BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
10.5.2017 - (COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD)) - ***I
Ausschuss für Kultur und Bildung
Berichterstatterinnen: Sabine Verheyen, Petra Kammerevert
- ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
- STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
- VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0287),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0193/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom ...[1],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A8-0192/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag für eine |
Vorschlag für eine | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES |
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten |
zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. |
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste durch die zunehmende Konvergenz von Fernsehen und Internetdiensten beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. Diese Konvergenz der Medien macht einen aktualisierten Rechtsrahmen erforderlich, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhaltediensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). |
27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). |
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Am 6. Mai 2015 nahm die Kommission eine „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“30 an, in der sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU ankündigte. |
(2) Am 6. Mai 2015 nahm die Kommission eine „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“30 an, in der sie eine Überarbeitung der Richtlinie 2010/13/EU ankündigte. In seiner Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“30a legte das Parlament seine Erwartungen an eine solche Überarbeitung dar. Das Europäische Parlament hat zuvor bereits am 4. Juli 2013 in seiner Entschließung zu „Connected TV“30b und am 12. März 2014 in seiner Entschließung zu dem Thema „Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt“30c eine Überarbeitung gefordert und die Ziele dieser Überarbeitung formuliert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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30 COM(2015) 192 final |
30 COM(2015) 192 final | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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30a P8_TA(2016)0009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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30b P7_TA(2013)0329 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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30c P7_TA(2014)0232 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien gehören dagegen nicht dazu, es sei denn, sie stellen einen Dienst bereit, der unter die Definition einer Videoplattform fällt. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben. |
(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt. Da Dienste für Plattformen für soziale Medien zunehmend auf audiovisuellen Inhalten basieren, sind sie für die Zwecke der Richtlinie 2010/13/EU insofern relevant, als sie Dienste bereitstellen, die unter die die Definition einer Videoplattform fallen. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Somit können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden. In solchen Fällen müssen die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachkommen. Glücksspiele, die einen Geldbetrag als Einsatz beinhalten, wie etwa Lotterien, Wettdienste und andere Formen von Glücksspielen, sowie Online-Spiele und Suchmaschinen sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU weiterhin ausgeschlossen sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Redaktionelle Entscheidungen sind Entscheidungen, die Tag für Tag insbesondere von Programmdirektoren oder Chefredakteuren im Rahmen eines genehmigten Sendeplans getroffen werden. Der Ort, an dem redaktionelle Entscheidungen getroffen werden, ist der Ort, an dem die Personen, die diese Entscheidungen treffen, in der Regel arbeiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Damit eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten aktuelle Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videoplattformanbieter führen und diese regelmäßig ihren zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen und der Kommission mitteilen. Diese Aufzeichnungen sollten auch Angaben zu den Kriterien enthalten, die für die Begründung der rechtlichen Zuständigkeit maßgeblich sind. |
(4) Damit eine wirksame Umsetzung dieser Richtlinie gewährleistet werden kann, kommt es darauf an, dass die Mitgliedstaaten aktuelle und transparente Aufzeichnungen über die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste und Videoplattformanbieter führen und diese regelmäßig ihren zuständigen unabhängigen Regulierungsstellen und/oder -behörden und der Kommission mitteilen. Diese Aufzeichnungen sollten auch Angaben zu den Kriterien enthalten, die für die Begründung der rechtlichen Zuständigkeit maßgeblich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Die Änderung in Bezug auf „Regulierungsstellen und/oder -behörden“ gilt im gesamten Legislativtext; durch die Annahme des Änderungsantrags werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. |
(5) Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Bei der Anwendung der Artikel 2, 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA), die sich aus unabhängigen Regulierungsstellen und/oder -behörden im Bereich audiovisuelle Mediendienste zusammensetzt, sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission unverbindliche Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. Es ist wichtig, dass die ERGA und der Kontaktausschuss sich gegenseitig auf dem Laufenden halten und mit Regulierungsstellen und/oder -behörden zusammenarbeiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen. |
(7) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch nicht gesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung, die für legislative Maßnahmen ein nützliches unterstützendes und ergänzendes Instrument darstellen, gut konzipiert bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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31 COM(2015) 215 final |
31 COM(2015) 215 final | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation |
32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht. |
(8) Um für ein kohärentes Vorgehen und Rechtssicherheit für die Bürger und Unternehmen in der Union und die Behörden der Mitgliedstaaten zu sorgen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Die Kriterien, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht, sollten im Einklang mit den in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) genannten Kriterien ausgeweitet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Damit die Bürger auf verantwortungsvolle Weise auf Informationen zugreifen, fundierte Entscheidungen treffen, mediale Kontexte beurteilen sowie audiovisuelle Inhalte nutzen, kritisch bewerten und erstellen können, müssen sie über fortgeschrittene Medienkompetenzen verfügen. Solche Medienkompetenzen würden es ihnen ermöglichen, das Wesen von Inhalten und Dienstleistungen zu verstehen und das gesamte Spektrum der durch die Kommunikationstechnologien gebotenen Möglichkeiten zu nutzen, sodass sie Medien effektiv und sicher verwenden können. Medienkompetenz sollte sich nicht darauf beschränken, Wissen über Werkzeuge und Technologien zu erwerben, sondern das Ziel verfolgen, Bürgern die Fähigkeit zum kritischen Denken zu vermitteln, die notwendig ist, um Bewertungen vorzunehmen, komplexe Realitäten zu analysieren, zwischen Meinungen und Tatsachen zu unterscheiden und allen Formen von Hetze zu widerstehen. Die Entwicklung von Medienkompetenz für Bürger aller Altersgruppen sollte gefördert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. |
(9) Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, insbesondere Inhalte, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Anbieter von Videoplattformen sollten solche Informationen innerhalb der in den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Grenzen ebenfalls zur Verfügung stellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Für die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist es zwingend notwendig, für die Zugänglichkeit audiovisueller Inhalte zu sorgen. Das Recht von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen auf Teilnahme am gesellschaftlichen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration in dieses ist mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden. Daher sollten die Mitgliedstaaten unverzüglich durch entsprechende verhältnismäßige Maßnahmen sicherstellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter aktiv darauf hinwirken, ihre Inhalte für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen. Die Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit sollten durch einen schrittweisen und fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei unvermeidbaren praktischen Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von in Echtzeit übertragenen Sendungen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, Rechnung zu tragen ist. Es sollte möglich sein, durch Selbst- und Koregulierung angemessene Maßnahmen für die Barrierefreiheit zu entwickeln. Um den Zugang zu Informationen zu erleichtern und auf Beschwerden im über Probleme mit der Barrierefreiheit zu reagieren, sollten die Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle einrichten, die online uneingeschränkt zugänglich sein sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofilmodell des WHO-Regionalbüros für Europa, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern. |
(10) Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass Selbst- und Koregulierung, einschließlich Verhaltenskodizes, zu dem Ziel beitragen, die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen nationale oder internationale Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. Selbstregulierung und Koregulierung sollten zum Erreichen dieses Ziels beitragen und streng überwacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbstregulierung und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes so ausgerichtet werden, dass die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll beschränkt wird. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bestehen verschiedene Koregulierungs- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine Förderung von verantwortungsvollen Glücksspielen, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen stets mit Hinweisen auf eine verantwortungsvolle Nutzung einhergeht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen. |
(12) Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können. |
(13) Der Markt für audiovisuelle Mediendienste hat sich gewandelt, und es ist mehr Klarheit und Flexibilität erforderlich, um wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, Sponsoring und Produktplatzierung sicherzustellen. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Um die Wirksamkeit dieser Richtlinie sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich der redaktionellen Verantwortung von Mediendiensteanbietern, sollte die Integrität von Sendungen und Diensten gewahrt werden. Änderungen der Darstellung von Sendungen und Diensten, die vom Empfänger eines Dienstes ausgelöst wurden, sollten zulässig sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13b) Es bedarf unabhängiger Messungen der Einschaltquoten für audiovisuelle Mediendienste, einschließlich audiovisueller kommerzieller Kommunikation, damit sichergestellt werden kann, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste und die nationalen Regulierungsstellen und/oder -behörden angemessen und transparent informiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser neuen Erwägung soll betont werden, dass die Überwachung von quantitativen Vorschriften wie beispielsweise Quoten für europäische Werke eine unabhängige Messung erfordert, damit die Daten korrekt und die Bestimmungen wirksam sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für audiovisuelle Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird. |
(14) Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Inhalte. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Gesponserte Inhalte dürfen nicht in einer Weise beeinflusst werden, durch die die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden. |
(15) Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformdiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden, da so für die Anbieter audiovisueller Mediendienste zusätzliche Einnahmen entstehen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Integration von Nutzern erstellter Videos muss in die Produktplatzierungsvorschriften der AVMD-Richtlinie aufgenommen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Um die redaktionelle Verantwortung der Mediendiensteanbieter und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen, ist es unerlässlich, dass die Integrität der Sendungen und Dienste der Mediendiensteanbieter sichergestellt wird. Sendungen und Dienste sollten ungekürzt, unverändert und ohne Unterbrechung übertragen werden. Sendungen und Dienste sollten nicht ohne die Zustimmung des Mediendienstleisters abgeändert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ohne die Zustimmung des Mediendiensteanbieters sollten Dritte Sendungen und Dienste nicht abändern dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. |
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen sowie hauptsächlich für Kinder gedachten Inhalten sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung in Kindersendungen und hauptsächlich für Kinder gedachten Inhalten auch weiterhin zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die in solchen Sendungen jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen erwarten dürfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Diese Richtlinie sieht zwar keine Verlängerung der zulässigen Gesamtwerbedauer im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr vor, es ist jedoch wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr eingeführt werden. |
(19) Es ist wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung eingeführt werden. Es ist allerdings auch erforderlich, in diesem Zusammenhang ein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau aufrechtzuerhalten, da eine derartige Flexibilität die Zuschauer während der Hauptsendezeit einem Übermaß an Werbung aussetzen könnte. Innerhalb der Hauptsendezeitfenster sollten daher spezielle zeitliche Beschränkungen gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Viele Fernsehveranstalter gehören zu größeren Medienkonzernen und geben nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen und Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns. Sendezeit, die für Hinweise des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns verwendet wird, sollte nicht in die maximale tägliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einbezogen werden. |
(20) Viele Fernsehveranstalter gehören zu größeren Sendergruppen und geben nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen, Begleitmaterialien und audiovisuellen Mediendiensten, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen, Produkte und Dienste anderer Teile desselben Medienkonzerns. Sendezeit, die für Hinweise des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Sendungen anderer Teile derselben Sendergruppe verwendet wird, sollte ebenfalls nicht in die maximale tägliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einbezogen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. |
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. So sollte es Nutzern audiovisueller Mediendienste auf Abruf möglich sein, europäische Werke auf einfache Weise zu entdecken und aufzufinden, während die kulturelle Vielfalt gefördert wird. Zu diesem Zweck sollten Rechteinhaber ihre audiovisuellen Inhalte, die als europäische Werke einzustufen sind, in ihren Metadaten entsprechend kennzeichnen und für Mediendiensteanbieter verfügbar machen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten solche finanziellen Verpflichtungen auch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern von auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten auferlegen dürfen. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Zuschauern in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielt werden. |
(22) Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten solche finanziellen Verpflichtungen auch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern von auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten auferlegen dürfen. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Abrufdiensten und mit Zuschauern in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielt werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, sollte er etwaige von dem Empfangsstaat auferlegte finanzielle Verpflichtungen berücksichtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen. |
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. Illegale, schädliche, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gehostet werden, geben zunehmend Anlass zur Sorge. Außerdem können durch die häufig von einer subjektiven Auslegung abhängige Entscheidung, solche Inhalte zu entfernen, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit untergraben werden. In diesem Zusammenhang ist es zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor auf Videoplattformen gehosteten Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, und auch zum Schutz und zur Wahrung der Grundrechte der Nutzer notwendig, auf diesem Gebiet gemeinsame und angemessene Vorschriften zu erlassen. In diesen Vorschriften sollten insbesondere die Merkmale von „schädlichen Inhalten“ und „Aufstachelung zu Gewalt und Hass“ auf Unionsebene detaillierter dargelegt werden, wobei der Absicht und der Wirkung derartiger Inhalte Rechnung getragen werden sollte. Von den Mitgliedstaaten oder der Kommission umgesetzte oder gebilligte Maßnahmen der Selbst- und der Koregulierung sollten uneingeschränkt mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere Artikel 52 – verankerten Rechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen. Regulierungsbehörden und/oder -stellen sollten diesbezüglich weiterhin wirksame Durchsetzungsbefugnisse besitzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(26a) Gemäß der Richtlinie (EU) 2017/XXX [durch Verweis auf die Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus ersetzen, sobald diese veröffentlicht wurde, und entsprechenden Artikel angeben] ist die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten definiert und kann als Straftat geahndet werden. Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass Inhalte, die eine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat darstellen, unverzüglich entfernt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher gewährleistet. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU. |
(27) Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für Kommunikation in Bezug auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher sichergestellt, und diese Verbote sollten für alle audiovisuellen Medien gelten. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU und schaffen gleiche Ausgangsbedingungen für audiovisuelle Mediendienste, Dienste für Videoplattformen und von Nutzern erstellte Videos. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. |
(28) Einige der auf Videoplattformen oder Plattformen sozialer Medien gehosteten Inhalte unterliegen nicht der redaktionellen Verantwortung des Plattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Nutzer vor Aufstachelung zu Terrorismus oder vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, sozialem Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(29) In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den auf Videoplattformen gespeicherten Inhalten umgehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt. |
(29) In Anbetracht dessen, in welchem Verhältnis die Anbieter zu den auf Videoplattformen gehosteten Inhalten stehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(30) Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden. Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. |
(30) Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Selbstregulierung und Koregulierung sollte daher gefördert werden. Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, strengere Maßnahmen zu ergreifen, wenn Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und des Medienpluralismus auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. |
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG sowie im Allgemeinen Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 jener Richtlinie. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Angesichts der großen Zielgruppe von Videoplattformen und sozialen Medien ist es zweckmäßig, dass sich der Mitgliedstaat mit der Rechtshoheit für eine solche Plattform mit den anderen betreffenden Mitgliedstaaten bezüglich der Regulierung dieser Plattform abspricht. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. In dieser Hinsicht sollte der Begriff „Videoplattformanbieter“ möglichst weit ausgelegt werden, sodass darunter auch Anbieter von linearen Diensten und Plattformen zur Übertragung von audiovisuellen Mediendiensten unabhängig von der verwendeten technischen Übertragungsweise – wie Kabel, Satellit oder Internet – fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Videoplattformen und sozialen Medien können Zielgruppen in der gesamten Union anvisieren, doch nur der Mitgliedstaat, in dem sie als niedergelassen gelten, übt die Rechtshoheit über sie aus. Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regulierung dieser Plattformen wirksam zusammenarbeiten, um ein reibungsloses Funktionieren des digitalen Binnenmarktes sicherzustellen und die europäischen Bürger wirksam zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. |
(33) Die Mitgliedstaaten sollten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden und/oder -stellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die Regulierungsbehörden und/oder -stellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsbehörden und/oder -stellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass die Regulierungsbehörden und/oder -stellen die Anbieter audiovisueller Mediendienste bei der Ausübung ihrer redaktionellen Unabhängigkeit unterstützen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(35) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu beraten und zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der Kommission zu erleichtern. |
(35) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, als unabhängige beratende Expertengruppe zu fungieren und die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden und/oder -stellen untereinander sowie zwischen den Regulierungsbehörden und/oder -stellen und der Kommission zu erleichtern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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36 Beschluss C(2014) 462 final der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. |
36 Beschluss C(2014) 462 final der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(36) Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden. |
(36) Die ERGA und der Kontaktausschuss haben einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hohem Niveau und unabhängig beraten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben. |
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an den Kontaktausschuss zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission auch unterstützen können, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Die Kommission sollte den Kontaktausschuss zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren können, um eine kohärente Umsetzung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Der Kontaktausschuss sollte über die von der ERGA verfassten Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie zu audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt entscheiden, um die Abstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu erleichtern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen. |
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der angemessenen Herausstellung von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Vorschriften über die angemessene Herausstellung zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(38a) Barrierefreiheit sollte unter anderem durch Zugangsdienste wie Gebärdensprachen-Verdolmetschung, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel, Audiobeschreibung und leicht verständliche Menüführung hergestellt werden. Mediendiensteanbieter sollten bei der Verbesserung der Zugangsdienste für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen transparent und vorausschauend vorgehen und in den Informationen zur Sendung sowie im elektronischen Programmführer eindeutig angeben, dass diese Dienste zur Verfügung stehen, sowie angeben und erläutern, wie die Barrierefreiheitsmerkmale der Dienste genutzt werden können, und sicherstellen, dass sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zugänglich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(39) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die vollständige Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der unternehmerische Freiheit und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sicherzustellen und die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes zu fördern. |
(39) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bei der Umsetzung dieser Richtlinie die Grundrechte und Grundsätze zu wahren, die insbesondere mit der Charta anerkannt wurden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keine der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsbestimmungen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die unternehmerische Freiheit und das Recht auf gerichtliche Nachprüfung unmittelbar oder mittelbar untergräbt, und dafür sorgen, dass die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes und des Rechts auf Nichtdiskriminierung gefördert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es sich um von Werbebeschränkungen oder -anpassungen betroffene Programmsendungen handelt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Begriffsbestimmung von „Sendung“ auf Familiensendungen wie Unterhaltungssendungen und Realityshows, die sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern gesehen werden, ausgeweitet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe k | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe e b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe m | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 2 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine in der bisherigen Rechtsvorschrift enthaltene Bestimmung – Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe m –, auf die in dem Vorschlag der Kommission nicht eingegangen wurde. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass mit diesem Änderungsantrag kein wesentlicher neuer Aspekt bei der Überarbeitung der Richtlinie eröffnet, sondern lediglich eine Änderung eingefügt wird, die erforderlich ist, um die rechtliche Vereinbarkeit mit dem Standpunkt der Berichterstatterinnen sicherzustellen.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Standort einer Bodenstation kann sich sehr kurzfristig ändern. Durch die Änderung dieser Bestimmung wird es nationalen Regulierungsstellen ermöglicht, schnell festzustellen, welcher Mitgliedstaat zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt die Rechtshoheit ausübt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 2 – Absätze 5 a und 5 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 2 – Absatz 5 b a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Änderungsantrag soll der Kommission eine Frist gesetzt werden, innerhalb derer sie eine Entscheidung zur Beilegung der Streitigkeit bezüglich der zuständigen Gerichtsbarkeit treffen muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 7 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 c (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 8 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Siehe Artikel -2, Änderungsantrag 32. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 19 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine in der bisherigen Rechtsvorschrift enthaltene Bestimmung – Artikel 19 Absatz 1 –, auf die in dem Vorschlag der Kommission nicht eingegangen wurde.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 19 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf eine in der bisherigen Rechtsvorschrift enthaltene Bestimmung – Artikel 19 Absatz 1 –, auf die in dem Vorschlag der Kommission nicht eingegangen wurde.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 20 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da Videoplattformen üblicherweise Zielgruppen in der gesamten Union erreichen wollen, könnten bei der Bestimmung des für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Mitgliedstaats Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auftreten. Die Kommission sollte deshalb – wie auch bei den anderen audiovisuellen Mediendiensten gemäß Artikel 3 – die Möglichkeit haben, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der die Rechtshoheit ausübt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 c (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 29 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Durch diesen Änderungsantrag soll eine Bestimmung des bestehenden Rechtsakts – Artikel 29 – geändert werden, die im Vorschlag der Kommission nicht genannt wird.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 33 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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BEGRÜNDUNG
Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag zur Änderung der sogenannten AVMD-Richtlinie.
In der letzten Wahlperiode hat das Europäische Parlament, insbesondere der Ausschuss für Kultur und Bildung, der die ausschließliche Zuständigkeit in diesem Bereich besitzt, angesichts der raschen Veränderung der Technologie und des Marktumfelds, des Aufkommens neuer Diensteanbieter und des veränderten Verbraucherverhaltens, durch die die Grenzen zwischen traditionellem Fernsehen und Abrufdiensten verschwimmen, mehrfach zu einer solchen Überprüfung aufgerufen.
In seinen Entschließungen vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“, vom 12. März 2014 zu dem Thema „Vorbereitung auf die vollständige Konvergenz der audiovisuellen Welt“, vom 4. Juli 2013 zu „Connected TV“ und vom 22. Mai 2013 zur Umsetzung der AVMD-Richtlinie hat das Europäische Parlament die Kommission dringend dazu aufgefordert, die Richtlinie zu aktualisieren, und klare Vorgaben für eine entsprechende Überprüfung gemacht.
Die Berichterstatterinnen begrüßen daher die Initiative der Kommission und deren Vorschlag für eine Überprüfung an diesem für audiovisuelle Dienste kritischen Punkt.
Die Berichterstatterinnen sehen bei den folgenden Hauptpunkten Handlungsbedarf:
I. Medienkonvergenz: Vereinheitlichung der Bestimmungen für lineare und nichtlineare Dienste, Artikel -2 bis Artikel -2f
Die Überprüfung der Richtlinie zielt darauf ab, die geltenden Vorschriften an die zunehmende Konvergenz der Medienmärkte und Technologien in Europa anzupassen. Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird erweitert, um nicht nur traditionelles Fernsehen und Abrufdienste zu erfassen, sondern darüber hinaus auch Videoplattformdienste und von Nutzern erstellte Videos.
Um die Bestimmungen für diese Dienste zu vereinheitlichen und wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, wurde Kapitel I neu geordnet, sodass gemeinsame Vorschriften für audiovisuelle Mediendienste, Videoplattformdienste und von Nutzern erstellte Videos festgesetzt werden. Die Bestimmungen aus Kapitel I gelten für alle Dienste innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie gleichermaßen. Es wurden sieben neue Artikel (Änderungsanträge 32 bis einschließlich 38) hinzugefügt, in denen die Bestimmungen mehrerer Artikel der geltenden Richtlinie und des Vorschlags zusammengeführt werden. Diese betreffen folgende Aspekte:
- Aufstachelung zu Gewalt oder Hass, Diskriminierung (Artikel -2),
- Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten (Artikel -2a),
- audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, Sponsoring (Artikel -2b) und Produktplatzierung (Artikel -2c),
- Schutz von Kinospielfilmen (Artikel -2d),
- Informationsrechte für Empfänger eines Dienstes (Artikel -2e),
- Ko- und Selbstregulierung und Verhaltenskodizes (Artikel -2f).
Diese strukturellen Änderungen der Richtlinie sind unerlässlich, um einen höheren Vereinheitlichungsgrad zwischen linearen und nichtlinearen Diensten zu erreichen. Auf diese Weise trägt die Richtlinie den Realitäten der heutigen Medienkonvergenz Rechnung und legt gleichzeitig faire Wettbewerbsvorschriften für die Medienmärkte fest. Angesichts der drastischen Veränderungen beim Verbraucherverhalten und bei der Nutzung von Inhalten und in dem Bemühen, einerseits ein hohes Maß an Verbraucherschutz und andererseits wirklich gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen, sollten für alle audiovisuellen Dienste dieselben Mindestanforderungen festgelegt werden, d. h. für audiovisuelle Mediendienste sowie für von Nutzern erstellte gesponserte Videos oder für von Nutzern erstellte Videos.
II. Jugendschutz
Für die Berichterstatterinnen ist die Wahrung eines hohen Jugendschutzniveaus ein zentrales Anliegen. Daher soll ein abgestuftes Schutzsystem beibehalten werden, das sich nach der potenziellen Schädigung richtet, wie in Artikel -2 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 (Änderungsantrag 32) ausgeführt.
Die Berichterstatterinnen betonen, dass es technische Möglichkeiten gibt, mit denen Videos mit schädlichen Inhalten identifiziert und eliminiert werden können. Diese Instrumente dürfen jedoch nicht die Kommunikationsfreiheiten einschränken. Das Prinzip der Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte („notice-and-take-down“-Verfahren) entsprechend Artikel 14 und Artikel 15 der Richtlinie 2000/31/EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) muss daher zur Anwendung kommen.
III. Verhaltenskodizes im Rahmen der Ko- und Selbstregulierung
Die Berichterstatterinnen unterstützen nicht den Vorschlag der Kommission bezüglich einer vollständigen Harmonisierung in Form einer Ko- und Selbstregulierung für Videoplattformdienste. Mit der Richtlinie, deren Ziel lediglich darin besteht, einzelstaatliche Strategien zu koordinieren, wird ein Mindestmaß an Harmonisierung geschaffen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, strengere Vorschriften zu erlassen.
Zur Sicherstellung der Kohärenz wurden die Bestimmungen zur Aufstellung von Verhaltenskodizes im Rahmen der Ko- und Selbstregulierung in Artikel -2f gebündelt (Änderungsantrag 38). Wenn ein Mitgliedstaat feststellt, dass ein Verhaltenskodex nicht wirksam funktioniert, kann er zu dem betreffenden Punkt Gesetze erlassen.
IV. Quantitative Werbevorschriften, kommerzielle Kommunikation und Produktplatzierung
Bei quantitativen Werbevorschriften ist eine größere Flexibilität erforderlich.
Die zeitlichen Beschränkungen für Spots müssen zwar flexibler gehandhabt werden, gleichzeitig muss jedoch ein ausreichender Verbraucherschutz gewahrt bleiben. Die vorgeschlagene tägliche Höchstdauer von 20 % könnte dazu führen, dass Zuschauer während der Hauptsendezeiten einem übermäßig starken Aufkommen von Werbung ausgesetzt wären. Daher schlagen die Berichterstatterinnen vor, in Artikel 23 Absatz 1 (Änderungsantrag 77) für die Zeit von 20.00 bis 23.00 Uhr strengere Auflagen festzulegen und Werbung innerhalb dieses Zeitraums auf 20 % zu begrenzen.
Darüber hinaus sollte die Bestimmung bezüglich einer übermäßigen Herausstellung platzierter Produkte in dem neuen Artikel -2c der Richtlinie beibehalten werden (Änderungsantrag 35).
Die kommerzielle Kommunikation zugunsten von alkoholischen Getränken, Tabak und Arzneimitteln sollte weiterhin eingeschränkt bleiben.
Beschränkungen für die kommerzielle Kommunikation zugunsten von Nahrungsmitteln sollten in Verhaltenskodizes abgestimmt werden, um einen besseren Verbraucherschutz zu erreichen.
V. Förderung europäischer audiovisueller Werke
Die Berichterstatterinnen begrüßen den Vorschlag der Kommission, die Förderung europäischer audiovisueller Werke zu verstärken. Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil von 30 % europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin angemessen herausgestellt werden (Änderungsantrag 75).
Die Berichterstatterinnen schlagen darüber hinaus eine Ergänzung zu Erwägung 21 vor, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Rechteinhaber ihre audiovisuellen Inhalte, die als europäische Werke einzustufen sind, in ihren Metadaten kennzeichnen und diese für Diensteanbieter verfügbar machen, sodass diese sofort wissen, ob es sich bei einem bestimmten Werk um ein europäisches handelt (Änderungsantrag 16).
VI. Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA)
Die Berichterstatterinnen schätzen den Beitrag der ERGA als Informations- und Beratungsstelle. Dennoch sind sie der Auffassung, dass die ERGA im Sinne einer Sicherung der Vorrechte der Mitgliedstaaten keine Entscheidungsbefugnisse haben sollte. Mehr Kompetenzen sollte hingegen der gemäß Artikel 29 der geltenden Richtlinie eingesetzte Kontaktausschuss erhalten (Änderungsantrag 82).
Der Kontaktausschuss sollte allein zu Entscheidungen befugt ein, einschließlich bezüglich Entwürfen von Stellungnahmen der ERGA. In diesem Zusammenhang werden Artikel -2f, Artikel 2 Absatz 5b, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 3 entsprechend geändert (Änderungsanträge 38, 42, 51, 54, 55, 56 und 57).
VII. Zugänglichkeit
Die Berichterstatterinnen schlagen vor, dass Bestimmungen bezüglich der Zugänglichkeit in der Richtlinie enthalten bleiben sollten. Artikel 7 der geltenden Richtlinie wird geändert: Die Mediendiensteanbieter müssen sich stärker darum bemühen, ihre Dienste für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen. Diese Zugänglichkeit soll bis Ende 2027 erreicht werden. Der vorgeschlagene Wortlaut (Änderungsantrag 67) trägt der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Rechnung, lässt aber gleichzeitig genügend Spielraum für die Vorgehensweisen zur Erreichung dieses Ziels.
VIII. Sonstige Aspekte
– Sendungen mit beträchtlicher „kindlicher Zuschauerschaft“
Die Berichterstatterinnen sind der Ansicht, dass dieser Aspekt im Vorschlag der Kommission weder eindeutig noch rechtlich einwandfrei ausgeführt ist, da auch Sendungen, die sich eigentlich nicht an Kinder wenden, wie Übertragungen von Sportveranstaltungen oder Gesangswettbewerbe im Fernsehen, in diese Kategorie fallen können.
Die Berichterstatterinnen schlagen vor, die derzeitige Terminologie „kindliche Zuschauerschaft“ und „Kindersendungen“ in Erwägung 16 (Änderungsantrag 12) sowie in Artikel -2c, Artikel 10 und Artikel 33 Absatz 2 (Änderungsanträge 35, 72 und 94) beizubehalten.
– Angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse (Artikel 9a)
Um Medienpluralismus und -vielfalt zu sichern, sollten die Mitgliedstaaten berechtigt sein, Maßnahmen für eine angemessene Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse zu ergreifen (Änderungsantrag 70).
– Schutz der Signalintegrität von Mediendiensteanbietern (Erwägung 13a)
Die Sicherstellung der Signalintegrität von Mediendiensteanbietern ist von zentraler Bedeutung. Ohne die Zustimmung des betreffenden Mediendiensteanbieters sollten Dritte, ausgenommen Empfänger eines Dienstes, nicht in der Lage sein, Sendungen und Dienste zu ändern (Änderungsantrag 10).
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (1.2.2017)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Herbert Dorfmann
KURZE BEGRÜNDUNG
Am 25. Mai 2016 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten.
Mit dem Vorschlag soll auf die Veränderungen auf dem Markt, beim Verbrauch und bei den Technologien im Bereich der audiovisuellen Medienlandschaft reagiert werden, die auf die zunehmende Konvergenz von Fernsehen und internetgestützten Diensten zurückzuführen sind. Das traditionelle Fernsehen hat in der EU bezüglich der Zuschauerzahlen, Werbeeinnahmen und Investitionen in die Inhalte (rund 30 % der Einnahmen) weiterhin eine starke Position inne. Fernsehveranstalter weiten ihre Tätigkeiten im Internet aus, und neue Marktteilnehmer, die audiovisuelle Inhalte über das Internet anbieten (z. B. Anbieter von Video auf Abruf und Videoplattformen), werden zunehmend stärker und stehen im Wettbewerb um das gleiche Publikum. Allerdings gelten für Fernsehen, Videoabruf und von Nutzern erstellte Inhalte unterschiedliche Vorschriften, und auch die Verbraucherschutzniveaus variieren.
Mit dem Vorschlag werden folgende allgemeine Ziele verfolgt: (1) Verbesserung des Jugend- und Verbraucherschutzes im Allgemeinen durch – wenn möglich – harmonisierte Standards für europäische audiovisuelle Mediendienste, (2) gleiche Wettbewerbsbedingungen für traditionelle Rundfunkanbieter, Abrufdienste für audiovisuelle Medien und Videoplattformen und (3) Vereinfachung des Rechtsrahmens, insbesondere im Bereich der kommerziellen Kommunikation.
Die Initiative der Kommission, eine Überprüfung des geltenden Rechtsrahmens für alle Anbieter von audiovisuellen Diensten vorzuschlagen, ist zu begrüßen.
In Bezug auf den Rechtsrahmen hält der Verfasser es für wesentlich, die Bedeutung der Verhaltenskodizes für die Regulierungsstellen zu verstärken und fordert eine größere Angleichung der nationalen Verhaltenskodizes sowie die Ausarbeitung eines Verhaltenskodexes der Union.
Ebenso muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Schutz der freien Meinungsäußerung und dem Schutz der Zuschauer, insbesondere der schutzbedürftigen Zuschauer, erreicht werden. Dies gilt insbesondere für die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen, sowie für alkoholische Getränke. Der Schutz der Zuschauer, insbesondere der Kinder, muss effektiv verstärkt werden, insbesondere durch die Verwendung einheitlicher Standards und einer einheitlichen Terminologie in dem Vorschlag. Eine Begrenzung unangebrachter audiovisueller kommerzieller Kommunikation für Minderjährige und Kinder sowie ein Verbot der Produktplatzierung sollte nicht nur für Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft, sondern vielmehr für alle Kindersendungen und Inhalte gelten, deren Zielgruppe Kinder sind.
Videoplattformen und soziale Medien nehmen in ihre Angebote zunehmend auch audiovisuelles Material auf. Diese Dienste fallen nicht in den Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie, entweder, weil die Anbieter die Auswahl und die Organisation der Inhalte nicht kontrollieren, oder weil ihr Hauptzweck nicht darin besteht, audiovisuelle Inhalte anzubieten. Für Videoplattformen, die im Rahmen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr derzeit einer weniger strengen Regulierung unterliegen, sollte ein verbindlicher Überwachungsmechanismus eingeführt werden, damit sichergestellt ist, dass keine illegalen oder schädlichen Inhalte hochgeladen werden. Alle Bestimmungen zur Verbesserung des Schutzes schutzbedürftiger Zuschauer sollten ein angemessenes Überwachungs- und Durchsetzungsverfahren enthalten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62, |
– gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 168, | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. |
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten, sozialen Netzwerken und Videoplattformen, fest etabliert. | ||||||||||||||||||
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27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). |
27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). | ||||||||||||||||||
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). | ||||||||||||||||||
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). |
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien gehören dagegen nicht dazu, es sei denn, sie stellen einen Dienst bereit, der unter die Definition einer Videoplattform fällt. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben. |
(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Da soziale Netzwerke hinsichtlich des Zugangs zu Informationen ein wichtiges Mittel für die Verbraucher darstellen und immer mehr auf audiovisuellen Inhalten basieren, die von den Nutzern erzeugt oder bereitgestellt werden, ist es notwendig, die sozialen Netzwerke in den Geltungsbereich der Richtlinie 2010/13/EU aufzunehmen, wenn sie unter die Definition einer Videoplattform fallen. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(7) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen. |
(7) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt, welche für legislative Maßnahmen ein nützliches unterstützendes und ergänzendes Instrument darstellen können. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen. | ||||||||||||||||||
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31 COM(2015) 215 final. |
31 COM(2015) 215 final. | ||||||||||||||||||
32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation |
32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(9) Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. |
(9) Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste und Anbieter von Videoplattformen, alle notwendigen Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(9a) Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben und ihre Integration ist mit der Bereitstellung zugänglicher audiovisueller Mediendienste verbunden. Die Mitgliedstaaten sollten daher angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen, damit sich die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter von Mediendiensten aktiv darum bemühen, ihre Inhalte so bald wie möglich für Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen barrierefrei zugänglich zu machen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b(neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(9b) Bestehende Vorschriften zur Verbesserung des Zugangs zu Mediendiensten für Menschen mit einer Seh- oder Hörbehinderung sollten verschärft werden, um Fortschritte bei den Bemühungen der Mitgliedstaaten und der Mediendienste sowie deren Kontinuität sicherzustellen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(10) Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofilmodell des WHO-Regionalbüros für Europa, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern. |
(10) Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, wie beispielsweise der EU-Pledge oder andere Kodizes, die im Rahmen der von der Kommission vorgestellten Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit entwickelt wurden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder wirkungsvoll zu verringern. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(10a) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes so ausgerichtet werden, dass die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll beschränkt wird. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebene bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Förderung von Glücksspielen, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zur Förderung von Glücksspielen stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Konsum einhergeht. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(11) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht. |
(11) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(12) Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen. |
(12) Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes sollten bei guter Durchsetzung und Überwachung ein kohärenteres und wirksameres Vorgehen gewährleisten. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(12a) Die Mitgliedstaaten sollten Rahmenbedingungen dafür entwickeln, welche Zeiten als „Hauptsendezeit“ zu betrachten sind. Diese Rahmenbedingungen sollten bei der Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie, die den Schutz von Minderjährigen betrifft, angewandt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(13) Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können. |
entfällt | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. |
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen sowie bei Inhalten für eine kindliche Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen und Inhalten für eine kindliche Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen. |
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen und sozialen Netzwerken, in denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet wirksame Vorschriften zu erlassen und Überwachungsmechanismen einzuführen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. |
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen oder in sozialen Netzwerken gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sind diese Anbieter dazu verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Terrorismus, Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(31) Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen geeigneten Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. |
(31) Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen geeigneten Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Terrorismus, Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass alle audiovisuellen Mediendiensteanbieter den anwendbaren grundlegenden Prinzipien Rechnung tragen. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, das Recht auf Eigentum, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. |
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um ihre Unabhängigkeit und somit die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer i | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe c Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1– Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Da es sich um von Werbebeschränkungen oder -anpassungen betroffene Programmsendungen handelt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Begriffsbestimmung von „Sendung“ auf Familiensendungen erweitert wird, die wie Unterhaltungssendungen und Realityshows sowohl von Erwachsenen als auch von Kindern gesehen werden. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 12 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Ziel des Änderungsvorschlags ist, Minderjährige im Zusammenhang mit Videoplattformen stärker zu schützen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 7 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 33 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Es ist wichtig, eine Überprüfungsklausel, insbesondere in Bezug auf Werbemethoden, festzulegen, um die Rechte, die Gesundheit und das Wohlergehen von Kindern auf angemessene Weise zu schützen. |
VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 9.6.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 9.6.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Herbert Dorfmann 14.7.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
29.11.2016 |
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Datum der Annahme |
31.1.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 7 30 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marco Affronte, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Zoltán Balczó, Simona Bonafè, Biljana Borzan, Paul Brannen, Soledad Cabezón Ruiz, Nessa Childers, Alberto Cirio, Mireille D’Ornano, Miriam Dalli, Angélique Delahaye, Mark Demesmaeker, Ian Duncan, Stefan Eck, Bas Eickhout, José Inácio Faria, Karl-Heinz Florenz, Francesc Gambús, Elisabetta Gardini, Gerben-Jan Gerbrandy, Jens Gieseke, Julie Girling, Sylvie Goddyn, Françoise Grossetête, Andrzej Grzyb, György Hölvényi, Anneli Jäätteenmäki, Benedek Jávor, Kateřina Konečná, Urszula Krupa, Giovanni La Via, Peter Liese, Norbert Lins, Valentinas Mazuronis, Susanne Melior, Miroslav Mikolášik, Gilles Pargneaux, Piernicola Pedicini, Pavel Poc, Julia Reid, Frédérique Ries, Daciana Octavia Sârbu, Renate Sommer, Claudiu Ciprian Tănăsescu, Estefanía Torres Martínez, Adina-Ioana Vălean, Jadwiga Wiśniewska, Damiano Zoffoli |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Clara Eugenia Aguilera García, Inés Ayala Sender, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Martin Häusling, Jan Huitema, Peter Jahr, Merja Kyllönen, Gesine Meissner, James Nicholson, Gabriele Preuß, Bart Staes, Tibor Szanyi, Tiemo Wölken |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Dieter-Lebrecht Koch, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.12.2016)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Emma McClarkin
KURZE BEGRÜNDUNG
Seit dem Jahr 2010 wurde mit der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (Richtlinie 2010/13/EU) ein solider Rechtsrahmen vorgegeben, durch den der Kultur- und Kreativwirtschaft neuer Schwung verliehen wurde und schutzbedürftige Verbraucher, wie beispielsweise Minderjährige, durch einen Ansatz zur Angleichung an Mindeststandards für europäische audiovisuelle Mediendienste geschützt wurden.
Angesichts von Neuerungen in den Bereichen Technologie und Verbrauchernachfrage sowie der sich hieraus ergebenden kontinuierlichen Verlagerung von linearen zu nichtlinearen Übertragungsmethoden sollen mit der Überprüfung der AVMD-Richtlinie gerechtere Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, um Fernsehveranstalter und Erzeuger von Inhalten, die sowohl auf neue als auch auf traditionelle Technologien zurückgreifen, in die Lage zu versetzen, in den Wettbewerb zu treten und kulturelle Inhalte zu schützen, zu verbreiten und in sie zu investieren.
Anwendungsbereich
Die Verfasserin der Stellungnahme ist der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass eine Vergrößerung des Anwendungsbereiches, insbesondere im Hinblick auf Videoplattformen, keinen Verstoß gegen die Richtlinie 2000/31/EG (die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) begründet und sich lediglich auf den audiovisuellen Bereich beschränkt. Die gegenwärtigen Parameter der AVMD-Richtlinie sind hilfreich, da sie mit einer Begriffsbestimmung, bei welcher die Arten des Erzeugnisses und nicht die Verbreitungsmittel im Mittelpunkt stehen, bereits viele neue Technologien umfassen.
Bei jeglicher Ausweitung des Anwendungsbereiches muss sichergestellt werden, dass durchgängig derselbe Schutzstandard gilt. In geografischer Hinsicht ist der Anwendungsbereich der gegenwärtigen Verordnung nach wie vor angemessen und der Verwirklichung eines soliden Binnenmarktes für Rundfunkdienste förderlich.
Begriffsbestimmungen
Die gegenwärtigen Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung 2010/13/EU bleiben im Großen und Ganzen maßgeblich. Die Verfasserin der Stellungnahme stellt fest, dass es in Fällen, in denen sich eine Medienkonvergenz vollzogen hat, sinnvoll ist, zwischen Inhalten innerhalb und außerhalb der redaktionellen Verantwortung zu unterscheiden. Hierdurch werden Konflikte mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verhindert, indem die Auslegung der Haftungsregelungen für zwischengeschaltete Diensteanbieter in entscheidenden Punkten beibehalten wird.
Herkunftsland
Das Herkunftslandprinzip ist die tragende Säule dieser Verordnung, und jegliche Schritte zu dessen Aushöhlung würden sich für audiovisuelle Mediendienste, den Binnenmarkt und die Möglichkeit zur grenzüberschreitenden Verbreitung von Inhalten als kontraproduktiv erweisen. Das Herkunftslandprinzip vereinfacht den Verwaltungsaufwand für Fernsehveranstalter und sorgt für eine klare rechtliche und redaktionelle Verantwortung der Eigentümer der Inhalte.
Der Vorschlag der Kommission, nationale Gebühren für die grenzüberschreitende Verbreitung zuzulassen, läuft dem Herkunftslandprinzip zuwider und stellt einen ersten Schritt in Richtung eines Bestimmungslandansatzes dar. Aus diesem Grund wurde er von der Verfasserin der Stellungnahme aus dem Entwurf der Stellungnahme des IMCO gestrichen. Der IMCO-Ausschuss muss sich für den Schutz des Herkunftslandprinzips einsetzen, da es ein entscheidendes Element einer Reihe von Rechtsvorschriften ist, die in die Zuständigkeit des IMCO fallen, insbesondere der Richtlinie 2000/31/EG.
Jedoch müssen Bedenken hinsichtlich der Umgehung nationaler Vorschriften über das Herkunftslandprinzip aufgegriffen werden. Deshalb sollten eine verstärkte Zusammenarbeit sowie stärker ausgeprägte und schnellere Rechtsbehelfsmechanismen für die Einzelstaaten weiter geprüft werden.
Vorschriften für die kommerzielle Kommunikation
Auch wenn im Zusammenhang mit den Vorschriften für die kommerzielle Kommunikation mehr Flexibilität begrüßenswert ist, sollte der Verbraucherschutz durch Änderungen dieser Bestimmungen nicht geschwächt werden. Es ist zu begrüßen, dass die „angemessene Herausstellung“ im Hinblick auf Produktplatzierungen gestrichen wurde, da die regulatorische Mehrdeutigkeit dieses Begriffs zuvor dazu geführt hatte, dass die Möglichkeit der Fernsehveranstalter, auf diese kommerzielle Einnahmequelle zurückzugreifen, eingeschränkt wurde.
Bei der größeren Flexibilität im Zusammenhang mit den Minutenwerten und den quantitativen Grenzwerten bleiben jedoch die verschiedenen Arten der Finanzierung von Anzeigen innerhalb der EU sowohl im Hinblick auf die Wirkung als auch auf die Minuten unberücksichtigt. Hierdurch werden sich die Werbeausgaben für die lineare Fernsehübertragung nicht erhöhen. Diese Flexibilität wird zum Nachteil der Verbraucher zu überlasteten Spitzenzeiten führen, die Werbewirkung abschwächen und Zeiträume der Sättigung entstehen lassen. Im Interesse der Verbraucher werden in diesem Entwurf der Stellungnahme die Maßnahmen gestrichen, mit denen die Werbeminutenwerte dereguliert werden sollen.
Europäische Werke
Die Verfasserin der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass die Förderung europäischer Werke unterstützt werden sollte. Dabei sollte ein marktorientierter Ansatz verfolgt werden, bei dem die Herausstellung oder die Auffindbarkeit des Inhalts nicht vorgeschrieben werden sollte. Der Einsatz von Quoten sollte beschränkt werden und keinesfalls über die Vorschläge der Kommission hinausgehen. Größere Quoten und konkretere Vorgaben gleichen einem Protektionismus von Kulturmärkten. Zudem würde dabei der größere globale Markt außer Acht gelassen, in den der digitale Binnenmarkt der EU eingebunden ist. Investitionen in europäische Inhalte rentieren sich insbesondere dann, wenn sie durch Wettbewerb und die Nachfrage am Markt und nicht durch künstlich vorgegebene Bezugswerte und Gebühren entstehen.
Nationale Regulierungsstellen
Die Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der Effektivität der nationalen Regulierungsstellen sind notwendig, um die durchgängige und umfassende Umsetzung der AVMD-Richtlinie sicherzustellen. Auch wenn die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) bei der Koordination und dem Austausch zwischen den Regulierungsstellen eine wichtige Rolle spielt, muss der durch die AVMD-Richtlinie verursachte Aufwand von den Mitgliedstaaten und den nationalen Regulierungsstellen bewältigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten diese Stellen mit angemessenen Ressourcen ausstatten, um deren Kapazitäten zu entwickeln, und klare Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen vorgeben.
Schutz Minderjähriger
Vor dem Hintergrund der Medienkonvergenz bietet eine Überprüfung der AVMD-Richtlinie die Möglichkeit, den Schutz Minderjähriger im nichtlinearen Bereich auszubauen, soweit dies notwendig ist. Es ist wichtig, dass bei jeder neuen Begriffsbestimmung oder Änderung des Anwendungsbereiches der AVMD-Richtlinie der Versuch unternommen wird, den Schutz Minderjähriger zu verbessern, während für die Mitgliedstaaten weiterhin Spielraum besteht, gegen illegale Aktivitäten vorzugehen.
Barrierefreiheit
Auch wenn es unbedingt notwendig ist, die Anstrengungen zur durchgängigen Berücksichtigung der Barrierefreiheit fortzusetzen, sollte Artikel 7 der gegenwärtigen AVMD-Richtlinie beibehalten und verbessert werden, wobei Verweise auf die AVMD im Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit gestrichen werden sollten. Im Europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, in dem konkrete und allgemeine Aspekte der Bereitstellung von AVMD[1] vermischt werden, wird den Gegebenheiten und Erfordernissen der Branche der audiovisuellen Medien nicht ausreichend Rechnung getragen, wodurch die Entstehung echter Innovationen behindert werden könnte, mit denen es zukünftig am besten möglich sein wird, individuellen Verbraucherbedürfnissen gerecht zu werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. |
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten, sozialen Medien und Videoplattformen, fest etabliert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
__________________ |
__________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). |
27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). |
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Rolle der sozialen Medien in unserer Gesellschaft wird ständig wichtiger, insbesondere für die jüngeren Generationen. Diese Medien stellen mittlerweile einen bevorzugten Zugangspunkt zu audiovisuellen Medieninhalten dar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf jene Dienste weiterhin Anwendung finden, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien gehören dagegen nicht dazu, es sei denn, sie stellen einen Dienst bereit, der unter die Definition einer Videoplattform fällt. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben. |
(3) Die Richtlinie 2010/13/EU sollte nur auf audiovisuelle Mediendienste weiterhin Anwendung finden, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten und deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung ist. Das Hauptzweckerfordernis sollte auch dann als erfüllt gelten, wenn der Dienst audiovisuelle Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt, beispielsweise eigenständige Teile von Online-Zeitungen mit audiovisuellen Sendungen oder von Nutzern erstellten Videos, soweit solche Teile als von ihrer Haupttätigkeit trennbar gelten können. Soziale Medien sind ein wichtiger Zugangspunkt zu Informationen für Verbraucher und basieren zunehmend auf audiovisuellen Inhalten, die von ihren Nutzern erzeugt oder zur Verfügung gestellt wurden. Die sozialen Medien fallen allgemein nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, müssen jedoch dann in ihn aufgenommen werden, wenn ihre Dienste sämtliche Kriterien für Videoplattformen erfüllen. Ebenso sollten audiovisuelle Mediendienste, durch die audiovisuelle Medieninhalte bereitgestellt und verbreitet werden und die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, indem sie beispielsweise auf die Bereitstellung und Verbreitung audiovisueller Inhalte von privaten Nutzern für den Austausch innerhalb von Interessengemeinschaften ausgerichtet sind, nicht eingeschlossen sein. Ein Dienst sollte lediglich als untrennbare Ergänzung der Haupttätigkeit betrachtet werden, wenn die Verknüpfungen zwischen dem audiovisuellen Angebot und der Haupttätigkeit dies rechtfertigen. Als solche können Kanäle oder andere audiovisuelle Dienste, die der redaktionellen Verantwortung eines Anbieters unterliegen, selbst audiovisuelle Dienste darstellen, auch wenn sie im Rahmen einer Videoplattform dargeboten werden, bei der es ihrerseits an einer redaktionellen Verantwortung fehlt. In solchen Fällen werden die Anbieter, die eine redaktionelle Verantwortung wahrnehmen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Redaktionelle Entscheidungen sind Entscheidungen, die Tag für Tag insbesondere von Programmdirektoren oder Chefredakteuren im Rahmen eines genehmigten Sendeplans getroffen werden. Der Ort, an dem redaktionelle Entscheidungen getroffen werden, ist der Ort, an dem die Personen, die diese Entscheidungen treffen, in der Regel arbeiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3b) Audiovisuelle Mediendienste auf Abruf richten sich an dasselbe Publikum wie Fernsehsendungen, und der Nutzer kann aufgrund der Art und Weise des Zugangs zu diesen Diensten vernünftigerweise einen Regelungsschutz im Rahmen dieser Richtlinie erwarten. Angesichts dieser Tatsache sollte zur Vermeidung von Diskrepanzen bei der Dienstleistungsfreiheit und beim Wettbewerb der Begriff „Sendung“ unter Berücksichtigung der Entwicklungen bei der Bereitstellung der Inhalte von audiovisuellen Mediendiensten, die sich an ein bedeutsames Publikum richten und als Massenmedien betrachtet werden, dynamisch ausgelegt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. |
(5) Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission in Verbindung mit den nationalen Regulierungsstellen Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht. |
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise, und falls auf die Mitgliedstaaten anwendbar, an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. |
(9) Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. Die verschiedenen Formen der Inhaltsdeskriptoren sollten klar genug sein, um feststellen zu können, ob spezifische Inhalte für Minderjährige schädlich sein könnten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Auf nationaler und internationaler Ebene bestehen verschiedene weithin anerkannte Ernährungsleitlinien, wie beispielsweise das Nährstoffprofilmodell des WHO-Regionalbüros für Europa, die es ermöglichen, Lebensmittel auf der Grundlage ihrer Nährstoffzusammensetzung im Zusammenhang mit der auf Kinder ausgerichteten Fernsehwerbung für Lebensmittel zu differenzieren. Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern. |
(10) Die Mitgliedstaaten sollten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln und Getränken, die einen hohen Salz-, Zucker- oder Fettgehalt aufweisen oder anderweitig gegen solche nationalen oder internationalen Ernährungsleitlinien verstoßen wie beispielsweise diejenigen, die im Rahmen der von der Kommission vorgestellten Plattform für Ernährung, körperliche Bewegung und Gesundheit und des Nährstoffprofilmodells des WHO-Regionalbüros für Europa entwickelt wurden, auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu verringern. Selbstregulierung und Koregulierung sollten zum Erreichen dieses Ziels beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht. |
(11) Außerdem müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Um Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen. |
(12) Um ein hohes Maß an Verbraucherschutz und öffentlicher Gesundheit zu gewährleisten und zugleich die Hindernisse für den freien Verkehr grenzüberschreitender Dienstleistungen in der Union zu beseitigen, ist es notwendig, die Wirksamkeit von Selbst- und Koregulierungsmaßnahmen zu gewährleisten, die insbesondere auf den Schutz der Verbraucher und den Schutz der öffentlichen Gesundheit abzielen. Auf Unionsebene geltende Verhaltenskodizes können sich bei guter Durchsetzung und Überwachung als gutes Mittel zur Gewährleistung eines kohärenteren und wirksameren Vorgehens erweisen. Sie sollten die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Verhaltenskodizes unterstützen und zu mehr Kohärenz bei der Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU beitragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(13) Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die bestehende quantitative Vorschrift für Werbung hat sich als wirksames Mittel erwiesen, um ein Gleichgewicht zwischen dem Verbraucherschutz und der Finanzierung audiovisueller Medien zu erzielen. Die größere audiovisuelle Auswahl rechtfertigt jedoch keinen allgemeinen Rückgang des Schutzniveaus für Verbraucher gegenüber Werbeinhalten. Eine Aufhebung der quantitativen Vorschrift würde auch wichtige nicht audiovisuelle Sektoren, wie die Presse, beeinflussen, die stark von Werbung abhängen und sich bereits in Finanzierungsschwierigkeiten befinden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Richtlinie 2010/13/EU, insbesondere im Hinblick auf die redaktionelle Verantwortung von Anbietern audiovisueller Mediendienste, sollte die Integrität der Sendungen und Dienste abgesichert werden. Ohne die Zustimmung des betreffenden Mediendiensteanbieters sollten Dritte, ausgenommen Empfänger eines Dienstes, Sendungen und Dienste nicht ändern. Änderungen der Darstellung von Sendungen und Diensten, die vom Empfänger genehmigt oder ausgelöst wurden, sollten zulässig sein. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für audiovisuelle Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Um die redaktionelle Verantwortung des Mediendiensteanbieters und die audiovisuelle Wertschöpfungskette zu schützen, ist es unerlässlich, dass die Integrität der Programme und Dienste der Mediendiensteanbieter sichergestellt wird. Programme und Dienste müssen ungekürzt, unverändert und ohne Unterbrechung übertragen werden. Programme und Dienste sollten nicht ohne die Zustimmung des Mediendienstleisters abgeändert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ohne die Zustimmung des Mediendiensteanbieters sollten Dritte Sendungen und Dienste nicht abändern dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. |
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Kindersendungen zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(17) Die Bestimmung, wonach ein Produkt nicht zu stark herausgestellt werden darf, hat sich als in der Praxis schwer anwendbar erwiesen. Sie beschränkt auch die Verbreitung der Produktplatzierung, die von Natur aus mit einer gewissen Herausstellung einhergehen muss, um einen Mehrwert zu erzielen. Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird. |
(17) Der Schwerpunkt der Anforderungen an Sendungen, die Produktplatzierung enthalten, sollte daher darauf gelegt werden, dass die Zuschauer eindeutig auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden und dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste nicht beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Da die zunehmende Zahl neuer Diente zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, wird den Fernsehveranstaltern eine größere Flexibilität bei der Platzierung von Werbe- und Teleshoppingspots eingeräumt, sofern dadurch nicht der Zusammenhang der Sendungen in Frage gestellt wird. Um jedoch den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben. |
(18) Auch wenn die zunehmende Zahl neuer Dienste zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, muss der Zusammenhang der Sendungen gewahrt werden, und die Verbraucher müssen vor unverhältnismäßigen Werbe- und Teleshoppingspots geschützt werden. Um den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten daher Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben und ihnen sollte keine größere Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Durch diese Änderung wird die Bedeutung der Bewahrung der 30-Minuten-Regel zwischen Werbeunterbrechungen in filmischen Arbeiten unterstrichen, da häufigere Unterbrechungen den Zusammenhang der Sendungen unverhältnismäßig unterbrechen würden, den Verbrauchergewohnheiten nicht entsprechen und für die audiovisuellen Mediendienste keine zwingende Notwendigkeit darstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Diese Richtlinie sieht zwar keine Verlängerung der zulässigen Gesamtwerbedauer im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr vor, es ist jedoch wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr eingeführt werden. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(20) Viele Fernsehveranstalter gehören zu größeren Medienkonzernen und geben nicht nur Hinweise im Zusammenhang mit ihren eigenen Sendungen und Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind, sondern auch in Bezug auf Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns. Sendezeit, die für Hinweise des Fernsehveranstalters im Zusammenhang mit Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns verwendet wird, sollte nicht in die maximale tägliche Sendezeit für Werbung und Teleshopping einbezogen werden. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn Medienkonzerne Ankündigungen der Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns frei ausstrahlen dürften, würde das den fairen Wettbewerb in der Branche beeinträchtigen, weil marktbeherrschende Akteure einen ungebührlichen Vorteil hätten. Außerdem würde dadurch die Menge an Werbung unnötig zunehmen, denn die quantitativen Vorschriften gelten nicht für solche Ankündigungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. |
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie, soweit machbar und mit den entsprechenden Mitteln, dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten, ohne dabei jedoch den Grundsatz des Medienpluralismus zu verletzen, sofern derartige Maßnahmen die für Verbraucher bereitgestellten Dienste nicht beeinträchtigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(21a) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten angeregt werden, die Produktion und Verbreitung europäischer Werke zu fördern, indem sie dafür Sorge tragen, dass ihre Kataloge einen Anteil europäischer Werke enthalten und das Betrachtungserlebnis des Verbrauchers hierdurch nicht beeinträchtigt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten solche finanziellen Verpflichtungen auch den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern von auf ihr Gebiet ausgerichteten Abrufdiensten auferlegen dürfen. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Zuschauern in dem betreffenden Mitgliedstaat erzielt werden. |
(22) Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Herkunftslandprinzip nur im Inland finanzielle Verpflichtungen in Bezug auf Abrufdienste auferlegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(23) Bei der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassener audiovisueller Mediendienst auf Abruf auf Zuschauer in seinem Gebiet ausgerichtet ist, sollte ein Mitgliedstaat solche Indikatoren heranziehen wie z. B. Werbung und andere verkaufsfördernden Maßnahmen, die speziell auf Verbraucher in seinem Gebiet abzielen, die Hauptsprache des Dienstes oder das Vorhandensein von Inhalten oder kommerzieller Kommunikation, die sich speziell an die Zuschauer im Empfangsmitgliedstaat richten. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) Wenn Mitgliedstaaten den Anbietern von Abrufdiensten finanzielle Beiträge auferlegen, muss damit eine angemessene Förderung europäischer Werke angestrebt und gleichzeitig eine Doppelbesteuerung der Diensteanbieter vermieden werden. Wenn der Mitgliedstaat, in dem der Anbieter niedergelassen ist, einen finanziellen Beitrag auferlegt, berücksichtigt er daher etwaige von Empfangsmitgliedstaaten auferlegte finanzielle Verpflichtungen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(25) Um durch Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke die Marktentwicklung nicht zu untergraben und neuen Marktteilnehmern den Marktzutritt zu ermöglichen, sollten Unternehmen ohne erhebliche Marktpräsenz von solchen Anforderungen ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit geringen Umsätzen und wenigen Zuschauern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission33. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen könnte auch dann unangemessen sein, wenn diese angesichts der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf undurchführbar oder ungerechtfertigt wären. |
(25) Um durch Verpflichtungen zur Förderung europäischer Werke die Marktentwicklung nicht zu untergraben und neuen Marktteilnehmern den Marktzutritt zu ermöglichen, sollten Unternehmen ohne erhebliche Marktpräsenz von solchen Anforderungen ausgenommen werden. Dies betrifft insbesondere Unternehmen mit geringen Umsätzen und wenigen Zuschauern sowie Kleinst- und Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission33. Die Auferlegung solcher Verpflichtungen ist auch dann unangemessen, wenn diese angesichts der Art oder des Themas der audiovisuellen Mediendienste auf Abruf oder angesichts von Konkurrenten mit vergleichbaren europäischen Werken undurchführbar oder ungerechtfertigt wären. Gleichzeitig könnte ein System nützlich sein, das finanzielle Beiträge zur Produktion hochwertiger europäischer Werke, beispielsweise durch vorteilhafte Steuermaßnahmen, begünstigt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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33 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). |
33 Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 25 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(25a) Die Kommission sollte eine angemessene und geografisch diversifizierte Finanzierung im Rahmen des Programms „Kreatives Europa“ (MEDIA) sicherstellen, um die grenzüberschreitende Verbreitung von kreativen Inhalten zu unterstützen, wozu auch die Verbesserung der digitalen Verbreitung europäischer audiovisueller Werke und die Entwicklung innovativer Finanzierungsmodelle für kreative Inhalte zählen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen. |
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Auch wenn die willkürliche Entfernung derartiger Inhalte, die häufig auf einer subjektiven Auslegung gründet, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit unterminieren kann, ist es notwendig, Minderjährige vor schädlichen Inhalten und alle Bürger vor Inhalten, die unter anderem zu Gewalt, Hass oder Terrorismus aufstacheln, zu schützen. Es ist außerdem notwendig, Videoplattformen dazu anzuregen, diesbezüglich freiwillige Maßnahmen zu ergreifen, im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten und der Union, in Übereinstimmung mit den regelmäßig von den Behörden ausgegebenen Leitlinien und unbeschadet der Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. Die schädlichsten Inhalte wie grundlose Gewalttätigkeiten und Pornografie sollten den strengsten Maßnahmen unterliegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. |
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Einige Anbieter sind jedoch nachweislich in der Lage, zu bestimmen, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen, insbesondere durch Markieren und Anordnen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche und geistige Entwicklung beeinträchtigen können, sofern sie tatsächlich Kenntnis von den genannten Inhalten erlangt haben, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. Das dauerhafte Entfernen dieser Inhalte durch die Verwendung zuverlässiger automatisierter Erkennungssysteme könnte erwogen werden, wenn dies praktikabel ist und entsprechende Systeme zur Verfügung stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(30) Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden. |
(30) Es ist zweckmäßig, einschlägige Interessenträger, darunter zivilgesellschaftliche Organisationen und die Videoplattformanbieter, soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine transparente und nachvollziehbare Koregulierung sollte daher gefördert und von den zuständigen nationalen Regulierungsstellen überwacht werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. |
Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31a) Zur Sicherstellung des Schutzes der Grundrechte der Nutzer sollten die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der ERGA und der Kommission in Übereinstimmung mit nationalem und Unionsrecht sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union regelmäßig Leitlinien zu den Bedingungen zur Entfernung schädlicher Inhalte herausgeben; | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. |
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. In dieser Hinsicht sollte der Begriff „Anbieter einer Videoplattform“ umfassender sein, sodass darunter auch Anbieter von linearen Diensten und Plattformen zur Übertragung von audiovisuellen Mediendiensten unabhängig von der technischen Übertragungsweise, wie Kabel, Satellit, Internet, die verwendet wird, fallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. |
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen und funktionell unabhängige Organe derselben eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. Es wird als notwendig erachtet, dass die Mitgliedstaaten die Pflicht zur Einführung von unabhängigen und leistungsfähigen Regulierungsbehörden haben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten eine Reihe von administrativen und finanziellen Anforderungen einführen, durch die diese unabhängigen und leistungsfähigen Regulierungsbehörden unterstützt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben. |
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine einheitliche Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention abgeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen. |
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Maßnahmen zur Gewährleistung der diskriminierungsfreien Auffindbarkeit von Inhalten und des diskriminierungsfreien Zugangs zu Inhalten zu ergreifen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Entsprechende Verpflichtungen sollten nur eingeführt werden, wenn sie zur Verwirklichung der Ziele von allgemeinem Interesse, die von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegt wurden, erforderlich und verhältnismäßig sind. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften einzuführen, sollten sie angemessene Maßnahmen in Bezug auf Unternehmen nur in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen ergreifen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(38a) Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist untrennbar mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden. Daher muss sichergestellt werden, dass die Zugänglichkeit in der Richtlinie 2010/13/EU in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen angemessen berücksichtigt und gefördert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(38b) Die Mittel, um Barrierefreiheit zu erreichen, sollten unter anderem Zugangsdienste wie Gebärdensprachdolmetschen, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel, Audiobeschreibung und leicht verständliche Menüführung umfassen. Die Anbieter audiovisueller Mediendienste sollten bei der Verbesserung der Zugangsdienste für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen transparent und vorausschauend vorgehen und in den Informationen zur Sendung sowie im elektronischen Programmführer eindeutig angeben, dass diese Dienste zur Verfügung stehen, sowie aufführen und erläutern, wie die Zugänglichkeitsmerkmale der Dienste genutzt werden können, und sicherstellen, dass sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(39a) Jede auf der Ebene eines Mitgliedstaates umgesetzte Selbst- und Koregulierungsmaßnahme sollte vollumfänglich den Verpflichtungen gemäß der Charta der Grundrechte und insbesondere deren Artikel 52 entsprechen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer i | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer ii | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a a – Ziffer iii | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag in Verbindung mit der Wiedereinführung der Zugänglichkeitsanforderungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 3 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 8 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 a – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kinder sehen sehr viele Inhalte, die ursprünglich nicht für sie gedacht waren. Die Förderung der Medienkompetenz ist ein gutes und zukunftsfähiges Instrument, um die Fähigkeit der Kinder zu entwickeln, den Unterschied zwischen Inhalten und kommerzieller Kommunikation zu verstehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 a – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32010L0013) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Übereinstimmung mit Artikel 21 der Charta der Grundrechte der EU. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer iv a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&qid=1476777414550&from=FR) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschränkung der Werbung für Energiedrinks. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a c (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 b (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ohne die Zustimmung des Mediendiensteanbieters sollten Dritte Sendungen und Dienste nicht abändern dürfen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 12 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 10 – Absatz 1 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 – Absatz 3 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 12 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 12 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 14 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32010L0013&qid=1476777414550&from=FR) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag in Verbindung mit der Wiedereinführung der in Artikel 7 enthaltenen Zugänglichkeitsanforderungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 20 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 16 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 22 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschränkung der Werbung für Energiedrinks. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 18 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Kapitel VIII wird gestrichen. |
entfällt | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag zielt auf die Wiederherstellung von Artikel 27 der Richtlinie 2010/13/EU ab, der wichtige Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen im Zusammenhang mit Fernsehsendungen enthält. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre unangemessen, Videoplattformanbieter den Mitgliedstaat wählen zu lassen, in dem sie für die Zwecke dieser Richtlinie als niedergelassen gelten, denn so haben sie die Möglichkeit, diese Entscheidung vom günstigsten Gerichtsstand abhängig zu machen. Die Zahl der Beschäftigten ist ein eindeutiges und verlässliches Kriterium für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Plattformanbieter niedergelassen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da Videoplattformen üblicherweise Zielgruppen in der gesamten Union erreichen wollen, könnten bei der Bestimmung des für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Mitgliedstaats Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auftreten. Die Kommission sollte deshalb – wie auch bei den anderen audiovisuellen Mediendiensten gemäß Artikel 3 – die Möglichkeit haben, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der die Rechtshoheit ausübt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 4 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 a – Absatz 3 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 a – Absatz 3 – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 9.6.2016 |
|
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 9.6.2016 |
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Emma McClarkin 17.6.2016 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
10.10.2016 |
9.11.2016 |
28.11.2016 |
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Datum der Annahme |
5.12.2016 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 3 2 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Anna Maria Corazza Bildt, Daniel Dalton, Dennis de Jong, Pascal Durand, Vicky Ford, Evelyne Gebhardt, Maria Grapini, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jussi Halla-aho, Anna Hedh, Kaja Kallas, Emma McClarkin, Roberta Metsola, Julia Reda |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Andrejs Mamikins, Andrey Novakov, Tonino Picula, Traian Ungureanu |
||||
- [1] „Audiovisuelle Mediendienste und zugehörige Verbraucherendgeräte mit erweitertem Leistungsumfang“, Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, COM(2015) 615, 2015/0278(COD).
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (16.1.2017)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Daniel Buda
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten soll die audiovisuelle Medienlandschaft modernisiert und an die Veränderungen in Bezug auf den Markt, den Verbrauch und Technologien angepasst werden. Die ständig zunehmende Konvergenz von Fernsehen und Diensten, die über das Internet verbreitet werden, und das Aufkommen neuer Geschäftsmodelle, wie Videoabrufdienste und von Nutzern erstellte Inhalte, machen eine Überprüfung des Anwendungsbereichs der AVMD-Richtlinie und der Art der für alle Marktakteure geltenden Vorschriften erforderlich, u. a. der Vorschriften zum Jugendschutz und der Werbevorschriften.
Der Vorschlag als solcher ist Teil der am 6. Mai 2016 verabschiedeten Strategie für einen digitalen Binnenmarkt und beruht auf den Erkenntnissen der REFIT-Evaluierung, die im Arbeitsprogramm 2015 der Kommission vorgesehen war. Mit dem aktualisierten Rechtsrahmen soll ein Gleichgewicht zwischen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz sichergestellt, der Zugang zu Online-Inhaltediensten erleichtert und ein angemessener und einheitlicher Schutz der Bürger und vor allem Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und Hassreden im Internet gewährleistet werden.
Bei den Hauptzielen des Vorschlags stehen konkret drei Hauptproblemstellungen im Mittelpunkt: a) der Jugend- und Verbraucherschutz auf Videoplattformen, b) die Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für traditionelle Rundfunkanbieter, Abrufdienste für audiovisuelle Medien und Videoplattformen und c) die Vereinfachung des gesamten Rechtsrahmens durch klarere und flexiblere Vorschriften für kommerzielle Kommunikation.
Die AVMD-Richtlinie gilt momentan für Rundfunkanbieter und bestimmte Videoabrufdienste, außerdem müssen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie für die Regulierung audiovisueller Mediendienste in konkreten koordinierten Bereichen Mindestvorschriften vorgeben. Dadurch wird für die Regulierung von Mediendiensten im Anwendungsbereich der Richtlinie der Grundsatz des Ursprungslands festgelegt, wobei gewisse Ausnahmen gelten, mit denen Missbrauch verhindert werden soll. Im Rahmen des neuen Vorschlags fallen auch Videoplattformen in den Geltungsbereich der Richtlinie, außerdem werden den Abrufdiensten neue Verpflichtungen auferlegt.
Mit dem Vorschlag werden die Standards vereinheitlicht, die für Fernsehübertragungsdienste und Abrufdienste gelten, was den Schutz Jugendlicher vor Programmen anbelangt, die ihre körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung behindern könnten. Außerdem werden damit Mengenvorgaben eingeführt, um sicherzustellen, dass Abrufdienste EU-Inhalte verbreiten, und die Mitgliedstaaten erhalten die Möglichkeit, ihrer Rechtshoheit unterworfenen Abrufdiensten und unter bestimmten Umständen in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Diensten finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen, sofern das Publikum in dem jeweiligen Mitgliedstaat die Zielgruppe ist, um die Wettbewerbsbedingungen anzugleichen. Allen audiovisuellen Mediendiensten, auch Fernsehübertragungsdiensten, wird mehr Flexibilität bei der Produktplatzierung und beim Sponsoring eingeräumt, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wettbewerbsfähigkeit und Verbraucherschutz zu erreichen. Schließlich wird mit dem Vorschlag dafür gesorgt, dass Videoplattformdienste, die keine redaktionelle Verantwortung für die dort gespeicherten Inhalte tragen, diese aber auf verschiedene Weise organisieren, in den Geltungsbereich des Vorschlags fallen, indem ihnen Vorschriften für den Schutz Jugendlicher vor schädlichen Inhalten und den Schutz aller Bürger vor Hassreden auferlegt werden.
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass mit diesem Vorschlag auch sichergestellt werden sollte, dass die Rechte des geistigen Eigentums wirksam durchgesetzt werden. In diesem Zusammenhang stellt die Produktion und Förderung europäischer Werke ein wichtiges Ziel dar; die kulturelle Vielfalt in Europa könnte gewahrt werden, indem ein umfassender Urheberschutz sichergestellt wird, eine angemessene Bezahlung für die Urheber und Rechteinhaber gewährleistet wird und Anreize für Investitionen in den kulturellen und den kreativen Bereich geschaffen werden. In diesem Sinn sind sowohl das Territorialitätsprinzip als auch die durch ausschließliche Rechte geschaffenen Werte wichtig, damit der audiovisuelle Bereich erfolgreich und finanziell tragfähig ist, wobei die Merkmale und besonderen Interessen der kleinen und mittleren Mitgliedstaaten sowie ihr kultureller Hintergrund und ihre kulturelle Vielfalt berücksichtigt werden müssen.
Der Verfasser der Stellungnahme vertritt die Auffassung, dass mit den neuen Vorschriften, die durch den Änderungsvorschlag eingeführt werden, auch die Übereinstimmung mit dem Unionsrecht sichergestellt werden sollte, indem u. a. für die Wahrung der Grundrechte der Unionsbürger, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz Sorge getragen wird.
Darüber hinaus muss bei Maßnahmen gegen schädliche Inhalte und Hassreden berücksichtigt werden, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung ein Grundrecht ist, das nicht zur Rechtfertigung derartiger Verhaltensweisen dienen darf.
Im Zusammenhang mit der Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2010/13/EU betont der Verfasser der Stellungnahme, dass lineare und nichtlineare audiovisuelle Mediendienste unbedingt vereinheitlicht werden müssen. Die Rechte und Pflichten der traditionellen Dienste sollten mit denen der neuen Akteure im Medienbereich in Einklang gebracht werden, was wiederum umfassend in die Prüfung der AVMD-Richtlinie einfließen sollte.
Zusammenfassend befürwortet der Verfasser der Stellungnahme den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten und schlägt die nachstehenden Änderungen vor, um die Rolle der audiovisuellen Medien im wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bereich zu stärken.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. |
(1) Die letzte inhaltliche Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates27, die später durch die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates28 kodifiziert wurde, erfolgte im Jahr 2007 mit dem Erlass der Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates29. Seitdem hat sich der Markt für audiovisuelle Mediendienste durch die schrittweise Konvergenz von Fernsehen und Internet beträchtlich und schnell weiterentwickelt. Die technischen Entwicklungen ermöglichen neue Arten von Diensten und neue Benutzererfahrungen. Zudem haben sich die Sehgewohnheiten, insbesondere die der jüngeren Generationen, erheblich geändert. Der Hauptbildschirm des Fernsehgerätes ist zwar nach wie vor ein wichtiger Teil des gemeinsamen audiovisuellen Erlebens, viele Zuschauer benutzen aber auch andere, tragbare Geräte, um audiovisuelle Inhalte anzuschauen. Herkömmliche Fernsehinhalte machen noch immer den Hauptteil der durchschnittlichen täglichen Fernsehzeit aus. Gleichzeitig haben aber andere, neue Arten von Inhalten wie Kurzvideos oder von Nutzern erstellte Inhalte zunehmend an Bedeutung gewonnen, und es haben sich neue Anbieter, darunter auch Anbieter von Videoabrufdiensten und Videoplattformen, fest etabliert. Daher ist ein aktualisierter Rechtsrahmen erforderlich, um den Entwicklungen des Marktes Rechnung zu tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhaltediensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit zu schaffen. | ||||||||||||||||||||||||
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27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). |
27 Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23). | ||||||||||||||||||||||||
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). |
28 Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). |
29 Richtlinie 2007/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 27). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(5) Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. |
(5) Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten kann zu widersprüchlichen Ergebnisse führen. Bei der Anwendung der in den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2010/13/EU vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf eine verlässliche Faktenbasis stützen kann. Die Kommission sollte die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA), die sich aus nationalen unabhängigen Regulierungsstellen im Bereich audiovisuelle Mediendienste zusammensetzt, um unverbindliche Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit ersuchen können, um die Abstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu erleichtern. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(7) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch gut konzipierte nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen. |
(7) In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Bessere Ergebnisse durch bessere Rechtsetzung – Eine Agenda der EU“31 betonte die Kommission, dass sie bei der Prüfung von Lösungsansätzen gesetzgeberische wie auch nichtgesetzgeberische Möglichkeiten, die dem Modell der praxisorientierten Gemeinschaft und den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung32 entsprechen, in Betracht ziehen wird. Mehrere Kodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen aufgestellt wurden, haben sich als gut konzipiert nach den Grundsätzen für eine bessere Selbst- und Koregulierung bewährt und eignen sich als nützliche Alternative oder ergänzendes Instrument zu legislativen Maßnahmen. Das Bestehen eines gesetzgeberischen Auffangmechanismus wird als wichtiger Erfolgsfaktor bei der Förderung der Einhaltung von Selbst- oder Koregulierungskodizes angesehen. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Selbst- oder Koregulierungskodizes durchgesetzt werden. Genauso wichtig ist, dass die Kodizes konkrete Zielvorgaben und Zielsetzungen enthalten, die eine regelmäßige, wirksame, transparente und unabhängige Überwachung und Bewertung ihrer Zielerfüllung ermöglichen. Abgestufte Sanktionen, die ein Element der Verhältnismäßigkeit beinhalten, werden üblicherweise als wirksamer Ansatz zur Durchsetzung eines Programms betrachtet. Die Selbst- und Koregulierungskodizes, die in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen angenommen werden, sollten diesen Grundsätzen folgen. | ||||||||||||||||||||||||
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31 COM(2015)0215. |
31 COM(2015)0215. | ||||||||||||||||||||||||
32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation |
32 https://ec.europa.eu/digital-single-market/communities/better-self-and-co-regulation. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht. |
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unionsbürger, Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(9) Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. |
(9) Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste alle notwendigen Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden und, falls möglich, den vor Ort verfügbaren Bewertungssystemen für Deskriptoren entsprechen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(9a) Das Recht von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Union und ihre Integration ist mit der Bereitstellung barrierefreier audiovisueller Mediendienste verbunden. Daher sollten die Mitgliedstaaten durch entsprechende verhältnismäßige Maßnahmen sicherstellen, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter aktiv darauf hinwirken, ihre Inhalte bis 2027 für Sehbehinderte und Hörgeschädigte zugänglich zu machen. Die Anforderungen bezüglich der Barrierefreiheit sollten schrittweise durch einen fortlaufenden Prozess erfüllt werden, wobei unvermeidbaren praktischen Einschränkungen, die beispielsweise im Fall von in Echtzeit ausgestrahlten Programmen oder Veranstaltungen eine vollständige Barrierefreiheit verhindern könnten, Rechnung zu tragen ist. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(11) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass auf Selbst- und Koregulierung beruhende Verhaltenskodizes angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beschränken. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Getränke stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht. |
(11) Außerdem sollten die Mitgliedstaaten angehalten werden, dafür zu sorgen, dass Selbst- und Koregulierung angewandt werden, um die Einwirkung audiovisueller kommerzieller Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse auf Kinder und Jugendliche wirkungsvoll zu beenden. Auf Unionsebene und auf nationaler Ebenen bestehen verschiedene Ko- und Selbstregulierungssysteme, die auf eine verantwortungsvolle Vermarktung alkoholischer Getränke, auch mittels audiovisueller kommerzieller Kommunikation, abzielen. Derartige Systeme sollten weiter gefördert werden, und den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, durch Ausarbeitung von Leitlinien auf einzelstaatlicher Ebene weitere Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere wenn sie dafür sorgen sollen, dass audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten alkoholischer Erzeugnisse stets mit Hinweisen auf einen verantwortungsvollen Alkoholgenuss einhergeht. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(13) Der Fernsehwerbemarkt hat sich gewandelt und erfordert bei der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation mehr Flexibilität, insbesondere im Hinblick auf quantitative Vorschriften für lineare audiovisuelle Mediendienste, Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können. |
(13) Der Markt für audiovisuelle Mediendienste hat sich gewandelt und erfordert mehr Flexibilität und Klarheit, insbesondere im Hinblick auf die derzeitigen Vorschriften für mehr Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung tatsächlich gleicher Wettbewerbsbedingungen für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation und für Produktplatzierung und Sponsoring. Das Aufkommen neuer Dienste, auch ohne Werbung, hat zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt, die leicht zu anderen Angeboten wechseln können. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(14) Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für audiovisuelle Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird. |
(14) Sponsoring ist ein wichtiges Mittel der Finanzierung audiovisueller Mediendienste oder Sendungen, bei dem der Name einer natürlichen oder juristischen Person, ihre Marke, ihr Erscheinungsbild, ihre Tätigkeiten oder ihre Produkte bzw. Leistungen gefördert werden. Damit Sponsoring als solches für Werbende wie auch für Anbieter audiovisueller Mediendienste eine wertvolle Form der Werbung bildet, können Sponsorenhinweise verkaufsfördernde Hinweise auf die Waren oder Dienstleistungen des Sponsors enthalten, dürfen aber nicht unmittelbar zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen auffordern. In Sponsorenhinweisen sollten die Zuschauer auch weiterhin eindeutig auf das Bestehen einer Sponsoring-Vereinbarung hingewiesen werden. Der Inhalt gesponserter Sendungen darf nicht in einer Weise beeinflusst werden, bei der die redaktionelle Unabhängigkeit des Anbieters audiovisueller Mediendienste beeinträchtigt wird. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(15) Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden. |
(15) Die Liberalisierung der Produktplatzierung hat nicht zu der erwarteten Verbreitung dieser Form audiovisueller kommerzieller Kommunikation geführt. Insbesondere hat das allgemeine Verbot der Produktplatzierung mit einigen Ausnahmen keine Rechtssicherheit für die Anbieter audiovisueller Mediendienste geschaffen. Produktplatzierung sollte deshalb in allen audiovisuellen Mediendiensten mit bestimmten Ausnahmen erlaubt werden, da so für die Anbieter audiovisueller Mediendienste zusätzliche Einnahmen entstehen können. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(18) Da die zunehmende Zahl neuer Diente zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, wird den Fernsehveranstaltern eine größere Flexibilität bei der Platzierung von Werbe- und Teleshoppingspots eingeräumt, sofern dadurch nicht der Zusammenhang der Sendungen in Frage gestellt wird. Um jedoch den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben. |
(18) Auch wenn die zunehmende Zahl neuer Dienste zu einer größeren Auswahl für die Zuschauer geführt hat, muss der Zusammenhang der Sendungen gewahrt werden, und die Verbraucher müssen vor unverhältnismäßig häufigen Werbe- und Teleshoppingspots geschützt werden. Um den besonderen Charakter der europäischen Fernsehlandschaft zu bewahren, sollten daher Unterbrechungen von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die noch eines gewissen Schutzes bedürfen, weiterhin beschränkt bleiben, und es sollte keine weitere Flexibilität gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es muss hervorgehoben werden, wie wichtig es ist, dass die 30-Minuten-Regel zwischen Werbeunterbrechungen in filmischen Arbeiten beibehalten wird, da häufigere Unterbrechungen den Zusammenhang der Sendungen unverhältnismäßig stören würden, den Verbrauchergewohnheiten nicht entsprechen und für die audiovisuellen Mediendienste nicht zwingend notwendig sind. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(19) Diese Richtlinie sieht zwar keine Verlängerung der zulässigen Gesamtwerbedauer im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr vor, es ist jedoch wichtig, dass die Fernsehveranstalter mehr Flexibilität erhalten und selbst entscheiden können, wann sie Werbung platzieren, um die Nachfrage der Werbenden und den Zuschauerfluss bestmöglich aufeinander abzustimmen. Die stündliche Begrenzung sollte daher abgeschafft und dafür eine tägliche Höchstdauer von 20 % Werbung im Zeitraum von 7.00 bis 23.00 Uhr eingeführt werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung dient der Streichung des Vorschlags der Kommission, die derzeit geltende stündliche Begrenzung der Werbedauer auf 20 % aufzuheben. Das gemäß der Richtlinie 2010/13/EU geltende System greift und bietet die Möglichkeit, dass Einkünfte erzielt und wieder in hochwertige Inhalte investiert werden, während gleichzeitig verhindert wird, dass die Hauptsendezeiten mit Werbung gefüllt werden, was nachteilig für die Verbraucher sein könnte. Siehe auch die Begründung für den Änderungsantrag zu Erwägung 13. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. |
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie mithilfe geeigneter Maßnahmen dafür sorgen, dass ihre Kataloge eine Mindestmenge verschiedener europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. Bei der Wahrung und Förderung europäischer Werke und der kulturellen Vielfalt sollten das Territorialitätsprinzip und das Ursprungslandsprinzip eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen. |
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz der Bürger und insbesondere Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet gemeinsame angemessene Vorschriften zu erlassen, ohne das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zu untergraben, und unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates1a. | ||||||||||||||||||||||||
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1a Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(27) Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher gewährleistet. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU. |
(27) Die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen wird bereits durch die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt, die unlautere Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern sowie irreführende und aggressive Praktiken in Diensten der Informationsgesellschaft verbietet. Was die kommerzielle Kommunikation auf Videoplattformen in Bezug auf Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse angeht, wird durch die bestehenden Verbote der Richtlinie 2003/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie durch die für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter geltenden Verbote der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bereits ein ausreichender Schutz der Verbraucher gewährleistet, und diese Verbote sollten für alle audiovisuellen Medien gelten. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen ergänzen daher die Vorschriften der Richtlinien 2005/29/EG, 2003/33/EG und 2014/40/EU. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(30) Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden. |
(30) Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter aktiv in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. |
Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. | ||||||||||||||||||||||||
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35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. |
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG sowie generell Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 dieser Richtlinie. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(32a) Mit dieser Richtlinie soll – im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 11 – die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen für audiovisuelle Medien im EU-Recht verankert werden, indem dafür gesorgt wird, dass diese Regulierungsstellen von der Branche und von der öffentlichen Hand insofern rechtlich getrennt und funktional unabhängig sind, als sie keine Weisungen der Branche oder staatlicher Stellen einholen oder entgegennehmen, entsprechend den gesetzlichen Vorschriften transparent arbeiten und ihrer Rechenschaftspflicht nachkommen sowie über ausreichende Befugnisse verfügen. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. |
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als von der Regierung unabhängige juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um ihre Unabhängigkeit und somit die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(36) Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden. |
(36) Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene und unabhängig beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung, Stärkung und weitere Klärung ihrer Rolle als Koordinatorin in dieser Richtlinie geboten. Mit dieser Richtlinie sollte daher die Rolle der ERGA als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen formalisiert werden. Der ERGA sollte insbesondere mit Blick auf Fragen der rechtlichen Zuständigkeit und die Abgabe von Stellungnahmen zu Verhaltenskodizes der Union, die auf der Koregulierung beruhen, eine konkrete beratende Funktion übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben. |
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere kann die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben, um die Abstimmung mit der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten zu erleichtern. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen. |
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung einer angemessenen und diskriminierungsfreien Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie der Gewährleistung der Unabhängigkeit der Medien und des Medienpluralismus, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, Rechten des geistigen Eigentums und der kulturellen Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wobei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe d Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe b a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 2 – Absatz 5 a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 4 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe c Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 5 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 8 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 11 a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 12 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 15 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 13 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 20 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Wenn Medienkonzerne Ankündigungen der Sendungen anderer Teile desselben Medienkonzerns frei ausstrahlen dürften, würde das den fairen Wettbewerb in der Branche beeinträchtigen, weil marktbeherrschende Akteure einen ungebührlichen Vorteil hätten. Außerdem würde dadurch die Menge an Werbung unnötig zunehmen, denn die quantitativen Vorschriften gelten nicht für solche Ankündigungen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 23 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 a – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Es wäre unangemessen, Videoplattformanbieter den Mitgliedstaat wählen zu lassen, in dem sie für die Zwecke dieser Richtlinie als niedergelassen gelten, denn so haben sie die Möglichkeit, diese Entscheidung vom günstigsten Gerichtsstand abhängig zu machen. Die Zahl der Beschäftigten ist ein eindeutiges und verlässliches Kriterium für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Plattformanbieter niedergelassen ist. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28 b – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Da Videoplattformen üblicherweise Zielgruppen in der gesamten Union erreichen wollen, könnten bei der Bestimmung des für die Zwecke dieser Richtlinie zuständigen Mitgliedstaats Unstimmigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten auftreten. Die Kommission sollte deshalb – wie auch bei den anderen audiovisuellen Mediendiensten gemäß Artikel 3 – die Möglichkeit haben, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der die Rechtshoheit ausübt. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 9.6.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.9.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Daniel Buda 13.9.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
7.11.2016 |
28.11.2016 |
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Datum der Annahme |
12.1.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
15 2 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Max Andersson, Joëlle Bergeron, Marie-Christine Boutonnet, Jean-Marie Cavada, Therese Comodini Cachia, Mady Delvaux, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Mary Honeyball, Gilles Lebreton, António Marinho e Pinto, Julia Reda, Evelyn Regner, József Szájer, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Sergio Gaetano Cofferati, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Constance Le Grip, Victor Negrescu |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Andrey Novakov |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (3.2.2017)
für den Ausschuss für Kultur und Bildung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten
(COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Angelika Mlinar
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Kommission hat am 25. Mai 2016 einen neuen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) angenommen. Der neue Vorschlag trägt dem Sachverhalt Rechnung, dass die Rechtsvorschriften an die technische Entwicklung und an die Bedürfnisse der Verbraucher angepasst werden müssen, und erweitert den sachlichen Geltungsbereich auf Videoplattformen, damit Hassreden und der Verbreitung schädlicher Inhalte unter Minderjährigen entgegengewirkt wird.
Die Verfasserin begrüßt diese Bestimmungen, ist aber der Ansicht, dass zwar durchaus vergleichbare Ausgangsbedingungen geschaffen werden sollten, den Unterschieden zwischen Fernsehveranstaltern und Videoplattformen jedoch Rechnung getragen werden sollte und dass bei der Umsetzung des künftigen Rechtsrahmens dafür gesorgt werden sollte, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit in einem sich rasch wandelnden Medienumfeld bestmöglich geschützt werden.
Der LIBE-Ausschuss war an dem Erlass der vorausgegangenen Richtlinie nicht beteiligt, da der Beschlussfassungsprozess bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon aufgenommen wurde. Somit kam der Charta der Grundrechte nicht derselbe Rechtsstatus zu wie den Verträgen. Außerdem ist ausschließlich der LIBE-Ausschuss für Maßnahmen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und insbesondere für die strafrechtliche Reaktion auf Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hassreden zuständig.
Die Verfasserin hat sich auf fünf Bereiche konzentriert und verfolgt das Ziel, die Bestimmungen über die Grundrechte zu stärken, ein möglichst hohes Maß an Medienneutralität und -unabhängigkeit aufrechtzuerhalten und Willkür vorzubeugen.
Vorgehensweise bei Hassreden und bei Aufstachelung zu Gewalt oder Hass
Damit die Bürger vor auf Videoplattformen bereitgestellten schädlichen Inhalten und Inhalten, die zu Gewalt oder Hass aufstacheln, geschützt werden – aber auch im Interesse des Schutzes und der Gewährleistung der Grundrechte der Nutzer –, müssen gemeinsame und verhältnismäßige Bestimmungen hierzu sowie europäische Leitlinien festgelegt werden. In diesen Bestimmungen sollten die Merkmale von „schädlichen Inhalten“ und „Aufstachelung zu Gewalt und Hass“ detaillierter dargelegt werden, wobei dem Zweck und der Auswirkung solcher Inhalte auf europäischer Ebene Rechnung zu tragen ist.
Die Kommission nimmt in ihrem Vorschlag Bezug auf die Kriterien, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass im Rahmenbeschluss 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit beruht. Dieser Rahmenbeschluss deckt jedoch nicht alle Kriterien ab, die nun in den Vorschlag der Kommission aufgenommen werden. Mit einer Angleichung an die Kriterien der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten könnte der Schutz vor der Aufstachelung zu Hass verbessert werden, indem außerdem die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ genauer festgelegt werden. Eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen.
Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten
Die Verfasserin ist der Auffassung, dass Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten wie zum Beispiel Pornografie nur dann wirksam umgesetzt werden können, wenn wirkungsvoll vorgebeugt wird.
Sie vertritt außerdem die Ansicht, dass mit dieser Überarbeitung der Richtlinie unbedingt dafür gesorgt werden muss, dass die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Minderjährigen vor Inhalten, die deren körperliche oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können, ergreifen, erforderlich und angemessen sind und uneingeschränkt mit den Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte im Einklang stehen.
Anhand aktueller Entwicklungen in den Mitgliedstaaten hat sich gezeigt, dass der Schutz von Minderjährigen über Gebühr als Argument für die Einschränkung der Verbreitung audiovisueller Inhalte, mit denen die Diskriminierung aufgrund der geschlechtlichen oder sexuellen Ausrichtung bekämpft werden soll, herangezogen wird. Deshalb muss unter Berücksichtigung von Artikel 52 der Charta unbedingt dafür gesorgt werden, dass Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit gewahrt und nicht im Wege von übertriebenen Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen vor schädlichen Inhalten untergraben werden.
Ordnungsgemäße Verfahren zur Bekämpfung illegaler Inhalte
Die Verfasserin ist der Ansicht, dass den Mitgliedstaaten zwar das Recht eingeräumt werden sollte, mit Blick auf illegale Inhalte für die Zwecke dieser Richtlinie weiterführende Maßnahmen zu ergreifen, die Einschränkung der Online-Veröffentlichung illegaler Inhalte aber stets im Einklang mit der Charta der Grundrechte erfolgen, auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sein sowie auf einer vorausgegangenen richterlichen Genehmigung beruhen sollte.
Ordnungsgemäße Verfahren sind die Grundvoraussetzung dafür, dass die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit wirksam garantiert und willkürliche Beschlüsse über die Verfügbarkeit von Inhalten verhindert werden. Die Verfasserin empfiehlt deshalb, diesen Punkt im Rahmen der Regelungen für Videoplattformdienste – für die mit Blick auf illegale Inhalte derselbe Grundsatz gelten sollte wie für „herkömmliche“ Medien – zu klären.
Schutzmechanismen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr
Die Verfasserin empfiehlt, darauf zu achten, dass die Bestimmungen der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr von den Maßnahmen, die für Videoplattformdienste und die von ihnen bereitgestellten audiovisuellen Medieninhalte gelten, unberührt bleiben. Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG sollten die Mitgliedstaaten den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegen, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. In diesem Zusammenhang muss in die Überarbeitung außerdem ein Verweis auf den EuGH aufgenommen werden, der in seinen Urteilen C-360/10 und C-70/10 Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ praktisch aller Nutzer der betroffenen Dienste verworfen hat. Die Aufrechterhaltung dieser Schutzmechanismen ist außerdem von größter Bedeutung dafür, dass der Rechtsrahmen mit Blick auf die Pflichten und die Haftung von Anbietern von Videoplattformdiensten in der gesamten Union einheitlich angewandt werden kann.
Unabhängigkeit der Regulierungsstellen auf europäischer und nationaler Ebene
Mit der Richtlinie sollte – im Einklang mit der Charta der Grundrechte und insbesondere deren Artikel 11 – die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen für audiovisuelle Medien im EU-Recht verankert werden, indem dafür gesorgt wird, dass diese Stellen rechtlich getrennt und funktional unabhängig von der Branche und von staatlichen Stellen sind, Transparenz an den Tag legen, rechenschaftspflichtig sind und über ausreichende Befugnisse verfügen.
Der Grundsatz der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen, der in anderen Bereichen des Besitzstands der Union bereits ausgereift und umgesetzt ist, soll im audiovisuellen Sektor mit Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste verwirklicht werden.
Im März 2014 wurde mit dem Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3.2.2014 die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) als beratendes Gremium für die Kommission eingerichtet. Die Kommission formalisiert in ihrem Vorschlag die Rolle der ERGA als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen.
Die Verfasserin begrüßt den Ansatz der Kommission und vertritt die Auffassung, dass das Regulierungsgremium als separate juristische Person eingerichtet werden muss, damit es ein hinreichendes Maß an struktureller Unabhängigkeit von staatlichen Stellen erreichen kann.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Ausschuss für Kultur und Bildung, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 7, 10, 11, 21, 24, 26, 47 und 52, | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
LIBE-Änderungsantrag 1 (Mlinar), ergänzt um Artikel 47 (wirksamer Rechtsbehelf). | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ in angemessener Weise an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird. Dies sollte auch die Angleichung der Kriterien mit einschließen, auf denen die Einstufung als Aufstachelung zu Gewalt oder Hass beruht. |
(8) Um ein kohärentes Vorgehen zu gewährleisten und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu schaffen, sollte der Begriff der „Aufstachelung zum Hass“ an die Begriffsbestimmung angepasst werden, die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit enthalten ist, in dem Hassrede als „öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ definiert wird, sowie an die im Rahmenbeschluss 2008/913/JHA nicht genannten Kriterien wie zum Beispiel soziale Herkunft, genetische Merkmale, Sprache, politische oder sonstige Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. Sämtliche Umstände, auch die Absicht, sollten berücksichtigt werden, und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere für künstlerische, literarische und journalistische Zwecke, sollte geachtet werden. Die Bestimmungen zu Hassreden sollten im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf das Recht der freien Meinungsäußerung und das Recht auf Informationsfreiheit angewandt werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Mit den auch in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten genannten Kriterien könnte der Schutz vor Aufstachelung zu Hass verbessert werden. Mit dieser Angleichung sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(8a) Um einen echten digitalen Binnenmarkt zu verwirklichen, bedarf es weiterer Anstrengungen zur Verbesserung der Medienkompetenz der Bürger. Daher sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten verstärkt darum bemühen, durch Initiativen und koordinierte Maßnahmen bei allen Unionsbürgern, insbesondere Kindern und Jugendlichen, für einen echten digitalen Binnenmarkt zu werben, um für ein besseres Verständnis von audiovisuellen Mediendiensten zu sorgen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 8 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(8b) Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Medienerziehung zu fördern, die den Bürgern Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt und ihnen ermöglicht, ihr Recht auf freie Meinungsäußerung auszuüben, Medieninhalte zu analysieren und auf Desinformation zu reagieren. Vor diesem Hintergrund ist es wichtig, die Kenntnisse auf allen Ebenen des Bildungssystems zu verbessern sowie die Menschen zu einer aktiven Bürgerschaft anzuhalten und ihr Bewusstsein als Medienkonsumenten zu stärken. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(9) Damit die Zuschauer, darunter auch Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mit Hilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. |
(9) Damit die Zuschauer, insbesondere Eltern und Minderjährige, besser in der Lage sind, sich bewusst und sachkundig für die anzuschauenden Inhalte zu entscheiden, ist es notwendig, dass die Anbieter audiovisueller Mediendienste ausreichende Informationen über Inhalte geben, die die körperliche oder geistige Entwicklung von Minderjährigen beeinträchtigen können. Dies könnte beispielsweise mithilfe eines Systems von Inhaltsdeskriptoren erfolgen, welche die Art der Inhalte angeben. Solche Inhaltsdeskriptoren könnten in schriftlicher, grafischer oder akustischer Form angeboten werden. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Begriff „sittlich“ ist nicht eindeutig. Sittlichkeit wird in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(9a) Wie aus der von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle im Juni 2016 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Linear and on-demand audiovisual media services in Europe 2015“ (Lineare und auf Abruf erbrachte audiovisuelle Mediendienste in Europa im Jahr 2015) hervorgeht, bleibt die Nachfrage nach Angeboten linearer Fernsehsender im Vergleich zu anderen Mediendiensten weiterhin hoch. Der Studie zufolge befindet sich die lineare Fernsehlandschaft in Europa allgemein in einer guten Lage, was sich auch daran erkennen lässt, dass die Zahl der verfügbaren linearen Fernsehsender im Jahr 2015 im Vergleich zu 2009 um durchschnittlich 46 % gestiegen ist. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(9b) In Europa ist die Nachfrage junger Menschen nach Angeboten linearer Fernsehsender leicht zurückgegangen, wie aus der von der Europäischen Audiovisuellen Informationsstelle im November 2015 veröffentlichten Studie mit dem Titel „Measurement of Fragmented Audiovisual Audiences“ (Die Erfassung fragmentierter audiovisueller Zielgruppen) hervorgeht. Demnach ist in der EU bei jungen Menschen im Alter zwischen 12 und 34 Jahren im Jahr 2014 ein Rückgang von nur 4 % im Vergleich zu 2011 zu verzeichnen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts und Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auch weiterhin in Sendungen mit beträchtlicher kindlicher Zuschauerschaft zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. |
(16) In Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Sendungen religiösen Inhalts sowie auf Kindersendern und in audiovisuellen Sendungen für Kinder sollte Produktplatzierung jedoch nicht zulässig sein. Es ist insbesondere erwiesen, dass Produktplatzierung und eingebettete Werbebotschaften das Verhalten von Kindern beeinflussen können, weil Kinder oft nicht in der Lage sind, kommerzielle Inhalte zu erkennen. Deshalb ist es notwendig, Produktplatzierung auf Kindersendern und in audiovisuellen Sendungen für Kinder auch weiterhin zu verbieten. Verbrauchersendungen sind Sendungen, die Zuschauern Ratschläge geben oder sogar Bewertungen im Hinblick auf den Kauf von Produkten und Dienstleistungen beinhalten. Würde Produktplatzierung in solchen Sendungen erlaubt, würden die Unterschiede zwischen Werbung und redaktionellem Inhalt für die Zuschauer verwischt, die jedoch echte und ehrliche Bewertungen von Produkten und Dienstleistungen in solchen Sendungen erwarten dürfen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden. |
(21) Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten die Produktion und Verbreitung europäischer Werke fördern, indem sie dafür sorgen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke enthalten und dass diese Werke darin hinreichend herausgestellt werden, ohne dass dadurch der Medienpluralismus beeinträchtigt wird. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. In dieser Hinsicht geben schädliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gespeichert werden, zunehmend Anlass zur Sorge. Zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, ist es notwendig, auf diesem Gebiet angemessene Vorschriften zu erlassen. |
(26) Neue Herausforderungen ergeben sich vor allem im Zusammenhang mit Videoplattformen, auf denen die Nutzer – insbesondere Minderjährige – zunehmend audiovisuelle Inhalte nutzen. Illegale, schädliche, rassistische und fremdenfeindliche Inhalte und Hassreden, die auf Videoplattformen gehostet werden, geben zunehmend Anlass zur Sorge. Außerdem ist die Entscheidung, derartige Inhalte zu entfernen, häufig einer subjektiven Auslegung unterworfen und kann die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit untergraben. In diesem Zusammenhang ist es zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor auf Videoplattformen gehosteten Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, aber auch zum Schutz und zur Wahrung der Grundrechte der Nutzer notwendig, auf diesem Gebiet gemeinsame und angemessene Vorschriften zu erlassen. In diesen Vorschriften sollten insbesondere die Merkmale von „schädlichen Inhalten“ und „Aufstachelung zu Gewalt und Hass“ auf Unionsebene detaillierter dargelegt werden, wobei der Absicht und der Wirkung derartiger Inhalte Rechnung getragen werden sollte. Von den Mitgliedstaaten oder der Kommission umgesetzte oder gebilligte Maßnahmen der Selbst- und der Koregulierung sollten uneingeschränkt mit den Verpflichtungen aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – insbesondere Artikel 52 – im Einklang stehen. Nationale Regulierungsstellen oder -behörden sollten weiterhin wirksame Durchsetzungsbefugnisse besitzen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(26a) Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/XXX [durch Verweis auf die Richtlinie zur Bekämpfung des Terrorismus ersetzen, sobald diese veröffentlicht wurde, und entsprechenden Artikel angeben] wird die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat als Straftat im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten definiert und als Straftat geahndet, sofern ein Vorsatz vorliegt. Daher sollten audiovisuelle Medieninhalte, die verbreitet oder anderweitig – auf welche Art auch immer, ob online oder offline – der Öffentlichkeit mit der Absicht zugänglich gemacht werden , zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, als illegale Inhalte behandelt werden. Neben der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie (EU) 2016/XXX anzuwenden, ist die Zusammenarbeit zwischen Internetanbietern, Agenturen der Union und nationalen Behörden von entscheidender Bedeutung, um diese Tendenzen zu bekämpfen und positive Gegendiskurse zu entwickeln. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(26b) Cybermobbing findet insbesondere unter Jugendlichen immer weiter Verbreitung und kann auch auf Videoplattformen stattfinden. Es sollten Programme eingerichtet werden, um Cybermobbing mittels Anti-Mobbing-Kampagnen und der Förderung von online verfügbaren Sicherheitshinweisen zur angemessenen Nutzung des Internets zu verhindern. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 28 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen gespeicherten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Bürger vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nach nationaler oder ethnischer Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. |
(28) Ein großer Teil der auf Videoplattformen gehosteten Inhalte unterliegt nicht der redaktionellen Verantwortung des Videoplattformanbieters. Diese Anbieter bestimmen aber normalerweise, wie die Inhalte, nämlich Sendungen oder von Nutzern erstellte Videos, organisiert werden, auch mit automatischen Mitteln oder Algorithmen. Deshalb sollten diese Anbieter dazu verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Minderjährige vor Inhalten zu schützen, die deren körperliche oder geistige Entwicklung beeinträchtigen können, und um alle Nutzer vor Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, ethnischer oder sozialer Herkunft, genetischen Merkmalen, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politischer oder sonstiger Anschauung, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Vermögen, Geburt, Behinderung, Alter, Geschlecht, Ausdruck der Geschlechtlichkeit, Geschlechtsidentität, sexueller Ausrichtung, Aufenthaltsstatus oder Gesundheit definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe zu schützen. Mit diesen Kriterien sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Rahmenbeschluss deckt nicht alle Kriterien ab, die nun in den Vorschlag der Kommission aufgenommen wurden. Mit einer Angleichung an die auch in der Richtlinie 2012/29/EU über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten genannten Kriterien könnte der Schutz vor Aufstachelung zu Hass verbessert werden. Mit dieser Angleichung sollen die Merkmale der „öffentlichen Aufstachelung zu Gewalt oder Hass“ konkreter festgelegt werden; eine Einschränkung der Bereitstellung audiovisueller Inhalte sollte jedoch nicht ausschließlich auf diesen Kriterien beruhen. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 29 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(29) In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den auf Videoplattformen gespeicherten Inhalten umgehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt. |
(29) In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den auf Videoplattformen gehosteten Inhalten umgehen, sollten sich solche Maßnahmen auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen dieser Richtlinie sollten daher unbeschadet des Artikels 14 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates34 gelten, der eine Ausnahme von der Haftung für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft gespeichert werden, vorsieht. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter Artikel 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeinen Pflichten zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden dürfen, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere gerichtliche Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden, unberührt lässt. | ||||||||||||||||||
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34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). |
34 Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(30) Es ist zweckmäßig, die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine Koregulierung sollte daher gefördert werden. |
(30) Es ist zweckmäßig, die einschlägigen Interessenträger, einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft, sowie die Videoplattformanbieter soweit wie möglich in die Umsetzung der nach dieser Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen einzubeziehen. Eine transparente und der Rechenschaftspflicht unterliegende Koregulierung sollte daher gefördert werden. | ||||||||||||||||||
Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. |
Um in dieser Hinsicht ein klares und einheitliches Vorgehen in der gesamten Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten nicht berechtigt sein, von Videoplattformanbietern zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, die Anwendung strengerer Maßnahmen zu verlangen, als sie in dieser Richtlinie festgelegt sind. Dennoch sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin möglich sein, solche strengeren Maßnahmen zu ergreifen, wenn solche Inhalte rechtswidrig sind, sofern sie dabei die Artikel 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG einhalten, sowie Maßnahmen in Bezug auf Inhalte auf Websites zu ergreifen, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, wie durch Artikel 25 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates35 vorgeschrieben und erlaubt. Ferner sollte es den Videoplattformanbietern möglich bleiben, auf freiwilliger Grundlage strengere Maßnahmen zu treffen. | ||||||||||||||||||
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35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). |
35 Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1). | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 30 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(30a) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass alle für die Zwecke dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zur Einschränkung der Online-Verbreitung oder einer anderweitigen Form der Zugänglichmachung illegaler Inhalte mit der Charta der Grundrechte in Übereinstimmung stehen, auf das Notwendige beschränkt und verhältnismäßig sind und auf einer vorausgegangenen richterlichen Genehmigung beruhen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(31) Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen geeigneten Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. |
(31) Die gemäß dieser Richtlinie ergriffenen notwendigen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor illegalen, schädlichen, rassistischen und fremdenfeindlichen Inhalten und zum Schutz aller Bürger vor Inhalten, die zu Gewalt und Hass aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes. Die Mitgliedstaaten haben die positive Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Anreize für die unter diese Richtlinie fallenden Anbieter von Mediendiensten und Videoplattformen so ausgewogen sind, dass legale Inhalte – auch wenn sie unter Umständen beleidigend, schockierend oder verstörend sind – übermittelt werden können. Auch eine Altersüberprüfung sollte nur dann gesetzlich vorgeschrieben sein, wenn sie notwendig und angemessen ist, und bei ihrer Umsetzung sollte die Privatsphäre bestmöglich geschützt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 31 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(31a) Die EU-Agenda für die Rechte des Kindes aus dem Jahr 2011 definiert die Verträge, die Grundrechtecharta der Europäischen Union und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (UNCRC) als gemeinsame Basis für jedes Handeln der EU, das einen Bezug zu Kindern aufweist. Die Artikel 5 und 19 des UNCRC sind besonders relevant für den Schutz von Kindern im Bereich der audiovisuellen Mediendienste. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Es sollte hervorgehoben werden, wie wichtig das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes für den Schutz von Minderjährigen in diesem Bereich ist. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassenen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. |
(32) Die unter diese Richtlinie fallenden Videoplattformanbieter erbringen Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/31/EG sowie allgemein Hosting-Dienste gemäß Artikel 14 der genannten Richtlinie. Folglich unterliegen diese Anbieter den Binnenmarktvorschriften des Artikels 3 der letztgenannten Richtlinie, falls sie in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind. Es ist angemessen, dass für nicht in einem Mitgliedstaat niedergelassene Videoplattformanbieter dieselben Vorschriften gelten, um die Wirksamkeit der in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und zum Schutz der Bürger zu sichern und um soweit wie möglich gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, wenn solche Anbieter entweder ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Mutter- oder Tochterunternehmen haben oder aber wenn solche Anbieter zu einem Konzern gehören und ein anderer Teil dieses Konzerns in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Hierzu sollten Regelungen darüber getroffen werden, in welchem Mitgliedstaat diese Anbieter als niedergelassen gelten sollen. Die Anbieter, die in Anwendung der Niederlassungsvorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie 2000/31/EG der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterliegen, sollten der Kommission mitgeteilt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(32a) Im Einklang mit Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/31/EG erlegen die Mitgliedstaaten den Anbietern von Durchleitungs-, Speicher- und Hosting-Diensten keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Fakten oder Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „der Gerichtshof“) verwarf in diesem Zusammenhang in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-360/101a und C-70/101b Maßnahmen der „aktiven Überwachung“ von praktisch allen Nutzern der betroffenen Dienste (Internet-Diensteanbieter im einen Fall, ein soziales Netzwerk im anderen Fall) und wies darauf hin, dass Anbietern von Hosting-Diensten nicht die Pflicht auferlegt werden darf, eine generelle Überwachung vorzunehmen. | ||||||||||||||||||
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1a Urteil des Gerichtshofs vom 16. Februar 2012, Belgische Vereniging van Auteurs, Componisten en Uitgevers CVBA (SABAM) / Netlog NV, C-360/10, ECLI:EU:C:2012:85. | ||||||||||||||||||
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1b Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 2011, Scarlet Extended SA / Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM), C-70/10, ECLI:EU:C:2011:771. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Anpassung an die Richtlinie 2000/31/EG und die Urteile des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen C-360/10 und C-70/10. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 32 b (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(32b) Mit dieser Richtlinie soll – im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und insbesondere deren Artikel 11 – die Unabhängigkeit der Regulierungsstellen für audiovisuelle Medien im EU-Recht verankert werden, indem dafür gesorgt wird, dass diese Stellen insofern rechtlich getrennt und funktional unabhängig von der Branche und von staatlichen Einrichtungen sind, als sie keine Weisungen einer anderen Stelle einholen oder entgegennehmen, Transparenz an den Tag legen, ihrer vorgeschriebenen Rechenschaftspflicht nachkommen und über ausreichende Befugnisse verfügen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 33 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten können den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit nur erreichen, wenn sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Mit ihren Tätigkeiten sollten die aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen dafür sorgen, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. |
(33) Die Regulierungsstellen der Mitgliedstaaten sollten den geforderten Grad der strukturellen Unabhängigkeit dadurch erreichen, dass sie als separate juristische Personen eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsstellen oder -behörden sowohl von der Regierung und öffentlichen Einrichtungen als auch von der Branche garantieren, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen sicherzustellen. Von diesem Unabhängigkeitserfordernis unberührt bleibt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden einzurichten, die die Aufsicht über verschiedene Sektoren führen, z. B. über den audiovisuellen Bereich oder die Telekommunikation. Die nationalen Regulierungsstellen oder -behörden sollten über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten uneingeschränkten Durchsetzungsbefugnisse und Ressourcen in Bezug auf Personal, Sachverstand und finanzielle Mittel verfügen. Die Tätigkeiten der aufgrund dieser Richtlinie eingerichteten nationalen Regulierungsstellen oder -behörden sollten transparent sein und mit diesen Tätigkeiten sollte dafür gesorgt werden, dass die Ziele dieser Richtlinie im Hinblick auf Medienpluralismus, kulturelle Vielfalt, Verbraucherschutz und Nichtdiskriminierung, Binnenmarkt und Förderung eines fairen Wettbewerbs erreicht werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(35) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu beraten und zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsstellen und der Kommission zu erleichtern. |
(35) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens der Union für den audiovisuellen Bereich in allen Mitgliedstaaten hat die Kommission mit Kommissionsbeschluss vom 3. Februar 201436 die ERGA eingerichtet. Aufgabe der ERGA ist es, als unabhängige beratende Expertengruppe zu fungieren und die Kommission bei ihrer Arbeit zur kohärenten Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU in allen Mitgliedstaaten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsstellen und -behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Regulierungsstellen und -behörden und der Kommission zu erleichtern. | ||||||||||||||||||
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_________________ | ||||||||||||||||||
36 Beschluss C(2014) 462 final der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. |
36 Beschluss C(2014) 462 der Kommission vom 3. Februar 2014 zur Einsetzung der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 35 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(35a) In dieser Richtlinie wird die Rolle der ERGA als unabhängiges, sachverständiges, die Kommission beratendes Gremium und als Forum für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den nationalen Regulierungsstellen oder -behörden formalisiert. Der ERGA wird mit Blick auf Fragen der rechtlichen Zuständigkeit und die Abgabe von Stellungnahmen zu auf der Koregulierung beruhenden Verhaltenskodizes der Union eine konkrete beratende Funktion übertragen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 36 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(36) Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden. |
(36) Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene unabhängig beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in dieser Richtlinie geboten. Die Gruppe sollte daher mit dieser Richtlinie neu eingesetzt werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 37 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben. |
(37) Der Kommission sollte es freistehen, sich in allen Fragen im Zusammenhang mit audiovisuellen Mediendiensten und Videoplattformen an die Gruppe zu wenden. Die ERGA sollte die Kommission unterstützen, indem sie ihr ihren Sachverstand und ihre Beratung zur Verfügung stellt und den Austausch bewährter Verfahren fördert. Insbesondere sollte die Kommission die ERGA zur Anwendung der Richtlinie 2010/13/EU konsultieren, um eine abgestimmte Umsetzung und Anwendung der Richtlinie im gesamten digitalen Binnenmarkt zu erleichtern. Auf Anfrage der Kommission sollte die ERGA Stellungnahmen u. a. zur rechtlichen Zuständigkeit und zu Vorschriften und Verhaltenskodizes der Union in den Bereichen Jugendschutz, Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und Hassredenprävention sowie audiovisuelle kommerzielle Kommunikation zugunsten von Lebensmitteln mit hohem Fett-, Salz-/Natrium- und Zuckergehalt abgeben. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 38 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Auffindbarkeit und Zugänglichkeit von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses wie Medienpluralismus, Meinungsfreiheit und kulturelle Vielfalt von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten nur auferlegt werden, wenn sie nötig sind, um von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen. In dieser Hinsicht sollten die Mitgliedstaaten insbesondere die Notwendigkeit eines regulatorischen Eingreifens gegenüber den durch das Spiel der Marktkräfte erzielten Ergebnissen prüfen. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, Auffindbarkeitsvorschriften zu erlassen, sollten sie den Unternehmen nur angemessene Verpflichtungen in Verfolgung legitimer öffentlicher Interessen auferlegen. |
(38) Diese Richtlinie lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt, Verpflichtungen zur Gewährleistung der Zugänglichkeit und der angemessenen Herausstellung von Inhalten aufzuerlegen, die nach festgelegten Zielen des allgemeinen Interesses von allgemeinem Interesse sind. Solche Verpflichtungen sollten verhältnismäßig sein und von Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht eindeutig festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse wie dem Medienpluralismus, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, der kulturellen und regionalen Vielfalt sowie dem Sprachenerhalt dienen. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Der Begriff der „Auffindbarkeit“ ist sehr unklar. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(39) Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie zielt insbesondere darauf ab, die vollständige Wahrung des Rechts der freien Meinungsäußerung, der unternehmerische Freiheit und des Rechts auf gerichtliche Nachprüfung sicherzustellen und die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes zu fördern. |
(39) Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie verpflichtet, die Grundrechte zu achten und die Grundsätze zu wahren, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keine der zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Maßnahmen das Recht auf freie Meinungsäußerung, die unternehmerische Freiheit und das Recht auf gerichtliche Nachprüfung unmittelbar oder mittelbar untergräbt, und dafür sorgen, dass die Anwendung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte des Kindes gefördert wird. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 39 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(39a) Sofern innerstaatliches Recht offensichtlich die Ausübung einer oder mehrerer vom Vertrag gewährleisteter Grundfreiheiten behindert, können die im Unionsrecht vorgesehenen Ausnahmeregelungen nur dann greifen, wenn dies mit den vom Gerichtshof durchgesetzten Grundrechten vereinbar ist. Diese Verpflichtung zur Konformität mit den Grundrechten liegt offenkundig im Geltungsbereich des Unionsrechts und folglich in dem der Charta. Der Rückgriff eines Mitgliedstaats auf vom Unionsrecht vorgesehene Ausnahmeregelungen zu dem Zweck, die Einschränkung einer vom Vertrag garantierten Grundfreiheit zu begründen, sollte deshalb als „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Artikel 51 Absatz 1 der Charta gelten. | ||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||
Im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. April 2014 in der Rechtssache C-390/12 (Pfleger und andere). | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 40 | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
(40) Das Recht auf Zugang zu politischen Nachrichtensendungen ist für die vollständige und angemessene Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Union unverzichtbar. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung audiovisueller Mediendienste für die Gesellschaften und die Demokratie sollten politische Nachrichtensendungen im größtmöglichen Umfang und unbeschadet der Vorschriften des Urheberrechts innerhalb der EU grenzüberschreitend verfügbar gemacht werden. |
(40) Das Recht auf Zugang zu politischen Nachrichtensendungen ist für die vollständige und angemessene Wahrung des Grundrechts auf Information und der Zuschauerinteressen in der Union unverzichtbar. Angesichts der stetig wachsenden Bedeutung audiovisueller Mediendienste für die Gesellschaften und die Demokratie sollten politische Nachrichtensendungen unbeschadet der Vorschriften des Urheberrechts innerhalb der EU grenzüberschreitend verfügbar gemacht werden. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 42 a (neu) | |||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||
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(42a) Die Mitgliedstaaten sollten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um für eine korrekte, rechtzeitige und wirksame Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zu sorgen. | ||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe aa | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe b Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe aa – Ziffer iii | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 – Buchstabe d Richtlinie 2010/13/EU Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe ba | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 – Buchstabe d a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 4 – Absatz 7a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 8 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 9 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 6a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 10 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 7 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe ga (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 11 – Buchstabe a Richtlinie 2010/13/EU Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 13 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 14 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 12 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 19 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 28a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 20 Richtlinie 2010/13/EU Kapitel XI – Überschrift | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 1a (neu) | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 21 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 22 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 30a – Absatz 3 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 23 Richtlinie 2010/13/EU Artikel 33 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD) |
||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 9.6.2016 |
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|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 9.6.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Angelika Mlinar 5.9.2016 |
||||
Prüfung im Ausschuss |
24.11.2016 |
31.1.2017 |
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Datum der Annahme |
31.1.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
44 5 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Heinz K. Becker, Malin Björk, Caterina Chinnici, Daniel Dalton, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Frank Engel, Cornelia Ernst, Raymond Finch, Monika Flašíková Beňová, Mariya Gabriel, Kinga Gál, Ana Gomes, Sylvie Guillaume, Jussi Halla-aho, Filiz Hyusmenova, Sophia in ‘t Veld, Eva Joly, Dietmar Köster, Barbara Kudrycka, Cécile Kashetu Kyenge, Marju Lauristin, Juan Fernando López Aguilar, Monica Macovei, Roberta Metsola, Claude Moraes, Alessandra Mussolini, Péter Niedermüller, Soraya Post, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Helga Stevens, Traian Ungureanu, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Udo Voigt, Josef Weidenholzer, Cecilia Wikström, Kristina Winberg, Tomáš Zdechovský |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Kostas Chrysogonos, Carlos Coelho, Anna Maria Corazza Bildt, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Jeroen Lenaers, Artis Pabriks, Morten Helveg Petersen, Salvatore Domenico Pogliese, Josep-Maria Terricabras, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein |
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VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten |
||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0287 – C8-0193/2016 – 2016/0151(COD) |
||||
Datum der Übermittlung an das EP |
25.5.2016 |
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|
|
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
CULT 9.6.2016 |
|
|
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 9.6.2016 |
EMPL 9.6.2016 |
ENVI 9.6.2016 |
ITRE 9.6.2016 |
|
|
IMCO 9.6.2016 |
JURI 15.9.2016 |
LIBE 9.6.2016 |
FEMM 9.6.2016 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ECON 12.7.2016 |
EMPL 21.6.2016 |
ITRE 14.6.2016 |
FEMM 7.7.2016 |
|
Berichterstatter Datum der Benennung |
Sabine Verheyen 9.6.2016 |
Petra Kammerevert 9.6.2016 |
|
|
|
Prüfung im Ausschuss |
26.9.2016 |
21.11.2016 |
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Datum der Annahme |
25.4.2017 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
17 9 4 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Isabella Adinolfi, Dominique Bilde, Andrea Bocskor, Nikolaos Chountis, Angel Dzhambazki, Jill Evans, María Teresa Giménez Barbat, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Andrew Lewer, Svetoslav Hristov Malinov, Curzio Maltese, Stefano Maullu, Luigi Morgano, Momchil Nekov, John Procter, Michaela Šojdrová, Yana Toom, Helga Trüpel, Sabine Verheyen, Julie Ward, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Krystyna Łybacka |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Norbert Erdős, Elena Gentile, Dietmar Köster, Ilhan Kyuchyuk, Emma McClarkin |
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Datum der Einreichung |
10.5.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
17 |
+ |
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PPE |
Andrea Bocskor, Norbert Erdős, Svetoslav Hristov Malinov, Stefano Maullu, Sabine Verheyen, Theodoros Zagorakis, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Milan Zver, Michaela Šojdrová |
|
S&D |
Elena Gentile, Giorgos Grammatikakis, Petra Kammerevert, Dietmar Köster, Momchil Nekov, Krystyna Łybacka |
|
Verts/ALE |
Jill Evans, Helga Trüpel |
|
9 |
- |
|
ALDE |
María Teresa Giménez Barbat, Ilhan Kyuchyuk, Yana Toom |
|
ECR |
Andrew Lewer, Emma McClarkin, John Procter |
|
EFDD |
Isabella Adinolfi |
|
GUE/NGL |
Nikolaos Chountis, Curzio Maltese |
|
4 |
0 |
|
ECR |
Angel Dzhambazki |
|
ENF |
Dominique Bilde |
|
S&D |
Luigi Morgano, Julie Ward |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung