BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

31.3.2017 - (COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD)) - ***I

Haushaltsausschuss
Berichterstatterin: Eider Gardiazabal Rubial
Verfasser der Stellungnahme (*):
Nirj Deva, Entwicklungsausschuss
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2016/0275(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0135/2017
Eingereichte Texte :
A8-0135/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

(COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0583),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und die Artikel 209 und 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0376/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitüberprüfung der Anwendung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union (COM(2016)0584),

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltsausschusses sowie die Stellungnahmen des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0135/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag entscheidend ändert oder durch einen anderen Text ersetzt oder beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Verfahren und Programme effizient nutzen, um Initiativen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration zu fördern.

(1)  Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Migrations- und Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Programme effizient nutzen, um Initiativen zu konzipieren und zu fördern, die zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und zur Bekämpfung grundlegender Ursachen des Migrationsdrucks beitragen, der von Armut, Ungleichheit, dem demografischen Wachstum, dem Mangel an Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie dem Klimawandel und den langfristigen Folgen von Vertreibung herrührt.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Alle Versuche, Entwicklungsfinanzierung mit Grenzkontrollen, der Steuerung von Migrationsströmen oder Rückübernahmeabkommen zu verknüpfen, sollten unterlassen werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller politischen Maßnahmen und Instrumente der Union entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller politischen Maßnahmen und Instrumente der Union entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris sowie die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

Begründung

Mit dem Übereinkommen von Paris haben die Regierungen vereinbart, die Erderwärmung gegenüber dem vorindustriellen Niveau deutlich unter 2 °C zu halten und zu diesem Zweck die Treibhausgasemissionen mit den besten verfügbaren Technologien rasch zu reduzieren. Sie haben sich ferner dazu verpflichtet, die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen um die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Eine wesentliche Komponente der EIB-Resilienzinitiative besteht in der sowohl quantitativen als auch qualitativen Ausweitung des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (im Folgenden das „Außenmandat“). Auf diese Weise dürfte die EIB rasch zu den Zielen der EIP beitragen können, insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Empfänger des Privatsektors.

(4)  Eine wesentliche Komponente der EIB-Resilienzinitiative besteht in der sowohl quantitativen als auch qualitativen Ausweitung des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern (im Folgenden das „Außenmandat“). Auf diese Weise dürfte die EIB rasch zu den Zielen der EIP beitragen können, insbesondere durch die Bereitstellung zusätzlicher Mittel für Empfänger des Privatsektors, damit mehr langfristige Investitionen getätigt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen der Migration strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 32 300 000 000 EUR erhöht werden, und zwar durch Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Betrags von 3 000 000 000 EUR. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten vorgesehen werden.

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen des Migrationsdrucks, der von Armut, Ungleichheit, dem demografischen Wachstum, dem Mangel an Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie dem Klimawandel herrührt, strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 38 470 000 000 EUR erhöht werden. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehen werden, die auf den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen in den Partnerländern und in den Transit- und Aufnahmegemeinschaften ausgerichtet sind, wobei der Schwerpunkt auf der Schaffung von Arbeitsplätzen und auf Nachhaltigkeit liegen sollte.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Die Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migrations- und Flüchtlingskrise ist zwar von größter Bedeutung, sollte aber nicht zulasten der politischen Maßnahmen in anderen in der Globalen Strategie der EU genannten Bereichen mit hoher strategischer Priorität erfolgen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Im Rahmen des neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor sollte der Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR innerhalb der erhöhten Obergrenze für Vorhaben zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration verwendet und von der EU-Gesamtgarantie abgedeckt werden.

(10)  Im Rahmen des neuen Darlehensmandats im privaten Sektor sollte der Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR innerhalb der erhöhten Obergrenze für Vorhaben zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sowie für Vorhaben zur Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Flüchtlinge, Migranten und Transit- und Aufnahmegemeinschaften verwendet und von der EU-Gesamtgarantie abgedeckt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und der Entwicklung des lokalen Privatsektors ist eines der Hauptziele der EIB im Rahmen ihres Außenmandats und erfordert gemeinsame Anstrengungen, damit die Tätigkeiten der EIB sich darauf konzentrieren, den Kleinstunternehmen und KMU einen besseren Zugang zu Finanzmitteln und Krediten zu ermöglichen, technische Hilfe bereitzustellen, das Unternehmertum zu fördern und sicherzustellen, dass Haushalten und Unternehmen in geeigneter Weise Finanzdienstleistungen angeboten werden, damit den Kleinstunternehmen und KMU der Übergang aus der volatilen informellen Wirtschaft in die formelle Wirtschaft erleichtert wird. EIB-Finanzierungen sollten auch darauf abzielen, kleine Investitionsprojekte von Kleinstunternehmen und KMU intensiv zu fördern und dadurch die Internationalisierung von Kleinstunternehmen und KMU weiter zu erleichtern, wobei insbesondere Projekte in abgelegenen ländlichen Gebieten und vor allem in den Bereichen Trinkwasseraufbereitung, Abwasserentsorgung und Energie aus erneuerbaren Quellen gefördert werden sollten.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden.

(11)  Die langfristige wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Aufnahme- und Transitgemeinschaften als strategische Reaktion zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, zu denen Armut, Ungleichheit, demografisches Wachstum, Mangel an Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der Klimawandel gehören, sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden; gemäß diesem neuen Ziel finanzierte Vorhaben sollten grundsätzlich die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung festgelegten Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen und im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte stehen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris4 sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

(13)  Im Einklang mit dem im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris4 sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats weiter zu erhöhen, um den Anteil ihrer klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern gemäß den im Rahmen ihrer Klimastrategie eingegangenen Verpflichtungen bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern. Die EIB sollte die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 berücksichtigen, gemäß denen umwelt- oder wirtschaftsschädigende Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgeschafft werden sollen.

_________________

_________________

4Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

4Beschluss (EU) 2016/590 des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

Begründung

Im Rahmen ihrer Ende 2015 angenommenen Klimastrategie verpflichtete sich die EIB, den Anteil der Finanzierungsmittel, die für Klimaschutzprojekte in Entwicklungsländern vergeben werden, bis Ende 2020 auf 35 % zu erhöhen. Diese Zusage sollte auch im Außenmandat der EIB zum Ausdruck kommen. Ferner sollten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 bei der Darlehenstätigkeit Europas in Drittländern umfassend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften entwickeln und anwenden. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration aufgenommen werden.

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors entwickeln und anwenden, die auf die Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migration und eine Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Flüchtlinge, Migranten und Transit- und Aufnahmegemeinschaften abzielen. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zu diesen Zielen, insbesondere des Beitrags zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, zur Einbeziehung der Zivilgesellschaft vor Ort und zur Übereinstimmung mit den Prioritäten des auswärtigen Handelns und den haushaltspolitischen Prioritäten der Union, aufgenommen werden. Die EIB sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament zu festigen, und zwar durch Transparenz und Zugang zu Informationen, indem sie die Ergebnisse, Bewertungen und Abschätzungen der Folgen von Projekten systematisch auf der Grundlage des Rahmens für die Ergebnismessung veröffentlicht.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Es sollten eine größere Sichtbarkeit und mehr Transparenz bei den Tätigkeiten der EIB im Rahmen des Außenmandats sichergestellt werden, insbesondere hinsichtlich der durch Finanzintermediäre finanzierten Unterprojekte, wobei der Zugang zu Informationen für die Institutionen der Union und die Öffentlichkeit verbessert werden sollte.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen.

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Die EIB sollte das Europäische Parlament in Form eines Berichts zur Begründung und einer Folgenabschätzung von jedem Beschluss über eine Mittelumschichtung in Kenntnis setzen. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und der Erfüllung der Bedürfnisse von Flüchtlingen und Migranten sowie der Transit- und Aufnahmegemeinschaften dienen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften vorgesehen werden.

a)  einem Höchstbetrag von 36 170 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors, die auf die Bekämpfung der grundlegenden Ursachen der Migration und die Erfüllung der Bedürfnisse von Flüchtlingen und Migranten und der Transit- und Aufnahmegemeinschaften abzielen, vorgesehen werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für Vorhaben des privaten Sektors im Bereich der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

b)  einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats im privaten Sektor für Vorhaben in den Bereichen der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und der Erfüllung der Bedürfnisse von Flüchtlingen und Migranten und der Transit- und Aufnahmegemeinschaften.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge im Rahmen des allgemeinen Mandats und des Darlehensmandats für den privaten Sektor sind in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher.

(2)  Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge im Rahmen des allgemeinen Mandats und des Darlehensmandats im privaten Sektor sind in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB im Einklang mit den außenpolitischen Prioritäten der Union, die in den in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien Berücksichtigung finden müssen, eine angemessene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

d)  langfristige wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und Transit- und Aufnahmegemeinschaften zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, zu denen Armut, Ungleichheit, demografisches Wachstum, Mangel an Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der Klimawandel gehören.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)  In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV zu den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union bei, wie etwa zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.

„(4)  In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe konzentrieren sich die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV auf die Ziele der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere auf die Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014D0466-20160926&qid=1486646836381&from=FR)

Änderungsantrag    19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Artikel 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU legt die EIB angemessene vertragliche Anforderungen mit Finanzintermediären fest, einschließlich Standards für die Berichterstattung seitens der Empfänger.

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, zur Schaffung günstiger Bedingungen für private Unternehmen und Investitionen beizutragen, und sorgt dafür, dass vorrangig der lokale Privatsektor in Empfängerländern, zu dem auch Kleinstunternehmen und KMU, Genossenschaften und soziale Unternehmen gehören, durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestärkt wird. Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele sind auch darauf ausgerichtet, Investitionsvorhaben von in dem Empfängerland und der Union ansässigen Kleinstunternehmen und KMU stärker zu unterstützen und den Zugang zu Finanzierungen zu ermöglichen, und zugleich die Ausarbeitung neuer Investitionsvorhaben von Kleinstunternehmen und KMU anzuregen und die Internationalisierung von Kleinstunternehmen und KMU weiter voranzubringen. Die EIB-Finanzierungen tragen dazu bei, den Marktzugang für KMU aus Drittländern, die Partnerländer der Union sind, und ihre Integration in die globalen Wertschöpfungsketten zu verbessern, und leisten ferner einen Beitrag dazu, die Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Union zu stärken. Zur wirksamen Überwachung und Bewertung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden Kleinstunternehmen und KMU führt die EIB gründliche Sorgfaltsprüfungen durch und legt angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Endempfänger fest und behält diese Bestimmungen bei. Die EIB ist bemüht, zu ermitteln, welche Hindernisse für KMU beim Zugang zu Finanzmitteln bestehen, und sorgt dafür, dass diese beseitigt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Die EIB arbeitet nur mit Finanzintermediären zusammen, welche die besonderen Erfordernisse von KMU in den betreffenden Ländern fördern können und sich nicht an EIB-Finanzierungen beteiligen, die in einem förderfähigen Land mithilfe von Finanzvehikeln, die sich in einem in Artikel 13 genannten kooperationsunwilligen Gebiet befinden, durchgeführt wird.

„Die EIB arbeitet nur mit Finanzintermediären zusammen, die die besonderen Erfordernisse von KMU in den betreffenden Ländern fördern können und sich nicht an Tätigkeiten beteiligen, die mithilfe von Finanzvehikeln, die sich in einem in Artikel 13 genannten kooperationsunwilligen Gebiet befinden, durchgeführt werden.“

Änderungsantrag    21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

bb)  Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)  EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.

„(6)  EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienzmaßnahmen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß und Brennstoffen, die weniger CO2-intensiv sind, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&from=EN)

Begründung

Die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung sollte nicht durch die EU-Garantie abgedeckt werden, da es sich hierbei um eine Subvention für fossile Brennstoffe handelt. Mit dem Beschluss sollten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 umgesetzt und umwelt- oder wirtschaftsschädigende Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgeschafft werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und Verringerung des CO2-Fußabdrucks in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen muss.

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, ein hohes Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen außerhalb der Union ausmachen muss und diese Zielvorgabe bis 2020 allmählich auf mindestens 35 % erhöht wird.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Tätigkeiten der EIB umfassen u. a. konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Finanzierung von Vorhaben, die der Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union abträglich sind, sowie eine verstärkte Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von Energieeffizienz.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten. EIB-Finanzierungen dienen insbesondere der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur Bewältigung eines Zustroms von Migranten und zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen.

EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten, und zwar unter Einhaltung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung. EIB-Finanzierungen dienen insbesondere der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur Bewältigung des Zustroms von Migranten und zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen, der Stärkung humanitärer Maßnahmen und der Unterstützung der Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze, wobei die umfassende Achtung der Menschen-, Arbeitnehmer- und Sozialrechte und der Grundfreiheiten sowie die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern sichergestellt werden, und zwar durch die Verfolgung eines rechtebasierten Ansatzes, der alle Menschen- und Sozialrechte unter Berücksichtigung der Grundsätze Transparenz, Teilhabe, Nichtdiskriminierung und Rechenschaftspflicht umfasst. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen wird auch anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Querschnittsthema ist, wenn es darum geht, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen. Bei allen Finanzierungen wird stets eine Geschlechterperspektive angewandt. Die EIB erarbeitet bis zum 31. Dezember 2017 einen Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter und trägt dafür Sorge, dass alle EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Mandats mit den Grundsätzen ihrer im Dezember 2016 angenommenen Gleichstellungsstrategie im Einklang stehen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentliche Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.

b)  den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentliche Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, insbesondere was die Gesundheitsversorgung und besondere Einrichtungen für Kinder, Sanitärdienstleistungen und Schulbildung betrifft, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„(8a)  Im Rahmen der EIBFinanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter als ein Querschnittsthema, wenn es darum geht, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, ein wichtiger Aspekt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Rahmen der Vorhaben ist. Bei diesen Finanzierungen wird stets eine Geschlechterperspektive angewandt.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c b (neu)

Decision 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„(8b)  Die EIB stellt sicher, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Grundsätze des gleichen Entgelts, der Lohntransparenz und der Gleichstellung der Geschlechter im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a befolgen müssen. Bei Entscheidungen der EIB über die Finanzierung von Vorhaben wird berücksichtigt, welche Maßnahmen die Bewerberunternehmen im Bereich der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen ergriffen haben.

 

______________

 

1a Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23)

Änderungsantrag    29

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c c (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 9

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

cc)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:

(9)  Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind.

„(9)  Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind. Die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung von Finanzierungen umfassen u. a. ökologische, soziale und menschen- und arbeitsrechtliche Standards.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488449786444&uri=CELEX:02014D0466-20160926)

Änderungsantrag    30

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  In Artikel 5 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die Kommission und die EIB sorgen dafür, dass die Zivilgesellschaft vor Ort ausreichend über geplante und laufende Tätigkeiten informiert ist.“

Änderungsantrag    31

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  In Artikel 5 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 7 folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die EIBFinanzierungen stehen, auch im Hinblick auf Finanzintermediäre, im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine neue EU-Strategie (2011–14) für die soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR)“.“

Änderungsantrag    32

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 c (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c.  In Artikel 5 wird der folgende Absatz eingefügt:

 

„(1a)  Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte in Bezug auf die Änderung von Anhang IV zu erlassen, indem sie insbesondere ein Verzeichnis grundlegender Ursachen der Migration nach Region in ihn aufnimmt.“

Änderungsantrag    33

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 8 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a.  Artikel 8 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Finanzierungsvereinbarungen mit einzelnen Trägern, die im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen stehen, enthalten außerdem angemessene Bestimmungen im Zusammenhang mit ökologischen und sozialen Belangen im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EIB.

„(5)  Finanzierungsvereinbarungen mit einzelnen Trägern, die im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen stehen, enthalten außerdem angemessene Bestimmungen im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, dem Klimaschutz und ökologischen und sozialen Belangen im Einklang mit den Vorschriften und Verfahren der EIB, unter anderem Vorschriften, nach denen die EU-Garantie und die Beteiligung der EIB für den Endempfänger sichtbar gemacht werden muss.“

Änderungsantrag    34

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 8 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3b.  Artikel 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6)  Die Kommission und die EIB legen in der Garantievereinbarung gemäß Artikel 14 eine klare und transparente Mittelzuweisungspolitik fest, wonach die EIB im Rahmen ihrer auswärtigen Tätigkeiten die nach diesem Beschluss zu finanzierenden Maßnahmen bestimmen kann, sodass eine optimale Nutzung der EU-Garantie gewährleistet wird. Grundlage der Mittelzuweisungspolitik sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit der EIB-Finanzierungen, die Höchstbeträge gemäß Anhang I, die Art der Gegenpartei (je nachdem, ob es sich um einen souveränen Staat, eine Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene gemäß Absatz 1 dieses Artikel oder eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt), die Risikoabsorptionsfähigkeit der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der EU-Garantie. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 14 über die Politik der Mittelzuweisung unterrichtet.

„(6)  Die Kommission und die EIB legen in der Garantievereinbarung gemäß Artikel 14 eine klare und transparente Mittelzuweisungspolitik fest, wonach die EIB im Rahmen ihrer auswärtigen Tätigkeiten die nach diesem Beschluss zu finanzierenden Maßnahmen bestimmen kann, sodass eine optimale Nutzung der EU-Garantie gewährleistet wird. Grundlage der Mittelzuweisungspolitik sind die von der EIB vorgenommene Bewertung der Kreditwürdigkeit der EIB-Finanzierungen, die Höchstbeträge gemäß Anhang I, die Art der Gegenpartei (je nachdem, ob es sich um einen souveränen Staat bzw. eine Einrichtung unterhalb der staatlichen Ebene gemäß Absatz 1 dieses Artikels oder eine privatwirtschaftliche Einrichtung handelt), die Risikoabsorptionsfähigkeit der EIB sowie andere relevante Kriterien, einschließlich des Zusatznutzens der EU-Garantie. Das Europäische Parlament und der Rat werden gemäß Artikel 14 über die Politik der Mittelzuweisung nach diesem Beschluss, auch im Vergleich zu der Mittelzuweisungspolitik der EIB für die Vergabe von Darlehen auf eigenes Risiko außerhalb der Union, unterrichtet.“

Änderungsantrag    35

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 c (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3c.  Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und fordert gegebenenfalls die Projektträger auf, in der Projektplanungs- und -umsetzungsphase hinsichtlich der ökologischen, wirtschaftlichen und entwicklungsbezogenen Aspekte der Vorhaben angemessene öffentliche Konsultationen auf lokaler Ebene im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union mit den betroffenen nationalen und lokalen Interessenträgern sowie mit der Zivilgesellschaft durchzuführen und Informationen bereitzustellen, die für die Bewertung des Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union von Bedeutung sind.

„Die EIB unterzieht die unter die EU-Garantie fallenden Investitionsvorhaben einer gründlichen Sorgfaltsprüfung und verpflichtet die Projektträger, in der Projektplanungs- und -umsetzungsphase hinsichtlich der sozialen Aspekte, der Menschenrechtsaspekte, der Gleichstellungsaspekte und der ökologischen, wirtschaftlichen und entwicklungsbezogenen Aspekte der Vorhaben öffentliche Konsultationen auf lokaler Ebene im Einklang mit den sozial- und umweltpolitischen Grundsätzen der Union mit den betroffenen nationalen und lokalen Interessenträgern sowie mit der Zivilgesellschaft durchzuführen und Informationen bereitzustellen, die für die Bewertung des Beitrags zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union von Bedeutung sind.“

Änderungsantrag    36

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 d (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3d.  In Artikel 9 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Die EIB stellt sicher, dass der Grundsatz der freien und in Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung umgesetzt worden ist, bevor sie Tätigkeiten finanziert, die den Boden und die natürlichen Ressourcen betreffen.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02014D0466-20160926&qid=1488388409292&from=EN)

Begründung

Im Jahr 2007 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker angenommen, in der deren Rechte anerkannt werden und ausdrücklich auf die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung als Voraussetzung für jegliche Tätigkeit, die deren angestammte Ländereien, Gebiete und natürliche Ressourcen betrifft, hingewiesen wird. Dieser Grundsatz sollte auch bei den Tätigkeiten der EIB beachtet werden.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 e (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3e.  Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Soweit zweckmäßig, enthält diese Bewertung auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung während des gesamten Projektzyklus durch technische Hilfe gestärkt werden können. Die Vorschriften und Verfahren der EIB beinhalten diejenigen Bestimmungen, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsvorhaben sowie der Auswirkungen auf Menschenrechte und Konfliktverhütung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Beschlusses geförderten Investitionsvorhaben ökologisch und sozial nachhaltig sind.

Diese Bewertung enthält auch Angaben dazu, wie die Kapazitäten der Empfänger der EIB-Finanzierung während des gesamten Projektzyklus durch technische Hilfe gestärkt werden können. Die Vorschriften und Verfahren der EIB enthalten diejenigen Bestimmungen, die zur Bewertung der ökologischen und sozialen Auswirkungen von Investitionsvorhaben sowie der Aspekte im Zusammenhang mit den Menschenrechten und der Konfliktverhütung erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die im Rahmen dieses Beschlusses geförderten Investitionsvorhaben ökologisch und sozial nachhaltig sind. Im Rahmen ihrer verfügbaren internen Leitlinien für die Durchführung der Sorgfaltsprüfung erarbeitet die EIB praktische Leitlinien für die Bewertung der mit allen grundlegenden Menschenrechten zusammenhängenden Aspekte, die bei der Ex-ante-Bewertung und der laufenden Überwachung auf die einzelnen Vorhaben anzuwenden sind, auch für Vorhaben, an denen Finanzintermediäre beteiligt sind, und zwar auf der Grundlage der geltenden Rahmen, insbesondere des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte, wobei sie die von der Union, einschlägigen Gremien der Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen festgelegten Zielvorgaben im Bereich der Menschenrechte berücksichtigt.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32014D0466)

Änderungsantrag    38

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 f (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3f.  Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Die Überwachungstätigkeit der EIB betrifft möglichst auch die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.

„(3)  Die Überwachungstätigkeit der EIB betrifft die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&qid=1487606632536&from=EN)

Änderungsantrag    39

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 g (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3g.  Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Die Ergebnisse der Überwachung werden — vorbehaltlich von Geheimhaltungsvorschriften und der Zustimmung der betroffenen Parteien — nach Möglichkeit offengelegt.“

„(5)  Die Ergebnisse der Überwachung werden — vorbehaltlich Geheimhaltungsvorschriften und der Zustimmung der betroffenen Parteien — offengelegt.“

Änderungsantrag    40

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Unter Buchstabe b wird der folgende Satz hinzugefügt:

a)  Buchstabe b wird wie folgt geändert:

b)  Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abzielen;

b)  Bewertung des Mehrwerts, der geschätzten Outputs, Ergebnisse und entwicklungsbezogenen Auswirkungen der EIB-Finanzierungen in aggregierter Form unter Berücksichtigung des EIB-Jahresberichts über den Rahmen für die Ergebnismessung. Die EIB verwendet deshalb Leistungsindikatoren in Bezug auf die Aspekte betreffend Entwicklung, Umwelt und Soziales von finanzierten Projekten, zu denen auch Menschenrechts- und Gleichstellungsaspekte gehören, wobei sie den einschlägigen Indikatoren gemäß der Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe Rechnung trägt. Die Indikatoren für die Gleichstellung der Geschlechter umfassen die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts bei der Haushaltsplanung und die entsprechenden Zielvorgaben und werden nach Möglichkeit einer Ex-post-Bewertung unterzogen, bei der die Daten nach Geschlecht aufgeschlüsselt werden. Die Indikatoren für die Umweltaspekte von Vorhaben umfassen Kriterien für saubere Technologie, die grundsätzlich auf Energieeffizienz und Technologien zur Emissionsreduzierung ausgerichtet sind. Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und den strategischen Aufbau der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Transit- und Aufnahmegemeinschaften abzielen, wobei sie die Interessenträger, die Zivilgesellschaft, die betroffenen Gemeinschaften und nichtstaatliche Organisationen eingehend und regelmäßig konsultiert und mit ihnen zusammenarbeitet;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien enthalten;

„c)  Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union.

 

Die Kommission schafft in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) einen Rahmen und eine Methode für die jährliche Berichterstattung durch die EIB über ihre von der Gemeinschaftsgarantie abgedeckten Finanzierungen und über die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, von denen sich die Union gemäß Artikel 21 EUV bei ihrem auswärtigen Handeln leiten lässt, bei diesen Finanzierungen. Mit dieser Berichterstattung soll in erster Linie überwacht werden, ob die EIB die Verpflichtungen nach dem Vertrag über die Europäische Union und insbesondere den Bestimmungen von dessen Artikel 21 einhält, zu denen die Achtung und Förderung der Menschenrechte, die Beseitigung der Armut und die Bewältigung von Umweltrisiken gehören.

 

Diese Methode wird bis spätestens [ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses] – wie in dem Strategischen Rahmen und dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte gefordert – von der Kommission und dem EAD ausgearbeitet und knüpft an die Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte durch die EIB an.

 

Auf der Grundlage der jährlichen Berichterstattung der EIB unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament jedes Jahr ihre Bewertung der von der EIB bereitgestellten Informationen und schlägt etwaige Änderungen der Strategien und Verfahren der EIB zur Annahme durch die Mitgliedstaaten vor, wobei diese dabei den Standpunkt des Europäischen Parlaments zu diesen Änderungen berücksichtigen. Etwaige Empfehlungen der Kommission und des Europäischen Parlaments zu Verbesserungen der Berichterstattung der EIB in dieser Hinsicht fließen in die Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien ein.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488449786444&uri=CELEX:02014D0466-20160926)

Änderungsantrag    42

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ab)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)  Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung trägt;

„e)  Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung trägt, und Maßnahmen zur Steigerung der Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf ein Höchstmaß, indem die Beteiligung der betroffenen Gemeinschaften, von Organisationen der Zivilgesellschaft und von nichtstaatlichen Organisationen gefördert wird;“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&qid=1487606632536&from=DE)

Änderungsantrag    43

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

j)  eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, die von Armut, Ungleichheit, dem demografischen Wachstum, dem Mangel an Arbeitsplätzen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie dem Klimawandel herrührt, und zur strategischen Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Flüchtlingen, Migranten und der Transit- und Aufnahmegemeinschaften.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a.  Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Für die Zwecke der Berichterstattung der Kommission gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen.

(2)  Für die Zwecke der Berichterstattung der Kommission gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen. Auf der Grundlage der jährlichen Berichte kann das Europäische Parlament Empfehlungen zu den laufenden Vorhaben an die EIB richten.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5b.  In Artikel 12 Absatz 1 erhält die Einleitung folgende Fassung:

(1)  Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Grundsätzen der Union über den Zugang zu Dokumenten und Informationen sowie schrittweise im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen

„(1)  Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Grundsätzen der Union über den Zugang zu Dokumenten und Informationen sowie schrittweise im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative veröffentlicht die EIB auf ihrer Website aus eigener Initiative und systematisch Informationen“

Änderungsantrag    46

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5c.  Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)  über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und in welchem Maße es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen;

„a)  über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und in welchem Maße es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und geschlechtsspezifischen Auswirkungen und seiner Auswirkungen auf das Klima, und veröffentlicht – unter Berücksichtigung des Schutzes von vertraulichen Informationen und sensiblen Geschäftsinformationen – einschlägige Informationen über einzelne Vorhaben im Rahmen dieses Beschlusses, wobei zu diesen Informationen auch die Unterlagen der Ergebnismessung gehören;“

Änderungsantrag    47

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5d.  Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)  soweit möglich und angemessen, über zwischen der EIB und einem Empfängerland abgeschlossene Rahmenvereinbarungen. Bei der Unterzeichnung neuer oder der Änderung bestehender Vereinbarungen bemüht sich die EIB darum, ihre Veröffentlichung zu ermöglichen;

„c)  soweit möglich und angemessen, über zwischen der EIB und einem Empfängerland abgeschlossene Rahmenvereinbarungen. Bei der Unterzeichnung neuer oder der Änderung bestehender Vereinbarungen sorgt die EIB dafür, dass sie veröffentlicht werden;“

Änderungsantrag    48

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 e (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 13

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5e.  Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13

„Artikel 13

Kooperationsunwillige Gebiete

Kooperationsunwillige Gebiete

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit duldet die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, einschließlich Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerischer Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Insbesondere beteiligt sich die EIB an keiner Finanzierung, die in einem förderfähigen Land mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Gebiet befindet, durchgeführt wird, das von der Union, den Vereinten Nationen, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ als solches ermittelt worden ist.

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit hält die EIB einschlägige Standards sowie geltende Rechtsvorschriften in Bezug auf die Verhinderung der Geldwäsche und die Bekämpfung von Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung ein.

 

Die EIB darf Strukturen zur Steuerumgehung, die in den EU-Rechtsvorschriften, Schlussfolgerungen des Rates, Mitteilungen der Kommission oder förmlichen Bekanntmachungen der Kommission angeführt sind, insbesondere Strategien der aggressiven Steuerplanung oder Praktiken, die den Kriterien des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich nicht genügen, weder nutzen noch sich an ihnen beteiligen.

 

Die EIB unterhält keine Geschäftsbeziehungen zu Einrichtungen, die in Hoheitsgebieten registriert oder niedergelassen sind, die im Zusammenhang mit der Anwendung der international vereinbarten Steuernormen in Bezug auf Transparenz und Informationsaustausch nicht mit der Union zusammenarbeiten.

 

Beim Abschluss von Vereinbarungen mit Finanzintermediären übernimmt die EIB die Anforderungen gemäß diesem Artikel in die jeweiligen Verträge und verlangt eine länderspezifische Berichterstattung über die Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen.

 

Im Anschluss an die Anhörung der Kommission und von Interessenträgern und spätestens im Anschluss an die Annahme der EU-Liste kooperationsunwilliger Steuergebiete überarbeitet und aktualisiert die EIB ihre Grundsätze in Bezug auf kooperationsunwillige Gebiete. Danach legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Grundsätze vor.

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich eines Erfordernisses zur Einleitung angemessener Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, soweit dies anwendbar ist.

 

Änderungsantrag    49

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 f (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 14 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5f.  Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt werden, und unterrichten das Europäische Parlament und den Rat darüber.

„Die Kommission und die EIB unterzeichnen eine Garantievereinbarung, in der die näheren Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit der EU-Garantie gemäß Artikel 8 im Einzelnen festgelegt werden, und übermitteln sie an das Europäische Parlament und den Rat.“

Änderungsantrag    50

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 g (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 18 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5g.  In Artikel 18 wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(2a)  Die Befugnis gemäß Artikel 5 wird der Kommission ab dem [Datum des Inkrafttretens dieses Änderungsbeschlusses einfügen] auf unbestimmte Zeit übertragen.“

Änderungsantrag    51

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 h (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 18 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5h.  Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3)  Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

„(3)  Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 4 und 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

Änderungsantrag    52

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 i (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 18 – Absatz 5

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5i.  Artikel 18 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

„(5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 4 und 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

Änderungsantrag    53

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Leitungsgremien der EIB nutzen die Möglichkeit der Mittelumschichtung insbesondere, um eine dauerhafte Konzentration der EU-Garantie auf vorrangige Länder zu ermöglichen, deren Risikoprofil ein höheres Risiko aufweist als das der Länder, die durch die Fazilitäten auf eigenes Risiko der EIB abgedeckt sind. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über diese Mittelumschichtungen, auch im Vergleich zu der Zuweisungspolitik der EIB für die Vergabe von Darlehen auf eigenes Risiko außerhalb der Union.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe B – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

B.  Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 18 374 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

B.  Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 23 145 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

Änderungsantrag    55

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe B – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Mittelmeerländer 12 366 000 000 EUR, davon 10 506 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 1 860 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats im privaten Sektor.

i)  Mittelmeerländer 13 607 000 000 EUR, davon 11 747 000 000 EUR im Rahmen des allgemeinen Mandats und 1 860 000 000 EUR im Rahmen des Darlehensmandats im privaten Sektor.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe B – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 6 008 000 000 EUR;

ii)  Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 9 538 000 000 EUR;

Änderungsantrag    57

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe C – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

C.  Asien und Lateinamerika: 3 785 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

C.  Asien und Lateinamerika: 5 130 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende indikative Teilhöchstbeträge:

Änderungsantrag    58

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe C – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  Lateinamerika: 2 543 000 000 EUR;

i)  Lateinamerika: 3 318 000 000 EUR;

Änderungsantrag    59

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe C – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Asien: 1 040 000 000 EUR;

ii)  Asien: 1 510 000 000 EUR;

Änderungsantrag    60

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe C – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  Zentralasien: 202 000 000 EUR.

iii)  Zentralasien: 302 000 000 EUR.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang I – Buchstabe D – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Südafrika: 462 000 000 EUR.

Südafrika: 516 000 000 EUR.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Übergangsbestimmung

 

Die EIB darf vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und vor dem Abschluss einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB im Rahmen des Darlehensmandats im privaten Sektor Vorhaben finanzieren. Diese Vorhaben dürfen vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kommission hinsichtlich der Achtung der in der Garantievereinbarung zu vereinbarenden Bedingungen von der EU-Garantie abgedeckt werden.

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses(*) (31.3.2017)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union
(COM(2016)0583 – C8-0876/2016 – 2016/0275(COD))

Verfasser der Stellungnahme (*): Nirj Deva

(*)  Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Als dem Volumen nach größter multilateraler Kreditgeber der Welt ist die EIB zunehmend außerhalb der EU tätig und investiert in Projekte, mit denen eine nachhaltige Entwicklung und ein inklusives Wirtschaftswachstum gefördert werden. Sie orientiert sich dabei an den außenpolitischen Zielen der EU und wird somit zu einem integralen Bestandteil der Investitionsoffensive für Drittländer.

Die Kapazität des Außenmandats wird weiterhin durch beispiellose Herausforderungen stark in Anspruch genommen, wodurch der operative Spielraum in Asien, Südafrika, Zentralasien, Osteuropa geringer wird, der im Rahmen der von der Kommission vorgeschlagenen Deckelung des Mandats für Finanzierungen in Drittländern sogar noch weiter eingeengt werden soll. Die Präsenz der EIB in Asien, Lateinamerika und Südafrika müsste gegenüber dem derzeitigen Stand um 50 % verkleinert werden, und auch die Aktivitäten der Bank in der Östlichen Nachbarschaft würden deutlich geringer ausfallen.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die EIB-Initiative zur Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit, ist aber der Meinung, dass der von der Kommission vorgeschlagene Betrag um 3 530 000 000 EUR aufgestockt werden sollte, um es der EIB zu ermöglichen, ihre Aktivitäten in Drittländern – über die von der aktuellen Migrations- und Flüchtlingskrise betroffenen Nachbarländer hinaus – im derzeitigen Umfang fortzuführen.

Die Investitionsoffensive für Drittländer kann als Katalysator für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen eine unglaubliche Wirkung entfalten. Sie bietet einen kohärenten Rahmen für die Förderung von Investitionen und öffentlich-privaten Partnerschaften und die Unterstützung von Klein-, Mittel- und Kleinstunternehmen, indem die von der EU, den Mitgliedstaaten und sonstigen Gebern bereitgestellten Mittel und die von Finanzinstitutionen und dem Privatsektor stammenden Finanzierungen gehebelt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme spricht sich dafür aus, dass sich die Kommission und die EIB langfristig stärker auf nachhaltige Entwicklung, Beschäftigung und Wachstum konzentrieren sollten, statt den Großteil ihrer Bemühungen darauf zu verwenden, eine Antwort auf die Migrations- und Flüchtlingskrise zu finden. Länder mit geringen und mittleren Einkommen stehen im Mittelpunkt der Flüchtlingskrise. Der Großteil der Vertriebenen lebt in Entwicklungsländern, in denen sich 89 % der Flüchtlinge und 99 % der Binnenvertriebenen aufhalten.[1]

Es muss daher klar unterschieden werden zwischen der langfristigen Entwicklungsagenda, die mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung zusammenhängt und mit der unter anderem die eigentlichen Ursachen der Migration angegangen werden sollen, und der kurzfristig angelegten Hilfe für Flüchtlinge und Aufnahmegemeinschaften in Krisenregionen, auf die der dritte Baustein des Pakets zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der EIB abzielt.

Der Verfasser der Stellungnahme hält es ferner für unerlässlich, dass KMU beim Übergang in den formalen Sektor unterstützt werden und einen besseren Zugang zu Krediten erhalten. Da 70 % aller kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen in Schwellenländern keinen Zugang zu Krediten haben, kommt es entscheidend darauf an, KMU einen besseren Zugang zu Finanzierungen zu ermöglichen und nach Lösungen für die Erschließung von Kapitalquellen zu suchen, damit dieser potenziell dynamische Sektor wachsen und die benötigten Arbeitsplätze bereitstellen kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Verfahren und Programme effizient nutzen, um Initiativen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration zu fördern.

(1)  Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Migrations- und Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Verfahren und Programme effizient nutzen, um Initiativen zu konzipieren und zu fördern, die zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung beitragen und auf die eigentlichen Ursachen des Migrationsdrucks eingehen, nämlich Armut, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Chancenlosigkeit und die langfristigen Folgen der erzwungenen Migration.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Jeder Versuch, die Finanzierung entwicklungspolitischer Maßnahmen mit Fragen des Grenzschutzes, der Steuerung von Migrationsströmen oder mit dem Abschluss von Rückübernahmeabkommen zu verknüpfen, sollte unterbleiben.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -Instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

(2)  Es sollte ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Einklang mit den Grundsätzen einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit und unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte eine Investitionsoffensive für Drittländer geschaffen werden, um nachhaltige Investitionen anzukurbeln, die darauf abzielen, in Regionen außerhalb der Union die Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, und dabei gleichzeitig mit dem Privatsektor auf europäischer und lokaler Ebene zusammenzuarbeiten und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, der Aktionsplan von Addis Abeba einschließlich der Förderung der Mobilisierung heimischer Ressourcen und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Maßnahmen in Drittländern sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden. Ein Land sollte umso mehr Unterstützung von der Union erhalten, je mehr und je rascher es bei seinen internen Reformen zum Aufbau und zur Konsolidierung demokratischer Institutionen und zur Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit vorankommt. Solch ein Ansatz der „positiven Konditionalität“ kann zu wirklichen Veränderungen führen und würde gewährleisten, dass das Geld der Steuerzahler der Union nachhaltiger ausgegeben wird.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen der Migration strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 32 300 000 000 EUR erhöht werden, und zwar durch Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Betrags von 3 000 000 000 EUR. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten vorgesehen werden.

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und die eigentlichen Ursachen des Migrationsdrucks, nämlich Armut, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Chancenlosigkeit und Klimawandel, strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 38 470 000 000 EUR erhöht werden. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehen werden, die auf den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Infrastrukturen in den Partnerländern und in den Transit- und Aufnahmegemeinschaften ausgerichtet sind, wobei der Schwerpunkt auf der Schaffung von Arbeitsplätzen und Nachhaltigkeit liegen sollte.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Im Rahmen des neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor sollte der Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR innerhalb der erhöhten Obergrenze für Vorhaben zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration verwendet und von der EU-Gesamtgarantie abgedeckt werden.

(10)  Im Rahmen des neuen Mandats für die Kreditvergabe an den Privatsektor sollte der Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR innerhalb der erhöhten Obergrenze für Vorhaben zur Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration sowie für Vorhaben zur Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Transit- und Aufnahmegemeinschaften verwendet und von der EU-Gesamtgarantie abgedeckt werden.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Die Unterstützung von KKMU und der Entwicklung des lokalen Privatsektors ist eines der Hauptziele der EIB im Rahmen ihres Mandats für Finanzierungen in Drittländern und erfordert gemeinsame Anstrengungen, damit die EIB-Operationen sich darauf konzentrieren, den KKMU einen besseren Zugang zu Finanzierungen und Krediten zu ermöglichen, technische Hilfe bereitzustellen, das Unternehmertum zu fördern und sicherzustellen, dass Haushalten und Firmen in geeigneter Weise Finanzdienstleistungen angeboten werden, damit den KKMU der Übergang aus der volatilen informellen Wirtschaft in den formalen Sektor erleichtert wird. Die EIB-Finanzierungen sollten zudem darauf abzielen, kleine Investitionsprojekte von KKMU umfassend zu fördern und die Internationalisierung von KKMU weiter zu erleichtern, und zwar insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten und vor allem in den Bereichen Trinkwasseraufbereitung, Abwasserentsorgung und erneuerbare Energien.

Änderungsantrag     7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Es sollte eine Überarbeitung des Außenmandats erfolgen, um dessen Übereinstimmung mit den Grundsätzen einer wirksamen Entwicklungszusammenarbeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag     8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden.

(11)  Die Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration und die Förderung einer dauerhaft nachhaltigen Entwicklung sollten als neue Ziele des Mandats hinzugefügt werden. Die im Rahmen dieses neuen Ziels finanzierten Vorhaben sollten grundsätzlich die vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der OECD festgelegten Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe erfüllen und sowohl mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als auch den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte vereinbar sein.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die Komplementarität und Koordinierung mit Initiativen der Union zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, auch mit EU-Förderungen für die nachhaltige Reintegration zurückgekehrter Migranten in ihren Heimatländern, sollte sichergestellt werden.

entfällt

Änderungsantrag     10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats weiter zu erhöhen, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern gemäß den im Rahmen ihrer Klimastrategie eingegangenen Verpflichtungen bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern. Die EIB sollte die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 berücksichtigen, gemäß denen umwelt- oder wirtschaftsschädigende Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgeschafft werden sollen.

_________________

_________________

4 Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

4 Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

Begründung

Im Rahmen ihrer Ende 2015 angenommenen Klimastrategie verpflichtete sich die EIB, den Anteil an Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern bis Ende 2020 auf 35 % zu steigern. Diese Zusage sollte auch im Außenmandat der EIB zum Ausdruck kommen. Ferner sollten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 bei der Darlehensvergabe Europas an Drittländer umfassend berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften entwickeln und anwenden. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration aufgenommen werden.

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors entwickeln und anwenden, die auf die Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration und eine Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Transit- und Aufnahmegemeinschaften abzielen. Daher muss in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung dieser Ziele, insbesondere den Beitrag zu den Ziele der nachhaltigen Entwicklung, die Einbeziehung der lokalen Zivilgesellschaft und die Übereinstimmung mit den außen- und haushaltspolitischen Prioritäten der EU aufgenommen werden. Die EIB sollte alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um ihre Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament zu konsolidieren, und zwar durch Transparenz und Bereitstellung von Informationen, indem sie für eine systematische Veröffentlichung der Ergebnisse, Bewertungen und Folgenabschätzungen für Projekte auf der Grundlage des Rahmens für die Ergebnismessung sorgt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen.

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Die EIB sollte das Europäische Parlament von jedem Beschluss über eine Mittelumschichtung in Form einer entsprechenden Begründung und einer Folgenabschätzung in Kenntnis setzen. Der im Rahmen des Mandats für die Kreditvergabe an den Privatsektor vorgesehene Betrag in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors im Rahmen der EIB-Initiative zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit sollten vollständig für diese Zwecke verwendet werden und nicht umgeschichtet werden.

Änderungsantrag     13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 32 300 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 38 470 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Begründung

Die vorgeschlagene Erhöhung ist erforderlich, wenn die EIB zu sämtlichen Politikbereichen und Prioritäten der EU - darunter die Ukraine und weitere neu hinzugekommene förderfähige Länder - einen Beitrag leisten soll.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften vorgesehen werden.

a)  einem Höchstbetrag von 36 170 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehen werden, die auf die eigentlichen Ursachen der Migration, einschließlich des Klimawandels, die langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Infrastrukturen sowie auf Maßnahmen zugunsten von Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften abzielen und im Rahmen der EIB-Initiative zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit umgesetzt werden;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für Vorhaben des privaten Sektors im Bereich der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

b)  einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Mandats für die Kreditvergabe an den Privatsektor für Vorhaben, die auf die eigentlichen Ursachen der Migration, die dauerhafte Stärkung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastrukturen und Maßnahmen zugunsten von Vertriebenen und Aufnahmegemeinschaften abzielen und im Rahmen der EIB-Initiative zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit umgesetzt werden;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.“;

d)  strategische Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration, nämlich Armut, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Chancenlosigkeit und Klimawandel, sowie Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Transit- und Aufnahmegemeinschaften;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe tragen die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV zu den Zielen der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Union bei, wie etwa zur Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.“

„(4)  In Entwicklungsländern im Sinne der Definition in der von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung erstellten Liste der Empfänger öffentlicher Entwicklungshilfe konzentrieren sich die EIB-Finanzierungen gemäß den Artikeln 208 und 209 AEUV auf die entwicklungspolitischen Ziele der Union, insbesondere die Senkung der Armut durch integratives Wachstum und eine wirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltige Entwicklung.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:02014D0466-20160926&qid=1486646836381&from=FR)

Änderungsantrag     18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU erarbeitet und verwaltet die EIB angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Empfänger;

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, vorrangig den lokalen Privatsektor, einschließlich KKMU, in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu stärken. Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele sind darauf ausgerichtet, Investitionsvorhaben von KKMU stärker zu unterstützen, einen Zugang zu Finanzierungen zu ermöglichen und zugleich die Ausarbeitung neuer Investitionsvorhaben von KKMU anzuregen und die Internationalisierung von KKMU weiter voranzutreiben. Zur wirksamen Überwachung und Bewertung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KKMU führt die EIB gründliche Due-Diligence-Prüfungen durch und erarbeitet und verwaltet angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Endbegünstigten.

Änderungsantrag     19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen muss.

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen und dieses Ziel bis 2020 schrittweise auf mindestens 35 % erhöht werden muss.

Änderungsantrag     20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten. EIB-Finanzierungen dienen insbesondere der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur Bewältigung eines Zustroms von Migranten und zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen.

EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die die eigentlichen Ursachen des Migrationsdrucks, nämlich Armut, Unterentwicklung, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Chancenlosigkeit und Klimawandel, bekämpfen und in den Empfängerländern unter Einhaltung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten. Mit den EIB-Finanzierungen werden insbesondere humanitäre Maßnahmen gestärkt und es wird die Schaffung menschenwürdiger Arbeitsplätze unterstützt, wobei die umfassende Achtung der Menschen-, Arbeits- und Sozialrechte und der Grundfreiheiten sowie die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleistet werden, und zwar durch die Verfolgung eines rechtebasierten Ansatzes, der alle Menschen- und Sozialrechte unter Berücksichtigung von Transparenz, Teilhabe, Nichtdiskriminierung und Rechenschaftspflicht umfasst. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen wird auch anerkannt, dass die Gleichstellung der Geschlechter ein Querschnittsthema ist, wenn es darum geht, nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen. Bei diesen Finanzierungen wird stets eine Geschlechterperspektive angewandt. Die EIB trägt dafür Sorge, dass bis zum 31. Dezember 2017 ein Aktionsplan für die Gleichstellung der Geschlechter entwickelt wird und dass alle EIB-Finanzierungen im Rahmen dieses Mandats mit den Grundsätzen ihrer im Dezember 2016 angenommenen Gleichstellungsstrategie übereinstimmen.

Änderungsantrag     21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Absatz 9 erhält folgende Fassung:

„(9)  Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind.“

„(9)  Die EU-Garantie deckt nur EIB-Finanzierungen ab, die in förderfähigen Ländern durchgeführt werden, die mit der EIB eine Rahmenvereinbarung getroffen haben, in der die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung dieser Finanzierungen festgelegt sind. Die rechtlichen Bedingungen für die Durchführung von Finanzierungen umfassen u. a. ökologische, soziale, menschen- und arbeitsrechtliche Standards.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488449786444&uri=CELEX:02014D0466-20160926)

Begründung

Die zwischen der EIB und einem Empfängerland abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen enthalten u. a. Bestimmungen zu Besteuerung, Konvertibilität der Währungen, Mitteltransfer, zollrechtlicher und steuerlicher Behandlung von Vorhaben, Ausschreibungen und dem Umgang mit Vertretern der Bank. Daher sollten die Rahmenvereinbarungen Bestimmungen über Verpflichtungen im Zusammenhang mit ökologischen, sozialen, menschen- und arbeitsrechtlichen Belangen enthalten.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a.  In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die EIB gewährleistet, dass der Grundsatz der freien und in voller Kenntnis der Sachlage gegebenen vorherigen Zustimmung umgesetzt worden ist, bevor sie Tätigkeiten finanziert, die den Boden und die natürlichen Ressourcen betreffen.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02014D0466-20160926&qid=1488388409292&from=DE)

Begründung

Im Jahr 2007 hat die UN-Generalversammlung die UN-Erklärung über die Rechte der indigenen Völker verabschiedet, in der deren Rechte anerkannt wurden und ausdrücklich auf die freiwillige und in Kenntnis der Sachlage erteilte vorherige Zustimmung als Voraussetzung für jegliche Tätigkeit, die deren angestammte Ländereien, Gebiete und natürliche Ressourcen betrifft, hingewiesen wird. Dieser Grundsatz sollte auch bei den Tätigkeiten der EIB beachtet werden.

Änderungsantrag     23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b.  In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Die EIB erarbeitet praktische Leitlinien zur Bewertung der mit allen grundlegenden Menschenrechten zusammenhängenden Aspekte, die bei der Ex-ante-Bewertung und der laufenden Überwachung auf der Grundlage der einzelnen Vorhaben anzuwenden sind; dies gilt auch für Vorhaben, an denen Finanzintermediäre beteiligt sind, und zwar auf der Grundlage der geltenden Rahmen, insbesondere des Strategischen Rahmens und Aktionsplans der EU für Menschenrechte.“

Änderungsantrag     24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abzielen;“;

b)  Die EIB entwickelt in Abstimmung und in Zusammenarbeit mit interessierten Akteuren und der Zivilgesellschaft Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration abzielen und zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Transit- und Aufnahmegemeinschaften beitragen;

Amendment     25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)   Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien enthalten;

„c)   Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union;

 

Die Kommission schafft in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) einen Rahmen und eine Methode für die jährliche Berichterstattung der EIB über ihre von der Gemeinschaftsgarantie abgedeckten Finanzierungen und über die Vereinbarkeit dieser Finanzierungen mit den in Artikel 21 EUV niedergelegten allgemeinen Grundsätzen für das auswärtige Handeln der Union. Mit dieser Berichterstattung soll in erster Linie überwacht werden, ob die Finanzierungen der EIB im Einklang mit den Verpflichtungen nach dem EUV und insbesondere den Bestimmungen von dessen Artikel 21 stehen, zu denen die Achtung und Förderung der Menschenrechte, die Beseitigung der Armut und die Bewältigung von Umweltrisiken gehören.

 

Diese Methode wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses überarbeiteten Beschlusses von der Kommission und dem EAD ausgearbeitet und knüpft – wie in dem Strategischen Rahmen und dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte gefordert – an die Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte durch die EIB an.

 

Auf der Grundlage der jährlichen Berichterstattung der EIB unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament jedes Jahr ihre eigene Bewertung der von der EIB zur Verfügung gestellten Informationen und schlägt etwaige Änderungen der Maßnahmen und Verfahren der EIB vor, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Standpunkts des Europäischen Parlaments angenommen werden. Etwaige Empfehlungen der Kommission und des Europäischen Parlaments zu Verbesserungen der Berichterstattung der EIB in dieser Hinsicht fließen in die Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien der EIB ein.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488449786444&uri=CELEX:02014D0466-20160926)

Änderungsantrag     26

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration. ;

j)  Eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung der eigentlichen Ursachen der Migration, nämlich Armut, Ungleichheit, Bevölkerungswachstum, Arbeitslosigkeit, wirtschaftliche Chancenlosigkeit und Klimawandel, sowie ihres Beitrags zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit von Transit- und Aufnahmegemeinschaften;

Änderungsantrag    27

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 12 – Absatz 1 – Einleitung

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a)  In Artikel 12 Absatz 1 erhält der einleitende Satzteil folgende Fassung:

„(1)   Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Grundsätzen der Union über den Zugang zu Dokumenten und Informationen sowie schrittweise im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen

„(1)   Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik und den Rechtsvorschriften der Union über den Zugang zu Dokumenten und Informationen sowie schrittweise im Einklang mit den Standards der Internationalen Geber-Transparenz-Initiative veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488449786444&uri=CELEX:02014D0466-20160926)

Änderungsantrag    28

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b)  In Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

 

„ba)  Die EIB stellt in ihrem öffentlichen Register folgende Dokumente zur Verfügung:

 

  alle Ergebnismessungen für die von dieser Garantie abgedeckten Vorhaben, insbesondere diejenigen Ergebnismessungen, aus denen hervorgeht, inwieweit diese Garantie zu den Zielen des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, wobei insbesondere Angaben über ihre wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen zu machen sind;

 

  Überwachungs- und Bewertungsberichte;

 

  Projektabschlussberichte;

 

  Stellungnahmen der Kommission gemäß dem Verfahren nach Artikel 19 der Satzung der EIB.“

Begründung

Der Zugang zu Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit dieser Garantie sollte unmittelbar auf den geltenden Rechtsvorschriften der EU über den Zugang zu Dokumenten und die Offenlegung von Informationen beruhen, wie der Verordnung Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und der Verordnung Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang II

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang II – Buchstabe B – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa und Südkaukasus

Änderungsantrag    30

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang II

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang II – Buchstabe B – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Russland

entfällt

Änderungsantrag    31

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang II

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang II – Buchstabe C – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Kolumbien, Costa Rica, Kuba, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Kuba, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay, Venezuela

Änderungsantrag    32

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang III

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang III – Buchstabe B – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Osteuropa, Südkaukasus und Russland

Osteuropa und Südkaukasus

Änderungsantrag    33

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang III

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Anhang III – Buchstabe B – Absatz 2 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Russland

entfällt

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Nirj Deva

16.12.2016

Prüfung im Ausschuss

28.2.2017

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

5

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Raymond Finch, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Maria Heubuch, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Maurice Ponga, Lola Sánchez Caldentey, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cécile Kashetu Kyenge, Florent Marcellesi, Louis Michel, Jan Zahradil

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Tania González Peñas, Martina Werner

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

ALDE

Louis Michel, Paavo Väyrynen

ECR

Eleni Theocharous, Jan Zahradil

PPE

Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Maurice Ponga, Bogdan Brunon Wenta, Željana Zovko, Anna Záborská

S&D

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Cécile Kashetu Kyenge, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Martina Werner

5

-

EFDD

Raymond Finch

GUE/NGL

Tania González Peñas, Lola Sánchez Caldentey

VERTS/ALE

Maria Heubuch, Florent Marcellesi

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

STELLUNGNAHME des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (22.3.2017)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union
(COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Eduard Kukan

KURZE BEGRÜNDUNG

Durch den Vorschlag der Kommission soll das Mandat für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union der Europäischen Investitionsbank (EIB) sowohl quantitativ als auch qualitativ erweitert werden, insbesondere um die Bemühungen in der südlichen Nachbarschaft und auf dem Westbalkan zu verstärken sowie um zur neuen Investitionsoffensive für Drittländer beizutragen.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt diesen Vorschlag, wendet aber ein, dass er mit einer angemessenen Erhöhung der Höchstbeträge für EIB-Finanzierungstätigkeiten im Rahmen der EU-Garantie einhergehen sollte, damit bestehende vorrangige Tätigkeiten nicht beendet werden müssen. Dies gilt vor allem für die Tätigkeiten der EIB in der Ukraine, wo die aktuellen Darlehensvolumina die vorgeschlagene Finanzausstattung Schätzungen zufolge bereits vor Mitte 2018 erschöpfen würden.

Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet eine strategische Schwerpunktsetzung auf die eigentlichen Ursachen der Migration sowie Projekte zur Unterstützung von Aufnahmegemeinschaften in vorrangigen Regionen. In dem Vorschlag sollte allerdings klarer zwischen diesen unterschiedlichen Zielsetzungen und den dafür vorgesehenen Beträgen unterschieden werden.

Der Verfasser der Stellungnahme befürwortet auch die Idee, dass die EIB Projekte im Rahmen des neuen Darlehensmandats für den privaten Sektor vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses finanzieren können sollte (das sogenannte „Warehousing“ – „Einlagerung“).

Auch ist der Verfasser der Stellungnahme der Ansicht, dass die überaus wichtige Verknüpfung zwischen den Finanzierungen der EIB und der Außenpolitik der EU weiter gestärkt werden sollte. Insbesondere die Verteilung zwischen den Ländern im Rahmen der regionalen Höchstbeträge sollte gänzlich außenpolitischen Prioritäten und Beschränkungen entsprechen und in Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst festgelegt werden.

Außerdem sollte die Transparenz hinsichtlich der durch Finanzintermediäre finanzierten Projekte der EIB verbessert werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Verfahren und Programme effizient nutzen, um Initiativen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration zu fördern.

(1)  Die internationale Gemeinschaft sieht sich mit einer noch nie dagewesenen Migrations- und Flüchtlingskrise konfrontiert, die Solidarität, eine effiziente Mobilisierung von Finanzmitteln und eine abgestimmte Herangehensweise zur Überwindung der bestehenden Herausforderungen erfordert. Alle Akteure müssen gemeinsam nachhaltige mittel- und langfristige Strategien anwenden und bestehende Verfahren und Programme effizient nutzen, um Initiativen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration zu fördern und die Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften der Transit- und Aufnahmeländer zu stärken.

Änderungsantrag     2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen der Migration strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 32 300 000 000 EUR erhöht werden, und zwar durch Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Betrags von 3 000 000 000 EUR. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten vorgesehen werden.

(9)  Damit die in der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union („Globale Strategie der EU“) festgelegten Prioritäten der Europäischen Union im Rahmen des Außenmandats in gleichem Maße wie bisher unterstützt werden können, auf mögliche künftige Herausforderungen reagiert werden kann und grundlegende Ursachen der Migration strategisch bekämpft werden können, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 36 300 000 000 EUR erhöht werden, und zwar unter anderem durch die Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Betrags in Höhe von 3 000 000 000 EUR. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehen werden, die auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Migranten, Flüchtlingen und den Gemeinschaften in den Transit- und Aufnahmeländern abzielen.

Änderungsantrag     3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Die Bekämpfung der grundlegenden Ursachen von Migration und die Bewältigung der Flüchtlingskrise sind zwar von größter Bedeutung, sollten aber nicht zulasten der politischen Maßnahmen in anderen in der Globalen Strategie der EU genannten Bereichen mit hoher strategischer Priorität erfolgen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Da die EIB-Resilienzinitiative zügig umzusetzen ist, sollte die EIB unter den zwischen der Kommission und der EIB zu vereinbarenden Bedingungen in der Lage sein, Projekte unter dem Darlehensmandat für den privaten Sektor einzulagern.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden.

(11)  Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften der Transit- und Aufnahmeländer sollten als neue Ziele des Mandats hinzugefügt werden und uneingeschränkt im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) erfolgen. Die EIB sollte eine gründliche Sorgfaltsprüfung durchführen und die Vorhaben überwachen, um die Einhaltung zu gewährleisten, und sie sollte einen allen Interessenträgern zugänglichen Beschwerdemechanismus verwalten. Die Kommission sollte bei ihrer jährlichen Berichterstattung die Einhaltung von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), einschließlich der Achtung der Menschenrechte, der Armutsbekämpfung und der Verwaltung von Umweltrisiken bewerten.

Änderungsantrag     6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtige Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu erhöhen, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern gemäß den im Rahmen ihrer Klimastrategie eingegangenen Verpflichtungen bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

_________________

_________________

4 Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

4 Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften entwickeln und anwenden. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration aufgenommen werden.

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Migranten, Flüchtlingen und den Gemeinschaften in den Transit- und Aufnahmeländern entwickeln und anwenden. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Erreichung dieser Ziele aufgenommen werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Es sollten mehr Sichtbarkeit und Transparenz bei den Tätigkeiten der EIB im Rahmen des Mandats für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union sichergestellt werden, insbesondere hinsichtlich der durch Finanzintermediäre finanzierten Unterprojekte, damit die Organe der Union und die Öffentlichkeit einen besseren Zugriff auf Informationen haben.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen.

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative sollten vollständig für diese Zwecke verwendet und nicht umgeschichtet werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Listen der förderfähigen Regionen und Länder und der potenziell förderfähigen Regionen und Länder sollten angepasst werden, um Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität (Brunei, Island, Israel, Singapur, Chile und Südkorea) auszuschließen. Des Weiteren sollte Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder aufgenommen werden.

(17)  Die Listen der förderfähigen Regionen und Länder und der potenziell förderfähigen Regionen und Länder sollten angepasst werden, um Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität (Brunei, Island, Israel, Singapur, Chile und Südkorea) auszuschließen. Des Weiteren sollte Russland von der Liste der förderfähigen Regionen und Länder gestrichen und Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder aufgenommen werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 32 300 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 36 300 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften vorgesehen werden.

a)  einem Höchstbetrag von 34 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors vorgesehen werden, die auf die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Migranten, Flüchtlingen und den Gemeinschaften in den Transit- und Aufnahmeländern abzielen.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für Vorhaben des privaten Sektors im Bereich der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

b)  einem Höchstbetrag von 2 300 000 000 EUR im Rahmen eines Darlehensmandats für im Rahmen der EIB-Resilienzinitiative umgesetzte Vorhaben des privaten Sektors im Bereich der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge im Rahmen des allgemeinen Mandats und des Darlehensmandats für den privaten Sektor sind in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB schrittweise eine ausgewogene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher.

2.  Die in Absatz 1 genannten Höchstbeträge im Rahmen des allgemeinen Mandats und des Darlehensmandats für den privaten Sektor sind in regionale Höchstbeträge und Teilhöchstbeträge gemäß Anhang I unterteilt. Im Rahmen der regionalen Höchstbeträge stellt die EIB im Einklang mit den außenpolitischen Prioritäten der Union, die sich in den regionalen technischen operativen Leitlinien gemäß Artikel 5 widerspiegeln müssen, eine angemessene Verteilung zwischen den Ländern innerhalb der unter die EU-Garantie fallenden Regionen sicher.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

d)  strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Gemeinschaften der Transit- und Aufnahmeländer.

Änderungsantrag     16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU erarbeitet und verwaltet die EIB angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Empfänger;

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Die EIB ermöglicht ein höheres Risiko, mehr Flexibilität, einen Entwicklungsansatz und eine präzise Ermittlung der Auswirkungen. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU erarbeitet und verwaltet die EIB angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Empfänger;

Änderungsantrag     17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen und Minderung des CO2-Fußabdrucks in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Änderungsantrag     18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a.  In Artikel 9 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

(3) Die Überwachungstätigkeit der EIB betrifft möglichst auch die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.

„(3) Die Überwachungstätigkeit der EIB betrifft die Durchführung vermittelter Geschäfte und die Tätigkeit von Finanzintermediären zur Unterstützung von KMU.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&qid=1487606632536&from=DE)

Änderungsantrag    19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abzielen;

b)  Die EIB entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinschaften, Organisationen der Zivilgesellschaft und NRO Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften in den Transit- und Aufnahmeländern abzielen;

Änderungsantrag     20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)  Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung trägt;

„e)  Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen, insbesondere des Umfangs, in dem die EIB bei der Sorgfaltsprüfung und der Überwachung der finanzierten Investitionsvorhaben den Aspekten der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit Rechnung trägt, und Maßnahmen zur Steigerung der Eigenverantwortung der örtlichen Akteure auf ein Höchstmaß, indem die Beteiligung der betroffenen Gemeinschaften, von Organisationen der Zivilgesellschaft und von NRO gefördert wird;“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&qid=1487606632536&from=DE)

Änderungsantrag    21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe j

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

j)  Eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration.

j)  Eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur strategischen Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von Gemeinschaften in den Transit- und Aufnahmeländern.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a.  Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)  über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und in welchem Maße es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen;

„a)  über sämtliche im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen, nachdem das Vorhaben genehmigt wurde, einschließlich Informationen zu Projekten und Unterprojekten, die durch Finanzintermediäre finanziert werden, wobei insbesondere anzugeben ist, ob ein Investitionsvorhaben von der EU-Garantie gedeckt ist und in welchem Maße es zur Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union beiträgt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen;“

Änderungsantrag     23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 13 – Unterabsatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5b.  Artikel 13 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Bei ihrer Finanzierungstätigkeit wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich eines Erfordernisses zur Einleitung angemessener Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten, soweit dies anwendbar ist.

„Bei ihrer Finanzierungstätigkeit wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, wofür sie unter anderem eine länderspezifische Berichterstattung, öffentliche Register der wirtschaftlich Berechtigten und eine schwarze Liste der Steuergebiete, in denen die Vorgaben nicht eingehalten werden, einführt. Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament regelmäßig über die Umsetzung ihrer Politik gegenüber Gebieten, in denen die Vorgaben nicht eingehalten werden, Bericht.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&qid=1487606632536&from=DE)

Änderungsantrag    24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 20 – Absatz -1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht vor, in dem die Anwendung dieses Beschlusses bewertet wird und durch den Beiträge für einen möglichen neuen Beschluss zum von der EU-Garantie abgedeckten Mandat für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union eingebracht werden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Übergangsbestimmung

 

Die EIB darf vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses und vor dem Abschluss einer Garantievereinbarung zwischen der Kommission und der EIB unter dem Darlehensmandat Vorhaben für den privaten Sektor finanzieren. Solche Projekte dürfen vorbehaltlich der Bestätigung durch die Kommission hinsichtlich der in der Garantievereinbarung zu vereinbarenden Bedingungen im Rahmen der EU-Garantie abgedeckt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I – Buchstabe B – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

B.  Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 18 374 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

B.  Länder im Rahmen des Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments: 21 904 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

Änderungsantrag    27

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I – Buchstabe B – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 6 008 000 000 EUR;

ii)  Osteuropa, Südkaukasus und Russland: 9 538 000 000 EUR;

Änderungsantrag     28

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I – Buchstabe C – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

C.  Asien und Lateinamerika: 3 785 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

C.  Asien und Lateinamerika: 4 255 000 000 EUR, aufgegliedert in folgende Teilhöchstbeträge:

Änderungsantrag     29

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang I – Buchstabe C – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  Asien: 1 040 000 000 EUR;

ii)  Asien: 1 510 000 000 EUR;

Änderungsantrag    30

Vorschlag für einen Beschluss

Anhang III – Buchstabe B – Nummer 2 – Unterabsatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Russland

entfällt

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Eduard Kukan

2.12.2016

Prüfung im Ausschuss

9.2.2017

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

8

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Lars Adaktusson, Francisco Assis, Bas Belder, Goffredo Maria Bettini, Victor Boştinaru, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, Ryszard Antoni Legutko, Arne Lietz, Sabine Lösing, Ulrike Lunacek, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, Alex Mayer, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Julia Pitera, Jozo Radoš, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, László Tőkés, Geoffrey Van Orden, Boris Zala

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Neena Gill, Marek Jurek, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Eleni Theocharous, Traian Ungureanu, Bodil Valero

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Heidi Hautala, Romana Tomc, Ivan Štefanec

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

39

+

ALDE

Iveta Grigule, Jozo Radoš, Marietje Schaake

PPE

Lars Adaktusson, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Tunne Kelam, Andrey Kovatchev, David McAllister, Francisco José Millán Mon, Ramona Nicole Mănescu, Julia Pitera, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Romana Tomc, László Tőkés, Traian Ungureanu, Ivan Štefanec, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica

S&D

Francisco Assis, Goffredo Maria Bettini, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Eugen Freund, Neena Gill, Arne Lietz, Andrejs Mamikins, Alex Mayer, Demetris Papadakis, Ioan Mircea Paşcu, Tonino Picula, Boris Zala

Verts/ALE

Klaus Buchner, Heidi Hautala, Ulrike Lunacek, Jordi Solé, Bodil Valero

8

ECR

Bas Belder, Anna Elżbieta Fotyga, Marek Jurek, Ryszard Antoni Legutko, Eleni Theocharous, Geoffrey Van Orden

EFDD

James Carver, Fabio Massimo Castaldo

4

0

ECR

Charles Tannock

GUE/NGL

Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Helmut Scholz

Erläuterungen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  enthalten

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (28.2.2017)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union
(COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Salvatore Cicu

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -Instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -Instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zu einer integrativen und nachhaltigen Entwicklung, zur Schaffung von Wohlstand und zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Die EIB wurde mit weiteren Aufgaben betraut, unter anderem im Bereich der Wirtschaftsdiplomatie der EU. Um diesbezüglich Ergebnisse liefern zu können, benötigt die EIB ausreichende Finanzmittel. Der Erfolg des Garantiefonds im Rahmen des Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern erlaubt es der EIB, konkrete Ergebnisse zu liefern, und ermöglicht Effekte auf EU-Ebene durch solide Projekte in Drittländern, und zwar bei minimaler Belastung des EU-Haushalts. Angesichts der steigenden Anforderungen an die EIB in ihrer Funktion als Finanzierungseinrichtung der EU ist es wichtig, dieses erfolgreiche Instrument weiter auszubauen; zudem sollte die Kommission der EIB zum Zeitpunkt des nächsten Legislativvorschlags für den Zeitraum 2021–2028 vermehrt Haushaltsmittel für den Garantiefonds bereitstellen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen der Migration strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 32 300 000 000 EUR erhöht werden, und zwar durch Aktivierung des zusätzlichen fakultativen Betrags von 3 000 000 000 EUR. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten vorgesehen werden.

(9)  Damit es möglich ist, im Rahmen des Außenmandats auf mögliche künftige Herausforderungen und Prioritäten der Europäischen Union zu reagieren und grundlegende Ursachen der Migration strategisch zu bekämpfen, sollte die Obergrenze für EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie auf 38 500 000 000 EUR erhöht werden. Im Rahmen des allgemeinen Mandats sollte ein Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften in von Krisen betroffenen Gebieten vorgesehen werden.

Begründung

Der Vorschlag der Kommission würde sich unmittelbar und sofort auf andere dringliche Maßnahmen und Prioritäten der EU auswirken. De facto würde der Vorschlag eine wesentliche Einschränkung der jährlichen Tätigkeiten der EIB in der östlichen Partnerschaft, einschließlich der Ukraine, erfordern. Die jährlichen Tätigkeiten müssten im Vergleich zu den derzeitigen Volumina an jährlich vergebenen Darlehen um etwa 70 % gekürzt werden. Die vorgeschlagenen Höchstbeträge für Asien und Lateinamerika sowie Südafrika hätten eine Einschränkung der jährlichen Tätigkeiten um 50 % gegenüber den derzeitigen Volumina zur Folge.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden.

(11)  Die Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration sollte als neues Ziel des Mandats hinzugefügt werden, und jedes im Rahmen dieser neuen Zielsetzung finanzierte Projekt sollte mit Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) im Einklang stehen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Die Komplementarität und Koordinierung mit Initiativen der Union zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, auch mit EU-Förderungen für die nachhaltige Reintegration zurückgekehrter Migranten in ihren Heimatländern, sollte sichergestellt werden.

(12)  Die Komplementarität und Koordinierung mit Initiativen der Union zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, auch mit EU-Förderungen für die nachhaltige Reintegration zurückgekehrter Migranten in ihren Heimatländern, sollte sichergestellt werden. Die EIB sollte daher eng mit dem EAD zusammenarbeiten und erforderlichenfalls auch einschlägige internationale Organisationen wie die IOM oder das UNHCR einbeziehen können.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu erhöhen, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern gemäß den im Rahmen ihrer Klimastrategie eingegangenen Verpflichtungen bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

Begründung

Im Rahmen ihrer Ende 2015 angenommenen Klimastrategie verpflichtete sich die EIB, den Anteil an Klimaschutzprojekten in Entwicklungsländern bis Ende 2020 auf 35 % zu steigern. Diese Zusage sollte auch im Außenmandat der EIB zum Ausdruck kommen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften entwickeln und anwenden. Daher sollte in den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten eine Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration aufgenommen werden.

(15)  Die EIB sollte in ihrem Rahmen für die Ergebnismessung eine Reihe von Indikatoren für Vorhaben des öffentlichen und des privaten Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften entwickeln und anwenden, einschließlich Indikatoren, anhand derer gemessen werden kann, inwieweit mit einem Vorhaben ein Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung und zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen von Migration geleistet wird und inwieweit die Zivilgesellschaften der Aufnahmegemeinschaften in das Vorhaben einbezogen werden. In den an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten jährlichen Bericht der Kommission über die EIB-Finanzierungstätigkeiten sollte eine Bewertung dessen aufgenommen werden, inwieweit die EIB-Finanzierungen diesen Faktoren Rechnung tragen, wobei vollständige Rechenschaftspflicht und Transparenz sicherzustellen ist. Die EIB sollte Informationen leichter zugänglich machen, und zwar nicht nur für das Europäische Parlament und andere Organe, sondern auch für die Öffentlichkeit, insbesondere im Hinblick auf das System für die Auftrags- und Unterauftragsvergabe und die Finanzdaten der von der EIB finanzierten Vorhaben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen.

(16)  Die Obergrenze für eine Mittelumschichtung zwischen den Regionen durch die EIB im Zuge des Mandats sollte ausschließlich im Zusammenhang mit der Bewältigung von Not- und Krisensituationen während der Mandatsperiode, die als außenpolitische Prioritäten der EU anerkannt sind, von 10 % auf 20 % angehoben werden. Die EIB sollte das Europäische Parlament von jedem Beschluss über eine Mittelumschichtung in Form einer entsprechenden Begründung und einer Folgenabschätzung in Kenntnis setzen. Das Privatsektormandat in Höhe von 2 300 000 000 EUR sowie der Betrag von 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors können nicht umgeschichtet werden, da sie der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration dienen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Listen der förderfähigen Regionen und Länder und der potenziell förderfähigen Regionen und Länder sollten angepasst werden, um Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität (Brunei, Island, Israel, Singapur, Chile und Südkorea) auszuschließen. Des Weiteren sollte Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder (in Anhang II des Beschlusses) aufgenommen werden.

(17)  Die Listen der förderfähigen Regionen und Länder und der potenziell förderfähigen Regionen und Länder sollten so gestaltet sein, dass eine größtmögliche Auswirkung auf die Entwicklung erzielt wird, und angepasst werden, um Länder mit hohem Einkommen und hoher Bonität (Brunei, Island, Israel, Singapur, Chile und Südkorea) auszuschließen. Des Weiteren sollte Iran in die Liste der potenziell förderfähigen Regionen und Länder (in Anhang II des Beschlusses) aufgenommen werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  Der Europäische Rat hob die Schlüsselrolle der EIB bei den Außenwirtschaftsbeziehungen der EU hervor und forderte dieselbe bei seiner Tagung vom 20. und 21. März 2014 dazu auf, „weiterhin zur Stärkung der Internationalisierung und der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen beizutragen“. Der Zugang zu Finanzmitteln stellt eine der dringlichsten Herausforderungen für KMU dar. Daher ist eine Strategie der EIB erforderlich, damit der Zugang der KMU zu Finanzmitteln ausgebaut und erleichtert wird, unter anderem durch Handelsförderungsprogramme und Initiativen wie das europäische Progress-Mikrofinanzierungsinstrument und die neuen Fazilitäten für die Finanzierung der Handelstätigkeiten von KMU in Europa. Zusätzlich sollten im Rahmen der Strategie für KMU und Kleinstunternehmen vorausschauendere Anforderungen für zwischengeschaltete Banken, die EIB-Mittel bereitstellen, festgelegt und die Abschätzungen der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf lokaler Ebene der über Finanzintermediäre vergebenen Darlehen der EIB noch transparenter gemacht werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17b)  Bei der Verwirklichung der quantitativen Ziele der EIB für Klimaschutzmaßnahmen werden gute Fortschritte erzielt. Die EIB hat zugesagt, einen noch stärkeren Schwerpunkt auf Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern zu legen und diese bis 2020 auf bis zu 35 % zu erhöhen. Damit die EIB dieses Ziel verwirklichen kann, müssen im Rahmen der regionalen Höchstbeträge ausreichend Finanzmittel bereitgestellt werden, da die EIB andernfalls ihre Tätigkeiten in Asien und Lateinamerika – in Regionen also, in denen sie bei der Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen traditionell sehr aktiv ist – einschränken muss.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 32 300 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

(1)  Die Obergrenze der EIB-Finanzierungen im Rahmen der EU-Garantie während des Zeitraums 2014 bis 2020 darf 38 500 000 000 EUR nicht überschreiten. Zunächst für Finanzierungen vorgesehene, jedoch später annullierte Beträge werden bei dieser Obergrenze nicht berücksichtigt.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  einem Höchstbetrag von 30 000 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 1 400 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften vorgesehen werden.

a)  einem Höchstbetrag von 36 200 000 000 EUR im Rahmen eines allgemeinen Mandats, von dem bis zu 2 500 000 000 EUR für Vorhaben des öffentlichen Sektors zugunsten von Flüchtlingen und deren Aufnahmegemeinschaften sowie zur Bekämpfung der grundlegenden Ursachen von Migration vorgesehen werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor in Empfängerländern durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a zu stärken. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU erarbeitet und verwaltet die EIB angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Empfänger;

Um sicherzustellen, dass durch die Investitionen in den Privatsektor die Entwicklung so weit wie möglich vorangebracht wird, bemüht sich die EIB, den lokalen Privatsektor zu stärken, und trägt dazu bei, durch Förderung der Investitionen auf lokaler Ebene gemäß Absatz 1 Buchstabe a günstige Bedingungen für private Unternehmen und Investitionen in Empfängerländern zu schaffen. Im Rahmen der EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 aufgeführten allgemeinen Ziele wird auch eine stärkere Unterstützung für Investitionsvorhaben von in der Union ansässigen KMU angestrebt. Die EIB-Finanzierungen tragen dazu bei, den Marktzugang für KMU aus Drittländern, die Partnerländer der Union sind, und deren Integration in die globalen Wertschöpfungsketten zu erleichtern, und leisten weiterhin einen Beitrag dazu, die Internationalisierung und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen aus der Union zu stärken. Zur wirksamen Überwachung der Verwendung von Mitteln zugunsten der betreffenden KMU erarbeitet und verwaltet die EIB angemessene vertragliche Bestimmungen über Standards für die Berichterstattung seitens der Finanzintermediäre sowie der Empfänger. Die EIB ist bemüht, zu ermitteln, welche Hürden für KMU beim Zugang zu Finanzmitteln bestehen, und sorgt dafür, dass diese beseitigt werden.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ba)  Artikel 3 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.“

„(6)  EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Energieeffizienzmaßnahmen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&from=de)

Begründung

Die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung sollte nicht durch die EU-Garantie abgedeckt werden, da es sich hierbei um eine Subvention für fossile Brennstoffe handelt. Mit dem Beschluss sollten die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. Mai 2013 umgesetzt und umwelt- oder wirtschaftsschädigende Subventionen, einschließlich Subventionen für fossile Brennstoffe, schrittweise abgeschafft werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die EIB-Tätigkeiten sollten u. a. konkrete Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung der Finanzierung von Vorhaben, die der Verwirklichung der Klimaschutzziele der Union abträglich sind, sowie eine verstärkte Förderung von erneuerbaren Energiequellen und von Energieeffizienz umfassen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten. EIB-Finanzierungen dienen insbesondere der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Infrastruktur und entsprechenden Dienstleistungen zur Bewältigung eines Zustroms von Migranten und zur Erhöhung der Beschäftigungsmöglichkeiten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen.

EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben, die grundlegende Ursachen der Migration bekämpfen und in den Empfängerländern zur langfristigen wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit beitragen und eine nachhaltige Entwicklung gewährleisten, unter anderem indem mehr humanitäre Maßnahmen ergriffen und die Errichtung von Infrastruktur sowie die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert werden, wobei gleichzeitig die Einhaltung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen ist. EIB-Finanzierungen dienen insbesondere der Deckung eines erhöhten Bedarfs an Infrastruktur, Transportdiensten und Energie sowie Zugang zu Energie und Telekommunikation, um die wirtschaftliche Integration zu fördern und es Flüchtlingen zu ermöglichen, Eigenständigkeit zu erlangen – wobei die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte, insbesondere der Arbeitnehmerrechte und der sozialen Rechte sowie der Rechtsstaatlichkeit, sicherzustellen ist –, da Projekte in diesen Bereichen wesentlich dazu beitragen, das Potenzial des Handels zu erhöhen, und bei der Internationalisierung von KMU – zumal in geografisch benachteiligten Regionen – eine Hebelwirkung entfalten können, aber auch dazu beitragen, dass das Potenzial u. a. der Sektoren Landwirtschaft, grüne Technologien und Forschung und Innovation sowie im Bereich der Eigentumsrechte genutzt wird, und humanitäre Maßnahmen stärken und der Schaffung von menschenwürdigen Arbeitsplätzen sowie von Bildungsangeboten in Aufnahme- und Flüchtlingsgemeinschaften förderlich sind.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentliche Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.“;

b)  den öffentlichen Sektor, einschließlich Gemeinden und öffentliche Stellen, in den Bereichen Infrastruktur und Dienstleistungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gesundheitsversorgung und besonderen Einrichtungen für Kinder, Sanitärdienstleistungen und Schulbildung, um dem deutlich gestiegenen Bedarf zu begegnen.“;

Begründung

Zu den wichtigsten Bedürfnissen von Kindern und deren Familien, die sich in einer Migrationssituation befinden, zählen ärztliche Versorgung – insbesondere für die Kinder –, die wirksame Vermeidung von Krankheiten durch eine ausreichende sanitäre Versorgung und Angebote im Bereich Schulbildung.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(8a)  Programme, die KMU in Drittländern betreffen, sollten dazu dienen, ihnen die Eingliederung in die weltweiten Lieferketten zu ermöglichen, während insbesondere in der östlichen und südlichen Nachbarschaft mit derartigen EIB-Programmen darauf abgezielt werden sollte, dass sich KMU an den Wertschöpfungsketten in Europa beteiligen können.“

Änderungsantrag    20

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 8 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb)  Es wird folgender Absatz eingefügt:

 

„(8b)  Die EIB stellt sicher, dass Unternehmen, die an von der EIB kofinanzierten Vorhaben beteiligt sind, die Grundsätze des gleichen Entgelts, der Lohntransparenz und der Gleichstellung der Geschlechter im Sinne der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a befolgen und dass bei Beschlüssen der EIB über die Finanzierung von Vorhaben berücksichtigt wird, welche Maßnahmen die Bewerberunternehmen im Bereich der sozialen Verantwortung von Unternehmen ergriffen haben.

 

______________

 

1a Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S.23).“

Änderungsantrag    21

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abzielen;

b)  Die EIB entwickelt Indikatoren für Vorhaben, die auf die strategische Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration abzielen, wobei sie die Interessenträger und die Zivilgesellschaft eingehend und regelmäßig konsultiert und mit ihnen zusammenarbeitet;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe c

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)  Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union unter Berücksichtigung der in Artikel 5 genannten regionalen technischen operativen Leitlinien enthalten;“

„c)  Bewertung des Beitrags der EIB-Finanzierungen zur Verwirklichung der außenpolitischen und strategischen Ziele der Union sowie deren Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

 

Die Kommission schafft in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) einen Rahmen und ein methodisches Verfahren für die jährliche Berichterstattung der EIB über ihre durch die Gemeinschaftsgarantie abgedeckten Tätigkeiten und über die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze, die gemäß Artikel 21 EUV für das auswärtige Handeln der Union gelten. Mit dieser Berichterstattung soll in erster Linie überwacht werden, ob die EIB ihre Verpflichtungen aus dem EUV und die Bestimmungen im Sinne des Artikels 21, einschließlich der Achtung und Förderung der Menschenrechte, der Beseitigung von Armut und der Bewältigung von Umweltrisiken, einhält.

 

Diese Methode wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses von der Kommission und dem EAD ausgearbeitet und knüpft – wie in dem Strategischen Rahmen und dem Aktionsplan der EU für Menschenrechte gefordert – an die Berichterstattung über die Einhaltung der Menschenrechte durch die EIB an.

 

Auf der Grundlage der jährlichen Berichterstattung der EIB arbeitet die Kommission jedes Jahr für das Europäische Parlament eine eigene Bewertung der von der EIB zur Verfügung gestellten Informationen aus und schlägt etwaige Änderungen der Maßnahmen und Verfahren der EIB vor, die von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Standpunkts des Parlaments angenommen werden. Etwaige Empfehlungen der Kommission und des Parlaments zu möglichen Verbesserungen der Berichterstattung der EIB in dieser Hinsicht fließen in die Aktualisierung der regionalen technischen operativen Leitlinien ein.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/HTML/?uri=CELEX:32014D0466&from=de)

Begründung

Das Hauptanliegen im Zusammenhang mit der Darlehenstätigkeit der EIB außerhalb der EU ist weiterhin die Umsetzung der im Außenmandat festgelegten Bestimmungen vor Ort. In dieser Hinsicht wäre die Einrichtung eines Mechanismus zur Bewertung der Einhaltung von Artikel 21 EUV von grundlegender Bedeutung, damit die EIB für die Prüfung der möglichen Auswirkungen der von ihr geförderten Tätigkeiten auf die Menschenrechte, die Bekämpfung der Armut und die Umwelt wirksame Verfahren zur Sorgfaltsprüfung einrichtet und umsetzt.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

5a.  Artikel 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„(2)  Für die Zwecke der Berichterstattung der Kommission gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen.“

„(2) Für die Zwecke der Berichterstattung der Kommission gemäß Absatz 1 legt die EIB der Kommission jährliche Berichte über die im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten EIB-Finanzierungen vor, einschließlich aller Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Bericht gemäß Absatz 1 auszuarbeiten. Die EIB kann der Kommission darüber hinaus zusätzliche Informationen bereitstellen, die es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglichen, sich ein vollständiges Bild von den auswärtigen Tätigkeiten der EIB zu machen. Auf der Grundlage der jährlichen Berichte kann das Europäische Parlament Empfehlungen zu den laufenden Projekten an die EIB richten.“

Änderungsantrag    24

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 20

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

Zur Stärkung der parlamentarischen Kontrolle wird die Leitungsstruktur der EIB entsprechend der gestärkten Leitungsstruktur des Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) umgestaltet. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2017 Informationen über die Umsetzung dieser Umgestaltung vor. Zudem setzt die EIB das Europäische Parlament von ihren Beschlüssen über Investition in Kenntnis, legt Folgenabschätzungen darüber vor, inwiefern geplante Vorhaben mit den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung und dem Übereinkommen von Paris im Einklang stehen, und veröffentlicht Berichte über sämtliche finanzierte Projekte, die Ergebnisse interner Nachforschungen, die Auswahl, Überwachung und Bewertung ihrer Tätigkeiten und Programme auf der Grundlage eindeutiger und messbarer Indikatoren und die Methodik und die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertungen sowie Ex-post-Berichte für jedes der finanzierten Projekte, wobei sie die Vertraulichkeit von Geschäftsdaten im Zusammenhang mit Privatsektorfinanzierungen berücksichtigt, insbesondere was die Gründe für die Ablehnung eingereichter Projekte betrifft .

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2021 einen abschließenden Evaluierungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses vor.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Salvatore Cicu

12.10.2016

Prüfung im Ausschuss

24.1.2017

 

 

 

Datum der Annahme

28.2.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Campbell Bannerman, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Christofer Fjellner, Karoline Graswander-Hainz, Heidi Hautala, Bernd Lange, David Martin, Emmanuel Maurel, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Artis Pabriks, Franck Proust, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Joachim Starbatty, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula, Iuliu Winkler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Reimer Böge, Klaus Buchner, Sergio Gutiérrez Prieto, Sander Loones, Georg Mayer, Fernando Ruas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Pedro Silva Pereira

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jean-François Jalkh, Joëlle Mélin

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

29

+

ALDE

Schaake Marietje, Takkula Hannu

ECR

Campbell Bannerman David, Loones Sander, McClarkin Emma, Starbatty Joachim

EFDD

Beghin Tiziana

PPE

Andrikienė Laima Liucija, Böge Reimer, Caspary Daniel, Cicu Salvatore, Fjellner Christofer, Pabriks Artis, Proust Franck, Ruas Fernando, Salafranca Sánchez-Neyra José Ignacio, Saïfi Tokia, Szejnfeld Adam, Winkler Iuliu

S&D

Arena Maria, Graswander-Hainz Karoline, Gutiérrez Prieto Sergio, Lange Bernd, Martin David, Maurel Emmanuel, Moisă Sorin, Schuster Joachim, Silva Pereira Pedro

VERTS/ALE

Buchner Klaus

4

ENF

Jalkh Jean-François, Mayer Georg, Mélin Joëlle

GUE/NGL

Mineur Anne-Marie

2

0

GUE/NGL

Scholz Helmut

VERTS/ALE

Hautala Heidi

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (21.3.2017)

für den Haushaltsausschuss

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU über eine Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union
(COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Aldo Patriciello

KURZE BEGRÜNDUNG

Kontext

Die Europäische Investitionsbank (EIB) ist die Finanzierungseinrichtung der EU, die durch die Finanzierung von Projekten, die die politischen Ziele der EU unterstützen, zur Integration, zur Entwicklung und zum Zusammenhalt in Europa beiträgt. Zwar sind die meisten von der EIB finanzierten Vorhaben auf EU-Ebene angesiedelt, jedoch führt die EIB auch Tätigkeiten außerhalb der Union aus. Die EU hat der EIB eine Reihe von Mandaten erteilt, um bestimmte Darlehenstätigkeiten im Rahmen einer EU-Haushaltsgarantie für den Zeitraum 2014–2020 auszuführen. Hierzu zählt das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, das die Finanzierungen der EIB außerhalb der Union abdeckt.

Der Verfasser der Stellungnahme erkennt an, dass die EU als globaler Akteur eine Vorreiterrolle bei der Bekämpfung des Klimawandels spielen sollte. Darüber hinaus stellt er fest, dass die EIB den Klimaschutz zu einer ihrer obersten Prioritäten gemacht und unter den internationalen Finanzierungseinrichtungen eine führende Stellung in diesem Bereich eingenommen hat, indem sie diese umweltpolitischen Prioritäten in ihre Tätigkeiten und Maßnahmen in und außerhalb der EU aufgenommen hat.

Im Zeitraum 2010–2014 stellte die EIB mehr als 90 Mrd. EUR für Klimaschutzprojekte bereit und wurde somit zu einem der größten Geber für Klimaschutz weltweit.

Finanzierung von Klimaschutzprojekten durch die EIB

Im Anschluss an die Halbzeitüberprüfung des derzeitigen Mandats, in deren Rahmen die Erfahrungen aus den Jahren 2014–2016 berücksichtigt wurden, begrüßt der Verfasser der Stellungnahme den Legislativvorschlag, der am 14. September 2016 von der Kommission angenommen wurde.

Im neuen Vorschlag, der auf vergangenen Erfolgen und Herausforderungen aufbaut, wird auf das unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris verwiesen, mit dessen Unterzeichnung Regierungen vereinbart haben, den weltweiten Temperaturanstieg gegenüber dem vorindustriellen Niveau deutlich unter 2 °C zu halten und zu diesem Zweck eine rasche Senkung der Treibhausgasemissionen durch die besten verfügbaren Techniken anzustreben.

Durch die Anerkennung des Übereinkommens als Meilenstein auf dem Weg hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft weltweit unterstützt der Verfasser der Stellungnahme demnach alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele und Tätigkeiten des EIB-Außenmandats, einschließlich des neuen horizontalen übergeordneten Ziels der Bekämpfung grundlegender Ursachen der Migration, das erst kürzlich hinzugefügt wurde, weitgehend an die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung anzupassen. Solche Maßnahmen könnten unmittelbar zur Verwirklichung einiger dieser Ziele beitragen, zu denen der Zugang zu Trinkwasser und sanitären Einrichtungen, erschwingliche und erneuerbare Energie, Industrialisierung, Innovationen und Infrastruktur, nachhaltige Städte und Gemeinden, Klimaschutz, gute Arbeitsplätze und wirtschaftliches Wachstum zählen.

Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag, und zwar insbesondere im Hinblick auf das Ziel der EIB, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

Darüber hinaus unterstützt der Verfasser die Tatsache, dass in dem Vorschlag folgende wichtige Elemente festgelegt sind:

  Trotz der sehr unterschiedlichen Situationen in einzelnen Ländern weltweit sollten die EIB-Finanzierungen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel unterstützen, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch die Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr oder durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

  Obwohl die EIB die erste internationale Finanzierungseinrichtung ist, die bei ihrer Bewertung von Vorhaben den Kosten der CO2-Emissionen systematisch Rechnung trägt, sollten zur Beurteilung der Förderfähigkeit von Klimaschutzprojekten die Kriterien herangezogen werden, die im Rahmen der 2015 aktualisierten EIB-Strategie hinsichtlich des Klimawandels definiert sind. Auf der Grundlage der von der EIB entwickelten Methoden zur Bewertung der Treibhausgasemissionen und der Emissionsabweichungen von Projekten wird eine Analyse der Bilanz der CO2-Emissionen in das Verfahren zur Abschätzung der Umweltfolgen aufgenommen und ermittelt, ob die Energieeffizienz durch die Projektvorschläge tatsächlich optimiert wird.

  In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum (2014–2020) sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen sollte.

  Die EIB sollte in ihrem Beitrag zu Klimaschutzprojekten die auf eine Anpassung an den Klimawandel ausgerichteten Elemente ausweiten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Haushaltsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und -Instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

(2)  Ein neuer ergebnisorientierter Partnerschaftsrahmen für die Zusammenarbeit mit Drittländern sollte unter Berücksichtigung aller Unionspolitiken und instrumente entwickelt werden. Als Teil dieses neuen Partnerschaftsrahmens sollte die Investitionsoffensive für Drittländer (External Investment Plan, im Folgenden „EIP“) geschaffen werden, um Investitionen in Regionen außerhalb der Union zu fördern und dabei gleichzeitig einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele für eine nachhaltige Entwicklung zu leisten. Auch die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung, das unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris und die Ziele der anderen Finanzinstrumente für Außenmaßnahmen sollten im Rahmen der Offensive verwirklicht werden.

Begründung

Mit der Unterzeichnung des Übereinkommens von Paris haben Regierungen vereinbart, den weltweiten Temperaturanstieg gegenüber dem vorindustriellen Niveau deutlich unter 2 °C zu halten und zu diesem Zweck eine rasche Senkung der Treibhausgasemissionen durch die besten verfügbaren Techniken anzustreben. Sie haben sich ferner dazu verpflichtet, die Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen um die Anpassung an den Klimawandel zu unterstützen.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern.

(13)  Im Einklang mit dem unter dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen4 geschlossenen Übereinkommen von Paris sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Niveau der klimarelevanten Ausgaben im Rahmen des Außenmandats zu halten, um den Anteil der klimarelevanten Investitionen in den Entwicklungsländern bis 2020 von 25 % auf 35 % zu steigern. Darüber hinaus sollte die EIB die Finanzierung von Projekten einstellen, die keinen Beitrag zu den Klimazielen der EU und dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft leisten.

_________________

_________________

4 Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

4 Verordnung (EU) 2016/590 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2016 über die Unterzeichnung des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 1).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe b b (neu)

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 6

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(bb)  Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Gewinnung von Gas und dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union, sowie Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen.“

„6. EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten allgemeinen Ziele werden eingesetzt zur Unterstützung von Investitionsvorhaben vorwiegend in den Bereichen Verkehr, Energie, Umweltinfrastruktur, Informations- und Kommunikationstechnologie, Gesundheits- und Bildungswesen. Darin eingeschlossen sind Erzeugung und Einbindung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Umgestaltung von Energiesystemen zur Ermöglichung des Übergangs zu Technologien und Brennstoffen mit geringerem Kohlenstoff-Ausstoß, nachhaltige Energieversorgungssicherheit und Energieinfrastrukturen, unter anderem für die Elektrifizierung ländlicher Gebiete, Umweltinfrastruktur, wie beispielsweise Wasser- und Sanitärversorgung und grüne Infrastruktur, Telekommunikations- und Breitbandnetzinfrastrukturen. EIB-Finanzierungen sind so ausgestaltet, dass sie weder zur Erzeugung neuer Energie auf der Basis von Kohle beitragen noch die Kohleabhängigkeit erhöhen.“

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1488461953197&uri=CELEX:02014D0466-20160926)

Begründung

Anpassung der Bedingungen der EIB-Finanzierungen im Energiebereich an den Standpunkt des Parlaments zur ETS-Unterstützung für die Modernisierung des Energiesektors. Die Finanzierung von Projekten zur Gewinnung von Gas und zu dessen Beförderung zum Energiemarkt der Union sollten nicht in den Anwendungsbereich eines Instruments fallen, das darauf abzielt, die grundlegenden Ursachen der Migration zu bekämpfen, indem es zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung beiträgt.

Amendment    4

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele unterstützen Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen, insbesondere durch Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr, oder durch Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen.

Durch die Anerkennung des Klimawandels als größte globale Herausforderung unserer Zeit und um zu vermeiden, dass die bislang bei der Steigerung des Wohlstands erzielten Fortschritte, insbesondere in den ärmsten Regionen der Welt, in schwerwiegender Weise durch die Klimarisiken untergraben werden, unterstützen die EIB-Finanzierungen zur Förderung der in Absatz 1 Buchstabe c aufgeführten allgemeinen Ziele Investitionsvorhaben im Bereich der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an den Klimawandel, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des in seinem Rahmen geschlossenen Übereinkommens von Paris beitragen. Die Verwirklichung dieser ehrgeizigen Ziele wird insbesondere durch die Vermeidung oder Reduzierung der Treibhausgasemissionen in den Bereichen erneuerbare Energien, Energieeffizienz und nachhaltiger Verkehr oder durch die Stärkung der Widerstandsfähigkeit gegenüber den negativen Auswirkungen des Klimawandels auf gefährdete Länder, Sektoren und Bevölkerungsgruppen in Angriff genommen.

Begründung

Eines der größten Hindernisse bei der Bekämpfung des Klimawandels besteht darin, die für diesen Übergang erforderlichen Investitionen zu ermöglichen, insbesondere in den ärmsten Regionen der Welt. Es ist von großer Bedeutung, innovative Lösungen im Bereich der Klimaschutzfinanzierung zu entwickeln, indem Marktdefizite behoben und die Chancen genutzt werden, private Mittel zu beschaffen, auch auf den Kapitalmärkten.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, das gegenwärtig hohe Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, wobei das Mindestvolumen dieser Tätigkeiten mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen ausmachen muss.

In dem vom Beschluss abgedeckten Zeitraum sollte die EIB bestrebt sein, ein hohes Volumen klimarelevanter Finanzierungen zu halten, das mindestens 25 % sämtlicher EIB-Finanzierungen außerhalb der Union ausmachen muss, wobei diese Zielvorgabe bis 2020 allmählich auf mindestens 35 % erhöht wird.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 – Buchstabe c

Beschluss Nr. 466/2014/EU

Artikel 3 – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„7a.  Bei allen Tätigkeiten, die im Rahmen des EIB-Mandats für die Darlehenstätigkeit in Drittländern durchgeführt werden, werden klimapolitische Erwägungen in angemessener Weise berücksichtigt, um sicherzustellen, dass – wann immer möglich und machbar – Fortschritte erzielt werden. Trotz der hohen Darlehensvolumen und der großen sektoralen Bandbreite der finanzierten Projekte werden weitere Anstrengungen unternommen, um die Wirksamkeit der Umweltmaßnahmen und der Instrumente der EIB für die systematische Berücksichtigung von Umweltbelangen zu verbessern, insbesondere durch die allgemeine Ausweitung – im Rahmen des Möglichen – der Abdeckung sektorspezifischer Strategien und die Weiterentwicklung der Bewertung der Klimarisiken und der Gefährdung.“

Begründung

Die Einbeziehung von klimapolitischen Erwägungen in alle Standards, Methoden und Verfahren der EIB wird dazu beitragen, die ökologischen Folgewirkungen der EIB-Finanzierungstätigkeiten zu stärken.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Aldo Patriciello

13.10.2016

Prüfung im Ausschuss

27.2.2017

 

 

 

Datum der Annahme

21.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

54

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Gesine Meissner, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Estefanía Torres Martínez, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Guillaume Balas, Nicola Caputo, Carlos Zorrinho, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Jan Keller, Arne Lietz, Stefano Maullu

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

54

+

ALDE

Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Gesine Meissner, Frédérique Ries, Nils Torvalds

ECR

Julie Girling, Urszula Krupa

EFDD

Piernicola Pedicini

ENF

Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn

GUE/NGL

Stefan Eck, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez

NI

Zoltán Balczó

EPP

Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, György Hölvényi, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Stefano Maullu, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean

S&D

Guillaume Balas, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jan Keller, Arne Lietz, Susanne Melior, Pavel Poc, Damiano Zoffoli, Carlos Zorrinho

Verts//ALE

Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Michèle Rivasi, Davor Škrlec

1

-

EFDD

Julia Reid

0

0

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Garantieleistung der Europäischen Union für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Finanzierungen zur Unterstützung von Investitionsvorhaben außerhalb der Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0583 – C8-0376/2016 – 2016/0275(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

14.9.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

6.10.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

6.10.2016

DEVE

6.10.2016

INTA

6.10.2016

ECON

6.10.2016

 

ENVI

6.10.2016

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

12.10.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Eider Gardiazabal Rubial

10.10.2016

 

 

 

Datum der Annahme

27.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis, Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Ingeborg Gräßle, Iris Hoffmann, Monika Hohlmeier, Bernd Kölmel, Zbigniew Kuźmiuk, Clare Moody, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Paul Rübig, Patricija Šulin, Eleftherios Synadinos, Inese Vaidere, Tiemo Wölken, Stanisław Żółtek

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nicola Caputo, Heidi Hautala, Ivana Maletić, Marco Valli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Iratxe García Pérez, Ramón Jáuregui Atondo, Luigi Morgano, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Fernando Ruas, Ramón Luis Valcárcel Siso

Datum der Einreichung

31.3.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

28

+

ALDE

Nedzhmi Ali, Jean Arthuis

ECR

Zbigniew Kuźmiuk, Bernd Kölmel

PPE

Reimer Böge, Lefteris Christoforou, Ingeborg Gräßle, Monika Hohlmeier, Ivana Maletić, Siegfried Mureşan, Jan Olbrycht, Fernando Ruas, Paul Rübig, Inese Vaidere, Ramón Luis Valcárcel Siso, Patricija Šulin

S&D

Nicola Caputo, Iratxe García Pérez, Eider Gardiazabal Rubial, Jens Geier, Iris Hoffmann, Ramón Jáuregui Atondo, Arndt Kohn, Clare Moody, Luigi Morgano, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Tiemo Wölken

Verts/ALE

Heidi Hautala

3

-

EFDD

Marco Valli

ENF

Stanisław Żółtek

NI

Eleftherios Synadinos

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung