BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
10.5.2017 - (COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Sophia in 't Veld
(Neufassung – Artikel 104 der Geschäftsordnung)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
- ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- ANNEX: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
(COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0465),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe f des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0323/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die vom italienischen Senat im Rahmen des Protokolls Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegte begründete Stellungnahme, in der geltend gemacht wird, dass der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 14. Dezember 2016[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 8. Februar 2017[2],
– unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 12. Januar 2017 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 104 und 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A8-0186/2017),
A. in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission nach Auffassung der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt;
1. legt unter Berücksichtigung der Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für eine menschenwürdige Behandlung der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, ihre Normen zu senken. Auf einem angemessenen Niveau festgelegte einheitlichere Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. |
(5) Bei den Aufnahmebedingungen bestehen nach wie vor erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten – sowohl in Bezug auf die Gestaltung des Aufnahmesystems als auch hinsichtlich der Normen für die Antragstellern gewährten Vorteile. Die anhaltenden Probleme in einigen Mitgliedstaaten, die Einhaltung der für einen angemessenen Lebensstandard der Antragsteller erforderlichen Aufnahmenormen sicherzustellen, haben zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung einiger Mitgliedstaaten mit generell hohen Aufnahmenormen beigetragen, die sich somit genötigt sehen, dafür zu sorgen, dass ihre hohen Aufnahmenormen beibehalten werden. Außerdem sind die Mitgliedstaaten an den Außengrenzen überproportional von der Belastung durch die in großen Zahlen ankommenden Migranten und Asylsuchenden betroffen, was dazu führt, dass ihre Aufnahmekapazitäten starkem Druck ausgesetzt werden und die Gefahr besteht, dass die Qualität der gebotenen Standards weiter abnimmt. Einheitliche und hohe Aufnahmenormen in allen Mitgliedstaaten werden zu einer menschenwürdigeren Behandlung und gerechteren Verteilung der Antragsteller in der Union beitragen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. |
(10) Es sollten Standardbedingungen für die Aufnahme von Antragstellern festgelegt werden, die diesen einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten. Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Antragstellern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Antragstellern einzudämmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. |
(11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person einen Antrag stellt, oder spätestens vor dem Zeitpunkt der Registrierung einheitlich über alle Rechte und Pflichten im Rahmen der Aufnahme informieren. Diese Informationen sollten Einzelheiten der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, aller Leistungen, der unentgeltlichen Rechtsberatung und ‑vertretung, der Garantien bei spezifischen Bedürfnissen, des Rechts auf eine Überprüfung oder einen Rechtsbehelf gegen eine Inhaftnahme oder Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen sowie der einschlägigen Asylverfahren umfassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck oder auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Ein solcher Grund könnte beispielsweise darin bestehen, dass der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken Familienangehörigen oder anderen nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines Familienangehörigen oder eines anderen nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. |
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage der in der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] festgelegten Kriterien stellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(14) Antragsteller haben sich in dem Mitgliedstaat aufzuhalten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Falls ein Antragsteller diesen Mitgliedstaat verlassen und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. |
(14) Antragsteller haben sich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zur Verfügung zu halten, in dem sie einen Antrag gestellt haben oder in den sie nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] überstellt werden. Wenn ein Antragsteller flüchtig ist und sich ohne Genehmigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, ist es im Interesse eines gut funktionierenden Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unerlässlich, dass der Antragsteller rasch in den Mitgliedstaat rückgeführt wird, in dem er sich aufzuhalten hat. Da bis zu dieser Überstellung Fluchtgefahr besteht, sollte der Aufenthaltsort des Antragstellers genau kontrolliert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(15) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, im Mitgliedstaat der ersten irregulären oder der legalen Einreise einen Antrag stellen, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. |
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, falls die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass bei einem Antragsteller eine ernsthafte und unmittelbare Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen können, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann notwendig sein, um den Antragsteller insbesondere dann wirksam an der Flucht zu hindern, wenn er nicht den Pflichten nachgekommen ist, in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in dem er sich aufzuhalten hat, oder in dem Mitgliedstaat zu bleiben, in den er nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde. Wenn der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(17) Gibt es Grund zu der Annahme, dass Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen, sich so häufig bei den zuständigen Behörden zu melden, wie es notwendig ist, um zu kontrollieren, dass er nicht flüchtig ist. Um Antragsteller an einer weiteren Flucht zu hindern, sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren. |
(17) Gibt es konkrete und objektive Gründe für die Annahme, dass eine ernsthafte und unmittelbare Fluchtgefahr besteht, sollten die Mitgliedstaaten vom Antragsteller verlangen können, sich so häufig bei den zuständigen Behörden zu melden, wie es notwendig ist, um zu kontrollieren, dass er nicht flüchtig ist, wenn dies aufgrund einer Einzelfallprüfung durch eine Justizbehörde erforderlich, verhältnismäßig und hinreichend begründet ist. Um Antragsteller an einer weiteren Flucht zu hindern, sollten die Mitgliedstaaten auch in der Lage sein, die im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen, sofern der Antragsteller Anspruch auf solche Leistungen hat, ausschließlich in Form von Sachleistungen zu gewähren. Antragsteller sollten auch gegen Entscheidungen, die sie zur Meldung bei den zuständigen Behörden verpflichten, Rechtsmittel einlegen können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. |
(18) Jede Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers sollte nur als letztes Mittel verfügt werden und sollte sich auf die Entscheidung einer Justizbehörde gründen, die dem individuellen Verhalten und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Einbeziehung spezifischer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und der Grundsätze der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Der Antragsteller sollte angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. Außerdem sollte ihm die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung gegen solche Entscheidungen eingeräumt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, unter anderem indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. |
(19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht strikt anhand der von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten Standards so definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält. Eine irreguläre Einreise oder die Tatsache, dass keine Adresse genannt wird oder Dokumente zum Nachweis der Identität eines Antragstellers fehlen, sollten nicht als Kriterien zur Feststellung der Fluchtgefahr ausreichen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einer nationalen Justizbehörde berechtigt sein. |
(20) Die Inhaftnahme von Antragstellern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Haft genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht; insbesondere sollte die Inhaftnahme im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und unter Beachtung von Artikel 31 des Genfer Abkommens erfolgen. Antragsteller dürfen nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Inhaftnahme in Haft genommen werden. Die Inhaftnahme von Antragstellern nach Maßgabe der Richtlinie sollte von einer Justizbehörde nur schriftlich unter Angabe der Gründe für die Haft angeordnet werden; dies gilt auch in Fällen, in denen sich der Betreffende bereits in Haft befindet, wenn er den Antrag auf internationalen Schutz stellt. Jede Entscheidung über die Anordnung der Inhaftnahme sollte einen Hinweis auf die in Erwägung gezogenen verfügbaren alternativen Maßnahmen und die Gründe enthalten, aus denen sie nicht wirksam angewendet werden konnten. Befindet sich ein Antragsteller in Haft, sollte er effektiven Zugang zu den erforderlichen Verfahrensgarantien haben und beispielsweise zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und zur Inanspruchnahme einer unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung berechtigt sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(21) Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, muss nachweislich Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein. |
(21) Wenn einem Antragsteller ein bestimmter Aufenthaltsort zugewiesen wurde, er aber der Pflicht, sich dort aufzuhalten, nicht nachgekommen ist, muss nachweislich eine individuell begründete, unmittelbare und ernsthafte Fluchtgefahr des Antragstellers bestehen, damit dieser in Haft genommen werden darf. In jedem Fall ist insbesondere darauf zu achten, dass die Dauer der Haft verhältnismäßig ist und dass die Haft endet, sobald der Antragsteller der ihm auferlegten Pflicht nachgekommen ist oder kein Grund mehr zu der Annahme besteht, dass er diese Pflicht nicht erfüllen wird. Außerdem muss der Antragsteller auf die betreffende Pflicht und die Folgen einer Nichterfüllung hingewiesen worden sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Betreuung von Minderjährigen an deren besondere Situation angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und die Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. |
(30) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die uneingeschränkte Einhaltung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gewährleisten. Die Aufnahmebedingungen müssen unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und der Prävention sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt, insbesondere durch Bereitstellung kinderfreundlicher Unterbringungen, der physischen und psychischen Betreuung sowie der Ausbildung von Minderjährigen an deren spezifische Bedürfnisse angepasst werden, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, und alle Leistungen bei der Aufnahme müssen in einer ihre allgemeine Entwicklung fördernden Weise gewährt werden. Die Haft oder sonstige räumliche Beschränkung von Kindern dient niemals dem Wohl des Kindes und stellt immer eine Verletzung der Rechte des Kindes dar, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden. Sie sollte deshalb verboten sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischer Versorgung auch medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen umfassen. Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. |
(31) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Antragsteller uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu erforderlichen medizinischen Diensten erhalten, die zumindest die Notversorgung und Primärversorgung, Wochen- und Säuglingspflege sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten einschließlich schwerer psychischer Störungen, wie posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS), und den Zugang zu Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit umfassen sollte. Um Bedenken in Bezug auf die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit der Prävention von Krankheiten Rechnung zu tragen und die Gesundheit und die Rechte der einzelnen Antragsteller zu schützen, sollte der Zugang der Antragsteller zu medizinischen Diensten auch die präventive sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung sowie medizinische Präventivbehandlungen wie Impfungen und die Sekundärversorgung umfassen. Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit im Einklang mit Leitlinien anordnen, die von der Asylagentur der Europäischen Union und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten gemeinsam erarbeitet werden. Die Ergebnisse medizinischer Untersuchungen sollten keinen Einfluss auf die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz haben, die im Einklang mit der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] stets objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen vorgenommen werden sollte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(32) Der Anspruch eines Antragstellers auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nach dieser Richtlinie kann unter bestimmten Umständen eingeschränkt werden, etwa wenn der Antragsteller den Mitgliedstaat, in dem er sich aufzuhalten hat, verlassen und sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat. Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes sollten die Mitgliedstaaten jedoch in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und ein menschenwürdiges Leben für Antragsteller gewährleisten und zu diesem Zweck insbesondere den Lebensunterhalt und die Grundbedürfnisse des Antragstellers in Bezug auf körperliche Unversehrtheit, Würde und zwischenmenschliche Beziehungen decken und dabei den Schutzbedarf einer Person, die internationalen Schutz beantragt, und ihrer Familie oder ihres Betreuers gebührend berücksichtigen. Auch Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Wenn sich ein Minderjähriger in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen befindet, in dem er sich aufzuhalten hat, sollten die Mitgliedstaaten dem Minderjährigen bis zur Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen gewähren. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellerinnen, die geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. |
(32) Die Mitgliedstaaten sollten in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und einen angemessenen Lebensstandard für Antragsteller gewährleisten. Auch Antragstellern mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme muss gebührend Rechnung getragen werden. Die spezifischen Bedürfnisse von Kindern, insbesondere hinsichtlich der Achtung des Rechts des Kindes auf Bildung und Zugang zu medizinischer Versorgung müssen berücksichtigt werden. Den spezifischen Bedürfnissen von Antragstellern, die sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt ausgesetzt waren, vor allem Frauen, sollte Rechnung getragen werden, insbesondere, indem in den verschiedenen Phasen des Asylverfahrens sichergestellt wird, dass sie Zugang zu medizinischer Betreuung, rechtlicher Unterstützung sowie einer geeigneten Trauma-Beratung und psychosozialen Betreuung haben. Diese Antragsteller sollten als Personen mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme angesehen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(33) Die Definition der Familienangehörigen sollte die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. In die Definition sollten daher Familien einbezogen werden, die außerhalb des Herkunftslands, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden. |
(33) Die Definition der Familienangehörigen sollte nicht diskriminierend sein und die Realität der derzeitigen Trends bei der Migration widerspiegeln, dass Antragsteller, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ankommen, häufig schon längere Zeit unterwegs waren. Die Mitgliedstaaten sollten die Definition des Begriffs „Familienangehörige“ im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Abgrenzung des Begriffs „Familie“ anwenden. Sie sollten deshalb den unterschiedlichen Abhängigkeitsverhältnissen – mit besonderem Schwerpunkt auf dem Wohl des Kindes – Rechnung tragen sowie den Stellenwert des Schutzes weiblicher Antragsteller, die Opfer von Kinderehen, Früh- oder Zwangsverheiratung sind, hervorheben Nicht verheiratete Paare sollten nicht aufgrund der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität diskriminiert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. |
(34) Um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Antragstellern zu fördern und die Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Antragsteller zum Arbeitsmarkt klar geregelt und dafür gesorgt werden, dass der Zugang wirksam ist, indem Bedingungen wie sektorielle Beschränkungen, Arbeitszeitbeschränkungen oder unangemessene Verwaltungsformalitäten vermieden werden, die einen Antragsteller effektiv an der Arbeitssuche hindern. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem wirksame Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass der Zugang von Personen, die internationalen Schutz beantragen, zum Arbeitsmarkt nicht dadurch erreicht wird, dass Löhne gesenkt werden, was zu Sozialdumping-Praktiken führen könnte. Arbeitsmarktprüfungen, die vorgenommen werden, um eigenen Staatsangehörigen, anderen Unionsbürgern oder Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat Vorrang einzuräumen, sollten den wirksamen Zugang von Antragstellern zum Arbeitsmarkt nicht behindern, sondern unbeschadet des Grundsatzes der Präferenz für Unionsbürger durchgeführt werden, wie er in den einschlägigen Bestimmungen der anwendbaren Beitrittsakten formuliert ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
(35) Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller sollte Antragstellern so bald wie möglich und spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(39) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. |
(39) Die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(40a) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten befugt sein, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eine Blaue Karte der EU zu beantragen. Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten auch befugt sein, gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union eine Aufenthaltserlaubnis zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit zu beantragen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(40b) Sprachkenntnisse sind unabdingbar, wenn sichergestellt werden soll, dass die Antragsteller einen angemessenen Lebensstandard haben. Das Erlernen der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats würde die Eigenständigkeit und die Chancen der Integration in die Aufnahmegesellschaft erhöhen. Es wirkt auch der Sekundärmigration entgegen Der effektive Zugang zu Sprachkursen sollte daher allen Antragstellern ab dem Tag ermöglicht werden, an dem ihr Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 41 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen , muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen , um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. Die Mitgliedstaaten können für Antragsteller eine weniger günstige Behandlung als für eigene Staatsangehörige vorsehen, so wie es in dieser Richtlinie präzisiert ist. |
(41) Um sicherzustellen, dass die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen den in dieser Richtlinie festgeschriebenen Grundsätzen entsprechen , muss die Art dieser Leistungen weiter dahin gehend präzisiert werden, dass sie nicht nur Unterkunft, Verpflegung und Kleidung umfassen, sondern auch wichtige Bedarfsartikel, zum Beispiel Toilettenartikel, medizinische Geräte oder Lehrmittel. Ferner müssen die Mitgliedstaaten anhand relevanter Bezugsgrößen den Umfang der im Rahmen der Aufnahme in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährten materiellen Leistungen bestimmen , um eigenen Staatsangehörigen einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten, zum Beispiel Mindesteinkommen, Mindestlohn, Mindestrente, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeleistungen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der gewährte Betrag dem für eigene Staatsangehörige entsprechen sollte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(42) Zur Beschränkung der Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. |
(42) Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen nur zu gewähren, soweit die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügen, um für sich selbst zu sorgen. Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, sollten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner spezifischen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. Von Antragstellern sollte nicht verlangt werden, dass sie für die Kosten der erforderlichen medizinischen Versorgung aufkommen. Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten auch dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel, die in Form von Geldleistungen oder Gutscheinen gewährt werden, durch im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen ersetzt werden dürfen, und die Umstände, unter denen die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, wobei gleichzeitig ein angemessener Lebensstandard für alle Antragsteller zu gewährleisten ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(49) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(49) Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Normen für die Bedingungen der Aufnahme von Antragstellern in den Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Gemeinsame Mindestnormen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile sind wesentlich, um die Sekundärmigration irregulärer Migranten einzudämmen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. „Antrag auf internationalen Schutz“: ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels [4 Nummer 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]; |
1. „Antrag auf internationalen Schutz“: ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels [Nummer 2 7] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung]; | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. „Antragsteller“: ein Antragsteller im Sinne des Artikels [4 Nummer 2 Buchstabe b] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] ; |
2. „Antragsteller“: ein Minderjähriger im Sinne des Artikels [Nummer 2 8] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] ; | ||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
3. „Familienangehörige“: Familienangehörige im Sinne des Artikels [2 Nummer 9] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung]; |
3. Familienangehörige im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung]; | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel entsprechend den Bedürfnissen der Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände bei der Aufnahme, zum Beispiel Toilettenartikel, in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; |
7. „im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen“: Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und andere wichtige Bedarfsartikel entsprechend den Bedürfnissen der Antragsteller unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände bei der Aufnahme, zum Beispiel Toilettenartikel, medizinische Geräte oder Lehrmittel, in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs; | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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7a. „angemessener Lebensstandard“: ein Lebensstandard, der Gesundheit und Wohl des Antragstellers und seiner Familie sicherstellt, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu notwendiger Nahrung, Kleidung, Wohnung und ärztlicher Versorgung sowie notwendigen Sozialdiensten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
10. „Flucht“: die Handlung, durch die ein Antragsteller zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, verlässt oder aufgrund deren er sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung hält; |
10. „Flucht“: die vorsätzliche Handlung eines Antragstellers, durch die er versucht, die anwendbaren Asylverfahren dadurch zu umgehen, dass er sich den zuständigen Behörden nicht mehr zur Verfügung hält; | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
11. „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; |
11. „Fluchtgefahr“: das nachgewiesene Vorliegen von spezifischen Gründen im Einzelfall, die auf objektiven und spezifischen Kriterien im Einklang mit den von der Asylagentur der Europäischen Union entwickelten Normen und dem nationalen Recht beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte, wobei Kriterien allgemeiner Art, wie die bloße Eigenschaft als Antragsteller im Sinne der Verordnung (EU) .../... [Verfahrensverordnung] oder die Staatsangehörigkeit des Antragstellers, ausgeschlossen sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. |
13. „Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, bei dem davon ausgegangen wird, dass er spezifische Bedingungen oder Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, und der unter Umständen zu einer der folgenden Kategorien gehört: Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, alleinstehende Frauen, weibliche Jugendliche, Familien mit weiblichem Familienoberhaupt, Lesben, Schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Opfer von Kinderehen, Früh- oder Zwangsverheiratung, Nichtgläubige, Renegaten und Angehörige religiöser Minderheiten, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen und Personen handelt, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer, auf Vorurteilen basierender, sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. | ||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Richtlinie 2001/55/EG des Rates31 angewendet wird. |
entfällt | ||||||||||||
__________________ |
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31 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 1). |
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3a) Die Mitgliedstaaten sollten diese Richtlinie auf alle unbegleiteten Minderjährigen ab dem Zeitpunkt ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bis zu dem Zeitpunkt anwenden, an dem sie als Flüchtling anerkannt werden oder ihnen subsidiärer Schutz gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Anerkennungsverordnung] oder eine andere Form des humanitären Schutzes gewährt wird oder sie nach nationalem Recht und im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls in einen Drittstaat verbracht werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller und von ihnen abhängige nahe Familienangehörige , die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. |
Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Antragsteller und ihre Familienangehörigen oder anderen nahen Verwandten, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, oder aus humanitären Gründen erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person einen Antrag stellt, spätestens jedoch vor dem Zeitpunkt der Registrierung über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie auf die Aufnahmebedingungen, auf die der Antragsteller Anspruch hat, auf die Folgen im Falle der Flucht, auf die Gründe für eine Haft, auf die Gründe für die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug von im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen sowie auf das Recht hin, gegen die Inhaftnahme oder gegen Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ein Rechtsmittel einzulegen. Die Mindestinformationen umfassen auch einschlägige Informationen über die persönlichen Umstände des Antragstellers, die dazu führen können, dass der Antragsteller als ein Antragsteller gilt, der gemäß dieser Richtlinie bzw. der [Verfahrensrichtlinie] spezifische Bedürfnissen bei der Aufnahme hat oder der besondere Verfahrensgarantien benötigt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung, unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich unter Verwendung eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen entsprechenden Form erteilt . |
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form auf der Grundlage eines von der Asylagentur der Europäischen Union auszuarbeitenden Musters und in einer Sprache erteilt werden, die der Antragsteller versteht oder von der angenommen werden darf, dass er sie versteht. Erforderlichenfalls werden diese Informationen auch mündlich und bildlich anhand von Videos oder Piktogrammen und in einer den Bedürfnissen von Minderjährigen oder Personen mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme entsprechenden Form erteilt. Dabei werden die persönlichen Umstände des Antragstellers berücksichtigt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller unverzüglich ein Reisedokument aus, wenn seine Anwesenheit in einem anderen Staat erforderlich ist. Zu diesen Umständen gehören Fälle, in denen der Antragsteller aus einem oder mehreren der folgenden Gründe in einen anderen Staat reisen muss: | ||||||||||||
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a) zu einer medizinischen Behandlung; | ||||||||||||
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b) in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken Familienangehörigen oder anderen nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines Familienangehörigen oder eines anderen nahen Verwandten; | ||||||||||||
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c) in Fällen, in denen Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen; | ||||||||||||
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d Antragsteller müssen im Rahmen von Studiengängen reisen; | ||||||||||||
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e) Minderjährige müssen mit Pflegefamilien verreisen. | ||||||||||||
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Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Das Reisedokument berechtigt zur unbegrenzten Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb seiner Gültigkeitsdauer. | ||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Die Mitgliedstaaten unterwerfen Antragsteller vor Zuerkennung der Rechte, auf die sie nach Maßgabe dieser Richtlinie Anspruch haben, nicht allein deshalb unnötigen oder unverhältnismäßigen Auflagen in Bezug auf Dokumente oder sonstige verwaltungstechnische Aspekte, nur weil sie internationalen Schutz beantragt haben oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten treffen erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden Gründe eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort: |
(2) Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls aus einem der nachstehenden triftigen Gründen auf der Grundlage von objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien und der Entscheidung einer Justizbehörde eine Entscheidung über den Aufenthalt eines Antragstellers an einem bestimmten Ort, wie zum Beispiel in einem Unterbringungszentrum, einem Privathaus, einer Wohnung, einem Hotel oder in anderen für die Unterbringung von Antragstellern geeigneten Räumlichkeiten, treffen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, insbesondere |
d) zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass bei ihm Fluchtgefahr besteht, insbesondere | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
– bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder |
– bei Antragstellern, die vorsätzlich nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, um die anwendbaren Asylverfahren zu umgehen, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, verlangen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls von ihm, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern. |
(3) Gibt es Grund zu der Annahme, dass bei einem Antragsteller Fluchtgefahr besteht, können die Mitgliedstaaten von ihm, wenn es notwendig und verhältnismäßig ist, auf der Grundlage der Entscheidung einer Justizbehörde verlangen, dass er sich entweder unverzüglich oder zu einem bestimmten Zeitpunkt so häufig bei den zuständigen Behörden meldet oder dort persönlich vorstellig wird, wie es notwendig ist, um ihn an der Flucht zu hindern, jedoch nicht häufiger als einmal pro Arbeitstag. Gegen eine solche Entscheidung gibt es die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs oder der Überprüfung durch eine Justizbehörde gemäß Artikel 25. | ||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. |
(4) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen ihres Aufenthaltsorts oder des zugewiesenen Gebiets und zum Aufenthalt an einem anderen Ort erteilt werden kann. Die Entscheidung ist objektiv und unparteiisch unter Berücksichtigung der Sachlage des Einzelfalls zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen. |
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihren aktuellen Aufenthaltsort oder ihre aktuelle Adresse oder eine Telefonnummer oder gegebenenfalls eine E-Mail-Adresse, unter der sie zu erreichen sind, und schnellstmöglich etwaige Änderungen der Adresse oder Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mitzuteilen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. |
(8) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in jeder nach diesem Artikel getroffenen Entscheidung die dieser zugrunde liegenden sachlichen und gegebenenfalls rechtlichen Gründe angegeben werden. Die Antragsteller werden unverzüglich schriftlich in einer Sprache, die sie verstehen oder von der angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, und in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form über die Annahme einer solchen Entscheidung, über die Verfahren für die Anfechtung der Entscheidung nach Artikel 25 und über die Folgen eines Verstoßes gegen die durch die Entscheidung auferlegten Pflichten unterrichtet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller ist oder eine bestimmte Staatsangehörigkeit besitzt. Die Inhaftnahme erfolgt auf der Grundlage der Entscheidung einer Justizbehörde, ist zum Zweck der Gewährleistung der Erfüllung einer dem Antragsteller auferlegten bestimmten und konkreten Verpflichtung unbedingt erforderlich und wird unmittelbar nach Erfüllung der bestimmten und konkreten Verpflichtung beendet; sie hat keinen strafenden Charakter. | ||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Antragsteller dürfen nicht in Haft genommen werden, bevor ihre spezifischen Bedürfnisse bei der Aufnahme nach Artikel 21 beurteilt wurden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Haft der Antragsteller wird von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. |
(2) Die Haft der Antragsteller wird von einer Justizbehörde schriftlich angeordnet. In der Anordnung werden die sachlichen und rechtlichen Gründe für die Haft angegeben. Sie enthält auch einen Hinweis auf die in Erwägung gezogenen verfügbaren alternativen Maßnahmen und die Gründe, aus denen sie nicht wirksam angewendet werden konnten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Wird die Haft von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so sorgen die Mitgliedstaaten von Amts wegen und/oder auf Antrag des Antragstellers für eine zügige gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme. Findet eine derartige Überprüfung von Amts wegen statt, so wird so schnell wie möglich nach Beginn der Haft entschieden. Findet die Überprüfung auf Antrag des Antragstellers statt, so wird über sie so schnell wie möglich nach Einleitung des diesbezüglichen Verfahrens entschieden. Zu diesem Zweck legen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die Frist fest, in der die gerichtliche Überprüfung von Amts wegen und/oder die gerichtliche Überprüfung auf Antrag des Antragstellers durchzuführen ist. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. |
(5) Die Haft wird in angemessenen Zeitabständen von Amts wegen und/oder auf Antrag des betroffenen Antragstellers von einer Justizbehörde überprüft, insbesondere wenn sie von längerer Dauer ist oder sich maßgebliche Umstände ergeben oder neue Informationen vorliegen, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Haft auswirken könnten. Falls sich die Haft infolge der gerichtlichen Überprüfung als unrechtmäßig herausstellt, wird der betreffende Antragsteller unverzüglich freigelassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. |
Im Falle einer gerichtlichen Überprüfung der Haftanordnung nach Absatz 5 dieses Artikels sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Antragsteller unter den Bedingungen nach Artikel 25 Absätze 2 bis 6 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, die über eine angemessene Qualifikation verfügen und deren Interessen denen der Antragsteller nicht zuwiderlaufen oder nicht zuwiderlaufen könnten. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird |
entfällt | ||||||||||||
a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, und/oder |
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b) durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden. |
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Ferner können die Mitgliedstaaten |
entfällt | ||||||||||||
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; |
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b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. |
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung werden im nationalen Recht geregelt. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Gesundheit, auch die psychische Gesundheit, der in Haft genommenen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden. |
(1) Die Gesundheit, auch die psychische Gesundheit, der in Haft genommenen Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist ein vorrangiges Anliegen der nationalen Behörden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer Gesundheit, Rechnung getragen wird. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Haft befindlichen Antragstellern mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden, wobei der besonderen Situation der Personen, einschließlich ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit, Rechnung getragen wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Minderjährige dürfen nur im äußersten Falle in Haft genommen werden und nachdem festgestellt worden ist, dass weniger einschneidende alternative Maßnahmen nicht wirksam angewandt werden können. Eine derartige Haft wird für den kürzestmöglichen Zeitraum angeordnet, und es werden alle Anstrengungen unternommen, um die in Haft befindlichen Minderjährigen aus dieser Haft zu entlassen und in für sie geeigneten Unterkünften unterzubringen. |
Minderjährige dürfen nicht in Haft genommen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen stattdessen für geeignete Betreuungsmöglichkeiten und bringen Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern gemäß Artikel 22 Absatz 5 unter, während ihr Antrag auf internationalen Schutz geprüft wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Das Wohl des Kindes nach Artikel 22 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten. |
Das Wohl des Kindes nach Artikel 22 Absatz 2 zu berücksichtigen ist ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten. Angemessene Betreuungsmöglichkeiten und Aufnahmemaßnahmen für Kinder und deren Familien müssen gemeindenah und möglichst wenig einschneidend sein und das Recht auf Schutz der Privatsphäre und des Familienlebens achten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
In Haft befindliche Minderjährige müssen ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können und Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten erhalten. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Unbegleitete Minderjährige dürfen nur in Ausnahmefällen in Haft genommen werden. Es werden alle Anstrengungen unternommen, um unbegleitete Minderjährige so schnell wie möglich aus der Haft zu entlassen. |
entfällt | ||||||||||||
Unbegleitete Minderjährige werden in keinem Falle in gewöhnlichen Haftanstalten untergebracht. |
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Unbegleitete Minderjährige werden so weit wie möglich in Einrichtungen untergebracht, die über Personal, das ihren altersgemäßen Rechten und Bedürfnissen Rechnung trägt, und über Räumlichkeiten, die auf unbegleitete Minderjährige abgestimmt sind, verfügen. |
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Befinden sich unbegleitete Minderjährige in Haft, stellen die Mitliedstaaten sicher, dass sie von Erwachsenen getrennt untergebracht werden. |
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) In Haft befindliche Familien müssen eine gesonderte Unterbringung erhalten, die ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche weibliche Antragsteller getrennt von männlichen Antragstellern untergebracht werden, es sei denn, letztere sind Familienangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt. |
(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Haft befindliche weibliche und männliche Antragsteller getrennt voneinander untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Familienangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 2 Unterabsatz 3, Absatz 4 und Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird; davon ausgenommen sind die Fälle nach Artikel 41 der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung]. |
(6) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, von Absatz 5 Unterabsatz 1 abweichen, wenn ein Antragsteller an einer Grenzstelle oder in einer Transitzone in Haft genommen wird. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Änderungsanträge für ein Verbot der Inhaftnahme von Minderjährigen sind untrennbar mit zulässigen Änderungsanträgen des Berichtsentwurfs verbunden, die darauf abzielen, die Bedingungen im Zusammenhang mit dem Entzug persönlicher Freiheiten und die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Behandlung schutzbedürftiger Personen, einschließlich Minderjähriger, zu stärken. Zudem ist dieser Änderungsantrag untrennbar mit dem zulässigen Änderungsantrag der Berichterstatterin zu Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b (Änderungsantrag 31 des Berichtsentwurfs) verbunden. | |||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in ähnlicher Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen. |
Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Antragstellern und minderjährigen Antragstellern in derselben Weise wie den eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Bildungssystem. Der Unterricht erfolgt während der gesamten Dauer des Aufenthalts der Minderjährigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats. Er kann vorübergehend in Unterbringungszentren erfolgen, bis der Zugang zu den nationalen Bildungssystemen sichergestellt ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als drei Monate, nachdem ein Antrag auf internationalen Schutz von einem Minderjährigen oder in seinem Namen eingereicht wurde, verzögert werden. |
(2) Der Zugang zum Bildungssystem darf nicht um mehr als einen Monat ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, verzögert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält, sofern die zuständige Behörde noch keine Verwaltungsentscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. | ||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. |
Hat der Mitgliedstaat festgestellt, dass der Antragsteller kein Recht auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] hat, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, den Antragstellern und Behörden geeignete Schulungen zu arbeitsrechtlichen Vorschriften und Nichtdiskriminierung anzubieten, um Ausbeutung am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Diskriminierung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz zu verhindern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen , der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte. |
Aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik, insbesondere angesichts der Jugendarbeitslosenrate, können die Mitgliedstaaten überprüfen, ob eine freie Stelle durch einen Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats oder einen anderen Unionsbürger oder durch einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Mitgliedstaat aufhält, besetzt werden könnte, wobei diesen Personen Vorrang eingeräumt wird. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Diese Änderung hat zum Ziel, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt für eigene Staatsangehörige und Unionsbürger stärker zu berücksichtigen. Hierdurch wird auch das Bestreben betont, die Probleme im Zusammenhang mit der Jugendarbeitslosigkeit gebührend zu berücksichtigen. Da es sich um ein sehr sensibles Thema für die Unionsbürger handelt, möchten die Unterzeichner klarstellen, dass es hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt keine spezifischen Maßnahmen oder Quoten geben wird, die die Eingliederung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, gegenüber den Staatsangehörigen des Mitgliedstaates begünstigen sollen. | |||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; |
a) Arbeitsbedingungen, unter anderem Arbeitsentgelt und Entlassung, Arbeitszeit, Urlaub und Feiertage sowie Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz; | ||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) allgemeine und berufliche Bildung, ausgenommen Studien- und Unterhaltsbeihilfen und Studien- und Unterhaltsdarlehen oder sonstige Beihilfen und Darlehen für die allgemeine und berufliche Bildung; |
c) allgemeine und berufliche Bildung; | ||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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ca) Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und Berufspraktika; | ||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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ea) Zugang zu Freiwilligentätigkeit; | ||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
ii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer iii | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
iii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(5a) Die Mitgliedstaaten können es Antragstellern, denen Zugang zum Arbeitsmarkt nach Absatz 1 gewährt wurde und deren Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, gestatten, in diesem Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, die in dem Format gemäß Verordnung (EG) Nr. 1030/20021a in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige ausgestellt wird. | ||||||||||||
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_____________ | ||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(5b) Wurde im Einklang mit Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass Antragsteller schriftlich in einer ihnen verständlichen Sprache über ihre Rechte als Arbeitnehmer entsprechend dem nationalen Recht informiert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 15a | ||||||||||||
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Sprachkurse | ||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller ab der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz wirksamen Zugang zu kostenlosen Sprach- und Staatsbürgerkursen erhalten. | ||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten können jedoch von den Antragstellern verlangen, dass sie gemäß den in Artikel 16 Absätze 4 und 5 festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise für die Kosten dieser Kurse aufkommen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 15b | ||||||||||||
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Berufliche Bildung | ||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung. Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag kann davon abhängen, inwieweit der betreffende Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 hat. | ||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet. |
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern und ihren Familien gewährleistet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme und um in Haft befindliche Personen handelt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. |
Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, aber nur wenn sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen. |
Stellen die Mitgliedstaaten fest, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können sie eine Erstattung von dem Antragsteller verlangen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, wahren sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vollumfänglich. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner spezifischen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, ist ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten und eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon zu wählen: |
(1) Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, ist ein angemessener Lebensstandard zu gewährleisten. Sie muss für die Antragsteller angesichts ihrer konkreten Situation und spezifischen Bedürfnisse während des Antragsverfahrens geeignet sein und darf sie nicht zu unnötigen Umzügen zwischen verschiedenen Unterkünften verpflichten. Eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon ist zu wählen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme. |
(3) Bei der Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Antragstellern mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme. | ||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit bei der Unterbringung Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung verhindert werden. |
(4) Bei der Unterbringung treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, damit Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe und Belästigung sowie alle Formen von durch Vorurteile und diskriminierende Einstellungen im Zusammenhang mit den persönlichen Merkmalen des Opfers motivierter Gewalt im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a verhindert werden. | ||||||||||||
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__________________ | ||||||||||||
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1aRichtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57). | ||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(4a) Die Mitgliedstaaten stellen getrennte Sanitätseinrichtungen für Antragstellerinnen und sichere Bereiche in den Unterbringungszentren für Frauen und ihre Kinder zur Verfügung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. |
(5) Die Mitgliedstaaten tragen so weit wie möglich dafür Sorge, dass abhängige erwachsene Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemeinsam mit nahen volljährigen Verwandten untergebracht werden, die sich bereits in demselben Mitgliedstaat aufhalten und die für sie entweder nach dem nationalen Recht oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlich sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Das Personal , das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich des in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist. |
(7) Das Personal, das im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen gewährt, einschließlich der Gesundheitsversorgung und der Bildung sowie des in den Unterbringungszentren eingesetzten Personals, muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht vorgesehen ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. |
Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der uneingeschränkte Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein angemessener Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon in Kenntnis. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. |
Wenn ein Mitgliedstaat auf diese außergewöhnlichen Maßnahmen zurückgreift, setzt er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union davon unverzüglich in Kenntnis und gibt die Gründe für diese Maßnahmen an. Außerdem unterrichtet er die Kommission und die Asylagentur der Europäischen Union, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr bestehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 17a |
entfällt | ||||||||||||
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat |
| ||||||||||||
(1) Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
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(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
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(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. |
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Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, umfasst. |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller, unabhängig davon, wo sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben, die erforderliche primäre und sekundäre medizinische Versorgung in derselben Weise wie den eigenen Staatsangehörigen ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Eine solche medizinische Versorgung umfasst zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen, sowie die sexuelle und reproduktive Gesundheitsversorgung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass minderjährige Kinder von Antragstellern und minderjährige Antragsteller denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung erhalten wie die eigenen Staatsangehörigen, die Minderjährige sind. Eine Behandlung nach diesem Absatz wird nicht unterbrochen, nur weil ein Minderjähriger volljährig wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. |
(2) Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung und Rehabilitationsmaßnahmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen |
(1) In Bezug auf Antragsteller können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen und auf der Grundlage der Entscheidung einer Justizbehörde | ||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen. |
b) die Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs einschränken oder in begründeten Ausnahmefällen entziehen, während weiterhin ein angemessenen Lebensstandard gewährleistet wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) einen Folgeantrag nach Artikel [4 Absatz 2 Buchstabe i] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] gestellt hat oder |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe f | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
f) nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder |
f) vorsätzlich nicht an obligatorischen Integrationsmaßnahmen teilnimmt oder | ||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
(3) Entscheidungen über die Ersetzung, die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 18 in jedem Fall Zugang zu medizinischer Versorgung und gewährleisten einen angemessenen Lebensstandard für alle Antragsteller. | ||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme . |
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen im nationalen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von Antragstellern mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne des Artikels 2 Nummer 13. | ||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten systematisch, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind. |
Um Artikel 20 wirksam umzusetzen, beurteilen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls mit Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers systematisch und individuell, ob der Antragsteller ein Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme ist. Die Mitgliedstaaten ermitteln ferner, welcher Art diese Bedürfnisse sind, welche Maßnahmen in Bezug auf die Bedürfnisse zu ergreifen sind und welche Behörden für eine derartige Reaktion zuständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die Antragsteller selbst angeben können, dass sie spezifische Bedürfnisse haben, und dass diese Angaben beurteilt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Diese Beurteilung wird so bald wie möglich nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet und kann in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen werden. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten. |
Diese Beurteilung wird durch eine zuständige Behörde so bald wie möglich, jedoch spätestens 15 Tage nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in die Wege geleitet, binnen 30 Tage abgeschlossen und in die bestehenden nationalen Verfahren oder in die Prüfung nach Artikel [19] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] einbezogen. Die Mitgliedstaaten sorgen nach dieser Richtlinie dafür, dass derartigen spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme auch dann Rechnung getragen wird, wenn sie erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens zutage treten oder der Antragsteller einen begründeten Antrag auf erneute Beurteilung seiner spezifischen Bedürfnisse bei der Aufnahme stellt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Unterstützung, die Personen mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme nach dieser Richtlinie gewährt wird, ihren Bedürfnissen während der gesamten Dauer des Asylverfahrens Rechnung trägt und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Wenn die körperliche und geistige Unversehrtheit des Antragstellers durch die Haft gefährdet würde, dürfen Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen nicht in Haft genommen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) dafür geschult ist und weiter geschult wird, erste Anzeichen besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen, |
a) dafür geschult ist und weiter geschult wird, erste Anzeichen spezifischer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme zu erkennen und den ermittelten Bedürfnissen Rechnung zu tragen, | ||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) Angaben über die besonderen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der unter Buchstabe a genannten Anzeichen sowie Empfehlungen zur Art der Unterstützung, die der Antragsteller benötigen könnte, |
b) Angaben über die spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme in die Akte des Antragstellers aufnimmt, zusammen mit einer Beschreibung der unter Buchstabe a genannten Anzeichen und den Anmerkungen des Antragstellers zum Bedürfnis, eine spezifische Unterstützung bei der Aufnahme zu erhalten, sowie Empfehlungen zur Art der Unterstützung, die der Antragsteller benötigen könnte, | ||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte, und |
c) Antragsteller für die weitere Untersuchung ihres geistigen und körperlichen Zustands an einen Arzt oder Psychologen überweist, wenn es Hinweise darauf gibt, dass der Antragsteller möglicherweise Folter, Vergewaltigung oder eine andere schwere Form psychischer, physischer, sexueller, auf Vorurteilen basierender oder geschlechtsbezogener Gewalt erlitten hat und dass sich dies auf seine Bedürfnisse bei der Aufnahme auswirken könnte; in solchen Fällen muss der Arzt oder Psychologe für eine derartige Beurteilung ausgebildet sein und von einem qualifizierten Dolmetscher unterstützt werden, und | ||||||||||||
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
d) dem Ergebnis dieser Untersuchung Rechnung trägt, wenn über die besondere Unterstützung bei der Aufnahme entschieden wird, die dem Antragsteller gewährt werden könnte. |
d) dem Ergebnis dieser Untersuchung Rechnung trägt, darunter auch den Anmerkungen des Antragstellers zum Bedürfnis, spezifische Unterstützung bei der Aufnahme zu erhalten, wenn über die spezifische Unterstützung bei der Aufnahme entschieden wird, die dem Antragsteller gewährt werden könnte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Nur Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme können die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung erhalten. |
(4) Nur Antragsteller mit spezifischen Bedürfnissen bei der Aufnahme können die in dieser Richtlinie vorgesehene spezifische Unterstützung erhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. |
(1) Bei der Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie, die Minderjährige betreffen können, berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard. | ||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds; |
b) dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrunds, beispielsweise seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds, sowie der notwendigen Stabilität und Kontinuität bei der Betreuung und der Zugang zu Gesundheit und Bildung; | ||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte; |
c) Erwägungen der Sicherheit und der Gefahrenabwehr, vor allem wenn es sich bei dem Minderjährigen um ein Opfer von Gewalt oder Ausbeutung jedweder Form, einschließlich des Menschenhandels, handeln könnte; | ||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient. |
(5) Die Mitgliedstaaten können dafür Sorge tragen, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem Erwachsenen, der nach dem nationalen Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats für sie und ihre unverheirateten minderjährigen Geschwister verantwortlich ist, untergebracht werden, sofern es dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient. Deshalb und in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Einheit der Familie dürfen Eltern oder gesetzliche oder gewöhnliche primäre Betreuungspersonen nicht in Haft genommen werden. Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern werden während der Prüfung ihres Antrags auf internationalen Schutz zusammen in gemeindenahen Unterbringungsstätten ohne Freiheitsentzug untergebracht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist. |
(6) Das Betreuungspersonal für Minderjährige, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger, darf ausweislich des Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern, begangen haben und muss im Hinblick auf die Rechte und Bedürfnisse von Minderjährigen unbegleiteter Minderjähriger, einschließlich der gegebenenfalls anwendbaren Kinderschutznormen, adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden kontinuierlich in geeigneter Weise geschult werden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen nationalen Recht definiert ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich, spätestens aber fünf Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, entsprechend versiert sein und darf ausweislich des überprüften Strafregisters keine Straftaten zulasten von Kindern begangen haben. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. |
Die Mitgliedstaaten sorgen ab dem Zeitpunkt, zu dem ein unbegleiteter Minderjähriger in einem Mitgliedstaat eintrifft, dafür, dass ein Vormund bestellt wird, der den unbegleiteten Minderjährigen vertritt und unterstützt, damit dieser die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen kann. Der nach Artikel [22] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] bestellte Vormund kann diese Aufgaben wahrnehmen. Der unbegleitete Minderjährige wird unverzüglich über die Bestellung des Vormunds informiert. Wird eine Organisation zum Vormund bestellt, so bezeichnet diese eine Person, die bezüglich des unbegleiteten Minderjährigen die Aufgaben des Vormunds im Einklang mit dieser Richtlinie wahrnimmt. Der Vormund muss seine Aufgaben im Einklang mit dem Grundsatz des Kindeswohls gemäß Artikel 22 Absatz 2 wahrnehmen, die erforderlichen Qualifikationen haben und entsprechend versiert, kontinuierlich und angemessen geschult sein und darf ausweislich des Strafregisters keine Straftaten, insbesondere zulasten von Kindern, begangen haben. Die zuständigen Behörden überprüfen regelmäßig das Strafregister des bestellten Vormunds, um mögliche Unvereinbarkeiten mit seiner Aufgabe zu erkennen. Um das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe b zu gewährleisten, wechselt die als Vormund handelnde Person nur im Notfall. Organisationen oder Einzelpersonen, deren Interessen denen des unbegleiteten Minderjährigen zuwiderlaufen oder zuwiderlaufen könnten, werden nicht zum Vormund bestellt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen, und keinesfalls mehr als 20. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck werden die unbegleiteten Minderjährigen in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher, klarer und einfacher Form mündlich und bildlich auf kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache darüber informiert, wer diese Einrichtungen oder Personen sind und wie sie vertraulich und sicher Beschwerden gegen ihren Vormund einlegen können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten erteilen unbegleiteten Minderjährigen bei ihrer Ankunft | ||||||||||||
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a) sofortigen Zugang zur Gesundheitsversorgung und Bildung unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen, die Minderjährige sind; | ||||||||||||
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b) auf eine kinderfreundliche Weise und in einer für sie verständlichen Sprache alle erforderlichen Informationen über ihre Rechte sowie über die einschlägigen Verfahren und Schutzmaßnahmen. Zu diesem Zweck unterstützt das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Informationsmaterial für Kinder über ihre Aufnahmebedingungen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die geschlechtsbezogene Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung – insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung – erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist. |
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, andere Formen von auf Vorurteilen basierender Gewalt, Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten psychologischer, körperlicher oder sexueller Natur erlitten haben, ganzheitliche Rehabilitierungsmaßnahmen für den Schaden in Anspruch nehmen können, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde. Diese Maßnahmen umfassen den Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung sowie eine qualifizierte Beratung, erforderlichenfalls mit Unterstützung eines qualifizierten Dolmetschers. Der Zugang zu diesen Maßnahmen sollte so rasch wie möglich nach Identifizierung eines Opfers gewährt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Das Betreuungspersonal für Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht definiert ist. |
(2) Das Betreuungspersonal für die in Absatz 1 genannten Personen, darunter Gesundheitsfachkräfte, die für die Umsetzung von Absatz 1 zuständig sind, muss im Hinblick auf deren Bedürfnisse und angemessene Rehabilitationsmethoden adäquat ausgebildet sein und sich angemessen fortbilden. Es unterliegt darüber hinaus in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im nationalen Recht und in anwendbaren berufsständischen Regeln definiert ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, der Ersetzung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, der Ersetzung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7 oder Artikel 9, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde ist vorzusehen. Gilt eine nach Artikel 7 oder Artikel 9 getroffene Entscheidung länger als zwei Monate, werden Überprüfungen durch die Justizbehörde in angemessenen Abständen von Amts wegen durchgeführt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Dies umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. |
Im Falle eines Rechtsbehelfs oder einer Überprüfung durch eine Justizbehörde nach Absatz 1 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass unentgeltlich Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden kann, um einen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten. Diese Rechtsberatung und -vertretung umfasst zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente, die Vorbereitung des Rechtsbehelfs und die Vertretung vor den Justizbehörden im Namen des Antragstellers. | ||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch nach nationalem Recht zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten. |
Die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung erfolgt durch Rechtsberater oder andere, nach nationalem Recht zur Unterstützung oder Vertretung der Antragsteller zugelassene oder befugte Personen, deren Interessen nicht mit denen der Antragsteller in Konflikt stehen oder stehen könnten. Solche Personen können nichtstaatliche Organisationen sein, die nach nationalem Recht für die Erbringung von Beratungs- und Vertretungsdiensten akkreditiert sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus vorsehen, dass die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur gewährt wird |
(3) Im Rechtsbehelfsverfahren kann die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nur verweigert werden, wenn | ||||||||||||
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) für diejenigen, die nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, und/oder |
a) der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) durch Rechtsbeistand oder sonstige Berater, die nach nationalem Recht zur Unterstützung und Vertretung von Antragstellern bestimmt wurden. |
b) das Rechtsbehelfsverfahren ein Verfahren in zweiter Instanz oder höher ist, wie gemäß nationalem Recht vorgesehen, einschließlich erneuter Anhörungen und Revision der Beschwerde und wenn für diese zweite Ebene des Rechtsbehelfsverfahrens davon ausgegangen wird, dass keine konkreten Erfolgschancen bestehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn eine zuständige Stelle der Auffassung ist, dass der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine konkrete Aussicht auf Erfolg haben. In einem solchen Fall sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird und der Antragsteller auch weiterhin einen wirksamen Rechtsschutz genießt. |
Wird die Entscheidung, dass keine unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt wird, nicht von einem Gericht getroffen und wird sie damit begründet, dass der Rechtsbehelf keine konkrete Aussicht auf Erfolg hat, wird dem Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung vor einem Gericht und auf sein Ersuchen um unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung zu diesem Zweck gewährt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 4 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Ferner können die Mitgliedstaaten |
(4) Ferner müssen die Mitgliedstaaten | ||||||||||||
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 4 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle und/oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt wird; |
a) für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eine finanzielle oder zeitliche Begrenzung vorsehen, soweit dadurch der Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung nicht willkürlich eingeschränkt oder der wirksame Rechtsschutz des Antragstellers behindert wird; | ||||||||||||
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 4 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird. |
b) vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine weniger günstige Behandlung zuteilwird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen eingeräumt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Antragsteller ihnen die entstandenen Kosten ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn sich seine finanzielle Lage beträchtlich verbessert hat oder wenn die Entscheidung zur Übernahme solcher Kosten aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. |
(5) Die Mitgliedstaaten können eine vollumfängliche oder teilweise Erstattung von Kosten verlangen, sofern die Entscheidung über die unentgeltliche Gewährung von Rechtsberatung und -vertretung aufgrund falscher Angaben des Antragstellers getroffen wurde. | ||||||||||||
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Die Verfahren für die Inanspruchnahme von Rechtsberatung und -vertretung werden im nationalen Recht geregelt. |
(6) Die Mitgliedstaaten legen spezifische verfahrensrechtliche Vorschriften zur Regelung der Frage fest, wie Anträge auf unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung eingereicht und bearbeitet werden, oder wenden die für nationale Anträge ähnlicher Art geltenden Vorschriften an, vorausgesetzt, durch diese Vorschriften wird der Zugang zur unentgeltlichen Rechtsberatung und -vertretung nicht unmöglich oder übermäßig erschwert. | ||||||||||||
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis. |
(1) Jeder Mitgliedstaat arbeitet in Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Behörden, der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen einen Notfallplan für Situationen mit einem unverhältnismäßigen Druck aus, in dem die geplanten Maßnahmen festgelegt sind, die zur Gewährleistung einer angemessenen Aufnahme von Antragstellern, die internationalen Schutz beantragen, zu treffen sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck integrieren die Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. |
(1) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie anwenden, die nötige Ausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller, einschließlich Minderjähriger, gerecht werden zu können. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten lokalen und regionalen Behörden und internationalen und zivilgesellschaftlichen Organisationen angemessene Finanzmittel zur Verfügung, auch indem lokalen und regionalen Behörden die Möglichkeit eingeräumt wird, über nationale Programme direkt den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds in Anspruch zu nehmen. Die Mitgliedstaaten integrieren nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verordnung über die Asylagentur der Europäischen Union] das von der Asylagentur der Europäischen Union ausgearbeitete europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich in die Ausbildung ihres Personals. Sie sorgen dafür, dass bei dieser Ausbildung der aktiven Ermittlung spezifischer Bedürfnisse bei der Aufnahme (Handlungsansatz „Alter, Geschlecht und Unterschiedlichkeit“) und angemessenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von sexueller und geschlechtsbezogener Gewalt sowie von auf Vorurteilen basierender Gewalt ab der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz besondere Bedeutung beigemessen wird. Bei der Gestaltung dieser Ausbildung sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass das Personal den vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen veröffentlichten Informationen, etwa dem EASO-Instrument zur Ermittlung von Personen mit spezifischen Bedürfnissen, Rechnung trägt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. |
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. | ||||||||||||
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle fünf Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
Die Mitgliedstaaten übermitteln auf Verlangen der Kommission bis zum [sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Informationen. |
BEGRÜNDUNG
Im Jahr 2016 schlug die Kommission eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) vor, welche die Umwandlung einiger Richtlinien in vollständig harmonisierte Verordnungen beinhaltete. Im Hinblick auf die Aufnahmebedingungen schlug die Kommission eine Neufassung der bestehenden Richtlinie mit weiteren Harmonisierungen vor. Die Berichterstatterin erkennt die Wahl des Rechtsinstruments seitens der Kommission an, ist aber der Auffassung, dass es innerhalb der Richtlinie einer weiteren Harmonisierung bedarf.
Mit den wichtigsten Elementen des Neufassungsvorschlags der Kommission soll dazu beigetragen werden, die Zahl der Asylbewerber, die den für ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat verlassen (Sekundärmigration), durch repressive Maßnahmen zu verringern und die Integration der Asylbewerber zu verbessern. Im Berichtsentwurf der Berichterstatterin wird der Schwerpunkt ebenfalls darauf gelegt, die Sekundärmigration zu reduzieren, allerdings soll dies durch Anreize und nicht durch repressive Maßnahmen erreicht werden. Im Hinblick auf die Integration schlägt die Berichterstatterin den Zugang zu Sprachkursen und zum Arbeitsmarkt ab dem ersten Tag der Antragstellung vor, um die Eigenständigkeit der Antragsteller und ihre Chancen, sich in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren, zu erhöhen. Den Schutz der Grundrechte aller Asylbeweber zu gewährleisten, ist ein weiteres entscheidendes Element im Berichtsentwurf. Zu diesem Zweck sorgte die Berichterstatterin für eine Klarstellung der Bestimmungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen.
Reduzierung der Sekundärmigration
Die Berichterstatterin ist nicht mit dem repressiven Ansatz einverstanden, der im Vorschlag der Kommission vorgebracht wird, erkennt aber an, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Asylbewerber davon abzuhalten, den für ihren Antrag zuständigen Mitgliedstaat zu verlassen. Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Schaffung bestmöglicher Aufnahmebedingungen, die in der ganzen EU sichergestellt werden, der wichtigste Faktor ist, um Sekundärmigration zu verhindern.
Im Berichtsentwurf wird weiterhin die Möglichkeit vorgesehen, die Bewegungsfreiheit in bestimmten Sonderfällen einzuschränken, um Sekundärmigration zu verhindern. Die Anzahl dieser Sonderfälle wurde begrenzt, und es wurden bestimmte Garantien, wie die gerichtliche Überprüfung, hinzugefügt. Die Berichterstatterin definiert den Begriff „Flucht“ klarer und streicht die Möglichkeit, im Rahmen der Aufnahme Leistungen auf einem niedrigeren Niveau zu gewähren (menschenwürdiger Lebensstandard). Im Berichtsentwurf wird die Möglichkeit der Inhaftnahme weitestgehend eingeschränkt; die Inhaftnahme soll nur mit den umfassendsten Garantien und unter den strengsten Voraussetzungen zulässig sein.
Integration
Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die Eigenständigkeit der Antragsteller und ihre Chancen, sich in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren, deutlich erhöht werden, wenn sie ab dem ersten Tag des Antragsverfahrens Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sprachkursen haben.
Die Kommission schlägt vor, den Zeitraum von maximal neun Monaten, nach dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt haben, auf sechs Monate zu verkürzen. Die Berichterstatterin schlägt vor, sofort Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren, und streicht die Möglichkeit, eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen. Der Vorschlag der Berichterstatterin läuft darauf hinaus, dass Antragsteller, deren Antrag voraussichtlich befürwortet wird, von Anfang an eigenständiger sind, da sie sich besser integrieren, die Landessprache lernen und sich in die Aufnahmegesellschaft einbringen können.
Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission zur Gleichbehandlung von Asylbewerbern und Unionsbürgern in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, die allgemeine und berufliche Bildung und die Anerkennung von Diplomen. Zusätzlich schlägt die Berichterstatterin vor, dass die Mitgliedstaaten vom Beginn des Antragsverfahrens an Sprachkurse anbieten, um die Integrationsaussichten der Antragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem sie leben, zu erhöhen.
Um die Integration zu verbessern und möglichst stabile Lebensbedingungen für die Antragsteller zu schaffen, führt die Berichterstatterin die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten ein, den Antragstellern von Beginn an eine geeignete Unterkunft zur Verfügung zu stellen, um ihre wechselnde Unterbringung in mehreren Aufnahmezentren und provisorischen Unterkünften zu vermeiden.
Schutz der Grundrechte
Die Berichterstatterin vertritt die Auffassung, dass die Sicherheit aller Asylbewerber während ihres Antragsverfahrens sichergestellt werden sollte und dass es hierfür wesentlich ist, für den Schutz der Grundrechte aller Antragsteller im Rahmen des Asylverfahrens zu sorgen. Zusätzliche Maßnahmen sind notwendig, um die Grundrechte von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen zu schützen. Die Berichterstatterin begrüßt die Vorschläge der Kommission für spezielle Vorschriften für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, die im Berichtsentwurf klarer formuliert werden.
Die Berichterstatterin unterstreicht, dass es wichtig ist, Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme schnell zu erfassen und während des gesamten Antragsverfahrens zu betreuen. Außerdem soll das Personal darin geschult werden, unter den Antragstellern Personen mit besondere Bedürfnissen auszumachen, kinderfreundliche Aufnahmebedingungen zu schaffen und den uneingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung sicherzustellen, wozu auch Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit und psychologische Betreuung gehören.
Des Weiteren betont die Berichterstatterin in ihrem Vorschlag die sich aus dem Völkerrecht, den gemeinsamen Werten der EU gemäß Artikel 2 EUV, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und dem Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Übereinkommen von Istanbul) ergebenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, bei der Unterbringung sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt sowie alle anderen Formen von Hasskriminalität zu bekämpfen und zu verhindern.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref. D(2017)9399
Claude Moraes
Vorsitzender des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
ASP 13G205
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung des Parlaments („Neufassung“) geprüft.
Absatz 3 dieses Artikels hat folgenden Wortlaut:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen bewirkt als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen sind, unterrichtet er den in der Sache zuständigen Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind — über die in den Artikeln 169 und 170 festgelegten Bedingungen hinaus — Änderungsanträge im in der Sache zuständigen Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungsanträge zu den Teilen, die in dem Vorschlag unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz des in der Sache zuständigen Ausschusses akzeptiert werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Logik des Textes oder der untrennbaren Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag für eine Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen der Berichterstatterin vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Daher beschloss der Rechtsausschuss in seiner Sitzung vom 28. Februar 2017 mit 21 Stimmen bei 0 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen[1], dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres als dem federführenden Ausschuss zu empfehlen, den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 104 der Geschäftsordnung zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Pavel Svoboda
Anlage: Stellungnahme der beratenden Gruppe.
- [1] Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Daniel Buda, Jean-Marie Cavada, Kostas Chrysogonos, Therese Comodini Cachia, Pál Csáky, Mady Delvaux, Laura Ferrara, Evelyne Gebhardt, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Jiří Maštálka, Emil Radev, Julia Reda, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tiemo Wölken, Tadeusz Zwiefka.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
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BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, 12. Januar 2017
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
COM(2016)465 vom 13.7.2016 – 2016/0222(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 22. und 29. September 2016 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts mit jenen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe außerdem zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen des bestehenden Rechtstextes beschränkt.
F. DREXLER H. LEGAL L. ROMERO REQUENA
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Die beratende Gruppe hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (12.4.2017)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung)
(COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Brando Benifei
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Rahmen der vorgeschlagenen Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems soll die Migrationspolitik der EU so gestaltet werden, dass sie nachhaltiger, gerechter und ganzheitlicher ist und sich auf die Grundsätze der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten stützt.
Die Qualität der Aufnahmestandards ist entscheidend dafür, die Chancen von Asylbewerbern und Flüchtlingen zu erhöhen, von denen so viele wie noch nie zuvor einreisen, sich tatsächlich zu integrieren und dadurch ihre Abhängigkeit von dem Aufnahmeland zu verringern. Die Nachhaltigkeit des gesamten Verfahrens hängt jedoch von einer Reihe wesentlicher Elemente wie einem reibungslos funktionierenden Rechtsrahmen und effizienten Verwaltungen, dem klaren politischen Willen der nationalen und europäischen politischen und institutionellen Akteure, dem gesellschaftlichen Zusammenhalt, der Inklusion und dem sozioökonomischen Wohlstand in unseren Ländern ab.
Dafür ist es notwendig, alle neuen Vorschriften über die Aufnahme zukunftsfähig, d. h. so zu gestalten, dass sie auch außerhalb des Notfalldenkens, das bisher die Reaktion auf die Flüchtlingskrise gesteuert hat, ihren Dienst tun, damit die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, die Herausforderung der Integration auf lange Sicht als eine Gelegenheit und eine Ressource für die Gesellschaft zu nutzen. Gleichzeitig müssen Reformen aber auch realistisch sein und den Erfordernissen der Gegenwart entsprechen, d. h. so beschaffen sein, dass der makroökonomischen Lage unseres Kontinents nach Jahren andauernder Krise gebührend Rechnung getragen werden kann.
Nach Ansicht des Verfassers sollte es das Ziel dieser Stellungnahme des EMPL-Ausschusses sein, insgesamt die Frage zu beurteilen, ob die vorgenannten Bedingungen in dem zu prüfenden Legislativvorschlag sorgsam gegeneinander abgewogen werden, und dementsprechend Änderungen vorzuschlagen. Diese Frage kann nur zum Teil bejaht werden.
Der Verfasser begrüßt die ehrgeizigen Vorschläge der Kommission für den Zugang zum Arbeitsmarkt. Den Zeitraum, nach dem Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, auf sechs Monate zu verkürzen, ist eine deutliche Verbesserung gegenüber den geltenden Vorschriften und entspricht dem Standpunkt des Europäischen Parlaments, den dieses in seiner Entschließung über die soziale Inklusion und die Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt dargelegt hat. Des Weiteren befürwortet es der Verfasser, den Mitgliedstaaten nahezulegen, den Arbeitsmarkt für Antragsteller noch früher zu öffnen, sodass sich deren Integrationsaussichten verbessern. Demgegenüber lehnt er es ab, dass denjenigen, die ein Schnellverfahren durchlaufen und denen damit ein unbegründeter Antrag zur Last gelegt wird, der Zugang verwehrt werden kann. Seines Erachtens würde eine solche Bestimmung einen Verstoß gegen Artikel 3 der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen und wäre nicht in deren Sinne. Der Verfasser begrüßt ebenso, dass klargestellt wird, dass gewährleistet werden muss, dass der Zugang zum Arbeitsmarkt wirksam ist, und schlägt vor, den Text um einige wesentliche Beispiele von Einschränkungen, die in den Mitgliedstaaten festgestellt wurden, konkret sektorielle Beschränkungen, Arbeitszeitbeschränkungen und unangemessene Verwaltungsformalitäten, zu ergänzen.
Die neuen Bestimmungen für Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme stellen eine wesentliche Verbesserung gegenüber der derzeitigen Lage dar, und der Verfasser befürwortet uneingeschränkt alle Vorschläge, die darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten systematisch bewerten, ob ein Antragsteller besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat.
Andererseits lehnt der Verfasser die Maßnahmen strikt ab, mit denen die Sekundärmigration verringert werden soll, indem Personen, die internationalen Schutz beantragt haben und sich nicht in dem Mitgliedstaat aufhalten, der nach den derzeit überarbeiteten Asylvorschriften für ihren Antrag zuständig ist, im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen vorenthalten werden. Seines Erachtens stellt dies eine nicht hinnehmbare Einengung der Rechte von Flüchtlingen gegenüber der derzeitigen Lage dar, die eindeutig im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht. Zudem erweckt dies den Anschein, als ob die Sekundärmigration in erster Linie das Ergebnis der unterschiedlichen Qualität der Aufnahmestandards in den Mitgliedstaaten wäre. In der Tat müssen die Aufnahmestandards überall in der EU angehoben werden. Ausschlaggebend für die Sekundärmigration dürfte jedoch die starke Korrelation zwischen der sozioökonomischen Lage, den Beschäftigungsperspektiven und der allgemeinen Qualität der Dienste in den Mitgliedstaaten einerseits und den individuellen Vorlieben der Flüchtlinge im Bereich Asyl andererseits sein. Einige Länder sehen sich bedingt durch ihre geografische Lage unverhältnismäßig hohen Einreisezahlen gegenüber. Zugleich sind dies dieselben Länder, die – wiederum unverhältnismäßig – unter den Folgen der Wirtschaftskrise leiden, wodurch weniger öffentliche Mittel für Aufnahmemaßnahmen verfügbar sind. Herrschen in einem Mitgliedstaat hohe Arbeitslosigkeit und schwierige sozioökonomische Bedingungen, steht dies dem eigentlichen Ziel der Reform im Wege, da dadurch die Integrationsaussichten der Antragsteller getrübt werden. Zudem droht ein schärferer Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt gegenüber Staatsangehörigen und Unionsbürgern, was wiederum zu einem weiteren Anwachsen der Ressentiments gegenüber Immigranten führen könnte. Der Versuch, die Sekundärmigration mittels Strafandrohungen gegenüber Asylbewerbern zu unterbinden, anstatt eine geordnete Steuerung der Migrationsströme zu gewährleisten, würde die ohnehin schwierige Lage nur verschlimmern. Durch ein solches Vorgehen (anstelle einer rationalen und funktionalen Lösung für ein hochkomplexes Problem) entsteht der Eindruck, dass es nach wie vor an gegenseitigem Vertrauen und der Bereitschaft fehlt, ein wirklich gerechtes, wahrhaft europäisches Asylsystem zu schaffen.
Obwohl dies nicht Gegenstand der Neufassung ist, schlägt der Verfasser eine Änderung der Vorschriften über die Inhaftnahme vor: Minderjährige und unbegleitete Minderjährige dürfen keinesfalls in Haft genommen werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Normen für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen tragen maßgeblich zu Sekundärmigration bei und untergraben das Ziel zu gewährleisten, dass alle Antragsteller gleich behandelt werden, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen. |
(3) Das Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) beruht auf einem System zur Bestimmung des für Anträge auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats und auf gemeinsamen Standards für die Asylverfahren, die Aufnahmebedingungen sowie die Verfahren und Rechte für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Trotz der erheblichen Fortschritte beim Aufbau des GEAS bestehen nach wie vor beachtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der Verfahren, die Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, die Anerkennungsquoten und die Art des Schutzes für Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz. Diese Diskrepanzen und der Umstand, dass sich die makroökonomischen Bedingungen und die Arbeitsmarktlage in den einzelnen Mitgliedstaaten stark voneinander unterscheiden, untergraben das Ziel, einheitliche Aufnahmebedingungen für alle Antragsteller zu gewährleisten, unabhängig davon, wo in der Union sie ihren Antrag stellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Befindet sich ein Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, so sollte er keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 haben. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen einer Flucht bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. |
(11) Um sicherzustellen, dass sich die Antragsteller der Folgen eines Untertauchens bewusst sind, sollten die Mitgliedstaaten sie so bald wie möglich, spätestens jedoch bei Einreichung ihres Antrags, einheitlich über alle Pflichten, denen sie im Hinblick auf die Gewährung von Vorteilen im Rahmen der Aufnahme nachkommen müssen, einschließlich der Umstände, unter denen die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme eingeschränkt werden kann, und über alle Leistungen informieren. Die Mitgliedstaaten sollten diese Informationen, soweit erforderlich, mittels einschlägiger Übersetzungs- und Dolmetschdienste bereitstellen, damit die Antragsteller umfassend über ihre Rechte und die von ihnen einzuhaltenden rechtlichen Verpflichtungen in Kenntnis gesetzt werden und diese vollständig verstehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich unzulässigerweise innerhalb der Union zu bewegen. Es muss klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten einem Antragsteller nur bei Vorliegen schwerwiegender humanitärer oder sonstiger zwingender Gründe ein Reisedokument ausstellen sollten. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte zudem auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Schwerwiegende humanitäre Gründe könnten beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen zwingenden Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. |
(12) Harmonisierte EU-Vorschriften über die Antragstellern auszustellenden Dokumente erschweren es Antragstellern, sich auf unerlaubte Weise innerhalb der Union zu bewegen. Die Gültigkeit eines Reisedokuments sollte auf den Zweck und die Dauer begrenzt werden, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. Solch ein Grund könnte beispielsweise vorliegen, wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(13) Antragsteller haben nicht das Recht zu wählen, in welchem Mitgliedstaat sie ihren Antrag stellen. Sie müssen den Antrag auf internationalen Schutz entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes stellen. Da Antragstellern, die dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, nach Bestimmung des gemäß der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats wahrscheinlich nicht gestattet wird, im Mitgliedstaat der Antragstellung zu bleiben, dürfte die Fluchtgefahr bei diesen Antragstellern größer sein. Ihr Aufenthaltsort sollte daher genau kontrolliert werden. |
(13) Ein Antragsteller, der entweder im Mitgliedstaat der ersten Einreise oder – im Falle einer rechtmäßigen Anwesenheit – im Mitgliedstaat des rechtmäßigen Aufenthalts oder Wohnsitzes absichtlich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, hat geringere Aussichten darauf, im Mitgliedstaat der Antragstellung bleiben zu dürfen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(15) Bei der Prüfung, ob Fluchtgefahr besteht, ist der Umstand, dass sich ein Antragsteller bereits zuvor unzulässigerweise in einen anderen Mitgliedstaat begeben hat, von maßgeblicher Bedeutung. Um sicherzustellen, dass der Antragsteller nicht erneut flieht und sich den zuständigen Behörden zur Verfügung hält, sollte sein Aufenthaltsort genau kontrolliert werden, sobald er in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurde, in dem er sich aufzuhalten hat. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(16) Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung eines Antrags auf internationalen Schutz, zur zügigen Bearbeitung und wirksamen Verfolgung des betreffenden Verfahrens für die Bestimmung des nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] zuständigen Mitgliedstaats oder zur wirksamen Verhinderung einer Flucht des Antragstellers sollten die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls diesem einen bestimmten Ort als Aufenthalt zuweisen, zum Beispiel ein Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Eine solche Entscheidung kann insbesondere notwendig sein, wenn der Antragsteller seine Pflichten nicht erfüllt hat, wie in folgenden Fällen: Der Antragsteller hat im Mitgliedstaat der ersten irregulären Einreise oder der legalen Einreise keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Antragsteller ist nach der Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt worden, in dem er sich aufzuhalten hat. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch davon abhängig gemacht werden, dass er sich an dem festgelegten Ort aufhält. |
(16) Aus hinreichend begründeten schwerwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung sollten die Mitgliedstaaten dem Antragsteller erforderlichenfalls einen bestimmten Aufenthaltsort zuweisen können, zum Beispiel ein offenes Unterbringungszentrum, ein Privathaus, eine Wohnung, ein Hotel oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten. Falls der Antragsteller Anspruch auf im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen hat, sollten diese auch einem Antragsteller gewährt werden, der sich an dem zugewiesenen Ort aufhält. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss angemessen über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung unterrichtet werden. |
(18) Alle Entscheidungen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit eines Antragstellers müssen von den zuständigen Behörden stets begründet und auf der Grundlage des individuellen Verhaltens und der besonderen Situation der betroffenen Person unter Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse des Antragstellers bei der Aufnahme und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden. Der Antragsteller muss über eine solche Entscheidung und die Folgen eines Verstoßes gegen die Entscheidung ordnungsgemäß unterrichtet werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die flüchtig sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass Fluchtgefahr besteht, sollte der Begriff Flucht dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält, unter anderem indem er das Hoheitsgebiet, in dem er sich aufzuhalten hat, verlässt. |
(19) In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für Antragsteller, die untergetaucht sind oder bei denen davon ausgegangen wird, dass sie untertauchen könnten, sollte der Begriff des Untertauchens dahin gehend definiert werden, dass darunter sowohl eine vorsätzliche Handlung zur Umgehung des anwendbaren Asylverfahrens als auch der tatsächliche Umstand zu verstehen sind, dass sich der Antragsteller den zuständigen Behörden nicht zur Verfügung hält. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(30a) Unbegleitete Minderjährige sollten, solange sie sich in der Union aufhalten, angemessen geschützt werden, insbesondere indem sie, sobald sie von Bord gehen, identifiziert und registriert werden, eine vorläufige Risikobewertung durchgeführt wird und sichergestellt wird, dass sie den zuständigen Kinderschutzeinrichtungen übergeben werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 34 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(35) Die Höchstfrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sollte auf die Dauer der Begründetheitsprüfung abgestimmt werden. Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, um zu gewährleisten, dass Antragsteller spätestens drei Monate nach Einreichung des Antrags Zugang zum Arbeitsmarkt haben, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Keinen Zugang zum Arbeitsmarkt sollten die Mitgliedstaaten jedoch Antragstellern gewähren, deren Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und nach einem beschleunigten Verfahren geprüft wird. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(36) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten Anspruch auf ein auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats beruhendes gemeinsames Bündel von Rechten haben. Die Arbeitsbedingungen sollten unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge mindestens Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub umfassen. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine und berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden. |
(36) Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, sollten hinsichtlich der Arbeitsbedingungen (Arbeitsentgelt und Entlassung, Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz sowie Arbeitszeit und Urlaub usw.) unter Berücksichtigung der geltenden Tarifverträge Staatsangehörigen gleichgestellt werden. Den Antragstellern sollte Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit, die allgemeine Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene wie Sprach- und Weiterbildungskurse zum Ausbau von Qualifikationen und die praktische Berufserfahrung am Arbeitsplatz, die Beratungsdienste der Arbeitsämter, die berufliche Bildung, die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die soziale Sicherheit gewährt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(39) Aufgrund des möglicherweise befristeten Charakters des Aufenthalts der Antragsteller sollten die Mitgliedstaaten unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zwischen Antragstellern und eigenen Staatsangehörigen ausnehmen und die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Bezug auf die allgemeine und berufliche Bildung beschränken können. Auch die Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit kann beschränkt werden, indem Antragsteller von der Teilnahme an der Verwaltung bestimmter Einrichtungen und von der Ausübung öffentlicher Ämter ausgeschlossen werden. |
entfällt | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Beschränkungen mit dem „möglicherweise befristeten Charakter des Aufenthalts der Antragsteller“ zu begründen, verstößt gegen Artikel 17 des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, da Asylbewerber – die während der Prüfung ihres Antrags als Flüchtlinge gelten – so nicht „die günstigste Behandlung [...], die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird“ erhalten. | |||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
10. „Flucht“: die Handlung, durch die ein Antragsteller zur Umgehung des Asylverfahrens entweder das Hoheitsgebiet, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX32 [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, verlässt oder aufgrund deren er sich nicht den zuständigen Behörden oder dem Gericht zur Verfügung hält; |
10. „Untertauchen“: jede vorsätzliche Handlung eines Antragstellers, die darauf ausgerichtet ist, das Asylverfahren zu umgehen und sich den zuständigen Behörden oder dem Gericht nicht zur Verfügung zu halten; | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
32 ABl. C […] vom […], S. […]. |
32 ABl. C […] vom […], S. […]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 11 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
11. „Fluchtgefahr“: das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven, im nationalen Recht festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller fliehen könnte; |
11. „Gefahr des Untertauchens“: das Vorliegen konkreter Gründe im Einzelfall, die auf objektiven und besonderen, im nationalen Recht im Einklang mit den Leitlinien des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass ein Antragsteller untertauchen könnte; | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 13 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller , der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können , zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt . |
13. „Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme“: ein Antragsteller, der besondere Garantien benötigt, um die Rechte aus dieser Richtlinie in Anspruch nehmen und den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Pflichten nachkommen zu können, zum Beispiel Antragsteller, bei denen es sich um Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien, handelt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. In den bereitgestellten Informationen weisen sie darauf hin, dass die Antragsteller nach Artikel 17a dieser Richtlinie keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17 dieser Richtlinie in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen haben, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Antragsteller so bald wie möglich, spätestens jedoch bei der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die Pflichten, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind. Zudem weisen sie die Antragsteller auf alle Informationen hin, die dafür relevant sind, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte Sachleistungen nach Artikel 19 der vorliegenden Richtlinie ersetzt, eingeschränkt oder entzogen werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller ein Reisedokument nur aus, wenn schwerwiegende humanitäre oder andere zwingende Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer begrenzt, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. |
Die Mitgliedstaaten stellen einem Antragsteller umgehend ein Reisedokument aus, wenn seine Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, insbesondere wenn der Antragsteller wegen einer medizinischen Behandlung oder in bestimmten Fällen wegen eines Besuchs von Verwandten, zum Beispiel eines schwer kranken nahen Verwandten, oder anlässlich der Hochzeit oder Beerdigung eines nahen Verwandten in einen anderen Staat reisen muss. Zu den sonstigen derartigen Gründen könnte gehören, dass Antragsteller, denen Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, arbeitsbedingt eine unerlässliche Reise unternehmen müssen, dass Antragsteller im Rahmen von Studiengängen reisen müssen oder dass Minderjährige mit Pflegefamilien verreisen. Die Gültigkeit des Reisedokuments ist auf den Zweck und auf die Dauer zu begrenzen, die für den Ausstellungsgrund erforderlich ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten stellen keine unnötigen oder unangemessenen Dokumentations- oder andere Verwaltungsanforderungen an Antragsteller, bevor sie ihnen die Rechte gewähren, die ihnen nach der vorliegenden Richtlinie allein aus dem Grund zustehen, dass sie internationalen Schutz beantragt haben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
– bei Antragstellern, die nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, und die ohne angemessene Begründung in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind und dort einen Antrag gestellt haben, oder |
– bei Antragstellern, die vorsätzlich nicht der Pflicht nachgekommen sind, einen Antrag im Mitgliedstaat der ersten Einreise zu stellen, wie dies in Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] vorgesehen ist, oder die ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat gereist sind, oder | ||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d – Spiegelstrich 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
– bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. |
– bei Antragstellern, die nach ihrer Flucht in den Mitgliedstaat zurückgeschickt wurden, in dem sie sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten haben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Hat der Mitgliedstaat die Begründetheitsprüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit Artikel [40 Absatz 1 Buchstaben a bis f] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] beschleunigt, wird kein Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1b) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, den Antragstellern und Behörden geeignete Schulungen zu arbeitsrechtlichen Vorschriften und Nichtdiskriminierung anzubieten, um Ausbeutung am Arbeitsplatz durch irreguläre Beschäftigung und andere schwerwiegende Formen der Ausbeutung der Arbeitskraft sowie Diskriminierung ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf internationalen Schutz zu verhindern. | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; |
b) Vereinigungs- und Beitrittsfreiheit sowie Mitgliedschaft in einer Organisation, die Arbeitnehmer oder Arbeitgeber vertritt, oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der von solchen Organisationen gewährten Rechte und Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit; | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ca) Bildung und beschäftigungsbezogene Bildungsangebote für Erwachsene, einschließlich Schulungsmaßnahmen zur Weiterqualifizierung und Berufspraktika; | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer ii | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
ii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe c durch die Beschränkung ihrer Geltung auf die allgemeine und berufliche Bildung, die in direktem Zusammenhang mit der konkreten Erwerbstätigkeit steht; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Ziffer iii | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
iii) hinsichtlich Absatz 3 Buchstabe e durch den Ausschluss von Familienleistungen und Leistungen bei Arbeitslosigkeit, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
Die in den Ziffern ii und iii genannten Einschränkungen der Gleichbehandlung gelten nicht für Minderjährige, Eltern von minderjährigen Kindern und nach dem Gesetz oder nach Gewohnheitsrecht für das Kind sorgeberechtigte Hauptbezugspersonen. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
States Parties shall respect and ensure the rights set forth in the present Convention to each child within their jurisdiction without discrimination of any kind, irrespective of the child's or his or her parent's or legal guardian's race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national, ethnic or social origin, property, disability, birth or other status. "Article 26 1. States Parties shall recognise the right for every child to benefit from social security, including social insurance, and shall take the necessary measures to achieve the full realization of this right in accordance with their national law. 2. The benefits should, where appropriate, be granted, taking into account the resources and the circumstances of the child and persons having responsibility for the maintenance of the child…" "Article 28 1. States Parties recognise the right of the child to education, and with a view to achieving this right progressively and on the basis of equal opportunity, they shall, in particular: (b) Encourage the development of different forms of secondary education, including general and vocational education, make them available and accessible to every child, and take appropriate measures such as the introduction of free education and offering financial assistance in case of need;" | |||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen einem Antragsteller nach Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde, in dem in Artikel [29] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Verfahrensverordnung] genannten Dokument des Antragstellers vermerkt wird, dass dieser zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist. |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(5a) Wurde gemäß Absatz 1 Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt, sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, dass der Antragsteller schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte als Arbeitnehmer nach Maßgabe des nationalen Rechts informiert wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Für Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern wird mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ein der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessener Lebensstandard sichergestellt. Im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung haben Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern, die unter diese Richtlinie fallen, denselben Anspruch auf Zugang zu Beratungseinrichtungen für Familien wie Minderjährige und Familien mit minderjährigen Kindern, die Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
Kindern darf nicht nur ein Lebensstandard ermöglicht werden, der bloß ihren Liebensunterhalt deckt und ihre Gesundheit schützt: sie haben das Recht auf einen Lebensstandard, der ihre (körperliche, geistige, seelische usw.) Entwicklung fördert und ihnen die Planung ihrer Zukunft ermöglicht (Artikel 27 UN-KRK]. | |||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Wenn die Mitgliedstaaten die Mittel eines Antragstellers bewerten und im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller verlangen, dass er für die Kosten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen ganz oder teilweise aufkommt, oder von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein. Außerdem berücksichtigen die Mitgliedstaaten die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. |
(5) Wenn die Mitgliedstaaten im Einklang mit Absatz 4 von einem Antragsteller eine Erstattung fordern, halten sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein und berücksichtigen die persönlichen Umstände des Antragstellers und die Notwendigkeit berücksichtigen, seine Würde und persönliche Integrität, einschließlich seiner besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme, zu achten. In jedem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Antragsteller einen Lebensstandard aufrechterhalten kann, aufgrund dessen seine Existenz gewährleistet und seine körperliche und geistige Gesundheit geschützt sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 9 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein menschenwürdiger Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. |
Bei solchen anderen Aufnahmemodalitäten werden unter allen Umständen der Zugang zu medizinischer Versorgung nach Artikel 18 und ein angemessener Lebensstandard für alle Antragsteller gewährleistet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 17a |
entfällt | ||||||||||||
Im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sich der Antragsteller aufzuhalten hat |
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(1) Ein Antragsteller hat in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] aufzuhalten hat, keinen Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile nach den Artikeln 14 bis 17. |
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(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen menschenwürdigen Lebensstandard für alle Antragsteller. |
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(3) Die Mitgliedstaaten gewähren Minderjährigen bis zu deren Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] Zugang zu geeigneten Bildungsmaßnahmen. |
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. In Bezug auf Antragsteller, die sich nach der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten haben, können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen |
1. Auf der Grundlage einer Entscheidung der zuständigen Behörde können die Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 beschriebenen Fällen | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe g | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
g) die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt, sich ohne hinreichenden Grund in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort einen Antrag gestellt hat oder |
g) die Pflicht nach Artikel [4 Absatz 1] der Verordnung (EU) XXX/XXX [Dublin-Verordnung] nicht erfüllt oder ohne hinreichenden Grund vorsätzlich in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist oder | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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ga) einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung des Mitgliedstaats begangen hat, in dem er internationalen Schutz beantragt hat; | ||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 – Buchstabe h | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er in einen anderen Mitgliedstaat geflohen war. |
h) zurückgeschickt wurde, nachdem er untergetaucht war. | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Zum Schutz unbegleiteter Minderjähriger vor Ausbeutung und Menschenhandel identifizieren die Mitgliedstaaten unbegleitete Kinder, sobald sie von Bord gehen, registrieren sie, führen eine vorläufige Risikobewertung durch und stellen sicher, dass die zuständigen Kinderschutzdienste informiert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass einem Vormund keine unverhältnismäßig große Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihm unmöglich machen würde, seine Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vormündern eine angemessene und begrenzte Zahl unbegleiteter Minderjähriger gleichzeitig anvertraut wird, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben wirksam zu erfüllen. Die Mitgliedstaaten benennen Einrichtungen oder Personen, die dafür zuständig sind, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Vormunde ihre Aufgaben in zufriedenstellender Weise erfüllen. Diese Einrichtungen oder Personen sind auch befugt, Beschwerden unbegleiteter Minderjähriger über ihren Vormund zu prüfen. Zu diesem Zweck erhalten unbegleitete Minderjährige in einer kindgerechten Form und einer für sie verständlichen Sprache Informationen über diese Einrichtungen oder Personen sowie darüber, wie sie Beschwerden über ihren Vormund vertraulich und sicher melden können. | ||||||||||||
Begründung | |||||||||||||
When mentioning the necessary expertise the guardian should have, it is important to specify, as the Reception Directive does, that such expertise be aimed at enabling the guardian to perform his or her duties in the best interests of the child. Such expertise needs to be combined with appropriate and continuous training provided by the competent authorities. That the candidate to a position of guardianship hasn’t a verified record of child-related crimes or offences is not enough. Other crimes or offences should also lead to discard a candidate, as the guardian is responsible for the overall well-being of the unaccompanied minor and should thus be a person of unblemished integrity. Even after appointment, regular checks of his/her criminal record are made necessary by the sensitive nature of the role. The expression “a disproportionate number” leaves too much room for interpretation, which may lead to misuses. Need to be more prescriptive: the expression “adequate and limited number of unaccompanied minors” has this objective. The addition at the end of the subparagraph of paragraph 1 aims at encouraging and enabling children to participate in and contribute to the monitoring of guardianship systems. | |||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 29 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine geeignete Schulung und Unterstützung des Personals, das möglicherweise mit physischen und psychischen Gesundheitsbedürfnissen von in den Arbeitsmarkt eintretenden Antragstellern zu tun hat. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 15.9.2016 |
|
|
|
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 15.9.2016 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Brando Benifei 9.9.2016 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
28.2.2017 |
22.3.2017 |
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|
Datum der Annahme |
11.4.2017 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 9 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Guillaume Balas, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Enrique Calvet Chambon, David Casa, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Czesław Hoc, Agnes Jongerius, Jan Keller, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Javi López, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Elisabeth Morin-Chartier, Emilian Pavel, Sofia Ribeiro, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Ulrike Trebesius, Renate Weber, Tatjana Ždanoka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Georges Bach, Deirdre Clune, Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Csaba Sógor, Helga Stevens, Neoklis Sylikiotis, Anders Primdahl Vistisen, Flavio Zanonato, Gabriele Zimmer |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Pilar Ayuso, Sergio Gaetano Cofferati, Andrejs Mamikins |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
37 |
+ |
|
ALDE GUE/NGL PPE
S&D
VERTS/ALE |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Yana Toom, Renate Weber Tania González Peñas, Paloma López Bermejo, Neoklis Sylikiotis, Gabriele Zimmer Pilar Ayuso, Georges Bach, Deirdre Clune, Agnieszka Kozłowska-Rajewicz, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Elisabeth Morin-Chartier, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Csaba Sógor Maria Arena, Guillaume Balas, Brando Benifei, Sergio Gaetano Cofferati, Elena Gentile, Agnes Jongerius, Jan Keller, Javi López, Andrejs Mamikins, Emilian Pavel, Maria João Rodrigues, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Flavio Zanonato Jean Lambert, Tatjana Ždanoka |
|
9 |
- |
|
ECR ENF NI |
Czesław Hoc, Anthea McIntyre, Helga Stevens, Ulrike Trebesius, Anders Primdahl Vistisen Mara Bizzotto, Dominique Martin, Joëlle Mélin Lampros Fountoulis |
|
4 |
0 |
|
ALDE EFDD PPE |
Martina Dlabajová Laura Agea David Casa, Romana Tomc |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
ANNEX: SCHREIBEN DES AUSSCHUSSES FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Ref.: D(2017) 16954
Herrn Claude Moraes
Vorsitzender
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
am 15. September 2016 wurde der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) – 2016/0222(COD) befasst. Dann ernannte der LIBE Sophia In’t Veld zur Berichterstatterin.
In ihrer Sitzung vom 27. Oktober 2016 beschlossen die Koordinatoren des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (AFET), dass der AFET-Ausschuss zu dem genannten Vorschlag eine Stellungnahme für Ihren Ausschuss und die Berichterstatterin vorlegen würde, und zwar in Form eines Schreibens. In meiner Funktion als Vorsitzender des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten übermittle ich Ihnen hiermit diese Stellungnahme.
Wie die Kommission in der Begründung zu ihrem Vorschlag für eine Neufassung betont, müssen die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Asylverfahren, die den Antragstellern im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile und die Anerkennungsquoten weiter abgebaut werden, um ein echtes Gemeinsames Europäisches Asylsystem einzurichten und Verwaltungslasten und Sicherheitsprobleme zu vermeiden, die durch die Sekundärmigration verursacht werden.
Für den AFET ist es von überragender Bedeutung, dass bei der Einrichtung eines gemeinsamen Systems die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie eine angemessene Behandlung der besonders schutzbedürftigen Antragsteller, insbesondere der Minderjährigen, unabhängig davon, ob sie unbegleitet sind oder zusammen mit ihrer Familie aufgenommen werden, durch die Union und ihre Mitgliedstaaten gewährleistet ist. Für den AFET ist es wichtig, dass den besonders schutzbedürftigen Personengruppen im Rahmen ihres Integrationsprozesses spezielle Unterstützung und verstärkter humanitärer Schutz gewährt werden und dass sie in geschlechterdifferenzierten Aufnahmeverfahren vorrangig behandelt werden. Für sie sollten besondere Vorkehrungen zum Schutz vor Gewalt und Diskriminierung während des Asylverfahrens und gemäß dem geltenden Recht den Zugang zu einem Aufenthaltstitel und zur Grundversorgung, einschließlich Gesundheitsversorgung und Bildung, getroffen werden (vgl. Ziffer 14 der Entschließung des Parlaments vom 5. April 2017 zu dem Thema „Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“).
In einem Kontext, in dem die menschliche Mobilität ein beispielloses Niveau erreicht, es 244 Millionen internationale Migranten gibt und im Jahr 2015 65.3 Millionen Menschen wegen Konflikte, Destabilisierung, Gewalt und Menschenrechtsverletzungen weiterhin gewaltsam vertrieben sind, stellt auch der Mangel an Abstimmung der Mitgliedstaaten im Bereich der Sicherheit einen der Hauptschwachpunkte der Außenbeziehungen der Union dar. Die bestehenden Instrumente der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik effizienter und vor allem im Einklang mit weiteren externen und internen Instrumenten zu nutzen, sollte das Kernstück einer starken Migrationspolitik und eines entschlossenen auswärtigen Handelns der EU sein (vgl. Ziffern 2 und 5 der Entschließung des Parlaments von 23. November 2016 zum Thema „Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“).
Wie das Parlament in der Abstimmung vom 5. April 2017 beschlossen hat, sollten im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Asylanträge auch außerhalb der EU und an deren Außengrenzen gestellt und bearbeitet werden können (vgl. Ziffer 47 der Entschließung des Parlaments zu dem Thema „Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“).
Ich möchte auch betonen, wie wichtig es ist, dass mit Kandidaten- und potenziellen Kandidatenländern im Westbalkan enge Partnerschaften mit Blick auf Fragen der Migration aufgebaut werden, und dass es erforderlich ist, ihnen bei der Bewältigung der Migrationsströme in der Region die notwendige Unterstützung bereitzustellen und mit ihnen zusammenzuarbeiten im Einklang mit Artikel 8 des Vertrags über die Europäische Union (vgl. Ziffer 50 der Entschließung des Parlaments zu dem Thema „Bewältigung von Flüchtlings- und Migrantenströmen: Die Rolle des auswärtigen Handelns der EU“).
In ihrem Vorschlag weist die Kommission darauf hin, dass er im Einklang mit der umfassenden langfristigen Strategie für eine bessere Migrationssteuerung steht, indem die Anreize zur irregulären Migration verringert, die Außengrenzen der Union gesichert und eine starke Asylpolitik und eine neue Politik für legale Migration gewährleistet werden. Allerdings wird eine Stärkung der Kohärenz gemäß Artikel 7 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit den Außenbeziehungen der Europäischen Union zu Drittstaaten und mit der Erweiterungspolitik nicht erwähnt.
Deshalb möchte ich die Aufmerksamkeit der Berichterstatterin Sophia In’t Veld und der Mitglieder des LIBE auf diese Aspekte im Hinblick auf die Annahme des Standpunkts des Parlaments für die Neufassung der vorstehend genannten Richtlinie lenken.
Mit freundlichen Grüßen
David McAllister
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0465 – C8-0323/2016 – 2016/0222(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
13.7.2016 |
|
|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 15.9.2016 |
|
|
|
|
Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 15.9.2016 |
EMPL 15.9.2016 |
|
|
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 8.9.2016 |
|
|
|
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Sophia in ‘t Veld 5.9.2016 |
|
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
31.1.2017 |
23.3.2017 |
|
|
|
Datum der Annahme |
25.4.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
42 9 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Philipp Albrecht, Heinz K. Becker, Malin Björk, Michał Boni, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Cornelia Ernst, Tanja Fajon, Raymond Finch, Monika Flašíková Beňová, Nathalie Griesbeck, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Cécile Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Monica Macovei, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, József Nagy, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Branislav Škripek, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský, Auke Zijlstra |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Maria Grapini, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Marek Jurek, Jeroen Lenaers, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Salvatore Domenico Pogliese, Emil Radev, Barbara Spinelli, Jaromír Štětina, Axel Voss |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Jonás Fernández, Karoline Graswander-Hainz, Momchil Nekov, Marco Valli, Julie Ward |
||||
Datum der Einreichung |
10.5.2017 |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
42 |
+ |
|
ALDE |
Nathalie Griesbeck, Filiz Hyusmenova, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Sophia in 't Veld |
|
EFDD |
Marco Valli |
|
GUE/NGL |
Malin Björk, Cornelia Ernst, Barbara Spinelli, Marie-Christine Vergiat |
|
PPE |
Heinz K. Becker, Michał Boni, Anna Maria Corazza Bildt, Pál Csáky, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Jeroen Lenaers, Roberta Metsola, Alessandra Mussolini, Salvatore Domenico Pogliese, Traian Ungureanu, Axel Voss, Tomáš Zdechovský, Jaromír Štětina |
|
S&D |
Tanja Fajon, Jonás Fernández, Monika Flašíková Beňová, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Sylvie Guillaume, Cécile Kashetu Kyenge, Dietmar Köster, Marju Lauristin, Momchil Nekov, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Julie Ward, Josef Weidenholzer |
|
Verts/ALE |
Jan Philipp Albrecht, Eva Joly, Bodil Valero |
|
9 |
- |
|
ECR |
Jussi Halla-aho, Marek Jurek, Monica Macovei, Helga Stevens, Branislav Škripek |
|
EFDD |
Raymond Finch, Kristina Winberg |
|
ENF |
Auke Zijlstra |
|
NI |
Udo Voigt |
|
3 |
0 |
|
PPE |
József Nagy, Emil Radev, Csaba Sógor |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung