 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für die vierte Phase des EHS. Der Vorschlag dient dazu, das Ziel der EU einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um „mindestens“ 40 % zu verwirklichen, während die europäische Industrie vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen geschützt und Innovationen in der europäischen Industrie- und Energiebranche sowie ihre Modernisierung im Zeitraum 2020–2030 gefördert werden.[1] Der Vorschlag gründet auf den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014, in denen Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festgelegt wurden.[2]

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission als Teil des aktuellen Klima- und Energiepakets der EU bis 2030. Er ist der Ansicht, dass ein marktgestützter Mechanismus wie das EHS die kostengünstigste Methode ist, unsere Klimaschutzverpflichtungen zu erfüllen, und hebt die Verbreitung der Bepreisung von CO2-Emissionen auf der Welt positiv hervor.

Bei der Ausarbeitung dieses Berichts hat der Berichterstatter eng mit seinen Schattenberichterstattern, deren Büros und Beratern zusammengearbeitet, und er dankt ihnen für ihre bisher geleisteten wertvollen Beiträge zu dem Verfahren. Darüber hinaus dankt der Berichterstatter der Kommission für ihre anhaltende und aktive Beteiligung.

Ziel

Der Berichterstatter begrüßt den neuen linearen Verringerungsfaktor von 2,2 % und ist der Ansicht, dass dies der Mindestprozentsatz ist, um den die Gesamtmenge der Zertifikate jedes Jahr während der vierten Phase verringert werden sollte.

Am 12. Dezember einigten sich die Staaten der Welt auf das Übereinkommen von Paris und verpflichteten sich darin, dem weltweiten Temperaturanstieg bei „weit unter“ 2°C Einhalt zu gebieten, wobei sie auch einräumten, dass die schlimmsten Auswirkungen des Klimawandels besser durch einen Anstieg um nur 1,5°C bekämpft werden können.[3] Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass im EHS unbedingt die Ergebnisse des Übereinkommens von Paris widergespiegelt werden müssen, und schlägt Folgendes vor:

a)  eine neue Überprüfungsklausel, in der die Kommission angewiesen wird, den linearen Verringerungsfaktor regelmäßig zu überprüfen und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat bei Bedarf nach der ersten allgemeinen Bestandsaufnahme im Jahr 2023 einen Vorschlag vorzulegen.

Der Berichterstatter stellt fest, dass eine sich überschneidende Klima- und Energiepolitik der EU sowie einseitige einzelstaatliche Maßnahmen zur Verringerung der Stromerzeugungskapazität die Wirksamkeit des EHS gefährden und Ungleichgewichte auf dem Markt zur Folge haben können, und schlägt daher auch vor, dass

a)  die Kommission im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfung der Wirksamkeit des EHS die Auswirkungen sich überschneidender Strategien der EU prüft und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat bei Bedarf einen Vorschlag vorlegt,

b)  die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten an die Marktstabilitätsreserve abtreten können, die der Anzahl von Zertifikaten in Verbindung mit den in diesem Zeitraum abgeschalteten Stromerzeugungskapazitäten entspricht.

Verlagerung von CO2-Emissionen

Mit der Verschärfung unserer Klimaschutzziele werden kostenlose Zuteilungen immer seltener. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Branchen, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, angemessen geschützt werden müssen, stellt jedoch fest, dass dieser Schutz gezielter ausgerichtet werden muss, während dafür gesorgt wird, dass die Richtwerte realistisch sind und der schädliche sektorübergreifende Korrekturfaktor vermieden wird. Daher schlägt der Berichterstatter Folgendes vor:

a)  eine gezieltere Verteilung kostenloser Zertifikate auf der Grundlage des Ergebnisses der Multiplikation der Intensität des Drittlandhandels eines Sektors oder Teilsektors mit seiner Emissionsintensität,

b)  eine qualitative Bewertung aller Sektoren, deren Anteil kostenloser Zuteilungen weniger als 10 % unter der nächsthöheren Kategorie kostenloser Zuteilungen liegt,

c)  einen neuen Richtwert für die Verringerung in Höhe von 0,3 %, damit Branchen berücksichtigt werden, die eine jährliche Verringerung um 0,5 % nicht erfüllen können,

d)  eine Übertragung von bis zu zwei Prozentpunkten des Versteigerungsanteils auf den Anteil kostenloser Zertifikate, um den sektorübergreifenden Korrekturfaktor zu verbessern, falls er ausgelöst wird,

e)  eine Bewertung von Sektoren oder Teilsektoren durch die Kommission auf einer anderen aggregierten oder disaggregierten Ebene als NACE-4.

Indirekte Kosten

Der Berichterstatter stellt fest, dass es zu Marktverzerrungen kommt, wenn einige Mitgliedstaaten indirekte Kosten kompensieren, andere jedoch nicht. Er ist auch der Ansicht, dass diese Verzerrung angegangen werden sollte. Bei dem Versuch stellte sich jedoch ein rechtliches Problem. Da es gegen die Verträge verstößt, die Mitgliedstaaten zu zwingen, staatliche Beihilfen in Anspruch zu nehmen, hat der Berichterstatter in Erwartung weiterer Aussprachen mit den Schattenberichterstattern und Sachverständigen den aktuellen Wortlaut wiederhergestellt, wonach die Mitgliedstaaten indirekte Kosten kompensieren „können“.

Dynamischere Zuteilung

Gemäß den geltenden Vorschriften kann die Zuteilung nur geändert werden, wenn sich die Produktionsleistung um 50 % verändert. Dies hat zu einer zu geringen Zuteilung in einigen Sektoren geführt, während andere Zufallsgewinne erzielt haben. Um dies zu beheben, schlägt der Berichterstatter vor,

a)  die Zuteilung bei einem entsprechenden Anstieg oder Rückgang der Produktion einer Anlage um 10 % zu ändern.

Vereinfachung

Die Kosten und der Verwaltungsaufwand des EHS sind am höchsten für diejenigen, die es sich am wenigsten leisten können. Der Berichterstatter stellt fest, dass die dringende Notwendigkeit besteht, den Verwaltungsaufwand für die Industrie zu verringern, und schlägt daher vor,

a)  den Schwellenwert für kleine Emittenten von 25 000 t CO2-Äquivalent auf 50 000 t CO2-Äquivalent anzuheben,

b)  sehr kleinen Emittenten, die weniger als 5 000 t CO2-Äquivalent ausstoßen, die Möglichkeit einzuräumen, nicht am EHS teilzunehmen, ohne gleichwertige Maßnahmen durchführen zu müssen.

Innovationsfonds

Letztendlich müssen Unternehmen in der Lage sein, Innovationen bei ihren Verfahren für die Verwirklichung einer CO2-armen Zukunft durchzuführen. Da die Zielvorgaben im EHS steigen und die Grenzwerte für unsere Treibhausgasemissionen sinken, ist es von entscheidender Bedeutung, dass neue Technologien entwickelt werden, damit die europäischen Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben und Arbeitsplätze erhalten werden können. Daher schlägt der Berichterstatter einige Änderungen in Bezug auf den Innovationsfonds vor:

a)  Die Hälfte der Mittel des Innovationsfonds stammt aus dem Versteigerungsanteil.

b)  Der Innovationsfonds wird mit 150 Millionen nicht zugeteilten Zertifikaten aufgestockt.

c)  Bis zu 75 % der Projektkosten werden gefördert.

d)  60 % der Finanzmittel werden ohne nachweisliche Verringerung der Emissionen gewährt.

e)  Projekte werden in Verbindung mit dem Erreichen im Voraus festgesetzter Etappenziele finanziert.

Modernisierungsfonds

Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Modernisierungsfonds in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2014 vorrangig durch die begünstigten Mitgliedstaaten unter Mitwirkung der EIB und der Kommission verwaltet werden sollte. Darüber hinaus ist er der Meinung, dass die Investitionskriterien und Vorschriften des Fonds so transparent wie möglich sein sollten. Daher schlägt der Berichterstatter Folgendes vor:

a)  Der Schwellenwert für kleine Projekte wird auf 20 Mio. EUR festgelegt.

b)  Die Mitgliedstaaten arbeiten einzelstaatliche Vorschriften und Kriterien für die Auswahl kleiner Projekte aus, für die eine Konsultation der Öffentlichkeit durchgeführt wird.

c)  Der Investitionsbeirat setzt sich aus den begünstigten Mitgliedstaaten, der EIB und der Kommission zusammen.

d)  Die Öffentlichkeit wird zu den Auswahlkriterien des Investitionsbeirates angehört.

Artikel 10c

Der Berichterstatter begrüßt die Entwicklung hin zu einem wettbewerbsfähigen Ausschreibungsverfahren für Projekte gemäß Artikel 10c und stellt fest, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis durch den Wettbewerb festgelegt wird. Insgesamt unterstützt er den Vorschlag der Kommission, schlägt aber vor,

a)  den Schwellenwert für Ausschreibungen auf 20 Mio. EUR festzulegen,

b)  dass auch die Kraft-Wärme-Kopplung für eine Förderung in Frage kommt.

  • [1]  http://ec.europa.eu/clima/policies/ets/revision/index_en.htm
  • [2]  http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_data/docs/pressdata/de/ec/145377.pdf
  • [3]  https://unfccc.int/resource/docs/2015/cop21/eng/l09r01.pdf

MINDERHEITENANSICHT

eingereicht gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Geschäftsordnung

Mireille D'Ornano

Unsere Fraktion schließt sich dieser Reform nicht an, da wir sie trotz der mit ihr verbundenen guten Absichten mit Blick auf die Umwelt für bei Weitem zu riskant halten. Die Senkung von Treibhausgasemissionen ist zwar lobenswert, darf aber nicht zulasten unserer Industriearbeitsplätze erfolgen. Die betroffenen Sektoren – wie beispielsweise die Stahlindustrie – unterliegen bereits einem unerbittlichen weltweiten Wettbewerb, der in erster Linie von Ländern wie China ausgeht. Diese Länder haben einen beträchtlichen Marktanteil inne, kennen aber kaum Skrupel mit Blick auf Umweltaspekte. Außerdem ist dieser Bericht dadurch gekennzeichnet, dass die Machtstellung der Kommission – zulasten der souveränen Mitgliedstaaten – unterschwellig immer mehr gestärkt wird. Ferner nehmen wir die mit der beabsichtigten Aufnahme der Seeschifffahrt und des Luftverkehrs in das EHS einhergehenden kaum verhüllten Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nicht hin. Solche Beschlüsse können nur dann legitim und wirksam sein, wenn sie auf globaler Ebene von allen Staaten gemeinsam gefasst werden. Die Europäische Union hat sich bei diesen Organisationen nicht einzumischen und darf auch nicht den Versuch unternehmen, an deren Stelle zu treten. Aus diesen Gründen werden wir gegen diesen Bericht stimmen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie(*) (10.11.2016)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien
(COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Fredrick Federley

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Welt bewegt sich auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu – eine Entwicklung, die mit dem im letzten Jahr verabschiedeten Klimaschutzübereinkommen von Paris endgültig besiegelt wurde. In dem Übereinkommen werden anspruchsvolle Ziele formuliert, und der EU ist es wichtig, ihre Zusagen einzuhalten. Ebenso wichtig ist es, die großen Chancen zu nutzen, die mit der Umgestaltung unserer Wirtschaft zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft einhergehen.

Europa hat mehr als zehn Jahre Erfahrung mit dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS). Das EU-EHS ist das weltweit größte Mengensteuerungssystem, mit dem mehr als 11 000 Kraftwerke und Industrieanlagen erfasst werden. Mit dem System ist es gelungen, den Klimawandel durch die Einführung eines Preises für Kohlendioxid auf die Tagesordnung der Vorstandsetagen zu bringen – was dazu beigetragen hat, Anreize für Investitionen in kohlenstoffeffiziente Technologien zu schaffen. Die Regierungen und die Privatwirtschaft sprechen sich für Kohlenstoffmärkte in aller Welt aus, die als Mittel zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung von Innovation und zur Realisierung bedeutender Emissionsminderungen dienen können. In einer wachsenden Gruppe von Ländern, darunter insbesondere China, werden Kohlenstoffmärkte bereits jetzt oder in Zukunft zur Verwirklichung der Klimaschutzziele genutzt.

Im Juli 2015 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-EHS-Richtlinie zwecks Erreichung des EU-Ziels einer Senkung der Treibhausgasemissionen in der EU um mindestens 40 % bis 2030 vor. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die vorgeschlagenen Reformen. Einige Aspekte müssen jedoch mehr Gewicht bekommen, damit die Wirksamkeit des Systems, die Vorhersehbarkeit für die Industrie und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, Wirtschaftszweige und Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Es ist – auch mit Blick auf das kürzlich verabschiedete Übereinkommen von Paris – von wesentlicher Bedeutung, dass Emissionsminderungen mit dem EU-EHS weiterhin in ausreichendem Umfang vorangetrieben werden. Zugleich müssen mit dem System übermäßige CO2-Kosten für die leistungsfähigsten Industriezweige, bei denen ein wirkliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) besteht, verhindert werden.

Realisierung kosteneffizienter Emissionsminderungen

Nach der derzeitigen Richtlinie laufen die Bestimmungen in Bezug auf die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon-Leakage-Bestimmungen) im Jahr 2020 aus. Allerdings wird es für einige Industriezweige weiterhin erforderlich sein, die kostenlose Zuteilung übergangsweise als Ausnahmefall von der allgemeinen Regel der Versteigerung als primärem Zuteilungsverfahren fortzusetzen und so der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen. Die Zuteilungsvorschriften und Richtwerte müssen realistisch sein und zugleich einen Anreiz für fortlaufende Verbesserungen bei den Prozessen bieten. Die Anpassungen an reale Produktionsdaten müssen in geringeren Abständen erfolgen, damit übermäßige Zuteilungen vermieden und leistungsfähige Industriezweige nicht von weiterem Wachstum abgehalten werden. Die kostenlose Zuteilung muss gezielter auf jene Sektoren ausgerichtet sein, die dem größten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sodass die Wirtschaftszweige mit dem größten Bedarf uneingeschränkte Unterstützung erhalten. Durch ein solches Vorgehen wird die Notwendigkeit eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors, der andernfalls die Wettbewerbsfähigkeit einiger Industriezweige zu Unrecht und schonungslos untergraben würde, auf ein Mindestmaß beschränkt.

Förderung industrieller Innovation

Das EU-EHS kann und sollte ein wirkungsvolles Instrument zur Verbreitung innovativer kohlenstoffeffizienter Technologien sein. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Aufstockung des Innovationsfonds und die Ausweitung des Geltungsbereichs auf CO2-effiziente Innovationen in Industriesektoren. Derzeit werden mit dem EU-EHS Investitionen in CO2-arme Technologien und Innovationen allerdings nicht in dem Umfang gefördert, der zur Verwirklichung der mittel- und langfristigen Klimaschutzziele erforderlich wäre. Das System braucht einen solideren Innovationsfonds mit 150 Millionen zusätzlichen Zertifikaten zur Mobilisierung von Privatinvestitionen in bahnbrechende industrielle Technologien. Mit der zunehmenden Absenkung der EU-EHS-Obergrenze und der Reform der Carbon-Leakage-Bestimmungen, mit denen das Endziel einer vollständigen Versteigerung verfolgt wird, gewinnen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung.

In Einklang mit einem zunehmend integrierten Energiemarkt

Die Reform des EU-EHS und deren Auswirkungen auf die Energieerzeugung und den Energiehandel sollten mit den Zielen der Energieunion in Einklang stehen. Ein innovatives und modernes europäisches Energiesystem ist von entscheidender Bedeutung; daher sollten mehr Ressourcen für dieses Ziel eingesetzt werden. Auf den Energiesektor oder den Ausgleich indirekter CO2-Kosten für Stromverbraucher abstellende EU-EHS-Vorschriften für die Zeit nach 2020 müssen stärker harmonisiert werden und sollten dem Ziel dienen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den Wettbewerb auf dem Strommarkt zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu verfälschen. Die übergangsweise kostenlose Zuteilung an den Energiesektor in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten muss auf transparente Weise erfolgen und für wirtschaftlich tragfähige Projekte in Einklang mit den langfristigen Energie- und Klimaschutzzielen der EU sorgen. Es sollte regelmäßig eine allgemeine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem EU-EHS und anderen Klimaschutz-, Luftqualitäts- und Energiemaßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene durchgeführt werden, um Überschneidungen und ein negatives Zusammenwirken zwischen den unterschiedlichen Instrumenten zu vermeiden.

Das Übereinkommen von Paris als Grundlage

Da die Auswirkungen des Klimaschutzübereinkommens von Paris auf das EU-EHS noch nicht näher untersucht wurden, können sie für den Beginn der Phase 4 nicht im vollen Maße berücksichtigt werden.

Während mit dem Kyoto-Protokoll lediglich 12 % der globalen Emissionen erfasst wurden, sind die für 95 % des weltweiten Ausstoßes verantwortlichen Länder künftig verpflichtet, nationale Klimaschutzpläne umzusetzen und ihre Ziele alle fünf Jahre nach oben anzupassen. Die EU-EHS-Richtlinie muss daher an das Übereinkommen von Paris angepasst werden, unter anderem durch die Einführung eines „Zunahmemechanismus“ für das EU-EHS, mit dem die Carbon-Leakage-Bestimmungen und das Niveau der Zielvorgaben regelmäßig überprüft werden können.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken.

(1)  Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken, dabei jedoch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie zu schützen und der Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen vorzubeugen.

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15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden16, bekräftigt.

(2)  Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden16, bekräftigt. Das Übereinkommen von Paris über den Klimawandel („das Übereinkommen“), das bei der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde, stellt ein neues Ausmaß an globalem Engagement dar, mit dem der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau gehalten werden soll und Anstrengungen zu einer Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5°C unternommen werden sollen. Gemäß dem Übereinkommen müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen leisten. Auf internationaler Ebene – beispielsweise im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) – vereinbarte Ziele und Maßnahme sind willkommen, wenn sie zu angemessenen Emissionsminderungen führen.

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16 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

16 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.

(3)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes, wirksameres und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen, Drittländern oder subnationalen Regionen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen. Die EU hat ihre Absicht, das EU-EHS als Kernstück ihrer Klimapolitik beizubehalten, deutlich zum Ausdruck gebracht, und andere Länder und Regionen in der Welt schließen sich den Klimaschutzmaßnahmen der EU an. Im Jahr 2016 nutzen rund 40 Länder und mehr als 20 Städte, Bundesländer und Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß Mechanismen für die CO2-Bepreisung, und weitere beabsichtigen, solche Mechanismen in Zukunft umzusetzen. Die EU legt anderen Ländern nahe, diesen Beispielen zu folgen und ihre Bemühungen fortzusetzen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen.

(4)  Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17 und es muss gleichzeitig gewährleistet werden, dass diese Aspekte – wie diejenigen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen – der Förderung der Ziele des EU-EHS dienen und nicht dessen Markteffizienz untergraben. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen, damit das langfristige Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80–95 % zu verringern, erreicht werden kann. Bedauerlicherweise war das CO2-Preissignal in Phase 3 nicht hoch genug, um Anreize für Investitionen in CO2-effiziente Technologien und Prozesse zu schaffen. Ein CO2-Preis, der ausreichend ist, um Anreize für Investitionen in die Umstellung auf eine Produktion mit geringen CO2-Emissionen zu bieten, ist entscheidend für ein gut funktionierendes EU-EHS. In diesem Zusammenhang muss auf das Reindustrialisierungsziel (der Anteil der Industrie am BIP der EU soll bis 2020 bei 20 % liegen) sowie auf die Bedeutung von Innovation, Investitionen in FuE, Beschäftigung und der Weiterentwicklung von Qualifikationen hingewiesen werden.

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17 COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

17 COM(2015)0080, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden.

(5)  Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme der weltweiten Treibhausgasemissionen und einer Verlegung von Investitionen in Drittländer, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Aus einer 2013 von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie geht hervor, dass zwischen den Jahren 2005 und 2012 keine Verlagerung von CO2-Emissionen erfolgt ist.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013–2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung18 der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind.

(6)  Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung eine übergangsweise gewährte Ausnahme, mit der die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der EU erhalten werden soll. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013–2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Ab 2021 sollte der zu versteigernde Anteil der Zertifikate bei 57 % liegen, wobei die Möglichkeit einer Verringerung dieses Anteils um bis zu fünf Prozentpunkte gegeben sein sollte, um sicherzustellen, dass kostenlose Zertifikate in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die Folgenabschätzung18 der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind.

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18 SEC(2015)XX

18 SEC(2015)XX

19 Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]).

19 Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen.

(7)  Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die kostenlose Zuteilung gilt nicht als Beihilfe; mit ihr sollte vielmehr das Ziel verfolgt werden, dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen vorzubeugen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien und Prozesse zu finanzieren. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Sektoren und Teilsektoren, die keinem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sollten Zertifikate nicht kostenlos erhalten. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007–2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007–2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

(8)  Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen, sollten die Richtwerte anhand der für die Jahre 2017 und 2018 gewonnenen Daten, aus denen die tatsächlichen technologischen Verbesserungen hervorgehen, vollständig aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit und um einen Anreiz für fortlaufende Verbesserungen an den Prozessen zu schaffen, sollten die Richtwerte weiter aktualisiert werden, indem ein Faktor angewendet wird, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007–2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Weisen Sektoren eine Verbesserungsrate von unter 0,3 % auf, so sollte dieser Prozentsatz angewendet werden. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

(9)  Es sollte ein harmonisierter EU-Mechanismus geschaffen werden, um bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, unter Berücksichtigung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten mindestens 80 % der Versteigerungseinkünfte für in dieser Richtlinie aufgeführte Klimaschutzmaßnahmen, darunter für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern, wozu auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel gehören, verwendet werden. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die EU sollte ferner einen Fonds für einen gerechten Übergang einrichten, in dem die Versteigerungseinkünfte gebündelt werden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

(10)  Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) und die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energiequellen und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet nachhaltiger CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS- und CCU-Anlagen und innovativer Technologien für erneuerbare Energiequellen zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- und CCU-Anlagen, neuen Technologien für erneuerbare Energiequellen und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet nachhaltiger CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

(11)  Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um in Einklang mit den Klimaschutz- und Energiezielen der EU bis 2030 und 2050 Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen beratenden Beirat umfassen. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses sollten zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. In der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase sollte die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert werden.

(12)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Das Verzeichnis sowohl der ausgewählten als auch der abgelehnten Projekte sollte öffentlich zugänglich gemacht werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach in dieser Richtlinie festgelegten klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses sollten zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. In der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase sollte die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

(13)  Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Klimainvestitionsstrategie der Europäischen Investitionsbank in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können.

(14)  Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen erweitert werden, um unnötige Verwaltungskosten zu verringern; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(16b)  Um die Verwaltungslasten für Unternehmen deutlich zu verringern, könnte die Kommission Maßnahmen wie die Automatisierung der Übermittlung und Prüfung von Emissionsberichten unter vollständiger Ausschöpfung des Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien in Betracht ziehen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe u a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In Artikel 3Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ua)  „Kleinemittent“ eine Anlage, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 50 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet hat und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden – eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW hat.“

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

a)  Dem Absatz 1 werden vier neue Unterabsätze hinzugefügt:

„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %.

„Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %, und dieser Anteil wird gemäß Artikel 10a Absatz 5 über den gesamten vierten Handelszeitraum um bis zu fünf Prozentpunkte verringert. Eine derartige Anpassung erfolgt ausschließlich in Form einer Verringerung der versteigerten Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a.

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.

 

300 Millionen Zertifikate aus der Marktstabilitätsreserve werden im Jahr 2021 gelöscht.“

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  In Buchstabe a wird der Prozentwert „88 %“ durch den Prozentwert „90 %“ ersetzt.

i)  Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(2)  Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

(2)  Die Gesamtmenge der von jedem Mitgliedstaat zu versteigernden Zertifikate setzt sich zusammen aus

a)  90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2005 oder am Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 – je nachdem welcher Wert höher ist –, entsprechen;

a)  90 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die unter den Mitgliedstaaten in Anteilen aufgeteilt wird, die dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats an den geprüften Emissionen im Rahmen des Gemeinschaftssystems im Jahr 2005 oder am Durchschnitt des Zeitraums von 2005 bis 2007 – je nachdem welcher Wert höher ist –, entsprechen;

b)  10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht; und

b)  10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht. Bei Mitgliedstaaten, die für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d infrage kommen, wird der in Anhang IIa festgelegte Anteil der Zertifikate auf ihren Anteil im Modernisierungsfonds übertragen.“

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer ii

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Buchstabe b erhält folgende Fassung:

entfällt

„b)  10 % der Gesamtmenge der zu versteigernden Zertifikate, die im Interesse der Solidarität und des Wachstums in der Union unter bestimmten Mitgliedstaaten aufgeteilt wird, wodurch sich die Zahl der von diesen Mitgliedstaaten jeweils versteigerten Zertifikate gemäß Buchstabe a um die in Anhang IIa aufgeführten Prozentsätze erhöht.“

 

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Dem Absatz 3 werden die folgenden Buchstaben j, k und l hinzugefügt:

c)  Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:

(3)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 80 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt:

a)  Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien und zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

a)  Reduzierung von Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Beiträge zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energien, zum Anpassungsfonds, der auf der 14. Konferenz von Posen über den Klimawandel (COP 14 und COP/MOP 4) operationalisiert wurde, und zum globalen Klimaschutzfonds, Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels und Finanzierung von Forschung und Entwicklung sowie von Demonstrationsprojekten auf den Gebieten der Emissionsminderung und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, einschließlich der Beteiligung an Initiativen im Rahmen des Europäischen Strategieplans für Energietechnologie und der Europäischen Technologieplattformen;

b)  Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2020 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, die Energieeffizienz bis 2020 um 20 % zu steigern;

b)  Entwicklung erneuerbarer Energieträger, um die Verpflichtung der Gemeinschaft, bis 2030 [Aktualisierung gemäß der von den beiden Gesetzgebern erzielten Einigung] % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken, zu erfüllen, sowie Entwicklung anderer Technologien, die zum Umstieg auf eine sichere und nachhaltige Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß beitragen, und Unterstützung bei der Erfüllung der Verpflichtung der Gemeinschaft, die Energieeffizienz bis 2030 um [Aktualisierung gemäß der von den beiden Gesetzgebern erzielten Einigung] % zu steigern;

c)  Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung in den Entwicklungsländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben; Technologietransfer und Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

c)  Maßnahmen zur Vermeidung des Abholzens von Wäldern und zur Förderung der Aufforstung und Wiederaufforstung in den Entwicklungsländern, die das internationale Abkommen über den Klimawandel ratifiziert haben; Technologietransfer und Erleichterung der Anpassung dieser Länder an die negativen Auswirkungen des Klimawandels;

d)  Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

d)  Kohlenstoffspeicherung durch Forstwirtschaft in der Gemeinschaft;

e)  umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten;

e)  umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung oder Nutzung von CO2 insbesondere aus mit festen fossilen Brennstoffen betriebenen Kraftwerken und in verschiedenen industriellen Sektoren und Teilsektoren einschließlich in Drittstaaten;

f)  Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

f)  Förderung der Umstellung auf emissionsarme und öffentliche Verkehrsmittel;

g)  Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;

g)  Finanzierung der Erforschung und Entwicklung energieeffizienter und sauberer Technologien in Sektoren, die unter diese Richtlinie fallen;

h)  Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;

h)  Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz und Wärmedämmung oder zur finanziellen Unterstützung, um soziale Angelegenheiten von Haushalten mit niedrigem und mittlerem Einkommen anzugehen;

i)  Deckung der Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems.

i)  Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel;

j)  Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6;

j)  Förderung der Ressourceneffizienz und einer Kreislaufwirtschaft;

k)  Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel;

k)  Daneben können die Einnahmen für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet werden:

 

i)  Deckung der Kosten für die Verwaltung des Gemeinschaftssystems;

 

ii)  Bereitstellung von Mitteln für finanzielle Maßnahmen zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen erfüllen die Bedingungen von Artikel 10a Absatz 6.

l)  Förderung der Umschulung und der Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern.

 

Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.

Die Mitgliedstaaten genügen den Anforderungen dieses Absatzes, wenn sie steuerliche oder finanzielle Unterstützungsmaßnahmen haben und durchführen, insbesondere auch in den Entwicklungsländern, oder nationale Rechtsvorschriften zum wirksamen Einsatz von finanzieller Unterstützung, die den in Unterabsatz 1 genannten Zwecken dienen und die einem Gegenwert von mindestens 50 % der Einnahmen aus den in Absatz 2 genannten Versteigerungen der Zertifikate entsprechen, einschließlich sämtlicher Einnahmen aus den in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Versteigerungen.

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen.“

Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission in den Berichten, die sie gemäß der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen und die aufgrund dieses Absatzes ergriffenen Maßnahmen. Diese Informationen, einschließlich Angaben über die Zusätzlichkeit der Mittel, werden über eine von der Kommission zur Verfügung gestellte standardisierte Vorlage bereitgestellt, deren Detaillierungsgrad für die Zwecke der Transparenz und Vergleichbarkeit ausreicht. Die Kommission veröffentlicht diese Informationen auf ihrer Website.“

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absätze 3 a und 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Folgende Absätze werden eingefügt:

 

„(3a)  Bis zu 260 Millionen Zertifikate aus der Gesamtmenge der Zertifikate – die Hälfte davon aus dem Anteil der gemäß Artikel 10 Absatz 1 zu versteigernden Zertifikate, die andere Hälfte Zertifikate, die anderenfalls kostenlos zugeteilt würden – werden versteigert, um eine harmonisierte Regelung auf Unionsebene gemäß Artikel 10a Absatz 6 zu schaffen.

 

(3b)  Fonds für einen gerechten Übergang

 

Mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wird ergänzend zum Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zum Europäischen Sozialfonds ein Fonds für einen gerechten Übergang eingerichtet; er wird durch die Bündelung von 2 % der Versteigerungseinnahmen finanziert.

 

Die Einnahmen aus diesen Auktionen würden auf Unionsebene verbleiben, damit sie zur Abfederung der sozialen Auswirkungen der Klimaschutzmaßnahmen in Regionen verwendet werden können, in denen ein großer Teil der Arbeitnehmer in CO2-abhängigen Sektoren tätig ist und das Pro-Kopf-BIP deutlich unter dem EU-Durchschnitt liegt. Bei Maßnahmen solcher Art muss das Subsidiaritätsprinzip gewahrt bleiben.

 

Die Versteigerungseinnahmen, die für einen gerechten Übergang bestimmt sind, können auf unterschiedliche Weise verwendet werden, beispielsweise für

 

-  die Einrichtung von Umsetzungs- und/oder Mobilitätsstellen;

 

-  Schulungs- und Ausbildungsinitiativen zur Neu- oder Weiterqualifizierung von Arbeitnehmern;

 

-  die Unterstützung bei der Stellensuche;

 

-  Unternehmensgründungen und

 

-  Überwachung und vorbeugende Maßnahmen, mit denen die nachteiligen Auswirkungen des Umstrukturierungsprozesses auf die körperliche und geistige Gesundheit vermieden oder minimiert werden sollen.

 

Da die zentralen Aktivitäten, die durch einen Fonds für einen gerechten Übergang finanziert werden sollen, eng mit dem Arbeitsmarkt zusammenhängen, sind die Sozialpartner – nach dem Vorbild des Ausschusses des Europäischen Sozialfonds – aktiv in die Verwaltung des Fonds einzubinden und die Beteiligung lokaler Sozialpartner muss eine wesentliche Voraussetzung dafür sein, dass Projekte eine Finanzierung erhalten.“

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

da)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

(5)  Die Kommission überwacht das Funktionieren des europäischen CO2-Marktes. Sie legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich einen Bericht über das Funktionieren des CO2-Marktes unter Berücksichtigung der Durchführung der Versteigerungen, der Liquidität und der gehandelten Mengen vor. In dem Bericht wird auch auf die Wechselbeziehungen zwischen dem EU-EHS und anderen Klimaschutz- und Energiemaßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene eingegangen und es werden die Auswirkungen verschiedener Instrumente auf das Funktionieren des EU-EHS-Marktes – und insbesondere auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem CO2-Markt – analysiert. Ferner wird in dem Bericht auf die Abwälzung der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise eingegangen, und zwar für die – insbesondere im Hinblick auf ihren Marktanteil – wichtigsten Sektoren und Teilsektoren. Nötigenfalls stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Informationen der Kommission spätestens zwei Monate vor Annahme dieses Kommissionsberichts übermittelt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(5a)  Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Abbau von Stromerzeugungskapazitäten aufgrund von nationalen Maßnahmen. Die Kommission berechnet die Anzahl von Zertifikaten, die diesem Kapazitätsabbau entspricht. Die Mitgliedstaaten können eine entsprechende Anzahl von Zertifikaten zurückziehen.“

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

a)  Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(1)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

(1)  Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2010 gemeinschaftsweite und vollständig harmonisierte Durchführungsmaßnahmen für die Zuteilung der in den Absätzen 4, 5, 7 und 12 genannten Zertifikate einschließlich etwa erforderlicher Vorschriften für eine einheitliche Anwendung von Absatz 19.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionszunahmen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, wobei dieselben Schwellenwerte und Zuteilungsanpassungen angewendet werden, wie sie auch bei teilweisen Betriebseinstellungen gelten.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, wobei zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, um erheblichen Produktionsänderungen Rechnung zu tragen. Jede Zunahme oder Abnahme der Produktion um mehr als 10 %, ausgedrückt als gleitender Durchschnitt der geprüften Produktionstätigkeit aus den beiden Vorjahren gegenüber der gemäß Artikel 11 gemeldeten Produktionstätigkeit, wird mit einer entsprechenden Menge an Zertifikaten ausgeglichen, indem Zertifikate in die in Absatz 7 genannte Reserve eingelegt oder aus ihr abgezogen werden.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 legen so weit wie möglich die gemeinschaftsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung – unter Gewährleistung der Vorhersehbarkeit für Industrieanlagen – Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. Für die Stromerzeugung erfolgt keine kostenlose Zuteilung, mit Ausnahme der unter Artikel 10c fallenden Fälle und des aus Restgasen erzeugten Stroms.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

(2)  Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

(2)  Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Gemeinschaft in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren. Aus Gründen der Gleichbehandlung und Transparenz werden kostenlose Zertifikate nur jenen Sektoren und Teilsektoren zugeteilt, für die Daten in Einklang mit der festgelegten harmonisierten Methode bereitgestellt werden.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks.

Die gemäß Artikel 14 und 15 erlassenen Verordnungen harmonisieren die Überwachung, die Berichterstattung und die Überprüfung der produktionsbedingten Treibhausgasemissionen im Hinblick auf die Festlegung der Ex-ante-Benchmarks, wobei mit Blick auf die Verwirklichung der langfristigen Klimaschutzziele der EU das langfristige Emissionsminderungspotenzial berücksichtigt wird.

Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung werden angepasst, um Zufallsgewinne zu vermeiden und dem technologischen Fortschritt in den Jahren 2007 und 2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung werden die Richtwerte, die mit dem gemäß Artikel 10a erlassenen Rechtsakt festgesetzt wurden, um 1 % des Wertes, der auf Basis der Daten von 2007-2008 festgesetzt wurde, für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des betreffenden Zeitraums der kostenlosen Zuteilung gekürzt, es sei denn,

Vor Beginn des Handelszeitraums werden die Richtwerte für die einzelnen Sektoren und Teilsektoren auf der Grundlage des Durchschnitts der geprüften Emissionen der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors oder Teilsektors in der EU in den Jahren 2017 und 2018 vollständig aktualisiert. Die Richtwerte werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen festgelegt.

 

Die Benchmarks tragen dem tatsächlichen technologischen Fortschritt und den damit verbundenen Emissionsminderungen im Vergleich zu dem im ersten Unterabsatz genannten Ausgangsdatum Rechnung. Auf der Grundlage der vollständigen Aktualisierung mit den Daten der Jahre 2017 und 2018 werden die Werte im Vergleich zu dem festgelegten Wert jedes folgende Jahr um 1 % verringert, es sei denn

i)  die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5 % (nach oben oder unten) des Wertes von 2007–2008 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen. Wenn ja, wird der Richtwert für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums, für den Zertifikate kostenlos zugeteilt werden sollen, entweder um 0,5 % oder um 1,5 % angepasst;

i)  die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5 % (nach oben oder unten) des Wertes von 2017–2018 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen; wenn ja, wird der Richtwert jedes Jahr entweder um 0,5 % oder um 1,5 % angepasst;

ii)  die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

ii)  die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte in den beiden letzten Jahren, für die Daten vorliegen, von der vorgenannten jährlichen Kürzung jährlich um mehr als 0,7% des Wertes der Jahre 2017–2018 nach unten abweichen; wenn ja, wird der Richtwert in dem betreffenden Jahr um 0,3 % verringert;

 

iia)  die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 22a.

Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 22a und zielt auf eine Verringerung der Verwaltungslasten für KMU bei der Datensammlung ab.

(3)  Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten;

(3)  Vorbehaltlich der Absätze 4 und 8 und unbeschadet von Artikel 10c erfolgt keine kostenlose Zuteilung für Stromerzeuger, Anlagen zur Abscheidung von CO2, Pipelines für die Beförderung von CO2 oder CO2-Speicherstätten;

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 2– Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Dem Absatz 2 wird folgender neuer Unterabsatz 3 angefügt:

entfällt

„Die Richtwerte für die kostenlose Zuteilung werden angepasst, um Zufallsgewinne zu vermeiden und dem technologischen Fortschritt in den Jahren 2007 und 2008 und jedem späteren Zeitraum, für den gemäß Artikel 11 Absatz 1 kostenlose Zuteilungen berechnet werden, Rechnung zu tragen. Mit dieser Anpassung werden die Richtwerte, die mit dem gemäß Artikel 10a erlassenen Rechtsakt festgesetzt wurden, um 1 % des Wertes, der auf Basis der Daten von 2007-2008 festgesetzt wurde, für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des betreffenden Zeitraums der kostenlosen Zuteilung gekürzt, es sei denn,

 

i)  die Kommission ermittelt anhand der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen, ob die nach den Grundsätzen von Artikel 10a berechneten einzelnen Richtwerte jährlich um mehr als 0,5 % (nach oben oder unten) des Wertes von 2007-2008 von der vorgenannten jährlichen Kürzung abweichen. Wenn ja, wird der Richtwert für jedes Jahr zwischen 2008 und dem Halbzeitpunkt des Zeitraums, für den Zertifikate kostenlos zugeteilt werden sollen, entweder um 0,5 % oder um 1,5 % angepasst;

 

ii)  die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas werden abweichend um denselben Prozentsatz angepasst wie die Raffinerie-Richtwerte, um für die Hersteller dieser Produkte einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

 

Die Kommission erlässt diesbezüglich einen Durchführungsrechtsakt nach dem Verfahren von Artikel 22a.“

 

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Absatz 5 erhält folgende Fassung:

c)  Absätze 5, 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

(5)  Um den Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 einzuhalten, werden in jedem Jahr, in dem die Summe der kostenlosen Zuteilungen die dem Versteigerungsanteil des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Höchstmenge nicht erreicht, die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden,, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil dieses Mitgliedstaats in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen.

(5)  Erreicht die Summe der kostenlosen Zuteilungen in jedem Jahr nicht die dem Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10 des betreffenden Mitgliedstaats entsprechende Höchstmenge, werden die zum Erreichen der Höchstmenge noch fehlenden Zertifikate verwendet, um zu vermeiden, dass kostenlose Zuteilungen gekürzt werden, damit der Versteigerungsanteil dieses Mitgliedstaats in späteren Jahren eingehalten wird, oder um derartige Kürzungen in Grenzen zu halten. Wird die Höchstmenge jedoch erreicht, wird die Anzahl an Zertifikaten, die einer Verringerung des Anteils der von den Mitgliedstaaten über den gesamten Zehnjahreszeitraum ab 1. Januar 2021 zu versteigernden Zertifikate um maximal fünf Prozentpunkte entspricht, kostenlos an die Sektoren und Teilsektoren gemäß Artikel 10b verteilt. Reicht diese Verringerung dennoch nicht aus, um die Nachfrage der Sektoren oder Teilsektoren gemäß Artikel 10b zu erfüllen, werden die kostenlosen Zuteilungen entsprechend angepasst. Derartige Anpassungen werden einheitlich vorgenommen und so angewendet, dass die leistungsstärksten 10 % gemäß Artikel 10a auf der Grundlage der gemäß Artikel 11 unterbreiteten Informationen nicht betroffen sind.

Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.

(6)  Es wird eine harmonisierte Regelung auf Unionsebene zur Kompensation von Anlagen geschaffen, und zwar zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Diese harmonisierte Kompensation wird gemäß den in Artikel 10 festgelegten Bestimmungen für solche Kosten finanziert.

 

Die Kompensation ist verhältnismäßig, berücksichtigt die Vorschriften für staatliche Beihilfen und wird so angewendet, dass es zu keinen negativen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und keiner Überkompensation kommt. Bei den Kompensationsmaßnahmen darf der Anreiz für Energieeffizienz und für einen Umstieg von CO2-intensivem auf CO2-armen Stromverbrauch nicht verloren gehen. Ist die Kompensationshöhe gemäß Artikel 10 nicht ausreichend, um alle beihilfefähigen Kosten zu kompensieren, so wird die Höhe der Unterstützung für alle teilnahmeberechtigten Anlagen einheitlich verringert. Solche Maßnahmen, einschließlich zusätzlicher Kompensation durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 3 müssen den Vorschriften für staatliche Beihilfen entsprechen und dürfen nicht zu neuen Marktverzerrungen führen.

(7)  Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten.

(7)  Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten.

_____

_____

(*) [Vollständigen Titel des Beschlusses und Nummer des Amtsblatts einsetzen].

(*) [Vollständigen Titel des Beschlusses und Nummer des Amtsblatts einsetzen].

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Die Zuteilungen werden anhand des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angepasst.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Für die Stromerzeugung neuer Marktteilnehmer werden keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

Bis 31. Dezember 2010 werden harmonisierte Bestimmungen über die Anwendung der Begriffsbestimmung ‚neuer Marktteilnehmer‘ angenommen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs ‚wesentliche Erweiterungen‘.

Bis 31. Dezember 2010 werden harmonisierte Bestimmungen über die Anwendung der Begriffsbestimmung ‚neuer Marktteilnehmer‘ angenommen, insbesondere in Bezug auf die Definition des Begriffs ‚wesentliche Erweiterungen‘.

 

(7a)  Erhalten von Artikel 10b Absätze 1 und 2 betroffene Sektoren und Teilsektoren zu viele kostenlose Zuteilungen, so darf der Geldwert der überschüssigen Zuteilungen bis 31. Dezember 2030 ausschließlich in CO2-effiziente Investitionen in unter das EU-EHS fallende Anlagen des Unternehmens investiert werden (Bindung oder Ausgabe der Mittel), wobei die Anforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b, e und g sowie Artikel 10c Absätze 2 und 3 zu erfüllen sind.

 

Während Phase IV wird zweimal ein Ausgleich hergestellt, und zwar in den Jahren 2025 und 2030, mit der Möglichkeit von Sanktionen gemäß Artikel 16.

(8)  400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

(8)  600 Millionen Zertifikate, davon 200 Millionen Zertifikate aus dem Versteigerungsanteil gemäß Artikel 10, werden zur Verfügung gestellt, um Investitionen in Innovationen im Hinblick auf die gesamte Bandbreite nachhaltiger CO2-armer Technologien und Prozesse in den Industriesektoren gemäß Anhang I zu fördern und entsprechende Hebelwirkungen zu erzielen, und zwar durch die Nutzung von Zuschüssen und verschiedenen Instrumenten, die von der Europäischen Investitionsbank verwaltet werden, und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) oder Nutzung (CCU) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten, darunter Pilotprojekten, für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien und Energiespeicherung zu schaffen.

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien, -produkte und -prozesse in bestehenden und neuen Anlagen und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS-, CCU- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. Die Kommission veröffentlicht bis … [zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] Leitlinien für staatliche Beihilfen im Rahmen der Kofinanzierung teilnahmeberechtigter Projekte durch die Mitgliedstaaten.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, darunter kleinmaßstäbliche Projekte, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt.

 

Bei der Monetisierung von Zertifikaten für den Innovationsfonds wird die Versteigerung von Zertifikaten zeitlich so festgelegt, dass Sicherheit über die verfügbaren Mittel geschaffen wird und zugleich nachteilige Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren des CO2-Marktes vermieden werden. Der Zeitplan für die Monetisierung von Zertifikaten wird spätestens 18 Monate vor Beginn der Phase IV veröffentlicht; mit ihm wird für eine gleichmäßige Monetisierung der Zertifikate gesorgt, die während der Phase vergeben werden.

 

Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt, wobei ihre Relevanz in Bezug auf die Dekarbonisierung der verwandten Sektoren berücksichtigt wird.

 

CO2-effiziente Industrieprojekte, darunter CCS/CCU, müssen deutlich zu Emissionsminderungen beitragen und müssen die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität verbessern.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Projekte schwerpunktmäßig mit Forschung und Innovation in Bezug auf die Konzeption und Entwicklung von bahnbrechenden Lösungen und die Umsetzung von Demonstrationsprojekten in einem echten industriellen Umfeld befassen sollten, marktnah sein sollten, technologische Lösungen anstreben sollten, die in vielen Bereichen angewendet oder innerhalb der Branche und gegebenenfalls über die Branche hinaus übertragen werden können, sowie – soweit möglich – geografisch ausgewogen sein sollten, ohne dabei den Grundsatz der Exzellenz zu beeinträchtigen.

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente kofinanziert werden. Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

Es sind Zertifikate für Projekte bereitzuhalten, die den in Unterabsatz 3 genannten Anforderungen genügen. Die Unterstützung für diese Projekte erfolgt über die Mitgliedstaaten und ergänzt die von den betreffenden Anlagenbetreibern bereitgestellten erheblichen Mittel zur Kofinanzierung. Diese Projekte können auch von den betroffenen Mitgliedstaaten und durch andere Instrumente und Programme wie den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und Horizont 2020 kofinanziert werden. Kein Projekt erhält mit diesem Mechanismus gemäß dem vorliegenden Absatz eine Unterstützung, die 15 % der Gesamtmenge der zu diesem Zweck verfügbaren Zertifikate übersteigt. Diese Zertifikate werden in Absatz 7 berücksichtigt.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

entfällt

„Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.“

 

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe e

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  Absatz 7 wird wie folgt geändert:

entfällt

(7)  „Zertifikate aus der Höchstmenge gemäß Artikel 10a Absatz 5 dieser Richtlinie, die bis 2020 nicht kostenlos zugeteilt wurden, werden zusammen mit 250 Millionen Zertifikaten aus der Marktstabilitätsreserve gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates(*) in Form einer Reserve für neue Marktteilnehmer und Fälle erheblicher Produktionszunahmen bereitgehalten.

 

_____

 

(*) [Vollständigen Titel des Beschlusses und Nummer des Amtsblatts einsetzen].

 

Ab 2021 fließen auch Zertifikate, die Anlagen infolge der Anwendung der Absätze 19 und 20 nicht zugeteilt wurden, in die Reserve.“

 

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe f

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsätze 1, 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  In Absatz 8 erhalten die Unterabsätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

entfällt

„400 Millionen Zertifikate werden zur Verfügung gestellt, um in den Industriesektoren gemäß Anhang I Innovationen im Bereich CO2-armer Technologien und Prozesse zu fördern und im Gebiet der Union einen Anreiz für den Bau und Betrieb von kommerziellen Demonstrationsanlagen, die auf die umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung (CCS) von CO2 ausgerichtet sind, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu schaffen.

 

Die Zertifikate sind für innovative CO2-effiziente Industrietechnologien und -prozesse und für die Förderung von Demonstrationsprojekten zur Entwicklung eines breiten Spektrums von kommerziell noch nicht lebensfähigen CCS- und Innovationstechnologien für erneuerbare Energien an geografisch ausgewogen verteilten Standorten bereitzustellen. Zur Förderung innovativer Projekte können bis zu 60 % der relevanten Projektkosten finanziert werden, wovon maximal 40 % nicht an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen gebunden sein müssen, sofern mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden.

 

Darüber hinaus werden etwaige noch verbleibende Mittel, die im Rahmen dieses Absatzes für Projekte der genannten Art, die in allen Mitgliedstaaten auch kleinmaßstäbliche Projekte umfassen müssen, bereitstehen, vor 2021 um 50 Millionen nicht zugeteilter Zertifikate aus der gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… angelegten Marktstabilitätsreserve ergänzt. Die Projekte werden auf der Grundlage objektiver und transparenter Kriterien ausgewählt.

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

 

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10b und Artikel 10c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Artikel 10b

„Artikel 10b

Maßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

Übergangsmaßnahmen zur Unterstützung bestimmter energieintensiver Industrien im Falle der Verlagerung von CO2-Emissionen

(1)  Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels, definiert als das Verhältnis zwischen dem Gesamtwert der Ausfuhren nach Drittländern plus dem Wert der Einfuhren aus Drittländern und der Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate zu einem Satz von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

(1)  Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels, definiert als das Verhältnis zwischen dem Gesamtwert der Ausfuhren nach Drittländern plus dem Wert der Einfuhren aus Drittländern und der Gesamtgröße des Marktes des Europäischen Wirtschaftsraums (Jahresumsatz plus Gesamteinfuhren aus Drittländern), mit ihrer Emissionsintensität in kg CO2, dividiert durch ihre Bruttowertschöpfung (in EUR), 0,2 überschreitet, gelten als Sektoren bzw. Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Derartigen Sektoren und Teilsektoren werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate zu einem Satz von 100 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

(2)  Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,18 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

(2)  Sektoren und Teilsektoren, bei denen das Produkt der Multiplikation der Intensität ihres Drittlandhandels mit ihrer Emissionsintensität 0,18 überschreitet, können auf Basis einer qualitativen Bewertung nach folgenden Kriterien in die Gruppe gemäß Absatz 1 aufgenommen werden:

a)  Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken;

a)  Umfang, in dem einzelne Anlagen in dem betreffenden Sektor oder den betreffenden Teilsektoren in der Lage sind, ihre Emissionsmengen oder ihren Stromverbrauch zu senken;

b)  aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

b)  aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen;

c)  Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

c)  Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für langfristige Investitionen oder Beschlüsse über Standortverlagerungen.

(3)  Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen können; ihnen werden für die Zeit bis 2030 Zertifikate im Umfang von 30 % der gemäß Artikel 10a bestimmten Menge kostenlos zugeteilt.

(3)  Bei anderen Sektoren und Teilsektoren wird davon ausgegangen, dass sie einen größeren Teil der Kosten von Zertifikaten auf die Produktpreise abwälzen können; ihnen werden für die Zeit bis 2030 keine Zertifikate kostenlos zugeteilt.

(4)  Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission in Bezug auf die vorstehenden Absätze nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt für Tätigkeiten – mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Falle von Absatz 1 – und stützt sich dabei auf vorliegende Daten für die drei letzten Kalenderjahre.

(4)  Bis 31. Dezember 2019 erlässt die Kommission in Bezug auf die vorstehenden Absätze nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt für Tätigkeiten – mit einem 4-stelligen Code (NACE-Code der Ebene 4) im Falle von Absatz 1 – und stützt sich dabei auf vorliegende Daten für die drei letzten Kalenderjahre.

Artikel 10c

Artikel 10c

Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

Option der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten zur Modernisierung des Energiesektors

(1)  Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

(1)  Abweichend von Artikel 10a Absätze 1 bis 5 können Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2014 zu Euro-Marktpreisen unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, Anlagen zur Modernisierung und nachhaltigen Umgestaltung des Energiesektors übergangsweise kostenlose Zertifikate für die Stromerzeugung zuteilen.

 

Jeder begünstigte Mitgliedstaat, der den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d in Anspruch nehmen darf und sich für die übergangsweise kostenlose Zuteilung nach Artikel 10c entschieden hat, kann diese Zertifikate auf seinen Anteil des Modernisierungsfonds gemäß Anhang IIb übertragen und nach den Bestimmungen von Artikel 10d zuteilen.

(2)  Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 10 Mio. EUR wählt der betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert werden sollen, im Wege einer Ausschreibung aus. Im Rahmen dieses Ausschreibungsprozesses

(2)  Bei Projekten mit einem Gesamtinvestitionsbedarf von über 10 Mio. EUR wählt der betreffende Mitgliedstaat die Investitionen, die durch kostenlose Zuteilung finanziert werden sollen, im Wege einer Ausschreibung aus. Im Rahmen dieses Ausschreibungsprozesses

a)  werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt;

a)  werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt;

b)  sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien und zur Modernisierung der Energieerzeugung, -übertragung und -verteilung beitragen;

b)  sind nur Projekte teilnahmeberechtigt, die zur Diversifizierung des Energiemixes und der Versorgungsquellen des Mitgliedstaats, zur nötigen Umstrukturierung, zur Umweltverbesserung und Nachbesserung der Infrastruktur, zu sauberen Technologien und zur Modernisierung der Energieerzeugung – einschließlich Fernwärme, Energieeffizienz und Energiespeicherung –, -übertragung und -verteilung beitragen; bei Projekten im Bereich Stromerzeugung dürfen die Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde insgesamt 450 g CO2-Äquivalente nicht überschreiten; für Projekte im Bereich Wärmeerzeugung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 23a, in dem die Kriterien festgelegt werden;

c)  wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

c)  wird die Rangordnung der Projekte nach klaren, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien in Einklang mit den Klima- und Energiezielen der EU für das Jahr 2050 festgelegt, damit nur Projekte ausgewählt werden, die

i)  auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen realisieren;

i)  auf Basis einer Kosten-Nutzen-Analyse einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung gewährleisten und einen vorausbestimmten hohen Umfang an CO2-Reduktionen realisieren;

ii)  Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden und nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt;

ii)  Zusatzcharakter haben, dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht werden, nicht dazu führen, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt und keine Mittel aus dem nationalen Investitionsplan für die Jahre 2013–2020 erhalten haben;

iii)  das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen.

iii)  das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweisen;

 

iiia)  nicht zu neuen Energieerzeugungs- und Wärmekapazitäten auf der Basis von Kohle beitragen oder die Kohleabhängigkeit erhöhen.

 

Die ausgewählten Projekte müssen darauf abzielen, lokal oder von der Gemeinschaft gelenkte integrierte Ansätze zu fördern.

 

Die Kommission prüft die Anforderungen gemäß diesem Absatz fortlaufend und berücksichtigt dabei den technologischen Fortschritt und die Klimastrategie der Europäischen Investitionsbank; gegebenenfalls nimmt sie bis 2024 im Einklang mit Artikel 23a einen delegierten Rechtsakt an.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der kostenlosen Zuteilung Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, von der Option der kostenlosen Zuteilung Gebrauch zu machen, veröffentlichen bis 30. Juni 2019 zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit detaillierte nationale Rahmenvorschriften für den Ausschreibungsprozess und die Auswahlwahlkriterien.

Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

Soweit mit der kostenlosen Zuteilung Investitionen im Wert von weniger 10 Mio. EUR gefördert werden, wählen die Mitgliedstaaten die Projekte nach objektiven und transparenten Kriterien aus, die mit der Erreichung der langfristigen Klima- und Energieziele der EU vereinbar sind. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses werden zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht. Dazu erstellt und übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission bis 30. Juni 2019 eine Liste der Investitionen.

(3)  Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben.

(3)  Der Wert der geplanten Investitionen muss zumindest dem Marktwert der kostenlos zugeteilten Zertifikate entsprechen, wobei zugleich jedoch die notwendige Begrenzung direkt damit verbundener Preissteigerungen zu berücksichtigen ist. Der Marktwert entspricht dem Durchschnittspreis, den Zertifikate auf der gemeinsamen Auktionsplattform im vorangegangenen Kalenderjahr erzielt haben. Bis zu 75 % der beihilfefähigen Kosten für geplante Investitionen können gefördert werden.

(4)  Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. Die Gesamtmenge kostenlos zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Zeitraum 2021–2030 in identischen Jahrestranchen erhält.

(4)  Übergangsweise kostenlose Zuteilungen werden von der Zertifikatmenge, die der Mitgliedstaat sonst versteigern würde, abgezogen. Die Gesamtmenge kostenlos zugeteilter Zertifikate darf nicht mehr als 40 % der Zertifikate betragen, die der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a im Übergangszeitraum 2021–2030 in identischen Jahrestranchen erhält.

(5)  Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine nach den Ausschreibungsregeln ausgewählte Investition getätigt wurde.

(5)  Zuteilungen an Betreiber werden von dem Nachweis abhängig gemacht, dass eine nach den Ausschreibungsregeln ausgewählte Investition getätigt wurde.

(6)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Stromerzeuger und Netzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte.

(6)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die begünstigten Strom- und Wärmeerzeuger sowieNetzwerkbetreiber, bis zum 28. Februar jedes Jahres über den Stand der Durchführung ihrer ausgewählten Investitionen zu berichten. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission diesbezüglich jährlich Bericht; die Kommission ihrerseits veröffentlicht diese Berichte. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen und analysieren potenzielle Arbitrage im Hinblick auf die Obergrenze von 10 Mio. EUR für kleine Projekte und tragen dafür Sorge, dass keine ungerechtfertigte Aufteilung einer Investition auf kleinere Projekte erfolgt, indem mehr als eine Investition in ein und dieselbe begünstigte Anlage ausgeschlossen wird.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Es wird folgender Artikel 10d hinzugefügt:

(7)  Es wird folgender Artikel 10d hinzugefügt:

„Artikel 10d

„Artikel 10d

Modernisierungsfonds

Modernisierungsfonds

(1)  Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021–2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

(1)  Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen – einschließlich Fernwärme-, Übertragungs- und Verteilungssystemen sowie Verbindungsleitungen – und die Verbesserung der Energieeffizienz – insbesondere von Gebäuden – in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, sowie zur Erzielung entsprechender Hebelwirkungen wird für den Zeitraum 2021–2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar.

Die geförderten Investitionen sind mit den Zielen dieser Richtlinie, den langfristigen Klimaschutz- und Energiezielen der Union und dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen vereinbar.

 

Geförderte Projekte müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

i)  Es werden die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung, der Gleichbehandlung und der wirtschaftlichen Haushaltsführung gewahrt.

 

ii)  Sie tragen zu Energieeinsparungen, Systemen für erneuerbare Energieträger, Energiespeicherung sowie Stromverbund, Stromübertragung und Stromverteilung bei. Bei Projekten im Bereich Stromerzeugung dürfen die Treibhausgasemissionen pro in der Anlage erzeugter Kilowattstunde insgesamt 450 g CO2-Äquivalente nicht überschreiten. Für Projekte im Bereich Wärmeerzeugung erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 23a, in dem die Kriterien festgelegt werden.

 

iii)  Sie gewährleisten – auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse – einen positiven Nettogewinn in Form einer Emissionsminderung und verringern in einem im Voraus festgelegten deutlichen Ausmaß die CO2-Emissionen.

 

iv)  Sie haben Zusatzcharakter, werden dem Erneuerungs- und Modernisierungsbedarf zweifelsfrei gerecht, führen nicht dazu, dass die Energienachfrage marktbedingt steigt, und haben keine Mittel aus dem nationalen Investitionsplan für die Jahre 2013–2020 erhalten.

 

v)  Sie bieten ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis.

 

vi)  Sie tragen nicht zu neuen Energieerzeugungskapazitäten auf der Basis von Kohle bei und erhöhen nicht die Kohleabhängigkeit.

 

Die ausgewählten Projekte sollten darauf abzielen, lokal oder von der Gemeinschaft gelenkte integrierte Ansätze zu fördern.

 

Die Kommission prüft die Anforderungen gemäß diesem Absatz fortlaufend und berücksichtigt dabei den technologischen Fortschritt und die Klimastrategie der Europäischen Investitionsbank; gegebenenfalls nimmt sie bis 2024 im Einklang mit Artikel 23a einen delegierten Rechtsakt an.

(2)  Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte fest.

(2)  Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck entwirft der Investitionsbeirat Investitionsleitlinien und der beratende Beirat legt auf deren Grundlage projektspezifische Auswahlkriterien in Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie und den Kriterien gemäß Absatz 1 fest. Die entsprechenden Vorschriften werden veröffentlicht.

(3)  Die Mittelaufteilung richtet sich zu 50 % nach den geprüften Emissionen und zu 50 % nach den BIP-Kriterien, woraus sich der Verteilungsschlüssel gemäß Anhang IIb ergibt.

(3)  Die Mittelaufteilung richtet sich zu 50 % nach den geprüften Emissionen und zu 50 % nach den BIP-Kriterien, woraus sich der Verteilungsschlüssel gemäß Anhang IIb ergibt.

(4)  Der Fonds wird von einem Investitionsbeirat und einem Verwaltungsausschuss verwaltet, die sich zusammensetzen aus Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, der Kommission, der EIB sowie drei Mitgliedern, die für jeweils 5 Jahre von den anderen Mitgliedstaaten gewählt werden. Der Investitionsbeirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene, angemessener Finanzierungsinstrumente und von Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte. Der Verwaltungsausschuss ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Fonds.

(4)  Die begünstigten Mitgliedstaaten sind für die Verwaltung des Fonds zuständig und setzen gemeinsam einen Investitionsbeirat ein, in dem jeweils ein Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten, die Kommission und drei Beobachter aus dem Kreis der Interessenträger (Industrieverbände, Gewerkschaften, nichtstaatliche Organisationen) vertreten sind. Der Beirat ist zuständig für die Festlegung einer Investitionspolitik auf Unionsebene in Einklang mit den Anforderungen gemäß diesem Artikel und der Politik der Union und trifft Entscheidungen über Investitionen.

 

Es wird unabhängig vom Investitionsbeirat ein beratender Beirat eingerichtet, der aus Sachverständigen besteht, die über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektstrukturierungen und Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten verfügen. Der beratende Beirat setzt sich zusammen aus drei Vertretern der begünstigten Mitgliedstaaten, drei Vertretern der anderen Mitgliedstaaten und Sachverständigen der Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die für eine Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt werden. Der beratende Beirat berät bei spezifischen Projekten im Hinblick auf die Bündelung öffentlicher und privater Finanzmittel, die Förderfähigkeit von Projekten mit Investitionsbedarf und den Bedarf an Unterstützung bei der Projektentwicklung.

Der Investitionsbeirat wählt einen Vertreter der Kommission zum Vorsitzenden. Er ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Ist der Beirat nicht in der Lage, innerhalb einer von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist einvernehmlich zu beschließen, so wird der betreffende Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst.

Der Vorsitz des Investitionsbeirats wird nach dem Rotationsprinzip für jeweils ein Jahr aus seinen Mitgliedern gewählt. Der Investitionsbeirat ist bestrebt, seine Beschlüsse einvernehmlich zu fassen. Der beratende Beirat nimmt seine Stellungnahme mit einfacher Mehrheit an.

Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom Investitionsbeirat ernannt werden. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Der Investitionsbeirat und der beratende Beirat arbeiten offen und transparent. Die Protokolle der Sitzungen beider Beiräte werden veröffentlicht. Die Zusammensetzung des Investitionsbeirats und des beratenden Beirats wird veröffentlicht, und die Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder werden veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Der Investitionsbeirat und der beratende Beirat prüfen fortlaufend, dass keine Interessenkonflikte bestehen. Der beratende Beirat legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zweimal jährlich ein Verzeichnis der durchgeführten Beratungen zu Projekten vor.

Empfiehlt die EIB unter Angabe von Gründen, von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, so kann ein Investitionsbeschluss nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt. Die beiden vorstehenden Sätze gelten nicht im Falle kleiner Projekte, die über Darlehen einer nationalen Förderbank oder über Zuschüsse finanziert werden, mit denen die Durchführung eines nationalen Programms gefördert wird, dessen spezifische Ziele den Zielen des Modernisierungsfonds entsprechen, sofern nicht mehr als 10 % der Anteile der Mitgliedstaaten gemäß Anhang IIb für dieses Programm verwendet werden.

Empfiehlt die EIB unter Angabe von Gründen, die sich in Einklang mit der vom Investitionsbeirat angenommenen Investitionsstrategie und den Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 befinden, von der Finanzierung eines Investitionsprojektes abzusehen, so kann eine befürwortende Stellungnahme nur mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder getroffen werden. Der Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird, und die EIB sind in diesem Falle nicht stimmberechtigt.

(5)  Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Verwaltungsausschuss jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

(5)  Die begünstigten Mitgliedstaaten erstatten dem Investitionsbeirat und dem beratenden Beirat jährlich über aus dem Fonds finanzierte Investitionen Bericht. Diese Berichte werden veröffentlicht und enthalten

a)  Informationen über die finanzierten Investitionen, aufgeschlüsselt nach begünstigten Mitgliedstaaten;

a)  Informationen über die finanzierten Investitionen, aufgeschlüsselt nach begünstigten Mitgliedstaaten;

b)  eine Bewertung der Wertschöpfung, gemessen als die mit der Investition erreichte Verbesserung der Energieeffizienz oder Modernisierung des Energiesystems.

b)  eine Bewertung der Wertschöpfung, gemessen als die mit der Investition erreichte Verbesserung der Energieeffizienz oder Modernisierung des Energiesystems.

(6)  Der Verwaltungsausschuss erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem Verwaltungsausschuss gegebenenfalls Vorschläge vor.

(6)  Der beratende Beirat erstattet der Kommission jedes Jahr Bericht über die Erfahrungen mit der Bewertung und Auswahl von Investitionsprojekten. Die Kommission überprüft bis 31. Dezember 2024 die Grundlage, auf der Projekte ausgewählt werden, und legt dem beratenden Beirat und dem Investitionsbeirat gegebenenfalls Vorschläge vor.

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen.“

(7)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zur Durchführung dieses Artikels zu erlassen, in dem die Einzelheiten festgelegt werden und für das effiziente Funktionieren des Modernisierungsfonds Sorge getragen wird.“

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den fünf Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2018 vorgelegt, Verzeichnisse für die sich anschließenden fünf Jahre alle fünf Jahre danach. Jedes Verzeichnis umfasst für die fünf Jahre vor seiner Vorlage Informationen über Produktionstätigkeiten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Teilanlagen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen vorliegen.

Ein Verzeichnis der Anlagen, die in den zwei Jahren beginnend mit dem 1. Januar 2021 unter diese Richtlinie fallen, wird bis 30. September 2018 vorgelegt, Verzeichnisse für die sich anschließenden zwei Jahre alle zwei Jahre danach. Jedes Verzeichnis umfasst für die zwei Kalenderjahre vor seiner Vorlage Informationen über Produktionstätigkeiten, Wärme- und Gasaustausch, Stromerzeugung und Emissionen auf Ebene von etwaigen Teilanlagen. Kostenlose Zertifikate werden nur Anlagen zugeteilt, für die diese Informationen vorliegen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Dem Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 hinzugefügt:

 

„Ab 2021 gewährleisten die Mitgliedstaaten zudem, dass in jedem Kalenderjahr jeder Betreiber seine Produktionstätigkeit meldet, damit im Einklang mit Artikel 10a Absatz 7die Zuteilung angepasst werden kann.“

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 12 – Absatz 3 a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(10a)  Artikel 12 Absatz 3a wird wie folgt geändert:

(3a)  Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten nicht für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid gilt.

(3a)  Verpflichtungen zur Abgabe von Zertifikaten gelten weder für Emissionen, die aufgrund einer Prüfung als abgeschieden und zur ständigen Speicherung in eine Anlage verbracht anzusehen sind, für die eine Genehmigung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid gilt3, noch für Emissionen, bei denen nachgewiesen ist, dass sie zum Zwecke der CO2-Abscheidung und -Wiederverwendung im Rahmen einer Anwendung abgeschieden und/oder wiederverwendet werden, die eine dauerhafte Bindung des CO2 gewährleistet.

__________________

__________________

3 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 144.

3 ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 144.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Dem Artikel 14 Absatz 1 wird ein neuer Unterabsatz hinzugefügt:

 

„Bis zum 31. Dezember 2018 passt die Kommission die bestehenden Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission1a an, um regulatorische Hindernisse für Investitionen in neuere CO2-effiziente Technologien wie CO2-Abscheidung und -Nutzung (CCU) zu beseitigen. Diese neuen Vorschriften treten für alle CCU-Technologien am 1. Januar 2019 in Kraft.“

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf eine derartige Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen und Tätigkeitsdaten delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 23 zu erlassen.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Hinblick auf eine derartige Verordnung zur Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen und Tätigkeitsdaten delegierte Rechtsakte nach dem Verfahren von Artikel 23 zu erlassen. In Bezug auf die Überwachung und Prüfung der Emissionen und die diesbezügliche Berichterstattung überwacht die Kommission die wirksame und einheitliche Anwendung und Durchsetzung der Sanktionsverfahren auf nationaler Ebene. Die Kommission richtet ein wirksames System zur Überwachung grenzüberschreitender Transaktionen von Emissionszertifikaten auf EU-Ebene ein, um der Gefahr von Missbrauch und betrügerischen Aktivitäten entgegenzuwirken.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 25 – Absätze 1 b a und 1 b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a)  In Artikel 25 werden folgende Absätze eingefügt:

 

„(1ba)  Im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 des Übereinkommens von Paris bewertet die Kommission in ihrem gemäß Artikel 28aa auszuarbeitenden Bericht die Entwicklung von Klimaschutzmaßnahmen, darunter marktbasierte Ansätze, in Drittländern und Regionen sowie die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie.

 

(1bb)  Gelangt die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss, dass weiterhin ein hohes Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, legt sie gegebenenfalls einen Legislativvorschlag zur Einführung eines CO2-Grenzabgabensystems vor, der in vollem Einklang mit den WTO-Regeln stehen und auf einer Machbarkeitsstudie beruhen muss, die bei der Veröffentlichung dieser Richtlinie im Amtsblatt in die Wege zu leiten ist. Dieses System würde die Importeure von Produkten, die von den gemäß Artikel 10a festgelegten Sektoren oder Teilsektoren hergestellt werden, in das EU-EHS einbeziehen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 27 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22a)  In Artikel 27 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden – eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers und vorbehaltlich seiner Zustimmung Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 50 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und – wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden – eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 50 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert; die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

c)  er bestätigt – für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind –, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

c)  er bestätigt – für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 50 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind –, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

d)  er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

d)  er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 28a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b)  Folgender Artikel 28a wird eingefügt:

 

„Artikel 28a

 

Anpassungen infolge der weltweiten Bestandsaufnahme gemäß dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris

 

(1)  Innerhalb von sechs Monaten nach der weltweiten Bestandsaufnahme, die gemäß dem Übereinkommen von Paris im Jahr 2023 stattzufinden hat und die kollektiven Bemühungen der Vertragsparteien um Fortschritte hinsichtlich des globalen langfristigen Ziels betrifft, legt die Kommission einen Bericht vor, in dem geprüft wird, ob die Klimaschutzmaßnahmen der Union aktualisiert und verstärkt werden müssen, wobei die von anderen führenden Wirtschaftsnationen unternommenen Anstrengungen sowie die Wettbewerbsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls folgt dem Bericht ein Legislativvorschlag.

 

(2)  Die Kommission prüft in ihrem Bericht insbesondere, ob der Anstieg des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angemessen ist und ob zusätzliche Strategien und Maßnahmen zur Verstärkung der Treibhausgas-Reduktionsverpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten notwendig sind; sie kann auch prüfen, ob eine Emissionsnorm eingeführt werden könnte. Die Kommission prüft darüber hinaus die Bestimmungen in Bezug auf die Verlagerung von CO2-Emissionen mit dem Ziel, die vorübergehende kostenlose Zuteilung auslaufen zu lassen.“

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 30 – Absatz 4a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22c)  In Artikel 30 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(4a)  Alle fünf Jahre wird eine allgemeine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem EU-EHS und anderen Klimaschutz-, Luftqualitäts- und Energiemaßnahmen auf Unions- und nationaler Ebene durchgeführt, um mehr Kohärenz zu erreichen und antagonistische Wirkungen von Maßnahmen, die sich überschneiden, zu verhindern.“

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 d (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 30a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22d)  Folgendes Kapitel IV wird eingefügt:

 

„Kapitel IV Seeschifffahrts- und Luftfahrtsektor

 

Artikel 30a

 

Die Kommission überwacht, dass in Einklang mit dem UNFCCC-Übereinkommen von Paris alle Wirtschaftssektoren zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen und ob auf internationaler Ebene – beispielsweise im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) – vereinbarte Ziele und Maßnahme zu angemessenen Emissionsminderungen führen.“

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang I – Absatz 1

Richtlinie 2003/87/EG

Anhang IIa

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums

Erhöhung des Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a zu versteigernden Zertifikate zwecks Emissionsminderung und Anpassung an die Folgen des Klimawandels im Interesse der Solidarität und des Wachstums Bei Mitgliedstaaten, die für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds gemäß Artikel 10d infrage kommen, wird der in Anhang IIa festgelegte Anteil der Zertifikate auf ihren Anteil im Modernisierungsfonds übertragen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen in CO2-arme Technologien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

7.9.2015

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

7.9.2015

Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

10.3.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Fredrick Federley

28.10.2015

Prüfung im Ausschuss

17.3.2016

12.7.2016

 

 

Datum der Annahme

13.10.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

13

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nikolay Barekov, Nicolas Bay, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Sergei Stanishev, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Michał Boni, Rosa D’Amato, Esther de Lange, Jens Geier, Benedek Jávor, Olle Ludvigsson, Vladimír Maňka, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Maria Spyraki

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Salvatore Cicu, Albert Deß

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (14.7.2016)

für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien
(COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Jordi Sebastià

KURZE BEGRÜNDUNG

Im fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2014 wurde das extreme Ausmaß der klimaschutzpolitischen Herausforderungen bekräftigt und näher erläutert, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels dringend intensiviert werden müssen. Die Reaktion auf diese Herausforderungen in Form von beabsichtigten, national festgelegten Beiträgen (INDC), die von den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vorgelegt wurde, reicht bei weitem nicht aus, ist jedoch ein großer Fortschritt.

Nach dem Übereinkommen von Paris besteht das Ziel der weltweiten Klimaschutzmaßnahmen darin, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Alle Länder beteiligen sich durch dieses Übereinkommen an diesen Bemühungen. Mit dem Übereinkommen wurden auch bessere Voraussetzungen dafür geschaffen, die Bemühungen entsprechend den Klimaschutz-Herausforderungen stetig nach oben zu korrigieren.

Die Möglichkeit, eine wesentliche Veränderung bei den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen zu bewirken, muss in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Als großer Emittent mit beachtlichen Ressourcen trägt die EU eine große Verantwortung. Sie muss helfen, einen Prozess zu fördern, in dem die Länder der Welt unter dem Einfluss der verstärkten Bemühungen der jeweils anderen Länder ihre eigenen Bemühungen intensivieren, sodass die stetige Korrektur der weltweiten Bemühungen nach oben möglich wird.

Eine zentrale Aufgabe der Union besteht hier darin, ihr System für den Handel mit Emissionszertifikaten (EHS) zu überarbeiten und es zu einem wahrhaft wirkungsvollen Instrument für die Verringerung von Emissionen wie auch für die Erwirtschaftung von Mitteln zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeinsparungen und Unterstützungsmaßnahmen für die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, sowohl in der EU als auch in gefährdeten Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC), zu machen.

Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der EHS-Richtlinie reicht nicht dazu aus, das System zu dem Instrument zu machen, das heute benötigt wird. Daher schlägt der Verfasser der Stellungnahme folgende Änderungen vor:

–  Stärkung der ökologischen Integrität durch Anpassung der Emissionsobergrenze anhand des linearen Kürzungsfaktors als ersten Schritt in Richtung des oberen Endes des aktuellen wirtschaftsweiten Treibhausgas-Reduktionsziels der EU bis 2050, d. h. 95 % gegenüber 1990, und – als zweiten Schritt – durch die Einplanung einer regelmäßigen fünfjährlichen Überprüfung der Obergrenze im Anschluss an die kollektiven Überarbeitungen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris;

–  Entnahme von Zertifikaten aus dem Überschuss in der Marktstabilitätsreserve entsprechend der Nutzung von internationalen CDM- und JI-Gutschriften im Rahmen des EHS, um die Verwirklichung des Treibhausgas-Reduktionsziels des EHS zu einer unionseigenen Aufgabe zu machen;

–  Versteigerung aller EHS-Zertifikate und Zweckbestimmung aller Einnahmen für Klimaschutzmaßnahmen, wobei die Hälfte der Einnahmen an gefährdete Entwicklungsländer geht, und Einführung von Zertifikateinfuhrauflagen (Allowance Import Requirement – AIR) für den Import von energieintensiven Gütern zur Verhinderung einer möglichen Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage);

–  Sicherstellung einer Beteiligung des Luftverkehrs am Treibhausgas-Reduktionsziel bis 2030 von ebenso großem Umfang wie bei anderen Wirtschaftszweigen, die vom EU-EHS erfasst werden, und Zweckbestimmung aller vom Luftverkehr beigetragenen Einnahmen für Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Entwicklungsländern;

–  Beteiligung des internationalen Seeverkehrs an den Klimaschutzzielen durch einen kollektiven Fonds für die Beiträge von Schiffsbetreibern entsprechend den Emissionen in EU-Häfen und bei Fahrten zu und von EU-Häfen;

–  Begrenzung des Emissionsfaktors Null für Biomasse auf Abfälle und Rückstände, um die Anreize für Landaneignung in Entwicklungsländern zur Versorgung des EU-Bioenergiemarktes zu reduzieren. Auf die weltweite Entwaldung und den Verlust von forstlichen Kohlenstoffbeständen entfallen nach Schätzungen rund 20 % des Klimawandels. Eine steigende EU-Nachfrage nach forstlicher Biomasse durch eine fragwürdige Null-CO2-Bilanzierung ist aus Sicht der Klimawandel-Schadensminderung im besten Fall ineffizient und im schlimmsten Fall kontraproduktiv.

Die Zweckbestimmung von EHS-Einnahmen und die Einbeziehung von internationalen Schiffsemissionen in das System stehen auch in Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zu diesem Thema, der im Klimaschutzpaket von 2008 und auch bei anderen Anlässen mehrfach zur Geltung gebracht wurde.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Herausforderungen in den Bereichen Klimaschutz und Umweltschutz stellen sich weltweit. Das übergeordnete Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) besteht darin, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das gefährliche anthropogene Eingriffe in das Klimasystem verhindern würde. Das Pariser Klimaschutzabkommen (Pariser Übereinkommen), das auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien (COP-21) des UNFCCC angenommen wurde, bringt ein neues Niveau an weltweitem Engagement für die Begrenzung und Verringerung von Treibhausgasemissionen mit sich, wobei sich alle Länder an den Bemühungen beteiligen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Mit der Unterzeichnung des Pariser Übereinkommens haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Mit dem Pariser Übereinkommen wird außerdem das Ziel angestrebt, in der zweiten Hälfte dieses Jahrhunderts auf der Grundlage von Gerechtigkeit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen anthropogenen Emissionen aus einzelnen Quellen und dem Abbau von Treibhausgasen durch Senken zu erreichen. Aus diesen Verpflichtungen sollten sich Vorgaben für Bemühungen um die Senkung der Emissionen und um Investitionen in erneuerbare Energiequellen und Energieeffizienz ergeben.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c)  Das Pariser Übereinkommen ist eine weltweite Vereinbarung zur Begrenzung und Minderung der Treibhausgasemissionen und verfolgt das Ziel eines „gerechten Übergangs“, von dem auch Entwicklungsländer profitieren sollen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2d)  Entwicklungsländer sind den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt. Die Union sollte solche Länder stärker unterstützen, damit deren Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel und ihre Widerstandsfähigkeit größer werden. Die Politikkohärenz auf Unionsebene sollte verbessert werden, damit das EU-EHS die Politik der Entwicklungszusammenarbeit wirkungsvoll ergänzen kann, gerade im Kontext der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2e)  Dem durch das Pariser Übereinkommen erreichten Fortschritt und den besseren Bedingungen, die dieser für eine stetige Aufwärtsrevision von Zielen und Anstrengungen entsprechend den durch den Klimawandel gegebenen Herausforderungen geschaffen hat, sollte Rechnung getragen werden. Eines der besten Instrumente, die der Union zur Verfügung stehen, um die im Pariser Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen einzuhalten, ist das EU-EHS. Im Zuge der genannten Anstrengungen kommt es darauf an, dass das EU-EHS mehr Effizienz bei der Senkung von Emissionen erreicht, den Übergang zu erneuerbaren Energiequellen unterstützt, die Energieeffizienz maximiert und weltweit das vermehrten Einsatz sauberer Technologien fördert.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen.

(3)  Das überarbeitete EU-EHS sollte ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,8 % und Zertifikateinfuhrauflagen (AIR) nach 2020 vorsehen, um das Risiko einer klimaschutzpolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) abzuwenden, solange in Drittländern oder subnationalen Regionen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden, ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Um in der Zeit bis 2020 die Zielsetzungen anspruchsvoller zu machen und das weltweite Ziel von deutlich unter 2 °C zur Geltung zu bringen, sollte das bis 2020 angestrebte EU-Treibhausgas-Reduktionsziel von 20 % gegenüber dem Niveau von 1990 mit unionsinternen Maßnahmen erreicht werden. Eine Menge an Zertifikaten, die höchstens das Niveau der internationalen Gutschriften (Zertifizierte Emissionsreduktionen (CER) aus dem Mechanismus für eine umweltverträgliche Entwicklung (CDM) und Emissionsreduktionseinheiten (ERU) aus der Gemeinsamen Umsetzung (JI)) erreicht, die im Rahmen des EU-EHS bereits verwendet wurden, sollte aus der Marktstabilitätsreserve gelöscht werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Die Vertragsparteien des UNFCCC haben den Zwischenstaatlichen Sachverständigenrat für Klimafragen (IPCC) aufgefordert, im Jahr 2018 einen Sonderbericht zum Ziel von 1,5 °C auszuarbeiten, und beschlossen, einen unterstützenden Dialog für eine Bestandsaufnahme der kollektiven Bestrebungen und Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen zu organisieren, um die Vertragsparteien vor der endgültigen Vorlage ihrer nationalen Klimaschutzbeiträge zu informieren. Das Übereinkommen von Paris sieht außerdem eine regelmäßige Umsetzungsprüfung zur Beurteilung der kollektiven Fortschritte im Hinblick auf die langfristigen Ziele des Übereinkommens vor, die 2023 beginnen und anschließend alle fünf Jahre stattfinden soll. Das EU-EHS sollte regelmäßige Überarbeitungen vorsehen, um die Klimaschutzmaßnahmen der Union dem Pariser Übereinkommen entsprechend regelmäßig zu aktualisieren und auszuweiten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Die Ansetzung eines Emissionsfaktors von null für Biomasse im EU-EHS ist eine Förderregelung im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Flüssige Biobrennstoffe, Biokraftstoffe sowie feste und gasförmige Biomasse sollten nur dann gefördert und auf die nationalen Ziele angerechnet werden, wenn sie Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG oder der Politik für nachhaltige Bioenergie erfüllen. Folglich sollten die Nachhaltigkeitskriterien auf alle Bioenergiequellen angewendet werden, die innerhalb von Anlagen oder im Rahmen der Tätigkeiten eines Luftfahrzeugbetreibers, die unter das EU-EHS fallen, verbraucht werden und für die ein Treibhausgasemissionsfaktor von null angesetzt wird.

 

_________________________________

 

1a  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).

Begründung

Vom Anwendungsbereich des EHS sind derzeit Anlagen ausgeschlossen, die ausschließlich Biomasse verwenden. Die gesamte Biomasse, die in Anlagen verwendet wird, gilt als CO2-neutral, und bei fester Biomasse werden keinerlei Nachhaltigkeitskriterien angelegt. Eine Folge davon ist, dass ein beträchtlicher Teil der Emissionen nicht erfasst wird. Es ist unbedingt notwendig, der Ansetzung eines Emissionsfaktors von null für Biomasse ein Ende zu setzen und sie Nachhaltigkeitskriterien zu unterwerfen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

(9)  Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimaschutzfinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimaschutzgelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten die weltweite Verantwortung der Union anerkennen und Bemühungen, die von den am wenigsten entwickelten Ländern ausgehen und darauf ausgerichtet sind, emissionsarme Technologien zu entwickeln, nach dem Grundsatz der Technologieneutralität und der Verringerung der Klimaauswirkungen umgehend finanziell unterstützen. In dieser Hinsicht sollte ein beträchtlicher Prozentsatz der Einnahmen, die über die Versteigerung von Zertifikaten durch Mitgliedstaaten erzielt werden, internationalen Fonds zugeteilt werden, insbesondere dem globalen Klimaschutzfonds, dem Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder und dem Klimaschutz-Sonderfonds. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimaschutzfinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und verursachen nur einen sehr geringen Prozentanteil der Treibhausgasemissionen. Den Bedürfnissen dieser Länder sollte deswegen durch den Einsatz von EU-EHS-Zertifikaten zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels durch den UNFCC-Klimafonds, besondere Priorität eingeräumt werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  In Übereinstimmung mit den Verpflichtungen der Rechtsetzungsorgane, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b dargelegt sind, sollten alle Wirtschaftszweige zur Verringerung der Treibhausgasemissionen beitragen, was auch den internationalen Seeverkehr und den Luftverkehr einschließt. Der Luftverkehr trägt durch seine Einbeziehung in das EU-EHS zu den Reduktionen bei. Da von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) bisher kein internationales Abkommen verabschiedet wurde, in dem internationale Seeverkehrsemissionen bei den Reduktionszielen berücksichtigt werden, sollte ein Fonds für die Beiträge von Schiffsbetreibern entsprechend den CO2-Emissionen, die in Häfen der Union und während Schiffsreisen zu und von diesen Häfen emittiert werden, eingerichtet werden. Die Beiträge sollten auf dem Niveau des Marktpreises für Zertifikate oder höher festgesetzt werden. Mit den Mitteln des Fonds sollten die Anpassung an den Klimawandel und die Eindämmung seiner Auswirkungen in gefährdeten Entwicklungsländern finanziert werden. Die Betreiber von Schiffen, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates1c fallen, sollten in Bezug auf Beitragsrückstände dem EU-EHS unterliegen.

 

________________________

 

1a  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

 

1b Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136).

 

1c  Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Artikel 3d erhält Absatz 3 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

(1)  Artikel 3d erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen.“

„Artikel 3d

 

Methode der Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung

 

Die Gesamtmenge der Zertifikate für Luftverkehrstätigkeiten wird jährlich um den gleichen linearen Faktor wie im Fall anderer Tätigkeiten, die unter das Gemeinschaftssystem fallen, verringert. Alle Zertifikate für Luftverkehrstätigkeiten werden versteigert und die Einnahmen für die Klimaschutzfinanzierung in gefährdeten Entwicklungsländern, darunter die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, verwendet.“

Begründung

Der Luftverkehr sollte zum Treibhausgas-Reduktionsziel bis 2030 in gleichem Maße wie andere Bereiche, die unter das EU-EHS fallen, beitragen. In Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments von 2007 zum EHS-Vorschlag für den Luftverkehr und in Übereinstimmung mit dem internationalen Luftverkehrsrecht sollten alle vom Luftverkehr generierten Einnahmen des EU-EHS zur Bewältigung des Klimawandels verwendet werden. Um in Entwicklungsländern hinsichtlich der politischen Maßnahmen der EU Vertrauen zu schaffen, sollten sämtliche EHS-Luftverkehrseinnahmen für die internationale Klimaschutzfinanzierung vorgesehen werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 3e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Artikel 3e wird gestrichen.

Begründung

Die Änderung hängt mit Änderungsantrag 9 zusammen. Alle Zertifikate für den Luftverkehr sollten von den Mitgliedstaaten versteigert werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 9 – Absätze 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,2 %.“

„Ab 2021 gilt ein linearer Faktor von 2,8 %.“

Begründung

Im Übereinkommen von Paris einigten sich die Länder darauf, den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Der im Rahmen des EHS vorgeschlagene lineare Faktor führt noch nicht einmal zum unteren Ende des EU-Ziels für 2050 von 80–95 % gegenüber dem Niveau von 1990, das auf der Grundlage eines 2-Grad-Ziels vereinbart wurde. Um dem Überkommen von Paris besser zu entsprechen, wird vorgeschlagen, den linearen Faktor, entsprechend einer wirtschaftsweiten Reduktion von 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 für 2050, auf 2,8 % festzulegen (d. h. oberes Ende des EU-Ziels für 2050) und in einem zweiten Schritt eine Revisionsklausel zur Anpassung des linearen Faktors nach den UN-Revisionen vorzusehen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Dem Absatz 1 werden drei neue Unterabsätze hinzugefügt:

a)  Dem Absatz 1 werden folgende Unterabsätze hinzugefügt:

Ab 2021 beträgt der Anteil der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate 57 %.

 

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021-2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

„2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um einen Fonds für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Modernisierung der Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10d dieser Richtlinie einzurichten („Modernisierungsfonds“).

 

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um den Internationalen Klimaschutzfonds einzurichten, durch den Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Entwicklungsländern mit einer geringen Kapazität, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern, kleinen Inselstaaten mit Entwicklungsrückstand und Ländern in Afrika, vor allem Maßnahmen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, unterstützt werden. Finanzmittel aus dem Internationalen Klimaschutzfonds werden verwendet, um alljährlich den globalen Klimaschutzfonds der Vereinten Nationen aufzufüllen, mit dem das Ziel verfolgt wird, 50 % der Mittel für Anpassungsmaßnahmen zuzuweisen, wovon die Hälfte für stark gefährdete Länder bestimmt ist.

 

2 % der Gesamtmenge der Zertifikate im Zeitraum 2021–2030 werden versteigert, um den Fonds für einen gerechten Übergang einzurichten, durch den örtliche Gemeinwesen und Arbeitnehmer in Regionen unterstützt werden sollen, die am stärksten vom derzeitigen Übergang zu einer Wirtschaft mit reduzierten CO2-Emissionen betroffen sind. Die Mittel dieses Fonds werden für Investitionen eingesetzt, durch die Arbeitsplätze geschaffen, Berufsbildungsmaßnahmen und sonstige beschäftigungs- und gesundheitsbezogene Dienstleistungen in alternativen Wirtschaftsbereichen in Regionen finanziert werden sollen, in denen in traditionellen CO2-intensiven Bereichen voraussichtlich viele Arbeitsplätze wegen der Reduzierung von CO2-Emissionen verloren gehen werden. Jeder Mitgliedstaat, der die Verwendung von Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang beantragt, arbeitet in enger partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden der Übergangsregionen sowie mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft einen gezielte Plan aus.

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.“

Die gesamte Restmenge der von den Mitgliedstaaten zu versteigernden Zertifikate wird gemäß Absatz 2 aufgeteilt.“

Begründung

Die Kommission sollte

– einen Fonds für einen gerechten Übergang als einen starken EU-weiten Unterstützungsmechanismus für Arbeitnehmer und Regionen einrichten, die Nachteile durch die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft erleiden werden,

– einen Internationalen Klimaschutzfonds einrichten, aus dem der globale Klimaschutzfonds direkt aufgefüllt würde und der dazu beitragen würde, dass man nicht mehr nur auf Hilfebudgets angewiesen ist, um internationale Finanzmittel für den Klimaschutz zur Verfügung zu stellen.

Der Anteil der Zertifikate für den Modernisierungsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Internationalen Klimaschutzfonds sollte den versteigerten Zertifikaten hinzugefügt werden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  In Absatz 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(3)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen sollten für einen oder mehrere der folgenden Zwecke genutzt werden:

„(3)  Die Mitgliedstaaten bestimmen die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate. Mindestens 50 % der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Absatz 2 einschließlich sämtlicher Versteigerungseinnahmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c oder der entsprechende finanzielle Gegenwert dieser Einnahmen werden für die Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Entwicklungsländern, darunter die Verringerung von Treibhausgasemissionen, und die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, verwendet. Der Rest wird für einen oder mehrere der folgenden Zwecke verwendet:“

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zum Klimapaket 2008 sollten alle Einnahmen (oder der entsprechende finanzielle Gegenwert) aus dem EU-EHS für Klimaschutzmaßnahmen vorgemerkt und 50 % als kollektiver Beitrag der EU zur internationalen Klimaschutzfinanzierung vorgesehen werden. Eine kollektive Zusage durch die EU und ihre Mitgliedstaaten würde den Einfluss der EU in UNFCCC-Verhandlungen und die Wirksamkeit der EU-Klimaschutzfinanzierung steigern.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe k

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, einschließlich Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel;

k)  Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel und anderer Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Drittländern, die zusätzlich zu der Finanzierung von Maßnahmen über Instrumente der Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird; diese Klimaschutzfinanzierung wird auf die Erfüllung der Zusagen der Union im Bereich der Klimaschutzfinanzierung angerechnet, zählt allerdings nicht als Entwicklungsfinanzierung und wird zusätzlich zu dieser gewährt;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

a)  Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach dem Verfahren von Artikel 23 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Dieser Rechtsakt wird auch vorsehen, dass bei erheblichen Produktionszunahmen zusätzliche Zertifikate aus der Reserve für neue Marktteilnehmer zugeteilt werden, wobei dieselben Schwellenwerte und Zuteilungsanpassungen angewendet werden, wie sie auch bei teilweisen Betriebseinstellungen gelten.

„300 Millionen Zertifikate werden verwendet, um aus dem globalen Klimaschutzfonds der Vereinten Nationen Klimaschutzmaßnahmen in den am wenigsten entwickelten Ländern zu finanzieren, insbesondere Maßnahmen der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.“

Begründung

Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und verursachen nur einen sehr geringen Prozentanteil der Treibhausgasemissionen. Den Bedürfnissen dieser Länder sollte deswegen durch den Einsatz von EU-EHS-Zertifikaten zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, besondere Priorität eingeräumt werden. Eine kollektive Zusage durch die EU würde den Einfluss der EU in UNFCCC-Verhandlungen vergrößern, und Beiträge über den globalen Klimaschutzfonds würden auch andere dazu anregen, mit einem Teil ihrer eigenen Preissysteme für Emissionen einen Beitrag zum Fonds zu leisten.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Mitgliedstaaten sollten zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen.“

„Die Mitgliedstaaten können zugunsten von Sektoren oder Teilsektoren, die aufgrund erheblicher indirekter Kosten, die durch die Überwälzung der Kosten von Treibhausgasemissionen auf die Strompreise de facto entstehen, einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, finanzielle Maßnahmen erlassen, wobei etwaige Auswirkungen auf den Binnenmarkt zu berücksichtigen sind. Finanzielle Maßnahmen dieser Art, die der Kompensierung eines Teils dieser Kosten dienen, müssen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang stehen.“

Begründung

Die vorgeschlagene Formulierung „sollten“ ist rechtlich zweideutig. Wenn auch ein harmonisiertes System vielleicht wünschenswert ist, ist es rechtlich fragwürdig, die Mitgliedstaaten zu zwingen, staatliche Hilfen einzusetzen; deshalb wurde das Wort „können“ wieder eingesetzt.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021-2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

1.  Zur Förderung von Investitionen in die Modernisierung von Energiesystemen und die Verbesserung der Energieeffizienz (einschließlich thermische Energie, Fernwärme, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Energiequellen und Erdwärme) in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 unter 60 % des Unionsdurchschnitts lag, wird für den Zeitraum 2021–2030 ein Fonds angelegt und gemäß Artikel 10 ausgestattet.

Begründung

Die genannten kleineren Investitionen spielen eine entscheidende Rolle bei der Modernisierung von Energiesystemen und beim Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft und sollten darum ausdrücklich hervorgehoben werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 10 d – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Aus dem Fonds werden auch kleinmaßstäbliche Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert. Zu diesem Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte fest.

2.  Aus dem Fonds werden auch kleine Projekte zur Modernisierung von Energiesystemen und zur Verbesserung der Energieeffizienz gefördert (einschließlich Wärmeenergie, Fernwärme, hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung, erneuerbare Energiequellen und Erdwärme). Zu diesem Zweck legt der Investitionsbeirat projektspezifische Leitlinien und Kriterien für die Auswahl der Investitionsprojekte fest.

Begründung

Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, selbst kleine Projekte auszuwählen, besonders wenn deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen nationalen Pläne/Programme erfolgen soll, damit der Modernisierungsfonds an die jeweilige nationale Situation angepasst werden kann. In diesen Fällen sollte die einfache Unterrichtung des Beratungsorgans ausreichen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 11 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 11c

 

Beiträge des Seeverkehrs zur Finanzierung von Maßnahmen in gefährdeten Entwicklungsländern

 

Ab 2019 wird – in Ermangelung eines vergleichbaren Systems der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) – ein Fonds für Beiträge von Schiffsbetreibern auf der Basis der in Unionshäfen und bei Schiffsreisen zu und von Unionsanlaufhäfen emittierten CO2-Emissionen eingerichtet, die mindestens die Höhe des Marktpreises für Zertifikate im vorhergehenden Jahr haben. Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der Anpassung an den Klimawandel und der Eindämmung seiner Auswirkungen in gefährdeten Entwicklungsländern verwendet.

 

Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden öffentlich bekannt gegeben. Den Betreibern von Schiffen, die unter die Verordnung (EU) 2015/757 fallen, wird bei Beitragsrückständen die Rückgabe von Zertifikaten vorgeschrieben. Sollten die mit den Beiträgen finanzierten Eindämmungsmaßnahmen nicht in reduzierten Emissionen im Umfang des Emissionsstands der Beitragszahler resultieren, wird der Differenzwert in der Marktstabilitätsreserve gelöscht.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02003L0087-20151029&qid=1458208850750&from=DE)

Begründung

In Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments von 2008 zum EHS und der Einigung über das Klimaschutzpaket von 2009 sollten alle Wirtschaftszweige zur Emissionsreduzierung beitragen, auch der internationale Seeverkehr und der Luftverkehr. In Ermangelung von Maßnahmen seitens der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) sollte ein Fonds für die Beiträge von Schiffsbetreibern entsprechend den Emissionen in EU-Häfen und bei Fahrten zu und von EU-Häfen eingerichtet werden. Sollten die Klimaschutzmaßnahmen nicht in reduzierten Emissionen entsprechend den Emissionen der betroffenen Betreiber resultieren, sollte der Differenzwert in der Marktstabilitätsreserve gelöscht werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel 27 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22a)  Artikel 27 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent (ohne Emissionen aus Biomasse) gemeldet haben und — wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

„(1)  Die Mitgliedstaaten können nach Konsultation des Betreibers Anlagen, die der zuständigen Behörde in jedem der drei Jahre, die der Mitteilung gemäß Buchstabe a vorangehen, Emissionen von weniger als 25 000 t CO2-Äquivalent gemeldet haben und — wenn Verbrennungstätigkeiten durchgeführt werden — eine Feuerungswärmeleistung von weniger als 35 MW haben und für die Maßnahmen gelten, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, aus dem Gemeinschaftssystem ausschließen, wenn der betreffende Mitgliedstaat die folgenden Bedingungen erfüllt:

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

a)  Er teilt der Kommission jede dieser Anlagen mit, unter Angabe der bestehenden gleichwertigen Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, bevor das Verzeichnis der Anlagen gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgelegt werden muss und spätestens wenn diese Liste der Kommission vorgelegt wird;

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert. Die Mitgliedstaaten können für Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

b)  er bestätigt, dass durch Überwachungsvorkehrungen geprüft wird, ob eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr emittiert; die Mitgliedstaaten können im Fall von Anlagen mit durchschnittlichen geprüften jährlichen Emissionen zwischen 2008 und 2010 von weniger als 5 000 t pro Jahr gemäß Artikel 14 vereinfachte Maßnahmen zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung zulassen;

c)  er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr (ohne Emissionen aus Biomasse) emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind —, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

c)  er bestätigt — für den Fall, dass eine Anlage in einem Kalenderjahr 25 000 t CO2-Äquivalent oder mehr emittiert oder die Maßnahmen, die auf diese Anlage Anwendung finden, mit denen ein gleichwertiger Beitrag zur Emissionsminderung erreicht wird, nicht mehr in Kraft sind —, dass die betreffende Anlage wieder in das Gemeinschaftssystem einbezogen wird;

d)  er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

d)  er veröffentlicht die Informationen gemäß den Buchstaben a, b und c, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.

Krankenhäuser können ebenfalls ausgenommen werden, wenn sie gleichwertige Maßnahmen ergreifen.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029)

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 b (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Artikel -28 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22b)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel -28a

 

Anpassungen anhand der globalen Bestandsaufnahme gemäß dem UNFCCC und dem Pariser Übereinkommen

 

Innerhalb von sechs Monaten nach dem unterstützenden Dialog, der gemäß dem UNFCCC im Jahr 2018 stattzufinden hat, um eine Bestandsaufnahme der kollektiven Bemühungen der Vertragsparteien um Fortschritte hinsichtlich des globalen langfristigen Ziels zu machen, sowie innerhalb von sechs Monaten nach der globalen Bestandsaufnahme im Jahr 2023 und den anschließenden globalen Bestandsaufnahmen wird die Kommission einen Bericht vorlegen, in dem geprüft wird, ob die Klimaschutzmaßnahmen der Union aktualisiert bzw. ausgeweitet werden müssen. Der Bericht wird erforderlichenfalls von einem Legislativvorschlag begleitet.

 

Die Kommission wird in ihrem Bericht insbesondere prüfen, ob der Anstieg des linearen Faktors gemäß Artikel 9 angemessen ist und ob zusätzliche Strategien und Maßnahmen zur Verstärkung der Treibhausgas-Reduktionsverpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten notwendig sind.“

Begründung

Im Übereinkommen von Paris haben sich die Länder darauf geeinigt, den Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Um dem Übereinkommen von Paris besser zu entsprechen, wird vorgeschlagen, in einem ersten Schritt den linearen Faktor, entsprechend einer wirtschaftsweiten Reduktion von 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 für 2050, auf 2,8 % festzulegen (d. h. oberes Ende des EU-Ziels für 2050) und in einem zweiten Schritt eine Revisionsklausel zur Anpassung des linearen Faktors nach den Revisionsprozessen gemäß dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris vorzusehen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 c (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Anhang I – Nummer 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22c)  Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, sowie Anlagen, die ausschließlich Biomasse nutzen, fallen nicht unter diese Richtlinie.

„Anlagen oder Anlagenteile, die für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung neuer Produkte und Prozesse genutzt werden, fallen nicht unter diese Richtlinie.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029)

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 d (neu)

Richtlinie 2003/87/EG

Anhang I – Nummer 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(22d)  Anhang I Nummer 3 erhält folgende Fassung:

Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW und Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen, werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. Als „Einheiten, die ausschließlich Biomasse nutzen“ gelten auch Einheiten, die nur bei Inbetriebnahme und Abschaltung fossile Brennstoffe nutzen.

„Wenn die Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Anlage berechnet wird, um darüber zu entscheiden, ob die Anlage in das Gemeinschaftssystem aufgenommen werden soll, werden die Feuerungswärmeleistungen aller technischen Einheiten addiert, die Bestandteil der Anlage sind und in denen Brennstoffe innerhalb der Anlage verbrannt werden. Bei diesen Einheiten kann es sich unter anderem um alle Arten von Heizkesseln, Brennern, Turbinen, Erhitzern, Industrieöfen, Verbrennungsöfen, Kalzinierungsöfen, Brennöfen, Öfen, Trocknern, Motoren, Brennstoffzellen, CLC-Einheiten („Chemical Looping Combustion Units“), Fackeln und thermischen oder katalytischen Nachbrennern handeln. Einheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 3 MW werden bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029)

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang III

Richtlinie 2003/87/EG

Anhang IV – Teil A

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Anhang IV Teil A der Richtlinie 2003/87/EG erhält der Absatz unter der vierten Überschrift „Überwachung anderer Treibhausgasemissionen“ folgende Fassung:

Anhang IV Teil A der Richtlinie 2003/87/EG wird wie folgt geändert:

 

(1)  Der dritte Absatz unter der zweiten Zwischenüberschrift „Kalkulation“ erhält folgende Fassung:

 

„Es werden etablierte Emissionsfaktoren verwendet. Bei allen Brennstoffen können tätigkeitsspezifische Emissionsfaktoren verwendet werden. Bei allen Brennstoffen außer nichtkommerziellen Brennstoffen (Brennstoffe aus Abfall wie Reifen und Gase aus industriellen Verfahren) können Standardfaktoren verwendet werden. Flözspezifische Standardwerte für Kohle und EU-spezifische oder erzeugerländerspezifische Standardwerte für Erdgas sind noch im Einzelnen auszuarbeiten. Bei Raffinerieerzeugnissen können IPCC-Standardwerte verwendet werden. Der Emissionsfaktor für Abfälle und Rückstände aus Biomasse ist null.“

 

(2)  Der Absatz unter der vierten Überschrift „Überwachung anderer Treibhausgasemissionen“ erhält folgende Fassung:

„Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen wurden.“

„Zu verwenden sind standardisierte oder etablierte Verfahren, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit allen relevanten Interessenträgern entwickelt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 angenommen wurden.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029)

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen in CO2-arme Technologien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

7.9.2015

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

17.12.2015

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Jordi Sebastià

20.10.2015

Prüfung im Ausschuss

24.5.2016

 

 

 

Datum der Annahme

12.7.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Louis Aliot, Ignazio Corrao, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Maria Heubuch, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Eleni Theocharous, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Seb Dance, Jordi Sebastià, Adam Szejnfeld, Joachim Zeller

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Maria Arena, Petras Auštrevičius

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen in CO2-arme Technologien

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

15.7.2015

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

7.9.2015

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

17.12.2015

BUDG

7.9.2015

ITRE

7.9.2015

IMCO

7.9.2015

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

BUDG

3.9.2015

IMCO

22.9.2015

 

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

10.3.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Ian Duncan

16.9.2015

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

21.6.2016

29.9.2016

 

 

Datum der Annahme

15.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

53

5

7

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Ian Duncan, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Ivica Tolić, Jadwiga Wiśniewska, Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Caterina Chinnici, Linnéa Engström, Merja Kyllönen, Ulrike Müller, Bart Staes, Keith Taylor, Mihai Ţurcanu, Claude Turmes, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Linnéa Engström, Olle Ludvigsson, Jiří Maštálka, Jens Nilsson

Datum der Einreichung

13.1.2017