BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

10.5.2017 - (COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)) - ***I

Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterinnen: Sabine Verheyen, Petra Kammerevert


Verfahren : 2016/0151(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0192/2017
Eingereichte Texte :
A8-0192/2017
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0287),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0193/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...[1],

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016[2],

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0192/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Titel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Vorschlag für eine

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert.

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste durch die zunehmende Konvergenz von Fernsehen und Internetdiensten beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. Diese Konvergenz der Medien macht einen aktualisierten Rechtsrahmen erforderlich, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhaltediensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen.

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27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Am 6. Mai 2015 nahm die Kommission eine „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“30 an, in der sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU ankündigte.

(2)  Am 6. Mai 2015 nahm die Kommission eine „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“30 an, in der sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU ankündigte. In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“30a legte das Parlament seine Erwartungen an eine solche Überarbeitung dar. Das Europäische Parlament hat zuvor bereits am 4. Juli 2013 in seiner Entschließung zu „Connected TV“30b und am 12. März 2014 in seiner Entschließung zu dem Thema „Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt“30c eine Überarbeitung gefordert und die Ziele dieser Überarbeitung formuliert.

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30 COM(2015) 192 final

30 COM(2015) 192 final

 

30a P8_TA(2016)0009

 

30b P7_TA(2013)0329

 

30c P7_TA(2014)0232

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien gehören dagegen nicht dazu, es sei denn, sie stellen einen Dienst bereit, der unter die Definition einer Videoplattform fällt. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben.

(3)  Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt. Da Dienste für Plattformen für soziale Medien zunehmend auf audiovisuellen Inhalten basieren, sind sie für die Zwecke der Richtlinie 2010/13/EU insofern relevant, als sie Dienste bereitstellen, die unter die die Definition einer Videoplattform fallen. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Somit können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden. In solchen Fällen müssen die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Glücksspiele, die einen Geldbetrag als Einsatz beinhalten, wie etwa Lotterien, Wettdienste und andere Formen von Glücksspielen, sowie Online-Spiele und Suchmaschinen sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU weiterhin ausgeschlossen sein.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Redaktionelle Entscheidungen sind Entscheidungen, die Tag für Tag insbesondere von Programmdirektoren oder Chefredakteuren im Rahmen eines genehmigten Sendeplans getroffen werden. Der Ort, an dem redaktionelle Entscheidungen getroffen werden, ist der Ort, an dem die Personen, die diese Entscheidungen treffen, in der Regel arbeiten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Damit eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten aktuelle Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videoplattformanbieter führen und diese regelmäßig ihren zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen und der Kommission mitteilen. Diese Aufzeichnungen sollten auch Angaben zu den Kriterien enthalten, die für die Begründung der rechtlichen Zuständigkeit maßgeblich sind.

(4)  Damit eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten aktuelle und transparente Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videoplattformanbieter führen und diese regelmäßig ihren zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen und/oder -behörden und der Kommission mitteilen. Diese Aufzeichnungen sollten auch Angaben zu den Kriterien enthalten, die für die Begründung der rechtlichen Zuständigkeit maßgeblich sind.

 

(Die Änderung in Bezug auf „Regulierungsstellen und/oder -behörden“ gilt im gesamten Legislativtext; durch die Annahme des Änderungsantrags werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.)

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben.

(5)  Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Bei der Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA), die sich aus unabhängigen Regulierungsstellen und/oder -behörden im Bereich audiovisuelle Mediendienste zusammensetzt, sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission unverbindliche Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. Es ist wichtig, dass die ERGA und der Kontaktausschuss sich gegenseitig auf dem Laufenden halten und mit Regulierungsstellen und/oder -behörden zusammenarbeiten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen.

(7)  In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch nicht gesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung, die für legislative Maßnahmen ein nützliches unterstützendes und ergänzendes Instrument darstellen, gut konzipiert bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen.

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31 COM(2015) 215 final

31 COM(2015) 215 final

32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation

32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht.

(8)  Um für ein kohärentes Vorgehen und Rechtssicherheit für die Bürger und Unternehmen in der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Die Kriterien, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht, sollten im Einklang mit den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Kriterien ausgeweitet werden.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Damit die Bürger auf verantwortungsvolle Weise auf Informationen zugreifen, fundierte Entscheidungen treffen, mediale Kontexte beurteilen sowie audiovisuelle Inhalte nutzen, kritisch bewerten und erstellen können, müssen sie über fortgeschrittene Medienkompetenzen verfügen. Solche Medienkompetenzen würden es ihnen ermöglichen, das Wesen von Inhalten und Dienstleistungen zu verstehen und das gesamte Spektrum der durch die Kommunikationstechnologien gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, sodass sie Medien effektiv und sicher verwenden können. Medienkompetenz sollte sich nicht darauf beschränken, Wissen über Werkzeuge und Technologien zu erwerben, sondern das Ziel verfolgen, Bürgern die Fähigkeit zum kritischen Denken zu vermitteln, die notwendig ist, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden und allen Formen von Hetze zu widerstehen. Die Entwicklung von Medienkompetenz für Bürger aller Altersgruppen sollte gefördert werden.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

(9)  Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, insbesondere Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Anbieter von Videoplattformen sollten solche Informationen innerhalb der in den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Grenzen ebenfalls zur Verfügung stellen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist es zwingend notwendig, für die Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte zu sorgen. Das Recht von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen auf Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration in dieses ist mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden. Daher sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich durch entsprechende verhältnismäßige Maßnahmen sicherstellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter aktiv darauf hinwirken, ihre Inhalte für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen. Die Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit sollten durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei unvermeidbaren praktischen Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von in Echtzeit übertragenen Sendungen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, Rechnung zu tragen ist. Es sollte möglich sein, durch Selbst- und Koregulierung angemessene Maßnahmen für die Barrierefreiheit zu entwickeln. Um den Zugang zu Informationen zu erleichtern und auf Beschwerden im über Probleme mit der Barrierefreiheit zu reagieren, sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle einrichten, die online uneingeschränkt zugänglich sein sollte.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofilmodell des WHO-Regionalbüros für Europa, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass Selbst- und Koregulierung, einschließlich Verhaltenskodizes, zu dem Ziel beitragen, die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Selbstregulierung und Koregulierung sollten zum Erreichen dieses Ziels beitragen und streng überwacht werden.

Änderungsantrag     14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbstregulierung und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes so ausgerichtet werden, dass die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll beschränkt wird. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bestehen verschiedene Koregulierungs- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine Förderung von verantwortungsvollen Glücksspielen, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen stets mit Hinweisen auf eine verantwortungsvolle Nutzung einhergeht.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen.

(12)  Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können.

(13)  Der Markt für audiovisuelle Mediendienste hat sich gewandelt, und es ist mehr Klarheit und Flexibilität erforderlich, um wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, Sponsoring und Produktplatzierung sicherzustellen. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Um die Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der redaktionellen Verantwortung von Mediendiensteanbietern, sollte die Integrität von Sendungen und Diensten gewahrt werden. Änderungen der Darstellung von Sendungen und Diensten, die vom Empfänger eines Dienstes ausgelöst wurden, sollten zulässig sein.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13b)  Es bedarf unabhängiger Messungen der Einschaltquoten für audiovisuelle Mediendienste, einschließlich audiovisueller kommerzieller Kommunikation, damit sichergestellt werden kann, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste und die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden angemessen und transparent informiert werden.

Begründung

Mit dieser neuen Erwägung soll betont werden, dass die Überwachung von quantitativen Vorschriften wie beispielsweise Quoten für europäische Werke eine unabhängige Messung erfordert, damit die Daten korrekt und die Bestimmungen wirksam sind.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für audiovisuelle Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird.

(14)  Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Inhalte. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Gesponserte Inhalte dürfen nicht in einer Weise beeinflusst werden, durch die die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden.

(15)  Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformdiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden, da so für die Anbieter audiovisueller Mediendienste zusätzliche Einnahmen entstehen können.

Begründung

Die Integration von Nutzern erstellter Videos muss in die Produktplatzierungsvorschriften der AVMD-Richtlinie aufgenommen werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Um die redaktionelle Verantwortung der Mediendiensteanbieter und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen, ist es unerlässlich, dass die Integrität der Sendungen und Dienste der Mediendiensteanbieter sichergestellt wird. Sendungen und Dienste sollten ungekürzt, unverändert und ohne Unterbrechung übertragen werden. Sendungen und Dienste sollten nicht ohne die Zustimmung des Mediendienstleisters abgeändert werden.

Begründung

Ohne die Zustimmung des Mediendiensteanbieters sollten Dritte Sendungen und Dienste nicht abändern dürfen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen sowie hauptsächlich für Kinder gedachten Inhalten sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung in Kindersendungen und hauptsächlich für Kinder gedachten Inhalten auch weiterhin zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die in solchen Sendungen jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen erwarten dürfen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

entfällt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Diese Richtlinie sieht zwar keine Verlängerung der zulässigen Gesamtwerbedauer im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr vor, es ist jedoch wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr eingeführt werden.

(19)  Es ist wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung eingeführt werden. Es ist allerdings auch erforderlich, in diesem Zusammenhang ein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten, da eine derartige Flexibilität die Zuschauer während der Hauptsendezeit einem Übermaß an Werbung aussetzen könnte. Innerhalb der Hauptsendezeitfenster sollten daher spezielle zeitliche Beschränkungen gelten.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Viele Fernsehveranstalter gehören zu größeren Medienkonzernen und geben nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen und Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns. Sendezeit, die für Hinweise des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns verwendet wird, sollte nicht in die maximale tägliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einbezogen werden.

(20)  Viele Fernsehveranstalter gehören zu größeren Sendergruppen und geben nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen, Begleitmaterialien und audiovisuellen Mediendiensten, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen, Produkte und Dienste anderer Teile desselben Medienkonzerns. Sendezeit, die für Hinweise des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Sendungen anderer Teile derselben Sendergruppe verwendet wird, sollte ebenfalls nicht in die maximale tägliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einbezogen werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden.

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. So sollte es Nutzern audiovisueller Mediendienste auf Abruf möglich sein, europäische Werke auf einfache Weise zu entdecken und aufzufinden, während die kulturelle Vielfalt gefördert wird. Zu diesem Zweck sollten Rechteinhaber ihre audiovisuellen Inhalte, die als europäische Werke einzustufen sind, in ihren Metadaten entsprechend kennzeichnen und für Mediendiensteanbieter verfügbar machen können.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten solche finanziellen Verpflichtungen auch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern von auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten auferlegen dürfen. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Zuschauern in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielt werden.

(22)  Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten solche finanziellen Verpflichtungen auch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern von auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten auferlegen dürfen. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Abrufdiensten und mit Zuschauern in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielt werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, sollte er etwaige von dem Empfangsstaat auferlegte finanzielle Verpflichtungen berücksichtigen.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen.

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. Illegale, schädliche, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gehostet werden, geben zunehmend Anlass zur Sorge. Außerdem können durch die häufig von einer subjektiven Auslegung abhängige Entscheidung, solche Inhalte zu entfernen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit untergraben werden. In diesem Zusammenhang ist es zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor auf Videoplattformen gehosteten Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, und auch zum Schutz und zur Wahrung der Grundrechte der Nutzer notwendig, auf diesem Gebiet gemeinsame und angemessene Vorschriften zu erlassen. In diesen Vorschriften sollten insbesondere die Merkmale von „schädlichen Inhalten“ und „Aufstachelung zu Gewalt und Hass“ auf Unionsebene detaillierter dargelegt werden, wobei der Absicht und der Wirkung derartiger Inhalte Rechnung getragen werden sollte. Von den Mitgliedstaaten oder der Kommission umgesetzte oder gebilligte Maßnahmen der Selbst- und der Koregulierung sollten uneingeschränkt mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere Artikel 52 – verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. Regulierungsbehörden und/oder -stellen sollten diesbezüglich weiterhin wirksame Durchsetzungsbefugnisse besitzen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)  Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/XXX [durch Verweis auf die Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus ersetzen, sobald diese veröffentlicht wurde, und entsprechenden Artikel angeben] ist die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten definiert und kann als Straftat geahndet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, unverzüglich entfernt werden.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher gewährleistet. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU.

(27)  Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für Kommunikation in Bezug auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher sichergestellt, und diese Verbote sollten für alle audiovisuellen Medien gelten. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU und schaffen gleiche Ausgangsbedingungen für audiovisuelle Mediendienste, Dienste für Videoplattformen und von Nutzern erstellte Videos.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen.

(28)  Einige der auf Videoplattformen oder Plattformen sozialer Medien gehosteten Inhalte unterliegen nicht der redaktionellen Verantwortung des Plattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Nutzer vor Aufstachelung zu Terrorismus oder vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sozialem Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den auf Videoplattformen gespeicherten Inhalten umgehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt.

(29)  In Anbetracht dessen, in welchem Verhältnis die Anbieter zu den auf Videoplattformen gehosteten Inhalten stehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt.

__________________

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34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden. Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

(30)  Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Selbstregulierung und Koregulierung sollte daher gefördert werden. Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, strengere Maßnahmen zu ergreifen, wenn Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und des Medienpluralismus auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

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35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG sowie im Allgemeinen Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 jener Richtlinie. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Angesichts der großen Zielgruppe von Videoplattformen und sozialen Medien ist es zweckmäßig, dass sich der Mitgliedstaat mit der Rechtshoheit für eine solche Plattform mit den anderen betreffenden Mitgliedstaaten bezüglich der Regulierung dieser Plattform abspricht. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. In dieser Hinsicht sollte der Begriff „Videoplattformanbieter“ möglichst weit ausgelegt werden, sodass darunter auch Anbieter von linearen Diensten und Plattformen zur Übertragung von audiovisuellen Mediendiensten unabhängig von der verwendeten technischen Übertragungsweise – wie Kabel, Satellit oder Internet – fallen.

Begründung

Videoplattformen und sozialen Medien können Zielgruppen in der gesamten Union anvisieren, doch nur der Mitgliedstaat, in dem sie als niedergelassen gelten, übt die Rechtshoheit über sie aus. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regulierung dieser Plattformen wirksam zusammenarbeiten, um ein reibungsloses Funktionieren des digitalen Binnenmarktes sicherzustellen und die europäischen Bürger wirksam zu schützen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

(33)  Die Mitgliedstaaten sollten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und/oder -stellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die Regulierungsbehörden und/oder -stellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsbehörden und/oder -stellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass die Regulierungsbehörden und/oder -stellen die Anbieter audiovisueller Mediendienste bei der Ausübung ihrer redaktionellen Unabhängigkeit unterstützen.

Änderungsantrag     36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu beraten und zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der Kommission zu erleichtern.

(35)  Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, als unabhängige beratende Expertengruppe zu fungieren und die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und/oder -stellen untereinander sowie zwischen den Regulierungsbehörden und/oder -stellen und der Kommission zu erleichtern.

_________________

_________________

36 Beschluss C(2014) 462 final der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

36 Beschluss C(2014) 462 final der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden.

(36)  Die ERGA und der Kontaktausschuss haben einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hohem Niveau und unabhängig beraten.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben.

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an den Kontaktausschuss zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission auch unterstützen können, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Die Kommission sollte den Kontaktausschuss zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren können, um eine kohärente Umsetzung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Der Kontaktausschuss sollte über die von der ERGA verfassten Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie zu audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt entscheiden, um die Abstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der angemessenen Herausstellung von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Vorschriften über die angemessene Herausstellung zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Barrierefreiheit sollte unter anderem durch Zugangsdienste wie Gebärdensprachen-Verdolmetschung, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel, Audiobeschreibung und leicht verständliche Menüführung hergestellt werden. Mediendiensteanbieter sollten bei der Verbesserung der Zugangsdienste für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen transparent und vorausschauend vorgehen und in den Informationen zur Sendung sowie im elektronischen Programmführer eindeutig angeben, dass diese Dienste zur Verfügung stehen, sowie angeben und erläutern, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienste genutzt werden können, und sicherstellen, dass sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die vollständige Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der unternehmerische Freiheit und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sicherzustellen und die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes zu fördern.

(39)  Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Umsetzung dieser Richtlinie die Grundrechte und Grundsätze zu wahren, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keine der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die unternehmerische Freiheit und das Recht auf gerichtliche Nachprüfung unmittelbar oder mittelbar untergräbt, und dafür sorgen, dass die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes und des Rechts auf Nichtdiskriminierung gefördert wird.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG bereitzustellen. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e dieses Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g dieses Absatzes;

i)  eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, bei der der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil einer umfassenderen Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG bereitzustellen. Bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e dieses Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g dieses Absatzes;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa)  „Videoplattformdienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die folgende Anforderungen erfüllt:

aa)  „Videoplattformdienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:

i)  der Dienst besteht in der Speicherung einer großen Menge an Sendungen oder an von Nutzern erstellten Videos, für die der Videoplattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt;

i)  eine Hauptfunktion des Dienstes besteht in der öffentlichen Bereitstellung von Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, für die der Videoplattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt;

ii)  die Organisation der gespeicherten Inhalte wird vom Anbieter des Dienstes bestimmt, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Hosten, Anzeigen, Markieren und Anordnen;

ii)  die Organisation der öffentlich zugänglich gemachten Inhalte wird vom Anbieter des Dienstes bestimmt, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Hosten, Anzeigen, Markieren und Anordnen;

iii)  der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstes besteht darin, Sendungen und von Nutzern erstellte Videos für die allgemeine Öffentlichkeit zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;

iii)  der Hauptzweck des Dienstes oder eines Dienstes, der einen trennbaren Teil eines umfassenderen Dienstes darstellt, besteht darin, Sendungen und von Nutzern erstellte Videos für die allgemeine Öffentlichkeit zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, oder dem Dienst kommt dabei eine wesentliche Rolle zu; und

iv)  der Dienst wird über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG bereitgestellt;

iv)  der Dienst wird über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2002/21/EG bereitgestellt;

Änderungsantrag     44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, der u. a. Spielfilme, Kurzvideos, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele enthält;

b)  „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, der u. a. Spielfilme, Kurzvideos, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen, Unterhaltungssendungen, Realityshows und Originalfernsehspiele enthält;

Begründung

Da es sich um von Werbebeschränkungen oder -anpassungen betroffene Programmsendungen handelt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Begriffsbestimmung von „Sendung“ auf Familiensendungen wie Unterhaltungssendungen und Realityshows, die sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern gesehen werden, ausgeweitet wird.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ba)  „von Nutzern erstelltes Video“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und von einem oder mehreren Nutzern erstellt und/oder auf eine Videoplattform hochgeladen wird;

ba)  „von Nutzern erstelltes Video“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und auf eine Videoplattform hochgeladen wird;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Folgender Buchstabe bb wird eingefügt:

 

„bb)  „redaktionelle Entscheidung“ eine Entscheidung, die Tag für Tag im Zuge der Ausübung der redaktionellen Verantwortung getroffen wird;“

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

db)  Folgender Buchstabe bc wird eingefügt:

 

„bc)  „Zugangsdienst“ eine zusätzliche Funktion des audiovisuellen Mediendienstes, die die Barrierefreiheit der Sendungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, verbessert;“

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe k

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

ea)  Buchstabe k erhält folgende Fassung:

„k)  „Sponsoring“ jeden Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;“

„k)  „Sponsoring“ jeden direkten oder indirekten Beitrag von nicht im Bereich der Bereitstellung von audiovisuellen Mediendiensten, Videoplattformdiensten oder von Nutzern erstellten Videos oder in der Produktion von audiovisuellen Werken tätigen öffentlichen oder privaten Unternehmen oder natürlichen Personen zur Finanzierung der audiovisuellen Mediendienste, Videoplattformdienste oder von Nutzern erstellten Videos oder Sendungen mit dem Ziel, ihren Namen, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Leistungen zu fördern;“

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

eb)  Buchstabe m erhält folgende Fassung:

„m)  „Produktplatzierung“ jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, so dass diese innerhalb einer Sendung erscheinen;“

„m)  „Produktplatzierung“ jede Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation, die darin besteht, gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung ein Produkt, eine Dienstleistung oder die entsprechende Marke einzubeziehen bzw. darauf Bezug zu nehmen, sodass diese innerhalb einer Sendung oder eines von Nutzern erstellten Videos erscheinen;“

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

entfällt

„b)  wenn ein Mediendiensteanbieter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden, gilt er als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem die Mehrheit des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist;“

 

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 2 – Absatz 4

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

aa)  Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)  Mediendiensteanbieter, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, gelten in folgenden Fällen als Anbieter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen:

„(4)  Mediendiensteanbieter, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, gelten in folgenden Fällen als Anbieter, die der Rechtshoheit eines Mitgliedstaats unterliegen:

a)  sie nutzen eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke;

a)  sie nutzen eine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke; oder

b)  sie nutzen zwar keine in diesem Mitgliedstaat gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke, aber eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten.

b)  sie nutzen eine diesem Mitgliedstaat gehörende Übertragungskapazität eines Satelliten.

(Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine in der bisherigen Rechtsvorschrift enthaltene Bestimmung – Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe m –, auf die in dem Vorschlag der Kommission nicht eingegangen wurde. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass mit diesem Änderungsantrag kein wesentlicher neuer Aspekt bei der Überarbeitung der Richtlinie eröffnet, sondern lediglich eine Änderung eingefügt wird, die erforderlich ist, um die rechtliche Vereinbarkeit mit dem Standpunkt der Berichterstatterinnen sicherzustellen.)

Begründung

Der Standort einer Bodenstation kann sich sehr kurzfristig ändern. Durch die Änderung dieser Bestimmung wird es nationalen Regulierungsstellen ermöglicht, schnell festzustellen, welcher Mitgliedstaat zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt die Rechtshoheit ausübt.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 2 – Absätze 5 a und 5 b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste sowie die gemäß den Absätzen 2 bis 5 für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien. Anschließend teilen sie der Kommission unverzüglich alle Änderungen in dieser Liste mit. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen auf diese Informationen zugreifen können.

(5a)  Die Mitgliedstaaten führen eine Liste der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste sowie der gemäß den Absätzen 2 bis 5 für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien. Diese Liste enthält zudem Informationen zu den Mitgliedstaaten, in denen die audiovisuellen Dienste zur Verfügung gestellt werden, sowie zu den Sprachfassungen der Dienste. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsbehörden und/oder -stellen solche Listen mittels einer zentralen Datenbank mit der Kommission und der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) teilen und öffentlich zur Verfügung stellen. Diese Listen werden unverzüglich aktualisiert, sobald sich Änderungen ergeben.

(5b)  Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Frage unverzüglich der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) auffordern, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Hat die Kommission die ERGA zur Stellungnahme aufgefordert, werden die in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Fristen ausgesetzt, bis die ERGA eine Stellungnahmen abgegeben hat.

(5b)  Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 3 und 4 dieser Richtlinie nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Frage unverzüglich der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Übermittlung der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme der ERGA wird auch dem Kontaktausschuss übermittelt. Hat die Kommission die ERGA zur Stellungnahme aufgefordert, werden die in Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 5 vorgesehenen Fristen ausgesetzt, bis die ERGA eine Stellungnahme abgegeben hat.

 

Die Kommission entscheidet auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats oder nach Vorlage der Stellungnahme durch die ERGA, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit hat.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 2 – Absatz 5 b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

„(5ba)  Die Kommission trifft innerhalb eines Monats nach Eingang der in Absatz 5b genannten Mitteilung oder der Vorlage der Stellungnahme durch die ERGA eine Entscheidung.“

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll der Kommission eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie eine Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit treffen muss.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 3

Artikel 3

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.

(1)  Die Mitgliedstaaten gewährleisten den freien Empfang und behindern nicht die Weiterverbreitung von audiovisuellen Mediendiensten aus anderen Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet aus Gründen, die Bereiche betreffen, die durch diese Richtlinie koordiniert sind.

(2)  Die Mitgliedstaaten können vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist,

(2)  Die Mitgliedstaaten können – unbeschadet der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und des Medienpluralismus – vorübergehend von Absatz 1 abweichen, wenn ein audiovisueller Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter erbracht wird, der der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfen ist,

a)  in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 oder Artikel 12 oder beide verstößt,

a)  in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 oder Artikel 6a Absatz 1 verstößt, oder

b)  eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie für die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen darstellt oder

b)  eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie für die Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen oder die öffentliche Gesundheit darstellt.

c)  eine Beeinträchtigung oder eine ernsthafte und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt.

 

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen Absatz 2 nur anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(3)  Die Mitgliedstaaten dürfen Absatz 2 nur anwenden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)  in den 12 Monaten vor der in Buchstabe b genannten Mitteilung hat der Mediendiensteanbieter nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats bereits mindestens zweimal gegen Absatz 2 Buchstabe a, b oder c verstoßen;

a)  der Mediendiensteanbieter hat nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats gegen Absatz 2 Buchstabe a oder b verstoßen;

b)  der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich die behaupteten Verstöße sowie die Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten der behaupteten Verstöße zu ergreifen beabsichtigt;

b)  der betreffende Mitgliedstaat hat dem Mediendiensteanbieter, dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Anbieter unterworfen ist, und der Kommission schriftlich den behaupteten Verstoß sowie die Maßnahmen mitgeteilt, die er bei einem erneuten Auftreten des behaupteten Verstoßes zu ergreifen beabsichtigt;

c)  Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Anbieter unterworfen ist, und der Kommission haben innerhalb eines Monats nach der in Buchstabe b genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt;

c)  Konsultationen mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Anbieter unterworfen ist, und der Kommission haben innerhalb eines Monats nach der in Buchstabe b genannten Mitteilung zu keiner gütlichen Regelung geführt;

d)  der Mediendiensteanbieter hat nach der in Buchstabe b genannten Mitteilung erneut mindestens einmal gegen Absatz 2 Buchstabe a, b oder c verstoßen;

d)  der Mediendiensteanbieter hat nach der in Buchstabe b genannten Mitteilung erneut mindestens einmal gegen Absatz 2 Buchstabe b oder c verstoßen;

e)  der mitteilende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters beachtet und insbesondere dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit gegeben, sich zu den behaupteten Verstößen und zu den von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu äußern. Er muss diese Äußerungen sowie die Ansichten des Mitgliedstaats, der die Rechtshoheit ausübt, gebührend berücksichtigen.

e)  der mitteilende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters beachtet und insbesondere dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit gegeben, sich zu dem behaupteten Verstoß und zu den von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu äußern. Er muss diese Äußerungen sowie die Ansichten des Mitgliedstaats, der die Rechtshoheit ausübt, gebührend berücksichtigen.

Absatz 3 Buchstaben a und d gelten nur für lineare Dienste.

 

(4)  Die Kommission fasst innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffen hat, und nach Anhörung der ERGA einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

(4)  Die Kommission fasst innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffen hat, und nach Anhörung der ERGA einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kommission den Beschluss gefasst hat, beenden.

(5)  Die Absätze 3 und 4 lassen die Anwendung entsprechender Verfahren, rechtlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen bezüglich der betreffenden Verstöße in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, unberührt.

(5)  Die Absätze 3 und 4 lassen die Anwendung entsprechender Verfahren, rechtlicher Abhilfemaßnahmen oder Sanktionen bezüglich des betreffenden Verstoßes in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, unberührt.

(6)  Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen von den in Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen derart dringenden Fall handelt, der die Abweichung von den Bedingungen erforderlich macht, der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, mitgeteilt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen von den in Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen derart dringenden Fall handelt, der die Abweichung von den Bedingungen erforderlich macht, der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, mitgeteilt werden.

(7)  Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaats, die in Absatz 6 genannten Maßnahmen durchzuführen, prüft die Kommission schnellstmöglich, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7)  Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaats, die in Absatz 6 genannten Maßnahmen durchzuführen, prüft die Kommission schnellstmöglich, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen bzw. bereits ergriffene Maßnahmen innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass diese Maßnahmen nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, zu beenden.

(8)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen im Rahmen des gemäß Artikel 29 eingesetzten Kontaktausschusses und der ERGA regelmäßig Erfahrungen und bewährte Verfahrensweisen in Bezug auf das in den Absätzen 2 bis 7 festgelegte Verfahren aus.

(8)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen im Rahmen des Kontaktausschusses und der ERGA regelmäßig Erfahrungen und bewährte Verfahrensweisen in Bezug auf das in den Absätzen 2 bis 7 festgelegte Verfahren aus.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(5)  Artikel 4 erhält folgende Fassung:

a)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:

a)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

„Artikel 4

(1)  Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen als denen der Artikel 5, 6, 6a, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 19 bis 26, 30 und 30a nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.“

(1)  Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen als denen der Artikel 5, 6, 6a, 7, 9, 10, 11, 13, 16, 17, 19 bis 26, 30 und 30a nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen, das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und den Medienpluralismus wahren und keine diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Ort der Niederlassung des Mediendiensteanbieters enthalten. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die ERGA und den Kontaktausschuss von jeglichen ausführlicheren oder strengeren Maßnahmen in Kenntnis und geben sie öffentlich bekannt.

 

aa)   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat

„(2)  In Fällen, in denen ein Mitgliedstaat

a)  sein Recht nach Absatz 1 in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und

a)  sein Recht nach Absatz 1 in Anspruch genommen hat, um im Allgemeininteresse liegende ausführlichere oder strengere Bestimmungen zu erlassen, und

b)  zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfener Fernsehveranstalter Fernsehprogramme erbringt, die ganz oder vorwiegend auf sein Gebiet ausgerichtet sind,

b)  zu dem Schluss gelangt, dass ein der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfener Mediendiensteanbieter einen audiovisuellen Mediendienst erbringt, der ganz oder vorwiegend auf sein Gebiet ausgerichtet ist,

kann er sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen des erstgenannten Mitgliedstaats fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, unterrichtet den erstgenannten Mitgliedstaat binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Jeder der beiden Mitgliedstaaten kann den gemäß Artikel 29 eingesetzten Kontaktausschuss um Prüfung des Falles ersuchen.“

kann er sich mit dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Fernsehveranstalter unterworfen ist, in Verbindung setzen, um für auftretende Schwierigkeiten eine beiderseits zufrieden stellende Lösung zu finden. Auf begründetes Ersuchen des erstgenannten Mitgliedstaats fordert der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, diesen auf, die betreffenden im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen einzuhalten. Der Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, unterrichtet den erstgenannten Mitgliedstaat binnen zwei Monaten über die im Anschluss an das Ersuchen erzielten Ergebnisse. Jeder der beiden Mitgliedstaaten kann den gemäß Artikel 29 eingesetzten Kontaktausschuss um Prüfung des Falles ersuchen.“

b)   In Absatz 3 wird nach Unterabsatz 1 Buchstabe b folgender Unterabsatz 2 eingefügt:

b)   Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)  Der erstgenannte Mitgliedstaat kann gegen den betreffenden Fernsehveranstalter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass

„(3)  Der erstgenannte Mitgliedstaat kann gegen den betreffenden Mediendiensteanbieter angemessene Maßnahmen ergreifen, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass

a)  die aufgrund der Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind und

a)  die aufgrund der Anwendung des Absatzes 2 erzielten Ergebnisse nicht zufrieden stellend sind und

b)  der betreffende Fernsehveranstalter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassen wäre, zu umgehen.

b)  der betreffende Mediendiensteanbieter sich in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, niedergelassen hat, um die strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie erfassten Bereichen, denen er unterliegen würde, wenn er im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassen wäre, zu umgehen.

Der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b getroffen hat, muss die Gründe darlegen, auf die er seine Beurteilung der behaupteten Umgehung stützt.

Der Mitgliedstaat, der Maßnahmen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b getroffen hat, muss die Gründe darlegen, auf die er seine Beurteilung der behaupteten Umgehung stützt.

Diese Maßnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismäßig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein.“

Diese Maßnahmen müssen objektiv erforderlich sein, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden sowie verhältnismäßig zur Erreichung der damit verfolgten Ziele sein.“

c)   Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

c)   Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4)  Ein Mitgliedstaat darf Maßnahmen gemäß Absatz 3 nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

„(4)  Ein Mitgliedstaat darf Maßnahmen gemäß Absatz 3 nur ergreifen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)  er hat der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Fernsehveranstalter niedergelassen ist, seine Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die er seine Beurteilung stützt;

a)  er hat der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem der Mediendiensteanbieter niedergelassen ist, seine Absicht mitgeteilt, derartige Maßnahmen zu ergreifen, und die Gründe dargelegt, auf die er seine Beurteilung stützt;

b)  er hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Fernsehveranstalters beachtet und insbesondere dem Fernsehveranstalter Gelegenheit gegeben, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den vom mitteilenden Mitgliedstaat beabsichtigten Maßnahmen zu äußern;

b)  er hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters beachtet und insbesondere dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit gegeben, sich zu der behaupteten Umgehung und zu den vom mitteilenden Mitgliedstaat beabsichtigten Maßnahmen zu äußern;

c)  die Kommission hat nach Anhörung der ERGA beschlossen, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, zutreffend begründet sind.

c)  die Kommission hat nach Anhörung des Kontaktausschusses und der ERGA beschlossen, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, zutreffend begründet sind.

(5)  Die Kommission beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe a. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

(5)  Die Kommission beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe a. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigten Maßnahmen nicht ergreifen.“

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigten Maßnahmen nicht ergreifen.“

 

ca)   Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, dass die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter die Bestimmungen dieser Richtlinie tatsächlich einhalten.“

„(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen mit geeigneten Mitteln im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften dafür, dass die jeweils ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter die Bestimmungen dieser Richtlinie tatsächlich einhalten.“

d)   Absatz 7 erhält folgende Fassung:

d)   Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)  Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mit Hilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.“

„(7)  Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern die Selbstregulierung und Koregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen von den Beteiligten, die der Rechtshoheit der betreffenden Mitgliedstaaten unterliegen, allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Regulierungsbehörden und/oder -stellen treffen Vorkehrungen für eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung der Erfüllung der in diesen Kodizes enthaltenen Ziele. Im Rahmen der Verhaltenskodizes wird eine wirksame und transparente Durchsetzung durch die Regulierungsbehörden und/oder -stellen einschließlich wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen vorgesehen.

 

Die ERGA hält die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln.

Gegebenenfalls erleichtert die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit und in Absprache mit dem Kontaktausschuss, der ERGA und Mediendiensteanbietern unter Berücksichtigung festgestellter bewährter Verfahren. Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln. Die Kommission sorgt für eine angemessene Bekanntmachung dieser Kodizes, damit der Austausch bewährter Verfahren gefördert wird.

Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann solche Kodizes gegebenenfalls veröffentlichen.

Die ERGA überwacht regelmäßig die Erfüllung der in diesen Verhaltenskodizes der Union enthaltenen Ziele und stellt der Kommission und dem Kontaktausschuss eine regelmäßige, transparente und unabhängige Bewertung davon zur Verfügung.“

 

da)   der folgende Absatz wird nach Absatz 7 eingefügt:

 

„(7a)  Befindet eine unabhängige nationale Regulierungsstelle und/oder -behörde, dass ein solcher Verhaltenskodex oder dessen Teile sich als nicht wirksam genug erwiesen haben, steht es dem Mitgliedstaat dieser Regulierungsstelle und/oder -behörde frei, Mediendiensteanbieter, die seiner Rechtshoheit unterstehen, zu verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Vorschriften nachzukommen, die mit dieser Richtlinie und dem Unionsrecht im Einklang stehen und das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und den Medienpluralismus wahren. Solche Vorschriften werden der Kommission unverzüglich gemeldet.“

 

db)   Absatz 8 erhält folgende Fassung:

„(8)  Die Richtlinie 2000/31/EG findet Anwendung, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Im Falle einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Richtlinie 2000/31/EG und einer Bestimmung der vorliegenden Richtlinie sind die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie maßgeblich, sofern in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.“

„(8)  Die Richtlinie 2000/31/EG findet Anwendung, soweit in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist. Im Falle einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Richtlinie 2000/31/EG und einer Bestimmung der vorliegenden Richtlinie sind die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie maßgeblich, sofern in der vorliegenden Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist.“

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Artikel 5 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

(7)  Artikel 5 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 5

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein ihrer Rechtshoheit unterworfener Mediendiensteanbieter den Empfängern eines Dienstes mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und dauerhaft zugänglich macht:

 

a)  seinen Namen;

 

b)  die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

 

c)  Angaben, die es ermöglichen, schnell Kontakt mit ihm aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Website;

d)  den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit die Mediendiensteanbieter unterworfen sind, und die zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsstellen.“

d)  den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, und die zuständigen Regulierungsbehörden und/oder -stellen oder Aufsichtsstellen.“

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, Folgendes nicht enthalten:

 

a)  Aufstachelung zur Verletzung der menschlichen Würde;

 

b)  Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Staatsangehörigkeit, biologischem Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sozialem Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Person oder Gruppe von Personen aufstacheln;

 

c)  Aufstachelung zum Terrorismus.“

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

(9)  Folgender Artikel 6a wird eingefügt:

„Artikel 6a

„Artikel 6a

 

(1)  Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene, verhältnismäßige und effiziente Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass audiovisuelle Mediendienste, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbietern audiovisueller Mediendienste bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein, dürfen keine zusätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen und lassen Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates1a unberührt.

 

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen unterliegen.

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu können die Mitgliedstaaten ein System von Deskriptoren verwenden, welche die Art der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes kenntlich machen.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Mediendiensteanbieter den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu können die Mitgliedstaaten ein System von Deskriptoren verwenden, welche die Art der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes kenntlich machen.

 

(2a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor audiovisuellen Mediendiensten, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, erforderlich und verhältnismäßig sind und mit den Rechten, Freiheiten und Grundsätzen, die sich aus der Charta und insbesondere aus deren Titel III und Artikel 52 ergeben, uneingeschränkt im Einklang stehen.

(2)  Die Mitgliedstaaten fördern eine Koregulierung zur Umsetzung dieses Artikels.

(4)  Die Mitgliedstaaten fördern eine Selbstregulierung und Koregulierung zur Umsetzung dieses Artikels.

(3)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“

(5)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbstregulierung und Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“

 

________________

 

1a Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Artikel 7 wird gestrichen.

(10)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 7

 

(1)  Die Mitgliedstaaten entwickeln unverzüglich Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Diensten, die von Mediendiensteanbietern erbracht werden, die ihrer Rechtshoheit unterliegen, stetig und schrittweise verbessert wird. Diese Maßnahmen werden in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, darunter Mediendiensteanbieter und Organisationen von Menschen mit Behinderungen, entwickelt.

 

(2)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen enthalten die Auflage, dass die Mediendienstanbieter den Mitgliedstaaten jährlich darüber Bericht erstatten, welche Schritte zur schrittweisen Verbesserung des Zugangs zu ihren Diensten für Menschen mit Behinderungen ergriffen und welche Fortschritte diesbezüglich erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission über die von den ihrer Rechtshoheit unterstehenden Mediendiensteanbietern unternommenen Schritte Bericht.

 

(3)  Durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden die Mediendiensteanbieter angehalten, in Zusammenarbeit mit den Vertretern von Organisationen von Menschen mit Behinderungen und Regulierungsstellen Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten, die auf eine stetige und schrittweise Verbesserung des Zugangs zu ihren Diensten für Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Solche Aktionspläne werden unverzüglich erarbeitet und den nationalen Regulierungsbehörden und/oder -stellen mitgeteilt.

 

(4)  Von den gemäß Absatz 1 ausgearbeiteten Maßnahmen werden die Kommission, der Kontaktausschuss und die ERGA unverzüglich unterrichtet. Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren zwischen Mediendiensteanbietern.

 

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notfallinformationen, einschließlich öffentlicher Mitteilungen und Ankündigungen im Fall von Naturkatastrophen, die der Öffentlichkeit mittels audiovisueller Mediendienste bereitgestellt werden, auf eine für Menschen mit Behinderungen barrierefreie Weise gestaltet werden, auch mittels Untertiteln für Gehörlose und Schwerhörige, Audionachrichten und Audiobeschreibungen für etwaige visuelle Informationen und, soweit dies durchführbar ist, Gebärdensprachen-Verdolmetschung.

 

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mediendiensteanbieter mithilfe des Erwerbs der Inhalte, mithilfe der Programmgestaltung und mithilfe der redaktionellen Konzepte anstreben, im Rahmen der Pakete der Produzenten von Inhalten Zugangsdienste bereitzustellen.

 

(7)  Die Mitgliedstaaten bestärken die Mediendiensteanbieter darin, die Verbraucher zu befähigen, barrierefreie Inhalte zu finden und anzusehen, und ihre Websites, Wiedergabeprogramme für Medieninhalte, Online-Anwendungen und Dienste für mobile Geräte, darunter mobile Anwendungen, die für die Bereitstellung des Dienstes genutzt werden, auf kohärente und angemessene Weise zugänglich machen, damit die Nutzer sie wahrnehmen, bedienen und verstehen können, und auf eine solide Art, welche die Interoperabilität mit einer Vielzahl von Nutzeragenten und unterstützenden Technologien, die auf der Ebene der Union und auf internationaler Ebene verfügbar sind, erleichtert.“

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

 

„Artikel 7a

 

Den Mitgliedstaaten steht es frei, Verpflichtungen aufzuerlegen, um eine angemessene Hervorhebung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse sicherzustellen.

 

Die Auferlegung solcher Verpflichtungen muss verhältnismäßig sein und mit Zielen von allgemeinem Interesse im Einklang stehen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegt sind, z. B. Medienpluralismus, Meinungsfreiheit, kulturelle Vielfalt und Gleichstellung von Frauen und Männern.“

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10b)  Folgender Artikel 7b wird eingefügt:

 

„Artikel 7b

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Sendungen und Dienstleistungen der Mediendiensteanbieter ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht verändert oder überlagert werden, mit Ausnahme von Diensten, die vom Empfänger zum privaten Gebrauch angefordert werden.“

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 c (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 8 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(10c)  Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechteinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.“

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter und Videoplattformanbieter Kinospielfilme nicht zu anderen als den mit den Rechteinhabern vereinbarten Zeiten übertragen.“

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Artikel 9 wird wie folgt geändert:

(11)  Artikel 9 erhält folgende Fassung:

 

(-a)   Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:

„(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:

a)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche zu erkennen sein. Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist verboten;

a)  Audiovisuelle kommerzielle Kommunikation muss leicht als solche zu erkennen und vom redaktionellen Inhalt zu unterscheiden sein; Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist verboten;

b)  in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden;

b)  in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden;

c)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

c)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht

i)  die Menschenwürde verletzen;

i)  die Menschenwürde verletzen;

ii)  Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern;

ii)  Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern;

iii)  Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;

iii)  Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit gefährden;

iv)  Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt in hohem Maße gefährden;

iv)  Verhaltensweisen fördern, die den Schutz der Umwelt gefährden;

d)  jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt;

d)  jede Form der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation für Zigaretten, elektronische Zigaretten und andere Tabakerzeugnisse ist untersagt;

e)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;

e)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;

f)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel und medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt;

f)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Arzneimittel und medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind, ist untersagt;

g)  audiovisuelle Kommunikation darf nicht zur körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Daher darf sie keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen, Minderjährige nicht unmittelbar dazu auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu bewegen, nicht das besondere Vertrauen ausnutzen, das Minderjährige zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, und Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“

g)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht zur körperlichen Beeinträchtigung Minderjähriger führen. Daher darf sie keine direkten Aufrufe zum Kaufen oder Mieten von Waren oder Dienstleistungen an Minderjährige richten, indem sie deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzt, und Minderjährige nicht ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.“

a)   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

a)   Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.“

„(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Kodizes zielen darauf ab, die Einwirkung unangebrachter audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern.“

b)   Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

b)   Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

„(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

„(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker.. Diese Kodizes zielen darauf ab, die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten solcher Lebensmittel und Getränke auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Sie sehen vor, dass in solcher audiovisueller kommerzieller Kommunikation die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden.

(4)  Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“

(4)  Die Kommission und die ERGA sorgen für den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union.

 

Die Kommission und die ERGA erleichtern erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Aufstellung, Förderung und Annahme von Verhaltenskodizes der Union.“

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Artikel 10 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

(12)  Artikel 10 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 10

 

(1)  Gesponserte audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen müssen folgenden Anforderungen genügen:

 

a)  ihr Inhalt und – bei Fernsehsendungen – ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird;

b)  sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

b)  sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

 

c)  die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden; gesponserte Sendungen sind durch den Namen, das Firmenemblem und/oder ein anderes Symbol des Sponsors, etwa einen Hinweis auf seine Produkte oder Dienstleistungen oder ein entsprechendes unterscheidungskräftiges Zeichen, in angemessener Weise zu Beginn, im Laufe und/oder am Ende der Sendungen eindeutig zu kennzeichnen.

 

(2)  Audiovisuelle Mediendienste oder Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten, elektronischen Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

 

(3)  Beim Sponsoring von audiovisuellen Mediendiensten oder Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Erscheinungsbild des Unternehmens geworben werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

 

(4)  Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information dürfen nicht gesponsert werden. Die Mitgliedstaaten können das Sponsoring von Kindersendungen bzw. Inhalten, deren Hauptzielgruppe Kinder sind, untersagen.“

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Absätze 2, 3 und 4 gelten nur für Sendungen, die nach dem 19. Dezember 2009 produziert werden.

(1)  Dieser Artikel gilt nur für Sendungen, die nach dem 19. Dezember 2009 produziert werden.

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft.

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen bzw. Inhalten, deren Hauptzielgruppe Kinder sind.

(3)  Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

(3)  Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

a)  ihr Inhalt und – bei Fernsehsendungen – ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird;

a)  ihr Inhalt und – bei Fernsehsendungen – ihr Programmplatz dürfen keinesfalls so beeinflusst werden, dass die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit des Mediendiensteanbieters beeinträchtigt wird;

b)  sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

b)  sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

 

ba)  sie dürfen das betreffende Produkt nicht zu stark herausstellen;

c)  die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden.

c)  die Zuschauer müssen eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden.

Sendungen mit Produktplatzierung sind zu Sendungsbeginn und -ende sowie bei Fortsetzung einer Sendung nach einer Werbeunterbrechung angemessen zu kennzeichnen, um jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern.

Sendungen mit Produktplatzierung sind zu Sendungsbeginn und -ende angemessen zu kennzeichnen.

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Buchstabens c absehen, sofern die betreffende Sendung weder vom Mediendiensteanbieter selbst noch von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde.

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Buchstabens c absehen, sofern die betreffende Sendung weder vom Mediendiensteanbieter selbst noch von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde.

(4)  Sendungen dürfen unter keinen Umständen die folgenden Produktplatzierungen enthalten:

(4)  Sendungen dürfen unter keinen Umständen die folgenden Produktplatzierungen enthalten:

a)  Produktplatzierung zugunsten von Tabakerzeugnissen oder Zigaretten oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist;

a)  Produktplatzierung zugunsten von Tabakerzeugnissen, Zigaretten oder elektronischen Zigaretten oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Zigaretten, elektronischen Zigaretten oder anderen Tabakerzeugnissen ist;

b)  Produktplatzierung zugunsten bestimmter Arzneimittel oder medizinischer Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

b)  Produktplatzierung zugunsten bestimmter Arzneimittel oder medizinischer Behandlungen, die in dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Artikel 12 erhält folgende Fassung und wird in Kapitel III verschoben:

(14)  Artikel 12 wird gestrichen.

„Artikel 12

 

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein.

 

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.“

 

Begründung

Siehe Artikel -2, Änderungsantrag 32.

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % sichern und deren Herausstellung gewährleisten.

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 % sichern und deren Herausstellung gewährleisten. Diese Quote umfasst Werke in den Amtssprachen des Gebiets, in dem diese verbreitet werden.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf dazu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen, auch durch Direktinvestitionen in Inhalte und durch Beiträge zu nationalen Fonds. Die Mitgliedstaaten können Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zur Leistung solcher Beiträge verpflichten. In diesem Fall beruht der finanzielle Beitrag nur auf den Einnahmen, die in den betreffenden Empfangsmitgliedstaaten erzielt werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, berücksichtigt er etwaige von Empfangsmitgliedstaaten auferlegte finanzielle Verpflichtungen. Jeder finanzielle Beitrag muss mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf unter Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Gebiets, in dem sie niedergelassen sind oder ihre Dienstleistungen erbringen, dazu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen, auch durch Direktinvestitionen in Inhalte und durch Beiträge zu nationalen Fonds. Die Mitgliedstaaten können Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet, dort aber nicht niedergelassen sind, zur Leistung solcher Beiträge verpflichten. In diesem Fall beruht der finanzielle Beitrag nur auf den Einnahmen aus Abrufdiensten, die in den betreffenden Empfangsmitgliedstaaten erzielt werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, berücksichtigt er etwaige von Empfangsmitgliedstaaten auferlegte finanzielle Verpflichtungen. Jeder finanzielle Beitrag muss mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein.

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.

(5)  Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen oder unabhängigen Produzenten sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 19 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(15a)  Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)  Fernsehwerbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Unbeschadet des Einsatzes neuer Werbetechniken müssen Fernsehwerbung und Teleshopping durch optische und/oder akustische und/oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

(1)  Fernsehwerbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Unbeschadet des Einsatzes neuer Werbetechniken müssen Fernsehwerbung und Teleshopping durch optische und/oder akustische und/oder räumliche Mittel deutlich von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.

(Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine in der bisherigen Rechtsvorschrift enthaltene Bestimmung – Artikel 19 Absatz 1 –, auf die in dem Vorschlag der Kommission nicht eingegangen wurde.)

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 19 – Absatz 2

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(15b)  Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2)  Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots müssen, außer bei der Übertragung von Sportveranstaltungen, die Ausnahme bilden.

(2)  Einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots sind im Rahmen von Sportveranstaltungen zulässig. Abgesehen von Sportveranstaltungen sind einzeln gesendete Werbespots und Teleshopping-Spots gemäß den in Artikel 20 Absatz 2 genannten Bedingungen zulässig.“

(Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine in der bisherigen Rechtsvorschrift enthaltene Bestimmung – Artikel 19 Absatz 1 –, auf die in dem Vorschlag der Kommission nicht eingegangen wurde.)

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Artikel 20 Absatz 2 erster Satz erhält folgende Fassung:

(16)  Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 20 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.

„Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Kindersendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten höchstens einmal für Fernsehwerbung unterbrochen werden, jedoch nur, wenn die Gesamtdauer der Sendung nach dem Sendeplan mehr als 30 Minuten beträgt. Die Übertragung von Teleshopping ist während Kindersendungen verboten. Die Übertragung von Gottesdiensten darf nicht durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.“

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der tägliche Sendezeitanteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots darf im Zeitraum von 7 Uhr bis 23 Uhr 20 % nicht überschreiten.

(1)  Der tägliche Sendezeitanteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots darf 20 % nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten können eine Hauptsendezeit festlegen, die eine Dauer von vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht überschreitet. Innerhalb dieser Hauptsendezeit darf der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots 20 % nicht überschreiten.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 gilt nicht für

(2)  Absatz 1 gilt nicht für

a)  Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns;

a)  Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien und -dienstleistungen und audiovisuelle Mediendienste, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen, Produkte und Dienstleistungen von Teilen desselben Rundfunkunternehmens in Form von Eigenwerbung und übergreifender Werbung;

b)  Sponsorenhinweise;

b)  Sponsorenhinweise;

c)  Produktplatzierungen.“.

c)  Produktplatzierungen;

 

ca)  Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit und Spendenaufrufe zu wohltätigen Zwecken;

 

cb)  neutrale Einzelbilder, die verwendet werden, um redaktionelle Inhalte von audiovisueller kommerzieller Kommunikation und Inhalte der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation voneinander abzugrenzen.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen treffen, um

a)  Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;

a)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zur Verletzung der menschlichen Würde oder zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Nationalität, biologischem Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sozialem Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Person oder Gruppe von Personen aufstacheln;

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

b)  Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können.

(2)  Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:

(2)  Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:

a)  die Definition und Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffs der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12;

a)  die Definition und Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Begriffs der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 Buchstabe a und b bzw. Artikel 6a; im Sinne des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass derartige Maßnahmen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen nur dann zulässig sind, wenn Nutzer gemäß nationalen Verfahrensregeln die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor einem Gericht geltend zu machen, nachdem sie von derartigen Maßnahmen Kenntnis erlangt haben;

b)  die Einrichtung und den Betrieb von Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gespeichert sind, melden oder anzeigen können;

b)  die Einrichtung und den Betrieb von transparenten und nutzerfreundlichen Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gehostet sind, melden oder anzeigen können;

 

ba)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformanbieter den Videoplattformnutzern erklären, welche Wirkung die in Buchstabe b genannten Meldungen oder Anzeigen hatten;

c)  die Einrichtung und den Betrieb von Altersüberprüfungssystemen für Videoplattformnutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

c)  die Einrichtung und den Betrieb von Altersüberprüfungssystemen für Videoplattformnutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können; derartige Systeme dürfen keine zusätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen und lassen Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt;

d)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformnutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;

d)  die Einrichtung und den Betrieb von leicht zu handhabenden Systemen, mit denen Videoplattformnutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;

e)  die Bereitstellung von Systemen zur elterlichen Kontrolle in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

e)  die Bereitstellung von Systemen zur elterlichen Kontrolle, die der Kontrolle der Endnutzer unterliegen und in Bezug auf die in diesem Absatz und in Absatz 3 genannten Maßnahmen verhältnismäßig sind, in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können; die Regulierungsbehörden und/oder -stellen geben die erforderlichen Leitlinien vor, um sicherzustellen, dass bei den ergriffenen Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung gewahrt wird und dass sie die Anforderung umfassen, dass die Nutzer informiert werden;

f)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformanbieter den Videoplattformennutzern erklären, welche Wirkung die in Buchstabe b genannten Meldungen oder Anzeigen gehabt haben.

f)  die Einrichtung und den Betrieb von transparenten, leicht zu handhabenden und wirksamen Verfahren für den Umgang mit und die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Videoplattformanbieter und seinen Nutzern in Bezug auf die Umsetzung der in Buchstabe b bis f genannten Maßnahmen.

Die Beurteilung, was eine geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 darstellt, erfolgt angesichts der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und rechtmäßigen Interessen, einschließlich derer der Videoplattformanbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt und/oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses.

(2a)  Die Beurteilung, was eine geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 darstellt, erfolgt angesichts der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und rechtmäßigen Interessen, einschließlich derer der Videoplattformanbieter und der Nutzer, die die Inhalte hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses. Durch geeignete Maßnahmen werden das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Informationsfreiheit und der Medienpluralismus geachtet. Die schädlichsten Inhalte unterliegen den strengsten Maßnahmen. Derartige Maßnahmen führen weder zu Ex-ante-Kontrollmaßnahmen noch zur Filterung von Inhalten beim Hochladen.

(3)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fördern die Mitgliedstaaten die Koregulierung gemäß Artikel 4 Absatz 7.

(3)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fördern und erleichtern die Mitgliedstaaten und die Kommission die Selbstregulierung und Koregulierung gemäß Artikel 4 Absatz 7 und 7a, wobei dafür gesorgt wird, dass die Verhaltenskodizes den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit den in der Charta der Grundrechte – insbesondere Artikel 52 – verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen uneingeschränkt im Einklang stehen.

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Videoplattformanbieter regelmäßig Prüfungen in Bezug auf ihre Umsetzung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vornehmen und veröffentlichen.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen, um die Durchführung und Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten, wobei ihrer Rechtmäßigkeit, Transparenz, Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden. Die Regulierungsbehörden und/oder -stellen geben die erforderlichen Leitlinien vor, um sicherzustellen, dass bei den ergriffenen Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung gewahrt wird und dass sie die Anforderung umfassen, dass die Nutzer informiert werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen.  Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU.

(5)  Artikel 8 findet auf Videoplattformanbieter Anwendung.

 

(5a)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass von Videoplattformanbietern vermarktetes, verkauftes oder zusammengestelltes Sponsoring und von Videoplattformanbietern vermarktete, verkaufte oder zusammengestellte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation mit den Anforderungen der Artikel 9 und 10 im Einklang stehen.

 

Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter von ihren Nutzern, die Inhalte hochladen, verlangen, dass sie erklären, ob diese Inhalte Werbung, gesponserte Inhalte oder Produktplatzierungen enthalten.

 

Die Mitgliedstaaten verlangen, dass Videoplattformen dafür sorgen, dass Dienstleistungsempfänger eindeutig über erklärte bzw. bekannte Inhalte in Kenntnis gesetzt werden, die Werbung, gesponserte Inhalte oder Produktplatzierungen enthalten.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Videoplattformanbietern bezüglich der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbstregulierungs- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(8)  Videoplattformanbieter oder, soweit zutreffend, die Organisationen, die solche Anbieter in diesem Zusammenhang vertreten, übermitteln der Kommission die Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union. Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Verhaltenskodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann diese Verhaltenskodizes in angemessener Weise bekanntmachen.

(8)  Videoplattformanbieter oder, soweit zutreffend, die Organisationen, die solche Anbieter in diesem Zusammenhang vertreten, übermitteln der Kommission die Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union. Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Verhaltenskodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission veröffentlicht diese Verhaltenskodizes, damit der Austausch bewährter Verfahren gefördert wird.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der in ihrem Gebiet niedergelassenen Videoplattformanbieter sowie die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und gemäß Absatz 1 für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien. Sie aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen auf diese Informationen zugreifen können.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der Videoplattformanbieter, die gemäß den in Absatz 1 genannten für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien in ihrem Gebiet niedergelassen sind oder als niedergelassen gelten. Sie aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsbehörden und/oder -stellen und die Öffentlichkeit einfach und wirksam auf diese Informationen zugreifen können.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Absatz 1 nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Frage unverzüglich der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Übermittlung der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

Begründung

Da Videoplattformen üblicherweise Zielgruppen in der gesamten Union erreichen wollen, könnten bei der Bestimmung des für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Mitgliedstaats Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auftreten. Die Kommission sollte deshalb – wie auch bei den anderen audiovisuellen Mediendiensten gemäß Artikel 3 – die Möglichkeit haben, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der die Rechtshoheit ausübt.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a)  Es wird folgender Artikel 28 c eingefügt:

 

Artikel 28c

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Videoplattformanbieter den Nutzern mindestens die nachstehend aufgeführten Informationen leicht, unmittelbar und ständig zugänglich machen:

 

a)  den Namen des Videoplattformanbieters;

 

b)  die geografische Anschrift, unter der er niedergelassen ist;

 

c)  Angaben, die es ermöglichen, schnell Kontakt mit ihm aufzunehmen und unmittelbar und wirksam mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner E-Mail-Adresse oder seiner Internetseite;

 

d)  den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, und die zuständigen Regulierungsbehörden und/oder -stellen oder Aufsichtsstellen.“

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 29

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(19b)  Artikel 29 wird wie folgt geändert:

„Artikel 29

„Artikel 29

(1)  Es wird ein Kontaktausschuss bei der Kommission eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission; der Ausschuss tagt auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats.

(1)  Es wird ein Kontaktausschuss bei der Kommission eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertretern der zuständigen Behörden oder Stellen der Mitgliedstaaten und aus vier alle drei Jahre ernannten Mitgliedern des Europäischen Parlaments, die als Beobachter fungieren, zusammen. Den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission; der Ausschuss tagt auf Initiative des Vorsitzenden oder auf Antrag der Delegation eines Mitgliedstaats. Bei der Zusammensetzung des Kontaktausschusses wird ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis gefördert.

(2)  Der Kontaktausschuss hat folgende Aufgaben:

(2)  Der Kontaktausschuss hat folgende Aufgaben:

a)  er erleichtert die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen über praktische Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie, insbesondere von deren Artikel 2, sowie über alle anderen Fragen, die einen Gedankenaustausch zweckdienlich erscheinen lassen;

a)  er erleichtert die tatsächliche Umsetzung dieser Richtlinie durch regelmäßige Konsultationen über praktische Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der Richtlinie, insbesondere von deren Artikel 2, sowie über alle anderen Fragen, die einen Gedankenaustausch zweckdienlich erscheinen lassen;

b)  er gibt von sich aus oder auf Antrag der Kommission Stellungnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ab;

b)  er gibt von sich aus oder auf Antrag der Kommission Stellungnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie durch die Mitgliedstaaten ab;

c)  er ist das Forum für einen Gedankenaustausch über die Themen, die in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 vorzulegenden Berichten behandelt werden sollen und über die Methodologie dieser Berichte;

c)  er ist das Forum für einen Gedankenaustausch über die Themen, die in den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 vorzulegenden Berichten behandelt werden sollen, und über die Methodologie dieser Berichte;

d)  er erörtert das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen, die zwischen der Kommission und Vertretern der Fernsehveranstalter, der Produzenten, der Verbraucher, der Hersteller, der Diensteanbieter, der Gewerkschaften und der Kunstschaffenden stattfinden;

d)  er erörtert das Ergebnis der regelmäßigen Konsultationen, die zwischen der Kommission und Vertretern der Fernsehveranstalter, der Produzenten, der Verbraucher, der Hersteller, der Diensteanbieter, der Gewerkschaften und der Kunstschaffenden stattfinden;

e)  er erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Lage und die Entwicklung bei den Ordnungstätigkeiten in Bezug auf die audiovisuellen Mediendienste, wobei die Politik der Union im audiovisuellen Bereich sowie relevante Entwicklungen im technischen Bereich berücksichtigt werden;

e)  er erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die Lage und die Entwicklung bei den Ordnungstätigkeiten in Bezug auf die audiovisuellen Mediendienste, wobei die Politik der Union im audiovisuellen Bereich sowie relevante Entwicklungen im technischen Bereich berücksichtigt werden;

f)  er prüft die Entwicklungen auf dem betreffenden Sektor, die einen Gedankenaustausch zweckdienlich erscheinen lassen.“

f)  er prüft die Entwicklungen in dem betreffenden Sektor, die einen Gedankenaustausch zweckdienlich erscheinen lassen, und gibt der Kommission diesbezügliche Stellungsnahmen ab.“

(Durch diesen Änderungsantrag soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 29 – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird.)

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 30

Artikel 30

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere unabhängige nationale Regulierungsstellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsstellen rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere unabhängige nationale Regulierungsstellen und/oder -behörden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsstellen funktionell und tatsächlich unabhängig von ihrer jeweiligen Regierung und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen ihre Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, insbesondere Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs, ausüben.

(2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, insbesondere Medienpluralismus, kulturelle und sprachliche Vielfalt, Verbraucherschutz, Zugänglichkeit, Diskriminierungsfreiheit, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs, ausüben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden vorab keinen Einfluss auf redaktionelle Entscheidungen, redaktionelle Auswahlen oder Gestaltungsformen nehmen. Ihre Aufgaben sind darauf beschränkt, die Umsetzung dieser Richtlinie, die Anwendung des nationalen Rechts und die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu überwachen.

Die nationalen Regulierungsstellen holen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

Die nationalen Regulierungsstellen und/oder --behörden holen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

(3)  Die Zuständigkeiten und Befugnisse der unabhängigen Regulierungsstellen sowie die Art und Weise ihrer Rechenschaftslegung werden eindeutig gesetzlich geregelt.

(3)  Die Zuständigkeiten und Befugnisse der unabhängigen Regulierungsstellen und/oder -behörden sowie die Art und Weise ihrer Rechenschaftslegung werden eindeutig gesetzlich geregelt.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen angemessene Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden angemessene Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden eine einzige und öffentlich zugängliche Anlaufstelle für Informationen und Beschwerden über die in Artikel 7 genannten Barrierefreiheitsbelange benennen.

(5)  Der Leiter einer nationalen Regulierungsstelle oder die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle ausübt, dürfen nur entlassen werden, wenn sie die zuvor im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Eine Entlassungsentscheidung wird veröffentlicht und schriftlich begründet.

(5)  Die Mitgliedstaaten regeln in ihren nationalen Rechtsvorschriften die Bedingungen und Verfahren für die Ernennung und die Entlassung sowie die Dauer des Mandats des Leiters einer nationalen Regulierungsstelle und/oder -behörde bzw. der Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion ausübt. Wechsel vor Ablauf des Mandats müssen ausreichend begründet, vorab mitgeteilt und veröffentlicht werden. Das Verfahren muss transparent und diskriminierungsfrei sein und das erforderliche Maß an Unabhängigkeit muss sichergestellt sein.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden separate jährliche Haushaltspläne haben, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen können. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht.

(7)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Mediendiensteanbieter oder Videoplattformanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsstelle betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Beschwerdestelle muss von den an der Beschwerde beteiligten Parteien unabhängig sein.

(7)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Empfänger eines Dienstes, dessen Rechte unmittelbar von den audiovisuellen Inhalten betroffen sind, oder jeder Anbieter audiovisueller Mediendienste oder Videoplattformanbieter, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsstelle und/oder -behörde betroffen ist, bei einer Beschwerdestelle Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Die Beschwerdestelle muss von den an der Beschwerde beteiligten Parteien unabhängig sein.

Diese Beschwerdestelle, die ein Gericht sein sollte, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und ein wirksames Beschwerdeverfahren besteht.

Diese Beschwerdestelle, die ein Gericht sein sollte, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und ein wirksames Beschwerdeverfahren besteht.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsstelle wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsstelle wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 30a

Artikel 30a

(1)  Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(1)  Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(2)  Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder – wenn es keine nationale Regulierungsstelle gibt – von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(2)  Sie setzt sich aus nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen, zu denen auch unabhängige regionale Regulierungsstellen und -behörden mit uneingeschränkter Zuständigkeit im Bereich der audiovisuellen Mediendienste gehören können. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder – wenn es keine nationale Regulierungsstelle und/oder -behörde gibt – von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(3)  Die ERGA hat folgende Aufgaben:

(3)  Die ERGA hat folgende Aufgaben:

a)  Beratung der Kommission dabei, eine kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

a)  Beratung der Kommission auf deren Ersuchen bei ihrer Aufgabe, eine kohärente Umsetzung dieser Richtlinie in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

b)  Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

b)  Beratung und Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen zu Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in ihre Zuständigkeit fallen;

c)  Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

c)  Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

d)  Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

d)  Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder und des Kontaktausschusses mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3, 4 und 7;

e)  auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.

e)  auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.

(4)  Die Kommission wird ermächtigt, mit einem Durchführungsrechtsakt die Geschäftsordnung der ERGA festzulegen.

(4)  Die Kommission wird ermächtigt, mit einem Durchführungsrechtsakt die Geschäftsordnung der ERGA festzulegen.

 

(4a)  Die ERGA muss über ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Die Regulierungsstellen und/oder -behörden wirken aktiv in der ERGA mit und tragen zu ihr bei.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens am [Datum – nicht später als vier Jahre nach dem Erlass] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Spätestens am [Datum – nicht später als drei Jahre nach dem Erlass] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und unterbreitet erforderlichenfalls zusätzliche Vorschläge für deren Anpassung an die Entwicklungen im Bereich der audiovisuellen Mediendienste, wobei sie insbesondere neueren technologischen Entwicklungen, der Wettbewerbsfähigkeit dieser Branche und einem Bericht über die von den Mitgliedstaaten im Bereich der Medienkompetenz geförderten Vorgehensweisen, Strategien und Begleitmaßnahmen Rechnung trägt.

  • [1]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0.
  • [2]  ABl. C 0 vom 0.0.0000, S. 0.

BEGRÜNDUNG

Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der sogenannten AVMD-Richtlinie.

In der letzten Wahlperiode hat das Europäische Parlament, insbesondere der Ausschuss für Kultur und Bildung, der die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, angesichts der raschen Veränderung der Technologie und des Marktumfelds, des Aufkommens neuer Diensteanbieter und des veränderten Verbraucherverhaltens, durch die die Grenzen zwischen traditionellem Fernsehen und Abrufdiensten verschwimmen, mehrfach zu einer solchen Überprüfung aufgerufen.

In seinen Entschließungen vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“, vom 12. März 2014 zu dem Thema „Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt“, vom 4. Juli 2013 zu „Connected TV“ und vom 22. Mai 2013 zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie hat das Europäische Parlament die Kommission dringend dazu aufgefordert, die Richtlinie zu aktualisieren, und klare Vorgaben für eine entsprechende Überprüfung gemacht.

Die Berichterstatterinnen begrüßen daher die Initiative der Kommission und deren Vorschlag für eine Überprüfung an diesem für audiovisuelle Dienste kritischen Punkt.

Die Berichterstatterinnen sehen bei den folgenden Hauptpunkten Handlungsbedarf:

I. Medienkonvergenz: Vereinheitlichung der Bestimmungen für lineare und nichtlineare Dienste, Artikel -2 bis Artikel -2f

Die Überprüfung der Richtlinie zielt darauf ab, die geltenden Vorschriften an die zunehmende Konvergenz der Medienmärkte und Technologien in Europa anzupassen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird erweitert, um nicht nur traditionelles Fernsehen und Abrufdienste zu erfassen, sondern darüber hinaus auch Videoplattformdienste und von Nutzern erstellte Videos.

Um die Bestimmungen für diese Dienste zu vereinheitlichen und wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, wurde Kapitel I neu geordnet, sodass gemeinsame Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste, Videoplattformdienste und von Nutzern erstellte Videos festgesetzt werden. Die Bestimmungen aus Kapitel I gelten für alle Dienste innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie gleichermaßen. Es wurden sieben neue Artikel (Änderungsanträge 32 bis einschließlich 38) hinzugefügt, in denen die Bestimmungen mehrerer Artikel der geltenden Richtlinie und des Vorschlags zusammengeführt werden. Diese betreffen folgende Aspekte:

-  Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, Diskriminierung (Artikel -2),

-  Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten (Artikel -2a),

-  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, Sponsoring (Artikel -2b) und Produktplatzierung (Artikel -2c),

-  Schutz von Kinospielfilmen (Artikel -2d),

-  Informationsrechte für Empfänger eines Dienstes (Artikel -2e),

-  Ko- und Selbstregulierung und Verhaltenskodizes (Artikel -2f).

Diese strukturellen Änderungen der Richtlinie sind unerlässlich, um einen höheren Vereinheitlichungsgrad zwischen linearen und nichtlinearen Diensten zu erreichen. Auf diese Weise trägt die Richtlinie den Realitäten der heutigen Medienkonvergenz Rechnung und legt gleichzeitig faire Wettbewerbsvorschriften für die Medienmärkte fest. Angesichts der drastischen Veränderungen beim Verbraucherverhalten und bei der Nutzung von Inhalten und in dem Bemühen, einerseits ein hohes Maß an Verbraucherschutz und andererseits wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten für alle audiovisuellen Dienste dieselben Mindestanforderungen festgelegt werden, d. h. für audiovisuelle Mediendienste sowie für von Nutzern erstellte gesponserte Videos oder für von Nutzern erstellte Videos.

II. Jugendschutz

Für die Berichterstatterinnen ist die Wahrung eines hohen Jugendschutzniveaus ein zentrales Anliegen. Daher soll ein abgestuftes Schutzsystem beibehalten werden, das sich nach der potenziellen Schädigung richtet, wie in Artikel -2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (Änderungsantrag 32) ausgeführt.

Die Berichterstatterinnen betonen, dass es technische Möglichkeiten gibt, mit denen Videos mit schädlichen Inhalten identifiziert und eliminiert werden können. Diese Instrumente dürfen jedoch nicht die Kommunikationsfreiheiten einschränken. Das Prinzip der Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte („notice-and-take-down“-Verfahren) entsprechend Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) muss daher zur Anwendung kommen.

III. Verhaltenskodizes im Rahmen der Ko- und Selbstregulierung

Die Berichterstatterinnen unterstützen nicht den Vorschlag der Kommission bezüglich einer vollständigen Harmonisierung in Form einer Ko- und Selbstregulierung für Videoplattformdienste. Mit der Richtlinie, deren Ziel lediglich darin besteht, einzelstaatliche Strategien zu koordinieren, wird ein Mindestmaß an Harmonisierung geschaffen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Vorschriften zu erlassen.

Zur Sicherstellung der Kohärenz wurden die Bestimmungen zur Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Ko- und Selbstregulierung in Artikel -2f gebündelt (Änderungsantrag 38). Wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Verhaltenskodex nicht wirksam funktioniert, kann er zu dem betreffenden Punkt Gesetze erlassen.

IV. Quantitative Werbevorschriften, kommerzielle Kommunikation und Produktplatzierung

Bei quantitativen Werbevorschriften ist eine größere Flexibilität erforderlich.

Die zeitlichen Beschränkungen für Spots müssen zwar flexibler gehandhabt werden, gleichzeitig muss jedoch ein ausreichender Verbraucherschutz gewahrt bleiben. Die vorgeschlagene tägliche Höchstdauer von 20 % könnte dazu führen, dass Zuschauer während der Hauptsendezeiten einem übermäßig starken Aufkommen von Werbung ausgesetzt wären. Daher schlagen die Berichterstatterinnen vor, in Artikel 23 Absatz 1 (Änderungsantrag 77) für die Zeit von 20.00 bis 23.00 Uhr strengere Auflagen festzulegen und Werbung innerhalb dieses Zeitraums auf 20 % zu begrenzen.

Darüber hinaus sollte die Bestimmung bezüglich einer übermäßigen Herausstellung platzierter Produkte in dem neuen Artikel -2c der Richtlinie beibehalten werden (Änderungsantrag 35).

Die kommerzielle Kommunikation zugunsten von alkoholischen Getränken, Tabak und Arzneimitteln sollte weiterhin eingeschränkt bleiben.

Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation zugunsten von Nahrungsmitteln sollten in Verhaltenskodizes abgestimmt werden, um einen besseren Verbraucherschutz zu erreichen.

V. Förderung europäischer audiovisueller Werke

Die Berichterstatterinnen begrüßen den Vorschlag der Kommission, die Förderung europäischer audiovisueller Werke zu verstärken. Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil von 30 % europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin angemessen herausgestellt werden (Änderungsantrag 75).

Die Berichterstatterinnen schlagen darüber hinaus eine Ergänzung zu Erwägung 21 vor, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Rechteinhaber ihre audiovisuellen Inhalte, die als europäische Werke einzustufen sind, in ihren Metadaten kennzeichnen und diese für Diensteanbieter verfügbar machen, sodass diese sofort wissen, ob es sich bei einem bestimmten Werk um ein europäisches handelt (Änderungsantrag 16).

VI. Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA)

Die Berichterstatterinnen schätzen den Beitrag der ERGA als Informations- und Beratungsstelle. Dennoch sind sie der Auffassung, dass die ERGA im Sinne einer Sicherung der Vorrechte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungsbefugnisse haben sollte. Mehr Kompetenzen sollte hingegen der gemäß Artikel 29 der geltenden Richtlinie eingesetzte Kontaktausschuss erhalten (Änderungsantrag 82).

Der Kontaktausschuss sollte allein zu Entscheidungen befugt ein, einschließlich bezüglich Entwürfen von Stellungnahmen der ERGA. In diesem Zusammenhang werden Artikel -2f, Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 entsprechend geändert (Änderungsanträge 38, 42, 51, 54, 55, 56 und 57).

VII. Zugänglichkeit

Die Berichterstatterinnen schlagen vor, dass Bestimmungen bezüglich der Zugänglichkeit in der Richtlinie enthalten bleiben sollten. Artikel 7 der geltenden Richtlinie wird geändert: Die Mediendiensteanbieter müssen sich stärker darum bemühen, ihre Dienste für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen. Diese Zugänglichkeit soll bis Ende 2027 erreicht werden. Der vorgeschlagene Wortlaut (Änderungsantrag 67) trägt der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung, lässt aber gleichzeitig genügend Spielraum für die Vorgehensweisen zur Erreichung dieses Ziels.

VIII. Sonstige Aspekte

– Sendungen mit beträchtlicher „kindlicher Zuschauerschaft“

Die Berichterstatterinnen sind der Ansicht, dass dieser Aspekt im Vorschlag der Kommission weder eindeutig noch rechtlich einwandfrei ausgeführt ist, da auch Sendungen, die sich eigentlich nicht an Kinder wenden, wie Übertragungen von Sportveranstaltungen oder Gesangswettbewerbe im Fernsehen, in diese Kategorie fallen können.

Die Berichterstatterinnen schlagen vor, die derzeitige Terminologie „kindliche Zuschauerschaft“ und „Kindersendungen“ in Erwägung 16 (Änderungsantrag 12) sowie in Artikel -2c, Artikel 10 und Artikel 33 Absatz 2 (Änderungsanträge 35, 72 und 94) beizubehalten.

– Angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse (Artikel 9a)

Um Medienpluralismus und -vielfalt zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, Maßnahmen für eine angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse zu ergreifen (Änderungsantrag 70).

– Schutz der Signalintegrität von Mediendiensteanbietern (Erwägung 13a)

Die Sicherstellung der Signalintegrität von Mediendiensteanbietern ist von zentraler Bedeutung. Ohne die Zustimmung des betreffenden Mediendiensteanbieters sollten Dritte, ausgenommen Empfänger eines Dienstes, nicht in der Lage sein, Sendungen und Dienste zu ändern (Änderungsantrag 10).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (1.2.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Herbert Dorfmann

KURZE BEGRÜNDUNG

Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten.

Mit dem Vorschlag soll auf die Veränderungen auf dem Markt, beim Verbrauch und bei den Technologien im Bereich der audiovisuellen Medienlandschaft reagiert werden, die auf die zunehmende Konvergenz von Fernsehen und internetgestützten Diensten zurückzuführen sind. Das traditionelle Fernsehen hat in der EU bezüglich der Zuschauerzahlen, Werbeeinnahmen und Investitionen in die Inhalte (rund 30 % der Einnahmen) weiterhin eine starke Position inne. Fernsehveranstalter weiten ihre Tätigkeiten im Internet aus, und neue Marktteilnehmer, die audiovisuelle Inhalte über das Internet anbieten (z. B. Anbieter von Video auf Abruf und Videoplattformen), werden zunehmend stärker und stehen im Wettbewerb um das gleiche Publikum. Allerdings gelten für Fernsehen, Videoabruf und von Nutzern erstellte Inhalte unterschiedliche Vorschriften, und auch die Verbraucherschutzniveaus variieren.

Mit dem Vorschlag werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: (1) Verbesserung des Jugend- und Verbraucherschutzes im Allgemeinen durch – wenn möglich – harmonisierte Standards für europäische audiovisuelle Mediendienste, (2) gleiche Wettbewerbsbedingungen für traditionelle Rundfunkanbieter, Abrufdienste für audiovisuelle Medien und Videoplattformen und (3) Vereinfachung des Rechtsrahmens, insbesondere im Bereich der kommerziellen Kommunikation.

Die Initiative der Kommission, eine Überprüfung des geltenden Rechtsrahmens für alle Anbieter von audiovisuellen Diensten vorzuschlagen, ist zu begrüßen.

In Bezug auf den Rechtsrahmen hält der Verfasser es für wesentlich, die Bedeutung der Verhaltenskodizes für die Regulierungsstellen zu verstärken und fordert eine größere Angleichung der nationalen Verhaltenskodizes sowie die Ausarbeitung eines Verhaltenskodexes der Union.

Ebenso muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der freien Meinungsäußerung und dem Schutz der Zuschauer, insbesondere der schutzbedürftigen Zuschauer, erreicht werden. Dies gilt insbesondere für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen, sowie für alkoholische Getränke. Der Schutz der Zuschauer, insbesondere der Kinder, muss effektiv verstärkt werden, insbesondere durch die Verwendung einheitlicher Standards und einer einheitlichen Terminologie in dem Vorschlag. Eine Begrenzung unangebrachter audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Minderjährige und Kinder sowie ein Verbot der Produktplatzierung sollte nicht nur für Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft, sondern vielmehr für alle Kindersendungen und Inhalte gelten, deren Zielgruppe Kinder sind.

Videoplattformen und soziale Medien nehmen in ihre Angebote zunehmend auch audiovisuelles Material auf. Diese Dienste fallen nicht in den Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie, entweder, weil die Anbieter die Auswahl und die Organisation der Inhalte nicht kontrollieren, oder weil ihr Hauptzweck nicht darin besteht, audiovisuelle Inhalte anzubieten. Für Videoplattformen, die im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr derzeit einer weniger strengen Regulierung unterliegen, sollte ein verbindlicher Überwachungsmechanismus eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass keine illegalen oder schädlichen Inhalte hochgeladen werden. Alle Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes schutzbedürftiger Zuschauer sollten ein angemessenes Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren enthalten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

–  gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 168,

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert.

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten, sozialen Netzwerken und Videoplattformen, fest etabliert.

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27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien gehören dagegen nicht dazu, es sei denn, sie stellen einen Dienst bereit, der unter die Definition einer Videoplattform fällt. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben.

(3)  Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Da soziale Netzwerke hinsichtlich des Zugangs zu Informationen ein wichtiges Mittel für die Verbraucher darstellen und immer mehr auf audiovisuellen Inhalten basieren, die von den Nutzern erzeugt oder bereitgestellt werden, ist es notwendig, die sozialen Netzwerke in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU aufzunehmen, wenn sie unter die Definition einer Videoplattform fallen. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen.

(7)  In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt, welche für legislative Maßnahmen ein nützliches unterstützendes und ergänzendes Instrument darstellen können. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen.

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31 COM(2015) 215 final.

31 COM(2015) 215 final.

32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation

32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

(9)  Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste und Anbieter von Videoplattformen, alle notwendigen Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und ihre Integration ist mit der Bereitstellung zugänglicher audiovisueller Mediendienste verbunden. Die Mitgliedstaaten sollten daher angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, damit sich die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter von Mediendiensten aktiv darum bemühen, ihre Inhalte so bald wie möglich für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen barrierefrei zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)  Bestehende Vorschriften zur Verbesserung des Zugangs zu Mediendiensten für Menschen mit einer Seh- oder Hörbehinderung sollten verschärft werden, um Fortschritte bei den Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Mediendienste sowie deren Kontinuität sicherzustellen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofilmodell des WHO-Regionalbüros für Europa, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern.

(10)  Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, wie beispielsweise der EU-Pledge oder andere Kodizes, die im Rahmen der von der Kommission vorgestellten Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit entwickelt wurden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(10a)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes so ausgerichtet werden, dass die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll beschränkt wird. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Förderung von Glücksspielen, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Konsum einhergeht.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.

(11)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen.

(12)  Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes sollten bei guter Durchsetzung und Überwachung ein kohärenteres und wirksameres Vorgehen gewährleisten.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a)  Die Mitgliedstaaten sollten Rahmenbedingungen dafür entwickeln, welche Zeiten als „Hauptsendezeit“ zu betrachten sind. Diese Rahmenbedingungen sollten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Schutz von Minderjährigen betrifft, angewandt werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können.

entfällt

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen sowie bei Inhalten für eine kindliche Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen und Inhalten für eine kindliche Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen.

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen und sozialen Netzwerken, in denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet wirksame Vorschriften zu erlassen und Überwachungsmechanismen einzuführen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen.

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen oder in sozialen Netzwerken gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sind diese Anbieter dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Terrorismus, Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen geeigneten Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes.

(31)  Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen geeigneten Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Terrorismus, Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle audiovisuellen Mediendiensteanbieter den anwendbaren grundlegenden Prinzipien Rechnung tragen. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Eigentum, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um ihre Unabhängigkeit und somit die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  der Dienst besteht in der Speicherung einer großen Menge an Sendungen oder an von Nutzern erstellten Videos, für die der Videoplattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt;

i)  der Dienst besteht in der Speicherung oder in der Ermöglichung der Bereitstellung einer großen Menge an Sendungen oder an von Nutzern erstellten Videos, für die der Videoplattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1– Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, der u. a. Spielfilme, Kurzvideos, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele enthält;“.

b)  „Sendung“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, der u. a. Spielfilme, Kurzvideos, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokumentarfilme, Kindersendungen, Unterhaltungssendungen, Realityshows und Originalfernsehspiele enthält;“.

Begründung

Da es sich um von Werbebeschränkungen oder -anpassungen betroffene Programmsendungen handelt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Begriffsbestimmung von „Sendung“ auf Familiensendungen erweitert wird, die wie Unterhaltungssendungen und Realityshows sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern gesehen werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.“.

„Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Terrorismus, Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.“.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu können die Mitgliedstaaten ein System von Deskriptoren verwenden, welche die Art der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes kenntlich machen.

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videoplattformanbieter den Zuschauern auf wirksame Weise vor und während einer Sendung sowie vor und während jeder Unterbrechung der Sendung klare Informationen über Inhalte geben, die Minderjährigen schaden oder sie beunruhigen und insbesondere ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können. Hierzu verwenden die Mitgliedstaaten ein System von Deskriptoren, welche die Art der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes kenntlich machen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(3)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission und die ERGA entwickeln und fördern erforderlichenfalls die Annahme von Verhaltenskodizes der Union.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Artikel 7 wird gestrichen.

(10)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„In Übereinstimmung mit ihren aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen erwachsenden Pflichten ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern angebotenen Dienste schrittweise für Sehbehinderte und Hörgeschädigte besser zugänglich gemacht werden.

 

Die Mitgliedstaaten verlangen von Fernsehveranstaltern, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, dass sie Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung in einer für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, zugänglichen Weise übertragen.“

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;

„e)  die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation für alkoholische Getränke auf Kinder und Jugendliche muss minimiert werden, und diese Kommunikation darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern sowie in Programmen, die sich an eine kindliche Zuschauerschaft richten, in Form von Werbepausen während bzw. unmittelbar vor oder nach diesen Programmen gezeigt werden bzw. darin enthalten sein, und ist während der Hauptsendezeiten mit kindlicher Zuschauerschaft verboten;

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)  In Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

 

„fa)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Glücksspieldienste darf sich nicht gezielt an Minderjährige richten und es muss eindeutig darauf hingewiesen werden, dass für Glücksspiele ein Mindestalter gilt, das nicht unterschritten werden darf;“

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Sendungen für Kinder oder Sendungen, die zu den Hauptsendezeiten mit kindlicher Zuschauerschaft ausgestrahlt werden, weder von audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und nicht-alkoholischen Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen, begleitet werden, noch diese Art der Kommunikation in eine solche Sendung aufgenommen wird. Die Mitgliedstaaten sorgen ebenfalls dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Inhalte für eine kindliche Zuschauerschaft weder von einer derartigen audiovisuellen kommerziellen Kommunikation begleitet werden, noch diese Art der Kommunikation in eine solche Sendung aufgenommen wird.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa)  Der folgende Absatz wird eingefügt:

 

„(2a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben e und ea legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Gepflogenheiten die Hauptsendezeiten mit kindlicher Zuschauerschaft für ihr Hoheitsgebiet fest.“

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

(3)  Die Mitgliedstaaten verabschieden Maßnahmen, um die Einwirkung der kommerziellen Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige zu minimieren. Unbeschadet der Verabschiedung von Regulierungsmaßnahmen, fördern die Mitgliedstaaten und die Kommission die Aufstellung von Selbst- und Koregulierungsinitiativen, einschließlich Verhaltenskodizes, um die Einwirkung der kommerziellen Kommunikation auf Minderjährige, die Sendungen, die auf eine beträchtliche kindliche Zuschauerschaft ausgerichtet sind, begleitet oder darin enthalten ist, weiter zu minimieren.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Glücksspielen. Diese Verhaltenskodizes müssen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Glücksspielen auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.“.

(4)  Die Kommission und die ERGA gewährleisten den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission und die ERGA entwickeln und fördern erforderlichenfalls die Annahme von Verhaltenskodizes der Union.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft.

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen und Sendungen für eine kindliche Zuschauerschaft.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein. Die Kommission und die ERGA erarbeiten hierzu technische Standards und sorgen für ein wirksames Durchführungsverfahren.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Terrorismus, Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Videoplattformanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können.

 

Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein.

 

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.“.

Begründung

Ziel des Änderungsvorschlags ist, Minderjährige im Zusammenhang mit Videoplattformen stärker zu schützen.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:

Die Kommission und die ERGA erarbeiten hierzu technische Standards und sorgen für ein wirksames Durchführungsverfahren. Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission und die ERGA entwickeln und fördern erforderlichenfalls die Annahme von Verhaltenskodizes der Union.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens am [Datum – nicht später als vier Jahre nach dem Erlass] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Spätestens am [Datum – nicht später als vier Jahre nach dem Erlass] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie. In diesem Bericht bewertet die Kommission die Wirksamkeit der Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen in allen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die bei Werbung eingesetzten Methoden, wenn diese an Kinder und Familien gerichtet ist. Sollte die Kommission in diesem Bericht zu dem Schluss gelangen, dass die Verhaltenskodizes zur Selbstregulierung in Bezug auf audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, zum Beispiel zugunsten von ungesunden Lebensmitteln und gesüßten Getränken, im Hinblick auf die Minimierung der Einwirkung dieser audiovisuellen kommerziellen Kommunikation auf Kinder und Jugendliche nicht die erwarteten Ergebnisse geliefert haben, legt die Kommission einen Vorschlag zur Regelung dieses spezifischen Themas vor.

Begründung

Es ist wichtig, eine Überprüfungsklausel, insbesondere in Bezug auf Werbemethoden, festzulegen, um die Rechte, die Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern auf angemessene Weise zu schützen.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Herbert Dorfmann

14.7.2016

Prüfung im Ausschuss

29.11.2016

 

 

 

Datum der Annahme

31.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

7

30

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Alberto Cirio, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Estefanía Torres Martínez, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Clara Eugenia Aguilera García, Inés Ayala Sender, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Martin Häusling, Jan Huitema, Peter Jahr, Merja Kyllönen, Gesine Meissner, James Nicholson, Gabriele Preuß, Bart Staes, Tibor Szanyi, Tiemo Wölken

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Dieter-Lebrecht Koch, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.12.2016)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Emma McClarkin

KURZE BEGRÜNDUNG

Seit dem Jahr 2010 wurde mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU) ein solider Rechtsrahmen vorgegeben, durch den der Kultur- und Kreativwirtschaft neuer Schwung verliehen wurde und schutzbedürftige Verbraucher, wie beispielsweise Minderjährige, durch einen Ansatz zur Angleichung an Mindeststandards für europäische audiovisuelle Mediendienste geschützt wurden.

Angesichts von Neuerungen in den Bereichen Technologie und Verbrauchernachfrage sowie der sich hieraus ergebenden kontinuierlichen Verlagerung von linearen zu nichtlinearen Übertragungsmethoden sollen mit der Überprüfung der AVMD-Richtlinie gerechtere Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, um Fernsehveranstalter und Erzeuger von Inhalten, die sowohl auf neue als auch auf traditionelle Technologien zurückgreifen, in die Lage zu versetzen, in den Wettbewerb zu treten und kulturelle Inhalte zu schützen, zu verbreiten und in sie zu investieren.

Anwendungsbereich

Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass eine Vergrößerung des Anwendungsbereiches, insbesondere im Hinblick auf Videoplattformen, keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/31/EG (die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) begründet und sich lediglich auf den audiovisuellen Bereich beschränkt. Die gegenwärtigen Parameter der AVMD-Richtlinie sind hilfreich, da sie mit einer Begriffsbestimmung, bei welcher die Arten des Erzeugnisses und nicht die Verbreitungsmittel im Mittelpunkt stehen, bereits viele neue Technologien umfassen.

Bei jeglicher Ausweitung des Anwendungsbereiches muss sichergestellt werden, dass durchgängig derselbe Schutzstandard gilt. In geografischer Hinsicht ist der Anwendungsbereich der gegenwärtigen Verordnung nach wie vor angemessen und der Verwirklichung eines soliden Binnenmarktes für Rundfunkdienste förderlich.

Begriffsbestimmungen

Die gegenwärtigen Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung 2010/13/EU bleiben im Großen und Ganzen maßgeblich. Die Verfasserin der Stellungnahme stellt fest, dass es in Fällen, in denen sich eine Medienkonvergenz vollzogen hat, sinnvoll ist, zwischen Inhalten innerhalb und außerhalb der redaktionellen Verantwortung zu unterscheiden. Hierdurch werden Konflikte mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verhindert, indem die Auslegung der Haftungsregelungen für zwischengeschaltete Diensteanbieter in entscheidenden Punkten beibehalten wird.

Herkunftsland

Das Herkunftslandprinzip ist die tragende Säule dieser Verordnung, und jegliche Schritte zu dessen Aushöhlung würden sich für audiovisuelle Mediendienste, den Binnenmarkt und die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verbreitung von Inhalten als kontraproduktiv erweisen. Das Herkunftslandprinzip vereinfacht den Verwaltungsaufwand für Fernsehveranstalter und sorgt für eine klare rechtliche und redaktionelle Verantwortung der Eigentümer der Inhalte.

Der Vorschlag der Kommission, nationale Gebühren für die grenzüberschreitende Verbreitung zuzulassen, läuft dem Herkunftslandprinzip zuwider und stellt einen ersten Schritt in Richtung eines Bestimmungslandansatzes dar. Aus diesem Grund wurde er von der Verfasserin der Stellungnahme aus dem Entwurf der Stellungnahme des IMCO gestrichen. Der IMCO-Ausschuss muss sich für den Schutz des Herkunftslandprinzips einsetzen, da es ein entscheidendes Element einer Reihe von Rechtsvorschriften ist, die in die Zuständigkeit des IMCO fallen, insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG.

Jedoch müssen Bedenken hinsichtlich der Umgehung nationaler Vorschriften über das Herkunftslandprinzip aufgegriffen werden. Deshalb sollten eine verstärkte Zusammenarbeit sowie stärker ausgeprägte und schnellere Rechtsbehelfsmechanismen für die Einzelstaaten weiter geprüft werden.

Vorschriften für die kommerzielle Kommunikation

Auch wenn im Zusammenhang mit den Vorschriften für die kommerzielle Kommunikation mehr Flexibilität begrüßenswert ist, sollte der Verbraucherschutz durch Änderungen dieser Bestimmungen nicht geschwächt werden. Es ist zu begrüßen, dass die „angemessene Herausstellung“ im Hinblick auf Produktplatzierungen gestrichen wurde, da die regulatorische Mehrdeutigkeit dieses Begriffs zuvor dazu geführt hatte, dass die Möglichkeit der Fernsehveranstalter, auf diese kommerzielle Einnahmequelle zurückzugreifen, eingeschränkt wurde.

Bei der größeren Flexibilität im Zusammenhang mit den Minutenwerten und den quantitativen Grenzwerten bleiben jedoch die verschiedenen Arten der Finanzierung von Anzeigen innerhalb der EU sowohl im Hinblick auf die Wirkung als auch auf die Minuten unberücksichtigt. Hierdurch werden sich die Werbeausgaben für die lineare Fernsehübertragung nicht erhöhen. Diese Flexibilität wird zum Nachteil der Verbraucher zu überlasteten Spitzenzeiten führen, die Werbewirkung abschwächen und Zeiträume der Sättigung entstehen lassen. Im Interesse der Verbraucher werden in diesem Entwurf der Stellungnahme die Maßnahmen gestrichen, mit denen die Werbeminutenwerte dereguliert werden sollen.

Europäische Werke

Die Verfasserin der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass die Förderung europäischer Werke unterstützt werden sollte. Dabei sollte ein marktorientierter Ansatz verfolgt werden, bei dem die Herausstellung oder die Auffindbarkeit des Inhalts nicht vorgeschrieben werden sollte. Der Einsatz von Quoten sollte beschränkt werden und keinesfalls über die Vorschläge der Kommission hinausgehen. Größere Quoten und konkretere Vorgaben gleichen einem Protektionismus von Kulturmärkten. Zudem würde dabei der größere globale Markt außer Acht gelassen, in den der digitale Binnenmarkt der EU eingebunden ist. Investitionen in europäische Inhalte rentieren sich insbesondere dann, wenn sie durch Wettbewerb und die Nachfrage am Markt und nicht durch künstlich vorgegebene Bezugswerte und Gebühren entstehen.

Nationale Regulierungsstellen

Die Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der Effektivität der nationalen Regulierungsstellen sind notwendig, um die durchgängige und umfassende Umsetzung der AVMD-Richtlinie sicherzustellen. Auch wenn die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) bei der Koordination und dem Austausch zwischen den Regulierungsstellen eine wichtige Rolle spielt, muss der durch die AVMD-Richtlinie verursachte Aufwand von den Mitgliedstaaten und den nationalen Regulierungsstellen bewältigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Stellen mit angemessenen Ressourcen ausstatten, um deren Kapazitäten zu entwickeln, und klare Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen vorgeben.

Schutz Minderjähriger

Vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz bietet eine Überprüfung der AVMD-Richtlinie die Möglichkeit, den Schutz Minderjähriger im nichtlinearen Bereich auszubauen, soweit dies notwendig ist. Es ist wichtig, dass bei jeder neuen Begriffsbestimmung oder Änderung des Anwendungsbereiches der AVMD-Richtlinie der Versuch unternommen wird, den Schutz Minderjähriger zu verbessern, während für die Mitgliedstaaten weiterhin Spielraum besteht, gegen illegale Aktivitäten vorzugehen.

Barrierefreiheit

Auch wenn es unbedingt notwendig ist, die Anstrengungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Barrierefreiheit fortzusetzen, sollte Artikel 7 der gegenwärtigen AVMD-Richtlinie beibehalten und verbessert werden, wobei Verweise auf die AVMD im Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit gestrichen werden sollten. Im Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, in dem konkrete und allgemeine Aspekte der Bereitstellung von AVMD[1] vermischt werden, wird den Gegebenheiten und Erfordernissen der Branche der audiovisuellen Medien nicht ausreichend Rechnung getragen, wodurch die Entstehung echter Innovationen behindert werden könnte, mit denen es zukünftig am besten möglich sein wird, individuellen Verbraucherbedürfnissen gerecht zu werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert.

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten, sozialen Medien und Videoplattformen, fest etabliert.

__________________

__________________

27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Begründung

Die Rolle der sozialen Medien in unserer Gesellschaft wird ständig wichtiger, insbesondere für die jüngeren Generationen. Diese Medien stellen mittlerweile einen bevorzugten Zugangspunkt zu audiovisuellen Medieninhalten dar.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien gehören dagegen nicht dazu, es sei denn, sie stellen einen Dienst bereit, der unter die Definition einer Videoplattform fällt. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben.

(3)  Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf audiovisuelle Mediendienste weiterhin Anwendung finden, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien sind ein wichtiger Zugangspunkt zu Informationen für Verbraucher und basieren zunehmend auf audiovisuellen Inhalten, die von ihren Nutzern erzeugt oder zur Verfügung gestellt wurden. Die sozialen Medien fallen allgemein nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, müssen jedoch dann in ihn aufgenommen werden, wenn ihre Dienste sämtliche Kriterien für Videoplattformen erfüllen. Ebenso sollten audiovisuelle Mediendienste, durch die audiovisuelle Medieninhalte bereitgestellt und verbreitet werden und die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, indem sie beispielsweise auf die Bereitstellung und Verbreitung audiovisueller Inhalte von privaten Nutzern für den Austausch innerhalb von Interessengemeinschaften ausgerichtet sind, nicht eingeschlossen sein. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a)  Redaktionelle Entscheidungen sind Entscheidungen, die Tag für Tag insbesondere von Programmdirektoren oder Chefredakteuren im Rahmen eines genehmigten Sendeplans getroffen werden. Der Ort, an dem redaktionelle Entscheidungen getroffen werden, ist der Ort, an dem die Personen, die diese Entscheidungen treffen, in der Regel arbeiten.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3b)  Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf richten sich an dasselbe Publikum wie Fernsehsendungen, und der Nutzer kann aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu diesen Diensten vernünftigerweise einen Regelungsschutz im Rahmen dieser Richtlinie erwarten. Angesichts dieser Tatsache sollte zur Vermeidung von Diskrepanzen bei der Dienstleistungsfreiheit und beim Wettbewerb der Begriff „Sendung“ unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Bereitstellung der Inhalte von audiovisuellen Mediendiensten, die sich an ein bedeutsames Publikum richten und als Massenmedien betrachtet werden, dynamisch ausgelegt werden.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben.

(5)  Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission in Verbindung mit den nationalen Regulierungsstellen Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht.

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise, und falls auf die Mitgliedstaaten anwendbar, an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

(9)  Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. Die verschiedenen Formen der Inhaltsdeskriptoren sollten klar genug sein, um feststellen zu können, ob spezifische Inhalte für Minderjährige schädlich sein könnten.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofilmodell des WHO-Regionalbüros für Europa, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern.

(10)  Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen wie beispielsweise diejenigen, die im Rahmen der von der Kommission vorgestellten Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit und des Nährstoffprofilmodells des WHO-Regionalbüros für Europa entwickelt wurden, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern. Selbstregulierung und Koregulierung sollten zum Erreichen dieses Ziels beitragen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.

(11)  Außerdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12)  Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen.

(12)  Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz und öffentlicher Gesundheit zu gewährleisten und zugleich die Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen. Sie sollten die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Verhaltenskodizes unterstützen und zu mehr Kohärenz bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU beitragen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können.

entfällt

Begründung

Die bestehende quantitative Vorschrift für Werbung hat sich als wirksames Mittel erwiesen, um ein Gleichgewicht zwischen dem Verbraucherschutz und der Finanzierung audiovisueller Medien zu erzielen. Die größere audiovisuelle Auswahl rechtfertigt jedoch keinen allgemeinen Rückgang des Schutzniveaus für Verbraucher gegenüber Werbeinhalten. Eine Aufhebung der quantitativen Vorschrift würde auch wichtige nicht audiovisuelle Sektoren, wie die Presse, beeinflussen, die stark von Werbung abhängen und sich bereits in Finanzierungsschwierigkeiten befinden.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)  Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Richtlinie 2010/13/EU, insbesondere im Hinblick auf die redaktionelle Verantwortung von Anbietern audiovisueller Mediendienste, sollte die Integrität der Sendungen und Dienste abgesichert werden. Ohne die Zustimmung des betreffenden Mediendiensteanbieters sollten Dritte, ausgenommen Empfänger eines Dienstes, Sendungen und Dienste nicht ändern. Änderungen der Darstellung von Sendungen und Diensten, die vom Empfänger genehmigt oder ausgelöst wurden, sollten zulässig sein.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für audiovisuelle Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird.

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)  

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a)  Um die redaktionelle Verantwortung des Mediendiensteanbieters und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen, ist es unerlässlich, dass die Integrität der Programme und Dienste der Mediendiensteanbieter sichergestellt wird. Programme und Dienste müssen ungekürzt, unverändert und ohne Unterbrechung übertragen werden. Programme und Dienste sollten nicht ohne die Zustimmung des Mediendienstleisters abgeändert werden.

Begründung

Ohne die Zustimmung des Mediendiensteanbieters sollten Dritte Sendungen und Dienste nicht abändern dürfen.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Kindersendungen zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17)  Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

(17)  Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Da die zunehmende Zahl neuer Diente zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, wird den Fernsehveranstaltern eine größere Flexibilität bei der Platzierung von Werbe- und Teleshoppingspots eingeräumt, sofern dadurch nicht der Zusammenhang der Sendungen in Frage gestellt wird. Um jedoch den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben.

(18)  Auch wenn die zunehmende Zahl neuer Dienste zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, muss der Zusammenhang der Sendungen gewahrt werden, und die Verbraucher müssen vor unverhältnismäßigen Werbe- und Teleshoppingspots geschützt werden. Um den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten daher Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben und ihnen sollte keine größere Flexibilität eingeräumt werden.

Begründung

Durch diese Änderung wird die Bedeutung der Bewahrung der 30-Minuten-Regel zwischen Werbeunterbrechungen in filmischen Arbeiten unterstrichen, da häufigere Unterbrechungen den Zusammenhang der Sendungen unverhältnismäßig unterbrechen würden, den Verbrauchergewohnheiten nicht entsprechen und für die audiovisuellen Mediendienste keine zwingende Notwendigkeit darstellen.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Diese Richtlinie sieht zwar keine Verlängerung der zulässigen Gesamtwerbedauer im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr vor, es ist jedoch wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr eingeführt werden.

entfällt

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20)  Viele Fernsehveranstalter gehören zu größeren Medienkonzernen und geben nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen und Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns. Sendezeit, die für Hinweise des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns verwendet wird, sollte nicht in die maximale tägliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einbezogen werden.

entfällt

Begründung

Wenn Medienkonzerne Ankündigungen der Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns frei ausstrahlen dürften, würde das den fairen Wettbewerb in der Branche beeinträchtigen, weil marktbeherrschende Akteure einen ungebührlichen Vorteil hätten. Außerdem würde dadurch die Menge an Werbung unnötig zunehmen, denn die quantitativen Vorschriften gelten nicht für solche Ankündigungen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden.

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie, soweit machbar und mit den entsprechenden Mitteln, dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten, ohne dabei jedoch den Grundsatz des Medienpluralismus zu verletzen, sofern derartige Maßnahmen die für Verbraucher bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten angeregt werden, die Produktion und Verbreitung europäischer Werke zu fördern, indem sie dafür Sorge tragen, dass ihre Kataloge einen Anteil europäischer Werke enthalten und das Betrachtungserlebnis des Verbrauchers hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22)  Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten solche finanziellen Verpflichtungen auch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern von auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten auferlegen dürfen. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Zuschauern in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielt werden.

(22)  Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Herkunftslandprinzip nur im Inland finanzielle Verpflichtungen in Bezug auf Abrufdienste auferlegen.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23)  Bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener audiovisueller Mediendienst auf Abruf auf Zuschauer in seinem Gebiet ausgerichtet ist, sollte ein Mitgliedstaat solche Indikatoren heranziehen wie z. B. Werbung und andere verkaufsfördernden Maßnahmen, die speziell auf Verbraucher in seinem Gebiet abzielen, die Hauptsprache des Dienstes oder das Vorhandensein von Inhalten oder kommerzieller Kommunikation, die sich speziell an die Zuschauer im Empfangsmitgliedstaat richten.

entfällt

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24)  Wenn Mitgliedstaaten den Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Beiträge auferlegen, muss damit eine angemessene Förderung europäischer Werke angestrebt und gleichzeitig eine Doppelbesteuerung der Diensteanbieter vermieden werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, berücksichtigt er daher etwaige von Empfangsmitgliedstaaten auferlegte finanzielle Verpflichtungen.

entfällt

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(25)  Um durch Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke die Marktentwicklung nicht zu untergraben und neuen Marktteilnehmern den Marktzutritt zu ermöglichen, sollten Unternehmen ohne erhebliche Marktpräsenz von solchen Anforderungen ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit geringen Umsätzen und wenigen Zuschauern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission33. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen könnte auch dann unangemessen sein, wenn diese angesichts der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.

(25)  Um durch Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke die Marktentwicklung nicht zu untergraben und neuen Marktteilnehmern den Marktzutritt zu ermöglichen, sollten Unternehmen ohne erhebliche Marktpräsenz von solchen Anforderungen ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit geringen Umsätzen und wenigen Zuschauern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission33. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen ist auch dann unangemessen, wenn diese angesichts der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf oder angesichts von Konkurrenten mit vergleichbaren europäischen Werken undurchführbar oder ungerechtfertigt wären. Gleichzeitig könnte ein System nützlich sein, das finanzielle Beiträge zur Produktion hochwertiger europäischer Werke, beispielsweise durch vorteilhafte Steuermaßnahmen, begünstigt.

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33 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

33 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 25 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(25a)  Die Kommission sollte eine angemessene und geografisch diversifizierte Finanzierung im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ (MEDIA) sicherstellen, um die grenzüberschreitende Verbreitung von kreativen Inhalten zu unterstützen, wozu auch die Verbesserung der digitalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle für kreative Inhalte zählen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen.

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Auch wenn die willkürliche Entfernung derartiger Inhalte, die häufig auf einer subjektiven Auslegung gründet, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit unterminieren kann, ist es notwendig, Minderjährige vor schädlichen Inhalten und alle Bürger vor Inhalten, die unter anderem zu Gewalt, Hass oder Terrorismus aufstacheln, zu schützen. Es ist außerdem notwendig, Videoplattformen dazu anzuregen, diesbezüglich freiwillige Maßnahmen zu ergreifen, im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten und der Union, in Übereinstimmung mit den regelmäßig von den Behörden ausgegebenen Leitlinien und unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie sollten den strengsten Maßnahmen unterliegen.

 

______________________

 

1a  Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen.

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Einige Anbieter sind jedoch nachweislich in der Lage, zu bestimmen, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Markieren und Anordnen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigen können, sofern sie tatsächlich Kenntnis von den genannten Inhalten erlangt haben, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. Das dauerhafte Entfernen dieser Inhalte durch die Verwendung zuverlässiger automatisierter Erkennungssysteme könnte erwogen werden, wenn dies praktikabel ist und entsprechende Systeme zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden.

(30)  Es ist zweckmäßig, einschlägige Interessenträger, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen und die Videoplattformanbieter, soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine transparente und nachvollziehbare Koregulierung sollte daher gefördert und von den zuständigen nationalen Regulierungsstellen überwacht werden.

Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

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35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Zur Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte der Nutzer sollten die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der ERGA und der Kommission in Übereinstimmung mit nationalem und Unionsrecht sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelmäßig Leitlinien zu den Bedingungen zur Entfernung schädlicher Inhalte herausgeben;

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. In dieser Hinsicht sollte der Begriff „Anbieter einer Videoplattform“ umfassender sein, sodass darunter auch Anbieter von linearen Diensten und Plattformen zur Übertragung von audiovisuellen Mediendiensten unabhängig von der technischen Übertragungsweise, wie Kabel, Satellit, Internet, die verwendet wird, fallen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen und funktionell unabhängige Organe derselben eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. Es wird als notwendig erachtet, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht zur Einführung von unabhängigen und leistungsfähigen Regulierungsbehörden haben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von administrativen und finanziellen Anforderungen einführen, durch die diese unabhängigen und leistungsfähigen Regulierungsbehörden unterstützt werden.

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben.

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention abgeben.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Auffindbarkeit von Inhalten und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Inhalten zu ergreifen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Entsprechende Verpflichtungen sollten nur eingeführt werden, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele von allgemeinem Interesse, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegt wurden, erforderlich und verhältnismäßig sind. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften einzuführen, sollten sie angemessene Maßnahmen in Bezug auf Unternehmen nur in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen ergreifen.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38a)  Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden. Daher muss sichergestellt werden, dass die Zugänglichkeit in der Richtlinie 2010/13/EU in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt und gefördert wird.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(38b)  Die Mittel, um Barrierefreiheit zu erreichen, sollten unter anderem Zugangsdienste wie Gebärdensprachdolmetschen, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel, Audiobeschreibung und leicht verständliche Menüführung umfassen. Die Anbieter audiovisueller Mediendienste sollten bei der Verbesserung der Zugangsdienste für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen transparent und vorausschauend vorgehen und in den Informationen zur Sendung sowie im elektronischen Programmführer eindeutig angeben, dass diese Dienste zur Verfügung stehen, sowie aufführen und erläutern, wie die Zugänglichkeitsmerkmale der Dienste genutzt werden können, und sicherstellen, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Jede auf der Ebene eines Mitgliedstaates umgesetzte Selbst- und Koregulierungsmaßnahme sollte vollumfänglich den Verpflichtungen gemäß der Charta der Grundrechte und insbesondere deren Artikel 52 entsprechen.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i)  der Dienst besteht in der Speicherung einer großen Menge an Sendungen oder an von Nutzern erstellten Videos, für die der Videoplattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt;

i)  der Dienst besteht in der Speicherung oder Bereitstellung einer großen Menge an Sendungen oder an von Nutzern erstellten Videos, für die der Videoplattformanbieter keine redaktionelle Verantwortung trägt;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii)  die Organisation der gespeicherten Inhalte wird vom Anbieter des Dienstes bestimmt, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Hosten, Anzeigen, Markieren und Anordnen;

ii)  die Organisation der gespeicherten Inhalte wird vom Anbieter des Dienstes bestimmt;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstes besteht darin, Sendungen und von Nutzern erstellte Videos für die allgemeine Öffentlichkeit zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;

iii)  der Hauptzweck des Dienstes oder eines Teils davon besteht darin, Sendungen und von Nutzern erstellte Videos für die allgemeine Öffentlichkeit zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Die folgenden Nummern werden eingefügt:

 

bb)  „Zugangsdienst“ eine zusätzliche Funktion des audiovisuellen Mediendienstes, die die Zugänglichkeit der Sendungen für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, verbessert. Zu den Zugangsdiensten zählen Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Audiobeschreibungen, gesprochene Untertitel oder Audiountertitel und Gebärdensprachen-Verdolmetschung;

 

bc)  „Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige“ eine synchronisierte visuelle Textalternative für sowohl gesprochene als auch nicht gesprochene Audioinformationen, die zum Verständnis der Medieninhalte notwendig sind;

 

bd)  „Audiobeschreibung“ eine zusätzliche akustische Schilderung zwischen den Dialogen, die die wesentlichen Aspekte der visuellen Inhalte der Sendung beschreibt, die durch Hören des Tons allein nicht verstanden werden können;

 

be)  „gesprochene Untertitel“ oder „Audiountertitel“ in der nationalen Sprache laut vorgelesene Untertitel, wenn in einer anderen Sprache gesprochen wird;

 

bf)  „Gebärdensprachen-Verdolmetschung“ die simultane Übersetzung von für das Verständnis der Sendung notwendigen sowohl gesprochenen als auch nicht gesprochenen Audioinformationen in die nationale Gebärdensprache.

Begründung

Änderungsantrag in Verbindung mit der Wiedereinführung der Zugänglichkeitsanforderungen.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  wenn ein Mediendiensteanbieter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden, gilt er als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem die Mehrheit des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist;

b)  wenn ein Mediendiensteanbieter seine Hauptverwaltung in einem Mitgliedstaat hat, die Entscheidungen über den audiovisuellen Mediendienst jedoch in einem anderen Mitgliedstaat getroffen werden, gilt er als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals tätig ist. Ist ein wesentlicher Teil des mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes betrauten Personals in beiden Mitgliedstaaten tätig, so gilt der Mediendiensteanbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem die Mehrheit der redaktionellen Entscheidungen in Verbindung mit der Bereitstellung des audiovisuellen Mediendienstes getroffen wird;

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6 oder Artikel 12 oder beide verstößt,

a)  in offensichtlicher, ernster und schwerwiegender Weise gegen Artikel 6, 7 oder 12 verstößt,

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  in den 12 Monaten vor der in Buchstabe b genannten Mitteilung hat der Mediendiensteanbieter nach Ansicht des betreffenden Mitgliedstaats bereits mindestens zweimal gegen Absatz 2 Buchstabe a, b oder c verstoßen;

entfällt

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  der Mediendiensteanbieter hat nach der in Buchstabe b genannten Mitteilung erneut mindestens einmal gegen Absatz 2 Buchstabe a, b oder c verstoßen;

entfällt

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  der mitteilende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters beachtet und insbesondere dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit gegeben, sich zu den behaupteten Verstößen und zu den von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu äußern. Er muss diese Äußerungen sowie die Ansichten des Mitgliedstaats, der die Rechtshoheit ausübt, gebührend berücksichtigen.

e)  der mitteilende Mitgliedstaat hat die Verteidigungsrechte des betreffenden Mediendiensteanbieters beachtet und insbesondere dem Mediendiensteanbieter Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 15 Tagen nach der in Buchstabe b genannten Mitteilung zu den behaupteten Verstößen und zu den von ihm beabsichtigten Maßnahmen zu äußern. Er muss diese Äußerungen sowie die Ansichten des Mitgliedstaats, der die Rechtshoheit ausübt, gebührend berücksichtigen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission fasst innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffen hat, und nach Anhörung der ERGA einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

(4)  Die Kommission fasst innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat in Anwendung der Absätze 2 und 3 getroffen hat, und nach Anhörung der ERGA einen Beschluss über die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Unionsrecht. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte nur einmal an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen umgehend innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kommission den Beschluss gefasst hat, beenden.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten können in dringenden Fällen von den in Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen derart dringenden Fall handelt, der die Abweichung von den Bedingungen erforderlich macht, der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, mitgeteilt werden.

(6)  Die Mitgliedstaaten können, wenn der von einem Mediendiensteanbieter erbrachte Dienst in schwerwiegender Weise gegen die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen verstößt und in dringenden Fällen von den in Absatz 3 Buchstaben b und c festgelegten Bedingungen abweichen. In diesem Fall müssen die Maßnahmen schnellstmöglich und unter Angabe der Gründe, aus denen der Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es sich um einen derart dringenden Fall handelt, der die Abweichung von den Bedingungen erforderlich macht, der Kommission und dem Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit der Mediendiensteanbieter unterworfen ist, mitgeteilt werden.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaats, die in Absatz 6 genannten Maßnahmen durchzuführen, prüft die Kommission schnellstmöglich, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(7)  Unbeschadet der Möglichkeit des Mitgliedstaats, die in Absatz 6 genannten Maßnahmen durchzuführen, prüft die Kommission schnellstmöglich, ob die mitgeteilten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Gelangt sie zu dem Schluss, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat auf, die beabsichtigten Maßnahmen nicht zu ergreifen bzw. bereits ergriffene Maßnahmen unverzüglich innerhalb kürzester Zeit zu beenden.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen als denen der Artikel 5, 6, 6a, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 19 bis 26, 30 und 30a nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen.

Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen als denen der Artikel 5, 6, 6a, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 16, 17, 19 bis 26, 30 und 30a nachzukommen, sofern diese Bestimmungen im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und keine diskriminierenden Bestimmungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder die Ansässigkeit des Diensteanbieters enthalten.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Kommission hat nach Anhörung der ERGA beschlossen, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, zutreffend begründet sind.

c)  die Kommission hat innerhalb von zwei Monaten nach Anhörung der ERGA beschlossen, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, zutreffend begründet sind.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Kommission beschließt innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe a. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

(5)  Die Kommission beschließt innerhalb von zwei Monaten nach der elektronischen und förmlichen Mitteilung gemäß Absatz 4 Buchstabe a. Diese Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Mitteilung. Die Mitteilung gilt als vollständig, wenn die Kommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Mitteilung oder nach Eingang gegebenenfalls angeforderter zusätzlicher Auskünfte keine weiteren Auskünfte anfordert.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte nur einmal an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigten Maßnahmen nicht ergreifen.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission innerhalb von zwei Wochen nach dem Ablauf der festgesetzten Frist oder nach dem Eingang der unvollständigen Auskünfte einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigten Maßnahmen nicht ergreifen.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mit Hilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.

(7)  Die Mitgliedstaaten fördern Koregulierungs- und/oder Selbstregulierungssysteme beispielsweise mit Hilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten, die der Gerichtsbarkeit der betreffenden Mitgliedstaaten unterstehen, allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen innerhalb der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten ermöglichen.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zu übermitteln.

Entwürfe der in Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 genannten Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union sind der Kommission von den Unterzeichnern dieser Kodizes zur Information zu übermitteln.

Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann solche Kodizes gegebenenfalls veröffentlichen.“.

Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Kodizes Stellung zu nehmen. Gegebenenfalls veröffentlicht die Kommission solche Kodizes, außerdem kann sie die Öffentlichkeit im Hinblick auf sie sensibilisieren.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 8 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Es wird ein neuer Absatz angefügt:

 

(8a)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen und anwendbaren Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, die Medienkompetenz zu fördern, da sie ein zukunftsfähiges Instrument ist, um die Fähigkeit der Kinder zu entwickeln, den Unterschied zwischen Inhalten und kommerzieller Kommunikation zu verstehen.

Begründung

Kinder sehen sehr viele Inhalte, die ursprünglich nicht für sie gedacht waren. Die Förderung der Medienkompetenz ist ein gutes und zukunftsfähiges Instrument, um die Fähigkeit der Kinder zu entwickeln, den Unterschied zwischen Inhalten und kommerzieller Kommunikation zu verstehen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(3)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission und die ERGA werden gemeinsam angehalten, Verhaltenskodizes der Union aufzustellen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Artikel 7 wird gestrichen.

(10)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 7

 

(1)  Die Mitgliedstaaten entwickeln Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass der Zugang für Menschen mit Behinderungen zu Diensten, die von Mediendiensteanbietern erbracht werden, die ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen, schrittweise verbessert wird. Diese Maßnahmen werden in Absprache mit den einschlägigen Interessenträgern, darunter Mediendiensteanbieter und Organisationen von Menschen mit Behinderungen, entwickelt.

 

(2)  Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren zwischen Anbietern audiovisueller Mediendienste.

 

(3)  Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen enthalten die Auflage, dass die Mediendienstanbieter den Mitgliedstaaten jährlich darüber Bericht erstatten, welche Schritte zur schrittweisen Verbesserung des Zugangs zu ihren Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ergriffen und welche Fortschritte diesbezüglich erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Informationen veröffentlicht werden.

 

(4)  Durch die in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden die Anbieter audiovisueller Mediendienste angehalten, Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten und zu veröffentlichen, die auf eine schrittweise Verbesserung des Zugangs zu ihren Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind. Diese Aktionspläne werden den nationalen Regulierungsstellen übermittelt.

 

(5)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Notfallinformationen, einschließlich öffentlicher Mitteilungen und Ankündigungen im Fall von Naturkatastrophen, die der Öffentlichkeit im Rahmen von audiovisuellen Mediendiensten bereit gestellt werden, müssen, soweit dies durchführbar ist, für Menschen mit Behinderungen zugänglich gestaltet werden, auch mittels Untertiteln für Gehörlose und Schwerhörige, Gebärdensprachen-Verdolmetschung und Audionachrichten und Audiobeschreibungen für etwaige visuelle Informationen.

 

 

(6)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste mithilfe des Erwerbs der Inhalte, der Programmgestaltung und der redaktionellen Politik die Bereitstellung von barrierefreien Dienstleistungen im Rahmen der Pakete anstreben, die sie von den Produzenten der Inhalte erhalten.

 

(7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ihre Websites, Online-Anwendungen und Dienste für mobile Geräte, darunter mobile Anwendungen, die für die Bereitstellung der Dienstleistungen genutzt werden, den Nutzern auf kohärente und angemessene Weise zugänglich machen, damit diese die Inhalte wahrnehmen, verwenden und verstehen können, und auf eine solide Art, um so die Interoperabilität mit einer Vielzahl von Nutzeragenten und unterstützenden Technologien, die auf der Ebene der Union und auf internationaler Ebene verfügbar sind, zu erleichtern.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-a)  Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii wird wie folgt geändert:

ii)  Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern;

ii)  Diskriminierungen aufgrund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, Staatsangehörigkeit, Religion oder Glauben, politischer oder sonstiger Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung beinhalten oder fördern;

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32010L0013)

Begründung

In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-aa)  Der folgende Buchstabe wird angefügt:

 

„iva)  auf Minderjährige ausgerichtet sein;“

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

-ab)  Absatz 1 Buchstabe e wird wie folgt geändert:

e)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;

e)  audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke oder Getränke mit hohem Koffeingehalt darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und darf nicht den übermäßigen Genuss solcher Getränke fördern;

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&qid=1476777414550&from=FR)

Begründung

Beschränkung der Werbung für Energiedrinks.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a c (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-ac)  Der folgende Buchstabe wird angefügt:

 

„ga)  jede audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, ist verboten.“

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Absatz 2 erhält folgende Fassung:

entfällt

„(2)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

 

Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Minderjährige wirkungsvoll zu verringern. Diese Kodizes sollen vorsehen, dass in audiovisueller kommerzieller Kommunikation die positiven Ernährungseigenschaften solcher Lebensmittel und Getränke nicht hervorgehoben werden.

 

Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union. “

 

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Selbst- und Koregulierung einschließlich der Aufstellung von Verhaltenskodizes in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese auf bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten basierenden Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(4)  Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission zieht gegebenenfalls und im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Erwägung, Verhaltenskodizes der Union aufzustellen, die auf bewährten Verfahren in den Mitgliedstaaten basieren.

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9a

 

Die Mitgliedstaaten können geeignete, nichtdiskriminierende Maßnahmen für eine angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse ergreifen. Die Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und den allgemeinen Zielen entsprechen, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegt sind, z. B. Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt.

 

Entsprechende Maßnahmen sollten nur auferlegt werden, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele von allgemeinem Interesse nötig sind, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegt wurden. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere prüfen, ob die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen besteht. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen angemessene Verpflichtungen nur in Verfolgung rechtmäßiger öffentlicher Interessen auferlegen.“

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11b)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9b

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Programme und Dienste von Mediendienstanbietern nicht ohne deren Zustimmung geändert werden können, wie beispielsweise durch kommerzielle Overlays.“

Begründung

Ohne die Zustimmung des Mediendiensteanbieters sollten Dritte Sendungen und Dienste nicht abändern dürfen.

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

b)  sie dürfen nicht zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft.

(2)   Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  sie dürfen nicht unmittelbar zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

b)  sie dürfen nicht zu Kauf oder Miete bzw. Pacht von Waren oder Dienstleistungen auffordern;

Änderungsantrag    71

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbietern audiovisueller Mediendienste bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, z. B. Werbung für alkoholische Getränke oder Glücksspiele, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein.

Änderungsantrag    72

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle sowie den in Absatz 1 genannten Maßnahmen unterliegen.

Änderungsantrag    73

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % sichern und deren Herausstellung gewährleisten.

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf in ihren Katalogen, soweit dies praktisch durchführbar ist, mit entsprechenden Maßnahmen einen Mindestanteil europäischer Werke von 20 % anbieten. Jeder finanzielle Beitrag muss mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein und darf keine negativen Auswirkungen für die Verbraucher nach sich ziehen.

Änderungsantrag    74

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten können die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf dazu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen, auch durch Direktinvestitionen in Inhalte und durch Beiträge zu nationalen Fonds. Die Mitgliedstaaten können Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf, die auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet, aber in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, zur Leistung solcher Beiträge verpflichten. In diesem Fall beruht der finanzielle Beitrag nur auf den Einnahmen, die in den betreffenden Empfangsmitgliedstaaten erzielt werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, berücksichtigt er etwaige von Empfangsmitgliedstaaten auferlegte finanzielle Verpflichtungen. Jeder finanzielle Beitrag muss mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sein.

(2)  Die Mitgliedstaaten können die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf dazu verpflichten, finanziell zur Produktion europäischer Werke beizutragen, auch durch Direktinvestitionen in Inhalte und durch Beiträge zu nationalen Fonds.

Änderungsantrag    75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Kommission stellt eine angemessene und geografisch diversifizierte Finanzierung im Rahmen des Media-Programms Kreatives Europa sicher, um die grenzüberschreitende Verbreitung von kreativen Inhalten zu unterstützen, wozu auch die Verbesserung der digitalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle für kreative Inhalte zählen.

Änderungsantrag    76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 14 – Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(15a)  Artikel 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

„(1)  Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.“

„(1)  Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die seiner Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Die Mitgliedstaaten verpflichten die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter dazu, diese für gesellschaftlich wichtigeren Ereignisse auf eine Weise auszustrahlen, die die Zugänglichkeit auch für Menschen mit funktionellen Einschränkungen, darunter auch Menschen mit Behinderungen, gewährleistet. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&qid=1476777414550&from=FR)

Begründung

Änderungsantrag in Verbindung mit der Wiedereinführung der in Artikel 7 enthaltenen Zugänglichkeitsanforderungen.

Änderungsantrag    77

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 20 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden..

Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden. Die Übertragung von Gottesdiensten und Kindersendungen darf nicht durch Fernsehwerbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

Änderungsantrag    78

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 22

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

(16a)  Artikel 22 wird wie folgt geändert:

„Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke müssen folgenden Kriterien entsprechen:

„Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke und Getränke mit hohem Koffeingehalt müssen folgenden Kriterien entsprechen:

a)  sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen;

a)  sie dürfen nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und insbesondere nicht Minderjährige beim Alkoholgenuss darstellen;

b)  es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss hergestellt werden;

b)  es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuss und dem Genuss von Getränken mit hohem Koffeingehalt oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuss und dem Genuss von Getränken mit hohem Koffeingehalt hergestellt werden;

c)  es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss fördere sozialen oder sexuellen Erfolg;

c)  es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuss oder der Genuss von Getränken mit hohem Koffeingehalt fördere sozialen oder sexuellen Erfolg;

d)  sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren;

d)  sie dürfen nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol oder von Getränken mit hohem Koffeingehalt suggerieren;

e)  Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden;

e)  Unmäßigkeit im Genuss alkoholischer Getränke oder Getränken mit hohem Koffeingehalt darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigung nicht negativ dargestellt werden;

f)  die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

f)  die Höhe des Alkoholgehalts oder des hohen Koffeingehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.“

Begründung

Beschränkung der Werbung für Energiedrinks.

Änderungsantrag    79

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der tägliche Sendezeitanteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots darf im Zeitraum von 7 Uhr bis 23 Uhr 20 % nicht überschreiten.

(1)  Der tägliche Sendezeitanteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots darf innerhalb einer vollen Stunde 20 % nicht überschreiten.

Änderungsantrag    80

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Absatz 1 gilt nicht für

entfällt

a)  Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns;

 

b)  Sponsorenhinweise;

 

c)  Produktplatzierungen.

 

Änderungsantrag    81

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Kapitel VIII wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt auf die Wiederherstellung von Artikel 27 der Richtlinie 2010/13/EU ab, der wichtige Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit Fernsehsendungen enthält.

Änderungsantrag    82

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG regen die Mitgliedstaaten an und sorgen dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

a)  Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;

a)  alle Minderjährigen vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können;

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion oder Glaube, Behinderung, Abstammung oder nationaler, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, politischer oder sonstiger Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

 

(ba)  die Einwirkung von Werbung auf Videoplattformen für ungesunde Lebensmittel und Getränke auf Kinder zu beschränken;

(2)  Die Beurteilung, was eine geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 darstellt, erfolgt angesichts der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und rechtmäßigen Interessen, einschließlich derer der Videoplattformanbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt und/oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses.

 

Solche Maßnahmen beinhalten, soweit zweckmäßig:

(2)  Die Maßnahmen können beinhalten, soweit zweckmäßig:

a)  die Definition und Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffs der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12;

a)  die Darstellung der Rechte und Pflichten der Nutzer und die Definition des Konzepts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12 und den in Absatz 4 genannten von den Mitgliedstaaten herausgegebenen Leitlinien, in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters;

b)  die Einrichtung und den Betrieb von Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gespeichert sind, melden oder anzeigen können;

b)  die Einrichtung und den Betrieb von nutzerfreundlichen Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gespeichert sind, melden oder anzeigen können;

c)  die Einrichtung und den Betrieb von Altersüberprüfungssystemen für Videoplattformnutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

c)  die Einrichtung und den Betrieb von Altersüberprüfungssystemen oder anderen technischen Einrichtungen für Videoplattformnutzer in Bezug auf bekannte Inhalte, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

d)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformnutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;

d)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformnutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;

e)  die Bereitstellung von Systemen zur elterlichen Kontrolle in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

e)  die Bereitstellung von Systemen zur elterlichen Kontrolle in Bezug auf Inhalte, die die körperliche und geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

f)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformanbieter den Videoplattformennutzern erklären, welche Wirkung die in Buchstabe b genannten Meldungen oder Anzeigen gehabt haben.

f)  die Einrichtung und den Betrieb von transparenten, nutzerfreundlichen und wirksamen Systemen und Verfahren, mittels deren die Videoplattformanbieter Probleme behandeln und lösen, die von den Videoplattformennutzern vorgebracht werden, und gegebenenfalls mitteilen, welche Wirkung die Umsetzung der Maßnahmen nach den Buchstaben a bis f gehabt hat.

 

Die Mitgliedstaaten legen Videoplattformen nahe, tätig zu werden, sobald rechtswidrige Inhalte bekannt werden, und im Einklang mit der Richtlinie 2000/31/EG diese Inhalte zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu blockieren.

 

(2a)  Die Beurteilung, was eine geeignete Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 darstellt, erfolgt angesichts der Art der fraglichen Inhalte, des Schadens, den sie anrichten können, der Merkmale der zu schützenden Personenkategorie sowie der betroffenen Rechte und rechtmäßigen Interessen, einschließlich derer der Videoplattformanbieter und der Nutzer, die die Inhalte erstellt und/oder hochgeladen haben, sowie des öffentlichen Interesses und des Schutzes der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.

(3)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fördern die Mitgliedstaaten die Koregulierung gemäß Artikel 4 Absatz 7.

(3)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fördern die Mitgliedstaaten die Koregulierung gemäß Artikel 4 Absatz 7.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Transparenz, der Notwendigkeit, der Wirksamkeit und der Angemessenheit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter und zur Berichterstattung darüber. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden. Die Mitgliedstaaten geben die erforderlichen Leitlinien heraus, um sicherzustellen, dass bei den ergriffenen Maßnahmen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Notwendigkeit, die Nutzer zu informieren, gewahrt werden. Die Leitlinien könnten in Zusammenarbeit mit der Kommission und der ERGA entworfen werden.

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU.

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Videoplattformanbietern bezüglich der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(8)  Videoplattformanbieter oder, soweit zutreffend, die Organisationen, die solche Anbieter in diesem Zusammenhang vertreten, übermitteln der Kommission die Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union. Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Verhaltenskodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann diese Verhaltenskodizes in angemessener Weise bekanntmachen.

(8)  Videoplattformanbieter oder, soweit zutreffend, die Organisationen, die solche Anbieter in diesem Zusammenhang vertreten, übermitteln der Kommission in Übereinstimmung mit den Leitlinien nach Absatz 4 die Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union. Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Verhaltenskodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission macht diese Verhaltenskodizes bei der Förderung bewährter Verfahren in angemessener Weise bekannt.

Änderungsantrag    83

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Videoplattformanbieter, die nicht in ihrem Gebiet niedergelassen sind, aber entweder ein in ihrem Gebiet niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber zu einem Konzern gehören, wobei ein anderer Teil dieses Konzerns in ihrem Gebiet niedergelassen ist, für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EWG als in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen gelten.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Videoplattformanbieter,

 

a)  die nicht in ihrem Gebiet niedergelassen sind, aber entweder ein in ihrem Gebiet niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben,

 

b)  in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen, aber auf Zuschauer in ihrem Gebiet ausgerichtet sind, für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EWG als in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen gelten.

Änderungsantrag    84

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gibt es mehrere Tochterunternehmen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder mehrere andere Teile des Konzerns, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass der Anbieter bestimmt, in welchem dieser Mitgliedstaaten er als niedergelassen gelten soll.

Gibt es mehrere Tochterunternehmen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder mehrere andere Teile des Konzerns, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so gelten sie als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem die meisten Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Begründung

Es wäre unangemessen, Videoplattformanbieter den Mitgliedstaat wählen zu lassen, in dem sie für die Zwecke dieser Richtlinie als niedergelassen gelten, denn so haben sie die Möglichkeit, diese Entscheidung vom günstigsten Gerichtsstand abhängig zu machen. Die Zahl der Beschäftigten ist ein eindeutiges und verlässliches Kriterium für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Plattformanbieter niedergelassen ist.

Änderungsantrag    85

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der in ihrem Gebiet niedergelassenen Videoplattformanbieter sowie die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG und gemäß Absatz 1 für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien. Sie aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen auf diese Informationen zugreifen können.

(2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der in ihrem Gebiet niedergelassenen oder als niedergelassen geltenden Videoplattformanbieter gemäß den in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten Kriterien, die für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblich sind. Sie aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen auf diese Informationen zugreifen können.

Änderungsantrag    86

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Absatz 1 nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Frage unverzüglich der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Anfrage Stellung zu nehmen.

Begründung

Da Videoplattformen üblicherweise Zielgruppen in der gesamten Union erreichen wollen, könnten bei der Bestimmung des für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Mitgliedstaats Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auftreten. Die Kommission sollte deshalb – wie auch bei den anderen audiovisuellen Mediendiensten gemäß Artikel 3 – die Möglichkeit haben, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der die Rechtshoheit ausübt.

Änderungsantrag    87

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen angemessene Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen angemessene Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Änderungsantrag    88

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Regulierungsstellen eine einzige und öffentlich zugängliche Anlaufstelle für Informationen und Beschwerden über die in Artikel 7 genannten Barrierefreiheitsbelange benennen.

Änderungsantrag    89

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen hinreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

Änderungsantrag    90

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 a – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

d)  Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3, 4 und 7;

Änderungsantrag    91

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 a – Absatz 3 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

e)  auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz, der Aufstachelung zum Hass, dem Medienpluralismus und dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Emma McClarkin

17.6.2016

Prüfung im Ausschuss

10.10.2016

9.11.2016

28.11.2016

 

Datum der Annahme

5.12.2016

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

3

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Dennis de Jong, Pascal Durand, Vicky Ford, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jussi Halla-aho, Anna Hedh, Kaja Kallas, Emma McClarkin, Roberta Metsola, Julia Reda

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrejs Mamikins, Andrey Novakov, Tonino Picula, Traian Ungureanu

  • [1]  „Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, COM(2015) 615, 2015/0278(COD).

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (16.1.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Daniel Buda

KURZE BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten soll die audiovisuelle Medienlandschaft modernisiert und an die Veränderungen in Bezug auf den Markt, den Verbrauch und Technologien angepasst werden. Die ständig zunehmende Konvergenz von Fernsehen und Diensten, die über das Internet verbreitet werden, und das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle, wie Videoabrufdienste und von Nutzern erstellte Inhalte, machen eine Überprüfung des Anwendungsbereichs der AVMD-Richtlinie und der Art der für alle Marktakteure geltenden Vorschriften erforderlich, u. a. der Vorschriften zum Jugendschutz und der Werbevorschriften.

Der Vorschlag als solcher ist Teil der am 6. Mai 2016 verabschiedeten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und beruht auf den Erkenntnissen der REFIT-Evaluierung, die im Arbeitsprogramm 2015 der Kommission vorgesehen war. Mit dem aktualisierten Rechtsrahmen soll ein Gleichgewicht zwischen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz sichergestellt, der Zugang zu Online-Inhaltediensten erleichtert und ein angemessener und einheitlicher Schutz der Bürger und vor allem Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und Hassreden im Internet gewährleistet werden.

Bei den Hauptzielen des Vorschlags stehen konkret drei Hauptproblemstellungen im Mittelpunkt: a) der Jugend- und Verbraucherschutz auf Videoplattformen, b) die Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für traditionelle Rundfunkanbieter, Abrufdienste für audiovisuelle Medien und Videoplattformen und c) die Vereinfachung des gesamten Rechtsrahmens durch klarere und flexiblere Vorschriften für kommerzielle Kommunikation.

Die AVMD-Richtlinie gilt momentan für Rundfunkanbieter und bestimmte Videoabrufdienste, außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie für die Regulierung audiovisueller Mediendienste in konkreten koordinierten Bereichen Mindestvorschriften vorgeben. Dadurch wird für die Regulierung von Mediendiensten im Anwendungsbereich der Richtlinie der Grundsatz des Ursprungslands festgelegt, wobei gewisse Ausnahmen gelten, mit denen Missbrauch verhindert werden soll. Im Rahmen des neuen Vorschlags fallen auch Videoplattformen in den Geltungsbereich der Richtlinie, außerdem werden den Abrufdiensten neue Verpflichtungen auferlegt.

Mit dem Vorschlag werden die Standards vereinheitlicht, die für Fernsehübertragungsdienste und Abrufdienste gelten, was den Schutz Jugendlicher vor Programmen anbelangt, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung behindern könnten. Außerdem werden damit Mengenvorgaben eingeführt, um sicherzustellen, dass Abrufdienste EU-Inhalte verbreiten, und die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, ihrer Rechtshoheit unterworfenen Abrufdiensten und unter bestimmten Umständen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern das Publikum in dem jeweiligen Mitgliedstaat die Zielgruppe ist, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen. Allen audiovisuellen Mediendiensten, auch Fernsehübertragungsdiensten, wird mehr Flexibilität bei der Produktplatzierung und beim Sponsoring eingeräumt, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zu erreichen. Schließlich wird mit dem Vorschlag dafür gesorgt, dass Videoplattformdienste, die keine redaktionelle Verantwortung für die dort gespeicherten Inhalte tragen, diese aber auf verschiedene Weise organisieren, in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen, indem ihnen Vorschriften für den Schutz Jugendlicher vor schädlichen Inhalten und den Schutz aller Bürger vor Hassreden auferlegt werden.

Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass mit diesem Vorschlag auch sichergestellt werden sollte, dass die Rechte des geistigen Eigentums wirksam durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang stellt die Produktion und Förderung europäischer Werke ein wichtiges Ziel dar; die kulturelle Vielfalt in Europa könnte gewahrt werden, indem ein umfassender Urheberschutz sichergestellt wird, eine angemessene Bezahlung für die Urheber und Rechteinhaber gewährleistet wird und Anreize für Investitionen in den kulturellen und den kreativen Bereich geschaffen werden. In diesem Sinn sind sowohl das Territorialitätsprinzip als auch die durch ausschließliche Rechte geschaffenen Werte wichtig, damit der audiovisuelle Bereich erfolgreich und finanziell tragfähig ist, wobei die Merkmale und besonderen Interessen der kleinen und mittleren Mitgliedstaaten sowie ihr kultureller Hintergrund und ihre kulturelle Vielfalt berücksichtigt werden müssen.

Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass mit den neuen Vorschriften, die durch den Änderungsvorschlag eingeführt werden, auch die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht sichergestellt werden sollte, indem u. a. für die Wahrung der Grundrechte der Unionsbürger, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz Sorge getragen wird.

Darüber hinaus muss bei Maßnahmen gegen schädliche Inhalte und Hassreden berücksichtigt werden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein Grundrecht ist, das nicht zur Rechtfertigung derartiger Verhaltensweisen dienen darf.

Im Zusammenhang mit der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU betont der Verfasser der Stellungnahme, dass lineare und nichtlineare audiovisuelle Mediendienste unbedingt vereinheitlicht werden müssen. Die Rechte und Pflichten der traditionellen Dienste sollten mit denen der neuen Akteure im Medienbereich in Einklang gebracht werden, was wiederum umfassend in die Prüfung der AVMD-Richtlinie einfließen sollte.

Zusammenfassend befürwortet der Verfasser der Stellungnahme den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten und schlägt die nachstehenden Änderungen vor, um die Rolle der audiovisuellen Medien im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bereich zu stärken.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert.

(1)  Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste durch die schrittweise Konvergenz von Fernsehen und Internet beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. Daher ist ein aktualisierter Rechtsrahmen erforderlich, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhaltediensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen.

__________________

__________________

27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben.

(5)  Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Kommission sollte die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA), die sich aus nationalen unabhängigen Regulierungsstellen im Bereich audiovisuelle Mediendienste zusammensetzt, um unverbindliche Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit ersuchen können, um die Abstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen.

(7)  In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt und eignen sich als nützliche Alternative oder ergänzendes Instrument zu legislativen Maßnahmen. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Selbst- oder Koregulierungskodizes durchgesetzt werden. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, wirksame, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen.

__________________

__________________

31 COM(2015)0215.

31 COM(2015)0215.

32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation

32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht.

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unionsbürger, Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

(9)  Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste alle notwendigen Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden und, falls möglich, den vor Ort verfügbaren Bewertungssystemen für Deskriptoren entsprechen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden. Daher sollten die Mitgliedstaaten durch entsprechende verhältnismäßige Maßnahmen sicherstellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter aktiv darauf hinwirken, ihre Inhalte bis 2027 für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen. Die Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit sollten schrittweise durch einen fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei unvermeidbaren praktischen Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von in Echtzeit ausgestrahlten Programmen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.

(11)  Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass Selbst- und Koregulierung angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beenden. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, und den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, durch Ausarbeitung von Leitlinien auf einzelstaatlicher Ebene weitere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können.

(13)  Der Markt für audiovisuelle Mediendienste hat sich gewandelt und erfordert mehr Flexibilität und Klarheit, insbesondere im Hinblick auf die derzeitigen Vorschriften für mehr Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung tatsächlich gleicher Wettbewerbsbedingungen für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und für Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für audiovisuelle Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird.

(14)  Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für Anbieter audiovisueller Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden.

(15)  Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden, da so für die Anbieter audiovisueller Mediendienste zusätzliche Einnahmen entstehen können.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18)  Da die zunehmende Zahl neuer Diente zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, wird den Fernsehveranstaltern eine größere Flexibilität bei der Platzierung von Werbe- und Teleshoppingspots eingeräumt, sofern dadurch nicht der Zusammenhang der Sendungen in Frage gestellt wird. Um jedoch den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben.

(18)  Auch wenn die zunehmende Zahl neuer Dienste zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, muss der Zusammenhang der Sendungen gewahrt werden, und die Verbraucher müssen vor unverhältnismäßig häufigen Werbe- und Teleshoppingspots geschützt werden. Um den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten daher Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben, und es sollte keine weitere Flexibilität gewährt werden.

Begründung

Es muss hervorgehoben werden, wie wichtig es ist, dass die 30-Minuten-Regel zwischen Werbeunterbrechungen in filmischen Arbeiten beibehalten wird, da häufigere Unterbrechungen den Zusammenhang der Sendungen unverhältnismäßig stören würden, den Verbrauchergewohnheiten nicht entsprechen und für die audiovisuellen Mediendienste nicht zwingend notwendig sind.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19)  Diese Richtlinie sieht zwar keine Verlängerung der zulässigen Gesamtwerbedauer im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr vor, es ist jedoch wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr eingeführt werden.

entfällt

Begründung

Diese Änderung dient der Streichung des Vorschlags der Kommission, die derzeit geltende stündliche Begrenzung der Werbedauer auf 20 % aufzuheben. Das gemäß der Richtlinie 2010/13/EU geltende System greift und bietet die Möglichkeit, dass Einkünfte erzielt und wieder in hochwertige Inhalte investiert werden, während gleichzeitig verhindert wird, dass die Hauptsendezeiten mit Werbung gefüllt werden, was nachteilig für die Verbraucher sein könnte. Siehe auch die Begründung für den Änderungsantrag zu Erwägung 13.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden.

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie mithilfe geeigneter Maßnahmen dafür sorgen, dass ihre Kataloge eine Mindestmenge verschiedener europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. Bei der Wahrung und Förderung europäischer Werke und der kulturellen Vielfalt sollten das Territorialitätsprinzip und das Ursprungslandsprinzip eingehalten werden.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen.

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz der Bürger und insbesondere Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet gemeinsame angemessene Vorschriften zu erlassen, ohne das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu untergraben, und unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a.

 

__________________

 

1a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 27

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(27)  Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher gewährleistet. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU.

(27)  Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher gewährleistet, und diese Verbote sollten für alle audiovisuellen Medien gelten. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden.

(30)  Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter aktiv in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden.

Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

__________________

__________________

35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG sowie generell Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Mit dieser Richtlinie soll – im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 11 – die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen für audiovisuelle Medien im EU-Recht verankert werden, indem dafür gesorgt wird, dass diese Regulierungsstellen von der Branche und von der öffentlichen Hand insofern rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind, als sie keine Weisungen der Branche oder staatlicher Stellen einholen oder entgegennehmen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften transparent arbeiten und ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen sowie über ausreichende Befugnisse verfügen.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als von der Regierung unabhängige juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um ihre Unabhängigkeit und somit die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden.

(36)  Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene und unabhängig beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung, Stärkung und weitere Klärung ihrer Rolle als Koordinatorin in dieser Richtlinie geboten. Mit dieser Richtlinie sollte daher die Rolle der ERGA als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen formalisiert werden. Der ERGA sollte insbesondere mit Blick auf Fragen der rechtlichen Zuständigkeit und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verhaltenskodizes der Union, die auf der Koregulierung beruhen, eine konkrete beratende Funktion übertragen werden.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben.

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere kann die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben, um die Abstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu erleichtern.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung einer angemessenen und diskriminierungsfreien Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Medien und des Medienpluralismus, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Rechten des geistigen Eigentums und der kulturellen Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wobei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ba)  „von Nutzern erstelltes Video“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und von einem oder mehreren Nutzern erstellt und/oder auf eine Videoplattform hochgeladen wird;

ba)  „von Nutzern erstelltes Video“ ein audiovisuelles Werk mit einer Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und von einem oder mehreren Nutzern erstellt und/oder auf eine Videoplattform hochgeladen wird;

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 2 – Absatz 5 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste sowie die gemäß den Absätzen 2 bis 5 für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien. Anschließend teilen sie der Kommission unverzüglich alle Änderungen in dieser Liste mit. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen auf diese Informationen zugreifen können.

(5a)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission eine Liste der ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste sowie die gemäß den Absätzen 2 bis 5 für die Begründung ihrer rechtlichen Zuständigkeit maßgeblichen Kriterien. Anschließend teilen sie der Kommission unverzüglich alle Änderungen in dieser Liste mit. Die Kommission sorgt dafür, dass die zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen auf diese Informationen zugreifen können. Gemäß dem Grundsatz der Transparenz sorgt die Kommission dafür, dass die in diesem Absatz genannte Liste öffentlich zugänglich ist.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Hält die Kommission die Mitteilung für unvollständig, fordert sie unverzüglich alle nötigen zusätzlichen Auskünfte an. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat vom Eingang der Antwort auf das Auskunftsersuchen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, ob die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 getroffen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, muss der betreffende Mitgliedstaat die beanstandeten Maßnahmen unverzüglich beenden.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission, die Regulierungsstellen anderer Mitgliedstaaten und die ERGA über ausführlichere oder strengere Vorschriften in Kenntnis, die gemäß Absatz 1 angenommen wurden.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Kommission hat nach Anhörung der ERGA beschlossen, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, zutreffend begründet sind.

c)  die Kommission hat nach Anhörung des gemäß Artikel 29 eingesetzten Kontaktausschusses beschlossen, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind und dass insbesondere die Beurteilungen des Mitgliedstaats, der die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 trifft, zutreffend begründet sind.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, dass die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 getroffen hat, mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigten Maßnahmen nicht ergreifen.

Wird die von dem betreffenden Mitgliedstaat verlangte Auskunft innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, fasst die Kommission einen Beschluss, mit dem sie feststellt, ob die Maßnahmen, die der Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 getroffen hat, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Beschließt die Kommission, dass die Maßnahmen mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sind, so darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigten Maßnahmen nicht ergreifen.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 8

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt, terroristischen Handlungen oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Meinung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Kommission und die ERGA halten die Mediendiensteanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(3)  Die Kommission und die ERGA unterstützen die Mediendiensteanbieter beim Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 10

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Artikel 7 wird gestrichen.

(10)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

1.  „Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize dafür, dass mit den Selbstregulierungs- und Koregulierungskodizes sichergestellt wird, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter von Mediendiensten ihre Dienstleistungen schrittweise besser zugänglich für Sehbehinderte und Hörgeschädigte machen, sodass bis Ende 2022 eine vollständige Barrierefreiheit erreicht wird. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss regelmäßig alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie Bericht über die Anwendung dieser Bestimmung.

 

2.  Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren zwischen Anbietern audiovisueller Mediendienste.

 

3.  Die in Absatz 1 genannten Verhaltenskodizes enthalten die Auflage, dass die Mediendiensteanbieter den Mitgliedstaaten jährlich darüber Bericht erstatten, welche Schritte zur schrittweisen Verbesserung des Zugangs zu ihren Dienstleistungen für Hörgeschädigte und Sehbehinderte ergriffen und welche Fortschritte diesbezüglich erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Informationen veröffentlicht werden.

 

4.  Durch die Verhaltenskodizes werden die Anbieter audiovisueller Mediendienste angehalten, Aktionspläne für Barrierefreiheit zu erarbeiten und zu veröffentlichen, die auf eine schrittweise Verbesserung des Zugangs zu ihren Dienstleistungen für Hörgeschädigte und Sehbehinderte ausgerichtet sind. Diese Aktionspläne werden den nationalen Regulierungsstellen übermittelt.“

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen, bei denen aus gutem Grund von einer beträchtlichen kindlichen Zuschauerschaft ausgegangen werden kann, begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission und die ERGA fördern den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

Die Kommission und die ERGA unterstützen den Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Selbst- und Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke. Diese Verhaltenskodizes sollen angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken.

(3)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse. Diese Selbst- und Koregulierung sollte Anwendung finden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse auf Minderjährige wirkungsvoll zu beschränken, beispielsweise durch ein Verbot kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse zu Zeiten, zu denen es besonders wahrscheinlich ist, dass Kinder diesen Inhalten über die audiovisuellen Mediendienste ausgesetzt sind.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 11 a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 9a

 

Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen für eine angemessene Auffindbarkeit und Zugänglichkeit audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse ergreifen. Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und im Einklang mit allgemeinen Zielen wie Unabhängigkeit der Medien und Medienpluralismus, Meinungs- und Informationsfreiheit und kulturelle Vielfalt stehen und von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten können in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter audiovisueller Mediendienste, deren Zielgruppe Zuschauer in ihrem Hoheitsgebiet sind, zur Einhaltung dieser Maßnahmen verpflichten.“

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft.

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen, bei denen aus gutem Grund von einer beträchtlichen kindlichen Zuschauerschaft ausgegangen werden kann.

Änderungsantrag      38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen des Buchstabens c absehen, sofern die betreffende Sendung weder vom Mediendiensteanbieter selbst noch von einem mit dem Mediendiensteanbieter verbundenen Unternehmen produziert oder in Auftrag gegeben wurde.

entfällt

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 14

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 12 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.

Die schädlichsten Inhalte wie Anstiftung zum Terrorismus, grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 15

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 13 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Bei Anbietern mit geringen Umsätzen oder wenigen Zuschauern oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen sehen die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 ab. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären.“.

(5)  Bei Anbietern mit besonders geringen Umsätzen oder Zuschauerzahlen, vor allem im Vergleich zu Konkurrenten auf dem Zielmarkt, oder bei Kleinst- und Kleinunternehmen können die Mitgliedstaaten von den Anforderungen der Absätze 1 und 2 absehen. Die Mitgliedstaaten sehen ebenfalls von diesen Anforderungen ab, wenn diese wegen Art oder Thema der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären, sofern dies auf dem Zielmarkt nicht zu einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung führen würde.“.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 16

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 20 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 20 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.

Die Übertragung von Fernsehfilmen (mit Ausnahme von Serien, Reihen und Dokumentarfilmen), Kinospielfilmen und Nachrichtensendungen darf für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten einmal für Fernsehwerbung und/oder Teleshopping unterbrochen werden.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Der tägliche Sendezeitanteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots darf im Zeitraum von 7 Uhr bis 23 Uhr 20 % nicht überschreiten.

(1)  Der Sendezeitanteil von Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots innerhalb einer vollen Stunde darf im Zeitraum von 7 Uhr bis 23 Uhr 20 % nicht überschreiten.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Von dem in Absatz 1 für Fernsehwerbespots und Teleshoppingspots festgelegten täglichen Sendezeitanteil kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn ein Mitgliedstaat und die seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter einen Rahmen festlegen, mit dem eine bestimmte Stundenzahl als „Hauptsendezeit“ festgelegt wird. Während dieser Hauptsendezeit darf der Anteil der kommerziellen Kommunikation 20 % nicht überschreiten und ist nicht auf die volle Stunde beschränkt.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Während der Hauptsendezeit können die Mitgliedstaaten konkrete Maßnahmen gegen audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke ergreifen, um insbesondere schutzbedürftige Zuschauer und Minderjährige zu schützen. Zu diesen Maßnahmen könnte beispielsweise ein Verbot der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation während der Hauptsendezeit zählen.

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, oder auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns;

a)  Hinweise des Fernsehveranstalters auf seine eigenen Sendungen und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind;

Begründung

Wenn Medienkonzerne Ankündigungen der Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns frei ausstrahlen dürften, würde das den fairen Wettbewerb in der Branche beeinträchtigen, weil marktbeherrschende Akteure einen ungebührlichen Vorteil hätten. Außerdem würde dadurch die Menge an Werbung unnötig zunehmen, denn die quantitativen Vorschriften gelten nicht für solche Ankündigungen.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 17

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Produktplatzierungen.

c)  Produktplatzierungen, die nicht in Widerspruch zu Artikel 11 Absatz 4 stehen.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt, terroristischen Handlungen oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Meinung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Definition und Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffs der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12;

a)  die Definition und Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffs der Aufstachelung zu terroristischen Handlungen oder anderen Formen der Gewalt oder des Hasses und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Einrichtung und den Betrieb von Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gespeichert sind, melden oder anzeigen können;

b)  die Einrichtung und den Betrieb von transparenten Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gespeichert sind, melden oder anzeigen können;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Notwendigkeit, der Wirksamkeit, der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter und zur Berichterstattung darüber. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU.

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen, sofern sämtliche für die Zwecke dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung der Online-Verbreitung oder einer anderweitigen Veröffentlichung illegaler Inhalte mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im Einklang stehen, auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und auf einer vorherigen richterlichen Genehmigung beruhen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Kommission und die ERGA halten die Videoplattformanbieter zum Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union an. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

(7)  Die Kommission und die ERGA unterstützen die Videoplattformanbieter beim Austausch bewährter Verfahren im Hinblick auf Koregulierungssysteme in der gesamten Union. Die Kommission erleichtert gegebenenfalls die Aufstellung von Verhaltenskodizes der Union.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 a – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Videoplattformanbieter oder, soweit zutreffend, die Organisationen, die solche Anbieter in diesem Zusammenhang vertreten, übermitteln der Kommission die Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union. Die Kommission kann die ERGA auffordern, zu den Entwürfen, Änderungen oder Erweiterungen solcher Verhaltenskodizes Stellung zu nehmen. Die Kommission kann diese Verhaltenskodizes in angemessener Weise bekanntmachen.

(8)  Videoplattformanbieter oder, soweit zutreffend, die Organisationen, die solche Anbieter in diesem Zusammenhang vertreten, übermitteln der Kommission die Entwürfe der Verhaltenskodizes der Union sowie Änderungen oder Erweiterungen bestehender Verhaltenskodizes der Union. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Transparenz macht die Kommission diese Verhaltenskodizes in angemessener Weise bekannt.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gibt es mehrere Tochterunternehmen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder mehrere andere Teile des Konzerns, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass der Anbieter bestimmt, in welchem dieser Mitgliedstaaten er als niedergelassen gelten soll.

Gibt es mehrere Tochterunternehmen, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder mehrere andere Teile des Konzerns, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, so gilt der Anbieter als in dem Mitgliedstaat niedergelassen, in dem er die meisten Arbeitnehmer beschäftigt.

Begründung

Es wäre unangemessen, Videoplattformanbieter den Mitgliedstaat wählen zu lassen, in dem sie für die Zwecke dieser Richtlinie als niedergelassen gelten, denn so haben sie die Möglichkeit, diese Entscheidung vom günstigsten Gerichtsstand abhängig zu machen. Die Zahl der Beschäftigten ist ein eindeutiges und verlässliches Kriterium für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Plattformanbieter niedergelassen ist.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28 b – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Können sich die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Anwendung von Absatz 1 nicht darüber einigen, welcher Mitgliedstaat die Rechtshoheit ausübt, bringen sie diese Frage unverzüglich der Kommission zur Kenntnis. Die Kommission kann die ERGA auffordern, innerhalb von 15 Arbeitstagen ab der Übermittlung der Anfrage der Kommission zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.

Begründung

Da Videoplattformen üblicherweise Zielgruppen in der gesamten Union erreichen wollen, könnten bei der Bestimmung des für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Mitgliedstaats Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auftreten. Die Kommission sollte deshalb – wie auch bei den anderen audiovisuellen Mediendiensten gemäß Artikel 3 – die Möglichkeit haben, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der die Rechtshoheit ausübt.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere unabhängige nationale Regulierungsstellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsstellen rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere unabhängige nationale Regulierungsstellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsstellen transparent sowie rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von der Regierung oder von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Verfahren für die Ernennung des Leiters einer nationalen Regulierungsstelle oder der Mitglieder des Kollegiums, die diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle wahrnehmen, transparent ist, und gewährleisten das für die Wahrnehmung der Funktionen erforderliche Maß an Unabhängigkeit.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen ihre Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, insbesondere Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs, ausüben.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen ihre Befugnisse unabhängig, unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie ausüben, was die Unabhängigkeit der Medien und Medienpluralismus, Diskriminierungsfreiheit, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz und Förderung eines fairen Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt betrifft.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die nationalen Regulierungsstellen holen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

Die nationalen Regulierungsstellen holen im Zusammenhang mit der Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen öffentlichen oder privaten Stelle ein, noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen angemessene Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen angemessene Erfahrung und Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Rechtsvorschriften der Union wirksam wahrzunehmen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Leiter einer nationalen Regulierungsstelle oder die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle ausübt, dürfen nur entlassen werden, wenn sie die zuvor im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Eine Entlassungsentscheidung wird veröffentlicht und schriftlich begründet.

(5)  Der Leiter einer nationalen Regulierungsstelle oder die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle ausübt, dürfen nur entlassen werden, wenn sie die zuvor im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Eine ausreichend begründete Entlassungsentscheidung und eine schriftliche Begründung werden veröffentlicht.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen und aktiv in der ERGA mitwirken und zu ihr beitragen zu können.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen separate jährliche Haushaltspläne haben. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsstellen ausreichende finanzielle und personelle Mittel zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen, aktiv in der ERGA mitwirken und wirksam zu den Aufgaben beitragen können, die die ERGA im Rahmen dieser Richtlinie wahrnimmt.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

15.9.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Daniel Buda

13.9.2016

Prüfung im Ausschuss

7.11.2016

28.11.2016

 

 

Datum der Annahme

12.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

2

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, József Szájer, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Constance Le Grip, Victor Negrescu

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Andrey Novakov

STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (3.2.2017)

für den Ausschuss für Kultur und Bildung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Mlinar

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Kommission hat am 25. Mai 2016 einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) angenommen. Der neue Vorschlag trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass die Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und an die Bedürfnisse der Verbraucher angepasst werden müssen, und erweitert den sachlichen Geltungsbereich auf Videoplattformen, damit Hassreden und der Verbreitung schädlicher Inhalte unter Minderjährigen entgegengewirkt wird.

Die Verfasserin begrüßt diese Bestimmungen, ist aber der Ansicht, dass zwar durchaus vergleichbare Ausgangsbedingungen geschaffen werden sollten, den Unterschieden zwischen Fernsehveranstaltern und Videoplattformen jedoch Rechnung getragen werden sollte und dass bei der Umsetzung des künftigen Rechtsrahmens dafür gesorgt werden sollte, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in einem sich rasch wandelnden Medienumfeld bestmöglich geschützt werden.

Der LIBE-Ausschuss war an dem Erlass der vorausgegangenen Richtlinie nicht beteiligt, da der Beschlussfassungsprozess bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgenommen wurde. Somit kam der Charta der Grundrechte nicht derselbe Rechtsstatus zu wie den Verträgen. Außerdem ist ausschließlich der LIBE-Ausschuss für Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und insbesondere für die strafrechtliche Reaktion auf Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hassreden zuständig.

Die Verfasserin hat sich auf fünf Bereiche konzentriert und verfolgt das Ziel, die Bestimmungen über die Grundrechte zu stärken, ein möglichst hohes Maß an Medienneutralität und -unabhängigkeit aufrechtzuerhalten und Willkür vorzubeugen.

Vorgehensweise bei Hassreden und bei Aufstachelung zu Gewalt oder Hass

Damit die Bürger vor auf Videoplattformen bereitgestellten schädlichen Inhalten und Inhalten, die zu Gewalt oder Hass aufstacheln, geschützt werden – aber auch im Interesse des Schutzes und der Gewährleistung der Grundrechte der Nutzer –, müssen gemeinsame und verhältnismäßige Bestimmungen hierzu sowie europäische Leitlinien festgelegt werden. In diesen Bestimmungen sollten die Merkmale von „schädlichen Inhalten“ und „Aufstachelung zu Gewalt und Hass“ detaillierter dargelegt werden, wobei dem Zweck und der Auswirkung solcher Inhalte auf europäischer Ebene Rechnung zu tragen ist.

Die Kommission nimmt in ihrem Vorschlag Bezug auf die Kriterien, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beruht. Dieser Rahmenbeschluss deckt jedoch nicht alle Kriterien ab, die nun in den Vorschlag der Kommission aufgenommen werden. Mit einer Angleichung an die Kriterien der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten könnte der Schutz vor der Aufstachelung zu Hass verbessert werden, indem außerdem die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ genauer festgelegt werden. Eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen.

Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten

Die Verfasserin ist der Auffassung, dass Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten wie zum Beispiel Pornografie nur dann wirksam umgesetzt werden können, wenn wirkungsvoll vorgebeugt wird.

Sie vertritt außerdem die Ansicht, dass mit dieser Überarbeitung der Richtlinie unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Minderjährigen vor Inhalten, die deren körperliche oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können, ergreifen, erforderlich und angemessen sind und uneingeschränkt mit den Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte im Einklang stehen.

Anhand aktueller Entwicklungen in den Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass der Schutz von Minderjährigen über Gebühr als Argument für die Einschränkung der Verbreitung audiovisueller Inhalte, mit denen die Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen oder sexuellen Ausrichtung bekämpft werden soll, herangezogen wird. Deshalb muss unter Berücksichtigung von Artikel 52 der Charta unbedingt dafür gesorgt werden, dass Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit gewahrt und nicht im Wege von übertriebenen Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten untergraben werden.

Ordnungsgemäße Verfahren zur Bekämpfung illegaler Inhalte

Die Verfasserin ist der Ansicht, dass den Mitgliedstaaten zwar das Recht eingeräumt werden sollte, mit Blick auf illegale Inhalte für die Zwecke dieser Richtlinie weiterführende Maßnahmen zu ergreifen, die Einschränkung der Online-Veröffentlichung illegaler Inhalte aber stets im Einklang mit der Charta der Grundrechte erfolgen, auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sein sowie auf einer vorausgegangenen richterlichen Genehmigung beruhen sollte.

Ordnungsgemäße Verfahren sind die Grundvoraussetzung dafür, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit wirksam garantiert und willkürliche Beschlüsse über die Verfügbarkeit von Inhalten verhindert werden. Die Verfasserin empfiehlt deshalb, diesen Punkt im Rahmen der Regelungen für Videoplattformdienste – für die mit Blick auf illegale Inhalte derselbe Grundsatz gelten sollte wie für „herkömmliche“ Medien – zu klären.

Schutzmechanismen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr

Die Verfasserin empfiehlt, darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von den Maßnahmen, die für Videoplattformdienste und die von ihnen bereitgestellten audiovisuellen Medieninhalte gelten, unberührt bleiben. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG sollten die Mitgliedstaaten den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. In diesem Zusammenhang muss in die Überarbeitung außerdem ein Verweis auf den EuGH aufgenommen werden, der in seinen Urteilen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ praktisch aller Nutzer der betroffenen Dienste verworfen hat. Die Aufrechterhaltung dieser Schutzmechanismen ist außerdem von größter Bedeutung dafür, dass der Rechtsrahmen mit Blick auf die Pflichten und die Haftung von Anbietern von Videoplattformdiensten in der gesamten Union einheitlich angewandt werden kann.

Unabhängigkeit der Regulierungsstellen auf europäischer und nationaler Ebene

Mit der Richtlinie sollte – im Einklang mit der Charta der Grundrechte und insbesondere deren Artikel 11 – die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen für audiovisuelle Medien im EU-Recht verankert werden, indem dafür gesorgt wird, dass diese Stellen rechtlich getrennt und funktional unabhängig von der Branche und von staatlichen Stellen sind, Transparenz an den Tag legen, rechenschaftspflichtig sind und über ausreichende Befugnisse verfügen.

Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen, der in anderen Bereichen des Besitzstands der Union bereits ausgereift und umgesetzt ist, soll im audiovisuellen Sektor mit Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste verwirklicht werden.

Im März 2014 wurde mit dem Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) als beratendes Gremium für die Kommission eingerichtet. Die Kommission formalisiert in ihrem Vorschlag die Rolle der ERGA als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen.

Die Verfasserin begrüßt den Ansatz der Kommission und vertritt die Auffassung, dass das Regulierungsgremium als separate juristische Person eingerichtet werden muss, damit es ein hinreichendes Maß an struktureller Unabhängigkeit von staatlichen Stellen erreichen kann.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Bezugsvermerk 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 7, 10, 11, 21, 24, 26, 47 und 52,

Begründung

LIBE-Änderungsantrag 1 (Mlinar), ergänzt um Artikel 47 (wirksamer Rechtsbehelf).

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht.

(8)  Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird, sowie an die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA nicht genannten Kriterien wie zum Beispiel soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. Sämtliche Umstände, auch die Absicht, sollten berücksichtigt werden, und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere für künstlerische, literarische und journalistische Zwecke, sollte geachtet werden. Die Bestimmungen zu Hassreden sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht auf Informationsfreiheit angewandt werden.

Begründung

Mit den auch in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten genannten Kriterien könnte der Schutz vor Aufstachelung zu Hass verbessert werden. Mit dieser Angleichung sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a)  Um einen echten digitalen Binnenmarkt zu verwirklichen, bedarf es weiterer Anstrengungen zur Verbesserung der Medienkompetenz der Bürger. Daher sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten verstärkt darum bemühen, durch Initiativen und koordinierte Maßnahmen bei allen Unionsbürgern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, für einen echten digitalen Binnenmarkt zu werben, um für ein besseres Verständnis von audiovisuellen Mediendiensten zu sorgen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b)  Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Medienerziehung zu fördern, die den Bürgern Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ihnen ermöglicht, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben, Medieninhalte zu analysieren und auf Desinformation zu reagieren. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Kenntnisse auf allen Ebenen des Bildungssystems zu verbessern sowie die Menschen zu einer aktiven Bürgerschaft anzuhalten und ihr Bewusstsein als Medienkonsumenten zu stärken.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

(9)  Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden.

Begründung

Der Begriff „sittlich“ ist nicht eindeutig. Sittlichkeit wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Wie aus der von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle im Juni 2016 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Linear and on-demand audiovisual media services in Europe 2015“ (Lineare und auf Abruf erbrachte audiovisuelle Mediendienste in Europa im Jahr 2015) hervorgeht, bleibt die Nachfrage nach Angeboten linearer Fernsehsender im Vergleich zu anderen Mediendiensten weiterhin hoch. Der Studie zufolge befindet sich die lineare Fernsehlandschaft in Europa allgemein in einer guten Lage, was sich auch daran erkennen lässt, dass die Zahl der verfügbaren linearen Fernsehsender im Jahr 2015 im Vergleich zu 2009 um durchschnittlich 46 % gestiegen ist.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)  In Europa ist die Nachfrage junger Menschen nach Angeboten linearer Fernsehsender leicht zurückgegangen, wie aus der von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle im November 2015 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Measurement of Fragmented Audiovisual Audiences“ (Die Erfassung fragmentierter audiovisueller Zielgruppen) hervorgeht. Demnach ist in der EU bei jungen Menschen im Alter zwischen 12 und 34 Jahren im Jahr 2014 ein Rückgang von nur 4 % im Vergleich zu 2011 zu verzeichnen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

(16)  In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie auf Kindersendern und in audiovisuellen Sendungen für Kinder sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auf Kindersendern und in audiovisuellen Sendungen für Kinder auch weiterhin zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden.

(21)  Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden, ohne dass dadurch der Medienpluralismus beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen.

(26)  Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. Illegale, schädliche, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gehostet werden, geben zunehmend Anlass zur Sorge. Außerdem ist die Entscheidung, derartige Inhalte zu entfernen, häufig einer subjektiven Auslegung unterworfen und kann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit untergraben. In diesem Zusammenhang ist es zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor auf Videoplattformen gehosteten Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, aber auch zum Schutz und zur Wahrung der Grundrechte der Nutzer notwendig, auf diesem Gebiet gemeinsame und angemessene Vorschriften zu erlassen. In diesen Vorschriften sollten insbesondere die Merkmale von „schädlichen Inhalten“ und „Aufstachelung zu Gewalt und Hass“ auf Unionsebene detaillierter dargelegt werden, wobei der Absicht und der Wirkung derartiger Inhalte Rechnung getragen werden sollte. Von den Mitgliedstaaten oder der Kommission umgesetzte oder gebilligte Maßnahmen der Selbst- und der Koregulierung sollten uneingeschränkt mit den Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere Artikel 52 – im Einklang stehen. Nationale Regulierungsstellen oder -behörden sollten weiterhin wirksame Durchsetzungsbefugnisse besitzen.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26a)  Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/XXX [durch Verweis auf die Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus ersetzen, sobald diese veröffentlicht wurde, und entsprechenden Artikel angeben] wird die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten definiert und als Straftat geahndet, sofern ein Vorsatz vorliegt. Daher sollten audiovisuelle Medieninhalte, die verbreitet oder anderweitig – auf welche Art auch immer, ob online oder offline – der Öffentlichkeit mit der Absicht zugänglich gemacht werden , zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, als illegale Inhalte behandelt werden. Neben der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie (EU) 2016/XXX anzuwenden, ist die Zusammenarbeit zwischen Internetanbietern, Agenturen der Union und nationalen Behörden von entscheidender Bedeutung, um diese Tendenzen zu bekämpfen und positive Gegendiskurse zu entwickeln.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 26 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(26b)  Cybermobbing findet insbesondere unter Jugendlichen immer weiter Verbreitung und kann auch auf Videoplattformen stattfinden. Es sollten Programme eingerichtet werden, um Cybermobbing mittels Anti-Mobbing-Kampagnen und der Förderung von online verfügbaren Sicherheitshinweisen zur angemessenen Nutzung des Internets zu verhindern.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen.

(28)  Ein großer Teil der auf Videoplattformen gehosteten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Nutzer vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen.

Begründung

Der Rahmenbeschluss deckt nicht alle Kriterien ab, die nun in den Vorschlag der Kommission aufgenommen wurden. Mit einer Angleichung an die auch in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten genannten Kriterien könnte der Schutz vor Aufstachelung zu Hass verbessert werden. Mit dieser Angleichung sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29)  In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den auf Videoplattformen gespeicherten Inhalten umgehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt.

(29)  In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den auf Videoplattformen gehosteten Inhalten umgehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere gerichtliche Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt.

__________________

__________________

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30)  Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden.

(30)  Es ist zweckmäßig, die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine transparente und der Rechenschaftspflicht unterliegende Koregulierung sollte daher gefördert werden.

Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen.

__________________

__________________

35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1).

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 30 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(30a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alle für die Zwecke dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung der Online-Verbreitung oder einer anderweitigen Form der Zugänglichmachung illegaler Inhalte mit der Charta der Grundrechte in Übereinstimmung stehen, auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und auf einer vorausgegangenen richterlichen Genehmigung beruhen.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(31)  Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen geeigneten Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes.

(31)  Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen notwendigen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor illegalen, schädlichen, rassistischen und fremdenfeindlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. Die Mitgliedstaaten haben die positive Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Anreize für die unter diese Richtlinie fallenden Anbieter von Mediendiensten und Videoplattformen so ausgewogen sind, dass legale Inhalte – auch wenn sie unter Umständen beleidigend, schockierend oder verstörend sind – übermittelt werden können. Auch eine Altersüberprüfung sollte nur dann gesetzlich vorgeschrieben sein, wenn sie notwendig und angemessen ist, und bei ihrer Umsetzung sollte die Privatsphäre bestmöglich geschützt werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 31 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(31a)  Die EU-Agenda für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2011 definiert die Verträge, die Grundrechtecharta der Europäischen Union und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) als gemeinsame Basis für jedes Handeln der EU, das einen Bezug zu Kindern aufweist. Die Artikel 5 und 19 des UNCRC sind besonders relevant für den Schutz von Kindern im Bereich der audiovisuellen Mediendienste.

Begründung

Es sollte hervorgehoben werden, wie wichtig das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes für den Schutz von Minderjährigen in diesem Bereich ist.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

(32)  Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG sowie allgemein Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32a)  Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG erlegen die Mitgliedstaaten den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) verwarf in diesem Zusammenhang in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-360/101a und C-70/101b Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ von praktisch allen Nutzern der betroffenen Dienste (Internet-Diensteanbieter im einen Fall, ein soziales Netzwerk im anderen Fall) und wies darauf hin, dass Anbietern von Hosting-Diensten nicht die Pflicht auferlegt werden darf, eine generelle Überwachung vorzunehmen.

 

___________________

 

1a Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Netlog NV, C-360/10, ECLI:EU:C:2012:85.

 

1b Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2011, Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM), C-70/10, ECLI:EU:C:2011:771.

Begründung

Anpassung an die Richtlinie 2000/31/EG und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-360/10 und C-70/10.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 32 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(32b)  Mit dieser Richtlinie soll – im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 11 – die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen für audiovisuelle Medien im EU-Recht verankert werden, indem dafür gesorgt wird, dass diese Stellen insofern rechtlich getrennt und funktional unabhängig von der Branche und von staatlichen Einrichtungen sind, als sie keine Weisungen einer anderen Stelle einholen oder entgegennehmen, Transparenz an den Tag legen, ihrer vorgeschriebenen Rechenschaftspflicht nachkommen und über ausreichende Befugnisse verfügen.

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 33

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

(33)  Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten sollten den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit dadurch erreichen, dass sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen oder -behörden sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen oder -behörden sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten uneingeschränkten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Die Tätigkeiten der aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen oder -behörden sollten transparent sein und mit diesen Tätigkeiten sollte dafür gesorgt werden, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz und Nichtdiskriminierung, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden.

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35)  Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu beraten und zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der Kommission zu erleichtern.

(35)  Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, als unabhängige beratende Expertengruppe zu fungieren und die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen und -behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsstellen und -behörden und der Kommission zu erleichtern.

_________________

_________________

36 Beschluss C(2014) 462 final der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

36 Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 35 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(35a)  In dieser Richtlinie wird die Rolle der ERGA als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen oder -behörden formalisiert. Der ERGA wird mit Blick auf Fragen der rechtlichen Zuständigkeit und die Abgabe von Stellungnahmen zu auf der Koregulierung beruhenden Verhaltenskodizes der Union eine konkrete beratende Funktion übertragen.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36)  Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden.

(36)  Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene unabhängig beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben.

(37)  Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 38

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen.

(38)  Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit und der angemessenen Herausstellung von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten verhältnismäßig sein und von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse wie dem Medienpluralismus, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der kulturellen und regionalen Vielfalt sowie dem Sprachenerhalt dienen.

Begründung

Der Begriff der „Auffindbarkeit“ ist sehr unklar.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(39)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die vollständige Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der unternehmerische Freiheit und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sicherzustellen und die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes zu fördern.

(39)  Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet, die Grundrechte zu achten und die Grundsätze zu wahren, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keine der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die unternehmerische Freiheit und das Recht auf gerichtliche Nachprüfung unmittelbar oder mittelbar untergräbt, und dafür sorgen, dass die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes gefördert wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 39 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(39a)  Sofern innerstaatliches Recht offensichtlich die Ausübung einer oder mehrerer vom Vertrag gewährleisteter Grundfreiheiten behindert, können die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann greifen, wenn dies mit den vom Gerichtshof durchgesetzten Grundrechten vereinbar ist. Diese Verpflichtung zur Konformität mit den Grundrechten liegt offenkundig im Geltungsbereich des Unionsrechts und folglich in dem der Charta. Der Rückgriff eines Mitgliedstaats auf vom Unionsrecht vorgesehene Ausnahmeregelungen zu dem Zweck, die Einschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit zu begründen, sollte deshalb als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta gelten.

Begründung

Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2014 in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger und andere).

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 40

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(40)  Das Recht auf Zugang zu politischen Nachrichtensendungen ist für die vollständige und angemessene Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Union unverzichtbar. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung audiovisueller Mediendienste für die Gesellschaften und die Demokratie sollten politische Nachrichtensendungen im größtmöglichen Umfang und unbeschadet der Vorschriften des Urheberrechts innerhalb der EU grenzüberschreitend verfügbar gemacht werden.

(40)  Das Recht auf Zugang zu politischen Nachrichtensendungen ist für die vollständige und angemessene Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Union unverzichtbar. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung audiovisueller Mediendienste für die Gesellschaften und die Demokratie sollten politische Nachrichtensendungen unbeschadet der Vorschriften des Urheberrechts innerhalb der EU grenzüberschreitend verfügbar gemacht werden.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a)  Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für eine korrekte, rechtzeitige und wirksame Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen.

Änderungsantrag    32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe aa

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

aa)  „Videoplattformdienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die folgende Anforderungen erfüllt:

aa)  „Videoplattformdienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die jede der folgenden Anforderungen erfüllt:

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe aa – Ziffer iii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

iii)  der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil der Dienstes besteht darin, Sendungen und von Nutzern erstellte Videos für die allgemeine Öffentlichkeit zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen;

iii)  der Hauptzweck oder ein trennbarer Teil des Dienstes besteht darin, Sendungen und von Nutzern erstellte Videos für die allgemeine Öffentlichkeit zur Information, Unterhaltung oder Bildung bereitzustellen, oder dem Dienst kommt dabei eine wesentliche Rolle zu;

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe ba

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ba)  „von Nutzern erstelltes Video“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und von einem oder mehreren Nutzern erstellt und/oder auf eine Videoplattform hochgeladen wird;“.

ba)  „von Nutzern erstelltes Video“ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die einen Einzelbestandteil darstellt und von einem oder mehreren Nutzern erstellt und/oder auf eine Videoplattform hochgeladen wird, und zwar unabhängig und getrennt von der Videoplattform;“.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7)  Die Mitgliedstaaten fördern die Koregulierung und Selbstregulierung mit Hilfe von Verhaltenskodizes, die auf nationaler Ebene in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, in dem nach ihrem jeweiligen Rechtssystem zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen eine wirksame Durchsetzung und gegebenenfalls wirksame und verhältnismäßige Sanktionen ermöglichen.

(7)  Die Kommission fördert und erleichtert die Koregulierung und Selbstregulierung mithilfe von Verhaltenskodizes in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen in dem nach den nationalen Rechtssystemen zulässigen Maße. Diese Kodizes müssen derart gestaltet sein, dass sie von den Hauptbeteiligten in den betreffenden Mitgliedstaaten allgemein anerkannt und von der nationalen Regulierungsstelle oder -behörde genehmigt werden. In Verhaltenskodizes müssen die damit verfolgten Ziele und Maßnahmen klar und unmissverständlich ersichtlich sein. Die Kodizes müssen eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung vorsehen. Sie müssen auch dann eine wirksame und transparente Durchsetzung ermöglichen, wenn wirksame und verhältnismäßige Sanktionen verhängt werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Regulierungsstellen oder -behörden für den Fall, dass mithilfe der Koregulierung nicht das gewünschte Schutzniveau erreicht wird, wirksame Durchsetzungsbefugnisse besitzen, unter anderem durch die Erstellung verbindlicher Verhaltenskodizes und die Anwendung von Verwaltungssanktionen.

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 4 – Absatz 7a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da)  Folgender Absatz wird eingefügt:

 

(7a)  Diese Richtlinie und jeder ihrer Durchführungsrechtsakte lässt die Richtlinie 2000/31/EG und insbesondere deren Artikel 14 und 15 unberührt.

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass audiovisuelle Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Gewalt oder Hass (Hassrede) gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Überzeugung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Person oder Gruppe von Personen aufstacheln.

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 6a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu können die Mitgliedstaaten ein System von Deskriptoren verwenden, welche die Art der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes kenntlich machen.

(1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste den Zuschauern ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Hierzu können die Mitgliedstaaten ein System von Deskriptoren verwenden, welche die Art der Inhalte eines audiovisuellen Mediendienstes kenntlich machen und Eltern entsprechend warnen, damit diese ihre Kinder vom Konsum bestimmter Sendungen abhalten können.

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10)  Artikel 7 wird gestrichen.

(10)  Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Dienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, für Menschen mit Hör- und/oder Sehbehinderungen zugänglich gemacht werden, auch indem Untertitel für Gehörlose und Schwerhörige, Zeichensprache, Audionachrichten und Audiobeschreibung für alle visuellen Informationen verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten von den Mediendiensteanbietern verlangen, jährlich über die Zugänglichkeit ihrer Dienste Bericht zu erstatten.

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe ga (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-a)   In Absatz 1 wird folgender Buchstabe ga angefügt:

 

ga)   audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Dienste im Bereich des Glücksspiels darf nicht speziell an Minderjährige gerichtet sein und muss einen deutlichen Hinweis zum Glücksspielverbot für Minderjährige beinhalten, mit dem die Altersgrenze angegeben wird, unterhalb derer Glücksspiel nicht zulässig ist.

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern die Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Selbst- und Koregulierung in Bezug auf unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die Kindersender und audiovisuelle Sendungen für Kinder begleitet oder darin enthalten ist, zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die Nährstoffe oder Substanzen mit ernährungsbezogener oder physiologischer Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfettsäuren, Salz/Natrium und Zucker, deren übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamternährung nicht empfohlen wird.

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 11 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft.

(2)  Produktplatzierung ist in allen audiovisuellen Mediendiensten zulässig, außer in Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, in Verbrauchersendungen, in Sendungen religiösen Inhalts, auf Kindersendern und in audiovisuellen Sendungen für Kinder.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 12

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein.

Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Sendungen, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden und die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können. Zu solchen Maßnahmen zählen beispielsweise die Wahl der Sendezeit, Altersüberprüfungswerkzeuge oder andere technische Maßnahmen. Sie müssen der möglichen Schädigung durch die Sendung angemessen sein, dürfen keine zusätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen und lassen Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt.

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.

Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie müssen den strengsten Maßnahmen wie Verschlüsselung und wirksamen Systemen zur elterlichen Kontrolle unterliegen.

 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor Sendungen und Inhalten, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbietern von audiovisuellen Mediendiensten bereitgestellt werden und die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, erforderlich und verhältnismäßig sind und uneingeschränkt mit den Verpflichtungen, die sich aus der Charta und insbesondere aus deren Titel III und Artikel 52 ergeben, im Einklang stehen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 1 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

(1)  Unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten dafür, dass Videoplattformanbieter geeignete Maßnahmen treffen, um

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können;

a)  alle Minderjährigen vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können;

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln.

b)  alle Bürger vor Inhalten zu schützen, die zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufstacheln. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Umstände, etwa die Absicht, berücksichtigt werden und das Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere für künstlerische, literarische und journalistische Zwecke, geachtet wird.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  die Definition und Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffs der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12;

a)  die Festlegung der Merkmale und die Anwendung – in den Geschäftsbedingungen des Videoplattformanbieters – des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Begriffs der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass und des Begriffs der Inhalte, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können, gemäß Artikel 6 bzw. Artikel 12; die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Maßnahmen auf der Grundlage der Geschäftsbedingungen nur dann zulässig sind, wenn Nutzer gemäß nationalen Verfahrensregeln die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor einem Gericht geltend zu machen, nachdem sie von derartigen Maßnahmen Kenntnis erlangt haben;

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Einrichtung und den Betrieb von Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gespeichert sind, melden oder anzeigen können;

b)  die Einrichtung und den Betrieb von transparenten und benutzerfreundlichen Mechanismen, mit denen Videoplattformnutzer dem betreffenden Videoplattformbetreiber die in Absatz 1 genannten Inhalte, die auf seiner Plattform gehostet sind, melden oder anzeigen können;

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  die Einrichtung und den Betrieb von Altersüberprüfungssystemen für Videoplattformnutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

c)  die Einrichtung und den Betrieb von effizienten Altersüberprüfungssystemen für Videoplattformnutzer in Bezug auf Inhalte, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können; derartige Systeme dürfen keine zusätzliche Verarbeitung personenbezogener Daten nach sich ziehen und lassen Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/679 unberührt;

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformnutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;

d)  die Einrichtung und den Betrieb von benutzerfreundlichen Systemen, mit denen Videoplattformnutzer die in Absatz 1 genannten Inhalte bewerten können;

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  die Bereitstellung von Systemen zur elterlichen Kontrolle in Bezug auf Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

e)  die Bereitstellung von Systemen zur elterlichen Kontrolle, die der Kontrolle der Endnutzer unterliegen, in Bezug auf Inhalte, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können;

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformanbieter den Videoplattformennutzern erklären, welche Wirkung die in Buchstabe b genannten Meldungen oder Anzeigen gehabt haben.

f)  die Einrichtung und den Betrieb von Systemen, mit denen Videoplattformanbieter den Videoplattformnutzern erklären, inwieweit die in Buchstabe b genannten Meldungen oder Anzeigen stichhaltig sind und welche Wirkung sie gehabt haben.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fördern die Mitgliedstaaten die Koregulierung gemäß Artikel 4 Absatz 7.

(3)  Zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen fördert die Kommission die Koregulierung gemäß Artikel 4 Absatz 7 im Wege der Annahme von Leitlinien, mit denen dafür gesorgt wird, dass die Verhaltenskodizes den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen und mit den in der Charta der Grundrechte – insbesondere Artikel 52 – verankerten Verpflichtungen uneingeschränkt im Einklang stehen.

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Angemessenheit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden.

(4)  Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Mechanismen zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit, Transparenz, Notwendigkeit, Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen der Videoplattformanbieter. Mit dieser Aufgabe betrauen die Mitgliedstaaten die gemäß Artikel 30 benannten Behörden. Die unabhängigen nationalen Regulierungsstellen oder -behörden geben die erforderlichen Leitlinien vor, um sicherzustellen, dass die ergriffenen Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung achten, auf einer vorherigen richterlichen Genehmigung beruhen und die Notwendigkeit umfassen, die Nutzer zu informieren.

Änderungsantrag    55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU.

(5)  Die Mitgliedstaaten erlegen Videoplattformanbietern keine Maßnahmen auf, die strenger sind als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten sind nicht daran gehindert, zusätzlich zu den bereits von den Videoplattformanbietern ergriffenen geeigneten Maßnahmen strengere Maßnahmen in Bezug auf rechtswidrige Inhalte aufzuerlegen, sofern sämtliche für die Zwecke dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung der Online-Verbreitung oder einer anderweitigen Veröffentlichung illegaler Inhalte mit der Charta der Grundrechte im Einklang stehen, auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und auf einer vorausgegangenen richterlichen Genehmigung beruhen. Wenn sie solche Maßnahmen erlassen, halten sie die im geltenden EU-Recht festgelegten Bedingungen ein, darunter gegebenenfalls die Vorgaben der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG oder des Artikels 25 der Richtlinie 2011/93/EU. Die Mitgliedstaaten verlangen von Videoplattformanbietern nicht die Durchführung strengerer Ex-ante-Kontrollmaßnahmen.

Änderungsantrag    56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 28a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Videoplattformanbietern bezüglich der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(6)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, einschließlich Gegendarstellungsverfahren, zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Nutzern und Videoplattformanbietern bezüglich der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten geeigneten Maßnahmen zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20

Richtlinie 2010/13/EU

Kapitel XI – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

REGULIERUNGSSTELLEN DER MITGLIEDSTAATEN

REGULIERUNGSSTELLEN ODER -BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere unabhängige nationale Regulierungsstellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsstellen rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.

(1)  Jeder Mitgliedstaat benennt auf transparente Weise eine oder mehrere unabhängige nationale Regulierungsstellen oder -behörden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Regulierungsstellen oder -behörden rechtlich getrennt und funktionell unabhängig von jeglichen staatlichen oder von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen sind. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsstellen oder -behörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, bleibt hiervon unberührt.

Änderungsantrag    59

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 1a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Verfahren für die Ernennung des Leiters einer nationalen Regulierungsstelle oder -behörde oder der Mitglieder des Kollegiums, die diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle oder -behörde wahrnehmen, transparent ist, und gewährleisten das für die Wahrnehmung der Funktionen erforderliche Maß an Unabhängigkeit.

Änderungsantrag    60

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen ihre Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, insbesondere Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs, ausüben.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen oder -behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent und im Einklang mit den Zielen dieser Richtlinie, insbesondere Medienpluralismus, Nichtdiskriminierung, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs, ausüben.

Änderungsantrag    61

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen angemessene Durchsetzungsbefugnisse haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

(4)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsstellen oder -behörden angemessene Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen haben, um ihre Aufgaben wirksam wahrzunehmen.

Änderungsantrag    62

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Leiter einer nationalen Regulierungsstelle oder die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle ausübt, dürfen nur entlassen werden, wenn sie die zuvor im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen. Eine Entlassungsentscheidung wird veröffentlicht und schriftlich begründet.

(5)  Der Leiter einer nationalen Regulierungsstelle oder -behörde oder die Mitglieder des Kollegiums, das diese Funktion innerhalb einer nationalen Regulierungsstelle oder -behörde ausübt, dürfen nur entlassen werden, wenn sie die zuvor im nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht mehr erfüllen und wenn eine begründete vorherige Benachrichtigung ergangen ist. Eine Entlassungsentscheidung wird veröffentlicht und schriftlich begründet.

Änderungsantrag    63

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit eingesetzt.

(1)  Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) wird hiermit als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen oder -behörden eingesetzt.

Änderungsantrag    64

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder – wenn es keine nationale Regulierungsstelle gibt – von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

(2)  Sie setzt sich aus unabhängigen nationalen Regulierungsstellen oder -behörden für den Bereich der audiovisuellen Mediendienste zusammen, zu denen auch unabhängige regionale Regulierungsstellen und -behörden mit uneingeschränkter Zuständigkeit im Bereich der audiovisuellen Mediendienste gehören können. Sie werden durch die Leiter oder benannte hochrangige Vertreter der nationalen Regulierungsstelle oder -behörde mit Hauptzuständigkeit für die Aufsicht im Bereich der audiovisuellen Mediendienste vertreten oder – wenn es keine nationale Regulierungsstelle oder -behörde gibt – von anderen Vertretern, die im Wege der dafür vorgesehenen Verfahren ausgewählt werden. Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Sitzungen der Gruppe teil.

Änderungsantrag    65

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  Beratung der Kommission dabei, eine kohärente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

a)  Beratung und Unterstützung der Kommission dahingehend, eine kohärente, einheitliche und transparente Umsetzung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen;

Änderungsantrag    66

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen. Sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

b)  Beratung und Unterstützung der Kommission in allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen und in die Zuständigkeit der Kommission fallen; sofern gerechtfertigt, kann die Gruppe im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission bei bestimmten Fragen Marktteilnehmer, Verbraucher, einschlägige Organisationen der Zivilgesellschaft und Endnutzer konsultieren, um die erforderlichen Informationen einzuholen;

Änderungsantrag    67

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

c)  Bereitstellung von Leitlinien und Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Anwendung des Rechtsrahmens für audiovisuelle Mediendienste;

Änderungsantrag    68

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d)  Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3 und 4;

d)  Zusammenarbeit und Versorgung ihrer Mitglieder mit den erforderlichen Informationen für die Anwendung dieser Richtlinie, insbesondere bezüglich der Artikel 3, 4 und 28a;

Änderungsantrag    69

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

e)  auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

e)  auf Anfrage der Kommission Abgabe von Stellungnahmen zu den in Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 6a Absatz 3, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 28a behandelten Fragen sowie zu allen Fragen, die audiovisuelle Mediendienste betreffen, insbesondere dem Jugendschutz und der Aufstachelung zum Hass.“.

Änderungsantrag    70

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23

Richtlinie 2010/13/EU

Artikel 33 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens am [Datum – nicht später als vier Jahre nach dem Erlass] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Spätestens am [Datum – nicht später als vier Jahre nach dem Erlass] und danach alle drei Jahre übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und berücksichtigt dabei auch die Auswirkungen der Durchführungsmaßnahmen auf die in der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte und insbesondere auf die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit gemäß Artikel 11.

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

9.6.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

9.6.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Angelika Mlinar

5.9.2016

Prüfung im Ausschuss

24.11.2016

31.1.2017

 

 

Datum der Annahme

31.1.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

44

5

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Heinz K. Becker, Malin Björk, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Raymond Finch, Monika Flašíková Beňová, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Kostas Chrysogonos, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Jeroen Lenaers, Artis Pabriks, Morten Helveg Petersen, Salvatore Domenico Pogliese, Josep-Maria Terricabras, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

25.5.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

9.6.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

9.6.2016

EMPL

9.6.2016

ENVI

9.6.2016

ITRE

9.6.2016

 

IMCO

9.6.2016

JURI

15.9.2016

LIBE

9.6.2016

FEMM

9.6.2016

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ECON

12.7.2016

EMPL

21.6.2016

ITRE

14.6.2016

FEMM

7.7.2016

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Sabine Verheyen

9.6.2016

Petra Kammerevert

9.6.2016

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.9.2016

21.11.2016

 

 

Datum der Annahme

25.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

9

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Stefano Maullu, Luigi Morgano, Momchil Nekov, John Procter, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Norbert Erdős, Elena Gentile, Dietmar Köster, Ilhan Kyuchyuk, Emma McClarkin

Datum der Einreichung

10.5.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

17

+

PPE

Andrea Bocskor, Norbert Erdős, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Sabine Verheyen, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Michaela Šojdrová

S&D

Elena Gentile, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Dietmar Köster, Momchil Nekov, Krystyna Łybacka

Verts/ALE

Jill Evans, Helga Trüpel

9

-

ALDE

María Teresa Giménez Barbat, Ilhan Kyuchyuk, Yana Toom

ECR

Andrew Lewer, Emma McClarkin, John Procter

EFDD

Isabella Adinolfi

GUE/NGL

Nikolaos Chountis, Curzio Maltese

4

0

ECR

Angel Dzhambazki

ENF

Dominique Bilde

S&D

Luigi Morgano, Julie Ward

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung