BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

21.4.2017 - (COM(2016)0370 – C8-0209/2016 – 2016/0171(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Izaskun Bilbao Barandica


Verfahren : 2016/0171(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0168/2017
Eingereichte Texte :
A8-0168/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

(COM(2016)0370 – C8-0209/2016 – 2016/0171(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0370),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 100 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0209/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie die Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8‑0168/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  In den vergangenen 17 Jahren wurden bei den Mitteln zur Übermittlung und Speicherung von Daten über Schiffsbewegungen wesentliche technologische Fortschritte erzielt, so dass an Bord von Schiffen automatische Identifizierungssysteme (AIS) eingesetzt werden können, die eine bessere Überwachung der Schiffe ermöglichen. Deshalb haben sich die Kosten für die Ausrüstung, mit der diese Funktionen ausgeübt werden, deutlich verringert. An den europäischen Küsten wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedeten Regeln mehrere verbindliche Schiffsmeldesysteme eingerichtet. Durch Unionsrecht und nationales Recht wird gewährleistet, dass die Schiffe den geltenden Meldepflichten im Rahmen dieser Systeme nachkommen.

(3)  In den vergangenen 17 Jahren wurden bei den Mitteln zur Übermittlung und Speicherung von Daten über Schiffsbewegungen wesentliche technologische Fortschritte erzielt, so dass an Bord von Schiffen automatische Identifizierungssysteme (AIS) eingesetzt werden können, die eine bessere Überwachung der Schiffe ermöglichen. Deshalb haben sich die Kosten für die Ausrüstung, mit der diese Funktionen ausgeübt werden, deutlich verringert. An den europäischen Küsten wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) verabschiedeten Regeln mehrere verbindliche Schiffsmeldesysteme eingerichtet. Durch Unionsrecht und nationales Recht wird gewährleistet, dass die Schiffe den geltenden Meldepflichten im Rahmen dieser Systeme nachkommen. Nun sollten Fortschritte mit Blick auf die technische Innovation erzielt werden, wobei an die bislang erzielten Ergebnisse angeknüpft und dafür gesorgt werden sollte, dass die Neutralität stets beibehalten wird.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates17 und SafeSeaNet im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 wurden die Erhebung, die Übermittlung und der Austausch schiffsbezogener Daten ermöglicht, vereinfacht bzw. harmonisiert. Die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen gemäß der Richtlinie 98/41/EG sollten daher in dem nationalen einzigen Fenster registriert werden, das es im Falle eines Notfalls oder Unfalls der zuständigen Behörde ermöglicht, die Daten ohne weiteres abzurufen.

(4)  Durch das nationale einzige Fenster im Sinne der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates17 und SafeSeaNet im Sinne der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates18 wurden die Erhebung, die Übermittlung und der Austausch schiffsbezogener Daten ermöglicht, vereinfacht bzw. harmonisiert. Die Angaben zu den an Bord befindlichen Personen gemäß der Richtlinie 98/41/EG sollten daher in dem nationalen einzigen Fenster registriert werden, das es im Falle eines Notfalls oder Unfalls der zuständigen Behörde ermöglicht, die Daten ohne weiteres abzurufen. Diese Daten sollten ausschließlich für die Zwecke der Fahrgastsicherheit verwendet und im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über Datenschutz und Privatsphäre gehandhabt werden.

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_________________

17 Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

17 Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1).

18 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

18 Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten kleinere Betreiber, die noch nicht das nationale einzige Fenster nutzen und die hauptsächlich sehr kurze Inlandfahrten von weniger als 20 Seemeilen durchführen (d. h. die lediglich verpflichtet sind, die Zahl der an Bord befindlichen Personen zu registrieren), die Wahl haben, diese Zahl entweder über das nationale einzige Fenster oder das AIS zu übermitteln.

(5)  Im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten kleinere Betreiber, die noch nicht das nationale einzige Fenster nutzen und die hauptsächlich sehr kurze Inlandfahrten von weniger als 20 Seemeilen durchführen (d. h. die lediglich verpflichtet sind, die Zahl der an Bord befindlichen Personen zu registrieren), die Wahl haben, diese Zahl entweder über das nationale einzige Fenster, das AIS oder ein anderes, vom Mitgliedstaat zugelassenes elektronisches System zu übermitteln.

Begründung

Es muss spezifiziert werden, wer die Daten über das einzige Fenster oder das AIS zu übermitteln hat. Für diejenigen Kurzstreckenbetreiber, die keine der beiden anderen Optionen nutzen können, wird als zusätzliche Option ein vom Mitgliedstaat zugelassenes elektronisches System aufgenommen, da diese Betreiber andernfalls und vor allem mit Blick auf die Sicherheit und die Rettung von Personen mit organisatorischen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Fortschritte bei der Entwicklung der nationalen einzigen Fenster sind als idealer Ausgangspunkt für den späteren Übergang zu einem europäischen einzigen Fenster anzusehen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5b)  Die Mitgliedstaaten sollten bestehende Möglichkeiten, den Grenzwert (20 Seemeilen) für die Registrierung der an Bord befindlichen Personen und für die Meldung der Liste zu senken, beibehalten können, was auch für Fahrten gelten sollte, bei denen Fahrgastschiffe, die eine große Zahl Fahrgäste befördern, im Laufe einer einzigen längeren Fahrt aufeinanderfolgende Zwischenstopps in Häfen, die weniger als 20 Seemeilen voneinander entfernt sind, einlegen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, den Grenzwert von 20 Seemeilen zu senken, damit die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben zu den an Bord befindlichen Fahrgästen, die im ersten angelaufenen Hafen oder in später angelaufenen Häfen zugestiegen sind, registriert werden können.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um bei einem Unfall die Sorge der Angehörigen zu mindern und unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu vermeiden, sollten die übermittelten Daten auch Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord enthalten. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen sollte vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst werden.

(6)  Um Angehörigen bei einem Unfall zeitnah verlässliche Informationen bereitzustellen, unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu begrenzen und die Identifizierung zu erleichtern, sollten die übermittelten Daten auch Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord enthalten. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen sollte vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst werden.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Da elektronische Mittel zur Datenregistrierung zur Verfügung stehen und personenbezogene Daten in jedem Fall vor dem Auslaufen des Schiffes erhoben werden sollten, sollte die zurzeit mit der Richtlinie 98/41/EG eingeräumte Verzögerungsfrist von 30 Minuten als Höchstwert angesehen werden und nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.

(7)  Da elektronische Mittel zur Datenregistrierung zur Verfügung stehen und personenbezogene Daten in jedem Fall vor dem Auslaufen des Schiffes erhoben werden sollten, sollte die zurzeit mit der Richtlinie 98/41/EG eingeräumte Verzögerungsfrist von 30 Minuten auf 10 Minuten verkürzt werden, als Höchstwert angesehen werden und nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Nach Abschluss der Registrierung sollte stets dafür gesorgt werden, dass den Fahrgästen Informationsmaterial über die auf dem Schiff vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen und die in einem Notfall zu ergreifenden Maßnahmen ausgehändigt wird.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Diese Richtlinie sollte nicht für Sportboote oder Sportfahrzeuge gelten. Dies gilt auch, wenn diese ohne Besatzung („bareboat“) gechartert und nicht anschließend für die Zwecke der Beförderung von Fahrgästen für den Handel eingesetzt werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Soweit Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden sind, müssen diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG erhoben werden, sollten nicht für einen anderen Zweck verarbeitet und verwendet werden und nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG nach den darin festgelegten Bestimmungen erforderlich ist.

(10)  Die in den Richtlinien 98/41/EG und 2010/65/EG vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Diese Verarbeitung unterliegt dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20a sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates20b. Insbesondere personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG erhoben werden, um Such- und Rettungseinsätze und die effiziente Organisation der weiteren Abwicklung nach einem Unfall zu erleichtern, sollten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeitet oder verwendet werden und nicht länger gespeichert werden, als es für die spezifischen Zwecke der Richtlinie 98/41/EG nach den darin festgelegten Bestimmungen erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollten daher nach dem sicheren Abschluss der Fahrt eines Schiffes oder gegebenenfalls nach dem Abschluss von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren nach einem Unfall oder Notfall unverzüglich automatisch vernichtet werden.

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20 Insbesondere die Verordnung (EU) XXX/2016 vom XXX [Nummer und Datum nach der förmlichen Annahme einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) [Amtsblattverweis nach der förmlichen Annahme einfügen] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

 

 

20a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenschutzGrundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

20b Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Daten zur Meldung von Freistellungen und von Anträgen auf Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten sowie von den verschiedenen Datenerhebungsdiensten erhobene Daten sollten in dem Maße harmonisiert und aufeinander abgestimmt werden, das erforderlich ist, damit sie möglichst effektiv genutzt werden können.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um den Entwicklungen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die Transparenz zu erhöhen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden, was den möglicherweise erforderlichen Ausschluss von Änderungen an internationalen Übereinkommen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie und die Festlegung der Zugangsbedingungen für die von der Kommission geführte Datenbank für Meldungen von Freistellungen und Anträgen auf Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten angeht. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(14)  Um den Entwicklungen und technischen Innovationen auf internationaler Ebene Rechnung zu tragen und die Transparenz zu erhöhen, sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Kommission übertragen werden, was den möglicherweise erforderlichen Ausschluss von Änderungen an internationalen Übereinkommen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie und die Festlegung der Zugangsbedingungen für die von der Kommission geführte Datenbank für Meldungen von Freistellungen und Anträgen auf Ausnahmeregelungen durch die Mitgliedstaaten angeht. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Unter Berücksichtigung der Dauer eines vollständigen Kontrollbesuchszyklus der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission die Durchführung der Richtlinie 98/41/EG bis spätestens [sieben Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten, um alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zusammenzutragen.

(15)  Unter Berücksichtigung der Dauer eines vollständigen Kontrollbesuchszyklus der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sollte die Kommission die Durchführung der Richtlinie 98/41/EG bis spätestens [zwei Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten mit der Kommission zusammenarbeiten, um alle für diese Bewertung erforderlichen Informationen zusammenzutragen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 2 – Spiegelstrich 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–   ‚geschütztes Seegebiet‘ ein Seegebiet, in dem Schiffe der Klasse D eingesetzt werden dürfen und das in der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/45/EG“ aufgeführt ist;

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zahl der Personen an Bord ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Fahrgastschiffes zu melden und in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates* eingerichteten einzigen Fenster zu registrieren oder der benannten Behörde im Wege des automatischen Identifizierungssystems zur Verfügung zu stellen.

Die Zahl der Personen an Bord ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Fahrgastschiffes zu melden und in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten einzigen Fenster zu registrieren oder anderweitig der benannten Behörde im Wege des automatischen Identifizierungssystems zur Verfügung zu stellen.

 

Bei Fahrten von höchstens 20 Seemeilen kann die Anzahl der an Bord befindlichen Personen abweichend von Unterabsatz 1 bis zum [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie] der benannten Behörde im Wege eines anderen elektronischen Systems, das von dem jeweiligen Mitgliedstaat zugelassen wurde und bereits vor dem [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] im Einsatz war, zur Verfügung gestellt werden.

Begründung

Es muss spezifiziert werden, wer die Daten über das einzige Fenster oder das AIS zu übermitteln hat. Für diejenigen Kurzstreckenbetreiber, die keine der beiden anderen Optionen nutzen können, wird als zusätzliche Option ein vom Mitgliedstaat zugelassenes (bereits vorhandenes) elektronisches System aufgenommen, da diese Betreiber andernfalls und vor allem mit Blick auf die Sicherheit und die Rettung von Personen mit organisatorischen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Mit dieser Änderung soll die ursprüngliche Absicht, die mit dem Änderungsantrag 10 des Berichtsentwurfs verfolgt wird, verdeutlicht werden.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Geburtsjahr,

–  Geburtsdatum,

Begründung

Das Geburtsjahr reicht nicht aus, um Personen auf einem großen Fahrgastschiff ordnungsgemäß zu ermitteln. Zudem ist bei Kleinkindern das exakte Geburtsdatum aus medizinischer Sicht wichtig. Ferner empfiehlt es sich, diese Angaben mit den bereits in anderen Formularen bereitgestellten Angaben zu harmonisieren (in den FAL-Formularen ist das exakte Geburtsdatum anzugeben.)

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  auf Wunsch des Fahrgastes: Kontaktdaten für Notfälle,

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

  auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall benötigte besondere Betreuung oder Hilfe.

  im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Diese Angaben sind vor der Abfahrt des Fahrgastschiffes zu erheben und bei dessen Abfahrt – in jedem Fall spätestens 30 Minuten nach dessen Abfahrt – in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu registrieren.

(2)  Diese Angaben sind vor der Abfahrt des Fahrgastschiffes zu erheben und bei dessen Abfahrt – in jedem Fall spätestens 10 Minuten nach dessen Abfahrt – in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu registrieren.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Für die Zwecke dieser Richtlinie erhobene personenbezogene Daten werden für keinen anderen Zweck verarbeitet und aufbewahrt.

(3)  Für die Zwecke dieser Richtlinie erhobene personenbezogene Daten werden für keinen anderen Zweck als zur Sicherstellung der Fahrgastsicherheit verarbeitet oder genutzt, stets im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über Datenschutz und Privatsphäre gehandhabt und unverzüglich automatisch gelöscht, wenn sie nicht mehr benötigt werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 8 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Alle Gesellschaften, die die Verantwortung für den Betrieb eines Fahrgastschiffes tragen, haben, sofern dies nach den Artikeln 4 und 5 vorgeschrieben ist, einen Fahrgastregisterführer zu benennen, der dafür verantwortlich ist, die in diesen Bestimmungen genannten Angaben in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu registrieren oder im Wege des automatischen Identifizierungssystems zur Verfügung zu stellen.

Alle Gesellschaften, die die Verantwortung für den Betrieb eines Fahrgastschiffes tragen, haben, sofern nach den Artikeln 4 und 5 die Registrierung von Angaben vorgeschrieben ist, einen Fahrgastregisterführer zu benennen, der dafür verantwortlich ist, diese Angaben im Einklang mit diesen Artikeln zu registrieren.

Begründung

Es muss spezifiziert werden, wer die Daten über das einzige Fenster oder das AIS zu übermitteln hat. Für diejenigen Kurzstreckenbetreiber, die keine der beiden anderen Optionen nutzen können, wird als zusätzliche Option ein vom Mitgliedstaat zugelassenes (bereits vorhandenes) elektronisches System aufgenommen, da diese Betreiber andernfalls und vor allem mit Blick auf die Sicherheit und die Rettung von Personen mit organisatorischen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Mit dieser Änderung soll die ursprüngliche Absicht, die mit dem Änderungsantrag 15 des Berichtsentwurfs verfolgt wird, verdeutlicht werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich – das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Daten in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster registriert sind – aufbewahrt. Unbeschadet anderer Meldepflichten werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, vernichtet.

Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich – das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Daten in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster registriert sind – aufbewahrt. Unbeschadet anderer spezifischer, nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebener Meldepflichten, etwa für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unverzüglich automatisch vernichtet.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alle Gesellschaften ergreifen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Umsetzungskosten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um gemäß Artikel 5 verarbeitete personenbezogene Daten vor versehentlicher oder widerrechtlicher Zerstörung, versehentlichem Verlust, Abänderung sowie unbefugter Offenlegung bzw. unbefugtem Zugang zu schützen.

Begründung

Änderungsantrag 8 der Stellungnahme des LIBE-Ausschusses, gemäß Artikel 53 Absatz 4 angenommen. Datensicherheit ist ein wesentliches Element des Unionsrechts im Bereich des Datenschutzes. Die Kommission berücksichtigt dies in ihrem Vorschlag, indem sie darauf hinweist, dass der Vorschlag keine Garantien bezüglich der Zugänglichkeit von personenbezogenen Daten enthält. Die vorgeschlagene Formulierung wurde der geltenden Richtlinie 95/46/EG und dem sie ersetzenden Rechtsakt, der Verordnung (EU) 2016/679, entnommen. Artikel 11 der Richtlinie 98/41, der durch einen neuen Artikel 11 ersetzt wurde, enthielt diese Verpflichtung, die in dem Vorschlag gestrichen wurde. Er sollte wieder eingefügt werden.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 – Buchstabe a – Spiegelstrich 1 a (neu)

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Folgender Buchstabe ba wird eingefügt:

 

„ba)  Ein Mitgliedstaat, aus dessen Häfen Schiffe auslaufen, kann Fahrgastschiffe, die ausschließlich in geschützten Seegebieten im Linienverkehr mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde zwischen den Anlegehäfen eingesetzt werden, von der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Verpflichtung befreien.“

Begründung

Die Ausnahmeregelung sollte beibehalten werden, damit Betreibern, die in geschützten Seegebieten Fahrten im Linienverkehr mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde gemäß der Richtlinie 98/41/EG durchführen, durch die Überarbeitung der Richtlinie keine unnötigen Belastungen entstehen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 10 – Absatz 3 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von den Mitgliedstaaten nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich aufbewahrt; d.h. sie werden aufbewahrt

Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von den Mitgliedstaaten aufbewahrt

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 10 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet anderer Meldepflichten werden die Angaben, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, vernichtet.“

Unbeschadet anderer spezifischer, nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebener Meldepflichten, etwa für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unverzüglich automatisch vernichtet.“

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 11a

 

(1)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679.

 

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union nach Maßgabe dieser Richtlinie, etwa im Rahmen des einzigen Fensters und von SafeSeaNet, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.“

Begründung

Änderungsantrag 10 der Stellungnahme des LIBE-Ausschusses, gemäß Artikel 53 Absatz 4 angenommen. Rechtliche Kohärenz mit Richtlinie 2010/65, die eine ähnliche Bestimmung umfasst. Es handelt sich außerdem um eine Anpassung an Erwägung 10. Tatsächlich werden das einzige Fenster und SafeSeaNet von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs verwaltet.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 12 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9 und 12 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab [Datum des Inkrafttretens] übertragen.

(2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 9 und 12 wird der Kommission für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ab [Datum des Inkrafttretens] übertragen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 14 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [sieben Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] vor.“

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [zwei Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] vor.“

  • [1]    ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 172.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Der Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates vom 18. Juni 1998 über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen ist Teil einer umfassenderen Überarbeitung der EU-Sicherheitsvorschriften für Fahrgastschiffe im Einklang mit dem Programm zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) der Kommission.

In dem auf dieser Überprüfung basierenden Bericht gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Rechtsrahmen der EU hierfür grundsätzlich ausreichend sei und die Sicherheit verbessert habe, es jedoch noch Spielraum für eine Verdeutlichung und Vereinfachung dieser Sicherheitsvorschriften gebe.

Daher besteht das Ziel dieser Maßnahme darin, die bestehenden Anforderungen an die Zählung und Registrierung von Fahrgästen und Besatzungsmitgliedern auf Fahrgastschiffen zu aktualisieren, zu präzisieren und zu vereinfachen und gleichzeitig das Sicherheitsniveau zu erhöhen. Dabei werden Anstrengungen unternommen, um etwaige Überlappungen der Meldepflichten und/oder unverhältnismäßige Anforderungen zu vermeiden.

Mit seiner Beteiligung an der Ausarbeitung von drei Maßnahmenpaketen zur Seeverkehrssicherheit in der EU ist das Europäische Parlament die treibende Kraft bei zahlreichen Verbesserungen im Hinblick auf die Sicherheit des Seeverkehrs in der EU. Zudem forderte es ausdrücklich einen Legislativvorschlag für die Modernisierung der Rechtsvorschriften über die Sicherheit von Fahrgastschiffen.

Vorschlag der Kommission

Mit der vorgeschlagenen Änderung der Richtlinie 98/41/EG wird eine Verpflichtung zur digitalen Registrierung und Meldung von Fahrgastdaten mittels harmonisierter Verwaltungsverfahren (dem mit der Richtlinie 2010/65/EU geschaffenen „nationalen einzigen Fenster“) eingeführt, um Such- und Rettungseinsätze bei Notfällen zu erleichtern. Das vorhandene System, bei dem die Daten von an Bord befindlichen Personen in das Register der jeweiligen Unternehmen eingetragen werden, soll durch ein System ersetzt werden, in dem die Daten elektronisch erfasst und unmittelbar an das nationale einzige Fenster weitergeleitet werden. Zudem sieht der Vorschlag bei Kurzstreckenbetreibern ein höheres Maß an Flexibilität vor. Ein alternativer Vorschlag für Schiffe, die über keine IT-gestützten Systeme bzw. über keine Internetverbindung an Bord verfügen, sieht die Übermittlung der Anzahl der an Bord befindlichen Personen im Wege des automatischen Identifizierungssystems (AIS) des jeweiligen Schiffs vor.

Mit dem Vorschlag wird eine neue Angabe eingeführt: die

Staatsangehörigkeit der an Bord befindlichen Personen, basierend auf den von ihnen gemachten Angaben. Alle erfassten Daten müssen bis zum sicheren Ende der Fahrt bzw. – bei einem Unfall – bis zum Abschluss des entsprechenden Gerichtsverfahrens aufbewahrt werden. 

Ferner wird in dem Vorschlag der

Geltungsbereich der Richtlinie präzisiert und erläutert, wie der Grenzwert von 20 Seemeilen zu interpretieren ist und wie sich das Seegebiet D in Mündungsgebieten und Häfen bestimmen lässt. 

Dem Vorschlag liegt zwar keine Folgenabschätzung bei, dafür jedoch ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen sowie ein Durchführungsplan. In diesen Dokumenten werden die Gründe für die vorgeschlagenen Änderungen ausführlich dargelegt, die Folgen einiger der Änderungen bewertet und der Austausch von Ideen aus der Phase der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Akteuren zusammengefasst. Außerdem umfasst der Vorschlag einen Zeitplan für die Bewältigung etwaiger Durchführungsschwierigkeiten sowie für Unterstützungsmaßnahmen.

Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin begrüßt, dass die Kommission die in dieser Richtlinie genannten derzeit geltenden Anforderungen aktualisieren, verdeutlichen und vereinfachen möchte, und ist außerdem der Ansicht, dass Abstimmung und Harmonisierung erforderlich sind, damit die Wirksamkeit der Richtlinie auf ein Höchstmaß gesteigert werden kann.

Mit dieser Überarbeitung soll der europäische Binnenmarkt in der Seeschifffahrt aufgewertet und gestärkt werden.

Die technologische Entwicklung schreitet deutlich schneller voran, als man es für möglich gehalten hätte, und die Berichterstatterin möchte deshalb darauf hinarbeiten, dass diese Entwicklung neutral verläuft.

Die Berichterstatterin unterstützt die von der Kommission vorgeschlagene digitale Meldung im Wege des nationalen einzigen Fensters (bei Fahrten von mehr als 20 Seemeilen) und vertritt die Auffassung, dass die Fortschritte bei der Entwicklung dieser „Fenster“ auf nationaler Ebene eine gute Grundlage dafür sind, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein europäisches einziges Fenster geschaffen werden kann. Solange dieser Prozess jedoch noch andauert, benötigen die Betreiber, die kürzere Fahrten durchführen, ein gewisses Maß an Flexibilität. Deshalb schlägt die Berichterstatterin eine dritte Möglichkeit im Wege eines von dem Mitgliedstaat zugelassenen elektronischen Systems vor. Hierdurch könnten die Betreiber ihre Tätigkeit ungestört fortsetzen, und es wäre für Sicherheit im Falle – häufig lokal begrenzter – erforderlicher Rettungsmaßnahmen gesorgt.

Ein weiterer Punkt, den die Berichterstatterin hervorheben möchte, ist ein besserer Schutz der Daten der Passagiere, die automatisch gelöscht werden müssen, sobald sie für die Zwecke dieser Richtlinie, die ja insbesondere in der Gewährleistung der Sicherheit der Fahrgäste und der Erleichterung von Such- und Rettungsmaßnahmen bestehen, nicht mehr benötigt werden.

Die Berichterstatterin schlägt außerdem vor, die Übermittlung der Informationen über besondere Betreuung oder Unterstützung, die die Fahrgäste im Notfall unter Umständen benötigen, verbindlich zu machen, damit im Falle einer erforderlichen Rettungsmaßnahme sämtliche Informationen zur Verfügung stehen. Diese Angaben sowie die Angaben zum vollständigen Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit (wie von der Kommission vorgeschlagen) und weitere erforderliche Daten sind vor der Abfahrt des Fahrgastschiffes zu erheben und bei dessen Abfahrt – in jedem Fall spätestens 10 Minuten nach dessen Abfahrt – in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster zu registrieren. Die Berichterstatterin spricht sich hier dafür aus, die von der Kommission vorgeschlagene Zeitspanne von 30 Minuten zu verringern.

Die Berichterstatterin ist damit einverstanden, dass der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen wird, diese Befugnis sollte jedoch nicht – wie von der Kommission vorgeschlagen – für unbestimmte Zeit, sondern für einen verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren übertragen werden.

Die Berichterstatterin verkürzt außerdem den der Kommission für die Beurteilung der Frage, ob ein von einem Mitgliedstaat vorgelegter Beschluss über eine Freistellung von Verpflichtungen gerechtfertigt ist oder sich nachteilig auf den Wettbewerb auswirken könnte, und für den Erlass eines Durchführungsrechtsakts, mit dem die Kommission den Mitgliedstaat auffordern kann, den Beschluss abzuändern oder zu widerrufen, zur Verfügung stehenden Zeitraum auf drei Monate.

Schließlich spricht sich die Berichterstatterin dafür aus, dass die Kommission die Durchführung dieser Richtlinie bewerten und dem Europäischen Parlament und dem Rat die Ergebnisse dieser Bewertung spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum vorlegen sollte, und verkürzt somit den von der Kommission vorgeschlagenen Zeitraum von sieben Jahren.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (28.2.2017)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten
(COM(2016)0370 – C8-0209/2016 – 2016/0171(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Helga Stevens

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Um bei einem Unfall die Sorge der Angehörigen zu mindern und unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu vermeiden, sollten die übermittelten Daten auch Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord enthalten. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen sollte vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst werden.

(6)  Um Angehörigen bei einem Unfall rechtzeitig zuverlässige Informationen bereitzustellen und unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten zu verringern, sollten die übermittelten Daten auch Angaben zur Staatsangehörigkeit der Personen an Bord enthalten. Die Liste der erforderlichen Dateneinträge für Fahrten von mehr als 20 Seemeilen sollte vereinfacht, präzisiert und so weit wie möglich an die Meldepflichten für das nationale einzige Fenster angepasst werden.

Or. en

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Soweit Maßnahmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten20 verbunden sind, müssen diese Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG erhoben werden, sollten nicht für einen anderen Zweck verarbeitet und verwendet werden und nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG nach den darin festgelegten Bestimmungen erforderlich ist.

(10)  Die in den Richtlinien 98/41EG und 2010/65/EG vorgesehenen Maßnahmen sind mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden. Diese Verarbeitung unterliegt dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates20a sowie Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates20b, die bei der Verarbeitung von im einzigen Fenster und SafeSeaNet registrierten personenbezogenen Daten Anwendung finden; Personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Richtlinie 98/41/EG erhoben werden, um Such- und Rettungseinsätze und die effiziente Organisation der weiteren Abwicklung nach einem Unfall zu erleichtern, sollten nicht für einen anderen Zweck weiterverarbeitet und verwendet werden und nicht länger gespeichert werden, als es für die spezifischen Zwecke der Richtlinie 98/41/EG nach den darin festgelegten Bestimmungen erforderlich ist. Personenbezogene Daten sollten daher nach dem erfolgreichem Abschluss der Fahrt eines Schiffes bzw. nach Abschluss von Ermittlungen oder Gerichtsverfahren nach einem Unfall oder Notfall unverzüglich vernichtet werden.

_______________

__________________

20 Insbesondere die Verordnung (EU) XXX/2016 vom XXX [Nummer und Datum nach der förmlichen Annahme einfügen] des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung) [Amtsblattverweis nach der förmlichen Annahme einfügen] und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

 

 

20aVerordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

 

20bVerordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Or. en

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  Geburtsjahr,

–  Geburtsdatum,

Or. en

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  der „gewöhnliche Aufenthaltsort“,

Or. en

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Für die Zwecke dieser Richtlinie erhobene personenbezogene Daten werden für keinen anderen Zweck verarbeitet und aufbewahrt.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Or. en

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem gemäß diesem Artikel Informationen erfasst werden, jede Person an Bord eines Fahrgastschiffs von der Gesellschaft, die die Verantwortung für den Betrieb des Fahrgastschiffes trägt, in präziser, transparenter und leicht zugänglicher Form die in der Verordnung (EU) Nr. 201t6/679 festgelegten Informationen erhält.

Or. en

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 8 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich – das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Daten in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster registriert sind – aufbewahrt. Unbeschadet anderer Meldepflichten werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, vernichtet.

Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von der Gesellschaft nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich – das heißt bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Daten in dem gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2010/65/EU eingerichteten einzigen Fenster registriert sind – aufbewahrt. Unbeschadet anderer spezifischer nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebener Meldepflichten, etwa für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unverzüglich vernichtet.

Begründung

Die in dem Vorschlag hinzugefügte Formulierung „unbeschadet anderer Meldepflichten“ schafft keine Rechtssicherheit, da daraus nicht hervorgeht, was andere Meldepflichten sind, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruhen und welchen Zwecken sie dienen. Der Änderungsvorschlag wurde vom Datenschutzbeauftragten in seiner Stellungnahme zur Gewährleistung der Rechtssicherheit unterbreitet.

Or. en

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 6

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 8 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Alle Gesellschaften ergreifen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Umsetzungskosten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um gemäß Artikel 5 gespeicherte, übermittelte oder anderweitig verarbeitete personenbezogene Daten vor versehentlicher oder widerrechtlicher Zerstörung, versehentlichem Verlust, Abänderung, unbefugter Offenlegung bzw. unbefugtem Zugang zu schützen.

Begründung

Datensicherheit ist ein wesentliches Element des Unionsrechts im Bereich Datenschutz. Im Vorschlag der Kommission wird dies berücksichtigt, indem anerkannt wird, dass das Unionsrecht keine Garantien bezüglich der Zugänglichkeit von personenbezogenen Daten enthält. Die vorgeschlagene Formulierung wurde der geltenden Richtlinie 95/46/EG und dem sie ersetzenden Rechtsakt, der Verordnung (EU) Nr. 2016/679, entliehen. Artikel 11 der Richtlinie 98/41, der durch einen neuen Artikel 11 ersetzt wurde, enthielt diese Verpflichtung, die in dem Vorschlag gestrichen wurde. Er sollte wieder eingefügt werden.

Or. en

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 10 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unbeschadet anderer Meldepflichten werden die Angaben, sobald sie für diese Zwecke nicht mehr benötigt werden, vernichtet.

Unbeschadet anderer spezifischer nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebener Meldepflichten, etwa für statistische Zwecke, werden die Angaben, sobald sie nicht mehr für diesen Zweck benötigt werden, unverzüglich vernichtet.

Begründung

Angleichung an Änderungsantrag 3, um für rechtlichen Kohärenz zu sorgen.

Or. en

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 a (neu)

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 11a

 

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. /2016/679.

 

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union nach Maßgabe dieser Richtlinie, etwa im Rahmen des einzigen Fensters und von SafeSeaNet, erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Begründung

Rechtliche Kohärenz mit Richtlinie 2010/65, die eine ähnliche Bestimmung enthält. Dies würde auch auf Erwägung 10 zutreffen. Tatsächlich werden das einzige Fenster und SafeSeaNet von der Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs verwaltet.

Or. en

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 98/41/EG

Artikel 14 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [sieben Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] vor.

Die Kommission bewertet die Durchführung dieser Richtlinie und legt die Ergebnisse der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum [drei Jahre nach dem in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] vor.

Or. en

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0370 – C8-0209/2016 – 2016/0171(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Helga Stevens

14.11.2016

Prüfung im Ausschuss

31.1.2017

27.2.2017

 

 

Datum der Annahme

27.2.2017

 

 

 

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0370 – C8-0209/2016 – 2016/0171(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

6.6.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

9.6.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

9.6.2016

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Izaskun Bilbao Barandica

1.8.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2017

10.4.2017

 

 

Datum der Annahme

11.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jakop Dalunde, Maria Grapini, Kateřina Konečná, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

John Stuart Agnew, Jiří Maštálka

Datum der Einreichung

21.4.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

44

+

ALDE

Izaskun Bilbao Barandica, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg

ECR

Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Peter van Dalen

EFDD

Daniela Aiuto, Peter Lundgren

GUE/NGL

Kateřina Konečná, Merja Kyllönen, Jiří Maštálka

PPE

Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Henna Virkkunen, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska

S&D

Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Jens Nilsson, Gabriele Preuß, David-Maria Sassoli, István Ujhelyi, Janusz Zemke, Claudia Țapardel

Verts/ALE

Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor

1

-

EFDD

John Stuart Agnew

0

0

 

 

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung