BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
27.4.2017 - (COM(2016)0401 – C8-0224/2016 – 2016/0187(COD)) - ***I
Fischereiausschuss
Berichterstatter: Gabriel Mato
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
(COM(2016)0401 – C8-0224/2016 – 2016/0187(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0401),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0224/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 19. Oktober 2016[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Fischereiausschusses sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (A8-0173/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die ICCAT-Empfehlung zum mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates umgesetzt. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für diesen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan. |
(7) Die ICCAT-Empfehlung zum mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer wurde durch die Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates umgesetzt. Die vorliegende Verordnung gilt nicht für diesen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Außerdem erfasst die vorliegende Verordnung nicht die von der ICCAT beschlossenen Fangmöglichkeiten, da Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat erlassen werden. |
(8) Die von der ICCAT beschlossenen Fangmöglichkeiten werden den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat und von den Mitgliedstaaten wiederum den Schiffseignern gemäß den Grundsätzen von Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1627 zugeteilt; nach diesen Grundsätzen kommen bei der Zuteilung der Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten an die Schiffseigner oder bei der Art der Fanggeräte transparente und objektive Kriterien zur Anwendung, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Darüber hinaus bemühen sich die Mitgliedstaaten, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen. Dies sollte insbesondere die Förderung der Küstenfischerei und die Verwendung von Fangausrüstung und -techniken umfassen, die selektiv sind und geringere Umweltauswirkungen haben, einschließlich Fanggeräte und -techniken für die traditionelle und handwerkliche Fischerei, und somit zu einem angemessenen Lebensstandard für die Akteure der lokalen Wirtschaft beitragen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9a) Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten lediglich die Empfehlungen der ICCAT umgesetzt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer von Drittstaaten die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften für alle akzeptabel sind. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(9b) Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten die Umsetzung der künftigen Empfehlungen der ICCAT in Unionsrecht – im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens – unberührt lassen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Gemäß den Empfehlungen der ICCAT in Verbindung mit den in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten anwendbaren Bestimmungen dürfen große pelagische Langleinenfänger in Nicht-Unionsgewässern innerhalb der ICCAT-Zone Umladungen auf See vornehmen. Allerdings sollte sich die Union im Hinblick darauf, das Verbot der Union auf alle Gewässer auszudehnen, im Rahmen der regionalen Fischereiorganisation ernsthaft und systematisch mit dieser Frage befassen. |
Begründung | |
Die Umladung von Fängen auf See ist eine der Hauptursachen für den globalen Mangel an Transparenz in der Fischerei, die der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) Vorschub leistet. Sie wird oft von ausländischen Flotten vorgenommen, die ökologische oder soziale Erwägungen kaum oder gar nicht berücksichtigen. Während die entsprechende Empfehlung der ICCAT, die es großen pelagischen Langleinenfängern gestattet, Umladungen vorzunehmen, korrekt umgesetzt werden muss, sollte daher die Europäische Kommission weiterhin Druck auf die regionalen Fischereiorganisationen (RFO) ausüben, damit dieser Praxis ein Ende gesetzt wird. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten und Freizeitfischerei betreibende Schiffe aus Drittstaaten, die in Unionsgewässern tätig sind. |
Begründung | |
Diese Verordnung sollte auch für Schiffe aus Drittstaaten gelten. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Maßnahmen gemäß dieser Verordnung gelten zusätzlich zu jenen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassen werden. |
Begründung | |
Aus Gründen der Klarheit sollte erwähnt werden, dass die Kontrollverordnung und die Verordnung zur IUU-Fischerei weiterhin Gültigkeit haben. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Nummer 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) „IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fangtätigkeiten; |
(24) „IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fangtätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates; |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Nummer 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) „IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe unter der Flagge einer Nichtvertragspartei, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben; |
(25) „IUU-Liste der ICCAT“ ist ein Verzeichnis der Schiffe, die nach Erkenntnis der ICCAT IUU-Fischerei betreiben; |
Begründung | |
Die IUU-Liste sollte alle Schiffe enthalten, die IUU-Fischerei betreiben, ungeachtet dessen, ob sie Vertragspartei der ICCAT sind oder nicht. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Schiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden. |
2. Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Hilfsschiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Schiffe, die im ICCAT-Übereinkommensbereich gezielt Großaugenthun befischen, können nur durch Schiffe mit einer gleichwertigen oder geringeren Kapazität ersetzt werden. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Bestimmung ist in der entsprechenden Empfehlung der ICCAT nicht enthalten. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
f) folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden. |
f) folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden, oder, wenn auf das Anlaufen kein Hol folgt, der Grund dafür (etwa nicht genügend oder zu kleine Fische). |
Begründung | |
Diese Bestimmung ist in der Empfehlung 2015-01, Absatz 21 Ziffer vi der ICCAT enthalten. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mitgliedstaaten, die Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. |
Mitgliedstaaten, denen eine Quote zugeteilt wurde und deren Schiffe Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter. |
Begründung | |
Aus Gründen der Klarheit sollte explizit dargelegt werden, dass jene Mitgliedstaaten, denen eine Quote zugeteilt wurde, Bewirtschaftungspläne vorlegen müssen. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bis zum 1. Januar jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten in elektronischer Form und nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Informationen |
2. Bis zum 1. Januar jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Informationen |
Begründung | |
In der Empfehlung 2013-04, Punkt 1 der ICCAT ist nicht ausdrücklich festgelegt, dass Daten in elektronischer Form übermittelt werden müssen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates16 dürfen gezielt Schwertfisch befischende Schiffe maximal 2800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen. |
1. Abweichend von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates dürfen gezielt Schwertfisch befischende Schiffe maximal 2800 Haken aussetzen oder an Bord mitführen. Bei Fangreisen von mehr als zwei Tagen kann ein zweites Set vorbereiteter Haken zulässig sein, vorausgesetzt diese sind ordnungsgemäß unter Deck festgezurrt und verstaut, so dass sie nicht ohne Weiteres eingesetzt werden können. |
Begründung | |
Diese Möglichkeit ist gemäß der Empfehlung 2013-04, Absatz 9 der ICCAT zulässig. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet. |
2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die für sie die größtmöglichen Überlebenschancen sicherstellt. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten setzen sich dafür ein, dass Mundschnüre aus Monofilgarn an Wirbelschäkeln verwendet werden, damit lebende Blaue und Weiße Marline leicht befreit und wieder ausgesetzt werden können. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Bestimmung ist in der Empfehlung 2015-05, Absatz 2 der ICCAT nicht enthalten. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. |
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden, sondern zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung genutzt werden können. Gemäß Absatz 1 der Empfehlung 2015-05 der ICCAT werden solche Anlandungen nicht in die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats eingerechnet, sofern im Jahresbericht gemäß Artikel 70 ein entsprechendes Verbot klar erläutert wird. |
Begründung | |
Dies entspricht Absatz 2 der Empfehlung 12-04 der ICCAT. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten führen Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen umzusetzen. Im Rahmen dieser Forschungen sollen Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete gewonnen werden. |
2. Die Mitgliedstaaten führen – sofern dies möglich ist – Forschungen an im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangenen Haiarten durch, um die Selektivität der Fanggeräte zu verbessern, mögliche Aufwuchsgebiete zu ermitteln und, soweit zweckmäßig, Schonzeiten und Gebietsschließungen sowie andere geeignete Maßnahmen umzusetzen. Im Rahmen dieser Forschungen sollen Erkenntnisse über die wichtigsten biologischen und ökologischen Parameter, den Lebenszyklus und Verhaltensmuster sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete gewonnen werden. |
Begründung | |
Die Worte „sofern dies möglich ist“ (EN: where possible) finden sich in den folgenden Empfehlungen der ICCAT: 2004-10 Absatz 8, 2007-06 Absatz 4, 2009-07 Absatz 5, 2010-08 Absatz 5. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Heringshaien ist verboten. |
1. Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Heringshaien, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, ist verboten. |
Begründung | |
Entsprechend der Empfehlung 2015-06, Absatz 1 der ICCAT. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in den Fischereien, die gezielt Kurzflossen-Makos im Nordatlantik befischen, die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern, und berichten der Kommission jährlich in dem Jahresbericht gemäß Artikel 70 über die entsprechenden Fortschritte. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen entsprechende Maßnahmen, um in den Fischereien, die gezielt Kurzflossen-Makos im Nordatlantik befischen, die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern, und berichten der Kommission jährlich in dem Jahresbericht gemäß Artikel 70 über die entsprechenden Fortschritte. |
Begründung | |
Entsprechend der Empfehlung 2007-06, Absatz 2 der ICCAT. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde; |
b) die biologischen Proben werden im Rahmen eines Forschungsprojekts entnommen, das dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT gemeldet und unter Berücksichtigung der von diesem Ausschuss empfohlenen Forschungsprioritäten entwickelt wurde. Das Forschungsprojekt umfasst gegebenenfalls ein ausführliches Dokument, in dem das Ziel der Arbeit, die zu verwendenden Methoden, Anzahl und Art der zu entnehmenden Proben, die Zeit-Gebiet-Verteilung der Probenentnahme und ein Zeitplan der durchzuführenden Tätigkeiten beschrieben werden; |
Begründung | |
Entsprechend Absatz 1 der Empfehlung 2013-10 der ICCAT. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Bei hohem Aufkommen oder großer Aktivität von Seevögeln muss eine zweite Tori-Stange mit Tori-Leine eingesetzt werden. |
3. Bei hohem Aufkommen oder großer Aktivität von Seevögeln muss, soweit dies praktisch durchführbar ist, eine zweite Tori-Stange mit Tori-Leine eingesetzt werden. |
Begründung | |
Entsprechend Absatz 4 Spiegelstrich 3 der Empfehlung 2007-07 der ICCAT. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten so freigesetzt werden, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird, und setzen diese Geräte ein. |
2. Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten so freigesetzt werden, dass ihre Überlebenschancen maximiert werden, und setzen diese Geräte ein. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Titel II – Kapitel VII a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Kapitel VIIa |
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Zuteilung der Fangmöglichkeiten für Bestände von Rotem Thun und von Schwertfisch |
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Artikel 42a |
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Allgemeiner Grundsatz |
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Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten für Roten Thun und Schwertfisch transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Beobachter müssen über die folgenden Qualifikationen verfügen: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, über die angemessene Qualifikation verfügen und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Beobachter müssen über die folgenden Qualifikationen verfügen: |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Titel III – Kapitel VI – Überschrift | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Kontrolle von Drittlandschiffen in Häfen der Mitgliedstaaten |
Kontrolle von Fischereifahrzeugen aus Drittstaaten in Häfen der Mitgliedstaaten |
Begründung | |
Zwecks mehr Klarheit und im Sinne der Empfehlung 2012-07 der ICCAT, Absätze 7 und 9, wird spezifiziert, dass es sich um Fischereifahrzeuge handelt. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung und Inspektionsmaßnahmen sowie sonstige einschlägige Informationen enthält. |
1. Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung, Inspektionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie sonstige einschlägige Informationen enthält. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umzusetzen, wird der Kommission gemäß Artikel 73 die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: |
Wenn dies erforderlich ist, um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen, die für die Union verbindlich werden, in Unionsrecht umzusetzen, und insofern als Änderungen am Unionsrecht nicht über die ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 73 die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Folgendes zu ändern: |
Begründung | |
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, in speziellen Fällen und nur in Bezug auf die Umsetzung von Empfehlungen der ICCAT diese Verordnung auf dem Weg delegierter Rechtsakte zu ändern. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen der entsprechenden Empfehlung der ICCAT in Unionsrecht beschränkt. |
Begründung | |
Die Befugnis der Kommission, diese Verordnung auf dem Weg delegierter Rechtsakte zu ändern, sollte genau abgegrenzt werden. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 72 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 72 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. |
Begründung | |
Die Befugnis der Kommission, diese Verordnung auf dem Weg delegierter Rechtsakte zu ändern, sollte genau abgegrenzt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung verankerten Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. |
- [1] ABl. C 34 vom 2.2.2017, S. 142.
BEGRÜNDUNG
HINTERGRUND des Vorschlags
Ziel der Gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Nutzung der biologischen Meeresschätze unter Gewährleistung der langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit.
Die Europäische Union ist seit dem 14. November 1997 Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik („ICCAT-Konvention“).
Mit der ICCAT-Konvention wird ein Rahmen für die regionale Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren gesetzt; zu diesem Zweck wurde eine Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik („ICCAT“) geschaffen.
Die ICCAT ist befugt, verbindliche Empfehlungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fischbeständen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Rechtsakte sind in erster Linie an die ICCAT-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für private Betreiber (z. B. Schiffskapitäne). Die ICCAT-Empfehlungen treten sechs Monate nach ihrer Verabschiedung in Kraft und müssen für die Europäische Union in Unionsrecht umgesetzt werden.
INHALT des Vorschlags
Zweck des Vorschlags ist es, die Bestandserhaltungs-, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) im Atlantik und den angrenzenden Meeren in Unionsrecht umzusetzen. Der Umsetzungsvorschlag bezieht sich auf die seit 2008 von der ICCAT erlassenen Maßnahmen, mit Ausnahme des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, der Gegenstand eines gesonderten Umsetzungsverfahrens ist.
Durch den Vorschlag sollen 28 ICCAT-Empfehlungen umgesetzt werden. Er deckt insbesondere alle Kontrollmaßnahmen ab, die über diejenigen in der Kontrollverordnung und der Verordnung zur IUU-Fischerei hinausgehen. In dieser neuen Rechtsvorschrift sind Kontroll- und Bestandserhaltungsmaßnahmen vereint, die bisher in eigenen Rechtsakten geregelt waren (Verordnung 1936/2001 bzw. Verordnung 520/2007). Er umfasst ferner die statistischen Maßnahmen für Schwertfisch und Großaugenthun durch die Änderung der Verordnung 1984/2003.
Die wichtigsten Elemente des Vorschlags sind:
Gegenstand und Geltungsbereich: Die neue Verordnung soll für im Gebiet des ICCAT-Übereinkommens fischende Fischereifahrzeuge der Union bzw. bei außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs erfolgenden Umladungen für im ICCAT-Übereinkommensbereich gefangene Arten gelten. Sie wird außerdem für Drittlandschiffe gelten, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, geladen haben.
Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT: Die Bewirtschaftungsmaßnahmen sind nach Arten in sieben Abschnitte gegliedert: (i) tropischer Thunfisch, (ii) Weißer Thun im Nordatlantik, (iii) Schwertfisch (Schwertfisch im Atlantik und im Mittelmeer), (iv) Blauer Marlin und Weißer Marlin, (v) Haie, (vi) Seevögel (als Beifang) und (vii) Schildkröten (als Beifang).
Allgemeine Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen:
Der Vorschlag sieht Maßnahmen in folgenden Bereichen vor:
– dem „ICCAT-Register der großen Fischereifahrzeuge“, einem vom ICCAT-Sekretariat geführten Verzeichnis der großen Fischereifahrzeuge, die ICCAT-Arten im ICCAT-Übereinkommensbereich befischen dürfen
– Charter
– Kontrolle der Fänge, insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der Quoten und Anforderungen bezüglich der Mindestgröße, Probenentnahmen aus Fängen sowie die Meldung der Fänge und des Fischereiaufwands
– Umladungen
– Wissenschaftliche Beobachterprogramme
– Überwachung der Flotten aus Drittstaaten
– Verfahren bei Verstößen gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT und Überwachung der in die IUU-Liste der ICCAT aufgenommenen Flotten
Standpunkt des Berichterstatters
Generell tritt der Berichterstatter für eine strikte Umsetzung der Empfehlungen ein, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Akteure zu schaffen. Es ist von größter Wichtigkeit, dafür zu sorgen, dass alle identische Bedingungen vorfinden, wenn wir die Fischer mit an Bord holen wollen.
Die Kommission hat hier die entsprechenden Empfehlungen der ICCAT sehr genau umgesetzt – mit Ausnahme einiger spezifischer Punkte, nämlich:
a) Der in Artikel 2 festgelegte Geltungsbereich muss auch Fischereifahrzeuge aus Drittstaaten umfassen.
b) Artikel 4 Nummer 25 zur Definition der Liste der Schiffe, die illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben, sollte nicht nur die Schiffe von Nichtvertragsparteien der ICCAT, sondern auch jene der Vertragsparteien umfassen.
c) In Artikel 7 setzt die Europäische Kommission für tropischen Thunfisch eine Begrenzung für den Ersatz von Schiffen fest: Sie müssen eine gleichwertige oder geringere Kapazität haben. Diese Beschränkung war Teil der Empfehlung 14-01, die nicht mehr in Kraft ist (sie wurde durch 15-01 ersetzt; hier ist die Maßnahme nicht mehr enthalten). Im Interesse der Konformität mit den geltenden Empfehlungen der ICCAT sollte diese Bestimmung gestrichen werden.
Deshalb schlägt der Berichterstatter entsprechend dem, worauf man sich in der ICCAT geeinigt hat, Änderungsanträge speziell zu diesen Punkten vor.
Einer der umstrittensten Aspekte dieses Vorschlags ist, dass große pelagische Langleinenfänger unbeschadet der diesbezüglichen Rechtsvorschriften der EU Umladungen in ICCAT-Gewässern vornehmen dürfen. Umladungen auf See in Gewässern der Union sind derzeit für alle Schiffe (einschließlich Schiffe aus Drittstaaten) verboten, um illegalen Praktiken vorzubeugen (Artikel 20 der Kontrollverordnung 1224/2009). Es besteht ein klarer Widerspruch zwischen EU-Recht und den Empfehlungen der ICCAT. Die Umsetzung der Empfehlung der ICCAT bedeutet, dass ein europäisches Schiff im ICCAT-Bereich Umladevorgänge auf See vornehmen kann, sofern derartige Aktivitäten nicht in EU-Gewässern erfolgen.
Was Gewässer außerhalb der EU betrifft, so untersagt Artikel 4 der Verordnung zur IUU-Fischerei (1005/2008) außerdem eine derartige Tätigkeit nur, wenn sie Umladungen von Schiffen aus Drittstaaten auf Schiffe aus der EU betrifft, es sei denn, letztere sind im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation als Transportschiffe registriert. Umladungen von einem Schiff aus der EU auf Transportschiffe aus Drittstaaten oder zwischen Schiffen aus der EU sind laut der Verordnung zur IUU-Fischerei nicht verboten. Üblicherweise hat in derartigen Fällen die Regelung der regionalen Fischereiorganisation Vorrang.
In der Praxis führt kein Schiff aus der EU Umladungen auf See in Gewässern außerhalb der EU, die in den ICCAT-Bereich fallen, durch. Im Pazifik ist diese Tätigkeit jedoch weit verbreitet.
Der Berichterstatter spricht sich dafür aus, die Empfehlungen der ICCAT getreulich umzusetzen, damit keine Situation entsteht, in der EU-Flotten gegenüber Flotten aus Drittstaaten diskriminiert werden. Allerdings richtet er die dringende Aufforderung an die Europäische Kommission, sich im Hinblick darauf, das Verbot der Union auf alle Gewässer auszudehnen, im Rahmen der regionalen Organisationen ernsthaft und systematisch mit dieser Frage zu befassen.
Durch unser Handeln in regionalen Fischereiorganisationen (RFO) müssen wir Drittstaaten davon überzeugen, hier den EU-Standards zu folgen.
Die Umladung von Fängen auf See ist eine der Hauptursachen für den globalen Mangel an Transparenz in der Fischerei, die der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei) Vorschub leistet. Sie wird oft von ausländischen Flotten vorgenommen, die ökologische oder soziale Erwägungen kaum oder gar nicht berücksichtigen.
Bereits seit vielen Jahren fordert der Fischereisektor der EU in den verschiedenen RFO ein Verbot dieser Praxis. Wir möchten, dass die Europäische Kommission weiterhin Druck auf die RFO ausübt, damit ihr ein Ende gesetzt wird.
Abschließend möchte der Berichterstatter seine Unzufriedenheit über den jüngsten Beschluss einer bestimmten Regionalen Organisation zum Ausdruck bringen, die zum ersten Mal eine zulässige Gesamtfangmenge (TAC) für Schwertfisch im Mittelmeer festgelegt hat, ohne die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, gleichzeitig die zulässige Gesamtfangmenge für Roten Thun für 2017 zu erhöhen, um die Folgen eines derartigen Beschlusses für die europäische Flotte auszugleichen.
Zwar ist unbestritten, dass der Schwertfischbestand stark zurückgegangen ist, doch hat sich der Bestand von Rotem Thun in Nettozahlen erholt, so dass eine Erhöhung der zulässigen Gesamtfangmenge für die Flotte für den Fang von Rotem Thun gerechtfertigt wäre.
Auf jeden Fall betont der Berichterstatter, dass Artikel 17 der Grundverordnung für die GFP (1380/2013) zur Zuteilung der Quoten auf nationaler Ebene so umgesetzt werden muss, dass die traditionelle und handwerkliche Fischerei besonders berücksichtigt wird und Anreize für die Fischereifahrzeuge der Union geboten werden, selektive Fanggeräte einzusetzen oder Fangtechniken zu verwenden, die geringere Umweltauswirkungen haben.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (22.3.2017)
für den Fischereiausschuss
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates
(COM(2016)0401 – C8-0224/2016 – 2016/0187(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Renata Briano
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission verfolgt mit ihrem Vorschlag das Ziel, die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT), der die Europäische Union seit 1997 als Vertragspartei angehört, beschlossenen Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Befischung einiger weit wandernder Arten umzusetzen.
Die Kommission hat vorgeschlagen, die seit 2008 erlassenen Empfehlungen der ICCAT umzusetzen, wobei sie bei ihrer Herangehensweise das Ziel verfolgt, die biologischen Meeresressourcen im Einklang mit der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) nachhaltig zu bewirtschaften. Die Verfasserin bedauert jedoch, dass die Kommission die umzusetzenden ICCAT-Empfehlungen nicht im Einzelnen angegeben hat, weshalb es den beiden Rechtsetzungsorganen kaum möglich ist, im Einklang mit den vom Vertrag von Lissabon gewährten Befugnissen Kohärenz und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. So weist die Kommission in Erwägung 9 darauf hin, dass mit den nach 2008 erlassenen ICCAT-Empfehlungen viele vor diesem Zeitpunkt erlassene Empfehlungen geändert und mehrere neue Bestimmungen festgelegt werden, sie führt jedoch nicht konkret aus, um welche Empfehlungen und Bestimmungen es sich dabei handelt.
In dem Vorschlag sind Maßnahmen für mehrere Arten von Meerestieren vorgesehen, nämlich für tropischen Thunfisch (Großaugenthun, Gelbflossenthun und Echten Bonito), Weißen Thun im Atlantik, Schwertfisch, Blauen und Weißen Marlin und für einige besonders gefährdete Arten wie beispielsweise Haie, Seevögel und Schildkröten. Nicht berücksichtigt ist hingegen der Rote Thun, der einem anderen Umsetzungsverfahren unterliegt, das mit dem 2016 angenommenen aktuellen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan abgeschlossen wurde.
In dieser Stellungnahme wird den gemeinsamen Kontrollnormen, die auch für Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Drittstaaten in den Häfen der Union gelten, besondere Bedeutung beigemessen. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich tatsächlich auch auf diese Fischereifahrzeuge, damit es in grenzüberschreitenden Gewässern (wie beispielsweise im Mittelmeer) nicht zu einer Diskriminierung kommt.
Außerdem sieht der Vorschlag die Einrichtung von Programmen für wissenschaftliche Beobachter vor, die in den Verantwortungsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Diese sind verpflichtet, mithilfe von qualifizierten Beobachtern eine Mindestquote der Fischereitätigkeiten zu überwachen, damit die wissenschaftlichen Erkenntnisse ausgeweitet werden und für die Effizienz und die Nachhaltigkeit künftiger Fangtätigkeiten gesorgt ist. Diese Bestimmungen müssen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 2114/2009 stehen, mit der eine gemeinschaftliche Kontrollregelung zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik geschaffen wird.
Schließlich wird in dem Vorschlag mit Blick auf die Kontrolle von Drittlandschiffen in Häfen der Union sowie auf die mutmaßlichen Verstöße und Nichteinhaltungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei verwiesen.
Die Verfasserin hielt es nicht für erforderlich, den Wortlaut des in hohem Maße von Umweltschutzbelangen geprägten Vorschlags entscheidend zu ändern.
Die vorgeschlagenen Änderungen zielen deshalb darauf ab, den Schutz der am stärksten gefährdeten Arten, die häufig als Beifang gefangen werden und deren Sterblichkeit insbesondere mit bestimmten Fangmethoden verbunden ist, zu verbessern und das in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehene institutionelle Gleichgewicht wiederherzustellen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Fischereiausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Außerdem erfasst die vorliegende Verordnung nicht die von der ICCAT beschlossenen Fangmöglichkeiten, da Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vom Rat erlassen werden. |
(8) Außerdem erfasst die vorliegende Verordnung nicht die von der ICCAT beschlossenen Fangmöglichkeiten, da Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission vom Rat erlassen werden. Wenn die Mitgliedstaaten dann die Aufteilung auf die Reeder oder die Art der Fanggeräte vornehmen, sollten sie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgehen und transparente und objektive Kriterien anwenden, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können. Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, Anreize für Fischereifahrzeuge zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die beispielsweise durch einen niedrigeren Energieverbrauch oder eine geringere Schädigung des Lebensraums die Umwelt weniger beeinträchtigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(9a) Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten die Aufnahme der künftigen ICCAT-Empfehlungen – im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens – in das Unionsrecht unberührt lassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Um künftige bindende Änderungen an den ICCAT-Empfehlungen rasch in das Unionsrecht zu übernehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. |
(10) Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur Aufnahme konkreter nicht wesentlicher Bestandteile in die Anhänge dieser Verordnung oder zu deren Änderung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Fischereifahrzeuge der Union und Freizeitfischerei betreibende Schiffe der Union, die im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig sind, und im Falle von Umladungen auch außerhalb des ICCAT-Übereinkommensbereichs, wenn Arten umgeladen werden, die im Übereinkommensbereich gefangen wurden; |
(Betrifft nicht die englische Fassung.) | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) Drittlandschiffe, die in Häfen der Mitgliedstaaten überprüft werden und ICCAT-Arten oder Fischereierzeugnisse aus solchen Arten, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, geladen haben. |
(Betrifft nicht die englische Fassung.) | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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ba) Drittlandfischereifahrzeuge und Drittlandfahrzeuge, die Freizeitfischerei betreiben und in den Gewässern der Union tätig sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Nummer 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) „Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; |
(9) „Freizeitfischerei“ ist nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Nummer 24 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(24) „IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fangtätigkeiten; |
(24) „IUU-Fischerei“ sind Fangtätigkeiten im Sinne der Definition von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates; | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Schiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden. |
2. Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Hilfsschiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen oder zu verarbeiten. |
3. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, zu verarbeiten oder zu entladen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von Fischsammelgeräten, Merkmale von Bojen, das Fischen mit Fischsammelgeräten, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten; |
a) Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von Fischsammelgeräten, Merkmale von Bojen, das Fischen mit Fischsammelgeräten, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Umweltauswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der Fischsammelgeräte und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem, einschließlich gegebenenfalls durch Einwirkung auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten Fischsammelgeräte, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe). |
c) Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der Fischsammelgeräte und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem und auf die am stärksten gefährdeten Arten, durch Einwirkung insbesondere auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten Fischsammelgeräte, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe). | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Die Oberfläche des Fischsammelgeräts über Wasser ist entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das nur ein minimales Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt; |
a) Die Oberfläche des Fischsammelgeräts über Wasser und die Teile des Geräts unter Wasser sind entweder nicht bedeckt oder bedeckt mit Material, das kein Risiko des Verfangens von Nichtzielarten birgt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Bei der Konstruktion von Fischsammelgeräten sollte im Hinblick auf eine schrittweise Abschaffung nicht biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte bis 2018 biologisch abbaubaren Materialien Vorrang eingeräumt werden. |
2. Bei der Konstruktion von Fischsammelgeräten sollten im Hinblick auf eine schrittweise Abschaffung nicht biologisch abbaubarer Fischsammelgeräte bis 2018 biologisch abbaubare Materialien verwendet werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe f | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
f) folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden. |
f) folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese an Bord behalten oder tot oder lebend zurückgeworfen werden. Folgt auf das Anlaufen kein Hol, muss dies begründet werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2, teilt die Kommission dies unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat mit. Der Flaggenmitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich Fischsammelgeräten, fischt, die die Sammlung von Fischen beeinträchtigen könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter. |
Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 14 Absätze 1 und 2, teilt die Kommission dies unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat mit. Der Flaggenmitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich Fischsammelgeräten, fischt, die die Sammlung von Fischen beeinträchtigen könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und das Gebiet umgehend zu verlassen. Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die ihnen die größtmöglichen Überlebenschancen bietet. |
2. Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Blauer und Weißer Marlin auf eine Weise freigesetzt werden, die für sie die größtmöglichen Überlebenschancen sicherstellt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. |
Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren an Blauem und Weißem Marlin, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden, sondern zu wissenschaftlichen Forschungszwecken genutzt werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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2a. Die Mitgliedstaaten ergreifen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 des Rates die zur Durchsetzung des generellen Verbots des Finning von Haien – bei dem die Haifischflossen abgetrennt und die übrigen Haifischteile ins Meer zurückgeworfen werden – erforderlichen Maßnahmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten bemühen sich, in den Fischereien, die gezielt Kurzflossen-Makos im Nordatlantik befischen, die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern, und berichten der Kommission jährlich in dem Jahresbericht gemäß Artikel 70 über die entsprechenden Fortschritte. |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um in den Fischereien, die gezielt Kurzflossen-Makos im Nordatlantik befischen, die fischereiliche Sterblichkeit zu verringern, und berichten der Kommission jährlich in dem Jahresbericht gemäß Artikel 70 über die entsprechenden Fortschritte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind; |
a) Die biologischen Proben werden ausschließlich von Tieren entnommen, die beim Einholen bereits tot sind, und werden klar und eindeutig bestimmt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b vorgenommenen Forschungsprojekte werden unmittelbar nach ihrer Bereitstellung veröffentlicht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 38 – Absatz 5 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) die Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, für die diese Ausnahme gewährt wird, übermitteln der Kommission ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Beobachterprogramm für diese Schiffe. |
c) die Flaggenmitgliedstaaten der Schiffe, für die diese Ausnahme gewährt wird, übermitteln der Kommission so schnell wie möglich ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse aus dem Beobachterprogramm für diese Schiffe. Die Kommission veröffentlicht diese Erkenntnisse unmittelbar nach ihrem Erhalt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Bei Langleinenfängern werden Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Fänge, gesammelt und an den Flaggenmitgliedstaat gemeldet. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter. |
1. Bei Langleinenfängern werden Informationen über Zwischenfälle mit Seevögeln, einschließlich ungewollter Fänge, gesammelt und an den Flaggenmitgliedstaat gemeldet. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Informationen bis zum 30. Juni jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter und veröffentlicht sie. | ||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Ringwadenfänger vermeiden es, Meeresschildkröten einzukreisen, und setzen eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten, auch aus Fischsammelgeräten, wieder frei. Der jeweilige Flaggenmitgliedstaat wird über Wechselwirkungen zwischen Ringwaden oder Fischsammelgeräten und Meeresschildkröten unterrichtet. |
1. Ringwadenfänger vermeiden es, Meeresschildkröten einzukreisen, und setzen eingekreiste oder verfangene Meeresschildkröten, auch aus Fischsammelgeräten, wieder frei. Der jeweilige Flaggenmitgliedstaat wird über Wechselwirkungen zwischen Ringwaden oder Fischsammelgeräten und Meeresschildkröten unterrichtet. Bestimmte Fangmethoden in Küstennähe, die das empfindliche Ökosystem der Meeresschildkröten in besonderem Maße beeinträchtigen, werden im Zeitraum der Eiablage nicht angewendet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten so freigesetzt werden, dass ihre Überlebenswahrscheinlichkeit maximiert wird, und setzen diese Geräte ein. |
2. Pelagische Langleinenfänger führen an Bord Geräte zur vorsichtigen Behandlung, Befreiung und Freisetzung mit, durch die Meeresschildkröten so freigesetzt werden, dass ihre Überlebenschancen maximiert werden, und setzen diese Geräte ein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4. Die Mitgliedstaaten bilden diese Fischer in den Methoden zur vorsichtigen Behandlung und Freisetzung aus. |
4. Die Mitgliedstaaten stellen diesen Fischern die für eine Ausbildung in den Methoden zur vorsichtigen Behandlung und Freisetzung erforderlichen Ressourcen zur Verfügung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten sammeln – aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte – Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Flotten auftreten, und melden diese Informationen bis zum 30. Juni jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli an das ICCAT-Sekretariat weiter. Diese Informationen umfassen: |
1. Die Mitgliedstaaten sammeln – aufgeschlüsselt nach Art der Fanggeräte – Informationen über Zwischenfälle mit Meeresschildkröten, die im Rahmen von durch die ICCAT geregelten Fischereien ihrer Flotten auftreten, und melden diese Informationen bis zum 30. Juni jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Juli an das ICCAT-Sekretariat weiter und veröffentlicht sie gleichzeitig. Diese Informationen umfassen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Handhabung (d. h. tot zurückgeworfen oder lebend freigesetzt); |
a) Fangmengen, Merkmale der Fanggeräte, Ort und Zeit, Zielarten und Zustand bei der Bergung, einschließlich einer Anforderung, tote Exemplare zu statistischen Zwecken und zur Verhinderung des illegalen Handels den Hafenbehörden zu übergeben. Für Fischer, die in diesem Zusammenhang den Körper einer Meeresschildkröte übergeben, gelten die für den Fang von Meeresschildkröten vorgesehenen Sanktionen nicht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) Art der Haken oder des Verfangens (einschließlich Fischsammelgeräte), Art des Köders, Größe und Art des Hakens und Größe des Tiers. |
c) Art der Haken oder des Verfangens, Art des Köders, Größe und Art des Hakens oder des Gerätes und Größe des Tiers. | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Kapitel VIIa | ||||||||||||
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Artikel 42a | ||||||||||||
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Zuteilung der Fangmöglichkeiten | ||||||||||||
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Allgemeine Grundsätze | ||||||||||||
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Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 wenden die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der ihnen zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien an, die unter anderem ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Natur sein können; sie bemühen sich ferner, die nationalen Quoten unter besonderer Berücksichtigung der traditionellen und handwerklichen Fischerei gerecht zwischen den einzelnen Flottensegmenten aufzuteilen sowie Anreize für Fischereifahrzeuge der Union zu bieten, die selektives Fanggerät einsetzen oder Fangtechniken nutzen, die die Umwelt weniger beeinträchtigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 57 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Der ICCAT-Beobachter ist dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen und sich insbesondere zu vergewissern, ob die umgeladenen Mengen der in der ICCAT-Umladeerklärung angegebenen Fangmenge und den im Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragenen Fangmengen entsprechen. |
2. Unbeschadet von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ist der ICCAT-Beobachter dafür verantwortlich, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu überprüfen und sich insbesondere zu vergewissern, ob die umgeladenen Mengen der in der ICCAT-Umladeerklärung angegebenen Fangmenge und den im Logbuch des Fischereifahrzeugs eingetragenen Fangmengen entsprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 61 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Beobachter müssen über die folgenden Qualifikationen verfügen: |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter die erforderliche Ausbildung absolviert haben, über die angemessene Qualifikation verfügen und vor ihrem Einsatz zugelassen werden. Beobachter müssen über die folgenden Qualifikationen verfügen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerhebung nach einem soliden Protokoll erfolgt und bei Bedarf auch fotografisch oder per Kamera dokumentiert wird. |
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Datenerhebung nach einem soliden Protokoll und soliden Methoden sowie mit spezifischen Instrumenten erfolgt und bei Bedarf auch fotografisch oder per Kamera dokumentiert wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung und Inspektionsmaßnahmen sowie sonstige einschlägige Informationen enthält. |
1. Bis zum 30. Juni jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr, der Informationen über Fischereitätigkeiten, Forschung, Statistiken, Verwaltung, Inspektionsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei sowie sonstige einschlägige Informationen enthält. | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. Die Kommission sammelt die erhaltenen Informationen und leitet sie unverzüglich an die ICCAT weiter. |
3. Die Kommission sammelt die erhaltenen Informationen, leitet sie unverzüglich an die ICCAT weiter und veröffentlicht sie. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umzusetzen, wird der Kommission gemäß Artikel 73 die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: |
Um künftige Änderungen an den bestehenden ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umzusetzen und insoweit, als die Änderungen im Unionsrecht nicht über die Festlegungen der ICCAT-Empfehlungen hinausgehen, wird der Kommission gemäß Artikel 73 die Befugnis erteilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Folgendes geändert wird: | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 72 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. |
2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 72 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 73 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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3a. Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0401 – C8-0224/2016 – 2016/0187(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 22.6.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 22.6.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Renata Briano 13.9.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.2.2017 |
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Datum der Annahme |
21.3.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
54 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Ivo Belet, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Birgit Collin-Langen, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Seb Dance, Angélique Delahaye, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Jytte Guteland, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Josu Juaristi Abaunz, Karin Kadenbach, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Massimo Paolucci, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Michèle Rivasi, Annie Schreijer-Pierik, Davor Škrlec, Renate Sommer, Estefanía Torres Martínez, Nils Torvalds, Adina-Ioana Vălean, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Nikolay Barekov, Nicola Caputo, Stefano Maullu, Gesine Meissner, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jan Keller, Arne Lietz |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
54 |
+ |
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ALDE |
Gerben-Jan Gerbrandy, Anneli Jäätteenmäki, Valentinas Mazuronis, Frédérique Ries, Nils Torvalds |
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ECR |
Julie Girling |
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EFDD |
Piernicola Pedicini |
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ENF |
Mireille D'Ornano, Sylvie Goddyn |
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GUE/NGL |
Stefan Eck, Josu Juaristi Abaunz, Kateřina Konečná, Estefanía Torres Martínez |
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NI |
Zoltán Balczó |
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PPE |
Pilar Ayuso, Ivo Belet, Birgit Collin-Langen, Angélique Delahaye, José Inácio Faria, Francesc Gambús, Jens Gieseke, Françoise Grossetête, György Hölvényi, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Stefano Maullu, Miroslav Mikolášik, Annie Schreijer-Pierik, Renate Sommer, Adina-Ioana Vălean |
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S&D |
Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nicola Caputo, Nessa Childers, Miriam Dalli, Seb Dance, Jytte Guteland, Karin Kadenbach, Jan Keller, Arne Lietz, Susanne Melior, Massimo Paolucci, Pavel Poc, Damiano Zoffoli |
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Verts/ALE |
Marco Affronte, Margrete Auken, Bas Eickhout, Benedek Jávor, Michèle Rivasi, Davor Škrlec |
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4 |
- |
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ECR |
Nikolay Barekov, Ian Duncan, Urszula Krupa |
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EFDD |
Julia Reid |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0401 – C8-0224/2016 – 2016/0187(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
17.6.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
PECH 22.6.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 22.6.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Gabriel Mato 13.9.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.10.2016 |
10.11.2016 |
27.2.2017 |
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Datum der Annahme |
25.4.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Alain Cadec, Richard Corbett, Linnéa Engström, Sylvie Goddyn, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Norica Nicolai, Ulrike Rodust, Remo Sernagiotto, Ricardo Serrão Santos, Ruža Tomašić, Peter van Dalen, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jens Gieseke, Seán Kelly, Verónica Lope Fontagné |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
John Stuart Agnew |
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Datum der Einreichung |
27.4.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
20 |
+ |
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ALDE |
António Marinho e Pinto, Norica Nicolai |
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ECR |
Remo Sernagiotto, Ruža Tomašić, Peter van Dalen |
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ENF |
Sylvie Goddyn |
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PPE |
Alain Cadec, Jens Gieseke, Carlos Iturgaiz, Werner Kuhn, Verónica Lope Fontagné, Gabriel Mato, Jarosław Wałęsa |
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S&D |
Clara Eugenia Aguilera García, Renata Briano, Richard Corbett, Ulrike Rodust, Ricardo Serrão Santos |
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VERTS/ALE |
Marco Affronte, Linnéa Engström |
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1 |
- |
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EFDD |
John Stuart Agnew |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung