BERICHT über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

17.2.2017 - (2016/2012(ΙΝΙ))

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Agnieszka Kozłowska-Rajewicz

Verfahren : 2016/2012(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0043/2017
Eingereichte Texte :
A8-0043/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

(2016/2012(INI))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 260 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen[1],

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (COM(2015)0190),

–  unter Hinweis auf die Leitlinien der Kommission vom 22. Dezember 2011 zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates auf das Versicherungswesen im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C‑236/09 (Test-Achats)[2],

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 1. März 2011 in der Rechtssache C‑236/09 (Test-Achats)[3],

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) und seinen Artikel 3, in dem der Begriff „Geschlecht“ als „die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Merkmale, die eine bestimmte Gesellschaft als für Frauen und Männer angemessen ansieht“ definiert wird,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),

–  unter Hinweis auf die Bewertung der EU-weiten Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG vom Januar 2017 zum gleichberechtigten Zugang von Männern und Frauen zu Gütern und Dienstleistungen, die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments vorgenommen wurde[4],

–  unter Hinweis auf den Equinet-Bericht vom November 2014 zu dem Thema „Gleichstellungsstellen und die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen aus dem Jahr 2014 mit dem Titel „Geschlechtergleichstellungsrecht in 33 europäischen Ländern: Wie wurden die EU-Vorschriften in nationales Recht umgesetzt?“,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Netzwerks von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten auf dem Gebiet der Gleichstellung von Männern und Frauen vom Juli 2009 zu dem Thema „Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG“,

–  unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑12/94, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann[5], und unter Hinweis auf die Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte unter LGBTI-Personen aus dem Jahr 2014 sowie auf ihren Bericht zu dem Thema „Herausforderungen für die Gleichstellung von LGBT-Personen aus Sicht von Fachkräften“, die alle für den Bereich Güter und Dienstleistungen gelten,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (COM(2008)0426) und seinen diesbezüglichen Standpunkt,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu externen Faktoren, die Hindernisse für weibliches Unternehmertum darstellen[6],

–  gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und des Rechtsausschusses (A8‑0043/2017),

A.  in der Erwägung, dass die Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Bereich Güter und Dienstleistungen ein integraler Bestandteil des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen ist, der einen Grundwert der Europäischen Union darstellt, und dass sowohl in den Verträgen als auch in der Charta der Grundrechte das Verbot einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und die Anforderung enthalten ist, die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen Bereichen und allen Mitgliedstaaten der EU sicherzustellen;

B.  in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/113/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen über den Bereich Beschäftigung und den Arbeitsmarkt hinaus auf den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen erweitert;

C.  in der Erwägung, dass in der Richtlinie sowohl die direkte als auch die indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die den Bürgerinnen und Bürgern im öffentlichen und im privaten Sektor angeboten werden, untersagt wird;

D.  in der Erwägung, dass die Richtlinie im Sinne von Artikel 57 AEUV und entsprechend der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) bei allen Gütern und Dienstleistungen Anwendung findet, die gegen Entgelt bereitgestellt werden; in der Erwägung, dass die Kosten nicht unbedingt von der Person getragen werden müssen, für die die Leistung erbracht wird, und das Entgelt in Form einer indirekten Zahlung bereitgestellt werden kann, gegebenenfalls ohne Beteiligung des Empfängers der Dienstleistung;

E.  in der Erwägung, dass die Medien, die Werbebranche, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie Dienstleistungen, die im privaten Bereich erbracht werden, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind; in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die Rechtsetzungskompetenz besitzen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in anderen Bereichen zu wahren, und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in einigen Fällen über die Anforderungen der Richtlinie hinausgehen, indem sie auch die Diskriminierung zwischen Männern und Frauen in den Bereichen Medien, Werbung und Bildung abdecken;

F.  in der Erwägung, dass die Richtlinie in allen 28 Mitgliedstaaten in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurde; in der Erwägung, dass gemäß dem Bericht der Kommission im Jahr 2015 mit sechs Mitgliedstaaten noch ein intensiver Dialog über die ausreichende Umsetzung der Richtlinie geführt wurde;

G.  in der Erwägung, dass der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache Test-Achats zu dem Schluss kam, dass Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie der Verwirklichung des Ziels der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entgegenwirkt; in der Erwägung, dass diese Bestimmung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 als ungültig galt und daher die Prämien und Leistungen in allen Mitgliedstaaten geschlechtsneutral sein müssen;

H.  in der Erwägung, dass zu den größten Problemen bei der Umsetzung der Richtlinie ein zu restriktives Verständnis der Begriffe Güter und Dienstleistungen, ausschweifende und teilweise unklare Begründungen für ungleiche Behandlung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 sowie ein unzulänglicher Schutz von Frauen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft zählen;

I.  in der Erwägung, dass sich die Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen verschärft haben und dass dies mit den Sparmaßnahmen, der Verarmung, niedrigen Löhnen, prekären Beschäftigungsverhältnissen und der Deregulierung der Arbeit zusammenhängt;

J.  in der Erwägung, dass die Diskriminierung von Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen im Hinblick auf die Beschaffungs- und Auswahlmöglichkeiten aufgrund der Unterschiede beim Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen und zu angemessenen Löhnen und Renten zunimmt;

K.  in der Erwägung, dass durch das Diskriminierungsverbot andere Grundrechte und Freiheiten nicht beeinträchtigt werden dürfen, zu denen der Schutz des Privatlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen sowie die Religionsfreiheit gehören;

L.  in der Erwägung, dass die im Jahr 2008 vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie den Schutz vor Diskriminierung aus Gründen der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Ausrichtung über den Arbeitsmarkt hinaus auf einen Sozialschutz ausweiten würde, einschließlich Sozialversicherung und Gesundheitsversorgung, sozialer Vorteile, Bildung und Zugang zu sowie Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; in der Erwägung, dass der Rat seinen Standpunkt in Bezug auf diesen Vorschlag für eine Richtlinie noch nicht festgelegt hat;

M.  in der Erwägung, dass die aktuelle Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar einen guten Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieser Branche darstellt, jedoch die Gleichstellungsperspektive integriert werden muss und die Bestimmungen der Richtlinie in einer weiterführenden Analyse und weiteren Empfehlungen in diesem Bereich berücksichtigt werden müssen;

N.  in der Erwägung, dass die volle Ausschöpfung des Potenzials der Richtlinie auf einer effizienten und einheitlichen durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern in allen einschlägigen Bereichen, auf die sie zutrifft, beruht;

O.  in der Erwägung, dass die Arbeit des Europäischen Netzwerks für Gleichbehandlungsstellen von entscheidender Bedeutung dafür ist, die Umsetzung der Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung zu verbessern und die Zusammenarbeit sowie den Austausch über bewährte Verfahren zwischen nationalen Gleichbehandlungsstellen in der EU zu koordinieren;

Allgemeine Erwägungen

1.  weist mit Sorge darauf hin, dass die Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich angewandt wird und dass trotz der erzielten Fortschritte in diesem Bereich noch Herausforderungen und Lücken bei der Umsetzung bestehen, die in einigen Mitgliedstaaten und in bestimmten Branchen unverzüglich angegangen werden müssen; fordert die Kommission auf, in ihrem Dialog mit den Mitgliedstaaten vorrangig bestehende Lücken bei der Umsetzung anzusprechen; hebt die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Rechtsvorschriften und Strategien der EU hervor und empfiehlt, dass eine stärkere Unterstützung durch die regionalen und lokalen Behörden sowie die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und Leitlinien der Mitgliedstaaten für die Industrie erforderlich sein könnten, um die vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherzustellen;

2.  stellt fest, dass die Kommission ihren Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG erst sehr spät nach ihrem ersten Bericht im Jahr 2009 vorgelegt hat;

3.  stellt fest, dass der Bericht der Kommission zwar besagt, dass bei der Umsetzung mehrerer Bestimmungen der Richtlinie keine besonderen Schwierigkeiten signalisiert wurden, diese Aussage jedoch auf sehr wenigen gemeldeten Diskriminierungsfällen beruht sowie insgesamt sehr begrenzte Informationen vorliegen und die Datenerhebung in diesem Bereich auf Ebene der Mitgliedstaaten erheblich variiert;

4.  betont, dass eine der Herausforderungen in einigen Mitgliedstaaten das geringe Bewusstsein der politischen Entscheidungsträger, Dienstleistungsanbieter und Bürgerinnen und Bürgern selbst für die in der Richtlinie verankerten Rechte der Bürgerinnen und Bürger und für ihren Schutz ist; weist darauf hin, dass mangelndes öffentliches Wissen und Bewusstsein in Bezug auf die Richtlinie und ihre Bestimmungen zu einer geringeren Anzahl von Klagen wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung führen könnte; fordert die Mitgliedstaaten, die Kommission und die einschlägigen Interessenträger auf, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen stärker für die Bestimmungen der Richtlinie zu sensibilisieren, um die Bedeutung einer Gleichbehandlung im Bereich der Güter und Dienstleistungen in der allgemeinen Wahrnehmung zu erhöhen;

5.  weist darauf hin, dass nur einige Mitgliedstaaten berichtet haben, dass spezifische Bestimmungen über positive Maßnahmen erlassen wurden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen über positive Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen und deren Zweck darin besteht, die in der Richtlinie beschriebenen geschlechtsspezifischen Ungleichheiten zu verhindern oder auszugleichen, besser zu integrieren und zu fördern;

Versicherungs-, Banken- und Finanzbranche

6.  begrüßt, dass die Mitgliedstaaten das Urteil in der Rechtssache Test-Achats in einzelstaatliches Recht umgesetzt haben und dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften rechtsverbindlich geändert wurden; weist darauf hin, dass in Bezug auf die Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit dem Urteil nach wie vor Herausforderungen bestehen, beispielsweise was Krankenversicherungssysteme betrifft oder in Verbindung mit der vollständigen Beseitigung von Diskriminierung aus Gründen der Schwangerschaft oder Mutterschaft;

7.  betont die ausgleichende Wirkung, die das Urteil, das die Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren in Versicherungsverträgen untersagt und geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen in privaten Versicherungsverträgen, auch im Bereich der Rentenversicherung, verbindlich vorschreibt, auf die Renten hat; stellt fest, dass das Urteil zwar nur für private Verträge gilt, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität bei den Renten jedoch eine gute Praxis zur Verringerung des geschlechtsbedingten Rentengefälles darstellt; begrüßt die Entscheidung einiger Mitgliedstaaten, die Vorgabe der Geschlechtsneutralität über den Geltungsbereich des Urteils hinaus auch auf andere Arten von Versicherungen und Renten, darunter betriebliche Altersversorgungssysteme, anzuwenden, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen in diesen Bereichen zu sorgen; fordert andere Mitgliedstaaten auf, diesem Beispiel gegebenenfalls zu folgen;

8.  vertritt die Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, für die ordnungsgemäße und vollständige Umsetzung des Urteils zu sorgen; fordert die Kommission auf, mittels regelmäßiger Berichte die Übereinstimmung mit diesen Vorschriften in den Mitgliedstaaten zu überwachen und so dafür zu sorgen, dass mögliche Lücken geschlossen werden;

9.  betont, dass in der Richtlinie ausdrücklich untersagt ist, Schwangerschaft und Mutterschaft als Grund für eine unterschiedliche Berechnung von Prämien für die Zwecke von Versicherungs- und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen heranzuziehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, beim Schutz der Rechte und des Wohlergehens von Schwangeren in diesem Bereich größere Anstrengungen zu unternehmen und für mehr Klarheit zu sorgen, sie vor überzogenen Kosten in Verbindung mit einer Schwangerschaft abzusichern, da Schwangeren nicht ausschließlich aufgrund ihrer Schwangerschaft höhere Kosten entstehen sollten, und das Bewusstsein unter Dienstleistungsanbietern im Hinblick auf den besonderen Schutz von Schwangeren zu stärken; betont insbesondere, dass sichergestellt sein muss, dass Übergangszeiträume bei verschiedenen Arten von Versicherungen, insbesondere bei der Krankenversicherung, keine Einschränkung des Rechts von Schwangeren auf Gleichbehandlung während der gesamten Schwangerschaft bedeuten;

10.  bekräftigt, dass das Recht, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, auch für Diskriminierungen infolge einer Geschlechtsumwandlung gelten kann[7], und fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass Frauen und Männer vor einer Diskriminierung aus diesen Gründen geschützt sind; betont, dass die Richtlinie einen diesbezüglichen Schutz bietet und in den einzelstaatlichen Gesetzen der Mitgliedstaaten weitere Vorgaben gemacht werden können; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass 13 Mitgliedstaaten noch keine Rechtsvorschriften angenommen haben, mit denen Transgender-Personen, die beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen weiterhin diskriminiert werden, unmittelbar geschützt werden, und dass die Aufnahme derartiger Bestimmungen dazu beitragen könnte, das Bewusstsein für den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu schärfen; fordert die Kommission auf, die Diskriminierung aus diesen Gründen in ihren künftigen Berichten über die Umsetzung der Richtlinie zu überwachen;

11.  bedauert, dass Frauen beim Zugang zu Dienstleistungen in der Versicherungs- und Bankenbranche weiterhin diskriminiert werden und dass in diesem Bereich weiterhin diskriminierende Praktiken in Verbindung mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsplanung und Mutterschaft bestehen;

12.  stellt fest, dass die größeren Schwierigkeiten von Unternehmerinnen beim Zugang zu Finanzierungen zum Teil auf Schwierigkeiten beim Aufbau einer ausreichenden Bonitätsgeschichte und von ausreichender Managementerfahrung zurückzuführen sein könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, mit der Finanzbranche zusammenzuarbeiten, um für die Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Kapital für Freiberufler und KMU zu sorgen; legt ihnen nahe, die Möglichkeit zu prüfen, die Perspektive der Gleichstellung der Geschlechter bei ihrer Berichterstattung über die Gewährung von Darlehen, bei der Erstellung ihrer Risikoprofile, bei Investitionsmandaten und Personalstrukturen sowie bei Finanzprodukten zu berücksichtigen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um wirksame Maßnahmen mit konkreten Beispielen zu ergreifen, damit alle die Richtlinie in umfassender und angemessener Weise als wirksames Instrument für den Schutz ihrer Rechte hinsichtlich der Gleichbehandlung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen nutzen können;

13.  fordert einen ganzheitlichen Ansatz auf dem Gebiet der unternehmerischen Tätigkeit von Frauen, der auf die Förderung und Unterstützung von Frauen beim Aufbau einer Unternehmerlaufbahn, die Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen und Geschäftsmöglichkeiten sowie die Schaffung eines Umfelds ausgerichtet ist, durch das Frauen in die Lage versetzt werden, ihr volles Potenzial zu entfalten und erfolgreiche Unternehmerinnen zu werden, indem u. a. die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben und der Zugang zu Kinderbetreuungseinrichtungen sowie maßgeschneiderten Schulungen sichergestellt wird;

Verkehrssektor und öffentliche Räume

14.  weist darauf hin, dass das Verbot der Belästigung, einschließlich der sexuellen Belästigung und der Belästigung aus Gründen des Geschlechts, zwar im einzelstaatlichen Recht verankert ist, Frauen, Transgender-Personen und intersexuelle Personen jedoch weiterhin systematisch und häufig Formen von Missbrauch in Verkehrsmitteln erfahren und ein ständiger Bedarf besteht, die vorbeugenden Maßnahmen gegen Belästigung, darunter die Sensibilisierung der Dienstleistungsanbieter für die Problematik, auszuweiten;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Austausch über bewährte Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern; fordert, den Schwerpunkt auf die vorbeugenden Maßnahmen zu legen, die mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen vereinbar sind, wie es beispielsweise im Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) empfohlen wird, die die Freiheiten von Frauen nicht einschränken und die vorrangig darauf ausgerichtet sind, potenzielle Täter ausfindig zu machen und nicht das Verhalten von Frauen als potenzielle Opfer zu verändern; stellt fest, dass im Übereinkommen von Istanbul anerkannt ist, dass „die Verwirklichung der rechtlichen und der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ein wesentliches Element der Verhütung von Gewalt gegen Frauen ist“, und fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, diesen umfassenden Ansatz in ihrer Politik der Beendigung von Gewalt gegen Frauen und bei der Umsetzung der Bestimmungen gegen Belästigung, wie sie in der Richtlinie vorgesehen sind, weiterzuverfolgen; fordert die Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen von Istanbul noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun, und ersucht die Kommission und den Rat, den Prozess des Beitritts der EU zum Übereinkommen voranzutreiben;

16.  bedauert, dass sich Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern nach wie vor physischen Zugangsbarrieren und anderen Hindernissen gegenübersehen, wie etwa fehlenden Wickeltischen bzw. Wickelräumen in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern; weist nachdrücklich darauf hin, dass sowohl die Rechte von Müttern als auch die Rechte von Vätern gewahrt werden müssen, damit Chancengleichheit besteht, wenn sie mit ihren Kindern die Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern aufsuchen; hebt hervor, dass die Gleichbehandlung von sowohl Müttern als auch Vätern als Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern beim Zugang zu und der Nutzung von Dienstleistungen für die Gleichstellung der Geschlechter im Allgemeinen wichtig ist, da dadurch die gleichberechtigte und gemeinsame Verantwortung für die Kinderbetreuung durch Frauen und Männer gefördert wird; fordert die Mitgliedstaaten daher auf, das Bewusstsein bei den Dienstleistungsanbietern im Hinblick darauf zu schärfen, dass in ihren Räumlichkeiten gleichwertige und sichere Einrichtungen für beide Elternteile bereitgestellt werden müssen;

17.  stellt ferner fest, dass Betreuungspersonen – von denen die meisten Frauen sind – spezifische Anforderungen an die Barrierefreiheit stellen, und fordert die Kommission daher auf, gemäß den Schlussfolgerungen der fünften Konferenz zum Thema Frauenbelange im Verkehr, die 2014 in Paris stattfand, alle Hürden und Einschränkungen zu bedenken, vor denen Frauen (als Hauptnutzer der öffentlichen Verkehrsmittel) und Betreuungspersonen im Allgemeinen stehen; betont, dass trotz Untersuchungen auf diesem Gebiet der Ausarbeitung von geschlechtsspezifischen politischen Maßnahmen im Verkehrssektor kaum Aufmerksamkeit zuteilwurde; stellt fest, dass die Einbeziehung einer gleichstellungsorientierten Perspektive in frühe Phasen der Planung und Gestaltung von Verkehrsmitteln und anderen öffentlichen Räumen sowie die Durchführung regelmäßiger geschlechterdifferenzierter Folgenabschätzungen eine gute und kostenwirksame Praxis darstellt, um physische Hindernisse zu beseitigen, die den gleichberechtigten Zugang für Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern behindern;

18.  weist darauf hin, dass in den Mitgliedstaaten nach wie vor eine Ungleichbehandlung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft, einschließlich des Stillens, in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern stattfindet; vertritt die Auffassung, dass der durch die Richtlinie garantierte Schutz von Frauen in Schwangerschaft und Mutterschaft, einschließlich des Stillens, auf der Ebene der Mitgliedstaaten gestärkt und vollständig umgesetzt werden muss; ist der Ansicht, dass die Dienstleister die Leitgrundsätze der Richtlinie und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung einhalten müssen;

19.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Verkehrsmittel und die entsprechenden Infrastrukturen für Frauen und Männer nicht nur als Endverbraucher und Fahrgäste, sondern auch als in dieser Branche tätige Fachkräfte gleichermaßen zugänglich und geeignet sind;

20.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Fluggesellschaften über die Flugerlaubnis für und die Betreuung von Schwangeren auf Flügen zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fluggesellschaften diesbezüglich für ein einheitliches Vorgehen sorgen;

21.  fordert den Rat auf, in Bezug auf die Verordnung über Fluggastrechte den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, wonach Flughafenabfertiger verpflichtet werden sollen, Kinderwagen unmittelbar nach dem Aussteigen an die Fluggäste zurückzugeben oder ihnen alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, damit sie ihre Kinder nicht bis zur Gepäckausgabehalle durch den Flughafen tragen müssen;

22.  in der Erwägung, dass ein Netz für Unterstützungsleistungen während der Mutterschaft, insbesondere in Form von Krippen, Vorschulen und Betreuung nach der Schule, angeboten werden muss, um einen grundlegenden Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen zu leisten; vertritt die Auffassung, dass dieses Netz ein öffentliches Angebot darstellen muss, das den Bedürfnissen der Bevölkerung Rechnung trägt;

23.  weist darauf hin, dass nach wie vor Fälle der Diskriminierung und Ungleichheit beim Zugang zu medizinischen Gütern und Dienstleistungen festgestellt werden, weshalb der Zugang zu hochwertigen kostenlosen öffentlichen Gesundheitsleistungen ausgebaut werden muss;

Kollaborative Wirtschaft

24.  hebt die neuen möglichen Anwendungsbereiche der Richtlinie hervor, insbesondere in Folge der Digitalisierung bestimmter Dienstleistungen und Sektoren sowie der Verbreitung kollaborativer Formen der Dienstleistungserbringung, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verändert haben, während die Richtlinien jedoch auch im digitalen Umfeld Anwendung findet; stellt fest, dass die von der Kommission veröffentlichte Mitteilung mit dem Titel: „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ ein guter Ausgangspunkt für eine wirksame Förderung und Regulierung dieses Sektors ist, dass die Kommission jedoch im weiteren Verlauf den Grundsatz des Gender Mainstreaming einbeziehen und die Bestimmungen der Richtlinie reflektieren sollte, um eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten, auf wirksame Weise eine Belästigung im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu verhindern und eine angemessene Sicherheit zu gewährleisten;

25.  stellt fest, dass im Bereich der Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft die Belästigung eine besondere Herausforderung für die Gleichstellung der Geschlechter darstellt; weist darauf hin, dass die „Null-Toleranz-Politik“ vieler Plattformen im Hinblick auf den Tatbestand der Belästigung zwar eine gute Praxis darstellt, die im Sektor weiter gestärkt werden sollte, die betroffenen Plattformen jedoch der Verhütung von Belästigung Priorität einräumen und in Erwägung ziehen sollten, eindeutige Verfahren zur Meldung von Vorkommnissen für Benutzer einzurichten; hebt hervor, dass die Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen, auch in Fällen von Belästigung durch einen Dritten, und der vermittelnden Online-Plattformen auf der Grundlage der Richtlinie geklärt werden müssen;

26.  vertritt die Auffassung, dass in der kollaborativen Wirtschaft bereitgestellte Dienstleistungen, die für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und gewinnorientiert betrieben werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und daher dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen entsprechen sollten;

27.  stellt in diesem Kontext fest, dass in der digitalen Welt „Gewinn“ nicht unbedingt Geld bedeutet und dass zunehmend Daten als Gegenleistung für Güter und Dienstleistungen genutzt werden;

28.  fordert die Kommission auf, den Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter in der kollaborativen Wirtschaft in ihren künftigen Berichten über die Anwendung der Richtlinie zu überwachen und spezifische Leitlinien zur Identifizierung bewährter Verfahren zu erstellen, um die Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angeboten werden, zu gewährleisten;

Differenzierte Behandlung

29.  weist darauf hin, dass sich die Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 bei der Umsetzung der Richtlinie als große Herausforderung erwiesen hat, da sie der Grund für den größten Anteil der bei den Gleichstellungsstellen in den Mitgliedstaaten eingegangenen Beschwerden war, die sich vor allem auf den Freizeit- und Unterhaltungsbereich bezogen;

30.  betont nachdrücklich, dass trotz der Unklarheit hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 das Hauptziel dieser Ausnahmereglung darin besteht, Möglichkeiten für eine weitere Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu schaffen;

31.  weist darauf hin, dass es abweichende Verfahrensweisen gibt, zum Beispiel Fälle, in denen Dienstleistungen nur Angehörigen eines bestimmten Geschlechts angeboten werden oder bei denen für die gleichen Leistungen ein anderer Preis veranschlagt wird; hebt hervor, dass die Anwendung einer differenzierten Behandlung fallweise bewertet werden sollte, um zu beurteilen, ob diese durch ein legitimes Ziel entsprechend der Richtlinie gerechtfertigt ist;

32.  befürwortet, dass Gleichstellungsstellen und Verbraucherschutzorganisationen das Bewusstsein für die Grenzen und Bedingungen einer unterschiedlichen Behandlung bei den Dienstleistungsanbietern stärken und Nutzer von Dienstleistungen in Bezug auf die Rechte einer Gleichbehandlung sensibilisieren, da häufig berichtet wird, dass Nutzern die anwendbaren Bestimmungen im Bereich der Güter und Dienstleistungen nicht bekannt sind;

33.  vertritt die Auffassung, dass der relative Mangel an positiven Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 in den Mitgliedstaaten eine Lücke bei der Umsetzung der Richtlinie darstellt; fordert die Förderung von positiven Maßnahmen, die auf einem legitimen Ziel beruhen, im Rahmen dessen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Vorzugsbehandlung und den zu verhindernden oder zu beseitigenden Benachteiligungen besteht, wie etwa der Schutz von Opfern sexueller Gewalt in Wohneinrichtungen, die nur einem Geschlecht zugänglich sind;

34.  fordert den Rat erneut auf, alle möglichen Wege in Erwägung zu ziehen, um sicherzustellen, dass die vorgeschlagene Gleichbehandlungsrichtlinie unverzüglich angenommen wird, damit ein umfassender, gleichberechtigter Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse oder Abstammung, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Neigung garantiert ist;

Empfehlungen zur Verbesserung der Anwendung der Richtlinie

35.  fordert die Kommission auf, der Bewältigung von Umsetzungsproblemen in den betreffenden Mitgliedstaaten durch praktische Maßnahmen Vorrang einzuräumen und sie im Hinblick auf eine einheitlichere Umsetzung der Richtlinie zu unterstützen;

36.  weist darauf hin, dass die Gleichstellungsstellen bei der Überwachung sowie bei der Sicherstellung dessen, dass die in der Richtlinie verankerten Rechte auf nationaler Ebene umfassend wahrgenommen werden, zwar eine entscheidende Rolle spielen, deren zugewiesene Zuständigkeiten in Bezug auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen und deren Wirksamkeit, was die Verwirklichung der festgelegten Ziele betrifft, jedoch variieren; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Gleichstellungsstellen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie und den nationalen Rechtsvorschriften ausreichende Vollmachten sowie Unabhängigkeit und ausreichende Ressourcen zur wirkungsvollen Erfüllung ihrer Hauptaufgaben zuzubilligen, darunter die unabhängige Unterstützung von Opfern von Diskriminierung bei der Rechtsverfolgung, die Durchführung unabhängiger Umfragen über Diskriminierung und die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und Empfehlungen, eine Schärfung des Bewusstseins für die Richtlinie und die Bekämpfung der Stereotype über Geschlechterrollen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen; weist darauf hin, dass Gleichstellungsstellen in der unabhängigen und effektiven Ausübung ihrer Aufgaben der Förderung, Überwachung und Unterstützung der Gleichbehandlung angemessen unterstützt werden sollten;

37.  fordert die Kommission auf, ihre Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen zu verbessern und zu überwachen, ob die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf ihre Zuständigkeiten in allen Mitgliedstaaten erfüllt sind, sowie Unterstützung bei der systematischen Ermittlung der größten Herausforderungen und dem Austausch über bewährte Verfahren zu leisten; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren zu erfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen und somit die für die Förderung positiver Maßnahmen und die Gewährleistung einer besseren Umsetzung der jeweiligen Bestimmungen auf nationaler Ebene notwendigen Ressourcen bereitzustellen;

38.  weist darauf hin, dass der Zugang zur Justiz für Opfer von Diskriminierung verbessert werden könnte, indem unabhängigen Gleichstellungsstellen Zuständigkeiten zur Unterstützung zugebilligt werden, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe sowie das Recht, Einzelpersonen in Fällen mutmaßlicher Diskriminierung zu vertreten;

39.  fordert die Kommission auf, die Wirksamkeit nationaler Beschwerdestellen und Verfahren im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie eng zu überwachen und sicherzustellen, dass transparente und wirkungsvolle Beschwerdemechanismen, einschließlich abschreckender Sanktionen, eingerichtet sind;

40.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gleichstellungsstellen – potenziell in Zusammenarbeit mit Verbraucherschutzorganisationen – auf, sowohl unter Dienstleistungsanbietern als auch unter Nutzern das Bewusstsein für die Bestimmungen der Richtlinie zu stärken, um den Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Bereich anzuwenden und die Zahl der Fälle zu verringern, in denen Verstöße gegen die Richtlinie nicht gemeldet werden;

41.  ruft die Kommission dazu auf, angesichts der bestehenden Lücken bei der konkreten Anwendung der Richtlinie das Europäische Netzwerk von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten aufzufordern, in Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen einen neuen umfassenden Bericht ausarbeiten zu lassen, auch unter Berücksichtigung intersektioneller Formen geschlechtsbedingter Ungleichheiten und mehrfacher Diskriminierungsgründe, die mehrere schutzbedürftige gesellschaftliche Gruppen betreffen, ihre Überwachungstätigkeiten fortzusetzen und die Mitgliedstaaten bei der Erhebung und Bereitstellung von Daten zu unterstützen und zu stärken, um das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die umfassende Erhebung spezifischer Vergleichsdaten zum Thema der Belästigung und sexuellen Belästigung auf dem Gebiet des gleichberechtigten Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen zu verbessern, um zwischen Gründen für Diskriminierung zu unterscheiden und empfiehlt in diesem Zusammenhang eine enge Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Behörden; fordert die Kommission auf, eine öffentliche Datenbank mit der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet der Gleichbehandlung von Männern und Frauen einzurichten, um auf diesem Weg das Bewusstsein über die Anwendung der rechtlichen Bestimmungen in diesem Bereich zu erhöhen;

42.  weist darauf hin, dass die Werbung mit dem Bereich der Güter und Dienstleistungen verknüpft ist, zumal diese den Verbrauchern vorrangig über Werbung nahegebracht werden sollen; hebt die Rolle der Werbung bei der Entstehung, dem Fortbestand und der Entwicklung geschlechtsspezifischer Stereotypen und diskriminierender Darstellungen von Frauen hervor; fordert die Kommission daher auf, eine Studie über die Gleichstellung der Geschlechter in der Werbung durchzuführen und die Notwendigkeit und die Möglichkeiten zu prüfen, die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Werbung verstärkt durchzusetzen und bewährte Verfahren in diesem Bereich zu fördern; begrüßt die nationalen Vorschriften und Leitlinien über die Gleichstellung von Frauen und Männern in den Medien, und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese Bestimmungen erforderlichenfalls zu stärken, damit die Gleichbehandlung von Frauen und Männern gewährleistet ist;

43.  fordert die Mitgliedstaaten auf, den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen zu unterstützen, die ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen;

44.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, einen sektorspezifischen Gender-Mainstreaming-Ansatz zu verfolgen, um die Umsetzung der Richtlinie zu fördern;

45.  fordert die Kommission auf, bei ihrer Überwachung und Unterstützung der Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie die Anforderungen der Richtlinie mit den anderen Richtlinien zum Thema Gleichstellung besser zu koordinieren;

46.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.
  • [2]  ABl. C 11 vom 13.1.2012, S. 1.
  • [3]  ABl. C 130 vom 30.4.2011, S. 4.
  • [4]  PE 593.787.
  • [5]  Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
  • [6]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0007.
  • [7]  Gemeinsame Erklärung des Rates und der Kommission, Addendum zu den Beratungsergebnissen zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.

BEGRÜNDUNG

Ziel der Richtlinie 2004/113/EG[1] war in erster Linie, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie einschlägigen Richtlinien[2] verankert ist, über die Bereiche Beschäftigung und Arbeitsmarkt hinaus auf den Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen im öffentlichen und privaten Sektor auszudehnen[3] und den Grundsatz des Gender Mainstreaming in diesen Bereichen zu fördern. Gemäß der Richtlinie ist die unmittelbare (Artikel 2) und mittelbare Diskriminierung (Artikel 3) in den einschlägigen Bereichen für die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, wie etwa den Bereichen Verkehr und Versicherungswesen, sowie die Benachteiligung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft und Mutterschaft (Artikel 5 Absatz 3) untersagt. Ferner ist gemäß der Richtlinie (Artikel 4) auch Belästigung und sexuelle Belästigung sowie die Anweisung zur Diskriminierung verboten.

Die Begriffe Güter und Dienstleistungen werden in der Richtlinie selbst zwar nicht definiert, es wird aber auf Artikel 57 AEUV verwiesen, in dem festgelegt ist, dass Dienstleistungen „in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen“. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind unter Gütern „Erzeugnisse [zu verstehen], die einen Geldwert haben und deshalb Gegenstand von Handelsgeschäften sein können“[4]. Ferner hat die Kommission in ihrem Bericht über die Anwendung dargelegt, dass die Kosten für eine Dienstleistung nicht unbedingt von der Person getragen werden müssen, für die die Leistung erbracht wird. Eine differenzierte Behandlung ist gemäß der Richtlinie nur dann zulässig, wenn ein gerechtfertigtes und legitimes Ziel vorliegt, wie etwa Frauenhäuser für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt (Artikel 4 Absatz 5). Die Richtlinie findet keine Anwendung in den Bereichen Medien, Werbung und Bildung sowie bei beschäftigungs- und arbeitsrelevanten Fragen, die durch andere einschlägige Gesetze abgedeckt werden. Ebenso sind gemäß Artikel 4 Absatz 3 Dienstleistungen ausgeschlossen, die im privaten Bereich, also innerhalb eines kleineren Personenkreises, erbracht werden.

In ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie[5] kam die Kommission auf der Grundlage ihrer Konsultation von Mitgliedstaaten, einzelstaatlichen Gleichstellungsstellen und Equinet sowie anderen Organisationen der Zivilgesellschaft zu dem Schluss, dass alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in ihr nationales Recht umgesetzt haben. Die Anwendung des Urteils in der Rechtssache Test-Achats – nach Auffassung der Kommission die größte Herausforderung für die Mitgliedstaaten – ist zwar abgeschlossen, Schwierigkeiten bei der effektiven Umsetzung der Richtlinie bestehen jedoch fort. Zu den häufigsten Problemen zählen ein zu restriktives Verständnis der Begriffe Güter und Dienstleistungen, ausschweifende und teilweise unklare Begründungen für ungleiche Behandlung auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 sowie unzulänglicher Schutz von Frauen während der Schwangerschaft und Mutterschaft.

Die Berichterstatterin hat ferner die wichtigsten Lücken und Herausforderungen in allen einschlägigen Bereichen ermittelt und maßgeschneiderte Gender-Mainstreaming-Empfehlungen vorgeschlagen. Die Richtlinie sieht zwar solide Instrumente für die Wahrung des Grundsatzes der Gleichstellung von Männern und Frauen vor, die volle Ausschöpfung des Potenzials der Richtlinie hängt jedoch von der Stärkung des Bewusstseins unter Dienstleistungsanbietern und Nutzern sowie von einem einheitlichen Gender Mainstreaming in allen einschlägigen Bereichen, auf die ihre Bestimmungen zutreffen, ab.

Versicherungsbranche

Die Berichterstatterin begrüßt, dass das Urteil aus dem Jahr 2011 in der Rechtssache Test-Achats[6], das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtete, geschlechtsneutrale Prämien und Leistungen vorzuschreiben, von einer großen Mehrheit der Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde, und dass in allen Fällen die nationalen Rechtsvorschriften rechtsverbindlich geändert wurden. In einigen Bereichen, wie etwa Kranken- und Reiseversicherungssystemen, bestehen jedoch nach wie vor Lücken bei der Umsetzung, weshalb eine weiterführende Analyse, was die Nichtkonformität der nationalen Gesetzgebung mit dem Urteil betrifft, erforderlich ist. Des Weiteren besagt die Richtlinie zwar, dass Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen dürften, eine differenzierte Behandlung aufgrund von Schwangerschaft findet jedoch nach wie vor statt. Nach Auffassung der Berichterstatterin ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Umsetzung des Urteils in allen Mitgliedstaaten und allen betroffenen Bereichen von entscheidender Bedeutung, weshalb die Konformität mit dem Urteil in allen Mitgliedstaaten in regelmäßigen Berichten von der Kommission überwacht und sämtliche Lücken vorrangig geschlossen werden sollten.

Verkehrssektor und öffentliche Räume

Im Personennahverkehr ist als Problem hauptsächlich Belästigung, und insbesondere sexuelle Belästigung, zu verzeichnen, die nach Artikel 4 Absatz 3 untersagt ist. Die Belästigung von Frauen im Verkehrssektor ist ein weit verbreitetes Problem in den Mitgliedstaaten: Aus Umfragen geht hervor, dass jede sechste Frau[7] bereits Opfer von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur auf Zugfahrten geworden ist. Nach Auffassung der Berichterstatterin sollten Maßnahmen zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen, darunter soziale Kampagnen, mit dem allgemeinen Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter vereinbar sein, wie es beispielsweise im Übereinkommen von Istanbul empfohlen wird. Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass Maßnahmen, die die Freiheiten von Frauen einschränken, wie etwa Waggons, die nur für Frauen zugänglich sind, auf lange Sicht nicht effektiv sind, da sie mit dem Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen nicht im Einklang stehen.

Trotz der Fortschritte, die hinsichtlich der allgemeinen Zugänglichkeit im Bereich Verkehr und öffentliche Räume bereits erzielt wurden, bestehen nach wie vor physikalische Barrieren, die einen gleichen Zugang für Eltern und Betreuungspersonen von kleinen Kindern behindern. Ferner ist der Mangel an Wickeltischen bzw. Wickelräumen, insbesondere im Falle von männlichen Betreuungspersonen, immer noch weit verbreitet, sowohl in einschlägigen Verkehrsmitteln, wie etwa Zügen, als auch in den Räumlichkeiten von Dienstleistungsanbietern. Größere Anstrengungen auf Ebene der Mitgliedstaaten sind ebenso erforderlich hinsichtlich eines gleichen Zugangs zu Dienstleistungen für stillende Mütter, die weiterhin eine ungleiche Behandlung erfahren. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Förderung gleicher Rechte für beide Elternteile beim Zugang zu Dienstleistungen kombiniert mit einer Stärkung des Bewusstseins entscheidend sind, um den Grundsatz der Gleichstellung von Männern und Frauen im täglichen Leben zu stärken.

Kollaborative Wirtschaft

Eine schnelle Digitalisierung in verschiedenen Bereichen und die Verbreitung von kollaborativen Formen der Dienstleistungserbringung bieten neue Hintergründe für die Anwendung der Richtlinie. Die Berichterstatterin weitet ihre Empfehlungen neben den traditionellen Dienstleistungen, die zur Zeit der Ausarbeitung des Entwurfs der Richtlinie berücksichtigt wurden, auf neue Anwendungsbereiche, insbesondere die kollaborative Wirtschaft, aus. Zwar muss das Ausmaß des Geltungsbereichs der Richtlinie hinsichtlich Dienstleistungen in der kollaborativen Wirtschaft noch festgelegt werden, die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass öffentlich beworbene und gewinnorientiert angebotene Dienstleistungen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen stehen sollten. Die Berichterstatterin hält fest, dass die kollaborative Wirtschaft zwar große Vorteile für Anbieter und Nutzer bietet, jedoch einige Herausforderungen und bewährte Verfahren ermittelt werden müssen, damit ein umfassender Schutz und eine umfassende Vorbeugung von Vorfällen geschlechtsspezifischer Belästigung gewährleistet werden können. Nach Auffassung der Berichterstatterin sollte die von der Kommission vorgeschlagene „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ in ihrem weiteren Verlauf den Grundsatz des Gender Mainstreaming enthalten und die Bestimmungen der Richtlinie reflektieren, um eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten und auf wirksame Weise eine Belästigung im Rahmen von Dienstleistungen, die in der kollaborativen Wirtschaft angebotenen werden, zu verhindern.

Differenzierte Behandlung

Die Mehrheit der von den Gleichstellungsstellen in den Mitgliedstaaten behandelten Probleme und der dort vorgebrachten Beschwerden betrifft die differenzierte Behandlung, und das vorwiegend in den Bereichen Freizeit und Unterhaltung. Sie beziehen sich insbesondere auf die Rechtfertigung von ungleicher Behandlung auf der Grundlage der Ausnahmeregelung in Artikel 4 Absatz 5, die beispielsweise zu einer differenzierten Preisgestaltung, zur Verweigerung von Dienstleistungen und zu unterschiedlichen Zugangsbedingungen für Frauen und Männer führt. Wie die Kommission berichtet hat, haben Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie bereits zu Unklarheiten geführt, und aus der Rechtsprechung geht keine einheitliche Richtung für die Auslegung hervor. Aus diesem Grund ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass Vorfälle von ungleicher Behandlung fallweise bewertet werden sollten, um zu beurteilen, ob sie durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Die Berichterstatterin betont nachdrücklich, dass trotz der Unklarheit hinsichtlich der Anwendung des Artikels das Hauptziel dieser Ausnahmereglung darin besteht, Möglichkeiten für eine weitere Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zu schaffen. Die Berichterstatterin weist darauf hin, dass es erforderlich ist, weiter positive Maßnahmen zu fördern, die auf einem legitimen Ziel beruhen, im Rahmen dessen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer Vorzugsbehandlung einerseits und den zu verhindernden oder zu beseitigenden Benachteiligungen andererseits besteht.

Verbesserung der Anwendung der Richtlinie

Nach Ansicht der Berichterstatterin spielen die Gleichstellungsstellen bei der Überwachung sowie bei der Gewährleistung, dass die in der Richtlinie verankerten Rechte auf nationaler Ebene umfassend wahrgenommen werden, eine entscheidende Rolle. Die Kommission gelangt in ihrem Bericht zwar zu dem Schluss, dass alle Mitgliedstaaten entsprechende Stellen eingerichtet haben, deren Effektivität bei der Erfüllung bestimmter Ziele weist jedoch meist Unterschiede auf. Einige Gleichstellungsstellen sind beispielsweise nicht in der Lage, Einzelpersonen in Gerichtsverfahren zu vertreten, was eine notwendige Voraussetzung für einen angemessenen Schutz von Opfern ist[8]. Die Berichterstatterin fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Kompetenzen für Gleichstellungsstellen in dieser Hinsicht zu garantieren, und ruft die Kommission dazu auf, die Zusammenarbeit mit Gleichstellungsstellen zu verbessern sowie Unterstützung für die systematische Ermittlung der größten Herausforderungen und den Austausch über bewährte Verfahren bereitzustellen. Während im Hinblick auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich Güter und Dienstleistungen deutliche Fortschritte erzielt wurden, müssen nun die verbleibenden Lücken bei der praktischen Anwendung geschlossen werden. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass eine Stärkung des Bewusstseins aller betroffenen Seiten, einschließlich von Dienstleistungsanbietern und Nutzern, sowie sektorspezifische Empfehlungen zum Gender Mainstreaming von entscheidender Bedeutung sind, damit der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Rahmen alltäglicher Erfahrungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen praktische Anwendung findet.

  • [1]  Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
  • [2]  Beispielsweise Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie für den Bereich Beschäftigung) und Richtlinie 2006/54/EG (zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen).
  • [3]  EPRS (2016). E. Caracciolo di Torella und B. McLellan: Research paper on the implementation across the Member States of the Directive 2004/113/EC on the principle of equal treatment between men and women in the access to and supply of goods and services (Forschungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen in den Mitgliedstaaten).
  • [4]  Rechtssache 7/78, Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 1978, Zahlungsmittel und Kapitalverkehr.
  • [5]  Kommission (2015). Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
  • [6]  Rechtssache C-236/09, Urteil des Gerichtshofs vom 1. März 2011, Test-Achats.
  • [7]  The Telegraph (2015): verfügbar unter:
    http://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/france/11545643/100-per-cent-of-Frenchwomen-victimsof-sexual-harassment-on-public-transport.html, sowie Project Guardian, verfügbar unter: http://www.btp.police.uk/advice_and_info/how_we_tackle_crime/project_guardian.aspx
  • [8]  Equinet (2014) Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG, Gleichstellung der Geschlechter beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen: die Rolle der Gleichstellungsstellen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (14.11.2016)

für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

zu dem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
(2016/2012(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jens Nilsson

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

1.  gestützt auf die Artikel 10 und 19 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

2.  stellt fest, dass die Kommission ihren Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG nach ihrem ersten Bericht 2009 erst sehr spät vorgelegt hat;

3.  weist darauf hin, dass es in der Verkehrspolitik (einschließlich der Reisegewohnheiten, des Zugangs zu und der Wahl der Verkehrsmittel sowie der Sicherheit und des Geschlechtergefälles bei der Beschäftigung im Verkehrswesen) seit jeher große Unterschiede zwischen Männern und Frauen gibt; fordert die Kommission daher auf, gemäß den Schlussfolgerungen der fünften Konferenz zum Thema Frauenbelange im Verkehr, die 2014 in Paris stattfand, alle Hürden und Einschränkungen zu bedenken, vor denen Frauen als Reisende stehen;

4.  hebt hervor, dass die Strategie Horizont 2020 für den Zeitraum 2014–2020 zwar darauf ausgelegt ist, gesellschaftliche Herausforderungen zu bewältigen, bei denen innovative Lösungen erforderlich sind, und dass in neueren Jahren zwar viele Fragestellungen im Bereich Mobilität und Reisegewohnheiten der Geschlechter umfassend untersucht wurden, doch dass der Ausarbeitung von geschlechtsspezifischen politischen Maßnahmen, Programmen und Mandaten kaum Aufmerksamkeit zuteilwurde;

5.  fordert die Kommission und die Versicherungsgesellschaften auf, bei der Preisgestaltung von Kfz-Versicherungen im Fall von Unfällen nicht aufgrund des Geschlechts zu diskriminieren, sondern bei ihren Bewertungen die Leistung des Einzelnen heranzuziehen;

6.  bedauert, dass Männer und Frauen bei Reiseversicherungen nach wie vor ungleich behandelt werden, wodurch in der Tourismusbranche insbesondere Schwangeren der gleichberechtigte Zugang verwehrt wird;

7.  fordert die Kommission auf, zu klären, ob es sich bei den Tätigkeiten der schnell wachsenden Wirtschaft des Teilens im Verkehrswesen und im Fremdenverkehr um Güter und Dienstleistungen handelt, die in den Anwendungs- und Geltungsbereich der Richtlinie fallen, und ob die Dienstleister und die zugehörigen Online-Plattformen dementsprechend haftbar sind;

8.  spricht sich für innovative Konzepte wie „mobility of care“ (Mobilität von Pflege und Versorgung) und Reiseplanungsanalysen aus, durch die gerechtere öffentliche Verkehrsdienstleistungen, die den Bedürfnissen der Menschen besser entsprechen, und eine effizientere Stadtplanung einfacher ausgearbeitet und umgesetzt werden können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass regelmäßige und systematische geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzungen unbedingt erforderlich sind, wenn in allen Mitgliedstaaten ein geschlechtsunabhängiges Verkehrswesen ausgearbeitet und umgesetzt werden soll;

9.  fordert die Kommission erneut auf, eine öffentlich zugängliche Datenbank für Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und für Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union einzurichten;

10.  hebt die Schlüsselrolle hervor, die den Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung dabei zukommt, dass die Gleichstellung der Geschlechter für alle Einwohner der EU durchgesetzt wird, und fordert die Kommission auf, zur Wahrung der Unabhängigkeit und Leistungsfähigkeit dieser Stellen in allen Mitgliedstaaten beizutragen;

11.  legt den Mitgliedstaaten nahe, den einzelstaatlichen Gleichstellungsstellen auch auf regionaler und kommunaler Ebene genügend Mittel zuzuweisen, damit sie Informationen über Rechtsbehelfe und die unterschiedlichen Beratungsdienste, die zur Einhaltung der Richtlinie seitens der Mitgliedstaaten beitragen, bereitstellen können;

12.  hebt die Rolle lokaler und regionaler Institutionen in diesem Bereich als Anbieter von Dienstleistungen, Regulierer und Inspektoren hervor, was die grundlegenden Aspekte des Verkehrs und des Fremdenverkehrs anbelangt;

13.  bedauert das mangelnde Wissen um die Richtlinie in den Mitgliedstaaten und fordert die zuständigen Behörden auf allen Ebenen auf, für die Rechte und Pflichten, die sich aus der Richtlinie ergeben, zu sensibilisieren;

14.  fordert die Kommission auf, Beispiele bewährter Verfahren zu sammeln, um für eine bessere Anwendung der Richtlinie zu sorgen, und weitere Anstrengungen bei der Vereinheitlichung von Definitionen und Konzepten in Bezug auf diese Problematik zu unternehmen; weist auf die Rolle und Zuständigkeit des Europäischen Instituts für Gleichstellungsfragen (EIGE) bei der Verwirklichung dieses Ziels hin;

15.  weist darauf hin, dass nur 22 % aller Beschäftigten in der Verkehrsbranche der EU weiblich sind, was darauf zurückzuführen ist, dass der Frauenanteil in technischen und betrieblichen Positionen mit weniger als 10 % besonders gering ist; fordert daher nachdrücklich, dass weitere, ehrgeizige Maßnahmen ergriffen werden, damit potenzielle Arbeitnehmerinnen stärker für Arbeitsplätze in der Verkehrsbranche begeistert werden;

16.  weist darauf hin, dass die Förderung des gleichberechtigten Zugangs von Frauen zu öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen darauf beruhen muss, dass die persönlichen Entscheidungen, Bedürfnisse und Erfahrungen von Frauen und Mädchen anerkannt werden, und dass ihre Grundrechte dabei keinesfalls verletzt werden dürfen;

17.  fordert die Kommission auf, auf die Verkehrspolitik und die von der GD MOVE verwalteten Mittel eine umfassende Strategie anzuwenden, mit der die Gleichstellung von Männern und Frauen ähnlich gefördert wird wie bei der derzeit zur Umsetzung des Programms Horizont 2020 eingesetzten Strategie;

18.  betont, dass offizielle Statistiken zwar zeigen, dass sich die Mobilitätsbedürfnisse und Reisegewohnheiten von Frauen und Männern stark unterscheiden, doch dass dieser Tatsache sowohl in den Legislativvorschlägen der Kommission als auch bei den Maßnahmen der meisten Mitgliedstaaten für den öffentlichen Verkehr kaum Rechnung getragen wird;

19.  weist darauf hin, dass in der gesamten EU vorrangig Frauen den öffentlichen Verkehr nutzen; fordert die lokalen, regionalen und nationalen Behörden auf, den Mobilitätsbedürfnissen von Frauen bei der Planung und Entwicklung des öffentlichen Verkehrsnetzes besonders Rechnung zu tragen; fordert die Kommission auf, geschlechtsspezifischen Aspekten im Zusammenhang mit den verkehrsbezogenen Rechtsvorschriften in der EU stets ordnungsgemäß Rechnung zu tragen;

20.  ist der Ansicht, dass die betroffenen Dienstleister unbedingt umfassende Gleichbehandlungsstrategien einsetzen müssen, die für die Kunden und Anbieter sowie für die Verbraucher gelten, damit es bei Verkehrs- und Tourismusdienstleistungen zu keiner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts kommt;

21.  hebt hervor, dass das Stillen in der Öffentlichkeit Gegenstand der Richtlinie ist und Dienstleister es nicht einschränken dürfen; ist erfreut über nationale Rechtsvorschriften zur Stärkung des Rechts der Frauen, in der Öffentlichkeit zu stillen, und weist erneut darauf hin, wie wichtig dieses Recht in der Tourismusbranche ist; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Rechtsvorschriften zu erlassen und vollumfänglich umzusetzen, mit denen verhindert wird, dass Frauen, die in der Öffentlichkeit stillen, diskriminiert werden;

22.  ist der Ansicht, dass die unentgeltliche Bereitstellung von Wickeltischen bzw. Wickelräumen in allen öffentlichen Toiletten zur Förderung des inklusiven Verkehrs und Tourismus beitragen würde; ist ferner der Ansicht, dass diese Einrichtungen nicht an ein bestimmtes Geschlecht gebunden sein sollten;

23.  bedauert die schlechten Sanitärbedingungen in öffentlichen Toiletten und Duschen; fordert die Kommission auf, praktische Maßnahmen zu ergreifen, um diesem Problem abzuhelfen, das nach wie vor in vielen Mitgliedstaaten besteht und dem inklusiven Tourismus und Verkehr im Wege steht;

24.  betont, dass Raststätten und Rastanlagen unabhängig vom Ausdruck der Geschlechtlichkeit für alle Menschen zugänglich und sicher sein müssen, da dies dazu beitragen würde, den inklusiven Tourismus zu fördern, und zu einem ausgewogenerem Geschlechterverhältnis in der Verkehrsbranche beitragen könnte;

25.  weist darauf hin, dass Menschen, die sich um andere Familienmitglieder kümmern (üblicherweise Frauen), oft komplexe Wege planen und zurücklegen müssen, bei denen es in Bezug auf Zeitplanung, Verkehr und Barrierefreiheit spezifische Anforderungen gibt;

26.  weist darauf hin, dass die Zugänglichkeit der Infrastruktur im öffentlichen Verkehr verbessert werden muss und Barrieren in den Verkehrsmitteln beseitigt werden müssen, damit diese von mit Kindern reisenden Eltern besser genutzt werden können; fordert insbesondere Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der öffentliche Verkehr für Kinderwägen hinreichend zugänglich ist;

27.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass öffentliche Verkehrsmittel und die entsprechenden Infrastrukturen für Frauen und Männer nicht nur als Endverbraucher und Fahrgäste, sondern auch als in dieser Branche tätige Fachkräfte gleichermaßen zugänglich und geeignet sind;

28.  fordert die Kommission auf, bei der Ausarbeitung und Anordnung neuer Vorgaben für die Gestaltung von Verkehrsmitteln, ‑dienstleistungen und ‑infrastrukturen den unterschiedlichen Bedürfnissen von Männern und Frauen sowie von Personen mit eingeschränkter Mobilität Rechnung zu tragen (d. h. Toiletten, die für beide Geschlechter geeignet sind, Verkehrsmittel, die für Schwangere barrierefrei sind, Wickeltische bzw. Wickelräume, Platz für Kinderwägen usw.);

29.  fordert die Kommission auf, die Bestimmungen der Fluglinien über die Flugerlaubnis für und die Betreuung von Schwangeren auf Flügen zu bewerten und Maßnahmen zu ergreifen, damit die Fluglinien diesbezüglich für ein einheitliches Vorgehen sorgen;

30.  fordert den Rat auf, in Bezug auf die Verordnung über Fluggastrechte den Standpunkt des Parlaments zu übernehmen, wonach Flughafenabfertiger verpflichtet werden sollen, Kinderwägen unmittelbar nach dem Aussteigen an die Fluggäste zurückzugeben oder ihnen alternative Beförderungsmöglichkeiten anzubieten, damit sie ihre Kinder nicht bis zur Gepäckausgabehalle durch den Flughafen tragen müssen;

31.  hält es für äußerst bedenklich, dass es sowohl im öffentlichen als auch im bedarfsorientierten Verkehr sowie im Kontext der Wirtschaft des Teilens zu Fällen verbaler und körperlicher Gewalt und zu Fällen sexueller Belästigung kommt;

32.  betont insbesondere, dass Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2004/113/EG über sexuelle Belästigung, der von ungemeiner Bedeutung für den öffentlichen Verkehr ist, für Fälle, in denen sich nicht Lieferanten und Dienstleister, sondern Dritte der Belästigung schuldig machen, keine klare Auslegung der Haftung ersterer vorsieht;

33.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission daher auf, sich unverzüglich der Haftungsfragen in den vorgenannten Kontexten anzunehmen und sowohl den Opfern von Belästigung als auch den Dienstleistern eine bessere Auslegung der Richtlinie 2004/113/EG zu bieten;

34.  weist darauf hin, dass die Förderung sicherer öffentlicher Räume und Verkehrsmittel für alle Menschen, ob bei Tag oder bei Nacht und insbesondere für schutzbedürftige Personen sowie an entlegeneren Orten und in entsprechenden Situationen, eine Aufgabe ist, für die alle Akteure auf allen Ebenen gemeinsam verantwortlich zeichnen;

35.  betont, dass die Sicherheit bei der Stadtplanung eine wichtige Rolle spielen und beispielsweise dafür gesorgt werden sollte, dass Autobus- und Straßenbahnhaltestellen und die Wege dorthin in den Nachtstunden ausreichend beleuchtet sind;

36.  vertritt die Ansicht, dass abgetrennte Waggons für Frauen nicht der richtige Weg sind, um gegen sexuelle Belästigung im öffentlichen Verkehr vorzugehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, mithilfe umfassender Maßnahmen wie geeigneten Waggons und Alarmsystemen, mehr Sicherheitspersonal, Bildung und Strafverfolgung gegen sexuelle Belästigung im Kontext von Verkehrs- und Tourismusdienstleistungen vorzugehen;

37.  fordert die Dienstleister in Verkehr und Tourismus auf, sexuelle Belästigung ausdrücklich zu verurteilen und gerichtlich dagegen vorzugehen;

38.  fordert eine vertiefte rechtliche Diskussion über die Verantwortung von Anbietern von Internetdiensten für die Vorbeugung und Unterbindung von Belästigung auf virtuellen Partnerschaftsplattformen und über die Rolle, die sie bei der Verbesserung der Vorbeugung und Unterbindung spielen können;

39.  verurteilt jegliche Einschränkung des Zugangs zu Verkehrsdienstleistungen für Reisende mit Kindern;

40.  legt den Mitgliedstaaten nahe, bei der Festlegung der auf Fahrgäste von Taxidiensten anwendbaren Sicherheitsvorgaben eine flexible Vorgehensweise zu verfolgen, insbesondere um zu verhindern, dass Frauen und Fahrgäste mit Kindern diskriminiert werden.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

10.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Marie-Christine Arnautu, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Karima Delli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Bruno Gollnisch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Renaud Muselier, Jens Nilsson, Salvatore Domenico Pogliese, Gabriele Preuß, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Pavel Telička, István Ujhelyi, Wim van de Camp, Roberts Zīle, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Maria Grapini, Ramona Nicole Mănescu

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.11.2016)

für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

zu dem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
(2016/2012(INI))

Verfasser der Stellungnahme: Jiří Maštálka

VORSCHLÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A.  in der Erwägung, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehört und dass sowohl gemäß den Verträgen über die Europäische Union als auch gemäß der Charta der Grundrechte Diskriminierungen wegen des Geschlechts verboten sind und die Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen sicherzustellen ist, zumal die Förderung dieser Gleichstellung zu den grundlegenden Aufgaben der Union gehört[1];

B.  in der Erwägung, dass gemäß der Richtlinie 2004/113/EG (im Folgenden als „Richtlinie“ bezeichnet) der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auszuweiten ist und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter über den traditionellen Bereich des Arbeitsmarktes hinaus auch beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen besser durchgängig zu berücksichtigen ist, die Medien, die Werbung sowie das öffentliche und private Bildungswesen hingegen ausdrücklich ausgeschlossen sind;

C.  in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie in ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen und die für die Umsetzung erforderlichen Verfahren und Gremien eingerichtet haben; in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG[2] zu dem Schluss gelangt ist, dass zwar alle Mitgliedstaaten die Richtlinie in nationales Recht überführt haben, dass es allerdings weiterhin Probleme im Zusammenhang mit der wirksamen Umsetzung der Richtlinie gibt;

D.  in der Erwägung, dass die Gleichstellungsstellen bei der Verwirklichung der festgelegten Ziele von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlich gut vorankommen;

E.  in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 1. März 2011 in der Rechtssache C-236/09 Test-Achats[3] (im Folgenden als „Urteil“ bezeichnet) Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie für nichtig erklärt hat, dem zufolge die differenzierte Berücksichtigung geschlechtsspezifischer versicherungsmathematischer Faktoren in privaten Versicherungsverträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, gestattet war;

1.  betont, dass bestimmte Herausforderungen und Probleme hinsichtlich der wirksamen und einheitlichen Umsetzung der Richtlinie fortbestehen und dass zu den häufigsten Problemen ein zu restriktives Verständnis der Begriffe Güter und Dienstleistungen, ausschweifende und teilweise unklare Begründungen für ungleiche Behandlung auf Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 und ein unzulänglicher Schutz von Frauen während der Schwangerschaft, Stillzeit und Mutterschaft zählen;

2.  bedauert, dass der Geltungsbereich der Richtlinie eher klein ist und dass die Medien, die Werbung oder das öffentliche oder private Bildungswesen ausgeschlossen, Gesundheitsdienstleistungen hingegen eingeschlossen sind;[4]

3.  vertritt die Ansicht, dass die breite Öffentlichkeit zu wenig für den Inhalt und die Auswirkungen der Richtlinie sensibilisiert ist und die geschützten Personen und Anbieter von Gütern und Dienstleistungen sich ihrer Rechte und Pflichten nicht genügend bewusst sind, was sowohl der mangelnden Berichterstattung als auch der mangelnden Rechtsprechung zuzuschreiben ist; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Gleichstellungsstellen daher auf, den Inhalt und die Auswirkungen der Richtlinie stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken;

4.  begrüßt, dass alle Mitgliedstaaten das Urteil umgesetzt haben oder gerade umsetzen, und betont, dass sich einige Mitgliedstaaten sogar dafür entschieden haben, über den Geltungsbereich des Urteils hinaus die Regel der Geschlechtsneutralität auch auf andere Arten von Versicherungen und Renten anzuwenden;

5.  begrüßt diese Initiative und hält es für geboten, die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, dass sie die Unabhängigkeit der Gleichstellungsstellen hinreichend gewährleisten und dafür sorgen, dass sie über angemessene Befugnisse verfügen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und diesen Stellen intensiviert werden muss, indem die wichtigsten Probleme systematisch ermittelt werden und der Austausch über bewährte Verfahren weiterentwickelt wird, damit die von diesen Stellen festgelegten Ziele einheitlich für alle nach denselben Effizienzmaßstäben verwirklicht werden;

6.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, alle betroffenen Parteien für den Inhalt und die Auswirkungen der Richtlinie zu sensibilisieren;

7.  fordert die Kommission auf, eine umfassende und detaillierte Studie und Datenerhebung zur Umsetzung der Richtlinie in Auftrag zu geben, ihre Monitoring-Tätigkeiten zu verbessern und die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, das Potenzial der Richtlinie voll auszuschöpfen;

8.  betont, dass sich der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zwar aufgrund der Digitalisierung bestimmter Dienstleistungen und Branchen und der starken Zunahme kollaborativer Formen der Dienstleistungserbringung geändert haben, die Richtlinie aber trotzdem auf das digitale Umfeld anwendbar bleibt; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung hinsichtlich der Auswirkungen der Digitalisierung und der kollaborativen Wirtschaft auf den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen aus dem Blickwinkel der Gleichstellung der Geschlechter vorzunehmen;

9.  hebt hervor, dass die Bestimmungen über die Haftung der Anbieter von Gütern und Dienstleistungen geklärt und Online-Plattformen auf der Grundlage der Richtlinie verlinkt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, sich daher dringend mit der Frage der Haftung in diesem Zusammenhang zu befassen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

29.11.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Dietmar Köster, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Kosma Złotowski

  • [1]  In Artikel 8 AEUV (ehemaliger Artikel 3 Absatz 2 EGV) heißt es: „Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern“.
  • [2]  Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss – „Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen“ (COM(2015)0190) – http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52015DC0190.
  • [3]  Urteil vom 1. März 2011 in der Rechtssache C‑236/09, ECLI:EU:C:2011:100.
  • [4]  Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C‑157/99 (Geraets-Smits und Peerbooms), ECLI:EU:C:2001:404.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

6.2.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

18

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Beatriz Becerra Basterrechea, Malin Björk, Vilija Blinkevičiūtė, Viorica Dăncilă, Iratxe García Pérez, Arne Gericke, Anna Hedh, Mary Honeyball, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Florent Marcellesi, Maria Noichl, Pina Picierno, João Pimenta Lopes, Terry Reintke, Michaela Šojdrová, Ernest Urtasun, Ángela Vallina, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Inés Ayala Sender, Evelyn Regner, Mylène Troszczynski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Claudia Schmidt

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNGIM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

18

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea

EFDD

Daniela Aiuto

PPE

Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Claudia Schmidt, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Michaela Šojdrová

S&D

Inés Ayala Sender, Vilija Blinkevičiūtė, Viorica Dăncilă, Iratxe García Pérez, Anna Hedh, Mary Honeyball, Maria Noichl, Pina Picierno, Evelyn Regner

VERTS/ALE

Florent Marcellesi, Terry Reintke, Ernest Urtasun

2

-

ECR

Arne Gericke

ENF

Mylène Troszczynski

4

0

GUE/NGL

Malin Björk, João Pimenta Lopes, Ángela Vallina

PPE

Anna Záborská

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung