BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

27.4.2017 - (COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Róża Gräfin von Thun und Hohenstein
Verfasserin der Stellungnahme (*):
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Rechtsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung


Verfahren : 2016/0152(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0172/2017
Eingereichte Texte :
A8-0172/2017
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

(COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (CM(2016)0289),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8‑0192/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom österreichischen Bundes- und Nationalrat und von der luxemburgischen Abgeordnetenkammer im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Rechtsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A8-0172/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

 

 

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.

(1)  Damit das Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, voll ausgeschöpft werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Bedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In Ausnahmefällen mag es zwar objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen werden Verbraucher, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, aufgrund der Praktiken einiger Anbieter am Zugang zu Waren und Dienstleistungen gehindert oder darin eingeschränkt oder es gelten für sie in dieser Hinsicht unterschiedliche Bedingungen, die objektiv nicht begründet sind. Untersuchungen1a haben ergeben, dass durch die Abschaffung des ungerechtfertigten Geoblocking und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers das Wachstum angekurbelt und die Durchschnittspreise im Binnenmarkt gesenkt werden könnten.

 

___________________

 

1a Vgl. Folgenabschätzung der Kommission sowie folgende Studien der Fachabteilung des Europäischen Parlaments: 1) „Extending the scope of the geoblocking prohibition: an economic assessment“ [Ausdehnung des Geoblocking-Verbots: ökonomische Bewertung] http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/IDAN/2017/595364/IPOL_IDA(2017)595364_EN.pdf und 2) „The Geoblocking proposal: internal market, competition law and other regulatory aspects“ [Der Vorschlag zum Geoblocking: Binnenmarkt, Wettbewerbsrecht und andere Aspekte der Regulierung] http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2017/595362/IPOL_STU(2017)595362_EN.pdf.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die vorliegende Verordnung darf nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist in Verbindung mit der vorgeschlagenen Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren1a sowie mit der vorgeschlagenen Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte1b zu sehen; sie wird also zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts beitragen.

 

___________________

 

1a COM (2015)0635.

 

1b COM (2015)0634.

Begründung

Die vorgeschlagene Verordnung ist ausdrücklich in Zusammenhang mit anderen Legislativvorschlägen zur Schaffung eines digitalen Binnenmarkts zu betrachten. Ihr Erfolg hängt also von diesen anderen Vorschlägen ab. Daher sollte ein Verweis auf die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenhandels und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG sowie auf die Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen eingefügt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

(2)  Auf diese Weise wird der Binnenmarkt durch die Praktiken bestimmter Anbieter entlang der Binnengrenzen künstlich segmentiert und der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen behindert, wodurch die Verbraucher in ihren Rechten beeinträchtigt und daran gehindert werden, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Es gibt jedoch unterschiedliche Gründe, weshalb Unternehmen, insbesondere KMU und Kleinstunternehmen, auf solche Praktiken zurückgreifen. So tragen in vielen Fällen unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen, Rechtsunsicherheit und damit verbundene Risiken im Hinblick auf die zu beachtenden Verbraucherschutz-, Umwelt- und Kennzeichnungsvorschriften sowie Fragen der Besteuerung, Lieferkosten und sprachliche Anforderungen zur geringen Bereitschaft der Anbieter bei, mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten in geschäftliche Beziehungen zu treten. In anderen Fällen fragmentieren Anbieter den Markt, um die Verbraucherpreise in die Höhe zu treiben. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist und welche Verantwortung die Anbieter trifft, wenn sie nach Maßgabe dieser Verordnung an Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten verkaufen, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Mit dieser Verordnung soll das Problem des Geoblocking angegangen werden, indem ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt wird. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die zahlreichen Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, darunter auch solche, die sich in unterschiedlichen nationalen Normen niederschlagen, oder die fehlende gegenseitige Anerkennung oder Harmonisierung auf EU-Ebene nach wie vor erhebliche Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel darstellen. Solche Hindernisse führen nach wie vor zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, sodass sich die Anbieter oft gezwungen sehen, auf Geoblocking-Praktiken zurückzugreifen. Daher sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weiterhin mit diesen Hindernissen befassen und darauf hinwirken, die Marktfragmentierung zu verringern und den Binnenmarkt zu vollenden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert. Mit dieser Verordnung soll Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG ergänzt werden. Die Verordnung darf aber nicht als Ersatz für die genannte Richtlinie verstanden werden. Vielmehr zielt sie darauf ab, die Richtlinie dahingehend zu ergänzen, dass bestimmte Fallgruppen definiert werden, in denen eine unterschiedliche Behandlung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG gerechtfertigt sein kann. Ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

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__________________

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen.

(4)  Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts und zur Gewährleistung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs ohne Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen. Mit diesen Maßnahmen dürfte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Verbraucherschutz einerseits und der wirtschaftlichen Freiheit und der Vertragsfreiheit der Anbieter andererseits gewahrt bleiben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll gegen unmittelbare wie auch gegen mittelbare Diskriminierung vorgegangen werden, also auch gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde).

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll gegen unmittelbare wie auch gegen mittelbare Diskriminierung vorgegangen werden, also auch gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort der Verbraucher beruhen. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Verbraucher hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Verbrauchers ausgegeben wurde).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Diese Verordnung sollte nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte gelten, bei denen von vornherein von keinen grenzüberschreitenden Bezügen ausgegangen werden kann und bei denen alle einschlägigen Tätigkeiten, unter anderem im Zusammenhang mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort, dem Zugriff auf eine Online-Schnittstelle, dem Zugang zu Waren oder Dienstleistungen oder Zahlungsvorgängen auf ein und denselben Mitgliedstaat beschränkt sind.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Da mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch des besonderen Ausschlusses gemäß Artikel 4 und der in Artikel 9 vorgesehenen späteren Überprüfung dieses Ausschlusses. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, die in erster Linie in der Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdienste, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung betreffend Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

(6)  Da mit der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf ihren sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch der in Artikel 4 aufgeführten besonderen Ausnahmetatbestände. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass seit der Verabschiedung der Richtlinie 2006/123/EG auch in anderen Branchen regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter teilweise beseitigt wurden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Angesichts der besonderen Merkmale von kulturellen Werken, deren Vertrieb über besondere Geschäftsmodelle erfolgt, sollte die vorliegende Verordnung das Territorialitätsprinzip des Urheberrechts in den verschiedenen kulturellen Sektoren unberührt lassen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen. Diesbezüglich enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 jedoch bereits umfassende Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Darüber hinaus soll die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates21 in naher Zukunft entsprechend geändert werden. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Kohärenz mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG sollten Verkehrsdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(7)  Zu Diskriminierungen kommt es auch im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, etwa bei audiovisuellen Diensten, Finanzdienstleistungen, elektronischen Kommunikationsdiensten Verkehrsdienstleistungen oder Gesundheitsdienstleistungen. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, die in erster Linie in der Bereitstellung eines Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, sollten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sein. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdiensten, sollte unbeschadet der Bestimmungen dieser Verordnung über die Nichtdiskriminierung im Zusammenhang mit Zahlungen ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen sein. Was die elektronische Kommunikation betrifft, hat die Kommission einen Vorschlag für einen Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation vorgelegt, in dem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bekräftigt wird.17a Was den Verkehrssektor betrifft, enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 bereits umfassende Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Darüber hinaus soll die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates21 in naher Zukunft entsprechend geändert werden. Für den Bereich der Gesundheitsdienstleistungen ist bereits in der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates21a festgelegt, dass Patienten aus anderen Mitgliedstaaten nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden dürfen. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Kohärenz mit dem Besitzstand sollten unter anderem audiovisuelle Dienste, Finanzdienstleistungen, elektronische Kommunikationsdienste, Verkehrs- und Gesundheitsdienstleistungen vorerst nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

__________________

__________________

 

17a Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (COM(2016) 0590).

18 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

18 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

19 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

19 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

21 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

21 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

 

21a Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 45).

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Diese Verordnung sollte die geltenden Vorschriften im Bereich Steuern unberührt lassen, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf Steuerangelegenheiten eine spezifische Handlungsgrundlage auf Unionsebene vorsieht.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates22 darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet, nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates23 kann in Angelegenheiten, die einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer betreffen, der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, der Verbraucher Klage gegen die andere Partei vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat, während gegen den Verbraucher nur vor diesen Gerichten Klage erhoben werden kann.

entfällt

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22 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

 

23 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

 

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates25, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die Vorschriften dieser Verordnung einhält, für die Zwecke dieser Anwendung nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet.

(10)  Diese Verordnung sollte die geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates25, auch was die Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall betrifft. Die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die Vorschriften dieser Verordnung einhält sollte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Insbesondere wenn ein Anbieter, der im Einklang mit den Artikeln 3, 4 und 5 handelt, den Zugang von Verbrauchern zu seiner Online-Schnittstelle ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Verbraucher nicht sperrt oder beschränkt oder den Verbraucher nicht zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte, unterscheidet, oder beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen anwendet, oder wenn ein Anbieter in nichtdiskriminierender Weise in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Zahlungsinstrumente akzeptiert, darf allein aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Ferner wird auch dann nicht davon ausgegangen, dass ein Anbieter seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, wenn ein sich an diese Verordnung haltender Anbieter die vernünftigerweise zu erwartenden oder vom Verbraucher verlangten oder gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Verbraucher die erforderliche Information und Hilfestellung zur Verfügung zu stellen, indem er den Verbraucher unmittelbar oder mittelbar mit Dritten in Verbindung bringt, von denen die erforderliche Hilfestellung erbracht werden kann.

__________________

__________________

24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang.

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von den betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Zugangsbedingungen zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht werden oder die als Teil der Informationen bereitgestellt werden, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern die Vertragsbedingungen zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden. Vertragsbedingungen, die zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt werden, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Zugangsbedingungen gelten. Die Möglichkeit, Vertragsbedingungen im Einzelnen auszuhandeln oder zusätzliche Rechte oder Pflichten individuell zu vereinbaren, sollte jedoch nicht zu Geoblocking oder anderen ungerechtfertigten Formen der Diskriminierung führen, die mit dieser Verordnung verhindert werden sollen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

(12)  Verbraucher sollten vor Diskriminierung aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes geschützt werden. Wird der Vertrag jedoch teilweise für gewerbliche und teilweise für nichtgewerbliche Zwecke abgeschlossen (Verträge mit doppeltem Zweck) und ist der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend, so sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

(14)  Um den Verbrauchern den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb des Binnenmarktes zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter und Online-Marktplätze weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers verhindern, dass die Verbraucher vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Ein vollständiger und gleichberechtigter Zugang zu Online-Schnittstellen in Form einer mobilen Anwendung sollte die Möglichkeit des Verbrauchers einschließen, auf jede Version der mobilen Anwendung, die ein Anbieter in einem oder mehreren Mitgliedstaaten betreibt, zuzugreifen und sie herunterzuladen. Technische Maßnahmen, die einen solchen Zugang verhindern sollen, können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Verbrauchers dienen, einschließlich der Verfolgung dieses Standorts anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit einem Verbraucher.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  Um in der Praxis für eine Gleichbehandlung der Verbraucher zu sorgen und Diskriminierungen zu verhindern, sollten die Webseiten, mobilen Anwendungen und alle anderen Schnittstellen der Anbieter so konzipiert sein, dass in Formularen Daten aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Anbieters eingegeben werden können. Insbesondere sollten es die Webseiten ermöglichen, dass Adressen, Telefonnummern einschließlich der Ländervorwahlen, Kontonummern (einschließlich IBAN- und BIC-Nummern) und sonstige Angaben, die für den Abschluss einer Bestellung über die Online-Schnittstelle des Anbieters erforderlich sind, auch dann eingegeben werden können, wenn sie aus einem anderen Mitgliedstaat als dem des Anbieters stammen. Es sollte nicht erlaubt sein, von einem Verbraucher zu verlangen, für seine Bestellung ausschließlich andere Mittel wie E-Mail oder Telefon zu verwenden, es sei denn, es handelt sich dabei um die Mittel, die von allen Kunden, auch von den Kunden aus dem Mitgliedstaat des Anbieters, überwiegend genutzt werden, um eine solche Bestellung aufzugeben.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

(15)  Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Anbieter sollten nicht verpflichtet sein, jedes Mal, wenn ein Verbraucher dieselbe Online-Schnittstelle besucht, dessen ausdrückliche Zustimmung einzuholen. Sobald ein Verbraucher seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, sollte diese für alle seine künftigen Besuche auf derselben Online-Schnittstelle als gültig betrachtet werden. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten dem Verbraucher weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist.

(16)  In bestimmten Fällen können Sperrungen oder Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Verbrauchers zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, seines Wohnsitzes oder seines vorübergehenden Aufenthaltsortes erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Verbrauchern zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, bestimmten Gruppen von Verbrauchern oder Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten den Zugang zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Verbrauchergruppen oder Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich sein kann.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In bestimmten Fällen sind etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden und die Kunden sollten daher nach den spezifischen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls daran gehindert würden, uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu erlangen. Das in diesen Fällen geltende Verbot sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es den Anbietern untersagt wird, ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen Geschäftsbedingungen, u. a. durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Schnittstellen, auf verschiedene Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen auszurichten.

(17)  In bestimmten Fällen sind etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Verbrauchern durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden und die Verbraucher sollten daher nach den spezifischen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Verbraucher Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten. Das in diesen Fällen geltende Verbot sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es den Anbietern untersagt ist, ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen, u. a. durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Schnittstellen, auch solcher mit unterschiedlichen Preisen, auf verschiedene Mitgliedstaaten oder bestimmte Verbrauchergruppen auszurichten.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preise und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. Stattdessen bietet der Anbieter an, die Waren an einen Ort in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers zu liefern, einschließlich der Möglichkeit, die Waren an einem zwischen Anbieter und Verbraucher vereinbarten Ort abzuholen. In diesem Fall sollten die Verbraucher in der Lage sein, die Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preis- und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für vergleichbare Verbraucher gelten, die ihren Wohnsitz in dem Mitgliedstaat haben, in dem die Waren zugestellt oder abgeholt werden. Dies könnte bedeuten, dass ein ausländischer Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss oder mit eigenen Mitteln für die grenzüberschreitende Zustellung der Waren sorgen muss. In diesem Fall muss im Mitgliedstaat des Verbrauchers keine Mehrwertsteueranmeldung („MwSt.“) gemäß der Richtlinie 2006/112/EG1a des Rates vorgenommen werden.

 

___________________

 

1a Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Der dritte Fall bezieht sich auf Situationen, in denen der Verbraucher elektronisch erbrachte Dienstleistungen beziehen will, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist (wie beispielsweise E-Books, Online-Musik, Spiele oder Software), sofern der Anbieter über die Nutzungsrechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt oder eine entsprechende Lizenz zur Nutzung erworben hat. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege erbracht werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste bereitstellt und diese Dienste vom Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, entgegengenommen werden, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen, die sich auf diese Kriterien beziehen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Zustellung sorgen.

(20)  In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste bereitstellt und diese Dienste vom Verbraucher in Räumlichkeiten oder an einem Standort, der sich nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, entgegengenommen werden, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Zugangsbedingungen aus Gründen, die mit der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort des Verbrauchers zusammenhängen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können – mit Ausnahme von auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen – die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter keine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, oder in denen der Kunde kein Verbraucher ist, entstehen dem Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit seine Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und ist somit in der Lage gewesen, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.

(21)  In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, kommt es für den Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung nicht zu zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  In all diesen Fällen sollten die allgemeinen Zugangsbedingungen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Anbieter seine Tätigkeiten ausübt oder auf den er seine Tätigkeiten ausrichtet. Ein Anbieter muss nicht sicherstellen, dass die allgemeinen Zugangsbedingungen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats entsprechen oder die Sprache eines Mitgliedstaats verwendet wird, in dem ein Verbraucher, an den der Anbieter nicht zu verkaufen beabsichtigt, seinen Wohnsitz hat.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21b)  Aus der bloßen Verwendung einer Sprache auf einer Online-Schnittstelle eines Anbieters kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Anbieter die Absicht hat, Verkaufsgeschäfte mit Verbrauchern in einem anderen Mitgliedstaat zu tätigen.

Begründung

Auch wenn aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen hervorgehen sollte, auf welchen Markt der Anbieter abzielt, darf im Zweifelsfall nicht allein aufgrund der Verwendung einer bestimmten Sprache davon ausgegangen werden, dass sich ein Anbieter an Käufer aus einem anderen Mitgliedstaat richtet, in dem die betreffende Sprache verwendet wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21c)  Gemäß der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a haben Verbraucher im Falle der Vertragswidrigkeit von Verbrauchsgütern das Recht, vom Verkäufer eine unentgeltliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist. In der genannten Richtlinie werden die vom Verkäufer zu tragenden Kosten auf die Kosten begrenzt, die für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts anfallen. Darüber hinaus schließt es die Richtlinie in bestimmten Fällen nicht aus, das Recht der Kunden auf Erstattung der Kosten für eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung gegebenenfalls auf einen Betrag zu begrenzen, der dem Wert, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit entspricht. Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten, sprachliche Anforderungen, das Widerrufsrecht, dessen Ausübung und Wirkungen, Lieferungen und den Risikoübergang unterliegen gegebenenfalls der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1b. In der genannten Richtlinie ist u.a. geregelt, welche Kosten im Falle des Widerrufs eines Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrages von den Verbrauchern bzw. den Anbietern zu tragen sind. Die Richtlinien 1999/44/EG und 2011/83/EU sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben.

 

__________________

 

1a Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12).

 

1b Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG27 fallen, müssen keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

(22)  Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Zugangsbedingungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

__________________

 

27 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

 

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Unter all diesen Umständen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Union oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, untersagt sein, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für diese zu erbringen. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können Anbieter im Einklang mit dem Unionsrecht auch verpflichtet sein, bestimmte Regeln zur Preisbindung bei Büchern einzuhalten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Rechtsvorschriften soweit erforderlich einzuhalten.

(23)  Unter all diesen Umständen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Union oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehen sind, untersagt sein, bestimmten Verbrauchergruppen oder Verbrauchern in bestimmten Mitgliedstaaten aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für diese zu erbringen. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können Anbieter im Einklang mit dem Unionsrecht auch verpflichtet sein, bestimmte Regeln zur Preisbindung bei Büchern einzuhalten. Des Weiteren kann in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden, dass für elektronisch bereitgestellte Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen wie für Veröffentlichungen auf physischen Trägern, wie es in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften1a vorgesehen ist. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Rechtsvorschriften soweit erforderlich einzuhalten.

 

__________________

 

1a COM (2016)0758.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren, einschließlich der Wahl der akzeptierten Zahlungsmarken. Allerdings ist es, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste nicht gerechtfertigt, dass Anbieter Kunden innerhalb der Union diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern einschließlich Händlern, bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden.

(24)  Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates1b sind Händler, die ein kartengebundenes Zahlungsinstrument einer bestimmten Zahlungsmarke und kategorie akzeptieren, nicht verpflichtet, kartengebundene Zahlungsinstrumente einer anderen Marke, die derselben Kategorie angehören, oder Zahlungsinstrumente derselben Marke, die einer unterschiedlichen Kategorie angehören, zu akzeptieren. Allerdings sollten Anbieter, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste Verbraucher innerhalb der Union nicht unterschiedlich behandeln, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Zahlungsgeschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ebenfalls ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Händlern bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1c untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

 

1b Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

 

1c Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Durch die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt, wodurch die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert wurde. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Durch diese Bestimmungen wird das Risiko von Betrugsfällen bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Einkäufen auf das gleiche Niveau gebracht, so dass dieses nicht als Argument für eine Verweigerung oder Diskriminierung von Handelsgeschäften innerhalb der Union gelten sollte.

(25)  Mit der Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt, wodurch die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert wurde. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Verbraucherauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Diese Bestimmungen haben dazu geführt, dass das Betrugsrisiko bei Zahlungen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Einkäufen deutlich verringert wurde. In Fällen, in denen der Anbieter die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers nicht ordnungsgemäß beurteilen kann oder wenn dafür der Abschluss eines neuen Vertrags oder eine Vertragsänderung mit den Zahlungsdienstleistern erforderlich würde, sollte es dem Anbieter gestattet sein, eine Vorauszahlung per SEPA-Überweisung zu verlangen, bevor die Waren geliefert werden oder die Dienstleistung erbracht wird. In Situationen, in denen dem Anbieter keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen, ist eine unterschiedliche Behandlung daher gerechtfertigt.

__________________

 

28 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

 

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission29 mit bestimmten Kunden oder mit Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, beeinträchtigen sie im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und können zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen und anderer Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

(26)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission mit bestimmten Gruppen von Verbrauchern oder mit Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

__________________

__________________

29 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

29 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Anbieter verhängt werden können.

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten mindestens eine zuständige Stelle benennen, die mit den Befugnissen ausgestattet ist, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen gegen Anbieter ergriffen werden können.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Verbraucher sollten Unterstützung der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Konflikten mit Anbietern erleichtern, unter anderem durch ein einheitliches Beschwerdeformular.

(28)  Die Verbraucher sollten die Möglichkeit haben, die Unterstützung einschlägiger Stellen in Anspruch zu nehmen, deren Aufgabe es ist, die Beilegung von Streitigkeiten zu erleichtern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten daher Stellen benennen, die für die Gewährung einer solchen Unterstützung zuständig sind, darunter auch die in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a genannten Kontaktstellen für die Online-Streitbeilegung.

 

________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.3.2013, S. 1).

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen geprüft werden, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

(29)  Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollten die allgemeinen Auswirkungen der Verordnung auf den Binnenmarkt und den grenzübergreifenden elektronischen Handel sorgfältig untersucht werden. Dabei sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf andere Branchen geprüft werden. Außerdem sollten die Besonderheiten der einzelnen Branchen gebührend berücksichtigt werden. Insbesondere sollte die Bewertung der Ausweitung auf audiovisuelle Dienste auf detaillierten Daten zu Preisen und Kosten basieren, über die ausschließlich die Dienstleistungsanbieter verfügen. Diese Anbieter sollten daher an der Bewertung mitwirken, damit bewertet werden kann, ob die Einbeziehung dieser Dienstleistungen in den Anwendungsbereich der Verordnung zur Entwicklung von Geschäftsmodellen führen würde, die effizienter sind als die derzeit genutzten.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates30 auch in Bezug auf diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(30)  Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates30 auch in Bezug auf diese Vorschriften gelten.

__________________

__________________

30 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

30 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Um die Erhebung von Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in Bezug auf Handlungen, die im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 gegen diese Verordnung verstoßen, zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie ebenfalls geändert werden und in Anhang I einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten.

(31)  Um die Erhebung von Unterlassungsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher in Bezug auf Handlungen, die im Sinne der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates31 gegen diese Verordnung verstoßen, zu ermöglichen, sollte diese Richtlinie ebenfalls geändert werden und in Anhang I einen Verweis auf die vorliegende Verordnung enthalten. Die Verbraucher sollten ferner dazu ermutigt werden, von den mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 geschaffenen Mechanismen zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über vertragliche Verpflichtungen aus Online-Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen umfassend Gebrauch zu machen.

__________________

__________________

31 Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

31 Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30).

Begründung

Präzisierung, dass die Online-Streitbeilegung in diesem speziellen Bereich ein geeignetes Mittel zur Beilegung von Auseinandersetzungen sein kann.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Anbieter, Behörden und andere Beteiligte sollten ausreichend Zeit haben, um sich an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen und deren Einhaltung zu gewährleisten. In Anbetracht der besonderen Merkmale elektronisch erbrachter Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, ist es angebracht, das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b im Hinblick auf die Erbringung dieser Dienstleistungen erst ab einem späteren Zeitpunkt anzuwenden.

entfällt

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

(33)  Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Da das Ziel dieser Verordnung, d. h. die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, bei Handelsgeschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)  Da das Ziel dieser Verordnung, d. h. die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes der Verbraucher, einschließlich Geoblocking, bei Handelsgeschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Artikel 16 und 17 der Charta gewährleistet werden

(35)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Artikel 11 (Meinungs- und Informationsfreiheit), 16 (Unternehmerische Freiheit), 17 (Eigentumsrecht) und 38 (Verbraucherschutz) der Charta gewährleistet werden

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 1

Artikel 1

Ziel und Anwendungsbereich

Gegenstand

1.  Diese Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden.

Mit dieser Verordnung soll ein Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts geleistet werden, indem Diskriminierungen, die unmittelbar oder mittelbar auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem vorübergehenden Aufenthaltsort der Verbraucher beruhen, verhindert werden; außerdem soll Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG ergänzt werden.

2.  Diese Verordnung gilt für Fälle,

 

(a)  in denen der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt;

 

(b)  in denen der Anbieter in demselben Mitgliedstaat wie dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt, der Kunde jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt;

 

(c)  in denen der Anbieter in einem Mitgliedstaat, in dem der Kunde sich vorübergehend befindet, ohne in diesem Mitgliedstaat jedoch einen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zu haben, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt.

 

3.  Diese Verordnung gilt nicht für die Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG.

 

4.  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften im Bereich Steuern.

 

5.  Diese Verordnung berührt nicht Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung wird nicht dahin gehend ausgelegt, als richte der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

 

6.  Soweit die Vorschriften dieser Verordnung im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stehen, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

 

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Anwendungsbereich

 

1.  Diese Verordnung gilt nicht für rein inländische Sachverhalte, bei denen sich alle relevanten Bestandteile der Transaktion auf einen einzigen Mitgliedstaat beschränken.

 

2.  Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführten Tätigkeiten.

 

3.  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Vorschriften, die im Bereich der Besteuerung gelten.

 

4.  Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stehen, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang.

 

5.  Diese Verordnung berührt nicht das geltende EU-Recht im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die bloße Einhaltung dieser Verordnung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Insbesondere wenn ein Anbieter, der im Einklang mit den Artikeln 3, 4 und 5 handelt, den Zugang von Verbrauchern zu seiner Online-Schnittstelle ungeachtet der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes der Verbraucher nicht sperrt oder beschränkt oder den Verbraucher nicht zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte, unterscheidet, oder beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen anwendet, oder wenn ein Anbieter in nichtdiskriminierender Weise in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Zahlungsinstrumente akzeptiert, darf allein aus diesen Gründen nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Tätigkeiten auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

 

Ferner darf auch dann nicht angenommen werden, dass ein Anbieter seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, wenn ein sich an diese Verordnung haltender Anbieter die vernünftigerweise zu erwartenden oder vom Verbraucher verlangten oder gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen ergriffen hat, um dem Verbraucher die erforderliche Information und Hilfestellung zur Verfügung zu stellen, indem er den Verbraucher unmittelbar oder mittelbar mit Dritten in Verbindung bringt, von denen die erforderliche Hilfestellung erbracht werden kann.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, des Artikels 2 Nummern 10, 20 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates32 und des Artikels 4 Nummern 8, 9, 11, 12, 14, 23, 24 und 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

 

(a)   „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011;

 

(b)   „Interbankenentgelt“ ein Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;

 

(c)   „kartengebundenes Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;

 

(d)   „Zahlungsmarke“ eine Zahlungsmarke im Sinne von Artikel 2 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751;

 

(e)   „Zahlungsvorgang“ einen Zahlungsvorgang im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(f)   „Zahler“ einen Zahler im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(g)   „Zahlungsdienstleister“ einen Zahlungsdienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(h)   „Zahlungskonto“ ein Zahlungskonto im Sinne von Artikel 4 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(i)   „Zahlungsinstrument“ ein Zahlungsinstrument im Sinne von Artikel 4 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(j)   „Lastschrift“ eine Lastschrift im Sinne von Artikel 4 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(k)   „Überweisung“ eine Überweisung im Sinne von Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

 

(i)   „starke Kundenauthentifizierung“ eine Authentifizierung im Sinne von Artikel 4 Nummer 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/2366;

__________________

 

32 Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

 

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „Kunde“ einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Union zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf erwirbt oder zu erwerben beabsichtigt;

entfällt

Begründung

Um die Vertragsfreiheit sicherzustellen, sollten Verträge zwischen Unternehmen von dieser Verordnung ausgenommen werden, sodass die Verordnung nur auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern Anwendung findet.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  „allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Verkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

(d)  „allgemeine Zugangsbedingungen“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Nettoverkaufspreise, die für den Zugang der Verbraucher zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Verordnung gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;

(e)  „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von (i) Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen gerichtlichen Maßnahmen veräußert werden, und (ii) Wasser, Gas und Strom, es sei denn, sie werden in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten;

Begründung

Anpassung an den Wortlaut des Vorschlags über den Online-Warenhandel.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich Websites und Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

(f)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website und mobiler Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben wird und dazu dient, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(fa)  „Online-Marktplatz“ einen digitalen Dienst, der es den Verbrauchern ermöglicht, Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge mit Anbietern abzuschließen, und zwar entweder auf der Website des Online-Marktplatzes oder auf einer Anbieterwebsite, die auf Verarbeitungsdienste des Online-Marktplatzes zurückgreift;

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

Zugang zu Online-Schnittstellen

Zugang zu Online-Schnittstellen

1.  Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

1.  Anbietern und Online-Marktplätzen ist es untersagt, den Zugang von Verbrauchern zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

2.  Anbietern ist es untersagt, Kunden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Kunde stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu.

2.  Anbietern ist es untersagt, Verbraucher aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres vorübergehenden Aufenthaltsortes zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Verbraucher mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder vorübergehenden Aufenthaltsort zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Verbraucher hat einer solchen Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt.

 

Räumt der Anbieter dem Verbraucher die Möglichkeit ein, in einem persönlichen Account eine ausdrückliche Präferenz anzugeben, die vom Verbraucher jederzeit geändert werden kann, so darf der Anbieter eine systematische Weiterleitung zu einer spezifischen Zielwebseite vornehmen, wobei die Zielwebseite einen verständlichen und einfachen Zugang zu der Online-Schnittstelle ermöglichen muss, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die ursprüngliche Version der Online-Schnittstelle für ihn weiterhin leicht zugänglich.

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers muss die Version der Online-Schnittstelle, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte, für ihn weiterhin leicht zugänglich bleiben.

3.  Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder die Weiterleitung bestimmter Kunden oder von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

3.  Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrung, Zugangsbeschränkung oder Weiterleitung bestimmter Gruppen von Verbrauchern oder Verbraucher in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich ist, damit ein Anbieter oder Online-Marktplatz rechtliche Verpflichtungen einhalten kann, die sich aus dem Unionsrecht oder aus im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben. Der Anbieter oder Online-Marktplatz hat die Gründe für die Einhaltung klar und deutlich in der Sprache der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, zu erläutern.

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 4 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies präzise zu begründen. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

 

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 4

Artikel 4

Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

Zugang zu Waren oder Dienstleistungen

1.  Anbieter dürfen in folgenden Fällen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anwenden:

1.  Anbieter dürfen in folgenden Fällen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Bedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers anwenden, wenn der Verbraucher:

(a)  der Anbieter verkauft Waren und diese Waren werden nicht von ihm selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zugestellt;

(a)  Waren kaufen möchte und der Anbieter die Zustellung dieser Waren an einen Ort in einem Mitgliedstaat anbietet, der nicht dem Mitgliedstaat entspricht, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, einschließlich der Option, die Waren an einem Ort abzuholen, der zwischen Anbieter und Verbraucher vereinbart wird;

(b)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

(b)  elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter beziehen möchte, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

 

(ba)  elektronisch erbrachte Dienstleistungen beziehen möchte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, für die der Anbieter über die erforderlichen Rechte verfügt oder eine Lizenz erworben hat, um die jeweiligen Inhalte in den betreffenden Hoheitsgebieten zu nutzen;

(c)  der Anbieter erbringt andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen, und diese werden den Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, bereitgestellt.

(c)  Dienstleistungen vom Anbieter beziehen möchte, bei denen es sich nicht um elektronisch erbrachte Dienstleistungen handelt, und diese dem Verbraucher an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er seinen Wohnsitz hat, bereitgestellt werden.

 

1a.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert einen Anbieter nicht daran, unterschiedliche allgemeine Zugangsbedingungen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats anzuwenden, die für Verbraucher in einem bestimmten Hoheitsgebiet oder für eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern gelten, sofern sie nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes angewendet werden.

 

1b.  Aus dem Verbot nach Absatz 1 ergibt sich für den Anbieter keine Pflicht, nationale rechtliche Anforderungen einzuhalten oder die Kunden über solche Anforderungen zu unterrichten, sofern er seine Tätigkeiten nicht in dem betreffenden Mitgliedstaat ausübt oder sie auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet.

2.   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Anbieter, die nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind.

2.   Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Anbieter, die nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG von der Mehrwertsteuer befreit sind.

3.   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine ausdrückliche Bestimmung im Unionsrecht oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen.

3.   Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine ausdrückliche Bestimmung im Unionsrecht oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats untersagt ist, die betreffenden Waren an bestimmte Gruppen von Verbrauchern oder Verbraucher in bestimmten Hoheitsgebieten zu verkaufen oder die betreffenden Dienstleistungen für bestimmte Gruppen von Verbrauchern oder Verbraucher in bestimmten Hoheitsgebieten zu erbringen.

In Bezug auf den Verkauf von Büchern ist es den Anbietern durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, unterschiedliche Preise für Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten anzuwenden, sofern sie hierzu durch im Einklang mit Unionsrecht stehende Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verpflichtet sind.

In Bezug auf den Verkauf von Büchern, einschließlich in elektronischer Form, gilt das Verbot nach Absatz 1 unbeschadet spezieller Preisbindungsvorschriften in ihren Mitgliedstaaten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 5

Artikel 5

Nichtdiskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung

Nichtdiskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung

1.  Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

1.  Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes des Verbrauchers, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Bedingungen für einen Zahlungsvorgang anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

(a)  die Zahlungen erfolgen über elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke;

(a)  der Zahlungsvorgang erfolgt über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und Zahlungskategorie;

(b)  der Zahlungsempfänger kann vom Zahler eine starke Kundenauthentifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 fordern; und

(b)  die Authentifizierungsanforderungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 sind erfüllt und

(c)  die Zahlungen erfolgen in einer Währung, die der Zahlungsempfänger akzeptiert.

(c)  der Zahlungsvorgang erfolgt in einer Währung, die der Anbieter akzeptiert.

 

1a.  Soweit durch objektive Gründe gerechtfertigt, wird durch das Verbot gemäß Absatz 1 nicht das Recht des Anbieters ausgeschlossen, die betreffenden Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

2.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert die Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

2.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert einen Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, oder für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist, außer der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, hat solche Entgelte gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 verboten oder beschränkt. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die unmittelbaren Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

 

2a.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert einen Anbieter nicht daran, im Falle eines Lastschriftverfahrens eine Vorauszahlung mittels einer SEPA-Überweisung zu verlangen, bevor die Ware verschickt oder die Dienstleistung erbracht wird, wenn er keine andere Möglichkeit hat, sicherzustellen, dass der Erwerber seiner Zahlungsverpflichtung nachkommt.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Bestimmungen in Verträgen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Durchsetzung durch die Behörden der Mitgliedstaaten

Durchsetzung

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Stellen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen, die für die angemessene und wirksame Durchsetzung dieser Verordnung zuständig sind. Diese Stellen sind unbeschadet anderer Informations- und Kooperationsmechanismen dafür zuständig, mithilfe geeigneter Mittel für eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit den Stellen in den anderen Mitgliedstaaten zu sorgen.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Maßnahmen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu ergreifen sind, und gewährleisten deren Umsetzung. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag     60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die in Absatz 2 genannten Maßnahmen müssen der Kommission mitgeteilt und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat betraut eine oder mehrere Stellen mit der Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für diese Aufgabe zuständige Stellen.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Stellen, die für die Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, zuständig sind.

Begründung

Strukturelle Anpassung an Artikel 7 Absatz 1.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Stellen bieten Verbrauchern ein einheitliches Musterformular, über das sie Beschwerden bei den Stellen nach Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 einreichen können. Die Kommission unterstützt diese Stellen bei der Entwicklung dieses Musterformulars.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung ist nicht notwendig, da das Musterformular gemäß dieser Verordnung unterschiedliche Verstöße abdecken würde und somit zwei unterschiedliche Stellen zuständig sein könnten.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

Artikel 9

Überprüfungsklausel

Überprüfungsklausel

1.  Bis zum [Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

1.  Bis zum [Datum: drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, wie sich diese Verordnung insgesamt auf den Binnenmarkt und den grenzüberschreitenden elektronischen Handel ausgewirkt hat. Ferner wird bei der ersten eingehenden Bewertung untersucht, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf weitere Branchen wie audiovisuelle Dienste, Finanzdienstleistungen, Verkehr, elektronische Kommunikation oder Gesundheitsversorgung erstreckt werden sollte, wobei den Besonderheiten jeder Branche gebührend Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgender Punkt [Nummer] angefügt: „[Nummer] [vollständiger Titel dieser Verordnung] (ABl. L XX vom XX.XX.Jahr, S. X), nur wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. XXXX/Jahr ist.“

1.  Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 wird folgender Punkt [Nummer] angefügt: „[Nummer] [vollständiger Titel dieser Verordnung] (ABl. L XX vom XX.XX.Jahr, S. X).“

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allerdings gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. Juli 2018.

entfällt

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

I. Einleitung

Am 25. Mai 2016 legte die Kommission als Teil ihres Pakets zum Online-Handel einen Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden vor. Zweck der Verordnung ist es, sicherzustellen, dass Kunden den gleichen Zugang zu Waren und Dienstleistungen haben wie einheimische Kunden. Die Verordnung baut auf den Bestimmungen der Dienstleistungsrichtlinie (Artikel 20) auf, in der bereits der Grundsatz der Nichtdiskriminierung festgelegt ist. Jedoch hat sich herausgestellt, dass dieser in der Praxis schwer durchsetzbar ist, da rechtliche Unsicherheit darüber besteht, welche Praktiken als gerechtfertigt oder ungerechtfertigt erachtet werden.

Mit dieser Verordnung sollen Rechtssicherheit und Durchsetzbarkeit verbessert werden, indem bestimmte Situationen definiert werden, in denen es keine gerechtfertigten Gründe für Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes geben kann. Darüber hinaus werden mit der vorgeschlagenen Verordnung die Sperrung des Zugangs zu Websites und die automatische Weiterleitung ohne die vorherige Zustimmung des Kunden verboten. Der Vorschlag enthält außerdem Nichtdiskriminierungsbestimmungen im Rahmen akzeptierter Zahlungsmethoden.

Die Verordnung ist Teil der übergeordneten Strategie, den grenzüberschreitenden Online-Handel – einen wesentlichen Wachstumstreiber – zu fördern, indem der Zugang zu Waren und Dienstleistungen verbessert wird, Vertrauen geschaffen und stärkere Sicherheit geboten sowie Verwaltungslasten reduziert werden.

II. Standpunkt der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin stimmt dem allgemeinen Ziel des Kommissionsvorschlags zu, nämlich das vollständige Potenzial des Binnenmarktes als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sichergestellt wird, auszuschöpfen. Der Binnenmarkt ist noch lange nicht verwirklicht. Der Online-Handel ist ein wesentlicher Wachstumstreiber und wächst in der EU im Durchschnitt jährlich um über 13 %. Jedoch kaufen nur 15 % der Verbraucher online in anderen Ländern und nur 8 % der Anbieter verkaufen grenzüberschreitend (im Gegensatz zu 24 % im eigenen Land). Anbieter und Verbraucher sehen sich nach wie vor mit Hindernissen konfrontiert. In einer Online-Umgebung werden diese Hindernisse unmittelbar deutlich – es ist für Verbraucher beispielsweise nicht verständlich, warum ihnen der Zugang zu bestimmten Websites verweigert wird, warum sie bestimmte Waren nicht in anderen Mitgliedstaaten kaufen können oder warum sie einen anderen Preis zahlen sollten, nur weil sie eine andere Staatsangehörigkeit oder einen anderen Wohnsitz haben.

Gleichzeitig gibt es klar gerechtfertigte Gründe für diese unterschiedliche Behandlung durch Anbieter. Ein solcher Grund könnte z. B. der Umstand sein, dass ein Anbieter in einem bestimmten Hoheitsgebiet nicht über die notwendigen geistigen Eigentumsrechte verfügt. Oder Anbieter könnten beispielsweise aufgrund zusätzlicher Kosten wegen höherer Distanzen, der technischen Eigenschaften bei der Bereitstellung einer Dienstleistung oder unterschiedlicher Marktbedingungen erwägen, unterschiedliche Bedingungen für den Zugang anzubieten.

Der Vorschlag der Kommission ist ein willkommener Schritt in die richtige Richtung. Er sorgt für größere Klarheit bei der Definition bestimmter Situationen, in denen es keinesfalls als gerechtfertigt erachtet werden kann, aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz zu diskriminieren. Er sorgt auch für eine willkommene Präzisierung der Art von Maßnahmen, die als inakzeptabel betrachtet werden – wie beispielsweise die Sperrung des Zugangs und Bestimmungen zur Nichtdiskriminierung bei akzeptierten Zahlungsmitteln. Allerdings bleiben im Vorschlag der Kommission wichtige Punkte unbeantwortet.

1.  Rechtssicherheit für Verbraucher und Anbieter

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass einer der Gründe, aus denen Anbieter unter Umständen zögern, mit Verbrauchern aus anderen Mitgliedstaaten in eine Geschäftsbeziehung zu treten, in der rechtlichen Unsicherheit und den damit verbundenen Risiken mit Blick auf das anzuwendende Recht für Verbraucherschutz, Umweltbelange und Kennzeichnungspflichten liegt. Dies wird im Vorschlag der Kommission nicht berücksichtigt, wodurch erhebliche Unsicherheiten für Anbieter und Verbraucher fortbestehen.

Aus diesem Grund schlägt die Berichterstatterin einen neuen Artikel 8a zu anwendbarem Recht und Gerichtsstand vor. Damit soll klargestellt werden, dass der Anbieter den Verbraucher in Fällen, in denen er deutlich angibt, an Verbraucher aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten verkaufen zu wollen, und ein Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat einen Vertrag mit diesem Anbieter entsprechend den Rechten gemäß Artikel 4 dieser Verordnung abschließen möchte, auf die gleiche Art und Weise wie einen einheimischen Verbraucher behandelt. Anders ausgedrückt könnte der Anbieter die Anforderungen des Verbraucherschutzes, des Umweltschutzes, der Kennzeichnungspflichten und Produktsicherheit seines Mitgliedstaats anwenden. Entsprechend sollte der Gerichtsstand im Mitgliedstaat des Anbieters liegen.

2.  Anwendungsbereich

Im Interesse der Verhältnismäßigkeit schlägt die Berichterstatterin vor, den Anwendungsbereich der Verordnung mit einer wichtigen Ausnahme auf Verbraucher zu beschränken: Bei Verträgen mit doppeltem Zweck, bei denen der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang nicht überwiegt, sollte diese Person auch als Verbraucher betrachtet werden.

Die Berichterstatterin erkennt an, dass zu diesem Zeitpunkt der Anwendungsbereich der Verordnung soweit wie möglich an den der Dienstleistungsrichtlinie angepasst ist, um Kohärenz sicherzustellen. Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Verkehrsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste, Glücksspiele, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte andere Dienstleistungen sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen. Die Berichterstatterin ist jedoch der Ansicht, dass es notwendig ist, dies im Zuge der ersten Bewertung dieser Verordnung auf den Prüfstand zu stellen.

Allerdings stimmt sie der Kommission im Hinblick auf die Frage, wie elektronisch erbrachte Dienstleistungen für die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung zu behandeln sind, nicht zu. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass es zahlreiche Fälle von Diskriminierung in Bezug auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen wie E-Books, E-Musik, Spiele oder Software gibt. Sie schlägt daher vor, diese in den Anwendungsbereich von Artikel 4 einzubeziehen, vorausgesetzt, dass der Anbieter für die entsprechenden Hoheitsgebiete über die erforderlichen Rechte verfügt.

3.  Zusätzliche Präzisierungen

Weiterhin schlägt die Berichterstatterin eine Reihe von Präzisierungen für den Text der Kommission vor. Hierzu gehören insbesondere:

•  Die Präzisierung, dass das Verbot der Diskriminierung sich nicht nur auf die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz sondern auch auf den vorübergehenden Aufenthaltsort bezieht.

•  Die Präzisierung, dass rein innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitende Belange ausgeschlossen sind (Artikel 1a).

•  Eine Vereinfachung bezüglich des Zugangs zu Online-Schnittstellen gemäß Artikel 3: Die Berichterstatterin vertritt die Ansicht, dass die Voraussetzung der ausdrücklichen Zustimmung, wie sie die Kommission vorschlägt, für Unternehmen und Verbraucher zu aufwendig ist, und erachtet es als ausreichend, Informationen bezüglich der Weiterleitung sowie den vollumfänglichen Zugang zur ursprünglichen Schnittstelle vorzuschreiben. Sie stellt klar, dass die Erklärungen in der Sprache der ursprünglichen Online-Schnittstelle bereitgestellt werden müssen. Darüber hinaus ist die Berichterstatterin der Ansicht, dass nicht nur Anbieter sondern auch Online-Marktplätze den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht beschränken sollten.

•  Die Präzisierung in Artikel 4, dass Anbieter weiterhin unterschiedliche allgemeine Zugangsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats für Verbraucher in einem bestimmten Hoheitsgebiet oder für eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern zur Anwendung bringen können, sofern diese Bedingungen nicht auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes definiert werden. In anderen Worten könnte ein Anbieter weiterhin unterschiedliche Preise auf unterschiedlichen Internetportalen anbieten, solange ein Verbraucher, der einen Webshop aus einem anderen Mitgliedstaat aufruft, das Produkt zu den gleichen Bedingungen erwerben kann, wie ein einheimischer Verbraucher.

•  Eine Präzisierung in Artikel 5 zu Zahlungsmethoden, um erhöhte Betrugsrisiken in Verbindung mit bestimmten Zahlungsmethoden zu vermeiden, indem klargestellt wird, dass ein Anbieter das Recht hat, die betreffenden Waren oder die Dienstleistung zurückzuhalten, bis er eine Bestätigung erhalten hat, dass der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses(*) (30.3.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, ist aber der Auffassung, dass er in Bezug auf die Unterbindung des Geoblocking zu kurz greift. Die elektronische Bereitstellung von nicht audiovisuellen Werken oder Diensten, die urheberrechtlich geschützt sind, wie E-Books, Software, Computerspiele und Musik, sollte bereits ab Inkrafttreten in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen; nach zwei Jahren der Anwendung sollte bewertet werden, ob auch audiovisuelle Werke in den Anwendungsbereich einbezogen werden sollten. Eine Voraussetzung für eine solche Einbeziehung wäre jedoch, dass dem Anbieter eine urheberrechtliche Lizenz für die betreffenden Werke erteilt wurde oder er in sonstiger Weise in allen relevanten Hoheitsgebieten Rechte an ihnen hält. Ferner muss rechtliche Klarheit darüber geschaffen werden, was unter der „Ausrichtung einer Tätigkeit“ zu verstehen ist, und zwar insbesondere in den Fällen, in denen ein Anbieter auf einen bestimmten Mitgliedstaat abzielt und die maßgeblichen Kollisionsnormen auf das Recht des Mitgliedstaats des Verbrauchers verweisen. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welches Recht in solchen Fällen zur Anwendung kommt. Genauso wichtig ist es jedoch, Anbieter in anderen Fällen von diskriminierenden Praktiken abzuhalten und sie zu verpflichten, ungeachtet des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers an diese und andere Händler zu verkaufen. Im Falle solcher Transaktionen, die ohne Ausrichtung erfolgen, sollte daher das Recht des Mitgliedstaats des Verkäufers anwendbar sein, nicht zuletzt um kleinen und mittleren Unternehmen das Leben leichter zu machen, da es für sie mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre, Ressourcen bereitzustellen, um mit Verbrauchern aus verschiedenen Rechtsordnungen effektiv Handel zu treiben. Schließlich kommt es auch darauf an, dass die Verordnung so bald wie möglich zur Anwendung kommt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Verbrauchers innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

Begründung

Der Begriff „Staatsangehörigkeit“ muss im gesamten Text durch „Herkunfts- oder Wohnsitzland“ ersetzt werden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.

(1)  Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums, in dem die meisten Handelsschranken beseitigt wurden und der freie Verkehr u. a. von Personen, Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, sowie die Ziele der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt erreicht werden können, genügt es nicht, nur bürokratische Hürden (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzubauen. Der Abbau solcher Hürden kann zunichte gemacht werden, wenn einzelne private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Grundsätzen und Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, in Ausnahmesituationen den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen ( z. B. Websites und Anwendungen) zu Unrecht sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Verbraucher aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich restriktive allgemeine Bedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. Diese Praktiken laufen dem Hauptzweck des Binnenmarkts zuwider und schränken die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und den Wettbewerb ein.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, sodass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Verbraucher beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs in der Union beiträgt, sodass das Wachstumspotenzial eines wirklich integrierten Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft und nicht gefördert wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihres Herkunftslandes oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Herkunftsland oder Wohnsitzes können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die zwar nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, gegen die jedoch vorgegangen werden muss.

_________________

_________________

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Zwar hat diese Verordnung speziell das Geoblocking zum Gegenstand, jedoch sollte ein besonderer Schwerpunkt darauf gelegt werden, das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr zu stärken, der eine größere Auswahl und kostengünstigere Waren und Dienstleistungen bietet;

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen.

(4)  Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts und zur Gewährleistung des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs ohne Diskriminierung aufgrund des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen. Mit diesen Maßnahmen dürfte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und der wirtschaftlichen Freiheit und der Vertragsfreiheit der Anbieter gewahrt bleiben.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll gegen unmittelbare wie auch gegen mittelbare Diskriminierung vorgegangen werden, also auch gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde).

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes der Verbraucher, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Bereitstellung von immateriellen Gütern und Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll sowohl unmittelbare als auch mittelbare Diskriminierung verhindert werden. Unter einer mittelbaren Diskriminierung sollte die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien als des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers verstanden werden, die entweder auf eine bestimmte Weise oder statistisch zu demselben Ergebnis führen wie die unmittelbare Anwendung der genannten Kriterien. Erfasst werden soll auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die unmittelbar auf dem Herkunftsland, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Verbrauchers basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf Informationen basieren, aus denen der physische Standort des Verbrauchers hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Verbrauchers ausgegeben wurde). Folglich sollten mit dieser Verordnung die ungerechtfertigte Sperrung des Zugangs zu Websites und anderen Online-Schnittstellen, die Weiterleitung von Verbrauchern von einer Länderversion auf eine andere, die Diskriminierung von Verbrauchern in spezifischen Fällen des Verkaufs von Waren und Dienstleistungen und die Umgehung dieses Diskriminierungsverbots in Vereinbarungen über passive Verkäufe untersagt werden.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Da mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch des besonderen Ausschlusses gemäß Artikel 4 und der in Artikel 9 vorgesehenen späteren Überprüfung dieses Ausschlusses. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, die in erster Linie in der Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdienste, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung betreffend Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

(6)  Da mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für urheberrechtlich geschützte Werke und elektronisch erbrachte Dienstleistungen und immaterielle Güter gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wobei der Anbieter für alle betreffenden Hoheitsgebiete über die Rechte zur Nutzung dieser Inhalte verfügt oder eine entsprechende Lizenz erworben hat. Audiovisuelle Werke, einschließlich kinematografischer Werke, und audiovisuelle Dienste, einschließlich solcher Dienste, die in erster Linie in der Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen bis zu einer umfassenden Überarbeitung der Rechtsvorschriften nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdiensten, sollte ebenfalls vom Anwendungsbereich ausgenommen sein. Die Kommission sollte jedoch unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung betreffend die Nichtdiskriminierung bei Zahlungen die Möglichkeit prüfen, Zahlungsdienste in den Anwendungsbereich der Verordnung aufzunehmen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen. Diesbezüglich enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 jedoch bereits umfassende Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Darüber hinaus soll die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates21 in naher Zukunft entsprechend geändert werden. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Kohärenz mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG sollten Verkehrsdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(7)  Diskriminierung tritt im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auf, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen, obwohl die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 bereits umfassende Diskriminierungsverbote enthalten. Darüber hinaus soll die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates21 in naher Zukunft entsprechend geändert werden. Aus diesem Grund sollten entweder Verkehrsdienstleistungen nach der Überarbeitung der vorliegenden Verordnung in deren Anwendungsbereich aufgenommen oder Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, durch besondere unionsweite Rechtsvorschriften in diesem Bereich wirksam durchgesetzt werden.

_________________

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18 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

18 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

19 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

19 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

21 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

21 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)  Der Verkauf gekoppelter Dienstleistungen sollte ebenfalls unter die vorliegende Verordnung fallen. Ein Anbieter sollte jedoch nicht verpflichtet sein, gekoppelte Dienstleistungen zu verkaufen, wenn er nicht berechtigt ist, einen Teil einer bzw. mehrerer gekoppelter Leistungen anzubieten.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates22 darf die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, der seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine solche Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet, nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates23 kann in Angelegenheiten, die einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer betreffen, der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, der Verbraucher Klage gegen die andere Partei vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat, während gegen den Verbraucher nur vor diesen Gerichten Klage erhoben werden kann.

(9)  Diese Verordnung sollte die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates22 unberührt lassen, derzufolge in Fällen, in denen ein Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem oder mehreren Ländern ausübt oder anmeldet oder seine Tätigkeit auf irgendeine Weise auf ein oder mehrere Länder ausrichtet, in dem bzw. in denen der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, die Wahl des Rechts, das auf Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer anzuwenden ist, nicht dazu führen darf, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates23 kann in Angelegenheiten, die einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer betreffen, der im Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet, der Verbraucher Klage gegen die andere Partei vor den Gerichten des Mitgliedstaats erheben, in dem er seinen Wohnsitz hat, während gegen den Verbraucher nur vor diesen Gerichten Klage erhoben werden kann.

_________________

_________________

22 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

22 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

23 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

23 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates25, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die Vorschriften dieser Verordnung einhält, für die Zwecke dieser Anwendung nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet.

(10)  Diese Verordnung sollte die Rechtsvorschriften der Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates25, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall. Insbesondere muss für rechtliche Klarheit in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „Ausrichten einer Tätigkeit“ gesorgt werden, wobei die bloße Tatsache, dass sich ein Anbieter an die Vorschriften dieser Verordnung hält, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht dahingehend verstanden werden darf, dass er seine Tätigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 bzw. von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Die bloße Tatsache, dass ein Anbieter den Zugang zu seiner Online-Schnittstelle für Verbraucher aus einem anderen Mitgliedstaat nicht sperrt bzw. beschränkt oder er in den in dieser Verordnung festgelegten Fällen keine unterschiedlichen Zugangsbedingungen anwendet oder im Rahmen des Zahlungsplans keine unterschiedlichen Zahlungsbedingungen anwendet, sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Die Absicht, die Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers auszurichten, darf nicht allein deshalb als gegeben angenommen werden, weil der Anbieter die in dieser Verordnung vorgesehenen rechtlichen Verpflichtungen einhält. Selbst wenn ein Anbieter, der seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat eines Verbrauchers ausrichtet, diese Ausrichtung seiner gewerblichen Tätigkeit auf seiner Online-Schnittstelle nicht ausdrücklich erwähnt, sollten die Verbraucher die Ansprüche, die ihnen aus der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 entstehen, nicht verlieren, sondern diese im Sinne der Rechtssicherheit weiterhin Gültigkeit haben.

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24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  In Situationen, in denen ein Anbieter Verbrauchern dennoch Zugang zu seiner Online-Schnittstelle gewährt und beim Verkauf von Waren oder bei der Erbringung von Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen anwendet, sowie in Situationen, in denen die Akzeptanz eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebenen Zahlungsinstruments nicht auf den Mitgliedstaat ausgerichtet ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sollte das Recht des Mitgliedstaats des Verkäufers das anwendbare Recht sein.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang.

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Zugangsbedingungen zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Verbraucher ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher im Einzelnen ausgehandelt werden, sollten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Zugangsbedingungen gelten.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

entfällt

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Die Art und Weise, wie sich Diskriminierungen bei kommerziellen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der Union auf die Verbraucher und den Binnenmarkt auswirken, sind die gleichen, unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass für konkurrierende Anbieter in dieser Hinsicht die gleichen Anforderungen gelten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen gleichermaßen für alle Anbieter in der Union gelten.

(13)  Die Art und Weise, wie sich Diskriminierungen bei gewerblichen Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren oder der Bereitstellung von Dienstleistungen innerhalb der Union auf die Verbraucher und den Binnenmarkt auswirken, sind die gleichen, unabhängig davon, ob der Anbieter seinen Sitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland hat. Aus diesem Grund und um sicherzustellen, dass für konkurrierende Anbieter in dieser Hinsicht die gleichen Anforderungen gelten, sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Maßnahmen für alle Anbieter in der Union gleichermaßen gelten.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

(14)  Um den Verbrauchern den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers verhindern, dass die Verbraucher vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Der Zugang zu Online-Schnittstellen über eine mobile Anwendung sollte für Verbraucher, die es bevorzugen, über eine solche auf die von ihnen gewählte Online-Schnittstelle zuzugreifen, auf keine Weise gesperrt werden, sofern ein Anbieter diese Möglichkeit in einem Mitgliedstaat anbietet. Technische Maßnahmen, die einen solchen Zugang verhindern, können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Verbrauchers dienen, einschließlich der bei dem Zugang zu einer Online-Schnittstelle verwendeten IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Verbrauchern.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

(15)  Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Verbraucher ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten dem Verbraucher weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist.

(16)  In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Verbrauchers zu einer anderen Version einer Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seines Herkunftslands oder seines Wohnsitzes erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, die der Anbieter bei der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in dem betroffenen Mitgliedstaat einzuhalten hat. Durch solche Rechtsvorschriften könnte der Zugang von Verbrauchern zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einem bestimmten Mitgliedstaat. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Verbrauchern oder bei Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist. In diesem Zusammenhang sollte der Verbraucher auf der Online-Schnittstelle über den Zweck der Sperrung, der Zugangsbeschränkung oder der Weiterleitung zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle informiert werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In bestimmten Fällen sind etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden und die Kunden sollten daher nach den spezifischen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls daran gehindert würden, uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu erlangen. Das in diesen Fällen geltende Verbot sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es den Anbietern untersagt wird, ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen Geschäftsbedingungen, u. a. durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Schnittstellen, auf verschiedene Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen auszurichten.

(17)  In einigen spezifischen Fällen lässt sich eine unterschiedliche Behandlung von Verbrauchern durch die Anwendung allgemeiner Zugangsbedingungen, einschließlich der vollständigen Weigerung, Waren zu verkaufen, bestimmte vom Anbieter offiziell angegebene Finanztransaktionen zu akzeptieren oder Dienstleistungen zu erbringen, auf der Grundlage des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers objektiv nicht rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt sein und die Verbraucher sollten daher nach den besonderen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Verbraucher Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihres Herkunftslandes oder ihres Wohnsitzes einen uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Verbraucher andernfalls daran gehindert würden, einen uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu erlangen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preise und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Verbraucher in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preise und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für vergleichbare Verbraucher mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass ein ausländischer Verbraucher die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. In diesem Fall ist der Anbieter nicht dazu verpflichtet, für die zusätzlichen Kosten der grenzüberschreitenden Zustellung aufzukommen. Darüber hinaus muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Verbrauchers vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten.

(19)  Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, bei denen es sich nicht um audiovisuelle Dienste handelt, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wie zum Beispiel soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Stellt ein Anbieter auf elektronischem Wege urheberrechtlich geschützte nicht-audiovisuelle Werke oder Dienste bereit, die nicht unter die Richtlinie 2010/13/EU fallen, darunter E-Bücher, Software, Computerspiele und Musik, an denen er die Rechte hält oder für die er eine Lizenz zur Nutzung der betreffenden Inhalte in allen relevanten Hoheitsgebieten erworben hat, so sollte er ebenfalls daran gehindert werden, einen Kunden aufgrund seines Herkunftslandes oder Wohnsitzes zu diskriminieren.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste bereitstellt und diese Dienste vom Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, entgegengenommen werden, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen, die sich auf diese Kriterien beziehen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Zustellung sorgen.

(20)  In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste bereitstellt und diese Dienste vom Verbraucher in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Verbraucher besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz hat, entgegengenommen werden, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Zugangsbedingungen aus Gründen, die sich auf diese Kriterien beziehen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung sorgen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, oder in denen der Kunde kein Verbraucher ist, entstehen dem Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit seine Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und ist somit in der Lage gewesen, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.

(21)  In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht aktiv auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, oder in denen der Kunde kein Verbraucher ist, entstehen dem Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat aus, unter anderem durch Verwendung einer bestimmten Sprache – je nach Sprache gegebenenfalls in Kombination mit weiteren Kriterien –, durch Verwendung einer bestimmten Währung oder durch Hervorhebung in den Suchergebnissen einer lokalen Suchmaschine, und bringt damit seine Absicht zum Ausdruck, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, so sollte er in der Lage sein, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen. Das in dieser Verordnung enthaltene Diskriminierungsverbot sollte jedoch weder als Verpflichtung verstanden werden, Waren grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, wenn der Anbieter seinen Verbrauchern die Möglichkeit einer solchen Lieferung ansonsten nicht anbieten würde, noch als Verpflichtung, Waren in einem anderen Mitgliedstaat zurückzunehmen oder zusätzliche diesbezügliche Kosten zu übernehmen, wenn der Anbieter ansonsten hierzu nicht verpflichtet wäre.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG27 fallen, müssen keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

(22)  Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG27 fallen, müssen keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung von auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Zugangsbedingungen aufgrund des Wohnsitzlandes oder Wohnsitzes des Verbrauchers bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

_________________

_________________

27 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

27 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Unter all diesen Umständen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Union oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, untersagt sein, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für diese zu erbringen. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können Anbieter im Einklang mit dem Unionsrecht auch verpflichtet sein, bestimmte Regeln zur Preisbindung bei Büchern einzuhalten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Rechtsvorschriften soweit erforderlich einzuhalten.

(23)  Unter diesen Umständen kann es Anbietern in manchen Fällen infolge eines besonderen Verbots oder von Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Union oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, untersagt sein, bestimmten Verbrauchern oder Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für diese zu erbringen. Nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten können Anbieter im Einklang mit dem Unionsrecht auch verpflichtet sein, bestimmte Regeln zur Preisbindung bei Büchern einzuhalten. Des Weiteren kann in Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Einklang mit der Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften vorgeschrieben werden, dass für elektronisch erbrachte Dienstleistungen und elektronisch bereitgestellte Veröffentlichungen dieselben ermäßigten Mehrwertsteuersätze zur Anwendung kommen wie für Veröffentlichungen auf physischen Trägern. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Rechtsvorschriften, soweit erforderlich und soweit diese den Grundsätzen und Rechtsvorschriften der Union sowie den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechten Rechnung tragen, einzuhalten.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission29 mit bestimmten Kunden oder mit Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, beeinträchtigen sie im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und können zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen und anderer Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

(26)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/201029 der Kommission mit bestimmten Verbrauchern oder mit Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, beeinträchtigen sie im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und können zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen und anderer Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

_________________

_________________

29 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

29 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten eine oder mehrere Stellen benennen, die für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Überwachung und Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zuständig sind. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Anbieter verhängt werden können.

(27)  Die Mitgliedstaaten sollten mindestens eine zuständige Stelle benennen, die mit den für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen zur Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten sollten ferner dafür sorgen, dass im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gegen Anbieter verhängt werden können.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Verbraucher sollten Unterstützung der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Konflikten mit Anbietern erleichtern, unter anderem durch ein einheitliches Beschwerdeformular.

(28)  Verbraucher sollten Unterstützung der zuständigen Einrichtungen in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Konflikten mit Anbietern erleichtern, unter anderem durch ein einheitliches Beschwerdeformular.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen geprüft werden, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

(29)  Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollten bis zu einer umfassenden Überprüfung der auf die betreffenden Dienstleistungen anwendbaren Rechtsvorschriften in erster Linie Situationen geprüft werden, in denen sich die unterschiedliche Behandlung nicht gemäß der Richtlinie 2006/123/EG rechtfertigen lässt, insbesondere eine mögliche Erweiterung des Anwendungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen und immaterielle Güter, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten audiovisuellen Werken und Diensten oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, an denen der Anbieter die Rechte hält oder für die er Lizenzen zur Nutzung der betreffenden Inhalte in allen relevanten Hoheitsgebieten erworben hat, und zwar im Hinblick auf eine mögliche Ausdehnung dieser Bestimmung auf andere Fälle sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verbraucherpreise und der Kaufkraft im Binnenmarkt im Anschluss an diese Verordnung. Bei dieser Bewertung sollten außerdem die rechtlichen und technologischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Reform des Urheberrechts, den Bereich der audiovisuellen Dienste und die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von OnlineInhaltediensten für Abonnenten berücksichtigt werden, die sich vorübergehend nicht in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem sich ihr Wohnsitz befindet. Bei der ersten Bewertung sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf Finanz-, Verkehrs- oder Gesundheitsdienstleistungen geprüft werden. Die Anbieter von audiovisuellen Diensten sollten künftig an der Bewertung mitwirken, damit festgestellt werden kann, ob die Einbeziehung solcher Dienste in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zur Entwicklung von Geschäftsmodellen führen würde, die effizienter sind, als die derzeit genutzten.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates30 auch in Bezug auf diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur in Bezug auf die Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen gilt, sollten diese Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn der Kunde ein Verbraucher ist. Die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(30)  Zur Erleichterung der wirksamen Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollten die Mechanismen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates30 auch in Bezug auf diese Vorschriften gelten. Da jedoch die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 nur in Bezug auf Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen zur Anwendung kommt, sollte die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 entsprechend geändert werden.

_________________

_________________

30 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

30 Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

(33)  Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung auf der Grundlage des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(34)  Da das Ziel dieser Verordnung, d. h. die Vermeidung der direkten und indirekten Diskriminierung auf Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, bei Handelsgeschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(34)  Da das Ziel dieser Verordnung, d. h. die Vermeidung der unmittelbaren und mittelbaren Diskriminierung auf Grundlage des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers, einschließlich Geoblocking, bei Handelsgeschäften mit Anbietern innerhalb der Union, von den Mitgliedstaaten aufgrund der grenzüberschreitenden Art des Problems und der mangelnden Klarheit des derzeitigen Rechtsrahmens nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und da es angesichts seiner Tragweite und seiner möglichen Auswirkungen auf den Handel im Binnenmarkt vielmehr besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Artikel 16 und 17 der Charta gewährleistet werden –

(35)  Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Achtung der Artikel 11, 16 und 17 der Charta gewährleistet werden –

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ziel und Anwendungsbereich

Gegenstand und Anwendungsbereich

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden.

1.  Zweck dieser Verordnung ist es, einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zu leisten und ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, indem Geoblocking verhindert wird, das sich unmittelbar oder mittelbar auf das Herkunftsland oder den Wohnsitz des Verbrauchers stützt. In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchen Fällen unterschiedliche Zugangsbedingungen nicht gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG durch objektive Kriterien gerechtfertigt werden können.

Soweit die Bestimmungen dieser Verordnung im Widerspruch zu Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG stehen, haben die Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG gilt auch künftig unbeschränkt für Fälle, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind und in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in denen der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt;

(a)  in denen der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen, einschließlich urheberrechtlich geschützter, nicht-audiovisueller Werke und Dienste, bereitstellt oder dies anstrebt;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  in denen der Anbieter in demselben Mitgliedstaat wie dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt, der Kunde jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt;

(b)  in denen der Anbieter in demselben Mitgliedstaat wie dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen, einschließlich urheberrechtlich geschützter, nicht-audiovisueller Werke und Dienste, bereitstellt oder dies anstrebt, der Verbraucher jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  in denen der Anbieter in einem Mitgliedstaat, in dem der Kunde sich vorübergehend befindet, ohne in diesem Mitgliedstaat jedoch einen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zu haben, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt.

(c)  in denen der Anbieter in einem Mitgliedstaat, in dem sich der Verbraucher vorübergehend aufhält, ohne in diesem Mitgliedstaat jedoch einen Wohnsitz zu haben, Waren verkauft oder Dienstleistungen, einschließlich urheberrechtlich geschützter, nicht-audiovisueller Werke und Dienste, bereitstellt oder dies anstrebt.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Diese Verordnung berührt nicht Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung wird nicht dahin gehend ausgelegt, als richte der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

5.  Diese Verordnung lässt Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt. Die bloße Einhaltung dieser Verordnung darf nicht dahingehend verstanden werden, dass der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Insbesondere darf im Falle eines Anbieters, der sich an die Artikel 3, 4 und 5 hält, den Zugang von Verbrauchern zu seiner Online-Schnittstelle weder sperrt noch beschränkt, sie nicht auf der Grundlage ihres Herkunftslandes oder Wohnsitzes zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die sie ursprünglich zugreifen wollten, unterscheidet und in den von dieser Verordnung erfassten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen anwendet, allein aus diesen Gründen nicht darauf geschlossen werden, dass dieser Anbieter seine Tätigkeit aktiv auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn weitere, über die bloße Einhaltung der zwingenden Bestimmungen hinausgehende Umstände nahelegen, dass der Anbieter seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auf den betreffenden Mitgliedstaat ausrichtet.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „Kunde“ einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Union zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf erwirbt oder zu erwerben beabsichtigt;

entfällt

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  „allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Verkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

(d)  „allgemeine Zugangsbedingungen“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Verkaufspreise, die für den Zugang von Verbrauchern zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Verordnung gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;

(e)  „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden;

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich Websites und Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

(f)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich Websites und Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe h a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ha)  „Geoblocking“ die ungerechtfertigte Beschränkung des Zugangs zu bestimmten Online-Schnittstellen aus geografischen Gründen durch den Einsatz technischer Mittel oder auf anderem Wege.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Kunden zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

1.  Anbietern ist es untersagt, den Zugang von Verbrauchern zu ihrer Online-Schnittstelle aus Gründen des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers durch technische Mittel oder auf anderem Wege zu sperren oder zu beschränken.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbietern ist es untersagt, Kunden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Kunde stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu.

Anbietern ist es untersagt, Verbrauchern aus Gründen ihres Herkunftslandes oder ihres Wohnsitzes zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Verbraucher mit einem bestimmten Herkunftsland oder einem bestimmten Wohnsitz zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Verbraucher stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die ursprüngliche Version der Online-Schnittstelle für ihn weiterhin leicht zugänglich.

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers bleibt die Version der Online-Schnittstelle, auf die der Verbraucher anfänglich zugreifen wollte, für ihn weiterhin leicht zugänglich.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder die Weiterleitung bestimmter Kunden oder von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

3.  Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrungen oder die Beschränkung des Zugangs von Kunden zur Online-Schnittstelle des Anbieters oder die Weiterleitung bestimmter Kunden oder von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, denen die Tätigkeiten des Anbieters unterliegen, zu gewährleisten.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 4 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies präzise zu begründen. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 3 den Zugang der Verbraucher zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Verbraucher zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies dem Verbraucher gegenüber präzise zu begründen und zu erläutern. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Verbraucher ursprünglich zugreifen wollte.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Anbieter dürfen in folgenden Fällen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anwenden:

1.  Anbieter dürfen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers anwenden, wenn

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  der Anbieter verkauft Waren und diese Waren werden nicht von ihm selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zugestellt;

(a)  der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht von ihm selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Verbrauchers zugestellt, sondern an einem zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher vereinbarten Standort, an dem der Anbieter Geschäfte tätigt, abgeholt werden;

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

(b)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht der Verkauf in immaterieller Form oder die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte, nicht-audiovisuelle Werke oder Dienste bereit, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wobei der Anbieter über die Rechte zur Nutzung dieser Inhalte verfügt oder eine Lizenz für die betreffenden Hoheitsgebiete erworben hat;

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  der Anbieter erbringt andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen, und diese werden den Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, bereitgestellt.

(c)  der Anbieter andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen erbringt und diese den Verbrauchern in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Verbraucher besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz hat, bereitgestellt werden.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Das Verbot gemäß Absatz 1 schließt nicht aus, dass die Anbieter für den Zugang unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen einschließlich Verkaufspreise anbieten, die von einem Mitgliedstaat zum anderen abweichen oder den Verbrauchern in einem bestimmten Gebiet oder bestimmten Verbrauchergruppen angeboten werden.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Anbieter können die grenzüberschreitende Zustellung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen verweigern, wenn durch die Zustellung bzw. Erbringung zusätzliche Kosten für den Anbieter entstehen und/oder der Anbieter zusätzliche Vorkehrungen treffen muss.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, sofern es dem Anbieter durch eine ausdrückliche Bestimmung im Unionsrecht oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften untersagt ist, bestimmten Kunden oder Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen.

Das Verbot nach Absatz 1 gilt unter Berücksichtigung spezieller Bestimmungen, die im Unionsrecht oder in im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt sind, indem es dem Anbieter untersagt ist, bestimmten Verbrauchern oder Verbrauchern in bestimmten Hoheitsgebieten Waren zu verkaufen oder Dienstleistungen für sie zu erbringen.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Bezug auf den Verkauf von Büchern ist es den Anbietern durch das Verbot nach Absatz 1 nicht untersagt, unterschiedliche Preise für Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten anzuwenden, sofern sie hierzu durch im Einklang mit Unionsrecht stehende Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten verpflichtet sind.

In Bezug auf den Verkauf von Büchern gilt das Verbot nach Absatz 1 unbeschadet spezieller Preisbindungsvorschriften in den Mitgliedstaaten, die mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4 a

 

Diese Verordnung berührt nicht die Bestimmungen über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte.

Begründung

Der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung sollte auch künftig nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dadurch werden Überschneidungen mit anderen EU-Rechtsvorschriften ausgeschlossen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

1.  Anbietern ist es untersagt, aufgrund des Herkunftslandes oder des Wohnsitzes des Verbrauchers, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Bestimmungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

2.  Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und ergreifen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um deren Umsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Die in Absatz 2 genannten Sanktionen sollten der Kommission mitgeteilt und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bis zum [Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

1.  Bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach nach Bedarf, spätestens aber alle vier Jahre bewertet die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie vor dem Hintergrund der rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss diesbezüglich Bericht. Falls zweckmäßig, wird diesem Bericht ein Legislativvorschlag zur Überprüfung der aktuellen Verordnung beigefügt.

 

Der Bericht, auf den in Absatz 1 Bezug genommen wird, enthält eine Prüfung der möglichen Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung, insbesondere der Ausweitung des Verbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sowie auf andere Branchen wie Musik, E-Books, Videospiele und/oder andere Computerprogramme.

 

Im Bericht sollte zudem den möglichen wirtschaftlichen Auswirkungen auf KMU und Start-up-Unternehmen, der Wirksamkeit der einzelstaatlichen Durchsetzungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 dieser Verordnung sowie der Nutzung und dem Schutz personenbezoger Daten besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf weitere Branchen wie Finanzdienstleistungen, Verkehr, elektronische Kommunikation, Gesundheitsversorgung und audiovisuelle Dienste erstreckt werden sollte, sofern der Anbieter über die Rechte verfügt oder eine entsprechende Lizenz erworben hat, um auf elektronischem Wege bereitgestellte audiovisuelle Werke, immaterielle Güter oder Dienste zu nutzen, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung in allen betreffenden Hoheitsgebieten ist.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Allerdings gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b ab dem 1. Juli 2018.

entfällt

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.6.2016

Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.1.2017

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

12.9.2016

Prüfung im Ausschuss

29.11.2016

31.1.2017

 

 

Datum der Annahme

23.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

14

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Julia Reda, Pavel Svoboda, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Isabella Adinolfi, Daniel Buda, Jytte Guteland, Angelika Niebler, Virginie Rozière, Rainer Wieland

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Eugen Freund, Maria Noichl

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

14

+

ALDE

EFDD

GUE/NGL Group

PPE

S&D

Verts/ALE Group

Jean-Marie Cavada, António Marinho e Pinto

Joëlle Bergeron

Kostas Chrysogonos, Jiří Maštálka

Pavel Svoboda

Eugen Freund, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Jytte Guteland, Mary Honeyball, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Maria Noichl

Max Andersson, Julia Reda

3

-

EFDD

ENF

PPE

Isabella Adinolfi

Marie-Christine Boutonnet

Angelika Niebler

4

0

ECR

PPE

Sajjad Karim

Daniel Buda, Rainer Wieland, Tadeusz Zwiefka

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (10.2.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Eva Kaili

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts bietet eine Rechtsgrundlage dafür, dass Handelsgeschäfte zwischen Kunden und Anbietern ohne ungerechtfertigte Diskriminierungen abgeschlossen werden können.

Die Verordnung entfaltet per definitionem mit ihrem Inkrafttreten für die Anwender bindende Wirkung, d. h. die Kunden können auf deren Produkte zugreifen und diese erwerben, ohne aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes, des Ortes der Niederlassung oder des Zahlungsdienstes diskriminiert zu werden. Ungerechtfertigte Barrieren im elektronischen Geschäftsverkehr sollen beseitigt werden; damit würde entscheidend zur Vollendung des digitalen Binnenmarktes beigetragen.

Mit dieser Verordnung werden nicht nur Barrieren beseitigt, die zu ungerechtfertigter Diskriminierung führen – es wird auch eindeutig geregelt, dass Unternehmen nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten europaweit auszuüben. Die Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass eine Klarstellung hinsichtlich der Verpflichtung von Unternehmen, Kunden außerhalb ihres Tätigkeitsgebiets zu beliefern, erforderlich ist. Dabei dürfen den Anbietern keinesfalls Zusatzbelastungen entstehen.

In der Verordnung kommt außerdem zum Ausdruck, dass ein echter digitaler Binnenmarkt für alle Bürger geschaffen werden muss, und es wird aufgezeigt, welche rechtlichen Reformen noch erforderlich sind, darunter die Reform des Urheberrechts, der audiovisuellen Branche und der Besteuerungssysteme. Dort sollten dieselben Grundsätze gelten, damit ein nutzer- und unternehmensfreundlicher digitaler Binnenmarkt geschaffen wird.

Im Folgenden werden die Punkte der Verordnung hervorgehoben, zu denen in dieser Stellungnahme Verbesserungen oder Klärungsvorschläge eingebracht werden.

Inhalt und Anwendungsbereich der Verordnung

Der Anwendungsbereich der Verordnung deckt sich mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG, sodass für Anbieter und Kunden Rechtskontinuität und Rechtssicherheit gewährleistet wird. Dies bedeutet u. a., dass nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Verkehrsdienstleistungen, audiovisuelle Dienste, Glücksspiele, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmte soziale Dienstleistungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind. Was urheberrechtlich geschütztes Material und audiovisuelle Inhalte anbelangt, ist es wichtig, zunächst die entsprechenden Reformen abzuwarten, bevor entschieden wird, ob eine Abdeckung dieser Bereiche für die Verbraucher und Wirtschaftszweige sinnvoll wäre.

Zugang zu Online-Schnittstellen

Die Behinderung des Zugangs zu Online-Schnittstellen und Weiterleitungen gilt als eine Praxis, die bei den Kunden für Frustration sorgt; mit dem vorliegendem Vorschlag soll dem abgeholfen werden, indem dafür gesorgt wird, dass die Kunden jederzeit und unabhängig von ihrem geografischen Standort auf die gewünschten Schnittstellen zugreifen können.

Diskriminierung von Kunden aufgrund des Wohnsitzes

Es wird untersagt, Kunden aufgrund ihres Wohnsitzes dadurch zu diskriminieren, dass unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen angewandt werden. Die Anbieter werden durch die Verordnung nicht in ihrer Möglichkeit eingeschränkt, ihre Geschäftstätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten mit zielgerichteten Angeboten und zu unterschiedlichen Geschäftsbedingungen zu gestalten, sofern für ausländische Kunden, die auf diese Produkte oder Dienstleistungen zugreifen möchten, dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten gelten wie für nationale Handelsgeschäfte. Ferner werden die Anbieter nicht dazu verpflichtet, Waren grenzüberschreitend zu liefern oder ihre Waren aus dem Land der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Kunden zurückzutransportieren.

Diskriminierung im Zusammenhang mit Zahlungen

Nach den Bestimmungen dieser Verordnung dürfen die Anbieter Zahlungsinstrumente nicht ablehnen oder Kunden diesbezüglich in anderer Form diskriminieren. In Bezug auf kartengebundene Zahlungsinstrumente heißt das im Detail, dass Anbieter, die bestimmte Zahlungsmarken und -kategorien akzeptieren, dies unabhängig davon tun müssen, aus welchem Land das Zahlungsinstrument stammt. Das bedeutet nicht, dass die Anbieter alle kartengebundenen Zahlungsinstrumente akzeptieren müssen.

Durchsetzung und Unterstützung der Kunden

Es wird vorgeschlagen, dass Mitgliedstaaten Stellen benennen, die eine effektive Durchsetzung der Verordnung gewährleisten, und dass diese Stellen dem Kunden im Bedarfsfall unterstützend zur Seite stehen.

Überprüfung der Verordnung

Die erste Überprüfung ist äußerst wichtig, da die Kommission den Geltungsbereich und die Anwendung des vorliegenden Vorschlags bewerten und dabei die rechtlichen Entwicklungen im Bereich des Urheberrechts, der Besteuerung, der audiovisuellen Dienste und der Portabilität von Online-Inhalten berücksichtigen soll.

Geltungsbeginn

Die Geltung der Verordnung beginnt sechs Monate nach ihrer Veröffentlichung; ab diesem Zeitpunkt werden die Kunden von der Beseitigung der Hindernisse profitieren, die zur ungerechtfertigten Diskriminierung führen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 1 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union,

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Bezugsvermerk 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 2 zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit,

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.

(1)  Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien verschiedene Arten und Formen von Hindernissen errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In Ausnahmefällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind die Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden, nicht objektiv. Für die Folgenabschätzung der Kommission durchgeführten Analysen zufolge könnte die Beseitigung des ungerechtfertigten Geoblocking und anderer Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts dazu führen, dass das Marktvolumen um 1,1 % zunimmt und die Preise um durchschnittlich 0,5 % bis 0,6 % sinken. Darüber hinaus könnte sie, so die Ergebnisse einer von der Kommission durchgeführten Konsultation der Interessenträger, dazu beitragen, dass die Frustration bei den Kunden nachlässt, da ungerechtfertigtes Geoblocking einer der Hauptgründe dafür ist.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl von Waren und Dienstleistungen und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Mit dieser Verordnung soll zwar das Geoblocking geregelt und somit ein Hindernis für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt werden, doch stellen viele rechtliche Unterschiede in den Mitgliedstaaten, wozu etwa unterschiedliche nationale Normen oder die fehlende gegenseitige Anerkennung oder Harmonisierung auf EU-Ebene zählen, nach wie vor erhebliche Hindernisse dar und führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, wodurch Anbieter oft gezwungen sind, Geoblockingpraktiken anzuwenden. Daher sollten sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission weiterhin mit diesen Hindernissen befassen und damit dazu beitragen, dass die Marktfragmentierung reduziert und der Binnenmarkt vollendet wird.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen. Folglich sollte die Verordnung für Anbieter und Dienstleistungserbringer sowie für Waren und Dienstleistungen gelten.

__________________

__________________

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Mit dieser Verordnung soll Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG präzisiert werden. Sie tritt jedoch nicht an die Stelle der Richtlinie, weder in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie, bei dem diese Verordnung denselben Grundsätzen dahingehend folgt, dass die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG genannten Tätigkeiten auch vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden, noch auf die Geltung, da die Richtlinie unabhängig von dieser Verordnung und komplementär dazu Anwendung findet. Diese Verordnung darf die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, nicht einschränken.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen.

(4)  Zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts sind daher die in der vorliegenden Verordnung festgelegten gezielten Maßnahmen erforderlich, die ein klares, einheitliches und wirksames Regelwerk für eine Reihe ausgewählter Fragen vorsehen. Mit diesen Maßnahmen sollte ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verbraucherschutz und der wirtschaftlichen und vertraglichen Freiheit der Anbieter gewahrt bleiben. In diesem Zusammenhang sollten den Anbietern keine unverhältnismäßig hohen Kosten oder administrativen Belastungen oder eine Pflicht zur Lieferung in alle Mitgliedstaaten auferlegt werden. Ferner sollten die neuen Pflichten der Mitgliedstaaten nicht über das für die Umsetzung der neuen Bestimmungen erforderliche Maß hinausgehen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll gegen unmittelbare wie auch gegen mittelbare Diskriminierung vorgegangen werden, also auch gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde).

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll sowohl unmittelbaren als auch mittelbaren Diskriminierungen vorgebeugt werden. Unter einer mittelbaren Diskriminierung ist die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien als der Nationalität, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu verstehen, die entweder durch Determination oder statistisch zu demselben Ergebnis führen wie die unmittelbare Anwendung derselben Kriterien. Darunter fällt auch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde).

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Erwägung 29 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a besagt, dass sich die Frage der Erschöpfung weder bei Dienstleistungen allgemein noch bei Online-Diensten im Besonderen stellt.

 

_______________________

 

1a Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Diese Verordnung sollte Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen unberührt lassen, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates25, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die Vorschriften dieser Verordnung einhält, für die Zwecke dieser Anwendung nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet.

(10)  Diese Verordnung sollte unbeschadet der Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen gelten, insbesondere die Bestimmungen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates24 und der Verordnung (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates25, einschließlich der Anwendung dieser Rechtsakte und Bestimmungen im Einzelfall. Insbesondere sollte die bloße Tatsache, dass ein Anbieter die Vorschriften dieser Verordnung einhält, für die Zwecke dieser Anwendung nicht automatisch so ausgelegt werden, dass er seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers ausrichtet. Aus diesem Grund und damit für die Anbieter, die diese Verordnung befolgen, Rechtssicherheit herrscht, sollte klargestellt werden, dass allein die Tatsache, dass ein Anbieter seine Online-Schnittstelle Kunden aus einem anderen Mitgliedstaat zugänglich macht oder in den in dieser Verordnung aufgeführten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen anwendet – gegebenenfalls auch im Wege des Abschlusses von Verträgen – oder Zahlungsinstrumente aus einem anderen Mitgliedstaat akzeptiert, für die Bestimmung des anwendbaren Rechts und des zuständigen Gerichts nicht als Indiz dafür gewertet werden sollte, dass die Tätigkeit des Anbieters auf den Mitgliedstaat des Kunden ausgerichtet ist, es sei denn, es liegen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbieter die Absicht hat, seine Tätigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht auf die betreffenden Mitgliedstaaten auszurichten.

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_________________

24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

24 Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

25 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang.

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Zugangsbedingungen zählen unter anderem Preise, Bedingungen in Bezug auf Telefonvorwahlnummern sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang.

Begründung

Eine Diskriminierung kann vorliegen, wenn ein Anbieter von einem Kunden eine Telefonnummer mit einer bestimmten Ländervorwahl verlangt, um die Transaktion abschließen zu können.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Eine unterschiedliche Preisgestaltung in den einzelnen Mitgliedstaaten zählt nicht zu den diskriminierenden Praktiken.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

(12)  Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf, zur gewerblichen Vermietung oder zur Umwandlung und Verarbeitung der gekauften Waren erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden. Die Kunden sollten nur vor einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden, wenn sie die Waren oder Dienstleistungen als Endnutzer erwerben.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

(14)  Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern und die Transparenz, insbesondere, aber nicht ausschließlich in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter bzw. in deren Namen handelnde Personen, darunter Zwischenhändler und Betreiber von Online-Schnittstellen, die den Zugang ermöglichen, weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können unter anderem Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, des zurückliegenden Surfverhaltens bzw. bestimmter Surfmuster, der Verfolgung oder Lokalisierung mithilfe des Mobilfunknetzes, über ein globales Satellitennavigationssystem erfasster Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a)  In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder die Weiterleitung eines Kunden zu einer anderen Version einer bestimmten Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Die Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist. Blockiert oder beschränkt ein Anbieter den Zugang zu einer Online-Schnittstelle, um einer rechtlichen Vorgabe des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das mit dem Unionsrecht vereinbar ist, zu entsprechen, so sollte er hierfür eine präzise Erläuterung vorlegen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist.

(16)  In bestimmten Fällen können Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder Weiterleitungen des Kunden zu einer anderen Version einer gegebenen Online-Schnittstelle ohne dessen Zustimmung aufgrund seiner Staatsangehörigkeit bzw. seines Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung erforderlich sein, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Durch solche Rechtsvorschriften kann der Zugang von Kunden zu bestimmten Waren oder Dienstleistungen beschränkt werden, etwa durch das Verbot der Darstellung bestimmter Inhalte in einzelnen Mitgliedstaaten. Anbieter sollten nicht daran gehindert werden, solche Anforderungen zu erfüllen, und sollten daher in der Lage sein, den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu sperren oder zu beschränken bzw. bei bestimmten Kunden oder bei Kunden in bestimmten Gebieten eine Weiterleitung vorzunehmen, soweit dies aus dem genannten Grund erforderlich ist. Ferner sollte die Anwendung dieser Verordnung die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre grundlegenden Vorschriften und Prinzipien im Zusammenhang mit der Pressefreiheit und der Meinungsfreiheit anzuwenden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  In bestimmten Fällen sind etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden und die Kunden sollten daher nach den spezifischen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls daran gehindert würden, uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu erlangen. Das in diesen Fällen geltende Verbot sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es den Anbietern untersagt wird, ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen Geschäftsbedingungen, u. a. durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Schnittstellen, auf verschiedene Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen auszurichten.

(17)  In bestimmten Fällen sind etwaige Unterschiede bei der Behandlung von Kunden durch die Anwendung allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang, einschließlich der vollständigen Verweigerung des Verkaufs von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden nicht objektiv zu rechtfertigen. In diesen Fällen sollten solche Diskriminierungen ausnahmslos untersagt werden und die Kunden sollten daher nach den spezifischen Bedingungen, die in dieser Verordnung festgelegt sind, berechtigt sein, unter denselben Bedingungen wie ein einheimischer Kunde Handelsgeschäfte zu tätigen, und ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu allen angebotenen Waren und Dienstleistungen haben, und andere indirekte Mittel im Zusammenhang mit diesen Kriterien können nicht als objektiv gerechtfertigt im Sinne von Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG gelten. Soweit erforderlich, sollten die Anbieter daher Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung dieses Diskriminierungsverbots zu gewährleisten, wenn die betroffenen Kunden andernfalls daran gehindert würden, uneingeschränkten und gleichberechtigten Zugang zu erlangen. Das in diesen Fällen geltende Verbot sollte jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass es den Anbietern untersagt wird, ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen Geschäftsbedingungen, u. a. durch die Einrichtung länderspezifischer Online-Schnittstellen, auf verschiedene Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen auszurichten. Sollten allerdings aus objektiven Gründen unterschiedliche Bedingungen für Dienstleistungen oder Waren festgelegt werden, so stellt dies keine rechtswidrige Diskriminierung gemäß Artikel 20 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG und Erwägungsgrund 95 der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG dar.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a)  In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) sind Verbraucherverträge geregelt. Demnach unterliegt ein Vertrag, den ein Verbraucher mit einem Anbieter schließt, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Anbieter seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat ausrichtet. In den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a–c aufgeführten Fällen richtet der Anbieter seine Tätigkeit nicht auf den Mitgliedstaat des Verbrauchers aus. In diesen Fällen unterliegt der Vertrag nach der ROM-I-Verordnung nicht dem Recht des Staates des Verbrauchers. Hier gilt der Grundsatz der freien Rechtswahl (Artikel 3 der ROM-I-Verordnung). Gleiches gilt auch für die gerichtliche Zuständigkeit, die in der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 geregelt ist.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen einschließlich Preise und Lieferbedingungen zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden, sofern ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande kommt, in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen einschließlich Lieferbedingungen zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden. Es darf zu keiner Lieferverpflichtung des Anbieters kommen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates26 nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten.

(19)  Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates26 nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten. Unterschiede beim Endpreis, die aufgrund verschiedener Mehrwertsteuersätze nach geltendem Recht am Verbrauchsort auftreten können, sollten nicht dazu führen, dass unterschiedliche Zugangsbedingungen angewendet werden.

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26 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

26 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Das in diesen Fällen geltende Diskriminierungsverbot ist nicht als eine Einschränkung des Rechts der Anbieter zu verstehen, ihre Geschäftsstrategie so zu gestalten, dass sie ihre Tätigkeiten mit zielgerichteten Angeboten und unterschiedlichen Geschäftsbedingungen, darunter länder- oder regionsspezifische Online-Schnittstellen, auf einzelne Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen ausrichten. Möchte ein ausländischer Kunde jedoch auf derartige Online-Schnittstellen und bestimmte Angebote zu festgelegten Geschäftsbedingungen zugreifen, sollten für ihn dieselben vertraglichen Rechte und Pflichten gelten wie für nationale Handelsgeschäfte. Territoriale Begrenzungen für den Kundendienst, die sich aus den Geschäftsbedingungen ergeben, denen der Kunde entsprechend dem Unionsrecht und den in Umsetzung des Unionsrechts erlassenen nationalen Rechtsvorschriften zugestimmt hat, sollten gemäß dieser Verordnung zulässig sein. Diese Verordnung sollte keine Verpflichtung der Anbieter enthalten, Waren länderübergreifend bereitzustellen oder Waren aus dem Land der Niederlassung oder des Wohnsitzes des Kunden zurückzunehmen.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG27 fallen, müssen keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

(22)  Anbieter, die unter die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates27 fallen, müssen in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen sind, keine Mehrwertsteuer entrichten. Für diese Anbieter könnte bei der Bereitstellung auf elektronischem Wege erbrachter Dienstleistungen das Verbot der Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden bedeuten, dass sie sich für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen und die MwSt. in andere Mitgliedstaaten abführen müssen und ihnen somit zusätzliche Kosten entstehen, was angesichts der Größe und der Merkmale der betroffenen Anbieter einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde. Daher sollten diese Anbieter von diesem Verbot ausgenommen werden, solange die Sonderregelung Anwendung findet.

_________________

_________________

27Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1-118).

27 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1–118).

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren, einschließlich der Wahl der akzeptierten Zahlungsmarken. Allerdings ist es, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste nicht gerechtfertigt, dass Anbieter Kunden innerhalb der Union diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern einschließlich Händlern, bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden.

(24)  Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren. Gemäß der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates1a und der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1b sind Anbieter, die ein kartengebundenes Zahlungsinstrument einer bestimmten Zahlungsmarke und -kategorie akzeptieren, nicht verpflichtet, kartengebundene Zahlungsinstrumente unterschiedlicher Marken, die derselben Kategorie angehören, oder Zahlungsinstrumente derselben Marke, die unterschiedlichen Kategorien angehören, zu akzeptieren. Allerdings ist es, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste nicht gerechtfertigt, dass Anbieter Kunden innerhalb der Union diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ausdrücklich untersagt werden. Die Kommission sollte prüfen, ob die Inanspruchnahme europäischer Zahlungsdienste durch Anreize gefördert werden kann. Darüber hinaus sollte sie prüfen, ob für den Fall, dass Geschäfte mithilfe alternativer Zahlungsformen einschließlich virtueller Währungen, anderer Kryptowährungen und elektronischer Brieftaschen, abgewickelt werden, ein Rechtsrahmen für den Schutz von Unternehmen und Verbrauchern unter Achtung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit geschaffen werden sollte. Die im elektronischen Geschäftsverkehr generierten personenbezogenen Daten sollten unabhängig davon, wo das Zahlungsunternehmen seinen Sitz hat, in Datenzentren in der Union gespeichert werden, es sei denn, die Datenübertragung in ein Drittland erfolgt gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und ein angemessenes Schutzniveau für Verbraucher und Unternehmen ist gesichert. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern einschließlich Händlern, bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden. Es sollte den Anbietern freistehen, Entgelte für die Verwendung eines Zahlungsinstruments zu erheben. Dieses Recht unterliegt jedoch den Beschränkungen nach Artikel 62 der Richtlinie (EU) 2015/23661c, wonach unter anderem diese zusätzlichen Entgelte die dem Anbieter tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen dürfen.

 

__________________

 

1a Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

 

1b Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1).

 

1c Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a)  Werden von einer Regierung, Zentralbank oder einer anderen Regulierungsbehörde Maßnahmen getroffen, um den Kapitalfluss in die Wirtschaft und aus der Wirtschaft eines Mitgliedstaats zu begrenzen, wie etwa Kapitalverkehrsbeschränkungen, sollte diese Verordnung gemäß dem Unionsrecht sowie dem geltenden nationalen Recht und den entsprechenden Einschränkungen nach dem Unionsrecht weiterhin Anwendung finden. Folglich sollte die direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union untersagt sein.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Im elektronischen Geschäftsverkehr und bei Online-Transaktionen generierte Daten sollten dem rechtlichen Rahmen für den Datenverkehr, den Standort von Daten, die Vorratsdatenspeicherung, den Datenschutz und die Datenanalyse entsprechen, damit die vollständige Konformität mit dem Unionsrecht gesichert ist. Netz- und Informationssysteme sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates1a betrieben werden, damit die größtmögliche Sicherheit der Netze und Informationssysteme gewährleistet werden kann.

 

_____________________

 

1a Richtlinie 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Verbraucher sollten Unterstützung der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Konflikten mit Anbietern erleichtern, unter anderem durch ein einheitliches Beschwerdeformular.

(28)  Die Kunden sollten Unterstützung der zuständigen Behörden in Anspruch nehmen können, die die Beilegung von sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergebenden Konflikten mit Anbietern erleichtern, unter anderem durch ein einheitliches Beschwerdeformular.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Diese Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden.

1.  Diese Verordnung soll einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts leisten, indem Diskriminierungen, die direkt oder indirekt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden beruhen, verhindert werden und unter anderem Situationen definiert werden, in denen unterschiedliche Behandlungen gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG unter keinen Umständen gerechtfertigt sind; dabei werden die Fälle ausgeschlossen, in denen nach demselben Artikel der Richtlinie 2006/123/EG aus objektiven Gründen für Dienstleistungen oder Waren verschiedene Bedingungen gelten könnten.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Durch diese Verordnung dürfen die unternehmerische Freiheit und die Vertragsfreiheit, die in Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, nicht eingeschränkt werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Diese Verordnung berührt nicht Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung wird nicht dahin gehend ausgelegt, als richte der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

5.  Diese Verordnung berührt nicht Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung wird nicht dahin gehend ausgelegt, als richte der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Insbesondere darf der Umstand, dass ein Anbieter gemäß dieser Verordnung Kunden ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes einen Zugang zu seiner Online-Schnittstelle einräumt oder in den in dieser Verordnung aufgeführten Fällen keine unterschiedlichen allgemeinen Zugangsbedingungen beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen anwendet oder in einem anderen Mitgliedstaat ausgegebene Zahlungsinstrumente diskriminierungsfrei akzeptiert, nicht dahingehend gewertet werden, dass der Anbieter seine Tätigkeit auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat, es sei denn, es liegen weitere Anhaltspunkte dafür vor, dass der Anbieter insgesamt die Absicht verfolgt, seine Tätigkeit auf den betreffenden Mitgliedstaat auszurichten.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, des Artikels 2 Nummern 10, 20 und 30 der Verordnung (EU) Nr. 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates32 und des Artikels 4 Nummern 8, 9, 11, 12, 14, 23, 24 und 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Bestimmung des Begriffs „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ aus Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011, die Bestimmungen der Begriffe „Interbankenentgelt“, „kartengebundenes Zahlungsinstrument“, „Zahlungsmarke“, „Debitkarte“, „Kreditkarte“ und „Guthabenkarte“ aus Artikel 2 Nummern 10, 20, 30, 33, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2015/751 und die Bestimmungen der Begriffe „Zahlungsvorgang“, „Zahler“, „Zahlungsdienstleister“, „Zahlungskonto“, „Zahlungsinstrument“, „Lastschrift“, „Überweisung“ und „starke Kundenauthentifizierung“ aus Artikel 4 Nummern 5, 8, 11, 12, 14, 23, 24 und 30 der Richtlinie (EU) 2015/2366.

__________________

 

32 Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1).

 

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Darüber hinaus bezeichnet für die Zwecke dieser Verordnung der Ausdruck:

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  „Kunde“ einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Union zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf erwirbt oder zu erwerben beabsichtigt;

(c)  „Kunde“ einen Verbraucher, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt oder seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, oder ein Unternehmen, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, und der bzw. das Waren oder Dienstleistungen innerhalb der Union zu anderen Zwecken als zum Wiederverkauf, zur Vermietung oder zu einer in gewerblichem Umfang betriebenen Umwandlung oder Verarbeitung erwirbt oder zu erwerben beabsichtigt; in dieser Verordnung wird ausschließlich der Fall geregelt, dass der Verbraucher oder das Unternehmen die Absicht hat, die Ware oder Dienstleistung als Endnutzer zu erwerben;

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d)  „allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich der Verkaufspreise, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

(d)  „allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang“ alle Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen, einschließlich Verkaufspreisen und Voraussetzungen in Bezug auf Telefonvorwahlnummern, die für den Zugang von Kunden zu Waren oder Dienstleistungen gelten, die von einem Anbieter zum Kauf angeboten werden, und die von oder im Namen des Anbieters für die breite Öffentlichkeit festgelegt, angewendet und zugänglich gemacht werden, und welche Anwendung finden, sofern keine im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelte Vereinbarung getroffen wurde;

Begründung

Eine Diskriminierung kann vorliegen, wenn ein Anbieter von einem Kunden eine Telefonnummer mit einer bestimmten Ländervorwahl verlangt, um die Transaktion abschließen zu können.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe f

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich Websites und Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

(f)  „Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich Websites oder eines Teils davon und Anwendungen, die von einem Anbieter oder in dessen Namen betrieben werden und dazu dienen, den Kunden Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Anbieters zu gewähren mit dem Ziel, ein Handelsgeschäft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen zu tätigen;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Anbietern ist es untersagt, Kunden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Kunde stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu.

Anbietern ist es untersagt, Kunden aus Gründen ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder ihres Ortes der Niederlassung zu einer Version der Online-Schnittstelle weiterzuleiten, die sich von der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte, in Bezug auf Layout, Sprache oder andere Merkmale, durch die die Schnittstelle speziell auf Kunden mit einer bestimmten Staatsangehörigkeit oder einem bestimmten Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zugeschnitten wird, unterscheidet, es sei denn, der Kunde stimmt einer solchen Weiterleitung vorab ausdrücklich zu.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die ursprüngliche Version der Online-Schnittstelle für ihn weiterhin leicht zugänglich.

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die Version der Online-Schnittstelle, auf die der Kunde zunächst zugreifen wollte, für ihn weiterhin leicht zugänglich.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrungen, Zugangsbeschränkungen oder die Weiterleitung bestimmter Kunden oder von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

3.  Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht, wenn die Sperrungen der Online-Schnittstelle, die Zugangsbeschränkungen oder die Weiterleitung bestimmter Kunden oder von Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten erforderlich sind, um die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Union oder von im Einklang mit dem Unionsrecht stehenden Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 4 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies präzise zu begründen. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 3 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies den betroffenen Kunden genau zu erläutern. Die Erläuterung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu verfassen, auf die der Kunde zuerst zugreifen wollte.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Anbieter dürfen in folgenden Fällen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung anwenden:

1.  Anbieter dürfen für den Zugang zu ihren Waren oder Dienstleistungen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden anwenden, wenn dieser beabsichtigt,

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  der Anbieter verkauft Waren und diese Waren werden nicht von ihm selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zugestellt;

(a)  Waren von einem Anbieter zu kaufen, und diese Waren nicht von ihm selbst oder in seinem Auftrag grenzüberschreitend in den Mitgliedstaat des Kunden zugestellt werden;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

(b)  elektronisch erbrachte Dienstleistungen von einem Anbieter zu erhalten, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  der Anbieter erbringt andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen, und diese werden den Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, bereitgestellt.

(c)  andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen zu erhalten, und diese von einem Anbieter in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, in dem dieser Anbieter tätig ist und der nicht dem Mitgliedstaat entspricht, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung hat.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Anbietern ist es untersagt, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

1.  Anbietern ist es untersagt, bei der Nutzung elektronischer Zahlungsmittel, d. h. Überweisungen, Lastschriften oder kartengebundener Zahlungsinstrumente einer bestimmten Marke und Kategorie, aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden, des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union unterschiedliche Zahlungsbedingungen für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, sofern folgende Bedingungen gegeben sind:

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  die Zahlungen erfolgen über elektronische Transaktionen durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke;

entfällt

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der Zahlungsempfänger kann vom Zahler eine starke Kundenauthentifizierung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 fordern; und

(b)  die Identität des Zahlers oder die Berechtigung zur Nutzung der Zahlungsmittel kann gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 durch eine starke Kundenauthentifizierung geprüft werden; und

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  die Zahlungen erfolgen in einer Währung, die der Zahlungsempfänger akzeptiert.

(c)  die Zahlungsvorgänge erfolgen in einer Währung, die der Anbieter akzeptiert.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Das Verbot nach Absatz 1 steht nicht dem Recht des Anbieters entgegen, Waren oder Dienstleistungen aus objektiven Gründen zurückzuhalten, bis der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß eingeleitet wurde.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert die Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

2.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert die Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist, es sei denn, das Recht auf die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten unterliegt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 nach dem Recht eines Mitgliedstaats Verboten oder Beschränkungen. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vereinbarungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch nichtig.

Vertragliche Bestimmungen, durch die Anbietern Verpflichtungen in Bezug auf passive Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission auferlegt werden, die gegen diese Verordnung verstoßen, sind automatisch null und nichtig.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Stellen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere bestehende Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung bei Anbietern und Kunden zuständig sind. Diese Stellen sind unbeschadet anderer Informations- und Kooperationsmechanismen dafür zuständig, durch geeignete Mittel eine länderübergreifende Zusammenarbeit mit den Stellen in den anderen Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Stellen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Existieren keine anderen Informations- und Kooperationsmechanismen, kommen die bestehenden Strukturen zum Einsatz. Für die Zwecke dieses Artikels findet das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates1a eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) Anwendung.

 

______________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterstützung für Verbraucher

Unterstützung für Kunden

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1.  Nach Artikel 8 der Richtlinie 2011/83/EU müssen die Anbieter spätestens bei der Einleitung des Bestellvorgangs auf die allgemeinen Zugangsbedingungen und mögliche Beschränkungen gemäß dieser Verordnung hinweisen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat betraut eine oder mehrere Stellen mit der Bereitstellung praktischer Unterstützung für Verbraucher im Falle von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für diese Aufgabe zuständige Stellen.

1.  Jeder Mitgliedstaat betraut die für die Durchsetzung zuständigen Stellen mit der praktischen Unterstützung und der Aufklärung der Kunden im Falle von Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Stellen bieten Verbrauchern ein einheitliches Musterformular, über das sie Beschwerden bei den Stellen nach Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 einreichen können. Die Kommission unterstützt diese Stellen bei der Entwicklung dieses Musterformulars.

2.  Die in Absatz 1 genannten Stellen bieten Kunden ein einheitliches Musterformular, über das sie Beschwerden bei den Stellen nach Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 7 Absatz 1 einreichen können. Die Kommission unterstützt diese Stellen bei der Entwicklung dieses Musterformulars. Sie sind unter anderem dafür zuständig, Kundenbeschwerden entgegenzunehmen, Beschwerden an die Stellen in anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten und die Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Anbieter zu erleichtern, damit eine Streitbeilegung ermöglicht wird.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Bis zum [Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

1.  Bis zum [Datum: zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle drei Jahre erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss Bericht über die Bewertung dieser Verordnung. Diesem Bericht liegt gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung aufgrund rechtlicher, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen bei.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

entfällt

Begründung

Der Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung sollte auch fortan nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Andernfalls käme es zu Überschneidungen mit anderen EU-Rechtsakten.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie gilt ab dem... [Datum: sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung].

Sie gilt ab dem ... [Datum: zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung].

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Eva Kaili

6.7.2016

Prüfung im Ausschuss

9.11.2016

 

 

 

Datum der Annahme

26.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

13

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, David Borrelli, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Fredrick Federley, Ashley Fox, Theresa Griffin, András Gyürk, Rebecca Harms, Roger Helmer, Hans-Olaf Henkel, Eva Kaili, Seán Kelly, Jeppe Kofod, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Csaba Molnár, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Miroslav Poche, Carolina Punset, Michel Reimon, Herbert Reul, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Patrizia Toia, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Hermann Winkler, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Amjad Bashir, Michał Boni, Gunnar Hökmark, Werner Langen, Olle Ludvigsson, Massimiliano Salini, Anne Sander, Davor Škrlec, Pavel Telička

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (24.1.2017)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Therese Comodini Cachia

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel und Anwendungsbereich

Die Kommission möchte mit ihrem Vorschlag den länderübergreifenden Zugang zu Waren und Dienstleistungen verbessern, indem verhindert wird, dass Anbieter bestimmte Kunden aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, ihres Wohnsitzes oder des Ortes ihrer Niederlassung direkt oder indirekt diskriminieren. Dafür wird der in Artikel 20 Absatz 2 der Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) eher vage definierte Grundsatz der Nichtdiskriminierung in dem Vorschlag genauer bestimmt.

Konkret sollen ungerechtfertigte Formen des Geoblocking unterbunden werden, bei denen Anbieter den Zugang zu einer bestimmten Online-Schnittstelle sperren oder die Kunden zu einer anderen Online-Schnittstelle weiterleiten, ohne vorab deren Zustimmung einzuholen (Artikel 3). Zudem sollen die Anbieter verpflichtet werden, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder Niederlassungsorts ihrer Kunden einheitliche allgemeine Geschäftsbedingungen anzuwenden, vorbehaltlich der nachfolgend beschriebenen Einschränkungen des Anwendungsbereichs (Artikel 4). Und schließlich wird die Diskriminierung aus Gründen im Zusammenhang mit der Zahlung untersagt (Artikel 5). Der Vorschlag der Kommission sieht keine Lieferverpflichtung vor, d. h. Anbieter, die sich nicht an ausländische Märkte wenden, müssen keine Waren oder Dienstleistungen dorthin liefern, sondern nur den dortigen Kunden ermöglichen, ihre Waren oder Dienstleistungen zu denselben Bedingungen wie die Kundenzielgruppe zu erwerben (und sie beispielsweise selbst beim Anbieter abzuholen).

Bezüglich des Anwendungsbereichs sind zwei wichtige Aspekte hervorzuheben. Erstens gilt die vorgeschlagene Verordnung für „Kunden“, zu denen sowohl „Verbraucher“ (d. h. natürliche Personen) als auch Unternehmen zählen, die als Endnutzer auftreten – nicht aber, wenn sie Waren oder Dienstleistungen für den Wiederverkauf erwerben. Zweitens soll die Verordnung nicht für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten, „deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist“ (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b). Demnach sind beispielsweise Musikstreamingdienste und E-Books nicht davon betroffen. Gleichwohl hat die Kommission eine Überprüfungsklausel aufgenommen (Artikel 9), nach der bei der ersten Überprüfung – zwei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung – insbesondere geprüft werden soll, ob dieser Ausschluss aufgehoben werden sollte.

Allgemeiner Standpunkt der Berichterstatterin

Der Vorschlag der Kommission ist in seiner generellen Ausrichtung und Ausgewogenheit unterstützenswert und stellt einen wichtigen Schritt zur weiteren Entwicklung des Binnenmarkts dar. Ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt ist wesentlich für die Kulturwirtschaft und sollte längerfristig dazu beitragen, die kulturelle Vielfalt und ein gemeinsames kulturelles Erbe in der gesamten Europäischen Union zu fördern.

Außer einer Reihe von Änderungsanträgen, mit denen einige Bestimmungen klarer gefasst oder besser lesbar werden sollen, beziehen sich die eingereichten Änderungsanträge auf zwei Schwerpunkte:

Die Überprüfungsklausel

Die Entscheidung, „elektronisch erbrachte Dienstleistungen [...], deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist“, aus dem Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen und diesen Ausschluss im Rahmen der ersten Überprüfung nach zwei Jahren erneut zu beurteilen, ist zu unterstützen. Kulturelle Waren und Dienstleistungen, wie E-Books und Musikstreamingdienste, sind Gegenstand ganz eigener Geschäftsmodelle und haben besondere Merkmale, die einer weiteren und sorgfältigen Prüfung bedürfen. Es ist sinnvoll, nach zwei Jahren erneut zu beurteilen, ob sie nicht doch einbezogen werden sollen, doch müssen bei der Überprüfung die Besonderheiten kultureller Waren und Dienstleistungen unbedingt berücksichtigt werden.

Der Begriff des Kunden und die Unterstützung im Falle von Streitigkeiten

Wie zuvor dargestellt, soll die Verordnung für Verbraucher und Unternehmen, die im Geschäftsverkehr als Endnutzer und nicht als Zwischenhändler auftreten, gelten; beide werden in Artikel 2 Buchstabe c gemeinsam als „Kunden“ definiert. Dieser Ansatz ist zu unterstützen. Allerdings sollen den Bestimmungen über die Unterstützung und Streitbeilegung (Artikel 8) im Vorschlag der Kommission zufolge nur die Verbraucher Anspruch auf Unterstützung durch die benannten Stellen haben. Diese Unterstützung sollte jedoch allen „Kunden“ im Sinne der Verordnung zukommen. Das ist wichtig, damit eine einheitliche Anwendung sichergestellt wird und weil viele Kleinst- und Kleinunternehmen, darunter Vereine mit eigener Rechtspersönlichkeit, extrem benachteiligt würden, da sie sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche an ein Gericht wenden müssten. Für viele kulturelle Akteure, die oft entweder Wohlfahrtsverbände oder sehr kleine Unternehmen sind, ist dies besonders wichtig. Darüber hinaus sollen die benannten Stellen die Kunden bei Streitigkeiten unterstützen, die direkt mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängen, nicht aber bei Streitigkeiten über andere Angelegenheiten, die sich aus dem Geschäftsverkehr ergeben könnten.

Mit den eingereichten Änderungsanträgen bleibt der Spielraum erhalten, den der Vorschlag der Kommission den Mitgliedstaaten bei der Entscheidung einräumt, welche Stellen benannt werden und wie diese im Streitfall unterstützend tätig werden sollen.

ÄNDERUNGSANTRAG

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Damit das Ziel eines reibungslos funktionierenden Binnenmarktes als eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, erreicht werden kann, genügt es nicht, nur staatliche Schranken (etwa zwischen den Mitgliedstaaten) abzuschaffen. Die Abschaffung dieser Schranken kann zunichte gemacht werden, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Dies ist der Fall, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Dasselbe gilt für andere Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.

(1)  Es ist unbedingt notwendig, einen Raum ohne Binnengrenzen zu begründen, in dem der freie Verkehr u. a. von Waren und Dienstleistungen gewährleistet ist, und die in der neuen Strategie für den digitalen Binnenmarkt formulierten Ziele zu erreichen. Die verbleibenden ungerechtfertigten Schranken sollten abgebaut werden, damit ein voll funktionsfähiger Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen insbesondere der Kulturbranche erreicht wird, die wesentlich ist, wenn es darum geht, kulturelle Vielfalt zu fördern, eine breite kulturelle Streuung zu erreichen und ein gemeinsames kulturelles Erbe der gesamten Union zu schaffen. Es genügt nicht, die staatlichen Schranken abzuschaffen, da diese Bemühungen zunichte gemacht werden können, wenn private Parteien Hindernisse errichten, die mit den Freiheiten des Binnenmarkts unvereinbar sind. Solche Hindernisse entstehen, wenn in einem Mitgliedstaat tätige Anbieter für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu ihren Online-Schnittstellen (z. B. Websites und Anwendungen) sperren oder beschränken (als „Geoblocking“ bekannte Praktik). Auch Maßnahmen bestimmter Anbieter, die sowohl online als auch offline für Kunden aus anderen Mitgliedstaaten unterschiedliche allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihren Waren und Dienstleistungen anwenden, zählen dazu. In manchen Fällen mag es objektive Gründe für eine solche unterschiedliche Behandlung geben, wie sie in der Richtlinie 2006/123/EG aufgeführt sind, doch in anderen Fällen sind es rein kommerzielle Gründe, aus denen Anbieter Kunden, die grenzüberschreitende Handelsgeschäfte tätigen wollen, den Zugang zu Waren und Dienstleistungen verweigern oder für sie unterschiedliche Bedingungen anwenden.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. Eine Präzisierung, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist, dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr schaffen und sicherstellen, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

(2)  Auf diese Weise segmentieren bestimmte Anbieter den Binnenmarkt künstlich entlang der Binnengrenzen und behindern den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen, wodurch sie die Rechte der Kunden beeinträchtigen und diese daran hindern, in den Genuss einer größeren Auswahl und optimaler Bedingungen zu gelangen. Diese diskriminierenden Praktiken sind ein wichtiger Faktor, der zum relativ geringen Umfang des grenzüberschreitenden Geschäftsverkehrs (einschließlich des elektronischen Geschäftsverkehrs) in der Union beiträgt, so dass das Wachstumspotenzial des Binnenmarkts nicht voll ausgeschöpft wird. In dieser Verordnung wird festgelegt, in welchen Fällen eine unterschiedliche Behandlung dieser Art nicht gerechtfertigt ist; damit dürfte Klarheit und Rechtssicherheit für alle Beteiligten im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr geschaffen und sichergestellt werden, dass die Nichtdiskriminierungsvorschriften im gesamten Binnenmarkt wirksam angewendet und durchgesetzt werden können.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

(3)  Gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates17 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in der Union niedergelassene Dienstleistungserbringer Dienstleistungsempfänger nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes unterschiedlich behandeln. Diese Vorschrift hat jedoch keine uneingeschränkt wirksame Bekämpfung von Diskriminierung ermöglicht und die Rechtsunsicherheit nicht ausreichend verringert, insbesondere aufgrund der von ihr gebotenen Möglichkeit, eine unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen, und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung in der Praxis. Ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Ort der Niederlassung können sich zudem auch aus Handlungen von in Drittländern niedergelassenen Anbietern ergeben, die nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.

_________________

_________________

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

17 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Diese Verordnung dient dazu, Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung der Kunden, einschließlich Geoblocking, im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr zwischen Anbietern und Verbrauchern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen in der Union zu verhindern. Es soll gegen unmittelbare wie auch gegen mittelbare Diskriminierung vorgegangen werden, also auch gegen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung auf der Grundlage anderer Unterscheidungskriterien, die zum selben Ergebnis führen wie die Anwendung von Kriterien, die direkt auf der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung der Kunden basieren. Solche anderen Kriterien können insbesondere auf der Grundlage von Informationen angewendet werden, aus denen der physische Standort der Kunden hervorgeht (z. B. die beim Zugriff auf eine Online-Schnittstelle verwendete IP-Adresse, die für die Lieferung von Waren angegebene Anschrift, die Wahl der Sprache oder auch der Mitgliedstaat, in dem das Zahlungsinstrument des Kunden ausgegeben wurde).

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Da mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, vorbehaltlich jedoch des besonderen Ausschlusses gemäß Artikel 4 und der in Artikel 9 vorgesehenen späteren Überprüfung dieses Ausschlusses. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, die in erster Linie in der Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdienste, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung betreffend Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

(6)  Da mit der Anwendung der Richtlinie 2006/123/EG in bestimmten Dienstleistungssektoren einige regulatorische und administrative Hindernisse für Anbieter in der gesamten Union beseitigt wurden, sollte in Bezug auf den sachlichen Anwendungsbereich Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Richtlinie 2006/123/EG gewährleistet werden. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher u. a. für elektronisch erbrachte nicht audiovisuelle Dienstleistungen gelten, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist. Diese Dienstleistungen sind gemäß Artikel 4 aufgrund ihrer Besonderheit derzeit Gegenstand eines besonderen Ausschlusses, der nach Maßgabe von Artikel 9 zu einem späteren Zeitpunkt hinsichtlich der Besonderheit kultureller Waren und Dienstleistungen überprüft wird. Audiovisuelle Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen, die in erster Linie in der Bereitstellung des Zugangs zu Übertragungen von Sportveranstaltungen bestehen und auf der Grundlage von ausschließlichen Gebietslizenzen erbracht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Der Zugang zu Finanzdienstleistungen für Privatkunden, einschließlich Zahlungsdienste, sollte unbeschadet der Vorschriften dieser Verordnung betreffend Nichtdiskriminierung bei Zahlungen ebenfalls aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Die Kommission sollte in ihrem Bericht über die Bewertung dieser Verordnung berücksichtigen, dass das Territorialitätsprinzip nach wie vor ein wesentliches Element des Urheberrechts in der Union ist und beim Vorgehen gegen Geoblocking und bei der Förderung grenzüberschreitender Onlinedienste deshalb zu beachten ist, dass die kulturelle Vielfalt und das Wirtschaftsmodell der Kulturbranche zu schützen sind.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen. Diesbezüglich enthalten die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates18, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates19 und die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates20 jedoch bereits umfassende Diskriminierungsverbote, die alle diskriminierenden Praktiken abdecken, gegen die mit der vorliegenden Verordnung vorgegangen werden soll. Darüber hinaus soll die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates21 in naher Zukunft entsprechend geändert werden. Aus diesem Grund und zur Wahrung der Kohärenz mit dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG sollten Verkehrsdienstleistungen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

(7)  Diskriminierung kann auch im Zusammenhang mit Verkehrsdienstleistungen auftreten, insbesondere beim Verkauf von Dokumenten für die Beförderung von Fahr-/Fluggästen. Deshalb sollte diese Verordnung auch für diese Dienstleistungen gelten.

_________________

 

18 Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

 

19 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).

 

20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).

 

21 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

 

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Diese Verordnung sollte die geltenden Vorschriften im Bereich Steuern unberührt lassen, da der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Bezug auf Steuerangelegenheiten eine spezifische Handlungsgrundlage auf Unionsebene vorsieht.

(8)  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang.

(11)  Die diskriminierenden Praktiken, gegen die mit dieser Verordnung vorgegangen werden soll, ergeben sich üblicherweise aus allgemeinen Bestimmungen, Bedingungen und sonstigen Informationen, die von dem betreffenden Anbietern oder in ihrem Namen als Voraussetzung für den Zugang zu den in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen festgelegt und angewandt werden, und die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zählen unter anderem Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen. Sie können der breiten Öffentlichkeit durch den Anbieter selbst oder in seinem Namen auf verschiedenen Wegen verfügbar gemacht werden, wie beispielsweise über Informationen, die in Anzeigen oder auf Websites veröffentlicht oder über Unterlagen, die vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt werden. Diese Bedingungen gelten, sofern keine abweichenden, im Einzelnen direkt zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelten Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen, die im Einzelnen zwischen Anbieter und Kunden ausgehandelt werden, gelten für die Zwecke dieser Verordnung nicht als allgemeine Geschäftsbedingungen für den Zugang. Geschäftsbedingungen sollten nicht als im Einzelnen ausgehandelt gelten, wenn sie von einer Partei vorgeschrieben werden und die andere Partei keinen Einfluss auf den Inhalt der Bedingungen nehmen kann. Bei Vereinbarungen zwischen einem Anbieter und einem Kunden sollte der Anbieter die Beweislast dafür tragen, dass diese Vereinbarungen im Einzelnen ausgehandelt wurden.

Begründung

Mit der Präzisierung der Bedeutung von „im Einzelnen zwischen dem Anbieter und dem Kunden ausgehandelte[n] Vereinbarung[en]“ soll klargestellt werden, dass sich eine solche Vereinbarung nicht auf Geschäftsbedingungen für die Nutzung einer Website beziehen darf, die nicht verhandelbar sind und dem Geoblocking eine Hintertür öffnen könnten. Außerdem soll klargestellt werden, dass der Anbieter nachweisen muss, dass eine Vereinbarung „im Einzelnen ausgehandelt“ wurde.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

(12)  Sowohl Verbraucher als auch Unternehmen sollten in ihrer Eigenschaft als Kunden im Sinne dieser Verordnung vor unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung geschützt werden. Dieser Schutz sollte jedoch nicht für Kunden gelten, die Waren oder Dienstleistungen zum Wiederverkauf erwerben, da sich dies auf weit verbreitete Vertriebssysteme zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Business-to-Business-Transaktionen auswirken würde, wie z. B. den selektiven Vertrieb und den Alleinvertrieb, die es den Herstellern in der Regel ermöglichen, die Einzelhändler, mit denen sie arbeiten, auszuwählen, sofern die Wettbewerbsregeln eingehalten werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte dieses Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

(14)  Um den Kunden den Zugang zu Informationen über den Verkauf von Waren und die Bereitstellung von Dienstleistungen im Binnenmarkt zu erleichtern, und die Transparenz, insbesondere in Bezug auf Preise, zu steigern, sollten Anbieter weder durch den Einsatz technischer Mittel noch auf andere Weise auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden verhindern, dass die Kunden vollen und gleichberechtigten Zugang zu Online-Schnittstellen haben. Solche technischen Maßnahmen können insbesondere Technologien umfassen, die der Ermittlung des physischen Standorts des Kunden dienen, einschließlich dessen Verfolgung anhand der IP-Adresse, ferner über ein globales Satellitennavigationssystem erfasste Koordinaten oder Daten im Zusammenhang mit Zahlungsvorgängen. Allerdings sollte das Diskriminierungsverbot in Bezug auf den Zugang zu Online-Schnittstellen nicht so aufgefasst werden, als ergäbe sich daraus für die Anbieter eine Verpflichtung zur Tätigung eines Handelsgeschäfts mit den Kunden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten dem Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

(15)  Manche Anbieter betreiben verschiedene Versionen ihrer Online-Schnittstellen für Kunden aus verschiedenen Mitgliedstaaten. Dies sollte zwar weiterhin möglich sein, hingegen sollte es untersagt werden, Kunden ohne deren ausdrückliche Zustimmung von einer Version der Online-Schnittstelle zu einer anderen Version weiterzuleiten. Alle Versionen der Online-Schnittstelle sollten für die Nutzung durch den Kunden weiterhin jederzeit leicht zugänglich sein.

Begründung

Hiermit soll klargestellt werden, dass eine Schnittstelle für den Nutzer nicht nur weiterhin zugänglich, sondern auch für den Geschäftsverkehr nutzbar sein soll.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preise und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für vergleichbare Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

(18)  Der erste Fall ist gegeben, wenn der Anbieter Waren verkauft und diese Waren nicht durch ihn selbst oder in seinem Auftrag in den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, zugestellt werden. In diesem Fall sollten die Kunden in der Lage sein, Waren zu genau den gleichen Bedingungen – einschließlich Preise und Lieferbedingungen – zu erwerben, wie sie für die Kunden mit Wohnsitz im Mitgliedstaat des Anbieters gelten. Dies kann bedeuten, dass der ausländische Kunde die Ware in dem betreffenden Mitgliedstaat oder in einem anderen Mitgliedstaat, in den der Anbieter liefert, abholen muss. Hier muss weder eine Anmeldung für die Mehrwertsteuer („MwSt.“) im Mitgliedstaat des Kunden vorgenommen noch für eine grenzüberschreitende Zustellung gesorgt werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Im zweiten Fall stellt der Anbieter elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, wie zum Beispiel Cloud-Dienste, Data-Warehousing, Webhosting oder die Bereitstellung von Firewalls. In diesem Fall ist keine materielle Lieferung erforderlich, da die Dienstleistungen auf elektronischem Wege bereitgestellt werden. Der Anbieter kann die Mehrwertsteuer im Einklang mit den Vorschriften zur kleinen einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer (KEA) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates nach einem vereinfachten Verfahren anmelden und entrichten.

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

__________________

26 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 77 vom 23.3.2011, S. 1).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  In dem Fall schließlich, in dem der Anbieter Dienste bereitstellt und diese Dienste vom Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, entgegengenommen werden, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen, die sich auf diese Kriterien beziehen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Zustellung sorgen.

(20)  Wenn der Anbieter schließlich Dienste bereitstellt und diese vom Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort entgegengenommen werden, der nicht in dem Mitgliedstaat liegt, dessen Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, sollte die Anwendung unterschiedlicher allgemeiner Geschäftsbedingungen für den Zugang aus Gründen, die sich auf diese Kriterien beziehen, ebenfalls nicht als gerechtfertigt betrachtet werden. Diese Fälle können die Erbringung von Dienstleistungen wie Hotelunterbringung, Sportveranstaltungen, Autovermietung sowie Eintrittskarten für Musikfestivals oder Freizeitparks betreffen. Hier muss der Anbieter weder eine Anmeldung für die MwSt. in einem anderen Mitgliedstaat vornehmen noch für die grenzüberschreitende Zustellung sorgen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, oder in denen der Kunde kein Verbraucher ist, entstehen dem Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Geht der Anbieter hingegen seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat des Verbrauchers nach oder richtet er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit seine Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und ist somit in der Lage gewesen, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.

(21)  In all diesen Fällen, in denen der Anbieter seiner Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, nachgeht und seine Tätigkeit auch nicht auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, entstehen dem Anbieter – im Einklang mit den Rechtsvorschriften über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht und über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 und (EU) Nr. 1215/2012 – durch die Einhaltung dieser Verordnung keine zusätzlichen Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen Zuständigkeit oder Unterschieden beim anzuwendenden Recht. Das gilt ebenfalls für den Fall, dass der Kunde kein Verbraucher ist, sondern ein Unternehmen, das Waren oder Dienstleistungen als Endnutzer erwirbt und somit ebenso wie ein Verbraucher Geschäfte abschließt. Geht der Anbieter hingegen seiner Tätigkeit im Mitgliedstaat des Kunden nach oder richtet er seine Tätigkeit auf diesen Mitgliedstaat aus, so hat er damit seine Absicht zum Ausdruck gebracht, Geschäftsbeziehungen zu Kunden aus diesem Mitgliedstaat aufzunehmen, und war somit in der Lage, etwaige derartige Kosten zu berücksichtigen.

Begründung

Hiermit soll klargestellt werden, dass Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen als Endnutzer erwerben, wie Verbraucher handeln und in der Verordnung unter den Begriff des „Kunden“ fallen und dass unabhängig davon, ob der „Kunde“ ein Verbraucher oder ein Unternehmen ist, keine zusätzlichen Kosten anfallen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Die Verordnung sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere in Bezug auf Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, und dem Recht der Marktteilnehmer Rechnung tragen, eine Marktauswahl vorzunehmen, indem sie ihre Geschäftstätigkeit auf einzelne Mitgliedstaaten oder bestimmte Kundengruppen ausrichten. Die Verordnung sollte somit den Grundsatz der Handelsfreiheit und die freie Wahl der Geschäftsstrategie mit Maßnahmen zur Unterbindung ungerechtfertigter Geoblockingpraktiken gegenüber Kunden und Unternehmen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten in Einklang bringen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren, einschließlich der Wahl der akzeptierten Zahlungsmarken. Allerdings ist es, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste nicht gerechtfertigt, dass Anbieter Kunden innerhalb der Union diskriminieren, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern einschließlich Händlern, bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden.

(24)  Nach dem Unionsrecht ist es grundsätzlich den Anbietern überlassen, zu entscheiden, welche Zahlungsmittel sie akzeptieren, einschließlich der Wahl der akzeptierten Zahlungsmarken. Allerdings ist es, wenn diese Entscheidung einmal getroffen ist, angesichts des bestehenden rechtlichen Rahmens für Zahlungsdienste nicht gerechtfertigt, dass Anbieter zwischen Kunden innerhalb der Union unterscheiden, indem sie aufgrund der Staatsangehörigkeit bzw. des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden Handelsgeschäfte ablehnen oder für diese Geschäfte auf andere Weise abweichende Zahlungsmodalitäten anwenden. In diesem besonderen Kontext sollte eine solche ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Standorts des Zahlungskontos, des Ortes der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters oder des Ausstellungsorts des Zahlungsinstruments innerhalb der Union ebenfalls ausdrücklich untersagt werden. Es sei ferner daran erinnert, dass es allen Zahlungsempfängern einschließlich Händlern, bereits durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 untersagt ist, die Annahme von Zahlungen in Euro nur unter der Voraussetzung zu akzeptieren, dass die entsprechenden Bankkonten in einem bestimmten Mitgliedstaat geführt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Durch die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt, wodurch die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert wurde. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Durch diese Bestimmungen wird das Risiko von Betrugsfällen bei innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Einkäufen auf das gleiche Niveau gebracht, so dass dieses nicht als Argument für eine Verweigerung oder Diskriminierung von Handelsgeschäften innerhalb der Union gelten sollte.

(25)  Durch die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 wurden für die Beauftragung und Abwicklung elektronischer Zahlungen strenge Sicherheitsanforderungen eingeführt, wodurch die Gefahr von Betrug bei allen neuen und herkömmlichen Zahlungsmitteln, insbesondere bei Online-Zahlungen, verringert wurde. Die Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, die sogenannte starke Kundenauthentifizierung anzuwenden, einen Authentifizierungsprozess, durch den die Identität der Nutzer von Zahlungsdienstleistungen bzw. von Zahlungsvorgängen validiert wird. Für Fernzahlungsvorgänge, wie etwa Online-Zahlungen, gelten sogar noch höhere Sicherheitsanforderungen, die eine dynamische Verknüpfung mit dem Zahlungsbetrag und dem Konto des Zahlungsempfängers voraussetzen, um die Nutzer durch die Minimierung der Risiken im Falle von Fehlern oder betrügerischer Angriffe noch besser zu schützen. Da das Risiko von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr aufgrund dieser Bestimmungen bei grenzüberschreitenden Einkäufen nicht größer ist als bei innerstaatlichen, sollte es nicht als Argument für eine Verweigerung oder Diskriminierung von Handelsgeschäften innerhalb der Union gelten.

__________________

__________________

28 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35–127).

28 Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35–127).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Durch den elektronischen Geschäftsverkehr und Online-Transaktionen generierte Daten und Metadaten sollten dem rechtlichen Rahmen für den Datenverkehr, den Standort von Daten, die Vorratsdatenspeicherung, den Datenschutz und die Datenanalyse entsprechen und somit vollständig mit dem Unionsrecht vereinbar sein. Über diese Mindestvoraussetzung hinaus sollten Unternehmen, die ihren Geschäftsverkehr elektronisch abwickeln, darin bestärkt werden, innovative Geschäftsmodelle zu entwickeln, bei denen möglichst wenig Daten benötigt, ausschließlich die für die damit verfolgten rechtmäßigen Zwecke unerlässlichen Daten erhoben und diese nur für möglichst kurze Zeit gespeichert werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission29 mit bestimmten Kunden oder mit Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, beeinträchtigen sie im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und können zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen und anderer Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

(26)  Diese Verordnung sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 AEUV unberührt lassen. Vereinbarungen, durch die Anbietern die Verpflichtung auferlegt wird, keine passiven Verkaufsgeschäfte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission29 mit bestimmten Kunden oder mit Kunden in bestimmten Hoheitsgebieten zu tätigen, werden im Allgemeinen als wettbewerbsbeschränkend angesehen und können in der Regel nicht von dem Verbot nach Artikel 101 Absatz 1 AEUV ausgenommen werden. Auch wenn solche Vereinbarungen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 101 AEUV fallen, beeinträchtigen sie im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und können zur Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung genutzt werden. Einschlägige Bestimmungen solcher Vereinbarungen und anderer Vereinbarungen betreffend den passiven Verkauf, deren Einhaltung vom Anbieter einen Verstoß gegen diese Verordnung erfordern würde, sollten daher automatisch nichtig sein. Die vorliegende Verordnung, insbesondere deren Bestimmungen über den Zugang zu Waren und Dienstleistungen, sollten allerdings Vereinbarungen über Beschränkungen des aktiven Verkaufs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 330/2010 unberührt lassen.

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29 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20.April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

29 Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen geprüft werden, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

(29)  Diese Verordnung sollte regelmäßig bewertet werden, damit gegebenenfalls Änderungen vorgeschlagen werden können. Bei der ersten Bewertung sollte insbesondere eine mögliche Ausweitung des Diskriminierungsverbots nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen geprüft werden, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung oder Verkauf ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt. Bei der ersten Bewertung sollten die rechtlichen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Reform des Urheberrechts, audiovisuelle Mediendienste und die grenzüberschreitende Portabilität von Online-Inhaltediensten berücksichtigt werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Um das Ziel der wirksamen Bekämpfung der direkten und indirekten Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

(33)  Um das Ziel der wirksamen Verhinderung direkter und indirekter Diskriminierung auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden und der Bereitstellung effektiver Rechtsbehelfe für Kunden, die sich davon betroffen fühlen, zu erreichen, ist es angebracht, eine Verordnung zu erlassen, die in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Dies ist notwendig, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften über die Nichtdiskriminierung in der gesamten Union einheitlich angewandt werden und gleichzeitig in Kraft treten. Nur durch eine Verordnung werden Klarheit, Einheitlichkeit und Rechtssicherheit in einem Maße gewährleistet, das erforderlich ist, damit die Verbraucher in vollem Umfang Nutzen aus diesen Vorschriften ziehen können.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a)  in denen der Anbieter in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt;

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  in denen der Anbieter in demselben Mitgliedstaat wie dem Mitgliedstaat, in dem der Kunde seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt, der Kunde jedoch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt;

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  in denen der Anbieter in einem Mitgliedstaat, in dem der Kunde sich vorübergehend befindet, ohne in diesem Mitgliedstaat jedoch einen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung zu haben, Waren verkauft oder Dienstleistungen bereitstellt oder dies anstrebt.

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a.  Diese Verordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Diese Verordnung berührt nicht Rechtsakte der Europäischen Union über die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Die Einhaltung dieser Verordnung wird nicht dahin gehend ausgelegt, als richte der Anbieter seine Tätigkeit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 und des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auf den Mitgliedstaat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat.

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e)  „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden; als Waren im Sinne dieser Verordnung gelten auch Wasser, Gas und Strom, wenn sie in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge zum Verkauf angeboten werden;

(e)  „Waren“ bewegliche körperliche Gegenstände mit Ausnahme von Gegenständen, die aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden;

Begründung

Der hier behandelte Sonderfall stammt aus der Begriffsbestimmung von „Waren“ in der Verbraucherrechtsrichtlinie (2011/83/EG), ist jedoch für eine Verordnung über ungerechtfertigtes Geoblocking irrelevant.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die ursprüngliche Version der Online-Schnittstelle für ihn weiterhin leicht zugänglich.

Im Falle einer solchen Weiterleitung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden bleibt die ursprüngliche Version der Online-Schnittstelle für ihn weiterhin leicht zugänglich und nutzbar.

Begründung

Hiermit soll klargestellt werden, dass eine Schnittstelle für den Kunden nicht nur weiterhin zugänglich, sondern auch für den Geschäftsverkehr nutzbar sein soll.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 4 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies präzise zu begründen. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

4.  Wenn ein Anbieter im Einklang mit Absatz 3 den Zugang der Kunden zu einer Online-Schnittstelle sperrt oder beschränkt oder Kunden zu einer anderen Version der Online-Schnittstelle weiterleitet, so hat er dies präzise zu begründen. Die Begründung ist in der Sprache der Online-Schnittstelle zu geben, auf die der Kunde ursprünglich zugreifen wollte.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist;

(b)  der Anbieter stellt elektronisch erbrachte Dienstleistungen bereit, deren Hauptmerkmal nicht die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung oder Verkauf ist;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c)  der Anbieter erbringt andere Dienstleistungen als die unter Buchstabe b genannten Dienstleistungen, und diese werden den Kunden in den Räumlichkeiten des Anbieters oder an einem vom Anbieter gewählten Standort in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, deren Staatsangehörigkeit der Kunde besitzt oder in dem er seinen Wohnsitz oder Ort der Niederlassung hat, bereitgestellt.

  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Das Verbot nach Absatz 1 hindert die Anbieter nicht daran, Entgelte für die Nutzung von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten zu erheben, für die die Interbankenentgelte nicht durch Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 festgelegt werden, sowie für Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nicht anwendbar ist. Diese Entgelte dürfen nicht höher sein als die Kosten, die dem Anbieter für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen.

2.  (Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Stellen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

1.  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die benannten Stellen über angemessene und wirksame Mittel verfügen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen, unter anderem durch Mechanismen zur länderübergreifenden Zusammenarbeit.

Begründung

Dieser Änderungsantrag soll hervorheben, dass Vereinbarungen von Mechanismen zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit flankiert sein müssen, wenn sie Wirkung entfalten sollen, wobei der Geist des Vorschlags der Kommission erhalten bleiben soll und den Mitgliedstaaten freigestellt werden soll, welche Stellen sie benennen und wie sie diese Verordnung durchsetzen möchten.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unterstützung für Verbraucher

Unterstützung für Kunden

Begründung

Da die Verordnung nicht nur für „Verbraucher“, sondern auch für Unternehmen, die Geschäfte als Endnutzer abschließen („Kunden“), gilt, sollten auch die Verfahren für die Unterstützung und Streitbeilegung für alle „Kunden“ im Sinne dieser Verordnung gelten.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Die in Absatz 1 genannten Stellen bieten Verbrauchern ein einheitliches Musterformular, über das sie Beschwerden bei den Stellen nach Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 einreichen können. Die Kommission unterstützt diese Stellen bei der Entwicklung dieses Musterformulars.

2.  Die in Absatz 1 genannten Stellen bieten den Kunden ein einheitliches Musterformular, über das sie Beschwerden bei den Stellen nach Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 einreichen können. Die Kommission unterstützt diese Stellen bei der Entwicklung dieses Musterformulars.

Begründung

Da die Verordnung nicht nur für „Verbraucher“, sondern auch für Unternehmen, die Geschäfte als Endnutzer abschließen („Kunden“), gilt, sollten auch die Verfahren für die Unterstützung und Streitbeilegung für alle „Kunden“ im Sinne dieser Verordnung gelten.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt.

2.  Bei der ersten Bewertung nach Absatz 1 wird insbesondere geprüft, ob das Verbot nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b auch für elektronisch erbrachte Dienstleistungen gelten sollte, deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist, sofern der Anbieter über die erforderlichen Rechte für die betreffenden Hoheitsgebiete verfügt. Die Bewertung trägt den Besonderheiten urheberrechtlich geschützter kultureller Waren und Dienstleistungen angemessen Rechnung.

Begründung

Mit der Überprüfungsklausel soll geprüft werden, ob der Anwendungsbereich der Verordnung auf „elektronisch erbrachte Dienstleistungen [...], deren Hauptmerkmal die Bereitstellung des Zugangs zu urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen und deren Nutzung ist“, ausgedehnt werden soll. Mit diesem Änderungsantrag soll hervorgehoben werden, dass die besonderen Merkmale kultureller Waren und Dienstleistungen bei der Bewertung voll und ganz berücksichtigt werden müssen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Therese Comodini Cachia

7.7.2016

Datum der Annahme

24.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Silvia Costa, Mircea Diaconu, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Luigi Morgano, Momchil Nekov, John Procter, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Bogdan Brunon Wenta, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Therese Comodini Cachia, Sylvie Guillaume

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0289 – C8-0192/2016 – 2016/0152(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

25.5.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

9.6.2016

CULT

9.6.2016

JURI

9.6.2016

 

Assoziierte Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.1.2017

 

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

17.6.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.9.2016

6.3.2017

21.3.2017

 

Datum der Annahme

25.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

3

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Pascal Durand, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Liisa Jaakonsaari, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Marlene Mizzi, Marcus Pretzell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Pascal Arimont, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Roberta Metsola, Franz Obermayr, Julia Reda, Ulrike Trebesius, Sabine Verheyen

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

David Coburn, Pál Csáky, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch

Datum der Einreichung

27.4.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

EFDD

PPE

 

 

S&D

 

 

Verts/ALE

Dita Charanzová, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic

Robert Jarosław Iwaszkiewicz, Marco Zullo

Pascal Arimont, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch, Eva Maydell, Roberta Metsola, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Sabine Verheyen

Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Evelyne Gebhardt, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Marlene Mizzi, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler

Pascal Durand, Julia Reda

3

-

EFDD

ENF

David Coburn

Franz Obermayr, Marcus Pretzell

4

0

ECR

GUE/NGL

Daniel Dalton, Ulrike Trebesius, Anneleen Van Bossuyt

Dennis de Jong

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen