BERICHT über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015
28.3.2017 - (2016/2196(DEC))
Haushaltskontrollausschuss
Berichterstatter: Miroslav Poche
1. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015 mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens[1],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[2],
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 – C8-0087/2017),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[3], insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2[4], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[5],
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0094/2017),
1. erteilt dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2015;
2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als fester Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
2. VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015 mit der Antwort des Gemeinsamen Unternehmens[6],
– unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2015 vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge[7],
– unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 21. Februar 2017 zu der dem Gemeinsamen Unternehmen für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 zu erteilenden Entlastung (05875/2017 – C8-0087/2017),
– gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates[8], insbesondere auf Artikel 209,
– gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2[9], insbesondere auf Artikel 12,
– gestützt auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 110/2014 der Kommission vom 30. September 2013 über die Musterfinanzregelung für öffentlich-private Partnerschaften nach Artikel 209 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[10],
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0094/2017),
1. billigt den Rechnungsabschluss des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.
3. ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015 sind
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 für das Haushaltsjahr 2015,
– gestützt auf Artikel 94 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A8‑0094/2017),
A. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen seit dem 16. November 2009 eigenständig tätig ist;
B. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen Joint Sky 2 (nachstehend „das Gemeinsame Unternehmen“) auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014[11] gegründet wurde und im Einklang mit der Verabschiedung der neuen Gründungsverordnung innerhalb des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 mit Wirkung vom 27. Juni 2014 an die Stelle des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky trat;
C. in der Erwägung, dass das Gemeinsame Unternehmen den Zweck verfolgt, die Forschungs- und Innovationstätigkeit im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms zum Abschluss zu bringen sowie die Forschungs- und Innovationstätigkeit im Rahmen von Horizont 2020 zu verwalten, und in der Erwägung, dass die Bestandsdauer des Gemeinsamen Unternehmens bis zum 31. Dezember 2024 verlängert wurde;
D. in der Erwägung, dass die Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens die Europäische Union, vertreten durch die Kommission, sowie die Leiter der integrierten Technologiedemonstrationssysteme (ITD), der innovativen Luftfahrzeug-Demonstrationsplattformen (IADP) und der Querschnittstätigkeiten (Transversal Areas) sowie die assoziierten Mitglieder der ITD sind;
E. in der Erwägung, dass sich der maximale Beitrag der Union für das Gemeinsame Unternehmen auf 1 755 000 000 EUR beläuft, die aus Mitteln des Haushalts von Horizont 2020 aufzubringen sind;
Folgemaßnahmen zur Entlastung 2014
1. entnimmt den Angaben des Gemeinsamen Unternehmens, dass es im Einklang mit den Vorschriften von Horizont 2020 in seinem jährlichen Tätigkeitsbericht Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung bereichsübergreifender Aspekte angegeben hat, und stellt fest, dass die Ziele in den meisten Fällen erreicht wurden;
Haushaltsführung und Finanzmanagement
2. stellt fest, dass der Rechnungshof erklärt hat, im Jahresabschluss 2015 des Gemeinsamen Unternehmens seien dessen Finanzlage zum 31. Dezember 2015 sowie die Ergebnisse seiner Vorgänge und Cashflows für das an diesem Stichtag endende Jahr in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung in allen wesentlichen Belangen sachgerecht dargestellt;
3. stellt fest, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über das Gemeinsame Unternehmen Clean Sky 2 (nachstehend „Bericht des Rechnungshofs“) erklärt hat, dass die dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Belangen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
4. nimmt zur Kenntnis, dass der endgültige Haushaltsplan des Gemeinsamen Unternehmens für 2015 Mittel für Verpflichtungen in Höhe von 440 705 606 EUR und Mittel für Zahlungen in Höhe von 245 990 262 EUR umfasste; stellt mit Zufriedenheit fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die Herausforderung gemeistert hat, den größten Haushalt seit seiner Gründung (192 % an Mitteln für Verpflichtungen und 166 % an Mitteln für Zahlungen gegenüber dem Haushalt von 2014) erfolgreich zu verwalten;
5. weist darauf hin, dass die Verwendungsrate bei den Mitteln für Verpflichtungen bei 99,47 % (gegenüber 82,58 % im Jahr 2014) und bei den Mitteln für Zahlungen bei 75,44 % (gegenüber 90,19 % im Jahr 2014) lag; weist außerdem darauf hin, dass die niedrigere Verwendungsrate bei den Mitteln für Zahlungen hauptsächlich dadurch bedingt ist, dass einige Projekte aufgrund technischer Anpassungen an die ITD und die IADP sowie aufgrund der Verschiebung der Vorfinanzierungszahlungen auf das Jahr 2016 verspätet anliefen;
6. stellt fest, dass es sich bei 52,7 % (226 000 000 EUR) der im Jahr 2015 vorgenommenen operativen Mittelbindungen um Einzelmittelbindungen für abgeschlossene Finanzhilfegewährungs- und Auftragsvergabeverfahren handelte und dass die verbleibenden 47,3 % (203 500 000 EUR) auf globale Mittelbindungen zu Horizont 2020 für zwei Aufrufe zur Bewerbung als Hauptpartner und zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, zu denen die Vergabeverfahren zum Ende des Jahres 2015 noch im Gange waren, entfielen;
7. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den für die operativen und administrativen Tätigkeiten im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bereitzustellenden 800 000 000 EUR bis Ende 2015 Mittel in Höhe von 756 956 027 EUR (94,6 %) gebunden und 740 274 715 EUR (92,5 %) ausgezahlt hatte; weist darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen zum Siebten Rahmenprogramm keine Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mehr einleiten darf, weshalb die verbleibenden Mittelbindungen nach Bedarf für Finanzhilfevereinbarungen mit Mitgliedern in Anspruch genommen werden;
8. weist darauf hin, dass von den 550 909 549 EUR, die von den anderen Mitgliedern für die operative Tätigkeit im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms bis Ende 2015 bereitgestellt wurden, 501 609 427 EUR (91 %) vom Verwaltungsrat validiert wurden, dass bei 37 880 240 EUR die Validierung aus vorherigen Jahren (2008–2014) noch ausstand, dass es sich bei 12 578 796 EUR um Sachbeiträge der Mitglieder aus dem Jahr 2015 und bei 13 507 539 EUR um Barbeiträge der anderen Mitglieder zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens handelte;
9. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen von den für die operativen und administrativen Tätigkeiten im Rahmen von Horizont 2020 bereitzustellenden 1 755 000 000 EUR Mittel in Höhe von 436 682 680 EUR für operative Mittelbindungen verwendet und 89 799 324 EUR ausgezahlt hatte; stellt außerdem fest, dass sich die Barbeiträge der EU zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens auf 3 319 723 EUR beliefen;
10. stellt fest, dass dem Gemeinsamen Unternehmen von dem Mindestgesamtbetrag von 1 229 000 000 EUR, der von den anderen Mitgliedern als Sach- und Barbeiträge zu den operativen Kosten und den Verwaltungskosten (die nicht die zusätzlichen Tätigkeiten betreffen) für Horizont 2020 bereitzustellen ist, bis Ende 2015 insgesamt 47 103 981 EUR an Sachbeiträgen zu den operativen Tätigkeiten gemeldet worden waren; stellt fest, dass sich die von den anderen Mitgliedern bereitgestellten Barbeiträge zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens auf 3 537 520 EUR beliefen;
11. stellt fest, dass von den gemeldeten 47 103 981 EUR Euro an Sachleistungen für operative Ausgaben im Zusammenhang mit Horizont 2020 in Einklang mit der Verordnung des Rates 27 776 996 EUR bestätigt, vom Verwaltungsrat jedoch noch nicht validiert wurden, und dass für die verbleibenden 19 326 985 EUR die Bestätigung und Validierung noch ausstehen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Großteil der Finanzberichte der Mitglieder bis September 2016 beim Gemeinsamen Unternehmen eingegangen war und dass die validierten Sachbeiträge um 17 400 000 EUR höher waren als geschätzt; weist darauf hin, dass Mitglieder aus der Privatwirtschaft Schwierigkeiten hatten, die Zahlen ihrer Sachbeiträge bis zum Ablauf der Frist am 31. Januar vorzulegen, und ist beunruhigt darüber, dass dieses Problem immer wieder auftreten könnte;
Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
12. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2015 zum ersten Mal zwei Forschungsprogramme gleichzeitig durchführte, und zwar das Clean-Sky-Programm im Rahmen des Siebten Rahmenprogramms und das Clean-Sky-2-Programm im Rahmen von Horizont 2020;
13. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen im Jahr 2015 zwei Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen einleitete und daraufhin insgesamt 230 förderfähige Vorschläge (von insgesamt 232 Vorschlägen) erhielt, von denen es 68 auswählte, die tatsächlich gefördert werden sollten;
14. stellt fest, dass im Jahr 2015 im Rahmen des Clean-Sky-Programms zehn wichtige Demonstrationssysteme (die am Boden und in der Luft getestet wurden) entwickelt und 106 Projekte abgeschlossen wurden;
15. begrüßt mit Blick auf die Ausweitung der Beteiligung, dass sich dem Clean-Sky-2-Programm bereits im ersten Jahr 76 neue Hauptpartner angeschlossen haben (gegenüber 66 assoziierten Mitgliedern des ursprünglichen Clean-Sky-Programms), und dass diese Tendenz anhält (133 Hauptpartner bis Ende 2016); begrüßt außerdem, dass aus den ersten vier offenen, wettbewerblichen Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen insgesamt 294 Partner hervorgingen, was bedeutet, dass die Gesamtzahl der Teilnehmer des Programms nun bei 384 liegt;
16. stellt fest, dass die Beteiligung von KMU an dem im Jahr 2015 eingeleiteten Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen unter der geplanten Quote von 35 % lag; weist jedoch darauf hin, dass das Gemeinsame Unternehmen bei der Beteiligung von KMU Fortschritte erzielt hat, da diese Quote bis Ende 2016 auf 36 % anstieg; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, seine Verbreitungsmaßnahmen weiter zu verbessern;
Schlüsselkontrollen und Überwachungssysteme
17. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen Ex-ante-Kontrollen auf der Grundlage von Aktenprüfungen der finanziellen und operativen Vorgänge eingerichtet hat und bei Finanzhilfeempfängern Ex-post-Prüfungen vornimmt;
18. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingerichtet hat, die hinreichende Gewähr dafür bieten sollen, dass Betrug und Unregelmäßigkeiten aufgedeckt und unterbunden werden;
19. weist darauf hin, dass die bei den Ex-post-Prüfungen ermittelte Restfehlerquote im jährlichen Tätigkeitsbericht des Gemeinsamen Unternehmens für das Jahr 2015 auf 1,52 % beziffert wird;
Strategie zur Betrugsbekämpfung
20. weist darauf hin, dass der Haushalt des Gemeinsamen Unternehmens gemäß seiner Finanzregelung unter Einhaltung effizienter und wirksamer interner Kontrollnormen ausgeführt wird, was die Prävention, Aufdeckung, Berichtigung und Weiterverfolgung von Betrug und Unregelmäßigkeiten umfasst;
21. stellt fest, dass der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens im April 2016 die aktualisierte Betrugsbekämpfungsstrategie für den Forschungsbereich billigte und damit den im Rahmen von Horizont 2020 eingeführten Änderungen Rechnung trug;
22. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass das Gemeinsame Unternehmen interne Kontrollverfahren eingeführt hat, mit denen Betrug und Unregelmäßigkeiten mit hinreichender Sicherheit unterbunden bzw. aufgedeckt werden können (Ex-ante-Kontrollen von Zahlungen, Strategie für den Umgang mit Interessenkonflikten und Ex-post-Prüfungen bei Finanzhilfeempfängern); stellt außerdem fest, dass das Gemeinsame Unternehmen die im Aktionsplan enthaltenen Maßnahmen – etwa die Nutzung der Datenbanken der Kommission zur Ermittlung ausgeschlossener Einrichtungen oder potenzieller Doppelfinanzierungen) umsetzte;
Interne Kontrollsysteme
23. entnimmt dem Bericht des Rechnungshofs, dass der interne Auditdienst (IAD) die Verbreitung der Ergebnisse EU-geförderter Forschungsmaßnahmen einer Prüfung unterzog; stellt außerdem fest, dass der IAD daraufhin unter anderem folgende Verbesserungsvorschläge vorbrachte: Planung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Nutzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse der Mitglieder im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen mit den Mitgliedern, Bewertung der von den Hauptpartnern erstellten Berichte über die Verbreitung und Verwertung von Forschungsergebnissen, Leistungsüberwachung und ‑berichterstattung, zentrale Verbreitung von Forschungsergebnissen durch das Gemeinsame Unternehmen und die von ihm vorgenommene Qualitätskontrolle von Publikationen der Empfänger; stellt fest, dass der IAD zwei als „sehr wichtig“ eingestufte Empfehlungen abgab, woraufhin das Gemeinsame Unternehmen einen spezifischen Aktionsplan für deren Umsetzung erstellte;
24. stellt fest, dass das Gemeinsame Unternehmen und der IAD das Problem der Planung und Berichterstattung im Zusammenhang mit der Nutzung und Verbreitung der Forschungsergebnisse der Empfänger teilweise beheben konnten und eine Frist für die vollständige Umsetzung im Laufe des Jahres 2017 festlegten; weist darauf hin, dass die Empfehlung zur Leistungsüberwachung und -berichterstattung vom IAD abgeschlossen wurde;
Sonstiges
25. weist darauf hin, dass das Geschlechterverhältnis im Bereich der technischen Überprüfungen (3,2 % Frauen gegenüber 96,8 % Männern) äußerst unausgewogen und in den wissenschaftlichen Ausschüssen (14,3 % Frauen gegenüber 85,7 % Männern) sowie den Ausschüssen für die Programmkoordinierung (16,7 % Frauen gegenüber 83,3 % Männern) sehr unausgewogen ist; fordert das Gemeinsame Unternehmen eindringlich auf, für ein besser ausgewogenes Geschlechterverhältnis in seinen Gremien zu sorgen und einen Plan vorzulegen, wie sich dies verwirklichen lässt;
26. begrüßt, dass bei der Zusammenarbeit mit den Regionen sowie bei der Mobilisierung von Mitteln für Clean Sky 2 mit den Struktur- und Investitionsfonds Fortschritte erzielt wurden; fordert das Gemeinsame Unternehmen auf, die Bemühungen in diese Richtung fortzusetzen;
27. fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Gemeinsame Unternehmen unmittelbar in den Prozess der weiteren Vereinfachung und Harmonisierung von gemeinsamen Unternehmen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung von Horizont 2020 eingebunden wird.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
23.3.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Inés Ayala Sender, Dennis de Jong, Tamás Deutsch, Ingeborg Gräßle, Jean-François Jalkh, Bogusław Liberadzki, Notis Marias, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Petri Sarvamaa, Bart Staes, Hannu Takkula, Indrek Tarand, Derek Vaughan, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Karin Kadenbach, Younous Omarjee, Julia Pitera, Miroslav Poche |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Ignazio Corrao, Raymond Finch, Ildikó Gáll-Pelcz, Lieve Wierinck |
||||
SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
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ALDE |
Hannu Takkula, Lieve Wierinck |
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EFDD |
Ignazio Corrao, |
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GUE/NGL |
Younous Omarjee, Dennis de Jong |
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PPE |
Tamás Deutsch, Ingeborg Gräßle, Ildikó Gáll-Pelcz, Julia Pitera, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Claudia Schmidt, Tomáš Zdechovský, Joachim Zeller |
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S&D |
Inés Ayala Sender, Karin Kadenbach, Bogusław Liberadzki, Miroslav Poche, Derek Vaughan |
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VERTS/ALE |
Bart Staes, Indrek Tarand |
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3 |
- |
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ECR |
Notis Marias |
|
EFDD |
Raymond Finch |
|
ENF |
Jean-François Jalkh |
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0 |
0 |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : enthalten
- [1] ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 15.
- [2] ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 17.
- [3] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
- [4] ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.
- [5] ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
- [6] ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 15.
- [7] ABl. C 473 vom 16.12.2016, S. 17.
- [8] ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
- [9] ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77.
- [10] ABl. L 38 vom 7.2.2014, S. 2.
- [11] Verordnung (EU) Nr. 558/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky 2 (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 77).