BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
28.3.2017 - (COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Max Andersson
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0596),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0381/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. Januar 2017[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Petitionsausschusses (A8-0097/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– unter Hinweis auf Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD), |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind die Informationsfreiheit (Artikel 11) und das Recht auf Bildung (Artikel 14) verankert. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern. |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Da es unter sozialen Gesichtspunkten wichtig ist, dass diesen Personen das Recht auf Zugang zu Informationen und das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben gewährt wird, müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern, und zwar unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen, damit der Zugang zu Wissen und Information gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) wurde am 30. April 2014 im Namen der Union23 unterzeichnet. Er soll die Verfügbarkeit geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen verbessern. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, Ausnahmen oder Beschränkungen der ausschließlichen Rechte der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Kopien bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Kopien vorzusehen. Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch durch die Union macht eine Anpassung des Unionsrechts insofern erforderlich, als eine verbindliche Ausnahme für die vom Vertrag erfassten Nutzungsformen, Werke und Begünstigen festgelegt werden muss. Mit dieser Richtlinie werden die Verpflichtungen, denen die Union aufgrund des Vertrags von Marrakesch nachkommen muss, in harmonisierter Weise umgesetzt, damit sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. |
(4) Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“), der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereits 2013 angenommen worden war, wurde am 30. April 2014 im Namen der Union23 unterzeichnet. Er soll die Verfügbarkeit und den grenzüberschreitenden Austausch geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen verbessern. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, Ausnahmen oder Beschränkungen der ausschließlichen Rechte der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Kopien bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Kopien vorzusehen. Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch durch die Union macht eine Anpassung des Unionsrechts insofern erforderlich, als eine verbindliche und harmonisierte Ausnahme für die vom Vertrag erfassten Nutzungsformen, Werke und Begünstigen festgelegt werden muss. Mit dieser Richtlinie werden die Verpflichtungen, denen die Union aufgrund des Vertrags von Marrakesch nachkommen muss, in harmonisierter Weise umgesetzt, damit sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. |
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23 Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1). |
23 Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1). |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in im Wesentlichen gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, oder unter einer anderen einschlägigen Lernbehinderung leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist daher die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, auch von E-Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, online oder offline, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören auch Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. |
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. Die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen lassen andere Ausnahmen der Mitgliedstaaten für Menschen mit Behinderungen unberührt. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die verbindliche Ausnahme sollte das Vervielfältigungsrecht auch insoweit beschränken, als sie jede Handlung erlauben sollte, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass eine Kopie in einem zugänglichen Format erstellt wird. Dazu gehört auch, dass in einer Kopie in einem zugänglichen Format Mittel zur Navigation durch Informationen bereitgestellt werden können. |
(8) Es ist ferner erforderlich, dass die verbindliche Ausnahme das Vervielfältigungsrecht auch insoweit beschränkt, als sie jede Handlung erlaubt, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass eine Kopie in einem zugänglichen Format erstellt wird. Dazu gehört auch, dass in einer Kopie in einem zugänglichen Format Mittel zur Navigation durch Informationen bereitgestellt werden können; ferner gehören dazu Handlungen, die erforderlich sind, um bestehende Veröffentlichungen, die bereits für bestimmte Kategorien von begünstigten Personen zugänglich sind, an die Bedürfnisse anderer begünstigter Personen, die alternative Formate benötigen, um angemessenen Zugang zu einem Werk zu erhalten, anzupassen. Begünstigte Personen sollten die Möglichkeit haben, ein Werk auszuleihen. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll besser klargestellt werden, worum es sich bei den „erforderlichen Handlungen“, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 3 erlaubt sind, handelt. Es kann sein, dass ein Format für bestimmte Kategorien behinderter Personen (z. B. Sehbehinderte) zugänglich ist, für andere (z. B. Legastheniker) jedoch nicht. In diesem Fall wäre es zwar nicht erforderlich, das Format für eine begünstigte Person, die blind oder sehbehindert ist, umzuwandeln; eine Umwandlung wäre jedoch erforderlich, um das Werk einem Legastheniker zugänglich zu machen. Ferner sollte die Möglichkeit des Verleihs gewährt werden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Ausnahme sollte es befugten Stellen erlauben, Kopien der unter diese Richtlinie fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. |
(9) Die Ausnahme sollte es befugten Stellen erlauben, im Einklang mit dem einschlägigen geltenden Unionsrecht Kopien der unter diese Richtlinie fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. Mit dieser Richtlinie werden die befugten Stellen nicht verpflichtet, Kopien zu erstellen und zu verbreiten. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Wenn der Markt nicht in der Lage ist, Zugang zu bieten, ist die Rolle der Rechteinhaber bei der Zugänglichmachung ihrer Werke für sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen genauso wichtig wie die in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen, wenn es darum geht, dafür zu sorgen, dass textbasierte Werke besser verfügbar sind. |
Begründung | |
Die neue Erwägung bezieht sich auf eine Erwägung aus dem Vertrag von Marrakesch. Sie ruft in Erinnerung, dass geeignete Beschränkungen und Ausnahmen genauso wichtig sind wie die Rolle der Rechteinhaber bei der Zugänglichmachung von Werken für sehbehinderte Personen, um den „Hunger auf Bücher“, unter den Millionen von blinden und sehbehinderten Personen leiden, zu stillen. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Um den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine einheitliche, öffentlich zugängliche Online-Datenbank einrichten und verwalten, die Informationen über die befugten Stellen und bibliografische Angaben über Werke enthält, von denen Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind, die von befugten Stellen hergestellt und zur Verfügung gestellt werden. Diese Datenbank sollte auch Informationen über Veröffentlichungen, die von Verlegern von Anfang an in einem zugänglichen Format erstellt wurden (sogenannte „born accessible publications“), enthalten und mit der von der WIPO gehosteten Datenbank TIGAR (Trusted Intermediary Global Accessible Resources) des Konsortiums für zugängliche Bücher (Accessible Books Consortium / ABC) kompatibel sein. |
Begründung | |
Mit der neuen Erwägung wird die Kommission aufgefordert, den Informationsaustausch zu erleichtern, indem eine einheitliche Datenbank der in einem zugänglichen Format verfügbaren Kopien und der von den Verlegern direkt hergestellten zugänglichen Bücher eingerichtet wird. Diese neue Initiative sollte an die bestehende, von der WIPO gehostete weltweite Datenbank, die das Konsortium für zugängliche Bücher entwickelt hat, anknüpfen und weiterhin mit dieser kompatibel sein. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. Solche zusätzlichen Anforderungen könnten dem Zweck der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen sowie dem Zweck, den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem besonderen Format im Binnenmarkt zu erleichtern, zuwiderlaufen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, wie sie von befugten Stellen im Rahmen dieser Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, durchgeführt werden kann. |
(12) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b sowie der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1c stehen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, wie sie von befugten Stellen im Rahmen dieser Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, durchgeführt werden kann. |
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1a Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31). |
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1b Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
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1c Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. |
(13) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Union ist und das für die Mitgliedstaaten der Union verbindlich ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. |
(14) Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Art der Diskriminierung – auch aufgrund einer Behinderung – verboten, und es heißt darin, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Mit dem Erlass dieser Richtlinie will die Union dafür sorgen, dass begünstigte Personen Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten haben. Diese Richtlinie ist dementsprechend ein wesentlicher erster Schritt, um den Zugang behinderter Menschen zu solchen Werken zu verbessern. |
(15) Mit dem Erlass dieser Richtlinie will die Union dafür sorgen, dass begünstigte Personen im gesamten Binnenmarkt Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten haben. Diese Richtlinie ist dementsprechend ein wesentlicher erster Schritt, um den Zugang behinderter Menschen zu solchen Werken zu verbessern. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kommission wird die Wirkung dieser Richtlinie beobachten. In diesem Zusammenhang wird sie die Lage in der Union in Bezug auf die Verfügbarkeit von anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten sowie die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für Personen mit anderen Behinderungen beurteilen. Die Kommission wird die Lage genau verfolgen. Nötigenfalls könnten daraufhin Änderungen an dieser Richtlinie ins Auge gefasst werden. |
(16) Die Kommission wird die Wirkung dieser Richtlinie beobachten. In diesem Zusammenhang wird sie die Lage in der Union in Bezug auf die Verfügbarkeit von anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten sowie die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für Personen mit anderen Behinderungen beurteilen. Die Kommission wird die Lage genau verfolgen, damit die kulturellen und sozialen Ziele dieser Richtlinie in vollem Umfang gewährleistet sind. Auf der Grundlage des Berichts der Kommission gemäß Artikel 7 dieser Richtlinie und nach einer Studie über die Durchführbarkeit der Einführung anderer vergleichbarer Ausnahmen für Personen mit anderen Arten von Behinderung könnten nötigenfalls Änderungen an dieser Richtlinie ins Auge gefasst werden. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
(18) Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Inkrafttreten umsetzen, damit die in der Charta der Grundrechte der EU und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkannten Rechte rasch umgesetzt werden. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 des Vertrags von Marrakesch über die Umsetzung der Vertrags selbst Rechnung getragen werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Nutzung bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen. |
Diese Richtlinie enthält Vorschriften für die Nutzung bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände ohne Zustimmung des Rechteinhabers zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen. Damit soll ihr Recht, gleichberechtigt mit anderen am kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, wirksam gewährleistet werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in hörbarer Form wie ein Hörbuch, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde; |
(1) „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in hörbarer Form wie ein Hörbuch, und in digitaler Form wie E-Bücher, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – introductory part | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „begünstigte Person“ |
(2) „begünstigte Person“, unabhängig von weiteren Behinderungen: |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Person mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, einschließlich Dyslexie, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Störung oder Behinderung zu lesen, oder |
(c) eine Person mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, einschließlich Dyslexie, oder einer anderen einschlägigen Lernbehinderung, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Störung oder Behinderung zu lesen, oder |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einer alternativen Weise oder Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne Sehbehinderung oder eine der in Absatz 2 genannten Behinderungen; |
(3) „Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einer alternativen Weise oder Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne eine der in Absatz 2 genannten Beeinträchtigungen oder Behinderungen; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „befugte Stelle“ eine Organisation, die Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben bereitstellt. |
(4) „befugte Stelle“ eine Organisation, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, befugt oder anerkannt wurde und die Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben bereitstellt. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) eine begünstige Person oder eine in deren Namen handelnde Person eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einem zugänglichen Format zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellt und |
(a) eine begünstige Person oder eine rechtmäßig in deren Namen handelnde Person eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einem zugänglichen Format zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellt und |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme Anwendung. |
(3) Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2001/29/EG finden auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Ausnahme Anwendung. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen nicht per Vertrag ausgehebelt werden können. Der Bezug zwischen der in Artikel 1 dieses Artikels genannten Ausnahme und den technischen Schutzmaßnahmen wird geregelt durch Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 1, 3 und 5 der Richtlinie 2001/29/EG. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen eingeführt werden. |
Begründung | |
In der vorgeschlagenen Richtlinie wird nicht auf Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen, die die Mitgliedstaaten für Fälle vorsehen sollten, in denen Begünstigten die zulässigen Formen der Nutzung verweigert werden. Solche Verfahren sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593) vorgesehen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG, der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a sowie mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1b. |
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1a Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37). |
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1b Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[Zwei Jahre nach dem Termin der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit von anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für begünstige Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behinderungen im Binnenmarkt vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden sollte. |
[Zwei Jahre nach dem Termin der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit von anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für begünstige Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behinderungen im Binnenmarkt vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden sollte, damit auch Personen mit anderen Arten von Behinderungen in den Genuss der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme und der in diesem Zusammenhang erstellten Kopien in einem zugänglichen Format kommen; bei dieser Bewertung werden die technischen Entwicklungen und insbesondere die für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen verfügbaren Technologien und deren Zugänglichkeit berücksichtigt. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Frühestens [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. |
Bis zum [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor; bei dieser Bewertung werden die technischen Entwicklungen in Bezug auf die Zugänglichkeit berücksichtigt. Die Kommission greift in ihrem Bericht die Standpunkte einschlägiger Akteure der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und der Sozialpartner – unter anderem von Behinderten- und Seniorenverbänden – auf. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [12 Monate nach dem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum [6 Monate nach dem Inkrafttreten] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
Begründung | |
Die Frist von 6 Monaten erscheint angemessener, wenn man auch Artikel 10 des Vertrags von Marrakesch Rechnung trägt. |
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (9.2.2017)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Helga Stevens
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Verhandlungen über den Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken („Vertrag von Marrakesch“) wurden unter der Prämisse geführt, dass es sich bei dem Vertrag von Marrakesch um ein gemischtes Abkommen handelt, bei dem die behandelten Themen zum Teil in den Zuständigkeitsbereich der EU und zum Teil in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fallen. Der Vertrag von Marrakesch wurde bereits von 15 Mitgliedstaaten unterzeichnet.
Er gilt als historisch, da er der erste Vertrag über Urheberrechtsausnahmen ist und außerdem über eine Menschenrechtskomponente verfügt. Die Verfasserin möchte den Zugang sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken verbessern. Sehbehinderte auf der ganzen Welt werden besser auf Bücher zugreifen können, da es zahlreichen Organisationen ermöglicht wird, Kopien von Werken in andere Länder zu versenden.
Die Verfasserin hat außerdem Behindertenverbände und Interessengruppen angehört und diesen Anhörungen entnommen, dass der Vorschlag der Kommission begrüßt wird. Die Änderungen am Wortlaut beschränken sich auf die Zuständigkeiten des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und darauf, den Wortlaut mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und mit dem Vertrag von Marrakesch in Einklang zu bringen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 1) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union, | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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unter Hinweis auf das Protokoll (Nr. 2) zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Mehrere Richtlinien der Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gewährleisten Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts bei und fördert die Innovation, die Kreativität, Investitionen und die Produktion neuer Inhalte, und dies auch im digitalen Umfeld. Außerdem dient er der Förderung des Zugangs zu Wissen und Kultur, indem er den Schutz von Werken und anderen Schutzgegenständen gewährleistet und Ausnahmen oder Beschränkungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zulässt. Dabei sollte ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern gewahrt werden. |
(1) Mehrere Richtlinien der Union auf dem Gebiet des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gewährleisten Rechtssicherheit und ein hohes Schutzniveau für die Rechteinhaber. Dieser harmonisierte Rechtsrahmen trägt zum ordnungsgemäßen und besseren Funktionieren des Binnenmarkts bei und fördert die Innovation, die Kreativität, Investitionen, die Beschäftigung und die Produktion neuer Inhalte, und dies auch im digitalen und im Online-Umfeld. Außerdem dient er der Förderung des Zugangs zu Wissen und Kultur, indem er den Schutz von Werken und anderen Schutzgegenständen gewährleistet und Ausnahmen oder Beschränkungen, die im öffentlichen Interesse liegen, zulässt. Dabei sollte ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen Rechteinhabern und Nutzern gewahrt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern. |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen und Menschen, die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handzuhaben, stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in im Wesentlichen gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, oder unter einer anderen Lernbehinderung leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in im Wesentlichen gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, online oder offline, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Books, Hörbücher und Hörfunksendungen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. |
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. Die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen sollte andere von den Mitgliedstaaten festgelegte und für Menschen mit Behinderungen vorteilhaftere Ausnahmen – zum Beispiel in Bezug auf die private Nutzung – unberührt lassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. Solche zusätzlichen Anforderungen könnten dem Zweck, den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format im Binnenmarkt zu erleichtern, zuwiderlaufen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(13) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. |
(13) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Union seit dem 21. Januar 2011 ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen und zu Kommunikation sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen, politischen, beruflichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(14) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. |
(14) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es, dass die Union Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet und den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in hörbarer Form wie ein Hörbuch, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde; |
(1) „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, eines E-Books, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, online oder offline, auch in hörbarer Form wie ein Hörbuch, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde; | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) eine Person mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, einschließlich Dyslexie, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Störung oder Behinderung zu lesen, oder |
(c) eine Person mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, einschließlich Dyslexie, oder einer anderen Lernbehinderung, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Störung oder Behinderung zu lesen, oder | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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1a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Ausnahmen vom Urheberrecht und von den verwandten Schutzrechten nicht durch technische Maßnahmen oder vertraglich ausgehebelt werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[Zwei Jahre nach dem Termin der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit von anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für begünstige Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behinderungen im Binnenmarkt vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden sollte. |
[Zwei Jahre nach dem Termin der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit von anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für begünstige Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behinderungen im Binnenmarkt vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden sollte; bei dieser Bewertung werden die technischen Entwicklungen und insbesondere die für die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen verfügbaren Technologien und deren Zugänglichkeit berücksichtigt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Frühestens [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. |
Bis zum [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch, wobei sie auch den technischen Entwicklungen im Bereich der Zugänglichkeit Rechnung trägt, und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. Die Kommission greift in ihrem Bericht die Standpunkte einschlägiger Akteure der Zivilgesellschaft, nichtstaatlicher Organisationen und der Sozialpartner – unter anderem von Behinderten- und Seniorenverbänden – auf. |
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DIE VERFASSERIN DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin erhielt bei der Vorbereitung des Entwurfs einer Stellungnahme Informationen von folgenden Einrichtungen oder Personen:
Einrichtung und/oder Person |
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Europäische Blindenunion (EBU) |
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Europäisches Behindertenforum (EDF) |
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 6.10.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 24.11.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Helga Stevens 28.11.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.12.2016 |
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Datum der Annahme |
25.1.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Ole Christensen, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Arne Gericke, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Rina Ronja Kari, Jan Keller, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Patrick Le Hyaric, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Javi López, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Marita Ulvskog, Renate Weber, Jana Žitňanská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Heinz K. Becker, Lynn Boylan, Dieter-Lebrecht Koch, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Evelyn Regner, Csaba Sógor, Helga Stevens, Flavio Zanonato |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Marco Valli |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
49 |
+ |
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ALDE ECR EFDD GUE/NGL NI EPP S&D Green/ALE |
Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber Arne Gericke, Czesław Hoc, Helga Stevens, Ulrike Trebesius, Jana Žitňanská Laura Agea, Marco Valli Lynn Boylan, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, Paloma López Bermejo, João Pimenta Lopes Lampros Fountoulis Georges Bach, Heinz K. Becker, Dieter-Lebrecht Koch, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Csaba Sógor, Romana Tomc Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Ole Christensen, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Edouard Martin, Georgi Pirinski, Evelyn Regner, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Marita Ulvskog, Flavio Zanonato Jean Lambert, Terry Reintke |
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0 |
- |
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2 |
0 |
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ENF |
Dominique Martin, Joëlle Mélin |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (17.3.2017)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Helga Trüpel
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten eine Reihe verbindlicher Beschränkungen und Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen.
Die Verfasserin der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (CULT) begrüßt die vorgeschlagene Richtlinie, da der „Lesehunger“ blinder und sehbehinderter Menschen in der EU und weltweit durch sie gestillt wird. Derzeit stehen lediglich fünf Prozent der veröffentlichten Bücher sehbehinderten Menschen zur Verfügung, was deutlich macht, dass es für solche Werke keinen wirklichen Markt gibt. Der Vertrag von Marrakesch ist ein wichtiger Schritt für den gleichwertigen Zugang aller Bürger zu Kultur und zu Bildungsinhalten.
Die festgelegten Ausnahmen und Beschränkungen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte gelten lediglich für eine genau eingegrenzte Gruppe von Nutzern und ausschließlich für nicht gewerbliche Zwecke.
Außerdem sollte zur Kenntnis genommen werden, dass die Bücher für blinde und sehbehinderte Personen in besonderen Formaten wie zum Beispiel in der Braille-Schrift oder im Daisy-Format vorliegen und kaum mit Werken für Menschen ohne Sehbehinderung konkurrieren. Die Verfasserin ist der Auffassung, dass keinerlei Anzeichen dafür vorliegen, dass „befugte Stellen“, die die Kopien in einem zugänglichen Format herstellen, im Wege der Piraterie den Rechteinhabern oder den Herausgebern schaden.
Mit dem Vertrag wird weder die Veröffentlichung für den allgemeinen Markt beeinträchtigt noch werden die Rechteinhaber daran gehindert, die Zahl der von ihnen angebotenen allgemein zugänglichen Titel zu erhöhen. Der kommerzielle Wettbewerb mit der Verlagsbranche wird durch den Vertrag nicht befördert. Außerdem sollte nicht vergessen werden, dass der Vertrag geschlossen wurde, weil der Markt blinde und sehbehinderte Personen nicht berücksichtigt.
Deshalb müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, die für eine rasche und angemessene Umsetzung des Vertrags erforderlich wird. Außerdem fordert die Verfasserin, dass die Europäische Union den Vertrag von Marrakesch zügig ratifiziert.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind die Informationsfreiheit (Artikel 11) und das Recht auf Bildung (Artikel 14) verankert. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern. |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Angesichts der Tatsache, dass dieser Zugang für Menschen, deren Sehvermögen in erheblichem Maße und langfristig beeinträchtigt ist, ein klares gesellschaftliches Interesse darstellen und im Wesentlichen in gemeinnütziger Weise erfolgen würde, müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Zugänglichkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt sowie ihre Verfügbarkeit gegebenenfalls – und sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind – zu verbessern und um Daten zu diesem Zugang zu erheben, wozu auch die Veröffentlichung von Informationen über die befugten Stellen mit Sitz in dem entsprechenden Gebiet gehört. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen haben das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. |
Begründung | |
Der vorgeschlagene Zusatz stützt sich auf das UNCRPD und auf Artikel 26 der Charta der Grundrechte der EU, in dem die Rechte und Freiheiten von Menschen mit Behinderung verankert sind. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in im Wesentlichen gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in im Wesentlichen gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen, die nicht blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert sind, zugänglich machen, ohne dass dabei die Qualität des Inhalts beeinträchtigt wird. Zu den zugänglichen Formaten gehören unter anderem Braille-Schrift, Großdruck, E-Books, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
Begründung | |
Mit dieser Erwägung soll für die Qualität der angepassten Werke gesorgt werden, damit der kulturelle Wert, der aus dem Zugang zu Literatur oder zu Kunstwerken geschöpft werden kann, für jedermann derselbe ist. Außerdem zielt diese Erwägung darauf ab, die Definition von „Personen, die nicht blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert sind“, in ihrer Eindeutigkeit beizubehalten. Ferner wird hier zwischen „Behinderung“ und „Beeinträchtigung“ unterschieden. Gemäß der Präambel (Buchstabe e) des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen entsteht Behinderung „aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren [...], die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“. Somit sind Menschen durch diese Barrieren und nicht durch ihre Beeinträchtigungen oder anders gelagerten funktionellen Fähigkeiten behindert. Daher ist der Begriff „Beeinträchtigung“ hier eher angebracht. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. |
(6) Diese Richtlinie legt daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten fest, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie angepasste Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. Die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen lässt andere von den Mitgliedstaaten festgelegte Ausnahmen für Menschen mit Behinderungen – zum Beispiel die private Nutzung – unberührt. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die verbindliche Ausnahme sollte das Vervielfältigungsrecht auch insoweit beschränken, als sie jede Handlung erlauben sollte, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass eine Kopie in einem zugänglichen Format erstellt wird. Dazu gehört auch, dass in einer Kopie in einem zugänglichen Format Mittel zur Navigation durch Informationen bereitgestellt werden können. |
(8) Es ist ferner erforderlich, dass die verbindliche Ausnahme das Vervielfältigungsrecht auch insoweit beschränkt, als sie jede Handlung erlaubt, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass eine Kopie in einem zugänglichen Format erstellt wird. Dazu gehört auch, dass in einer Kopie in einem zugänglichen Format Mittel zur Navigation durch Informationen bereitgestellt werden können; ferner gehören dazu Handlungen, die erforderlich sind, um bestehende Veröffentlichungen, die bereits für bestimmte Kategorien von begünstigten Personen zugänglich sind, an die Bedürfnisse anderer begünstigter Personen, die alternative Formate benötigen, um angemessenen Zugang zu einem Werk zu erhalten, anzupassen. Begünstigte Personen sollten die Möglichkeit haben, ein Werk auszuleihen. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll besser klargestellt werden, worum es sich bei den „erforderlichen Handlungen“, die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 3 erlaubt sind, handelt. Es kann sein, dass ein Format für bestimmte Kategorien behinderter Personen (z. B. Sehbehinderte) zugänglich ist, für andere (z. B. Legastheniker) jedoch nicht. In diesem Fall wäre es zwar nicht erforderlich, das Format für eine begünstigte Person, die blind oder sehbehindert ist, umzuwandeln; hingegen müsste eine Umwandlung vorgenommen werden, damit ein Legastheniker auf das Werk zugreifen kann. Ferner sollte die Möglichkeit des Verleihs vorgesehen werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Ausnahme sollte es befugten Stellen erlauben, Kopien der unter diese Richtlinie fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. |
(9) Die Ausnahme erlaubt befugten Stellen, Kopien der unter diese Richtlinie fallenden aktuellen Werke, archivierten Materialien und sonstigen Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. |
Begründung | |
In dieser Erwägung wird darauf hingewiesen, dass auch archivierte Werke in zugängliche Formate übertragen werden können. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9a) Für eine bessere Verfügbarkeit textbasierter Werke ist die Rolle der Rechteinhaber bei der Zugänglichmachung ihrer Werke für sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen genauso wichtig wie die in dieser Richtlinie festgelegten Ausnahmen, wenn der Markt nicht in der Lage ist, einen solchen Zugang zu bieten. |
Begründung | |
Die neue Erwägung bezieht sich auf eine Erwägung aus dem Vertrag von Marrakesch. Sie ruft in Erinnerung, dass die Rolle der Rechteinhaber bei der Zugänglichmachung von Werken für sehbehinderte Personen genauso wichtig ist wie geeignete Beschränkungen und Ausnahmen, um den „Lesehunger“ Millionen blinder und sehbehinderter Personen zu stillen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9b) Um den Austausch zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine einheitliche, öffentlich zugängliche Online-Datenbank einrichten und verwalten, die Informationen über die befugten Stellen und bibliografische Angaben über Werke enthält, von denen Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind, die von befugten Stellen hergestellt und zur Verfügung gestellt wurden. Diese Datenbank sollte außerdem Informationen über Veröffentlichungen, die von Verlegern von Anfang an in einem zugänglichen Format erstellt wurden („born accessible publications“), enthalten und mit der von der WIPO gehosteten Datenbank TIGAR (Trusted Intermediary Global Accessible Resources) des Konsortiums für zugängliche Bücher (Accessible Books Consortium / ABC) kompatibel sein. |
Begründung | |
Mit der neuen Erwägung wird die Kommission aufgefordert, den Informationsaustausch zu erleichtern, indem eine einheitliche Datenbank der Kopien in einem zugänglichen Format und der von den Verlegern direkt in einem zugänglichen Format hergestellten Bücher eingerichtet wird. Diese neue Initiative sollte an die bestehende, von der WIPO gehostete und vom Konsortium für zugängliche Bücher aufgebaute weltweite Datenbank anknüpfen und auch in Zukunft mit dieser kompatibel sein. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, sollten in allen Mitgliedstaaten erhältlich sein, um ihre größere Verfügbarkeit im Binnenmarkt sicherzustellen. Dadurch wäre es möglich, überflüssige Arbeit zu verringern, die darin besteht, dass Kopien desselben Werks oder Schutzgegenstands in einem zugänglichen Format in der Union mehrfach hergestellt werden, sowie Einsparungen und Effizienzgewinne zu erzielen. Die Richtlinie sollte daher gewährleisten, dass Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, in allen anderen Mitgliedstaaten verkehren können und zugänglich sind. Eine befugte Stelle sollte somit in der Lage sein, solche Kopien offline wie online unter den begünstigten Personen und befugten Stellen in allen anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten. Außerdem sollte es befugten Stellen und begünstigen Personen erlaubt werden, solche Kopien bei allen befugten Stellen in allen Mitgliedstaaten zu beziehen oder abzurufen. |
(10) Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, sind in allen Mitgliedstaaten erhältlich, um ihre größere Verfügbarkeit im Binnenmarkt sicherzustellen. Dadurch wäre es möglich, überflüssige Arbeit zu verringern, die darin besteht, dass Kopien desselben Werks oder Schutzgegenstands in einem zugänglichen Format in der Union mehrfach hergestellt werden, sowie Einsparungen und Effizienzgewinne zu erzielen. Die Richtlinie gewährleistet daher, dass Kopien in einem zugänglichen Format, die in einem Mitgliedstaat erstellt werden, in alle anderen Mitgliedstaaten versandt werden können und begünstigten Personen und befugten Stellen in allen Mitgliedstaaten zugänglich sind. Eine befugte Stelle sollte somit in der Lage sein, solche Kopien offline wie online unter den begünstigten Personen und befugten Stellen in allen anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten. Außerdem sollte es befugten Stellen und begünstigen Personen erlaubt werden, solche Kopien bei allen befugten Stellen in allen Mitgliedstaaten zu beziehen oder abzurufen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, wird den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(11a) Bei der Ermittlung der befugten Stellen sollten die Mitgliedstaaten das Fachwissen derartiger Stellen mit Blick auf die Bereitstellung gemeinnütziger, hochwertiger und effizienter zugänglicher Formate von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen sowie die Grundsätze des vertrauenswürdigen Mittlers berücksichtigen, die in der von der Kommission unterstützten und im Jahr 2010 von den Vertretern der Rechteinhaber und lesebehinderter Personen unterzeichneten gemeinsamen Absichtserklärung zum Zugang zu Werken für Legastheniker und Menschen mit beeinträchtigtem Sehvermögen („Memorandum of Understanding on access to works for dyslexic or visually impaired readers“) festgelegt sind. |
Begründung | |
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll an die europäische Politik der letzten zehn Jahre angeknüpft werden, die zum einen auf der Anerkennung des wertvollen Wissens und der wertvollen Erfahrung, die nur spezialisierte Organisationen, welche zugunsten von begünstigten Personen tätig sind, einbringen können, und zum anderen auf der Förderung der Zusammenarbeit der Interessenträger auf diesem Gebiet beruht. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. |
(14) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es in Artikel 26, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderung auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Kommission wird die Wirkung dieser Richtlinie beobachten. In diesem Zusammenhang wird sie die Lage in der Union in Bezug auf die Verfügbarkeit von anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten sowie die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für Personen mit anderen Behinderungen beurteilen. Die Kommission wird die Lage genau verfolgen. Nötigenfalls könnten daraufhin Änderungen an dieser Richtlinie ins Auge gefasst werden. |
(16) Die Kommission wird die Wirkung dieser Richtlinie beobachten. In diesem Zusammenhang wird sie die Lage in der Union in Bezug auf die Verfügbarkeit von anderen, nicht unter diese Richtlinie fallenden Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten sowie die Verfügbarkeit von Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für Personen mit anderen Beeinträchtigungen beurteilen. Die Kommission wird die Lage genau verfolgen. Nötigenfalls könnten daraufhin Änderungen an dieser Richtlinie ins Auge gefasst werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
(18) Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie muss im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Aus dem Vertrag von Marrakesch ergeben sich gewisse Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien sind. Die von der Union ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind in der Verordnung […] enthalten, die zusammen mit dieser Richtlinie zu lesen sein sollte. |
(19) Aus dem Vertrag von Marrakesch ergeben sich gewisse Verpflichtungen in Bezug auf den Austausch von Kopien in einem zugänglichen Format zwischen der Union und Drittländern, die Vertragsparteien sind. Die von der Union ergriffenen Maßnahmen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen sind in der Verordnung […] enthalten, die zusammen mit dieser Richtlinie zu konsultieren ist. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten umsetzen, damit die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem UNCRPD verankerten Rechte von Menschen mit Behinderung rasch umgesetzt werden. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 10 des Vertrags von Marrakesch über die faktische Umsetzung des Vertrags Rechnung getragen werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in hörbarer Form wie ein Hörbuch, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde; |
(1) „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst in Form eines Textes, einer Notation und/oder zugehöriger Illustrationen, einschließlich Notenblättern, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und in Form von Büchern, E-Books, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen oder anderen Schriftstücken und in jeder Medienform, auch in hörbarer Form – z. B. in Form von Hörbüchern und Hörfunksendungen –, veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde; |
Begründung | |
Der Begriff „Werk oder sonstiger Schutzgegenstand“ wird konkreter und ausführlicher bestimmt. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „begünstigte Person“ |
(2) „begünstigte Person“ unabhängig von weiteren Behinderungen eine der folgenden Personen: |
Begründung | |
Mit dieser Ergänzung wird die Bestimmung des Begriffs „begünstigte Person“ an den Vertrag von Marrakesch angeglichen. Sie sollte sich auf alle Buchstaben (a, b, c und d) von Artikel 2 Nummer 2 beziehen und daher nach Buchstabe d eingefügt werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) eine Person mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, einschließlich Dyslexie, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Störung oder Behinderung zu lesen, oder |
(c) eine Person mit einer Wahrnehmungs- oder Lesebeeinträchtigung, einschließlich Dyslexie, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person, die nicht blind, sehbehindert oder anderweitig lesebehindert ist, zu lesen, oder |
Begründung | |
Mit der Erwägung wird zwischen „Behinderung“ und „Beeinträchtigung“ unterschieden. Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Präambel Buchstabe e) entsteht Behinderung „aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren [...], die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern“. Somit sind Menschen durch diese Barrieren und nicht durch ihre Beeinträchtigungen oder anders gelagerten funktionellen Fähigkeiten behindert. Daher ist der Begriff „Beeinträchtigung“ hier eher angebracht. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) eine Person, die aus anderen Gründen, aufgrund einer körperlichen Behinderung, nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre; |
(d) eine Person, die aus anderen Gründen, aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung, nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einer alternativen Weise oder Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne Sehbehinderung oder eine der in Absatz 2 genannten Behinderungen; |
(3) „Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands, die auf gemeinnütziger Basis in einer alternativen Weise oder Form dargeboten wird, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne Sehbehinderung oder eine der in Nummer 2 genannten Behinderungen; |
Begründung | |
Es ist wichtig, den nichtgewerblichen Aspekt der Kopien hervorzuheben, wodurch die Definition der befugten Stellen und ihrer Tätigkeit auf gemeinnütziger Basis genauer ausgeführt wird. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „befugte Stelle“ eine Organisation, die Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben bereitstellt. |
(4) „befugte Stelle“ eine Stelle, die vom Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, befugt oder zu dem Zweck anerkannt wurde, Ausbildung, pädagogische Ausbildung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis bereitzustellen. Dieser Begriff bezeichnet auch eine staatliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Organisation, zu deren Haupttätigkeiten oder institutionellen Verpflichtungen die Erbringung derselben Dienstleistungen für begünstigte Personen gehört. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll die von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung des Begriffs „befugte Stelle“ vervollständigt werden, indem die entsprechende Definition aus dem Vertrag von Marrakesch berücksichtigt wird, in der festgelegt ist, von wem diese Stellen rechtmäßig befugt oder anerkannt werden sollen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kopie in einem zugänglichen Format die Unversehrtheit des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wahrt, wobei sie die Änderungen, die erforderlich sind, damit das Werk in dem alternativen Format zugänglich gemacht werden kann, gebührend berücksichtigen. |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kopie in einem zugänglichen Format die Unversehrtheit des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands wahrt, wobei sie die Änderungen, die erforderlich sind, damit das Werk mit Blick auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der begünstigten Personen in dem alternativen Format zugänglich gemacht werden kann, gebührend berücksichtigen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Frühestens [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. |
Bis zum [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. |
Begründung | |
Da die Kommission keine Folgenabschätzung im Hinblick auf die etwaigen sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen dieser Vorschriften vorgenommen hat, sollte spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten eine Bewertung durchgeführt werden. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 6.10.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 6.10.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Helga Trüpel 6.12.2016 |
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Datum der Annahme |
28.2.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Stefano Maullu, Luigi Morgano, Momchil Nekov, John Procter, Michaela Šojdrová, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Bogdan Brunon Wenta, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Morten Løkkegaard, Emma McClarkin, Algirdas Saudargas, Remo Sernagiotto |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Clare Moody |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
28 |
+ |
|
PPE |
Andrea Bocskor, Marc Joulaud, Svetoslav Hristov Malinov, Algirdas Saudargas, Sabine Verheyen, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Michaela Šojdrová |
|
S&D |
Silvia Costa, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Clare Moody, Luigi Morgano, Momchil Nekov, Krystyna Łybacka |
|
ECR |
Andrew Lewer, Emma McClarkin, John Procter, Remo Sernagiotto |
|
ALDE |
Mircea Diaconu, María Teresa Giménez Barbat, Morten Løkkegaard |
|
GUE/NGL |
Nikolaos Chountis, Curzio Maltese |
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Verts/ALE |
Jill Evans, Helga Trüpel |
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EFDD |
Isabella Adinolfi |
|
ENF |
Dominique Bilde |
|
0 |
- |
|
|
|
|
1 |
0 |
|
PPE |
Stefano Maullu |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (27.1.2017)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Rosa Estaràs Ferragut
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien dazu, zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen Einschränkungen bzw. Ausnahmen in Bezug auf das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vorzusehen, und ermöglicht es den Ländern, die Vertragsparteien sind, Kopien von Büchern, auch von Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format auszutauschen.
Der Petitionsausschuss (PETI) begrüßt die vorgeschlagene Richtlinie ausdrücklich. Er befasst sich seit 2011, als zwei Petitionen[1] eingingen, in denen ein bindender Vertrag eingefordert wurde, aktiv mit Dossiers, die den Zugang blinder und sehbehinderter Personen zu veröffentlichten Werken betreffen. Der Petitionsausschuss hat die Annahme des Vertrags von Marrakesch im Jahr 2013 und dessen Inkrafttreten im September 2016 wohlwollend zur Kenntnis genommen. Es müssen jedoch zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, damit sichergestellt ist, dass die Europäische Union ihre internationalen Verpflichtungen aus dem Vertrag von Marrakesch und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) einhält.
Aus der von der Fachabteilung C für den Petitionsausschuss in Auftrag gegebenen Studie[2] über den Vertrag von Marrakesch, die am 9. November 2016 im Rahmen des PETI‑Workshops zum Thema Behinderungen vorgestellt wurde, geht hervor, dass der Vertrag von Marrakesch ein großer Erfolg für das soziale Modell in Sachen Behinderung ist und eine geeignete internationale Lösung bietet, um den weltweiten „Lesehunger“ zu stillen. Daher müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, die für die rasche und angemessene Umsetzung des Vertrags erforderlich sind. Außerdem hat der PETI‑Ausschuss eine zügige Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch durch die Europäische Union gefordert[3], wobei die Ratifizierung nicht an eine Überarbeitung des EU‑Rechtsrahmens geknüpft werden sollte.
Der Entwurf einer Stellungnahme zielt darauf ab, die in der Richtlinie verwendete Terminologie so zu vereinheitlichen, dass dem Vertrag von Marrakesch und dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt Rechnung getragen wird. Er lässt die Möglichkeit offen, die Liste der Begünstigten zu erweitern, und aktualisiert die vorgeschlagene Richtlinie im Einklang mit dem umfassenden EU‑Rechtsrahmen für den Datenschutz. Von besonderer Bedeutung ist, dass in dem Entwurf einer Stellungnahme vorgeschlagen wird, dass die Mitgliedstaaten Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren für jene Fälle einrichten sollten, in denen die Begünstigten an der Inanspruchnahme der zulässigen Ausnahmen gehindert werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt zu verbessern. |
(3) Blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen stoßen noch immer auf viele Hindernisse beim Zugang zu Büchern und anderem gedruckten Material, die urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt sind. Daher müssen umgehend Maßnahmen getroffen werden, um die Verfügbarkeit solcher Werke in zugänglichen Formaten erheblich zu steigern und ihren Verkehr im Binnenmarkt deutlich zu verbessern. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“) wurde am 30. April 2014 im Namen der Union23 unterzeichnet. Er soll die Verfügbarkeit geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen verbessern. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, Ausnahmen oder Beschränkungen der ausschließlichen Rechte der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Kopien bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Kopien vorzusehen. Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch durch die Union macht eine Anpassung des Unionsrechts insofern erforderlich, als eine verbindliche Ausnahme für die vom Vertrag erfassten Nutzungsformen, Werke und Begünstigen festgelegt werden muss. Mit dieser Richtlinie werden die Verpflichtungen, denen die Union aufgrund des Vertrags von Marrakesch nachkommen muss, in harmonisierter Weise umgesetzt, damit sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. |
(4) Der Vertrag von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen zu veröffentlichten Werken (im Folgenden „Vertrag von Marrakesch“), der von der Weltorganisation für geistiges Eigentum bereits 2013 angenommen worden war, wurde am 30. April 2014 im Namen der Union23 unterzeichnet. Er soll die Verfügbarkeit geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten für blinde, sehbehinderte oder anderweitig lesebehinderte Personen verbessern. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, Ausnahmen oder Beschränkungen der ausschließlichen Rechte der Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für die Herstellung und Verbreitung von Kopien bestimmter Werke und sonstiger Schutzgegenstände in einem zugänglichen Format und für den grenzüberschreitenden Austausch solcher Kopien vorzusehen. Der Abschluss des Vertrags von Marrakesch durch die Union macht eine Anpassung des Unionsrechts insofern erforderlich, als eine verbindliche Ausnahme für die vom Vertrag erfassten Nutzungsformen, Werke und Begünstigen festgelegt werden muss. Mit dieser Richtlinie werden die Verpflichtungen, denen die Union aufgrund des Vertrags von Marrakesch nachkommen muss, in harmonisierter Weise umgesetzt, damit sichergestellt ist, dass diese Maßnahmen im gesamten Binnenmarkt einheitlich angewandt werden. |
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23 Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1). |
23 Beschluss 2014/221/EU des Rates vom 14. April 2014 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union des Vertrags von Marrakesch zur Erleichterung des Zugangs blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen zu veröffentlichten Werken (ABl. L 115 vom 17.4.2014, S. 1). |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in im Wesentlichen gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören Braille-Schrift, Großdruck, angepasste E-Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
(5) Diese Richtlinie ist auf den Nutzen von Personen zugeschnitten, die blind sind, eine Sehbehinderung haben, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Behinderung im Wesentlichen gleichwertig ist, oder unter einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, darunter auch Dyslexie, leiden, wegen der sie Druckwerke nicht in gleicher Weise wie Personen ohne eine solche Behinderung lesen können, oder die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, ein Buch zu halten oder zu handhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu bewegen oder zu fokussieren, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre. Das Ziel der vorgeschlagenen Richtlinie ist daher die Verbesserung der Verfügbarkeit von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften, Magazinen und anderen Schriftstücken, Notenblättern und anderem gedruckten Material, auch in hörbarer Form, sowohl digital wie auch analog, in Formaten, die diese Werke und anderen Schutzgegenstände für solche Personen in im Wesentlichen gleicher Weise wie für Personen ohne eine Störung oder Behinderung zugänglich machen. Zu den zugänglichen Formaten gehören auch Braille‑Schrift, Großdruck, angepasste E‑Bücher, Hörbücher und Hörfunksendungen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. |
(6) Diese Richtlinie sollte daher verbindliche Ausnahmen von jenen Rechten festlegen, die durch Unionsrecht harmonisiert worden sind und die für die Nutzungsformen und Werke von Bedeutung sind, die vom Vertrag von Marrakesch erfasst werden. Dazu gehören insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Verbreitungsrecht und das Verleihrecht gemäß der Richtlinie 2001/29/EG, der Richtlinie 2006/115/EG und der Richtlinie 2009/24/EG sowie die entsprechenden Rechte gemäß der Richtlinie 96/9/EG. Da die nach dem Vertrag von Marrakesch erforderlichen Ausnahmen und Beschränkungen sich auch auf Werke in hörbarer Form wie Hörbücher erstrecken, müssen diese Ausnahmen auch für verwandte Schutzrechte gelten. Die Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen lässt andere von den Mitgliedstaaten festgelegte Ausnahmen für Menschen mit Behinderungen – zum Beispiel die private Nutzung – unberührt. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die in dieser Richtlinie festgelegten Nutzungsformen schließen das Erstellen von Kopien in einem zugänglichen Format entweder durch begünstigte Personen oder durch ihren Bedürfnissen dienende befugte Stelle ein – gleichgültig ob es sich dabei um öffentliche oder private Organisationen handelt, insbesondere Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und andere gemeinnützige Organisationen, die als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben lesebehinderten Personen dienen. Diese Nutzungsformen sollten auch das Erstellen von Kopien in einem zugänglichen Format zur ausschließlichen Nutzung seitens der begünstigten Personen einschließen, wenn dies durch eine natürliche Person erfolgt, die im Namen einer begünstigten Person handelt oder der begünstigten Person dabei Hilfestellung leistet. |
(7) Die in dieser Richtlinie festgelegten Nutzungsformen schließen ebenfalls das Erstellen von Kopien in einem zugänglichen Format entweder durch begünstigte Personen oder durch ihren Bedürfnissen dienende befugte Stellen ein – gleichgültig ob es sich dabei um öffentliche oder private Organisationen handelt, insbesondere Bibliotheken, Bildungseinrichtungen und andere gemeinnützige Organisationen, die als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben lesebehinderten Personen dienen. Diese Nutzungsformen sollten auch das Erstellen von Kopien in einem zugänglichen Format zur ausschließlichen Nutzung seitens der begünstigten Personen einschließen, wenn dies durch eine natürliche Person erfolgt, die im Namen einer begünstigten Person handelt oder der begünstigten Person dabei Hilfestellung leistet. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Die verbindliche Ausnahme sollte das Vervielfältigungsrecht auch insoweit beschränken, als sie jede Handlung erlauben sollte, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass eine Kopie in einem zugänglichen Format erstellt wird. Dazu gehört auch, dass in einer Kopie in einem zugänglichen Format Mittel zur Navigation durch Informationen bereitgestellt werden können. |
(8) Die verbindliche Ausnahme sollte das Vervielfältigungsrecht auch insoweit beschränken, als sie jede Handlung erlauben sollte, die notwendig ist, um ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand derart zu verändern, umzuwandeln oder anzupassen, dass eine Kopie in einem zugänglichen Format erstellt wird. Dazu gehört ebenfalls, dass in einer Kopie in einem zugänglichen Format Mittel zur Navigation durch Informationen bereitgestellt werden können. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Ausnahme sollte es befugten Stellen erlauben, Kopien der unter diese Richtlinie fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. |
(9) Die Ausnahme sollte es befugten Stellen auch erlauben, Kopien der unter diese Richtlinie fallenden Werke und sonstigen Schutzgegenstände in zugänglichen Formaten zu erstellen und online wie offline in der Union zu verbreiten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. |
(11) Angesichts der besonderen Art der Ausnahme, ihres besonderen Geltungsbereichs und der Notwendigkeit, Rechtssicherheit für ihre Begünstigten zu schaffen, sollte den Mitgliedstaaten nicht erlaubt werden, die Anwendung dieser Ausnahme an zusätzliche Anforderungen zu knüpfen, z. B. eine Ausgleichsregelung oder eine vorherige Prüfung, ob gewerbliche Kopien in einem zugänglichen Format verfügbar sind. Solche zusätzlichen Anforderungen würden möglicherweise dem Zweck der in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen sowie dem Zweck, den grenzüberschreitenden Austausch von Kopien in einem besonderen Format im Binnenmarkt zu erleichtern, zuwiderlaufen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates stehen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, wie sie von befugten Stellen im Rahmen dieser Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, durchgeführt werden kann. |
(12) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Richtlinie sollte unter Achtung der Grundrechte, unter anderem des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten nach den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, erfolgen und muss im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a stehen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, wie sie von befugten Stellen im Rahmen dieser Richtlinie und unter der Aufsicht der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, insbesondere der von den Mitgliedstaaten benannten unabhängigen öffentlichen Stellen, durchgeführt werden kann. |
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. |
(13) Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „UNCRPD“), dessen Vertragspartei die Europäische Union ist und das für die Mitgliedstaaten der Union verbindlich ist, gewährleistet für Menschen mit Behinderungen das Recht auf Zugang zu Informationen sowie das Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben. Das UNCRPD verpflichtet die Vertragsparteien des Übereinkommens, alle geeigneten Schritte im Einklang mit dem Völkerrecht zu unternehmen, um sicherzustellen, dass Gesetze zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums keine ungerechtfertigte oder diskriminierende Barriere für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu kulturellem Material darstellen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union heißt es, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. |
(14) Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist jegliche Art der Diskriminierung aufgrund – unter anderem – einer Behinderung verboten, und es heißt darin, dass die Union den Anspruch von Menschen mit Behinderungen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft anerkennt und achtet. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Nach der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Fällen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, weiterhin eine Ausnahme oder Beschränkung zugunsten von Menschen mit Behinderungen vorsehen. |
(17) Die Mitgliedstaaten müssen in jedem Fall Ausnahmen oder Beschränkungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen festlegen, auch in Fällen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
(18) Die vorliegende Richtlinie steht daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkannt wurden. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen ausgelegt und angewandt werden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) unabhängig von sonstigen Behinderungen; |
Begründung | |
Im Vertrag von Marrakesch ist die Möglichkeit vorgesehen, andere Arten von Behinderungen aufzunehmen. In Erwägung 16 und Artikel 7 der vorgeschlagenen Richtlinie wird auf die Möglichkeit verwiesen, zu einem späteren Zeitpunkt andere Arten von Behinderungen aufzunehmen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einer alternativen Weise oder Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne Sehbehinderung oder eine der in Absatz 2 genannten Behinderungen; |
(3) „Kopie in einem zugänglichen Format“ eine Kopie eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands in einer alternativen Weise oder Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder sonstigen Schutzgegenstand gibt und es ihr ermöglicht, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne eine der in Absatz 2 genannten Beeinträchtigungen oder Behinderungen; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „befugte Stelle“ eine Organisation, die Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben bereitstellt. |
(4) „befugte Stelle“ eine Organisation, die Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen auf gemeinnütziger Basis als Haupttätigkeit oder als eine ihrer Haupttätigkeiten oder im Gemeinwohl liegenden Aufgaben bereitstellt, unabhängig davon, ob sie unter behördlicher Aufsicht steht. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass diese Ausnahmen vom Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten nicht durch technische Maßnahmen oder per Vertrag aufgehoben werden können. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren eingeführt werden und den Nutzern im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung der in diesem Artikel genannten Maßnahmen zur Verfügung stehen. |
Begründung | |
In der vorgeschlagenen Richtlinie wird nicht auf Beschwerde- oder Rechtsbehelfsverfahren verwiesen, die die Mitgliedstaaten für Fälle vorsehen sollten, in denen Begünstigten die zulässigen Formen der Nutzung verweigert werden. Solche Verfahren sind gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016)0593) vorgesehen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG. |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a. |
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1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
[Zwei Jahre nach dem Termin der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit von anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für begünstige Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behinderungen im Binnenmarkt vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden sollte. |
[Zwei Jahre nach dem Termin der Umsetzung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Verfügbarkeit von anderen als den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Werken und sonstigen Schutzgegenständen in zugänglichen Formaten für begünstige Personen und von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für Personen mit anderen als den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Behinderungen im Binnenmarkt vor. Der Bericht enthält eine Bewertung, ob eine Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie in Erwägung gezogen werden sollte, damit auch Personen mit anderen Arten von Behinderungen in den Genuss der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme und der in diesem Zusammenhang erstellten Kopien in einem zugänglichen Format kommen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Frühestens [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. |
Spätestens [fünf Jahre nach dem Termin der Umsetzung] führt die Kommission eine Bewertung dieser Richtlinie durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss die hauptsächlichen Ergebnisse der Bewertung sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie vor. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 6.10.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PETI 6.10.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Rosa Estaràs Ferragut 27.10.2016 |
||||
Datum der Annahme |
24.1.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marina Albiol Guzmán, Margrete Auken, Beatriz Becerra Basterrechea, Pál Csáky, Rosa Estaràs Ferragut, Eleonora Evi, Peter Jahr, Notis Marias, Julia Pitera, Virginie Rozière, Josep-Maria Terricabras, Jarosław Wałęsa, Cecilia Wikström, Tatjana Ždanoka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Kostadinka Kuneva, Ángela Vallina, Rainer Wieland |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Edouard Martin |
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- [1] Petition Nr. 924/2011, eingereicht von Dan Pescod, britischer Staatsangehörigkeit, im Namen der Europäischen Blindenunion (EBU)/des Britischen Verbands für Blinde und Sehbehinderte (RNIB), zum Zugang blinder Menschen zu Büchern und anderen Druckerzeugnissen und
Petition Nr. 964/2011, eingereicht von Michael Kalmar, österreichischer Staatsangehörigkeit, im Namen der European Dyslexia Association, zum Zugang zu Büchern für Blinde sowie für Menschen, die an Dyslexie und anderen Behinderungen leiden. - [2] PE 571.387.
- [3] Entschließung des Europäischen Parlaments vom 3. Februar 2016 zur Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch (auf der Grundlage der eingegangenen Petitionen, insbesondere der Petition 924/2011) (2016/2542(RSP)).
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Zulässige Formen der Nutzung urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0596 – C8-0381/2016 – 2016/0278(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
14.9.2016 |
|
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 6.10.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 6.10.2016 |
EMPL 24.11.2016 |
CULT 6.10.2016 |
PETI 6.10.2016 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
INTA 12.10.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Max Andersson 12.10.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.11.2016 |
28.11.2016 |
31.1.2017 |
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Datum der Annahme |
23.3.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
22 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Pavel Svoboda, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Rainer Wieland |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Eugen Freund, Maria Noichl |
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Datum der Einreichung |
28.3.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
22 |
+ |
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PPE S&D
ECR ALDE GUE/NGL Verts/ALE EFDD ENF |
Daniel Buda, Angelika Niebler, Emil Radev, Pavel Svoboda, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka Eugen Freund, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Maria Noichl, Virginie Rozière Sajjad Karim Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto Kostas Chrysogonos, Jiří Maštálka Max Andersson, Julia Reda Isabella Adinolfi, Joëlle Bergeron Marie-Christine Boutonnet |
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0 |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung