BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien
13.1.2017 - (COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Ian Duncan
Verfasser der Stellungnahme (*):
Fredrick Federley, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien
(COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0337),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0190/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2015[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. April 2016[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Entwicklungsausschusses (A8-0003/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. |
(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates15 wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten innerhalb der Union geschaffen, um auf kosten- und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken und die Wirtschaft in der Union nachhaltig vor dem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen und des Rückgangs von Investitionen zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). |
15 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte deutlich gemacht werden, dass das Ziel der Richtlinie darin besteht, die Emissionen in einem gewissen Maß zu senken und dabei darauf zu achten, dass CO2-Emissionen und Investitionen nicht verlagert werden. Dieses Ziel ist sowohl aus ökologischer (Vermeidung der Verlagerung von Emissionen) als auch aus wirtschaftlicher Sicht (Verlagerung von Tätigkeiten und Arbeitsplätzen) von großer Bedeutung. Aus diesem Grund sollte es in den ersten Artikel aufgenommen werden, damit es uneingeschränkt als ein wichtiges Ziel anerkannt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden16, bekräftigt. |
(2) Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das so kosteneffizient wie möglich verwirklicht werden soll, indem über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den beabsichtigten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden, bekräftigt. Die Bemühungen um die Emissionsminderung sollten ausgewogen unter den unter das EU-EHS fallenden Sektoren aufgeteilt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx |
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Das EU-EHS muss – auch wenn es das wichtigste Instrument der Union für die Verwirklichung ihrer langfristigen Klimaschutz- und Energieziele ist – durch entsprechende zusätzliche Maßnahmen ergänzt werden, die im Wege von anderen Rechtsakten und Instrumenten mit Blick auf Treibhausgasemissionen aus nicht unter das EU-EHS fallenden Sektoren ergriffen werden, damit die vereinbarte Verpflichtung erfüllt wird, wonach alle Wirtschaftssektoren zur Verwirklichung des Ziels einer Verringerung der Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 um insgesamt mindestens 40 % gegenüber dem Stand von 1990 beitragen müssen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch die Wechselwirkung zwischen dem EU-EHS und zusätzlichen rechtlichen Maßnahmen wird betont, dass nicht zuletzt angesichts der anstehenden Überarbeitung der Entscheidung zur Lastenverteilung und der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft sowohl in den unter das EHS fallenden als auch in den übrigen Sektoren für ehrgeizige Zielvorgaben gesorgt werden muss. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Gemäß dem auf der 21. Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC in Paris angenommenen Übereinkommen vom 12. Dezember 2015 („Übereinkommen von Paris“) sind die Staaten verpflichtet, Strategien für die Erfüllung von mehr als 180 beabsichtigten nationalen Beiträgen (INDC), die etwa 98 % der weltweiten Treibhausgasemissionen betreffen, einzurichten. Das Ziel des Übereinkommens von Paris besteht in der Begrenzung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich weniger als 2° C über dem vorindustriellen Niveau und in der Fortsetzung der Bemühungen um die Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5° C über dem vorindustriellen Niveau. Viele dieser Strategien werden voraussichtlich die Bepreisung von CO2-Emissionen oder ähnliche Maßnahmen umfassen, weshalb eine Revisionsklausel in diese Richtlinie eingefügt werden sollte, damit die Kommission nach der ersten Bestandsaufnahme gemäß dem Übereinkommen von Paris im Jahr 2023 bei Bedarf ambitioniertere Emissionsminderungsziele, eine Anpassung der Bestimmungen über die vorübergehende Verlagerung von CO2-Emissionen mit Blick auf die Entwicklung der Bepreisungsmechanismen für CO2-Emissionen in Drittstaaten und zusätzliche politische Maßnahmen und Instrumente zur Stärkung der Treibhausgas-Reduktionszusagen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vorschlagen kann. Mit der Revisionsklausel sollte außerdem dafür Sorge getragen werden, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem im UNFCCC für 2018 vorgesehenen vermittelnden Dialog eine Mitteilung angenommen wird, in der die Kohärenz der Klimaschutzvorschriften der Union mit den Zielen des Übereinkommens von Paris bewertet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2c) Im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und in Übereinstimmung mit der Verpflichtung der Mitgesetzgeber, die in der Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b dargelegt ist, sind alle Wirtschaftssektoren aufgefordert, zur Senkung der Emissionen von Kohlendioxid (CO2) beizutragen. Zu diesem Zweck hat die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) Bemühungen um die Eindämmung der Emissionen der internationalen Seeschifffahrt eingeleitet, die unterstützt werden sollten, damit ein fest umrissener IMO-Aktionsplan für Klimaschutzmaßnahmen zur Verringerung der CO2-Emissionen der Schifffahrt auf globaler Ebene ausgearbeitet wird. Die Festlegung eindeutiger Zielvorgaben für die Verringerung der Emissionen der internationalen Seeschifffahrt durch die IMO ist von hoher Dringlichkeit und eine Voraussetzung dafür, dass die Union keine weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung der Seeschifffahrt in das EU-EHS ergreift. Wenn eine solche Vereinbarung jedoch nicht bis Ende 2021 erzielt wird, sollte der Sektor in das EU-EHS einbezogen werden, und es sollte ein Fonds für die Beiträge der Schiffsbetreiber und die kollektive Einhaltung im Hinblick auf die CO2-Emissionen eingerichtet werden, die bereits von dem in der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates1c (in Häfen der Union und bei Fahrten zu und von diesen Häfen freigesetzte Emissionen) verankerten Unionssystem für Überwachung, Berichterstattung und Prüfung (MRV) abgedeckt sind. Ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten an die Seeschifffahrt sollte für die Verbesserung der Energieeffizienz und die Förderung von Investitionen in innovative Technologien verwendet werden, mit denen CO2-Emissionen im Seeverkehr – darunter auch im Kurzstreckenseeverkehr und in Häfen – verringert werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1b Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1c Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Kohlendioxidemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 55). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen. |
(3) Ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem gestärkten Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS und die Rücknahme einer größeren Menge überschüssiger Zertifikate aus dem Markt werden die wichtigsten europäischen Instrumente sein, mit denen dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,4 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, solange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden). Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, der in Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors gesenkt werden sollte, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern, das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen und die Sektoren, in denen bei Anwendung eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen am höchsten ist, zu schützen. Diese Bestimmungen sollten im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris laufend überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst werden, wenn dies für die Verwirklichung der mit diesem Übereinkommen abgegebenen Klimaschutzzusagen der Union erforderlich ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die am wenigsten entwickelten Länder (LDC) sind von den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten betroffen und weisen nur äußerst niedrige Treibhausgasemissionen auf. Deshalb sollte den Bedürfnissen der LDC besondere Priorität eingeräumt werden, indem EU-EHS-Zertifikate mithilfe des UNFCCC-Klimafonds zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen und insbesondere der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels herangezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen. |
(4) Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger und Unternehmen mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der Klimapolitik der Union) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17. Der Wechselbeziehung des EU-EHS mit anderen Maßnahmen der Union und der Einzelstaaten im Bereich Klima und Energie, die sich auf die Nachfrage nach EU-EHS-Zertifikaten auswirken, muss Rechnung getragen werden. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels und die angemessene Berücksichtigung der Fortschritte bei anderen Aspekten der Energieunion tragen dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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17COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. |
17COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die gegenüber der Zielvorgabe des Rates von 27 % ehrgeizigeren Energieeffizienzvorgaben sollten mit zusätzlichen kostenlosen Zertifikaten für Sektoren einhergehen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Präsident der Kommission, Jean-Claude Juncker, sprach sich für ein Energieeffizienzziel von mindestens 30 % aus. Die Mehrheit im EP möchte sogar noch weitergehen. Dies würde bei der Lastenteilung zweifellos eine stärkere Verringerung der Emissionen nach sich ziehen. Daher sollte die Obergrenze für die Lastenteilung gesenkt und der Spielraum genutzt werden, um Sektoren zu schützen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. |
(5) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, die vollständige Versteigerung vorläufig zu verschieben, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie stellt eine berechtigte Ausnahme von dem Verursacherprinzip dar, wenn keine übermäßige Zuteilung erfolgt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, solange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Aus diesem Grund sollte die Zuteilung kostenloser Zertifikate im Einklang mit den in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerten dynamischer erfolgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013-2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung der Kommission18 präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind. |
(6) Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2021–2030 bei 57 % liegen sollte, zu kürzen, indem der sektorübergreifende Korrekturfaktor angewendet wird, sodass die am stärksten von der Gefahr einer Verlagerung der CO2-Emissionen bedrohten Sektoren geschützt sind. Die Folgenabschätzung der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Versteigerungsanteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für die Einrichtung eines Modernisierungsfonds reserviert sind, mit dem die Energieeffizienz erhöht und die Energiesysteme bestimmter Mitgliedstaaten modernisiert werden sollen, Zertifikate, die für die Entschädigung von Sektoren oder Teilsektoren reserviert sind, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, das hohen indirekten Kosten geschuldet ist, die wiederum daraus resultieren, dass die Kosten der Treibhausgasemissionen auf den Strompreis umgelegt werden, Zertifikate, die für die Einrichtung eines Fonds für einen gerechten Übergang reserviert sind, mit dem Regionen unterstützt werden, in denen ein hoher Anteil der Arbeitskräfte in CO2-intensiven Sektoren beschäftigt ist und das BIP pro Kopf weit unterhalb des unionsweiten Durchschnitts liegt, und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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18SEC(2015)XX |
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19Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]). |
19 Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. |
(7) Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, solange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate vorübergehend weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. Auch bei den Sektoren und Teilsektoren, bei denen die kostenlose Zuweisung auf der Grundlage der Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas berechnet wird, sollte das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen bewertet werden, da diese Erzeugnisse sowohl in Chemiewerken als auch in Raffinerien hergestellt werden. Um den Druck auf die Verfügbarkeit kostenlos zugeteilter Zertifikate zu mindern, sollte eine Regelung für die Einbeziehung von Einfuhren, die den Vorschriften der Welthandelsorganisation (WTO) uneingeschränkt Rechnung trägt, geschaffen werden. Die Regelung sollte sich auf Sektoren mit einer geringen Handels- und einer hohen Emissionsintensität wie beispielsweise Zement und Klinker konzentrieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007-2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007-2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden. |
(8) Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007 und 2008 ermittelt wurden, gemäß der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der die tatsächliche Fortschrittsbewertung der effizientesten 10 % der Anlagen in den Sektoren repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 1,75 % (nach unten oder oben) des Wertes, der den Jahren 2007 und 2008 entspricht, sollte der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert werden. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum jedoch eine Verbesserungsrate von 0,25 oder weniger, sollte der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert werden. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. |
(9) Zur Verwirklichung des Ziels einheitlicher Wettbewerbsbedingungen sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen einer zentralen Regelung auf Unionsebene bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen INDC, den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten sich ferner mit den sozialen Aspekten der Umstellung auf eine Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen befassen und Versteigerungseinkünfte verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die über die zentrale Regelung auf Unionsebene gewährte Kompensation aufzustocken. Diese finanziellen Maßnahmen sollten das in den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen genannte Maß nicht übersteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein. |
(10) Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) und die Abscheidung und Verwendung von CO2 (CCU), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS- und CCU-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- und CCU-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden. |
(11) Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2014 in EUR zu Marktpreisen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten die Möglichkeit haben, durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abzuweichen, um im Einklang mit den Klimaschutz- und Energiezielen der Union bis 2030 und 2050 Realinvestitionen in die Modernisierung und Diversifizierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Diese Regeln sollten transparent und ausgewogen sein und dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Die Verwaltungsstruktur sollte einen Investitionsbeirat, einen beratenden Ausschuss und einen Verwaltungsausschuss umfassen. Bei der Entscheidungsfindung sollte den Fachkennnissen der EIB angemessen Rechnung getragen werden, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, und jedwede Finanzierung über den Fonds sollte die Erfüllung gesonderter Kriterien für die Förderfähigkeit voraussetzen. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu den Ergebnissen dieses Auswahlprozesses gehört und in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden. |
(12) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung und Diversifizierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion – zu denen auch die Förderung des dritten Energiepakets gehört – zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung oder die Diversifizierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Öffentlichkeit sollte zu dem Auswahlprozess gehört werden, und die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses – darunter auch abgelehnte Projekte – sollten veröffentlicht werden. Die Öffentlichkeit sollte in der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase ordnungsgemäß informiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die entsprechenden Zertifikate ganz oder teilweise auf den Modernisierungsfonds zu übertragen, sofern sie für eine Nutzung beider Instrumente in Frage kommen. Die Ausnahmeregelung sollte bis zum Ende der Handelsperiode im Jahr 2030 befristet sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. |
(13) Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Klimainvestitionsstrategie der Europäischen Investitionsbank (EIB) in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Innovationsfonds sollte mit dem Programm Horizont 2020 und dem EFSI abgestimmt werden. Mit Blick auf den Modernisierungsfonds und die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Zertifikaten muss den von der EIB aufgestellten Kriterien für Klimaschutz- und Energieinvestitionen Rechnung getragen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können. |
(14) Die bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS sollten auf von kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) betriebene Anlagen ausgeweitet werden, die in jedem der drei Jahre vor dem Jahr, in dem der Ausschluss beantragt wird, weniger als 50 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgestoßen haben. Es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums sowie nach Ablauf der Hälfte des Zeitraums nachholen können. Außerdem sollten Anlagen, die in jedem der drei Jahre vor Beginn jedes Handelszeitraums weniger als 5 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent ausgestoßen haben, vom EU-EHS ausgeschlossen werden können, wobei dieser Ausschluss alle fünf Jahre zu überprüfen ist. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alternative gleichwertige Maßnahmen für Anlagen, die von dem System ausgeschlossen sind, keine höheren Kosten für die Einhaltung der Vorschriften nach sich ziehen. Für Kleinemittenten, die unter das EU-EHS fallen, sollten vereinfachte Überwachungs-, Berichts- und Prüfungsanforderungen gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Um die Verwaltungslasten für Unternehmen spürbar zu verringern, sollte der Kommission die Möglichkeit offenstehen, Maßnahmen wie die automatische Übermittlung und Prüfung von Emissionsberichten, durch die das Potenzial der Informations- und Kommunikationstechnologien uneingeschränkt ausgeschöpft wird, in Betracht zu ziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17a) Mit den in den Artikeln 14 und 15 genannten delegierten Rechtsakten sollten die Vorschriften für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung so weit wie möglich vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand für die Betreiber zu verringern. Mit dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakt sollten der Zugriff auf das Register und dessen Nutzung vor allem für kleine Betreiber vereinfacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „Gemeinschaftssystem“ durch den Begriff „EU-EHS“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1a) In der gesamten Richtlinie wird der Begriff „gemeinschaftsweit“ durch den Begriff „unionsweit“ ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1b) In der gesamten Richtlinie – außer in den in den Nummern (-1) und (-1a) genannten Fällen und in Artikel 26 Absatz 2 – wird der Begriff „Gemeinschaft“ durch den Begriff „Union“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1c) In der gesamten Richtlinie wird der Ausdruck „in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren“ durch die Wortfolge „in Artikel 30c Absatz 2 genannten Prüfverfahren“ ersetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1d) In Artikel 3g, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 14 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 19 Absätze 1 und 4 und Artikel 29a Absatz 4 wird der Begriff „Verordnung“ durch den Begriff „Rechtsakt“ ersetzt und es werden sämtliche erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 e (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 2 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 f (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die aktuelle Bestimmung des Begriffs „neuer Marktteilnehmer“ – eine Anlage, der nach dem 30. Juni 2011 eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen erteilt wurde – muss mit Blick auf Phase IV geändert werden. Gemäß der derzeit geltenden Richtlinie gilt eine Anlage drei Monate vor Vorlage der Liste der Anlagen durch die Mitgliedstaaten (September 2011) als neuer Marktteilnehmer. In dem Vorschlag für Phase IV ist vorgesehen, dass die Liste der Anlagen bis zum 30. September 2018 vorgelegt wird. Daher sollten Anlagen, die ihre Tätigkeit nach dem 30. Juni 2018 aufnehmen, als neue Marktteilnehmer gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 g (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3 – Buchstabe u a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 h (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3 c – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 i (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3c – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 j (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nicht genutzte, freie Zertifikate sollten verfügbar gemacht werden, damit das Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen in Sektoren mit einer hohen Emissions- und einer hohen Handelsintensität gesenkt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3d – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3d – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3 e – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Kapitel II a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 5 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn der Betreiber beabsichtigt, Technologien zur Verringerung von Emissionen einzusetzen, sollten entsprechende Angaben dazu bereits im Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen enthalten sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstaben e a und e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 9 – Absätze 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies ist das absolute Minimum, damit der untere Wert der Zielvorgabe der EU (Emissionsminderung um 80 bis 95 %) für 2050 erreicht wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer ii Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe b d (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe j | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe l | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe c b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe d Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsätze 1, 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 4 – Unterabsatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 – Buchstabe d b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer -i (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer -i a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 2 – Unterabsatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das EP ist der Ansicht, dass der Text verschoben werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe b c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe e – Ziffer i Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 7 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe e – Ziffer i Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f – Einleitung Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f – Unterabsatz 1 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe f Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 8 – Unterabsatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das EP vertritt den Standpunkt, dass der gegenwärtige Text dieses Unterabsatzes beibehalten werden soll. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe i a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In einigen Industriesektoren kann die Kapazität zwischen Betriebsanlagen (desselben Betreibers) verlagert werden. Dies ist charakteristisch für den Saisonbetrieb, bei dem die Produktion eines Standorts dadurch erhöht werden kann, dass die Dauer der Produktion verlängert wird. Es muss für Flexibilität gesorgt werden, um die regelmäßige Übertragung von Zertifikaten zwischen verschiedenen Betriebsstandorten zu ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 b – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 b – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 b – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Präsident Jean-Claude Juncker unterstützte ein Energieeffizienzziel von mindestens 30 %. Die Mehrheit im EP möchte sogar noch weiter gehen. Dies würde bei der Lastenteilung zweifellos eine stärkere Verringerung der Emissionen nach sich ziehen. Daher sollte die Obergrenze für die Lastenteilung gesenkt und der Spielraum genutzt werden, um Sektoren zu schützen, in denen das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 b – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 b – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 c – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 4 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 5 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach den geltenden Bestimmungen ist die Europäische Kommission vollständig auf die Informationen angewiesen, die der Mitgliedstaat vorlegt. Wenn die Berichterstattung jedoch fehlerhaft ist oder andere Unregelmäßigkeiten auftreten, kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen in Artikel 10a Absatz 1 bis Artikel 10c die Wettbewerbsgleichheit für Industrien und Energieerzeuger in der Union erheblich verzerren. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, dass der Kommission die Möglichkeit gegeben wird, eigenständig Informationen zu sammeln. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 12 – Absatz 3a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 14 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 15 – Absätze 4 und 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 16 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Technische Anpassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 16 – Absatz 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 19 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 21 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dadurch werden die Berichterstattung und die Transparenz bei der Einhaltung – oder Nichteinhaltung – der Vorschriften in allen Sektoren gestärkt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 21 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die meisten Luftfahrtunternehmen halten die Vorschriften zwar ein, einige Fälle der Nichteinhaltung müssen aber noch behoben werden. Durch die Veröffentlichung einer Liste der Betreiber, die die Vorschriften nicht einhalten, würde die Durchsetzung beschleunigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 21 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Durchsetzung eines unionsweit einheitlichen Niveaus der Einhaltung und gleicher Wettbewerbsbedingungen für die am EU-EHS teilnehmenden Industriezweige sollte die Kommission in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass die nationalen Behörden nicht für Einhaltung sorgen, zur Durchführung einer unabhängigen Untersuchung berechtigt sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 22 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 22 a – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung der Nummerierung aufgrund der Querverweise. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 23 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung der Nummerierung aufgrund der Querverweise. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, den Anwendungsbereich des EU-EHS auszuweiten, um neue Gase und Sektoren einzubeziehen. Eine einseitige Einbeziehung in den Anwendungsbereich des EU-EHS ist rechtzeitig vor Beginn von Phase IV eindeutig bekanntzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 24 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 20 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 24 a – Absatz 1 – Unterabsätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den AEUV. Der Inhalt dieser Bestimmung entspricht dem aktuellen Wortlaut des Basisrechtsakts mit wenigen technischen Anpassungen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 25 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 27 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 27 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 29 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 d (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 30 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 22 e (neu) Richtlinie 2003/87/EG Anhang I – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 a (neu) Beschluss (EU) 2015/1814 Artikel 1 – Absatz 5 – Unterabsätze 1 a und 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Abzugsmenge für die MSR sollte während der ersten vier Betriebsjahre verdoppelt werden. |
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Am 15. Juli 2015 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für die vierte Phase des EHS. Der Vorschlag dient dazu, das Ziel der EU einer Verringerung der Treibhausgasemissionen um „mindestens“ 40 % zu verwirklichen, während die europäische Industrie vor dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen geschützt und Innovationen in der europäischen Industrie- und Energiebranche sowie ihre Modernisierung im Zeitraum 2020–2030 gefördert werden.[1] Der Vorschlag gründet auf den Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 23. und 24. Oktober 2014, in denen Leitlinien für die Verwirklichung dieser Ziele festgelegt wurden.[2]
Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission als Teil des aktuellen Klima- und Energiepakets der EU bis 2030. Er ist der Ansicht, dass ein marktgestützter Mechanismus wie das EHS die kostengünstigste Methode ist, unsere Klimaschutzverpflichtungen zu erfüllen, und hebt die Verbreitung der Bepreisung von CO2-Emissionen auf der Welt positiv hervor.
Bei der Ausarbeitung dieses Berichts hat der Berichterstatter eng mit seinen Schattenberichterstattern, deren Büros und Beratern zusammengearbeitet, und er dankt ihnen für ihre bisher geleisteten wertvollen Beiträge zu dem Verfahren. Darüber hinaus dankt der Berichterstatter der Kommission für ihre anhaltende und aktive Beteiligung.
Ziel
Der Berichterstatter begrüßt den neuen linearen Verringerungsfaktor von 2,2 % und ist der Ansicht, dass dies der Mindestprozentsatz ist, um den die Gesamtmenge der Zertifikate jedes Jahr während der vierten Phase verringert werden sollte.
Am 12. Dezember einigten sich die Staaten der Welt auf das Übereinkommen von Paris und verpflichteten sich darin, dem weltweiten Temperaturanstieg bei „weit unter“ 2°C Einhalt zu gebieten, wobei sie auch einräumten, dass die schlimmsten Auswirkungen des Klimawandels besser durch einen Anstieg um nur 1,5°C bekämpft werden können.[3] Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass im EHS unbedingt die Ergebnisse des Übereinkommens von Paris widergespiegelt werden müssen, und schlägt Folgendes vor:
a) eine neue Überprüfungsklausel, in der die Kommission angewiesen wird, den linearen Verringerungsfaktor regelmäßig zu überprüfen und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat bei Bedarf nach der ersten allgemeinen Bestandsaufnahme im Jahr 2023 einen Vorschlag vorzulegen.
Der Berichterstatter stellt fest, dass eine sich überschneidende Klima- und Energiepolitik der EU sowie einseitige einzelstaatliche Maßnahmen zur Verringerung der Stromerzeugungskapazität die Wirksamkeit des EHS gefährden und Ungleichgewichte auf dem Markt zur Folge haben können, und schlägt daher auch vor, dass
a) die Kommission im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfung der Wirksamkeit des EHS die Auswirkungen sich überschneidender Strategien der EU prüft und dem Europäischen Parlament sowie dem Rat bei Bedarf einen Vorschlag vorlegt,
b) die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre eine bestimmte Anzahl von Zertifikaten an die Marktstabilitätsreserve abtreten können, die der Anzahl von Zertifikaten in Verbindung mit den in diesem Zeitraum abgeschalteten Stromerzeugungskapazitäten entspricht.
Verlagerung von CO2-Emissionen
Mit der Verschärfung unserer Klimaschutzziele werden kostenlose Zuteilungen immer seltener. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass Branchen, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, angemessen geschützt werden müssen, stellt jedoch fest, dass dieser Schutz gezielter ausgerichtet werden muss, während dafür gesorgt wird, dass die Richtwerte realistisch sind und der schädliche sektorübergreifende Korrekturfaktor vermieden wird. Daher schlägt der Berichterstatter Folgendes vor:
a) eine gezieltere Verteilung kostenloser Zertifikate auf der Grundlage des Ergebnisses der Multiplikation der Intensität des Drittlandhandels eines Sektors oder Teilsektors mit seiner Emissionsintensität,
b) eine qualitative Bewertung aller Sektoren, deren Anteil kostenloser Zuteilungen weniger als 10 % unter der nächsthöheren Kategorie kostenloser Zuteilungen liegt,
c) einen neuen Richtwert für die Verringerung in Höhe von 0,3 %, damit Branchen berücksichtigt werden, die eine jährliche Verringerung um 0,5 % nicht erfüllen können,
d) eine Übertragung von bis zu zwei Prozentpunkten des Versteigerungsanteils auf den Anteil kostenloser Zertifikate, um den sektorübergreifenden Korrekturfaktor zu verbessern, falls er ausgelöst wird,
e) eine Bewertung von Sektoren oder Teilsektoren durch die Kommission auf einer anderen aggregierten oder disaggregierten Ebene als NACE-4.
Indirekte Kosten
Der Berichterstatter stellt fest, dass es zu Marktverzerrungen kommt, wenn einige Mitgliedstaaten indirekte Kosten kompensieren, andere jedoch nicht. Er ist auch der Ansicht, dass diese Verzerrung angegangen werden sollte. Bei dem Versuch stellte sich jedoch ein rechtliches Problem. Da es gegen die Verträge verstößt, die Mitgliedstaaten zu zwingen, staatliche Beihilfen in Anspruch zu nehmen, hat der Berichterstatter in Erwartung weiterer Aussprachen mit den Schattenberichterstattern und Sachverständigen den aktuellen Wortlaut wiederhergestellt, wonach die Mitgliedstaaten indirekte Kosten kompensieren „können“.
Dynamischere Zuteilung
Gemäß den geltenden Vorschriften kann die Zuteilung nur geändert werden, wenn sich die Produktionsleistung um 50 % verändert. Dies hat zu einer zu geringen Zuteilung in einigen Sektoren geführt, während andere Zufallsgewinne erzielt haben. Um dies zu beheben, schlägt der Berichterstatter vor,
a) die Zuteilung bei einem entsprechenden Anstieg oder Rückgang der Produktion einer Anlage um 10 % zu ändern.
Vereinfachung
Die Kosten und der Verwaltungsaufwand des EHS sind am höchsten für diejenigen, die es sich am wenigsten leisten können. Der Berichterstatter stellt fest, dass die dringende Notwendigkeit besteht, den Verwaltungsaufwand für die Industrie zu verringern, und schlägt daher vor,
a) den Schwellenwert für kleine Emittenten von 25 000 t CO2-Äquivalent auf 50 000 t CO2-Äquivalent anzuheben,
b) sehr kleinen Emittenten, die weniger als 5 000 t CO2-Äquivalent ausstoßen, die Möglichkeit einzuräumen, nicht am EHS teilzunehmen, ohne gleichwertige Maßnahmen durchführen zu müssen.
Innovationsfonds
Letztendlich müssen Unternehmen in der Lage sein, Innovationen bei ihren Verfahren für die Verwirklichung einer CO2-armen Zukunft durchzuführen. Da die Zielvorgaben im EHS steigen und die Grenzwerte für unsere Treibhausgasemissionen sinken, ist es von entscheidender Bedeutung, dass neue Technologien entwickelt werden, damit die europäischen Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben und Arbeitsplätze erhalten werden können. Daher schlägt der Berichterstatter einige Änderungen in Bezug auf den Innovationsfonds vor:
a) Die Hälfte der Mittel des Innovationsfonds stammt aus dem Versteigerungsanteil.
b) Der Innovationsfonds wird mit 150 Millionen nicht zugeteilten Zertifikaten aufgestockt.
c) Bis zu 75 % der Projektkosten werden gefördert.
d) 60 % der Finanzmittel werden ohne nachweisliche Verringerung der Emissionen gewährt.
e) Projekte werden in Verbindung mit dem Erreichen im Voraus festgesetzter Etappenziele finanziert.
Modernisierungsfonds
Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Modernisierungsfonds in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Oktober 2014 vorrangig durch die begünstigten Mitgliedstaaten unter Mitwirkung der EIB und der Kommission verwaltet werden sollte. Darüber hinaus ist er der Meinung, dass die Investitionskriterien und Vorschriften des Fonds so transparent wie möglich sein sollten. Daher schlägt der Berichterstatter Folgendes vor:
a) Der Schwellenwert für kleine Projekte wird auf 20 Mio. EUR festgelegt.
b) Die Mitgliedstaaten arbeiten einzelstaatliche Vorschriften und Kriterien für die Auswahl kleiner Projekte aus, für die eine Konsultation der Öffentlichkeit durchgeführt wird.
c) Der Investitionsbeirat setzt sich aus den begünstigten Mitgliedstaaten, der EIB und der Kommission zusammen.
d) Die Öffentlichkeit wird zu den Auswahlkriterien des Investitionsbeirates angehört.
Artikel 10c
Der Berichterstatter begrüßt die Entwicklung hin zu einem wettbewerbsfähigen Ausschreibungsverfahren für Projekte gemäß Artikel 10c und stellt fest, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis durch den Wettbewerb festgelegt wird. Insgesamt unterstützt er den Vorschlag der Kommission, schlägt aber vor,
a) den Schwellenwert für Ausschreibungen auf 20 Mio. EUR festzulegen,
b) dass auch die Kraft-Wärme-Kopplung für eine Förderung in Frage kommt.
MINDERHEITENANSICHT
eingereicht gemäß Artikel 56 Absatz 3 der Geschäftsordnung
Mireille D'Ornano
Unsere Fraktion schließt sich dieser Reform nicht an, da wir sie trotz der mit ihr verbundenen guten Absichten mit Blick auf die Umwelt für bei Weitem zu riskant halten. Die Senkung von Treibhausgasemissionen ist zwar lobenswert, darf aber nicht zulasten unserer Industriearbeitsplätze erfolgen. Die betroffenen Sektoren – wie beispielsweise die Stahlindustrie – unterliegen bereits einem unerbittlichen weltweiten Wettbewerb, der in erster Linie von Ländern wie China ausgeht. Diese Länder haben einen beträchtlichen Marktanteil inne, kennen aber kaum Skrupel mit Blick auf Umweltaspekte. Außerdem ist dieser Bericht dadurch gekennzeichnet, dass die Machtstellung der Kommission – zulasten der souveränen Mitgliedstaaten – unterschwellig immer mehr gestärkt wird. Ferner nehmen wir die mit der beabsichtigten Aufnahme der Seeschifffahrt und des Luftverkehrs in das EHS einhergehenden kaum verhüllten Eingriffe in den Zuständigkeitsbereich der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation und der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nicht hin. Solche Beschlüsse können nur dann legitim und wirksam sein, wenn sie auf globaler Ebene von allen Staaten gemeinsam gefasst werden. Die Europäische Union hat sich bei diesen Organisationen nicht einzumischen und darf auch nicht den Versuch unternehmen, an deren Stelle zu treten. Aus diesen Gründen werden wir gegen diesen Bericht stimmen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie(*) (10.11.2016)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien
(COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Fredrick Federley
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Welt bewegt sich auf eine kohlenstoffarme Wirtschaft zu – eine Entwicklung, die mit dem im letzten Jahr verabschiedeten Klimaschutzübereinkommen von Paris endgültig besiegelt wurde. In dem Übereinkommen werden anspruchsvolle Ziele formuliert, und der EU ist es wichtig, ihre Zusagen einzuhalten. Ebenso wichtig ist es, die großen Chancen zu nutzen, die mit der Umgestaltung unserer Wirtschaft zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft einhergehen.
Europa hat mehr als zehn Jahre Erfahrung mit dem Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS). Das EU-EHS ist das weltweit größte Mengensteuerungssystem, mit dem mehr als 11 000 Kraftwerke und Industrieanlagen erfasst werden. Mit dem System ist es gelungen, den Klimawandel durch die Einführung eines Preises für Kohlendioxid auf die Tagesordnung der Vorstandsetagen zu bringen – was dazu beigetragen hat, Anreize für Investitionen in kohlenstoffeffiziente Technologien zu schaffen. Die Regierungen und die Privatwirtschaft sprechen sich für Kohlenstoffmärkte in aller Welt aus, die als Mittel zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit, zur Förderung von Innovation und zur Realisierung bedeutender Emissionsminderungen dienen können. In einer wachsenden Gruppe von Ländern, darunter insbesondere China, werden Kohlenstoffmärkte bereits jetzt oder in Zukunft zur Verwirklichung der Klimaschutzziele genutzt.
Im Juli 2015 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-EHS-Richtlinie zwecks Erreichung des EU-Ziels einer Senkung der Treibhausgasemissionen in der EU um mindestens 40 % bis 2030 vor. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die vorgeschlagenen Reformen. Einige Aspekte müssen jedoch mehr Gewicht bekommen, damit die Wirksamkeit des Systems, die Vorhersehbarkeit für die Industrie und einheitliche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen, Wirtschaftszweige und Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Es ist – auch mit Blick auf das kürzlich verabschiedete Übereinkommen von Paris – von wesentlicher Bedeutung, dass Emissionsminderungen mit dem EU-EHS weiterhin in ausreichendem Umfang vorangetrieben werden. Zugleich müssen mit dem System übermäßige CO2-Kosten für die leistungsfähigsten Industriezweige, bei denen ein wirkliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) besteht, verhindert werden.
Realisierung kosteneffizienter Emissionsminderungen
Nach der derzeitigen Richtlinie laufen die Bestimmungen in Bezug auf die Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon-Leakage-Bestimmungen) im Jahr 2020 aus. Allerdings wird es für einige Industriezweige weiterhin erforderlich sein, die kostenlose Zuteilung übergangsweise als Ausnahmefall von der allgemeinen Regel der Versteigerung als primärem Zuteilungsverfahren fortzusetzen und so der Gefahr einer Verlagerung von CO2-Emissionen vorzubeugen. Die Zuteilungsvorschriften und Richtwerte müssen realistisch sein und zugleich einen Anreiz für fortlaufende Verbesserungen bei den Prozessen bieten. Die Anpassungen an reale Produktionsdaten müssen in geringeren Abständen erfolgen, damit übermäßige Zuteilungen vermieden und leistungsfähige Industriezweige nicht von weiterem Wachstum abgehalten werden. Die kostenlose Zuteilung muss gezielter auf jene Sektoren ausgerichtet sein, die dem größten Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sodass die Wirtschaftszweige mit dem größten Bedarf uneingeschränkte Unterstützung erhalten. Durch ein solches Vorgehen wird die Notwendigkeit eines sektorübergreifenden Korrekturfaktors, der andernfalls die Wettbewerbsfähigkeit einiger Industriezweige zu Unrecht und schonungslos untergraben würde, auf ein Mindestmaß beschränkt.
Förderung industrieller Innovation
Das EU-EHS kann und sollte ein wirkungsvolles Instrument zur Verbreitung innovativer kohlenstoffeffizienter Technologien sein. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Aufstockung des Innovationsfonds und die Ausweitung des Geltungsbereichs auf CO2-effiziente Innovationen in Industriesektoren. Derzeit werden mit dem EU-EHS Investitionen in CO2-arme Technologien und Innovationen allerdings nicht in dem Umfang gefördert, der zur Verwirklichung der mittel- und langfristigen Klimaschutzziele erforderlich wäre. Das System braucht einen solideren Innovationsfonds mit 150 Millionen zusätzlichen Zertifikaten zur Mobilisierung von Privatinvestitionen in bahnbrechende industrielle Technologien. Mit der zunehmenden Absenkung der EU-EHS-Obergrenze und der Reform der Carbon-Leakage-Bestimmungen, mit denen das Endziel einer vollständigen Versteigerung verfolgt wird, gewinnen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen in den Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft zunehmend an Bedeutung.
In Einklang mit einem zunehmend integrierten Energiemarkt
Die Reform des EU-EHS und deren Auswirkungen auf die Energieerzeugung und den Energiehandel sollten mit den Zielen der Energieunion in Einklang stehen. Ein innovatives und modernes europäisches Energiesystem ist von entscheidender Bedeutung; daher sollten mehr Ressourcen für dieses Ziel eingesetzt werden. Auf den Energiesektor oder den Ausgleich indirekter CO2-Kosten für Stromverbraucher abstellende EU-EHS-Vorschriften für die Zeit nach 2020 müssen stärker harmonisiert werden und sollten dem Ziel dienen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den Wettbewerb auf dem Strommarkt zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu verfälschen. Die übergangsweise kostenlose Zuteilung an den Energiesektor in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten muss auf transparente Weise erfolgen und für wirtschaftlich tragfähige Projekte in Einklang mit den langfristigen Energie- und Klimaschutzzielen der EU sorgen. Es sollte regelmäßig eine allgemeine Überprüfung der Wechselwirkungen zwischen dem EU-EHS und anderen Klimaschutz-, Luftqualitäts- und Energiemaßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene durchgeführt werden, um Überschneidungen und ein negatives Zusammenwirken zwischen den unterschiedlichen Instrumenten zu vermeiden.
Das Übereinkommen von Paris als Grundlage
Da die Auswirkungen des Klimaschutzübereinkommens von Paris auf das EU-EHS noch nicht näher untersucht wurden, können sie für den Beginn der Phase 4 nicht im vollen Maße berücksichtigt werden.
Während mit dem Kyoto-Protokoll lediglich 12 % der globalen Emissionen erfasst wurden, sind die für 95 % des weltweiten Ausstoßes verantwortlichen Länder künftig verpflichtet, nationale Klimaschutzpläne umzusetzen und ihre Ziele alle fünf Jahre nach oben anzupassen. Die EU-EHS-Richtlinie muss daher an das Übereinkommen von Paris angepasst werden, unter anderem durch die Einführung eines „Zunahmemechanismus“ für das EU-EHS, mit dem die Carbon-Leakage-Bestimmungen und das Niveau der Zielvorgaben regelmäßig überprüft werden können.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden16, bekräftigt. |
(2) Auf seiner Tagung im Oktober 2014 hat sich der Europäische Rat verpflichtet, die Treibhausgasemissionen der Union bis 2030 gemessen am Stand von 1990 insgesamt um mindestens 40 % zu reduzieren. Alle Wirtschaftssektoren sollten zur Verwirklichung dieses Reduktionsziels beitragen, das sich am kosteneffizientesten verwirklichen lässt, wenn über das Emissionshandelssystem der EU (EU-EHS) bis 2030 eine Emissionsminderung von 43 % gegenüber 2005 erreicht wird. Dies wurde in den angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträgen (Intended Nationally Determined Contribution, INDC) der Union und der Mitgliedstaaten, die dem Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) am 6. März 2015 übermittelt wurden16, bekräftigt. Das Übereinkommen von Paris über den Klimawandel („das Übereinkommen“), das bei der 21. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommen wurde, stellt ein neues Ausmaß an globalem Engagement dar, mit dem der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2°C gegenüber dem vorindustriellen Niveau gehalten werden soll und Anstrengungen zu einer Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5°C unternommen werden sollen. Gemäß dem Übereinkommen müssen alle Wirtschaftssektoren einen Beitrag zur Verringerung der CO2-Emissionen leisten. Auf internationaler Ebene – beispielsweise im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) – vereinbarte Ziele und Maßnahme sind willkommen, wenn sie zu angemessenen Emissionsminderungen führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx |
16 http://www4.unfccc.int/submissions/indc/Submission%20Pages/submissions.aspx | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen. |
(3) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass ein ordnungsgemäß funktionierendes, überarbeitetes, wirksameres und mit einem Marktstabilisierungsinstrument ausgestattetes EU-EHS das wichtigste europäische Instrumentarium sein wird, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, wobei ab 2021 eine jährliche Drosselung der Zertifikatmenge um 2,2 % vorgesehen ist und die kostenlose Zuteilung nicht abgeschafft, sondern über 2020 hinaus beibehalten wird (um das Risiko einer klimapolitisch bedingten Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage) zu vermeiden, so lange in anderen führenden Wirtschaftsnationen, Drittländern oder subnationalen Regionen keine vergleichbaren Anstrengungen unternommen werden), ohne den Anteil der zu versteigernden Zertifikate zu kürzen. Der Anteil der zu versteigernden Zertifikate sollte in den Rechtsvorschriften als Prozentwert ausgedrückt werden, um im Hinblick auf Investitionsentscheidungen die Planungssicherheit und die Transparenz zu verbessern und das System insgesamt einfacher und verständlicher zu machen. Die EU hat ihre Absicht, das EU-EHS als Kernstück ihrer Klimapolitik beizubehalten, deutlich zum Ausdruck gebracht, und andere Länder und Regionen in der Welt schließen sich den Klimaschutzmaßnahmen der EU an. Im Jahr 2016 nutzen rund 40 Länder und mehr als 20 Städte, Bundesländer und Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß Mechanismen für die CO2-Bepreisung, und weitere beabsichtigen, solche Mechanismen in Zukunft umzusetzen. Die EU legt anderen Ländern nahe, diesen Beispielen zu folgen und ihre Bemühungen fortzusetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen. |
(4) Eine der Hauptprioritäten der Union besteht darin, eine krisenfeste Energieunion zu schaffen, die ihre Bürger mit sicherer, nachhaltiger, wettbewerbsfähiger und erschwinglicher Energie versorgt. Um dies zu erreichen, müssen weiterhin ehrgeizige Klimaschutzmaßnahmen (mit dem EU-EHS als Eckpfeiler der europäischen Klimapolitik) durchgeführt und auch bei den anderen Aspekten der Energieunion Fortschritte erzielt werden17 und es muss gleichzeitig gewährleistet werden, dass diese Aspekte – wie diejenigen im Zusammenhang mit der Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen – der Förderung der Ziele des EU-EHS dienen und nicht dessen Markteffizienz untergraben. Die Realisierung des im klima- und energiepolitischen Rahmen bis 2030 festgeschriebenen Reduktionsziels trägt dazu bei, dass ein realistischer CO2-Preis erreicht wird und weiterhin Anreize für kosteneffiziente Treibhausgasemissionsreduktionen bestehen, damit das langfristige Ziel der EU, die Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80–95 % zu verringern, erreicht werden kann. Bedauerlicherweise war das CO2-Preissignal in Phase 3 nicht hoch genug, um Anreize für Investitionen in CO2-effiziente Technologien und Prozesse zu schaffen. Ein CO2-Preis, der ausreichend ist, um Anreize für Investitionen in die Umstellung auf eine Produktion mit geringen CO2-Emissionen zu bieten, ist entscheidend für ein gut funktionierendes EU-EHS. In diesem Zusammenhang muss auf das Reindustrialisierungsziel (der Anteil der Industrie am BIP der EU soll bis 2020 bei 20 % liegen) sowie auf die Bedeutung von Innovation, Investitionen in FuE, Beschäftigung und der Weiterentwicklung von Qualifikationen hingewiesen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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17 COM(2015)80, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. |
17 COM(2015)0080, Rahmenstrategie für eine krisenfeste Energieunion mit einer zukunftsorientierten Klimaschutzstrategie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden einer Verlagerung von CO2-Emissionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme von Treibhausgasemissionen in Drittländern, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. |
(5) Gemäß Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beruht die Umweltpolitik der Union auf dem Verursacherprinzip, und auf dieser Grundlage sieht die Richtlinie 2003/87/EG einen allmählichen Übergang zur vollständigen Versteigerung vor. Das Vermeiden des Risikos einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen ist ein berechtigter Grund, den Übergang zur vollständigen Versteigerung zeitlich zu staffeln, und die gezielte kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an die Industrie ist gerechtfertigt, um das tatsächliche Risiko einer Zunahme der weltweiten Treibhausgasemissionen und einer Verlegung von Investitionen in Drittländer, deren Industrie keinen vergleichbaren CO2-Auflagen unterliegt, zu vermeiden, so lange von anderen führenden Wirtschaftsnationen keine vergleichbaren Klimaschutzmaßnahmen getroffen werden. Aus einer 2013 von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie geht hervor, dass zwischen den Jahren 2005 und 2012 keine Verlagerung von CO2-Emissionen erfolgt ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung die Ausnahme. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013–2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Die Folgenabschätzung18 der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind. |
(6) Das Versteigern von Zertifikaten bleibt die Regel, die kostenlose Zuteilung eine übergangsweise gewährte Ausnahme, mit der die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der EU erhalten werden soll. In diesem Sinne, und wie vom Europäischen Rat bestätigt, empfiehlt es sich, den Anteil der zu versteigernden Zertifikate, der im Zeitraum 2013–2020 bei 57 % lag, nicht zu kürzen. Ab 2021 sollte der zu versteigernde Anteil der Zertifikate bei 57 % liegen, wobei die Möglichkeit einer Verringerung dieses Anteils um bis zu fünf Prozentpunkte gegeben sein sollte, um sicherzustellen, dass kostenlose Zertifikate in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Die Folgenabschätzung18 der Kommission präzisiert den Versteigerungsanteil und spezifiziert, dass sich dieser Anteil von 57 % aus Zertifikaten zusammensetzt, die im Auftrag der Mitgliedstaaten versteigert werden und auch Zertifikate umfassen, die für neue Marktteilnehmer reserviert, jedoch nicht zugeteilt wurden, sowie Zertifikate für die Modernisierung der Stromerzeugung in bestimmten Mitgliedstaaten und Zertifikate, die zu einem späteren Zeitpunkt versteigert werden sollen, weil sie in die Marktstabilitätsreserve gemäß dem Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates19 eingeflossen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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18 SEC(2015)XX |
18 SEC(2015)XX | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19 Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]). |
19 Beschluss (EU) 2015/… des Europäischen Parlaments und des Rates über die Errichtung und die Funktionsweise einer Marktstabilitätsreserve für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L […] vom […], S. […]). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko einer CO2-Verlagerung bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. |
(7) Um die Umweltvorteile von Emissionsminderungen in der Union zu erhalten, so lange Maßnahmen in anderen Ländern der Industrie keine vergleichbaren Anreize für Emissionsminderungen bieten, sollten Anlagen in Sektoren und Teilsektoren, bei denen ein tatsächliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, Zertifikate weiterhin kostenlos zugeteilt werden. Die kostenlose Zuteilung gilt nicht als Beihilfe; mit ihr sollte vielmehr das Ziel verfolgt werden, dem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen und Investitionen vorzubeugen und Investitionen in CO2-effiziente Technologien und Prozesse zu finanzieren. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Funktionieren des EU-EHS haben bestätigt, dass Sektoren und Teilsektoren in unterschiedlichem Maße einem Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind und dass die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten derartige Verlagerungen verhindert hat. Während bei einigen Sektoren und Teilsektoren davon ausgegangen werden kann, dass sie einem höheren Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sind andere in der Lage, einen erheblichen Anteil der Kosten von Emissionszertifikaten auf die Produktpreise überzuwälzen, ohne dabei an Marktanteil zu verlieren, und müssen nur die Restkosten tragen, weshalb das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen bei ihnen gering ist. Die Kommission sollte die betreffenden Sektoren ermitteln und nach ihrer Handels- und Emissionsintensität differenzieren, um Sektoren mit einem tatsächlichen Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen leichter herausfiltern zu können. Wird auf Basis dieser Kriterien ein Schwellenwert überschritten, der unter Berücksichtigung der jeweiligen Möglichkeit eines Sektors oder Teilsektors, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, festgelegt wird, so sollte davon ausgegangen werden, dass bei dem betreffenden Sektor oder Teilsektor ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Andere Sektoren und Teilsektoren sollten als Niedrigrisiko- oder Nullrisikosektoren angesehen werden. Sektoren und Teilsektoren, die keinem Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ausgesetzt sind, sollten Zertifikate nicht kostenlos erhalten. Durch Berücksichtigung der Möglichkeiten für nicht an der Stromerzeugung beteiligte Sektoren und Teilsektoren, Kosten auf Produktpreise überzuwälzen, lassen sich auch Zufallsgewinne begrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen und eine Anpassung an den jeweiligen Zuteilungszeitraum vorzunehmen, sollten die Richtwerte für kostenlose Zuteilungen an Anlagen, die anhand von Daten aus den Jahren 2007–2008 ermittelt wurden, zur Berücksichtigung der ermittelten durchschnittlichen Verbesserung aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit sollte dazu ein Faktor angewendet werden, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007–2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden. |
(8) Um dem technologischen Fortschritt in den betreffenden Sektoren Rechnung zu tragen, sollten die Richtwerte anhand der für die Jahre 2017 und 2018 gewonnenen Daten, aus denen die tatsächlichen technologischen Verbesserungen hervorgehen, vollständig aktualisiert werden. Im Interesse der Vorhersehbarkeit und um einen Anreiz für fortlaufende Verbesserungen an den Prozessen zu schaffen, sollten die Richtwerte weiter aktualisiert werden, indem ein Faktor angewendet wird, der sektorübergreifend die beste Fortschrittsbewertung repräsentiert und der robuste, objektive und geprüfte Anlagendaten berücksichtigen sollte, damit für Sektoren, deren Verbesserungsrate stark von diesem Faktor abweicht, ein Richtwert gilt, der ihre tatsächliche Verbesserungsrate genauer widerspiegelt. Zeigen die Daten in dem betreffenden Zeitraum eine jährliche Differenz zum Verringerungsfaktor von mehr als 0,5 % (nach unten oder oben) des Wertes von 2007–2008, so wird der entsprechende Richtwert um diesen Prozentsatz korrigiert. Weisen Sektoren eine Verbesserungsrate von unter 0,3 % auf, so sollte dieser Prozentsatz angewendet werden. Um für die Herstellung von Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas in Raffinerien und Chemiewerken einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Richtwerte für Aromaten, Wasserstoff und Synthesegas weiterhin an die Raffinerie-Richtwerte angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. |
(9) Es sollte ein harmonisierter EU-Mechanismus geschaffen werden, um bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, unter Berücksichtigung der Vorschriften für staatliche Beihilfen zu kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten mindestens 80 % der Versteigerungseinkünfte für in dieser Richtlinie aufgeführte Klimaschutzmaßnahmen, darunter für die Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern, wozu auch Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel gehören, verwendet werden. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die EU sollte ferner einen Fonds für einen gerechten Übergang einrichten, in dem die Versteigerungseinkünfte gebündelt werden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energien (EE) und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS-Anlagen und innovativer EE-Technologien zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS-Anlagen, neuen EE-Technologien und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein. |
(10) Die wichtigsten langfristigen Anreize dieser Richtlinie für die Abscheidung und Speicherung von CO2 (CCS) und die Abscheidung und Nutzung von CO2 (CCU), für die Entwicklung neuer Technologien für erneuerbare Energiequellen und für bahnbrechende Innovationen auf dem Gebiet nachhaltiger CO2-effizienter Technologien und Prozesse sind das von ihr ausgehende CO2-Preissignal und die Tatsache, dass Zertifikate nicht für CO2-Emissionen abgegeben werden müssen, die dauerhaft gelagert oder vermieden werden. Zusätzlich zu den Ressourcen, die schon jetzt verwendet werden, um die Demonstration kommerzieller CCS- und CCU-Anlagen und innovativer Technologien für erneuerbare Energiequellen zu beschleunigen, sollten EU-EHS-Zertifikate auch als sichere Belohnung für die Realisierung von CCS- und CCU-Anlagen, neuen Technologien für erneuerbare Energiequellen und Industrie-Innovationen auf dem Gebiet nachhaltiger CO2-armer Technologien und Prozesse innerhalb der Union genutzt werden, soweit CO2 in hinreichender Menge gespeichert oder vermieden wird und sofern eine Vereinbarung über den Wissensaustausch besteht. Der Großteil dieser Förderung sollte von der überprüften Vermeidung von Treibhausgasemissionen abhängig gemacht werden; ein gewisser Teil der Fördermittel kann auch gewährt werden, wenn mit der angewandten Technologie im Voraus festgesetzte Etappenziele erreicht werden. In welcher Höhe Projektkosten maximal finanziert werden, kann von Projektkategorie zu Projektkategorie unterschiedlich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen Verwaltungsausschuss umfassen, die bei der Entscheidungsfindung Sachverständige der EIB hinzuziehen, es sei denn, Kleinprojekte werden über Darlehen einer nationalen Förderbank oder Zuschüsse aus einem nationalen Programm finanziert, die dieselben Ziele verfolgen wie der Modernisierungsfonds. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden. |
(11) Aus 2 % der Gesamtmenge der EU-EHS-Zertifikate, die nach den Versteigerungsregeln und -modalitäten über die gemeinsame Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 zu versteigern sind, sollte ein Modernisierungsfonds angelegt werden. Mitgliedstaaten mit einem Pro-Kopf-BIP im Jahr 2013 zu Marktwechselkursen von unter 60 % des Unionsdurchschnitts sollten für eine Finanzierung über den Modernisierungsfonds in Frage kommen und durch Inanspruchnahme der Option der kostenlosen Zuteilung bis 2030 vom Prinzip der vollständigen Versteigerung für die Stromerzeugung abweichen, um in Einklang mit den Klimaschutz- und Energiezielen der EU bis 2030 und 2050 Realinvestitionen in die Modernisierung ihres Energiesektors auf transparente Weise zu fördern und zugleich Verzerrungen auf dem Binnenmarkt für Energie zu vermeiden. Die Regeln für die Verwaltung des Modernisierungsfonds sollten einen kohärenten, umfassenden und transparenten Rahmen schaffen, der eine möglichst effiziente Durchführung gewährleistet und die Notwendigkeit eines vereinfachten Zugangs für alle Beteiligten berücksichtigt. Die Verwaltungsstruktur sollte dem Zweck der Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Fondsmittel gerecht werden. Sie sollte einen Investitionsbeirat und einen beratenden Beirat umfassen. Investitionen, die über den Fonds finanziert werden, sollten von den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden. Um sicherzustellen, dass der Investitionsbedarf einkommensschwacher Mitgliedstaaten angemessen gedeckt wird, werden bei der Mittelverteilung die geprüften Emissionen und die BIP-Kriterien gleichgewichtig berücksichtigt. Finanzhilfen aus dem Modernisierungsfonds könnten auf verschiedene Weise gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses sollten zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. In der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase sollte die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert werden. |
(12) Der Europäische Rat hat bestätigt, dass die Modalitäten (auch unter dem Gesichtspunkt der Transparenz) der optionalen kostenlosen Zuteilung für die Modernisierung des Energiesektors bestimmter Mitgliedstaaten verbessert werden sollten. Investitionsprojekte im Wert von mindestens 10 Mio. EUR sollten von dem betreffenden Mitgliedstaat im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens und nach klaren und transparenten Regeln ausgewählt werden, damit gewährleistet ist, dass kostenlos zugeteilte Zertifikate entsprechend den Zielen der Energieunion zur Förderung von Realinvestitionen in die Modernisierung des Energiesektors verwendet werden. Das Verzeichnis sowohl der ausgewählten als auch der abgelehnten Projekte sollte öffentlich zugänglich gemacht werden. Investitionsprojekte im Wert von weniger als 10 Mio. EUR sollten ebenfalls für eine Finanzierung in Form kostenloser Zertifikate in Frage kommen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte derartige Projekte nach in dieser Richtlinie festgelegten klaren und transparenten Kriterien auswählen. Die Ergebnisse dieses Auswahlprozesses sollten zwecks Stellungnahme der Öffentlichkeit veröffentlicht werden. In der Phase der Auswahl von Investitionsprojekten sowie in deren Durchführungsphase sollte die Öffentlichkeit ordnungsgemäß informiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. |
(13) Finanzierungen im Rahmen des EU-EHS sollten mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union wie Horizont 2020, dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen, den europäischen Struktur- und Investitionsfonds und der Klimainvestitionsstrategie der Europäischen Investitionsbank in Einklang stehen, um die Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen ausgeschlossen bleiben; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können. |
(14) Nach den bisherigen Vorschriften für den Ausschluss kleiner Anlagen aus dem EU-EHS können ausgeschlossene Anlagen erweitert werden, um unnötige Verwaltungskosten zu verringern; es sollte gestattet werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verzeichnisse ausgeschlossener Anlagen aktualisieren, und Mitgliedstaaten, die diese Option bisher nicht in Anspruch genommen haben, sollten dies zu Beginn des jeweiligen Handelszeitraums nachholen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16b) Um die Verwaltungslasten für Unternehmen deutlich zu verringern, könnte die Kommission Maßnahmen wie die Automatisierung der Übermittlung und Prüfung von Emissionsberichten unter vollständiger Ausschöpfung des Potenzials der Informations- und Kommunikationstechnologien in Betracht ziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe u a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer i Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b – Ziffer ii Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absätze 3 a und 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe d b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 2– Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe e Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe f Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 8 – Unterabsätze 1, 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10b und Artikel 10c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 12 – Absatz 3 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2003/87/EG Artikel 24 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 25 – Absätze 1 b a und 1 b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 27 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 28a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 30 – Absatz 4a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 d (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 30a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Absatz 1 Richtlinie 2003/87/EG Anhang IIa | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen in CO2-arme Technologien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 7.9.2015 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 7.9.2015 |
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Assoziierte Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum |
10.3.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Fredrick Federley 28.10.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.3.2016 |
12.7.2016 |
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Datum der Annahme |
13.10.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
45 13 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikolay Barekov, Nicolas Bay, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Sergei Stanishev, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Michał Boni, Rosa D’Amato, Esther de Lange, Jens Geier, Benedek Jávor, Olle Ludvigsson, Vladimír Maňka, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Maria Spyraki |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Salvatore Cicu, Albert Deß |
||||
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (14.7.2016)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung der Kosteneffizienz von Emissionsminderungsmaßnahmen und zur Förderung von Investitionen in CO2-effiziente Technologien
(COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jordi Sebastià
KURZE BEGRÜNDUNG
Im fünften Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) von 2014 wurde das extreme Ausmaß der klimaschutzpolitischen Herausforderungen bekräftigt und näher erläutert, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels dringend intensiviert werden müssen. Die Reaktion auf diese Herausforderungen in Form von beabsichtigten, national festgelegten Beiträgen (INDC), die von den Vertragsparteien des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) vorgelegt wurde, reicht bei weitem nicht aus, ist jedoch ein großer Fortschritt.
Nach dem Übereinkommen von Paris besteht das Ziel der weltweiten Klimaschutzmaßnahmen darin, den Anstieg der weltweiten Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C zu begrenzen. Alle Länder beteiligen sich durch dieses Übereinkommen an diesen Bemühungen. Mit dem Übereinkommen wurden auch bessere Voraussetzungen dafür geschaffen, die Bemühungen entsprechend den Klimaschutz-Herausforderungen stetig nach oben zu korrigieren.
Die Möglichkeit, eine wesentliche Veränderung bei den weltweiten Klimaschutzmaßnahmen zu bewirken, muss in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Als großer Emittent mit beachtlichen Ressourcen trägt die EU eine große Verantwortung. Sie muss helfen, einen Prozess zu fördern, in dem die Länder der Welt unter dem Einfluss der verstärkten Bemühungen der jeweils anderen Länder ihre eigenen Bemühungen intensivieren, sodass die stetige Korrektur der weltweiten Bemühungen nach oben möglich wird.
Eine zentrale Aufgabe der Union besteht hier darin, ihr System für den Handel mit Emissionszertifikaten (EHS) zu überarbeiten und es zu einem wahrhaft wirkungsvollen Instrument für die Verringerung von Emissionen wie auch für die Erwirtschaftung von Mitteln zur Förderung von erneuerbaren Energiequellen, Energieeinsparungen und Unterstützungsmaßnahmen für die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, sowohl in der EU als auch in gefährdeten Entwicklungsländern, insbesondere den am wenigsten entwickelten Ländern (LDC), zu machen.
Der Vorschlag der Kommission zur Änderung der EHS-Richtlinie reicht nicht dazu aus, das System zu dem Instrument zu machen, das heute benötigt wird. Daher schlägt der Verfasser der Stellungnahme folgende Änderungen vor:
– Stärkung der ökologischen Integrität durch Anpassung der Emissionsobergrenze anhand des linearen Kürzungsfaktors als ersten Schritt in Richtung des oberen Endes des aktuellen wirtschaftsweiten Treibhausgas-Reduktionsziels der EU bis 2050, d. h. 95 % gegenüber 1990, und – als zweiten Schritt – durch die Einplanung einer regelmäßigen fünfjährlichen Überprüfung der Obergrenze im Anschluss an die kollektiven Überarbeitungen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris;
– Entnahme von Zertifikaten aus dem Überschuss in der Marktstabilitätsreserve entsprechend der Nutzung von internationalen CDM- und JI-Gutschriften im Rahmen des EHS, um die Verwirklichung des Treibhausgas-Reduktionsziels des EHS zu einer unionseigenen Aufgabe zu machen;
– Versteigerung aller EHS-Zertifikate und Zweckbestimmung aller Einnahmen für Klimaschutzmaßnahmen, wobei die Hälfte der Einnahmen an gefährdete Entwicklungsländer geht, und Einführung von Zertifikateinfuhrauflagen (Allowance Import Requirement – AIR) für den Import von energieintensiven Gütern zur Verhinderung einer möglichen Verlagerung von CO2-Emissionen (Carbon Leakage);
– Sicherstellung einer Beteiligung des Luftverkehrs am Treibhausgas-Reduktionsziel bis 2030 von ebenso großem Umfang wie bei anderen Wirtschaftszweigen, die vom EU-EHS erfasst werden, und Zweckbestimmung aller vom Luftverkehr beigetragenen Einnahmen für Klimaschutzmaßnahmen in gefährdeten Entwicklungsländern;
– Beteiligung des internationalen Seeverkehrs an den Klimaschutzzielen durch einen kollektiven Fonds für die Beiträge von Schiffsbetreibern entsprechend den Emissionen in EU-Häfen und bei Fahrten zu und von EU-Häfen;
– Begrenzung des Emissionsfaktors Null für Biomasse auf Abfälle und Rückstände, um die Anreize für Landaneignung in Entwicklungsländern zur Versorgung des EU-Bioenergiemarktes zu reduzieren. Auf die weltweite Entwaldung und den Verlust von forstlichen Kohlenstoffbeständen entfallen nach Schätzungen rund 20 % des Klimawandels. Eine steigende EU-Nachfrage nach forstlicher Biomasse durch eine fragwürdige Null-CO2-Bilanzierung ist aus Sicht der Klimawandel-Schadensminderung im besten Fall ineffizient und im schlimmsten Fall kontraproduktiv.
Die Zweckbestimmung von EHS-Einnahmen und die Einbeziehung von internationalen Schiffsemissionen in das System stehen auch in Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zu diesem Thema, der im Klimaschutzpaket von 2008 und auch bei anderen Anlässen mehrfach zur Geltung gebracht wurde.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(2c) Das Pariser Übereinkommen ist eine weltweite Vereinbarung zur Begrenzung und Minderung der Treibhausgasemissionen und verfolgt das Ziel eines „gerechten Übergangs“, von dem auch Entwicklungsländer profitieren sollen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(2d) Entwicklungsländer sind den Auswirkungen des Klimawandels am stärksten ausgesetzt. Die Union sollte solche Länder stärker unterstützen, damit deren Fähigkeit zur Anpassung an den Klimawandel und ihre Widerstandsfähigkeit größer werden. Die Politikkohärenz auf Unionsebene sollte verbessert werden, damit das EU-EHS die Politik der Entwicklungszusammenarbeit wirkungsvoll ergänzen kann, gerade im Kontext der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Die Ansetzung eines Emissionsfaktors von null für Biomasse im EU-EHS ist eine Förderregelung im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Flüssige Biobrennstoffe, Biokraftstoffe sowie feste und gasförmige Biomasse sollten nur dann gefördert und auf die nationalen Ziele angerechnet werden, wenn sie Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Richtlinie 2009/28/EG oder der Politik für nachhaltige Bioenergie erfüllen. Folglich sollten die Nachhaltigkeitskriterien auf alle Bioenergiequellen angewendet werden, die innerhalb von Anlagen oder im Rahmen der Tätigkeiten eines Luftfahrzeugbetreibers, die unter das EU-EHS fallen, verbraucht werden und für die ein Treibhausgasemissionsfaktor von null angesetzt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vom Anwendungsbereich des EHS sind derzeit Anlagen ausgeschlossen, die ausschließlich Biomasse verwenden. Die gesamte Biomasse, die in Anlagen verwendet wird, gilt als CO2-neutral, und bei fester Biomasse werden keinerlei Nachhaltigkeitskriterien angelegt. Eine Folge davon ist, dass ein beträchtlicher Teil der Emissionen nicht erfasst wird. Es ist unbedingt notwendig, der Ansetzung eines Emissionsfaktors von null für Biomasse ein Ende zu setzen und sie Nachhaltigkeitskriterien zu unterwerfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften für staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimafinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimagelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Aus diesem Grunde sollten Versteigerungseinkünfte auch für Klimafinanzierung in gefährdeten Drittländern verwendet werden, einschließlich für Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimafinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Dekarbonisierung der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. |
(9) Die Mitgliedstaaten sollten bestimmte Anlagen in Sektoren oder Teilsektoren, bei denen feststeht, dass aufgrund der mit Treibhausgasemissionen verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen teilweise kompensieren (Strompreiskompensation). Das Protokoll und die Beschlüsse, die die Konferenz der Vertragsparteien in Paris dazu annehmen wird, müssen für berechtigte Vertragsparteien, vor allem jene mit den geringsten Kapazitäten, die dynamische Mobilisierung von Mitteln für die Klimaschutzfinanzierung, den Technologietransfer und den Kapazitätenaufbau vorsehen. Klimaschutzgelder aus dem öffentlichen Sektor werden auch bei der Mittelbeschaffung nach 2020 eine wichtige Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten die weltweite Verantwortung der Union anerkennen und Bemühungen, die von den am wenigsten entwickelten Ländern ausgehen und darauf ausgerichtet sind, emissionsarme Technologien zu entwickeln, nach dem Grundsatz der Technologieneutralität und der Verringerung der Klimaauswirkungen umgehend finanziell unterstützen. In dieser Hinsicht sollte ein beträchtlicher Prozentsatz der Einnahmen, die über die Versteigerung von Zertifikaten durch Mitgliedstaaten erzielt werden, internationalen Fonds zugeteilt werden, insbesondere dem globalen Klimaschutzfonds, dem Fonds für die am wenigsten entwickelten Länder und dem Klimaschutz-Sonderfonds. Der Umfang der zu mobilisierenden Klimaschutzfinanzen wird auch vom Ambitionsniveau und von der Qualität der vorgeschlagenen angestrebten nationalen Klimaschutzbeiträge (Intended Nationally Determined Contributions, INDC), den darauf basierenden Investitionsplänen und der nationalen Anpassungsplanung abhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Versteigerungseinkünfte auch verwenden, um die Umschulung und Eingliederung der von der Verringerung der CO2-Emissionen der Wirtschaft betroffenen Arbeitskräfte in andere Beschäftigungssektoren zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3d | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Luftverkehr sollte zum Treibhausgas-Reduktionsziel bis 2030 in gleichem Maße wie andere Bereiche, die unter das EU-EHS fallen, beitragen. In Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments von 2007 zum EHS-Vorschlag für den Luftverkehr und in Übereinstimmung mit dem internationalen Luftverkehrsrecht sollten alle vom Luftverkehr generierten Einnahmen des EU-EHS zur Bewältigung des Klimawandels verwendet werden. Um in Entwicklungsländern hinsichtlich der politischen Maßnahmen der EU Vertrauen zu schaffen, sollten sämtliche EHS-Luftverkehrseinnahmen für die internationale Klimaschutzfinanzierung vorgesehen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 3e | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Änderung hängt mit Änderungsantrag 9 zusammen. Alle Zertifikate für den Luftverkehr sollten von den Mitgliedstaaten versteigert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 9 – Absätze 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Im Übereinkommen von Paris einigten sich die Länder darauf, den Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Der im Rahmen des EHS vorgeschlagene lineare Faktor führt noch nicht einmal zum unteren Ende des EU-Ziels für 2050 von 80–95 % gegenüber dem Niveau von 1990, das auf der Grundlage eines 2-Grad-Ziels vereinbart wurde. Um dem Überkommen von Paris besser zu entsprechen, wird vorgeschlagen, den linearen Faktor, entsprechend einer wirtschaftsweiten Reduktion von 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 für 2050, auf 2,8 % festzulegen (d. h. oberes Ende des EU-Ziels für 2050) und in einem zweiten Schritt eine Revisionsklausel zur Anpassung des linearen Faktors nach den UN-Revisionen vorzusehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission sollte | |||||||||||||||||||||||||||||||
– einen Fonds für einen gerechten Übergang als einen starken EU-weiten Unterstützungsmechanismus für Arbeitnehmer und Regionen einrichten, die Nachteile durch die Umstellung auf eine CO2-arme Wirtschaft erleiden werden, | |||||||||||||||||||||||||||||||
– einen Internationalen Klimaschutzfonds einrichten, aus dem der globale Klimaschutzfonds direkt aufgefüllt würde und der dazu beitragen würde, dass man nicht mehr nur auf Hilfebudgets angewiesen ist, um internationale Finanzmittel für den Klimaschutz zur Verfügung zu stellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Anteil der Zertifikate für den Modernisierungsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Internationalen Klimaschutzfonds sollte den versteigerten Zertifikaten hinzugefügt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments zum Klimapaket 2008 sollten alle Einnahmen (oder der entsprechende finanzielle Gegenwert) aus dem EU-EHS für Klimaschutzmaßnahmen vorgemerkt und 50 % als kollektiver Beitrag der EU zur internationalen Klimaschutzfinanzierung vorgesehen werden. Eine kollektive Zusage durch die EU und ihre Mitgliedstaaten würde den Einfluss der EU in UNFCCC-Verhandlungen und die Wirksamkeit der EU-Klimaschutzfinanzierung steigern. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 – Buchstabe c Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 – Absatz 3 – Buchstabe k | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die am wenigsten entwickelten Länder sind gegenüber den Auswirkungen des Klimawandels besonders anfällig und verursachen nur einen sehr geringen Prozentanteil der Treibhausgasemissionen. Den Bedürfnissen dieser Länder sollte deswegen durch den Einsatz von EU-EHS-Zertifikaten zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen, insbesondere die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels, besondere Priorität eingeräumt werden. Eine kollektive Zusage durch die EU würde den Einfluss der EU in UNFCCC-Verhandlungen vergrößern, und Beiträge über den globalen Klimaschutzfonds würden auch andere dazu anregen, mit einem Teil ihrer eigenen Preissysteme für Emissionen einen Beitrag zum Fonds zu leisten. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Formulierung „sollten“ ist rechtlich zweideutig. Wenn auch ein harmonisiertes System vielleicht wünschenswert ist, ist es rechtlich fragwürdig, die Mitgliedstaaten zu zwingen, staatliche Hilfen einzusetzen; deshalb wurde das Wort „können“ wieder eingesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die genannten kleineren Investitionen spielen eine entscheidende Rolle bei der Modernisierung von Energiesystemen und beim Übergang zu einer emissionsarmen Wirtschaft und sollten darum ausdrücklich hervorgehoben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2003/87/EG Artikel 10 d – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die begünstigten Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, selbst kleine Projekte auszuwählen, besonders wenn deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen nationalen Pläne/Programme erfolgen soll, damit der Modernisierungsfonds an die jeweilige nationale Situation angepasst werden kann. In diesen Fällen sollte die einfache Unterrichtung des Beratungsorgans ausreichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 11 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02003L0087-20151029&qid=1458208850750&from=DE) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In Einklang mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments von 2008 zum EHS und der Einigung über das Klimaschutzpaket von 2009 sollten alle Wirtschaftszweige zur Emissionsreduzierung beitragen, auch der internationale Seeverkehr und der Luftverkehr. In Ermangelung von Maßnahmen seitens der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) sollte ein Fonds für die Beiträge von Schiffsbetreibern entsprechend den Emissionen in EU-Häfen und bei Fahrten zu und von EU-Häfen eingerichtet werden. Sollten die Klimaschutzmaßnahmen nicht in reduzierten Emissionen entsprechend den Emissionen der betroffenen Betreiber resultieren, sollte der Differenzwert in der Marktstabilitätsreserve gelöscht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 a (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel 27 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 b (neu) Richtlinie 2003/87/EG Artikel -28 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Im Übereinkommen von Paris haben sich die Länder darauf geeinigt, den Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, ihn auf 1,5 °C zu begrenzen. Um dem Übereinkommen von Paris besser zu entsprechen, wird vorgeschlagen, in einem ersten Schritt den linearen Faktor, entsprechend einer wirtschaftsweiten Reduktion von 95 % gegenüber dem Niveau von 1990 für 2050, auf 2,8 % festzulegen (d. h. oberes Ende des EU-Ziels für 2050) und in einem zweiten Schritt eine Revisionsklausel zur Anpassung des linearen Faktors nach den Revisionsprozessen gemäß dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris vorzusehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 c (neu) Richtlinie 2003/87/EG Anhang I – Nummer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 d (neu) Richtlinie 2003/87/EG Anhang I – Nummer 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III Richtlinie 2003/87/EG Anhang IV – Teil A | |||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1464179550809&uri=CELEX:02003L0087-20151029) |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen in CO2-arme Technologien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 7.9.2015 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.12.2015 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jordi Sebastià 20.10.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.5.2016 |
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Datum der Annahme |
12.7.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 11 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Louis Aliot, Ignazio Corrao, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Maria Heubuch, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Cristian Dan Preda, Lola Sánchez Caldentey, Elly Schlein, Eleni Theocharous, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Seb Dance, Jordi Sebastià, Adam Szejnfeld, Joachim Zeller |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Maria Arena, Petras Auštrevičius |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Kosteneffiziente Emissionsreduktionen und Investitionen in CO2-arme Technologien |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0337 – C8-0190/2015 – 2015/0148(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
15.7.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 7.9.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.12.2015 |
BUDG 7.9.2015 |
ITRE 7.9.2015 |
IMCO 7.9.2015 |
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
BUDG 3.9.2015 |
IMCO 22.9.2015 |
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Assoziierte Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 10.3.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Ian Duncan 16.9.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.6.2016 |
29.9.2016 |
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Datum der Annahme |
15.12.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
53 5 7 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Ian Duncan, Bas Eickhout, Eleonora Evi, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Bolesław G. Piecha, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Ivica Tolić, Jadwiga Wiśniewska, Tiemo Wölken, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Caterina Chinnici, Linnéa Engström, Merja Kyllönen, Ulrike Müller, Bart Staes, Keith Taylor, Mihai Ţurcanu, Claude Turmes, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Linnéa Engström, Olle Ludvigsson, Jiří Maštálka, Jens Nilsson |
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Datum der Einreichung |
13.1.2017 |
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