EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

27.3.2017 - (13806/2015 – C8-0410/2015 – 2015/0135(NLE)) - ***

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Pavel Svoboda

Verfahren : 2015/0135(NLE)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0076/2017
Eingereichte Texte :
A8-0076/2017
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

(13806/2015 – C8-0410/2015 – 2015/0135(NLE))

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf eines Beschlusses des Rates (13806/2015),

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen von 1996 über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See (im Folgenden: „HNS-Übereinkommen von 1996“),

–  unter Hinweis auf das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996,

–  unter Hinweis auf das vom Rat gemäß Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterbreitete Ersuchen um Zustimmung (C8-0410/2015),

–  unter Hinweis auf den Beschluss des Rates 2002/971/EG vom 18. November 2002 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 (HNS-Übereinkommen) zu ratifizieren oder diesem beizutreten[1],

–  unter Hinweis auf das Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014[2],

–  unter Hinweis auf seine vorläufige Entschließung vom 8. Juni 2016 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates[3],

–  unter Hinweis auf die Folgemaßnahmen der Kommission zu der vorläufigen Entschließung vom 4. Oktober 2016,

–  unter Hinweis auf die am 19. Februar 2016 vom Rechtsausschuss angenommene und dem Zwischenbericht des Rechtsausschusses als Anlage beigefügte Stellungnahme (in Form eines Schreibens) zu der angemessenen Rechtsgrundlage für den genannten Entwurf eines Beschlusses des Rates[4] (A8‑0191/2016),

–  gestützt auf Artikel 99 Absätze 1 und 4 sowie auf Artikel 108 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Empfehlung des Rechtsausschusses (A8-0076/2017),

1.  gibt seine Zustimmung zu der Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihren Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 55.
  • [2]  Gutachten des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014, 1/13, ECLI:EU:C:2014:2303.
  • [3]  Angenommene Texte, P8_TA(2016)0259.
  • [4]  PE576.992.

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Internationale Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See von 1996 befasst sich mit der Haftung und der Entschädigung für Schäden, die bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe – darunter auch verflüssigtes Erdgas (LNG) und Flüssiggas (LPG) – auf See auftreten. Das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen von 1996 umfasste Änderungen, mit denen im HNS-Übereinkommen von 1996 aufgedeckte Problemstellungen angegangen wurden, und sollte gemeinsam mit den Bestimmungen des Übereinkommens als ein einziges Instrument gelesen, ausgelegt und angewandt werden (im Folgenden: „HNS-Übereinkommen von 2010“). Weder das HNS-Übereinkommen von 1996 noch das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen sind in Kraft getreten.

Das HNS-Übereinkommen von 2010 sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Schiffseigners für Schäden vor, die im Zusammenhang mit der Beförderung von HNS an Bord seines Schiffes auf See verursacht werden. Es gibt begrenzte Ausnahmen von der verschuldensunabhängigen Haftung des Eigentümers, wenn dieser der Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung oder anderweitigen finanziellen Sicherheitsleistung zur Deckung der Haftung für Schäden, auf die das Übereinkommen Anwendung findet, nachkommt. Wichtiger noch ist die Einrichtung eines eigens zu diesem Zweck aufgelegten Entschädigungsfonds, der jedem, der einen Schaden durch die Beförderung von HNS auf See erlitten hat, eine Entschädigung zahlen soll, wenn die betreffende Person durch den Schiffseigner und seinen Versicherer nicht voll und angemessen für den Schaden entschädigt werden konnte. Der für Entschädigungen zur Verfügung stehende Gesamtbetrag beläuft sich auf 250 Millionen Rechnungseinheiten (etwa 310 Millionen EUR nach dem aktuellen Wechselkurs) und stützt sich auf eine detailliert ausgearbeitete Regelung über die an den HNS-Fonds zu zahlenden Beiträge der Empfänger von HNS in den jeweiligen Vertragsstaaten.

Sowohl das HNS-Übereinkommen von 1996 als auch das HNS-Übereinkommen von 2010 überschneiden sich in ihrem Anwendungsbereich mit der Richtlinie 2004/35/EG über die Haftung der Betreiber wirtschaftlicher Tätigkeiten[1], einschließlich Seeverkehrsleistungen, insoweit Umweltschäden im Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeers eines Vertragsstaats, Schäden durch Kontaminierung der Umwelt in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder in einer entsprechenden Zone (bis zu 200 Seemeilen von den Basislinien) eines Vertragsstaats sowie die „Schutzmaßnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, unabhängig davon, wo sie getroffen worden sind“, betroffen sind.

Die Richtlinie umfasst jedoch keine Bestimmungen über eine über den Haftungshöchstbetrag des Schiffseigners hinausgehende Entschädigung von Opfern einer Verschmutzung mit HNS auf See und sieht außerdem keine Versicherungspflicht vor. Ferner wird in der Richtlinie 2004/35/EG ausdrücklich auf das HNS-Übereinkommen von 1996 verwiesen, wobei Schäden, die infolge eines Ereignisses eintreten, das unter das Übereinkommen, einschließlich etwaiger künftiger Änderungen dieses Übereinkommens fällt, vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden, sofern das Übereinkommen in dem betreffenden Mitgliedstaat in Kraft ist. Dadurch wird ermöglicht, dass spezifische internationale Regelungen, die die zivilrechtliche Haftung in Zusammenhang mit bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeiten betreffen, Vorrang vor der Richtlinie erhalten, da sie als wirksamer für die umgehende und angemessene Entschädigung für Umweltschäden und als für die Art solcher wirtschaftlichen Tätigkeiten besser geeignet erachtet werden.

Das Parlament wurde in einem Schreiben vom 17. Dezember 2015 ersucht, dem Entwurf des Beschlusses des Rates über die Ratifizierung des Protokolls von 2010 zu dem HNS-Übereinkommen zuzustimmen. In Anbetracht der grundlegenden Diskrepanzen zwischen dem Entwurf des Beschlusses des Rates und dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission sowie nach Anhörung der Kommission und des Rates (28. Januar 2016) und des Juristischen Diensts des Parlaments (15. März 2016) beschloss der Rechtsausschuss, Artikel 99 Absatz 5 der Geschäftsordnung in Anspruch zu nehmen und einen Zwischenbericht mit Empfehlungen zur Änderung des genannten Entwurfs des Beschlusses des Rates zu verfassen.

Die wichtigsten Unterschiede zwischen dem Entwurf des Beschlusses des Rates und dem Vorschlag der Kommission bezogen sich auf das Maß der ausschließlichen Zuständigkeit der Union gemäß Artikel 3 Absatz 2 AEUV, das Erfordernis, die Mitgliedstaaten dazu zu verpflichten, das Übereinkommen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu ratifizieren, und die geeignete Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates, der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ausschließt (nämlich entweder Artikel 192 AEUV – die wichtigste Bestimmung über Umwelthaftung – oder Artikel 100 Absatz 2 – eine Bestimmung über Verkehr – in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV).

Der Ausschuss vertrat die Ansicht, dass die Staaten, die gewillt sind, dem HNS-Übereinkommen beizutreten, in Anbetracht der Überschneidungen zwischen dem HNS-Übereinkommen von 2010 einerseits und der Umwelthaftungsrichtlinie andererseits und der Tatsache, dass in dem Entwurf des Beschlusses des Rates keine verbindlichen Zeitrahmen und keine eindeutigen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, das Übereinkommen zu ratifizieren oder ihm beizutreten, enthalten sind, einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Staaten, die diesen Prozess verzögern, erleiden könnten.

Zudem kann die sich gegenseitig ausschließende Anwendung der Umwelthaftungsrichtlinie und des HNS-Übereinkommens nicht gewährleistet werden, solange nicht alle 28 Mitgliedstaaten das Übereinkommen ratifiziert haben, sodass folglich die Gefahr besteht, dass die Branche gleichzeitig zwei unterschiedlichen Regelungen – einer der EU und einer internationalen – unterworfen sein wird, was auch zu einer unterschiedlichen Behandlung der Opfer der Verschmutzung wie Küstengemeinden, Fischer usw. führen könnte.

Schließlich erwog der Rechtsausschuss am 17. Februar von Amts wegen die Änderung der Rechtsgrundlage des Entwurfs des Beschlusses des Rates, der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen ausschließt, und gelangte zu der Schlussfolgerung, die am besten geeignete Lösung sei eine dreifache Rechtsgrundlage:

Da der vorgeschlagene Beschluss des Rates die Mitgliedstaaten ermächtigen soll, das Protokoll von 2010 zum HNS-Übereinkommen im Namen der Europäischen Union zu ratifizieren oder ihm im Namen der Europäischen Union beizutreten, und folglich durch das HNS-Übereinkommen von 2010 gebunden zu sein, und in Anbetracht dessen, dass dieses Übereinkommen nicht nur Fälle umweltbezogener Schäden (Umsetzung des Grundsatzes der Vorbeugung und des Verursacherprinzips), sondern auch Fälle nicht umweltbezogener Schäden erfasst, die beide durch die Beförderung bestimmter Stoffe auf See entstehen, stellen Artikel 100 Absatz 2 AEUV, Artikel 192 Absatz 1 AEUV und Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v AEUV die angemessene Rechtsgrundlage für den Vorschlag vor.

Vor diesem Hintergrund schlug der Berichterstatter in der Absicht, mit dem Rat und der Kommission zu einer sinnvollen Lösung zu kommen, einen Zwischenbericht vor, um die Einheitlichkeit, Integrität und Wirksamkeit des EU-Rechts und die Einhaltung des wichtigen Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung der EU zu gewährleisten. Die Kommission begrüßte die Annahme dieser Entschließung durch das Parlament und bekräftigte, sie sei bereit gewesen, eine Kompromisslösung zur Rechtsgrundlage des Vorschlags und einen erweiterten sinnvollen Zeitrahmen für die Ratifizierung des HNS-Übereinkommens von 2010 zu akzeptieren.

Der Rat nahm die Entschließung des Parlaments am 15. Juli in der Sitzung der Gruppe „Seeverkehr“ zur Kenntnis und gelangte zu der Ansicht, die Debatte über den Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses des Rates könne nicht wiederaufgenommen werden, da dieser unter das Zustimmungs- und nicht unter das Mitentscheidungsverfahren falle.

In Anbetracht der kategorischen Weigerung des Rates, einen Dialog mit dem Parlament und der Kommission aufzunehmen, sowie mit Blick darauf, dass keine regionalen Lösungen, sondern eine internationale Regelung anzustreben ist, damit gewährleistet ist, dass die Bestimmungen über die Haftung und die Entschädigung bei Unfällen, die von HNS befördernden Schiffen auf See verursacht werden, EU-weit einheitlich angewendet werden, empfiehlt der Berichterstatter dem Parlament, der Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und ihrem Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, zuzustimmen.

  • [1]  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Ratifizierung im Interesse der Europäischen Union des Protokolls von 2010 zu dem Internationalen Übereinkommen über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung schädlicher und gefährlicher Stoffe auf See durch die Mitgliedstaaten und Beitritt zu diesem Protokoll im Interesse der Europäischen Union, mit Ausnahme der Aspekte im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

13806/2015 – C8-0410/2015 – COM(2015)03042015/0135(NLE)

Datum der Anhörung / des Ersuchens um Zustimmung

18.1.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

18.1.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

18.1.2016

TRAN

18.1.2016

PECH

18.1.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ENVI

16.7.2015

TRAN

15.9.2015

PECH

15.7.2015

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Pavel Svoboda

13.7.2015

 

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

Datum der Stellungnahme JURI

JURI

17.2.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.1.2016

15.3.2016

21.4.2016

28.2.2017

Datum der Annahme

23.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Pavel Svoboda, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eugen Freund, Maria Noichl

Datum der Einreichung

27.3.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

20

+

PPE

S&D

ALDE

GUE/NGL

Verts/ALE

EFDD

ENF

Daniel Buda, Angelika Niebler, Emil Radev, Pavel Svoboda, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka

Eugen Freund, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Maria Noichl, Virginie Rozière

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

Kostas Chrysogonos

Max Andersson, Julia Reda

Isabella Adinolfi, Joëlle Bergeron

Marie-Christine Boutonnet

0

-

 

 

1

0

ECR

Sajjad Karim

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung