BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
8.3.2017 - (COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Agustín Díaz de Mera García Consuegra
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
(COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0194),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 88 Absatz 22 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0135/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A8-0057/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, das Parlament erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt oder entscheidend verändert bzw. beabsichtigt, dies zu tun;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Erwägung soll auf die allgemeinen Gründe für die Einrichtung des EES hingewiesen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Reihenfolge der Erwägungen wird geändert, um der Reihenfolge der Artikel zu entsprechen. Die bisherige Erwägung 13 wird ohne Änderungen übernommen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Reihenfolge der Erwägungen wird geändert, um der Reihenfolge der Artikel zu entsprechen. Die bisherige Erwägung 14 wird ohne Änderungen übernommen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 e (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung wird verschoben. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung wird verschoben. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung wird verschoben. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung wird verschoben. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(27) Dieselbe fünfjährige Speicherfrist sollte für Daten zu Personen gelten, die das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht innerhalb der zulässigen Aufenthaltsdauer verlassen haben, damit diese Personen leichter identifiziert und rückgeführt werden können, und für Daten zu Personen, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt oder auf der Grundlage eines Rundreise-Visums verweigert wurde. Die Daten sollten nach Ablauf der Fünfjahresfrist gelöscht werden, sofern nicht Gründe für eine frühere Löschung vorliegen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Erwägung wird verschoben. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Überwachung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch Europol liegt nach Artikel 43 der Europol-Verordnung in der Zuständigkeit des EDSB, nicht in der der nationalen Kontrollinstanzen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(37a) Der Zugang zu den im EES gespeicherten Daten darf von Mitgliedstaaten unter keinen Umständen dazu genutzt werden, ihre internationalen Verpflichtungen aus dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 zu umgehen oder Asylbewerbern, die ihr Recht auf internationalen Schutz wahrnehmen wollen, Möglichkeiten der sicheren und effektiven rechtmäßigen Einreise in die Union zu verweigern. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 39 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 44 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(44) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) In Kapitel IV dieser Verordnung werden zudem die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten Zugang zum EES erhalten können. |
(2) Zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerwiegender Straftaten werden in Kapitel IV dieser Verordnung zudem die Bedingungen und Einschränkungen festgelegt, unter denen die benannten Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und das Europäische Polizeiamt (Europol) für Datenabfragen Zugang zum EES erhalten können. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 8 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es wird vorgeschlagen, den Begriff „Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt“ nicht zu bestimmen, sondern auf den Visakodex zu verweisen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 9 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmung des Begriffs „Rundreise-Visum“ wird an den diesbezüglichen Bericht des LIBE-Ausschusses angepasst. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 15 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 20 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 21 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 22 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
22. „nationale Kontrollstelle“ im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken die Kontrollstellen im Sinne des Artikels 25 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates; |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 – Nummer 23 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
23. „nationale Kontrollinstanz“ die Kontrollinstanzen im Sinne des Artikels 33 des Beschlusses 2009/371/JI des Rates; |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) entwickelt das EES und gewährleistet sein Betriebsmanagement, einschließlich der Funktionen für die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15. |
Die Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts („eu-LISA“) entwickelt das EES und gewährleistet sein Betriebsmanagement, einschließlich der Funktionen für die Verarbeitung biometrischer Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 sowie angemessene Sicherheit. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Indem das EES den Zeitpunkt und den Ort der Ein- und der Ausreise von Drittstaatsangehörigen sowie den Zeitpunkt und den Ort der Einreiseverweigerung für Drittstaatsangehörige erfasst und speichert und den Mitgliedstaaten diese Informationen zugänglich macht, leistet es Folgendes: |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
c) es ermöglicht die Ermittlung und Auffindung von Overstayern (auch innerhalb des Hoheitsgebiets) sowie die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Verbesserung der Rückkehr-/Rückführungsmöglichkeiten; |
c) es ermöglicht die Ermittlung und Auffindung von Aufenthaltsüberziehern sowie die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten; | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe j | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
j) es trägt zur Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten bei; |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe k | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
k) es ermöglicht die Identifizierung und Aufgreifung von mutmaßlichen Terroristen und sonstigen Tatverdächtigen sowie von Opfern, die die Außengrenzen überschreiten; |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe l | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
l) es ermöglicht die Gewinnung von Informationen über die Reisebewegungen von mutmaßlichen Terroristen und sonstigen Tatverdächtigen sowie von Opfern für Ermittlungen im Zusammenhang mit Terrorismus oder schwerer Kriminalität. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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1b. Um den Grenzübergang für Drittstaatsangehörige zu erleichtern, die häufig reisen und vorab auf Identität und Hintergrund überprüft wurden, können die Mitgliedstaaten nationale Erleichterungsprogramme im Einklang mit Artikel 8e der Verordnung (EU) 2016/399 schaffen und sie mit dem EES verbinden. | |||||||||||||||||||||||||||
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Das EES ermöglicht es den nationalen zuständigen Behörden gemäß Artikel 8e der Verordnung (EU) 2016/399, Informationen über vorherige Kurzaufenthalte oder Einreiseverweigerungen zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf Aufnahme in nationale Erleichterungsprogramme und zum Zwecke der Annahme von Entscheidungen gemäß Artikel 23 zu erlangen. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Klarstellung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Nutzung des EES Drittstaatsangehörige nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert und die Menschenwürde und die Integrität der betreffenden Personen uneingeschränkt geachtet werden. Der besonderen Situation von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen wird ausdrücklich Rechnung getragen. Insbesondere in Fällen, in denen die Daten eines Kindes gespeichert werden, wird dem Wohl des Kindes Vorrang eingeräumt. |
(2) Jede zuständige Behörde stellt sicher, dass bei der Nutzung des EES Drittstaatsangehörige nicht aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer ethnischen oder sozialen Herkunft, ihrer genetischen Merkmale, ihrer Sprache, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer politischen oder sonstigen Anschauung, ihrer Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden und die Menschenwürde und die Integrität der betreffenden Personen uneingeschränkt geachtet werden. Der besonderen Situation von Kindern, älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen wird ausdrücklich Rechnung getragen. Insbesondere in Fällen, in denen die Daten eines Kindes gespeichert werden, wird dem Wohl des Kindes Vorrang eingeräumt. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung wird der Wortlaut an den der Grundrechtecharta angeglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(4) Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, werden bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt. Diese Mitgliedstaaten erfassen die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im EES. Das automatische Berechnungssystem im EES zählt Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, jedoch nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Gemäß Artikel 31 werden die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern informiert, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Klarstellung wird vom EDSB empfohlen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Wenn bereits ein Dossier für die betreffende Person existiert, aktualisiert die Grenzbehörde im Bedarfsfall die darin enthaltenen Angaben und gibt für jede Einreise und Ausreise einen Einreise-/Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 14 und 15 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 16 ein. Dieser Datensatz wird mit dem Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft. Gegebenenfalls werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Daten zum Dossier und die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Daten zum Einreise-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. Die unterschiedlichen, von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. In Fällen, in denen bereits ein Dossier angelegt wurde und der Drittstaatsangehörige ein anderes Reisedokument vorlegt als das bereits erfasste, werden auch die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Daten aktualisiert, wenn das auf dem Chip des neuen Reisedokuments gespeicherte Gesichtsbild elektronisch extrahiert werden kann. |
(2) Wenn bereits ein Dossier für die betreffende Person existiert, aktualisiert die Grenzbehörde im Bedarfsfall die darin enthaltenen Angaben und gibt für jede Einreise und Ausreise einen Einreise-/Ausreisedatensatz gemäß den Artikeln 14 und 15 oder gegebenenfalls einen Einreiseverweigerungsdatensatz gemäß Artikel 16 ein. Dieser Datensatz wird mit dem Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen verknüpft. Gegebenenfalls werden die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Daten zum Dossier und die in Artikel 17 Absätze 3 und 4 genannten Daten zum Einreise-/Ausreisedatensatz des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. Die unterschiedlichen, von einem Drittstaatsangehörigen rechtmäßig verwendeten Reisedokumente und Identitäten werden zum Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen hinzugefügt. In Fällen, in denen bereits ein Dossier angelegt wurde und der Drittstaatsangehörige ein anderes gültiges Reisedokument vorlegt als das bereits erfasste, werden auch die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f genannten Daten aktualisiert, wenn das auf dem Chip des neuen Reisedokuments gespeicherte Gesichtsbild elektronisch extrahiert werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(3) Wenn das Dossier eines Visuminhabers angelegt oder aktualisiert werden muss, können die Grenzbehörden die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und g genannten Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt aus dem VIS abrufen und importieren. |
(3) Wenn das Dossier eines Visuminhabers angelegt oder aktualisiert werden muss, können die Grenzbehörden die in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d bis g genannten Daten gemäß Artikel 18a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 direkt aus dem VIS abrufen und importieren. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Klarstellung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 1 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Ist ein Drittstaatsangehöriger, der Visuminhaber ist, Begünstigter des nationalen Erleichterungsprogramms eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 8e der Verordnung (EU) 2016/399, kann der betroffene Mitgliedstaat in dem Dossier des Drittstaatsangehörigen vermerken, um welches nationale Erleichterungsprogramm es sich dabei handelt. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre für die Grenzschutzbeamten überaus hilfreich, zu erfahren, ob eine Person bereits eine Hintergrundüberprüfung absolviert hat und in das nationale Erleichterungsprogramm eines Mitgliedstaats aufgenommen wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist die Person verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen. |
Ist der Hinderungsgrund jedoch nur vorübergehender Art, so ist die Person verpflichtet, ihre Fingerabdrücke bei der folgenden Einreise abnehmen zu lassen. Die Grenzbehörden sind befugt, nähere Angaben zu den Gründen der vorübergehenden Unmöglichkeit der Abnahme von Fingerabdrücken zu erfragen. Diese Angaben werden in dem Dossier der Person gespeichert, bis diese ihre Fingerabdrücke abnehmen lassen kann, jedoch nicht über die Speicherfrist des Dossiers dieser Person hinaus. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 und Anhang V der genannten Verordnung beschließt, einem Drittstaatsangehörigen nach Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, die Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 und im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der nicht der Visumpflicht unterliegt, die Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingibt. |
(1) Wenn die Grenzbehörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/399 und Anhang V der genannten Verordnung beschließt, einem Drittstaatsangehörigen nach Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verweigern, und im EES noch kein Dossier für den betreffenden Drittstaatsangehörigen existiert, legt die Grenzbehörde ein Dossier zu der betreffenden Person an, in das sie im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der Visuminhaber ist, die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 14 Absatz 1 und im Falle eines Drittstaatsangehörigen, der nicht der Visumpflicht unterliegt, die alphanumerischen Daten gemäß Artikel 15 Absatz 1 eingibt. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es gibt keinen triftigen Grund, personenbezogene biometrische Daten von Drittstaatsangehörigen zu erheben und vorzuhalten, denen die Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verweigert wurde und die keine Außengrenze überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient dazu, die Terminologie der der Rückführungsrichtlinie anzugleichen. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anstatt die Bestimmungen neu zu verfassen, wird ein Verweis auf die entsprechende Bestimmung im Schengener Grenzkodex eingefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(3) Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und in den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen. |
(3) Ergibt die Suchabfrage anhand der Daten nach Absatz 2, dass Daten über den Drittstaatsangehörigen im EES gespeichert sind, so erhält die zuständige Behörde Zugang zum EES zur Abfrage der Daten im Dossier des betreffenden Drittstaatsangehörigen und in den damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätzen und Einreiseverweigerungsdatensätzen mit Begründungen. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle nimmt ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen. |
Die benannte Behörde und die zentrale Zugangsstelle können, wenn dies nach den nationalen Rechtsvorschriften zulässig ist, Teile der gleichen Organisation sein; die zentrale Zugangsstelle ist gemäß dieser Verordnung jedoch unabhängig und nimmt ihre Aufgaben unabhängig wahr. Die zentrale Zugangsstelle ist von den benannten Behörden getrennt und nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Prüftätigkeiten von diesen keine Anweisungen entgegen. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, bearbeitet beziehungsweise bearbeiten die zentrale(n) Zugangsstelle(n) den Antrag unverzüglich und überprüfen erst nachträglich, ob alle Voraussetzungen gemäß Artikel 29 erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt. |
(2) In dringenden Ausnahmefällen, in denen es zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten steht, erforderlich ist, bearbeitet beziehungsweise bearbeiten die zentrale(n) Zugangsstelle(n) den Antrag unverzüglich und überprüfen erst nachträglich, ob alle Voraussetzungen gemäß Artikel 29 erfüllt sind und ob tatsächlich ein dringender Ausnahmefall gegeben war. Die nachträgliche Überprüfung wird unverzüglich und in jedem Fall spätestens 48 Stunden nach der Bearbeitung des Antrags durchgeführt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
a) Der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist erforderlich für die Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat, weshalb eine Suchabfrage in der Datenbank verhältnismäßig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht; |
a) der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist erforderlich für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat; | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
b) der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich; |
b) der Zugang zum Zwecke der Datenabfrage ist im Einzelfall erforderlich und angemessen; | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
c) es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt. |
c) es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage der EES-Daten wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Der Zugang zum EES als Instrument für die strafrechtliche Identifizierung zwecks Identifizierung von unbekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: |
(2) Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen und die folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt sind: | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Diese vorherige Suchabfrage muss jedoch nicht durchgeführt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Abgleich mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person führen würde. Diese hinreichenden Gründe sind in dem elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit EES-Daten anzugeben, den die benannte Behörde der/den zentrale(n) Zugangsstelle(n) übermittelt. |
Diese vorherige Suchabfrage muss jedoch nicht durchgeführt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass ein Abgleich mit den Systemen der anderen Mitgliedstaaten nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person führen würde, oder wenn dringende Ausnahmefälle gegeben sind, in denen es erforderlich ist, eine unmittelbar drohende Gefahr, die im Zusammenhang mit terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten steht, abzuwenden. Diese hinreichenden Gründe sind in dem elektronischen Antrag auf einen Abgleich mit EES-Daten anzugeben, den die benannte Behörde der/den zentrale(n) Zugangsstelle(n) übermittelt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Zugang zum EES als Instrument zur polizeilichen Erkenntnisgewinnung, um Daten zu den bisherigen Reisen oder Aufenthalten im Schengen-Raum von bekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abzufragen, ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Notwendigkeit der Abfrage der Ein-/Ausreisedatensätze der betreffenden Personen hinreichend begründet ist. |
(3) Der Zugang zum EES als Instrument, mit dem Daten zu den bisherigen Reisen oder Aufenthalten im Schengen-Raum von bekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten abgefragt werden können, ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die Notwendigkeit der Abfrage der Ein-/Ausreisedatensätze der betreffenden Personen hinreichend begründet ist. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 4 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Klarstellung wird ein Verweis eingefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 5 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Klarstellung wird ein Verweis eingefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
a) Die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu stärken, weshalb eine Suchabfrage in der Datenbank verhältnismäßig ist, wenn ein überwiegendes öffentliches Sicherheitsinteresse besteht; |
a) die Abfrage ist erforderlich, um die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die unter das Mandat von Europol fallen, zu unterstützen und zu stärken; | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
b) die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich; |
b) die Abfrage ist im Einzelfall erforderlich und angemessen; | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
c) es liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung der betreffenden Straftaten beitragen kann, insbesondere, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt. |
c) es liegen Beweise oder hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Abfrage wesentlich zur Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung der betreffenden Straftaten beitragen wird, insbesondere, wenn der Verdächtige, der Täter oder das Opfer einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat einer Personengruppe angehört, die unter diese Verordnung fällt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Der Zugang zum EES als Instrument für die Identifizierung von unbekannten Tatverdächtigen oder Straftätern und mutmaßlichen Opfern terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten ist zulässig, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die vorherige Abfrage von Daten, die in für Europol technisch und rechtlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind, nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person geführt hat. | |||||||||||||||||||||||||||
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Da Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen, die Visuminhaber sind, nur im VIS gespeichert sind, kann ein Antrag auf eine Abfrage im VIS zu derselben betroffenen Person parallel zu einem Antrag auf eine Abfrage im EES gemäß den im Beschluss 2008/633/JI festgelegten Bedingungen gestellt werden, sofern die vorherige Abfrage von Daten, die in für Europol technisch und rechtlich zugänglichen Datenbanken gespeichert sind, nicht zur Verifizierung der Identität der betroffenen Person geführt hat. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend. |
(2) Die in Artikel 29 Absätze 3 bis 5 festgelegten Bedingungen gelten entsprechend. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Jeder mit einem Dossier zu einer Person verknüpfte Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Datum der Eingabe des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert. |
(1) Jeder mit einem Dossier zu einer Person verknüpfte Ein-/Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz wird im Zentralsystem des EES für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Datum der Eingabe des Ausreisedatensatzes oder des Einreiseverweigerungsdatensatzes gespeichert. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Jedes Dossier zu einer Person und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im EES für fünf Jahre und einen Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von fünf Jahren nach diesem letzten Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz kein Einreisedatensatz eingegeben wurde. |
(2) Jedes Dossier zu einer Person und die damit verknüpften Ein-/Ausreisedatensätze oder Einreiseverweigerungsdatensätze werden im Zentralsystem des EES für zwei Jahre und einen Tag nach dem Datum des letzten Ausreisedatensatzes gespeichert, sofern innerhalb von zwei Jahren nach diesem letzten Ausreisedatensatz oder Einreiseverweigerungsdatensatz kein Einreisedatensatz eingegeben wurde. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(3) Wenn nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem letzten Tag des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Das EES informiert die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Overstayern, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können. |
(3) Wenn nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer kein Ausreisedatensatz eingegeben wurde, werden die Daten für einen Zeitraum von vier Jahren nach dem letzten Tag des zulässigen Aufenthalts gespeichert. Gemäß dem Informationsmechanismus des Artikels 11 informiert das EES die Mitgliedstaaten automatisch drei Monate im Voraus über die geplante Löschung von Daten zu Aufenthaltsüberziehern, damit sie geeignete Maßnahmen treffen können. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden bei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürgern, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallen, oder Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, sind und nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte nach der Richtlinie 2004/38/EG sind, die Ein-/Ausreisedatensätze höchstens ein Jahr lang nach dem letzten Ausreisedatensatz im EES gespeichert. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(5) Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die Daten automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht. |
(5) Nach Ablauf der Speicherfrist gemäß den Absätzen 1 bis 4 werden die Daten automatisch aus dem Zentralsystem gelöscht. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 6 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission beschließt die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur notwendigen Maßnahmen, insbesondere |
Die Kommission beschließt die folgenden für die Entwicklung und technische Umsetzung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation notwendigen Maßnahmen, insbesondere | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Buchstabe g | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d, in den ebenfalls der Wortlaut „sicher und verschlüsselt“ eingefügt wird. Rechtliche Kohärenz. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Der Satz wird vervollständigt und durch Verweise auf die verschiedenen Komponenten des Systems ergänzt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
b) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 5, mit Ausnahme der Buchstaben j, k und l, |
b) die Organisation, die Verwaltung, den Betrieb und die Wartung seiner nationalen Grenzinfrastruktur und deren Anbindung an das EES für die Zwecke des Artikels 5, mit Ausnahme von dessen Absatz 1a, | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Behörde, die den Zugang der zuständigen Behörden nach Artikel 8 zum EES gewährleistet. Jeder Mitgliedstaat schließt diese nationale Behörde an die einheitliche nationale Schnittstelle an. Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol schließen ihre jeweiligen zentralen Zugangsstellen nach Artikel 26 und 27 an die einheitliche nationale Schnittstelle an. |
(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine unabhängige nationale Aufsichtsbehörde, die den in Artikel 8 genannten zuständigen Behörden den Zugang zum EES gewährt. Jeder Mitgliedstaat schließt diese nationale Behörde an die einheitliche nationale Schnittstelle an. Die einzelnen Mitgliedstaaten und Europol schließen ihre jeweiligen zentralen Zugangsstellen nach Artikel 26 und 27 an die einheitliche nationale Schnittstelle an. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Die Mitgliedstaaten verarbeiten die im EES gespeicherten oder aus dem EES abgerufenen Daten nur zu den in dieser Verordnung festgelegten Zwecken. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an die Datenschutzvorschriften. Der gleiche Wortlaut wird in Eurodac verwendet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im EES erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugriff auf die Daten haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass |
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die im EES gespeicherten und erfassten Daten rechtmäßig verarbeitet werden und dass insbesondere nur die dazu ermächtigten Bediensteten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugriff auf die Daten haben. Der verantwortliche Mitgliedstaat stellt insbesondere sicher, dass | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 36 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte klargestellt werden, dass die Daten zur Ein- und Ausreise normalerweise nur im EES aufbewahrt werden. Nur in Einzelfällen, in denen dies erforderlich ist, dürfen sie in nationalen Dateien gespeichert werden. Die Bestimmung ist an die VIS-Verordnung angelehnt. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Daten werden in den nationalen Dateien oder den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen nicht länger als im EES aufbewahrt. |
(2) Die Daten werden in den nationalen Dateien oder den nationalen Einreise-/Ausreisesystemen nicht länger als für den jeweiligen Zweck zwingend notwendig und in keinem Fall länger als im EES aufbewahrt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
b) Der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden. |
b) Der Drittstaat oder die internationale Organisation stimmt ausdrücklich zu, die Daten nur zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verwenden, und ist in der Lage, dies zu garantieren. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
c) Die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere Rückübernahmeabkommen, und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt. |
c) Die Daten werden gemäß den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts – insbesondere Datenschutzvorkehrungen und Rückübernahmeabkommen – und dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt oder zur Verfügung gestellt hat, einschließlich der rechtlichen Bestimmungen über die Datensicherheit und den Datenschutz, übermittelt oder zur Verfügung gestellt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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da) Die geeignete zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Drittstaatsangehörige aufgehalten hat, hat einen endgültigen Beschluss über die Rückführung des Drittstaatsangehörigen gefasst. | |||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Bevor personenbezogene Daten eines Drittstaatsangehörigen an Drittstaaten weitergegeben werden, muss sichergestellt werden, dass die jeweilige für Rückführungsentscheidungen zuständige Behörde einen endgültigen Beschluss über die Rückführung des betroffenen Drittstaatsangehörigen gefasst hat. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den Eurodac-Vorschlag. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe f | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den Eurodac-Vorschlag. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe j a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an den Eurodac-Vorschlag. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 – Buchstabe j b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 39 – Absatz 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vom EDSB empfohlene Bestimmung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Horizontale Datenschutzbestimmung, angelehnt an Artikel 49 des ETIAS-Vorschlags. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vom EDSB empfohlene Bestimmung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vom EDSB empfohlene Bestimmung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 1 – Buchstabe e d (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Da Drittstaatsangehörige unter den Geltungsbereich des EES fallen, sollten sie ausdrücklich als Zielgruppe der Informationskampagne erwähnt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Überschrift | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(7) Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 2 an, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der die Anforderung, die Art und Weise ihrer Bearbeitung sowie die bearbeitende Behörde festgehalten werden; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Kontrollstellen unverzüglich zur Verfügung. |
(7) Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 2 an, wird hierüber von der zuständigen Behörde eine schriftliche Aufzeichnung angefertigt, in der die Anforderung, die Art und Weise ihrer Bearbeitung sowie die bearbeitende Behörde festgehalten werden; diese Aufzeichnung stellt die zuständige Behörde den nationalen Aufsichtsbehörden innerhalb von sieben Tagen zur Verfügung. Außerdem wird der betroffenen Person eine Kopie dieser Aufzeichnung übermittelt. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die dieser Verordnung unterliegenden Daten werden nicht nur gemäß den Artikeln 13 bis 19 verarbeitet. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Kontrollstelle über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügt, die ihr gemäß dieser Verordnung übertragen werden. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre unabhängigen Aufsichtsbehörden über ausreichende Ressourcen zur Wahrnehmung der Aufgaben verfügen, die ihnen gemäß dieser Verordnung übertragen werden. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Korrektur des Verweises. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an Eurodac. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung an Artikel 49 über die Aufsichtsbehörde. Ebenso Anpassung an die Europol-Verordnung (Artikel 43), in der sowohl „Kontrolle“ als auch „Sicherstellung“ genannt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 50 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung der Terminologie an Artikel 6 sowie den Wortlaut von Eurodac. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Bezugnahme auf Artikel 43 der Europol-Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 52 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Buchstabe h | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 17 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 17 a – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 18 – Absatz 3 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Vereinfachung des Textes werden die Absätze 3 und 4 zusammengefasst. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 18 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Zur Vereinfachung des Textes werden die Absätze 3 und 4 zusammengefasst. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 5 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 18 – Absatz 5 – Buchstabe a – Ziffer ii | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Da an jeder Grenzübergangstelle Technologie zur Verfügung stehen muss, kann diese nur vorübergehend nicht verfügbar sein. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 8 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 9 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 26 – Absatz 3 a | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Nummer 10 Verordnung (EG) Nr. 767/2008 Artikel 34 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 1 – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, von eu-LISA und von Frontex dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, die eine Identifizierung einzelner Personen nicht ermöglichen: |
(1) Die dazu ermächtigten Bediensteten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission und der eu-LISA dürfen ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken folgende Daten abfragen, die die Identifizierung einzelner Personen oder die Erstellung eines Profils nicht ermöglichen, und die dazu ermächtigten Bediensteten der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache dürfen zur Durchführung von Risikoanalysen und Schwachstellenbeurteilungen nach den Artikeln 11 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1624 folgende Daten abfragen: | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsdatum des Drittstaatsangehörigen; |
b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Geburtsjahr des Drittstaatsangehörigen; | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(4) eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das EES, in denen insbesondere die Zahl, die Staatsangehörigkeit und die Grenzübergangsstelle der Einreise von Overstayern, von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Verweigerung, und von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsberechtigung aufgehoben oder verlängert wurde, sowie die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, ausgewiesen sind. |
(4) Die eu-LISA veröffentlicht vierteljährlich Statistiken über das EES, in denen insbesondere die Zahl, die Staatsangehörigkeit, das Alter, das Geschlecht, die Aufenthaltsdauer und die Grenzübergangsstelle der Einreise von Aufenthaltsüberziehern, von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, einschließlich der Gründe für die Verweigerung, und von Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthaltsberechtigung aufgehoben oder verlängert wurde, sowie die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit sind, ausgewiesen sind. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(6) Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung. |
(6) Auf Ersuchen der Kommission und des Europäischen Parlaments stellt die eu-LISA ihnen Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung sowie die Statistiken nach Absatz 3 zur Verfügung. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union. |
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Infrastruktur für die sichere und verschlüsselte Kommunikation und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Anpassung der Terminologie an Artikel 6. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts früherer Erfahrungen – insbesondere mit dem SIS II – sollten die Kosten genau überwacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES sowie etwaige Auswirkungen auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige Auswirkungen – darunter auch mit Konsequenzen für den Haushalt – auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 8 – Buchstabe f a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||
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fa) die Zahl der Anträge auf Berichtigung von Daten, die getroffenen Folgemaßnahmen und die Zahl der Berichtigungen, die auf Antrag der betroffenen Personen vorgenommen wurden. | |||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||
Die für die Entwicklung des EES erforderlichen Artikel sollten unmittelbar gelten. Die gesamte Verordnung sollte gelten, sobald das EES in Betrieb genommen wurde. |
- [1] ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 66.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Durch die erhöhte Anzahl von Reisenden an den Außengrenzen der Europäischen Union in den vergangenen Jahren ist die Ineffizienz der derzeit vorhandenen Grenzkontrollsysteme offensichtlich geworden. Diese Ineffizienz dürfte sich in den nächsten Jahren verschärfen, da die Zahl der Reisenden weiter zunehmen dürfte. Schätzungen zufolge werden 2025 etwa 300 Millionen Drittstaatsangehörige für kurze Aufenthalte legal in den Schengen-Raum einreisen. Allein der Flugverkehr dürfte in Europa innerhalb der nächsten 20 Jahre voraussichtlich um jährlich 2,6 % zunehmen. Daher müssen die Systeme der EU für das Management von Reisenden modernisiert werden, damit sie nicht nur flexibler und effizienter, sondern auch sicherer werden. Dies muss unter der Voraussetzung geschehen, dass weder die Informations- noch die Grenzkontrollsysteme zurück in die Hand der einzelnen Staaten gegeben werden. Die Durchführbarkeit dieser Kontrollen darf nicht allein auf der Kontrolle der Pässe von Reisenden und der Stempel darin beruhen, denn Stempel können gefälscht oder unleserlich sein, und ihre Kontrolle kann eine übermäßige Belastung für die Grenzbehörden darstellen, die sich daher nicht auf ihre eigentlichen Aufgaben konzentrieren können, wodurch die Sicherheit gefährdet wird. Würden keine Maßnahmen ergriffen, könnten die Grenzübergangsstellen der EU auf mittlere Sicht zusammenbrechen, und es wären enorme Investitionen in Infrastruktur und Personal erforderlich, um den Zustrom von Reisenden zu bewältigen.
Die Einrichtung eines europäischen Einreise-/Ausreisesystems (EES) kommt den Reisenden zugute, da ihre Wartezeit an den Grenzübergangsstellen reduziert wird. Außerdem können die Mitgliedstaaten den Grenzübertritt von redlichen Reisenden schneller abwickeln und die Sicherheit an den Grenzen verbessern, und die Infrastrukturbetreiber können schnellere Anbindungen in den Transitbereichen nutzen, was direkte und indirekte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringt. Auch die Betreiber an den Grenzübergangsstellen würden von dem System profitieren, da sie ihre Ressourcen optimieren könnten, während Transportunternehmen ihre Tätigkeit leichter ausüben könnten. All dies würde unter der erforderlichen Wahrung der Grundrechte und des Schutzes der im System enthaltenen Daten geschehen.
In der Europäischen Migrationsagenda wurde bereits hervorgehoben, dass das „Grenzmanagement“ einer der „vier Schwerpunkte für eine bessere Steuerung der Migration“ sei. An den transnationalen Gefahren, denen die Europäische Union seit einiger Zeit ausgesetzt ist, ist deutlich geworden, dass eine effiziente Kontrolle der Außengrenzen für einen Raum ohne Binnengrenzen unbedingt notwendig ist. Der Zusammenhang zwischen effizienten Grenzkontrollen und der Stärkung der inneren Sicherheit wird immer offensichtlicher. Der Berichterstatter unterstützt den Zugriff der Sicherheitskräfte auf das EES, um gegen schwere Kriminalität und die Bedrohungen durch den Terrorismus vorzugehen und so den Mehrwert dieses Systems zu erhöhen. Dieser Zugriff muss überwacht werden, notwendig und verhältnismäßig sein und sollte dem angemessenen Schutz der Rechte und personenbezogenen Daten Rechnung tragen. Es kann und muss ein Gleichgewicht zwischen der Beschleunigung von Grenzübertritten und der Sicherheit im Zusammenhang mit Grenzübertritten gefunden werden.
Standpunkt des Berichterstatters
1. Ziele
Mit dem vorliegenden Legislativvorschlags soll ein System eingerichtet werden, mit dem einerseits Grenzübertritte vereinfacht werden und andererseits die Bekämpfung von irregulärer Migration (also der Überschreitung der legalen Aufenthaltsdauer), der organisierten Kriminalität und des Terrorismus erleichtert wird. Die Verwirklichung dieser Ziele muss sichergestellt werden und im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Notwendigkeit mit dem Schutz der im EES gespeicherten Daten vereinbar sein.
2. Architektur
Der Berichterstatter begrüßt die mit dem Legislativvorschlag eingeführten Änderungen, von denen viele eine Antwort auf die während der Vorbereitungsphase aufgeworfenen Fragen bieten. Dennoch ist die Streichung des RTP, das das Parlament als intelligente Maßnahme zur Beschleunigung von Grenzübertritten ansah, nicht nachvollziehbar.
3. Interoperabilität mit dem VIS
Einer der wichtigsten Aspekte des Vorschlags ist die Interoperabilität des EES mit dem VIS, die auf die künftigen Verknüpfungen zwischen den verschiedenen Informationssystemen hindeutet. Wenn man von der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgeht, steht diese Interoperabilität in keiner Weise im Widerspruch zur Wahrung der in Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Rechte.
Zwar spricht sich der Berichterstatter zu diesem Zeitpunkt nicht für die Interoperabilität mit dem SIS II aus, aber es muss klargestellt werden, welches Verfahren anzuwenden ist, um Personen, die ihre zulässige Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum überschritten haben, zu melden.
4. Budget
Das EES wird zwar sicherlich mit hohen Kosten verbunden sein, allerdings muss beachtet werden, dass es wesentlich teurer wäre, keine Maßnahmen zu ergreifen – sowohl im Hinblick auf die notwendigen Investitionen in Infrastruktur und Personal, die zur Bewältigung des ansteigenden Zustroms von Reisenden notwendig wären, als auch hinsichtlich der Sicherheit der Mitgliedstaaten. Der Berichterstatter befürwortet die rationelle Verwendung der Haushaltsmittel und äußert seine Besorgnis über die etwaigen Abweichungen, zu denen es im Zuge der Umsetzung kommen kann, weshalb eine stärkere Ex-ante- und Ex-post-Kontrolle notwendig ist.
5. Biometrie
Die Entwicklungsphase hat gezeigt, dass die Kombination von vier Fingerabdrücken und der Gesichtserkennung die beste Option ist, um zügige und gleichzeitig sichere Grenzübertritte zu ermöglichen. In Übereinstimmung mit dem Standpunkt des Europäischen Parlaments soll die Menge der erfassten biometrischen Daten reduziert werden, und die bereits im VIS enthaltenen Daten sollen importiert werden, wodurch weniger Daten erfasst werden und es zu weniger Überschneidungen bei den gespeicherten Daten kommt. Hohe Qualitätsstandards sind unbedingt notwendig, damit die erfassten Daten vollumfänglich für die verfolgten Ziele verwendet werden können.
6. Schutz von Daten und Grundrechten
In der vorliegenden Verordnung muss der Schutz der im EES gespeicherten Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte garantiert werden. In diesem Zusammenhang muss das EES zur Übereinstimmung mit den Artikeln 7 und 8 der Charta die folgenden Kriterien erfüllen: Es benötigt eine angemessene Rechtsgrundlage, die Grundsätze der Charta müssen befolgt werden, es müssen Ziele des Allgemeininteresses verfolgt werden, und das EES muss verhältnismäßig und notwendig sein. Hierzu kann unter anderem auf folgende Aspekte zurückgegriffen werden: die Reduzierung der Anzahl der im System registrierten Daten, die Aufgaben der einzelstaatlichen Datenschutzbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) sowie die Verfahren zur Berichtigung und Löschung und Regelungen und Zulassungen für den Zugriff auf das System. Es wäre hervorzuheben, dass der Gerichtshof die Ziele des EES (Grenz- und Migrationskontrollen sowie Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität und des Terrorismus) als Ziele des Allgemeininteresses eingestuft hat.
7. Datenspeicherfristen
Im Zusammenhang mit dem EES sind die Grundsätze der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Durch die ursprünglich vorgeschlagene Speicherfrist von 181 Tagen würde die Effizienz des Systems beeinträchtigt. Aus Sicht der Reisenden würde das Ziel des schnelleren Grenzverkehrs so nicht erreicht, da die Daten von Drittstaatsangehörigen, die häufig einreisen, aufgrund der kurzen Frist immer wieder erfasst werden müssten, was das Verfahren verlangsamen würde. Aus Sicht der Konsulate und der Grenzbehörden wäre eine Analyse der Reisebewegungen und der Risiken nicht mehr möglich, doch diese Analyse ist im Hinblick auf Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung. Vom Standpunkt der Sicherheitskräfte aus würden relevante Daten vernichtet, die für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zwingend erforderlich sind.
Die vorgeschlagene Frist steht im Einklang mit den Zielen des Systems und würde der Interoperabilität mit dem VIS nützen. Es müssen jedoch ausreichende Garantien geschaffen werden, damit die betroffenen Personen, falls notwendig, Zugang zu ihren Daten erhalten und diese berichtigen und/oder löschen lassen können.
8. Zugriff der Sicherheitskräfte auf das System
Wenn die nationalen Sicherheitskräfte und Europol von Beginn auf das System zugreifen können, um organisierte Kriminalität und Terrorismus zu bekämpfen, erhält das System einen erheblichen Mehrwert. Dieser Zugriff muss mit der Vereinfachung des Grenzverkehrs in Einklang gebracht werden, was im EU-Recht durchaus möglich ist. Das Fortbestehen des Schengen-Raums hängt unter anderem vom Schutz seiner Außengrenzen ab. Das wertvollste Werkzeug der EU für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität sind Erkenntnisse und Aufklärung – die EU muss gerüstet sein.
Zwar nutzen manche Sicherheitsbehörden die vorhandenen Systeme derzeit nicht vollumfänglich, aber Investitionen in Schulungen, der Austausch bewährter Verfahren und der Aufbau gegenseitigen Vertrauens führen dazu, dass diese Systeme in größerem Umfang und effizienter eingesetzt werden. Während der Umsetzungsphase des Systems müssen die Behörden, die Zugriff darauf haben werden, geschult werden.
9. Auswirkungen auf Beförderungsunternehmer und Reisende
Im Hinblick auf die Durchführbarkeit des Systems ist es entscheidend, welche Aufgaben den Beförderungsunternehmer obliegen. Sie müssen über einen verhältnismäßigen und begrenzten Zugriff auf die Daten im EES verfügen, damit sie ihre Tätigkeit ausüben können, wobei ausreichende Garantien dafür gegeben sein müssen, dass die Sicherheit des Systems nicht gefährdet wird.
Die Reisenden müssen die Möglichkeit haben, ihre verbleibende legale Aufenthaltsdauer zu erfahren. Zu diesem Zweck wäre die Einrichtung eines Systems zur Online-Konsultation sehr sinnvoll. Der Zugang müsste einfach und sicher sein, sodass nur der Reisende selbst diese Angaben einsehen kann. Die Verwaltung dieses Webportals in einem sicheren Netzwerk müsste von der eu-LISA übernommen werden, die außerdem die etwaigen Risiken bewerten sollte, um die spezifischen Anforderungen eines solchen Dienstes zu ermitteln.
10. Leitung
Die eu-LISA muss eine wichtige Aufgabe bei der Entwicklung und Wartung des EES übernehmen. Die Sicherheits-, Kontroll- und Verantwortungsstandards müssen sowohl in der Umsetzungs- als auch in der Betriebsphase des Systems angepasst werden. Das Europäische Parlament muss im Rahmen seiner Zuständigkeit in allen Phasen am EES beteiligt sein.
MINDERHEITENANSICHT
eingereicht gemäß Artikel 52a Absatz 4 der Geschäftsordnung
Marie-Christine Vergiat
Ursprünglich war das EES eingerichtet worden, um das Überschreiten der Außengrenzen der EU zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird im EES ein Dossier über Drittstaatsangehörige erstellt, die in die EU einreisen und aus der EU ausreisen. Außerdem wird die Interoperabilität mit anderen bestehenden Datenbanken erleichtert, indem ein umfassendes System für die Erfassung von insbesondere biometrischen Daten eingerichtet wird, darunter auch Daten von Minderjährigen ab zwölf Jahren, was jedoch gegen das Völkerrecht verstößt und einen gefährlichen Präzedenzfall darstellt.
Da die Kontrolle der Grenzen und die Bekämpfung der Kriminalität quasi gleichgesetzt werden, kann die Polizei unter den gleichen Bedingungen auf das System zugreifen wie die Grenz- und Küstenwache. Dabei werden sehr unterschiedliche Zwecke miteinander vermengt, wodurch gegen die Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstoßen wird und ein automatischer Zusammenhang zwischen Migration, Kriminalität und Terrorismus hergestellt wird.
Fortan wird unterschieden, und zwar zwischen „guten Reisenden“, die unter Anwendung von Ad-hoc-Verwaltungsverfahren in das Hoheitsgebiet einreisen können, und allen anderen, die unter den Generalverdacht der Illegalität gestellt werden und den Mitgliedstaaten automatisch gemeldet werden. Dabei wird das Gebot der Einzelfallprüfung insbesondere bei schutzbedürftigen Personen missachtet.
Die Bedingungen, unter denen der Vorschlag geprüft wurde, waren schon wegen des Inhalts und der Bedeutung des Textes einer ordnungsgemäßen Legislativtätigkeit abträglich, zumal Einschnitte in die Grundrechte von Millionen Männern, Frauen und Kindern drohen.
Man hätte zumindest den Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten besser Rechnung tragen sollen.
STELLUNGNAHMEdes Haushaltsausschusses (9.12.2016)
des Haushaltsausschussesfür den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Innereszu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011
(COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Monika Hohlmeier
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verfasserin ist der Auffassung, dass ein besserer, modernerer und effizienterer Grenzschutz unserer EU-Außengrenzen unabdingbar ist, damit ein genauer Überblick über Ein- und Ausreisen von Drittstaatsangehörigen gewährleistet ist. Außerdem ist es dadurch möglich, die Grenzkontrollen schneller durchzuführen, die Wartezeit an den Grenzen zu verkürzen und für mehr Freizügigkeit zu sorgen, während gleichzeitig die innere Sicherheit verbessert, der Kampf gegen den Terrorismus und der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität intensiviert werden kann und illegale Grenzübertritte, Identitätsbetrug oder Overstayer aufgedeckt werden können. Insbesondere sind die bestehenden Informationssysteme durch gravierende strukturelle Mängel gekennzeichnet, die behoben werden müssen, damit die Außengrenzen der EU wirksam geschützt werden können. Kein Mitgliedstaat kann im ganzen Schengen-Raum allein die Ein-/Ausreise von Drittstaatsangehörigen wirksam kontrollieren. Daher muss umgehend ein europäisches Instrument entwickelt und in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden.
In diesem Zusammenhang ist der überarbeitete Vorschlag der Kommission über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zu begrüßen, zumal darin die Interoperabilität und die Synergien der Informationssysteme gefördert werden, damit die Kontrollverfahren für Drittstaatsangehörige, die in die EU reisen wollen, beschleunigt, vereinfacht und verstärkt werden.
Positiv zu bewerten ist auch die technische Studie der Kommission zu intelligenten Grenzen und der Abschlussbericht über das Pilotprojekt „Intelligente Grenzen“ von eu-LISA, in dem auf die Bedenken des Parlaments aus dem Jahr 2013 insofern eingegangen wird, als die finanziellen, technischen und organisatorischen Herausforderung für jede politische Option konkret beurteilt werden und eu-LISA mit der Durchführung einer Testphase betraut wird.
In den Vorschlägen von 2013 wurden als Richtgröße 1,1 Mrd. EUR im EU-Haushalt für die Entwicklung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) und eines Registrierungsprogramms für Reisende (RTP) eingeplant. Die erforderlichen Mittel für den überarbeiteten Vorschlag auf der Grundlage der bevorzugten Option eines einzigen EES, auf das die Strafverfolgungsbehörden ebenfalls zugreifen können, wurden mit 480 Mio. EUR veranschlagt. Das Ergebnis der finanziellen Analyse ist offenbar genauer ausgefallen als im vorherigen Vorschlag. Dieser Betrag hängt im Übrigen davon ab, was das Verfahren der Auftragsvergabe und die Projektanalyse (Integration der vorhandenen nationalen Systeme und Aufbau des neuen Systems in allen Mitgliedstaaten) ergeben.
Zu begrüßen ist, dass diese Mittel nicht nur die Kosten der zentralen Komponenten des Systems während der gesamten MFR-Laufzeit decken würden (288 Mio. EUR – sowohl für die Entwicklungs- als auch für die Betriebskosten auf EU-Ebene – im Wege der indirekten Mittelverwaltung), sondern auch die Kosten der Integration der in den Mitgliedstaaten vorhandenen nationalen Grenzinfrastrukturen mit dem EES über die einheitlichen nationalen Schnittstellen (120 Mio. EUR – im Wege der direkten Mittelverwaltung). Im Gegensatz zum Vorschlag der Kommission empfiehlt die Verfasserin die Einführung eines Krisenmechanismus, damit gewährleistet ist, dass die Mitgliedstaaten mit organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten in die Lage versetzt werden, das System innerhalb des vorgesehenen Zeitraums einzuführen.
Außerdem sollten die künftigen Betriebskosten in den Mitgliedstaaten aus Mitteln ihrer nationalen Programme im Rahmen des ISF bestritten werden (geteilte Mittelverwaltung), sobald das neue System betriebsbereit wäre. Die Mitgliedstaaten sind dabei aufgefordert, kostengünstige Lösungen zu ermitteln.
Abschließend schlägt die Verfasserin vor, dass die Berichterstattung von eu-LISA an das Europäische Parlament und den Rat während der Entwicklung des EES eine obligatorische Aktualisierung der Haushalts- und Kostenentwicklungen umfasst, damit eine umfassende Kontrolle und Überwachung des Verfahrens gewährleistet ist und das Risiko von Mittelüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) In ihrer Mitteilung vom 6. April 2016 über solidere und intelligentere Informationssysteme für das Grenzmanagement und mehr Sicherheit hat die Kommission ein Verfahren vorgestellt, das zur Interoperabilität der Informationssysteme führen soll, damit die Datenverwaltungsarchitektur der Union im Bereich der Grenzkontrolle und der Sicherheit strukturell verbessert wird. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Ziele und die Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) müssen präzisiert, die Modalitäten seines Betriebs und seiner Anwendung geregelt, die Zuständigkeiten geklärt und die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt werden. |
(7) Die Ziele und die Systemarchitektur des Einreise-/Ausreisesystems (EES) müssen präzisiert, die Modalitäten seines Betriebs, seiner Anwendung und seiner Interoperabilität mit anderen Informationssystemen geregelt, die Zuständigkeiten geklärt und die Kategorien der in das System einzugebenden Daten, die Eingabezwecke und -kriterien, die zugangsberechtigten Behörden sowie weitere Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Das EES sollte aus einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen an die einheitliche nationale Schnittstelle anschließen. |
(12) Das EES sollte aus einem Zentralsystem, mit dem eine computergestützte zentrale Datenbank für biometrische und alphanumerische Daten betrieben wird, einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac sowie der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen bestehen. Jeder Mitgliedstaat sollte seine nationalen Grenzinfrastrukturen an die einheitliche nationale Schnittstelle anschließen. Die nationalen Grenzinfrastrukturen der Mitgliedstaaten umfassen das Schengener Informationssystem, die Interpol-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (STLD) sowie die Datenbanken von Europol und die nationalen Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Die Interoperabilität zwischen dem EES und Eurodac sollte durch einen direkten Kommunikationskanal zwischen den Zentralsystemen hergestellt werden, damit eine automatisierte Übermittlung der Daten der Personen, die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig überschreiten, vom EES zu Eurodac stattfinden kann. |
Begründung | |
Die neue Eurodac-Verordnung sieht die Erfassung der Daten aller Drittstaatsangehörigen vor, die sich illegal im Gebiet eines Mitgliedstaats aufhalten. | |
Gemäß Artikel 11 dieser Verordnung erstellt der EES eine Liste der Personen, die die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig überschritten haben und sich daher unrechtmäßig in dem betreffenden Staat aufhalten. Mithilfe der automatisierten Übermittlung können Doppelungen vermieden werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 43 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(43) Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen abzustempeln, die für alle beigetretenen Mitgliedstaaten gilt. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt werden. Diese Mitgliedstaaten sollten Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen zwar im EES erfassen, das automatische Berechnungssystem im EES sollte diese Aufenthalte aber nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer zählen. |
(43) Diese EES-Verordnung tritt an die Stelle der Verpflichtung, die Reisepässe von Drittstaatsangehörigen abzustempeln, die für alle beigetretenen Mitgliedstaaten gilt. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2016/399 nicht anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts von 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Excluding a stay in one of these States from the calculation of the authorised length of stay would lead either to having 5 calculation systems: one for States fully applying the Schengen acquis and 4 for the others not applying it fully. This would lead to considerable unnecessary costs and mean that a TCN could reside on EU territory continuously by moving from a Schengen State to a non-Schengen State. Or having a single calculation system exclusively reserved for those States that fully apply the Schengen acquis, but with the abolition of passport stamp this option would mean that the 4 non-Schengen States would not benefit from the EES and be without any means to calculate the length of stay. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht; |
b) einer einheitlichen nationalen Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat auf der Grundlage gemeinsamer, für alle Mitgliedstaaten identischer technischer Spezifikationen, die die Verbindung des Zentralsystems mit den nationalen Grenzinfrastrukturen in den Mitgliedstaaten ermöglicht; die nationalen Grenzinfrastrukturen der Mitgliedstaaten umfassen das Schengener Informationssystem, die SLTD-Datenbank von Interpol sowie die Datenbanken von Europol und die nationalen Datenbanken der Strafverfolgungsbehörden; |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS; |
c) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES, dem Zentralsystem des VIS und dem Zentralsystem des SIS; |
Begründung | |
Neben einer uneingeschränkten Interoperabilität zwischen EES und VIS muss für einen umfassenden Datenaustausch auch das Schengener Informationssystem einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ca) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 7a |
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Interoperabilität mit Eurodac |
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(1) eu-LISA richtet einen sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac ein, um die Interoperabilität zwischen den beiden Systemen zu ermöglichen. |
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(2) Aufgrund dieses Erfordernisses der Interoperabilität können die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten aller Personen, die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig überschreiten, automatisch vom Zentralsystem des EES an das Zentralsystem von Eurodac übermittelt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht gemäß ihrer jeweiligen Beitrittsakte vollständig anwenden, werden bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Schengen-Raum nicht berücksichtigt. Diese Mitgliedstaaten erfassen die Aufenthalte von Drittstaatsangehörigen im EES. Das automatische Berechnungssystem im EES zählt Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, jedoch nicht als Teil der zulässigen Aufenthaltsdauer. |
4. Aufenthalte in Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen des Titels III der Verordnung (EU) 2016/399 nicht anwenden, sollten bei der Berechnung der Dauer des zulässigen Aufenthalts berücksichtigt werden. |
Begründung | |
Excluding a stay in one of these States from the calculation of the authorised length of a stay would lead either to having 5 calculation systems: one for States fully applying the Schengen acquis and 4 for the others not applying it fully. This would lead to considerable unnecessary costs and mean that a TCN could reside on EU territory continuously by moving from a Schengen State to a non-Schengen State. Or having a single calculation system exclusively reserved for those States that fully apply the Schengen acquis, but with the abolition of passport stamp this option would mean that the 4 non-Schengen States would not benefit from the EES and be without any means to calculate the length of stay. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten betreffend alle Personen, die einen befristeten Aufenthalt rechtswidrig um mehr als 15 Tage überschreiten und deren Einreise-/Ausreisedatensatz keine Daten über die Ausreise enthält, werden automatisch an das Zentralsystem von Eurodac übermittelt. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS. eu-LISA obliegt zudem der Aufbau des Web-Dienstes gemäß Artikel 12 im Einklang mit den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. |
eu-LISA ist zuständig für die Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen, der Kommunikationsinfrastruktur sowie des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac. eu-LISA obliegt zudem der Aufbau des Web-Dienstes gemäß Artikel 12 im Einklang mit den Spezifikationen und Bedingungen, die gemäß dem in Artikel 61 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
eu-LISA bestimmt die Systemarchitektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem, die einheitlichen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und die Kommunikationsinfrastruktur, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen werden. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen an das VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Artikel 55 ergeben. |
eu-LISA bestimmt die Systemarchitektur, einschließlich ihrer Kommunikationsinfrastruktur, sowie die technischen Spezifikationen und ihre Weiterentwicklung in Bezug auf das Zentralsystem, die einheitlichen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac und die Kommunikationsinfrastruktur, die vom Verwaltungsrat vorbehaltlich einer befürwortenden Stellungnahme der Kommission angenommen werden. eu-LISA führt auch die erforderlichen Anpassungen an das VIS durch, die sich aus der Herstellung der Interoperabilität mit dem EES sowie der Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 nach Artikel 55 ergeben. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
eu-LISA entwickelt das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie die Kommunikationsinfrastruktur und setzt diese so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 33 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission um. |
eu-LISA entwickelt das Zentralsystem, die einheitlichen nationalen Schnittstellen, den sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac sowie die Kommunikationsinfrastruktur und setzt diese so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und nach Erlass der in Artikel 33 vorgesehenen Maßnahmen durch die Kommission um. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS sowie der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen und für den Web-Dienst nach Artikel 12 zuständig. |
eu-LISA ist zuständig für das Betriebsmanagement des Zentralsystems, des sicheren Kommunikationskanals zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem des VIS und zwischen dem Zentralsystem des EES und dem Zentralsystem von Eurodac sowie der einheitlichen nationalen Schnittstellen. In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Agentur, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die beste verfügbare Technologie eingesetzt wird. eu-LISA ist zudem für das Betriebsmanagement der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen und für den Web-Dienst nach Artikel 12 zuständig. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34a |
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Crisis mechanism |
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Die Kommission und die Mitgliedstaaten entwickeln einen Krisenmechanismus, der aktiviert werden soll, wenn ein Mitgliedstaat mit organisatorischen und finanziellen Schwierigkeiten konfrontiert ist. Mit diesem Mechanismus wird gewährleistet, dass die Entwicklung und Integration nationaler Systeme, die Vollständigkeit der Projektplanung, die Interoperabilität mit den Zentralsystemen VIS und SIS und die Umsetzung dieser Verordnung gleichzeitig und rechtzeitig verwirklicht werden. Außerdem wird dadurch gewährleistet, dass alle Mitgliedstaaten in vollem Umfang am System teilnehmen. |
Begründung | |
Zur Gewährleistung eines uneingeschränkten Betriebs ist es notwendig, dass alle Mitgliedstaaten das System unabhängig von ihrer finanziellen Situation betreiben können. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 34b |
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Unbeschadet des Artikels 58 sorgt die Kommission dafür, dass jedem Mitgliedstaat genügend finanzielle Unterstützung zur Verfügung gestellt wird, damit die vorhandenen nationalen Grenzinfrastrukturen mit dem EES über die einheitlichen nationalen Schnittstellen integriert werden können. Diese finanzielle Unterstützung umfasst sämtliche nationalen Kosten und Ausgaben für die Integration im Zusammenhang mit dieser Verordnung und stehen im Verhältnis zum jeweiligen Verwaltungsbedarf eines jeden Mitgliedstaats. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 58 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union. |
(1) Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur und der einheitlichen nationalen Schnittstelle gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Vor Einleitung des Verfahrens der Auftragsvergabe führt die Kommission eine genaue Analyse der technischen Erfordernisse zur Integration bestehender nationaler Systeme, der technischen Standards, der Erfordernisse im Zusammenhang mit dem Inhalt und der Zugänglichkeit des EES durch. |
Begründung | |
Die Grenzkontrollen werden auf nationaler Ebene in der EU und in Drittstaaten immer stärker digitalisiert. 11 Schengenstaaten sowie Bulgarien, Rumänien, und das VK handhaben vergleichbare Einreise-/Ausreisesysteme, die in der Regel auf ausgewählte Flughäfen beschränkt sind. Erfahrungen mit der Entwicklung anderer IT-Großsysteme auf EU-Ebene wie die Systeme SIS II und VIS haben jedoch gezeigt, dass diese Initiativen mit eskalierenden Kosten verbunden waren. Daher müssen die Kosten im Voraus so präzise wie möglich berechnet werden, damit das Risiko von Mittelüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden. |
(2) Bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle sechs Monate während der Entwicklungsphase des EES übermittelt eu-LISA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Entwicklung des Zentralsystems, der einheitlichen nationalen Schnittstellen und der Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen. Der Bericht enthält eine Übersicht der Haushalts- und Kostenentwicklungen mit einer ausführlichen technischen und finanziellen Bewertung, genauen Informationen über Kostensteigerungen und Änderungen der Anforderungen an die Konzipierung sowie die Gründe für diese Divergenzen. Wird der Krisenmechanismus ausgelöst, werden in dem Bericht die Gründe hierfür dargelegt, und es ist zu erläutern, wie sich dies im Einzelnen auswirkt. Sobald die Entwicklung abgeschlossen ist, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat ein Bericht übermittelt, in dem detailliert dargelegt wird, wie die Ziele, insbesondere in Bezug auf die Planung und die Kosten, erreicht wurden, und in dem etwaige Abweichungen begründet werden. |
Begründung | |
Erfahrungen mit der Entwicklung anderer IT-Großsysteme auf EU-Ebene wie die Systeme SIS II und VIS haben jedoch gezeigt, dass diese Initiativen mit langen Verzögerungen und eskalierenden Kosten verbunden waren. Damit eine umfassende Kontrolle und Überwachung des Verfahrens gewährleistet ist und das Risiko von Mittelüberschreitungen auf ein Mindestmaß reduziert wird, wird vorgeschlagen, dass die Berichterstattung von eu-LISA an das Europäische Parlament und den Rat während der Entwicklung des EES eine obligatorische Aktualisierung der Haushalts- und Kostenentwicklungen umfasst. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES sowie etwaige Auswirkungen auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Drei Jahre nach Inbetriebnahme des EES und danach alle vier Jahre erstellt die Kommission eine Gesamtbewertung des EES. Dabei misst sie die Ergebnisse an den Zielen, untersucht die Auswirkungen auf die Grundrechte, überprüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin Gültigkeit haben, bewertet die Anwendung der Verordnung, die Sicherheit des EES und etwaige Auswirkungen, insbesondere die Auswirkungen auf den Haushalt, auf den künftigen Betrieb und gibt erforderlichenfalls Empfehlungen ab. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
Begründung | |
Damit eine umfassende parlamentarische Überwachung, Haushaltskontrolle und -planung gewährleistet ist und mögliche Änderungen, die sich auf den Haushalt auswirken, sobald wie möglich festgestellt werden können, wird vorgeschlagen, in die Gesamtbewertungen einen Überblick über mögliche Auswirkungen künftiger Operationen auf den Haushalt aufzunehmen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 9.5.2016 |
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|
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|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 9.5.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Monika Hohlmeier 25.4.2016 |
||||
Datum der Annahme |
8.12.2016 |
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|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
19 11 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nedzhmi Ali, Richard Ashworth, Jean-Paul Denanot, Gérard Deprez, José Manuel Fernandes, Eider Gardiazabal Rubial, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Zbigniew Kuźmiuk, Vladimír Maňka, Clare Moody, Paul Rübig, Petri Sarvamaa, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Indrek Tarand, Monika Vana, Marco Zanni |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Xabier Benito Ziluaga, Bill Etheridge, Ivana Maletić, Andrey Novakov, Nils Torvalds, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Clara Eugenia Aguilera García, José Blanco López, Valentinas Mazuronis, József Nagy, Claudia Schmidt |
||||
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Einführung eines Einreise-/Ausreisesystems (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der EU und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Strafverfolgungszwecken |
||||
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0194 – C8-0135/2016 – 2016/0106(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
6.4.2016 |
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|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 9.5.2016 |
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|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 9.5.2016 |
|
|
|
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Agustín Díaz de Mera García Consuegra 20.4.2016 |
|
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Prüfung im Ausschuss |
24.5.2016 |
8.12.2016 |
27.2.2017 |
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|
Datum der Annahme |
27.2.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 7 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Tanja Fajon, Raymond Finch, Kinga Gál, Ana Gomes, Nathalie Griesbeck, Jussi Halla-aho, Brice Hortefeux, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Juan Fernando López Aguilar, Roberta Metsola, Claude Moraes, József Nagy, Soraya Post, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Sergei Stanishev, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Carlos Coelho, Ignazio Corrao, Gérard Deprez, Jeroen Lenaers, Angelika Mlinar, Salvatore Domenico Pogliese, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Carlos Iturgaiz, Josu Juaristi Abaunz, Seán Kelly, Verónica Lope Fontagné, Antonio López-Istúriz White, Ivana Maletić, Christel Schaldemose, Martina Werner |
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Datum der Einreichung |
8.3.2017 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE |
Gérard Deprez, Nathalie Griesbeck, Angelika Mlinar, Cecilia Wikström |
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ECR |
Jussi Halla-aho, Branislav Škripek |
|
EFDD |
Ignazio Corrao, Kristina Winberg |
|
PPE |
Carlos Coelho, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Kinga Gál, Brice Hortefeux, Carlos Iturgaiz, Seán Kelly, Barbara Kudrycka, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Antonio López-Istúriz White, Ivana Maletić, Roberta Metsola, József Nagy, Salvatore Domenico Pogliese, Csaba Sógor, Jaromír Štětina |
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S&D |
Caterina Chinnici, Tanja Fajon, Ana Gomes, Dietmar Köster, Juan Fernando López Aguilar, Claude Moraes, Soraya Post, Christine Revault D'Allonnes Bonnefoy, Christel Schaldemose, Birgit Sippel, Sergei Stanishev, Josef Weidenholzer, Martina Werner |
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7 |
– |
|
EFDD |
Raymond Finch |
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GUE/NGL |
Josu Juaristi Abaunz, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
|
Verts/ALE |
Eva Joly, Judith Sargentini, Bodil Valero |
|
1 |
0 |
|
ECR |
Daniel Dalton |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung