BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

30.3.2017 - (COM(2016)0461 – C8-0320/2016 – 2016/0221(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Sirpa Pietikäinen


Verfahren : 2016/0221(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0120/2017
Eingereichte Texte :
A8-0120/2017
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(COM(2016)0461 – C8-0320/2016 – 2016/0221(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0461),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0320/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016[1],

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A8-0120/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

ABÄNDERUNGEN DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS[2]*

zum Vorschlag der Kommission

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2016/0221 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank,[3]

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,[4]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,[5]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)  In der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates[7] werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum in der Union die Bezeichnung „EuVECA“ bzw. „EuSEF“ verwenden wollen. Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 enthalten insbesondere Bestimmungen über qualifizierte Anlagen, qualifizierte Portfoliounternehmen und den in Frage kommenden Anlegerkreis. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 dürfen lediglich Verwalter, deren verwaltete Vermögenswerte insgesamt nicht über den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[8] genannten Schwellenwert hinausgehen, die Bezeichnung „EuVECA” bzw. „EuSEF” verwenden.

(2)  In der Mitteilung „Eine Investitionsoffensive für Europa“ vom 16. November 2014[9] wird eine umfassende Strategie zur Bewältigung des Mangels an Finanzierungsmitteln vorgestellt, der Europas Wachstumspotenzial dämpft und dessen Fähigkeit bremst, Arbeitsplätze für die Bürger zu schaffen. Die Investitionsoffensive zielt darauf ab, durch die Mobilisierung öffentlicher Mittel und eine Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Investitionsumfeld private Investitionen zu erschließen.

(3)  Die Mitteilung über die Kapitalmarktunion vom 30. September 2015[10] ist ein wichtiger Bestandteil der Investitionsoffensive. Ziel ist die Schaffung eines echten Binnenmarkts für Kapital, der die Fragmentierung der Finanzmärkte verringert und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital von inner- und außerhalb der Union verbessert. In der Mitteilung wird festgestellt, dass die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 geändert werden müssen, um optimale Rahmenbedingungen, die Investitionen in KMU begünstigen, zu gewährleisten.

(4)  Der Markt für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum sollte geöffnet werden, um weitere Größenvorteile zu erschließen, die Transaktions- und Betriebskosten zu senken, den Wettbewerb zu erhöhen und den Anlegern bessere Wahlmöglichkeiten zu bieten. Die Erweiterung der Basis der potenziellen Verwalter wird dazu beitragen, diesen Markt zu öffnen. Unternehmen, die sich um Investitionskapital bemühen, dürften von einer solchen Marktöffnung profitieren, da sie dadurch Zugang zu einem größeren und vielfältigeren Spektrum an Finanzierungsquellen für Risikoinvestitionen erhalten. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sollte daher so ausgeweitet werden, dass die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ auch Verwaltern von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind.

(5)  Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten, sollten die einschlägigen Verwalter weiterhin den Anforderungen der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und außerdem verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bzw. der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere die Bestimmungen über geeignete Investitionen, das Zielanlegerpublikum und die Informationspflichten.

(5a)  Für nichtprofessionelle Anleger, die in EuVECA-Fonds investieren wollen, wird eine Mindestinvestitionssumme von 100 000 EUR beibehalten. Risikokapitalfonds sind aufgrund ihres langfristigen und illiquiden Charakters für andere als die in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Kleinanleger nicht unmittelbar geeignet, und zwar selbst dann nicht, wenn die Anlegerschutzvorschriften verstärkt würden. Die Kommission sollte jedoch im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Verordnung Nr. 345/2013 prüfen, ob es von Vorteil wäre, eine zusätzliche Option für Kleinanleger zu schaffen, indem es EuVECA-Fonds, die ihre Investorenbasis erweitern wollen, gestattet wird, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 auf einen Feeder-Fonds zurückzugreifen. Die Kommission sollte ferner untersuchen, ob es von Vorteil wäre, die relativ hohe Mindestinvestitionssumme zu senken, insbesondere da diese als potenzielles Hindernis für mehr Investitionen in solche Fonds betrachtet werden kann, und ob es angezeigt wäre, die Bezeichnung „soziales Unternehmertum“ auf bestimmte Organisationen auszuweiten, die im Bereich des Crowdfunding und der Mikrofinanzierung tätig sind und eine große soziale Wirkung entfalten. Obwohl Risikokapital nach wie vor eine hochriskante Anlageform darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass den Verbrauchern immer mehr Anlageformen angeboten werden, die ähnlich riskant und nicht reguliert sind. Solche Anlageformen, zu denen das Crowdfunding zählt, unterliegen derzeit keiner Regulierung, während EuVECA-Fonds reguliert sind und der Aufsicht unterliegen.

(5b)  Die Mindestinvestitionssumme von 100 000 EUR für EuSEF-Fonds sollte in jedem Fall auf 50 000 EUR gesenkt werden. Dies würde den Zugang zu Finanzierungsmitteln insbesondere für kleinere und sozial engagierte Unternehmen verbessern, deren Kreditwürdigkeit von Banken geringer eingestuft wird, weil sie ihre Gewinne in ihre Projekte reinvestieren und daher nicht die Mindestrendite erreichen, die im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen für Banken erforderlich ist. Auf diese Weise könnte auch das Spektrum der Anlagemöglichkeiten für nichtprofessionelle Anleger erweitert werden, und diese Anleger könnten Unternehmen fördern, die eine positive soziale Wirkung erzielen.

(6)  Damit sichergestellt ist, dass die zuständigen Behörden Kenntnis von jeder neuen Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ haben, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen jeden qualifizierten Risikokapitalfonds oder qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registrieren, den sie verwalten und vertreiben wollen. Auf diese Weise dürfte gewährleistet sein, dass die Verwalter ihre Geschäftsmodelle aufrechterhalten können, da sie in die Lage versetzt werden, in anderen Mitgliedstaaten eingerichtete Organismen für gemeinsame Anlagen zu verwalten und gleichzeitig die von ihnen angebotene Produktpalette zu erweitern.

(7)  Das Spektrum an geeigneten Unternehmen, in die qualifizierte Risikokapitalfonds investieren können, sollte erweitert werden, um die Versorgung von Unternehmen mit Kapital weiter zu verbessern. Daher sollte die Definition der qualifizierten Portfoliounternehmen Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitern (kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung) sowie kleine und mittlere Unternehmen, die auf KMU-Wachstumsmärkten notiert sind, umfassen. Die neuen Anlagemöglichkeiten dürften es auch Unternehmen in der Wachstumsphase, die bereits Zugang zu anderen Finanzierungsquellen wie KMU-Wachstumsmärkten haben, ermöglichen, Kapital aus qualifizierten Risikokapitalfonds zu erhalten, was wiederum die Entwicklung der KMU-Wachstumsmärkte voranbringen dürfte.

(7a)  Um den Rahmen attraktiver zu gestalten und die Versorgung sozialer Unternehmen mit Kapital weiter zu verbessern, sollte das Spektrum an geeigneten Unternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren können, erweitert werden, indem die Definition der positiven sozialen Wirkung erweitert wird. Mit der detaillierten Formulierung in Bezug auf die positive soziale Wirkung, die derzeit in der Definition des Begriffs „qualifiziertes Portfoliounternehmen“ verwendet wird, gestaltet sich eine Quantifizierung schwierig, sodass Fonds und Aufsichtsbehörden gleichermaßen kaum zu einer korrekten Auslegung und Anwendung sowie Überwachung der Einhaltung in der Lage sind. Darüber hinaus ist in verschiedenen EU-Kontexten auf unterschiedliche Weise festgelegt, was unter einer positiven sozialen Wirkung zu verstehen ist, wodurch das regulatorische Umfeld von Fonds für soziales Unternehmertum weiter verkompliziert wird und beispielsweise die Beteiligung institutioneller Anleger an EuSEF-Fonds erschwert wird.

(8)  Qualifizierten Risikokapitalfonds sollte es erlaubt sein, sich längerfristig auch an der Finanzierungsleiter für nicht börsennotierte KMU, nicht börsennotierte kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und an KMU-Wachstumsmärkten notierte KMU zu beteiligen, um ihr Potenzial für die Renditegenerierung durch wachstumsstarke Unternehmen zu verbessern. Daher sollte es ihnen erlaubt sein, nach der ersten Investition Anschlussinvestitionen zu tätigen.

(9)  Registrierungsverfahren sollten einfach und kosteneffizient sein. Folglich sollte die Registrierung eines Verwalters im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 auch dem in der Richtlinie 2011/61/EU genannten Zweck von Registrierungen dienen. Registrierungsbeschlüsse und Versäumnisse, eine Registrierung nach der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, sollten gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen.

(10)  Gebühren und sonstige Abgaben, die Aufnahmemitgliedstaaten von den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds erheben, tragen zu regulatorischen Diskrepanzen bei und können ein erhebliches Hindernis für grenzübergreifende Aktivitäten darstellen. Derartige Gebühren hemmen den freien Kapitalverkehr innerhalb der Union und untergraben somit die Grundsätze des Binnenmarktes. Es sollte daher hervorgehoben und klargestellt werden, dass das Verbot für den Aufnahmemitgliedstaat, in seinem Hoheitsgebiet hinsichtlich des Vertriebs von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Anforderungen oder Verwaltungsverfahren aufzuerlegen, das Verbot umfasst, Gebühren und sonstige Abgaben von den Verwaltern für den Vertrieb dieser Fonds zu erheben, wenn keine Aufsichtsaufgaben zu erfüllen sind.

(10a)  Die Rechts- und Aufsichtsrahmen sollten wesentlich dazu beitragen, exzessive Risikobereitschaft und Instabilität auf den Finanzmärkten zu vermeiden und grenzüberschreitende Geschäfte in einer vertieften europäischen Kapitalmarktunion zu erleichtern; daher ist eine starke EU-weite Aufsicht erforderlich, die geeignete makroprudenzielle Instrumente umfasst. Mit Blick auf die Zwischenüberprüfung des Programms für eine Kapitalmarktunion im Jahr 2017 sollte die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in der EU auf der Grundlage der Erfahrungen, die im Bankensektor mit dem einheitlichen Aufsichtsmechanismus gesammelt wurden, verbessert werden.

(11)  Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 müssen Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds und qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die über keine Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU verfügen, jederzeit ausreichende Eigenmittel vorhalten. Um eine angemessene und verhältnismäßige Kapitalbehandlung für die Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds und die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum vorzusehen, sollte die Höhe der Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit diesen beiden Fondsstrukturen auf kumulativen Kriterien beruhen und deutlich niedriger und unkomplizierter sein als die in Artikel 9 der Richtlinie 2011/61/EU festgelegten Beträge, damit die Besonderheiten, der Charakter und die geringe Größe dieser Fonds berücksichtigt werden und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Um in der gesamten Union für ein einheitliches Verständnis der Anforderungen an diese Verwalter zu sorgen, sollte diese Verordnung die Anwendung von Mindestkapitalanforderungen und Eigenmitteln vorsehen.

(12)  Da mit dieser Verordnung die Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“ durch gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen gestattet wird, sollte die zentrale Datenbank, die von der ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 geführt wird, auch Angaben zu den von diesen Verwaltern verwalteten und vertriebenen qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum enthalten.

(12a)  Im Rahmen der Arbeiten der Kommission an der Kapitalmarktunion wurde festgestellt, dass die Angemessenheit der Definition des Vertriebs und die unterschiedliche Auslegung dieses Begriffs durch die zuständigen nationalen Behörden wesentliche Hindernisse für grenzübergreifende Anlagen darstellen. Um den effizienten grenzübergreifenden Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds und Fonds für soziales Unternehmertum zu erleichtern und den Besonderheiten der EuVECA- und EuSEF-Fonds sowie ihres Kapitalbeschaffungsprozesses Rechnung zu tragen, sollte es nicht als Vertrieb betrachtet werden, wenn zu einem Zeitpunkt, in dem eine Zeichnung nicht möglich ist, Entwürfe für Fondsunterlagen, die keine Zeichnungsunterlagen umfassen, in Umlauf gebracht werden. Als Beginn des Vertriebs sollte erst jener Zeitpunkt gelten, an dem über die einen Fonds betreffenden endgültigen rechtlichen Unterlagen nicht mehr verhandelt werden kann.

(12b)  Zeitgleich mit der nach Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Überprüfung sollte die Kommission prüfen, ob es sinnvoll wäre, einen Managementpass für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds und qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einzuführen und im Hinblick auf Risikokapital den Begriff des Vertriebs zu definieren. Im Anschluss an diese Überprüfung sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht sowie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.

(13)  Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die weitere Stärkung des Binnenmarkts für qualifizierte Risikokapitalfonds und qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum durch die Ausweitung der Verwendung der Bezeichnungen „EuVECA“ und „EuSEF“, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung der damit verfolgten Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13a)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Beihilfevorschriften auf qualifizierte Risikokapitalfonds nicht berühren. Diese Fonds können als Instrument für staatliche Beihilfen dienen, um die Risikokapitalfinanzierung von KMU zu fördern, beispielsweise indem Privatanleger im Vergleich zum Staat eine günstigere Behandlung erfahren, sofern die Beihilfe mit den Beihilfevorschriften und insbesondere mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 vereinbar ist.

(14)  Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

(1)  Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Artikel 5, Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i sowie Artikel 14a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuVECA“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

(2)  Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)  „Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds seinen satzungsmäßigen Sitz hat;“

b)  Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i)  zum Zeitpunkt der Erstinvestition des qualifizierten Risikokapitalfonds in dieses Unternehmen eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllt:

—  das Unternehmen ist nicht zum Handel an einem geregelten Markt oder in einem multilateralen Handelssystem (MTF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummern 21 und 22 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* zugelassen und beschäftigt bis zu 499 Personen;

—  bei dem Unternehmen handelt es sich um ein kleines und mittleres Unternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Richtlinie 2014/65/EU, das auf einem KMU-Wachstumsmarkt im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 12 der genannten Richtlinie notiert ist.“

c)  Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)  „zuständige Behörde“

i)  bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

ii)  bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

iii)  bei qualifizierten Risikokapitalfonds die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung des qualifizierten Risikokapitalfonds befindet;“

_______________________________________________________________

*  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung des Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(2a)  Artikel 7 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

  „f) ihre Anleger fair behandeln. Dies schließt nicht aus, dass private Anleger günstiger behandelt werden als staatliche Anleger, sofern dies mit den Beihilfevorschriften und insbesondere mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 vereinbar ist;“

(3)  ▌Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)  Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds müssen jederzeit ausreichende Eigenmittel vorhalten und angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen einsetzen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Risikokapitalfonds zu ermöglichen.

2.  Sowohl intern als auch extern verwaltete qualifizierte Risikokapitalfonds müssen mit einem Anfangskapital von 30 000 EUR ausgestattet sein.

2a.  Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Wenn es gegenüber dem Vorjahr zu einer erheblichen Veränderung in der Geschäftstätigkeit gekommen ist, können die zuständigen Behörden diese Anforderung anpassen. War der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tätig, wird die Anforderung auf ein Achtel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten festgelegt, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters verlangt eine Anpassung gemäß diesem Plan.

2b.  Überschreitet der Wert der qualifizierten Risikokapitalfonds 250 000 000 EUR, so hat der Verwalter dieser Fonds zusätzliche Eigenmittel bereitzustellen, und zwar in Höhe von 0,015 % des Betrags, um den der Gesamtwert der qualifizierten Risikokapitalfonds einen Betrag von 300 000 000 EUR überschreitet.

2c.  Die Eigenmittel müssen in liquiden Vermögenswerten oder in Vermögenswerten angelegt werden, die ohne Weiteres kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können. Eigenmittel dürfen keine spekulativen Positionen umfassen.“

2d.  Sofern Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds die betreffenden Fonds vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] verwaltet haben, können sie diese Fonds bis zum Ende ihrer jeweiligen Laufzeit weiterhin verwalten, ohne den Anforderungen nach Artikel 10 Absatz 2b nachkommen zu müssen. Die Verwalter stellen dabei sicher, dass sie jederzeit nachweisen können, dass sie über ausreichende Eigenmittel verfügen, um für die Kontinuität des Geschäftsbetriebs zu sorgen.“

(3a)  Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:

  „(iv) der nicht qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt, darunter die für die Auswahl dieser Anlagen maßgeblichen Kriterien und Leitlinien;“

(4)  ▌Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

– Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„1.  Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen, unterrichten die betreffende zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA über ihre Absicht und legen ihnen folgende Informationen vor:“

– Buchstabe e wird gestrichen.

(b)   Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  – Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„2.  Die betroffene zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats nimmt die Registrierung des Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds nur vor, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:“

– Buchstabe d wird gestrichen.

c)  Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„3a.  Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwei Monate nachdem sie alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt haben von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds registriert worden sind.

3b.  Eine Registrierung im Einklang mit diesem Artikel stellt eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.“;

3c.  Damit sichergestellt ist, dass dieser Artikel einheitlich angewandt wird, erarbeitet die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, welche Angaben den zuständigen Behörden und der ESMA in dem Registrierungsantrag gemäß Absatz 1 und zu den Bedingungen gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3d.  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3e.  Die ESMA übernimmt eine Koordinierungs- und Aufsichtsfunktion, damit dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden für das in diesem Artikel festgelegte Registrierungsverfahren einen einheitlichen Ansatz wählen. Zu diesem Zweck überprüft die ESMA die Registrierungsverfahren der zuständigen Behörden.

Die ESMA ist befugt, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden zu richten, damit diese ihr Registrierungsverfahren ändern, wenn klare und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Registrierungsverfahren der zuständigen Behörde nicht den Anforderungen an die Registrierung entspricht, die in dieser Verordnung oder in den in den Absätzen 3c und 3d genannten technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards festgelegt sind.“

(5)  Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 14a

1.  Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen müssen eine Registrierung des qualifizierten Risikokapitalfonds beantragen, für den sie die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden wollen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Verwalter unterrichten die betroffene zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA über ihre Absicht und legen ihnen folgende Informationen vor:

a)  die Vertragsbedingungen oder die Satzung des qualifizierten Risikokapitalfonds;

b)  die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)  die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Informationen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II dieser Verordnung getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben c und i getroffen wurden.

2a.  Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde ersucht die zuständige Behörde des Verwalters um Informationen darüber, ob der qualifizierte Risikokapitalfonds unter die Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. Ist der qualifizierte Risikokapitalfonds in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als sein Verwalter, so stellt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Risikokapitalfonds ansässig ist, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Informationen über den Fonds zur Verfügung und ersucht diese Behörde um Informationen, damit sie bewerten und bestätigen kann, ob ein qualifizierter Risikokapitalfonds unter die Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde kann die für den Verwalter zuständige Behörde um Klärung und Auskunftserteilung in Bezug auf die in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen ersuchen. Die für den Verwalter zuständige Behörde antwortet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde.

2b.  Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassen sind, sind nicht dazu verpflichtet, Informationen oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsgesellschaft bereits bei der Beantragung der Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt hat, sofern diese Unterlagen und Informationen weiterhin aktuell sind.

3.  Die für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständige Behörde registriert jeden Fonds als qualifizierten Risikokapitalfonds, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 14 Absatz 2 niedergelegten Bedingungen erfüllt.

4.  Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwanzig Tagen nachdem sie alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt haben von der für den qualifizierten Risikokapitalfonds zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt, ob der Fonds als qualifizierter Risikokapitalfonds registriert worden ist.

5.  Die Registrierung von qualifizierten Risikokapitalfonds gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ in der gesamten Union.

5a.  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Bereitstellung der in Absatz 2 genannten Informationen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5b.  Die ESMA übernimmt eine Koordinierungs- und Aufsichtsfunktion, damit dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden für das in diesem Artikel festgelegte Registrierungsverfahren einen einheitlichen Ansatz wählen.

Die ESMA ist befugt, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden zu richten, damit diese ihr Registrierungsverfahren ändern, wenn klare und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Registrierungsverfahren der zuständigen Behörde nicht den Absatz 5a genannten technischen Durchführungsstandards entspricht.

Artikel 14b

Eine Verweigerung der Registrierung der in Artikel 14 genannten Verwalter und der in Artikel 14a genannten Fonds wird begründet, den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt und kann vor Gericht angefochten werden. Das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, gilt auch für den Fall, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag kein Beschluss über eine Registrierung ergangen ist.“;

(5a)  In Artikel 15 erhält der einleitende Teilsatz folgende Fassung:

„Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA, wenn sie beabsichtigen,“

(6)  ▌Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

1.  Die zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilt ▌der ESMA unverzüglich jede Registrierung oder Streichung eines Verwalters eines qualifizierten Risikokapitalfonds, jede Hinzufügung oder Streichung eines neuen qualifizierten Risikokapitalfonds und jede Hinzufügung oder Streichung eines neuen Mitgliedstaats mit, in dem ein Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds diese Fonds zu vertreiben gedenkt.

Die ESMA führt eine zentrale Datenbank, auf die die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zugreifen können und die dazu dient, das Meldeverfahren und den erforderlichen Informationsaustausch zu erleichtern.

2.  Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Risikokapitalfonds keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit von Unterabsatz 1 umfassen die in diesem Unterabsatz genannten Anforderungen und Verwaltungsverfahren auch Gebühren und sonstige Abgaben.

3.  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexten und Verfahren für die Bereitstellung und den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen festzulegen.

4.  Die ESMA legt der Kommission bis 16. Februar 2014 die Entwürfe dieser technischen Durchführungsstandards vor.

5.  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 3 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

(7)  Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds, die die Bezeichnung „EuVECA“ verwenden, und die qualifizierten Risikokapitalfonds, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.“;

(7a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 17a

1. Die ESMA veröffentlicht auf der Grundlage der nach Absatz 2 übermittelten Informationen auf ihrer Internetseite eine Liste der Drittländer, die die geltenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv erfüllen.

2. Für die Zwecke von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer iv unterrichten die Mitgliedstaaten die ESMA über Abkommen, die sie mit Drittländern über den wirksamen Informationsaustausch zu Steuerangelegenheiten unterzeichnet haben.“

(7b)  In Artikel 19 wird folgender Absatz eingefügt:

„Die ESMA übernimmt eine Aufsichtsfunktion, damit dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung der in Absatz 1 genannten Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse einen einheitlichen Ansatz wählen.“

(8)  In Artikel 20 Absatz 2 wird das Datum „16. Mai 2015“ durch das Datum „[24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt;

(9)  Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

– Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  die Bezeichnung „EuVECA“ verwendet, ohne gemäß Artikel 14 registriert zu sein, oder der qualifizierte Risikokapitalfonds nicht gemäß Artikel 14a registriert ist;“

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)  eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 14 oder Artikel 14a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“

b)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)  Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 12 bis 14a einhält;“

ba)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Risikokapitalfonds unter der Bezeichnung „EuVECA“ in der Union erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde oder der in Absatz 4a genannten ESMA-Empfehlung.“

bb)  Folgender Absatz wird angefügt:

„(4a) Die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich, wenn sie der Ansicht sind, dass der Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds einen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.

Die ESMA richtet, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an die zuständigen Behörden, damit in Absatz 2 genannte Maßnahmen ergriffen werden bzw. davon abgesehen wird, oder ergreift selbst Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn klare und nachweisbare Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die Finanzstabilität oder die Marktintegrität erforderlich sind.“

(10)  ▌Artikel 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Buchstabe a wird das Datum „22. Juli 2017“ durch das Datum „[48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt.

b)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zeitgleich mit der nach Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Überprüfung prüft die Kommission Folgendes:

Die Angemessenheit der Einführung eines Managementpasses für Verwalter von qualifizierten Risikokapitalfonds;

die Eignung der Definition des Vertriebs von Risikokapital und die Auswirkung dieser Definition sowie die unterschiedlichen nationalen Auslegungen im Hinblick auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von Risikokapitalfonds und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von EuVECA-Fonds.

Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.“

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:

(1)   Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.  Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f sowie Artikel 15a dieser Verordnung gelten für gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassene Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die Portfolios qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwalten und beabsichtigen, die Bezeichnung „EuSEF“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Fonds in der Union zu verwenden.“

(2)   Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

-a)  Unter Buchstabe d Ziffer i erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:

„–  Dienstleistungen oder Produkte mit hoher sozialer Rendite bereitstellt,“

a)  Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„„Herkunftsmitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum seinen satzungsmäßigen Sitz hat;“

b)  Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)  „zuständige Behörde“

iii)  bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;

ii)  bei Verwaltern nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2011/61/EU;

iii)  bei qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der satzungsmäßige Sitz oder die Hauptverwaltung des Fonds für soziales Unternehmertum befindet;“

(2a)  Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) sich verpflichten, mindestens 50 000 EUR zu investieren und“

(3)  ▌Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

1.  Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum verfügen jederzeit über ausreichende Eigenmittel und setzen jederzeit angemessene und geeignete personelle und technische Ressourcen ein, um eine ordnungsgemäße Verwaltung der von ihnen verwalteten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zu ermöglichen.

2.   Sowohl intern als auch extern verwaltete qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum müssen mit einem Anfangskapital von 30 000 EUR ausgestattet sein.

2a.  Die Eigenmittel müssen jederzeit mindestens ein Viertel der fixen Gemeinkosten betragen, die dem Verwalter im vorangegangenen Jahr entstanden sind. Wenn es gegenüber dem Vorjahr zu einer erheblichen Veränderung in der Geschäftstätigkeit gekommen ist, können die zuständigen Behörden diese Anforderung anpassen. Wenn der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres tätig war, wird die Anforderung auf ein Viertel der laut dem Geschäftsplan erwarteten fixen Gemeinkosten festgelegt, es sei denn, die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Verwalters verlangt eine Anpassung gemäß diesem Plan.

2b.  Überschreitet der Wert des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum 300 000 000 EUR, so hat der Verwalter dieses Fonds zusätzliche Eigenmittel bereitzustellen, und zwar in Höhe von 0,015% des Betrags, um den der Gesamtwert des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum den Betrag von 300 000 000 EUR überschreitet.

2c.  Die Eigenmittel müssen in liquiden Vermögenswerten oder in Vermögenswerten angelegt werden, die ohne Weiteres kurzfristig in Barmittel umgewandelt werden können. Eigenmittel dürfen keine spekulativen Positionen umfassen.“

(3a)  Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  Buchstabe e erhält folgende Fassung:

  „e) Informationen über Art, Wert und Zweck der Anlagen, die keine qualifizierten Anlagen gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind.“

b)  Folgender Buchstabe wird angefügt:

  „ea) eine Beschreibung dazu, in welcher Form in der Anlagepolitik des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum Umwelt- und Klimafaktoren Rechnung getragen wird, und insbesondere Angaben dazu, inwieweit er an Vermögenswerten beteiligt ist, deren Wert durch die Rechtsvorschriften, die für die Erfüllung der Klimaziele der Union erforderlich sind, negativ beeinflusst werden kann;

(3b)  Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv erhält folgende Fassung:

  „(iv) der nicht qualifizierten Anlagen, die er zu tätigen beabsichtigt, darunter die für die Auswahl dieser Anlagen maßgeblichen Kriterien und Leitlinien;“

(4)  ▌Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„1.  Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, die für den Vertrieb ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen, unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA über ihre Absicht und legen ihnen folgende Informationen vor:

– Buchstabe e wird gestrichen.

b)  Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

c)  Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„3a. Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwei Monate nachdem sie alle in Absatz 1 genannten Informationen bereitgestellt haben von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt, ob sie als Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden sind.

3b.   Eine Registrierung im Einklang mit diesem Artikel stellt eine Registrierung für die Zwecke von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU dar.

3c. Damit sichergestellt ist, dass dieser Artikel einheitlich angewandt wird, erarbeitet die ESMA Entwürfe für Regulierungsstandards, mit denen festgelegt wird, welche Angaben den zuständigen Behörden und der ESMA in dem Registrierungsantrag gemäß Absatz 1 und zu den Bedingungen gemäß Absatz 2 zu übermitteln sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3d.   Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Bereitstellung der in Absatz 1 genannten Informationen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

3e. Die ESMA übernimmt eine Koordinierungs- und Aufsichtsfunktion, damit dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden für das in diesem Artikel festgelegte Registrierungsverfahren einen einheitlichen Ansatz wählen. Zu diesem Zweck überprüft die ESMA die Registrierungsverfahren der zuständigen Behörden.

Die ESMA ist befugt, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden zu richten, damit diese ihr Registrierungsverfahren ändern, wenn klare und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Registrierungsverfahren der zuständigen Behörde nicht den Anforderungen an die Registrierung entspricht, die in dieser Verordnung oder in den in den Absätzen 3c und 3d genannten technischen Regulierungsstandards und technischen Durchführungsstandards festgelegt sind.“

(5)  Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 15a

1.  Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für den sie die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden wollen.

2.  Die in Absatz 1 genannten Verwalter unterrichten die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA über ihre Absicht und legen ihnen folgende Informationen vor:

a)  die Vertragsbedingungen oder die Satzung des qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

b)  die Angaben zur Identität der Verwahrstelle;

c)  die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe e beziehen sich die Informationen über die Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II dieser Verordnung getroffen wurden, auf die Vorkehrungen, die zur Einhaltung von Artikel 5, Artikel 6, Artikel 10, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben d, e und f getroffen wurden.

2a.  Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde ersucht die zuständige Behörde des Verwalters um Informationen dazu, ob der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum unter die Zulassung des Verwalters für die Verwaltung von AIF fällt und ob die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind. Die für den Verwalter zuständige Behörde antwortet innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt des Ersuchens der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde.

2b.  Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zulassen sind, sind nicht dazu verpflichtet, Informationen oder Unterlagen vorzulegen, die die Verwaltungsgesellschaft bereits bei der Beantragung der Zulassung gemäß der Richtlinie 2011/61/EU vorgelegt hat, sofern diese Unterlagen und Informationen weiterhin aktuell sind.

3.  Die für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständige Behörde registriert jeden Fonds als qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, sofern der Verwalter des Fonds die in Artikel 15 Absatz 2 niedergelegten Voraussetzungen erfüllt.

4.  Die in Absatz 1 genannten Verwalter werden spätestens zwanzig Tage nachdem sie alle in Absatz 2 genannten Informationen bereitgestellt haben von der für den qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt, ob der Fonds als qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum registriert worden ist.

5.  Die Registrierung von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gilt für das gesamte Gebiet der Union und gestattet den Vertrieb dieser Fonds unter der Bezeichnung „EuSEF“ in der gesamten Union.

5a.  Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, mit denen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Bereitstellung der in Absatz 2 genannten Informationen festgelegt werden.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

5b.  Die ESMA übernimmt eine Koordinierungs- und Aufsichtsfunktion, damit dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden für das in diesem Artikel festgelegte Registrierungsverfahren einen einheitlichen Ansatz wählen.

Die ESMA ist befugt, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung Nr. 1095/2010 an die zuständigen Behörden zu richten, damit diese ihr Registrierungsverfahren ändern, wenn klare und nachweisbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Registrierungsverfahren der zuständigen Behörde nicht den Absatz 5a genannten technischen Durchführungsstandards entspricht.

Artikel 15b

Eine Verweigerung der Registrierung der in Artikel 15 genannten Verwalter und der in Artikel 15 a genannten Fonds wird begründet, den in diesen Artikeln genannten Verwaltern mitgeteilt und kann vor Gericht angefochten werden. Das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, gilt auch für den Fall, dass innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag kein Beschluss über eine Registrierung ergangen ist.“;

(5a)  In Artikel 16 erhält der einleitende Teilsatz folgende Fassung:

  „Die Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum unterrichten die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA, wenn sie beabsichtigen,“

(6)   In Artikel 17 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„1.  Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten teilen den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten und der ESMA unverzüglich jede Registrierung eines Verwalters eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum gemäß Artikel 15 und Artikel 15a, jede Hinzufügung eines neuen qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, jede Hinzufügung eines neuen Sitzes für die Niederlassung eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder jede Hinzufügung eines neuen Mitgliedstaats mit, in dem ein Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum diese Fonds zu vertreiben gedenkt.

Die ESMA führt eine zentrale Datenbank, auf die die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten zugreifen können und die dazu dient, das Meldeverfahren und den erforderlichen Informationsaustausch zu erleichtern.

2.  Die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten erlegen den Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum hinsichtlich des Vertriebs ihrer qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum keine Anforderungen oder Verwaltungsverfahren auf und verlangen auch keine vorherige Genehmigung des Vertriebs.

Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit von Unterabsatz 1 umfassen die in diesem Unterabsatz genannten Anforderungen und Verwaltungsverfahren auch Gebühren und sonstige Abgaben.

3. Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexten und Verfahren für die Bereitstellung und den Austausch der in Absatz 1 genannten Informationen festzulegen.

(7)  Artikel 18 erhält folgende Fassung:

„Artikel 18

Die ESMA führt eine zentrale, im Internet öffentlich zugängliche Datenbank, in der alle Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die die Bezeichnung „EuSEF“ verwenden, und die qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, für die die Bezeichnung verwendet wird, sowie die Länder, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgelistet sind.

(7a)  In Artikel 20 wird folgender Absatz eingefügt:

  „Die ESMA übernimmt eine Aufsichtsfunktion, damit dafür gesorgt wird, dass die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Ausübung der in Absatz 1 genannten Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse einen einheitlichen Ansatz wählen.“

(8)  In Artikel 21 Absatz 2 wird das Datum „16. Mai 2015“ durch das Datum „[24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt;

(9)  Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)  Absatz 1 wird wie folgt geändert:

– Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  die Bezeichnung „EuSEF“ verwendet, ohne gemäß Artikel 15 registriert zu sein, oder der qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum nicht gemäß Artikel 15a registriert ist;“

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)  eine Registrierung unter Verstoß gegen Artikel 15 oder Artikel 15a aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erlangt hat;“

aa)  Folgender Absatz wird eingefügt:

„1a.  Die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich, wenn sie der Ansicht sind, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einen der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.“

b)  Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)  Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass der betroffene Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum die Artikel 5 und 6, Artikel 7 Buchstaben a und b sowie die Artikel 13 bis 15a einhält“;

ba)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  Das Recht zum Vertrieb eines oder mehrerer qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum unter der Bezeichnung „EuSEF“ in der EU erlischt mit sofortiger Wirkung ab dem Zeitpunkt der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Entscheidung der zuständigen Behörde oder der in Absatz 4a genannten Empfehlung der ESMA.“

bb)  Folgender Absatz wird angefügt:

„4a Die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Aufnahmemitgliedstaats unterrichten die ESMA unverzüglich, wenn sie der Ansicht sind, dass der Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum einen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis i genannten Verstöße begangen hat.

Die ESMA richtet, unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Empfehlungen an die zuständigen Behörden, damit in Absatz 2 genannte Maßnahmen ergriffen werden bzw. davon abgesehen wird, oder ergreift selbst Maßnahmen gemäß Absatz 2, wenn klare und nachweisbare Gründe für die Annahme bestehen, dass diese Maßnahmen im Hinblick auf den Anlegerschutz, die Finanzstabilität oder die Marktintegrität erforderlich sind.“

(10)   ▌Artikel 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)  In Buchstabe a wird das Datum „22. Juli 2017“ durch das Datum „[48 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung]“ ersetzt.

b)  Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Zeitgleich mit der nach Artikel 69 der Richtlinie 2011/61/EU durchgeführten Überprüfung prüft die Kommission Folgendes:

a) Die Angemessenheit der Einführung eines Managementpasses für Verwalter von qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum;

b) die Eignung der Definition des Vertriebs von Risikokapital und die Auswirkung dieser Definition sowie die unterschiedlichen nationalen Auslegungen im Hinblick auf den Betrieb und die Wirtschaftlichkeit von Fonds für soziales Unternehmertum und auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von EuSEF-Fonds.

Im Anschluss an diese Überprüfung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und unterbreitet gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag.“

Artikel 3:

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments      Im Namen des Rates

Der Präsident      Der Präsident

  • [1]  ABl. C 75 vom 10.3.2017, S. 48.
  • [2] * Textänderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▌ gekennzeichnet.
  • [3]   ABl. C […] vom […], S. […].
  • [4]   ABl. C vom , S. .
  • [5]   Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (…) und Beschluss des Rates vom …
  • [6]   Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
  • [7]   Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
  • [8]   Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
  • [9]   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Eine Investitionsoffensive für Europa (COM(2014) 903 final).
  • [10]   Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM(2015) 468 final).

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Europäische Risikokapitalfonds und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0461 – C8-0320/2016 – 2016/0221(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.7.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

12.9.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

12.9.2016

IMCO

12.9.2016

JURI

12.9.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

ITRE

26.9.2016

IMCO

26.9.2016

JURI

5.9.2016

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Sirpa Pietikäinen

12.7.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

8.12.2016

12.1.2017

27.2.2017

 

Datum der Annahme

22.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

4

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Burkhard Balz, Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Esther de Lange, Markus Ferber, Jonás Fernández, Sven Giegold, Neena Gill, Sylvie Goulard, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, Ivana Maletić, Gabriel Mato, Costas Mavrides, Stanisław Ożóg, Dimitrios Papadimoulis, Sirpa Pietikäinen, Pirkko Ruohonen-Lerner, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Kay Swinburne, Paul Tang, Ernest Urtasun, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Calvet Chambon, David Coburn, Syed Kamall, Jan Keller, Paloma López Bermejo, Thomas Mann, Siegfried Mureşan, Lieve Wierinck

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Krzysztof Hetman, Agnes Jongerius, Tatjana Ždanoka

Datum der Einreichung

30.3.2017

SCHLUSSABSTIMMUNG IN NAMENTLICHER ABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Enrique Calvet Chambon, Sylvie Goulard, Lieve Wierinck, Cora van Nieuwenhuizen

ECR

Syed Kamall, Sander Loones, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Pirkko Ruohonen-Lerner, Kay Swinburne

PPE

Burkhard Balz, Markus Ferber, Brian Hayes, Krzysztof Hetman, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Ivana Maletić, Thomas Mann, Gabriel Mato, Siegfried Mureşan, Sirpa Pietikäinen, Theodor Dumitru Stolojan, Tom Vandenkendelaere, Esther de Lange

S&D

Hugues Bayet, Pervenche Berès, Udo Bullmann, Jonás Fernández, Neena Gill, Cătălin Sorin Ivan, Agnes Jongerius, Jan Keller, Olle Ludvigsson, Costas Mavrides, Alfred Sant, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Paul Tang, Jakob von Weizsäcker

Verts/ALE

Sven Giegold, Ernest Urtasun, Tatjana Ždanoka

4

-

EFDD

David Coburn

ENF

Marco Zanni

GUE/NGL

Paloma López Bermejo, Miguel Viegas

1

0

GUE/NGL

Dimitrios Papadimoulis

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen