BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener

3.4.2017 - (2015/2085(INL))

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Joëlle Bergeron
(Initiative gemäß Artikel 46 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2015/2085(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0152/2017
Eingereichte Texte :
A8-0152/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener

(2015/2085(INL))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 225 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 67 Absatz 4 und Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 3, in dem jedem Menschen das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit garantiert wird, und auf Artikel 21 über die Nichtdiskriminierung,

–  unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu dem Thema „Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen“[1],

–  unter Hinweis auf die vom Wissenschaftlichen Dienst des Europäischen Parlaments im September 2016 ausgearbeitete Bewertung des europäischen Mehrwerts (PE 581.388),

–  unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen („Haager Übereinkommen“),

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarats vom 23. Februar 1999 über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen („Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarats“),

–  unter Hinweis auf die Empfehlung Nr. CM/Rec(2009)11 des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Dezember 2009 über die Grundsätze betreffend Vorsorgevollmachten und geplante Richtlinien zur Geschäftsunfähigkeit („Empfehlung Nr. CM/Rec(2009)11 des Ministerkomitees des Europarats“),

–  gestützt auf die Artikel 46 und 52 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8‑0152/2017),

A.  in der Erwägung, dass die EU unbedingt mehr Nähe zu ihren Bürgern an den Tag legen und sich mit Themen beschäftigen muss, die die Bürger unmittelbar betreffen, wobei die Grundrechte ohne jedwede Diskriminierung oder Ausgrenzung zu achten sind;

B.  in der Erwägung, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener, die von ihrer Freizügigkeit in der Union Gebrauch machen, ein transnationales Thema ist, das folglich alle Mitgliedstaaten betrifft; in der Erwägung, dass an dieser Angelegenheit deutlich wird, dass die EU und ihr Parlament eine wichtige Rolle übernehmen sollten, wenn es gilt, auf die Probleme und Schwierigkeiten, auf die die Unionsbürger bei der Durchsetzung ihrer Rechte stoßen, zu reagieren, insbesondere bei transnationalen Sachverhalten;

C.  in der Erwägung, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener eng mit der Achtung der Menschenrechte verbunden ist; in der Erwägung, dass alle schutzbedürftigen Erwachsenen nicht nur als passive Empfänger von Pflege und Zuwendung, sondern wie alle Unionsbürger als Inhaber von Rechten und als fähig angesehen werden sollten, im Rahmen ihrer Fähigkeiten freie, selbstbestimmte und bewusste Entscheidungen zu treffen;

D.  in der Erwägung, dass das Recht auf Personenfreizügigkeit durch die Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen und die unterschiedlichen Regelungen ihres Rechtsschutzes nicht eingeschränkt werden darf;

E.  in der Erwägung, dass es im Zuge des demografischen Wandels und der Verlängerung der Lebenserwartung immer mehr ältere Menschen gibt, die aufgrund altersbedingter Krankheiten nicht in der Lage sind, selbst für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen; in der Erwägung, dass es auch andere und altersunabhängige Umstände, beispielsweise geistige oder körperliche Behinderungen – die zudem auch angeboren sein können –, gibt, durch die die Fähigkeit von Erwachsenen, ihre Interessen zu vertreten, beeinträchtigt sein kann;

F.  in der Erwägung, dass Auswanderer und Rentner, darunter schutzbedürftige Personen und solche, die schutzbedürftig werden könnten, immer häufiger in einen anderen Mitgliedstaat ziehen, was zu Problemen geführt hat;

G.  in der Erwägung, dass zwischen den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auf den Gebieten der gerichtlichen Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Erwachsenen Unterschiede bestehen; in der Erwägung, dass durch die Vielfalt der anzuwendenden Gesetze und der zuständigen Gerichte die Rechte schutzbedürftiger Erwachsener, sich in einem Mitgliedstaat ihrer Wahl frei zu bewegen und dort zu wohnen, sowie der angemessene Schutz ihres Vermögens, sollte es auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sein, beeinträchtigt werden können;

H.  in der Erwägung, dass auch in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten in Bezug auf Schutzmaßnahmen nach wie vor Unterschiede bestehen, obwohl in diesem Bereich dank der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarats über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen Fortschritte erzielt worden sind;

I.  in der Erwägung, dass die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[2] gemäß ihrem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a nicht auf die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit von natürlichen Personen anzuwenden ist;

J.  in der Erwägung, dass das Haager Übereinkommen eine Gesamtheit von Vorschriften des internationalen Privatrechts darstellt, mit deren Hilfe auf besonders geeignete Art und Weise auf transnationale Probleme im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Erwachsenen reagiert werden kann; in der Erwägung, dass dieses Übereinkommen bisher nur von wenigen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist, obwohl es schon vor längerer Zeit angenommen wurde; in der Erwägung, dass durch diese Verzögerung bei der Ratifikation des Übereinkommens der transnationale Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in der EU beeinträchtigt wird; in der Erwägung, dass daher im Interesse der Effizienz unbedingt auf EU-Ebene Maßnahmen getroffen werden müssen, damit der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in transnationalen Angelegenheiten wirklich gewahrt wird;

K.  in der Erwägung, dass ein schutzbedürftiger Erwachsener eine Person ist, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, aber aufgrund einer Beeinträchtigung oder unzureichender persönlicher Fähigkeiten nicht in der Lage ist, ihre Interessen (persönliche Angelegenheiten und/oder persönliches Vermögen) vorübergehend oder dauerhaft zu vertreten;

L.  in der Erwägung, dass die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachtet werden müssen; in der Erwägung, dass die EU und die Mitgliedstaaten ausnahmslos Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind;

M.  in der Erwägung, dass bei der Festsetzung der politischen Ziele der EU die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit sichergestellt werden muss;

N.  in der Erwägung, dass die Maßnahmen der EU zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener hauptsächlich darauf abzielen sollten, sicherzustellen, dass die Behörden der Mitgliedstaaten Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurden, weiterleiten, anerkennen und vollstrecken, insbesondere die Verbreitung und Anerkennung von Vorsorgevollmachten, und dass die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verbessert wird;

O.  in der Erwägung, dass unter „Maßnahmen zum Schutz“ insbesondere die in Artikel 3 des Haager Übereinkommens genannten Maßnahmen verstanden werden sollten;

P.  in der Erwägung, dass eine „Vorsorgevollmacht“ eine Vertretungsmacht ist, die von einem urteilsfähigen Erwachsenen entweder durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft verliehen wird und die in Kraft tritt, sobald dieser Erwachsene nicht mehr imstande ist, seine Interessen zu vertreten;

Q.  in der Erwägung, dass den Bürgern klare und präzise Informationen über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geschäftsunfähigkeit und den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener leichter zugänglich gemacht werden sollten, damit die Bürger von sich aus bewusste Entscheidungen treffen können;

R.  in der Erwägung, dass den verschiedenen betroffenen Verwaltungs- und Justizbehörden rechtzeitig Zugang zu Informationen gewährt werden sollte, die die rechtliche Lage von Erwachsenen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden oder für die eine Vorsorgevollmacht vorliegt, betreffen, da so der Schutz dieser Personen verbessert und gestärkt werden könnte;

S.  in der Erwägung, dass der rechtzeitige Zugang der betroffenen Verwaltungs- und Justizbehörden zu Informationen, die die rechtliche Lage von schutzbedürftigen Erwachsenen betreffen, erleichtert und außerdem für mehr Rechtssicherheit gesorgt werden kann, indem in allen Mitgliedstaaten Karteien oder Register angelegt werden, in denen behördliche und gerichtliche Entscheidungen erfasst werden, mit denen Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener angeordnet und, falls im innerstaatlichen Recht vorgesehen, Vorsorgevollmachten erteilt werden; in der Erwägung, dass die Vertraulichkeit dieser Karteien oder Register unbedingt gewahrt werden sollte, und zwar nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten über den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten;

T.  in der Erwägung, dass die von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffenen Schutzmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt werden sollten; in der Erwägung, dass es sich ungeachtet der vorhergehenden Erwägungen als notwendig erweisen könnte, Gründe für die Ablehnung einer Anerkennung oder Vollstreckung einer Schutzmaßnahme einzuführen; in der Erwägung, dass diese klar umrissenen Gründe, die von den zuständigen nationalen Behörden ersuchter Staaten geltend gemacht werden können, wenn sie eine von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats getroffene Schutzmaßnahme nicht anerkennen oder nicht vollstrecken wollen, auf den Schutz der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates begrenzt sein sollten;

U.  in der Erwägung, dass wirksame Mechanismen für die Anerkennung, Registrierung und Handhabung von Vorsorgevollmachten in der gesamten EU eingeführt werden könnten; in der Erwägung, dass ein EU-weit einheitlicher Vordruck für Vorsorgevollmachten erstellt werden sollte, um die Gültigkeit dieser Vollmachten in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

V.  in der Erwägung, dass EU-weit einheitliche Vordrucke eingeführt werden sollten, um die Bereitstellung von Informationen über Entscheidungen in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener sowie die Weiterleitung, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern; in der Erwägung, dass es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist, dass alle Personen, denen der Schutz der Person oder des Vermögens eines schutzbedürftigen Erwachsenen anvertraut worden ist, auf Antrag innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Zertifikat erhalten können, in dem ihre Rechtsstellung, ihr Rechtsstatus und die ihnen übertragenen Befugnisse bescheinigt werden;

W.  in der Erwägung, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auch in den anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar sein sollte, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung bedarf;

X.  in der Erwägung, dass es nützlich sein könnte, Mechanismen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten einzuführen, um die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden und die Übertragung und den Austausch von Daten bezüglich schutzbedürftiger Erwachsener zu fördern und zu vereinfachen; in der Erwägung, dass die Ernennung einer zentralen Behörde durch jeden Mitgliedstaat, wie im Haager Übereinkommen vorgesehen, diesem Ziel in geeigneter Art und Weise dienlich sein könnte;

Y.  in der Erwägung, dass bestimmte Maßnahmen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats hinsichtlich eines schutzbedürftigen Erwachsenen in Betracht gezogen werden, vor allem die Unterbringung in einer sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Einrichtung, logistische und finanzielle Auswirkungen auf diesen Mitgliedstaat haben könnten; in der Erwägung, dass es in solchen Fällen nützlich sein könnte, Mechanismen zur Zusammenarbeit der Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu schaffen, damit sich diese Behörden darüber verständigen können, inwiefern eine Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der jeweiligen Schutzmaßnahme zweckmäßig ist;

Z.  in der Erwägung, dass das Bestehen einer zentralen Behörde die Verwaltungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten nicht davon abhalten sollte, sich direkt untereinander auszutauschen, wenn ihnen dies wirksamer erscheint;

AA.  in der Erwägung, dass die Kommission seit der Annahme der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 durchaus die Möglichkeit gehabt haben sollte, ausreichend Informationen über die Durchsetzung des Haager Übereinkommens in den Mitgliedstaaten, die es ratifiziert haben, zu sammeln und den vom Parlament in dieser Entschließung geforderten Bericht zu verfassen;

1.  beglückwünscht die Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, dies umgehend nachzuholen; fordert die Kommission auf, ihr gesamtes politisches Gewicht in die Waagschale zu werfen und Druck auf den Rat und die Mitgliedstaaten auszuüben, damit das Übereinkommen bis Ende 2017 von mehr Staaten ratifiziert wird;

2.  stellt fest, dass der Vorschlag für eine Verordnung, der in den in der Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen verlangt wird, das Haager Übereinkommen nicht ersetzen, sondern stärken würde, und dass die Mitgliedstaaten durch diesen Vorschlag dazu angehalten würden, es zu ratifizieren und umzusetzen;

3.  stellt fest, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener – vor allem von Menschen mit Behinderungen – eine umfangreiche Palette konkreter und zielgerichteter Maßnahmen erforderlich macht;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schutzmaßnahmen in ausreichendem Maße an die individuelle Situation des jeweiligen schutzbedürftigen Erwachsenen angepasst werden können, sodass die zuständigen nationalen Behörden angemessene und verhältnismäßige individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen können und keinem EU-Bürger ein Rechtsanspruch verwehrt wird, wenn er noch in der Lage ist, ihn geltend zu machen; stellt fest, dass die fehlende Geschäftsfähigkeit bei den meisten Menschen mit Behinderungen der Behinderung und nicht dem Alter geschuldet ist;

5.  weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass schutzbedürftige Erwachsene nicht unbedingt aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters schutzbedürftig sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Stärkung des Rechtsschutzes und der Rechte schutzbedürftiger Erwachsener nicht nur für schutzbedürftige Erwachsene fortgeschrittenen Alters zu ergreifen, sondern auch für Erwachsene, die wegen einer schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderung schutzbedürftig sind bzw. geworden sind und deshalb nicht in der Lage sind, für die Wahrung ihrer Interessen zu sorgen; hält es zu diesem Zweck für sehr sinnvoll, Möglichkeiten des Austauschs und Vergleichs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten einzuführen und dabei von den verschiedenen Regelungen des Schutzes auszugehen;

6.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die Selbstbestimmung Erwachsener zu fördern, indem sie in ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein Gesetz über Vorsorgevollmachten aufnehmen und sich dabei an den Grundsätzen der Empfehlung Nr. CM/Rec(2009)11 des Ministerkomitees des Europarats über die Grundsätze betreffend Vorsorgevollmachten und geplante Richtlinien zur Geschäftsunfähigkeit orientieren;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, speziell auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten schutzbedürftigen Erwachsenen zu achten und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Erwachsenen aufgrund dieser Umstände nicht diskriminiert werden; fordert die Mitgliedstaaten, die Vorsorgevollmachten rechtlich anerkennen oder deren Einführung beschließen, in diesem Zusammenhang auf, in ihren Rechtssystemen keine Gebühren oder Formalitäten vorzusehen, durch die auf unvernünftige Art und Weise verhindert wird, dass benachteiligte Erwachsene ungeachtet ihrer finanziellen Lage in den Genuss einer Vorsorgevollmacht kommen können;

8.  fordert die Kommission auf, Projekte einzuleiten, fortzusetzen und zu finanzieren, in denen den Unionsbürgern die Gesetze der Mitgliedstaaten in Bezug auf schutzbedürftige Erwachsene und Schutzmaßnahmen zugunsten dieser Personen nähergebracht werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und durchzuführen, damit sich alle in ihrem Staatsgebiet aufhältigen Personen ohne großen Aufwand und hinreichend darüber informieren können, welche innerstaatlichen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Schutzes schutzbedürftiger Erwachsener gelten und welche Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können;

9.  bedauert, dass die Kommission der Aufforderung des Parlaments nicht nachgekommen ist, dem Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit einen Bericht über Probleme und bewährte Verfahren im Zusammenhang mit der praktischen Anwendung des Haager Übereinkommens vorzulegen und darin außerdem Vorschläge für Maßnahmen der Union zur Ergänzung oder Spezifizierung der Art und Weise, wie das Übereinkommen anzuwenden ist, zu unterbreiten; ist der Ansicht, dass in diesem Bericht praktische Probleme hätten geschildert werden können, auf die die Kommission beim Sammeln von Informationen über die Anwendung des Haager Übereinkommens gestoßen ist;

10.  fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. März 2018 auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Vorschlag für eine Verordnung zu unterbreiten, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu stärken sowie die automatische Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener und Vorsorgevollmachten zu verbessern;

11.  stellt fest, dass diese Empfehlungen mit den Grundrechten und dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen; betont in diesem Zusammenhang, dass unbedingt nicht nur den auf nationaler Ebene bewährten Verfahren, sondern auch den in den Kommunen und Gebietskörperschaften gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen ist;

12.  vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen für die Union hat;

13.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission, dem Rat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 71.
  • [2]    Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.  GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1.  Die Verbreitung von Informationen über Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder Gerichten zu schutzbedürftigen Erwachsenen fördern, für die Schutzmaßnahmen gemäß dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen erlassen wurden, sowie die Weiterleitung, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen erleichtern.

2.  Karteien oder Register auf nationaler Ebene anlegen, in denen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen erfasst werden, mit denen zum einen Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener angeordnet werden, und zum anderen, falls im innerstaatlichen Recht vorgesehen, Vorsorgevollmachten erteilt werden, um für Rechtssicherheit zu sorgen und dazu beizutragen, dass Informationen über die rechtliche Lage derjenigen Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden, weitergeleitet werden und die Verwaltungen und die zuständigen Gerichte rasch Zugang zu diesen Informationen erhalten.

3.  Spezielle und geeignete Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten umsetzen, die sich an den Instrumenten des Haager Übereinkommens orientieren, insbesondere das Einrichten von zentralen Behörden, die die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern und die Weiterleitung und den Austausch von Informationen über die behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf Personen, für die Schutzmaßnahmen gelten, koordinieren sollen.

4.  Sicherstellen, dass die Weitergabe von Informationen über den Schutzstatus schutzbedürftiger Erwachsener und der Zugang zu den Karteien und Registern, in denen Schutzmaßnahmen und Vorsorgevollmachten erfasst werden, durch die Mitgliedstaaten auf eine Art und Weise erfolgt, bei der die Einhaltung des Grundsatzes der Vertraulichkeit und der Vorschriften für den Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Erwachsenen uneingeschränkt gewahrt wird.

5.  Einheitliche EU-Vordrucke erstellen, um den Informationsaustausch über behördliche oder gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf schutzbedürftige Erwachsene sowie die Weiterleitung, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern. Die Kommission könnte sich dabei an Modellen für Vordrucke orientieren, die von der diplomatischen Sonderkommission der Haager Konferenz für internationales Privatrecht im Bericht über die Tagung von September und Oktober 1999 zum Schutz von Erwachsenen empfohlen werden.

6.  Anerkennen, dass alle Personen, die den Schutz der Person oder des Vermögens eines schutzbedürftigen Erwachsenen übernehmen, ein Anrecht darauf haben, dass ihnen von den zuständigen Behörden innerhalb eines angemessenen Zeitraums ein Zertifikat ausgestellt wird, in dem ihre Rechtsstellung und die ihnen übertragenen Befugnisse bescheinigt werden und das in allen Mitgliedstaaten gültig ist.

7.  Die automatische Anerkennung der von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassenen Maßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten fördern, und zwar unbeschadet der Einführung von Rechtsgarantien, die in Ausnahmefällen und im Einklang mit den Artikeln 3 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union von den ersuchten Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden können, wenn sie die Anerkennung oder Vollstreckung von Maßnahmen aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Ordnung ablehnen.

8.  Die Vollstreckung der von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffenen Schutzmaßnahmen in den anderen Mitgliedstaaten erleichtern, ohne dass es einer Vollstreckbarkeitserklärung für diese Maßnahmen bedarf.

9.  Konsultationen und Beratungen der Mitgliedstaaten fördern, wenn die Vollstreckung einer von den Behörden eines Mitgliedstaats angestrebten Entscheidung logistische und finanzielle Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben könnte, sodass sich die betroffenen Mitgliedstaaten über eine Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der jeweiligen Schutzmaßnahme verständigen können. Die Konsultationen und Beratungen sollten immer im Interesse der betroffenen schutzbedürftigen Erwachsenen und unter Wahrung ihrer Grundrechte erfolgen. Die betroffenen Behörden könnten der zuständigen Verwaltungs- oder Justizbehörde alternative Maßnahmen vorschlagen, wobei diese Behörde die endgültige Entscheidung trifft.

10.  Einheitliche Vordrucke für Vorsorgevollmachten einführen, um den Gebrauch dieser Vollmachten durch die betroffenen Personen – deren in Kenntnis der Sachlage erteilte Zustimmung von den zuständigen Behörden zu überprüfen wäre – sowie ihre Weiterleitung, ihre Anerkennung und ihre Ausübung zu fördern.

B.  VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN

1.  Die Kommission wird ersucht, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. März 2018 auf Grundlage von Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Vorschlag für eine Verordnung zu unterbreiten, die darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu verstärken sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Bezug auf den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener und Vorsorgevollmachten zu verbessern.

BEGRÜNDUNG

I.  Einleitung

Schutzbedürftige Erwachsene sind natürliche Personen, die mindestens 18 Jahre alt und vorübergehend oder endgültig nicht in der Lage sind, sich um sich selbst oder ihr Vermögen zu kümmern. Die meisten Schutzbedürftigen sind Personen fortgeschrittenen Alters, die besonders gefährdet sind, ihre Fähigkeiten aufgrund von altersbedingten Krankheiten zu verlieren. Die demografische Entwicklung in Europa trägt außerdem dazu bei, dass die Anzahl schutzbedürftiger Erwachsener exponentiell ansteigt.

Alle Mitgliedstaaten der EU haben ihren eigenen Rechtsrahmen mit verschiedenen Instrumenten zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener. Eine der Rechtsgrundlagen der EU ist jedoch die Freizügigkeit von Personen. Personen, für die in einem Mitgliedstaat bereits Schutzmaßnahmen getroffen wurden oder möglicherweise noch getroffen werden, können gezwungen sein, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Das Vermögen dieser Personen kann auf mehrere Mitgliedstaaten aufgeteilt sein.

Trotzdem gibt es in der EU derzeit noch keinen einheitlichen Rechtsrahmen, durch den auch in einem anderen als ihrem eigentlichen Wohnsitzmitgliedstaat aufhältige schutzbedürftige Erwachsene angemessenen Schutz erhalten. Dadurch können sie daran gehindert werden, ihr Recht auf Freizügigkeit wahrzunehmen, und ihnen kann so der Schutz ihres Vermögens erschwert werden. Würde diese Rechtslücke geschlossen, könnten schutzbedürftige Erwachsene ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit uneingeschränkt wahrnehmen, ohne dabei auf mögliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Schutz ihrer Person und ihres Vermögens zu stoßen.

Es geht dabei ausdrücklich nicht darum, die Schutzmaßnahmen, für deren Festlegung allein die einzelnen Staaten verantwortlich sind, in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen, sondern eine Gesamtheit von Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat der EU getroffen worden sind, von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden und dass die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich verstärkt wird. Zudem sollten Mechanismen eingeführt werden, mit denen die Weiterleitung und die Anerkennung von Vorsorgevollmachten, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, in allen EU-Mitgliedstaaten vereinfacht werden können.

II.   Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den Schutz von Erwachsenen

Auf internationaler Ebene ist das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 der wichtigste geltende Text mit Vorschriften des internationalen Privatrechts zum Schutz von Erwachsenen. Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass dieses Übereinkommen eine Sammlung von Rechtsvorschriften enthält, die geeignet sind, auf die transnationalen Probleme im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Erwachsenen zu reagieren. Allerdings stellt sie besorgt fest, dass das Übereinkommen 16 Jahre nach seiner Annahme erst von neun Staaten unterzeichnet und von sieben ratifiziert worden ist.

Diese niedrige Ratifikationsquote, ganz gleich, welche Gründe dahinterstehen, führt dazu, dass der Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in transnationalen Angelegenheiten innerhalb der EU geschwächt und beeinträchtigt wird. Vor diesem Hintergrund ist die Berichterstatterin der Auffassung, dass im Interesse der Effizienz auf EU-Ebene Maßnahmen getroffen werden müssen, um den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in transnationalen Angelegenheiten sicherzustellen.

Die einschlägigen Maßnahmen der EU sollten in jedem Fall im Einklang mit dem Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 getroffen werden. Im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollten diese Maßnahmen hauptsächlich die Verbreitung, die Anerkennung und die Vollstreckung von zum Schutz eines schutzbedürftigen Erwachsenen getroffenen Maßnahmen durch die Behörden der Mitgliedstaaten erleichtern und die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärken. Durch die Maßnahmen der EU sollten außerdem die Verbreitung und Anerkennung von Vorsorgevollmachten vereinfacht werden.

Die Maßnahmen der EU sollten sich außerdem an den Grundsätzen und Zielen anderer internationaler Übereinkommen orientieren, deren Vertragspartei die EU ist, beispielsweise jenen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Sie sollten sich zudem an den Empfehlungen orientieren, die den Mitgliedstaaten des Europarats vom Ministerkomitee übermittelt worden sind und die den Schutz der urteilsunfähigen Mündigen, Vorsorgevollmachten und die geplanten Leitlinien zur Geschäftsunfähigkeit betreffen.

III.   Automatische Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen und Einführung von Mechanismen zur Vereinfachung der Anerkennung von Vorsorgevollmachten

Das Hauptziel der angestrebten Verordnung sollte darin bestehen, die Anerkennung und Vollstreckung von in einem Mitgliedstaat getroffenen Schutzmaßnahmen in der gesamten EU zu erleichtern, weswegen die Berichterstatterin vorschlägt, das Exequaturverfahren für diese Maßnahmen abzuschaffen. Durch diese Abschaffung könnte sicherlich dazu beigetragen werden, dass Rechtskosten und die emotionale Belastung für schutzbedürftige Erwachsene, die in einer transnationalen Angelegenheit auf Schwierigkeiten stoßen, verringert werden und mehr Rechtssicherheit geschaffen wird.

Unter Schutzmaßnahmen sollten vor allem solche Maßnahmen verstanden werden, wie sie in Artikel 3 des Haager Übereinkommens vorgesehen sind, nämlich Maßnahmen bezüglich der Entscheidung über die Handlungsunfähigkeit und der Einrichtung einer Schutzordnung, bezüglich der Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, bezüglich Vormundschaft, Pflegschaft und entsprechenden Einrichtungen, bezüglich der Bestimmung und des Aufgabenbereichs jeder Person oder Stelle, die für die Person oder das Vermögen des Erwachsenen verantwortlich ist, den Erwachsenen vertritt oder ihm beisteht, bezüglich der Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann, bezüglich der Verwaltung und Erhaltung des Vermögens des Erwachsenen oder der Verfügung darüber und bezüglich der Erlaubnis eines bestimmten Einschreitens zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen.

Um die automatische Anerkennung und die Vollstreckung von in einem anderen EU-Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen zu vereinfachen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, schlägt die Berichterstatterin die Einführung einheitlicher Vordrucke für die EU und die Schaffung eines Zertifikats vor, das auf Antrag jeder Person ausgestellt werden könnte, der der Schutz einer schutzbedürftigen Person oder ihres Vermögens anvertraut worden ist. Dieses Zertifikat müsste Informationen über die Rechtsstellung dieser Person und die ihr von den nationalen Behörden übertragenen Befugnisse enthalten und sollte im Umgang mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten genutzt werden können. Die Kommission könnte sich bei der Ausarbeitung dieser Dokumente an anderen auf EU-Ebene bereits vorhandenen Vordrucken und an den Modellen für Vordrucke orientieren, die von der diplomatischen Sonderkommission zum Schutz von Erwachsenen, die im September und Oktober 1999 zusammengekommen ist, empfohlen wurden.

Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass die Gründe, die von den Behörden ersuchter Staaten vorgebracht werden können, wenn sie eine Schutzmaßnahme, die von den Behörden eines anderen Mitgliedstaats getroffen worden ist, nicht anerkennen oder nicht vollstrecken wollen, in ihrer Anzahl sehr beschränkt und vor allem auf den Schutz der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staats begrenzt sein müssten.

Darüber hinaus hält es die Berichterstatterin für notwendig, die Anerkennung und Ausübung von Vorsorgevollmachten zu fördern und schlägt daher die Einführung einheitlicher Vordrucke vor. So würde dafür gesorgt, dass Vorsorgevollmachten von den Behörden der anderen Mitgliedstaaten leichter verstanden und akzeptiert werden könnten. Die Berichterstatterin ist sich voll und ganz im Klaren darüber, dass es im Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten liegt, eine Vorsorgevollmacht in die innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufzunehmen. Allerdings ist sie der Auffassung, dass dadurch die Selbstbestimmung der Erwachsenen gefördert würde, weshalb die Einführung dieser Vollmachten unterstützt werden sollte. Auf jeden Fall sollte speziell darauf geachtet werden, dass die am stärksten benachteiligten schutzbedürftigen Erwachsene aufgrund dieses Umstands nicht diskriminiert werden. Durch die Einführung dieser Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten würden die Weiterleitung und Anerkennung von Vorsorgevollmachten, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt wurden, vereinfacht.

IV.  Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten

Die Berichterstatterin hält es für unbedingt erforderlich, die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten zu verbessern, damit schutzbedürftige Erwachsene in transnationalen Angelegenheiten wirklich besser geschützt werden können. Die Bestimmung einer zentralen Behörde durch jeden Mitgliedstaat, wie im Haager Übereinkommen vorgesehen, könnte diesem Ziel höchst dienlich sein. Durch diese zentralen Behörden könnten die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten und der Austausch von Informationen – darunter auch von Informationen über die jeweiligen geltenden Rechtsvorschriften – über schutzbedürftige Erwachsene gefördert und vereinfacht werden. Durch das Bestehen dieser zentralen Behörden sollten die Verwaltungs- und Justizbehörden der Mitgliedstaaten allerdings nicht davon abgehalten werden, sich direkt untereinander auszutauschen, wenn ihnen dies sinnvoll erscheint.

Der Zugang zu Informationen über schutzbedürftige Personen erweist sich häufig als schwierig. Dies ist besonders im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Personen in transnationalen Angelegenheiten der Fall. Um den Zugang zu solchen Informationen zu erleichtern, schlägt die Berichterstatterin vor, in allen Mitgliedstaaten Karteien oder Register anzulegen, in denen behördliche und gerichtliche Entscheidungen in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz eines schutzbedürftigen Erwachsenen und Vorsorgevollmachten erfasst werden.

Allerdings sollte der Zugang zu diesen Karteien und Registern beschränkt sein. Die Vertraulichkeit dieser Register sollte unbedingt gewahrt werden, und es sollten in diesem Zusammenhang Mechanismen eingeführt werden, durch die sichergestellt wird, dass der Zugang zu den in diesen Registern enthaltenen Informationen nur bestimmten Berechtigten und in ordnungsgemäß begründeten Fällen gewährt wird. Durch das Anlegen solcher Karteien oder Register in jedem Mitgliedstaat sollten die Kommunikation und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht werden. Ihnen sollte das Recht auf Zugang zu diesen Karteien gewährt werden, damit sie ihre Aufgaben wirksam wahrnehmen können.

Einige Schutzmaßnahmen, die von den Behörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf einen schutzbedürftigen Erwachsenen getroffen werden, könnten logistische und finanzielle Auswirkungen auf einen anderen Mitgliedstaat haben, vor allem, wenn es sich um die Unterbringung des Schutzbedürftigen in einer Einrichtung in einem anderen Mitgliedstaat handelt. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass es in solchen Fällen nützlich sein könnte, Mechanismen zur Zusammenarbeit der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu schaffen, damit sich diese Behörden darüber verständigen können, inwiefern eine Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit der jeweiligen Schutzmaßnahme zweckmäßig ist. Für die Behörden sollte der Schutz der Interessen der schutzbedürftigen Person das oberste Ziel sein, und sie könnten der zuständigen Behörde, die in jedem Fall das letzte Wort in dieser Angelegenheit hätte, alternative Maßnahmen vorschlagen.

ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

Datum der Annahme

23.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Pavel Svoboda, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eugen Freund, Maria Noichl

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

20

+

PPE

S&D

 

ALDE

GUE/NGL

Verts/ALE

EFDD

Daniel Buda, Angelika Niebler, Emil Radev, Pavel Svoboda, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka

Eugen Freund, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Maria Noichl, Virginie Rozière

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

Kostas Chrysogonos, Jiří Maštálka

Max Andersson, Julia Reda

Isabella Adinolfi, Joëlle Bergeron

0

0

 

2

0

ECR

ENF

Sajjad Karim

Marie-Christine Boutonnet

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

–  :  dagegen

0  :  Enthaltung