BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
8.5.2017 - (COM(2015)0615 – C8-0387/2015 – 2015/0278(COD)) - ***I
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Morten Løkkegaard
Verfasser der Stellungnahme (*):
Ádám Kósa, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Keith Taylor, Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 54 der Geschäftsordnung
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- 357-357/REV1 (PDF - 207 KB)
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- 363-363 (PDF - 380 KB)
- 363-363 (DOC - 133 KB)
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
- STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(COM(2015)0615 – C8-0387/2015 – 2015/0278(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2015)0615),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0387/2015),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 25. März 2016[1],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A8-0188/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 26, | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen. |
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt und die Zugänglichkeit und Zweckmäßigkeit von Informationen über sie erhöhen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert ein unabhängiges Leben. |
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit funktionellen Einschränkungen , darunter auch Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen („das Übereinkommen“), wird angesichts der älter werdenden Unionsbevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und ist Voraussetzung für ein unabhängiges Leben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Damit Produkte, Instrumente, Geräte und Dienstleistungen von Personen mit Behinderungen gemeinhin genutzt und in Anspruch genommen werden können, sollte dafür gesorgt werden, dass sie den Grundsätzen der allgemeinen Barrierefreiheit und des „Designs für Alle“ genügen und dem Geschlechteraspekt Rechnung tragen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für den freien Verkehr dieser Produkte und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen. |
(3) Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit einiger Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für deren freien Verkehr sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Bei anderen Produkten werden die Unterschiede mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens voraussichtlich noch zunehmen. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist. |
(5) Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte, insbesondere auch assistiver Technologien, und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen. |
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel, der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie die Freizügigkeit von Personen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Deckung der sich aus unterschiedlichen Rechtsvorschriften ergebenden Kosten einzusetzen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(8a) Gemäß Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist die Union dazu verpflichtet, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zu bekämpfen. Nach Artikel 19 AEUV ist die Union befugt, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu erlassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung des Artikels 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden. |
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter und älterer Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(9a) Eine bessere Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen wird nicht nur das Leben von Menschen mit Behinderungen verbessern, sondern auch das Leben von Menschen mit anderen dauerhaften oder vorübergehenden funktionellen Einschränkungen wie älteren Menschen, Schwangeren und Reisenden mit Gepäck. Allerdings muss der Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Menschen mit Behinderungen beschränkt sein und darf nicht auf Menschen mit vorübergehenden und dauerhaften funktionellen Einschränkungen im Allgemeinen ausgeweitet werden, um diese Richtlinie an das Übereinkommen anzupassen und Rechtssicherheit für Wirtschaftsakteure zu schaffen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(9b) In der Union leiden mehr Frauen als Männer unter einer Behinderung. Frauen mit Behinderungen sind mehrfacher Diskriminierung ausgesetzt und stehen bei der Ausübung ihrer Grundrechte und -freiheiten vor großen Hürden. Diese umfassen physische, psychische, sexuelle, wirtschaftliche und institutionelle Gewalt sowie Diskriminierung beim Zugang zu Bildung und Beschäftigung, was zu sozialer Isolation und psychischen Traumata führen kann. Zudem sind Frauen durch die Betreuung von behinderten Familienmitgliedern unverhältnismäßig oft von Behinderungen betroffen und erfahren häufiger Diskriminierung durch Assoziierung als Männer. Angesichts dessen bedarf es Anstrengungen, um dafür zu sorgen, dass die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen und Müttern behinderter Kinder sowie positive Maßnahmen und Strategien zur Unterstützung dieser Personen als grundlegendes Menschenrecht und eine ethische Verpflichtung anerkannt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(12a) In Artikel 4 des Übereinkommens werden die Vertragsparteien aufgefordert, Forschung und Entwicklung zu betreiben oder zu fördern und die Verfügbarkeit und Nutzung neuer Technologien zu fördern, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, darunter Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräte und unterstützende Technologien. Im Übereinkommen wird zudem gefordert, Technologien Vorrang einzuräumen, die zu erschwinglichen Kosten erhältlich sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(13b) Über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus sollte darauf hingewirkt werden, dass die EU-Rechtsvorschriften über die Rechte von Fahrgästen im Luft-, Schienen-, Bus- und Binnenschiffsverkehr um- und durchgesetzt werden; dabei sollten intermodale Aspekte zur Förderung der Barrierefreiheit im Mittelpunkt stehen, einschließlich Aspekten wie der Verkehrsinfrastruktur und Beförderungsfahrzeugen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(13c) Die Kommission sollte den kommunalen Behörden nahelegen, die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Verkehrsdienstleistungen in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzubeziehen sowie regelmäßig Listen mit bewährten Praktiken im Bereich der barrierefreien Zugänglichkeit städtischer Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu veröffentlichen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(15) Einer der acht Aktionsbereiche, die im Einklang mit dem Übereinkommen in der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“33 genannt werden, ist die Zugänglichkeit; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen. |
(15) In der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ vom 15. November 2010 wird die Zugänglichkeit, bei der es sich um eine Grundvoraussetzung für die gesellschaftliche Teilhabe handelt, im Einklang mit dem Übereinkommen als einer der acht Aktionsbereiche festgelegt und als Ziel die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen genannt. | ||||||||||||
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33 KOM(2010) 636. |
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(16) Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden. |
(16) Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit Behinderungen relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(16a) In der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a wird für Anbieter audiovisueller Mediendienste eine Reihe von Verpflichtungen festgelegt. Daher ist es angemessener, die diesbezüglichen Barrierefreiheitsanforderungen in die Richtlinie aufzunehmen. Was Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen betrifft, deckt die Richtlinie 2010/13/EU jedoch nur audiovisuelle Medieninhalte ab. Daher ist es angemessen, den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU auf die Architektur von Websites und mobilgerätebasierten Dienstleistungen sowie auf alle Inhalte, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, auszuweiten. Die Richtlinie sollte alle Barrierefreiheitsanforderungen für Telefongeräte und Websites abdecken. Ferner sollte sie die Barrierefreiheitsanforderungen für Telefondienstleistungen abdecken, sofern es dafür keinen anderen Unionsrechtsakt gibt. In letzterem Fall sollte der Unionsrechtakt Vorrang vor dieser Richtlinie haben. | ||||||||||||
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1a Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e. |
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I festgelegt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e dieser Richtlinie. | ||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(17a) Auch wenn eine Dienstleistung oder ein Teil einer Dienstleistung an einen Dritten als Subunternehmer vergeben wird, sollte die Barrierefreiheit dieser Dienstleistung nicht beeinträchtigt sein, und sollten die Dienstleister die in der Richtlinie festgelegten Verpflichtungen erfüllen. Zudem sollten Dienstleistungserbringer eine angemessene und fortlaufende Schulung ihres Personals sicherstellen, um dafür zu sorgen, dass es Kenntnisse über die Nutzung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen hat. Diese Schulungen sollten Themen wie die Bereitstellung von Informationen, Beratung und Werbung abdecken. | ||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(18) Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden. |
(18) Einerseits ist es notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten bei möglichst großer Wirkung möglichst wenig Aufwand verursachen, insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in der Verkehr gebracht werden, in den Geltungsbereich aufgenommen werden. Andererseits ist es nötig, den Wirtschaftsakteuren eine effiziente Umsetzung der in dieser Richtlinie aufgestellten Barrierefreiheitsanforderungen zu ermöglichen, indem insbesondere die Lebensdauer der Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten Berücksichtigung findet. Zudem sollte auch die besondere Stellung von KMU im Binnenmarkt berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten Kleinstunternehmen aufgrund ihrer Größe, Ressourcen und Beschaffenheit weder dazu verpflichtet werden, die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen zu erfüllen, noch von den in Artikel 12 festgelegten Verfahren Gebrauch zu machen, um von den Verpflichtungen der Richtlinie befreit zu werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(20a) Um für ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes zu sorgen, sollten die nationalen Behörden die in dieser Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen beachten, wenn sie die Bestimmungen anwenden, die im Zusammenhang mit Barrierefreiheit stehen und in den Rechtsakten der Union enthalten sind, auf die in dieser Richtlinie Bezug genommen wird. Durch die Richtlinie sollte jedoch der verpflichtende oder freiwillige Charakter der Bestimmungen jener anderen Rechtsakte der Union nicht geändert werden. Mit der Richtlinie sollte demnach sichergestellt werden, dass Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie im Einklang mit jenen anderen Rechtsakten angewandt werden, in der gesamten Union gleich sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(21) Der Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen34 enthält Barrierefreiheitsanforderungen für einige dieser Websites. Darin vorgeschlagen wird außerdem die Festlegung einer Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung. Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der vorgeschlagenen Richtlinie über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich des vorliegenden Vorschlags, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen barrierefrei möglich ist. |
(21) Die Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates34 enthält Barrierefreiheitsanforderungen für Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen. Allerdings umfasst die genannte Richtlinie eine spezifische Liste von Ausnahmen, da es eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, bestimmte Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen und bestimmte Typen von Websites und mobilen Anwendungen vollkommen barrierefrei zugänglich zu machen. Darin wird außerdem eine Methodik für die Überwachung der Übereinstimmung der relevanten Websites und mobilen Anwendungen mit den Anforderungen der Richtlinie und für die diesbezügliche Berichterstattung festgelegt. Sowohl die Barrierefreiheitsanforderungen als auch die Kontroll- und Berichterstattungsmethodik der genannten Richtlinie müssen auf die Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen angewandt werden. Damit gewährleistet ist, dass die betreffenden Behörden unabhängig vom Typ der regulierten Websites oder mobilen Anwendungen dieselben Barrierefreiheitsanforderungen anwenden, sollten die Barrierefreiheitsanforderungen der vorliegenden Richtlinie an die der Richtlinie (EU) 2016/2102 angeglichen werden. E-Commerce-Aktivitäten auf Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, die nicht von der oben genannte Richtlinie abgedeckt sind, fallen in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie, damit gewährleistet ist, dass der Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, ob öffentlich oder privat, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei möglich ist. | ||||||||||||
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34 Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen, COM(2012) 721 final. |
34 Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22a) Bestimmte Elemente der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, insbesondere diejenigen in Anhang I zur Bereitstellung von Informationen, sind bereits Gegenstand bestehender Rechtsakte der Union im Bereich Verkehr. Zu diesen Rechtsakten zählen die Verordnung (EG) Nr. 1371/20071a und die Verordnung (EU) 1300/20141b des Europäischen Parlaments und des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 454/20111c über den Eisenbahnverkehr, Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1d über den Kraftomnibusverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates1e über den Seeverkehr. Um für einheitliche Regelungen und Vorhersehbarkeit für die unter diese Rechtsakte fallenden Wirtschaftsakteure zu sorgen, sollten die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Richtlinie als erfüllt gelten, wenn die entsprechenden Teile der genannten Rechtsakte erfüllt sind. Sind Barrierefreiheitsanforderungen, beispielsweise die Anforderung, Websites von Fluggesellschaften barrierefrei zu gestalten, nicht von den Rechtsakten abgedeckt, sollte die vorliegende Richtlinie Anwendung finden. | ||||||||||||
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1aVerordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14). | ||||||||||||
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1bVerordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110). | ||||||||||||
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1cVerordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11). | ||||||||||||
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1dVerordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). | ||||||||||||
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1eVerordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22b) Mit dieser Richtlinie sollen die branchenspezifischen Rechtsvorschriften der Union in Bereichen, die nicht unter die Richtlinie fallen, ergänzt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(22c) Der Geltungsbereich dieser Richtlinie im Hinblick auf Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr sollte auf der Grundlage der bestehenden branchenspezifischen Rechtsvorschriften über Fahrgastrechte definiert werden. Gilt diese Richtlinie für bestimmte Arten von Beförderungsdiensten nicht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Dienstleistungserbringer aufzufordern, die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzuwenden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(23) In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten daher bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X erfüllen muss. |
(23) In einigen Fällen ist die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt eine Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen die dort angebotenen Dienstleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen können. Gemäß dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sein, die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der Dienstleistungen genutzt wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinie einzubeziehen und die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X sicherzustellen. Jedoch sollte von den Mitgliedstaaten nicht verlangt werden, nationale Vorschriften über die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt zu ändern oder einzuführen, wenn sie bereits nationale Rechtsvorschriften verabschiedet haben, in denen die bauliche Umwelt der entsprechenden Dienstleistungen bereits in angemessener Weise abgedeckt ist. Ferner sollten die Barrierefreiheitsanforderungen nur dann Anwendung finden, wenn neue Infrastruktur errichtet wird oder umfangreiche Renovierungen durchgeführt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(23a) Sofern bestehendes Unionsrecht eine freiwillige Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen vorsieht, sollte es nicht durch die vorliegende Richtlinie geändert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(24) Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Dies betrifft die Richtlinien 2014/23/EU35, 2014/24/EU36 und 2014/25/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen. |
(24) Es ist notwendig festzulegen, dass Barrierefreiheit für Rechtsakte der Union, in denen Pflichten im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit formuliert, aber keine Barrierefreiheitsanforderungen oder -spezifikationen aufgestellt werden, anhand der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie definiert wird. Zu diesen Rechtsakten zählen die Richtlinien 2014/23/EU35, 2014/24/EU36 und 2014/25/EU37 des Europäischen Parlaments und des Rates, denen zufolge technische Spezifikationen und technische oder funktionale Anforderungen im Zusammenhang mit Konzessionen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, Barrierefreiheitserfordernissen von Menschen mit Behinderungen oder von „Design-für-Alle“-Nutzern Rechnung tragen müssen. | ||||||||||||
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35 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
35 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). | ||||||||||||
36 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). |
36 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). | ||||||||||||
37 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). |
37 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Auftragsvergabe in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). | ||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(24a) Die Verpflichtung, im transeuropäischen Verkehrsnetz für die Barrierefreiheit der Verkehrsinfrastruktur zu sorgen, ist in der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates1a festgelegt. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Barrierefreiheitsanforderungen sollten auch insoweit für bestimmte Elemente der Verkehrsinfrastruktur, die durch die genannte Verordnung geregelt werden, gelten, als die durch die Richtlinie erfassten Produkte und Dienstleistungen betroffen sind und die Infrastruktur und bauliche Umwelt im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen für die Nutzung durch Fahrgäste bestimmt sind. | ||||||||||||
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1a Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(24b) Mit dieser Richtlinie sollte jedoch der verpflichtende oder freiwillige Charakter der Bestimmungen jener anderen Rechtsakte der Union nicht geändert werden, beispielsweise des Artikels 67 der Richtlinie 2014/24/EU über Zuschlagskriterien, die öffentliche Auftraggeber für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots verwenden. Auch mögliche soziale Aspekte können einbezogen werden, wenn erachtet wird, dass sie mit dem Auftragsgegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Dementsprechend sollte mit dieser Richtlinie sichergestellt werden, dass Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie im Einklang mit jenen anderen Rechtsakten der Union angewendet werden, in der gesamten Union gleich sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(25) Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist. |
(25) Die Barrierefreiheit sollte durch die Beseitigung und Vermeidung von Barrieren erreicht werden, vorzugsweise durch die Anwendung eines Konzepts wie „universelles Design“ oder „Design für Alle“. Dem Übereinkommen zufolge bezeichnet dieses Konzept „ein Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können“. Gemäß dem Übereinkommen schließt „universelles Design“ Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus“. Barrierefreiheit sollte nicht ausschließen, dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, wenn dies im nationalen oder im Unionsrecht vorgeschrieben ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(25a) Produkte oder Dienstleistungen, für die die vorliegende Richtlinie gilt, fallen nicht automatisch auch in den Geltungsbereich der Richtlinie 93/42/EWG des Rates1a. | ||||||||||||
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1a Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(25b) Bei der Ermittlung und Klassifizierung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, denen mithilfe des Produkts oder der Dienstleistung Rechnung getragen werden soll, sollte der Grundsatz des universellen Designs im Einklang mit der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 9 des Übereinkommens ausgelegt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(27) Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird. |
(27) Diese Richtlinie sollte sich an den Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 anlehnen, weil sie Produkte betrifft, die bereits Gegenstand anderer Unionsrechtsakte sind, und weil so die Kohärenz des Unionsrechts gewährleistet wird. Jedoch sollten sicherheitsrelevante Bestimmungen des Beschlusses, wie solche über Rückrufe, nicht Teil dieser Richtlinie sein, da ein nicht barrierefreies Produkt kein gefährliches Produkt darstellt. | ||||||||||||
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38 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). |
38 Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). | ||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(28) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. |
(28) Alle Wirtschaftsakteure, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(29) Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, damit ein hohes Niveau beim Schutz der Barrierefreiheit und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt sind. |
(29) Entsprechend ihrer jeweiligen Rolle in der Lieferkette sollten die Wirtschaftsakteure für die Konformität der Produkte und Dienstleistungen verantwortlich sein, um eine verbesserte Barrierefreiheit zu erreichen und einen fairen Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sicherzustellen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(30) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens geeignet. Die Konformitätsbewertungspflichten sollten beim Hersteller verbleiben. |
(30) Da der Hersteller den Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten für die Durchführung der gesamten Konformitätsbewertung geeignet. Die Verantwortung für die Bewertung sollte jedoch nicht nur beim Hersteller liegen. Eine gestärkte Marktüberwachungsbehörde könnte beim Bewertungsverfahren eine wesentliche Rolle übernehmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(32) Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, und sie sollten insbesondere sicherstellen, dass die Hersteller geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchgeführt haben. |
(32) Die Einführer sollten sicherstellen, dass Produkte, die aus Drittländern auf den Unionsmarkt kommen, die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen und dass der zuständigen Marktüberwachungsbehörde alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie geeignete Konformitätsbewertungsverfahren für die betreffenden Produkte durchführen kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(36) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen nur angewandt werden, wenn sie dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und wenn sie keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde. |
(36) Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollten Barrierefreiheitsanforderungen dem betreffenden Wirtschaftsakteur keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen und keine Veränderung der Produkte bzw. Dienstleistungen erfordern, die zu einer grundlegenden Veränderung im Hinblick auf die spezifizierten Kriterien führen würde. Es muss jedoch Kontrollmechanismen geben, damit die Berechtigung zur Befreiung von der Anwendung der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(36a) Damit beurteilt werden kann, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellt, sollten ihre Größe, ihre Ressourcen und ihre Art sowie ihre geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter anderem der Nutzungshäufigkeit und der Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung, einschließlich der geschätzten Anzahl der Personen mit Behinderungen, die ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung nutzen, der Lebensdauer der für die Erbringung einer Dienstleistung genutzten Infrastruktur und Produkte sowie der Fülle an Alternativen, die unter anderem von den Personenbeförderungsdienstleistern kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei der Überprüfung, ob die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können, weil sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis werden nicht als berechtigte Gründe anerkannt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(39) Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Anforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären. |
(39) Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Barrierefreiheitsanforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären. | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
39 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). |
39 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). | ||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(39a) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 enthält ein Verfahren für formelle Einwände gegen harmonisierte Normen, die als nicht den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechend gelten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(40) Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können. |
(40) Europäische Normen sollten marktgesteuert sein, dem öffentlichen Interesse sowie den politischen Zielen, die in dem von der Kommission an eine oder mehrere Normungsorganisationen erteilten Auftrag, harmonisierte Normen zu erarbeiten, klar formuliert sind, Rechnung tragen und auf einem Konsens beruhen. Ein Rückgriff auf technische Spezifikationen sollte daher nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Die Kommission sollte in der Lage sein, technische Spezifikation zu erlassen, wenn beispielsweise das Normungsverfahren festgefahren ist, weil sich die Interessenträger nicht einigen können, wodurch es zu übermäßigen Verzögerungen bei der Festlegung einer Anforderung, z. B. Interoperabilität, kommt, die sich ohne die Verabschiedung einer geeigneten Norm nicht umsetzen ließe. Die Kommission sollte zwischen der Beauftragung einer oder mehrerer europäischer Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen und der Verabschiedung technischer Spezifikationen für die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen einen ausreichend langen Zeitraum einplanen. Die Kommission sollte keine technischen Spezifikationen erlassen können, wenn sie zuvor keine Anstrengungen dahingehend unternommen hat, dass die Barrierefreiheitsanforderungen über das europäische Normungssystem abgedeckt werden. Die Kommission sollte das Verfahren für den Erlass technischer Spezifikationen nicht dazu verwenden, das europäische Normungssystem zu umgehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(40a) Damit harmonisierte Normen und technische Spezifikationen eingeführt werden, die die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen am effizientesten erfüllen, sollte die Kommission nach Möglichkeit die europäischen Dachverbände für Personen mit Behinderungen und alle übrigen betroffenen Interessenträger in den Entscheidungsfindungsprozess einbeziehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(42a) Im Rahmen der Überwachung von Produkten sollten die Marktüberwachungsbehörden die Bewertung unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und den sie und ihre Interessen vertretenden Verbänden überprüfen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(44) Das CE-Zeichen, das die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren. |
(44) Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren. Zusätzlich zur Konformitätserklärung sollten Hersteller Verbraucher kosteneffizient mittels eines Hinweises auf der Verpackung über die Barrierefreiheit ihrer Produkte informieren. | ||||||||||||
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40 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). |
40 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). | ||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 45 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(45) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erklärt der Hersteller durch das Anbringen des CE-Zeichens, dass das betreffende Produkt alle geltenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt und dass er die volle Verantwortung hierfür übernimmt. |
(45) Erfüllt ein Produkt die in Artikel 3 festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen nicht, stellt dies nicht per se eine ernste Gefahr im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dar. | ||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(48) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten. |
(48) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten und dass sie regelmäßige Konsultationen mit Behindertenverbänden abhalten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(48a) Mithilfe von nationalen Datenbanken, in denen alle relevanten Informationen zum Grad der Barrierefreiheit der in der Richtlinie genannten Produkte und Dienstleistungen enthalten sind, könnte dafür gesorgt werden, dass Menschen mit Behinderungen sowie deren Organisationen besser in die Marktüberwachung einbezogen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 49 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(49) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die in Artikel 22 aufgeführten zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 Absatz 1 melden und die Beurteilung nach dessen Absatz 2 im Einklang mit Kapitel VI beifügen. |
(49) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden der Kommission die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen nach Artikel 22 melden. Die ursprüngliche Prüfung durch die betreffenden zuständigen Behörden sollte der Kommission auf Nachfrage übermittelt werden. Damit beurteilt werden kann, ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung für die zuständigen Behörden darstellt, sollten ihre Größe, ihre Ressourcen und ihre Art sowie ihre geschätzten Kosten und Vorteile im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Bei dieser Kosten-Nutzen-Analyse sollte unter anderem der Nutzungshäufigkeit und der Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung, einschließlich der geschätzten Anzahl der Personen mit Behinderungen, die ein bestimmtes Produkt bzw. eine bestimmte Dienstleistung nutzen, der Lebensdauer der für die Erbringung einer Dienstleistung genutzten Infrastruktur und Produkte sowie den Alternativen, die unter anderem von den Personenbeförderungsdienstleistern kostenlos angeboten und zur Verfügung gestellt werden, Rechnung getragen werden. Bei der Überprüfung, ob Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würden, sollten nur berechtigte Gründe berücksichtigt werden. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis werden nicht als berechtigte Gründe anerkannt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(50) Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten. |
(50) Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden sowie mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(51a) Im Sinne einer ordnungsgemäßen Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Pflichten hinsichtlich der Identifizierung der Wirtschaftsakteure und die Kriterien, die heranzuziehen sind, wenn überprüft wird, ob die Einhaltung einer sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtung eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, damit sie den Zeitraum festlegt, während dem Wirtschaftsakteure in der Lage sein müssen, die Wirtschaftsakteure zu nennen, von denen sie ein Produkt bezogen haben oder an die sie ein Produkt abgegeben haben, damit sie die entsprechenden Leitlinien festlegt und die spezifischen Kriterien, die bei allen von dieser Richtlinie abgedeckten Produkten und Dienstleistungen zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig zu erachten ist, genauer definiert, ohne sie zu verändern. Dieser Zeitraum sollte im Verhältnis zum Lebenszyklus des Produkts stehen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und sicherstellt, dass diese Konsultationen den Grundsätzen entsprechen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung1a niedergelegt wurden. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte sicherzustellen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zum selben Zeitpunkt wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und diese Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. | ||||||||||||
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1a ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. | ||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 51 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(51b) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass geeignete und wirksame Maßnahmen bereitstehen, um die Einhaltung dieser Richtlinie sicherzustellen, und folglich geeignete Kontrollmechanismen – wie etwa eine nachträgliche Kontrolle durch die Marktüberwachungsbehörden – einführen, um zu überprüfen, ob eine Befreiung von den Barrierefreiheitsanforderungen gerechtfertigt ist. Bei der Bearbeitung von Beschwerden in Bezug auf Barrierefreiheit sollten sich die Mitgliedstaaten an den allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere an die Verpflichtung für Beamte, dafür zu sorgen, dass Entscheidungen über Beschwerden in einer angemessenen Frist getroffen werden, halten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 52 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(52a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftraggeber darüber, ob ein Auftrag in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU fällt, wirksam und rasch nachgeprüft werden können. Angesichts des bestehenden Rechtsrahmens bezüglich Nachprüfungsverfahren in den von den Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU erfassten Bereichen sollten diese Bereiche von den Bestimmungen dieser Richtlinie in Bezug auf Durchsetzung und Sanktionen ausgenommen werden. Diese Ausnahme gilt unbeschadet der sich aus den Verträgen ergebenden Pflichten für die Mitgliedstaaten, alle Maßnahmen zu ergreifen, um die Anwendung und Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren. | ||||||||||||
(Ex AM 22 Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(53a) Die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sollten für Produkte gelten, die nach dem Zeitpunkt der Anwendung der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie in der Union in Verkehr gebracht werden, einschließlich gebrauchter Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die aus einem Drittland importiert und nach diesem Zeitpunkt in der Union in Verkehr gebracht werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(53b) Öffentliche Aufträge für Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen, welche der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen und vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie erteilt wurden, sollten hingegen entsprechend etwaiger in den betreffenden öffentlichen Aufträgen festgelegter Barrierefreiheitsanforderungen ausgeführt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 53 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(53c) Damit Dienstleistungserbringer ausreichend Zeit zur Anpassung an die Anforderungen dieser Richtlinie haben, bedarf es eines Übergangszeitraums, während dem Produkte zur Erbringung einer Dienstleistung nicht die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen. In Anbetracht der Kosten und der langen Lebensdauer von Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten sollte verfügt werden, dass diese Automaten, wenn sie für die Erbringung von Dienstleistungen genutzt werden, solange weiterverwendet werden dürfen, bis sie das Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer erreicht haben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 54 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(54a) Die Einführung von Anwendungen, die auf Geodatendiensten basierende Informationen bereitstellen, trägt dazu bei, dass sich Menschen mit Behinderungen eigenständig und sicher bewegen können. Die von diesen Anwendungen genutzten Geodaten sollten die Bereitstellung von Informationen ermöglichen, die an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepasst sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel - 1 (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel -1 | ||||||||||||
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Gegenstand | ||||||||||||
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Zweck dieser Richtlinie ist es, Hindernisse zu beseitigen bzw. gar nicht erst entstehen zu lassen, die sich daraus ergeben, dass in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr von Produkten und Dienstleistungen gelten, die Gegenstand dieser Richtlinie sind. Mit dieser Richtlinie soll auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beigetragen werden, indem die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen für den freien Verkehr bestimmter Produkte und Dienstleistungen angeglichen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte: |
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] in der EU in Verkehr gebracht werden: | ||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner; |
(a) Hardware für Universalrechner und deren eingebettete Betriebssysteme, die für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(iiia) Zahlungsterminals; | ||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit Telefondienstleistungen; |
(c) Verbraucherendgeräte in Verbindung mit Telefondienstleistungen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(d) Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten; |
(d) Verbraucherendgeräte in Verbindung mit audiovisuellen Mediendiensten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(da) E-Book-Lesegeräte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen: |
(2) Unbeschadet Artikel 27 gelten die Kapitel I, II bis V sowie VII für folgende Dienstleistungen, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] erbracht werden: | ||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe -a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(-a) nicht in Computerhardware eingebettete Betriebssysteme, die Verbrauchern als nicht körperliche Gegenstände bereitgestellt werden; | ||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang; |
(a) Telefondienstleistungen und zugehörige Verbraucherendgeräte; | ||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang; |
(b) Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste; | ||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(d) Bankdienstleistungen; |
(d) Bankdienstleistungen für Verbraucher; | ||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(e) E-Books; |
(e) E-Books, zugehörige Geräte zur Erbringung dieser Dienstleistungen durch den Dienstleistungserbringer und Zugang dazu; | ||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU42, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen; |
(a) öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen und nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] konzipiert oder erteilt werden; | ||||||||||||
__________________ |
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42 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) die Erarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds43 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates44; |
(b) die Ausarbeitung und Umsetzung von Programmen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates43 und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates44, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] angenommen oder umgesetzt werden; | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
43 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). |
43 Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320). | ||||||||||||
44 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates. |
44 Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470). | ||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) Vergabeverfahren für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates45; |
(c) öffentliche Dienstleistungsaufträge, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] wettbewerblich oder direkt für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates45 vergeben werden; | ||||||||||||
__________________ |
__________________ | ||||||||||||
45 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). |
45 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(d) Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates46. |
(d) Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] entworfen oder errichtet wird. | ||||||||||||
__________________ |
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46 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). |
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(da) die geltenden Verordnungen über Verkehrsdienste, um sie kohärenter zu machen und um intermodale Aspekte einzubeziehen, die für barrierefreien Zugang notwendig sind; diese Verordnungen bilden die Grundlage für die Vorschriften über den barrierefreien Zugang zu Verkehrs- und Mobilitätsdiensten; | ||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3a) Absatz 3 gilt nur für in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannte Produkte und Dienstleistungen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3b) Diese Richtlinie gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen: | ||||||||||||
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(a) Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] veröffentlicht werden; | ||||||||||||
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(b) Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt werden; | ||||||||||||
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(c) Inhalte von Dritten, die von dem betroffenen Wirtschaftsakteur oder der betroffenen zuständigen Behörde weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen; | ||||||||||||
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(d) Inhalte von Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen, die als Archive gelten, was bedeutet, dass sie ausschließlich Inhalte enthalten, die nach dem … [Geltungsbeginn dieser Richtlinie] weder aktualisiert noch überarbeitet werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 1a | ||||||||||||
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Ausschluss von Kleinstunternehmen | ||||||||||||
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Diese Richtlinie gilt nicht für Kleinstunternehmen, die in ihren Geltungsbereich fallende Produkte und Dienstleistungen herstellen, einführen oder vertreiben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) „barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch für Menschen mit Behinderungen, ebenso wahrnehmbar, bedienbar und verstehbar sind wie für andere Menschen; |
(1) „barrierefreie Produkte und Dienstleistungen“ Produkte und Dienstleistungen, die von Menschen mit Behinderungen wahrgenommen, bedient und verstanden werden können und so robust sind, dass diese Personen sie nutzen können; | ||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) „universelles Design“ oder auch „Design für Alle“ das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können; „universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(5a) „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne der Definition von Artikel 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a; | ||||||||||||
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____________________ | ||||||||||||
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1a Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). | ||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(5b) „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person, die eine für den Unionsmarkt bestimmte Dienstleistung anbietet oder erbringt; | ||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(16a) „KMU“ kleine und mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG1a; | ||||||||||||
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____________________ | ||||||||||||
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1a Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). | ||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 19 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(19) „Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(20a) „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ Dienstleistungen, mit deren Hilfe Verbraucher in der Union Zahlungskonten mit Basisfunktionen im Sinne der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates1a eröffnen und nutzen können; | ||||||||||||
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____________________ | ||||||||||||
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1a Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214). | ||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(21) „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. |
(21) „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen von Unternehmen an Verbraucher, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a fallen. | ||||||||||||
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____________________ | ||||||||||||
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1a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178 vom 7.7.2000, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(21a) „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ Dienstleistungen, die von Luftfahrtunternehmen, Reiseunternehmen und Leitungsorganen von Flughäfen im Sinne der Definitionen von Artikel 2 Buchstaben b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates1a erbracht werden; | ||||||||||||
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____________________ | ||||||||||||
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1a Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1). | ||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(21b) „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(21c) „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 sind; | ||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 d (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(21d) „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten. |
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals. | ||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. |
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. |
(5) Websites und mobilgerätebasierte Anwendungen audiovisueller Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen. |
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen, sofern diese nicht bereits in folgenden Vorschriften geregelt sind: | ||||||||||||
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(a) bezüglich des Schienenverkehrs in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 454/2011, | ||||||||||||
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(b) bezüglich des Kraftomnibusverkehrs in der Verordnung (EU) Nr. 181/2011, | ||||||||||||
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(c) bezüglich des See- und Binnenschiffsverkehrs in der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 und | ||||||||||||
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(d) bezüglich des Flugverkehrs in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006. | ||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. |
(7) Bankdienstleistungen für Verbraucher, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Zahlungsterminals und Geldautomaten, die für die Erbringung dieser Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) E-Books müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen. |
(8) E-Books und zugehörige Geräte müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VII erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 10 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(10) Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren. |
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Personen nutzen, die Bankdienstleistungen für Verbraucher als Kunden in Anspruch nehmen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit Behinderungen zu maximieren, sofern es sich um die Errichtung neuer Infrastruktur oder um Renovierungen handelt, durch die ein Gebäude strukturell erheblich geändert wird. Hiervon unberührt bleiben unionsrechtliche und einzelstaatliche Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert. | ||||||||||||
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Mitgliedstaaten, in denen bereits nationale Rechtsvorschriften über Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt in ihrem Hoheitsgebiet gelten, müssen die Anforderungen an die bauliche Umwelt gemäß dieser Richtlinie nur so weit erfüllen, dass ihre einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften nicht für die im ersten Unterabsatz genannten Dienstleistungen gelten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten und Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. |
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung von Produkten, die dieser Richtlinie genügen, auf dem Markt ihres Hoheitsgebiets nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Erbringung von Dienstleistungen, die dieser Richtlinie genügen, in ihrem Hoheitsgebiet nicht aus Gründen verbieten, die mit Barrierefreiheitsanforderungen in Zusammenhang stehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind. |
(1) Die Hersteller gewährleisten, dass die Produkte, die sie in Verkehr bringen, gemäß den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gestaltet und hergestellt worden sind, es sei denn, die Anforderungen sind nicht erfüllbar, da die Anpassung des betroffenen Produkts eine grundlegende Veränderung seiner Wesensmerkmale erfordern oder dem betroffenen Hersteller eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Artikel 12 auferlegen würde. | ||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an. |
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 im Rahmen dieses Konformitätsbewertungsverfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus, die eindeutig besagt, dass es sich um ein barrierefreies Produkt handelt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkteund der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden. |
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. |
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung beigefügt ist, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst ist, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit verbunden sind, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben, und bei allen Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Artikel 3. |
(9) Die Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung dieser Richtlinie sichergestellt werden soll. | ||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde; |
(a) auf Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde: Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts an diese Behörde; | ||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören. |
(b) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Kooperation bei allen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Produkte, welche zu ihrem Aufgabenbereich gehören, im Einklang mit dieser Richtlinie stehen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. | ||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
(3) Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, unterrichten die Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Endbenutzern leicht verstanden werden kann. |
(5) Die Einführer gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 7 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(7) Die Einführer führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden. |
(7) Die Einführer führen ein Register der Beschwerden und der nichtkonformen Produkte. | ||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(8) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 9 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie in Verkehr gebracht haben. |
(9) Die Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Produkte, welche sie in Verkehr gebracht haben, die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung und Informationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. |
(2) Bevor sie ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, prüfen die Händler, dass das Produkt dieser Richtlinie entspricht und ihm die vorgeschriebenen Unterlagen sowie eine Gebrauchsanleitung in einer Sprache beigefügt ist, die von den Verbrauchern und anderen Endnutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und dass der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 7 Absatz 4 erfüllt haben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. |
(3) Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht erfüllt, so darf er dieses Produkt erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität des Produkts hergestellt worden ist. Wenn das Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, unterrichten die Händler außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit dem Produkt ein Risiko verbunden ist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(5) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es erforderlichenfalls zurückzunehmen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn das Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben. |
(6) Die Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der Konformität eines Produkts erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Produkte, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 entsprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während zehn Jahren nach dem Bezug des Produkts bzw. nach der Lieferung des Produkts vorlegen können. |
(2) Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 1 genannten Informationen während eines bestimmten Zeitraums von mindestens fünf Jahren nach dem Bezug des Produkts oder nach der Lieferung des Produkts vorlegen können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(2a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie dahingehend zu ergänzen, dass der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zeitraum festgelegt wird. Dieser Zeitraum steht im Verhältnis zur Lebensdauer des betreffenden Produkts. | ||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird. |
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden. |
(4) Die Dienstleistungserbringer händigen der zuständigen Behörde auf deren Verlangen alle Informationen aus, die für den Nachweis der Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erforderlich sind. Sie kooperieren mit diesen Behörden auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Übereinstimmung mit den genannten Anforderungen ergriffen werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird. |
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird, die zu Zwecken der Verbesserung der Barrierefreiheit bereitgestellt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst. |
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur zu Beginn selbst. | ||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 5 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(5a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 3 dieses Artikels zu ergänzen, indem die spezifischen Kriterien bestimmt werden, die für alle Produkte und Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie fallen, zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne dass diese Kriterien abgeändert werden. | ||||||||||||
|
Die Kommission erlässt den ersten dieser delegierten Rechtsakte zur Festlegung aller Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. |
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Die Beurteilung nach Absatz 3 wird der Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen vorgelegt. KMU sind von dieser Meldepflicht befreit, können einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(6a) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 6 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(6b) Zwischen den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, und den Marktüberwachungsbehörden ist ein strukturierter Dialog einzurichten, um dafür Sorge zu tragen, dass für die Beurteilung der Ausnahmeregelung angemessene Grundsätze gewählt werden, damit die Ausnahmeregelungen wirklich schlüssig sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(6c) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Anreize und Leitlinien für Kleinstunternehmen zu schaffen, um diesen die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Verfahren und Leitlinien werden in Abstimmung mit den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und deren Verbände, ausgearbeitet. | ||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel IV – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Harmonisierte Normen, gemeinsame technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen |
Harmonisierte Normen, technische Spezifikationen und Konformität von Produkten und Dienstleistungen | ||||||||||||
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Bei Produkten und Dienstleistungen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. |
1. Bei Produkten und Dienstleistungen, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen, wird eine Konformität mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 vermutet, die von diesen Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(1a) Die Kommission beauftragt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit, harmonisierte Normen für jede der in Artikel 3 genannten Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte auszuarbeiten. Die Kommission erteilt diese Aufträge spätestens bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(1b) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung technischer Spezifikationen, die die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 3 erfüllen, erlassen. Dabei müssen aber die folgenden Bedingungen erfüllt sein: | ||||||||||||
|
(a) im Amtsblatt der Europäischen Union ist keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 veröffentlicht worden; | ||||||||||||
|
(b) die Kommission hat einen Antrag gemäß Absatz 2 dieses Artikels angenommen; und | ||||||||||||
|
(c) die Kommission stellt übermäßige Verzögerungen beim Normungsverfahren fest. | ||||||||||||
|
Vor dem Erlass von Durchführungsrechtsakten gemäß Absatz 3 konsultiert die Kommission die maßgeblichen Interessenträger, darunter Behindertenverbände. | ||||||||||||
|
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 c (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(1c) Wenn keine Fundstellen von harmonisierten Normen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, gelten Produkte und Dienstleistungen, die die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 3 dieses Artikels oder Teile davon erfüllen, als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den jeweiligen technischen Spezifikationen oder Teilen davon abgedeckt sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 14 |
entfällt | ||||||||||||
Gemeinsame technische Spezifikationen |
| ||||||||||||
(1) Wenn keine Fundstelle von harmonisierten Normen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist und wenn zur Marktharmonisierung detailliertere Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen erforderlich wären, kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung gemeinsamer technischer Spezifikationen (GTS) für die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. |
| ||||||||||||
(2) Produkte und Dienstleistungen, die mit den GTS nach Absatz 1 oder Teilen davon konform sind, gelten als konform mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3, die von den betreffenden GTS oder Teilen davon abgedeckt sind. |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. |
(2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Sie enthält die in Anhang II dieser Richtlinie angegebenen Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Die Anforderungen an die technische Dokumentation dürfen kleinen und mittleren Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. Sie wird in die Sprache bzw. in die Sprachen übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, auf dessen Markt das Produkt in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. | ||||||||||||
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben. |
(3) Unterliegt ein Produkt mehreren Rechtsvorschriften der Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so wird die EU-Konformitätserklärung für sämtliche Unionsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung werden die betreffenden Rechtsvorschriften samt Fundstelle angegeben. | ||||||||||||
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(4a) Zusätzlich zu der EU-Konformitätserklärung muss der Hersteller einen Hinweis auf der Verpackung anbringen, mit dem die Verbraucher auf kostengünstige, einfache und präzise Art darüber unterrichtet werden, dass das Produkt Barrierefreiheitsmerkmale aufweist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Artikel 16 |
entfällt | ||||||||||||
Allgemeine Grundsätze für die CE-Kennzeichnung von Produkten |
| ||||||||||||
Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008. |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel -17 (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
Artikel -17 | ||||||||||||
|
Nationale Datenbank | ||||||||||||
|
Jeder Mitgliedstaat richtet eine öffentlich zugängliche Datenbank zur Registrierung nicht barrierefreier Produkte ein. Die Verbraucher müssen in der Lage sein, Informationen zu nicht barrierefreien Produkten abzurufen und zu speichern. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher und andere Interessenträger über die Möglichkeit, eine Beschwerde einzureichen, zu informieren. Es sollte ein interaktives System nationaler Datenbanken in Betracht gezogen werden, das gegebenenfalls der Verantwortung der Kommission oder der relevanten Vertreterorganisationen unterliegt, damit Informationen zu nicht barrierefreien Produkten in der gesamten Europäischen Union verbreitet werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen auf Antrag in barrierefreien Formaten zur Verfügung. |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Öffentlichkeit über die Existenz, die Zuständigkeiten und die Identität der in Unterabsatz 1 genannten Behörden informiert ist. Diese Behörden stellen die Informationen über die eigene Tätigkeit und die getroffenen Entscheidungen auf Antrag von Personen, die der betroffenen Personengruppe angehören, in barrierefreien Formaten zur Verfügung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt ein Risiko birgt, das mit in dieser Richtlinie geregelten Aspekten der Barrierefreiheit zusammenhängt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt dieser Richtlinie nicht entspricht, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen Frist entweder alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen, oder es vom Markt zu nehmen oder es zurückzurufen. |
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Untersuchung zu dem Ergebnis, dass das Produkt die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, so schreiben sie dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich vor, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung des betreffenden Produkts mit diesen Anforderungen herzustellen. Trifft der betroffene Wirtschaftsakteur keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, verlangen die Marktüberwachungsbehörden von diesem Wirtschaftsakteur, dass er das Produkt innerhalb einer angemessenen Frist vom Markt nimmt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen oder um es zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. |
(4) Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um das Produkt zu untersagen oder seine Bereitstellung auf ihren nationalen Märkten einzuschränken oder um das Produkt vom Markt zu nehmen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des Risikos sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: |
(5) Die in Absatz 4 genannten Informationen enthalten alle verfügbaren Einzelheiten, insbesondere die notwendigen Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Produkts, die Herkunft des Produkts, die Art der behaupteten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der getroffenen nationalen Maßnahmen und die Argumente des relevanten Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: | ||||||||||||
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 5 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) Das Produkt erfüllt die Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder |
(a) Das Produkt erfüllt die einschlägigen Anforderungen nach Artikel 3 nicht, oder | ||||||||||||
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 8 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(8) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt. |
(8) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass unverzüglich geeignete und verhältnismäßige restriktive Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Produkts getroffen werden, wie etwa die Rücknahme des Produkts von ihrem Markt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. |
Wurden nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder kann die Kommission stichhaltig nachweisen, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die Mitgliedstaaten und die betreffenden Wirtschaftsakteure und nimmt eine Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Beurteilung entscheidet die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt ist oder nicht. | ||||||||||||
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 20a | ||||||||||||
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Arbeitsgruppe | ||||||||||||
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(1) Die Kommission richtet eine Arbeitsgruppe ein. | ||||||||||||
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Diese Arbeitsgruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Marktüberwachungsbehörden und den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, zusammen. | ||||||||||||
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(2) Die Arbeitsgruppe nimmt die folgenden Aufgaben wahr: | ||||||||||||
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(a) die Förderung des Austauschs von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den Marktüberwachungsbehörden; | ||||||||||||
|
(b) die Sicherstellung, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllt; | ||||||||||||
|
(c) die Abgabe einer Stellungnahme zu Ausnahmeregelungen von den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 in Fällen, in denen dies nach einer Aufforderung durch die Kommission erforderlich ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
|
(ba) bei der Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zur Festlegung der Rechte von Fahrgästen im Luft-, Schienen-, Bus- und Schiffsverkehr, einschließlich der diesbezüglichen intermodalen Aspekte; | ||||||||||||
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(c) bei der Festlegung der Barrierefreiheitsanforderungen im Zusammenhang mit sozialen und qualitativen Kriterien durch die zuständigen Behörden in Vergabeverfahren für öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar ist; |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. |
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 gelten nur, soweit sie den zuständigen Behörden oder den Betreibern als deren Vertragspartei für die Zwecke dieses Artikels keine unverhältnismäßige Belastung auferlegen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst. |
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde zu Beginn selbst. | ||||||||||||
Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(3a) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 23a delegierte Rechtsakte, um Absatz 2 dieses Artikels zu ergänzen, indem die spezifischen Kriterien bestimmt werden, die für alle Produkte und Dienstleistungen, die unter diese Richtlinie fallen, zu berücksichtigen sind, wenn überprüft wird, ob die Belastung als unverhältnismäßig anzusehen ist, ohne dass diese Kriterien abgeändert werden. | ||||||||||||
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Die Kommission erlässt den ersten dieser delegierten Rechtsakte zur Festlegung aller Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, spätestens am … [ein Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2. |
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Beurteilung nach Absatz 2 wird der Kommission auf deren Verlangen vorgelegt. | ||||||||||||
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(4a) Wenn die Kommission Gründe hat, die Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörde infrage zu stellen, kann sie die Arbeitsgruppe nach Artikel 19a auffordern, die Beurteilung gemäß Absatz 2 zu prüfen und eine Stellungnahme zu veröffentlichen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(4b) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Mustermeldung für die Zwecke des Absatzes 4 dieses Artikels. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 1a erlassen. Die Kommission erlässt den ersten derartigen Durchführungsrechtsakt spätestens bis zum ... [zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]. | ||||||||||||
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Richtlinie Kapitel VII – Titel | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN |
DELEGIERTE RECHTSAKTE, DURCHFÜHRUNGSBEFUGNISSE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN | ||||||||||||
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 23 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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Artikel 23a | ||||||||||||
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Ausübung übertragener Befugnisse | ||||||||||||
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(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. | ||||||||||||
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(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a wird der Kommission ab dem … [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte Zeit übertragen. | ||||||||||||
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(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. | ||||||||||||
|
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen. | ||||||||||||
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(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlassen hat, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. | ||||||||||||
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(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 10 Absatz 2a, Artikel 12 Absatz 5a und Artikel 22 Absatz 3a erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. | ||||||||||||
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 24 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(1a) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. | ||||||||||||
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
2. Zu den in Absatz 1 genannten Mitteln zählen: |
2. (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||
Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(a) Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen; |
(a) die Möglichkeit für den Verbraucher, der direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen ist, die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen; | ||||||||||||
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(b) Bestimmungen, wonach öffentliche Stellen oder private Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen können, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen. |
(b) die Möglichkeit für die öffentlichen Stellen oder privaten Verbände, Organisationen oder anderen juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden, im Namen von Verbrauchern die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anzurufen, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen. Dieses berechtigte Interesse kann zum Beispiel die Vertretung von Verbrauchern sein, die direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(ba) die Möglichkeit für den Verbraucher, der direkt von der fehlenden Konformität eines Produkts oder einer Dienstleistung betroffen ist, ein Beschwerdeverfahren anzuwenden. Für dieses Verfahren kann eine bestehende Stelle wie der nationale Bürgerbeauftragte zuständig sein. | ||||||||||||
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass vor Anrufung der Gerichte oder der zuständigen Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Buchstaben a und b Fälle von angeblichen Verstößen gegen diese Richtlinie, die durch ein Beschwerdeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe ba gemeldet wurden, mittels alternativer Streitbeilegungsmechanismen gelöst werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2b) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Verträge, die den Richtlinien 2014/24/EU oder 2014/25/EU unterliegen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(2) Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, dürfen aber den Wirtschaftsakteuren nicht als Alternative zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen im Hinblick auf ihre Produkte oder Dienstleistungen dienen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 26 – Absatz 4 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(4) Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der betroffenen Menschen zu berücksichtigen. |
(4) Bei den Sanktionen ist der Umfang des Verstoßes (unter anderem deren Ernsthaftigkeit und die Zahl der betroffenen nicht konformen Produkte bzw. Dienstleistungen) sowie die Zahl der Betroffenen zu berücksichtigen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem [bitte Datum einfügen: sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. |
(2) Sie wenden diese Vorschriften ab dem: [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie] an. | ||||||||||||
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2a) Vorbehaltlich Absatz 2b dieses Artikels sehen die Mitgliedstaaten einen Übergangszeitraum von fünf Jahren nach dem ... [sechs Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] vor, in dem die Dienstleistungserbringer ihre Dienstleistungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen können, die von ihnen bereits vor diesem Datum zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt wurden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(2b) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Selbstbedienungsterminals, die bei der Erbringung der Dienstleistungen von den Dienstleistungserbringern rechtmäßig vor dem ... [sechs Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] eingesetzt wurden, weiterhin bei der Erbringung ähnlicher Dienstleistungen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer eingesetzt werden können. | ||||||||||||
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 27 – Absatz 5 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(5) Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 10 Gebrauch machen, teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zu diesem Zweck erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung. |
(5) Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie zum Zweck von Artikel 3 Absatz 10 erlassen, und sie berichten der Kommission über die Fortschritte bei deren Durchführung. | ||||||||||||
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Spätestens am [bitte Datum einfügen: fünf Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. |
(-1) Spätestens am ... [drei Jahre nach dem Anwendungsbeginn der Richtlinie] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. | ||||||||||||
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(1) Der Bericht soll vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen – und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss. |
(1) Mit diesen Berichten soll ausgehend von den eingegangenen Meldungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 und Artikel 22 Absatz 4 geprüft werden, ob diese Richtlinie ihre Ziele erreicht hat, insbesondere was die Verbesserung des freien Verkehrs von barrierefreien Produkten und Dienstleistungen angeht. Diese Berichte sollen außerdem vor dem Hintergrund sozialer, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen unter anderem auf die Fortschritte bei der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, auf die Notwendigkeit der Einbeziehung neuer Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie oder des Ausschlusses von bestimmten Produkten oder Dienstleistungen aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie sowie auf die Auswirkungen auf Wirtschaftakteure und Menschen mit Behinderungen eingehen – und wenn möglich Bereiche benennen, in denen sich die Verwaltungsbelastung verringern lässt –, damit beurteilt werden kann, ob die Richtlinie überarbeitet werden muss. | ||||||||||||
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie einen solchen Bericht erstellen kann. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission rechtzeitig alle notwendigen Informationen, damit sie solche Berichte erstellen kann. | ||||||||||||
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 28 – Absatz 3 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(3) In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen sowie Organisationen, die ältere Menschen vertreten. |
(3) In ihrem Bericht berücksichtigt die Kommission die Standpunkte der wirtschaftlichen Interessenträger und der relevanten Nichtregierungsorganisationen, darunter auch Organisationen von Menschen mit Behinderungen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil A (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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A. Betriebssysteme | ||||||||||||
|
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
|
(a) Informationen über die Funktionsweise der jeweiligen Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen und | ||||||||||||
|
(b) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites. | ||||||||||||
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil B (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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B. Hardware und eingebettete Betriebssysteme für Universalrechner | ||||||||||||
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C erfüllt sind. | ||||||||||||
|
Produkte sind, was Gestaltung und Herstellung betrifft, barrierefrei, und umfassen Folgendes: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise) sind verständlich und wahrnehmbar, damit unter vorhersehbaren Nutzungsbedingungen ein Höchstmaß an Lesbarkeit gegeben ist. Sie werden auch in barrierefreien elektronischen Formaten bereitgestellt; | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung), damit unter vorhersehbaren Nutzungsbedingungen ein Höchstmaß an Lesbarkeit gegeben ist. Die Informationen werden auch in barrierefreien elektronischen Formaten bereitgestellt und umfassen mit Blick auf die Nutzer u. a. die Information, dass das Produkt Barrierefreiheitsmerkmale aufweist und mit assistiven Technologien kompatibel ist; | ||||||||||||
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die separat begreitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts. Die Informationen werden auch in barrierefreien elektronischen Formaten bereitgestellt und umfassen eine Liste der Barrierefreiheitsmerkmale des betreffenden Produkts, Erläuterungen zur Nutzung dieser Funktionen und die Information, dass das Produkt mit assistiven Technologien kompatibel ist; | ||||||||||||
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
| ||||||||||||
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss; | ||||||||||||
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, sofern diese für die Nutzung des Produkts von Bedeutung sind. | ||||||||||||
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil C (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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C. Anforderungen an die Funktionalität | ||||||||||||
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Damit Design und Benutzerschnittstelle barrierefrei sind, werden Produkte und Dienstleistungen gegebenenfalls folgendermaßen gestaltet: | ||||||||||||
|
(a) Nutzung ohne Sehvermögen | ||||||||||||
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Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die kein Sehvermögen erfordert. | ||||||||||||
|
(b) Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen | ||||||||||||
|
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die die Nutzung bei eingeschränktem Sehvermögen ermöglicht, was beispielsweise mit Funktionen zur flexiblen Veränderung von Kontrast und Helligkeit, zur flexiblen Größeneinstellung – ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionsumfang, zur flexiblen Trennung und Einstellung von visuellen Vordergrund- und Hintergrundelementen und zur flexiblen Einstellung des benötigten Sichtfelds erreicht werden kann. | ||||||||||||
|
(c) Nutzung bei fehlender Wahrnehmung von Farben | ||||||||||||
|
Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert. | ||||||||||||
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(d) Nutzung ohne Hörvermögen | ||||||||||||
|
Wenn das Produkt auditive Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die kein Hörvermögen erfordert. | ||||||||||||
|
(e) Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen | ||||||||||||
|
Wenn das Produkt auditive Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen bieten, beispielsweise durch die Möglichkeit der Lautstärkeregelung durch die Nutzer und Funktionen zur flexiblen Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen – sofern Stimmen und Hintergrundgeräusche separate Audiostreams sind. | ||||||||||||
|
(f) Nutzung ohne Fähigkeit zur stimmlichen Äußerung | ||||||||||||
|
Wenn das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer erfordert, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert. Stimmliche Äußerungen sind mit dem Mund erzeugte Töne wie Sprechen, Pfeifen oder Schnalzen. | ||||||||||||
|
(g) Nutzung mit eingeschränkter Fähigkeit zu manueller Handhabung oder eingeschränkter Kraft | ||||||||||||
|
Wenn das Produkt eine manuelle Bedienung erfordert, muss mindestens eine Bedienungsform dem Nutzer ermöglichen, das Produkt mithilfe alternativer Bedienungsformen zu nutzen, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern. | ||||||||||||
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(h) Nutzung mit eingeschränkter Reichweite | ||||||||||||
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Wenn Produkte frei stehend oder installiert sind, müssen sich die Bedienelemente in der Reichweite aller Nutzer befinden. | ||||||||||||
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(i) Minimierung des Risikos des Auslösens fotosensitiver Anfälle | ||||||||||||
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Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, werden Bedienungsformen vermieden, die nach derzeitigem Kenntnisstand fotosensitive Anfälle auslösen können. | ||||||||||||
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(j) Nutzung mit eingeschränkter Kognition | ||||||||||||
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Das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die Funktionen umfasst, die die leichtere und einfachere Nutzung ermöglichen. | ||||||||||||
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(k) Datenschutz | ||||||||||||
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Wenn Produkte Funktionen umfassen, die der Barrierefreiheit dienen, muss mindestens eine Bedienungsform bereitgestellt werden, mit der der Datenschutz der Nutzer bei Verwendung der Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts gewahrt ist. | ||||||||||||
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt I – Teil D (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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D. Unterstützende Dienstleistungen | ||||||||||||
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Soweit verfügbar, müssen im Rahmen unterstützender Dienstleistungen mit Kommunikationsmitteln, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind, Informationen zur Barrierefreiheit der jeweiligen Produkte und ihrer Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt II – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten |
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals | ||||||||||||
Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt II – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sind. In diesem Zusammenhang darf keine Aktivierung von Barrierefreiheitsfunktionen erforderlich sein, damit das Produkt von einem Nutzer, der auf entsprechende Funktionen angewiesen ist, eingeschaltet werden kann. | ||||||||||||
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Produkte sind, was Gestaltung und Herstellung betrifft, barrierefrei und umfassen Folgendes: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, was beispielsweise erreicht werden kann, indem die Nutzung von Einzel-Kopfhörern mit Mikrofon ermöglicht wird, Nutzer, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, über mehr als einen sensorischen Kanal benachrichtigt werden und der Wert der Zeitbegrenzung hochgesetzt werden kann sowie entsprechende Kontraste und taktil erkennbare Tasten und Bedienelemente vorgesehen werden; | ||||||||||||
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt II – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 186 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang |
Telefondienstleistungen einschließlich Notrufdiensten, und zugehörige Verbraucherendgeräte | ||||||||||||
Änderungsantrag 187 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil A – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein; |
(a) die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B dieses Abschnitts verwenden; | ||||||||||||
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen; | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(ba) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites und Online-Anwendungen; | ||||||||||||
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; | ||||||||||||
|
(ca) mobilgerätebasierte Apps; | ||||||||||||
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(d) Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten); | ||||||||||||
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(e) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen und die Kompatibilität sicherstellen, was beispielsweise erreicht werden kann, indem Sprach-, Video- und Echtzeittextmitteilungen allein oder in Kombination (Gesamtgesprächsdienst) zwischen zwei Nutzern oder einem Nutzer und einem Notdienst unterstützt werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 188 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil B – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang |
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte | ||||||||||||
Änderungsantrag 189 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Teil B – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); | ||||||||||||
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts; | ||||||||||||
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
| ||||||||||||
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss und die Kompatibilität sicherstellt, was beispielsweise erreicht werden kann, indem eine hohe Wiedergabequalität von Audiodaten, eine Bildauflösung, die die Verständigung über Zeichensprache ermöglicht, und Echtzeittextmitteilungen allein oder in Kombination mit Sprach- und Videomitteilungen unterstützt werden oder eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik vorgesehen wird; | ||||||||||||
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 190 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt III – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 191 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang |
Websites und Online-Anwendungen von audiovisuellen Mediendiensten und zugehörige Verbraucherendgeräte | ||||||||||||
Änderungsantrag 192 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil A – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
A. Dienstleistungen: |
A. Websites und Online-Anwendungen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 193 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil A – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein; |
(a) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; | ||||||||||||
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) mobilgerätebasierte Anwendungen. | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
| ||||||||||||
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
| ||||||||||||
|
| ||||||||||||
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
| ||||||||||||
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 194 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil B – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang |
B. Zugehörige Verbraucherendgeräte | ||||||||||||
Änderungsantrag 195 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil B – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); | ||||||||||||
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts; | ||||||||||||
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
| ||||||||||||
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, was beispielsweise erreicht werden kann, indem die Aktivierung, Personalisierung und Anzeige von Zugangsdienstleistungen, wie Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiodeskription, gesprochene Untertitel und Gebärdensprachdolmetschung, unterstützt wird, die effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetechnik vorgesehen wird oder auf einer Ebene mit den primären Medienbedienelementen Bedienelemente vorgesehen werden, mit denen Benutzer die Zugangsdienstleistungen aktivieren können; | ||||||||||||
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 196 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IV – Teil B – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 197 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten |
Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites; mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; Selbstbedienungsterminals, einschließlich Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 198 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil A – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(a) Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen; | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(aa) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; | ||||||||||||
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(b) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; | ||||||||||||
(c) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(c) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind, was beispielsweise erreicht werden kann, indem intelligente Ticketterminals (für die elektronische Reservierung und Buchung von Fahrausweisen usw.) vorgesehen werden sowie Echtzeitinformationen für Fahrgäste (Fahrpläne, Informationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse, Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln usw.) und zusätzliche dienstleistungsbezogene Informationen (z. B. personelle Ausstattung von Bahnhöfen, nicht funktionsbereite Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare Dienstleistungen) bereitgestellt werden; | ||||||||||||
|
(ca) mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Echtzeitinformation. | ||||||||||||
Änderungsantrag 199 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil B | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
B. Für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendete Websites |
entfällt | ||||||||||||
(a) Websites müssen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert. |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 200 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil C | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
C. mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketsysteme (smart ticketing) und Echtzeitinformation; |
entfällt | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
| ||||||||||||
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
| ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
| ||||||||||||
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 201 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil D – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
D. Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten |
D. Selbstbedienungsterminals, einschließlich Zahlungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten zur Erbringung von Personenbeförderungsdiensten. | ||||||||||||
Änderungsantrag 202 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – AbschnittV – Teil D – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss, | ||||||||||||
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 203 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Teil D – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 204 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten |
Bankdienstleistungen für Verbraucher; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten | ||||||||||||
Änderungsantrag 205 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil A – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Buchstabe D gewährleistet sein, |
(a) die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen von Buchstabe D dieses Abschnitts verwenden; | ||||||||||||
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen; | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(ba) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Websites und Online-Anwendungen. Die Informationen können sich beispielsweise auf die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden beziehen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind; | ||||||||||||
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
| ||||||||||||
(d) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(d) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien, Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind; | ||||||||||||
|
(da) mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 206 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil B | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
B. für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; |
entfällt | ||||||||||||
Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
| ||||||||||||
(a) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 207 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil C | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
C. mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; |
entfällt | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
| ||||||||||||
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
| ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii)es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
| ||||||||||||
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
| ||||||||||||
Änderungsantrag 208 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil D – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
D. Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten |
D. Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Zahlungsterminals und Geldautomaten | ||||||||||||
Änderungsantrag 209 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – AbschnittVI – Teil D – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss; | ||||||||||||
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 210 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VI – Teil D – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 211 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Überschrift | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
E-Books |
E-Books und Zubehör | ||||||||||||
Änderungsantrag 212 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Teil A – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Produkte“ gewährleistet sein; |
(a) die Produkte, die Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungen nach den Bestimmungen gemäß Buchstabe B dieses Abschnitts verwenden; | ||||||||||||
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen; | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(ba) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen sowie elektronischen Bücher; | ||||||||||||
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites und mobilgerätebasierten Anwendungen, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; | ||||||||||||
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(d) die Bereitstellung barrierefreier Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten); | ||||||||||||
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(e) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 213 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Teil B | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
B. Produkte |
B. Produkte | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der hinreichend vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen und Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); | ||||||||||||
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts; | ||||||||||||
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
| ||||||||||||
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität; | ||||||||||||
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 214 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VII – Teil B – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 215 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt VIII – Teil A – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen sie die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(a) Informationen über die Funktionsweise der betreffenden Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen; | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(aa) elektronische Informationen, einschließlich der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt, wobei sich die Informationen beispielsweise auf die elektronische Identifizierung, die Sicherheitsvorkehrungen und die Zahlungsmethoden beziehen können, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind; | ||||||||||||
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(b) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; | ||||||||||||
Änderungsantrag 216 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil A – Nummer1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Gestaltung und Herstellung |
1. Gestaltung und Herstellung | ||||||||||||
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen so zu gestalten und herzustellen, dass sie die Anforderungen an die Funktionalität gemäß Teil C Abschnitt I erfüllen und Folgendes umfassen: | ||||||||||||
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts im Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); | ||||||||||||
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
| ||||||||||||
(ii) verständlich sein, |
| ||||||||||||
(iii) wahrnehmbar sein, |
| ||||||||||||
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
| ||||||||||||
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); | ||||||||||||
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts; | ||||||||||||
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
| ||||||||||||
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output); | ||||||||||||
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen muss; | ||||||||||||
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). | ||||||||||||
Änderungsantrag 217 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil A – Nummer 2 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
[.....] |
entfällt | ||||||||||||
Änderungsantrag 218 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil B – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit bei der Erbringung der Dienstleistungen ihre hinreichend vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit Behinderungen maximiert wird, müssen die Anforderungen an die Funktionalität nach Teil C Abschnitt I erfüllt sein, und es muss Folgendes berücksichtigt werden: | ||||||||||||
(a) muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; |
(a) die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; | ||||||||||||
(b) müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, barrierefrei sein: |
(b) Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden: | ||||||||||||
(i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen, |
(i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen gemäß Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen, | ||||||||||||
(ii) Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, |
| ||||||||||||
(iii) es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden; |
| ||||||||||||
(c) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Teil A gewährleistet sein; |
(c) die Produkte, die zur Erbringung der Dienstleistung gemäß den Bestimmungen von Teil A verwendet werden; | ||||||||||||
(d) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(d) Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen; | ||||||||||||
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
| ||||||||||||
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
| ||||||||||||
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, werden gemäß Buchstabe e erbracht; |
| ||||||||||||
(e) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(e) die Bereitstellung von auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbaren, bedienbaren und verständlichen Websites und Mobilgeräten, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; | ||||||||||||
(f) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(f) Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten); | ||||||||||||
(g) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(g) Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung, die den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entsprechen. | ||||||||||||
Änderungsantrag 219 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil C – Nummer 1 – Einleitung | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
1. Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: |
1. Die Barrierefreiheit der baulichen Umwelt für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 220 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt X – Nummer 1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: |
Die Barrierefreiheit der baulichem Umwelt, in der die Dienstleistung gemäß Artikel 3 Absatz 10 erbracht wird, für die vorhersehbare selbständige Nutzung durch Menschen mit Behinderungen umfasst folgende Aspekte bei den öffentlich zugänglichen Bereichen: | ||||||||||||
Änderungsantrag 221 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Absatz 4 – Nummer 4.1 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
4.1. Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügt, das in dieser Richtlinie erwähnte CE-Zeichen an. |
entfällt |
- [1] ABl. C 303 vom 19.8.2016, S. 103.
BEGRÜNDUNG
Einleitende Bemerkungen
Mit dem europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit (im Folgenden „Rechtsakt“) soll das Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen verbessert werden, indem aufgrund abweichender Rechtsvorschriften bestehende Hindernisse ausgeräumt werden. Gleichzeitig soll mit diesem Rechtsakt dafür gesorgt werden, dass keine neuen Hindernisse entstehen, die sich aus den Verpflichtungen ergeben könnten, an die die Mitgliedstaaten durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) (im Folgenden „Übereinkommen“) gebunden sind. Rechtsakte der Union werden oft im Nachhinein erlassen, um Hindernisse zu beseitigen, die die Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre geschaffen haben. Der vorliegende Rechtsakt ist ein Beispiel für eine vorbeugende Maßnahme.
Der Vorschlag der Kommission ist eine gute Arbeitsgrundlage, bedarf aber einiger Anpassungen, um sicherzustellen, dass die Ziele des Rechtsakts erreicht werden, nämlich die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen, der Schaffung von Möglichkeiten für innovative neue Produkte und Dienstleistungen und der gleichzeitigen Reduzierung unverhältnismäßiger Kosten für die Unternehmen. Der Berichterstatter ist sich darüber im Klaren, dass dieser Rechtsakt bereits im Rahmen der Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen der Kommission von 2010 angekündigt worden war, und ist der Auffassung, dass es nun an der Zeit ist, den Worten Taten folgen zu lassen.
Übereinstimmung mit dem internationalen Kontext
Der Berichterstatter war darauf bedacht, den Rechtsakt auf den internationalen Kontext abzustimmen. So beabsichtigte die Kommission in ihrem Vorschlag beispielsweise, den Geltungsbereich der Richtlinie auf „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ auszudehnen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich das UNCRPD nur auf die erste Kategorie bezieht und dass mit dem Rechtsakt die Entstehung neuer Barrieren durch das Übereinkommen begrenzt werden soll, hat der Berichterstatter diesen Vorschlag der Kommission nicht übernommen. Die Bestimmung des Begriffs „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und wurde daher nicht angetastet. Seine Verwendung beschränkt sich allerdings auf einen neuen Erwägungsgrund.
In diesem Erwägungsgrund wird erläutert, dass sich der Rechtsakt auch für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, wie ältere Menschen oder schwangere Frauen, positiv auswirken wird. In der Tat ist erwiesen, dass der bessere Zugang zu Produkten und Dienstleistungen nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch vielen anderen das Leben erleichtert.
Nach Möglichkeit ein branchenspezifischer Ansatz
Der Berichterstatter versteht, dass bei einigen Produkten und Dienstleistungen ein horizontaler Ansatz notwendig ist. Wann immer das möglich ist, dürfte ein branchenspezifischer Ansatz jedoch die bessere Wahl sein. Daher hat der Berichterstatter zur Kenntnis genommen, dass die Verfasser des Vorschlags für eine Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) einige Barrierefreiheitsanforderungen in deren Geltungsbereich einschließen möchten. Der Berichterstatter hat entschieden, diese Dienstleistungen und Geräte im Berichtsentwurf nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen. Dennoch wird er den Fortschritt der Verhandlungen im Kulturausschuss prüfen und diese Dienstleistungen und Geräte ausschließen, wenn er zu der Auffassung gelangen sollte, dass sie durch die AVMD-Richtlinie ausreichend abgedeckt sind.
In vergleichbarer Weise wird der Bereich Telefondienste und -geräte durch die gerade vorgeschlagene Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation geregelt. Der Berichterstatter hat entschieden, diese Dienstleistungen und Geräte im Berichtsentwurf nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen und ihre Definition nicht anzugleichen. Wenn diese Produkte und Dienstleistungen durch die Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation ausreichend abgedeckt werden können, wird er auch vorschlagen, diese Bestimmungen in diese Richtlinie zu übernehmen.
Ein kohärenter europäischer Rechtsrahmen
Im Vorschlag der Kommission wurde empfohlen, den Rechtsakt als Sicherheitsnetz für Barrierefreiheitsanforderungen zu nutzen, wobei der Rechtsakt zusätzlich zu den geltenden Rechtsvorschriften gelten sollte, damit für eine Reihe von Produkten und Dienstleistungen europaweit wirklich das gleiche Anforderungsniveau erreicht wird. Der Berichterstatter vertritt die Auffassung, dass dieser Ansatz gerechtfertigt ist, wenn die bisherigen Rechtsvorschriften keine detaillierten Angaben dazu enthalten, wie Barrierefreiheit erreicht werden soll; er unterstützt diesen Ansatz jedoch nicht, wenn es um Branchen geht, die erst unlängst neue europäische Anforderungen umgesetzt haben oder die bereits einer Regelung zur Barrierefreiheit unterliegen, wie beispielsweise die Verkehrsbranche. Die Vorschriften für diese Branchen auf halbem Wege zu ändern, kann nicht eben als Beispiel für bessere Rechtsetzung dienen und zudem beträchtlichen Schaden anrichten.
Aus diesem Grund hat der Berichterstatter dafür gesorgt, dass die vorliegenden Vorschriften nicht zusätzlich zur Anwendung kommen, wenn für Unternehmen bereits die europäischen Vorschriften über Barrierefreiheit gelten. Zudem hat der Berichterstatter sich überschneidende Anforderungen an Wirtschaftsakteure sowie potenziell widersprüchliche Anforderungen gestrichen. Außerdem ist es wichtig, klarzustellen, dass durch diese Richtlinie nicht der obligatorische oder freiwillige Charakter bisheriger Rechtsvorschriften geändert wird. Mit ihr soll nur festgelegt werden, um welche Barrierefreiheitsanforderungen es sich handelt, wenn die Rechtsvorschriften Barrierefreiheitsanforderungen enthalten.
Der in Bezug auf die Barrierefreiheit angepasste neue Rechtsrahmen
Der Berichterstatter befürwortet die Entscheidung der Kommission, in dieser Richtlinie den neuen Rechtsrahmen (NLF) zu verwenden[1]. Damit er für den Rechtsakt passt, muss er jedoch geringfügig angepasst werden. Beispielsweise verlangen die Marktüberwachungsbehörden für gewöhnlich nur dann, dass ein Produkt zurückgerufen wird, wenn es die Sicherheit der Verbraucher gefährdet oder umweltschädlich ist. Auf ein nicht barrierefreies Produkt trifft keines von beidem zu. Für den Fall, dass ein Hersteller gegen die Richtlinie verstößt, können ihm nach wie vor andere Korrekturmaßnahmen und Sanktionen auferlegt werden, wie – als letztes Mittel – die Rücknahme des Produkts, wenn er etwa entgegen den behördlichen Auflagen weiterhin ein nicht barrierefreies Produkt in Verkehr bringt, das in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt. Ein nicht barrierefreies Produkt stellt als solches auch kein Risiko dar. Der Vorschlag der Kommission wurde angepasst, um dieser Tatsache Rechnung zu tragen.
„Think-small first“ – Rücksichtnahme auf KMU
Kleinstunternehmen wären nicht in der Lage, den sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen nachzukommen. Ein kleiner selbstständiger Einzelhändler oder ein Buchhändler, der beschließt, eine Website einzurichten, um seine Produkte zu verkaufen, wäre gemäß dem Vorschlag der Kommission gezwungen, diese auch Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich zu machen. Aus Sicht des Berichterstatters ist das nicht verhältnismäßig. Auch ein Rückgriff auf die Ausnahmeregelung im Sinne der Artikel 12 und 22 wäre für solche Kleingewerbetreibende keine Lösung, weil sie auf Verlangen der Behörden eine Aufstellung der „geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen“ vorlegen müssten, in der „die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind“.
Der Aufwand, der kleinen und mittleren Unternehmen durch diese Richtlinie entsteht, sollte sich in Grenzen halten. Trotzdem ist es wichtig, sicherzustellen, dass diese Richtlinie auch für KMU gilt. Daher wird vorgeschlagen, kleine und mittlere Unternehmen einer weniger strengen Regelung zu unterwerfen. Der Berichterstatter empfiehlt deshalb, ihnen die bezüglich der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung im Sinne der Artikel 12 und 22 geltende behördliche Meldepflicht zu erlassen.
Schlussbemerkungen
Der Berichterstatter unterstützt nachdrücklich das Ziel der Kommission, die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Der Binnenmarkt dient als eine Art „Sprungbrett“ für diesen Vorschlag. Indem Hindernisse beseitigt werden und die Entstehung neuer Hemmnisse vermieden wird, wird der Binnenmarkt zugunsten aller Bürger und Unternehmen der EU weiter gestärkt. Die Grundsätze der besseren Rechtsetzung sollten entscheidend dazu beitragen, dass EU-Rechtsakte erlassen werden, die ihren Zweck erfüllen.
Für die Verwirklichung der Ziele des Vorschlags spielt Innovation eine entscheidende Rolle. Daher empfiehlt der Berichterstatter, innovativen Unternehmen den nötigen Spielraum zu gewähren. Er schlägt daher vor, dem bewährten Ansatz zu folgen und als Grundlage für die Barrierefreiheitsanforderungen nicht die technischen Spezifikationen, sondern die Funktionalität heranzuziehen.
- [1] Der neue Rechtsrahmen besteht aus zwei Verordnungen (Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und einem Beschluss (Beschluss Nr. 768/2008). Es handelt sich um ein Maßnahmenpaket, das darauf abzielt, die Marktüberwachung zu verbessern und die Qualität der Konformitätsbewertungen zu steigern. Außerdem werden die Verwendung des CE-Zeichens klargestellt und ein Instrumentarium von Maßnahmen zur Verwendung in Produktvorschriften geschaffen. Ein Hauptziel der Kommission besteht darin, die Produktharmonisierungsvorschriften mit den Referenzbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EGin Einklang zu bringen, was auch bei dieser Richtlinie der Fall war.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (6.4.2017)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(COM(2015)0615 – C8-0387/2015 – 2015/0278(COD))
Verfasser der Stellungnahme (*): Ádám Kósa
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen. |
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt und die Zugänglichkeit und Zweckmäßigkeit von Informationen über sie erhöhen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert ein unabhängiges Leben. |
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen im Sinne von Artikel 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (VN-BRK), wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und ist eine Voraussetzung für ein unabhängiges Leben. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen schrecken insbesondere Selbständige, KMU und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen Märkte geschäftlich tätig zu werden. Die nationalen, manchmal sogar regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen, die es in den Mitgliedstaaten derzeit gibt, unterscheiden sich hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe. Diese Unterschiede beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und das Wachstum insofern, als für die Entwicklung und die Vermarktung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf den einzelnen nationalen Märkten zusätzliche Kosten entstehen. |
(4) Aufgrund der Unterschiede zwischen den nationalen Barrierefreiheitsanforderungen schrecken insbesondere Selbständige, KMU und Kleinstunternehmen davor zurück, außerhalb ihrer heimischen Märkte geschäftlich tätig zu werden. Die nationalen, manchmal sogar regionalen oder lokalen Barrierefreiheitsanforderungen, die es in den Mitgliedstaaten derzeit gibt, unterscheiden sich hinsichtlich des Regelungsumfangs und der Regelungstiefe. Diese Unterschiede beeinträchtigen die Wettbewerbsfähigkeit und die wirtschaftliche Entwicklung insofern, als für die Entwicklung und die Vermarktung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf den einzelnen nationalen Märkten zusätzliche Kosten entstehen. Gleichzeitig herrscht bei nationalen Behörden, Herstellern und Dienstleistern bezüglich der Barrierefreiheitsanforderungen für grenzüberschreitende Dienstleistungen und bezüglich des geltenden politischen Rahmens für Barrierefreiheit Unsicherheit. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist. |
(5) Von den Verbrauchern barrierefreier Produkte, insbesondere auch assistiver Technologien, und den Empfängern barrierefreier Dienstleistungen werden hohe Preise verlangt, da der Wettbewerb unter den Anbietern begrenzt ist. Die Vielzahl nationaler Regelungen mindert den potenziellen Nutzen eines Erfahrungsaustauschs auf nationaler und internationaler Ebene über die Frage, wie auf gesellschaftliche und technologische Entwicklungen zu reagieren ist. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen. |
(6) Für das reibungslosere Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene förderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen eingeschränkt, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und der ungehinderte Verkehr von Produkten, Dienstleistungen und Personen sowie die Mobilität von Personen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung des Artikels 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden. |
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter und älterer Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21, 25 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können. |
(10) Die Strategie für einen digitalen Binnenmarkt hat das übergeordnete Ziel, mit einem vernetzten digitalen Binnenmarkt nachhaltige wirtschaftliche und soziale Vorteile zu erzielen und somit den Handel zu erleichtern und die Beschäftigung innerhalb der Europäischen Union zu fördern. Immer noch kommen die Verbraucher in der Union nicht in den vollen Genuss der Preise und der Auswahl, die der Binnenmarkt bieten kann, weil grenzüberschreitende Online-Geschäfte nach wie vor nur in sehr begrenztem Umfang getätigt werden. Die Fragmentierung begrenzt auch die Nachfrage nach grenzüberschreitender elektronischer Geschäftsabwicklung. Nötig ist außerdem ein konzertiertes Vorgehen, damit neue elektronische Inhalte auch für Personen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Es ist daher erforderlich, die Barrierefreiheitsanforderungen für den gesamten digitalen Binnenmarkt zu harmonisieren und zu gewährleisten, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger unabhängig von ihren Fähigkeiten die Vorteile des Binnenmarkts nutzen können. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer. |
(13) Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen und der baulichen Umwelt, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen steht, erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Einer der acht Aktionsbereiche, die im Einklang mit dem Übereinkommen in der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ 33 genannt werden, ist die Zugänglichkeit; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen. |
(15) Einer der acht Aktionsbereiche, die im Einklang mit dem Übereinkommen in der Kommissionsmitteilung „Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020: Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa“ genannt werden, ist die Zugänglichkeit, die eine grundlegende Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe darstellt; das konkrete Ziel ist die Gewährleistung eines barrierefreien Zugangs zu Produkten und Dienstleistungen. |
__________________ |
__________________ |
33 KOM(2010) 636. |
33 KOM(2010) 636. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e. |
(17) Für alle Produkte und Dienstleistungen im Geltungsbereich dieser Richtlinie muss ein Barrierefreiheitsbericht verfügbar sein, in dem dargelegt ist, welche der Barrierefreiheitsanforderungen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, umgesetzt wurden, um das Produkt oder die Dienstleistung für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich zu machen. Beim Barrierefreiheitsbericht handelt es sich um eine Aufstellung oder Angabe der Barrierefreiheitsmerkmale, die einen Bestandteil der allgemeinen Beschreibung des Produkts gemäß Anhang II und der Dienstleistung gemäß Anhang III darstellen. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden. |
(18) Es ist notwendig, Barrierefreiheitsanforderungen einzuführen, die es allen Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, ermöglichen, die unter diese Richtlinie fallenden Produkte, Dienstleistungen und Infrastrukturen umfassend zu nutzen. Die Barrierefreiheitsanforderungen sollten so gestaltet werden, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) In einigen Fällen würden einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt die ungehinderte Erbringung der dort angebotenen Dienstleistungen und die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten daher bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X erfüllen muss. |
(23) Einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen an die bauliche Umwelt sind für Produkte und für die Sicherstellung barrierefreier Dienstleistungen wesentlich und sollten die Bewegungsfreiheit der Menschen mit Behinderungen erleichtern. Gemäß dieser Richtlinie sind die Mitgliedstaaten daher verpflichtet festzulegen, dass die bauliche Umwelt, die für die Erbringung der unter diese Richtlinie fallenden Dienstleistungen genutzt wird, die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs X umfassend erfüllen muss. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) Bei der Ermittlung und Klassifizierung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, auf die mithilfe des Produkts oder der Dienstleistung eingegangen werden soll, sollte der Grundsatz des universellen Designs im Sinne der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) zu Artikel 9 des Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen1a beachtet werden. |
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__________________ |
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1a https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G14/033/13/PDF/G1403313.pdf?OpenElement |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(28) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. |
(28) Alle Wirtschaftsakteure, die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten gewährleisten, dass sie nur Produkte auf dem Markt bereitstellen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie, einschließlich der Berichterstattungspflichten, erfüllen. Es ist notwendig, für eine klare und verhältnismäßige Aufteilung der Pflichten zu sorgen, die der Rolle jedes Akteurs im Liefer- und Vertriebsprozess entsprechen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(37) Diese Richtlinie sollte sich an dem Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ orientieren und dem Verwaltungsaufwand für die KMU Rechnung tragen. Sie sollte schlanke Regeln für die Konformitätsbewertung enthalten sowie Schutzklauseln für die Wirtschaftsakteure anstatt allgemeiner Ausnahmen und Sonderregelungen für diese Unternehmen. Folglich sollte bei der Aufstellung der Regeln für die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren die Situation der KMU berücksichtigt werden, und der Umfang der Pflichten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Barrierefreiheitsanforderungen sollte so bemessen sein, dass KMU daraus keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Außerdem sollten die Marktaufsichtsbehörden bei ihrem Handeln der Größe der Unternehmen und dem Kleinserien- oder Nichtseriencharakter der betreffenden Produktion gebührend Rechnung tragen und weder unnötige Hindernisse für KMU schaffen noch den Schutz der öffentlichen Interessen vernachlässigen. |
(37) Diese Richtlinie sollte einen weiten Geltungsbereich haben und gleichzeitig dem Verwaltungsaufwand und der finanziellen Belastung für KMU Rechnung tragen. Sie sollte präzise und wirksame Regeln für die Konformitätsbewertung enthalten. Ausnahmen von den Regeln für die Konformitätsbewertung sollten eng im Einklang mit dieser Richtlinie ausgelegt werden. Folglich sollte bei der Aufstellung der Regeln für die Auswahl und Anwendung der am besten geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren die Situation der KMU berücksichtigt werden, und der Umfang der Pflichten im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung von Barrierefreiheitsanforderungen sollte so bemessen sein, dass KMU daraus keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. Außerdem sollten die Marktaufsichtsbehörden bei ihrem Handeln der Größe der Unternehmen und dem Kleinserien- oder Nichtseriencharakter der betreffenden Produktion gebührend Rechnung tragen und weder unnötige Hindernisse für KMU schaffen noch den Schutz der öffentlichen Interessen vernachlässigen. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(39) Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Anforderungen zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären. |
(39) Um die Bewertung der Konformität mit geltenden Anforderungen betreffend die Barrierefreiheit zu erleichtern, sollte bei jenen Produkten und Dienstleistungen von einer Konformitätsvermutung ausgegangen werden, die den freiwilligen harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates39 zwecks Formulierung ausführlicher technischer Spezifikationen für diese Anforderungen angenommen wurden. Die Kommission hat den europäischen Normungsorganisationen bereits mehrere Normungsaufträge im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit erteilt, die für die Erarbeitung standardisierter Normen relevant wären. |
__________________ |
__________________ |
39 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). |
39 Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(42) Für die Konformitätsbewertung sollte diese Richtlinie das in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren „Interne Fertigungskontrolle (Modul A)“ nutzen, weil die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden damit ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachweisen bzw. sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. |
(42) Für die Konformitätsbewertung sollte diese Richtlinie das in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG beschriebene Verfahren „Interne Fertigungskontrolle (Modul A)“ nutzen, weil die Wirtschaftsakteure und die zuständigen Behörden damit ohne unverhältnismäßigen Aufwand nachweisen bzw. sicherstellen können, dass die auf dem Markt bereitgestellten Produkte die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß den Berichten des Herstellers über die Barrierefreiheitsmerkmale der verschiedenen Geräte erfüllen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 44 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(44) Das CE-Zeichen, das die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 über die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten orientieren. |
(44) Das CE-Zeichen, das die Konformität eines Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie anzeigt, ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Diese Richtlinie sollte sich an den allgemeinen, für die CE-Kennzeichnung geltenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates40 orientieren. Die Mitgliedstaaten sollten bewährte Praktiken in Bezug auf die Verfahren zur Bewertung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen austauschen und sich in Zusammenarbeit mit Dachverbänden, die auf dem Gebiet der Barrierefreiheit tätig sind und Menschen mit Behinderungen vertreten, gegenseitig über die Verfügbarkeit von Experten für barrierefreie Waren und Dienstleistungen unterrichten. |
__________________ |
__________________ |
40 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). |
40 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel -1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel -1 |
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Ziele |
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Mit Blick auf ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes besteht das Ziel dieser Richtlinie darin, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten anzugleichen und Hindernisse für den freien Verkehr barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu beseitigen. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner; |
(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner und Haushaltsgeräte, die über eine Benutzerschnittstelle mithilfe von IKT bedient werden; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die folgenden Selbstbedienungsterminals: |
(b) Selbstbedienungsterminals wie etwa: |
i) Geldautomaten, |
i) Geldautomaten, |
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ii) Zahlungsterminals, |
ii) Fahrausweisautomaten, |
iii) Fahrausweisautomaten, |
iii) Check-in-Automaten; |
iv) Check-in-Automaten; |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang; |
(b) audiovisuelle Mediendienste, Websites von kommerziellen und öffentlichen Medien und Nachrichten-Websites sowie zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang; |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; |
(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr und die zugehörige Infrastruktur; |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „universelles Design“ oder auch „Design für Alle“ das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können; „universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus; |
(2) „universelles Design“ oder auch „Design für Alle“ das Design von Produkten, Umfeldern, Programmen und Dienstleistungen in der Weise, dass sie von allen Menschen möglichst weitgehend ohne eine Anpassung oder ein spezielles Design genutzt werden können; „universelles Design“ schließt Hilfsmittel für bestimmte Gruppen von Menschen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, soweit sie benötigt werden, nicht aus; |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) „Produkt“ einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; |
(5) „Produkt“ im Einklang mit der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates46a mit den darin angeführten Ausnahmen einen Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware, der bzw. die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist, außer Lebensmitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen; |
|
_____________________________ |
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46a Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4). |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder juristische Person in der Union gemäß Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die eine in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Dienstleistung anbietet oder erbringt; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen. |
(21) „elektronischer Handel“ den Online-Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, einschließlich der für die Bereitstellung des Online-Verkaufs benötigten Elemente Dritter. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21a) „assistive Technologie“ jedes Element, Gerät oder Produktsystem, mit dem die funktionellen Fähigkeiten von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter Menschen mit Behinderungen, gesteigert, erhalten oder verbessert werden; |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21b) „Zugänglichkeitsdienst“ eine Dienstleistung, wie etwa Audiobeschreibung, Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige sowie Gebärdensprache, die audiovisuelle Inhalte für Menschen mit Behinderungen zugänglicher macht; |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21c) „Audiodeskription“ einen zusätzlichen akustischen Kommentar neben dem Dialog, mit dem die wesentlichen Aspekte des visuellen Inhalts audiovisueller Medien beschrieben werden, wenn sie sich nicht allein aus der Haupttonspur ableiten lassen; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21d) „Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige“ synchronisierte visuelle textliche Alternativen für das gesprochene Wort und nicht sprachliche Audioinformationen, die erforderlich sind, um die Medieninhalte zu verstehen; |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21e) „gesprochene Untertitel“ oder „Audiountertitel“ in der nationalen Sprache laut vorgelesene Untertitel, wenn in einer anderen Sprache gesprochen wird; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21f) „Echtzeittext“ Kommunikation unter Verwendung einer Textübertragung, bei der ein Terminal Zeichen parallel zur Eingabe übermittelt, sodass die Kommunikation von den Nutzern als ununterbrochen wahrgenommen wird; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 g (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21g) „Entwicklungswerkzeug“ eine Software oder Sammlung von Software-Komponenten, die von Autoren allein oder gemeinsam verwendet werden kann, um Inhalte zu erstellen oder zu ändern, die für Dritte, darunter auch andere Autoren, bestimmt sind. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 h (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(21h) „Relaydienste“ von einem oder mehreren Dolmetschern oder einer Dolmetschsoftware erbrachte telefonische Dienste, dank deren Gehörlose oder Schwerhörige oder Menschen mit Sprachbehinderungen telefonisch über einen Dolmetscher oder eine Dolmetschsoftware mit einer hörenden/kommunikationsfähigen Person in einer Weise kommunizieren können, die „funktional äquivalent“ zu der Fähigkeit einer Person ohne Behinderung ist; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt I erfüllen. |
(2) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner sowie Haushaltsgeräte, die über eine Benutzerschnittstelle mithilfe von IKT bedient werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt I erfüllen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die folgenden Selbstbedienungsterminals müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten. |
(3) Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Zahlungsterminals und Check-in-Automaten) müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt II erfüllen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. |
(4) Telefondienstleistungen, einschließlich Notrufdiensten, und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt III erfüllen. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in ihrem gesamten Hoheitsgebiet mindestens ein textgestützter Relaydienst und ein videogestützter Relaydienst verfügbar sind, dass diese Relaydienste mit den Telefondiensten kompatibel sind und dass dazu Organisationen der Nutzer, darunter Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass mit den nationalen, regionalen und örtlichen Notdiensten per Audio, Video und Echtzeittext gemäß dem Konzept des Gesamtgesprächsdiensts („Total Conversation“) kommuniziert werden kann. |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Audiovisuelle Mediendienste und die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. |
(5) Audiovisuelle Mediendienste, Websites von kommerziellen und öffentlichen Medien und Nachrichten-Websites sowie die zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt IV erfüllen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 5 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bis zu dem in Artikel 27 Absatz 2 festgelegten Datum müssen Erbringer audiovisueller Mediendienste, die ihre Programme in der EU ausstrahlen, ihre Dienstleistungen wie folgt barrierefrei machen: |
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– Mindestens 75 % aller Programme müssen Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige enthalten; |
|
– mindestens 75 % aller Programme, die mit Untertiteln in der nationalen Sprache versehen sind, müssen gesprochene Untertitel umfassen; |
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– mindestens 5% aller Programme müssen eine Audiodeskription enthalten; |
|
– mindestens 5 % aller Programme müssen eine Verdolmetschung in Gebärdensprache enthalten. |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt V erfüllen. |
(6) Personenbeförderungsdienste und die dazu erforderliche Infrastruktur im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Websites, mobilgerätebasierte Dienstleistungen, intelligente Ticketterminals und Terminals für Echtzeitinformation sowie Selbstbedienungsterminals, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, die für die Erbringung von Personenbeförderungsdiensten verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitte V und X erfüllen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. |
(7) Bankdienstleistungen, die Websites, mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen und Zahlungsterminals sowie Selbstbedienungsterminals, darunter Geldautomaten, die für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendet werden, müssen die Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VI erfüllen. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 9 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Von Nutzern erstellte Inhalte sind von den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt VIII befreit; gleichzeitig müssen die verfügbaren Entwicklungswerkzeuge gemäß den in dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sein und die Erstellung barrierefreier Inhalte ermöglichen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Die Mitgliedstaaten können je nach den nationalen Gegebenheiten bestimmen, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen müssen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren. |
(10) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die bauliche Umwelt, die von Fahrgästen genutzt wird, einschließlich der Umwelt, die von Dienstleistungserbringern und von Infrastrukturbetreibern verwaltet wird, und die bauliche Umwelt, die Bankkunden nutzen, sowie Kundenbetreuungszentren und Läden der Anbieter von Telefondienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des Anhangs I Abschnitt X erfüllen, um ihre Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, zu maximieren. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an. |
Wurde die Konformität eines Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewiesen, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen das CE-Zeichen an. Zusätzlich bringen sie einen deutlichen Hinweis auf die Barrierefreiheit an, beispielsweise „barrierefreies Produkt“. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden. |
(4) Die Hersteller führen ein Register der Beschwerden mit Bezug zu ermittelten Gruppen von Menschen mit Behinderungen, der nichtkonformen Produkte und der Produktrückrufe, und sie halten die Händler über diese Kontrollen auf dem Laufenden. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. |
(7) Die Hersteller gewährleisten, dass dem Produkt eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in verschiedenen barrierefreien Formaten beigefügt sind, die in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Sprache verfasst sind, die von den Verbrauchern und Endnutzern leicht verstanden werden kann. |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Produkt Risiken im Zusammenhang mit der Barrierefreiheit verbunden sind, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
(8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn das Produkt mangelnde Barrierefreiheit aufweist, darüber unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie das Produkt auf dem Markt bereitgestellt haben; dabei machen sie ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
(2) Die Einführer gewährleisten, dass, bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II auf der Grundlage des Barrierefreiheitsberichts des Herstellers durchgeführt hat. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die nach dem genannten Anhang vorgeschriebene technische Dokumentation erstellt hat, dass das Produkt mit dem CE-Zeichen versehen ist, dass dem Produkt die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 5 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern die Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in schriftlicher und mündlicher Form bereitgestellt, auch in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und für Menschen mit Behinderungen barrierefreien Form. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die Dienstleistung angeboten wird. |
(2) Die Dienstleistungserbringer erstellen die notwendigen Informationen im Einklang mit Anhang III; sie erläutern darin, inwiefern ihre Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Diese Informationen werden der Allgemeinheit in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt. Die Dienstleistungserbringer halten diese Informationen so lange vor, wie die fragliche Dienstleistung angeboten wird. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass es Verfahren gibt, die garantieren, dass die Barrierefreiheitsanforderungen auch bei kontinuierlicher Erbringung der Dienstleistung über die Zeit erfüllt werden. Die Dienstleistungserbringer tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienstleistung und bei den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gebührend Rechnung. Bei Nichtkonformität ergreifen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 herzustellen. |
(3) Die Dienstleistungserbringer gewährleisten, dass es Verfahren gibt, die garantieren, dass die Barrierefreiheitsanforderungen auch bei kontinuierlicher Erbringung der Dienstleistung über die Zeit erfüllt werden, und sie stellen sicher, dass im Rahmen ihres Angebots alle Gruppen von Menschen mit Behinderungen, soweit dies möglich ist, Zugang zu den verfügbaren Dienstleistungen haben, die ihren Bedürfnissen hinsichtlich Barrierefreiheit entsprechen. Die Dienstleistungserbringer tragen Veränderungen bei den Merkmalen der Erbringung der Dienstleistung und bei den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gebührend Rechnung. Bei Fällen von Nichtkonformität ergreifen die Dienstleistungserbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 herzustellen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie keine wesentliche Änderung eines Aspekts oder Merkmals eines Produkts oder einer Dienstleistung mit sich bringen, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. |
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 3 gelten insoweit, als sie keine wesentliche Änderung eines Aspekts oder Merkmals eines Produkts oder einer Dienstleistung mit sich bringen, die zu einer Veränderung der Wesensmerkmale des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung führt. Der Hersteller kann sich dafür entscheiden, Barrierefreiheitsanforderungen durch die Eingliederung von Dritten bereitgestellten kompatiblen Komponenten zu erfüllen, wenn diese Komponenten auf diese Weise zu einem Bestandteil des Produkts werden und dadurch keine zusätzlichen Kosten für den Nutzer entstehen. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die geschätzten Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind. |
(b) die geschätzten zusätzlichen Kosten und Vorteile für den Wirtschaftsakteur im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird. |
(4) Die Belastung gilt nicht als unverhältnismäßig, wenn sie durch nichteigene – öffentliche oder private – Mittel ausgeglichen wird. Mangelnde Priorität und Planung sowie mangelnde Kenntnisse werden nicht als legitimer Vorwand dafür angesehen, eine unverhältnismäßige Belastung geltend zu machen. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur selbst. |
(5) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte oder Dienstleistungen für ihn eine grundlegende Veränderung oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt der Wirtschaftsakteur in Konsultation mit Organisationen der Nutzer und mit den Experten für Barrierefreiheitsanforderungen der nationalen Marktüberwachungsbehörde. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. |
(6) Wenn die Wirtschaftsakteure bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1 bis 5 Gebrauch gemacht haben, melden sie dies der zuständigen Marktüberwachungsbehörde des Mitgliedstaats, auf dessen Markt das Produkt oder die Dienstleistung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird. Diese Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 3. Damit eine Befreiung gemäß der Ausnahmeregelung gewährt werden kann, führt die Marktüberwachungsbehörde eine Überprüfung aller Beurteilungen durch, sofern die vom Wirtschaftsakteur vorgelegte Beurteilung nicht von einer unabhängigen dritten Organisation stammt, die von der Marktüberwachungsbehörde die offizielle Befugnis dazu erhalten hat. Kleinstunternehmen sind von dieser Meldepflicht befreit, müssen einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde jedoch auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorlegen können. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Zwischen den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, und den Marktüberwachungsbehörden ist ein strukturierter Dialog einzurichten, damit sichergestellt ist, dass für die Beurteilung der Befreiungen angemessene und kohärente Grundsätze festgelegt werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6b) Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, Anreize und Leitlinien für Kleinstunternehmen zu schaffen, um diesen die Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Die Verfahren und Leitlinien sind in Abstimmung mit den relevanten Interessenträgern, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, auszuarbeiten. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt ein Risiko birgt, das mit in dieser Richtlinie geregelten Aspekten der Barrierefreiheit zusammenhängt, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Wenn die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden sind oder hinreichenden Grund zur Annahme haben, dass ein unter diese Richtlinie fallendes Produkt klar und eindeutig in irgendeiner Weise mangelnde Barrierefreiheit gemäß dieser Richtlinie aufweist, nehmen diese Behörden eine Untersuchung des betreffenden Produkts vor, die alle Anforderungen dieser Richtlinie umfasst. Die betroffenen Wirtschaftsakteure arbeiten umfassend mit den Marktüberwachungsbehörden zusammen. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) gegebenenfalls für alle einschlägigen Rechtsvorschriften der Union oder für die Bestimmungen in den Rechtsvorschriften der Union, die sich auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen beziehen. |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind. |
(b) die geschätzten zusätzlichen Kosten und Vorteile für die betreffenden zuständigen Behörden im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer des betreffenden Produkts bzw. der betreffenden Dienstleistung zu berücksichtigen sind. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst. |
(3) Ob die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Artikel 21 für sie eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, beurteilt die betreffende zuständige Behörde selbst. Mangelnde Priorität und Zeit sowie mangelnde Kenntnisse werden nicht als legitime Gründe dafür angesehen, eine unverhältnismäßige Belastung geltend zu machen. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2. |
(4) Wenn eine zuständige Behörde bei einem bestimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleistung von der Ausnahmeregelung nach den Absätzen 1, 2 und 3 Gebrauch gemacht hat, meldet sie dies der Kommission. Die Meldung umfasst die Beurteilung nach Absatz 2 und ist der Öffentlichkeit in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen. |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Wenn die Kommission Gründe hat, die Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörde infrage zu stellen, kann sie die in Artikel 25 Absatz 2a genannte Arbeitsgruppe auffordern, eine Stellungnahme zu der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beurteilung abzugeben. |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Bestimmungen, wonach ein Verbraucher die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen; |
(a) Bestimmungen, wonach ein Verbraucher im Rahmen eines barrierefreien und umfassenden Beschwerdemechanismus die Gerichte oder die zuständigen Verwaltungsbehörden anrufen kann, um die Einhaltung der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie sicherzustellen; |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 25 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Um die einheitliche Anwendung der Anforderungen gemäß der vorliegenden Richtlinie sicherzustellen und um den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren unter den Marktüberwachungsbehörden zu erleichtern, richtet die Kommission eine Arbeitsgruppe ein, die sich aus Vertretern der nationalen Behörden und den Vertreterorganisationen der relevanten Interessenträger, darunter Menschen mit Behinderungen und die sie vertretenden Organisationen, zusammensetzt. Wenn es die Kommission für erforderlich hält, gibt die Arbeitsgruppe eine Stellungnahme zu den gerechtfertigten Ausnahmen von den Anforderungen ab. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 2 - Abschnitt I - Spalte 1 - Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner |
Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner und Haushaltsgeräte mit einer Benutzerschnittstelle zur Bedienung mithilfe von IKT |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 2 – Abschnitt I – Spalte 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist; |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung muss |
|
(i) den Anforderungen gemäß Buchstabe a genügen und |
|
(ii) einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt umfasst und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Sie müssen in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt werden, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist, und |
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
(ii) der Hersteller muss aufführen und erläutern, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
|
(iii) die Anleitungen werden auf Verlangen in alternativen nichtelektronischen Formaten zur Verfügung gestellt; die alternativen nicht-elektronischen Formate können u. a. Großdruck, Braille oder leicht lesbare Schrift umfassen; |
|
(d) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(e) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(f) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Nummer 2 entsprechen; |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(g) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU und weltweit zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 2 – Abschnitt I – Spalte 2 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Unterstützende Dienstleistungen: Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Produkte und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 2 – Abschnitt I – Spalte 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, werden sie so gestaltet, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
|
(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
|
(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
|
(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 3 – Abschnitt II – Spalte 1 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten |
Selbstbedienungsterminals: Geldautomaten, Fahrausweisautomaten, Check-in-Automaten und Zahlungsterminals |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 3 – Abschnitt II – Spalte 2 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist, |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(c) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Ziffer 2 entsprechen; |
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(d) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 3 – Abschnitt II – Spalte 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität
|
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
|
(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
|
(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
|
(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird; |
|
(k) es darf keine Aktivierung eines Barrierefreiheitsmerkmals erforderlich sein, damit das Produkt von einem Nutzer, der auf dieses Merkmal angewiesen ist, eingeschaltet werden kann; |
|
(l) der Nutzer wird, wenn eine zeitlich begrenzte Eingabe erforderlich ist, durch visuelle sowie taktile oder akustische Signale benachrichtigt und hat die Möglichkeit, die zulässige Zeit zu verlängern; |
|
(m) das Produkt, einschließlich seiner Betätigungseinrichtungen wie Tasten und Bedienelementen, ist bedienbar, bietet ausreichenden Kontrast zwischen Tasten und Bedienelementen und deren Hintergrund und ist taktil erkennbar; |
|
(n) wenn Schlüssel, Scheine oder Karten ausgegeben werden, ist deren Ausrichtung taktil erkennbar, wenn die Ausrichtung für die weitere Verwendung dieser Schlüssel, Scheine oder Karten von Bedeutung ist; |
|
(o) wenn das Produkt biologische Merkmale des Nutzers verwendet, greift es zur Nutzeridentifikation oder zur Bedienung des Produkts nicht ausschließlich auf ein bestimmtes biologisches Merkmal zurück. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 3 – Abschnitt II – Spalte 2 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Unterstützende Dienstleistungen: |
|
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 4 – Abschnitt III – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein; |
(a) müssen die zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte den Vorschriften gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ entsprechen; |
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe (c) bereitgestellt; |
|
(iv) sie werden auf Nachfrage hin in alternativen nichtelektronischen Formaten zur Verfügung gestellt; die alternativen nicht-elektronischen Formate können u. a. große Schrift, Braille oder leicht lesbare Schrift umfassen; |
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, entsprechen: |
|
(i) bei Dienstleistungen, die Zwei-Wege-Sprachkommunikation ermöglichen, muss paralleler Echtzeittext im Zuge derselben Kommunikation unterstützt werden, |
|
(ii) bei Dienstleistungen, die Zwei-Wege-Sprachkommunikation und eine Nutzung mit Relaydiensten ermöglichen, muss Sprach-, Echtzeittext- und/oder Videokommunikation, einzeln oder in Kombination, sowohl bei abgehenden als auch eingehenden Anrufen, unterstützt werden; |
|
(iii) bei Dienstleistungen, die Zwei-Wege-Sprachkommunikation und eine Nutzung mit Notrufdiensten ermöglichen, muss Sprach-, Echtzeittext- und/oder Videokommunikation, einzeln oder in Kombination, sowohl bei abgehenden als auch bei eingehenden Anrufen unterstützt werden. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 4 – Abschnitt III – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Unterstützende Dienstleistungen |
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Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 4 – Abschnitt III – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist, |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung muss |
|
(i) den Anforderungen gemäß Buchstabe a genügen, |
|
(ii) einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt umfasst und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Sie werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das sowohl wahrnehmbar als auch bedienbar ist; und |
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
(ii) der Hersteller führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
|
(iii) sie werden auf Nachfrage hin in alternativen nichtelektronischen Formaten zur Verfügung gestellt; die alternativen nicht-elektronischen Formate können u. a. Großdruck, Braille oder leicht lesbare Schrift umfassen; |
|
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Ziffer 2 entsprechen; |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 4 – Abschnitt III – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, werden sie so gestaltet, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
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(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert. |
|
(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
|
(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 4 – Abschnitt III – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Unterstützende Dienstleistungen |
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Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 5 - Abschnitt IV – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ gewährleistet sein; |
(a) müssen die zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte den Vorschriften gemäß Buchstabe B „Zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“ entsprechen; |
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 5 – Abschnitt IV – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. In Absprache mit Organisationen der Nutzer, einschließlich Organisationen, die Menschen mit Behinderungen vertreten, müssen die Erbringer audiovisueller Mediendienste auf der Grundlage eines fortschrittlichen und angemessenen Zeitplans die Qualität der Zugangsdienstleistungen sicherstellen; bei Dienstleistungen, die Zwei-Wege-Sprachkommunikation und eine Nutzung mit Relaydiensten ermöglichen, muss Sprach-, Echtzeittext- und/oder Videokommunikation, einzeln oder in Kombination, sowohl bei abgehenden als auch eingehenden Anrufen, unterstützt werden; |
|
(i) die Dienstleistungserbringer müssen dafür sorgen, dass Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige gut mit dem Video-Inhalt synchronisiert, lesbar, zutreffend und verständlich sind, sodass die akustische Information effektiv wiedergegeben wird. Dies umfasst die Festlegung von Qualitätsspezifikationen, die mindestens die zu verwendende Schriftart, Schriftgröße, den zu verwendenden Kontrast und die zu verwendenden Farben betreffen, sowie nach Möglichkeit die Festlegung der Anforderungen, die nötig sind, damit die Nutzer die Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige steuern können. |
|
(ii) Die Dienstleistungserbringer müssen dafür sorgen, dass Audiobeschreibung und gesprochene Untertitel gut mit dem entsprechenden Video-Inhalt synchronisiert sind. Dies umfasst die Festlegung von Qualitätsspezifikationen, die die Anbringung der Audio-Hilfsmittel und die Klarheit von Audiobeschreibungen und gesprochenen Untertiteln betreffen, sowie die Festlegung der Anforderungen, die nötig sind, damit die Nutzer diese Hilfsmittel steuern können. |
|
(iii) Die Dienstleistungserbringer müssen dafür sorgen, dass die Gebärdensprachen-Verdolmetschung zutreffend und verständlich ist, sodass die akustische Information effektiv wiedergegeben wird. Dies umfasst die Festlegung von beruflichen Anforderungen an die Gebärdendolmetscher und von Qualitätsspezifikationen dazu, wie die Verdolmetschung dargeboten wird. Soweit technisch möglich, sind Anforderungen festzulegen, damit die Nutzer die Darstellung der Verdolmetschung steuern können. |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 5 – Abschnitt IV – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Unterstützende Dienstleistungen |
|
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 5 – Abschnitt IV – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist, |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung muss |
|
(i) den Anforderungen gemäß Buchstabe a genügen, |
|
(ii) einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt umfasst und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) sie werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das sowohl wahrnehmbar als auch bedienbar ist; und |
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
(ii) der Hersteller führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
|
(iii) die Anleitungen werden auf Verlangen in alternativen nichtelektronischen Formaten zur Verfügung gestellt; die alternativen nicht-elektronischen Formate können u. a. große Schrift, Braille oder leicht lesbare Schrift umfassen; |
|
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Nummer 2 entsprechen; |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 5 – Abschnitt IV – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, werden sie so gestaltet, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
|
(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
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(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
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(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 5 – Abschnitt IV – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Unterstützende Dienstleistungen |
|
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 6 – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(a) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe (b) bereitgestellt; |
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(b) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(c) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 6 – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unterstützende Dienstleistungen Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind. |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 6 - Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe B – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(a) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 6 – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe C – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(b) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 6 – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist, |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(c) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Ziffer 2 entsprechen; |
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(d) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unterstützende Dienstleistungen |
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Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 6 – Abschnitt V – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
|
(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
|
(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
|
(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 1 – Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals für die Erbringung von Bankdienstleistungen, einschließlich Geldautomaten |
Bankdienstleistungen; für die Erbringung von Bankdienstleistungen verwendete Websites; mobilgerätebasierte Bankdienstleistungen; Selbstbedienungsterminals, einschließlich Geldautomaten für die Erbringung von Bankdienstleistungen und Zahlungsterminals |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Buchstabe D gewährleistet sein, |
(a) müssen die zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte den in Buchstabe D enthaltenen Bestimmungen entsprechen; |
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe (c) bereitgestellt; |
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(d) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(d) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unterstützende Dienstleistungen |
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Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglich sind. |
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Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe B – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(a) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe C – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(a) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(b) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist, |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(b) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(c) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(c) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Nummer 2 entsprechen; |
(d) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(d) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Unterstützende Dienstleistungen |
|
Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 7 – Abschnitt VI – Spalte 2 – Buchstabe D – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben b und c barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
|
(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
|
(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
|
(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 8 – Abschnitt VII – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß Buchstabe B „Produkte“ gewährleistet sein; |
(a) müssen die zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte den in Buchstabe B „Produkte“ enthaltenen Bestimmungen entsprechen; |
(b) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(b) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe c bereitgestellt; |
(c) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(c) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(d) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(e) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 8 – Abschnitt VII – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Unterstützende Dienstleistungen Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 8 – Abschnitt VII – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist; |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung, die |
|
(i) den Anforderungen gemäß Buchstabe a genügen, |
|
(ii) einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt umfasst und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Sie werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das sowohl wahrnehmbar als auch bedienbar ist; und |
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
(ii) der Hersteller führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
|
(iii) sie werden auf Nachfrage hin in alternativen nichtelektronischen Formaten zur Verfügung gestellt; die alternativen nicht-elektronischen Formate können u. a. Großdruck, Braille oder leicht lesbare Schrift umfassen; |
|
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Ziffer 2 entsprechen; |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 8 – Abschnitt VII – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unterstützende Dienstleistungen Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit des jeweiligen Produkts und seine Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 8 – Abschnitt VII – Spalte 2 – Buchstabe B – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, werden sie so gestaltet, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
|
(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
|
(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
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(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
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(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
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(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 9 – Abschnitt VIII – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(a) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in verschiedenen barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe b bereitgestellt; |
(b) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(b) müssen Websites und mobilgerätebasierte Dienstleistungen, einschließlich der zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen mobilen Anwendungen, auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Reihe 9 – Abschnitt VIII – Spalte 2 – Buchstabe A – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unterstützende Dienstleistungen: Soweit verfügbar, müssen bei unterstützenden Dienstleistungen (Helpdesks, Callcenter, technische Unterstützung, Relaydienste und Fortbildungsleistungen) Informationen über die Barrierefreiheit der jeweiligen Dienstleistung und ihre Kompatibilität mit assistiven Technologien bereitgestellt werden, und zwar mithilfe von Kommunikationsmitteln, die Nutzern mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, barrierefrei zugänglich sind. |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil A – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Beeinträchtigungen, so zu gestalten und herzustellen, dass Folgendes barrierefrei ist: |
1. Gestaltung und Herstellung Die Produkte sind zwecks Maximierung der vorhersehbaren Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, so zu gestalten und herzustellen, dass die folgenden Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden: |
(a) die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise); diese müssen |
(a) Die Angaben zur Nutzung des Produkts auf dem Produkt selbst (Kennzeichnung, Gebrauchsanleitungen, Warnhinweise) müssen in verschiedenen barrierefreien Formaten bereitgestellt werden und |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(i) über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfügung gestellt werden, |
(ii) verständlich sein, |
(ii) verständlich sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iii) wahrnehmbar sein, |
(iv) eine für vorhersehbare Nutzungsbedingungen angemessene Schriftgröße haben; |
(iv) eine angemessene Schriftgröße und Schriftart mit ausreichendem Kontrast zwischen den Schriftzeichen und dem Hintergrund haben, damit unter vorhersehbaren Bedingungen größtmögliche Lesbarkeit gegeben ist, |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung); |
(b) die Produktverpackung mit den entsprechenden Angaben (zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung, zur Entsorgung) und der Angabe der Marke, der Bezeichnung und der Art des Produkts auf der Verpackung muss |
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(i) den Anforderungen gemäß Nummer 1 Buchstabe a genügen, |
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(ii) einfache und präzise Nutzerinformationen darüber enthalten, welche Barrierefreiheitsmerkmale das Produkt umfasst und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(c) die Anleitungen für Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung des Produkts, die folgende Anforderungen erfüllen müssen: |
(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(i) der Inhalt der Anleitung muss in Textformaten zur Verfügung stehen, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, die in unterschiedlicher Form dargestellt werden und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Sie werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das sowohl wahrnehmbar als auch bedienbar ist; und |
(ii) die Gebrauchsanleitungen müssen Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten anbieten; |
(ii) der Hersteller führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale des Produkts zu nutzen sind und inwieweit es mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
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(iii) sie werden auf Nachfrage hin in alternativen nichtelektronischen Formaten zur Verfügung gestellt; die alternativen nicht-elektronischen Formate können u. a. große Schrift, Braille oder leicht lesbare Schrift umfassen; |
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(c) die separat bereitgestellten oder in das Produkt integrierten Anleitungen für seine Nutzung, Installation und Wartung, Lagerung und Entsorgung müssen die folgende Anforderungen erfüllen: |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output), die die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen muss; |
(d) die Benutzerschnittstelle (Handhabung, Regelung und Feedback, Input und Output) muss die Anforderungen gemäß Nummer 2 erfüllen; |
(e) die Produktfunktionalität, die den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen entsprechen muss, gemäß Nummer 2; |
(e) die Produktfunktionalität muss den Bedürfnissen von Menschen mit funktionellen Einschränkungen gemäß Ziffer 2 entsprechen; |
(f) die Schnittstelle mit assistiven Technologien (Hilfsmitteln). |
(f) das Produkt muss gegebenenfalls mit assistiven Hilfsmitteln und Technologien, die in der EU zur Verfügung stehen, kompatibel sein; dazu gehört Hörhilfetechnik wie Hörgeräte, Telefonspulen, Cochlea-Implantate und technische Hörhilfen. |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil A – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Gestaltung von Benutzerschnittstelle und Funktionalität |
2. Anforderungen an die Benutzerschnittstelle und funktionsbezogene Leistungsanforderungen |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, müssen sie so gestaltet werden, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
Damit Design und Benutzerschnittstelle des Produkts gemäß Nummer 1 Buchstaben d und e barrierefrei sind, werden sie so gestaltet, dass sie – soweit zutreffend – Folgendes bieten: |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal; |
(a) Kommunikation und Orientierung über mehr als einen sensorischen Kanal, wobei Folgendes gilt: |
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(i) Wenn das Produkt visuelle Kommunikations- und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Sehvermögen erfordert; |
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(ii) wenn das Produkt auditive Formen der Informationsvermittlung und Bedienung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung und Bedienung bieten, die kein Hörvermögen erfordert; |
(b) Alternativen zur Sprache für Kommunikation und Orientierung; |
(b) erfordert das Produkt eine stimmliche Eingabe durch die Nutzer, muss es zusätzlich mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine stimmliche Äußerung der Nutzer erfordert; |
(c) Veränderbarkeit von Größe und Kontrast; |
(c) wenn das Produkt visuelle Kommunikationsmittel und Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, mit denen Nutzer mit eingeschränktem Sehvermögen dieses Sehvermögen besser nutzen können, auch durch Veränderbarkeit der Größe ohne Einbußen bei Inhalt oder Funktionalität und durch Veränderbarkeit von Kontrast und Helligkeit, und, wenn möglich, flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von im Vordergrund und im Hintergrund angezeigten visuellen Elementen sowie eine flexible Einstellung des benötigten Sichtfelds; |
(d) alternative Farbe zur Vermittlung von Information; |
(d) wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, die keine Wahrnehmung von Farben erfordert; |
(e) flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund und Hintergrund einschließlich der Möglichkeit zur Verringerung von Hintergrundgeräuschen und zur Erhöhung der Schärfe; |
(e) wenn das Produkt auditive Bedienungsformen, Lautstärkeregelung durch den Nutzer und erweiterte Audiofunktionen zur Verbesserung der Audioklarheit bietet, muss es mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten Audiofunktionen, darunter Klarheit und Lautstärke, sowie flexible Möglichkeiten für die Trennung und Einstellung von Vordergrund- und Hintergrundgeräuschen bieten, wenn Stimmen und Hintergrund als separate Audiostreams verfügbar sind; |
(f) Lautstärkeregelung durch die Nutzer; |
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(g) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur feinmotorischen Steuerung; |
(f) setzt das Produkt eine manuelle Bedienung voraus, muss mindestens eine Bedienungsform zur Verfügung stehen, die Nutzern die Verwendung des Produkts mithilfe alternativer Bedienungsformen ermöglicht, die keine feinmotorische Steuerung, manuellen Fähigkeiten oder Muskelkraft in der Hand oder die Bedienung von mehr als einem Bedienelement gleichzeitig erfordern; |
(h) Bedienungsformen bei begrenzter Reichweite und Kraft; |
(g) bei frei stehenden oder installierten Produkten müssen sich die Informations- und Bedienelemente innerhalb der Reichweite aller Nutzer befinden oder es muss allen Nutzern, darunter Nutzern, die nur begrenzt mobil sind oder über eingeschränkte Muskelkraft verfügen, möglich sein, sie in ihre Reichweite zu bringen; |
(i) Vermeidung des Auslösens fotosensitiver Anfälle. |
(h) wenn das Produkt visuelle Formen der Informationsvermittlung bietet, muss es mindestens eine Form der Informationsvermittlung bieten, die die Möglichkeit des Auslösens fotosensitiver Anfälle minimiert; |
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(i) das Produkt muss mindestens eine Bedienungsform bieten, die allen Nutzern, darunter Nutzern mit eingeschränkter Wahrnehmung, eine einfachere Nutzung ermöglicht; |
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(j) umfasst das Produkt Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit, muss es mindestens eine Bedienungsform bieten, bei der die Privatsphäre der Nutzer bei der Nutzung der Funktionen zur Sicherstellung der Barrierefreiheit gewahrt wird. |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil B – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
1. Damit die Dienstleistungen so erbracht werden, dass ihre vorhersehbare Nutzung durch Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, maximiert wird, |
(a) muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; |
(a) muss die bauliche Umwelt, in der die Dienstleistung erbracht wird, einschließlich der Verkehrsinfrastruktur, gemäß Teil C barrierefrei sein, unbeschadet nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert; |
(b) müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, barrierefrei sein: |
(b) müssen die Anlagen einschließlich der Fahrzeuge sowie der Ausrüstung, die für die Erbringung der Dienstleistung benötigt werden, barrierefrei sein: |
(i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen, |
(i) die Gestaltung der baulichen Umwelt, muss die Anforderungen von Teil C in Bezug auf Einstieg, Ausstieg, Fortbewegung und Nutzung erfüllen, |
(ii) Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, |
(ii) Informationen müssen in unterschiedlicher Form und für die Wahrnehmung über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, |
(iii) es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden; |
(iii) es müssen Alternativen zu visuellen Nicht-Text-Inhalten bereitgestellt werden; |
(c) muss die Barrierefreiheit der zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte gemäß den Bestimmungen von Teil A gewährleistet sein; |
(c) müssen die zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Produkte den Bestimmungen von Teil A entsprechen; |
(d) müssen Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen wie folgt bereitgestellt werden: |
(d) müssen die Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über ihre Barrierefreiheitsmerkmale und Nutzungshilfen in digitalen und barrierefreien Formaten wie folgt bereitgestellt werden: |
(i) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur Verfügung gestellt, die sich von den Nutzern zum Generieren alternativer assistiver Formate verwenden lassen, die in unterschiedlicher Form dargestellt und über mehr als einen sensorischen Kanal wahrgenommen werden können, |
(i) Die Informationen werden in einem barrierefreien Internetformat und als elektronisches Offline-Dokument zur Verfügung gestellt, das verständlich, wahrnehmbar und bedienbar ist; |
(ii) es werden Alternativen zu Nicht-Text-Inhalten angeboten, |
(ii) der Wirtschaftsakteur führt auf und erläutert, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienstleistung zu nutzen sind und inwieweit sie mit assistiven Technologien kompatibel ist; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der zugehörigen Online-Anwendungen, die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind, werden gemäß Buchstabe e erbracht; |
(iii) die elektronischen Informationen, einschließlich der für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Online-Anwendungen, mobilen Anwendungen und Websites, werden gemäß Buchstabe e bereitgestellt; |
(e) müssen Websites auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert; |
(e) müssen Websites und die zur Erbringung der Dienstleistung notwendigen Online-Anwendungen auf kohärente und angemessene Weise barrierefrei wahrnehmbar, bedienbar und verständlich gemacht werden, auch durch Anpassbarkeit der Darstellung der Inhalte und der Interaktion, erforderlichenfalls unter Bereitstellung einer barrierefreien elektronischen Alternative, und auf eine robuste Art und Weise, die die Interoperabilität mit verschiedensten Benutzeragenten und assistiven Technologien, die auf Unionsebene und internationaler Ebene zur Verfügung stehen, erleichtert. |
(f) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(f) müssen barrierefreie Informationen zur Komplementarität mit assistiven Dienstleistungen (Hilfsdiensten) angeboten werden; |
(g) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen ausgerichtet sind. |
(g) müssen Funktionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren sowie Änderungen der Dienstleistungsausführung vorgesehen sein, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, ausgerichtet sind. |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Abschnitt IX – Teil C – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Es gelten die folgenden Mindestzahlen an barrierefreien Zimmern pro Einrichtung: |
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(a) ein barrierefreies Zimmer in Einrichtungen mit insgesamt unter 20 Zimmern, |
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(b) zwei barrierefreie Zimmer in Einrichtungen mit über 20 und unter 50 Zimmern, |
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(c) jeweils ein zusätzliches barrierefreies Zimmer pro weitere 50 Zimmer. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2015)0615 – C8-0387/2015 – 2015/0278(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 18.1.2016 |
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|
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 18.1.2016 |
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Assoziierte Ausschüsse - Datum der Bekanntgabe im Plenum |
15.12.2016 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Ádám Kósa 8.6.2016 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
1.9.2016 |
26.9.2016 |
5.12.2016 |
28.2.2017 |
|
Datum der Annahme |
3.4.2017 |
|
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|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
46 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Laura Agea, Brando Benifei, Mara Bizzotto, Vilija Blinkevičiūtė, Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Lampros Fountoulis, Elena Gentile, Marian Harkin, Danuta Jazłowiecka, Agnes Jongerius, Jan Keller, Ádám Kósa, Kostadinka Kuneva, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Dominique Martin, Anthea McIntyre, Joëlle Mélin, Emilian Pavel, João Pimenta Lopes, Georgi Pirinski, Marek Plura, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Sven Schulze, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Georges Bach, Elmar Brok, Karima Delli, Tania González Peñas, Sergio Gutiérrez Prieto, Evelyn Regner, Joachim Schuster, Helga Stevens, Tom Vandenkendelaere |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Françoise Grossetête, Andrejs Mamikins |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
46 |
+ |
|
ALDE ECR EFDD EPP Green/EFA GUE/NGL NI S&D |
Enrique Calvet Chambon, Martina Dlabajová, Marian Harkin, Robert Rochefort, Yana Toom, Renate Weber Anthea McIntyre, Helga Stevens, Jana Žitňanská Laura Agea Georges Bach, Elmar Brok, Françoise Grossetête, Danuta Jazłowiecka, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Verónica Lope Fontagné, Thomas Mann, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Sven Schulze, Romana Tomc, Tom Vandenkendelaere Karima Delli, Terry Reintke, Tatjana Ždanoka Tania González Peñas, Kostadinka Kuneva, João Pimenta Lopes Lampros Fountoulis Brando Benifei, Vilija Blinkevičiūtė, Elena Gentile, Sergio Gutiérrez Prieto, Agnes Jongerius, Jan Keller, Andrejs Mamikins, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Evelyn Regner, Maria João Rodrigues, Joachim Schuster, Jutta Steinruck, Marita Ulvskog |
|
0 |
- |
|
|
|
|
3 |
0 |
|
ENF |
Mara Bizzotto, Dominique Martin, Joëlle Mélin |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (19.4.2017)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
(COM(2015)0615 – C8-0387/2015 – 2015/0278(COD))
Verfasser der Stellungnahme: (*): Keith Taylor
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Die vorgeschlagene Richtlinie soll den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Pflichten in Bezug auf Barrierefreiheit nachzukommen, die sie auf nationaler Ebene eingegangen sind und die aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „Übereinkommen“), dem die EU und 25 ihrer Mitgliedstaaten beigetreten sind, resultieren.
Was den Verkehrsbereich betrifft, liegt der Schwerpunkt der Richtlinie auf Diskriminierungsfreiheit und der Bereitstellung von Assistenzleistungen für Personen mit eingeschränkter Mobilität, wenn diese Verkehrsmittel nutzen, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgastrechte-Verordnungen für sämtliche Verkehrsträger.
Da es bereits EU-Vorschriften über die Zugänglichkeit von Fahrzeugen zur Personenbeförderung sowie technische Normen gibt, mit denen die Zugänglichkeit für bestimmte Verkehrsträger sichergestellt wird, wirkt sich diese Richtlinie nicht auf den Anwendungsbereich dieser Vorschriften aus.
Begriffsbestimmungen
Der Verfasser der Stellungnahme erweitert die Definition des Begriffs „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ auf „Personen mit eingeschränkter Mobilität“, wie es von NRO verlangt wurde.
Geltungsbereich
Einige Änderungsvorschläge zielen darauf ab, den Anwendungsbereich der Richtlinie auszudehnen. Die Verkehrsträger sollten auch den öffentlichen Nahverkehr einschließen, da ansonsten die Intermodalität nicht zum Tragen käme. Eine uneingeschränkte Mobilität ist nicht möglich, wenn Innenstädte nicht barrierefrei erreicht werden können.
Auch die bauliche Umgebung muss so angepasst werden, dass die wichtigsten Transportsysteme barrierefrei zugänglich sind. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt vor, eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten in die Richtlinie aufzunehmen.
Auch Fremdenverkehrsdienstleistungen werden als wichtiges Ziel für den Anwendungsbereich der Richtlinie genannt.
Die Rechtsvorschriften für den europäischen Eisenbahnverkehr betreffen den Verkehrssektor, der sich am besten für die neuen Barrierefreiheitsanforderungen eignet. Diese Stellungnahme zielt jedoch darauf ab, diese nationalen Vorschriften auf die übrigen Verkehrssektoren und in einigen Fällen auch auf den Privatsektor zu erstrecken.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Der Zeitraum von 6 Jahren bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie sollte auf vier Jahre verkürzt werden. Die Vorschriften über Anpassungen der baulichen Umgebung und von Fahrzeugen sollten davon ausgenommen bleiben (Beibehaltung des Zeitraums von sechs Jahren).
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr bestimmter barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen. |
(1) Zweck dieser Richtlinie ist es, durch die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und durch die Beseitigung von Hindernissen für den freien Verkehr barrierefreier Produkte und Dienstleistungen zu einem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beizutragen. Dadurch wird sich die Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen auf dem Binnenmarkt erhöhen. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und erleichtert ein unabhängiges Leben. |
(2) Der Bedarf an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen ist groß, und die Zahl der Menschen mit Behinderungen und/oder funktionellen Einschränkungen wird angesichts der älter werdenden EU-Bevölkerung noch deutlich steigen. Ein Umfeld mit besser zugänglichen Produkten und Dienstleistungen ermöglicht eine inklusivere Gesellschaft und ist Voraussetzung für ein unabhängiges Leben. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für den freien Verkehr dieser Produkte und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen. |
(3) Die Unterschiede zwischen den von den Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen, schaffen Hindernisse für den freien Verkehr dieser Produkte und Dienstleistungen sowie für den wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt. Von solchen Hindernissen sind vor allem Wirtschaftsakteure, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), betroffen. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel und die grenzüberschreitende Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen. |
(6) Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist daher eine Angleichung der nationalen Vorschriften auf Unionsebene erforderlich; so könnten die Fragmentierung des Markts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen überwunden, Skaleneffekte erzielt, der grenzüberschreitende Handel, der freie Waren- und Dienstleistungsverkehr ebenso wie der freie Personenverkehr und die Mobilität erleichtert und den Wirtschaftsakteuren dabei geholfen werden, Ressourcen für Innovationen statt für die Erfüllung von unionsweit unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen einzusetzen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) in der Erwägung, dass die Union gemäß Artikel 10 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet ist, bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen Diskriminierungen aus Gründen einer Behinderung zu bekämpfen, und nach Artikel 19 AEUV zudem befugt ist, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung solcher Diskriminierungen zu verabschieden; |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft gewährleistet und die Anwendung des Artikels 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gefördert werden. |
(9) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie soll insbesondere die volle Anerkennung des Rechts behinderter Menschen auf Maßnahmen zur Gewährleistung ihrer Eigenständigkeit, ihrer sozialen und beruflichen Eingliederung, ihrer Würde und ihrer Teilnahme am Leben der Gemeinschaft mit dem Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleistet und die Anwendung der Artikel 21 und 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden „das Übereinkommen“) gefördert werden, in denen Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung ausdrücklich untersagt und eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben der Gemeinschaft vorgesehen werden. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12a) Im Bereich des Schienenverkehrs nehmen die Richtlinie (EU) 2016/797 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der EU1a und die in der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (PRM TSI)1b ausdrücklich Bezug auf die in Artikel 9 des Übereinkommens festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen und setzen diese um. Somit ist die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und für Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Bereich des Schienenverkehrs in diesen Rechtsvorschriften geregelt. Um die Konsistenz zwischen der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission einerseits und dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit1c andererseits zu gewährleisten, sollte bei jeder künftigen Überarbeitung der PRM TSI auch den Barrierefreiheitsanforderungen Rechnung getragen werden, die sich aus dem Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit ergeben. |
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__________________ |
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1a Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44–101). |
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1b Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110–178). |
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1c Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (COM(2015) 0615 final). |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12b) Es existieren Dienstleistungen für Personen mit Behinderungen, die berücksichtigt werden sollten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(12c) In Artikel 4 des Übereinkommens wird gefordert, Forschung und Entwicklung für neue Technologien zu betreiben oder zu fördern, die für Menschen mit Behinderungen geeignet sind, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien, Mobilitätshilfen, Geräten und unterstützenden Technologien, sowie ihre Verfügbarkeit und Nutzung zu fördern. Im Übereinkommen wird zudem gefordert, Technologien Vorrang einzuräumen, die zu erschwinglichen Kosten erhältlich sind. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer. |
(13) Das Inkrafttreten des Übereinkommens in den Mitgliedstaaten macht den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschriften über die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen und der baulichen Umgebung, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen steht, erforderlich; ohne ein Tätigwerden der Union würden die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften dadurch noch größer. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13a) Die Kommission sollte die zuständigen Behörden, auch diejenigen auf kommunaler Ebene, dazu auffordern, den barrierefreien Zugang zu städtischen Verkehrsdienstleistungen in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität aufzunehmen. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13b) Über die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen hinaus sollte darauf hingewirkt werden, dass die EU-Rechtsvorschriften über die Rechte von Fahrgästen im Luft-, Schienen-, Bus- und Binnenschiffsverkehr um- und durchgesetzt werden; dabei sollten intermodale Aspekte zur Förderung der Barrierefreiheit im Mittelpunkt stehen, einschließlich Aspekte wie die Verkehrsinfrastruktur und Beförderungsfahrzeuge. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13c) Die Kommission sollte den kommunalen Behörden nahelegen, die barrierefreie Zugänglichkeit der städtischen Verkehrsdienstleistungen in ihre Pläne für nachhaltige städtische Mobilität einzubeziehen und regelmäßig Listen mit bewährten Praktiken im Bereich der barrierefreien Zugänglichkeit städtischer Verkehrs- und Mobilitätsdienste zu veröffentlichen. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden. |
(16) Die Auswahl der Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, erfolgte auf der Grundlage eines Screenings während der Folgenabschätzung, mit dem diejenigen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen relevanten Produkte und Dienstleistungen ermittelt wurden, zu denen die Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Barrierefreiheitsanforderungen angenommen haben oder voraussichtlich annehmen werden. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e. |
(17) Alle Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und nach dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden, müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, die in Artikel 3 genannt und in Anhang I aufgeführt sind, damit sie für Menschen mit Behinderungen und für ältere Menschen barrierefrei zugänglich sind. Die Barrierefreiheitsanforderungen im elektronischen Handel gelten auch für den Online-Verkauf von Dienstleistungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a bis e. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen so zu gestalten, dass sie den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur die sorgfältig ausgewählten Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden. |
(18) Es ist notwendig, die Barrierefreiheitsanforderungen, die es allen Menschen ermöglichen, die unter diese Richtlinie fallenden Produkte, Dienstleistungen und Infrastrukturen sowie deren bauliche Umgebung umfassend zu nutzen, so zu gestalten, dass sie am wirksamsten sind und den Wirtschaftsakteuren und den Mitgliedstaaten möglichst wenig Aufwand verursachen; insbesondere dadurch, dass nur solche Produkte und Dienstleistungen in den Geltungsbereich aufgenommen werden, die sorgfältig ausgewählt wurden und nach dem Wirksamwerden dieser Richtlinie auf den Markt gebracht werden. Es ist erforderlich, den Wirtschaftsakteuren eine effiziente Umsetzung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Barrierefreiheitsanforderungen zu ermöglichen, indem insbesondere der wirtschaftlichen und funktionalen Lebensdauer von Selbstbedienungsterminals, wie etwa Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten, Rechnung getragen wird. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Es ist somit erforderlich, Barrierefreiheitsanforderungen für das Inverkehrbringen jener Produkte und Dienstleistungen zu formulieren, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, damit deren freier Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet ist. |
(19) Es ist somit erforderlich, Barrierefreiheitsanforderungen für das Inverkehrbringen jener Produkte und Dienstleistungen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, und für die mit der Bereitstellung dieser Produkte und Dienstleistungen zusammenhängende bauliche Umgebung zu formulieren, damit deren freier Verkehr im Binnenmarkt gewährleistet ist. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(22a) Bestimmte Elemente der Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie sind bereits Gegenstand bestehender EU-Rechtsakte im Verkehrsbereich. Zu diesen Rechtsakten zählen die Verordnung (EG) Nr. 1371/20071a, die Verordnung (EU) 1300/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates1b, die Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission1c, die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1d, die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Rates1f. Um einheitliche Regelungen und Vorhersehbarkeit für die unter diese Rechtsakte fallenden Wirtschaftsakteure zu schaffen, sollte die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission als Erfüllung der entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie gelten. Wenn jedoch die Barrierefreiheitsanforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission nicht erfasst sind, sollte diese Richtlinie zur Anwendung kommen. |
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1a Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14). |
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1b Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110). |
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1c Verordnung (EU) Nr. 454/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem „Telematikanwendungen für den Personenverkehr“ des transeuropäischen Eisenbahnsystems (ABl. L 123 vom 12.5.2011, S. 11). |
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1d Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1). |
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1e Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1). |
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1f Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1); |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(24a) In Anbetracht der wichtigen Rolle, die das transeuropäische Verkehrsnetz dabei spielt, die nahtlose Mobilität und Barrierefreiheit für alle Benutzer zu ermöglichen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, bei Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur innerhalb des TEN-V-Netzes die Anwendung von die bauliche Umgebung betreffenden Barrierefreiheitskriterien gebührend zu berücksichtigen. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(40) Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen erlassen können. |
(40) Wenn es keine harmonisierten Normen gibt und falls zwecks Harmonisierung des Marktes ein entsprechender Bedarf besteht, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, in Zusammenarbeit mit Behindertenverbänden Durchführungsrechtsakte mit einheitlichen technischen Spezifikationen für die in dieser Richtlinie enthaltenen Barrierefreiheitsanforderungen zu erlassen. Um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, von den gemeinsamen Anforderungen an die bauliche Umgebung abzuweichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, unter welchen Voraussetzungen es den Mitgliedstaaten gestattet ist, von den in Anhang I Abschnitt X aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen abzuweichen. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 niedergelegt sind. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(42a) Im Rahmen der Überwachung von Produkten sollten die Marktüberwachungsbehörden die Bewertung unter Beteiligung von Menschen mit Behinderungen und in Zusammenarbeit mit deren Verbänden überprüfen. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(48) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten. |
(48) Von den Mitgliedstaaten wird erwartet, dass sie sicherstellen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Einklang mit Kapitel V kontrollieren, dass die Wirtschaftsakteure die Kriterien nach Artikel 12 Absatz 3 beachten und dass sie regelmäßige Konsultationen mit Behindertenverbänden abhalten. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 48 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(48a) Mithilfe von nationalen Datenbanken, in denen alle relevanten Informationen zum Grad der Barrierefreiheit der in Artikel 1 Absatz 1 und 2 genannten Produkte und Dienstleistungen enthalten sind, könnten Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen und deren Verbände, besser in das Verfahren der Marktüberwachung einbezogen werden. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 50 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(50) Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten. |
(50) Es sollte ein Schutzklauselverfahren geschaffen werden, das nur dann zur Anwendung gelangt, wenn sich Mitgliedstaaten hinsichtlich der von einem Mitgliedstaat ergriffenen Maßnahmen nicht einig sind, und wonach Betroffene informiert werden, wenn Maßnahmen im Zusammenhang mit Produkten getroffen werden sollen, die die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllen. Auf diese Weise sollte es den Marktüberwachungsbehörden möglich sein, bei derartigen Produkten in Zusammenarbeit mit den Behindertenverbänden und den betreffenden Wirtschaftsakteuren zu einem früheren Zeitpunkt einzuschreiten. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 54 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(54a) Die Einführung von Anwendungen, die auf Geodatendiensten basierende Informationen bereitstellen, trägt dazu bei, dass sich Menschen mit funktionellen Einschränkungen und Menschen mit Behinderungen eigenständig und sicher bewegen können. Der Informationsgehalt der für diese Anwendungen genutzten Geodaten sollte an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit funktionellen Einschränkungen und von Menschen mit Behinderungen angepasst sein. |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Produkte: |
(1) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende neue Produkte, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendbarkeit dieser Richtlinie in Verkehr gebracht werden: |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner; |
(a) Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner, die für die Nutzung durch Verbraucher bestimmt sind; |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(aa) Zahlungsterminals, |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die folgenden Selbstbedienungsterminals: |
(b) die folgenden Selbstbedienungsterminals, sofern die angebotenen Dienste für die in Artikel 2 Nummer 3 und 4 genannten Personen nicht kostenfrei sind: |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen: |
(2) Die Kapitel I, II bis V sowie VII gelten für folgende Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendbarkeit dieser Richtlinie erbracht werden: |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang; |
(b) Dienstleistungen, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, einschließlich der zugehörigen Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen verwendet werden; |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr; |
(c) Personenbeförderungsdienste im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, Mobilität und damit zusammenhängende intermodale Verbindungsdienste, einschließlich öffentlicher städtischer Verkehrsmittel wie U-Bahnen, Züge, Straßenbahnen, Trolleybusse und Bussysteme im Hinblick auf Folgendes: |
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(i) Selbstbedienungsterminals innerhalb des Gebiets der Union, einschließlich Fahrausweisautomaten, Zahlungsterminals und Check-in-Automaten, |
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(ii) Websites, mobilgerätebasierte Dienste, intelligente Ticketsysteme und Echtzeitinformation, |
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(iii) Fahrzeuge und die damit zusammenhängende Infrastruktur und bauliche Umgebung, einschließlich eines ebenerdigen Zugangs an allen öffentlichen Haltepunkten, |
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(iv) die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Taxi- und Mietfahrzeugflotten in ihrem Hoheitsgebiet einen angemessenen Anteil an entsprechend angepassten Fahrzeugen umfassen. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(fa) Fremdenverkehrsdienste, einschließlich Beherbergungs- und Verpflegungsdiensten. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) öffentliche Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU42, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen; |
(a) sämtliche Arten öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die den Richtlinien 2014/23/EU42, 2014/24/EU und 2014/25/EU unterliegen; |
__________________ |
__________________ |
42 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
42 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1). |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Vergabeverfahren für öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates45; |
(c) sämtliche Vergabeverfahren für Aufträge, darunter die direkte Vergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendbarkeit dieser Richtlinie vergeben werden, in Bezug auf öffentliche Personenbeförderungsdienste auf Schiene und Straße gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates45; |
__________________ |
__________________ |
45 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). |
45 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) Verkehrsinfrastruktur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates46. |
(d) für Verkehrsinfrastrukturen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1315/201346 und Nr. 1316/201346a sowie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1300/201446b. Auch bei jeder künftigen Überarbeitung der PRM TSI muss den Barrierefreiheitsanforderungen Rechnung getragen werden, die sich aus dieser Richtlinie ergeben. |
__________________ |
__________________ |
46 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). |
46 Verordnung (EU) Nr. 1315/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1). |
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46a Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129). |
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46b Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110). |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 – Buchstabe d a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(da) Die zahlreichen bestehenden Verordnungen über Verkehrsdienste bilden die Grundlage für die Vorschriften zur Zugänglichkeit von Verkehrs- und Mobilitätsdiensten, um eine größere Kohärenz zwischen diesen Rechtsakten zu erzielen und auch um intermodale Aspekte einzubeziehen, die notwendig sind, um die barrierefreie Zugänglichkeit zu verwirklichen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(3a) Die Mitgliedstaaten können unter Einhaltung des Unionsrechts Maßnahmen beibehalten oder einführen, die über die in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Barrierefreiheit hinausgehen. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) „barrierefrei“ wahrnehmbar, bedienbar und verständlich, ohne dabei auf ein bestimmtes Hindernis zu stoßen und die Unabhängigkeit zu verringern; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ Menschen, die eine dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigung, eine altersbedingte oder eine sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigung haben, welche in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führt, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirkt, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen; |
(3) „Menschen mit funktionellen Einschränkungen“ Menschen, die eine dauerhafte oder vorübergehende körperliche, seelische, geistige oder sensorische Beeinträchtigung, eine eingeschränkte Mobilität, eine altersbedingte oder eine sonstige mit der Leistungsfähigkeit des menschlichen Körpers zusammenhängende Beeinträchtigung haben, welche in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren dazu führt, dass diese Menschen verminderten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen haben, und bewirkt, dass diese Produkte und Dienstleistungen an ihre besonderen Bedürfnisse angepasst werden müssen; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7a) „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ Dienstleistungen, die von Luftfahrtunternehmen erbracht werden, die Dienste für den Linienflugverkehr innerhalb des Gebiets der Union oder in das bzw. aus dem Gebiet der Union oder andere Dienste in Verbindung mit Luftverkehrsdiensten erbringen, die von Eigentümern von Selbstbedienungsterminals erbracht werden; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7b) „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“ Dienstleistungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7c) „Personenbeförderungsdienste im Schienenverkehr“ alle Schienenpersonenverkehrsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007; |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 7 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(7d) „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“ Personenverkehrsdienste im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010, mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Dienstleistungen. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Absatz 1 – Nummer 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) |