BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

28.3.2017 - (COM(2016)0283 – C8-0194/2016 – 2016/0148(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Olga Sehnalová


Verfahren : 2016/0148(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0077/2017
Eingereichte Texte :
A8-0077/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(COM(2016)0283 – C8-0194/2016 – 2016/0148(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0283),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0194/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom bulgarischen Parlament, vom tschechischen Abgeordnetenhaus, vom österreichischen Bundesrat und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahme des Rechtsausschusses (A8-0077/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Für die Verbraucherschutzpolitik der Union sind Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 12, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union grundlegend.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)  Nach Artikel 169 AEUV hat die Verbraucherschutzpolitik der Union die Interessen der Verbraucher zu fördern und ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten. Dafür leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b)  In Artikel 197 AEUV über die Verwaltungszusammenarbeit wird festgestellt, dass die effektive Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union entscheidend ist, und festgelegt, in welchen Grenzen die Union und die Mitgliedstaaten diesbezüglich tätig werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die harmonisierte Regelung und Verfahren zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze verantwortlich sind. Artikel 21a sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operationellen Mechanismen dieser Verordnung vor und nach diesem Artikel schlussfolgerte die Kommission, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Durchsetzungsherausforderungen des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts zu begegnen,

(1)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58 sieht die harmonisierte Regelung und Verfahren zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze verantwortlich sind. Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operationellen Mechanismen dieser Verordnung vor, und nach diesem Artikel schlussfolgerte die Kommission, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Durchsetzungsherausforderungen des Binnenmarkts, einschließlich des digitalen Binnenmarkts, zu begegnen.

__________________

__________________

58 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364, 9.12.2004, S. 1).

58 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 6. Mai 2015 verabschiedet wurde, erkannte eine ihrer Prioritäten in der Notwendigkeit, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere, flexiblere und konsequentere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu fördern. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 28. Oktober 2015 verabschiedet wurde, bekräftigte ferner, dass die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzgesetze durch die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verbessert werden sollte,

(2)  Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 6. Mai 2015 verabschiedet wurde, erkannte eine ihrer Prioritäten in der Notwendigkeit, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere und konsequentere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu fördern. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 28. Oktober 2015 verabschiedet wurde, bekräftigte ferner, dass die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen durch die Reform der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 verbessert werden sollte.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die daraus resultierende ineffiziente Ahndung von grenzüberschreitenden Verstößen, insbesondere in dem digitalen Umfeld, ermöglicht es Händlern der Durchsetzung durch Umzüge innerhalb der Union zu entgehen, was zu einer Wettbewerbsverzerrung für redliche Händler mit Tätigkeit im In- oder Ausland führt, und damit unmittelbar Verbraucher schädigt und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt untergräbt. Ein erhöhter Harmonisierungsgrad, der zu einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden führt, ist deshalb erforderlich, um Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu erkennen, zu ermitteln und diese abzustellen,

(3)  Die auch im digitalen Umfeld zu beobachtende ineffiziente Durchsetzung der Gesetze, mit denen grenzüberschreitende Verstöße verhindert werden sollen, ermöglicht es Händlern, ihre Tätigkeit innerhalb der Union zu verlagern, was zu einer Wettbewerbsverzerrung für redliche Händler mit (Online- oder Offline-) Tätigkeiten im In- oder Ausland führt und damit den Binnenmarkt und die Verbraucher unmittelbar und erheblich schädigt und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt untergräbt. Eine stärkere Harmonisierung, die eine wirksame und effiziente Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsbehörden sicherstellt, ist deshalb erforderlich, um Verstöße zu erkennen und zu untersuchen und die Einstellung von Verstößen anzuordnen und durchzusetzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates schuf ein Netzwerk zuständiger Behörden in der Union. Die wirksame Koordinierung unterschiedlicher zuständiger Behörden, die an dem Netzwerk teilnehmen, sowie weiterer Behörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten, ist erforderlich. Die Koordinierungsfunktion der zentralen Verbindungsstellen sollte einer zuständigen Behörde in jedem Mitgliedstaat anvertraut werden, die über ausreichend Befugnisse und Ressourcen verfügt, um diese wichtige Funktion in dem Netzwerk zuständiger Behörden wahrzunehmen,

(4)  Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 schuf ein Netzwerk zuständiger Behörden in der Union. Die wirksame Koordinierung der unterschiedlichen zuständigen Behörden, die an dem Netzwerk teilnehmen, sowie weiterer Behörden auf der Ebene der Mitgliedstaaten ist erforderlich. Die Koordinierungsfunktion der zentralen Verbindungsstellen sollte in jedem Mitgliedstaat einer Behörde anvertraut werden, die über ausreichende Befugnisse und die notwendigen Ressourcen verfügt, um diese wichtige Funktion wahrzunehmen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Verbraucher sollten auch vor vorübergehenden Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen geschützt werden, die nur kurze Zeit dauern, aber deren nachteilige Folgen noch lange Zeit nach Einstellung des Verstoßes nachwirken können. Zuständige Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse haben, um Ermittlungen vornehmen und die Abstellung solcher Verstöße in Zukunft anordnen zu können,

(5)  Die Verbraucher sollten auch vor Verstößen geschützt werden, die zwar nur kurze Zeit andauern, deren nachteilige Folgen jedoch noch lange Zeit nach Einstellung des Verstoßes nachwirken können. Die zuständigen Behörden sollten über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um Ermittlungen vornehmen und die Abstellung solcher Verstöße anordnen zu können und so den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Um in einem grenzüberschreitenden Kontext für Rechtssicherheit und effiziente Durchsetzungsmaßnahmen gegen eingestellte Verstöße zu sorgen und die Sonderbehandlung von Verbrauchern oder Händlern auf dem Binnenmarkt zu verhindern, müssen Verjährungsfristen eingeführt werden. Das bedeutet, dass ein eindeutiger Zeitraum festgelegt werden muss, in dem die zuständigen Behörden im Zuge der Durchsetzung der bei grenzüberschreitenden Verstößen geltenden Vorschriften Sanktionen verhängen, die Entschädigung der Verbraucher anordnen oder die Erstattung von durch Verstöße erlangten Gewinnen verlangen können.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Zuständige Behörden sollten Mindestbefugnisse bei der Ermittlung und der Durchsetzung haben, um diese Verordnung wirksam anzuwenden, miteinander zu kooperieren und Händler davon abzuhalten, Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu begehen. Diese Befugnisse sollten angemessen sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des Internethandels und des digitalen Umfelds zu begegnen, wo die Möglichkeiten der einfachen Identitätsverschleierung oder des Identitätstausches besondere Sorge bereiten. Diese Befugnisse sollten sicherstellen, dass Beweismaterial legal zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden kann, um eine effektive Durchsetzung im gleichen Umfang in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,

(6)  Die zuständigen Behörden sollten über einheitliche Befugnisse bei der Ermittlung und der Durchsetzung verfügen, um diese Verordnung anzuwenden, rascher und effizienter miteinander zu kooperieren und Händler davon abzuhalten, Verstöße zu begehen. Die Befugnisse der Behörden sollten weitreichend genug sein, damit diese auf die besonderen Herausforderungen der Rechtsdurchsetzung im Bereich des Internethandels und des digitalen Umfelds reagieren und unseriöse Händler daran hindern können, Lücken im Strafverfolgungssystem durch eine Verlagerung ihrer Tätigkeiten in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren zuständige Behörden nicht über die zur Bekämpfung unerlaubter Handelspraktiken erforderliche Ausstattung verfügen. Diese Befugnisse sollten sicherstellen, dass Informationen und Beweismaterial legal zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, um eine effektive Durchsetzung im gleichen Umfang in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung umsetzen oder ob sie im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umgesetzt werden. Wo die Mitgliedstaaten entscheiden, dass zuständige Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umsetzen, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zeitnah umgesetzt werden und dass die Kosten für die Umsetzung dieser Befugnisse verhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird,

(7)  Die Freiheit der Mitgliedstaaten, sich für das Durchsetzungssystem zu entscheiden, das sie für geeignet halten, sollte von dieser Verordnung nicht berührt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Befugnisse in geeigneter Form unter den zuständigen einzelstaatlichen Behörden aufteilen können, sofern sichergestellt ist, dass die einzelnen Befugnisse ausgeübt werden können, um effektiv gegen Verstöße vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten auch darüber entscheiden können, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung – mit der Unterstützung anderer Behörden oder unter der Kontrolle der Justizbehörden – umsetzen oder ob sie im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umgesetzt werden. Sofern die Mitgliedstaaten entscheiden, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umsetzen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zeitnah ausgeübt werden und dass die Kosten, die durch die Ausübung dieser Befugnisse entstehen, verhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen. Die Mitgliedstaaten können zudem gemäß dieser Verordnung beschließen, dass bestimmte Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung dafür benannten Stellen übertragen werden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Zuständige Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen auf eigene Initiative einzuleiten, wenn ihnen Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden. Das ist insbesondere erforderlich, um die effektive Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei der Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße sicherzustellen,

(9)  Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, auf eigene Initiative Ermittlungen einzuleiten, wenn ihnen Verstöße innerhalb der Union oder häufig auftretende Verstöße auf anderem Weg als durch Verbraucherbeschwerden bekannt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Zuständige Behörden sollten Zugang zum gesamten erforderlichen Beweismaterial, allen erforderlichen Daten und Informationen haben, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteter Verstoß stattgefunden hat, und insbesondere um den verantwortlichen Händler zu identifizieren, unabhängig davon wer dieses Beweismaterial, Informationen oder Daten besitzt, wo es sich und in welchem Format es sich befindet. Zuständige Behörden sollten unmittelbar beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette das gesamte erforderliche Beweismaterial, alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen,

(10)  Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweisen, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Ermittlung haben, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß stattgefunden hat, und insbesondere, um den verantwortlichen Händler zu identifizieren; dies sollte unabhängig davon erfolgen, in wessen Besitz und an welchem Ort sich die Beweise, Informationen oder Daten befinden und in welchem Format sie vorliegen. Die zuständigen Behörden sollten unmittelbar beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette alle erforderlichen Beweise, Daten und Informationen vorlegen, wobei die datenschutzrechtlichen Grundsätze durchgängig zu achten sind.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Prüfungen vor Ort vornehmen können und über die Befugnis verfügen, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Verkehrsmittel zu betreten, die der Händler im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten nutzt.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Die zuständigen Behörden sollten befugt sein, alle Vertreter und Mitarbeiter des betroffenen Händlers aufzufordern, zu dem Gegenstand der Prüfung Erklärungen abzugeben, Sachverhalte zu schildern sowie Informationen oder Unterlagen zu liefern, und die entsprechenden Antworten aufzuzeichnen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Zuständige Behörden sollten die Einhaltung der Verbraucherschutzgesetzgebung überprüfen und Beweismaterial für Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße erhalten können, insbesondere für diejenigen, die während oder nach dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen stattfinden. Sie sollten daher die Befugnis haben, Testeinkäufe vorzunehmen und Waren und Dienstleistungen mit verdeckter Identität zu erwerben,

(11)  Die zuständigen Behörden sollten imstande sein, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen zu überprüfen und Beweismaterial für Verstöße vor, während und nach dem Erwerb von Waren und Dienstleistungen zu sichern. Sie sollten daher die Befugnis haben, Testeinkäufe vorzunehmen und Waren und Dienstleistungen mit verdeckter Identität zu erwerben, falls Beweismittel nicht auf andere Weise erhoben werden können.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße schnell und effektiv abstellen können, vor allem wenn der Händler beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein drittes Land umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Schädigung von Verbrauchern besteht, sollten die zuständigen Behörden einstweilige Maßnahmen anordnen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu minimieren, einschließlich, gegebenenfalls, die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Befugnis haben eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto aus dem Netz zu nehmen oder durch einen Drittanbieter aus dem Netz nehmen zu lassen,

(12)  Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße schnell und effektiv abstellen können, vor allem wenn der Händler beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder seine Tätigkeit innerhalb der Union oder in ein drittes Land verlagert, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung von Verbrauchern besteht, sollten die zuständigen Behörden – sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen – einstweilige Maßnahmen anordnen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu minimieren, gegebenenfalls auch, indem sie anordnen, dass Anbieter von Hostdiensten Inhalte entfernen oder Websites, Dienste oder Konten sperren oder dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum sperren. Wenn die einstweiligen Maßnahmen keine Wirkung zeigen, sollten die zuständigen Behörden außerdem als letztes Mittel die Befugnis erhalten anzuordnen, dass Anbieter von Hostdiensten Inhalte entfernen oder Websites, Dienste oder Konten ganz oder teilweise sperren oder dass Register oder Registrierungsstellen einen vollständigen Domänennamen löschen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten. Da durch diese Befugnisse möglicherweise Grundrechte berührt werden, sollten sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar sein und erst nach gerichtlicher Anordnung ausgeübt werden dürfen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um sicherzustellen, dass Händler ausreichend von der erstmaligen und wiederholten Verübung von Verstößen abgehalten werden und dass sie nicht von diesen Verstößen profitieren, sollten die Sanktionsregeln, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen der EU-Verbraucherschutzgesetze angenommen wurden, auch bei Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen gelten. Aus eben diesen Gründen sollten Verbraucher das Recht auf Entschädigung für Schäden erhalten, die ihnen infolge solcher Verstöße entstehen.

(13)  Damit Händler wirklich in ausreichendem Maße von Verstößen oder der Wiederholung von Verstößen abgehalten werden und nicht von diesen Verstößen profitieren, sollten die Sanktionsregeln, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Anforderungen der EU-Verbraucherschutzvorschriften angenommen wurden, auch bei Verstößen gelten und eingehalten werden; dabei ist auch der Gesamtschaden zu bedenken, der durch einen solchen Verstoß verursacht wird.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Hinsichtlich des Verbraucherrechtsschutzes sollten die zuständigen Behörden angemessene, gerechte und vernünftige Maßnahmen ergreifen, um der Gefahr des Rückfalls oder der Wiederholung der Verstöße, unter Berücksichtigung insbesondere des angestrebten Nutzens für die Verbraucher und der angemessenen, wahrscheinlichen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Maßnahmen, vorzubeugen oder dieses zu minimieren. Wenn der betroffene Verbraucher nicht identifiziert werden kann oder wenn er nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den verantwortlichen Händler identifiziert werden kann, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die durch den Verstoß erlangten Gewinne an die öffentliche Hand oder an einen durch die zuständige Behörde oder nach der nationalen Gesetzgebung benannten Begünstigten erstattet werden,

(14)  Was den Rechtsschutz für Verbraucher betrifft, sollten sich die zuständigen Behörden für wirksame Maßnahmen entscheiden, mit denen die Gefahr erneuter oder wiederholter Verstöße vermieden oder verringert wird. Bei Verstößen sollten die Verbraucher Anspruch auf Schadensersatz haben. Die Befugnis, die Entschädigung der Verbraucher oder die Erstattung von durch Verstöße erlangten Gewinnen anzuordnen, ist die Voraussetzung dafür, dass durch grenzüberschreitende Verstöße verursachte Schäden wiedergutgemacht werden und auf dem Binnenmarkt gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederhergestellt werden, die durch die Anhäufung von Gewinnen infolge von Verstößen verzerrt wurden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollte verbessert werden. Angeforderte Informationen sollten zeitnah bereitgestellt und die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen sollten zeitnah angewiesen werden. Die Kommission sollte daher verbindliche Fristen für die zuständigen Behörden zur Beantwortung von Informations- und Durchsetzungsersuchen festsetzen und Verfahrens- und weitere Aspekte bei Informations- und Durchsetzungsersuchen durch Mittel von Durchführungsmaßnahmen klären,

(15)  Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollte verbessert werden. Angeforderte Informationen sollten in der in dieser Verordnung festgelegten Frist bereitgestellt und die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zeitnah erlassen werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Kommission muss besser in der Lage sein, die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu koordinieren und zu überwachen, Orientierungshilfe zu geben, Empfehlungen auszusprechen und Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten bei aufkommenden Problemen herauszugeben. Die Kommission muss auch besser in der Lage sein, zuständige Behörden effektiv und schnell bei der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung ihrer Verpflichtungen als zuständigen Behörden, die von dem Amtshilfemechanismus stammen, zu unterstützen,

(16)  Die Kommission sollte besser in der Lage sein, die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu koordinieren und zu überwachen, Orientierungshilfe zu geben, Empfehlungen auszusprechen und bei aufkommenden Problemen Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten herauszugeben. Sie sollte außerdem die zuständigen Behörden bei der Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung ihrer Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Amtshilfemechanismus effektiver und schneller unterstützen können.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Eine harmonisierte Regelung, die das Verfahren für die Koordinierung der Überwachung, Ermittlung und Ahndung von weitverbreiteten Verstößen festsetzt, sollte bereitgestellt werden. Koordinierte Maßnahmen gegen weitverbreitete Verstöße sollten sicherstellen, dass zuständige Behörden die angemessensten und effizientesten Instrumente zur Einstellung weitverbreiteter Verstöße und zur Gewährleistung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher wählen können,

(17)  Diese Verordnung sollte für eine harmonisierte Regelung sorgen, die das Verfahren für die Koordinierung der Ermittlung von häufig auftretenden Verstößen und EU-weit häufig auftretenden Verstößen sowie für die Durchsetzung der für solche Verstöße geltenden Vorschriften festlegt. Mit koordinierten Maßnahmen gegen häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden die am besten geeigneten und wirksamsten Instrumente wählen können, um den häufig auftretenden Verstößen und EU-weit häufig auftretenden Verstößen ein Ende zu setzen und die Entschädigung der Verbraucher sicherzustellen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Koordinierte Scans von Online-Internethandel-Webseiten (Sweeps) sind eine andere Form der Durchsetzung der Koordinierung, die sich als ein effektives Instrument bei der Bekämpfung von Verstößen erwiesen hat und die beibehalten und in Zukunft noch ausgebaut werden sollte,

(18)  Koordinierte Scans von Websites für den Onlinehandel (Sweeps) sind eine andere Form der Durchsetzung der Koordinierung, die sich als effektives Instrument bei der Bekämpfung von Verstößen erwiesen hat und die beibehalten und in Zukunft noch ausgebaut werden sollte, unter anderem durch die Ausweitung ihrer Anwendung auf den Offline-Bereich.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension können der Mehrheit der Verbraucher in der Union beträchtlichen Schaden zufügen. Sie erfordern daher auf der Unionsebene ein spezifisches Koordinierungsverfahren mit der Kommission als dem obligatorischen Koordinator. Um sicherstellen, dass das Verfahren zeitnah, kohärent und effektiv eingeleitet wird und dass die Bedingungen einheitlich überprüft werden, sollte die Kommission für die Überprüfung der Bedingungen für die Einleitung des Verfahrens verantwortlich sein. Während gemeinsamen Handelns gesammeltes Beweismaterial und Informationen sollten gegebenenfalls nahtlos in nationalen Verfahren eingesetzt werden,

(19)  Im Fall von EU-weit häufig auftretenden Verstößen, die den kollektiven Interessen der Verbraucher in der Mehrheit der Mitgliedstaaten Schaden zufügen können, sollte die Kommission auf der Unionsebene ein Koordinierungsverfahren einrichten und koordinieren. Damit die Kohärenz des Verfahrens sichergestellt wird, sollte die Kommission prüfen, ob die Bedingungen für die Einleitung des Verfahrens erfüllt sind. Während der koordinierten Maßnahmen gesammeltes Beweismaterial und Informationen sollten gegebenenfalls in nationalen Verfahren genutzt werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Im Kontext von weitverbreiteten Verstößen und einem weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension sollten die Verteidigungsrechte der betroffenen Händler respektiert werden. Das erfordert insbesondere, dass dem Händler das Recht auf Anhörung und das Recht, die Sprache seiner Wahl in dem Verfahren zu verwenden, gewährt wird,

(20)  Bei häufig auftretenden Verstößen und EU-weit häufig auftretenden Verstößen sollten die Verteidigungsrechte der betroffenen Händler respektiert werden. Das bedeutet insbesondere, dass dem Händler das Recht auf Anhörung und das Recht, die Sprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu verwenden, gewährt werden müssen. Auch muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Rechtsvorschriften der Union über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen befolgt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Wenn ein Händler, der für einen weitverbreiteten Verstoß oder einen weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension verantwortlich ist, den Verstoß nicht freiwillig einstellt, sollten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine zuständige Behörde in einem Mitgliedstaat benennen, um die Durchsetzungsaktion unter Einhaltung der Rechte der Verbraucher, die in anderen von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten wohnen, auszuführen. Diese zuständige Behörde sollte unter Berücksichtigung ihrer für eine effektive Aktion gegen den Händler zur Verfügung stehenden Kapazität benannt werden. Das kann zum Beispiel eine Behörde in dem Mitgliedstaat sein, in dem der Händler seinen Sitz hat. Die benannte zuständige Behörde sollte derart handeln, als ob die Verbraucher der anderen Mitgliedstaaten ihre eigenen Verbraucher wären. Gegebenenfalls sollte zur Vermeidung der extraterritorialen Anwendung des Rechts mehreren oder allen von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten die gleichzeitige Anweisung von Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Verbraucher oder der Verbraucher mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten erlaubt werden. Das kann zum Beispiel bei der Einstellung von Verstößen gleicher Art erforderlich sein, die durch Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat begangen wurden und die die Verbraucher nur dieser Mitgliedstaaten ohne ein offensichtliches grenzüberschreitendes Element betreffen (parallele Verstöße),

(21)  Wenn ein Händler, der für einen häufig auftretenden Verstoß oder einen EU-weit häufig auftretenden Verstoß verantwortlich ist, diesen Verstoß nicht freiwillig einstellt, sollten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine Behörde in einem Mitgliedstaat benennen, die für die Durchsetzungsmaßnahmen zuständig ist, mit denen die Rechte der Verbraucher mit Wohnsitz in den anderen von diesem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gewahrt werden. Bei der Wahl dieser zuständigen Behörde sollten alle für eine wirksame Durchsetzung relevanten Aspekte berücksichtigt werden, beispielsweise die Frage, ob die Behörde in der Lage ist, effektiv gegen den Händler vorzugehen. Die benannte zuständige Behörde sollte wie im Fall der Verbraucher des eigenen Mitgliedstaats tätig werden. Falls notwendig, sollten mehrere oder alle von dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig Durchsetzungsmaßnahmen zum Schutz ihrer eigenen Verbraucher oder der Verbraucher mit Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten beschließen. Das kann zum Beispiel bei Maßnahmen gegen Verstöße ähnlicher Art erforderlich sein, die von Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz in mehr als einem Mitgliedstaat begangen wurden und nur Verbraucher in diesen Mitgliedstaaten betreffen, also kein offensichtliches grenzüberschreitendes Element aufweisen (parallele Verstöße).

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Um die Transparenz des Kooperationsnetzwerks zu erhöhen und das Bewusstsein der Verbraucher und der Bürger allgemein zu schärfen, sollte die Kommission halbjährliche Berichte an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, die eine Zusammenfassung der Informationen, Statistiken und Entwicklungen hinsichtlich der Durchsetzung des Verbraucherrechts enthalten, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit zusammengetragen werden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Verbraucherorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Information der Verbraucher über ihre Rechte, bei ihrer Aufklärung und dem Schutz ihrer Interessen, einschließlich bei der Beilegung von Streitigkeiten. Verbraucher sollten zur Kooperation mit den zuständigen Behörden ermutigt werden, um die Anwendung dieser Verordnung zu stärken. Verbraucherorganisationen, insbesondere Verbraucherorganisationen, an die Durchsetzungsaufgaben nach dieser Verordnung und der Europäischen Verbraucherzentren delegiert werden können, sollten den zuständigen Behörden mutmaßliche Verstöße melden und mit ihnen die zur Erkennung, Ermittlung und Einstellung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen erforderlichen Informationen teilen,

(23)  Verbraucherorganisationen spielen eine wichtige Rolle bei der Information der Verbraucher über ihre Rechte, bei ihrer Aufklärung und dem Schutz ihrer Interessen, darunter die Beilegung von Streitigkeiten. Verbraucherorganisationen und die Europäischen Verbraucherzentren sollten den zuständigen Behörden mutmaßliche Verstöße melden und ihnen die zur Erkennung, Ermittlung und Einstellung von Verstößen erforderlichen Informationen bereitstellen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(23a)  Einrichtungen mit einschlägigem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz, insbesondere Verbraucherorganisationen, sollten sich an dem in dieser Verordnung vorgesehenen Warnmechanismus beteiligen können. Die Mitglieder von Unternehmensverbänden sollten im Rahmen des Warnmechanismus ebenfalls befugt sein, die zuständigen Behörden über mutmaßliche Verstöße zu benachrichtigen und ihnen die zur Erkennung, Untersuchung und Einstellung der Verstöße notwendigen Informationen zu übermitteln, ihren Standpunkt zu Ermittlungen oder Verstößen darzulegen und den zuständigen Behörden Verletzungen von Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen zu melden. Obwohl die zuständigen Behörden nicht dazu verpflichtet sein sollten, infolge der Warnmeldungen und Informationen solcher Einrichtungen Verfahren oder sonstige Maßnahmen einzuleiten, sollten sie im Interesse einer größeren Transparenz die Einrichtung, die die externe Warnmeldung übermittelt hat, davon in Kenntnis setzen, welche Folgemaßnahmen sie auf die Warnmeldung hin eingeleitet hat oder, auf Anfrage, dass keine Maßnahmen ergriffen wurden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Verstöße, die in der Union weitverbreitet sind, sollten wirksam und effizient aufgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollte die Prioritätensetzung und Planung der Durchsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten koordiniert und die verfügbaren Ressourcen der zuständigen Behörden sollten gebündelt werden. Ein System zweijähriger fortlaufender Durchsetzungspläne sollte diesbezüglich geschaffen werden,

(24)  Verstöße, die in der Union häufig auftreten, sollten wirksam und effizient aufgeklärt werden. Zu diesem Zweck sollten die Prioritätensetzung und Planung der Durchsetzung auf der Ebene der Mitgliedstaaten koordiniert und die verfügbaren Ressourcen der zuständigen Behörden gebündelt werden. Dazu sollte ein System halbjährlicher Durchsetzungspläne eingerichtet werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Daten in Bezug auf Verbraucherbeschwerden können den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und auf Unionsebene bei der Bewertung der Arbeitsweise von Verbrauchermärkten und bei der Erkennung von Verstößen helfen. Mit der Absicht der Vereinfachung des Austauschs solcher Daten auf Unionsebene hat die Kommission eine Empfehlung zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen angenommen. Diese Empfehlung sollte zur vollen Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und der Vereinfachung der Erkennung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen umgesetzt werden,

(25)  Daten in Bezug auf Verbraucherbeschwerden können den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und auf Unionsebene bei der Bewertung der Arbeitsweise von Verbrauchermärkten und bei der Erkennung von Verstößen helfen. Der Austausch solcher Daten auf Unionsebene und die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten und der Kommission ergriffenen Maßnahmen, die zur Überwachung und Durchsetzung beitragen, sollten gefördert werden.

__________________

 

59 Empfehlung der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (2010/304/EU, ABl. L 136, 2.6. 2010, S.°1-31).

 

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus, und die Interessen der Gemeinschaftsverbraucher müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Geschäftemachern geschützt werden. Daher sollten internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen ausgehandelt werden. Diese internationalen Abkommen sollten den Gegenstand dieser Verordnung enthalten und auf Unionsebene ausgehandelt werden, um den optimalen Schutz der EU-Verbraucher und die reibungslose Zusammenarbeit mit Drittländern sicherzustellen,

(26)  Die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung stellenden Herausforderungen gehen über die Grenzen der Europäischen Union hinaus. Die Interessen der Verbraucher in der EU müssen vor in Drittländern ansässigen unseriösen Unternehmern geschützt werden. Es sollten internationale Amtshilfeabkommen mit Drittländern zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen ausgehandelt werden. Diese internationalen Abkommen sollten sich auch auf den Gegenstand dieser Verordnung erstrecken und auf Unionsebene ausgehandelt werden, um den optimalen Schutz der EU-Verbraucher und die reibungslose Zusammenarbeit mit Drittländern sicherzustellen.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung und Ausführung der Mindestbefugnisse durch die zuständigen Behörden zu gewährleisten, um Fristen zu setzen und weitere Einzelheiten des Verfahrens zur Bekämpfung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen sowie Einzelheiten des Überwachungsmechanismus und der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden festzulegen, sollten die Durchführungsbefugnisse der Kommission übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates60,

(27)  Im Interesse einheitlicher Bedingungen für die Durchsetzung dieser Verordnung sollten der Kommission die Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit diese die Standardformulare und Verfahrensschritte im Rahmen des Amtshilfemechanismus, die Fristen und Standardformulare für Benachrichtigungen und den anderweitigen Austausch von Informationen und Durchsetzungsersuchen für koordinierte Maßnahmen gegen häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße, des Weiteren die Einzelheiten der Verfahren für Sweeps, Standardformulare für Warnmeldungen und externe Warnmeldungen über die Datenbank und in der Datenbank verfügbare elektronische Standardformulare und muster für das Diskussionsforum festlegt. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates60 ausgeübt werden.

__________________

__________________

60 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.°Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13-18) ausgeführt werden.

60 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.°Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Das Prüfverfahren sollte insbesondere beim Erlass von Rechtsakten nach den Artikeln 10, 11, 12, 13, 15, 20, 27, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 39, 43 und 46 dieser Verordnung zur Anwendung kommen, da diese Rechtsakte von allgemeiner Tragweite sind,

(28)  Das Prüfverfahren sollte insbesondere beim Erlass von Durchführungsrechtsakten nach den Artikeln 15a, 20, 32, 34, 35 und 43 dieser Verordnung zur Anwendung kommen, da diese Rechtsakte von allgemeiner Tragweite sind.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Diese Verordnung berührt nicht die in der sektoralen EU-Gesetzgebung und der EU-Verbrauchergesetzgebung vorgesehenen und bei nationalen Verstößen geltenden Sanktionen. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls die Bestimmungen des nationalen Gesetzes zur Durchführung dieser Bestimmungen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Reichweite des Verstoßes und des durch den Verstoß den Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten entstehenden Schadens anwenden,

(34)  Diese Verordnung lässt die in den branchenbezogenen Rechtsvorschriften der Union und den Rechtsvorschriften der Union über den Verbraucherschutz vorgesehenen sowie die für nationale Verstöße geltenden Sanktionen unberührt. Die zuständigen Behörden sollten gegebenenfalls die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Durchführung dieser Bestimmungen anwenden und dabei den Umfang und die Auswirkungen des Verstoßes und den Schaden berücksichtigen, der Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten durch den Verstoß entstanden ist.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(34a)  Diese Verordnung sollte im Einklang mit den Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und allen geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die mit den Datenschutzvorschriften der Union vereinbar sind, durchgeführt und angewandt werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und befolgt insbesondere die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union67 anerkannten Grundsätze. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden. Bei der Ausübung der Mindestbefugnisse dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch Grundrechte geschützten Interessen wie einem hohen Maß an Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und der Informationsfreiheit schaffen.

(35)  Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und entspricht insbesondere den durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union67 anerkannten Grundsätzen. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden. Bei der Ausübung der Mindestbefugnisse dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch Grundrechte geschützten Interessen wie einem hohen Maß an Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit schaffen.

__________________

 

67 ABl. C 364, 18.12.2000, S. 1.

 

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung legt die Bedingungen fest, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, um die Einhaltung dieser Gesetze und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.

In dieser Verordnung sind die Bedingungen dafür festgelegt, wie die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften der Union zuständige Behörden benannten Stellen untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten, damit für die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften und einen reibungslos funktionierenden Binnenmarkt gesorgt ist und der Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher verbessert wird.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße im Sinne des Artikels 3 Buchstaben b und c.

(1)  Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union, häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße im Sinne des Artikels 3 Buchstaben b, c und ca, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss eines Durchsetzungsverfahrens eingestellt wurden.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Verordnung gilt auch für vorübergehende Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt wurden.

entfällt

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.

(4)  Diese Verordnung berührt weder die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Straf- und Zivilsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes, noch die Anwendung von Rechtsinstrumenten im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Diese Verordnung berührt nicht die Rolle und Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

(6)  Diese Verordnung berührt nicht die Rolle und die Befugnisse der zuständigen Behörden und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde nach der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b. Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union gegen die beiden in Unterabsatz 1 genannten Richtlinien.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

 

1b Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

Änderungsantrag     43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union gegen die folgenden Rechtsvorschriften:

entfällt

a)  Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher,

 

b)  Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen.

 

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Möglichkeit privater Durchsetzungsmaßnahmen und Schadensersatzklagen im Rahmen des nationalen Rechts bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  „Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die in innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten umgesetzten Richtlinien sowie die Verordnungen, die im Anhang aufgeführt sind;

a)  „Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die in innerstaatliches Recht der Mitgliedstaaten umgesetzten Richtlinien sowie die im Anhang aufgeführten Verordnungen;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Verstöße innerhalb der Union“ anhaltende oder eingestellte Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigten, schädigen oder schädigen können, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Händler niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Händlers bezüglich der Handlung oder der Unterlassung vorhanden sind;

b)  „Verstöße innerhalb der Union“ Handlungen oder Unterlassungen, mit denen gegen die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen wird und die kollektiven Interessen von Verbrauchern geschädigt wurden, werden oder würden, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Händler niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Händlers bezüglich der Handlung oder der Unterlassung vorhanden sind;

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Handlungen oder Unterlassungen, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern schädigten, schädigen oder schädigen können, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, oder in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Händler niedergelassen ist, oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Händlers bezüglich der Handlung oder der Unterlassung vorhanden sind, unabhängig davon, ob die Handlung oder Unterlassung anhält oder eingestellt wurde, oder

(1)  Handlungen oder Unterlassungen, mit denen gegen die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen wird und die kollektiven Interessen von Verbrauchern geschädigt wurden, werden oder würden, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand, in dem der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Händler niedergelassen ist oder in dem Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Händlers bezüglich der Handlung oder der Unterlassung vorhanden sind, unabhängig davon, ob die Handlung oder Unterlassung anhält oder eingestellt wurde, oder

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c – Nummer 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Handlungen oder Unterlassungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, die gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und gemeinsame Merkmale haben, wie dieselbe unerlaubte Verhaltensweise, dieselben verletzten Interessen oder die gleichzeitig auftreten;

(2)  Handlungen oder Unterlassungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten, mit denen gegen die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen wird und die kollektiven Interessen von Verbrauchern geschädigt wurden, werden oder würden und die Gemeinsamkeiten, wie dieselbe rechtswidrige Verhaltensweise oder Interessenverletzung, aufweisen oder gleichzeitig auftreten;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  „EU-weit häufig auftretende Verstöße“ häufig auftretende Verstöße, durch die in einer Mehrheit der Mitgliedstaaten, auf die zusammen mindestens die Mehrheit der EU-Gesamtbevölkerung entfällt, die kollektiven Interessen von Verbrauchern geschädigt wurden, werden oder würden;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  „zuständige Behörde“ eine nationale, regionale oder kommunale Behörde mit besonderen Zuständigkeiten zur Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc)  „zentrale Verbindungsstelle“ die Behörde in den einzelnen Mitgliedstaaten, die mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat betraut ist;

Änderungsantrag     52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cd)  „benannte Stelle“ eine Stelle, die ein Mitgliedstaat benennen kann und die ein berechtigtes Interesse daran hat, dass Verstöße gegen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen eingestellt oder untersagt werden;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  „Verbraucher“ eine natürliche Person, die nicht im Rahmen einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Ziffer i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  „Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher durch Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Verstoß möglicherweise oder tatsächlich eine erhebliche Zahl von Verbrauchern in ähnlicher Lage geschädigt hat, schädigt oder schädigen kann.

i)  „Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher durch Verstöße innerhalb der Union, häufig auftretende Verstöße oder EU-weit häufig auftretende Verstöße;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Ziffer i a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia)  „Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung von Verbrauchern“ die Gefahr einer Situation, die voraussichtlich zu einem schwerwiegenden, nicht mehr zu behebenden Schaden führt;

Änderungsantrag     56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Ziffer i b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ib)  „Sweeps“ abgestimmte Ermittlungen auf Verbrauchermärkten durch gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen zur Feststellung von Verstößen gegen die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Verjährungsfristen für Verstöße

Verjährungsfristen für die Verhängung von Sanktionen, die Anordnung von Entschädigungen der Verbraucher und die Anordnung der Erstattung von infolge von Verstößen erlangten Gewinnen

(1)  Die zuständigen Behörden können bei Verstößen nach Artikel 2 Ermittlungen aufnehmen und dem Händler solche Verstöße in Zukunft untersagen. Die zuständigen Behörden dürfen Sanktionen für diese Verstöße bis fünf Jahre nach der Einstellung des Verstoßes verhängen.

(1)  Die zuständigen Behörden können bei Verstößen nach Artikel 2 Absatz 1 Ermittlungen aufnehmen und die Händler daran hindern, solche Verstöße in Zukunft zu begehen. Die zuständigen Behörden sind außerdem bis fünf Jahre nach der Einstellung des Verstoßes befugt,

 

a)  nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe m Sanktionen zu verhängen,

 

b)  den verantwortlichen Händler anzuweisen, die durch den Verstoß geschädigten Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe n zu entschädigen, und

 

c)  die Erstattung der durch den Verstoß erlangten Gewinne gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe o anzuordnen.

 

Die zuständigen Behörden können diese Befugnisse bei Bedarf aufgrund von Beweismitteln ausüben, die nicht aus der in Unterabsatz 2 genannten Verjährungsfrist stammen.

(2)  Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen beginnt mit dem Tag der Einstellung des Verstoßes.

(2)  Die Verjährungsfrist für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse beginnt mit dem Tag der Einstellung des Verstoßes.

(3)  Jede Handlung der zuständigen Behörde für die Zwecke von Ermittlungs- oder Durchsetzungsverfahren bezüglich des Verstoßes unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Angelegenheit. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen wird solange unterbrochen, wie die Entscheidung, Anordnung oder andere Handlung der zuständigen Behörde Gegenstand anhängiger Verfahren vor einem Gericht ist.

(3)  Die Verjährungsfrist für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse wird durch eine jede Handlung der zuständigen Behörde für die Zwecke von Ermittlungs- oder Durchsetzungsverfahren bezüglich des Verstoßes bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Angelegenheit unterbrochen. Diese Verjährungsfrist wird solange unterbrochen, wie die Entscheidung, Anordnung oder andere Handlung der zuständigen Behörde Gegenstand anhängiger Verfahren vor einem Gericht ist.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

Zuständige Behörden und zentrale Verbindungsstellen

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt als zuständige Behörden Behörden auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene mit spezifischen Verantwortlichkeiten zur Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen.

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden und eine zentrale Verbindungsstelle, die für die Anwendung dieser Verordnung zuständig ist.

(2)  Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung, als ob sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Mitgliedstaats und auf eigene Rechnung handeln würden.

(2)  Die zuständigen Behörden erfüllen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung, als ob sie im Interesse der Verbraucher ihres eigenen Mitgliedstaats und auf eigene Rechnung handeln würden.

(3)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde als zentrale Verbindungsstelle.

 

(4)  Die zentrale Verbindungsstelle ist verantwortlich für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungsaktivitäten in Bezug auf Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße durch die zuständigen Behörden, weitere Behörden nach Artikel 6, benannte Stellen nach Artikel 13 und an dem Warnmechanismus beteiligten Einrichtungen nach Artikel 34.

(4)  Die zentrale Verbindungsstelle ist für die Koordinierung der Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf Verstöße innerhalb der Union, häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße zuständig, etwa zwischen den zuständigen Behörden, weiteren Behörden nach Artikel 6, benannten Stellen und an dem Warnmechanismus beteiligten Einrichtungen nach Artikel 35.

(5)  Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über die geeigneten Ressourcen verfügen, die für die Anwendung dieser Verordnung und für den effektiven Einsatz ihrer Befugnisse nach Artikel 8 erforderlich sind, einschließlich ausreichender Haushalts- und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen verfügen, einschließlich Haushalts- und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

(6)  Bei mehr als einer zuständigen Behörde in ihrem Hoheitsgebiet stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Pflichten klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Pflichten effektiv erfüllen können.

(6)  Wenn es mehr als eine zuständige Behörde in ihrem Hoheitsgebiet gibt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Pflichten klar definiert sind und dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Pflichten effektiv erfüllen können.

Änderungsantrag     59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann Stellen benennen, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder dem Verbot der Verstöße haben („benannte Stellen“), um die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse einer ersuchten zuständigen Behörde zu ergreifen.

(4)  Jeder Mitgliedstaat kann benannte Stellen dazu verpflichten, die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihnen nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse einer ersuchten zuständigen Behörde zu ergreifen.

Änderungsantrag     60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Mitgliedstaaten stellen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Stellen sicher und gewährleisten insbesondere, dass Verstöße nach Artikel 2 unverzüglich den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und den benannten Stellen sicher und gewährleisten insbesondere, dass Verstöße nach Artikel 2 Absatz 1 unverzüglich den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht werden.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen, die benannten Stellen nach Artikel 13 und die an dem Warnmechanismus beteiligten Einrichtungen nach Artikel 34 sowie jede diesbezügliche Änderung mit.

(1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)  die zuständigen Behörden, die zentralen Verbindungsstellen, die benannten Stellen und die an dem Warnmechanismus beteiligten Einrichtungen nach Artikel 35 sowie deren Kontaktdaten,

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)  Angaben über die Organisation, die Befugnisse und die Zuständigkeiten der zuständigen Behörden und

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)  alle Änderungen der in den Buchstaben a und b genannten Angaben.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission führt und aktualisiert eine öffentlich verfügbare Liste der zentralen Verbindungsstellen, zuständigen Behörden, benannten Stellen und Einrichtungen auf ihrer Webseite.

(2)  Die Kommission pflegt und aktualisiert die Angaben nach Absatz 1 auf ihrer Website und stellt sie dort öffentlich bereit.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 8

Artikel 8

Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden

Befugnisse der zuständigen Behörden

(1)  Jede zuständige Behörde verfügt über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht aus.

(1)  Jeder Mitgliedstaat stattet seine zuständigen Behörden mit Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnissen und mit den für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen aus.

 

(1a)  Unbeschadet Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, dass nicht jede zuständige Behörde sämtliche Befugnisse erhält, sofern sichergestellt ist, dass alle Befugnisse tatsächlich ausgeübt werden können.

(2)  Jede zuständige Behörde verfügt mindestens über die folgenden Befugnisse und übt diese nach den Bedingungen des Artikels 9 aus, um

(2)  Zur Erfüllung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben verfügen die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten mindestens über die folgenden Befugnisse und üben sie nach den Bedingungen des Artikels 9 aus:

a)  Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß nach dieser Verordnung, in jeglicher Form oder jeglichem Format zu erhalten, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden;

a)  die Befugnis, Zugang zu allen relevanten Dokumenten, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Verstoß nach dieser Verordnung, in jeglicher Form oder jeglichem Format zu erhalten, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden;

b)  die Bereitstellung aller relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, durch jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Banken, Internet-Dienstanbietern, Registern und Registrierungsstellen für Domainnamen und Anbietern von Hostdiensten zu verlangen, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten;

b)  die Befugnis, die Bereitstellung aller relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in der Form und dem Format, in dem sie gespeichert sind, und unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, durch jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Banken, Zahlungsdienstleistern, Internet-Dienstanbietern, Registern und Registrierungsstellen für Domänennamen und Anbietern von Hostdiensten zu verlangen, zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Eigentums an Websites, sofern die jeweiligen Informationen, Daten oder Dokumente mit dem Gegenstand der Ermittlung im Zusammenhang stehen;

c)  von jeder Behörde, Stelle oder Agentur im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten zu verlangen;

c)  die Befugnis, von jeder Behörde, Stelle oder Agentur im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Eigentums an Websites zu verlangen, sofern die jeweiligen Informationen, Daten oder Dokumente mit dem Gegenstand der Ermittlung im Zusammenhang stehen;

d)  die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen, einschließlich insbesondere der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel betreten oder andere Behörden dazu auffordern zu dürfen zwecks Untersuchung, Beschlagnahmung oder Erhalt von Kopien über Informationen, Daten oder Dokumente, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind; alle Räumlichkeiten oder Informationen, Daten oder Dokumente für den erforderlichen Zeitraum und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln; von jedem Vertreter oder Mitglied des Personals des betroffenen Händlers Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen oder Dokumenten bezüglich des Gegenstands der Prüfung zu verlangen und die Antworten aufzuzeichnen;

d)  die Befugnis, zur Untersuchung, zur Beschlagnahme oder zum Erhalt von Kopien von Informationen, Daten oder Dokumenten, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert sind, die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen, einschließlich der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel zu betreten, die der Händler im Rahmen seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeiten nutzt, oder andere Behörden dazu aufzufordern; alle Räumlichkeiten oder Informationen, Daten oder Dokumente für den erforderlichen Zeitraum und in dem für die Prüfung erforderlichen Ausmaß zu versiegeln;

 

da)  die Befugnis, von jedem Vertreter oder Mitarbeiter des betroffenen Händlers zu verlangen, zu dem Gegenstand der Prüfung Erklärungen abzugeben, Sachverhalte zu schildern sowie Informationen oder Dokumente zu liefern, und die Antworten aufzuzeichnen;

e)  Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen;

e)  die Befugnis, gegebenenfalls mit verdeckter Identität Waren oder Dienstleistungen als Testeinkäufe zu erwerben, zu prüfen und einem Reverse Engineering zu unterziehen, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen; je nach Art der beabsichtigten Verwendung werden Stichproben erworben, die dem Händler nicht im Originalzustand zurückgesandt werden können;

f)  Waren oder Dienstleistungen mit verdeckter Identität zu erwerben, um Verstöße nach dieser Verordnung aufzudecken und Beweismaterial zu beschaffen;

 

g)  einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der Verbraucher zu verhindern, insbesondere die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos;

g)  die Befugnis, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der kollektiven Interessen der Verbraucher zu verhindern, insbesondere Anbieter von Hostdiensten anzuweisen, Inhalte zu löschen oder eine Website, einen Dienst oder ein Konto zu sperren, oder Registern und Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zu sperren;

h)  Ermittlungen oder Verfahren zwecks Einstellung oder Verbot der Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstöße von sich aus einzuleiten und gegebenenfalls Informationen über diese zu veröffentlichen;

h)  die Befugnis, auf eigene Initiative Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten, um Verstöße innerhalb der Union, häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretender Verstöße abzustellen und gegebenenfalls Informationen darüber zu veröffentlichen;

i)  von dem für den Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstoß verantwortlichen Händler die Verpflichtung zu erhalten, den Verstoß einzustellen und gegebenenfalls den Verbrauchern für die verursachte Schädigung Ausgleichszahlungen zu leisten;

i)  die Befugnis, von dem für den Verstoß innerhalb der Union, häufig auftretenden Verstoß oder EU-weit häufig auftretenden Verstoß verantwortlichen Händler die Zusage, dass der Verstoß eingestellt wird und die Verbraucher gegebenenfalls entschädigt werden, zu erwirken oder anzunehmen;

j)  die Einstellung des Verstoßes von dem Händler schriftlich zu fordern;

 

k)  die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes erreichen;

k)  die Befugnis, die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes zu erwirken;

l)  eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten; dies schließt auch die Aufforderung an Dritte oder andere Behörden ein, solche Maßnahmen durchzuführen;

l)  die Befugnis, die Anbieter von Hostdiensten anzuweisen, Inhalte zu entfernen oder Websites, Dienste oder Konten ganz oder teilweise zu sperren, oder Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde dessen Registrierung zu gestatten, wenn ein Händler nicht in einer angemessenen Frist auf die schriftliche Anordnung einer zuständigen Behörde reagiert, die ihm mitteilt, dass der Verstoß eingestellt werden muss oder unzulässig ist; dies schließt auch die Aufforderung an Dritte oder andere Behörden ein, solche Maßnahmen durchzuführen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der kollektiven Interessen der Verbraucher zu verhindern;

m)  Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße sowie für die Nichterfüllung von Entscheidungen, Anordnungen, einstweiligen Maßnahmen, Verpflichtungen oder anderen nach dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen zu verhängen;

m)  die Befugnis, bei Verstößen innerhalb der Union, häufig auftretenden Verstößen und EU-weit auftretenden Verstößen sowie bei der Missachtung von Beschlüssen, Anordnungen, einstweiligen Maßnahmen, Verpflichtungen oder sonstigen nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgelder, zu verhängen;

n)   den für den Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstoß verantwortlichen Händler anzuweisen, Verbraucher, die in Folge eines Verstoßes geschädigt wurden, zu entschädigen, einschließlich unter anderem Ausgleichszahlungen, das Angebot an Verbraucher, den Vertrag zu beenden, oder andere Maßnahmen zur Sicherung des Rechtsschutzes für Verbraucher, die durch einen Verstoß geschädigt worden sind;

n)   die Befugnis, den für den Verstoß innerhalb der Union, den häufig auftretenden Verstoß oder den EU-weit häufig auftretenden Verstoß verantwortlichen Händler anzuweisen, Verbraucher, die infolge dieses Verstoßes geschädigt wurden, zu entschädigen, etwa indem er eine Entschädigung zahlt, dem Verbraucher anbietet, den Vertrag zu beenden, oder andere Maßnahmen zur Sicherung des Rechtsschutzes für Verbraucher, die durch den Verstoß geschädigt worden sind, ergreift;

o)  die Erstattung der durch den Verstoß erlangten Gewinne anzuordnen, einschließlich der Anordnung, dass diese Gewinne an die öffentliche Hand oder an einen durch die zuständige Behörde oder nach der nationalen Gesetzgebung benannten Begünstigten erstattet werden;

o)  die Befugnis, die Erstattung von durch den Verstoß erlangten Gewinnen anzuordnen;

p)  abschließende Entscheidungen, einstweilige Maßnahmen oder Anordnungen zu veröffentlichen, einschließlich der Offenlegung der Identität des für den Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteten Verstoß verantwortlichen Händlers;

p)  die Befugnis, endgültige Entscheidungen, endgültige Maßnahmen, Verpflichtungen von Händlern oder nach dieser Verordnung erlassene Anordnungen zu veröffentlichen, einschließlich der Offenlegung der Identität des für den Verstoß innerhalb der Union, den häufig auftretenden Verstoß oder den EU-weit häufig auftretenden Verstoß verantwortlichen Händlers;

q)  Verbraucher, Verbraucherorganisationen, benannte Stellen und weitere betroffene Personen bezüglich der Wirksamkeit der vorgeschlagenen Verpflichtungen bei der Einstellung des Verstoßes und der Beseitigung des daraus resultierenden Schadens zu konsultieren.

q)  die Befugnis, Verbraucher, Verbraucherorganisationen, Unternehmensverbände, benannte Stellen und gegebenenfalls weitere betroffene Personen dazu zu konsultieren, wie wirksam die vorgeschlagenen Verpflichtungen mit Blick auf die Einstellung des Verstoßes und die Beseitigung des dadurch entstandenen Schadens sind.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Ausübung der Mindestbefugnisse

Ausübung der Befugnisse durch die zuständigen Behörden

(1)  Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse nach Artikel 8 im Einklang mit dieser Verordnung und nationalem Recht entweder

(1)  Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse nach Artikel 8 in folgender Weise aus:

a)  unmittelbar in eigener Verantwortung aus, oder

a)  unmittelbar in eigener Verantwortung,

 

aa)  mit der Unterstützung anderer Behörden oder gegebenenfalls unter der Kontrolle der Justizbehörden,

 

ab)  gegebenenfalls im Wege von Anweisungen an benannte Stellen oder

b)   im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsbehelfs, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

b)   im Wege eines Antrags an die Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch im Wege eines Rechtsbehelfs, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte.

 

(1a)   Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d, g, und l in jedem Fall gemäß Absatz 1 Buchstabe b aus.

(2)  Soweit zuständige Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, haben diese Gerichte die Befugnis, die erforderlichen Entscheidungen zu erlassen und im Rahmen dieser Verordnung zu handeln.

(2)  Soweit die zuständigen Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die Gerichte ausüben, haben diese Gerichte die Befugnis, die erforderlichen Entscheidungen zu erlassen.

 

(2a)  Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse nach Artikel 8 auf verhältnismäßige, effiziente und effektive Weise aus und achten dabei sowohl das Unionsrecht, einschließlich der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der anwendbaren verfahrensrechtlichen Garantien und der Datenschutzvorschriften der Union, als auch das nationale Recht.

 

(2b)  Gemäß dieser Verordnung beschlossene Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen müssen der Art des Verstoßes und den dadurch verursachten allgemeinen tatsächlichen oder potenziellen Schäden angemessen sein.

 

(2c)  Bei Entscheidungen darüber, ob eine Sanktion verhängt werden soll oder wie hoch im Einzelfall eine Geldstrafe ausfallen soll, werden folgende Aspekte gebührend berücksichtigt:

 

a)   Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie Zahl der betroffenen Verbraucher und Ausmaß des von ihnen erlittenen Schadens,

 

b)   Vorsatz oder Fahrlässigkeit,

 

c)   Maßnahmen des Händlers zur Begrenzung des Schadens der Verbraucher,

 

d)   etwaige einschlägige frühere Verstöße des Händlers,

 

e)   Bereitschaft des Händlers zur Kooperation mit der zuständigen Behörde im Hinblick auf die Wiedergutmachung des Verstoßes und der Begrenzung etwaiger negativer Auswirkungen des Verstoßes.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichtskosten und weiteren Kosten im Zusammenhang mit den Gerichtsentscheidungen der Verfahren, die in Anwendung dieser Verordnung eingeleitet wurden, verhältnismäßig sind und die Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

(3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gerichtskosten und weiteren Kosten im Zusammenhang mit den Gerichtsentscheidungen der Verfahren, die in Anwendung dieser Verordnung eingeleitet wurden, verhältnismäßig sind und die Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Durchführungsbefugnisse

 

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Bedingungen für die Durchführung und Ausübung der Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 8 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 11

Artikel 11

Auskunftsersuchen

Auskunftsersuchen

(1)  Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde alle relevanten, erforderlichen Auskünfte, um feststellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat und um zur Einstellung dieses Verstoßes beizutragen. Die ersuchte Behörde benachrichtigt die Kommission unverzüglich über das Auskunftsersuchen und ihre Antwort.

(1)  Eine ersuchte Behörde erteilt der ersuchenden Behörde auf deren Ersuchen umgehend, in jedem Fall jedoch innerhalb von 30 Tagen, alle relevanten Auskünfte, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat, und um die Einstellung dieses Verstoßes zu bewirken. Die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet war, benachrichtigt die Kommission umgehend über das Auskunftsersuchen und ihre Antwort.

(2)  Die ersuchte Behörde unternimmt angemessene Ermittlungen oder ergreift alle anderen erforderlichen oder angemessenen Maßnahmen, die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Bei Bedarf werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Behörden oder benannter Stellen ausgeführt.

(2)  Die ersuchte Behörde nimmt in geeigneter Form Ermittlungen auf oder ergreift andere Maßnahmen, um die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Bei Bedarf werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Behörden oder benannter Stellen ausgeführt.

(3)  Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, die Beamten der ersuchten Behörde bei deren Ermittlungen zu begleiten.

(3)  Die ersuchte Behörde kann auf Anfrage der ersuchenden Behörde den zuständigen Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, ihre eigenen Beamten bei deren Ermittlungen zu begleiten.

(4)  Die ersuchte Behörde antwortet auf das Ersuchen mittels des Verfahrens für Auskunftsersuchen und innerhalb der Fristen, die von der Kommission im Durchführungsrechtsakt festgelegt sind.

 

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und Einzelheiten des Verfahrens für Auskunftsersuchen festgelegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 12

Artikel 12

Durchsetzungsersuchen

Durchsetzungsersuchen

(1)  Eine ersuchte Behörde ergreift auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um zur Einstellung oder dem Verbot des Verstoßes innerhalb der Union beizutragen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen und der Anweisung oder Vereinfachung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden infolge solcher Verstöße.

(1)  Eine ersuchte Behörde ergreift auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde unverzüglich alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um durch die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 8 und aller zusätzlichen Befugnisse, die ihr nach nationalem Recht erteilt wurden, zur Einstellung des Verstoßes innerhalb der Union beizutragen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen und der Anweisung oder Erleichterung der Entschädigung von Verbrauchern für Schäden infolge dieses Verstoßes.

(2)  Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 übt die ersuchte Behörde die Befugnisse nach Artikel 8 und alle zusätzlichen Befugnisse, die ihr nach nationalem Recht erteilt wurden, aus. Die ersuchte Behörde bestimmt, welche Durchsetzungsmaßnahmen getroffen werden, um auf verhältnismäßige, wirksame und effiziente Weise eine Einstellung oder ein Verbot des Verstoßes innerhalb der Union zu bewirken. Bei Bedarf werden diese Maßnahmen mit der Unterstützung anderer Behörden bestimmt und durchgeführt.

 

(3)  Die ersuchte Behörde informiert und konsultiert die ersuchende Behörde regelmäßig über ihre Schritte und die getroffenen Maßnahmen. Die ersuchte Behörde benachrichtigt unverzüglich mittels der Datenbank nach Artikel 43 die ersuchende Behörde, die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union, einschließlich über Folgendes:

(3)  Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde regelmäßig über ihre Schritte und die getroffenen Maßnahmen und konsultiert die ersuchende Behörde zu den von ihr beabsichtigten Schritten und Maßnahmen. Mittels der in Artikel 43 vorgesehenen Datenbank teilt die ersuchte Behörde die getroffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf den Verstoß innerhalb der Union mit, etwa

a)  ob einstweilige Maßnahmen verhängt wurden;

a)  ob einstweilige Maßnahmen verhängt wurden,

b)  ob der Verstoß eingestellt wurde;

b)  ob der Verstoß eingestellt wurde,

c)  welche Sanktionen verhängt wurden;

c)  welche Maßnahmen einschließlich Sanktionen verhängt wurden und ob diese Maßnahmen umgesetzt wurden,

d)  in welchem Umfang Verbraucher entschädigt wurden;

d)  in welchem Umfang Verbraucher entschädigt wurden.

e)  ob die getroffenen Maßnahmen umgesetzt wurden.

 

(4)  Die ersuchte Behörde antwortet auf das Ersuchen mittels des Verfahrens für Durchsetzungsersuchen und innerhalb der Fristen, die von der Kommission im Durchführungsrechtsakt festgelegt wurden.

 

(5)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und Einzelheiten des Verfahrens für Durchsetzungsersuchen festlegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 - Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und Einzelheiten der Verfahren, an denen benannte Stellen beteiligt sind, festgelegt werden. Die Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag      72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde ausreichende Auskünfte, damit eine ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.

(1)  In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde die Auskünfte, die benötigt werden, damit eine ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.

Änderungsantrag      73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 15

Artikel 15

Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

Ablehnung eines Amtshilfeersuchens

(1)  Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(1)  Eine ersuchte Behörde kann ein Auskunftsersuchen nach Artikel 11 ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  nach Konsultation der ersuchenden Behörde werden ihrer Ansicht nach die ersuchten Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht benötigt, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht für einen künftigen Verstoß vorliegt;

a)  Nach Konsultation der ersuchenden Behörde gibt die ersuchte Behörde eine nachvollziehbare Begründung ab, aus der hervorgeht, dass die ersuchten Auskünfte von der ersuchenden Behörde nicht benötigt werden, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat, oder um festzustellen, ob ein begründeter Verdacht für einen künftigen Verstoß vorliegt;

b)  die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Bestimmungen über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt;

b)  die ersuchende Behörde ist nicht damit einverstanden, dass die Auskünfte unter die Bestimmungen über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt;

c)  strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren bereits eingeleitet wurden oder ein endgültiges Urteil bereits über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder ersuchenden Behörde gefällt wurde.

c)  vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder ersuchenden Behörde wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren in Verbindung mit demselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler eingeleitet.

(2)  Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(2)  Eine ersuchte Behörde kann ein Durchsetzungsersuchen nach Artikel 12 nach einer Konsultation mit der ersuchenden Behörde ablehnen, wenn eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:  

a)  strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren, die bereits eingeleitet wurden oder ein endgültiges Urteil bereits über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder ersuchenden Behörde gefällt wurde;

a)  Strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren wurden bereits eingeleitet, oder es liegt bereits ein endgültiger Verwaltungsbeschluss, ein endgültiges Urteil oder eine gerichtliche Einigung über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler vor den Justizbehörden in dem Mitgliedstaat der ersuchten oder ersuchenden Behörde vor;

b)   nach einer geeigneten Ermittlung hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;

b)   nach einer geeigneten Ermittlung hat ihrer Ansicht nach kein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden;

c)   die ersuchende Behörde hat ihrer Ansicht nach keine ausreichenden Informationen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt,

c)   die ersuchende Behörde hat die benötigten Informationen ihrer Ansicht nach nicht im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 vorgelegt.

Ein Durchsetzungsersuchen darf nicht auf Grund unzureichender vorgelegter Informationen abgelehnt werden, wenn ein Auskunftsersuchen über denselben Verstoß innerhalb der Union bereits mit der Begründung abgelehnt wurde, dass strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren bereits eingeleitet wurden oder ein endgültiges Urteil bereits über denselben Verstoß innerhalb der Union und gegen denselben Händler nach Absatz 1 Buchstabe c bereits gefällt worden wäre.

Ein Durchsetzungsersuchen darf nicht aufgrund unzureichender vorgelegter Informationen abgelehnt werden, wenn zuvor bereits ein Ersuchen um Auskunft über denselben Verstoß innerhalb der Union nach Absatz 1 Buchstabe c abgelehnt wurde.

(3)   Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde und die Kommission über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.

(3)   Die ersuchte Behörde informiert die ersuchende Behörde und die Kommission über die Ablehnung des Amtshilfeersuchens und die Gründe für die Ablehnung.

(4)   Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde leiten die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde die Angelegenheit unverzüglich an die Kommission weiter, die darüber eine Stellungnahme abgibt. Wenn die Angelegenheit nicht an sie weitergeleitet wird, kann die Kommission von Amts wegen eine Stellungnahme abgeben.

(4)  Im Falle einer Meinungsverschiedenheit zwischen der ersuchenden Behörde und der ersuchten Behörde kann die ersuchende Behörde oder die ersuchte Behörde die Angelegenheit an die Kommission weiterleiten, die dazu unverzüglich eine Stellungnahme abgibt. Wenn die Angelegenheit nicht an sie weitergeleitet wird, kann die Kommission von Amts wegen eine Stellungnahme abgeben. Zwecks Abgabe einer Stellungnahme kann die Kommission einschlägige Informationen und Dokumente anfordern, die die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde ausgetauscht haben.

(5)  Die Kommission überwacht die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus und die Einhaltung der Verfahren und Fristen für Amtshilfeersuchen durch die zuständigen Behörden. Die Kommission hat Zugang zu den Amtshilfeersuchen und den Informationen und Dokumenten, die zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde ausgetauscht werden.

(5)  Die Kommission überwacht die Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus und die Einhaltung der Verfahren und Fristen für Amtshilfeersuchen durch die zuständigen Behörden. Die Kommission hat Zugang zu den Amtshilfeersuchen.

(6)  Gegebenenfalls gibt die Kommission Orientierungshilfe und berät die Mitgliedstaaten, um eine wirksame und effiziente Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu gewährleisten.

(6)  Gegebenenfalls gibt die Kommission Orientierungshilfe und berät die Mitgliedstaaten, um eine wirksame und effiziente Arbeitsweise des Amtshilfemechanismus zu gewährleisten.

(7)  Zur Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens, das bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zuständigen Behörden nach den Absätzen 3 und 4 zur Anwendung kommt, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Durchführungsrechtsakte

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Standardformularen und den Verfahrensschritten gemäß Artikel 11, 12 und 15. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

KOORDINIERTE ÜBERWACHUNG, ERMITTLUNG UND DURCHSETZUNGSMECHANISMEN BEI WEITVERBREITETEN VERSTÖSSEN

KOORDINIERTER ERMITTLUNGS- UND DURCHSETZUNGSMECHANISMUS BEI HÄUFIG AUFTRETENDEN VERSTÖSSEN UND EU-WEIT HÄUFIG AUFTRETENDEN VERSTÖSSEN

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Abschnitt 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Weitverbreitete Verstösse

Häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 16

Artikel 16

Einleitung koordinierter Aktionen und Benennung eines Koordinators

Einleitung koordinierter Maßnahmen und Benennung des Koordinators

(1)  Wenn eine zuständige Behörde den begründeten Verdacht hat, dass ein weitverbreiteter Verstoß stattfindet, benachrichtigt es die zuständigen Behörden der anderen, von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich.

(1)  Wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission den begründeten Verdacht hat, dass ein häufig auftretender Verstoß stattfindet, benachrichtigt sie unverzüglich die zuständigen Behörden der von diesem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission.

(2)  Wenn die Kommission den begründeten Verdacht hat, dass ein häufig auftretender Verstoß stattfindet, benachrichtigt sie die von dem häufig auftretenden Verstoß betroffenen zuständigen Behörden.

 

(3)  Nach Eingang der Benachrichtigungen nach den Absätzen 1 und 2 handeln die von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen, zuständigen Behörden einvernehmlich und benennen die zuständige Behörde, die das Handeln koordiniert.

(3)  Im Fall eines häufig auftretenden Verstoßes beschließen die davon betroffenen zuständigen Behörden nach Eingang der Benachrichtigung nach Absatz 1 einvernehmlich, ob koordinierte Maßnahmen eingeleitet werden. Die benachrichtigende zuständige Behörde koordiniert die Maßnahmen, es sei denn, die von dem häufig auftretenden Verstoß betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, dass eine andere zuständige Behörde oder die Kommission die Maßnahmen koordinieren soll.

(4)  Die betroffenen zuständigen Behörden können die Kommission ersuchen, die Rolle des Koordinators zu übernehmen. Die Kommission informiert die betroffenen, zuständigen Behörden unverzüglich darüber, ob sie die Rolle des Koordinators übernimmt.

 

(5)  Bei der Benachrichtigung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 kann die Kommission vorschlagen, die Koordinierungsfunktion zu übernehmen. Die betroffenen, zuständigen Behörden informieren die Kommission unverzüglich darüber, ob sie den Vorschlag der Kommission annehmen, dass letztere das Handeln koordiniert.

(5)  Wenn die Benachrichtigung der zuständigen Behörden im Sinne des Absatzes 1 auf die Kommission zurückgeht, kann sie vorschlagen, die Rolle des Koordinators zu übernehmen. Die betroffenen zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich mit, ob sie damit einverstanden sind, dass die Kommission die Maßnahme koordiniert, oder ob sie sich auf eine zuständige Behörde als Koordinator der Maßnahme geeinigt haben.

(6)  Wenn die Kommission die Übernahme der Koordinierungsfunktion ablehnt oder wenn die betroffenen, zuständigen Behörden nicht damit einverstanden sind, dass die Kommission das Handeln koordiniert, benennen die betroffenen, zuständigen Behörden eine zuständige Behörde, die das Handeln koordiniert. Wenn keine Einigung zwischen den zuständigen Behörden erreicht werden kann, übernimmt die zuständige Behörde, die den mutmaßlichen Verstoß den anderen zuständigen Behörden zuerst meldete, die Koordinierungsfunktion.

(6)  Wenn die Kommission es ablehnt, die Rolle des Koordinators zu übernehmen, oder die betroffenen zuständigen Behörden nicht damit einverstanden sind, dass die Kommission die Maßnahme koordiniert, benennen die betroffenen zuständigen Behörden eine zuständige Behörde als Koordinator der Maßnahme. Wenn die zuständigen Behörden keine Einigung erzielen, übernimmt diejenige zuständige Behörde die Rolle des Koordinators, die die anderen zuständigen Behörden zuerst über den mutmaßlichen Verstoß benachrichtigt hat.

 

(6a)  Nach der Benachrichtigung oder dem Eingang einer Benachrichtigung nach Absatz 1 prüft die Kommission zusammen mit den zentralen Verbindungsstellen die vorläufigen Beweise dafür, dass ein häufig auftretender Verstoß stattfindet. Wenn der Schwellenwert für EU-weit häufig auftretende Verstöße erreicht ist, leitet die Kommission eine koordinierte Maßnahme ein. Die Kommission setzt die zentralen Verbindungsstellen der von diesen Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten über ihren Beschluss, eine koordinierte Maßnahme einzuleiten, in Kenntnis. Die Maßnahme wird von der Kommission koordiniert.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 16a

 

Beteiligung an koordinierten Maßnahmen

 

(1)   Eine zuständige Behörde kann die Beteiligung an einer koordinierten Maßnahme aus folgenden Gründen ablehnen:

 

a)   Wegen desselben häufig auftretenden Verstoßes oder EU-weit häufig auftretenden Verstoßes und gegen denselben Händler in dem betroffenen Mitgliedstaat wurden bereits strafrechtliche Ermittlungen oder Gerichtsverfahren eingeleitet;

 

b)   in Bezug auf denselben häufig auftretenden Verstoß oder EU-weit häufig auftretenden Verstoß und denselben Händler in dem betroffenen Mitgliedstaat wurde bereits ein endgültiger Verwaltungsbeschluss gefasst, ein endgültiges Urteil gefällt oder ein gerichtlicher Vergleich erzielt;

 

c)   der betreffende häufig auftretende Verstoß oder EU-weit häufig auftretende Verstoß hat in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht stattgefunden.

 

(2)   Wenn eine zuständige Behörde im Anschluss an den Beschluss über die Einleitung einer koordinierten Maßnahme nach Artikel 16 beschließt, sich nicht an der koordinierten Maßnahme zu beteiligen, setzt sie die Kommission und die betroffenen anderen zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen darüber unverzüglich in Kenntnis, begründet diesen Beschluss und legt die erforderlichen Belege dafür vor.

 

(3)   Eine zuständige Behörde kann sich einer koordinierten Maßnahme anschließen, wenn im Zuge der koordinierten Maßnahme offenkundig wird, dass sie von dem häufig auftretenden Verstoß oder EU-weit häufig auftretenden Verstoß, der Gegenstand der koordinierten Maßnahme ist, ebenfalls betroffen ist.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 17

Artikel 17

Ermittlungsmaßnahmen in koordinierten Maßnahmen

Ermittlungsmaßnahmen bei koordinierten Maßnahmen

(1)  Die betroffenen, zuständigen Behörden stellen sicher, dass das erforderliche Beweismaterial, Daten und Informationen wirksam und effizient beschafft werden. Die betroffenen, zuständigen Behörden stellen sicher, dass Ermittlungen und Prüfungen gleichzeitig ausgeführt und dass einstweilige Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden.

(1)  Die betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass die erforderlichen Beweise, Daten und Informationen wirksam und effizient beschafft werden. Die betroffenen zuständigen Behörden stellen sicher, dass Ermittlungen und Prüfungen gleichzeitig ausgeführt und einstweilige Maßnahmen gleichzeitig durchgeführt werden, sofern dies nach dem einzelstaatlichen Verfahrensrecht zulässig ist.

(2)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen den Amtshilfemechanismus nach Kapitel III, insbesondere zur Beschaffung von Beweismaterial und Informationen aus anderen als den durch die koordinierte Aktion betroffenen Mitgliedstaaten benutzen oder um sicherzustellen, dass der betroffene Händler die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht.

(2)  Die betroffenen zuständigen Behörden können insbesondere zur Beschaffung von Beweismaterial und Informationen aus anderen als den von der koordinierten Maßnahme betroffenen Mitgliedstaaten oder um sicherzustellen, dass der betroffene Händler die Durchsetzungsmaßnahmen nicht umgeht, auf den Amtshilfemechanismus nach Kapitel III zurückgreifen.

(3)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls das Ergebnis der Ermittlungen und der Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sie sich geeinigt haben, herausgeben.

(3)  Die betroffenen zuständigen Behörden legen das Ergebnis der Ermittlungen und der Bewertung des häufig auftretenden Verstoßes oder gegebenenfalls des EU-weit häufig auftretenden Verstoßes in einem gemeinsamen Standpunkt, auf den sie sich geeinigt haben, dar.

 

(3a)  Sofern nicht anders zwischen den betroffenen zuständigen Behörden vereinbart, teilt der Koordinator den gemeinsamen Standpunkt dem für den Verstoß verantwortlichen Händler mit, der die Gelegenheit erhält, zu den im gemeinsamen Standpunkt behandelten Sachverhalten angehört zu werden.

(4)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls, ohne dass davon die Regelung über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 berührt würde, den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Webseiten und auf der Webseite der Kommission veröffentlichen und die Ansichten anderer betroffener Parteien einholen.

(4)  Die betroffenen zuständigen Behörden veröffentlichen den gemeinsamen Standpunkt unbeschadet der für Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 geltenden Bestimmungen vollständig oder auszugsweise auf ihren Websites und auf der Website der Kommission und können die Ansichten von Verbraucherorganisationen, Unternehmensverbänden und anderen betroffenen Parteien einholen.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 18

Artikel 18

Durchsetzungsmaßnahmen in koordinierten Aktionen

Verpflichtungen bei koordinierten Maßnahmen

(1)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen dem für den Verstoß verantwortlichen Händler Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und gegebenenfalls zur Entschädigung oder zur Ergreifung weiterer Maßnahmen vorschlagen, die Ausgleichszahlungen an Verbraucher ermöglichen, die geschädigt worden sind. Der Händler kann auch auf seine eigene Initiative hin Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und zur Entschädigung von Verbrauchern vorschlagen.

(1)  Die betroffenen zuständigen Behörden können den für den häufig auftretenden Verstoß oder EU-weit häufig auftretenden Verstoß verantwortlichen Händler auf der Grundlage eines nach Artikel 17 angenommenen gemeinsamen Standpunkts auffordern, Vorschläge für Verpflichtungen bezüglich der Einstellung des Verstoßes, gegebenenfalls der Entschädigung oder weiterer Maßnahmen, die der Entschädigung geschädigter Verbraucher dienen, zu unterbreiten. Der Händler kann auch auf eigene Initiative Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und zur Entschädigung betroffener Verbraucher vorschlagen.

(2)  Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verpflichtungen auf ihren Webseiten oder, soweit erforderlich, auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen und um zu überprüfen, ob die Verpflichtungen ausreichen, um den Verstoß einzustellen und Verbraucher zu entschädigen.

(2)  Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betroffenen zuständigen Behörden die vorgeschlagenen Verpflichtungen gegebenenfalls auf ihren Webseiten oder, soweit erforderlich, auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien, einschließlich Verbraucherorganisationen und Unternehmensverbänden, einzuholen.

 

(2a)  Die betroffenen zuständigen Behörden bewerten die Verpflichtungen, die von dem für den Verstoß verantwortlichen Händler vorgeschlagen werden, und teilen ihm in einem von ihnen vereinbarten gemeinsamen Standpunkt das Ergebnis dieser Bewertung mit. Werden die Verpflichtungen als insofern ausreichend erachtet, als damit sichergestellt ist, dass der häufig auftretende Verstoß oder EU-weit häufig auftretende Verstoß eingestellt wird und die dadurch geschädigten Verbraucher gegebenenfalls entschädigt werden, nehmen die zuständigen Behörden diese Verpflichtungen an und setzen eine Frist für deren Umsetzung.

 

Wenn nicht davon auszugehen ist, dass der häufig auftretende Verstoß oder EU-weit häufig auftretende Verstoß infolge der Verpflichtungen des für den Verstoß verantwortlichen Händlers eingestellt wird, können die zuständigen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 18a ergreifen.

 

(2b)  Die betroffenen zuständigen Behörden überwachen die Umsetzung der Verpflichtungen. Sie stellen insbesondere sicher, dass der für den Verstoß verantwortliche Händler den Koordinator regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen unterrichtet.

(3)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen eine zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse der anderen zuständigen Behörden benennen, um die Einstellung oder das Verbot des weitverbreiteten Verstoßes zu bewirken, um Ausgleichszahlungen an Verbraucher sicherzustellen oder um Sanktionen zu verhängen. Bei der Benennung einer zuständigen Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden den Sitz des betroffenen Händlers. Sobald die zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen durch die anderen zuständigen betroffenen Behörden benannt wurde, wird sie zuständig für das Handeln im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, als ob es ihre eigenen Verbraucher wären.

 

(4)  Die zuständigen Behörden dürfen entscheiden, Durchsetzungsmaßnahmen in allen oder einigen der von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen. In solch einem Fall stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese Durchsetzungsmaßnahmen gleichzeitig in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

 

(5)  Die Anweisung an eine benannte Stelle darüber, Durchsetzungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4 zu ergreifen, ist nur möglich, wenn die betroffenen, zuständigen Behörden ihre Zustimmung zu solch einer Anweisung erteilen und wenn eine solche Anweisung nicht zur Offenlegung von Informationen führt, die unter die Regelung in Bezug auf Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fällt.

 

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 18a

 

Durchsetzungsmaßnahmen bei koordinierten Maßnahmen

 

(1)   Die betroffenen zuständigen Behörden vereinbaren, welche zuständige Behörde bzw. gegebenenfalls zuständigen Behörden im Auftrag der anderen zuständigen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen ergreift bzw. ergreifen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen gegen den Händler und der Anordnung, durch den Verstoß geschädigten Verbrauchern eine Entschädigung zu zahlen, wenn

 

a)   nicht davon auszugehen ist, dass der Verstoß infolge der Verpflichtungen, die der für den Verstoß verantwortliche Händler vorgeschlagen hat, abgestellt wird,

 

b)   der für den Verstoß verantwortliche Händler vor Ablauf der von den betroffenen zuständigen Behörden gesetzten Frist keine Verpflichtungen vorschlägt,

 

c)   die von dem für den Verstoß verantwortlichen Händler vorgeschlagenen Verpflichtungen insofern unzureichend sind, als dadurch nicht sichergestellt ist, dass der Verstoß abgestellt wird und die dadurch geschädigten Verbraucher entschädigt werden, oder

 

d)   die Verpflichtungen von dem für den Verstoß verantwortlichen Händler vor Ablauf der Frist nach Artikel 18 Absatz 2a nicht umgesetzt werden.

 

(2)   Sobald eine zuständige Behörde von den anderen betroffenen zuständigen Behörden als für die Durchsetzungsmaßnahmen zuständige Behörde benannt wird, ist es ihre Aufgabe, im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats wie im Fall der Verbraucher des eigenen Mitgliedstaats tätig zu werden. Wenn die zuständigen Behörden eine zuständige Behörde als für die Durchsetzungsmaßnahmen zuständige Behörde benennen, berücksichtigen sie alle im Interesse der wirksamen Durchsetzung maßgeblichen Aspekte.

 

(3)   Wenn die zuständigen Behörden nicht nach Absatz 2 verfahren, werden Durchsetzungsmaßnahmen in mehreren oder allen von dem häufig auftretenden Verstoß oder EU-weit häufig auftretenden Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten von ihnen gleichzeitig getroffen.

 

(4)   Die benannte zuständige Behörde kann nur angewiesen werden, Durchsetzungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels zu ergreifen, wenn die zuständigen Behörden der von den Maßnahmen betroffenen Mitgliedstaaten dem zustimmen und dadurch keine Informationen offengelegt werden, die unter die Regelung in Bezug auf Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 fallen.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 19

Artikel 19

Abschluss der koordinierten Aktionen

Beendung der koordinierten Maßnahmen

 

(1) Die betroffenen zuständigen Behörden beschließen, die koordinierte Maßnahme zu beenden, wenn sie zu dem Schluss gelangen, dass

 

a)   kein häufig auftretender Verstoß oder EU-weit häufig auftretender Verstoß stattgefunden hat,

 

b)   der häufig auftretende Verstoß oder EU-weit häufig auftretende Verstoß nach Umsetzung der Verpflichtungen durch den verantwortlichen Händler nicht mehr stattfindet,

 

c)   der häufig auftretende Verstoß oder EU-weit häufig auftretende Verstoß nach den Durchsetzungsmaßnahmen nicht mehr stattfindet.

Die koordinierende Behörde informiert die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber, wenn der weitverbreitete Verstoß eingestellt oder verboten wurde.

(2) Der Koordinator benachrichtigt gegebenenfalls die Kommission sowie die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich über die Beendung der koordinierten Maßnahme.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Wiederaufnahme koordinierter Maßnahmen

 

Der Koordinator benachrichtigt gegebenenfalls die Kommission sowie die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen der betroffenen Mitgliedstaaten, wenn der häufig auftretende Verstoß oder EU-weit häufig auftretende Verstoß wieder stattfindet und weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. In diesem Fall kann die Koordinierung ohne Einleitung einer neuen koordinierten Maßnahme erfolgen.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren für gemeinsame Aktionen bei weitverbreiteten Verstößen erlassen, insbesondere Standardformulare für Benachrichtigungen und den weiteren Austausch zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Die Kommission kann in Bezug auf koordinierte Maßnahmen, die wegen häufig auftretender Verstöße oder EU-weit häufig auftretender Verstöße getroffen werden, Durchführungsrechtsakte mit den Fristen und Standardformularen für Benachrichtigungen und den weiteren Austausch von Informationen und Durchsetzungsersuchen zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Abschnitt II

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

[...]

entfällt

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel IV – Abschnitt III – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Auf koordinierte Aktionen und gemeinsame Aktionen anwendbare allgemeine Bestimmungen nach diesem Kapitel

Allgemeine Bestimmungen für koordinierte Maßnahmen

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der Koordinator wird im Einklang mit Artikel 16, 21 oder 32 ernannt und hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

(1)  Der nach Artikel 16 oder 32 benannte Koordinator hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Er stellt sicher, dass alle betroffenen, zuständigen Behörden und die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Durchsetzungsaktion, die geplanten nächsten Schritte und zu treffende Maßnahmen unterrichtet sind;

a)  Er stellt sicher, dass alle betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls die Kommission ordnungsgemäß und rechtzeitig über den Fortschritt der Durchsetzungsmaßnahme, die geplanten nächsten Schritte und die zu erlassenden Maßnahmen unterrichtet sind.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Er koordiniert die Ermittlungen, Prüfungen und den Erlass einstweiliger Maßnahmen, die von den betroffenen, zuständigen Behörden im Einklang mit Abschnitt I und II, Überwachungsermittlungen, Prüfungen und einstweilige Maßnahmen sowie weitere Maßnahmen nach Artikel 8 beschlossen werden;

b)  Er koordiniert und überwacht die Ermittlungen, die Prüfungen und den Erlass einstweiliger Maßnahmen, die von den betroffenen zuständigen Behörden nach Abschnitt I beschlossen werden.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen, zuständigen Behörden und der Kommission;

c)  Er koordiniert die Vorbereitung und den Austausch aller erforderlichen Dokumente zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Kommission.

Änderungsantrag     91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Er hält Kontakt zu dem Händler und weiteren von Überwachung, Ermittlung und Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, wenn nicht anders zwischen den betroffenen, zuständigen Behörden und der Kommission vereinbart;

d)  Er hält Kontakt zu dem Händler und weiteren von Überwachung, Ermittlung und Durchsetzungsmaßnahmen betroffenen Parteien, sofern die betroffenen zuständigen Behörden, der Koordinator und gegebenenfalls die Kommission keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben.

Änderungsantrag    92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 29 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  Er koordiniert weitere Durchsetzungsmaßnahmen, die von den betroffenen, zuständigen Behörden angenommen wurden, einschließlich im Wege eines Antrags an die Gerichte, um die erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen, die Verhängung von Sanktionen und den Erlass von Maßnahmen für Ausgleichszahlungen an Verbraucher sicherzustellen;

f)  Er koordiniert weitere von den betroffenen zuständigen Behörden erlassene Durchsetzungsmaßnahmen – auch die Beantragung der erforderlichen Anordnungen und Entscheidungen bei Gericht, die Verhängung von Sanktionen und den Erlass von Maßnahmen, mit denen die Entschädigung von Verbrauchern sichergestellt wird;

Änderungsantrag     93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Marktüberwachungsaktivitäten und ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße nach den Abschnitten I und II. Sie tauschen alle erforderlichen Informationen aus und gewähren einander und der Kommission unverzüglich jede weitere Unterstützung.

(1)  Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Marktüberwachungsaktivitäten und ihre Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen zur Bekämpfung häufig auftretender Verstöße im Sinne von Abschnitt I. Sie tauschen alle erforderlichen Informationen aus und gewähren einander und der Kommission unverzüglich jede weitere Unterstützung.

Änderungsantrag    94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Sprachen, die von den zuständigen Behörden und der Kommission für Benachrichtigungen und für alle Mitteilungen, die im Zusammenhang mit den koordinierten Aktionen, gemeinsamen Aktionen und abgestimmten Ermittlungen auf Verbrauchermärkten nach diesem Kapitel stehen, werden zwischen den betroffenen, zuständigen Behörden und der Kommission vereinbart.

(3)  Die Sprachen, die von den zuständigen Behörden und der Kommission für Benachrichtigungen und für alle Mitteilungen im Zusammenhang mit den koordinierten Maßnahmen und Sweeps nach diesem Kapitel verwendet werden, werden zwischen den betroffenen zuständigen Behörden und der Kommission vereinbart.

Änderungsantrag    95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Wenn keine Einigung erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und weitere Mitteilungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder weitere Mitteilung abfasst. In diesem Fall gewährleistet jede betroffene, zuständige Behörde die erforderlichen Übersetzungen der Benachrichtigungen, Mitteilungen und weiterer Dokumente, die sie von den anderen zuständigen Behörden erhält.

(4)  Wenn keine Einigung erreicht werden kann, werden Benachrichtigungen und weitere Mitteilungen in der Amtssprache des Mitgliedstaats abgefasst, der die Benachrichtigung oder weitere Mitteilung abfasst. In diesem Fall stellt jede betroffene zuständige Behörde bei Bedarf sicher, dass von den Benachrichtigungen, Mitteilungen und sonstigen Dokumenten, die sie von den anderen zuständigen Behörden erhält, Übersetzungen angefertigt werden.

Änderungsantrag    96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 5 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Wenn die koordinierten oder gemeinsamen Aktionen nach Abschnitt I und II weitverbreitete Verstöße der folgenden EU-Gesetzgebung betreffen, lädt der Koordinator die Europäische Bankenaufsichtsbehörde dazu ein, eine Beobachterfunktion zu übernehmen:

(5)  Wenn die koordinierten Maßnahmen nach Abschnitt I häufig auftretende Verstöße oder EU-weit häufig auftretende Verstöße gegen die folgenden Rechtsvorschriften der Union betreffen, ersucht der Koordinator die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, als Beobachter zu fungieren:

Änderungsantrag    97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gemeinsamer Standpunkt und Anhörung der Händler

Sprachenregelung für die Kommunikation mit den Händlern

Änderungsantrag     98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der gemeinsame Standpunkt nach den Artikeln 17 und 23 wird dem für den Verstoß verantwortlichen Händler mitgeteilt. Der für den Verstoß verantwortliche Händler erhält die Möglichkeit, bezüglich der Angelegenheiten, die der gemeinsame Standpunkt behandelt, angehört zu werden.

entfällt

Änderungsantrag    99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Der Händler hat das Recht, in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren. Der Händler kann auf dieses Recht verzichten oder die Verwendung einer anderen Amtssprache der Union für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden beantragen.

(2)  Der Händler hat das Recht, in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu kommunizieren.

Änderungsantrag    100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Umsetzung der Verteidigungsrechte des Händlers in koordinierten und gemeinsamen Aktionen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 32

Artikel 32

Abgestimmte Ermittlungen auf Verbrauchermärkten

Sweeps

(1)  Wenn Markttrends, Verbraucherbeschwerden oder andere Hinweise darauf hindeuten, dass weitverbreitete Verstöße stattgefunden haben können, stattfinden oder stattfinden können, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden eine abgestimmte Ermittlung auf Verbrauchermärkten („Sweep“) beschließen. Solch eine abgestimmte Ermittlung wird von der Kommission koordiniert.

(1)  Wenn Markttrends, Verbraucherbeschwerden oder andere Hinweise darauf hindeuten, dass möglicherweise häufig auftretende Verstöße stattgefunden haben, stattfinden oder stattfinden werden, können die betroffenen zuständigen Behörden die Durchführung von Sweeps beschließen.

 

(1a)  Sweeps werden von der Kommission koordiniert.

(2)  Wenn abgestimmte Ermittlungen geführt werden, nutzen die betroffenen, zuständigen Behörden tatsächlich die Befugnisse nach Artikel 8 und weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden.

(2)  Bei der Durchführung von Sweeps nehmen die daran beteiligten zuständigen Behörden die Befugnisse nach Artikel 8 und sonstige ihnen nach dem nationalen Recht übertragene Befugnisse effektiv wahr.

(3)  Die zuständigen Behörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere, von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

(3)  Die zuständigen Behörden können benannte Stellen, Beamte der Kommission und andere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen bei Bedarf und mit nachvollziehbarer Begründung ersuchen, sich an Sweeps zu beteiligen.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren für Sweeps erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Verfahren für Sweeps erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 34

Artikel 34

Warnmechanismus

Warnmechanismus

(1)  Eine zuständige Behörde benachrichtigt unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über jeden begründeten Verdacht darüber, dass ein Verstoß auf ihrem Gebiet stattfindet, der die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann („Warnmeldung“). Dazu verwendet sie das Standardformular über die Datenbank nach Artikel 43.

(1)  Eine zuständige Behörde benachrichtigt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden unverzüglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass innerhalb der Union ein Verstoß oder in ihrem Hoheitsgebiet ein häufig auftretender Verstoß stattfindet, der sich auf Interessen der Verbraucher in anderen Mitgliedstaaten auswirken kann („Warnmeldung“), und verwendet dazu das über die Datenbank nach Artikel 43 bereitgestellte Standardformular.

(2)  Die Kommission benachrichtigt unverzüglich die betroffenen, zuständigen Behörden über jeden begründeten Verdacht darüber, dass ein Verstoß auf dem Gebiet der Union stattgefunden hat („Warnmeldung“) und verwendet dazu die Datenbank nach Artikel 43.

(2)  Die Kommission benachrichtigt die betroffenen zuständigen Behörden unverzüglich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass innerhalb der Union ein Verstoß oder im Hoheitsgebiet der Union ein häufig auftretender Verstoß stattgefunden hat („Warnmeldung“), und verwendet dazu die Datenbank nach Artikel 43.

(3)  Im Fall einer Warnmeldung liefert die zuständige Behörde oder die Kommission, soweit verfügbar, insbesondere die folgenden Informationen über den mutmaßlichen Verstoß:

(3)  Im Fall einer Warnmeldung liefert die zuständige Behörde oder die Kommission zu dem mutmaßlichen Verstoß innerhalb der Union oder häufig auftretenden Verstoß gegebenenfalls insbesondere die folgenden Informationen:

a)  eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;

a)  eine Beschreibung der Handlung oder Unterlassung, die den Verstoß darstellt;

b)  das Produkt oder die Dienstleistung, das oder die von dem Verstoß betroffen ist;

b)  die Ware oder Dienstleistung, die von dem Verstoß betroffen ist;

c)  Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;

c)  die Mitgliedstaaten, die von dem Verstoß betroffen sind oder betroffen sein können;

d)  der Händler, der für den Verstoß verantwortlich ist oder verdächtigt wird, dafür verantwortlich zu sein;

d)  den Händler, der für den Verstoß tatsächlich oder mutmaßlich verantwortlich ist;

e)  die Rechtsgrundlage für mögliche Aktionen in Bezug auf nationales Recht und die entsprechenden Bestimmungen der EU-Rechtsakte im Anhang dieser Verordnung;

e)  die Rechtsgrundlage für etwaige Maßnahmen – durch Bezugnahme auf das nationale Recht und die Bestimmungen, die nach den im Anhang genannten EU-Rechtsakten gelten;

f)  die Art der Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiterer Maßnahmen, die in Bezug auf den Verstoß ergriffen wurden, sowie ihre Termine und Dauer;

f)  Art und Stand der Gerichtsverfahren, Durchsetzungsmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die in Bezug auf den Verstoß ergriffen wurden, sowie die betreffenden Termine und Fristen;

g)  den Status der Rechtshandlungen, Durchsetzungsmaßnahmen oder weiterer Maßnahmen, die in Bezug auf den Verstoß ergriffen wurden;

 

h)  die zuständige Behörde für die Ausführung von Rechtshandlungen und weiterer Maßnahmen;

h)  die Behörde, die für die Durchführung von Gerichtsverfahren und sonstigen Maßnahmen zuständig ist.

i)  ob die Warnmeldung „zu Informationszwecken“ oder „zu Aktionszwecken“ gemacht wurde.

 

(4)  In einer Warnmeldung „zu Aktionszwecken“ kann die zuständige Behörde oder die Kommission andere zuständige Behörden und die Kommission darum bitten zu überprüfen, ob ähnliche mutmaßliche Verstöße auf dem Gebiet der anderen Mitgliedstaaten stattfinden können oder ob bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verstöße in anderen Mitgliedstaaten ergriffen wurden.

(4)  In einer Warnmeldung ersucht die zuständige Behörde oder die Kommission die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Kommission, zu überprüfen, ob im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten vergleichbare mutmaßliche Verstöße stattfinden oder ob in anderen Mitgliedstaaten bereits Durchsetzungsmaßnahmen gegen solche Verstöße ergriffen wurden. Die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und die Kommission reagieren unverzüglich auf das Ersuchen.

(5)  Um auf mutmaßliche Verstöße wirksam zu reagieren, ergreifen die betroffenen, zuständigen Behörden in Abhängigkeit von den Antworten auf die Warnmeldung die erforderlichen Maßnahmen nach den Kapiteln III und IV.

 

(6)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die Einzelheiten über die Arbeitsweise des Warnmechanismus, insbesondere über Standardformulare für Warnmeldungen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

(6)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Standardformularen für die Übermittlung von Warnmeldungen über die Datenbank nach Artikel 43. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 35

Artikel 35

Beteiligung weiterer Einrichtungen an dem Warnmechanismus

Beteiligung weiterer Einrichtungen an dem Warnmechanismus

(1)  Benannte Stellen und Europäische Verbraucherzentren beteiligen sich an dem Warnmechanismus nach Artikel 34. Mitgliedstaaten benennen Verbraucherorganisationen und Verbände, und weitere Einrichtungen sowie Handelsverbände, mit angemessenem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz, die sich an diesem Warnmechanismus beteiligen. Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission unverzüglich über diese Einrichtungen.

(1)  Benannte Stellen, Europäische Verbraucherzentren, Verbraucherorganisationen und verbände sowie Unternehmensverbände mit entsprechendem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz haben das Recht, die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über mutmaßliche Verstöße zu benachrichtigen und die Informationen nach Artikel 34 Absatz 3 zu liefern; dazu nutzen sie die über die Datenbank nach Artikel 43 bereitgestellten Standardformulare für externe Benachrichtigungen („externe Warnmeldung“).

 

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit Standardformularen für die Übermittlung von externen Warnmeldungen über die Datenbank nach Artikel 43. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

(2)  Die Kommission kann weitere Einrichtungen, die Verbraucher- und Unternehmensinteressen auf Unionsebene vertreten, zur Beteiligung an dem Warnmechanismus benennen.

(2)  Die Kommission erteilt weiteren Einrichtungen, die auf Unionsebene Verbraucher- und Unternehmensinteressen vertreten, die Befugnis, externe Warnmeldungen zu übermitteln.

(3)  Die in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Einrichtungen haben das Recht, die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission über mutmaßliche Verstöße zu benachrichtigen und Informationen nach Artikel 34 Absatz 3 zu liefern. Dafür benutzen sie die Standardformulare für externe Benachrichtigungen der Datenbank nach Artikel 43 („externe Warnmeldung“).

 

(4)  Die externen Warnmeldungen dienen nur „zu Informationszwecken“. Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, ein Verfahren oder eine weitere Aktion in Antwort auf die Warnmeldungen und Informationen von diesen Einrichtungen einzuleiten. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen machen, stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind und gegebenenfalls korrigieren die veröffentlichten Informationen unverzüglich oder ziehen diese zurück. Zu diesem Zweck haben sie, vorbehaltlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Einschränkungen, Zugang zu den Informationen, die sie bereitgestellt haben.

(4)  Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, auf die externen Warnmeldungen mit der Einleitung eines Verfahrens oder sonstiger Maßnahmen zu reagieren. Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die externe Warnmeldungen übermitteln, stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind, und berichtigen etwaige fehlerhafte veröffentlichte Informationen oder ziehen sie zurück. Zu diesem Zweck haben sie, vorbehaltlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Einschränkungen, Zugang zu den Informationen, die sie bereitgestellt haben. Diese Einrichtungen werden benachrichtigt, wenn die betroffene zuständige Behörde aufgrund externer Warnmeldungen Folgemaßnahmen trifft, oder auf Anfrage darüber informiert, dass keine Maßnahmen getroffen werden.

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Benennung und der Beteiligung weiterer Einrichtungen an dem Warnmechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Über die Datenbank nach Artikel 43 benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über jede ergriffene Maßnahme zur Behebung eines Verstoßes gegen die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen auf ihrem Gebiet, wenn sie befürchten, dass der Verstoß die Verbraucherinteressen in anderen Mitgliedstaaten auch beeinträchtigen kann, insbesondere:

(1)  Über die Datenbank nach Artikel 43 benachrichtigen die zuständigen Behörden die Kommission und die zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten unverzüglich über die Maßnahmen, die sie getroffen haben, um auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen in ihrem Hoheitsgebiet zu reagieren, wenn der Verdacht besteht, dass sich der betreffende Verstoß auch auf die Interessen von Verbrauchern in anderen Mitgliedstaaten auswirken kann.

Änderungsantrag    105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  jede Bekanntmachung, Anordnung, Entscheidung oder ähnliche Maßnahme einer zuständigen Behörde oder einer weiteren Behörde in Bezug auf die Einleitung eines nationalen Verfahrens bezüglich eines Verstoßes oder mutmaßlichen Verstoßes;

entfällt

Änderungsantrag    106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  jede Entscheidung eines Gerichts oder einer anderen Justizbehörde, richterliche Anordnung, einstweilige Verfügung oder jede weitere ähnliche Maßnahme bezüglich eines Verstoßes oder eines mutmaßlichen Verstoßes;

entfällt

Änderungsantrag    107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  jede sonstige Information, Entscheidung, Anordnung oder Rechtshandlung einer anderen nationalen Behörde oder benannten Stelle, die gegebenenfalls einen Verstoß oder einen mutmaßlichen Verstoß betreffen können.

entfällt

Änderungsantrag    108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 36 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten des Austauschs sonstiger relevanter Informationen für die Erkennung von Verstößen nach dieser Verordnung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 37

Artikel 37

Koordinierung sonstiger Aktivitäten zur Förderung der Überwachung und der Durchsetzung

Koordinierung sonstiger Tätigkeiten im Interesse der Überwachung und der Durchsetzung

(1)  Mitgliedstaaten informieren einander und die Kommission über ihre Aktivitäten in den folgenden Bereichen:

(1)  Die Mitgliedstaaten informieren einander und die Kommission über ihre Tätigkeiten in den folgenden Bereichen:

a)  Schulung ihrer Beamten, die an der Durchsetzung des Verbraucherschutzes beteiligt sind, einschließlich Sprachausbildung und Veranstaltung von Ausbildungsseminaren;

a)  Aufbau des Personalbestands einschließlich Schulung der Beamten bei den Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung zuständig sind;

b)  Erfassung, Klassifizierung und Datenaustausch in Bezug auf Verbraucherbeschwerden;

b)  Erfassung, Klassifizierung und Austausch von Informationen zu Verbraucherbeschwerden;

c)  Aufbau sektorspezifischer Netze zuständiger Beamter;

c)  sektorspezifische Vernetzung zuständiger Beamter;

d)  Entwicklung des Instrumentariums für Information und Kommunikation;

d)  Entwicklung von Informations- und Kommunikationsmitteln;

e)  Erarbeitung von Standards, Methoden und Leitlinien für die für die Durchsetzung des Verbraucherschutzes zuständigen Beamten;

e)  Erarbeitung von Standards, Methoden und Leitlinien zur Anwendung der Verordnung.

f)  Austausch ihrer Beamten, einschließlich der Möglichkeit der Ausübung dieser Aktivitäten nach den Kapiteln III und IV.

 

(2)  Mitgliedstaaten koordinieren und organisieren gemeinsam die Aktivitäten nach Absatz 1.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die Tätigkeiten nach Absatz 1 abstimmen und gemeinsam organisieren.

(3)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten tauschen regelmäßig Informationen und Daten in Bezug auf Verbraucherbeschwerden aus. Zu diesem Zweck entwickelt und bewahrt die Kommission eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten.

 

(4)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die zur Entwicklung eines Rahmens für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Mitgliedstaaten dürfen in Zusammenarbeit mit der Kommission gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen nach Absatz 1 ausführen. Die Mitgliedstaaten dürfen in Zusammenarbeit mit der Kommission einen gemeinsamen Rahmen für die Aktivitäten nach Absatz 1 Buchtstabe e entwickeln.

(2)  Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission Tätigkeiten in den Bereichen nach Absatz 1 gemeinsam wahrnehmen. Sie können in Zusammenarbeit mit der Kommission einen allgemeinen Rahmen für die Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchtstabe e aufstellen.

Änderungsantrag    111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 39 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, die zur Entwicklung eines Rahmens für den Informationsaustausch nach Absatz 1 erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die nach Artikel 8 gesammelten Informationen, die den zuständigen Behörden und der Kommission mitgeteilt wurden, dürfen ausschließlich zur Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen verwendet werden.

(1)  Die Informationen, die von den zuständigen Behörden und der Kommission erfasst oder diesen übermittelt werden, dürfen ausschließlich dazu dienen, die Einhaltung von Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen.

Änderungsantrag    113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Abweichend von Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen in den folgenden Fällen verwenden und offenlegen:

(3)  Unbeschadet des Absatzes 2 und unter der Voraussetzung, dass Grundrechte wie das Recht auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten sowie die für den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Rechtsvorschriften der Union uneingeschränkt geachtet werden, können die zuständigen Behörden Informationen verwenden und offenlegen, die benötigt werden für:

Änderungsantrag     114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Angelegenheiten von öffentlichem Interesse wie die öffentliche Sicherheit, den Verbraucherschutz, die öffentliche Gesundheit und den Umweltschutz.

Änderungsantrag      115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Beweismaterial, Dokumente, Informationen, Erklärungen und Ermittlungsergebnisse, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 beschafft wurden, dürfen ohne weitere formale Anforderungen für Verfahren verwendet werden, die in Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Beweise, Dokumente, Informationen, Erklärungen und Ermittlungsergebnisse einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ohne weitere formale Anforderungen für Verfahren verwendet werden dürfen, die in Anwendung dieser Verordnung von zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

Änderungsantrag    116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Kommission unterhält eine elektronische Datenbank, in der sie alle ihr zugehenden Informationen in Bezug auf die Unterstützung von Amtshilfeersuchen nach Kapitel III, Maßnahmen nach Kapitel IV und den Überwachungsmechanismus nach Kapitel V speichert und verarbeitet. Die Datenbank darf nur den zuständigen Behörden für Abfragen zur Verfügung gestellt werden.

(1)  Die Kommission erstellt und pflegt die für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen dieser Verordnung notwendige elektronische Datenbank. Die zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und die Kommission erhalten direkten Zugang zu dieser Datenbank.

Änderungsantrag     117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Informationen, die von anderen Behörden, Einrichtungen und benannten Stellen übermittelt werden, werden in der elektronischen Datenbank gespeichert und verarbeitet, aber diese Behörden, Einrichtungen und benannten Stellen haben keinen Zugriff auf diese Datenbank.

(2)  Informationen, die von anderen Behörden, Einrichtungen im Sinne des Artikels 35 und benannten Stellen übermittelt werden, werden in der elektronischen Datenbank gespeichert und verarbeitet, aber die betreffenden Behörden, Einrichtungen und benannten Stellen haben auf diese Datenbank keinen Zugriff.

Änderungsantrag     118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Wenn eine zuständige Behörde, benannte Stelle oder andere Einrichtung im Sinne des Artikels 35 feststellt, dass sich eine nach Artikel 34 und 35 von ihr übermittelte Benachrichtigung über einen Verstoß schließlich als unbegründet erwiesen hat, zieht sie die betreffende Benachrichtigung zurück. Die Kommission löscht die betreffenden Informationen unverzüglich aus der Datenbank und informiert die Beteiligten über die Gründe für diese Maßnahme.

Änderungsantrag    119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine ersuchte Behörde der Kommission nach Artikel 12 Absatz 3 die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union meldet;

a)  eine ersuchte zuständige Behörde die Kommission nach Artikel 12 Absatz 3 über die Einstellung eines Verstoßes innerhalb der Union benachrichtigt;

Änderungsantrag    120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die koordinierende Behörde der Kommission nach Artikel 19 die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes innerhalb der Union meldet;

b)  der Koordinator die Kommission nach Artikel 19 über die Beendung der koordinierten Maßnahme informiert;

Änderungsantrag    121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 3 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Die Kommission beschließt nach Artikel 26, dass die gemeinsame Aktion in Bezug auf einen weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension abgeschlossen wird, aber die Verpflichtungen des Händlers für 10 Jahre gespeichert werden, um die Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen sicherzustellen

c)  die Kommission als Koordinator im Einklang mit Artikel 19 beschließt, dass die koordinierte Maßnahme in Bezug auf einen EU-weit häufig auftretenden Verstoß zwar beendet wird, die Verpflichtungen des betreffenden Händlers aber fünf Jahre lang aufzubewahren sind, damit sichergestellt ist, dass die Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen befolgt werden;

Änderungsantrag    122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die für die Umsetzung der Datenbank erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

(4)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den elektronischen Standardformularen und mustern, die dem Diskussionsforum, über das Anfragen und Antworten sowie sonstige Dokumente auszutauschen sind, in der Datenbank bereitgestellt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nationale Durchsetzungspläne und Prioritätensetzung

Durchsetzungspläne und Prioritätensetzung

Änderungsantrag    124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Alle zwei Jahre ab dem xx/xx/20xx [dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] reicht jeder Mitgliedstaat bei der Kommission zweijährige Durchsetzungspläne ein und benutzt dafür ein entsprechendes elektronisches Standardformular der Kommission. Die Durchsetzungspläne enthalten insbesondere:

(1)  Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre reicht jeder Mitgliedstaat bei der Kommission Durchsetzungspläne ein. Diese Durchsetzungspläne enthalten:

Änderungsantrag    125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Informationen in Bezug auf Markttrends, die die Verbraucherinteressen in ihrem Mitgliedstaat beeinträchtigen können, also Fragestellungen, die wahrscheinlich auch in anderen Mitgliedstaaten vorkommen;

a)  Informationen zu Markttrends, die sich auf die Verbraucherinteressen auswirken können;

Änderungsantrag    126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Gegebenenfalls eine Zusammenfassung über die Umsetzung des vorhergehenden zweijährigen Durchsetzungsplans, einschließlich einer Übersicht über Maßnahmen nach dieser Verordnung, Verbraucherbeschwerden und weiterer eingegangener Beschwerden, Überwachungs- und Durchsetzungsaktivitäten und wichtige Gerichtsmaßnahmen, Urteile und weitere Anordnungen oder Maßnahmen und Gründe, warum der vorhergehende Zweijahresplan nicht vollständig umgesetzt wurde;

entfällt

Änderungsantrag    127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Informationen über die Organisation, Befugnisse und Verantwortlichkeiten der zuständigen Behörden sowie alle Änderungen oder daran geplanten Änderungen;

entfällt

Änderungsantrag    128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Schwerpunkte für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen für die nächsten zwei Jahre in dem Mitgliedstaat;

d)  Schwerpunkte für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen in dem betroffenen Mitgliedstaat;

Änderungsantrag    129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  eine Übersicht über verfügbare Ressourcen, die für die Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen in dem Mitgliedstaat für die zwei Jahre bereitgestellt werden;

entfällt

Änderungsantrag    130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  eine Bescheinigung über die Ressourcen, die für die Umsetzung dieser Verordnung für die nächsten zwei Jahre bereitgestellt werden.

entfällt

Änderungsantrag    131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung der Durchsetzungspläne.

Änderungsantrag    132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Im Fall wesentlich veränderter Umstände oder Marktbedingungen in den zwei Jahren nach der Einreichung des letzten Durchsetzungsplans dürfen Mitgliedstaaten einen überarbeiteten Durchsetzungsplan einreichen.

(2)  In Fällen, in denen sich die Umstände oder die Marktbedingungen wesentlich ändern, können die Mitgliedstaaten Informationen zu diesen Veränderungen vorlegen, sofern sich die Veränderungen auf Bereiche erstrecken, die im Durchsetzungsplan nicht abgedeckt sind.

Änderungsantrag    133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 46

entfällt

Überwachung und Durchführung nationaler Durchsetzungspläne

 

(1)   Die Kommission überwacht die Umsetzung der nationalen Durchsetzungspläne. Die Kommission kann in Bezug auf die Durchführung der nationalen Durchsetzungspläne beraten, Maßstäbe hinsichtlich der für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen erstellen und bewährte Verfahren fördern.

 

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, die für die Entwicklung der elektronischen Standardformulare und die Einzelheiten der nationalen Durchsetzungspläne nach Artikel 45 erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

 

Änderungsantrag    134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Grundsätze für die Verhängung von Sanktionen für Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße

Grundsätze für die Verhängung von Sanktionen bei Verstößen innerhalb der Union, häufig auftretenden Verstößen und EU-weit häufig auftretenden Verstößen

Änderungsantrag    135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Bei der Verhängung von Sanktionen im Kontext von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen berücksichtigen die zuständigen Behörden u. a. das Folgende:

(1)  Bei der Verhängung von Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen innerhalb der Union, häufig auftretenden Verstößen und EU-weit häufig auftretenden Verstößen berücksichtigen die zuständigen Behörden unter anderem:

Änderungsantrag     136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Text aller von ihnen verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie den Text aller Abkommen – außer solcher, die sich auf Einzelfälle beziehen –, die sie auf von dieser Verordnung abgedeckten Bereichen schließen.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unverzüglich den Text der von ihnen verabschiedeten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sowie von Abkommen in unter diese Verordnung fallenden Bereichen, es sei denn, die Abkommen beziehen sich auf Einzelfälle.

Änderungsantrag    138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 - Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [xx/xx/20xx spätestens sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Bis zum ... [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Änderungsantrag    139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Bericht umfasst eine Bewertung über die Anwendung der Verordnung, einschließlich einer Bewertung über die Wirksamkeit der Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung und ein Prüfverfahren, u. a., darüber wie sich die Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Händler in den wichtigen betroffenen Verbrauchermärkten durch den grenzüberschreitenden Handel entwickelt hat.

Der Bericht umfasst eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung und eine Überprüfung, in deren Rahmen unter anderem beurteilt wird, wie sich die Befolgung von Rechtsvorschriften der Union zum Schutz der Verbraucherinteressen seitens der Händler durch den grenzüberschreitenden Handel in den wichtigen betroffenen Verbrauchermärkten entwickelt hat. Die Kommission bewertet insbesondere die Wirksamkeit

 

a)   der Befugnisse nach Artikel 8,

 

b)   des Schwellenwerts für EU-weit häufig auftretende Verstöße,

 

c)   des Systems zum Austausch von Informationen über Verstöße nach Artikel 43.

 

Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Änderungsantrag    140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit einer Zusammenfassung der Informationen, der Entwicklungen im Bereich der Durchsetzung des Verbraucherrechts und der Statistiken, die im Rahmen des nach Artikel 33 eingerichteten Überwachungsmechanismus ausgetauscht wurden, einschließlich der veröffentlichten Warnmeldungen und der Folgemaßnahmen in Bezug auf externe Warnmeldungen, sowie einer Übersicht über häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße nach Artikel 16.

Änderungsantrag    141

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 51

entfällt

Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 2006/2004

 

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 2006/2004 werden die folgenden Punkte angefügt:

 

„(18)   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

 

(19)   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36):

 

(20)   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12. 2007, S. 14).

 

(21)   Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).

 

(22)   Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

 

(23)   Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34): Artikel 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22 und 23, Kapitel 10 sowie Anhänge I und II (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34).

 

(24)   Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, Artikel 4 bis 18 und Artikel 20 Absatz 2 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214).

 

Änderungsantrag    142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 - Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab [ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten].

Sie gilt ab dem … [18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung].

Änderungsantrag    143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 - Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 51 gilt jedoch ab [Inkrafttreten dieser Verordnung].

entfällt

Änderungsantrag    144

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24a.  Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten): Artikel 14 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).

Änderungsantrag    145

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24b.  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

Änderungsantrag    146

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24c.  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

Änderungsantrag    147

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24d.  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

Änderungsantrag    148

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24e.  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Änderungsantrag     149

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24f.  Verordnung 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L ...)+.

 

+ ABl.: Bitte laufende Nummer, Datum der Annahme und Veröffentlichungshinweis der Verordnung (COD 2015/0284) einfügen.

Änderungsantrag     150

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang – Nummer 24 g (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24g.  Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L ...)+.

 

+ ABl.: Bitte laufende Nummer, Datum der Annahme und Veröffentlichungshinweis der Verordnung (COD 2016/0152) einfügen.

  • [1]  ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 100.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund und Vorschlag der Kommission

2003 legte die Kommission erstmals einen Vorschlag für ein System zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der nationalen Behörden vor, mit dem eine wirksamere Überwachung, Untersuchung und Verfolgung grenzüberschreitender Verstöße erreicht und somit die Lücken geschlossen werden sollten, die von unseriösen Unternehmern ausgenutzt wurden. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (die sogenannte CPC-Verordnung) wurde am 27. Oktober 2004 vom Europäischen Parlament und vom Rat verabschiedet und trat am 29. Dezember 2006 in Kraft.

Zehn Jahre später legte die Kommission einen Vorschlag zur Überarbeitung der CPC-Verordnung vor, mit dem dafür gesorgt werden sollte, dass die für diese Zusammenarbeit geltenden Regeln und Verfahren besser greifen und insbesondere besser auf die Herausforderungen des digitalen Binnenmarkts reagiert werden kann. Der Vorschlag für eine Verordnung zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 ist Teil des Pakets zum elektronischen Geschäftsverkehr, das am 25. Mai 2016 verabschiedet wurde. Mit den überarbeiteten Bestimmungen sollen die Durchsetzungsmechanismen gestärkt werden, die es den einzelstaatlichen Behörden ermöglichen, gegen in mehreren Ländern – insbesondere im Internet – auftretende, unerlaubte, Verbraucher schädigende Geschäftspraktiken vorzugehen.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin begrüßt den Vorschlag der Kommission und räumt ein, dass in Bezug auf die Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften noch deutliche Fortschritte erzielt werden müssen.

Da Händler zunehmend im gesamten Binnenmarkt tätig sind, sollte auf entsprechende Verstöße auf EU-Ebene mit effizienten Mechanismen reagiert werden, damit bei Durchsetzungsmaßnahmen im Fall identischer Verstöße einheitlich vorgegangen wird, sich Maßnahmen nicht überschneiden und keine doppelten Kosten entstehen.

Was den Vorschlag der Kommission betrifft, wurde richtig erkannt, welche Befugnisse die Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten benötigen (Artikel 8); diese Befugnisse sind die Voraussetzung dafür, dass zur Verhinderung von Verstößen entsprechend grenzüberschreitend zusammengearbeitet werden kann. Im Interesse einer wirksamen Zusammenarbeit sollten die Durchsetzungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über diese Befugnisse verfügen.

Die für bestimmte Befugnisse geltende Verjährungsfrist bei Verstößen wurde mit fünf Jahren vernünftig festgelegt, sodass sowohl für Rechtssicherheit als auch für die nötige abschreckende Wirkung gesorgt ist (Artikel 5).

Außerdem ist die Einführung der neuen Begriffe „häufig auftretender Verstoß“ und „EU-weit häufig auftretender Verstoß“ unbedingt zu begrüßen. Der Schwellenwert für EU-weit häufig auftretende Verstöße wurde jedoch zu hoch angesetzt (Artikel 21). Da die Ermittlungen bei EU-weit häufig auftretenden Verstößen kompliziert sind und die Durchsetzung koordiniert erfolgen soll, muss für die Kommission die Rolle des Koordinators vorgesehen werden. Entsprechend wurde mit den Schattenberichterstattern ein anderer Schwellenwert vereinbart, wonach in der Mehrheit der Mitgliedstaaten mindestens die Mehrheit der EU-Gesamtbevölkerung betroffen sein muss (Artikel 3).

Dass Verbraucherverbände beispielsweise im Rahmen des Warnmechanismus nach Artikel 34 mitwirken sollen, ist zu begrüßen, da Einrichtungen mit berechtigtem Interesse am Verbraucherschutz sehr oft viel früher von Verstößen erfahren als die zuständigen Behörden. Diesbezüglich muss auch dafür gesorgt werden, dass die Datenbank und das System für den Austausch von Informationen nach Artikel 43 richtig funktionieren.

Sofern die Kriterien für Berufsgeheimnisse erfüllt sind, sollte bei häufig auftretenden Verstößen durch vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gemeinsamen Standpunkte mit den Ermittlungsergebnissen und der Bewertung der Verstöße dafür gesorgt werden, dass mehr Transparenz besteht und die Verbraucher über nachweisliche Verstöße informiert sind.

Die Liste der Rechtsvorschriften, auf die sich die Verordnung erstreckt, sollte noch um eine beträchtliche Zahl an Verbraucherschutzvorschriften ergänzt werden, damit die Durchsetzungsstellen auf Probleme wie Diskriminierung von Verbrauchern aufgrund des Wohnsitzes oder der Staatsangehörigkeit des Empfängers sowie auf grenzüberschreitende Verstöße generell besser reagieren können.

Dass die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Durchsetzungspläne einreichen sollen (Artikel 45), ist ein Ansatz, der den Mitgliedstaaten in Bezug auf eine bessere Prioritätensetzung und die effizientere Anwendung gute Dienste leisten dürfte, und demnach zu begrüßen. Die Verpflichtungen sollten jedoch auf das Notwendige begrenzt werden, und gleichzeitig gilt es, das Subsidiaritätsprinzip zu achten.

Bezüglich der Informationen, die im Rahmen des Kooperationsmechanismus nach dieser Verordnung ausgetauscht wurden, einschließlich Warnmeldungen sowohl der zuständigen Behörden als auch externer Einrichtungen, sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht mit einer Zusammenfassung vorlegen. In diesem öffentlich zugänglichen Bericht werden die Trends und Entwicklungen zusammengefasst, die sich in Bezug auf die Durchsetzung der Verbraucherschutzvorschriften abzeichnen.

Da der Vorschlag darüber hinaus noch in verschiedener Hinsicht verbessert werden kann, wurde im Rahmen der Änderungsanträge versucht, auf folgende Punkte einzugehen:

Es müssen – unter anderem für die Begriffe „EU-weit häufig auftretender Verstoß“, „zuständige Behörde“, „zentrale Verbindungsstelle“ und „Sweep“ – eindeutige Definitionen vorgesehen werden, wobei die im geltenden Besitzstand für Verbraucherschutz festgelegten Begriffsbestimmungen (Verbraucher, Händler) beibehalten werden können.

Sweeps müssen sich auch auf den Offline-Bereich erstrecken, da der Verbraucherschutz vom Medium unabhängig durchgesetzt werden sollte (Verstöße finden online und offline statt).

In Bezug auf die zahlreichen Befugnisse, die der Kommission übertragen werden, muss für Klarheit gesorgt werden, denn sie sind im Vorschlag nur unzureichend und ungenau festgelegt. Mit den Schattenberichterstattern wurde unter anderem der Vorschlag vereinbart, in den Basisrechtsakt eine 30-tägige Frist für die Beantwortung von Anträgen aufzunehmen (Artikel 11); die Kommission sollte in Durchführungsmaßnahmen eine angemessene Frist für den Austausch von Informations- und Durchsetzungsersuchen für koordinierte Maßnahmen festlegen.

Der Vorschlag muss besser strukturiert werden, insbesondere Kapitel IV, damit unnötige Wiederholungen vermieden werden. Inhaltlich gilt es, die Kooperationsverfahren zu präzisieren, wobei den Gepflogenheiten, die sich in Bezug auf die Rechtsdurchsetzung jeweils etabliert haben, Rechnung getragen werden sollte.

Insbesondere in Bezug auf Kapitel III über den Amtshilfemechanismus und Kapitel IV über häufig auftretende Verstöße und EU-weit häufig auftretende Verstöße muss geklärt werden, welche Rolle die Kommission spielen soll.

Im Zusammenhang mit Benachrichtigungen über den Verdacht auf einen häufig auftretenden Verstoß muss das genaue Verfahren zur Einleitung koordinierter Maßnahmen bzw. zur Benennung eines Koordinators festgelegt werden.

Was die koordinierende Rolle der zentralen Verbindungsstelle betrifft, sollte diese Funktion in allen Mitgliedstaaten einer Behörde übertragen werden, die über die zur Wahrnehmung dieser wichtigen Aufgabe nötigen Ressourcen verfügt.

Der Sitz des Händlers sollte als Hauptkriterium für die Benennung der für Durchsetzungsmaßnahmen zuständigen Behörde gestrichen werden (Artikel 25 in der in Artikel 18a geänderten Fassung).

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE BERICHTERSTATTERIN BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Berichterstatterin erstellt. Die Berichterstatterin erhielt bei der Erstellung des Berichtsentwurfs bis zu dessen Annahme im Ausschuss Beiträge von folgenden Einrichtungen oder Personen:

Einrichtung und/oder Person

BEUC, Europäisches Büro der Verbraucherverbände

BUSINESSEUROPE

CENTR, Dachverband der europäischen Top-Level Domain Registries

Česká obchodní inspekce (tschechische Handelsaufsicht)

Tschechisches Amt für Telekommunikation

CDE, Dänischer Unternehmensverband

ECC France, Europäisches Verbraucherzentrum Frankreich

EUROCOMMERCE

ECTAA, Vereinigung der Reisebüros und Reiseveranstalter in Europa

EUROISPA, Vereinigung der Betreiber und Anbieter von Internetdiensten

Prof. Dr. Evelyne Terryn, Professorin für Verbraucherrecht und Handelsrecht, KU Leuven (Katholische Universität Löwen), Belgien

FEDMA, Europäischer Verband für Direkt- und Interaktiv-Marketing

GOOGLE

HDE, Handelsverband Deutschland

Wirtschaftsministerium Portugal, Generaldirektion Verbraucher

Ministerium für Handel und Industrie der Tschechischen Republik

Ständige Vertretung der Republik Bulgarien bei der EU

Regierung des Vereinigten Königreichs

WKO, Wirtschaftskammer Österreich

ZAW, Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (8.3.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden
(COM(2016)0283 – C8-0194/2016 – 2016/0148(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Kostas Chrysogonos

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 12, Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Artikel 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bilden das Primärrecht für die Verbraucherschutzpolitik.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)  In Artikel 169 AEUV sind die Förderung der Interessen der Verbraucher und die Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus als konkrete Zielsetzungen der Unionspolitik festgelegt. Entsprechend leistet die Union einen Beitrag zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit und der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher sowie zur Förderung ihres Rechts auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung -1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b)  In Artikel 197 AEUV über die Verwaltungszusammenarbeit wird der Stellenwert einer effektiven Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten festgestellt und festgelegt, in welchen Grenzen die Union und die Mitgliedstaaten diesbezüglich tätig werden.

Änderungsantrag     4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58 sieht die harmonisierte Regelung und Verfahren zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze verantwortlich sind. Artikel 21a sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operationellen Mechanismen dieser Verordnung vor und nach diesem Artikel schlussfolgerte die Kommission, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Durchsetzungsherausforderungen des Binnenmarkts und insbesondere des digitalen Binnenmarkts zu begegnen.

(1)  Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates58 sieht die harmonisierte Regelung und Verfahren zur Vereinfachung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze verantwortlich sind. Artikel 21a der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sieht eine Überprüfung der Wirksamkeit und der operationellen Mechanismen dieser Verordnung vor, und nach diesem Artikel schlussfolgerte die Kommission, dass die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nicht ausreicht, um den Durchsetzungsherausforderungen des Binnenmarkts, insbesondere des digitalen Binnenmarkts, zu begegnen. Die Schlussfolgerung des Berichts der Kommission lautet, dass die geltende Verordnung ersetzt werden muss, um auf die Herausforderungen der digitalen Wirtschaft und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Einzelhandels in der EU zu reagieren.

_________________

_________________

58 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364, 9.12.2004, S.°1).

58 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364, 9.12.2004, S.°1).

Änderungsantrag     5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 6. Mai 2015 verabschiedet wurde, erkannte eine ihrer Prioritäten in der Notwendigkeit, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere, flexiblere und konsequentere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu fördern. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 28. Oktober 2015 verabschiedet wurde, bekräftigte ferner, dass die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzgesetze durch die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verbessert werden sollte,

(2)  Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 6. Mai 2015 verabschiedet wurde, erkannte eine ihrer Prioritäten in der Notwendigkeit, das Verbrauchervertrauen durch eine schnellere und konsequentere Durchsetzung des Verbraucherrechts zu fördern. Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt, die von der Kommission am 28. Oktober 2015 verabschiedet wurde, bekräftigte ferner, dass die Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzgesetze durch die Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz verbessert werden sollte.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die daraus resultierende ineffiziente Ahndung von grenzüberschreitenden Verstößen, insbesondere in dem digitalen Umfeld, ermöglicht es Händlern der Durchsetzung durch Umzüge innerhalb der Union zu entgehen, was zu einer Wettbewerbsverzerrung für redliche Händler mit Tätigkeit im In- oder Ausland führt, und damit unmittelbar Verbraucher schädigt und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt untergräbt. Ein erhöhter Harmonisierungsgrad, der zu einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zwischen den zuständigen Durchsetzungsbehörden führt, ist deshalb erforderlich, um Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu erkennen, zu ermitteln und diese abzustellen,

(3)  Die daraus resultierende ineffiziente Ahndung von grenzüberschreitenden Verstößen, die insbesondere im digitalen Umfeld zu beobachten ist, ermöglicht es Händlern, durch Umzüge innerhalb der Union der Durchsetzung zu entgehen, was zu einer Wettbewerbsverzerrung für redliche Händler mit (Online- oder Offline-) Tätigkeiten im In- oder Ausland führt und damit den Binnenmarkt und die Verbraucher unmittelbar und erheblich schädigt und das Vertrauen der Verbraucher in grenzüberschreitende Transaktionen und den Binnenmarkt untergräbt. Eine stärkere Harmonisierung, die mit einer wirksamen und effizienten Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsbehörden bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen einhergeht, ist deshalb erforderlich, damit Verstöße innerhalb der Union erkannt, untersucht und abgestellt werden und auf EU-weit verbreitete Verstöße, durch die Verbraucher und Binnenmarkt erheblich geschädigt werden, effizient und verhältnismäßig reagiert werden kann.

Änderungsantrag     7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Um für Rechtssicherheit und bei eingestellten grenzüberschreitenden Verstößen für effiziente Durchsetzungsmaßnahmen zu sorgen, sollte eine Verjährungsfrist vorgesehen werden. Das bedeutet, dass ein eindeutiger Zeitraum festgelegt werden muss, in dem die zuständigen Behörden im Zuge der Durchsetzung der bei grenzüberschreitenden Verstößen geltenden Vorschriften in der Lage sein sollten, Sanktionen zu verhängen, Ausgleichszahlungen an Verbraucher anzuordnen oder die Erstattung von durch Verstöße erlangten Gewinnen zu verlangen.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Zuständige Behörden sollten Mindestbefugnisse bei der Ermittlung und der Durchsetzung haben, um diese Verordnung wirksam anzuwenden, miteinander zu kooperieren und Händler davon abzuhalten, Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu begehen. Diese Befugnisse sollten angemessen sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des Internethandels und des digitalen Umfelds zu begegnen, wo die Möglichkeiten der einfachen Identitätsverschleierung oder des Identitätstausches besondere Sorge bereiten. Diese Befugnisse sollten sicherstellen, dass Beweismaterial legal zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden kann, um eine effektive Durchsetzung im gleichen Umfang in allen Mitgliedstaaten zu erreichen,

(6)  Die zuständigen Behörden sollten bezüglich der Ermittlung und der Durchsetzung Mindestbefugnisse haben, um diese Verordnung wirksam anwenden, eine effiziente und rechtlich fundierte grenzüberschreitende Zusammenarbeit sicherstellen und Händler davon abhalten zu können, Verstöße innerhalb der Union und weitverbreitete Verstöße zu begehen. Diese Befugnisse sollten ausgewogen, angemessen und ausreichend sein, um den Durchsetzungsherausforderungen des Internethandels und des digitalen Umfelds zu begegnen, wo die Möglichkeiten der einfachen Identitätsverschleierung oder des Identitätstausches besondere Sorge bereiten. Diese Befugnisse sollten sicherstellen, dass Informationen und Beweismaterial legal zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, um eine effektive Durchsetzung im gleichen Umfang in allen Mitgliedstaaten zu erreichen.

Änderungsantrag     9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung umsetzen oder ob sie im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umgesetzt werden. Wo die Mitgliedstaaten entscheiden, dass zuständige Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umsetzen, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zeitnah umgesetzt werden und dass die Kosten für die Umsetzung dieser Befugnisse verhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird,

(7)  Die Freiheit der Mitgliedstaaten, sich für das Durchsetzungssystem zu entscheiden, das sie für geeignet halten, wird von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten können darüber entscheiden, ob die zuständigen Behörden diese Befugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung umsetzen oder ob sie im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umgesetzt werden. Wo die Mitgliedstaaten entscheiden, dass zuständige Behörden ihre Befugnisse im Wege eines Antrags an die zuständigen Gerichte umsetzen, sollten Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Befugnisse wirksam und zeitnah umgesetzt werden und dass die Kosten für die Umsetzung dieser Befugnisse verhältnismäßig sind und die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag     10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Zuständige Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen auf eigene Initiative einzuleiten, wenn ihnen Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden. Das ist insbesondere erforderlich, um die effektive Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei der Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße sicherzustellen,

(9)  Zuständige Behörden sollten in der Lage sein, Ermittlungen auf eigene Initiative einzuleiten, wenn ihnen Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße durch andere Mittel als Verbraucherbeschwerden bekannt werden. Das ist insbesondere erforderlich, um die effektive Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Bekämpfung weitverbreiteter Verstöße sicherzustellen, aber auch, um die nationalen Rechtsetzungsorgane bei der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates1a zu unterstützen.

 

_________________

 

1a Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag     11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Zuständige Behörden sollten Zugang zum gesamten erforderlichen Beweismaterial, allen erforderlichen Daten und Informationen haben, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union oder weitverbreiteter Verstoß stattgefunden hat, und insbesondere um den verantwortlichen Händler zu identifizieren, unabhängig davon wer dieses Beweismaterial, Informationen oder Daten besitzt, wo es sich und in welchem Format es sich befindet. Zuständige Behörden sollten unmittelbar beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette das gesamte erforderliche Beweismaterial, alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen,

(10)  Die zuständigen Behörden sollten Zugang zu jeglichem benötigten Beweismaterial sowie zu allen Daten und Informationen haben, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union oder häufig auftretender Verstoß stattgefunden hat, und insbesondere, um den verantwortlichen Händler zu identifizieren; dies sollte unabhängig davon erfolgen, in wessen Besitz und an welchem Ort sich das Beweismaterial, die Informationen oder die Daten befinden und in welchem Format diese vorliegen. Die zuständigen Behörden sollten unmittelbar beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette, einschließlich jener in Ländern außerhalb der EU, jegliches benötigtes Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen. Im digitalen Umfeld sollten insbesondere Händler und Dienste, die weitverbreitete Verstöße gegen die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates verursachen, für welche auf der Grundlage von Artikel 21 gemeinsame Maßnahmen gerechtfertigt sind, in den Blick genommen werden.

 

_________________

 

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

1b Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37).

 

1c Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag     12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, die erforderlichen Prüfungen vor Ort vorzunehmen und zum Betreten aller Räumlichkeiten, Grundstücke und Transportmittel befugt sein, die Händler im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden Verstöße schnell und effektiv abstellen können, vor allem wenn der Händler beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein drittes Land umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wieder gutzumachenden Schädigung von Verbrauchern besteht, sollten die zuständigen Behörden einstweilige Maßnahmen anordnen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu minimieren, einschließlich, gegebenenfalls, die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Befugnis haben eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto aus dem Netz zu nehmen oder durch einen Drittanbieter aus dem Netz nehmen zu lassen,

(12)  Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die zuständigen Behörden wirksame und transparente Maßnahmen ergreifen können, um Verstöße schnell und effektiv abzustellen, vor allem wenn der Händler beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein drittes Land umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen die Gefahr einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung von Verbrauchern besteht, sollten die zuständigen Behörden einstweilige Maßnahmen anordnen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu minimieren, gegebenenfalls auch, indem sie anordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten Inhalte entfernen oder Websites, Dienste oder Konten sperren oder dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen. Außerdem sollten die zuständigen Behörden die Befugnis haben, Anbieter von Hosting-Diensten anzuweisen, Inhalte zu entfernen oder Websites, Dienste oder Konten ganz oder teilweise zu sperren oder Register oder Registrierungsstellen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen. Bei Maßnahmen zur Entfernung von Inhalten besteht jedoch die Gefahr, dass die Meinungs- und Informationsfreiheit beeinträchtigt wird, und sie können sich als unwirksam erweisen, wenn die Inhalte in der reaktionsschnellen digitalen Umgebung wieder auftauchen, sobald sie entfernt wurden. Deshalb sollten Maßnahmen zur Beschränkung der Verbreitung im Internet oder anderweitigen Bereitstellung von Inhalten immer der Grundrechte-Charta der Europäischen Union entsprechen, auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sein sowie auf einer vorherigen richterlichen Genehmigung beruhen.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Diese Verordnung ist darauf ausgerichtet, Verstöße wirksam zu unterbinden, eine Schädigung der Verbraucher zu verhindern und diese entsprechend zu entschädigen. Deshalb sollten Durchsetzungsmaßnahmen grundsätzlich nicht bei einer Darstellungsebene, sondern bei der Ursache der Verstöße ansetzen, und auf Domänennamen ausgerichtete Maßnahmen sollten in Fällen, in denen die Löschung der Inhalte nicht gelingt, als letztes Mittel dienen.

Änderungsantrag     15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollte verbessert werden. Angeforderte Informationen sollten zeitnah bereitgestellt und die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen sollten zeitnah angewiesen werden. Die Kommission sollte daher verbindliche Fristen für die zuständigen Behörden zur Beantwortung von Informations- und Durchsetzungsersuchen festsetzen und Verfahrens- und weitere Aspekte bei Informations- und Durchsetzungsersuchen durch Mittel von Durchführungsmaßnahmen klären,

(15)  Die Wirksamkeit und Effizienz des Amtshilfemechanismus sollte verbessert werden. Angeforderte Informationen sollten zeitnah innerhalb klarer Fristen bereitgestellt und die erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen zeitnah und transparent erlassen werden. Im Wege von Durchführungsmaßnahmen sollte die Kommission daher für die Beantwortung von Informations- und Durchsetzungsersuchen durch die zuständigen Behörden eindeutige und verbindliche Fristen festsetzen und Verfahrens- und weitere Aspekte bei Informations- und Durchsetzungsersuchen klären.

Änderungsantrag     16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Koordinierte Scans von Online-Internethandel-Webseiten (Sweeps) sind eine andere Form der Durchsetzung der Koordinierung, die sich als ein effektives Instrument bei der Bekämpfung von Verstößen erwiesen hat und die beibehalten und in Zukunft noch ausgebaut werden sollte,

(18)  Koordinierte Scans von Online-Internethandel-Websites (Sweeps) sind eine andere Form der Durchsetzung der Koordinierung, die sich als wirksames Instrument bei der Bekämpfung von Verstößen erwiesen hat und die beibehalten und in Zukunft noch ausgebaut werden sollte, unter anderem durch die Ausweitung ihrer Anwendung auf den Offline-Bereich.

Änderungsantrag     17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Weitverbreitete Verstöße mit EU-Dimension können der Mehrheit der Verbraucher in der Union beträchtlichen Schaden zufügen. Sie erfordern daher auf der Unionsebene ein spezifisches Koordinierungsverfahren mit der Kommission als dem obligatorischen Koordinator. Um sicherstellen, dass das Verfahren zeitnah, kohärent und effektiv eingeleitet wird und dass die Bedingungen einheitlich überprüft werden, sollte die Kommission für die Überprüfung der Bedingungen für die Einleitung des Verfahrens verantwortlich sein. Während gemeinsamen Handelns gesammeltes Beweismaterial und Informationen sollten gegebenenfalls nahtlos in nationalen Verfahren eingesetzt werden,

(19)  Im Fall EU-weit verbreiteter Verstöße, die in der Mehrheit der Mitgliedstaaten die kollektiven Interessen der Verbraucher schädigen können, sollte die Kommission auf Unionsebene ein Koordinierungsverfahren einrichten und leiten. Damit einheitlich vorgegangen wird, sollte die Kommission dafür verantwortlich sein, zu prüfen, ob die Bedingungen für die Einleitung des Verfahrens vorliegen. Im Zuge koordinierter Maßnahmen gesammeltes Beweismaterial und Informationen sollten bei nationalen Verfahren gegebenenfalls nahtlos eingesetzt werden.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Im Kontext von weitverbreiteten Verstößen und einem weitverbreiteten Verstoß mit EU-Dimension sollten die Verteidigungsrechte der betroffenen Händler respektiert werden. Das erfordert insbesondere, dass dem Händler das Recht auf Anhörung und das Recht, die Sprache seiner Wahl in dem Verfahren zu verwenden, gewährt wird,

(20)  Bei Verstößen, häufig auftretenden Verstößen und EU-weit verbreiteten Verstößen sollten der Zugang zur Justiz und die Verteidigungsrechte der betroffenen Händler respektiert werden. Das bedeutet unter anderem insbesondere, dass dem Händler im Rahmen des Verfahrens das Recht auf Anhörung und das Recht, die Sprache seiner Wahl zu verwenden, gewährt werden müssen.

Änderungsantrag     19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a)  Damit die Entwicklungen im Bereich der Verbraucherschutzbestimmungen untersucht und Kooperationsnetze verbessert werden können, sollte die Kommission regelmäßig Berichte veröffentlichen, die die Statistiken und Zusammenfassungen über die Entwicklungen in Bezug auf die Durchsetzung von Verbraucherschutzbestimmungen enthalten, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Zusammenarbeit zusammengetragen werden.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Daten in Bezug auf Verbraucherbeschwerden können den politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und auf Unionsebene bei der Bewertung der Arbeitsweise von Verbrauchermärkten und bei der Erkennung von Verstößen helfen. Mit der Absicht der Vereinfachung des Austauschs solcher Daten auf Unionsebene hat die Kommission eine Empfehlung zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen59 angenommen. Diese Empfehlung sollte zur vollen Unterstützung der Zusammenarbeit bei der Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und der Vereinfachung der Erkennung von Verstößen innerhalb der Union und weitverbreiteten Verstößen umgesetzt werden,

(25)  Daten zu Verbraucherbeschwerden können politischen Entscheidungsträgern auf nationaler und auf Unionsebene gute Dienste leisten, wenn es darum geht, die Funktionsweise von Verbrauchermärkten zu bewerten und Verstöße oder drohende Verstöße zu erkennen. Mit der Absicht der Vereinfachung des Austauschs solcher Daten auf Unionsebene hat die Kommission eine Empfehlung zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen59 erlassen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Empfehlung umsetzen, damit die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung umfassend gefördert und vorangebracht und die Erkennung von Verstößen innerhalb der Union und von häufig auftretenden Verstößen erleichtert wird.

_________________

_________________

59 Empfehlung der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (2010/304/EU, ABl. L 136, 2.6. 2010, S.°1-31).

59 Empfehlung der Kommission zur Verwendung einer harmonisierten Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (2010/304/EU, ABl. L 136, 2.6. 2010, S.°1-31).

Änderungsantrag     21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(29a)  Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen sollte als Alternative zu den im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten verankerten Verfahren gefördert werden. Urteile im Rahmen eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen werden in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und durchgesetzt, ohne dass dazu eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Das Verfahren bietet eine kostengünstige und einfache Möglichkeit zur Durchsetzung grenzüberschreitender Ansprüche in Zivil- und Handelssachen.

Änderungsantrag     22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und befolgt insbesondere die durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union67 anerkannten Grundsätze. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden. Bei der Ausübung der Mindestbefugnisse dieser Verordnung sollten die zuständigen Behörden ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den durch Grundrechte geschützten Interessen wie einem hohen Maß an Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und der Informationsfreiheit schaffen.

(35)  Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und entspricht insbesondere den durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union67 anerkannten Grundsätzen. Dementsprechend sollte diese Verordnung im Hinblick auf diese Rechte und Grundsätze ausgelegt und angewandt werden. Bei der Ausübung der in dieser Verordnung verankerten Mindestbefugnisse sollten die zuständigen Behörden für die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie für ein angemessenes Verhältnis zwischen den durch Grundrechte geschützten Interessen, wie ein hohes Maß an Verbraucherschutz, der unternehmerischen Freiheit und der Meinungs- und Informationsfreiheit sorgen.

_________________

_________________

67 ABl. C 364, 18.12.2000, S.°1.

67 ABl. C 364 vom 18.12.2000, S.°1.

Änderungsantrag     23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  Diese Verordnung sollte in uneingeschränkter Übereinstimmungen mit den für den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Vorschriften der Union ausgelegt und angewandt werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die Möglichkeit privater Durchsetzungsmaßnahmen und Schadenersatzklagen im Rahmen des nationalen Rechts bleibt von dieser Verordnung unberührt.

Änderungsantrag     25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und entspricht insbesondere den durch die Grundrechtecharta der Europäischen Union anerkannten Grundsätzen.

Änderungsantrag     26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe i

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  „Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher durch Verstöße innerhalb der Union oder weitverbreitete Verstöße; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Verstoß möglicherweise oder tatsächlich eine erhebliche Zahl von Verbrauchern in ähnlicher Lage geschädigt hat, schädigt oder schädigen kann.

i)  „Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder etwaige Schädigung der Interessen einer vernünftigen Zahl von Verbrauchern durch Verstöße innerhalb der Union oder häufig auftretende Verstöße, wovon insbesondere auszugehen ist, wenn eine vernünftige Zahl von Verbrauchern in ähnlicher Lage durch den Verstoß möglicherweise oder tatsächlich geschädigt wurden, geschädigt werden oder voraussichtlich geschädigt würden.

Änderungsantrag     27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden können bei Verstößen nach Artikel 2 Ermittlungen aufnehmen und dem Händler solche Verstöße in Zukunft untersagen. Die zuständigen Behörden dürfen Sanktionen für diese Verstöße bis fünf Jahre nach der Einstellung des Verstoßes verhängen.

(1)  Die zuständigen Behörden können bei Verstößen nach Artikel 2 Ermittlungen aufnehmen und Händlern solche Verstöße in Zukunft untersagen. Die zuständigen Behörden können in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren nach der Einstellung des Verstoßes die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben m, n und o vorgesehenen Befugnisse ausüben:

Änderungsantrag     28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen beginnt mit dem Tag der Einstellung des Verstoßes.

(2)  Die Verjährungsfrist für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse beginnt am Tag der Einstellung des Verstoßes.

Änderungsantrag     29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Jede Handlung der zuständigen Behörde für die Zwecke von Ermittlungs- oder Durchsetzungsverfahren bezüglich des Verstoßes unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Angelegenheit. Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Sanktionen wird solange unterbrochen, wie die Entscheidung, Anordnung oder andere Handlung der zuständigen Behörde Gegenstand anhängiger Verfahren vor einem Gericht ist.

(3)  Die Verjährungsfrist für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse wird durch jede Handlung der zuständigen Behörde für die Zwecke von Ermittlungs- oder Durchsetzungsverfahren bezüglich des Verstoßes bis zur abschließenden Entscheidung in dieser Angelegenheit unterbrochen. Die Verjährungsfrist für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnisse wird solange unterbrochen, wie die Entscheidung, Anordnung oder andere Handlung der zuständigen Behörde Gegenstand anhängiger Verfahren vor einem Gericht ist.

Änderungsantrag     30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen über die geeigneten Ressourcen verfügen, die für die Anwendung dieser Verordnung und für den effektiven Einsatz ihrer Befugnisse nach Artikel 8 erforderlich sind, einschließlich ausreichender Haushalts- und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen über die Ressourcen verfügen, die für die Anwendung dieser Verordnung und für die effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach Artikel 8 erforderlich und ausreichend sind, einschließlich Haushaltsmittel und anderer Ressourcen, Sachwissen, Verfahren und anderer Regelungen.

Änderungsantrag     31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jede zuständige Behörde verfügt über die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und übt diese im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht aus.

(1)  Jede zuständige Behörde verfügt über die Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse und die Ressourcen, die für die Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind, und nimmt diese Befugnisse im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht wahr.

Änderungsantrag     32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Jede zuständige Behörde verfügt mindestens über die folgenden Befugnisse und übt diese nach den Bedingungen des Artikels 9 aus, um

(2)  Jede zuständige Behörde verfügt mindestens über die folgenden Befugnisse und übt diese zur Wahrnehmung der Aufgaben, die ihr durch diese Verordnung übertragen wurden, nach den Bedingungen des Artikels 9 aus, um

Änderungsantrag     33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Bereitstellung aller relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, durch jede natürliche oder juristische Person, einschließlich Banken, Internet-Dienstanbietern, Registern und Registrierungsstellen für Domainnamen und Anbietern von Hostdiensten zu verlangen, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten;

b)  im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union und unter uneingeschränkter Achtung des in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz von jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich Banken, Internet-Dienstanbietern, Registern und Registrierungsstellen für Domänennamen und Anbietern von Hosting-Diensten, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Websites die Bereitstellung aller relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, zu verlangen, sofern die jeweiligen Informationen, Daten oder Dokumente mit dem Gegenstand der Ermittlung im Zusammenhang stehen;

Änderungsantrag     34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  von jeder Behörde, Stelle oder Agentur im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, unter anderem zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten zu verlangen;

c)  von jeder Behörde, Stelle oder Agentur im Mitgliedstaat der zuständigen Behörde zur Feststellung und Verfolgung von Daten- und Finanzströmen oder zur Feststellung der Identität der an Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen, der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten die Bereitstellung aller relevanten Informationen, Daten oder Dokumente in jeglicher Form oder jeglichem Format, unabhängig von dem Medium, auf dem sie gespeichert, oder dem Ort, an dem sie aufbewahrt werden, zu verlangen, sofern die jeweiligen Informationen, Daten oder Dokumente für die Ermittlung von Bedeutung sind;

Änderungsantrag     35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe g

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

g)  einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der Verbraucher zu verhindern, insbesondere die Sperrung einer Webseite, Domain oder einer ähnlichen digitalen Seite, Dienstleistung oder eines Kontos;

g)  einstweilige Maßnahmen anzuordnen, um eine schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schädigung der Verbraucher zu verhindern, insbesondere Maßnahmen, in deren Rahmen Anbieter von Hosting-Diensten Websites, Dienste oder Konten sperren oder Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen müssen, sofern die Maßnahmen zur Beschränkung der Verbreitung im Internet oder der anderweitigen öffentlichen Bereitstellung von Inhalten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen, auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sind;

Änderungsantrag     36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe l

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

l)  eine Webseite, Domain oder eine ähnliche digitale Seite, Dienstleistung oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten; dies schließt auch die Aufforderung an Dritte oder andere Behörden ein, solche Maßnahmen durchzuführen;

l)  im Fall, dass der Händler versäumt, auf die schriftliche Aufforderung einer zuständigen Behörde, den Verstoß einzustellen, binnen angemessener Frist wirksam zu reagieren, Anbieter von Hosting-Diensten anzuweisen, Websites, Dienste oder Konten ganz oder teilweise zu sperren, oder Register oder Registrierungsstellen anzuweisen, einen vollständigen Domänennamen zu entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde dessen Registrierung zu gestatten; Websites, Domänen oder vergleichbare digitale Sites, Dienste oder Konten ganz oder teilweise zu sperren, sofern die Maßnahmen zur Beschränkung der Verbreitung im Internet oder der anderweitigen öffentlichen Bereitstellung von Inhalten der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entsprechen, auf das notwendige Maß beschränkt und verhältnismäßig sind sowie auf einer vorherigen richterlichen Genehmigung beruhen;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse nach Artikel 8 im Einklang mit dieser Verordnung und nationalem Recht entweder

(1)  Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse nach Artikel 8 im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht sowie gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entweder

Änderungsantrag     38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen die Bedingungen für die Durchführung und Ausübung der Mindestbefugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 8 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

entfällt

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 10a

 

Schutz personenbezogener Daten

 

Diese Verordnung ist im Einklang mit den in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1b festgelegten Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten anzuwenden.

 

___________________

 

1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

 

1b Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag     40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde alle relevanten, erforderlichen Auskünfte, um feststellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat und um zur Einstellung dieses Verstoßes beizutragen. Die ersuchte Behörde benachrichtigt die Kommission unverzüglich über das Auskunftsersuchen und ihre Antwort.

(1)  Eine ersuchte Behörde erteilt auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde dieser ersuchenden Behörde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, alle relevanten Auskünfte, die notwendig sind, um festzustellen, ob ein Verstoß innerhalb der Union stattgefunden hat, und die Einstellung dieses Verstoßes herbeizuführen. Die ersuchte Behörde benachrichtigt die Kommission unverzüglich über das Auskunftsersuchen und ihre Antwort.

Änderungsantrag     41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Eine ersuchte Behörde ergreift auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, um zur Einstellung oder dem Verbot des Verstoßes innerhalb der Union beizutragen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen und der Anweisung oder Vereinfachung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden infolge solcher Verstöße.

(1)  Eine ersuchte Behörde ergreift auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde unverzüglich alle Durchsetzungsmaßnahmen, die notwendig sind, um die Einstellung oder das Verbot des Verstoßes innerhalb der Union herbeizuführen, einschließlich der Verhängung von Sanktionen und der Anweisung oder Ermöglichung von Ausgleichszahlungen an Verbraucher für Schäden infolge solcher Verstöße.

Änderungsantrag     42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde ausreichende Auskünfte, damit eine ersuchte Behörde das Ersuchen erfüllen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.

(1)  In Amtshilfeersuchen erteilt die ersuchende Behörde alle Auskünfte, die notwendig sind, damit eine ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann, einschließlich des gesamten erforderlichen Beweismaterials, das nur im Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbar ist.

Änderungsantrag     43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die ersuchende Behörde hat ihrer Ansicht nach keine ausreichenden Informationen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt,

c)  die ersuchende Behörde hat ihrer Ansicht nach nicht alle relevanten Informationen im Einklang mit Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt,

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls, ohne dass davon die Regelung über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 berührt würde, den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Webseiten und auf der Webseite der Kommission veröffentlichen und die Ansichten anderer betroffener Parteien einholen.

(4)  Die betreffenden zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls und unbeschadet der für Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 geltenden Bestimmungen beschließen, den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Websites und auf der Website der Kommission zu veröffentlichen und die Ansichten anderer betroffener Parteien, auch von Verbraucher- und Unternehmensverbänden, einzuholen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verpflichtungen auf ihren Webseiten oder, soweit erforderlich, auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen und um zu überprüfen, ob die Verpflichtungen ausreichen, um den Verstoß einzustellen und Verbraucher zu entschädigen.

(2)  Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betreffenden zuständigen Behörden die vorgeschlagenen Verpflichtungen gegebenenfalls auf ihren Websites oder auf der Website der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen und zu überprüfen, ob die Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und Entschädigung der Verbraucher ausreichen. Die zuständigen Behörden können auch Verbraucher- und Unternehmensverbände konsultieren.

Änderungsantrag     46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die betroffenen, zuständigen Behörden dürfen eine zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen im Interesse der anderen zuständigen Behörden benennen, um die Einstellung oder das Verbot des weitverbreiteten Verstoßes zu bewirken, um Ausgleichszahlungen an Verbraucher sicherzustellen oder um Sanktionen zu verhängen. Bei der Benennung einer zuständigen Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden den Sitz des betroffenen Händlers. Sobald die zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen durch die anderen zuständigen betroffenen Behörden benannt wurde, wird sie zuständig für das Handeln im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, als ob es ihre eigenen Verbraucher wären.

(3)  Die betreffenden zuständigen Behörden dürfen eine zuständige Behörde benennen, die im Namen der anderen zuständigen Behörden Durchsetzungsmaßnahmen trifft, um die Einstellung des häufig auftretenden Verstoßes herbeizuführen oder diesen zu untersagen, Ausgleichszahlungen an Verbraucher sicherzustellen oder Sanktionen zu verhängen. In Zuge der Benennung einer zuständigen Behörde, die Durchsetzungsmaßnahmen trifft, berücksichtigen die zuständigen Behörden den Ort, an dem der entsprechende Verstoß stattfindet. Sobald die zuständige Behörde, die Durchsetzungsmaßnahmen trifft, von den anderen betreffenden zuständigen Behörden benannt wurde, ist es ihre Aufgabe, im Namen der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, so zu handeln, würde es sich um die Verbraucher des eigenen Mitgliedstaats handeln.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die zuständigen Behörden dürfen entscheiden, Durchsetzungsmaßnahmen in allen oder einigen der von dem weitverbreiteten Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig durchzuführen. In solch einem Fall stellen die zuständigen Behörden sicher, dass diese Durchsetzungsmaßnahmen gleichzeitig in allen betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet werden.

(4)  Die zuständigen Behörden können beschließen, in allen oder einigen der von dem häufig auftretenden Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig geeignete und wirksame Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen. In diesem Fall stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die Durchsetzungsmaßnahmen in allen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eingeleitet werden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Abschluss der koordinierten Aktionen

Beendigung der koordinierten Maßnahmen

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

 

Weiterführende Informationen

 

Die koordinierende Behörde informiert die Kommission und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich, wenn sich der Verstoß wiederholt und weitere Maßnahmen getroffen werden müssen. In diesem Fall kann die koordinierte Aktion ohne Einleitung eines Verfahrens für eine neue koordinierte Maßnahme erfolgen.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Wenn der begründete Verdacht besteht, dass ein weitverbreiteter Verstoß Verbraucher in mindestens drei Viertel der Mitgliedstaaten zusammen mindestens drei Viertel der EU-Bevölkerung geschädigt hat, schädigt oder schädigen kann („weitverbreiteter Verstoß mit EU-Dimension“), leitet die Kommission eine gemeinsame Aktion ein. Zu diesem Zweck kann die Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente bei den zuständigen Behörden anfordern.

(1)  Wenn der begründete Verdacht besteht, dass durch einen häufig auftretenden Verstoß insgesamt mindestens ein Drittel der EU-Bevölkerung und Verbraucher in der Mehrheit der Mitgliedstaaten geschädigt wurden, werden oder würden („EU-weit verbreiteter Verstoß“), leitet die Kommission eine gemeinsame Maßnahme ein, um die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beim Schutz der Verbraucherinteressen in der Union zu unterstützen und sich mit diesen Behörden abzustimmen, sofern die vorgeschlagene Maßnahme von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden kann, sowie um sicherzustellen, dass die im Unionsrecht verankerten Verbraucherschutzvorschriften in der Union entsprechend durchgesetzt werden. Zu diesem Zweck kann die Kommission die erforderlichen Informationen oder Dokumente bei den zuständigen Behörden anfordern.

Änderungsantrag     51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Eine zuständige Behörde kann die Beteiligung an der gemeinsamen Aktion aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

(3)  Eine zuständige Behörde kann die Beteiligung an der gemeinsamen Maßnahme ablehnen, wenn in Bezug auf denselben Verstoß und gegen denselben Händler in dem Mitgliedstaat bereits ein endgültiges Urteil oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung ergangen ist. Wenn die zuständige Behörde beschließt, an einer solchen Maßnahme teilzunehmen, nennt sie die Gründe dafür.

Änderungsantrag     52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Gerichtsverfahren wurden bereits bezüglich desselben Verstoßes gegen denselben Händler in diesem Mitgliedstaat eingeleitet;

entfällt

Änderungsantrag     53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  ein endgültiges Urteil oder eine endgültige Verwaltungsentscheidung wurde bereits über denselben Verstoß und gegen denselben Händler in diesem Mitgliedstaat gefällt.

entfällt

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Im Anschluss an die Benachrichtigung über die Entscheidung zur Einleitung der gemeinsamen Aktion nach Absatz 2 und falls eine zuständige Behörde beschließt, sich nicht an der gemeinsamen Aktion zu beteiligen, informiert sie unverzüglich die Kommission und die anderen zuständigen betroffenen Behörden über ihre Entscheidung, nennt die Gründe nach Absatz 3 und liefert die erforderlichen unterstützenden Dokumente.

(4)  Im Anschluss an die Benachrichtigung über den Beschluss über die Einleitung der gemeinsamen Maßnahme nach Absatz 2 und wenn eine zuständige Behörde beschließt, sich nicht an der gemeinsamen Maßnahme zu beteiligen, informiert sie die Kommission und die anderen betreffenden zuständigen Behörden unverzüglich über ihren Beschluss, legt gemäß Absatz 3 schriftlich die Gründe für diesen Beschluss dar und stellt die erforderlichen unterstützenden Dokumente bereit.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 23 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die zuständigen Behörden dürfen gegebenenfalls, ohne dass davon die Regelung über Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 berührt würde, den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Webseiten und, soweit erforderlich, auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen.

(3)  Die zuständigen Behörden veröffentlichen gegebenenfalls und unbeschadet der für Berufs- und Geschäftsgeheimnisse nach Artikel 41 geltenden Bestimmungen den gemeinsamen Standpunkt oder Teile davon auf ihren Websites und auf der Website der Kommission, um die Ansichten anderer betroffener Parteien, auch von Verbraucher- und Unternehmensverbänden, einzuholen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, dürfen die betroffenen, zuständigen Behörden gegebenenfalls die vorgeschlagenen Verpflichtungen auf ihren Webseiten oder auf der Webseite der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien einzuholen und um zu überprüfen, ob diese Verpflichtungen ausreichen, um den Verstoß einzustellen und Verbraucher zu entschädigen.

(2)  Wenn der Händler Verpflichtungen vorschlägt, können die betreffenden zuständigen Behörden die vorgeschlagenen Verpflichtungen gegebenenfalls auf ihren Websites oder auf der Website der Kommission veröffentlichen, um die Ansichten anderer betroffener Parteien, auch von Verbraucher- und Unternehmensverbänden, einzuholen und zu prüfen, ob diese Verpflichtungen zur Einstellung des Verstoßes und Entschädigung der Verbraucher ausreichen.

Änderungsantrag     57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sobald eine zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen durch die anderen zuständigen betroffenen Behörden benannt ist, ist sie zuständig für das Handeln im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, als ob es ihre eigenen Verbraucher wären. Bei der Benennung einer zuständigen Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen berücksichtigen die zuständigen Behörden den Sitz des betroffenen Händlers.

(2)  Sobald eine zuständige Behörde zur Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen durch die anderen betreffenden zuständigen Behörden benannt ist, ist sie zuständig für das Handeln im Interesse der Verbraucher eines jeden betroffenen Mitgliedstaats, als ob es ihre eigenen Verbraucher wären. Im Zuge der Benennung einer zuständigen Behörde, die Durchsetzungsmaßnahmen trifft, berücksichtigen die zuständigen Behörden den Ort, an dem der betreffende Verstoß stattfindet, und tragen dem Verbraucherschutz einheitlich Rechnung.

Änderungsantrag     58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 34a

 

Weitere Verfahren des Warnmechanismus

 

(1)   Falls die Faktoren, die zur Auslösung der Warnmeldung geführt haben, durch die Laboranalysen oder technischen Bewertungen gegebenenfalls nicht bestätigt werden, treffen die zuständigen Behörden bzw. die Kommission unverzüglich alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Situation und das Gleichgewicht auf dem Binnenmarkt und/oder in dem Marktsegment, in dem der Händler tätig ist, wieder zu normalisieren, damit der Händlers geschützt ist und seine Interessen nicht gefährdet sind.

 

In diesem Sinne informieren die zuständigen Behörden bzw. die Kommission die Verbraucher gegebenenfalls möglichst schnell über die falsche Warnmeldung, das heißt sobald feststeht, dass es sich um eine falsche Warnmeldung handelt.

 

(2)   Wenn die Interessen des Händlers dadurch geschädigt werden, treffen die zuständigen Behörden bzw. die Kommission Maßnahmen, um ihn zu entschädigen.

 

(3)   Die Maßnahmen zur Entschädigung des Händlers sollten gegebenenfalls in dem/den Marktsegment/en, in denen er tätig ist, und/oder auf dem Binnenmarkt insbesondere auf die Wiederherstellung seiner Glaubwürdigkeit ausgerichtet sein.

Änderungsantrag     59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Benannte Stellen und Europäische Verbraucherzentren beteiligen sich an dem Warnmechanismus nach Artikel 34. Mitgliedstaaten benennen Verbraucherorganisationen und Verbände, und weitere Einrichtungen sowie Handelsverbände, mit angemessenem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz, die sich an diesem Warnmechanismus beteiligen. Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission unverzüglich über diese Einrichtungen.

(1)  Benannte Stellen und Europäische Verbraucherzentren – sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf Ebene der Union – beteiligen sich an dem Warnmechanismus nach Artikel 34. Die Mitgliedstaaten benennen Verbraucherorganisationen und ‑verbände sowie weitere Einrichtungen, wie Unternehmensverbände, mit entsprechendem Fachwissen und einem berechtigten Interesse am Verbraucherschutz, die sich an diesem Warnmechanismus beteiligen. Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission unverzüglich über diese Einrichtungen.

Änderungsantrag     60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die externen Warnmeldungen dienen nur „zu Informationszwecken“. Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, ein Verfahren oder eine weitere Aktion in Antwort auf die Warnmeldungen und Informationen von diesen Einrichtungen einzuleiten. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen machen, stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind und gegebenenfalls korrigieren die veröffentlichten Informationen unverzüglich oder ziehen diese zurück. Zu diesem Zweck haben sie, vorbehaltlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Einschränkungen, Zugang zu den Informationen, die sie bereitgestellt haben.

(4)  Die externen Warnmeldungen dienen vorrangig „zu Informationszwecken“, und die zuständigen Behörden sind verpflichtet, zu prüfen, ob die Warnmeldungen auf einem begründeten Verdacht gemäß Artikel 34 Absatz 1 beruhen. Die zuständigen Behörden sind nicht dazu verpflichtet, auf die Informationen dieser Einrichtungen, die Warnmeldungen nach Artikel 35 Absatz 3 ausgeben, mit Durchsetzungsmaßnahmen oder weiteren Maßnahmen zu reagieren. Einrichtungen, die externe Warnmeldungen ausgeben, stellen sicher, dass die bereitgestellten Informationen zutreffend, richtig und aktuell sind, und korrigieren etwaige Fehler in den veröffentlichten Informationen unverzüglich oder ziehen diese Informationen gegebenenfalls zurück. Zu diesem Zweck haben sie, vorbehaltlich der in den Artikeln 41 und 43 genannten Einschränkungen, Zugang zu den Informationen, die sie bereitgestellt haben. Darüber hinaus erhalten sie Benachrichtigungen über Folgemaßnahmen, mit denen die betreffende zuständige Behörde auf externe Warnmeldungen reagiert, oder darüber, dass keine Maßnahmen getroffen werden, wobei in diesem Fall begründet wird, warum auf die Warnmeldung keine Maßnahmen gefolgt sind. Im Zuge der Benachrichtigungen über Maßnahmen oder ausbleibende Maßnahmen durch die zuständigen Behörden wird die Vertraulichkeit der Ermittlungen gewahrt.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Gegebenenfalls werden die Einrichtungen im Sinne der Absätze 1 und 2 konsultiert und ihren Standpunkten bei der Festlegung der Rangfolge der Durchsetzungsmaßnahmen Rechnung getragen.

Änderungsantrag     62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 35 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Benennung und der Beteiligung weiterer Einrichtungen an dem Warnmechanismus erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

(5)  Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Einzelheiten der Benennung und der Beteiligung von Verbraucherorganisationen und -verbänden sowie Unternehmensverbänden an dem Warnmechanismus sowie über die Mittel zur Benachrichtigung über Folgemaßnahmen in Bezug auf externe Warnmeldungen oder über ausbleibende Maßnahmen erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 48 Absatz 2 erlassen.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Abweichend von Absatz 2 dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen in den folgenden Fällen verwenden und offenlegen:

(3)  Abweichend von Absatz 2 und unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte, wie des Rechts auf Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten, sowie der für den Schutz und die Verarbeitung personenbezogener Daten geltenden Vorschriften der Union dürfen die zuständigen Behörden die erforderlichen Informationen in den folgenden Fällen verwenden und offenlegen:

Änderungsantrag     64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 41 – Absatz 3 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Angelegenheiten von öffentlichem Interesse wie öffentliche Sicherheit, Verbraucherschutz, öffentliche Gesundheit und Umweltschutz,

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Beweismaterial, Dokumente, Informationen, Erklärungen und Ermittlungsergebnisse, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 beschafft wurden, dürfen ohne weitere formale Anforderungen für Verfahren verwendet werden, die in Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden.

(2)  Beweismaterial, Dokumente, Informationen, Erklärungen und Ermittlungsergebnisse, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat im Einklang mit Artikel 8 beschafft wurden, dürfen für Verfahren verwendet werden, die in Anwendung dieser Verordnung durch die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten eingeleitet wurden, sofern die Grundrechte der Verbraucher uneingeschränkt geachtet werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [xx/xx/20xx spätestens sieben Jahre nach ihrem Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Bis zum [xx/xx/20xx spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor.

Änderungsantrag     67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Bericht umfasst eine Bewertung über die Anwendung der Verordnung, einschließlich einer Bewertung über die Wirksamkeit der Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung und ein Prüfverfahren, u. a., darüber wie sich die Erfüllung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Händler in den wichtigen betroffenen Verbrauchermärkten durch den grenzüberschreitenden Handel entwickelt hat.

Der Bericht umfasst eine Evaluierung der Anwendung der Verordnung, einschließlich einer Bewertung der Wirksamkeit der Durchsetzung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen nach dieser Verordnung und einer Prüfung u. a. der Frage, wie sich die Einhaltung der Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucherinteressen durch Unternehmer in wichtigen, durch den grenzüberschreitenden Handel betroffenen Verbrauchermärkten entwickelt hat. Die Kommission bewertet insbesondere die Wirksamkeit:

Änderungsantrag     68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

a)  der Befugnisse nach Artikel 8,

Änderungsantrag     69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

b)  des Schwellenwerts für EU-weit auftretende Verstöße,

Änderungsantrag     70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 – Buchstabe c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

c)  des Systems für den Austausch von Informationen über Verstöße nach Artikel 43.

Änderungsantrag     71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Diesem Bericht werden erforderlichenfalls Legislativvorschläge beigefügt.

Änderungsantrag     72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 50 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Bis zum … [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit

 

a)   einer Übersicht über die Informationen, die Entwicklungen im Bereich der Durchsetzung des Verbraucherrechts und die Statistiken, die im Rahmen des gemäß Artikel 33 eingerichteten Überwachungsmechanismus ausgetauscht wurden, einschließlich veröffentlichter Warnmeldungen und Folgemaßnahmen in Bezug auf externe Warnmeldungen,

 

b)   einer Übersicht über häufig auftretende Verstöße und EU-weit verbreitete Verstöße, in der die nach Artikel 16 getroffenen koordinierten Maßnahmen, die nach Artikel 18 getroffenen Durchsetzungsmaßnahmen, die nach Artikel 21 getroffenen gemeinsamen Maßnahmen, die Zusagen von Händlern, die gegen Vorschriften verstoßen haben, und deren Ergebnisse sowie die Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 25 angegeben sind.

 

Der Bericht ist öffentlich verfügbar und enthält, sofern das zur Anpassung der geltenden Rechtsvorschriften an neue technische Entwicklungen oder etwaige künftige Erscheinungen im digitalen Umfeld notwendig ist, weitere legislative oder nichtlegislative Vorschläge.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr 2006/2004

Anhang – Nummer 24 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24a.  Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11).

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr 2006/2004

Anhang – Nummer 24 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24b.  Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr 2006/2004

Anhang – Nummer 24 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24c.  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr 2006/2004

Anhang – Nummer 24 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24d.  Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19).

Änderungsantrag     77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr 2006/2004

Anhang – Nummer 24 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24e.  Verordnung 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt.

Änderungsantrag     78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 1

Verordnung (EG) Nr 2006/2004

Anhang – Nummer 24 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

24f.  Verordnung 2017/... des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0283 – C8-0194/2016 – 2016/0148(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Kostas Chrysogonos

11.7.2016

Prüfung im Ausschuss

31.1.2017

 

 

 

Datum der Annahme

28.2.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

2

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Evelyne Gebhardt, Virginie Rozière, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Pál Csáky

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0283 – C8-0194/2016 – 2016/0148(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

25.5.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

9.6.2016

ITRE

9.6.2016

CULT

9.6.2016

JURI

9.6.2016

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

15.6.2016

ITRE

14.6.2016

CULT

20.6.2016

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Olga Sehnalová

17.6.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

11.10.2016

9.11.2016

5.12.2016

6.2.2017

 

13.3.2017

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

3

Datum der Einreichung

27.3.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

33

+

ALDE

Dita Charanzová, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

ECR

Edward Czesak, Vicky Ford, Ulrike Trebesius, Anneleen Van Bossuyt

EFDD

Marco Zullo

PPE

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Lara Comi, Anna Maria Corazza Bildt, Ildikó Gáll-Pelcz, Antonio López-Istúriz White, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mihai Ţurcanu, Sabine Verheyen

S&D

Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Arndt Kohn, Marlene Mizzi, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler

Verts/ALE

Jan Philipp Albrecht, Julia Reda

0

-

 

 

3

0

EFDD

Robert Jarosław Iwaszkiewicz

ENF

Marcus Pretzell, Mylène Troszczynski

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  enthalten