BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
7.2.2017 - (COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Simona Bonafè
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0596),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0385/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom französischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 27. April 2016[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 15. Juni 2016[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0029/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Im Hinblick darauf, dass die Union von der Einfuhr von Rohstoffen abhängig ist und dass sich ein beträchtlicher Teil an natürlichen Ressourcen kurzfristig rasch erschöpfen wird, ist es eine zentrale Herausforderung, so viele Ressourcen wie möglich innerhalb der Union zu gewinnen und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, den Weg hin zu einer Kreislaufwirtschaft in einem umfassenderen Kontext aufzuzeigen und hervorzuheben, welche Chancen die Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle birgt, um diesen Übergang zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung -1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1a) Aus Abfallbewirtschaftung sollte eine nachhaltige Materialwirtschaft werden. Die Überarbeitung der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a bietet hierfür eine Gelegenheit. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, den Weg hin zu einer Kreislaufwirtschaft in einem umfassenderen Kontext aufzuzeigen und hervorzuheben, welche Chancen die Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle birgt, um diesen Übergang zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. |
(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und effiziente Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten, die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft und die Verbreitung erneuerbarer Energieträger zu fördern, die Energieeffizienz zu verbessern, die Abhängigkeit der Union von Rohstoffeinfuhren zu verringern und für neue Chancen in der Wirtschaft sowie für langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sorgen. Damit eine wirklich kreislauforientierte Wirtschaft entsteht, müssen in Bezug auf die Nachhaltigkeit von Erzeugung und Verbrauch zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, die bezüglich des Ziels, Ressourcen zu erhalten und den Kreislauf zu schließen, auf den gesamten Lebenszyklus von Produkten ausgerichtet sind. Eine effizientere Nutzung der Ressourcen würde bei gleichzeitiger Senkung der alljährlich insgesamt entstehenden Treibhausgasemissionen auch zu wesentlichen Nettoeinsparungen für Unternehmen, Behörden und Verbraucher in der Union führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Im Rahmen eines politischen und gesellschaftlichen Anreizes, um Verwertung und Recycling als nachhaltigen Umgang mit natürlichen Ressourcen innerhalb der Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte der Abfallbewirtschaftungshierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a Rechnung getragen und strikt der Ansatz angewendet werden, dass Abfallvermeidung Vorrang vor Recycling hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Kreislaufwirtschaft kann nicht ohne saubere Produktion funktionieren. Giftige Stoffe sollten in der Konzeptionsphase vermieden werden, damit Erzeugnisse und Materialien in einem geschlossenen Kreislauf zirkulieren können, ohne die Qualität der Materialien, die Gesundheit der Bürger und Arbeitnehmer und die Umwelt zu gefährden. Dies macht einen geänderten Ansatz in Bezug auf giftige Stoffe erforderlich, damit gefährliche Stoffe nicht die Prozesse der Wiederverwendung, der Reparatur und des Recyclings in einer Kreislaufwirtschaft beeinträchtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) Achtloses Wegwerfen und unsachgemäße Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen haben negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die Wirtschaft der Union und verursachen unnötige Risiken für die öffentliche Gesundheit. Sehr häufig findet man an den Stränden Verpackungsabfälle, deren langfristige Umweltauswirkungen den Tourismus und den Genuss dieser natürlichen Zonen durch die Allgemeinheit beeinträchtigen. Zudem stehen Verpackungsabfälle, die in die Meeresumwelt gelangen, in Widerspruch zu der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie, insbesondere weil die Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling und sonstige Verwertung umgangen wird und es direkt zur unsachgemäßen Entsorgung kommt. Um den unverhältnismäßigen Beitrag von Verpackungsabfällen zur Vermüllung der Meeresumwelt zu verringern, sollte eine verbindliche Zielvorgabe festgelegt und durch gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten flankiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die in der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates13 für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen. |
(2) Die in der Richtlinie 94/62/EG für die Verwertung und das Recycling von Verpackungen und Verpackungsabfällen festgelegten Ziele sollten durch Heraufsetzung der Ziele für das Recycling von Verpackungsabfällen geändert werden, um den Bemühungen der Union zur Schaffung einer Kreislaufwirtschaft besser Rechnung zu tragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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3 Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10). |
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Um wiederverwendbare Verpackungen zu fördern und dabei zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Schonung der Ressourcen beizutragen, sollten separate quantitative Ziele für die Wiederverwendung festgelegt werden, deren Erreichung von den Mitgliedstaaten angestrebt werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Durch eine verstärkte Wiederverwendung von Verpackungen könnten eine Senkung der Gesamtkosten in der Versorgungskette erreicht und die ökologischen Auswirkungen von Verpackungsabfall verringert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Markteinführung wiederverwendbarer Verpackungen, die nach Ende ihrer Nutzungsdauer recycelt werden können, unterstützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2c) In bestimmten Situationen, etwa in der Gastronomie, sind Einwegverpackungen erforderlich, um die Hygiene der Lebensmittel und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten diesem Aspekt bei der Erarbeitung von Abfallvermeidungsmaßnahmen Rechnung tragen und einen verbesserten Zugang zum Recycling für solche Verpackungen fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abfallvermeidungsmaßnahmen müssen dem Umstand Rechnung tragen, dass Lebensmittelhygiene und die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vorrangige Aspekte sind. Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Lebensmittelhygiene und die Sicherheit der Verbraucher die Verwendung wiederverwendbarer Verpackungen nicht gestatten, etwa für Speisen zum Mitnehmen. Andererseits müssen die Mitgliedstaaten verstärkt Anstrengungen unternehmen, um die Sammlung derartiger Verpackungen in Privathaushalten und ihr Recycling zu fördern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts sollten auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG mit denen der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates14, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden. |
(3) Unbeschadet der besonderen Merkmale von Verpackungen und Verpackungsabfällen sollten im Interesse eines kohärenteren Abfallrechts auch die Begriffsbestimmungen in der Richtlinie 94/62/EG gegebenenfalls mit denen der Richtlinie 2008/98/EG, die Abfälle im Allgemeinen betrifft, in Einklang gebracht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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14 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3). |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sehr wichtig, für Kohärenz zwischen allen Rechtsvorschriften der EU über Abfälle zu sorgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. |
(4) Ein weiteres Heraufsetzen der Ziele der Richtlinie 94/62/EG für das Recycling von Verpackungsabfällen wäre für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft eindeutig von Vorteil. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Abfallvermeidung ist der effizienteste Weg, um die Ressourceneffizienz zu verbessern, die ökologischen Auswirkungen von Abfällen zu verringern und das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten einen Lebenszyklusansatz wählen, um die ökologischen Auswirkungen von Produkten zu verringern. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um Anreize dafür zu schaffen, auf wiederverwendbare Verpackungen umzusteigen und eine Senkung des Verbrauchs von nicht recycelbaren sowie von übermäßigen Verpackungen zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten geeignete wirtschaftliche Instrumente und weitere Maßnahmen nutzen, um Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten die in Anhang IVa der Richtlinie 2008/98/EG genannten verwenden können. Durch die Bemühungen zur Abfallvermeidung sollte außerdem die Rolle von Verpackungen in Bezug auf die Gewährleistung von Hygiene oder Sicherheit für die Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4b) Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Anreize für die Anwendung der Abfallhierarchie schaffen, insbesondere finanzielle und steuerliche Anreize, mit denen die Ziele dieser Richtlinie in den Bereichen Vermeidung von Verpackungsabfall und Recycling erreicht werden sollen, wie Deponie- und Verbrennungsgebühren, verursacherbezogene Gebührensysteme („Pay-as-you-throw“), Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung oder Anreize für örtliche Behörden. Diese Maßnahmen sollten Teil der Programme zur Vermeidung von Verpackungsabfall in allen Mitgliedstaaten sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten spielen eine grundlegende Rolle bei der Gewährleistung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft, und es ist wichtig, dass sie angemessene finanzielle, steuerliche und normative Anreize vorsehen, um im Einklang mit den in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Zielen die Vermeidung und das Recycling von Verpackungsabfällen zu fördern. Die ergriffenen Maßnahmen sollten Teil spezifischer Programme zur Bewirtschaftung und Vermeidung von Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4c) Die Bereitstellung von Verpackungen ist in den allermeisten Fällen nicht von den Endverbrauchern oder ihren Entscheidungen, sondern vielmehr von den Herstellern abhängig. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein angemessenes Mittel zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Schaffung von Systemen, die die Rücknahme und/oder die Sammlung von benutzten Verpackungen oder Verpackungsabfällen bei den Verbrauchern, bei anderen Endnutzern oder aus dem Abfallstrom und die Wiederverwendung oder Verwertung einschließlich des Recyclings von gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sicherstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4d) Um Verpackungsabfälle verstärkt zu vermeiden und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern und gleichzeitig das Recycling von hochwertigen Stoffen zu fördern, sollten die grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie und ihres Anhangs II überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet werden, um die Anforderungen zu verschärfen, mit denen die Gestaltung zur Wiederverwendung und ein hochwertiges Recycling von Verpackungen gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 e (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4e) Die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf verschiedene Anreize und Vorteile von Produkten, die aus stofflich verwerteten Abfällen hergestellt sind, vorsehen, weil auf diese Weise Investitionen in den Wirtschaftsbereich der stofflich verwerteten Produkte gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 f (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4f) Die Förderung einer nachhaltigen Biowirtschaft kann dazu beitragen, die Abhängigkeit Europas von importierten Rohstoffen zu verringern. Durch die Verbesserung der Marktbedingungen für biobasierte, recycelbare Verpackungen und für kompostierbare, biologisch abbaubare Verpackungen sowie durch eine Überprüfung der bestehenden Rechtsvorschriften, die die Verwendung solcher Stoffe behindern, bietet sich die Möglichkeit, weitergehende Forschung und Innovation zu vertiefen und bei der Herstellung von Verpackungen auf fossilen Brennstoffen beruhende Rohstoffe durch Materialien aus erneuerbaren Quellen zu ersetzen, wenn sich dies im Rahmen eines Lebenszykluskonzepts als sinnvoll erweist, und mehr organisches Recycling zu unterstützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. |
(5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit und der Gesundheit der Verbraucher und unbeschadet der Rechtsvorschriften zu Lebensmittelkontaktmaterialien Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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15 COM(2013) 442. |
15 COM(2013) 442. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Eine saubere, wirksame und nachhaltige Kreislaufwirtschaft macht es erforderlich, dass gefährliche Stoffe in der Konzeptionsphase aus Erzeugnissen entfernt werden, und in diesem Zusammenhang sollten im Rahmen der Kreislaufwirtschaft ausdrücklich die Bestimmungen des Siebten Umweltaktionsprogramms anerkannt werden, durch die die Entwicklung schadstofffreier Materialkreisläufe gefordert wird, damit recycelte Abfälle als wichtige und zuverlässige Rohstoffquelle der Union verwendet werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die EU sollte sich auf den Aufbau einer sauberen Kreislaufwirtschaft konzentrieren und nicht das große Risiko eingehen, dass die Öffentlichkeit und der Markt das Vertrauen zu recycelten Stoffen verlieren und gleichzeitig ein nie endendes Abfallproblem geschaffen wird. Das größte Problem für Recycling-Betriebe stellen die in den Materialien enthaltenen gefährlichen Stoffe dar. Der Schwerpunkt der Maßnahmen der EU sollte darauf liegen, dass diese gefährlichen Stoffe in Produkten und Abfällen nicht mehr vorkommen und dass die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet wird, indem bestimmte Kategorien von Unternehmen oder Produkten von Sicherheitsbestimmungen ausgenommen werden und es unmöglich gemacht wird, diese verunreinigten Materialien später zu bestimmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5b) Sobald ein recycelter Stoff in den Wirtschaftskreislauf zurückkehrt, weil er das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat, indem er entweder spezifische Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt oder Teil eines neuen Produkts wird, muss er in jeder Hinsicht dem Chemikalienrecht der EU entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
REACH gilt nicht für Abfälle, wie in Artikel 2 Absatz 2 festgeschrieben ist: „Abfall im Sinne der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gilt nicht als Stoff, Zubereitung oder Erzeugnis im Sinne des Artikels 3 der vorliegenden Verordnung.“ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5c) Es gibt grundlegende Unterschiede zwischen Verpackungsabfällen aus Haushalten und industriellen und gewerblichen Verpackungsabfällen. Um einen klaren, genauen Einblick in beide Abfallströme zu erhalten, sollten die Mitgliedstaaten über sie getrennt Bericht erstatten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Belgien ist derzeit der einzige Mitgliedstaat, der über getrennte Systeme für die Sammlung von und die Berichterstattung über Verpackungsabfälle aus Haushalten und industrielle und gewerbliche Verpackungsabfälle verfügt. Wir halten das für ein Beispiel eines bewährten Verfahrens, das das Potenzial hat, auf EU-Ebene nachgeahmt zu werden. Die wirtschaftliche Realität von Verpackungen für Haushalte und von gewerblichen und industriellen Verpackungen weist wesentliche Unterschiede auf: 1) Die Produkte sind unterschiedlich und erfordern somit unterschiedliche Verpackungen, was zu unterschiedlichen Abfallströmen führt. 2) Die geschäftliche Dimension ist unterschiedlich (B-to-B für gewerbliche und industrielle Verpackungen und B-to-C für Verpackungen für Haushalte). 3) Der Umfang beider Ströme unterscheidet sich sehr stark. Dies sind die drei wichtigsten Gründe für eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Abfallströmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit verhindert werden kann, dass recycelfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen. |
(6) In vielen Mitgliedstaaten sind die für die stoffliche Verwertung notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele in Bezug auf die Errichtung der für Vermeidung, Wiederverwendung und stoffliche Verwertung nötigen Anlagen und Einrichtungen zur Abfallbehandlung festgelegt werden, um zu verhindern, dass recyclingfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen, und um Anreize für Investitionen in eine innovative Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur für eine stoffliche Verwertung zu schaffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern, sollte die Kommission die Koordinierung und den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wie auch zwischen den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft fördern. Dieser Austausch könnte durch Kommunikationsplattformen gefördert werden, über die neue industrielle Lösungen leichter bekannt gemacht werden könnten und die einen besseren Überblick über die verfügbaren Kapazitäten ermöglichen, was zu einer Vernetzung der Abfallwirtschaft mit anderen Branchen sowie zur Förderung von industriellen Synergien beitragen würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden. |
(7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG des Rates1a) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung von Verpackungsabfällen hinfällig geworden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zielvorgaben für das Recycling sind auch weiterhin ein wichtiges Instrument, um den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu ermöglichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern. |
(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung und in die Kreislaufwirtschaft sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen und diese Strategien und Investitionspläne so konzipieren, dass sie gemäß der Abfallhierarchie vorrangig auf die Förderung der Abfallvermeidung und Wiederverwendung und in zweiter Linie auf das Recycling von Abfällen ausgerichtet sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Die Vorschriften über die weitere Erhöhung der Recyclingziele ab dem Jahr 2030 sollten anhand der Erfahrungen mit der Anwendung dieser Richtlinie überprüft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10) Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Aluminium recycelt würde, was wiederum erhebliche Energie- und CO2-Einsparungen zur Folge hätte. Daher sollte das bisherige Ziel für Metallverpackungen - Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling - in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden. |
(10) Aufgrund der beträchtlichen wirtschaftlichen und ökologischen Vorteile sollten separate Recyclingziele für Eisenmetalle und Aluminium festgelegt werden, da auf diese Weise mehr Metalle recycelt würden, was wiederum erhebliche Energie- und CO2-Einsparungen zur Folge hätte. Daher sollte das bisherige Ziel für Metallverpackungen – Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling – in je ein Ziel für jede dieser beiden Abfallarten unterteilt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Separate Ziele helfen nicht nur dabei, die Recyclingrate von Aluminium zu verbessern, sondern auch jene von Stahl. Es ist daher angemessen, nicht von „Aluminium“, sondern von „Metallen“ zu sprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11) Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. |
(11) Zur Gewährleistung einer einheitlichen Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling sollte die Kommission detaillierte Vorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für das Recycling sowie für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten nach der Annahme dieser harmonisierten Methodik in der Lage sein, das Recycling von Metallen zu berücksichtigen, das in Verbindung mit der Verbrennung oder der Mitverbrennung erfolgt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12) Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden. |
(12) Um die Zuverlässigkeit der über das Recycling erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Erhebung, Rückverfolgbarkeit, Prüfung und Übermittlung von Daten festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Die Berechnung der Erfüllung der Zielvorgaben sollte anhand einer einzigen harmonisierten Methode erfolgen, die verhindert, dass beseitigte Abfälle als recycelte Abfälle deklariert werden. Deshalb muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. |
(14) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit der übermittelten Daten sollten durch Einführung gemeinsamer Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten auf der Grundlage zuverlässiger Quellen sowie durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16) Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen. |
(16) Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Behörden entwickelt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16a) Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission auf Aufforderung unverzüglich sämtliche Informationen übermitteln, die für die Bewertung der Umsetzung dieser Richtlinie insgesamt und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit erforderlich sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(17) Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission in Bezug auf Artikel 6a Absätze 2 und 5, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20 die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Vor allem ist wichtig, dass die Kommission bei ihren Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. |
(17) Um die Richtlinie 94/62/EG zu ergänzen, sollte der Kommission in Bezug auf Bestimmungen für die Berechnung des Erreichens der Zielvorgaben für das Recycling, in Bezug auf bestimmte Ausnahmen bei der maximalen Konzentration von Schwermetallen in bestimmten recycelten Materialien, auf Produktkreisläufe und Verpackungsarten, auf die gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten und das Format für die Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Erreichen der Recyclingziele sowie in Bezug auf Änderungen der Definition von Gegenständen, die als Verpackung gelten, und auf technische Probleme, die bei der Anwendung dieser Richtlinie auftreten, die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags Rechtsakte zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(18) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf Artikel 12 Absatz 3d und Artikel 19 Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ausgeübt werden. |
(18) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung der Richtlinie 94/62/EG zu gewährleisten, sollten der Kommission in Bezug auf die Anpassung des Systems für die Kennzeichnung der Art des verwendeten Verpackungsmaterials an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16 ausgeübt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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16 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). |
16 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und unter Berücksichtigung der speziellen Risiken, mit denen Arbeitnehmer in bestimmten Fertigungs-, Recycling- und Abfallwirtschaftsbranchen konfrontiert sind, das Niveau der Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz für alle Arbeitnehmer in der EU hoch ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei den Zielen ist es wichtig, auf die Bedeutung dieser Richtlinie für den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft hinzuweisen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummern 3 bis 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Definition von „Wiederverwendung“ wird wieder aufgenommen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 3 a (new) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 e (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 f (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 2 g (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 – Absatz 1 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die getrennte Sammlung und Sortierung aller Verpackungen muss vorgeschrieben werden, nicht nur gefördert. Verpackungen, die nicht getrennt gesammelt und sortiert werden, werden keiner stofflichen Verwertung zugeführt. Nur wenn eine klare rechtliche Verpflichtung für eine getrennte Sammlung und Sortierung aller Verpackungen eingeführt wird, ist gewährleistet, dass alle recycelbaren Verpackungsmaterialien Zugang zu Sammlungs- und Recyclingsystemen haben. Von den Mitgliedstaaten zu fordern, dass sie Systeme für die Sammlung und Sortierung aller Verpackungen einrichten, ist auch erforderlich, um dafür zu sorgen, dass konstant recycelbare Materialien zur Verfügung stehen und somit ein vorhersagbares Szenario für Innovation und Investition in bestehende und neue Technologien und Infrastrukturen für Sammlung und Sortierung besteht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Article 6 – Absatz 1 – Buchstabe g | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sollten die Verwendung von aus recycelten Verpackungsabfällen gewonnenen Materialien für die Herstellung von Verpackungen und anderen Produkten fördern und gleichzeitig die Marktbedingungen für solche Materialien verbessern und die bestehenden Rechtsvorschriften überprüfen, die die Verwendung solcher Materialien behindern, sowie die Nutzung von Sekundärrohstoffen unterstützen und Materialien fördern, die, wenn sie recycelt sind, nicht gesundheitsschädlich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absätze 5, 8 und 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit sichergestellt ist, dass Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie einheitlich angewandt wird, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte erlassen, in denen die Mindestqualitätskriterien und Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der anerkannten Einrichtungen für das abschließende Recycling festgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Europäische Parlament hat in seiner am 9. Juli 2015 angenommenen Entschließung „Ressourceneffizienz: Wege zu einer Kreislaufwirtschaft“ gefordert, dass die Berechnung der Zielvorgaben für das Recycling mit dem gleichen harmonisierten Verfahren für alle Mitgliedstaten – basierend auf einer zuverlässigen Berichtsmethode – erfolgen soll, die verhindert, dass beseitigte (deponierte oder verbrannte) Abfälle als recycelte Abfälle deklariert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten ein System der Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Verpackungsabfällen festlegen, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Vorschriften eingehalten werden, und dass sie die Kommission über die zur Verwaltung dieses Systems gewählte Methode unterrichten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6b – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6b – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Ziel, das Recycling auszuweiten, kann nur erreicht werden, wenn mehr gesammelt wird und die Regierungen sicherstellen, dass alles, was rezyklierbar ist, auch tatsächlich rezykliert wird, insbesondere Verpackungen. Von den Mitgliedstaaten zu fordern, dass sie Systeme für die Sammlung aller Verpackungen und Verpackungsabfälle einrichten, stellt Rohstoffe sicher und generiert somit Investitionen und fördert die Innovation bei der Infrastruktur für die Sammlung und Trennung, was wiederum die Basis für die stoffliche Verwertung schafft. Um die bestehende Infrastruktur für die Sammlung optimal zu nutzen, sollten Verbundstoffe im Rahmen bestehender Sammelsysteme gesammelt werden. Indem Verpackungsabfälle getrennt gesammelt werden müssen, wird die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle an die Abfallrahmenrichtlinie angepasst, die in Artikel 11 vorschlägt, dass die Mitgliedstaaten zumindest für Papier, Metall, Kunststoff und Glas eine getrennte Sammlung einrichten müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 a – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass gemäß Absatz 3d die gemeldeten Daten sich auf eine gemeinsame Methode stützen und in dem von der Kommission festgelegten Format übermittelt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Auswirkungen der Richtlinie sollten in regelmäßigen Abständen bewertet werden, damit sichergestellt ist, dass die wesentlichen Bestandteile der Richtlinie dem Zweck angemessen sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 94/62/EG Artikel 21a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 94/62/EG Artikel 21 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 Richtlinie 94/62/EG Artikel 21 a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 12 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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14. Der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle wird ein Anhang IV in der Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie hinzugefügt. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Produkte und Bestandteile, die nicht zu Abfällen wurden, dürfen nicht bei der Erreichung der Ziele für das Recycling angerechnet werden, da es sich dabei um ein Abfallverwertungsverfahren handelt. Die Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen ist ein Behandlungsverfahren, bei dem keine Abfälle erzeugt werden, und ist demnach in Einklang mit der Abfallhierarchie als Abfallvermeidungsmaßnahme anzusehen. In Artikel 6a Absatz 1 ist das Verfahren für die Berechnung der Recyclingquote bereits festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 1 – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 1– Spiegelstrich 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Nummer 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Es wird folgender Anhang IV hinzugefügt: |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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„ANHANG IV |
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Berechnungsmethode für die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i |
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Zur Berechnung der angepassten Quote des Recycling und der Vorbereitung zur Wiederverwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben f bis i verwenden die Mitgliedstaaten die folgende Formel: |
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"E=" "(A+R)*100" /"(P+R)" |
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E: angepasste Recycling- und Wiederverwendungsquote in einem gegebenen Jahr; |
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A: Gewicht der in einem gegebenen Jahr recycelten oder zur Wiederverwendung vorbereiteten Verpackungsabfälle; |
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R: Gewicht der in einem gegebenen Jahr zur Wiederverwendung vorbereiteten Produkte und Bestandteile; |
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P: Gewicht der in einem gegebenen Jahr erzeugten generierten Verpackungsabfälle.“ |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Produkte und Bestandteile, die nicht zu Abfällen wurden, dürfen nicht bei der Erreichung der Ziele für das Recycling angerechnet werden, da es sich dabei um ein Abfallverwertungsverfahren handelt. Die Wiederverwendung von Produkten und Bestandteilen ist ein Behandlungsverfahren, bei dem keine Abfälle erzeugt werden, und ist demnach in Einklang mit der Abfallhierarchie als Abfallvermeidungsmaßnahme anzusehen. In Artikel 6a Absatz 1 ist das Verfahren für die Berechnung der Recyclingquote bereits festgelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Das derzeitige lineare Entwicklungsmodell, das zusammengefasst werden kann mit „nimm, produziere, verbrauche und werfe weg“, beginnt an seine Grenzen zu stoßen. Unser Planet erwärmt sich immer weiter und die genutzten Ressourcen, von denen wir abhängen, nehmen immer mehr ab. Ohne Strukturmaßnahmen könnte der Rohstoffbedarf der Weltwirtschaft in den nächsten 15 Jahren um mehr als 50 % steigen. Um das Ruder herumzureißen, müssen wir zu einem zirkulären Entwicklungsmodell übergehen, bei dem die Materialien und ihr Wert so lange wie möglich innerhalb des Wirtschaftssystems in Umlauf gehalten werden, und zwar durch eine effiziente Nutzung der Ressourcen mittels einer Optimierung der integrierten Abfallbewirtschaftung. Wiederverwendung, Recycling und Verwertung werden zu Schlüsselbegriffen, um die herum ein neues Paradigma zur Förderung von Nachhaltigkeit, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit entstehen muss, bei dem der Abfall vom Problem zur Ressource wird.
Das Paket ist deshalb in einem viel breiteren Kontext als der einfachen Überprüfung der Rechtsvorschriften im Abfallbereich zu sehen. Die Berichterstatterin ist bestrebt, die Kommission darin zu bestärken, die Umwelt zu erhalten, die europäische Wirtschaft wettbewerbsfähiger zu machen und einen Prozess der nachhaltigen Reindustrialisierung zu fördern. Eine Steigerung des Wertes der Ressourcen bedeutet, in allen Phasen des Lebenszyklus der Produkte einzugreifen: von der Gewinnung der Rohstoffe bis zum Design des Produkts, vom Vertrieb zum Verbrauch bis zum Ende der Nutzungsdauer.
Ein klarer und stabiler Regelungsrahmen ist der erste Schritt zur Förderung des Übergangs.
Ein solcher Systemwechsel erfordert in der Tat ehrgeizige politische Maßnahmen, die von Rechtsvorschriften getragen werden, von denen die richtigen Signale für die Investoren ausgehen können. Europäische Rechtsvorschriften, in denen keine klaren, objektiven und verbindlichen Definitionen vorgesehen sind, könnten die Fortschritte auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft behindern.
Gestützt auf die Abfallhierarchie beabsichtigte die Berichterstatterin, den Vorschlag der Kommission vor allem im Hinblick auf die Abfallvermeidung und den Rückfluss der Abfälle in den Produktionsprozess zu ändern. Eine Verringerung des Abfallaufkommens bedeutet, dass im Vorfeld eine Innovation der Produktionsprozesse und Geschäftsmodelle eingeleitet worden ist, auf denen die Kreislaufwirtschaft basiert.
Die Umwandlung der Wirtschaft der Union in eine grüne, low carbon (CO2-arme) und effiziente Wirtschaft unter dem Gesichtspunkt der Ressourcennutzung ist allerdings bereits als Hauptziel im Siebten europäischen Umweltaktionsprogramm enthalten und es sollte darauf hingewiesen werden, dass Europa sich verpflichtet hat, die von der UNO vorgesehenen Ziele nachhaltiger Entwicklung zu erreichen.
Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Nach Schätzungen von Eurostat fielen im Jahr 2013 in Europa mehr als 79 368 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle an, ungefähr 500 000 Tonnen mehr als im Jahr 2012. Die Recyclingquote beläuft sich auf 65,3 % und verzeichnet gegenüber 2012 einen leichten Anstieg mit nur drei Mitgliedstaaten, die unter 50 % liegen. Voraussichtlich wird in den nächsten Jahren die Menge an in Verkehr gebrachten Verpackungen weiter zunehmen.
Die Richtlinie 94/62/EG wurde einer Reihe von Überprüfungen unterzogen. Im Jahr 2010 war die Richtlinie im Rahmen des Arbeitsprogramms der Kommission Gegenstand eines spezifischen „Fitness Check“, dessen Ergebnisse im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen von 2014[1] veröffentlicht wurden, das dem ursprünglichen Legislativpaket zur Kreislaufwirtschaft beigefügt war, das die Kommission im Dezember 2014 zurückgezogen hat[2].
Verschiedene in dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen enthaltene Empfehlungen zur Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Richtlinie wurden nicht in den neuen Vorschlag der Kommission übernommen. Es erscheint deshalb angebracht, einige Kernpunkte der Richtlinie zu verbessern, vor allem, um sie in Einklang mit der Abfallbewirtschaftungshierarchie zu bringen, bei der die Vermeidung als wichtigste Stufe gesehen wird.
Die Anhebung der Recyclingziele, die Ausdehnung der obligatorischen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) auf die Verpackungen, eine bessere Formulierung und eine striktere Umsetzung der grundlegenden Erfordernisse sowie die Förderung der Wiederverwendung gehören zu den Initiativen, die die Berichterstatterin unterstützen wollte, um eine effiziente Nutzung der Ressourcen zu fördern.
Die quantitative Vermeidung und die qualitative Verbesserung der Verpackungen muss das Hauptziel einer Überprüfung der Richtlinie im Einklang mit den Grundsätzen sein, auf die sich die Kreislaufwirtschaft stützt. Deshalb sollte der übermäßigen Verwendung von Verpackungen entgegengewirkt werden, mit denen die Verbraucher überhäuft werden, und die Konzeption von leichter recycelbaren und/oder wiederverwendbaren Verpackungen gefördert werden. Ferner sollten Maßnahmen zur Unterstützung von Erforschung, Verwendung und Vermarktung von Verpackungen auf der Grundlage erneuerbarer Ressourcen gefördert werden.
Die Berichterstatterin übernimmt schließlich die gleichen Änderungen, die in der Abfallrahmenrichtlinie enthalten sind, was die Definitionen und die Methode für die Berechnung der Abfälle angeht, die einer Vorbereitung zur Wiederverwendung und dem Recycling unterzogen werden.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (20.10.2016)
für den Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle
(COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD))
Verfasser der Stellungnahme: João Ferreira
KURZE BEGRÜNDUNG
Angesichts der unterschiedlichen Ausgangssituationen in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der nach oben angepassten Ziele für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung, für deren Erreichen verschiedene Anstrengungen unternommen werden müssen, ist bis zu einem gewissen Grad zeitliche Flexibilität erforderlich, damit die gesetzten Ziele erreicht werden können.
Wie bereits in dem Vorschlag festgestellt wurde, sind in vielen Mitgliedstaaten die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, damit recyclingfähige Wertstoffe nicht auf das untere Ende der Abfallhierarchie festgelegt bleiben. Für die Verwirklichung der Ziele ist ein gewisses Maß an zeitlicher Flexibilität notwendig, ohne dass die Ziele dadurch in Frage gestellt werden sollen.
Andererseits rechtfertigen die neuen nach oben angepassten Ziele neue Instrumente, mit denen sie zu erreichen sind. Folglich liegen Gründe dafür vor, dass die Union den Mitgliedstaaten zusätzliche Mittel zur Verfügung stellt, um sie dabei zu unterstützen, die notwendigen Investitionen zu tätigen.
Darüber hinaus müssen Bedingungen und Anreize geschaffen werden, um die Einbeziehung von Abfällen und Verpackungen in Produktionsprozesse für die Industrie interessant zu machen, sodass Produkte mit Wertsteigerung hergestellt und Primärrohstoffe eingespart werden.
Bis es so weit ist, muss die energetische Verwertung als Möglichkeit für die Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen überall dort bestehen bleiben, wo technische, wirtschaftliche und ökologische Gründe dafür vorliegen.
Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein angemessenes Mittel zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Schaffung von Systemen, die die Rückgewinnung und/oder die Sammlung von benutzten Verpackungen oder Verpackungsabfällen von Verbrauchern und allen anderen Endnutzern bzw. vom Abfallstrom sowie die Wiederverwendung oder Verwertung einschließlich des Recyclings von gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sicherstellen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern. |
(1) Die Abfallbewirtschaftung in der Union sollte verbessert werden mit dem Ziel, die Umwelt zu schützen, zu erhalten und ihre Qualität zu verbessern, die menschliche Gesundheit zu schützen, eine umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten und eine stärker kreislauforientierte Wirtschaft zu fördern, wobei die Ressourcenabhängigkeit in der Union gesenkt und die Ressourceneffizienz gesteigert wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Die Mitgliedstaaten sollten eine nachhaltige Biowirtschaft fördern, damit Abfälle als Ressourcen genutzt werden. Entsprechend dieser Zielsetzung ist Abfallvermeidung das effizienteste Mittel zur Verbesserung der Ressourceneffizienz, und die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen treffen, um unnötiges Verpacken zu unterbinden und die Herstellung und den Verbrauch von Einwegverpackungen einzudämmen. Die Mitgliedstaaten sollten Möglichkeit haben, Marktbeschränkungen für überflüssige Verpackungen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass sämtliche in Verkehr gebrachten Verpackungen Mindestanforderungen erfüllen, die die Konzipierung von kreislaufgerechten Verpackungen und dabei möglicherweise die Verwendung von rezyklierten Inhaltsstoffen und Werkstoffen, die geringe Treibhausgasemissionen verursachen, begünstigen. Die Kommission sollte, soweit zweckmäßig, die Aufstellung europäischer Normen und Leitlinien für die in Anhang II aufgeführten grundlegenden Anforderungen begünstigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1b) Achtloses Wegwerfen und unsachgemäße Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen haben negative Auswirkungen auf die Meeresumwelt und auf die Wirtschaft der Union und verursachen unnötige Risiken für die öffentliche Gesundheit. Sehr häufig findet man an den Stränden Verpackungsabfälle, deren langfristige Umweltauswirkungen den Tourismus und den Genuss dieser natürlichen Zonen durch die Allgemeinheit beeinträchtigen. Zudem stehen Verpackungsabfälle, die in die Meeresumwelt gelangen, in Widerspruch zu der Prioritätenfolge der Abfallhierarchie, insbesondere weil die Vorbereitung für die Wiederverwendung, das Recycling und sonstige Verwertung umgangen wird und es direkt zur unsachgemäßen Entsorgung kommt. Um den unverhältnismäßigen Beitrag von Verpackungsabfällen zur Vermüllung der Meeresumwelt zu verringern, sollte eine verbindliche Zielvorgabe festgelegt und durch gezielte Maßnahmen der Mitgliedstaaten flankiert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft erzielt werden. |
(5) Durch schrittweise Anhebung der bisherigen Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Verpackungsabfällen dürfte sichergestellt werden, dass wirtschaftlich wertvolle Abfallmaterialien durch angemessene Abfallbewirtschaftung und im Einklang mit der Abfallhierarchie nach und nach effektiv verwertet werden. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass im Abfall enthaltene Wertstoffe der europäischen Wirtschaft wieder zugeführt und somit Fortschritte bei der Durchführung der Rohstoffinitiative15 und bei der Schaffung einer Kreislaufwirtschaft sowie im Fall von Verpackungsmaterialien ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit und der Gesundheit der Verbraucher und ohne Schädigung von Lebensmittelkontaktmaterialien erzielt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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15 COM(2013) 442. |
15 COM(2013) 442. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Darüber hinaus müssen Bedingungen und Anreize geschaffen werden, um die Einbeziehung von Verpackungsabfällen in Produktionsprozesse für die Industrie interessant zu machen, sodass Produkte mit Wertsteigerung hergestellt und Primärrohstoffe eingespart werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) In vielen Mitgliedstaaten sind die notwendigen Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele festgelegt werden, um zu verhindern, dass recyclingfähige Wertstoffe am unteren Ende der Abfallhierarchie für die Verwertung verloren gehen. |
(6) In vielen Mitgliedstaaten sind die für die stoffliche Verwertung notwendigen Abfallbewirtschaftungsinfrastrukturen noch nicht vollständig vorhanden. Es müssen folglich klare politische Ziele in Bezug auf die Errichtung der für Vermeidung, Wiederverwendung und stoffliche Verwertung nötigen Anlagen und Einrichtungen zur Abfallbehandlung festgelegt werden, um zu verhindern, dass recyclingfähige Wertstoffe auf das untere Ende der Abfallhierarchie festgelegt sind, und um Anreize für Investitionen in eine innovative Abfallbewirtschaftungsinfrastruktur zu schaffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Die Sammlung und das Recycling von Altölen hätte einen erheblichen wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen im Hinblick auf die Sicherstellung der Rohstoffversorgung, Fortschritte in Richtung einer Kreislaufwirtschaft und Beiträge zur Verringerung der Abhängigkeit von Rohöllieferungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden. |
(7) Infolge der Kombination von Recyclingzielen (Richtlinie 2008/98/EG) und Deponierungseinschränkungen (Richtlinie 1999/31/EG) sind die EU-Ziele gemäß der Richtlinie 94/62/EG für die energetische Verwertung und maximales Recycling von Verpackungsabfällen hinfällig geworden. Die energetische Verwertung könnte allerdings weiterhin als Möglichkeit für die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen bestehen bleiben, und zwar auf die Fälle beschränkt, in denen technische, wirtschaftliche und ökologische Gründe dafür vorliegen, was eine sorgfältige Umweltverträglichkeitsprüfung voraussetzt, in der die Umweltauswirkungen der Verpackungen in allen Phasen untersucht worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7а) Die nationalen Strategien der Mitgliedstaaten sollten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf verschiedene Anreize und Vorteile von Produkten, die aus stofflich verwerteten Abfällen hergestellt sind, vorsehen, weil auf diese Weise Investitionen in den Wirtschaftsbereich der stofflich verwerteten Produkte gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie die Vermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen fördern. |
(8) Die vorliegende Richtlinie gibt langfristige Ziele für die Abfallbewirtschaftung in der Union sowie Marktbeteiligten und Mitgliedstaaten eine klare Richtung für Investitionen vor, die getätigt werden müssen, um die Ziele der vorliegenden Richtlinie zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Abfallbewirtschaftungsstrategien und der Planung von Investitionen in Infrastrukturen für die Abfallbewirtschaftung sollten die Mitgliedstaaten die europäischen Struktur- und Investitionsfonds im Einklang mit der Abfallhierarchie nutzen, indem sie vorrangig die Vermeidung und Wiederverwendung und in zweiter Linie das Recycling von Abfällen fördern. Die Mittel der europäischen Struktur- und Investitionsfonds sollten nicht zur Finanzierung von Müllverbrennungsanlagen oder Deponien verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Die getrennte Sammlung sollte auch in Bezug auf Verpackungen und Verpackungsabfälle weiter gestärkt werden. Allerdings könnten Ausnahmen gemacht werden, wenn Lebenszyklusanalysen Umweltvorteile aufzeigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11) Zum Zwecke der Berechnung, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. |
(11) Damit sich berechnen lässt, ob die Zielvorgaben für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling erfüllt sind, sollten die Mitgliedstaaten Produkte und Bestandteile, die von anerkannten Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und im Rahmen anerkannter Pfandsysteme für die Wiederverwendung sowie von Recyclingunternehmen aufbereitet werden, berücksichtigen können. Um sicherzustellen, dass diese Berechnungen unter einheitlichen Bedingungen erfolgen, wird die Kommission Verfahrensvorschriften für die Bestimmung anerkannter Einrichtungen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und anerkannter Pfandsysteme sowie für die Erhebung, Prüfung und Übermittlung von Daten erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12) Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv recycelt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als recycelt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden. |
(12) Um die Zuverlässigkeit der über die Vorbereitung zur Wiederverwendung erhobenen Daten zu gewährleisten, müssen gemeinsame Berichterstattungsvorschriften festgelegt werden. Diese Daten sollten aufgrund von Normen und Spezifikationen erhoben werden, die den Zielsetzungen der Datenoffenheit entsprechen, und sollten als offene Daten verfügbar gemacht werden. Gleichermaßen muss präzisiert werden, auf welche Weise die Mitgliedstaaten mitteilen sollen, was effektiv dem Recycling zugeführt wird und auf das Erreichen der Recyclingziele angerechnet werden kann. Dazu muss die Berichterstattung über das Erreichen der Recyclingziele grundsätzlich auf den dem abschließenden Recyclingverfahren zugeführten Stoffen (Input) basieren. Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte es den Mitgliedstaaten unter strikten Bedingungen gestattet werden, die Recyclingquoten auf der Basis der die Abfalltrennungsanlage verlassenden Stoffe (Output) mitzuteilen. Gewichtsverluste bei Materialien oder Stoffen, die auf physikalische und/oder chemische Umwandlungsprozesse im Rahmen des abschließenden Recyclingverfahrens zurückzuführen sind, sollten von dem Gewicht des als dem Recycling zugeführt gemeldeten Abfalls nicht abgezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten sind unerlässlich, damit die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. |
(14) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten tragen wesentlich dazu bei, dass die Kommission bewerten kann, ob die Vorschriften des Abfallrechts in allen Mitgliedstaaten eingehalten werden. Die Qualität, die Zuverlässigkeit und die Vergleichbarkeit statistischer Daten sollten durch Einführung einer zentralen Eingangsstelle für alle abfallbezogenen Daten, Streichung hinfälliger Berichtspflichten, Benchmarking der nationalen Berichterstattungsmethoden und Berichterstattung über die Datenqualitätskontrolle verbessert werden. Der Qualitätsprüfungsbericht ist in einem harmonisierten Format zu erstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Soweit möglich, sollten die Mitgliedstaaten Anreize für die Verwendung von bestimmten Materialien schaffen, wie etwa dauerhaften Materialien, die einen höheren Wert für die Kreislaufwirtschaft haben, weil sie als Materialien einzustufen sind, die sich ohne Qualitätseinbußen stofflich verwerten lassen, unabhängig davon, wie oft das jeweilige Material verwertet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15b) Ein wichtiges Ziel dieser Richtlinie ist die Verbesserung der Bedingungen auf dem Binnenmarkt. Aus diesem Grund ist die Berichterstattung durch die Kommission über die Auswirkungen dieser Richtlinie auf das Funktionieren des Binnenmarktes als wichtige Maßnahme anzusehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(16) Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach den neuesten von der Kommission und den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten entwickelten Methoden zu erstellen. |
(16) Die zuverlässige Übermittlung statistischer Daten zur Abfallbewirtschaftung ist für eine effiziente Rechtsumsetzung und den Datenvergleich zwischen den Mitgliedstaaten von zentraler Bedeutung. Daher sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Berichte über den Stand der Verwirklichung der in der Richtlinie 94/62/EG vorgegebenen Ziele nach gemeinsamen Methoden für die Erhebung und Verarbeitung von Daten zu erstellen, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den nationalen Statistikämtern der Mitgliedstaaten und den für die Abfallbewirtschaftung zuständigen nationalen Behörden entwickelt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21) Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie - nämlich die Vermeidung oder Verringerung jedweder Auswirkung von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt, wodurch ein hohes Niveau an Umweltschutz gewährleistet wird, einerseits, und das Funktionieren des Binnenmarktes und die Vermeidung von Handelshemmnissen und Wettbewerbsverzerrungen und -hindernissen innerhalb der Union andererseits - von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – |
(21) Da die Ziele dieser Richtlinie – nämlich die Vermeidung oder Verringerung jedweder Auswirkung von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt, wodurch unter Berücksichtigung des Funktionierens des Binnenmarkts für ein hohes Umweltschutzniveau gesorgt wird – von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern sich vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser verwirklichen lassen, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Nach dem im selben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zum Erreichen dieser Ziele erforderliche Maß hinaus – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21a) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass für sämtliche Arbeitnehmer in der EU ein hohes Niveau an Gesundheits- und Arbeitsplatzsicherheitsanforderungen besteht, und zwar im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht und unter Berücksichtigung der speziellen Risiken, mit denen Arbeitnehmer in bestimmten Fertigungs-, Recycling- und Abfallwirtschaftsbranchen konfrontiert sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21b) Die Bereitstellung von Verpackungen ist in den allermeisten Fällen nicht von den Endverbrauchern oder ihren Entscheidungen, sondern vielmehr von den Herstellern abhängig. Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung sind ein angemessenes Mittel zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und zur Schaffung von Systemen, die die Rücknahme und/oder die Sammlung von benutzten Verpackungen oder Verpackungsabfällen bei den Verbrauchern, bei anderen Endnutzern oder aus dem Abfallstrom und die Wiederverwendung oder Verwertung einschließlich des Recyclings von gesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sicherstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 3 – Nummer 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 4 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 d (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe c b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 6 – Absatz 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/62/EG Artikel 6a – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3 c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe d Richtlinie 94/62/EG Artikel 12 – Absatz 3d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu) Richtlinie 94/62/EG Artikel 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Absatz – 1 (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 1 – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang – Absatz -1 a (neu) Richtlinie 94/62/EG Anhang II – Nummer 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.12.2015 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 14.12.2015 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
João Ferreira 25.2.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
14.6.2016 |
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Datum der Annahme |
13.10.2016 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 11 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikolay Barekov, Nicolas Bay, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Ernest Maragall, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Carolina Punset, Herbert Reul, Paul Rübig, Algirdas Saudargas, Sergei Stanishev, Neoklis Sylikiotis, Antonio Tajani, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Michał Boni, Rosa D’Amato, Esther de Lange, Jens Geier, Benedek Jávor, Olle Ludvigsson, Vladimír Maňka, Marian-Jean Marinescu, Clare Moody, Maria Spyraki |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Albert Deß |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0596 – C8-0385/2015 – 2015/0276(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
2.12.2015 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 14.12.2015 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 14.12.2015 |
ITRE 14.12.2015 |
JURI 14.12.2015 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 17.12.2015 |
JURI 28.1.2016 |
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Berichterstatterin Datum der Benennung |
Simona Bonafè 22.12.2015 |
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Prüfung im Ausschuss |
15.6.2016 |
29.9.2016 |
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Datum der Annahme |
24.1.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
58 7 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Catherine Bearder, Ivo Belet, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Stefan Eck, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, Jytte Guteland, Anneli Jäätteenmäki, Jean-François Jalkh, Benedek Jávor, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Daciana Octavia Sârbu, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Ivica Tolić, Estefanía Torres Martínez, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Renata Briano, Herbert Dorfmann, James Nicholson, Stanislav Polčák, Gabriele Preuß, Keith Taylor, Tiemo Wölken, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Xabier Benito Ziluaga, Richard Corbett, Sander Loones |
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Datum der Einreichung |
7.2.2017 |
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