BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

8.3.2017 - (COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra


Verfahren : 2016/0106(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0057/2017
Eingereichte Texte :
A8-0057/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011

(COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0194),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 22 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0135/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0057/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Damit die Verwaltung der Außengrenzen weiter verbessert und insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen über die zulässige Dauer des Aufenthalts im Schengen-Raum überprüft wird, sollte ein System eingerichtet werden, mit dem Zeitpunkt und Ort der Ein- und Ausreise der für einen Kurzaufenthalt im Schengen-Raum zugelassenen Drittstaatsangehörigen elektronisch erfasst werden und die Dauer des zulässigen Aufenthalts berechnet wird.

Begründung

Mit dieser Erwägung soll auf die allgemeinen Gründe für die Einrichtung des EES hingewiesen werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Ziele und die Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) müssen präzisiert, die Modalitäten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt und die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt werden.

(7)  Folgende Aspekte müssen präzisiert bzw. genauer festgelegt werden: die Ziele des Einreise-/Ausreisesystems (EES), die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabekriterien für deren Eingabe, die zugangsberechtigten Behörden, weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten sowie zur Architektur des Systems und Regelungen zu den Modalitäten seines Betriebs, seiner Anwendung und seiner Interoperabilität mit anderen Informationssystemen. Ferner müssen die Zuständigkeiten für das System festgelegt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Zuständigkeiten für die Entwicklung und den Betrieb des EES sowie die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für den Anschluss an das EES sollten eindeutig geregelt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Ressourcen über ihre nationalen Programme im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit für die Entwicklung und den Betrieb des EES auf nationaler Ebene verwenden können. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a errichtete Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des zentralen EES zuständig sein; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sollten entsprechend geändert werden.

 

__________

 

1a  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011, S. 1).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Ziel des EES sollte es sein, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte gegebenenfalls insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Bedingungen für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen.

(9)  Ziel des EES sollte es sein, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Das EES sollte gegebenenfalls insbesondere zur Identifizierung von Personen beitragen, die die Bedingungen für den zulässigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllen. Darüber hinaus sollte das EES zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Das EES sollte aus einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des durch die Entscheidung des Rates 2004/512/EG1a eingerichteten VIS sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen auf sichere Weise an die einheitliche nationale Schnittstelle anschließen. Es sollte ein Web-Dienst entwickelt werden, mit dem Drittstaatsangehörige und Beförderungsunternehmen jederzeit die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer überprüfen können. In der Entwicklungsphase des Web-Dienstes sollten die einschlägigen Interessenträger konsultiert werden.

 

_______________

 

1a Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)  Die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS sollte mittels eines direkten Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des EES hergestellt werden, damit Grenzbehörden, die das EES verwenden, in der Lage sind, durch eine VIS-Abfrage visumbezogene Daten zum Zwecke der Anlegung oder Aktualisierung des Dossiers zu einer Person abzurufen, an den Außengrenzen durch unmittelbaren Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS die Gültigkeitsdauer eines Visums und die Identität des Visuminhabers zu überprüfen sowie die Identität eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen durch Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS zu überprüfen. Die Interoperabilität sollte es den Grenzbehörden, die das VIS verwenden, außerdem ermöglichen, zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen, mithilfe des VIS direkt Abfragen über das EES durchzuführen und die im EES erfassten visumsbezogenen Daten im Falle einer Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums zu aktualisieren. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates1a sollte daher entsprechend geändert werden.

 

_________

 

1a  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).

Begründung

Die Reihenfolge der Erwägungen wird geändert, um der Reihenfolge der Artikel zu entsprechen. Die bisherige Erwägung 13 wird ohne Änderungen übernommen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)  Die Kommission stellte in ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit ein Verfahren vor, mit dem für die Interoperabilität der Informationssysteme und damit für eine strukturelle Verbesserung der Datenverwaltungsarchitektur der Union im Bereich der Grenzkontrollen und der Sicherheit gesorgt werden soll. Die – wie von der Kommission in dieser Mitteilung angekündigt – zu diesem Zweck eingesetzte hochrangige Sachverständigengruppe „Informationssysteme und Interoperabilität” soll ihre Ergebnisse voraussichtlich im Frühjahr 2017 vorstellen. Diese Ergebnisse könnten für die weitere Entwicklung des EES von Relevanz sein; sollte dies der Fall sein, wird die Kommission aufgefordert, entsprechende Maßnahmen bezüglich des EES vorzuschlagen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9d)  In der vorliegenden Verordnung sollte festgelegt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten für die festgelegten Zwecke des EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

Begründung

Die Reihenfolge der Erwägungen wird geändert, um der Reihenfolge der Artikel zu entsprechen. Die bisherige Erwägung 14 wird ohne Änderungen übernommen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9e)  Jede Verarbeitung von EES-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die zuständigen Behörden müssen bei der Verwendung des EES sicherstellen, dass die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden, gewahrt werden und dass keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erfolgt.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Zu diesem Zweck sollten im EES alphanumerische Daten und biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) verarbeitet werden. Die Verwendung biometrischer Daten ist trotz des Eingriffs in die Privatsphäre der Reisenden aus zwei Gründen gerechtfertigt. Erstens können anhand der biometrischen Daten Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuverlässig identifiziert werden, die – wie dies bei irregulären Migranten häufig der Fall ist – keine Reisedokumente oder sonstigen Ausweispapiere mit sich führen. Zweitens ermöglichen biometrische Daten einen zuverlässigeren Abgleich der Ein- und Ausreisedaten legaler Reisender. Werden Gesichtsbilder in Kombination mit Fingerabdruckdaten verwendet, so müssen weniger Fingerabdrücke erfasst werden, um dasselbe Ergebnis hinsichtlich der Genauigkeit der Identifizierung zu erzielen.

(10)  Im EES sollten alphanumerische Daten und biometrische Daten (Fingerabdrücke und Gesichtsbild) in erster Linie zu dem Zweck gesammelt und verarbeitet werden, das Außengrenzenmanagement zu verbessern, irreguläre Einwanderung zu verhindern und die Steuerung der Migrationsströme zu erleichtern. Die im EES gesammelten personenbezogenen Daten können dann – jedoch ausschließlich gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen – weiter verarbeitet werden, was zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten beitragen kann. Die Verwendung biometrischer Daten ist trotz des Eingriffs in die Privatsphäre der Reisenden aus zwei Gründen gerechtfertigt. Erstens können anhand der biometrischen Daten Drittstaatsangehörige im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zuverlässig identifiziert werden, die – wie dies bei irregulären Migranten häufig der Fall ist – keine Reisedokumente oder sonstigen Ausweispapiere mit sich führen. Zweitens ermöglichen biometrische Daten einen zuverlässigeren Abgleich der Ein- und Ausreisedaten legaler Reisender. Werden Gesichtsbilder in Kombination mit Fingerabdruckdaten verwendet, so müssen weniger Fingerabdrücke erfasst werden, um dasselbe Ergebnis hinsichtlich der Genauigkeit der Identifizierung zu erzielen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Um eine genaue Verifizierung und Identifizierung zu ermöglichen (und sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht bereits unter einer anderen Identität oder mit einem anderen Reisedokument erfasst ist) und um zu gewährleisten, dass in allen Fällen ausreichende Daten verfügbar sind, sollten bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, vier Fingerabdrücke im EES erfasst werden, sofern dies physisch möglich ist. Die Fingerabdrücke von Visuminhabern werden mit dem Visa-Informationssystem (VIS), das mit der Entscheidung 2004/512/EG des Rates4 eingerichtet wurde, abgeglichen. Sowohl bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, als auch bei jenen, die Visuminhaber sind, sollte das Gesichtsbild im EES erfasst und als wichtigster biometrischer Identifikator verwendet werden, um die Identität bereits im EES erfasster Drittstaatsangehöriger verifizieren zu können, solange deren Dossiers noch nicht gelöscht worden sind. Ersatzweise sollte diese Verifizierung anhand der Fingerabdrücke vorgenommen werden.

(11)  Um eine genaue Verifizierung und Identifizierung zu ermöglichen (und sicherzustellen, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht bereits unter einer anderen Identität oder mit einem anderen Reisedokument erfasst ist) und um zu gewährleisten, dass für die Erfüllung der Ziele des EES ausreichende Daten verfügbar sind, sollten bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, vier Fingerabdrücke im EES erfasst werden, sofern dies physisch möglich ist. Die Fingerabdrücke von Visuminhabern werden mit dem Visa-Informationssystem (VIS) abgeglichen. Sowohl bei Drittstaatsangehörigen, die von der Visumpflicht befreit sind, als auch bei jenen, die Visuminhaber sind, sollte das Gesichtsbild im EES erfasst und als wichtigster biometrischer Identifikator verwendet werden, um die Identität bereits im EES erfasster Drittstaatsangehöriger verifizieren zu können, solange deren Dossiers noch nicht gelöscht worden sind. Ersatzweise sollte diese Verifizierung anhand der Fingerabdrücke vorgenommen werden.

__________

__________

4  Entscheidung 2004/512/EG des Rates vom 8. Juni 2004 zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) (ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 5).

 

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Das EES sollte aus einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen an die einheitliche nationale Schnittstelle anschließen.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird verschoben.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS sollte durch einen direkten Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen hergestellt werden, damit die das EES verwendenden Grenzbehörden in der Lage sind, durch eine VIS-Abfrage visumbezogene Daten im Hinblick auf die Anlegung oder Aktualisierung des Dossiers einer Person abzurufen, an den Außengrenzen durch unmittelbaren Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS die Gültigkeitsdauer eines Visums zu überprüfen und die Identität des Visuminhabers zu verifizieren und die Identität eines von der Visumpflicht befreiten Drittstaatsangehörigen durch Abgleich der Fingerabdrücke mit dem VIS zu verifizieren. Aufgrund der Interoperabilität sollten außerdem die das VIS verwendenden Grenzbehörden – zum Zwecke der Prüfung und Bescheidung von Visumanträgen – mithilfe des VIS direkte EES-Abfragen durchführen und die Visumbehörden die im EES erfassten visumbezogenen Daten im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums aktualisieren können. Die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte entsprechend geändert werden.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird verschoben.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  In der vorliegenden Verordnung sollte bestimmt werden, welchen Behörden der Mitgliedstaaten Zugang zum EES gewährt werden darf, um Daten für die festgelegten Zwecke des EES einzugeben, zu ändern, zu löschen oder abzufragen, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird verschoben.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Jede Verarbeitung von EES-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich sein. Die zuständigen Behörden müssen bei der Verwendung des EES sicherstellen, dass die Menschenwürde und die Integrität der Personen, deren Daten angefordert werden, gewahrt werden und dass keine Diskriminierung wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung erfolgt.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird verschoben.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es unerlässlich, dass die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über die aktuellsten Informationen verfügen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die gewaltsam zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen und trug dazu bei, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Der Zugriff auf die im EES enthaltenen Informationen ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates6 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates7 notwendig. Die vom EES generierten Daten können als Instrument zur Identitätsverifizierung verwendet werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger seine Ausweispapiere vernichtet hat und wenn die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung einer Straftat anhand von Fingerabdrücken oder einem Gesichtsbild die Identität einer Person feststellen wollen. Sie können auch zur polizeilichen Erkenntnisgewinnung verwendet werden, um die Reiserouten einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, nachzuverfolgen und somit Beweismaterial zusammenzutragen. Daher sollten die EES-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen.

(16)  Für die Bekämpfung terroristischer Straftaten und sonstiger schwerer Straftaten ist es erforderlich, dass die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden über möglichst aktuelle Informationen verfügen, damit sie ihren Aufgaben gerecht werden können. Der Zugriff auf VIS-Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken hat sich bereits bei der Identifizierung von Personen, die gewaltsam zu Tode kamen, als zweckmäßig erwiesen und trug dazu bei, dass Ermittler in Fällen im Zusammenhang mit Menschenhandel, Terrorismus oder Drogenhandel erhebliche Fortschritte erzielten. Der Zugriff auf die im EES enthaltenen Informationen ist für die Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates6 oder sonstiger schwerer Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates7 notwendig. Die vom EES generierten Daten können als Instrument zur Identitätsverifizierung verwendet werden, wenn ein Drittstaatsangehöriger seine Ausweispapiere vernichtet hat und wenn die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden bei der Untersuchung einer Straftat anhand von Fingerabdrücken oder einem Gesichtsbild die Identität einer Person feststellen wollen. Sie können auch verwendet werden, um die Reiserouten einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtig oder Opfer einer Straftat ist, nachzuverfolgen und somit Beweismaterial zusammenzutragen. Daher sollten die EES-Daten den benannten Behörden der Mitgliedstaaten und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zur Verfügung stehen. Eine Suchabfrage in der Datenbank für Strafverfolgungszwecke und für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat ist verhältnismäßig, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht. Suchabfragen müssen hinreichend begründet und im Hinblick auf das genannte Interesse verhältnismäßig sein.

___________

___________

6  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 6).

6  Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung (ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 6).

7  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

7  Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Darüber hinaus kommt Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der unionsweiten Verhinderung, Analyse und Untersuchung von Straftaten zu. Daher sollte Europol im Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI des Rates im Rahmen seiner Aufgaben ebenfalls Zugang zum EES haben. 8

(17)  Darüber hinaus kommt Europol im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten bei Ermittlungen im Bereich der grenzüberschreitenden Kriminalität eine Schlüsselrolle bei der Unterstützung der unionsweiten Verhinderung, Analyse und Untersuchung von Straftaten zu. Daher sollte Europol im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates8 im Rahmen seiner Aufgaben ebenfalls Zugang zum EES haben. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte die Verarbeitung von Daten durch Europol überwachen und für die uneingeschränkte Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften sorgen.

___________________

___________________

8  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).

8  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Ein Datenabgleich auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, ist für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von grundlegender Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit den im EES gespeicherten Fingerabdruckdaten in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer im EES erfasst sein könnte, dürfte für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ein sehr nützliches Instrument sein, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.

(19)  Ein Datenabgleich auf der Grundlage einer Fingerabdruckspur, die gegebenenfalls an einem Tatort gefunden wurde, ist für die Zusammenarbeit der Polizeibehörden von grundlegender Bedeutung. Die Möglichkeit eines Abgleichs von Fingerabdruckspuren mit den im EES gespeicherten Fingerabdruckdaten in Fällen, in denen hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass der Täter oder das Opfer im EES erfasst sein könnte, ist für die Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten erforderlich, wenn beispielsweise an einem Tatort als einziger Beweis Fingerabdruckspuren gefunden wurden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass der Grenzschutz auf die Interpol-Datenbank für verlorene und gestohlene Reisedokumente sowie auf einschlägige innerstaatliche und unionsweite Datenbanken zugreifen kann. Sie sollten auch dafür sorgen, dass der Grenzschutz sein Recht auf Zugang zu diesen Datenbanken in vollem Umfang nutzt, wenn Reisende aus Drittstaaten bei der Ein- oder Ausreise ins bzw. aus dem Hoheitsgebiet der Union erfasst werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger als für die Zwecke des EES erforderlich gespeichert werden. Die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige sollten zu Grenzmanagementzwecken fünf Jahre lang gespeichert werden, damit sich Drittstaatsangehörige vor Ablauf dieses Zeitraums nicht erneut im EES erfassen lassen müssen. Bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG10 fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind, sollte jeder zugehörige Ein-/Ausreisedatensatz nach der letzten Ausreise höchstens ein Jahr lang gespeichert werden.

(25)  Personenbezogene Daten sollten im EES nicht länger als für die Zwecke der Datenverarbeitung unbedingt erforderlich gespeichert werden. Es reicht aus, dass die Daten in Bezug auf Drittstaatsangehörige, die das EES rechtmäßig verwendet haben, und Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt [oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] verweigert wurde, zu Grenzmanagementzwecken zwei Jahre lang gespeichert werden, damit sich Drittstaatsangehörige vor Ablauf dieses Zeitraums nicht erneut im EES erfassen lassen müssen. Mit der zweijährigen Datenspeicherfrist wird die Zahl der Neuerfassungen gesenkt, was allen Reisenden zugutekommen wird, da sich sowohl die durchschnittlich für den Grenzübertritt benötigte Zeit als auch die Wartezeit an Grenzübergangsstellen verkürzen wird. Auch für Reisende, die nur einmal in den Schengen-Raum einreisen, verringert sich die Wartezeit an Grenzübergangsstellen, da andere bereits im EES erfasste Reisende sich vor Ablauf der zweijährigen Frist nicht erneut erfassen lassen müssen. Die zweijährige Datenspeicherfrist ist ebenfalls notwendig, damit der Grenzübertritt durch Vorkehrungen zur Beschleunigung des Verfahrens und durch Self-Service-Systeme erleichtert werden kann. Bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG10 fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind, sollte jeder zugehörige Ein-/Ausreisedatensatz nach der letzten Ausreise höchstens ein Jahr lang gespeichert werden. Nach Ablauf der entsprechenden Datenspeicherfrist werden die Daten automatisch gelöscht.

___________

___________

10  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

10  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Eine vierjährige Speicherfrist ist notwendig bei Daten zu Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen haben, damit diese Personen leichter identifiziert und rückgeführt werden können. Die Daten sollten nach Ablauf der vierjährigen Frist automatisch gelöscht werden, sofern keine Gründe für eine frühere Löschung vorliegen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Es bedarf einer fünfjährigen Datenspeicherfrist, damit Grenzschutzbeamte die im Schengener Grenzkodex vorgesehene erforderliche Risikoanalyse vornehmen können, bevor sie Reisenden die Einreise in den Schengen-Raum gestatten. Im Zuge der Bearbeitung von Visumanträgen in konsularischen Vertretungen müssen auch die Daten zu den bisherigen Reisen der Antragsteller analysiert werden, damit beurteilt werden kann, wie früher erteilte Visa verwendet und ob die Aufenthaltsbedingungen eingehalten wurden. Der Verzicht auf das Abstempeln der Reisepässe wird durch eine EES-Abfrage kompensiert. Die im System erfassten Daten zu den bisherigen Reisen sollten sich daher auf einen für die Zwecke der Visumerteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken. Die fünfjährige Datenspeicherfrist hat zur Folge, dass weniger oft Neuerfassungen erforderlich sind, und kommt allen Reisenden zugute, da sich die für den Grenzübertritt im Schnitt benötigte Zeit ebenso reduzieren wird wie die Wartezeit an Grenzübergangsstellen. Auch für Reisende, die nur einmal in den Schengen-Raum einreisen, verringert sich die Wartezeit an der Grenze, da andere bereits im EES erfasste Reisende sich nicht erneut erfassen lassen müssen. Diese Datenspeicherfrist wird auch notwendig sein, damit der Grenzübertritt durch Vorkehrungen zur Beschleunigung des Verfahrens und durch Self-Service-Systeme erleichtert werden kann. Inwieweit der Grenzübertritt erleichtert werden kann, hängt von den in dem System erfassten Daten ab. Eine kürzere Datenspeicherfrist würde sich negativ auf die Dauer der Grenzübertrittskontrollen auswirken. Bei einer kürzeren Datenspeicherfrist kämen auch weniger Reisende in den Genuss dieses Vorteils, was dem erklärten EES-Ziel einer Erleichterung des Grenzübertritts abträglich wäre.

(26)  Für personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die das EES rechtmäßig verwendet haben, und Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt [oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] verweigert wurde, bedarf es einer zweijährigen Speicherfrist und für persönliche Daten von Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen haben, bedarf es einer vierjährigen Speicherfrist, damit Grenzschutzbeamte die im Schengener Grenzkodex vorgesehene erforderliche Risikoanalyse vornehmen können, bevor sie Reisenden die Einreise in den Schengen-Raum gestatten. Im Zuge der Bearbeitung von Visumanträgen in konsularischen Vertretungen müssen auch die Daten zu den bisherigen Reisen der Antragsteller analysiert werden, damit beurteilt werden kann, wie früher erteilte Visa verwendet und ob die Aufenthalts- und Wohnsitzbedingungen eingehalten wurden. Der Verzicht auf das Abstempeln der Reisepässe wird durch eine EES-Abfrage kompensiert. Die im System erfassten Daten zu den bisherigen Reisen sollten sich daher auf einen für die Zwecke der Visumerteilung ausreichenden Zeitraum erstrecken. Im Rahmen der Risikoanalyse an der Grenze und der Bearbeitung eines Visumantrags sollten die Daten zu bisherigen Reisen von Drittstaatsangehörigen überprüft werden, damit festgestellt werden kann, ob diese in der Vergangenheit die zulässige Höchstdauer ihres Aufenthalts überschritten haben. Es ist daher notwendig, die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen haben, vier Jahre lang zu speichern, mithin länger als die personenbezogenen Daten von Drittstaatsangehörigen, die das System rechtmäßig verwendet haben, und von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt [oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums] verweigert wurde.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Dieselbe fünfjährige Speicherfrist sollte für Daten zu Personen gelten, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen haben, damit diese Personen leichter identifiziert und rückgeführt werden können, und für Daten zu Personen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums verweigert wurde. Die Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen.

entfällt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Es sollten präzise Vorschriften hinsichtlich der Zuständigkeiten für die Entwicklung und den Betrieb des EES sowie der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für den Anschluss an das EES festgelegt werden. Die mit der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sollte im Einklang mit der vorliegenden Verordnung für die Entwicklung und das Betriebsmanagement des zentralen EES zuständig sein; die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 sollten entsprechend geändert werden.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung wird verschoben.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates12 findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die benannten Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

(30)  Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates12 findet Anwendung auf die nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn, diese Verarbeitung erfolgt zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten durch die benannten Behörden oder Prüfstellen der Mitgliedstaaten.

___________________

___________________

12  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

12  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte den Standards für den Schutz personenbezogener Daten gemäß dem jeweiligen nationalen Recht entsprechen, die im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates13 stehen.

(31)  Die nach der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates12a erlassenen nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Untersuchung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten nach Maßgabe dieser Verordnung.

___________________

___________________

 

12a Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

13 Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60).

 

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Die gemäß Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG eingerichteten unabhängigen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Kontrollstellen sollten bei der Überwachung des EES zusammenarbeiten.

(34)  Die gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 eingerichteten unabhängigen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen, während der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Union in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren sollte. Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die Kontrollstellen sollten bei der Überwachung des EES zusammenarbeiten.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Die gemäß Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI eingerichteten nationalen Kontrollstellen sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durch die Mitgliedstaaten überwachen, während die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Europol von den gemäß Artikel 33 des Beschlusses 2009/371/JI eingerichteten nationalen Kontrollinstanzen überwacht werden sollte.

(35)  Die gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 eingerichteten nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken durch die Mitgliedstaaten überwachen.

Begründung

Die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch Europol liegt nach Artikel 43 der Europol-Verordnung in der Zuständigkeit des EDSB, nicht in der der nationalen Kontrollinstanzen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und gab am eine Stellungnahme ab.

(36)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 konsultiert und gab am 21. September 2016 eine Stellungnahme ab.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Vorschlag enthält strenge Vorschriften für den Zugang zum EES und die notwendigen Garantien. Außerdem ist festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Behörden überwacht wird. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1 der Charta), dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Artikel 5 der Charta), dem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta), dem Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta), den Rechten des Kindes (Artikel 24 der Charta), den Rechten älterer Menschen (Artikel 25 der Charta), den Rechten von Menschen mit Behinderung (Artikel 26 der Charta) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta).

(37)  Der Vorschlag enthält strenge Vorschriften für den Zugang zum EES und die notwendigen Garantien. Außerdem ist festgelegt, dass Einzelpersonen das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Vervollständigung, Löschung und Regress haben, insbesondere das Recht, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, und dass die Datenverarbeitung von unabhängigen Behörden überwacht wird. Diese Verordnung steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf Achtung der Würde des Menschen (Artikel 1 der Charta), dem Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Artikel 5 der Charta), dem Recht auf Freiheit und Sicherheit (Artikel 6 der Charta), dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7 der Charta), dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 8 der Charta), dem Recht auf Nichtdiskriminierung (Artikel 21 der Charta), den Rechten des Kindes (Artikel 24 der Charta), den Rechten älterer Menschen (Artikel 25 der Charta), den Rechten von Menschen mit Behinderung (Artikel 26 der Charta) und dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Artikel 47 der Charta).

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a)  Der Zugang zu den im EES gespeicherten Daten darf von Mitgliedstaaten unter keinen Umständen dazu genutzt werden, ihre internationalen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 zu umgehen oder Asylbewerbern, die ihr Recht auf internationalen Schutz wahrnehmen wollen, Möglichkeiten der sicheren und effektiven rechtmäßigen Einreise in die Union zu verweigern.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 39 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Bei Aufnahme des Betriebs ist davon auszugehen, dass sämtliche Kontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben wurden und dass alle derzeitigen Schengen-Mitgliedstaaten den Titel III der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates1a anwenden. Daher sollte das EES als ein Instrument für das Grenzmanagement entwickelt werden, mit dem Grenzkontrollen durch die Berechnung und Überwachung der zulässigen Aufenthaltsdauer effizienter gestaltet werden; die Integration des Systems in die nationalen Grenzinfrastrukturen sollte auf der Grundlage eines europäischen Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen gestaltet werden, in dem sich Personen für die Dauer des zulässigen Aufenthalts frei bewegen können.

 

___________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/399 Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen abzustempeln, die für alle beigetretenen Mitgliedstaaten gilt. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt werden. Diese Mitgliedstaaten sollten Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen zwar im EES erfassen, das automatische Berechnungssystem im EES sollte diese Aufenthalte aber nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer zählen.

(43)  Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen abzustempeln, die für alle beigetretenen Mitgliedstaaten gilt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 44

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(44)  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(51)  Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2011 dar —

entfällt

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Mit dieser Verordnung wird ein „Einreise-/Ausreisesystem“ (EES) zur Erfassung und Speicherung von Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, zur Berechnung der Dauer ihres Aufenthalts und zur Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn die zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, sowie zur Erfassung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt oder einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe für die Einreiseverweigerung eingerichtet.

(1)  Mit dieser Verordnung wird ein „Einreise-/Ausreisesystem“ (EES) zur Erfassung und Speicherung von Informationen über den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten, zur Berechnung der Dauer ihres zulässigen Aufenthalts und zur Erstellung von Warnmeldungen für die Mitgliedstaaten, wenn die zulässige Aufenthaltsdauer abgelaufen ist, sowie zur Erfassung des Zeitpunkts und des Orts der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt oder einen Aufenthalt auf der Grundlage eines Rundreise-Visums verweigert wurde, sowie der Behörde des Mitgliedstaats, die die Einreise verweigert hat, und der Gründe für die Einreiseverweigerung eingerichtet.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In Kapitel IV dieser Verordnung werden zudem die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum EES erhalten können.

(2)  Zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten werden in Kapitel IV dieser Verordnung zudem die Bedingungen und Einschränkungen festgelegt, unter denen die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) für Datenabfragen Zugang zum EES erhalten können.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  „benannte Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden“ die Behörden, die für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 benannt wurden;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8.  „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen;

8.  „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ ein Visum im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates1a;

 

___________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

Begründung

Es wird vorgeschlagen, den Begriff „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ nicht zu bestimmen, sondern auf den Visakodex zu verweisen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

9.  „Rundreise-Visum“ eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für eine Dauer von mehr als 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen, sofern der Antragsteller nicht beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufzuhalten;

9.  „Rundreise-Visum“ eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für eine Dauer von zwölf Monaten in einem Zeitraum von fünfzehn Monaten, sofern sich der Antragsteller nicht länger als 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats aufhält;

Begründung

Die Bestimmung des Begriffs „Rundreise-Visum“ wird an den diesbezüglichen Bericht des LIBE-Ausschusses angepasst.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15.  „Fingerabdruckdaten“ die Fingerabdruckdaten für den Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger und kleinen Finger der rechten Hand, soweit vorhanden, ansonsten der linken Hand, oder eine Fingerabdruckspur;

15.  „Fingerabdruckdaten“ die Fingerabdruckdaten für den Zeigefinger, Mittelfinger, Ringfinger und kleinen Finger der rechten Hand, soweit vorhanden, ansonsten der linken Hand, deren Bildauflösung und Qualität ausreichen, um sie für den automatisierten biometrischen Abgleich zu verwenden, oder eine Fingerabdruckspur;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20.  „Frontex“ die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtete Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

20.  „Frontex“ die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates1a errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache;

 

___________________

 

1aVerordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 21

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

21.  „Kontrollstelle“ die Kontrollstellen im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG;

entfällt

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22.  „nationale Kontrollstelle“ im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken die Kontrollstellen im Sinne des Artikels 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates;

entfällt

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

23.  „nationale Kontrollinstanz“ die Kontrollinstanzen im Sinne des Artikels 33 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates;

entfällt

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie in der Richtlinie, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu dem in Artikel 5 dieser Verordnung festgelegten Zweck verarbeitet werden.

(2)  Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung festgelegten Zwecken verarbeitet werden.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die in Artikel 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung wie in dem Rahmenbeschluss, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.

(3)  Die in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Begriffe haben in der vorliegenden Verordnung die gleiche Bedeutung, soweit personenbezogene Daten von den Behörden der Mitgliedstaaten zu den in Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung festgelegten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken verarbeitet werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufbau des EES

Entwicklung und Betriebsmanagement des EES

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) entwickelt das EES und gewährleistet sein Betriebsmanagement, einschließlich der Funktionen für die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15.

Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) entwickelt das EES und gewährleistet sein Betriebsmanagement, einschließlich der Funktionen für die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 sowie angemessene Sicherheit.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck des EES

Ziele des EES

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Indem das EES den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige erfasst und speichert und den Mitgliedstaaten diese Informationen zugänglich macht, leistet es Folgendes:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

 

 

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es ermöglicht die Ermittlung und Auffindung von Overstayern (auch innerhalb des Hoheitsgebiets) sowie die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Verbesserung der Rückkehr-/Rückführungsmöglichkeiten;

c)  es ermöglicht die Ermittlung und Auffindung von Aufenthaltsüberziehern sowie die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  es gewährleistet, dass Kontrollen, die automatisiert werden können, nicht mehr vom Grenzkontrollpersonal durchgeführt werden müssen und sich das dadurch frei gewordene Personal besser auf die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen konzentrieren kann;

e)  es ermöglicht automatisierte Kontrollen des Grenzübertritts von Drittstaatsangehörigen;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe j

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  es trägt zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei;

entfällt

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

k)  es ermöglicht die Identifizierung und Aufgreifung von mutmaßlichen Terroristen und sonstigen Tatverdächtigen sowie von Opfern, die die Außengrenzen überschreiten;

entfällt

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  es ermöglicht die Gewinnung von Informationen über die Reisebewegungen von mutmaßlichen Terroristen und sonstigen Tatverdächtigen sowie von Opfern für Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus oder schwerer Kriminalität.

entfällt

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Indem den Strafverfolgungsbehörden im Einklang mit den Bedingungen dieser Verordnung der Zugang zum EES gewährt wird, leistet es Folgendes:

 

a)  es trägt zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei;

 

b)  es ermöglicht die Identifizierung und Aufgreifung von mutmaßlichen Terroristen und sonstigen Tatverdächtigen sowie die Identifizierung von Opfern, die die Außengrenzen überschreiten;

 

c)  es ermöglicht die Gewinnung von Informationen über die Reisebewegungen von mutmaßlichen Terroristen und sonstigen Tatverdächtigen sowie von Opfern für Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus oder schwerer Kriminalität.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b.  Um den Grenzübergang für Drittstaatsangehörige zu erleichtern, die häufig reisen und vorab auf Identität und Hintergrund überprüft wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Erleichterungsprogramme im Einklang mit Artikel 8e der Verordnung (EU) 2016/399 schaffen und sie mit dem EES verbinden.

 

Das EES ermöglicht es den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8e der Verordnung (EU) 2016/399, Informationen über vorherige Kurzaufenthalte oder Einreiseverweigerungen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme und zum Zwecke der Annahme von Entscheidungen gemäß Artikel 23 zu erlangen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;

b)  einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die sichere Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen.

d)  einer Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen.

 

(Allgemeine Änderung, die den gesamten Text betrifft.)

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und zu importieren, um im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums das EES gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 13, 14 und 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu aktualisieren;

b)  die visumbezogenen Daten direkt aus dem VIS abzurufen und zu importieren, um im Falle der Annullierung, Aufhebung oder Verlängerung eines Visums den EES-Eintrag gemäß Artikel 17 der vorliegenden Verordnung und den Artikeln 13, 14 und 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 zu aktualisieren;

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Echtheit und Gültigkeit eines Visums zu verifizieren oder zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfüllt sind;

c)  an den Außengrenzen die Echtheit und Gültigkeit eines Visums zu verifizieren oder zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 nach Artikel 21 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 erfüllt sind;

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Nutzung des EES Drittstaatsangehörige nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert und die Menschenwürde und die Integrität der betreffenden Personen uneingeschränkt geachtet werden. Der besonderen Situation von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen wird ausdrücklich Rechnung getragen. Insbesondere in Fällen, in denen die Daten eines Kindes gespeichert werden, wird dem Wohl des Kindes Vorrang eingeräumt.

(2)  Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Nutzung des EES Drittstaatsangehörige nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer politischen oder sonstigen Anschauung, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden und die Menschenwürde und die Integrität der betreffenden Personen uneingeschränkt geachtet werden. Der besonderen Situation von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen wird ausdrücklich Rechnung getragen. Insbesondere in Fällen, in denen die Daten eines Kindes gespeichert werden, wird dem Wohl des Kindes Vorrang eingeräumt.

Begründung

Durch diese Änderung wird der Wortlaut an den der Grundrechtecharta angeglichen.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Grenzschutzbeamte erfassen biometrische Daten für das EES unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde, zumal wenn sie bei der Erfassung von Gesichtsbildern oder Fingerabdrücken mit Schwierigkeiten konfrontiert sind.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, werden bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt. Diese Mitgliedstaaten erfassen die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im EES. Das automatische Berechnungssystem im EES zählt Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, jedoch nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer.

entfällt

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Das EES enthält einen Mechanismus, mit dem unmittelbar nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer automatisch angezeigt wird, wenn im Ein-/Ausreisedatensatz ein Ausreisedatum fehlt und wenn die höchstzulässige Aufenthaltsdauer überschritten wurde.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Gemäß Artikel 31 werden die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern informiert, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit Drittstaatsangehörige jederzeit die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer überprüfen können, gibt es einen sicheren Internetzugang zu einem an den beiden technischen Standorten von eu-LISA angesiedelten Web-Dienst, bei dem diese Drittstaatsangehörigen ihre in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sowie ihre voraussichtlichen Ein- und Ausreisedaten eingeben können. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten sie von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK“ („zulässig“) oder „NOT OK“ („nicht zulässig“). Der Web-Dienst verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an EES-Daten aktualisiert wird.

(1)  Damit Drittstaatsangehörige jederzeit die verbleibende zulässige Aufenthaltsdauer überprüfen können, gibt es einen sicheren Internetzugang zu einem an den beiden technischen Standorten der eu-LISA angesiedelten Web-Dienst, bei dem diese Drittstaatsangehörigen ihre in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b genannten Daten sowie ihre voraussichtlichen Ein- und Ausreisedaten eingeben können. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten sie von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK“ („zulässig“) oder „NOT OK“ („nicht zulässig“). Der Web-Dienst verwendet eine gesonderte Datenbank, auf die nur Lesezugriff besteht und die täglich mittels einer einseitigen Extraktion des erforderlichen Mindestteilsatzes an EES-Daten aktualisiert wird. Die eu-LISA ist als Verantwortlicher zuständig für die Sicherheit des Web-Dienstes, für die Sicherheit der darin enthaltenen personenbezogenen Daten und der Extraktion der personenbezogenen Daten aus dem Zentralsystem in den Web-Dienst. Die eu-LISA führt hinsichtlich der Informationssicherheit eine Risikobewertung durch, um die besonderen Sicherheitsanforderungen an den Web-Dienst zu bestimmen.

Begründung

Diese Klarstellung wird vom EDSB empfohlen.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Beförderungsunternehmer können den sicheren Internetzugang zu dem in Absatz 1 genannten Web-Dienst verwenden, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Visums für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise sind, das betreffende Visum bereits verwendet haben. Hierzu geben die Beförderungsunternehmer die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten ein. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten die Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK“ („zulässig“) oder „NOT OK“ („nicht zulässig“). Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort speichern.

(2)  Beförderungsunternehmer können den sicheren Internetzugang zu dem in Absatz 1 genannten Web-Dienst verwenden, um zu überprüfen, ob Drittstaatsangehörige, die im Besitz eines Visums für die ein- beziehungsweise zweimalige Einreise sind, das betreffende Visum bereits verwendet haben. Hierzu geben die Beförderungsunternehmer die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d genannten Daten ein. Auf der Grundlage dieser Angaben erhalten die Beförderungsunternehmer von dem Web-Dienst entweder die Antwort „OK“ („zulässig“) oder „NOT OK“ („nicht zulässig“). Die Beförderungsunternehmer richten ein Authentifizierungssystem ein, mit dem sichergestellt wird, dass nur dazu ermächtigtes Personal Zugriff auf den Web-Dienst hat. Beförderungsunternehmer dürfen die übermittelten Angaben und die erhaltene Antwort höchstens 48 Stunden lang speichern, und zwar ausschließlich zu dem Zweck, die jeweiligen Drittstaatsangehörigen zu unterrichten. Danach müssen die Daten automatisch gelöscht werden.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Grenzbehörden überprüfen gemäß Artikel 21, ob für den betreffenden Drittstaatsangehörigen bereits ein Dossier im EES angelegt wurde, und verifizieren seine Identität. Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Vorabeingabe von Daten oder für die Durchführung von Grenzübertrittskontrollen, so kann eine Verifizierung durch das Self-Service-System durchgeführt werden.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wenn bereits ein Dossier für die betreffende Person existiert, aktualisiert die Grenzbehörde im Bedarfsfall die darin enthaltenen Angaben und gibt für jede Einreise und Ausreise einen Einreise-/Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 14 und 15 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 16 ein. Dieser Datensatz wird mit dem Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft. Gegebenenfalls werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Daten zum Dossier und die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Daten zum Einreise-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. Die unterschiedlichen, von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. In Fällen, in denen bereits ein Dossier angelegt wurde und der Drittstaatsangehörige ein anderes Reisedokument vorlegt als das bereits erfasste, werden auch die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Daten aktualisiert, wenn das auf dem Chip des neuen Reisedokuments gespeicherte Gesichtsbild elektronisch extrahiert werden kann.

(2)  Wenn bereits ein Dossier für die betreffende Person existiert, aktualisiert die Grenzbehörde im Bedarfsfall die darin enthaltenen Angaben und gibt für jede Einreise und Ausreise einen Einreise-/Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 14 und 15 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 16 ein. Dieser Datensatz wird mit dem Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft. Gegebenenfalls werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Daten zum Dossier und die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Daten zum Einreise-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. Die unterschiedlichen, von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. In Fällen, in denen bereits ein Dossier angelegt wurde und der Drittstaatsangehörige ein anderes gültiges Reisedokument vorlegt als das bereits erfasste, werden auch die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Daten aktualisiert, wenn das auf dem Chip des neuen Reisedokuments gespeicherte Gesichtsbild elektronisch extrahiert werden kann.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wenn das Dossier eines Visuminhabers angelegt oder aktualisiert werden muss, können die Grenzbehörden die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und g genannten Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt aus dem VIS abrufen und importieren.

(3)  Wenn das Dossier eines Visuminhabers angelegt oder aktualisiert werden muss, können die Grenzbehörden die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt aus dem VIS abrufen und importieren.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Vorabeingabe von Daten, so gilt Artikel 8c der Verordnung (EU) 2016/399. In diesem Fall kann der Drittstaatsangehörige die im Dossier enthaltenen Daten oder gegebenenfalls die Daten, die aktualisiert werden müssen, vorab eingeben. Die Daten werden vom Grenzschutzbeamten bestätigt, wenn die Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurde. Die Verifizierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch das Self-Service-System. Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und g genannten Daten können direkt aus dem VIS abgerufen und importiert werden.

(5)  Verwendet ein Drittstaatsangehöriger ein Self-Service-System für die Vorabeingabe von Daten, so gilt Artikel 8c der Verordnung (EU) 2016/399. In diesem Fall kann der Drittstaatsangehörige die im Dossier enthaltenen Daten oder gegebenenfalls die Daten, die aktualisiert werden müssen, vorab eingeben. Die Daten werden vom Grenzschutzbeamten bestätigt, wenn die Entscheidung über die Genehmigung oder Verweigerung der Einreise gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 getroffen wurde. Die Verifizierung gemäß Absatz 1 erfolgt durch das Self-Service-System. Die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten können direkt aus dem VIS abgerufen und importiert werden.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Personenbezogene Daten der Visuminhaber

Personenbezogene Daten von Drittstaatsangehörigen, die beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Grenzbehörde legt das Dossier des Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, mit folgenden Angaben an:

(1)  Die Grenzbehörde legt das Dossier des Drittstaatsangehörigen, der beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein muss, mit folgenden Angaben an:

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

b)  Art und Nummer des Reisedokuments oder der Reisedokumente und aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates;

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Gesichtsbild, wenn möglich elektronisch aus dem eMRTD extrahiert oder, wenn dies nicht möglich ist, direkt vor Ort aufgenommen;

f)  Gesichtsbild, dessen Auflösung und Qualität ausreichen, um es für den automatisierten biometrischen Abgleich zu verwenden, wenn möglich elektronisch aus dem eMRTD oder dem VIS extrahiert oder, wenn dies nicht möglich ist, direkt vor Ort aufgenommen;

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bei jeder Einreise des Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, werden die folgenden Daten in einem Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten. Dieser Datensatz wird anhand der im EES bei Anlage des Dossiers generierten persönlichen Kennnummer mit dem Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft:

(2)  Bei jeder Einreise des Drittstaatsangehörigen, der beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein muss, werden die folgenden Daten in einem Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten, der anhand der im EES bei Anlage des Dossiers generierten persönlichen Kennnummer mit dem Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft wird:

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Liegen unmittelbar nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer keine Ausreisedaten vor, so wird der Ein-/Ausreisedatensatz vom System mit einer Markierung oder Flagge gekennzeichnet, und die Daten des als Overstayer ermittelten Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, werden in die in Artikel 11 genannte Liste aufgenommen.

(4)  Liegen unmittelbar nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer keine Ausreisedaten vor, so wird der Ein-/Ausreisedatensatz vom System mit einer Markierung oder Flagge gekennzeichnet, und die Daten des als Aufenthaltsüberzieher ermittelten Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, werden in die in Artikel 11 genannte Liste aufgenommen.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Für die Anlegung des Dossiers eines Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, können die in Absatz 1 Buchstaben d, e und g genannten Angaben von der Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt aus dem VIS abgerufen und importiert werden.

(5)  Für die Anlegung oder Aktualisierung des Ein-/Ausreisedatensatzes zum Dossier eines Drittstaatsangehörigen, der beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein muss, können die in Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Angaben von der Grenzbehörde gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt aus dem VIS abgerufen und importiert werden.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Ist ein Drittstaatsangehöriger, der Visuminhaber ist, Begünstigter des nationalen Erleichterungsprogramms eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8e der Verordnung (EU) 2016/399, kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Dossier des Drittstaatsangehörigen vermerken, um welches nationale Erleichterungsprogramm es sich dabei handelt.

Begründung

Es wäre für die Grenzschutzbeamten überaus hilfreich, zu erfahren, ob eine Person bereits eine Hintergrundüberprüfung absolviert hat und in das nationale Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats aufgenommen wurde.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen, gibt die Grenzbehörde die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f genannten Daten in das Dossier der betreffenden Person ein. Zusätzlich fügt sie entsprechend den Spezifikationen für die Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken, die die Kommission gemäß Artikel 61 Absatz 2 verabschiedet, die vier Fingerabdrücke des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers und kleinen Fingers der rechten Hand und, wenn dies nicht möglich ist, derselben Finger der linken Hand in das Dossier ein. Für Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, gilt Artikel 14 Absätze 2 bis 4.

(1)  Bei Drittstaatsangehörigen, die nicht der Visumpflicht unterliegen, gibt die Grenzbehörde die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und f genannten Daten in das Dossier der betreffenden Person ein. Zusätzlich fügt sie entsprechend den Spezifikationen für die Auflösung und Verwendung von Fingerabdrücken, die die Kommission gemäß Artikel 61 Absatz 2 verabschiedet, die vier Fingerabdrücke des Zeigefingers, Mittelfingers, Ringfingers und kleinen Fingers der rechten Hand und, wenn dies nicht möglich ist, derselben Finger der linken Hand in das Dossier ein. Für Drittstaatsangehörige, die nicht der Visumpflicht unterliegen, gilt entsprechend Artikel 14 Absätze 2 bis 4.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist die Person verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen.

Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist die Person verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen. Diese Angaben werden in dem Dossier der Person gespeichert, bis diese ihre Fingerabdrücke abnehmen lassen kann, jedoch nicht über die Speicherfrist des Dossiers dieser Person hinaus.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Bei der Befreiung einer Person von der Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke aus rechtlichen oder faktischen Gründen gemäß den Absätzen 2 und 3 wird im Fingerabdruck-Datenfeld die Bemerkung „entfällt“ eingetragen. Das System muss eine Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen aus rechtlichen Gründen keine Fingerabdrücke abgegeben werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden können, ermöglichen.

(4)  Bei der Befreiung einer Person von der Pflicht zur Abgabe der Fingerabdrücke aus rechtlichen oder faktischen Gründen gemäß den Absätzen 2 und 3 wird im Fingerabdruck-Datenfeld die Bemerkung „entfällt“ eingetragen. Das System muss eine Unterscheidung zwischen den Fällen, in denen aus rechtlichen Gründen keine Fingerabdrücke abgegeben werden müssen, und den Fällen, in denen diese faktisch nicht abgegeben werden können, ermöglichen. Ist der physische Hinderungsgrund für die Abnahme von Fingerabdrücken nur vorübergehender Art, wird dies vermerkt.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 und Anhang V der genannten Verordnung beschließt, einem Drittstaatsangehörigen nach Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, die Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 und im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der nicht der Visumpflicht unterliegt, die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingibt.

(1)  Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 und Anhang V der genannten Verordnung beschließt, einem Drittstaatsangehörigen nach Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 und im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der nicht der Visumpflicht unterliegt, die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingibt.

Begründung

Es gibt keinen triftigen Grund, personenbezogene biometrische Daten von Drittstaatsangehörigen zu erheben und vorzuhalten, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verweigert wurde und die keine Außengrenze überschreiten.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  eine andere nach nationalem Recht ergangene Entscheidung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die zur Abschiebung oder Ausreise des Drittstaatsangehörigen geführt hat, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

b)  eine andere nach nationalem Recht ergangene Entscheidung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die zur Abschiebung oder freiwilligen Ausreise des Drittstaatsangehörigen geführt hat, der die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt.

Begründung

Diese Änderung dient dazu, die Terminologie der der Rückführungsrichtlinie anzugleichen.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In diesem Fall gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399, und wenn diese Annahme durch den Nachweis widerlegt wird, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für den Kurzaufenthalt erfüllt hat, legen die zuständigen Behörden gegebenenfalls im EES ein Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen an oder aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten gemäß den Artikeln 14 und 15 oder löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 32 Anwendung findet.

In diesem Fall gilt Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399, und wenn diese Annahme gemäß Artikel 12 Absatz 3 der genannten Verordnung widerlegt wird, legen die zuständigen Behörden gegebenenfalls im EES ein Dossier zu diesem Drittstaatsangehörigen an oder aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz durch Eingabe der fehlenden Daten gemäß den Artikeln 14 und 15 oder löschen ein vorhandenes Dossier, wenn Artikel 32 Anwendung findet.

Begründung

Anstatt die Bestimmungen neu zu verfassen, wird ein Verweis auf die entsprechende Bestimmung im Schengener Grenzkodex eingefügt.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und in den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen.

(3)  Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und in den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen und Einreiseverweigerungsdatensätzen mit Begründungen.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Falls die Fingerabdrücke des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds nicht erfolgreich ist, wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und/oder b aufgeführten Daten durchgeführt.

Falls die Fingerabdrücke des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht verwendet werden können oder die Suchabfrage anhand der Fingerabdrücke und des Gesichtsbilds nicht erfolgreich ist, wird die Suchabfrage anhand der in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a oder b oder in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b aufgeführten Daten durchgeführt.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.

Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle ist gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig und nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen.

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, bearbeitet beziehungsweise bearbeiten die zentrale(n) Zugangsstelle(n) den Antrag unverzüglich und überprüfen erst nachträglich, ob alle Voraussetzungen gemäß Artikel 29 erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.

(2)  In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, bearbeitet beziehungsweise bearbeiten die zentrale(n) Zugangsstelle(n) den Antrag unverzüglich und überprüfen erst nachträglich, ob alle Voraussetzungen gemäß Artikel 29 erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens 48 Stunden nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist erforderlich für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, weshalb eine Suchabfrage in der Datenbank verhältnismäßig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht;

a)  der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist erforderlich für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat;

Änderungsantrag    93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich;

b)  der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich und angemessen;

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.

c)  es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Zugang zum EES als Instrument für die strafrechtliche Identifizierung zwecks Identifizierung von unbekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

(2)  Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind:

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese vorherige Suchabfrage muss jedoch nicht durchgeführt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Abgleich mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe sind in dem elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit EES-Daten anzugeben, den die benannte Behörde der/den zentrale(n) Zugangsstelle(n) übermittelt.

Diese vorherige Suchabfrage muss jedoch nicht durchgeführt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Abgleich mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person führen würde, oder wenn dringende Ausnahmefälle gegeben sind, in denen es erforderlich ist, eine unmittelbar drohende Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten steht, abzuwenden. Diese hinreichenden Gründe sind in dem elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit EES-Daten anzugeben, den die benannte Behörde der/den zentrale(n) Zugangsstelle(n) übermittelt.

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Der Zugang zum EES als Instrument zur polizeilichen Erkenntnisgewinnung, um Daten zu den bisherigen Reisen oder Aufenthalten im Schengen-Raum von bekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen, ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Notwendigkeit der Abfrage der Ein-/Ausreisedatensätze der betreffenden Personen hinreichend begründet ist.

(3)  Der Zugang zum EES als Instrument, mit dem Daten zu den bisherigen Reisen oder Aufenthalten im Schengen-Raum von bekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abgefragt werden können, ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Notwendigkeit der Abfrage der Ein-/Ausreisedatensätze der betreffenden Personen hinreichend begründet ist.

Änderungsantrag    98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 4 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Abfrage des EES zu Identifizierungszwecken ist auf die Suche im Antragsdatensatz anhand folgender EES-Daten beschränkt:

(4)  Die Abfrage des EES zu Identifizierungszwecken gemäß Absatz 2 ist auf die Suche im Antragsdatensatz anhand folgender EES-Daten beschränkt:

Begründung

Zur Klarstellung wird ein Verweis eingefügt.

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 5 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Abfrage des EES bezüglich der bisherigen Reisen des betreffenden Drittstaatsangehörigen ist auf die Suche anhand der folgenden EES-Daten im Dossier oder in den Ein-/Ausreisedatensätzen beschränkt:

(5)  Die Abfrage des EES bezüglich der bisherigen Reisen des betreffenden Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3 ist auf die Suche anhand der folgenden EES-Daten im Dossier oder in den Ein-/Ausreisedatensätzen beschränkt:

Begründung

Zur Klarstellung wird ein Verweis eingefügt.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu stärken, weshalb eine Suchabfrage in der Datenbank verhältnismäßig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht;

a)  die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu stärken;

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich;

b)  die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und angemessen;

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.

c)  es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die vorherige Abfrage von Daten, die in für Europol technisch und rechtlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind, nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person geführt hat.

 

Da Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die Visuminhaber sind, nur im VIS gespeichert sind, kann ein Antrag auf eine Abfrage im VIS zu derselben betroffenen Person parallel zu einem Antrag auf eine Abfrage im EES gemäß den im Beschluss 2008/633/JI festgelegten Bedingungen gestellt werden, sofern die vorherige Abfrage von Daten, die in für Europol technisch und rechtlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind, nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person geführt hat.

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend.

(2)  Die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder mit einem Dossier zu einer Person verknüpfte Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Datum der Eingabe des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.

(1)  Jeder mit einem Dossier zu einer Person verknüpfte Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird im Zentralsystem des EES für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Datum der Eingabe des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert.

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jedes Dossier zu einer Person und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im EES für fünf Jahre und einen Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von fünf Jahren nach diesem letzten Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz kein Einreisedatensatz eingegeben wurde.

(2)  Jedes Dossier zu einer Person und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im Zentralsystem des EES für zwei Jahre und einen Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von zwei Jahren nach diesem letzten Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz kein Einreisedatensatz eingegeben wurde.

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Wenn nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem letzten Tag des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Das EES informiert die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Overstayern, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

(3)  Wenn nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten für einen Zeitraum von vier Jahren nach dem letzten Tag des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Gemäß dem Informationsmechanismus des Artikels 11 informiert das EES die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können.

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind, die Ein-/Ausreisedatensätze höchstens ein Jahr lang nach dem letzten Ausreisedatensatz im EES gespeichert.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Daten automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht.

(5)  Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden die Daten automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht.

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er in das EES eingegeben hat, zu berichtigen oder zu löschen.

(1)  Der verantwortliche Mitgliedstaat hat das Recht, Daten, die er in das EES eingegeben hat, zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu löschen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Hat der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung von Daten im EES gegen diese Verordnung verstößt, überprüft er die betreffenden Daten und ändert oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 11 genannten Liste der ermittelten Personen. Dies kann auch auf Antrag der betreffenden Person gemäß Artikel 46 geschehen.

(2)  Hat der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder die Verarbeitung von Daten im EES gegen diese Verordnung verstößt, überprüft er die betreffenden Daten und berichtigt, vervollständigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem EES und, falls zutreffend, aus der in Artikel 11 genannten Liste der ermittelten Personen. Dies kann auch auf Antrag der betroffenen Person gemäß Artikel 46 geschehen.

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Hat in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ein anderer Mitgliedstaat als der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung von Daten im EES gegen diese Verordnung verstößt, überprüft er die betreffenden Daten, sofern dies ohne Konsultation des verantwortlichen Mitgliedstaats möglich ist, und ändert oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 11 genannten Liste der ermittelten Personen. Andernfalls kontaktiert der Mitgliedstaat die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von 14 Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb einer Frist von einem Monat überprüft. Dies kann auch auf Antrag der betreffenden Person gemäß Artikel 46 geschehen.

(3)  Hat in Abweichung von den Absätzen 1 und 2 ein anderer Mitgliedstaat als der verantwortliche Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES gespeicherte Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder die Verarbeitung von Daten im EES gegen diese Verordnung verstößt, überprüft er die betreffenden Daten, sofern dies ohne Konsultation des verantwortlichen Mitgliedstaats möglich ist, und berichtigt, vervollständigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem EES und, falls zutreffend, aus der in Artikel 11 genannten Liste der ermittelten Personen. Andernfalls kontaktiert der Mitgliedstaat die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von sieben Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb einer Frist von 14 Tagen überprüft. Dies kann auch auf Antrag der betreffenden Person gemäß Artikel 46 geschehen.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Hat der verantwortliche Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig sind oder die Verarbeitung solcher Daten im EES gegen diese Verordnung verstößt, überprüft er zunächst die Richtigkeit dieser Daten anhand eines Abgleichs mit dem VIS und ändert sie erforderlichenfalls im EES. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit denen im EES überein, so ist dies dem für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich über die Infrastruktur des VIS gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mitzuteilen. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem VIS und informiert den verantwortlichen Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, der die Daten erforderlichenfalls ändert oder unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der Liste der ermittelten Overstayer nach Artikel 11 löscht.

(4)  Hat der verantwortliche Mitgliedstaat oder ein anderer Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder die Verarbeitung solcher Daten im EES gegen diese Verordnung verstößt, überprüft er zunächst die Richtigkeit dieser Daten anhand eines Abgleichs mit dem VIS und berichtigt oder vervollständigt sie erforderlichenfalls im EES oder löscht sie aus dem EES. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit denen im EES überein, so ist dies dem für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaat unverzüglich über die Infrastruktur des VIS gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 mitzuteilen. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und berichtigt, vervollständigt oder löscht sie erforderlichenfalls unverzüglich aus dem VIS und informiert den verantwortlichen Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, der die Daten erforderlichenfalls unverzüglich berichtigt, vervollständigt oder aus dem EES und, falls zutreffend, aus der Liste der ermittelten Personen nach Artikel 11 löscht.

Änderungsantrag    114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Daten zu den ermittelten Personen gemäß Artikel 11 werden unverzüglich aus der im selben Artikel genannten Liste gelöscht und im EES berichtigt, wenn der Drittstaatsangehörige einen nach nationalem Recht des verantwortlichen Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zulässigen Nachweis darüber vorlegt, dass er durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die zulässige Aufenthaltsdauer zu überziehen, dass er zwischenzeitlich eine Aufenthaltsberechtigung erworben hat oder dass ein Fehler vorliegt. Dem Drittstaatsangehörigen muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Änderung der Daten erwirken zu können.

(5)  Die Daten zu den ermittelten Personen gemäß Artikel 11 werden unverzüglich aus der im selben Artikel genannten Liste gelöscht und im EES berichtigt oder vervollständigt, wenn der Drittstaatsangehörige einen nach nationalem Recht des verantwortlichen Mitgliedstaats oder des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, zulässigen Nachweis darüber vorlegt, dass er durch unvorhersehbare, ernste Ereignisse gezwungen war, die zulässige Aufenthaltsdauer zu überziehen, dass er zwischenzeitlich eine Aufenthaltsberechtigung erworben hat oder dass ein Fehler vorliegt. Dem Drittstaatsangehörigen muss ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verfügung stehen, um eine Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der Daten erwirken zu können.

Änderungsantrag    115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32 – Absatz 6 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor Ablauf der in Artikel 31 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder wenn Artikel 2 Absatz 3 auf ihn anwendbar wird, werden sein Dossier und die nach den Artikeln 14 und 15 damit verknüpften Datensätze unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der in Artikel 11 genannten Liste der ermittelten Personen gelöscht; diese Löschungen werden vorgenommen von

(6)  Wenn ein Drittstaatsangehöriger vor Ablauf der in Artikel 31 genannten Frist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder wenn Artikel 2 Absatz 3 auf ihn anwendbar wird, werden sein Dossier und die nach den Artikeln 14 und 15 damit verknüpften Datensätze unverzüglich und in jedem Fall spätestens 48 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Mitgliedstaat von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat, aus dem EES und, falls zutreffend, aus der in Artikel 11 genannten Liste der ermittelten Personen gelöscht; diese Löschungen werden vorgenommen von

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission beschließt die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen Maßnahmen, insbesondere

Die Kommission beschließt die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation notwendigen Maßnahmen, insbesondere

Änderungsantrag    117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  in Bezug auf die Qualitätsstandards und die Spezifikationen für die Nutzung des Gesichtsbilds, die auch in den Fällen gelten, in denen das Gesichtsbild elektronisch aus dem eMRTD oder dem VIS extrahiert wurde;

Änderungsantrag    118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)   in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst nach Artikel 12;

g)  in Bezug auf die Spezifikationen und Bedingungen für den Web-Dienst nach Artikel 12, einschließlich der Bestimmungen über den Schutz der von Beförderungsunternehmern oder für diese bereitgestellten Daten;

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA obliegt zudem der Aufbau des Web-Dienstes gemäß Artikel 12 im Einklang mit den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Die eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. Der eu-LISA obliegt zudem der Aufbau des Web-Dienstes gemäß Artikel 12 im Einklang mit den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz.

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA bestimmt die Systemarchitektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem, die einheitlichen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und die Kommunikationsinfrastruktur, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen werden. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen an das VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Artikel 55 ergeben.

Die eu-LISA bestimmt die Systemarchitektur, einschließlich ihrer Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem, die einheitlichen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und die Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation. Die eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen an das VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Artikel 55 ergeben.

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz.

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA entwickelt das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie die Kommunikationsinfrastruktur und setzt diese so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 33 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission um.

Die eu-LISA entwickelt das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie die Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation und setzt diese so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 33 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission um.

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz.

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bei der Entwicklung und Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation muss die eu-LISA

 

a)  im Rahmen der Entwicklung des EES eine Risikobewertung durchführen;

 

b)  die Grundsätze des eingebauten Datenschutzes und der datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen während des gesamten Zyklus der Systementwicklung befolgen;

 

c)  die Risikobewertung für das VIS aktualisieren, um der neuen Verknüpfung mit dem EES Rechnung zu tragen, und in der Folge etwaige in der aktualisierten Risikobewertung hervorgehobene zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen umsetzen.

Begründung

In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen und für den Web-Dienst nach Artikel 12 zuständig.

Die eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten stellt die Agentur sicher, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie für das Zentralsystem, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und die einheitlichen nationalen Schnittstellen eingesetzt wird. Die eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen und für den Web-Dienst nach Artikel 12 zuständig.

Begründung

Der Satz wird vervollständigt und durch Verweise auf die verschiedenen Komponenten des Systems ergänzt.

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 5, mit Ausnahme der Buchstaben j, k und l,

b)  die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 5, mit Ausnahme von dessen Absatz 1a,

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden nach Artikel 8 zum EES gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat schließt diese nationale Behörde an die einheitliche nationale Schnittstelle an. Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol schließen ihre jeweiligen zentralen Zugangsstellen nach Artikel 26 und 27 an die einheitliche nationale Schnittstelle an.

(2)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige nationale Aufsichtsbehörde, die den in Artikel 8 genannten zuständigen Behörden den Zugang zum EES gewährt. Jeder Mitgliedstaat schließt diese nationale Behörde an die einheitliche nationale Schnittstelle an. Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol schließen ihre jeweiligen zentralen Zugangsstellen nach Artikel 26 und 27 an die einheitliche nationale Schnittstelle an.

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten verarbeiten die im EES gespeicherten oder aus dem EES abgerufenen Daten nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken.

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zuständigkeit für die Verwendung von Daten

Zuständigkeit für die Verarbeitung von Daten

Begründung

Anpassung an die Datenschutzvorschriften. Der gleiche Wortlaut wird in Eurodac verwendet.

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Er teilt der Kommission diese Behörde mit.

Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als Verantwortlicher nach Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Er teilt der Kommission diese Behörde mit.

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im EES erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugriff auf die Daten haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im EES gespeicherten und erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugriff auf die Daten haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und der einheitlichen nationalen Schnittstelle zu gewährleisten;

a)  unbeschadet der Zuständigkeiten der einzelnen Mitgliedstaaten die nötigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit des Zentralsystems und der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation zwischen dem Zentralsystem und der einheitlichen nationalen Schnittstelle zu wahren;

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat darf die alphanumerischen Daten, die er in das EES eingegeben hat, im Einklang mit den Zwecken des EES und unter uneingeschränkter Wahrung des Unionsrechts in seinen nationalen Dateien und seinem nationalen Einreise-/Ausreisesystem aufbewahren.

(1)  Aus dem EES abgerufene Daten dürfen nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, und nur im Einklang mit dem Zweck des EES und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union – insbesondere den Datenschutzbestimmungen – und nur so lange in nationalen Dateien gespeichert werden, wie es in dem jeweiligen Einzelfall erforderlich ist. Jeder Mitgliedstaat darf die alphanumerischen Daten, die er in das EES eingegeben hat, im Einklang mit den Zwecken des EES und unter uneingeschränkter Wahrung des Unionsrechts in seinem nationalen Einreise-/Ausreisesystem aufbewahren.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Daten zur Ein- und Ausreise normalerweise nur im EES aufbewahrt werden. Nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, dürfen sie in nationalen Dateien gespeichert werden. Die Bestimmung ist an die VIS-Verordnung angelehnt.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Daten werden in den nationalen Dateien oder den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen nicht länger als im EES aufbewahrt.

(2)  Die Daten werden in den nationalen Dateien oder den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen nicht länger als für den jeweiligen Zweck zwingend notwendig und in keinem Fall länger als im EES aufbewahrt.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG erlassen, oder es ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Gemeinschaft und diesem Drittstaat in Kraft, oder es gilt Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG.

a)  Die Kommission hat einen Beschluss über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in diesem Drittstaat gemäß Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen, oder es ist ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Union und diesem Drittstaat in Kraft.

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden.

b)  Der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt ausdrücklich zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden, und ist in der Lage, dies zu garantieren.

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere Rückübernahmeabkommen, und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

c)  Die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts – insbesondere Datenschutzvorkehrungen und Rückübernahmeabkommen – und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt.

Änderungsantrag    136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Der Mitgliedstaat, der die Daten in das EES eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt.

d)  Der Mitgliedstaat, der die Daten in das EES eingegeben hat, hat seine Zustimmung erteilt, und die betroffene Person ist darüber unterrichtet worden, dass ihre personenbezogenen Daten an die Behörden eines Drittstaates weitergegeben werden können.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Die geeignete zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Drittstaatsangehörige aufgehalten hat, hat einen endgültigen Beschluss über die Rückführung des Drittstaatsangehörigen gefasst.

Begründung

Bevor personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten weitergegeben werden, muss sichergestellt werden, dass die jeweilige für Rückführungsentscheidungen zuständige Behörde einen endgültigen Beschluss über die Rückführung des betroffenen Drittstaatsangehörigen gefasst hat.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 38 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

(4)  Personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat oder Europol zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken aus dem Zentralsystem erhalten hat, dürfen nicht Drittstaaten, internationalen Organisationen oder privaten Stellen innerhalb oder außerhalb der Union übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden. Dieses Verbot gilt auch, wenn diese Daten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 auf nationaler Ebene oder zwischen Mitgliedstaaten weiterverarbeitet werden.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Unbefugten den Zugang zu nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des EES durchführt;

b)  Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen und nationalen Einrichtungen zu verwehren, in denen der Mitgliedstaat Tätigkeiten im Einklang mit den Zwecken des EES durchführt;

Begründung

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  zu verhindern, dass automatisierte Datenverarbeitungssysteme mithilfe von Datenübertragungseinrichtungen von Unbefugten genutzt werden;

Begründung

Anpassung an den Eurodac-Vorschlag.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  sicherzustellen, dass die zum Zugang zum EES berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

f)  sicherzustellen, dass die zum Zugang zum EES berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen und einmalig vergebenen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können;

Begründung

Anpassung an den Eurodac-Vorschlag.

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ja)  sicherzustellen, dass eingesetzte Systeme im Störungsfall für den Normalbetrieb wiederhergestellt werden können;

Begründung

Anpassung an den Eurodac-Vorschlag.

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe j b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

jb)  die Zuverlässigkeit sicherzustellen, indem dafür Sorge getragen wird, dass alle Funktionsstörungen des EES ordnungsgemäß gemeldet werden und dass die erforderlichen technischen Maßnahmen ergriffen werden, damit die personenbezogenen Daten im Fall einer Datenbeschädigung infolge einer Fehlfunktion des Systems wiederhergestellt werden können;

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Unbeschadet der Meldung und Mitteilung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 unterrichten die Mitgliedstaaten die eu-LISA über in ihren Systemen festgestellte Sicherheitsvorfälle. Die eu-LISA unterrichtet die Mitgliedstaaten im Falle eines Sicherheitsvorfalls im Zentralsystem des EES. Zieht ein Sicherheitsvorfall eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach sich, wird außerdem der Europäische Datenschutzbeauftragte in Kenntnis gesetzt. Die betroffenen Mitgliedstaaten und die eu-LISA arbeiten im Falle eines Sicherheitsvorfalls zusammen.

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die eu-LISA und die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um für ein harmonisiertes Vorgehen im Bereich der Datensicherheit zu sorgen, das auf einem Verfahren zum Management von Sicherheitsrisiken, das das gesamte EES nach Maßgabe von Artikel 6 umfasst, beruht.

Begründung

Vom EDSB empfohlene Bestimmung.

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 40 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

(1)  Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der/dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch andere gegen diese Verordnung verstoßende Handlungen ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht, hat das Recht, von dem für den Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, in keinerlei Hinsicht verantwortlich ist.

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Speicherfrist nach Artikel 31 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.

(3)  Diese Aufzeichnungen dürfen nur zur datenschutzrechtlichen Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Wahrung der Datensicherheit gemäß Artikel 39 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen vor unbefugtem Zugriff geschützt und ein Jahr nach Ablauf der Speicherfrist nach Artikel 31 gelöscht, sofern sie nicht für bereits eingeleitete Kontrollverfahren benötigt werden.

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 43a

 

Datenschutz

 

(1)  Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die eu-LISA auf der Grundlage dieser Verordnung.

 

(2)  Die Verordnung (EU) 2016/679 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch nationale Behörden auf der Grundlage dieser Verordnung, mit Ausnahme der Verarbeitung für die in Artikel 5 Buchstaben j bis l genannten Zwecke.

 

(3)  Die Richtlinie (EU) 2016/680 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die benannten Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage dieser Verordnung für die in Artikel 5 Buchstaben j bis l genannten Zwecke.

 

(4)  Die Verordnung (EU) 2016/794 gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol auf der Grundlage dieser Verordnung.

Begründung

Horizontale Datenschutzbestimmung, angelehnt an Artikel 49 des ETIAS-Vorschlags.

Änderungsantrag    149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 95/46/EG werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufgezeichnet werden, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat schriftlich über Folgendes informiert:

(1)  Unbeschadet des Rechts auf Erhalt von Informationen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 werden Drittstaatsangehörige, deren Daten im EES aufgezeichnet werden, von dem verantwortlichen Mitgliedstaat schriftlich in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form über Folgendes informiert:

Änderungsantrag    150

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  das Bestehen eines Auskunftsrechts bezüglich sie betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, einschließlich des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte und die Kontaktdaten der nationalen Kontrollstellen oder gegebenenfalls des Europäischen Datenschutzbeauftragten zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.

e)  das Bestehen des Rechts, beim Verantwortlichen um Auskunft über sie betreffende Daten zu ersuchen, des Rechts, zu beantragen, dass sie betreffende unrichtige Daten berichtigt und sie betreffende unvollständige personenbezogene Daten vervollständigt oder sie betreffende unrechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten gelöscht werden oder ihre Verarbeitung beschränkt wird, sowie des Rechts, Informationen über die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte, einschließlich der Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der nationalen Aufsichtsbehörden oder, falls anwendbar, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, zu erhalten, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen;

Änderungsantrag    151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea)  den Sachverhalt, dass für Zwecke des Grenzmanagements und der Erleichterung auf EES-Daten zugegriffen wird, wobei darauf hingewiesen wird, dass Überschreitungen der zulässigen Aufenthaltsdauer automatisch die Eintragung der Daten des Drittstaatsangehörigen in eine Liste nach sich ziehen, sowie eine Erläuterung der etwaigen Konsequenzen einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer;

Begründung

Vom EDSB empfohlene Bestimmung.

Änderungsantrag    152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb)  die für Ein- und Ausreisedaten und für Dossiers nach Artikel 31 festgelegte Speicherfrist;

Begründung

Vom EDSB empfohlene Bestimmung.

Änderungsantrag    153

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ec)  das Recht von Aufenthaltsüberziehern auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn sie nachweisen, dass sie die zulässige Aufenthaltsdauer aufgrund unvorhersehbarer, ernster Ereignisse überschritten haben;

Änderungsantrag    154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ed)  das Recht, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.

Änderungsantrag    155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Informationen nach Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt bereitzustellen, zu dem das Dossier der betreffenden Person im Einklang mit den Artikeln 14, 15 oder 16 angelegt wird.

(2)  Die Informationen nach Absatz 1 sind im Wege des in Absatz 3 genannten Merkblatts oder anderer geeigneter Mittel, mit denen sichergestellt ist, dass der betroffene Drittstaatangehörige über seine Rechte informiert wird, zu dem Zeitpunkt bereitzustellen, zu dem das Dossier dieser Person im Einklang mit den Artikeln 14, 15 oder 16 angelegt wird.

Änderungsantrag    156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erstellt die Kommission ein gemeinsames Merkblatt und richtet eine Website ein, die mindestens die Informationen nach Absatz 1 enthält. Das Merkblatt und der Inhalt der Website müssen klar und einfach sein und in einer Sprachfassung zur Verfügung stehen, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht.

Gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erstellt die Kommission ein gemeinsames Merkblatt und richtet eine Website ein, die mindestens die Informationen nach Absatz 1 enthält. Das Merkblatt und der Inhalt der Website müssen klar und einfach und in prägnanter, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form verfasst sein und in einer Sprachfassung zur Verfügung stehen, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht.

Änderungsantrag    157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Merkblatt und die Website werden so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten sie mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betroffenen Person und die Möglichkeit einer Unterstützung durch die nationalen Kontrollstellen sowie die Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der nationalen Kontrollstellen enthalten.

Das Merkblatt und die Website werden so gestaltet, dass die Mitgliedstaaten sie mit zusätzlichen mitgliedstaatsspezifischen Informationen ergänzen können. Diese mitgliedstaatsspezifischen Informationen müssen mindestens Angaben über die Rechte der betroffenen Person und die Möglichkeit einer Unterstützung durch die nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Kontaktdaten des Verantwortlichen, des Datenschutzbeauftragten und der Aufsichtsbehörden enthalten.

Änderungsantrag    158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Kontrollstellen und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des EES mit einer Informationskampagne, mit der die Öffentlichkeit über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte des Einzelnen aufgeklärt wird.

Die Kommission begleitet in Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten den Beginn des Betriebs des EES mit einer Informationskampagne, mit der die Öffentlichkeit und insbesondere Drittstaatsangehörige über die Zielsetzungen, die gespeicherten Daten, die Behörden, die Zugriff haben, und die Rechte des Einzelnen aufgeklärt werden. Derartige Informationskampagnen werden regelmäßig durchgeführt.

Begründung

Da Drittstaatsangehörige unter den Geltungsbereich des EES fallen, sollten sie ausdrücklich als Zielgruppe der Informationskampagne erwähnt werden.

Änderungsantrag    159

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung

Recht auf Zugang zu, Berichtigung, Vervollständigung und Löschung von personenbezogenen Daten sowie auf Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

Änderungsantrag    160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 95/46/EG hat jeder Drittstaatsangehörige das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden im EES erfassten Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das EES übermittelt hat.

(1)  Unbeschadet der Artikel 15, 16, 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jeder Drittstaatsangehörige das Recht auf Auskunft über die ihn betreffenden im EES erfassten Daten und den Mitgliedstaat, der sie an das EES übermittelt hat, und darf verlangen, dass ihn betreffende unrichtige Daten berichtigt oder vervollständigt und unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Der verantwortliche Mitgliedstaat beantwortet derartige Anträge binnen zwei Monaten nach deren Eingang.

Änderungsantrag    161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wird ein Antrag auf Berichtigung oder Löschung bei einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so überprüfen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES innerhalb einer Frist von einem Monat, wenn diese Überprüfung ohne Konsultation der Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats erfolgen kann. Andernfalls kontaktiert der Mitgliedstaat, der nicht der verantwortliche Mitgliedstaat ist, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von 14 Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb einer Frist von einem Monat überprüft.

(2)  Wird ein Antrag auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung personenbezogener Daten oder auf Beschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten bei einem anderen als dem verantwortlichen Mitgliedstaat gestellt, so überprüfen die Behörden des Mitgliedstaats, an den der Antrag gerichtet wurde, die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES innerhalb einer Frist von 14 Tagen, wenn diese Überprüfung ohne Konsultation der Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats erfolgen kann. Andernfalls kontaktiert der Mitgliedstaat, der nicht der verantwortliche Mitgliedstaat ist, die Behörden des verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von sieben Tagen, woraufhin der verantwortliche Mitgliedstaat die Richtigkeit der Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung innerhalb einer Frist von 14 Tagen überprüft.

Änderungsantrag    162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn im EES erfasste Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie von dem verantwortlichen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, gemäß Artikel 32 berichtigt oder gelöscht. Der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.

Wenn im EES erfasste Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig erfasst wurden, so werden sie von dem verantwortlichen Mitgliedstaat oder, falls zutreffend, von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, gemäß Artikel 32 berichtigt, vervollständigt oder gelöscht oder ihre Verarbeitung wird beschränkt. Der verantwortliche Mitgliedstaat oder, falls zutreffend, der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, bestätigt der betroffenen Person unverzüglich schriftlich, dass er Maßnahmen zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder zur Beschränkung der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ergriffen hat.

Änderungsantrag    163

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so werden sie zuerst von dem verantwortlichen Mitgliedstaat oder gegebenenfalls von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, durch Abgleich mit dem VIS auf ihre Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls im EES geändert. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit denen im EES überein, so kontaktiert der verantwortliche Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von 14 Tagen. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der visumbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES innerhalb einer Frist von einem Monat und informiert den verantwortlichen Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, der die Daten erforderlichenfalls ändert oder unverzüglich aus dem EES und gegebenenfalls aus der Liste der Personen nach Artikel 11 Absatz 2 löscht.

Wenn im EES erfasste visumbezogene Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so werden sie zuerst von dem verantwortlichen Mitgliedstaat oder, falls zutreffend, von dem Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, durch Abgleich mit dem VIS auf ihre Richtigkeit überprüft und erforderlichenfalls im EES geändert. Stimmen die im VIS gespeicherten Daten mit denen im EES überein, so kontaktiert der verantwortliche Mitgliedstaat oder der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, die Behörden des für die Eingabe dieser Daten in das VIS verantwortlichen Mitgliedstaats innerhalb einer Frist von sieben Tagen. Der für die Eingabe der Daten in das VIS verantwortliche Mitgliedstaat überprüft die Richtigkeit der visumbezogenen Daten und die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im EES innerhalb einer Frist von einem Monat und informiert den verantwortlichen Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, der die personenbezogenen Daten erforderlichenfalls unverzüglich berichtigt, vervollständigt oder aus dem EES und, falls zutreffend, aus der Liste der Personen nach Artikel 11 Absatz 2 löscht oder die Verarbeitung dieser Daten beschränkt.

Änderungsantrag    164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ist der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, nicht der Ansicht, dass die im EES gespeicherten Daten sachlich unrichtig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt er eine Verwaltungsentscheidung, in der er der betroffenen Person unverzüglich schriftlich erläutert, warum er nicht zu einer Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten bereit ist.

(4)  Ist der verantwortliche Mitgliedstaat oder, falls zutreffend, der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, nicht der Ansicht, dass die im EES gespeicherten Daten sachlich unrichtig oder unvollständig sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so erlässt er eine Verwaltungsentscheidung, in der er der betroffenen Person unverzüglich schriftlich erläutert, warum er nicht zu einer Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung bzw. einer Beschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten bereit ist.

Änderungsantrag    165

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der verantwortliche Mitgliedstaat oder gegebenenfalls der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, teilt der betroffenen Person außerdem mit, welche Schritte sie unternehmen kann, wenn sie mit der Begründung für die Entscheidung nach Absatz 4 nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß den Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, unter anderem seitens der Kontrollstellen, vorgesehen ist.

(5)  Der verantwortliche Mitgliedstaat oder, falls zutreffend, der Mitgliedstaat, an den der Antrag gerichtet wurde, teilt der betroffenen Person außerdem mit, welche Schritte sie unternehmen kann, wenn sie mit der Begründung für die Entscheidung nach Absatz 4 nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei den zuständigen Behörden oder Gerichten dieses Mitgliedstaats Klage erhoben oder Beschwerde eingelegt werden kann, und darüber, ob gemäß den Rechts-, Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften dieses Mitgliedstaats eine Unterstützung, unter anderem seitens der Aufsichtsbehörden, vorgesehen ist.

Änderungsantrag    166

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Informationen einschließlich Fingerabdruckdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht.

(6)  Jeder Antrag nach den Absätzen 1 und 2 enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendigen Mindestangaben. Fingerabdrücke können für diesen Zweck nur in hinreichend begründeten Fällen, in denen berechtigte Zweifel hinsichtlich der Identität des Antragstellers bestehen, verlangt werden. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich gelöscht.

Änderungsantrag    167

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 2 an, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der die Anforderung, die Art und Weise ihrer Bearbeitung sowie die bearbeitende Behörde festgehalten werden; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Kontrollstellen unverzüglich zur Verfügung.

(7)  Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 2 an, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der die Anforderung, die Art und Weise ihrer Bearbeitung sowie die bearbeitende Behörde festgehalten werden; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung. Außerdem wird der betroffenen Person eine Kopie dieser Aufzeichnung übermittelt.

Änderungsantrag    168

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 46 Absätze 3, 4 und 5 aufgeführten Rechte zusammen.

(1)  Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zur Durchsetzung der in Artikel 46 aufgeführten Rechte zusammen.

Änderungsantrag    169

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kontrollstelle jedes Mitgliedstaats unterstützt und berät auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG.

Die Aufsichtsbehörde jedes Mitgliedstaats unterstützt und berät auf Antrag die betroffene Person bei der Ausübung ihres Rechts auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Beschränkung der Verarbeitung dieser Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679.

Änderungsantrag    170

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In allen Mitgliedstaaten hat jede Person das Recht, eine Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem ihr das in Artikel 46 vorgesehene Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert wird.

(1)  Unbeschadet der Artikel 77 bis 82 der Verordnung (EU) 2016/679 hat jede Person in allen Mitgliedstaaten das Recht, Klage oder Beschwerde bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats zu erheben, in dem ihr das in Artikel 46 vorgesehene Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung dieser Daten verweigert wird. Dieses Recht, Klage oder Beschwerde zu erheben, besteht auch dann, wenn Anträge auf Zugang, Berichtigung oder Löschung nicht innerhalb der in Artikel 46 festgelegten Fristen beantwortet oder vom Verantwortlichen nicht bearbeitet wurden.

Änderungsantrag    171

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationale Kontrollstelle oder die nach Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannten Kontrollstellen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Artikeln 13 bis 19 durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und aus dem EES, überwachen.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nach Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 benannten nationalen Aufsichtsbehörden die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Kapiteln II, III und V dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich der Übermittlung an das und aus dem EES, unabhängig überwachen.

Begründung

Die dieser Verordnung unterliegenden Daten werden nicht nur gemäß den Artikeln 13 bis 19 verarbeitet.

Änderungsantrag    172

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kontrollstelle gewährleistet, dass mindestens alle vier Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge im nationalen System nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.

(2)  Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass mindestens alle zwei Jahre die Datenverarbeitungsvorgänge in der nationalen Grenzinfrastruktur nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft werden.

Änderungsantrag    173

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Kontrollstelle über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre unabhängigen Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragen werden.

Änderungsantrag    174

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES benennt jeder Mitgliedstaat die Behörde, die als für die Verarbeitung Verantwortlicher nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG zu betrachten ist und die die zentrale Zuständigkeit für die Verarbeitung der Daten durch diesen Mitgliedstaat hat. Er teilt der Kommission diese Behörde mit.

entfällt

Änderungsantrag    175

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Jeder Mitgliedstaat liefert den Kontrollstellen alle von ihnen erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 39 durchgeführt wurden. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Kontrollstellen Zugang zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 30 und ermöglicht ihnen jederzeit Zutritt zu allen seinen mit dem EES in Verbindung stehenden Gebäuden.

(5)  Jeder Mitgliedstaat liefert den Aufsichtsbehörden alle von ihnen erbetenen Informationen, insbesondere zu den Tätigkeiten, die gemäß Artikel 35, Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 39 durchgeführt wurden. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Aufsichtsbehörden Zugang zu seinen Aufzeichnungen nach Artikel 41 und ermöglicht ihnen jederzeit Zutritt zu allen seinen mit dem EES in Verbindung stehenden Gebäuden.

Begründung

Korrektur des Verweises.

Änderungsantrag    176

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben, sich von Personen mit hinreichenden Kenntnissen im Bereich biometrischer Daten beraten zu lassen.

Begründung

Anpassung an Eurodac.

Änderungsantrag    177

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die das EES betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt.

(1)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist für die Kontrolle der das EES betreffenden Verarbeitung personenbezogener Daten durch die eu-LISA zuständig und stellt sicher, dass diese Aktivitäten im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und mit dieser Verordnung erfolgen.

Begründung

Anpassung an Artikel 49 über die Aufsichtsbehörde. Ebenso Anpassung an die Europol-Verordnung (Artikel 43), in der sowohl „Kontrolle“ als auch „Sicherstellung“ genannt werden.

Änderungsantrag    178

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, eu-LISA, der Kommission und den nationalen Kontrollstellen übermittelt. eu-LISA erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2)  Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle zwei Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die eu-LISA nach einschlägigen internationalen Prüfungsstandards überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der eu-LISA und den Aufsichtsbehörden übermittelt. Die eu-LISA erhält vor der Annahme des Berichts Gelegenheit zur Stellungnahme.

Änderungsantrag    179

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die nationalen Kontaktstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des EES und der nationalen Systeme.

(1)  Die nationalen Kontaktstellen und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten – jeweils innerhalb ihres Kompetenzbereichs – im Rahmen ihrer Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung des EES und der nationalen Grenzinfrastrukturen.

 

(Horizontale Änderung: Mit Ausnahme von Artikel 58 soll der Begriff „nationale Systeme“ übergreifend durch den Begriff „nationale Grenzinfrastrukturen“ (mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen) ersetzt werden.)

Begründung

Anpassung der Terminologie an Artikel 6 sowie den Wortlaut von Eurodac.

Änderungsantrag    180

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sie tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

(2)  Sie tauschen einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder bei der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls das Bewusstsein für die Datenschutzrechte.

Änderungsantrag    181

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die nach nationalem Recht erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten.

(1)  Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die nach nationalem Recht erlassenen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 auch für den Zugang seiner nationalen Behörden zum EES gemäß Artikel 1 Absatz 2 gelten.

Änderungsantrag    182

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten zu den in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung aufgeführten Zwecken, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und aus dem EES, wird von den gemäß dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI benannten nationalen Kontrollstellen überwacht.

(2)  Die Rechtmäßigkeit des Zugriffs auf personenbezogene Daten durch die Mitgliedstaaten zu den in Artikel 5 Absatz 1a dieser Verordnung aufgeführten Zwecken, einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das und aus dem EES, wird von den gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 benannten nationalen Aufsichtsbehörden überwacht.

Änderungsantrag    183

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol erfolgt im Einklang mit dem Beschluss 2009/371/JI und wird von einem unabhängigen externen Datenschutzbeauftragten überwacht. Die Artikel 30, 31 und 32 dieses Beschlusses sind bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol gemäß dieser Verordnung anwendbar. Der unabhängige externe Datenschutzbeauftragte stellt sicher, dass die Rechte von Drittstaatsangehörigen nicht verletzt werden.

(3)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Europol nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/794 und wird vom Europäischen Datenschutzbeauftragten überwacht.

Begründung

Bezugnahme auf Artikel 43 der Europol-Verordnung.

Änderungsantrag    184

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Personenbezogene Daten, auf die im EES zu den Zwecken nach Artikel 1 Absatz 2 zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.

(4)  Personenbezogene Daten, auf die im EES zu den Zwecken nach Artikel 5 Absatz 1a zugegriffen wird, dürfen nur für die Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung des konkreten Falls verarbeitet werden, für den die Daten von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden.

Änderungsantrag    185

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 52 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Das Zentralsystem, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen Aufzeichnungen über Abfragen, damit die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bei der Datenverarbeitung überwachen können. Außer zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten sowie die Abfrageaufzeichnungen nach Ablauf eines Monats aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.

(5)  Das Zentralsystem, die benannten Behörden, die zentralen Zugangsstellen und Europol führen Aufzeichnungen über Abfragen, damit die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union bei der Datenverarbeitung überwachen können und damit Aufzeichnungen zur Erstellung der Jahresberichte nach Artikel 64 Absatz 8 zur Verfügung stehen. Außer zu diesem Zweck werden die personenbezogenen Daten und die Abfrageaufzeichnungen nach Ablauf eines Monats aus allen Dateien des Mitgliedstaats und Europols gelöscht, es sei denn, diese Daten und Aufzeichnungen sind für eine bestimmte laufende strafrechtliche Ermittlung, für die sie von einem Mitgliedstaat oder von Europol angefordert wurden, erforderlich.

Änderungsantrag    186

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten und Europol gewährleisten, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugang zu EES-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 1 Absatz 2 resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.

(1)  Die Mitgliedstaaten und Europol stellen sicher, dass alle Datenverarbeitungsvorgänge, die aus Anträgen auf Zugang zu EES-Daten für die Zwecke gemäß Artikel 5 Absatz 1a resultieren, zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit des Antrags, der Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Wahrung der Datenintegrität und ‑sicherheit und zur Eigenkontrolle protokolliert oder dokumentiert werden.

Änderungsantrag    187

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Das Protokoll oder die Dokumentation enthalten folgende Angaben:

(2)  Das Protokoll oder die Dokumentation enthalten stets folgende Angaben:

Änderungsantrag    188

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  die Bezeichnung der Behörde, die den Zugriff zwecks Datenabgleichs beantragt hat, und den Namen der zuständigen Person, die den Antrag gestellt und die Daten verarbeitet hat;

Änderungsantrag    189

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe h

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

h)  nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder des Beschlusses 2009/371/JI die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.

h)  nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften oder der Verordnung (EU) 2016/794 die Kennung des Beamten, der die Abfrage vorgenommen hat, und des Beamten, der die Abfrage oder Übermittlung angeordnet hat.

Änderungsantrag    190

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 64 dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie die Gewährleistung der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Kontrollstellen haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

(3)  Die Protokolle oder Dokumentationen dürfen nur zur Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Wahrung der Datenintegrität und -sicherheit verwendet werden. Für die Überwachung und Bewertung gemäß Artikel 64 dürfen nur Protokolle verwendet werden, die keine personenbezogenen Daten enthalten. Die für die Prüfung der Zulässigkeit des Antrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und die Wahrung der Datenintegrität und -sicherheit zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden haben auf Antrag zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Protokollen.

Änderungsantrag    191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 17 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Ab der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 60 Absatz 1 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] wird die Interoperabilität zwischen dem EES und des VIS hergestellt, um effizientere und zügigere Grenzübertrittskontrollen sicherzustellen. Zu diesem Zweck richtet eu-LISA einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS ein, um die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS zu ermöglichen. Direkte Abfragen zwischen den Systemen können nur dann erfolgen, wenn dies sowohl in dieser Verordnung als auch in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen ist.

(1)  Ab der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 60 Absatz 1 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] wird die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS hergestellt, um unter gebührender Beachtung des Grundsatzes der Zweckbindung effizientere und zügigere Grenzübertrittskontrollen sicherzustellen. Zu diesem Zweck richtet die eu-LISA einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS ein, um die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS zu ermöglichen. Direkte Abfragen zwischen den Systemen können nur dann erfolgen, wenn dies sowohl in dieser Verordnung als auch in der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 vorgesehen ist.

Änderungsantrag    192

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 17 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Im Einklang mit Artikel 33 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität nach Artikel 34 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)]. Die Verwaltungsbehörde sorgt für die erforderlichen Weiterentwicklungen und/oder Anpassungen des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen, um die Interoperabilität mit dem EES herzustellen. Die nationale Infrastruktur wird von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt.

(4)  Im Einklang mit Artikel 33 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] erlässt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen für die Herstellung und hochwertige Ausgestaltung der Interoperabilität nach Artikel 34 der [Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)]. Die eu-LISA sorgt für die erforderlichen Weiterentwicklungen und/oder Anpassungen des zentralen Visa-Informationssystems, der nationalen Schnittstellen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen, um die Interoperabilität mit dem EES herzustellen. Die nationale Infrastruktur wird von den Mitgliedstaaten angepasst und/oder entwickelt.

Änderungsantrag    193

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 18 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 genannten Daten, dass im VIS Daten über ein oder mehrere erteilte oder verlängerte Visa gespeichert sind, deren Gültigkeitsdauer nicht überschritten wurde und die räumlich für den Grenzübergang gelten, kann die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

(3)  Ergibt die Suche anhand der in Absatz 1 genannten Daten, dass Daten über den Visuminhaber im VIS gespeichert sind, kann die zuständige Grenzkontrollbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im betreffenden Antragsdatensatz sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

Begründung

Zur Vereinfachung des Textes werden die Absätze 3 und 4 zusammengefasst.

Änderungsantrag    194

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 18 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Ergibt die Suche anhand der Daten nach Absatz 1, dass Daten über die betreffende Person im VIS gespeichert sind, dass jedoch das erfasste Visum bzw. die erfassten Visa nicht gültig sind, kann die zuständige Grenzbehörde ausschließlich für die in Absatz 1 genannten Zwecke die folgenden Daten im Antragsdatensatz bzw. in den Antragsdatensätzen sowie in einem oder mehreren damit verbundenen Antragsdatensätzen nach Artikel 8 Absatz 4 abfragen:

entfällt

a)  Statusinformation und Daten aus dem Antragsformular nach Artikel 9 Nummern 2 und 4;

 

b)  Fotos;

 

c)  jene Daten, die nach den Artikeln 10, 13 und 14 in Bezug auf ein oder mehrere früher erteilte, annullierte oder aufgehobene Visa bzw. in Bezug auf ein oder mehrere Visa, deren Gültigkeitsdauer verlängert wurde, eingegeben wurden.

 

Begründung

Zur Vereinfachung des Textes werden die Absätze 3 und 4 zusammengefasst.

Änderungsantrag    195

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 18 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  an der Grenzübergangsstelle die Technologie für die Verwendung des vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds nicht verfügbar ist und deshalb die Identität des Visuminhabers nicht durch Abgleich mit dem EES verifiziert werden kann;

ii)  an der Grenzübergangsstelle die Technologie für die Verwendung des vor Ort aufgenommenen Gesichtsbilds vorübergehend nicht verfügbar ist und deshalb die Identität des Visuminhabers nicht durch Abgleich mit dem EES verifiziert werden kann;

Begründung

Da an jeder Grenzübergangstelle Technologie zur Verfügung stehen muss, kann diese nur vorübergehend nicht verfügbar sein.

Änderungsantrag    196

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 8 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(8)  Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Änderungsantrag    197

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 9

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 26 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a)  [Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] ist die Verwaltungsbehörde für die Aufgaben nach Absatz 3 dieses Artikels zuständig.

(3a)  [Sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES)] ist die eu-LISA für die Aufgaben nach Absatz 3 dieses Artikels zuständig.

Änderungsantrag    198

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 10

Verordnung (EG) Nr. 767/2008

Artikel 34 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörde führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten den Zweck des Zugriffs nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 15 bis 22, Datum und Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19a Absatz 5, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 sowie den Namen der Behörde, die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.

(1)  Die Mitgliedstaaten und die eu-LISA führen Aufzeichnungen über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen des VIS. Diese Aufzeichnungen enthalten den Zweck des Zugriffs nach Artikel 6 Absatz 1 und nach Artikel 15 bis 22, Datum und Uhrzeit, die Art der übermittelten Daten gemäß den Artikeln 9 bis 14, die Art der für die Abfrage verwendeten Daten gemäß Artikel 15 Absatz 2, Artikel 17, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 18 Absatz 5, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absatz 2, Artikel 19a Absatz 5, Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 1 und den Namen der Behörde, die Daten eingegeben oder abgefragt hat. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat Aufzeichnungen über die zur Eingabe oder Abfrage der Daten ermächtigten Bediensteten.

Änderungsantrag    199

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und von Frontex dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, die eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen:

(1)  Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der eu-LISA dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, die die Identifizierung einzelner Personen oder die Erstellung eines Profils nicht ermöglichen, und die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dürfen zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 folgende Daten abfragen:

Änderungsantrag    200

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdatum des Drittstaatsangehörigen;

b)  Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen;

Änderungsantrag    201

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 sorgt eu-LISA an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting eines Zentralregisters, das die Daten nach Absatz 1 enthält, die eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen; dies würde es den in Absatz 1 genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, Einreiseverweigerungen und Überschreitungen des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen zu erhalten, um die Bewertung des Risikos einer Überschreitung der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verbessern, die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die Konsulate bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine auf Fakten basierende Gestaltung der Unionspolitik im Bereich der Migration zu fördern. Das Register sollte zudem tägliche Statistiken zu den in Absatz 4 genannten Daten enthalten. Der Zugang zum Zentralregister erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs über S-TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.

(2)  Für die Zwecke von Absatz 1 sorgt die eu-LISA an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting eines Registers auf zentraler Ebene, das die Daten nach Absatz 1 enthält, die die Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen; dies würde es den in Absatz 1 genannten Behörden ermöglichen, anpassbare Berichte und Statistiken über Ein- und Ausreisen, Einreiseverweigerungen und Überschreitungen des zulässigen Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen zu erhalten, um die Effizienz von Grenzübertrittskontrollen zu steigern, die Konsulate bei der Bearbeitung von Visumanträgen zu unterstützen und eine faktengestützte Migrationspolitik der Union zu fördern. Das Register sollte zudem tägliche Statistiken zu den in Absatz 4 genannten Daten enthalten. Der Zugang zum Zentralregister erfolgt in Form eines gesicherten Zugangs über S-TESTA mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.

Änderungsantrag    202

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das EES, in denen insbesondere die Zahl, die Staatsangehörigkeit und die Grenzübergangsstelle der Einreise von Overstayern, von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Verweigerung, und von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsberechtigung aufgehoben oder verlängert wurde, sowie die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, ausgewiesen sind.

(4)  Die eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das EES, in denen insbesondere die Zahl, die Staatsangehörigkeit, das Alter, das Geschlecht, die Aufenthaltsdauer und die Grenzübergangsstelle der Einreise von Aufenthaltsüberziehern, von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Verweigerung, und von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsberechtigung aufgehoben oder verlängert wurde, sowie die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, ausgewiesen sind.

Änderungsantrag    203

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in Form von vierteljährlichen Statistiken für das betreffende Jahr zusammengestellt. Die Statistiken enthalten eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

(5)  Am Ende eines jeden Jahres werden statistische Daten in einem Jahresbericht für das betreffende Jahr zusammengestellt. Die Statistiken enthalten eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.

Änderungsantrag    204

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 57 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

(6)  Auf Ersuchen der Kommission und des Europäischen Parlaments stellt die eu-LISA ihnen Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung.

Änderungsantrag    205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

(1)  Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

Änderungsantrag    206

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Hosting nationaler Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung);

b)  Hosting nationaler Systeme und Grenzinfrastrukturen (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung);

Begründung

Anpassung der Terminologie an Artikel 6.

Änderungsantrag    207

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Betrieb nationaler Systeme (Betreiber und Unterstützungsverträge);

c)  Betrieb nationaler Systeme und Grenzinfrastrukturen (Betreiber und Unterstützungsverträge);

Änderungsantrag    208

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine regelmäßig aktualisierte öffentliche Website zur Verfügung.

(6)  Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union. Werden Änderungen vorgenommen, so veröffentlicht die Kommission einmal jährlich eine aktualisierte konsolidierte Fassung dieser Informationen. Die Kommission unterhält eine regelmäßig aktualisierte öffentliche Website, auf der diese Informationen bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    209

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(2)  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung – Amt für Veröffentlichungen, bitte genaues Datum einsetzen] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt die eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen Schnittstellen und der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen Schnittstellen. Dieser Bericht umfasst ausführliche Angaben zu den entstandenen Kosten sowie zu etwaigen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten des Systems auswirken könnten. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

Begründung

Angesichts früherer Erfahrungen – insbesondere mit dem SIS II – sollten die Kosten genau überwacht werden.

Änderungsantrag    210

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES sowie etwaige Auswirkungen auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige Auswirkungen – darunter auch mit Konsequenzen für den Haushalt – auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte.

Änderungsantrag    211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 8 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) die Zahl der Anträge auf Berichtigung von Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden.

Änderungsantrag    212

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

 

Mit Ausnahme der Artikel 4, 33, 34, 35, 56, 58, 59, 60 und 61, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten, gilt diese Verordnung ab dem von der Kommission gemäß Artikel 60 bestimmten Zeitpunkt.

 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Begründung

Die für die Entwicklung des EES erforderlichen Artikel sollten unmittelbar gelten. Die gesamte Verordnung sollte gelten, sobald das EES in Betrieb genommen wurde.

  • [1]  ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 66.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Durch die erhöhte Anzahl von Reisenden an den Außengrenzen der Europäischen Union in den vergangenen Jahren ist die Ineffizienz der derzeit vorhandenen Grenzkontrollsysteme offensichtlich geworden. Diese Ineffizienz dürfte sich in den nächsten Jahren verschärfen, da die Zahl der Reisenden weiter zunehmen dürfte. Schätzungen zufolge werden 2025 etwa 300 Millionen Drittstaatsangehörige für kurze Aufenthalte legal in den Schengen-Raum einreisen. Allein der Flugverkehr dürfte in Europa innerhalb der nächsten 20 Jahre voraussichtlich um jährlich 2,6 % zunehmen. Daher müssen die Systeme der EU für das Management von Reisenden modernisiert werden, damit sie nicht nur flexibler und effizienter, sondern auch sicherer werden. Dies muss unter der Voraussetzung geschehen, dass weder die Informations- noch die Grenzkontrollsysteme zurück in die Hand der einzelnen Staaten gegeben werden. Die Durchführbarkeit dieser Kontrollen darf nicht allein auf der Kontrolle der Pässe von Reisenden und der Stempel darin beruhen, denn Stempel können gefälscht oder unleserlich sein, und ihre Kontrolle kann eine übermäßige Belastung für die Grenzbehörden darstellen, die sich daher nicht auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können, wodurch die Sicherheit gefährdet wird. Würden keine Maßnahmen ergriffen, könnten die Grenzübergangsstellen der EU auf mittlere Sicht zusammenbrechen, und es wären enorme Investitionen in Infrastruktur und Personal erforderlich, um den Zustrom von Reisenden zu bewältigen.

Die Einrichtung eines europäischen Einreise-/Ausreisesystems (EES) kommt den Reisenden zugute, da ihre Wartezeit an den Grenzübergangsstellen reduziert wird. Außerdem können die Mitgliedstaaten den Grenzübertritt von redlichen Reisenden schneller abwickeln und die Sicherheit an den Grenzen verbessern, und die Infrastrukturbetreiber können schnellere Anbindungen in den Transitbereichen nutzen, was direkte und indirekte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Auch die Betreiber an den Grenzübergangsstellen würden von dem System profitieren, da sie ihre Ressourcen optimieren könnten, während Transportunternehmen ihre Tätigkeit leichter ausüben könnten. All dies würde unter der erforderlichen Wahrung der Grundrechte und des Schutzes der im System enthaltenen Daten geschehen.

In der Europäischen Migrationsagenda wurde bereits hervorgehoben, dass das „Grenzmanagement“ einer der „vier Schwerpunkte für eine bessere Steuerung der Migration“ sei. An den transnationalen Gefahren, denen die Europäische Union seit einiger Zeit ausgesetzt ist, ist deutlich geworden, dass eine effiziente Kontrolle der Außengrenzen für einen Raum ohne Binnengrenzen unbedingt notwendig ist. Der Zusammenhang zwischen effizienten Grenzkontrollen und der Stärkung der inneren Sicherheit wird immer offensichtlicher. Der Berichterstatter unterstützt den Zugriff der Sicherheitskräfte auf das EES, um gegen schwere Kriminalität und die Bedrohungen durch den Terrorismus vorzugehen und so den Mehrwert dieses Systems zu erhöhen. Dieser Zugriff muss überwacht werden, notwendig und verhältnismäßig sein und sollte dem angemessenen Schutz der Rechte und personenbezogenen Daten Rechnung tragen. Es kann und muss ein Gleichgewicht zwischen der Beschleunigung von Grenzübertritten und der Sicherheit im Zusammenhang mit Grenzübertritten gefunden werden.

Standpunkt des Berichterstatters

1. Ziele

Mit dem vorliegenden Legislativvorschlags soll ein System eingerichtet werden, mit dem einerseits Grenzübertritte vereinfacht werden und andererseits die Bekämpfung von irregulärer Migration (also der Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer), der organisierten Kriminalität und des Terrorismus erleichtert wird. Die Verwirklichung dieser Ziele muss sichergestellt werden und im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit mit dem Schutz der im EES gespeicherten Daten vereinbar sein.

2. Architektur

Der Berichterstatter begrüßt die mit dem Legislativvorschlag eingeführten Änderungen, von denen viele eine Antwort auf die während der Vorbereitungsphase aufgeworfenen Fragen bieten. Dennoch ist die Streichung des RTP, das das Parlament als intelligente Maßnahme zur Beschleunigung von Grenzübertritten ansah, nicht nachvollziehbar.

3. Interoperabilität mit dem VIS

Einer der wichtigsten Aspekte des Vorschlags ist die Interoperabilität des EES mit dem VIS, die auf die künftigen Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Informationssystemen hindeutet. Wenn man von der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeht, steht diese Interoperabilität in keiner Weise im Widerspruch zur Wahrung der in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte.

Zwar spricht sich der Berichterstatter zu diesem Zeitpunkt nicht für die Interoperabilität mit dem SIS II aus, aber es muss klargestellt werden, welches Verfahren anzuwenden ist, um Personen, die ihre zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten haben, zu melden.

4. Budget

Das EES wird zwar sicherlich mit hohen Kosten verbunden sein, allerdings muss beachtet werden, dass es wesentlich teurer wäre, keine Maßnahmen zu ergreifen – sowohl im Hinblick auf die notwendigen Investitionen in Infrastruktur und Personal, die zur Bewältigung des ansteigenden Zustroms von Reisenden notwendig wären, als auch hinsichtlich der Sicherheit der Mitgliedstaaten. Der Berichterstatter befürwortet die rationelle Verwendung der Haushaltsmittel und äußert seine Besorgnis über die etwaigen Abweichungen, zu denen es im Zuge der Umsetzung kommen kann, weshalb eine stärkere Ex-ante- und Ex-post-Kontrolle notwendig ist.

5. Biometrie

Die Entwicklungsphase hat gezeigt, dass die Kombination von vier Fingerabdrücken und der Gesichtserkennung die beste Option ist, um zügige und gleichzeitig sichere Grenzübertritte zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments soll die Menge der erfassten biometrischen Daten reduziert werden, und die bereits im VIS enthaltenen Daten sollen importiert werden, wodurch weniger Daten erfasst werden und es zu weniger Überschneidungen bei den gespeicherten Daten kommt. Hohe Qualitätsstandards sind unbedingt notwendig, damit die erfassten Daten vollumfänglich für die verfolgten Ziele verwendet werden können.

6. Schutz von Daten und Grundrechten

In der vorliegenden Verordnung muss der Schutz der im EES gespeicherten Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte garantiert werden. In diesem Zusammenhang muss das EES zur Übereinstimmung mit den Artikeln 7 und 8 der Charta die folgenden Kriterien erfüllen: Es benötigt eine angemessene Rechtsgrundlage, die Grundsätze der Charta müssen befolgt werden, es müssen Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden, und das EES muss verhältnismäßig und notwendig sein. Hierzu kann unter anderem auf folgende Aspekte zurückgegriffen werden: die Reduzierung der Anzahl der im System registrierten Daten, die Aufgaben der einzelstaatlichen Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) sowie die Verfahren zur Berichtigung und Löschung und Regelungen und Zulassungen für den Zugriff auf das System. Es wäre hervorzuheben, dass der Gerichtshof die Ziele des EES (Grenz- und Migrationskontrollen sowie Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität und des Terrorismus) als Ziele des Allgemeininteresses eingestuft hat.

7. Datenspeicherfristen

Im Zusammenhang mit dem EES sind die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Durch die ursprünglich vorgeschlagene Speicherfrist von 181 Tagen würde die Effizienz des Systems beeinträchtigt. Aus Sicht der Reisenden würde das Ziel des schnelleren Grenzverkehrs so nicht erreicht, da die Daten von Drittstaatsangehörigen, die häufig einreisen, aufgrund der kurzen Frist immer wieder erfasst werden müssten, was das Verfahren verlangsamen würde. Aus Sicht der Konsulate und der Grenzbehörden wäre eine Analyse der Reisebewegungen und der Risiken nicht mehr möglich, doch diese Analyse ist im Hinblick auf Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung. Vom Standpunkt der Sicherheitskräfte aus würden relevante Daten vernichtet, die für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zwingend erforderlich sind.

Die vorgeschlagene Frist steht im Einklang mit den Zielen des Systems und würde der Interoperabilität mit dem VIS nützen. Es müssen jedoch ausreichende Garantien geschaffen werden, damit die betroffenen Personen, falls notwendig, Zugang zu ihren Daten erhalten und diese berichtigen und/oder löschen lassen können.

8. Zugriff der Sicherheitskräfte auf das System

Wenn die nationalen Sicherheitskräfte und Europol von Beginn auf das System zugreifen können, um organisierte Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen, erhält das System einen erheblichen Mehrwert. Dieser Zugriff muss mit der Vereinfachung des Grenzverkehrs in Einklang gebracht werden, was im EU-Recht durchaus möglich ist. Das Fortbestehen des Schengen-Raums hängt unter anderem vom Schutz seiner Außengrenzen ab. Das wertvollste Werkzeug der EU für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind Erkenntnisse und Aufklärung – die EU muss gerüstet sein.

Zwar nutzen manche Sicherheitsbehörden die vorhandenen Systeme derzeit nicht vollumfänglich, aber Investitionen in Schulungen, der Austausch bewährter Verfahren und der Aufbau gegenseitigen Vertrauens führen dazu, dass diese Systeme in größerem Umfang und effizienter eingesetzt werden. Während der Umsetzungsphase des Systems müssen die Behörden, die Zugriff darauf haben werden, geschult werden.

9. Auswirkungen auf Beförderungsunternehmer und Reisende

Im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Systems ist es entscheidend, welche Aufgaben den Beförderungsunternehmer obliegen. Sie müssen über einen verhältnismäßigen und begrenzten Zugriff auf die Daten im EES verfügen, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können, wobei ausreichende Garantien dafür gegeben sein müssen, dass die Sicherheit des Systems nicht gefährdet wird.

Die Reisenden müssen die Möglichkeit haben, ihre verbleibende legale Aufenthaltsdauer zu erfahren. Zu diesem Zweck wäre die Einrichtung eines Systems zur Online-Konsultation sehr sinnvoll. Der Zugang müsste einfach und sicher sein, sodass nur der Reisende selbst diese Angaben einsehen kann. Die Verwaltung dieses Webportals in einem sicheren Netzwerk müsste von der eu-LISA übernommen werden, die außerdem die etwaigen Risiken bewerten sollte, um die spezifischen Anforderungen eines solchen Dienstes zu ermitteln.

10. Leitung

Die eu-LISA muss eine wichtige Aufgabe bei der Entwicklung und Wartung des EES übernehmen. Die Sicherheits-, Kontroll- und Verantwortungsstandards müssen sowohl in der Umsetzungs- als auch in der Betriebsphase des Systems angepasst werden. Das Europäische Parlament muss im Rahmen seiner Zuständigkeit in allen Phasen am EES beteiligt sein.

MINDERHEITENANSICHT

eingereicht gemäß Artikel 52a Absatz 4 der Geschäftsordnung

Marie-Christine Vergiat

Ursprünglich war das EES eingerichtet worden, um das Überschreiten der Außengrenzen der EU zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird im EES ein Dossier über Drittstaatsangehörige erstellt, die in die EU einreisen und aus der EU ausreisen. Außerdem wird die Interoperabilität mit anderen bestehenden Datenbanken erleichtert, indem ein umfassendes System für die Erfassung von insbesondere biometrischen Daten eingerichtet wird, darunter auch Daten von Minderjährigen ab zwölf Jahren, was jedoch gegen das Völkerrecht verstößt und einen gefährlichen Präzedenzfall darstellt.

Da die Kontrolle der Grenzen und die Bekämpfung der Kriminalität quasi gleichgesetzt werden, kann die Polizei unter den gleichen Bedingungen auf das System zugreifen wie die Grenz- und Küstenwache. Dabei werden sehr unterschiedliche Zwecke miteinander vermengt, wodurch gegen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird und ein automatischer Zusammenhang zwischen Migration, Kriminalität und Terrorismus hergestellt wird.

Fortan wird unterschieden, und zwar zwischen „guten Reisenden“, die unter Anwendung von Ad-hoc-Verwaltungsverfahren in das Hoheitsgebiet einreisen können, und allen anderen, die unter den Generalverdacht der Illegalität gestellt werden und den Mitgliedstaaten automatisch gemeldet werden. Dabei wird das Gebot der Einzelfallprüfung insbesondere bei schutzbedürftigen Personen missachtet.

Die Bedingungen, unter denen der Vorschlag geprüft wurde, waren schon wegen des Inhalts und der Bedeutung des Textes einer ordnungsgemäßen Legislativtätigkeit abträglich, zumal Einschnitte in die Grundrechte von Millionen Männern, Frauen und Kindern drohen.

Man hätte zumindest den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten besser Rechnung tragen sollen.

STELLUNGNAHMEdes Haushaltsausschusses (9.12.2016)

des Haushaltsausschussesfür den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Innereszu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
(COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Monika Hohlmeier

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verfasserin ist der Auffassung, dass ein besserer, modernerer und effizienterer Grenzschutz unserer EU-Außengrenzen unabdingbar ist, damit ein genauer Überblick über Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist. Außerdem ist es dadurch möglich, die Grenzkontrollen schneller durchzuführen, die Wartezeit an den Grenzen zu verkürzen und für mehr Freizügigkeit zu sorgen, während gleichzeitig die innere Sicherheit verbessert, der Kampf gegen den Terrorismus und der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität intensiviert werden kann und illegale Grenzübertritte, Identitätsbetrug oder Overstayer aufgedeckt werden können. Insbesondere sind die bestehenden Informationssysteme durch gravierende strukturelle Mängel gekennzeichnet, die behoben werden müssen, damit die Außengrenzen der EU wirksam geschützt werden können. Kein Mitgliedstaat kann im ganzen Schengen-Raum allein die Ein-/Ausreise von Drittstaatsangehörigen wirksam kontrollieren. Daher muss umgehend ein europäisches Instrument entwickelt und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang ist der überarbeitete Vorschlag der Kommission über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zu begrüßen, zumal darin die Interoperabilität und die Synergien der Informationssysteme gefördert werden, damit die Kontrollverfahren für Drittstaatsangehörige, die in die EU reisen wollen, beschleunigt, vereinfacht und verstärkt werden.

Positiv zu bewerten ist auch die technische Studie der Kommission zu intelligenten Grenzen und der Abschlussbericht über das Pilotprojekt „Intelligente Grenzen“ von eu-LISA, in dem auf die Bedenken des Parlaments aus dem Jahr 2013 insofern eingegangen wird, als die finanziellen, technischen und organisatorischen Herausforderung für jede politische Option konkret beurteilt werden und eu-LISA mit der Durchführung einer Testphase betraut wird.

In den Vorschlägen von 2013 wurden als Richtgröße 1,1 Mrd. EUR im EU-Haushalt für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant. Die erforderlichen Mittel für den überarbeiteten Vorschlag auf der Grundlage der bevorzugten Option eines einzigen EES, auf das die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls zugreifen können, wurden mit 480 Mio. EUR veranschlagt. Das Ergebnis der finanziellen Analyse ist offenbar genauer ausgefallen als im vorherigen Vorschlag. Dieser Betrag hängt im Übrigen davon ab, was das Verfahren der Auftragsvergabe und die Projektanalyse (Integration der vorhandenen nationalen Systeme und Aufbau des neuen Systems in allen Mitgliedstaaten) ergeben.

Zu begrüßen ist, dass diese Mittel nicht nur die Kosten der zentralen Komponenten des Systems während der gesamten MFR-Laufzeit decken würden (288 Mio. EUR – sowohl für die Entwicklungs- als auch für die Betriebskosten auf EU-Ebene – im Wege der indirekten Mittelverwaltung), sondern auch die Kosten der Integration der in den Mitgliedstaaten vorhandenen nationalen Grenzinfrastrukturen mit dem EES über die einheitlichen nationalen Schnittstellen (120 Mio. EUR – im Wege der direkten Mittelverwaltung). Im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission empfiehlt die Verfasserin die Einführung eines Krisenmechanismus, damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten mit organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzt werden, das System innerhalb des vorgesehenen Zeitraums einzuführen.

Außerdem sollten die künftigen Betriebskosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen Programme im Rahmen des ISF bestritten werden (geteilte Mittelverwaltung), sobald das neue System betriebsbereit wäre. Die Mitgliedstaaten sind dabei aufgefordert, kostengünstige Lösungen zu ermitteln.

Abschließend schlägt die Verfasserin vor, dass die Berichterstattung von eu-LISA an das Europäische Parlament und den Rat während der Entwicklung des EES eine obligatorische Aktualisierung der Haushalts- und Kostenentwicklungen umfasst, damit eine umfassende Kontrolle und Überwachung des Verfahrens gewährleistet ist und das Risiko von Mittelüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit hat die Kommission ein Verfahren vorgestellt, das zur Interoperabilität der Informationssysteme führen soll, damit die Datenverwaltungsarchitektur der Union im Bereich der Grenzkontrolle und der Sicherheit strukturell verbessert wird.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Ziele und die Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) müssen präzisiert, die Modalitäten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt und die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt werden.

(7)  Die Ziele und die Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) müssen präzisiert, die Modalitäten seines Betriebs, seiner Anwendung und seiner Interoperabilität mit anderen Informationssystemen geregelt, die Zuständigkeiten geklärt und die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Das EES sollte aus einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen an die einheitliche nationale Schnittstelle anschließen.

(12)  Das EES sollte aus einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen an die einheitliche nationale Schnittstelle anschließen. Die nationalen Grenzinfrastrukturen der Mitgliedstaaten umfassen das Schengener Informationssystem, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (STLD) sowie die Datenbanken von Europol und die nationalen Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Die Interoperabilität zwischen dem EES und Eurodac sollte durch einen direkten Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen hergestellt werden, damit eine automatisierte Übermittlung der Daten der Personen, die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig überschreiten, vom EES zu Eurodac stattfinden kann.

Begründung

Die neue Eurodac-Verordnung sieht die Erfassung der Daten aller Drittstaatsangehörigen vor, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.

Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung erstellt der EES eine Liste der Personen, die die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig überschritten haben und sich daher unrechtmäßig in dem betreffenden Staat aufhalten. Mithilfe der automatisierten Übermittlung können Doppelungen vermieden werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(43)  Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen abzustempeln, die für alle beigetretenen Mitgliedstaaten gilt. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt werden. Diese Mitgliedstaaten sollten Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen zwar im EES erfassen, das automatische Berechnungssystem im EES sollte diese Aufenthalte aber nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer zählen.

(43)  Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen abzustempeln, die für alle beigetretenen Mitgliedstaaten gilt. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2016/399 nicht anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berücksichtigt werden.

Begründung

Excluding a stay in one of these States from the calculation of the authorised length of stay would lead either to having 5 calculation systems: one for States fully applying the Schengen acquis and 4 for the others not applying it fully. This would lead to considerable unnecessary costs and mean that a TCN could reside on EU territory continuously by moving from a Schengen State to a non-Schengen State. Or having a single calculation system exclusively reserved for those States that fully apply the Schengen acquis, but with the abolition of passport stamp this option would mean that the 4 non-Schengen States would not benefit from the EES and be without any means to calculate the length of stay.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht;

b)  einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht; die nationalen Grenzinfrastrukturen der Mitgliedstaaten umfassen das Schengener Informationssystem, die SLTD-Datenbank von Interpol sowie die Datenbanken von Europol und die nationalen Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden;

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS;

c)  einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES, dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des SIS;

Begründung

Neben einer uneingeschränkten Interoperabilität zwischen EES und VIS muss für einen umfassenden Datenaustausch auch das Schengener Informationssystem einbezogen werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac;

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 7a

 

Interoperabilität mit Eurodac

 

(1)  eu-LISA richtet einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac ein, um die Interoperabilität zwischen den beiden Systemen zu ermöglichen.

 

(2)  Aufgrund dieses Erfordernisses der Interoperabilität können die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten aller Personen, die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig überschreiten, automatisch vom Zentralsystem des EES an das Zentralsystem von Eurodac übermittelt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, werden bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt. Diese Mitgliedstaaten erfassen die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im EES. Das automatische Berechnungssystem im EES zählt Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, jedoch nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer.

4.  Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2016/399 nicht anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts berücksichtigt werden.

Begründung

Excluding a stay in one of these States from the calculation of the authorised length of a stay would lead either to having 5 calculation systems: one for States fully applying the Schengen acquis and 4 for the others not applying it fully. This would lead to considerable unnecessary costs and mean that a TCN could reside on EU territory continuously by moving from a Schengen State to a non-Schengen State. Or having a single calculation system exclusively reserved for those States that fully apply the Schengen acquis, but with the abolition of passport stamp this option would mean that the 4 non-Schengen States would not benefit from the EES and be without any means to calculate the length of stay.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten betreffend alle Personen, die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig um mehr als 15 Tage überschreiten und deren Einreise-/Ausreisedatensatz keine Daten über die Ausreise enthält, werden automatisch an das Zentralsystem von Eurodac übermittelt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA obliegt zudem der Aufbau des Web-Dienstes gemäß Artikel 12 im Einklang mit den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac. eu-LISA obliegt zudem der Aufbau des Web-Dienstes gemäß Artikel 12 im Einklang mit den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA bestimmt die Systemarchitektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem, die einheitlichen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und die Kommunikationsinfrastruktur, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen werden. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen an das VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Artikel 55 ergeben.

eu-LISA bestimmt die Systemarchitektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem, die einheitlichen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac und die Kommunikationsinfrastruktur, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen werden. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen an das VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Artikel 55 ergeben.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA entwickelt das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie die Kommunikationsinfrastruktur und setzt diese so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 33 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission um.

eu-LISA entwickelt das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac sowie die Kommunikationsinfrastruktur und setzt diese so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 33 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission um.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen und für den Web-Dienst nach Artikel 12 zuständig.

eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac sowie der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen und für den Web-Dienst nach Artikel 12 zuständig.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34a

 

Crisis mechanism

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln einen Krisenmechanismus, der aktiviert werden soll, wenn ein Mitgliedstaat mit organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Mit diesem Mechanismus wird gewährleistet, dass die Entwicklung und Integration nationaler Systeme, die Vollständigkeit der Projektplanung, die Interoperabilität mit den Zentralsystemen VIS und SIS und die Umsetzung dieser Verordnung gleichzeitig und rechtzeitig verwirklicht werden. Außerdem wird dadurch gewährleistet, dass alle Mitgliedstaaten in vollem Umfang am System teilnehmen.

Begründung

Zur Gewährleistung eines uneingeschränkten Betriebs ist es notwendig, dass alle Mitgliedstaaten das System unabhängig von ihrer finanziellen Situation betreiben können.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34b

 

Unbeschadet des Artikels 58 sorgt die Kommission dafür, dass jedem Mitgliedstaat genügend finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, damit die vorhandenen nationalen Grenzinfrastrukturen mit dem EES über die einheitlichen nationalen Schnittstellen integriert werden können. Diese finanzielle Unterstützung umfasst sämtliche nationalen Kosten und Ausgaben für die Integration im Zusammenhang mit dieser Verordnung und stehen im Verhältnis zum jeweiligen Verwaltungsbedarf eines jeden Mitgliedstaats.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 58 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union.

(1)  Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Vor Einleitung des Verfahrens der Auftragsvergabe führt die Kommission eine genaue Analyse der technischen Erfordernisse zur Integration bestehender nationaler Systeme, der technischen Standards, der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Inhalt und der Zugänglichkeit des EES durch.

Begründung

Die Grenzkontrollen werden auf nationaler Ebene in der EU und in Drittstaaten immer stärker digitalisiert. 11 Schengenstaaten sowie Bulgarien, Rumänien, und das VK handhaben vergleichbare Einreise-/Ausreisesysteme, die in der Regel auf ausgewählte Flughäfen beschränkt sind. Erfahrungen mit der Entwicklung anderer IT-Großsysteme auf EU-Ebene wie die Systeme SIS II und VIS haben jedoch gezeigt, dass diese Initiativen mit eskalierenden Kosten verbunden waren. Daher müssen die Kosten im Voraus so präzise wie möglich berechnet werden, damit das Risiko von Mittelüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

(2)  Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Der Bericht enthält eine Übersicht der Haushalts- und Kostenentwicklungen mit einer ausführlichen technischen und finanziellen Bewertung, genauen Informationen über Kostensteigerungen und Änderungen der Anforderungen an die Konzipierung sowie die Gründe für diese Divergenzen. Wird der Krisenmechanismus ausgelöst, werden in dem Bericht die Gründe hierfür dargelegt, und es ist zu erläutern, wie sich dies im Einzelnen auswirkt. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden.

Begründung

Erfahrungen mit der Entwicklung anderer IT-Großsysteme auf EU-Ebene wie die Systeme SIS II und VIS haben jedoch gezeigt, dass diese Initiativen mit langen Verzögerungen und eskalierenden Kosten verbunden waren. Damit eine umfassende Kontrolle und Überwachung des Verfahrens gewährleistet ist und das Risiko von Mittelüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird, wird vorgeschlagen, dass die Berichterstattung von eu-LISA an das Europäische Parlament und den Rat während der Entwicklung des EES eine obligatorische Aktualisierung der Haushalts- und Kostenentwicklungen umfasst.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES sowie etwaige Auswirkungen auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)  Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige Auswirkungen, insbesondere die Auswirkungen auf den Haushalt, auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Begründung

Damit eine umfassende parlamentarische Überwachung, Haushaltskontrolle und -planung gewährleistet ist und mögliche Änderungen, die sich auf den Haushalt auswirken, sobald wie möglich festgestellt werden können, wird vorgeschlagen, in die Gesamtbewertungen einen Überblick über mögliche Auswirkungen künftiger Operationen auf den Haushalt aufzunehmen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

9.5.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

9.5.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Monika Hohlmeier

25.4.2016

Datum der Annahme

8.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

11

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Clare Moody, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Monika Vana, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Xabier Benito Ziluaga, Bill Etheridge, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Nils Torvalds, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Clara Eugenia Aguilera García, José Blanco López, Valentinas Mazuronis, József Nagy, Claudia Schmidt

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

6.4.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

9.5.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

 Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

9.5.2016

 

 

 

Berichterstatter

 Datum der Benennung

Agustín Díaz de Mera García Consuegra

20.4.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.5.2016

8.12.2016

27.2.2017

 

Datum der Annahme

27.2.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

7

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Tanja Fajon, Raymond Finch, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Jussi Halla-aho, Brice Hortefeux, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Carlos Coelho, Ignazio Corrao, Gérard Deprez, Jeroen Lenaers, Angelika Mlinar, Salvatore Domenico Pogliese, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Carlos Iturgaiz, Josu Juaristi Abaunz, Seán Kelly, Verónica Lope Fontagné, Antonio López-Istúriz White, Ivana Maletić, Christel Schaldemose, Martina Werner

Datum der Einreichung

8.3.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

ALDE

Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Angelika Mlinar, Cecilia Wikström

ECR

Jussi Halla-aho, Branislav Škripek

EFDD

Ignazio Corrao, Kristina Winberg

PPE

Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Kinga Gál, Brice Hortefeux, Carlos Iturgaiz, Seán Kelly, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Antonio López-Istúriz White, Ivana Maletić, Roberta Metsola, József Nagy, Salvatore Domenico Pogliese, Csaba Sógor, Jaromír Štětina

S&D

Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Ana Gomes, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Soraya Post, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Christel Schaldemose, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer, Martina Werner

7

EFDD

Raymond Finch

GUE/NGL

Josu Juaristi Abaunz, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat

Verts/ALE

Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero

1

0

ECR

Daniel Dalton

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung