BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

10.5.2017 - (COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD)) - ***I

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Jarosław Wałęsa


Verfahren : 2016/0308(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0193/2017

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

(COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0631),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0392/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A8-0193/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Angesichts der von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen Reformanstrengungen sowie im Interesse einer Intensivierung der Wirtschaftsbeziehungen zur Europäischen Union ist es angezeigt, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Europäischen Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei ausgewählten Industrieerzeugnissen zu gewähren.

(2)  Um die von der Ukraine unternommenen wirtschaftlichen und politischen Reformanstrengungen zu stärken sowie im Interesse einer Intensivierung und des Vorantreibens der Wirtschaftsbeziehungen zur Union ist es angezeigt und erforderlich, die Handelsströme bei den Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu erhöhen und zur Beschleunigung des Zollabbaus im Handel zwischen der Union und der Ukraine Zugeständnisse in Form autonomer Handelsmaßnahmen bei ausgewählten Industrieerzeugnissen zu gewähren.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3)  Die autonomen Handelsmaßnahmen sollen in Form von Nullzollkontingenten für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren – zusätzlich zu den im Abkommen vorgesehenen präferenziellen Zollkontingenten – sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse gewährt werden.

(3)  Nach der Veröffentlichung der Untersuchung der Kommission zu den möglichen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung, die sich mit der Frage der potenziellen Endbegünstigten der in der Verordnung vorgesehenen autonomen Handelsmaßnahmen befassen und insbesondere auf kleine und mittelgroße Hersteller in der Ukraine eingehen sollte, sollten die autonomen Handelsmaßnahmen für die Waren gewährt werden, in deren Fall sich dies im Rahmen der Untersuchung als vorteilhaft erwiesen hat. Diese autonomen Handelsmaßnahmen sollten in Form der in den Anhängen I und II aufgeführten Nullzollkontingente für Waren – zusätzlich zu den im Assoziierungsabkommen vorgesehenen präferenziellen Zollkontingenten – sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse gewährt werden.

Begründung

Die Kommission hat die Folgen der von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen untersucht und im Ausschuss mündlich vorgetragen – allerdings handelte es sich bei der Untersuchung um keine der üblichen förmlichen Nachhaltigkeitsprüfungen. Im Interesse der Fairness, der Transparenz und der demokratischen Rechtsetzung sowie sachkundiger Entscheidungen durch die beiden Rechtsetzungsinstanzen sollten die Ergebnisse dieser Untersuchung veröffentlicht werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente nur gewährt werden, wenn die Ukraine die einschlägigen Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Europäischen Union eintritt, wie dies im Abkommen vorgesehen ist.

(4)  Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten zusätzliche Nullzollkontingente für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sowie eine teilweise oder vollständige Beseitigung der Einfuhrzölle auf die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse nur gewährt werden, wenn die Ukraine alle einschlägigen Voraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen aus dem Assoziierungsabkommen erfüllt, einschließlich der Voraussetzung, dass das Land die Ursprungsregeln für die betroffenen Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine enge Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt, wie dies in dem Abkommen vorgesehen ist.

Begründung

Die Ursprungsregeln sowie weitere in dem Abkommen festgelegte Bedingungen sind für alle Waren einzuhalten, d. h. nicht nur für die in den Anhängen I und II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch für die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Nach Artikel 2 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Achtung des Rechtsstaatsprinzips wesentliche Elemente des Abkommens. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der Grundprinzipien der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen.

(9)  Nach den Artikel 2 und 3 des Assoziierungsabkommens sind die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und des Rechtsstaatsprinzips, Anstrengungen zur Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität sowie Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung und eines wirksamen Multilateralismus wesentliche Elemente der über dieses Abkommen geregelten Beziehungen mit der Ukraine. Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, die Präferenzen im Falle der Missachtung der allgemeinen Grundsätze des Assoziierungsabkommens durch die Ukraine vorübergehend auszusetzen, wie dies auch bei anderen von der Union unterzeichneten Assoziierungsabkommen der Fall war.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens sollte eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten autonomen Handelsmaßnahmen enthalten.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente setzt voraus,

Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Zollkontingente und Präferenzzölle auf Einfuhren setzt voraus,

Begründung

Die Ursprungsregeln sowie weitere in dem Abkommen festgelegte Bedingungen sind für alle Waren einzuhalten, d. h. nicht nur für die in den Anhängen I und II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, sondern auch für die in Anhang III aufgeführten Industrieerzeugnisse.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  dass die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren eingehalten werden, die im Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, namentlich in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie in Protokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich;

a)  dass die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren eingehalten werden, die im Assoziierungsabkommen vorgesehen sind, namentlich in Protokoll Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen sowie in Protokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich; dass bei Waren, die in nicht unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten hergestellt oder aus diesen ausgeführt werden, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Protokolls Nr. 1 zum Assoziierungsabkommen vorgelegt wird, die von den Zollbehörden der ukrainischen Regierung nach Überprüfung der Buchführung des Ausführers in dessen Räumlichkeiten sowie nach der Durchführung jeder sonstigen für zweckdienlich erachteten Kontrolle im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 und Artikel 33 des Protokolls – einschließlich einer Untersuchung, ob hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass Wirtschaftsakteure, denen die befristeten autonomen Handelsmaßnahmen zugute kommen, die Bekämpfung von Korruption beeinträchtigen oder in rechtswidrige Handlungen im wirtschaftlichen Bereich verwickelt sind – ausgestellt wird;

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen;

b)  dass die Ukraine ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen, einschließlich diskriminierender zielmarktinterner Vorschriften;

Begründung

Da dieser Artikel offenbar hauptsächlich fiskalpolitische Maßnahmen und Grenzmaßnahmen behandelt, sollte klar dargelegt werden, dass diskriminierende Vorschriften auch die Aufhebung von autonomen Handelsmaßnahmen auslösen können.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.

c)  dass die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet und kontinuierlich nachhaltige Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption und rechtswidriger Tätigkeiten unternommen werden, wie in den Artikeln 2, 3 und 22 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca)  dass die Verpflichtungen zur Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit gemäß Titel IV Kapitel 13 (Handel und nachhaltige Entwicklung) und Titel V Kapitel 21 (Zusammenarbeit im Bereich Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleichheit) des Assoziierungsabkommens fortlaufend eingehalten werden und den in Artikel 420 festgelegten Zielsetzungen kontinuierlich Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen.

Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Bedingungen vorliegen, kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen nach dem in Artikel 5 Absatz 2 erwähnten Prüfverfahren ganz oder teilweise aussetzen.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer Präferenzregelung auf der Grundlage der Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen, so hat die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vorzulegen, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass dies zutrifft, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Verfahren ein.

Begründung

Da es die Kommission seit jeher ablehnt, Handelsbeschränkungen zu erlassen, nachdem bereits Liberalisierungsmaßnahmen ergriffen worden sind, sollte die Stellung der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission gestärkt werden.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen.

1.  Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Hersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so können die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder eingeführt werden.

Begründung

Dadurch, dass ein Tätigwerden bei Schutzmaßnahmenverfahren eine qualifizierte Mehrheit voraussetzt, sind Schutzmechanismen gänzlich unbrauchbar geworden. Mit der Schutzklausel soll der Industrie im Falle ungewöhnlich schwieriger Umstände nicht nur theoretisch, sondern in der Praxis Schutz geboten werden. Die Einführung von Abstimmungen mit einfacher Mehrheit in Schutzmaßnahmenverfahren würde es der Industrie ermöglichen, diese Verfahren auch zu nutzen. Die Kommission behält als das Organ, das die Verfahren durchführt und Vorschläge zu deren Ausgang macht, die Kontrolle über das Ergebnis.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a.  Die Kommission überwacht die Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Hersteller in der Union im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und II aufgeführten Waren sorgfältig, unter anderem in Bezug auf die Preise auf dem Markt der Union und unter Berücksichtigung relevanter verfügbarer Informationen zu Herstellern in der Union, etwa in Bezug auf Marktanteile, die Produktion, Lagerbestände, die Produktionskapazität oder die Kapazitätsauslastung.

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.

2.  Auf Antrag eines Mitgliedstaats, einer juristischen Person bzw. einer Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit im Namen eines Wirtschaftszweigs der Union – d. h. im Namen aller bzw. eines erheblichen Anteils von Herstellern von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in der Union – oder von Amts wegen – sofern es für die Kommission ersichtlich ist, dass hinreichend Anscheinsbeweise vorliegen – fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Für die Zwecke dieses Artikels ist mit „erheblicher Anteil“ eine Anzahl von Herstellern in der Union gemeint, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren, die auf den Teil des Wirtschaftszweigs der Union entfällt, der den Antrag entweder unterstützt oder ablehnt, und nicht weniger als 25 % der Gesamtproduktion der gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren des jeweiligen Wirtschaftszweigs der Union ausmacht. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.

Begründung

Die Industrie der EU sollte, wie auch bei anderen Handelsschutzverfahren, die Möglichkeit haben, bei der Kommission um die Einleitung eines Schutzmaßnahmenverfahrens zu ersuchen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6.  Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

6.  Die Kommission fasst binnen drei Monaten einen Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 5. Dieser Beschluss tritt binnen eines Monats nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs werden so lange wiedereingeführt, wie es erforderlich ist, um die Verschlechterung der Wirtschafts- und/oder Finanzlage von Herstellern in der Union auszugleichen, oder solange das Risiko einer solchen Verschlechterung fortbesteht. Die Zölle werden für höchstens ein Jahr wiedereingeführt, es sei denn, dieser Zeitraum wird in hinreichend begründeten Fällen verlängert. Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Bedingungen des Artikels 4 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens nach Maßgabe des in Artikel 5 Absatz 2 genannten Prüfverfahrens.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Bewertung der Umsetzung der autonomen Handelsmaßnahmen

 

Der Jahresbericht der Kommission über die Umsetzung des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens enthält eine ausführliche Bewertung der Umsetzung der in dieser Verordnung vorgesehenen befristeten autonomen Handelsmaßnahmen sowie, soweit angemessen, eine Bewertung der sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf die Ukraine und die Union. Informationen bezüglich der Inanspruchnahme von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden auf den Websites der Kommission verfügbar gemacht.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Tabelle 1 – Zeile 4

 

Vorschlag der Kommission

09.6752

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

5 000

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 2

 

Vorschlag der Kommission

Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets

1001 99 00, 1101 00 15, 1101 00 90, 1102 90 90, 1103 11 90, 1103 20 60

100 000 Tonnen/Jahr

Geänderter Text

entfällt

Begründung

Trade statistics show that export capacity of Ukraine’s industry in these product groups is already substantial. Additional support is not likely to provide any impetus for the needed export diversification, and therefore is not recommended. Tariff rate quota on wheat from Ukraine amounts to 950 thousand tonnes while in the recent years, the actual import to the EU was 3-4 million tonnes/year. This proves the fact that, even without preferential duties, exporting wheat from Ukraine is already competitive and contributes to low crop prices in the EU. Furthermore, the EU tillage sector recently has been hit by serious crises, which, in conjunction with record low harvests, is extremely worrying in the context of several Member States. Opposite situation (record high harvests) is being observed in other parts of the world (US, Canada, Brazil, Argentina).

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Zeile 3

 

Vorschlag der Kommission

Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner

1005 90 00, 1102 20, 1103 13, 1103 20 40, 1104 23

650 000 Tonnen/Jahr

Geänderter Text

Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner

1005 90 00, 1102 20, 1103 13, 1103 20 40, 1104 23

650 000 050 Kilogramm/Jahr

Begründung

Laut Handelsstatistiken ist die Ausfuhrkapazität der ukrainischen Industrie in diesen Warengruppen bereits jetzt als beträchtlich zu werten. Eine zusätzliche Unterstützung wird die erforderliche Diversifizierung der Ausfuhren voraussichtlich nicht vorantreiben und ist daher nicht zu empfehlen. Zudem war der Ackerbausektor der EU in der jüngsten Vergangenheit von schweren Krisen betroffen, was in Verbindung mit einem Rekordtief bei den Ernteerträgen für mehrere Mitgliedstaaten eine äußerst besorgniserregende Situation darstellt. In anderen Teilen der Welt (USA, Kanada, Brasilien, Argentinien) ist hingegen die gegenteilige Situation (Rekordhoch bei den Ernteerträgen) zu beobachten.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Tabelle 1 – Zeile 3

 

Vorschlag der Kommission

3102 10 10

Harnstoff, auch in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes (ausgenommen in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger)

3 %

Geänderter Text

entfällt

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Die vertiefte und umfassende Freihandelszone (im Folgenden: „die Freihandelszone“), die die Wirtschafts- und Handelssäule des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine darstellt, wird seit dem 1. Januar 2016 vorläufig angewandt. Mit dieser wird während eines Übergangszeitraums von höchstens zehn Jahren eine Freihandelszone für den Warenverkehr errichtet.

Die Zollliberalisierung in der Freihandelszone verläuft asymmetrisch, da die EU ihre Zölle schneller senkt bzw. abschafft als die Ukraine. Diese asymmetrische Liberalisierung begann bereits vor der Anwendung der Freihandelszone, und zwar mit den befristeten einseitigen Handelspräferenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 über die Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine, die am 23. April 2014 in Kraft trat. 2014 hat man sich in Anbetracht der extrem schwierigen sicherheitspolitischen, politischen und wirtschaftlichen Lage in der Ukraine zu der Lösung entschieden, autonome Handelsmaßnahmen zu gewähren. Diese Maßnahmen sollten ursprünglich spätestens am 1. November 2014 auslaufen und wurden später durch die geänderte Verordnung verlängert. Die autonomen Handelsmaßnahmen traten am 1. Januar 2016 außer Kraft, und seitdem wird die Freihandelszone vorübergehend angewandt.

Der aktuelle Vorschlag der Kommission wird in Anbetracht der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage in der Ukraine und der von dem Land unternommenen wirtschaftlichen Reformanstrengungen zusätzlich zu den Zugeständnissen der EU im Rahmen der Freihandelszone, die bereits in Kraft sind, vorgelegt. In Übereinstimmung mit den Zielsetzungen des Assoziierungsabkommens zielt der Vorschlag darauf ab, die bestehenden Handelsströme zwischen der EU und der Ukraine zu erhöhen. Der Vorschlag sieht die Gewährung autonomer Handelsmaßnahmen in Form von erhöhten Nullzollkontingenten für Mais, Weizen, Gerste, Hafer, natürlichen Honig, verarbeitete Tomaten und Traubensaft sowie in Form einer teilweisen oder vollständigen Beseitigung der Einfuhrzölle auf Industrieerzeugnisse, z. B. Düngemittel, Schuhe, Erzeugnisse aus Aluminium und elektrische Maschinen, vor. Es wird eine Anwendung über einen Zeitraum von drei Jahren vorgeschlagen.

Die erhöhten Kontingente für landwirtschaftliche Erzeugnisse werden unter Berücksichtigung der Ausschöpfung der Kontingente im Rahmen des Freihandelsabkommens vorgeschlagen. Im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und Juni 2016 schöpfte die Ukraine die im Rahmen der Freihandelszone verfügbaren Nullzollkontingente für Honig, Zucker, Grobgrieß, Pellets, Getreidekörner, Malz und Gluten, haltbar gemachte Tomaten, Trauben- und Apfelsaft sowie Weizen und Mais zu 100 % aus. Von den genannten Waren werden für Getreide, verarbeitete Tomaten, Honig und Traubensaft zusätzliche Handelszugeständnisse vorgeschlagen. In anderen Zolltariflinien wurden die Nullzollkontingente hingegen aufgrund fehlender Übereinstimmung mit den gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Bestimmungen der EU wenig oder gar nicht genutzt (z. B. bei den meisten Milch- und Fleischerzeugnissen). Ein Großteil der Zugeständnisse für Industrieerzeugnisse wird unter anderem im Hinblick auf die Unterstützung des Sektors der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie aufgrund der Notwendigkeit, den Verlust des russischen Marktes auszugleichen, vorgeschlagen. Bei den Düngemitteln könnte die Notwendigkeit solcher Maßnahmen dadurch gerechtfertigt sein, dass sich die Produktionsanlagen vorwiegend in der Ostukraine befinden, und zwar teilweise infolge von deren Übersiedlung aus der Donezk-Region.

Wirtschaftlicher und politischer Kontext

Der Berichterstatter räumt ein, dass die Bemühungen der Ukraine um die Konjunkturerholung sowie die Neuausrichtung der Märkte des Landes in Richtung der EU durch zusätzliche Handelspräferenzen gefördert werden könnten. Die Ukraine hat aufgrund des anhaltenden Konflikts in der Ostukraine, der Handelssanktionen Russlands, des daraus folgenden Verlusts von Märkten im Osten und des ungünstigen globalen wirtschaftlichen Umfelds in der Tat mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. 2015 ist das Bruttoinlandsprodukt um 9,8 % gesunken, und der Anteil des Handels mit Russland, der 2013 noch 27,3 % betrug, fiel 2015 auf 16 %. Der bilaterale Handel mit der EU ist 2015 um 13,1 % im Vergleich zum Vorjahr zurückgegangen. Derzeit nehmen die Handelstätigkeiten zwischen der Ukraine und der EU zu. Im Zeitraum von Oktober 2015 bis September 2016 ist bei diesen im Vergleich zum selben Zeitraum von 2014 bis 2015 eine Zunahme um 7,5 % zu verzeichnen. Die Auswirkungen der gesamtwirtschaftlichen Rezession sind jedoch noch nicht vollständig überwunden.

Der Berichterstatter begrüßt die Verlängerung der restriktiven Maßnahmen der EU gegen die Russische Föderation, die im Juni bzw. September 2016 beschlossen wurde. Er stimmt mit den bei der vierten Tagung des Parlamentarischen Assoziationsausschusses (PAA) EU-Ukraine vom 20. bis 21. September 2016 in Kiew ausgesprochenen Empfehlungen überein, dass diese Maßnahmen bis zur vollständigen Umsetzung der Minsker Abkommen sowie bis zur Wiederherstellung der territorialen Integrität der Ukraine innerhalb von international anerkannten Grenzen in Kraft bleiben. Der Berichterstatter betont, dass die EU in dieser Angelegenheit unbedingt weiterhin einen einheitlichen Standpunkt vertreten muss.

Zusätzliche Handelspräferenzen im Kontext des Reformprozesses

Der Ukraine sollte für ihre Anstrengungen im Zusammenhang mit der Durchführung beispielloser Reformen Anerkennung gezollt werden. Reformen ziehen jedoch oftmals auch kurzfristige sozioökonomische Schwierigkeiten nach sich; es ist daher durchaus gerechtfertigt, eine weitere EU-Unterstützung der Ukraine in Form von zusätzlichen Handelspräferenzen in Betracht zu ziehen. Gleichzeitig ist unbedingt sicherzustellen, dass mit jedweder Unterstützungsmaßnahme die im Assoziierungsabkommen enthaltenen Zielsetzungen der Errichtung einer funktionierenden Marktwirtschaft in der Ukraine sowie der weiteren Integration derselben in den Binnenmarkt der EU vorangetrieben werden. Zusätzliche Handelspräferenzen sollten daher nur dann gewährt werden, wenn diese zu der dringend erforderlichen wirtschaftlichen Diversifizierung beitragen und den KMU-Sektor unterstützen. Sie sollten hingegen keinen Erzeugern gewährt werden, deren Ausfuhrkapazität bereits als beträchtlich zu werten ist.

Einseitige Präferenzen können in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zwar einzelne Sektoren stärken, langfristige Effekte können jedoch nur mithilfe wirklicher Reformen erzielt werden, einschließlich derer, zu denen sich die Ukraine im Zusammenhang mit der Freihandelszone und mit ihrer WTO-Mitgliedschaft verpflichtet hat. Hemmnisse wie das Ausfuhrverbot für unverarbeitetes Holz oder jene im Zusammenhang mit den gesundheits- und pflanzenschutzrechtlichen Fragen müssen noch bewältigt werden; auch sind noch konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in der Ukraine zu verbessern.

In dem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs vom 7. Dezember 2016 über die Ukraine wird untermauert, dass die Bemühungen um Reformen verstärkt werden müssen. Nach einer Bewertung der Wirksamkeit der EU-Hilfe in den Bereichen Verwaltung der öffentlichen Finanzen und Korruptionsbekämpfung sowie im Gassektor im Zeitraum 2007–2015 ist der Europäische Rechnungshof zu dem Schluss gekommen, dass die bisher erzielten Ergebnisse trotz neuer Impulse für Reformen seit 2014 bislang unbeständig sind. Die Ergebnisse der Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung sind noch abzuwarten.

Transparenz bei der Auswahl der Erzeugnisse und deren Angemessenheit

Es ist bedauerlich, dass im Vorfeld der Unterbreitung des Vorschlags bei den Rechtsetzungsinstanzen weder eine aktuelle Folgenabschätzung noch offizielle Konsultationen der Interessenträger stattgefunden haben und dass keine Untersuchung zu möglichen wirtschaftlichen Vorteilen für die Ukraine oder zu den möglichen Risiken vorlag, die sich für die Erzeuger in der EU aus der Aufnahme der betreffenden Waren in die Anhänge ergeben.

Der Berichterstatter ist besorgt darüber, dass die Kommission in ihrer Begründung andere jüngst abgeschlossene Freihandelsabkommen erwähnt, in denen ein uneingeschränkter zollfreier Zugang für einige der von dem vorliegenden Vorschlag erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt wurde. Es sei darauf hingewiesen, dass Handelszugeständnisse, die der Ukraine gewährt werden, asymmetrisch sind und dass sich das Land, was die geografische Nähe zur EU betrifft, von anderen Partnern wesentlich unterscheidet und sich die Kosten für die Beförderung erheblich unterscheiden. Aus diesem Grund ist es nicht angemessen, diesen Vorschlag mit anderen jüngst abgeschlossenen Freihandelsabkommen zu vergleichen.

Es ist wichtig, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der unmittelbaren und der langfristigen Hilfe für die Ukraine zu finden. Die EU sollte sich daher langfristig darauf konzentrieren, die Ukraine in Bereichen wie gesundheits- und pflanzenschutzrechtliche Standards zu unterstützen und Investitionen im Landwirtschaftssektor sowie die Visaliberalisierung zu fördern.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (14.3.2017)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens
(COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Czesław Adam Siekierski

KURZE BEGRÜNDUNG

Der vorliegende Vorschlag ist darauf ausgerichtet, die Handelspräferenzen, die der Ukraine im Rahmen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens gewährt wurden, vor allem im Bereich Landwirtschaft um zusätzliche autonome Handelspräferenzen zu ergänzen. Die autonomen Handelspräferenzen bestehen in einer Erhöhung der in dem Abkommen vorgesehenen jährlichen Zollkontingente um 50 % bei Erzeugnissen wie Traubensaft, verarbeiteten Tomaten und Honig und um 100 % bei Mais, Weizen, Gerste, Hafer und anderem Grobgrieß. Die Präferenzen sollen am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und dann drei Jahre gelten.

Beim Lesen der Begründung des Vorschlags fällt auf, wie fadenscheinig die Begründung für diese offenkundig rein politisch motivierte Initiative ist. Während auf die „schwierige Wirtschaftslage in der Ukraine“ verwiesen und erklärt wird, dass es „zur Erhöhung der bestehenden Handelsströme bei Einfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus der Ukraine in die Union und zur Förderung des bilateralen Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit der Union [...] angezeigt [sei], zusätzliche autonome Handelspräferenzen für die Ukraine zu gewähren“, wird keinerlei Erklärung dafür geliefert, warum sich die Handelspräferenzen, die der Ukraine im Rahmen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens gewährt wurden, schon so kurz nach Beginn der vorläufigen Anwendung des Abkommens (am 1. Januar 2016) als unzureichend erweisen und wie zu rechtfertigen ist, dass diese zusätzlichen Handelspräferenzen ohne Gegenleistungen des betreffenden Handelspartners gewährt werden.

Noch beunruhigender ist das Argument, dass „auch in den jüngsten von der Europäischen Union ausgehandelten Freihandelsabkommen (namentlich den Abkommen mit Peru und Kolumbien, mit Zentralamerika, mit Vietnam und mit Kanada) ein uneingeschränkter zollfreier Zugang für einige der von der vorliegenden Verordnung erfassten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt“ wurde. Es ist das einzige Argument, mit dem die Kommission begründet, warum der Ukraine solche zusätzlichen Handelspräferenzen gewährt werden sollten. In einer Zeit, in der die kumulativen Auswirkungen von Handelsabkommen auf die Landwirtschaft (hierzu liegt eine neue Studie der Gemeinsamen Forschungsstelle der EU vor) aus Sicht des Ausschusses Grund zur Sorge geben, bei sensiblen Agrarsektoren einen solchen Ansatz zu verfolgen, ist äußerst gefährlich. Deshalb sollte der AGRI-Ausschuss dem INTA-Ausschuss und der Kommission unabhängig davon, wie der Standpunkt des Parlament zu dem vorliegenden Vorschlag einmal ausfällt, bereits jetzt unmissverständlich signalisieren, dass er derart überstürzte Zollliberalisierungen in der Landwirtschaft seitens der handelspolitischen Entscheidungsträger und Verhandlungsführer nicht hinnehmen wird.

Mit Blick auf die Auswirkungen von Handelspräferenzen auf die betreffenden Produktionsbereiche in der EU ist im vorliegenden Fall zudem bedauerlich und inakzeptabel, dass überhaupt keine Folgenabschätzung durchgeführt wurde – was einfach damit begründet wird, dass „[a]ngesichts der schwierigen Wirtschaftslage in der Ukraine [...] wichtig [sei], dass die Verordnung so bald wie möglich in Kraft tritt“. Diese Argumentation kann übrigens als weiteres Beispiel dafür dienen, wie leichtsinnig die Kommission mit den negativen Folgen der Handelsliberalisierung für sensible Agrarsektoren in der EU umgeht.

Im Kern betreffen die vorgeschlagenen autonomen Handelspräferenzen einige äußerst sensible Bereiche der EU-Landwirtschaft, wie Obst, Gemüse und Getreide, die in der jüngsten Vergangenheit von schweren Krisen betroffen waren und unter dem russischen Embargo leiden – der Zeitpunkt dafür könnte nicht schlechter gewählt sein. Gerade die Krise im Getreidesektor, die – im Zusammenhang mit einer Kampagne für 2016/17 – auch Gegenstand einer Aussprache im AGRI-Ausschuss vom 12. Oktober 2016 war, erreichte in einer Reihe von Mitgliedstaaten äußerst Besorgnis erregende Ausmaße. Grund dafür war die Verbindung von einem Rekordtief bei den Ernteerträgen (-20 % in Frankreich und Deutschland, -30% in Rumänien und Bulgarien) mit einem Rekordtief bei den Preisen, das durch die gegenteilige Situation (Rekordhoch bei den Ernteerträgen) in anderen Teilen der Welt (USA, Kanada, Brasilien, Argentinien) verursacht wurde.

Ungeachtet der politischen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in denen die Ukraine sich zurzeit befindet, ist dieses Nachbarland der EU weiterhin ein sehr wichtiger und wettbewerbsstarker Getreideerzeuger, dass in diesem Bereich der Erzeugung gegenüber der Gemeinschaft bereits einen beachtlichen Handelsüberschuss (2015 über 100 Mio. Euro) aufzuweisen hat. Darüber hinaus belegen die vorliegenden Daten, dass die Zollsätze, die die EU außerhalb der Kontingente erhebt, für die Einfuhr aus der Ukraine unproblematisch sind und ein zu starkes Abfallen der Preise für landwirtschaftlich erzeugte Lebensmittel aus der Ukraine nur bis zu einem gewissen Grad aufhalten können. Dessen ungeachtet sind die Getreidepreise im Vergleich zu den Preisen in den EU-Mitgliedstaaten offenbar in den Ländern an niedrigsten, die direkt an die Ukraine grenzen.

Die Ukraine schöpft die bereits gewährten Zollkontingente voll aus (100 %) und wird wohl auch die von der Kommission vorgeschlagenen neuen autonomen Handelspräferenzen im vollen Umfang nutzen. Was zu denken gibt, ist die Tatsache, dass zusätzliche autonome Handelspräferenzen für die Ukraine die EU-Agrarmärkte destabilisieren und dazu führen könnten, dass sich die ablehnende Haltung gegenüber den sich anbahnenden Integrationsprozessen mit dem Land verstärkt.

Angesichts dieser Umstände, aber auch, weil die ohnehin schwierige Lage jener EU-Erzeuger des Sektors, die von zusätzlichen begünstigten Einfuhren aus der Ukraine am stärksten betroffen wären, nicht verschlimmert werden darf, sollten die in den Anhängen I und II vorgeschlagenen Zollkontingente für Weizen, Mais und verarbeitete oder anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitete oder haltbar gemachte Tomaten gestrichen werden.

Im Fall, dass der INTA-Ausschuss oder das Plenum sich gegen die Berücksichtigung dieser Empfehlungen entscheidet, sollte im Vorfeld zumindest verlangt werden, dass die Kommission zu den vorgeschlagenen Maßnahmen eine ordentliche Folgenabschätzung durchführt und vorlegt.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3.  Die in Anhang II genannten Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden von der Kommission nach den gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften verwaltet.

3.  Die in Anhang II genannten Zollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse werden von der Kommission nach den gemäß Artikel 184 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Vorschriften verwaltet. Die Onlineinformationen bezüglich der Inanspruchnahme von Zollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse müssen zur Festlegung der Durchführungspläne sowie der Monitoring- und Bewertungsmodalitäten auf den einschlägigen Websites der Kommission verfügbar sein.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca)  dass die in Artikel 3 des Assoziierungsabkommens vorgesehenen Grundsätze, einschließlich Korruptionsbekämpfung, geachtet werden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.  Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen.

1.  Wird eine Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die einen Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine solche Ware jederzeit wieder einführen. Die Kommission führt ein System ein, mit dem die Mengen, für die Konzessionen gewährt wurden, überwacht werden und das an die Preise der betreffenden Waren auf den heimischen Märkten gekoppelt ist, sodass der Gemeinsame Zolltarif sofort wieder greift, wenn sich die Lage an diesen Märkten verschlechtert und ein Erzeuger in der Union in Schwierigkeiten gerät.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.  Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als vier Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.

2.  Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von Amts wegen fasst die Kommission innerhalb eines vertretbaren Zeitraums einen formalen Beschluss zur Einleitung einer Untersuchung. Beschließt die Kommission, eine Untersuchung einzuleiten, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Ankündigung der Untersuchung. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der eingegangenen Informationen sowie die Aufforderung, der Kommission alle relevanten Informationen zu übermitteln. In der Bekanntmachung wird eine Frist von nicht mehr als zwei Monaten ab Veröffentlichung der Bekanntmachung gesetzt, innerhalb deren die interessierten Parteien schriftlich Stellung nehmen können.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 – Spiegelstrich 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

  Umweltnormen

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5.  Die Untersuchung ist binnen sechs Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen nach dem Verfahren des Artikels 5 verlängern.

5.  Die Untersuchung ist binnen vier Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Absatz 2 abzuschließen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7.  Lassen außergewöhnliche Umstände, die ein unverzügliches Eingreifen erfordern, eine Untersuchung nicht zu, so kann die Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Präventivmaßnahme treffen.

7.  Die Kommission kann nach Unterrichtung des Ausschusses jede zwingend notwendige Präventivmaßnahme treffen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 4a

 

Halbzeitüberprüfung

 

1.  Die Kommission führt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse ab Inkrafttreten der Verordnung eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung auf den EU-Markt durch und legt die Schlussfolgerungen der Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

 

2.  Sollte festgestellt werden, dass sich die Bestimmungen dieser Verordnung auf den EU-Markt für die in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnissen auswirken, so ist die Kommission befugt, im Wege von Durchführungsrechtsakten Entschädigungsmaßnahmen für diejenigen Erzeuger in der Union einzuführen, die vom Abbau der Zölle bei diesen Erzeugnissen betroffen sind. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Die Eile in Bezug auf das Inkrafttreten dieser Verordnung hindert die Kommission nicht daran, eine Bewertung der Folgen dieser Maßnahmen auf die EU-Märkte durchzuführen und mit derselben Eile auch für eine Entschädigung der europäische Erzeuger zu sorgen.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Wenn eine Verlängerung der Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung in Betracht gezogen wird, prüft die Kommission deren Folgen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist von drei Jahren und reicht gegebenenfalls einen Legislativvorschlag ein.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Tabelle 1 – Zeile 4

 

Vorschlag der Kommission

09.6752

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

5000

 

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 2

 

Vorschlag der Kommission

Weichweizen, Spelz und Mengkorn, Mehl, Grobgrieß, Feingrieß und Pellets

1001 99 00 1101 00 15, 1101 00 90 1102 90 90 1103 11 90 1103 20 60

100 000 Tonnen/Jahr

 

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 3

 

Vorschlag der Kommission

Mais (anderer als zur Aussaat), Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Pellets und Körner

1005 90 00 1102 20 1103 13 1103 20 40 1104 23

650 000 Tonnen/Jahr

 

Geänderter Text

entfällt

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Tabelle 1 – Zeile 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

350 000 Tonnen/Jahr

50 000 Tonnen/Jahr

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD)

Federführender Ausschuss

Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

6.10.2016

 

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

6.10.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Czesław Adam Siekierski

12.10.2016

Datum der Annahme

13.3.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

9

16

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Stuart Agnew, Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Richard Ashworth, José Bové, Daniel Buda, Nicola Caputo, Matt Carthy, Viorica Dăncilă, Michel Dantin, Paolo De Castro, Jean-Paul Denanot, Albert Deß, Diane Dodds, Jørn Dohrmann, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Edouard Ferrand, Luke Ming Flanagan, Beata Gosiewska, Martin Häusling, Anja Hazekamp, Esther Herranz García, Jan Huitema, Peter Jahr, Ivan Jakovčić, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Zbigniew Kuźmiuk, Philippe Loiseau, Mairead McGuinness, Nuno Melo, Ulrike Müller, James Nicholson, Maria Noichl, Marijana Petir, Bronis Ropė, Maria Lidia Senra Rodríguez, Ricardo Serrão Santos, Czesław Adam Siekierski, Tibor Szanyi, Marco Zullo

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Bas Belder, Franc Bogovič, Rosa D’Amato, Angélique Delahaye, Fredrick Federley, Jens Gieseke, Julie Girling, Michela Giuffrida, Maria Heubuch, Karin Kadenbach, Manolis Kefalogiannis, Norbert Lins, Gabriel Mato, Anthea McIntyre, Susanne Melior, Momchil Nekov, Annie Schreijer-Pierik, Hannu Takkula

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

19

+

ECR

Richard Ashworth, Beata Gosiewska, Zbigniew Kuźmiuk, James Nicholson

NI

Diane Dodds

PPE

Daniel Buda, Michel Dantin, Albert Deß, Herbert Dorfmann, Norbert Erdős, Esther Herranz García, Peter Jahr, Jarosław Kalinowski, Elisabeth Köstinger, Mairead McGuinness, Nuno Melo, Marijana Petir, Czesław Adam Siekierski

S&D

Paolo De Castro

9

-

ALDE

Jan Huitema, Ivan Jakovčić, Ulrike Müller

ECR

Jørn Dohrmann

EFDD

Rosa D'Amato, Marco Zullo

ENF

Edouard Ferrand, Philippe Loiseau

S&D

Momchil Nekov

16

0

EFDD

John Stuart Agnew

GUE/NGL

Matt Carthy, Luke Ming Flanagan, Anja Hazekamp, Maria Lidia Senra Rodríguez

S&D

Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Nicola Caputo, Jean-Paul Denanot, Viorica Dăncilă, Maria Noichl, Ricardo Serrão Santos, Tibor Szanyi

Verts/ALE

Maria Heubuch, Martin Häusling, Bronis Ropė

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Einführung befristeter autonomer Handelsmaßnahmen für die Ukraine in Ergänzung der Handelszugeständnisse im Rahmen des Assoziierungsabkommens

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0631 – C8-0392/2016 – 2016/0308(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

29.9.2016

 

 

 

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

6.10.2016

 

 

 

Mitberatende Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

6.10.2016

AGRI

6.10.2016

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

10.10.2016

 

 

 

Berichterstatter

       Datum der Benennung

Jarosław Wałęsa

12.10.2016

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

29.11.2016

24.1.2017

20.3.2017

 

Datum der Annahme

4.5.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

31

4

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Maria Arena, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Heidi Hautala, Yannick Jadot, Bernd Lange, David Martin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Franz Obermayr, Franck Proust, Tokia Saïfi, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Adam Szejnfeld, Hannu Takkula

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Eric Andrieu, Bendt Bendtsen, Dita Charanzová, Edouard Ferrand, Danuta Maria Hübner, Agnes Jongerius, Stelios Kouloglou, Sander Loones, Bolesław G. Piecha, Fernando Ruas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Pedro Silva Pereira, Jarosław Wałęsa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Beatriz Becerra Basterrechea, Edward Czesak, Danuta Jazłowiecka, Marco Zanni

Datum der Einreichung

10.5.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

30

+

ALDE

Beatriz Becerra Basterrechea, Dita Charanzová, Marietje Schaake, Hannu Takkula

ECR

Edward Czesak, Sander Loones, Bolesław G. Piecha

EFDD

Tiziana Beghin, David Borrelli

GUE/NGL

Helmut Scholz

PPE

Laima Liucija Andrikienė, Bendt Bendtsen, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Danuta Maria Hübner, Franck Proust, Fernando Ruas, José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Tokia Saïfi, Adam Szejnfeld, Jarosław Wałęsa

S&D

Eric Andrieu, Maria Arena, Agnes Jongerius, Bernd Lange, David Martin, Sorin Moisă, Joachim Schuster, Pedro Silva Pereira

4

-

ENF

Edouard Ferrand, Franz Obermayr, Marco Zanni

GUE/NGL

Anne-Marie Mineur

3

0

GUE/NGL

Stelios Kouloglou

VERTS/ALE

Heidi Hautala, Yannick Jadot

Erklärung der benutzten Zeichen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltung