BERICHT über eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft
11.5.2017 - (2017/2003(INI))
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Nicola Danti
Verfasser der Stellungnahmen (*):
Joachim Schuster, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Dario Tamburrano, Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
- ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
- BEGRÜNDUNG
- ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
- STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr
- ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
- NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2016 zu dem Thema „Auf dem Weg zu einer Akte zum digitalen Binnenmarkt“[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Mai 2016 zu der Strategie für den Binnenmarkt[2],
– unter Hinweis auf seine Entschließung zu neuen Chancen für kleine Verkehrsunternehmen einschließlich solcher, die kollaborative Geschäftsmodelle verfolgen, vom 24. November 2016[3],
– unter Hinweis auf die Sitzung der Hochrangigen Gruppe „Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum“ des Rates vom 12. September 2016 und das Arbeitsdokument des Vorsitzes[4],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juni 2016 mit dem Titel „Eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Mai 2016 mit dem Titel „Online-Plattformen im digitalen Binnenmarkt: Chancen und Herausforderungen für Europa“ (COM(2016)0288),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 28. Oktober 2015 mit dem Titel „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ (COM(2015)0550),
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 2015 mit dem Titel „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“ (COM(2015)0192),
– unter Hinweis auf die Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 29. September 2016 und dessen Schlussfolgerungen,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt („Dienstleistungsrichtlinie“)[5],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“)[6],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“)[7],
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz („Richtlinie über die Rechte der Verbraucher“)[8],
– unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 25. Mai 2016: Leitlinien zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (SWD(2016)0163),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)[9],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 7. Dezember 2016 mit dem Titel „Kollaborative Wirtschaft und Online-Plattformen: gemeinsamer Standpunkt der Städte und Regionen“[10],
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Dezember 2016 zur kollaborativen Wirtschaft[11],
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie die Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A8-0195/2017),
A. in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft in Bezug auf die Zahl der Nutzer und Transaktionen sowie die Höhe der Einnahmen in den letzten Jahren rasant gewachsen ist, was eine Neugestaltung der Art und Weise, wie Waren und Dienstleistungen angeboten werden, angestoßen und etablierte Geschäftsmodelle in vielen Branchen vor Herausforderungen gestellt hat;
B. in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft für die Bürger der Europäischen Union gesellschaftlich von Nutzen ist;
C. in der Erwägung, dass die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die wichtigste Triebfeder der europäischen Wirtschaft sind und sie nach Zahlen aus dem Jahr 2014 99,8 % aller Unternehmen außerhalb der Finanzwirtschaft stellen und zwei Drittel aller Arbeitsplätze auf sie entfallen;
D. in der Erwägung, dass nur 1,7 % der Unternehmen in der EU die modernen digitalen Technologien tatsächlich in vollem Umfang nutzen, wohingegen 41 % überhaupt nicht auf sie zurückgreifen; in der Erwägung, dass die Digitalisierung alle Wirtschaftszweige erfassen muss, wenn die EU ihre Wettbewerbsfähigkeit behaupten und ausbauen will;
E. in der Erwägung, dass einer aktuellen Studie der Kommission zufolge 17 % der europäischen Verbraucher bereits Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft in Anspruch genommen und 52 % Kenntnis von den in diesem Bereich angebotenen Dienstleistungen haben[12];
F. in der Erwägung, dass es keine offiziellen Statistiken über das Beschäftigungsvolumen in der kollaborativen Wirtschaft gibt;
G. in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft Arbeitsmarktchancen für junge Menschen, Migranten, Teilzeitkräfte und ältere Menschen bietet;
H. in der Erwägung, dass kollaborative Wirtschaftsmodelle einen Beitrag dazu leisten können, die Erwerbsbeteiligung von Frauen und ihre wirtschaftliche Präsenz zu erhöhen, da sich hier Chancen für flexible Formen des Unternehmertums und der Beschäftigung bieten;
I. in der Erwägung, dass die jüngste Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ zwar ein guter Ausgangspunkt für die wirksame Förderung und Regulierung dieses Wirtschaftszweigs ist, dass aber im Rahmen einer weiterführenden Analyse und der weiteren Empfehlungen in diesem Bereich auch der Gleichstellungsaspekt berücksichtigt werden muss und den Bestimmungen der einschlägigen Anti-Diskriminierungsvorschriften Rechnung zu tragen ist;
J. in der Erwägung, dass die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz gemäß Artikel 3 EUV und Artikel 9 AEUV eines der Ziele des EU-Binnenmarkts ist;
Allgemeine Betrachtungen
1. begrüßt die Mitteilung zur europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft und hebt hervor, dass diese Agenda einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer ausgeglichenen, umfassenderen und ehrgeizigeren Strategie der EU im Bereich der kollaborativen Wirtschaft darstellen sollte;
2. ist der Ansicht, dass die kollaborative Wirtschaft den Bürgern und Verbrauchern bedeutende Möglichkeiten wie mehr Wettbewerb, maßgeschneiderte Dienstleistungen, mehr Auswahl und niedrigere Preisen eröffnen kann, sofern dieser Wirtschaftsbereich verantwortungsvoll ausgestaltet wird; hebt hervor, dass das Wachstum in diesem Wirtschaftszweig von der Nachfrage durch die Verbraucher angetrieben wird, die damit eine aktivere Rolle einnehmen;
3. betont, dass das Wachstum der Unternehmen durch den Abbau von doppeltem Aufwand, Fragmentierung und anderen Hürden, die eine grenzüberschreitende Entwicklung behindern, gefördert werden muss;
4. fordert die Mitgliedstaaten auf, für rechtliche Klarheit zu sorgen und die kollaborative Wirtschaft nicht als Bedrohung für die herkömmliche Wirtschaft zu betrachten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft so reguliert werden muss, dass die Wirtschaftstätigkeit erleichtert und gefördert und nicht behindert wird;
5. stimmt der Auffassung zu, dass durch die kollaborative Wirtschaft neue und interessante unternehmerische Möglichkeiten, Arbeitsplätze und Wachstum entstehen und der Bereich häufig einen wichtigen Beitrag dazu leistet, das Wirtschaftssystem nicht nur effizienter, sondern auch sozial- und umweltverträglicher werden zu lassen, was eine bessere Nutzung von Ressourcen und Vermögenswerten ermöglicht, deren Auslastung anderenfalls nicht gegeben wäre, und dass dies wiederum zum Übergang hin zu einer Kreislaufwirtschaft beiträgt;
6. stellt gleichzeitig fest, dass die kollaborative Wirtschaft in zahlreichen strategisch wichtigen Branchen einen tiefgreifenden Einfluss auf seit langem etablierte Geschäftsmodelle haben kann, zum Beispiel in den Bereichen Verkehr, Beherbergung, Gastgewerbe, Dienstleistungen, Einzelhandel und Finanzen; kennt die Herausforderungen, die sich aus der Geltung unterschiedlicher Rechtsnormen für ähnliche Wirtschaftsakteure ergeben; vertritt die Auffassung, dass mit der kollaborativen Wirtschaft die Handlungskompetenz der Verbraucher erweitert und neue Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen werden und dass sie die Einhaltung der Steuervorschriften fördern kann, hebt jedoch hervor, dass ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt, die Arbeitnehmerrechte umfassend gewahrt und die Einhaltung der Steuervorschriften sichergestellt werden müssen; stellt fest, dass die kollaborative Wirtschaft sowohl die städtische Umgebung als auch das ländliche Milieu beeinflusst;
7. weist darauf hin, dass sich Unternehmer, Verbraucher und Behörden oft nicht darüber im Klaren sind, wie die in bestimmten Bereichen geltenden Vorschriften anzuwenden sind, so dass in diesen rechtlichen Grauzonen Klarheit geschaffen werden muss, und äußert seine Bedenken über das Risiko einer Zersplitterung des Binnenmarkts; weist darauf hin, dass diese Veränderungen sorgfältig reguliert werden müssen, um nicht zu Unsicherheiten in Bezug auf die anzuwendenden Regelungen und zu Einschränkungen bei der Wahrnehmung der persönlichen Rechte und beim Verbraucherschutz zu führen; ist der Ansicht, dass die gesetzliche Regulierung an das digitale Zeitalter angepasst werden muss, und äußert tiefe Bedenken angesichts der negativen Auswirkungen, die Rechtsunsicherheit und komplexe Vorschriften auf europäische Start-Up-Unternehmen und gemeinnützige Organisationen haben, die Teil der kollaborativen Wirtschaft sind;
8. vertritt die Auffassung, dass die Schaffung eines dynamischen, eindeutigen und gegebenenfalls vereinheitlichten rechtlichen Rahmens sowie von gleichen Wettbewerbsbedingungen die Grundvoraussetzung dafür ist, dass die kollaborative Wirtschaft in der EU florieren kann;
Die kollaborative Wirtschaft in der EU
9. hebt hervor, dass die kollaborative Wirtschaft nicht nur als Sammelbegriff für neue Geschäftsmodelle zum Verkauf von Waren und Dienstleistungen, sondern auch als neue Form der Verknüpfung von Wirtschaft und Gesellschaft betrachtet werden muss, in der die angebotenen Dienstleistungen auf sehr unterschiedlichen Beziehungen beruhen, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen in gesellschaftliche Beziehungsgefüge eingebettet und neue Gemeinschaftsformen sowie neue Geschäftsmodelle geschaffen werden;
10. weist darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft in Europa gewisse Besonderheiten aufweist, da sie der europäischen Unternehmensstruktur entspricht, die vor allem von KMU und Kleinstunternehmen geprägt ist; hebt hervor, dass ein wirtschaftliches Umfeld geschaffen werden muss, in dem kollaborative Plattformen expandieren und ihre hohe Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt unter Beweis stellen können;
11. stellt fest, dass europäische Unternehmer der Einrichtung kollaborativer Plattformen zu gesellschaftlichen Zwecken sehr offen gegenüberstehen und das Interesse an einer kollaborativen Wirtschaft auf der Grundlage von kooperativen Geschäftsmodellen wächst;
12. hebt hervor, dass jegliche Diskriminierung unterbunden werden muss, damit ein tatsächlicher und gleichberechtigter Zugang zu kollaborativen Dienstleistungen gewährleistet ist;
13. ist der Auffassung, dass im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft angebotene Dienstleistungen, die öffentlich beworben und mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/113/EG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen fallen und somit dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Frauen und Männern entsprechen sollten;
Der Rechtsrahmen der EU: Peers, Verbraucher, kollaborative Plattformen
14. weist darauf hin, dass es zwar für einige Bereich der kollaborativen Wirtschaft etwa auf lokaler und nationaler Ebene Vorschriften gibt, dass aber andere Bereiche in einer rechtlichen Grauzone agieren, da nicht in jedem Fall klar ist, welche EU-Vorschriften für alle Branchen der kollaborativen Wirtschaft gelten, was aufgrund der verschiedenen nationalen, regionalen und lokalen Vorschriften sowie der unterschiedlichen Rechtsprechung zu beträchtlichen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und damit zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts geführt hat;
15. begrüßt die Pläne der Kommission, der derzeitigen Zersplitterung zu begegnen, bedauert jedoch, dass die Mitteilung der Kommission in Bezug auf die Anwendbarkeit der geltenden EU-Rechtsvorschriften auf die unterschiedlichen Modelle der kollaborativen Wirtschaft nicht genügend Klarheit gebracht hat; betont, dass die Mitgliedstaaten ihre Anstrengungen zur Durchsetzung geltender Rechtsvorschriften verstärken müssen, und fordert die Kommission auf, einen Durchsetzungsrahmen anzustreben, mit dem die Anstrengungen der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich der Dienstleistungsrichtlinie und des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz unterstützt werden; fordert die Kommission auf, alle in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Mittel wie etwa auch das Vertragsverletzungsverfahren umfassend anzuwenden, wenn eine nicht korrekte oder unzureichende Umsetzung von Rechtsvorschriften festgestellt wird;
16. hebt hervor, dass die für den Marktzugang von kollaborativen Plattformen und Dienstleistungsanbietern geltenden Anforderungen jeweils erforderlich, gerechtfertigt und verhältnismäßig sowie einfach und klar formuliert sein müssen, wie es in den Verträgen und den Vorschriften des abgeleiteten Rechts vorgesehen ist; hebt hervor, dass diese Beurteilung berücksichtigen sollte, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Privatpersonen erbracht werden, sodass für Peers weniger strenge rechtliche Anforderungen gelten, wobei Qualitätsstandards und ein hohes Maß an Verbraucherschutz sichergestellt und branchenspezifische Unterschiede berücksichtigt werden sollten;
17. nimmt zur Kenntnis, dass es im Zusammenhang mit digitalen Plattformen und der kollaborativen Wirtschaft für etablierte und neue Wirtschaftsteilnehmer sowie für Dienstleistungen möglich sein muss, sich in einem unternehmensfreundlichen Umfeld zu entfalten, in dem ein gesunder Wettbewerb und Transparenz in Bezug auf rechtliche Änderungen herrschen; vertritt ebenfalls die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Beurteilung, ob in Bezug auf die für den Marktzugang geltenden Anforderungen die Bedingungen der Dienstleistungsrichtlinie erfüllt sind, die Besonderheiten der Unternehmen der kollaborativen Wirtschaft berücksichtigen sollten;
18. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten weitere Leitlinien für die Festlegung wirksamer Kriterien zur Unterscheidung zwischen Peers und gewerblichen Anbietern vorzulegen, da diese Unterscheidung für die faire Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft ausschlaggebend ist; weist darauf hin, dass diese Leitlinien für Klarheit und Rechtssicherheit sorgen und unter anderem die unterschiedlichen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten und ihre wirtschaftlichen Gegebenheiten berücksichtigen sollten, etwa das Einkommensniveau, die Eigenschaften der Wirtschaftsbranchen, die Lage von Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen und der Zweck der Gewinnerzielung der jeweiligen Tätigkeit; vertritt die Auffassung, dass die Festlegung von allgemeinen Grundsätzen und Kriterien auf EU-Ebene und von Obergrenzen auf nationaler Ebene eine Fortschritt bedeuten könnten, und fordert die Kommission auf, diesbezüglich eine Studie zu erstellen;
19. weist darauf hin, dass durch die Festlegung von Obergrenzen zwar eine angemessene Abgrenzung zwischen Peers und Unternehmen geschaffen werden kann, dass sie aber gleichzeitig möglicherweise zu Ungleichheiten zwischen Kleinstunternehmen und kleinen Unternehmen auf der einen und Peers auf der anderen Seite führt; vertritt die Auffassung, dass gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen vergleichbaren Kategorien von Dienstleistungsanbietern von großer Bedeutung sind; fordert die Beseitigung von unnötigen rechtlichen Hürden und unbegründeten Anforderungen für den Marktzugang für alle Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, da dies außerdem Innovationen behindert;
20. begrüßt die Initiative der Kommission, für ein angemessenes Verbraucherschutzrecht zu sorgen und einen Missbrauch der kollaborativen Wirtschaft zur Umgehung von Rechtsvorschriften zu unterbinden; vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher einen hohen und wirksamen Schutz genießen sollten, unabhängig davon, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Peers erbracht werden, und hebt insbesondere hervor, dass der Verbraucherschutz bei Peer-to-Peer-Transaktionen wichtig ist, dass er aber bis zu einem gewissen Grade auch im Wege der Selbstkontrolle erfolgen kann;
21. fordert Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gelegentliche Dienstleistungsanbieter die Verbraucherschutzvorschriften ebenso oder in vergleichbarer Form in vollem Umfang anwenden und durchgehend einhalten wie gewerbliche Dienstleistungsanbieter;
22. spricht sich dafür aus, dass Verbraucher Zugang zu Informationen darüber haben sollten, ob die Rezensionen anderer Dienstleistungsnutzer von den Erbringern der Dienstleistung beeinflusst worden sein können, zum Beispiel durch bezahlte Werbung;
23. betont, dass der Schutz der Verbraucher im Fall von Streitigkeiten eindeutiger ausgestaltet werden muss, und fordert die kollaborativen Plattformen auf, wirksame Strukturen für Beschwerdeverfahren und die Beilegung von Streitigkeiten einzurichten und so Verbrauchern die Wahrnehmung ihrer Rechte zu erleichtern;
24. hebt hervor, dass Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft zum großen Teil auf dem Ruf beruhen, den die Geschäftsteilnehmer genießen, und betont, dass Transparenz hierbei von entscheidender Bedeutung ist; vertritt die Auffassung, dass Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft die Handlungskompetenz der Verbraucher erweitern und es ihnen ermöglichen, mit technischer Unterstützung selbst aktiv zu werden; hebt hervor, dass in der kollaborativen Wirtschaft Verbraucherschutzbestimmungen weiterhin erforderlich sind, insbesondere wenn es marktdominierende Akteure gibt, die Informationslage asymmetrisch ist bzw. Auswahl oder Wettbewerb gering sind; betont, wie wichtig es ist, für Verbraucher ausreichende Informationen über die geltenden Rechtsvorschriften für jede Transaktion und die daraus resultierenden Rechte und rechtlichen Verpflichtungen bereitzustellen;
25. fordert die Kommission auf, die für kollaborative Plattformen geltende Haftungsregelung zügig klarzustellen, damit verantwortungsvolles Verhalten, Transparenz und Rechtssicherheit gefördert werden und so das Vertrauen der Nutzer gestärkt wird; räumt insbesondere ein, dass oft nicht klar ist, ob eine Plattform eine zugrunde liegende Dienstleistung erbringt oder lediglich eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft gemäß der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr anbietet; fordert die Kommission daher auf, diesbezüglich weitere Leitlinien zu erstellen und zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um den Rechtsrahmen wirksamer zu gestalten; fordert die Plattformen gleichzeitig dazu auf, freiwillige Maßnahmen in dieser Hinsicht zu ergreifen;
26. fordert die Kommission auf, die EU-Rechtsvorschriften weiter zu überprüfen, um Unsicherheiten abzubauen und die Rechtssicherheit in Bezug auf die Bestimmungen für kollaborative Geschäftsmodelle zu verbessern und zu beurteilen, ob neu eingeführte oder geänderte Bestimmungen insbesondere in Bezug auf aktive Vermittler und die für sie geltende Informations- und Transparenzanforderungen sowie hinsichtlich Nichterfüllung und Haftung tatsächlich angemessen sind;
27. vertritt die Auffassung, dass ein neuer Rechtsrahmen den Selbstverwaltungskapazitäten und den Verfahren zur gegenseitigen Prüfung der Plattformen eine wichtigere Rolle einräumen sollte, da diese erwiesenermaßen wirksam sind und die Zufriedenheit der Verbraucher mit kollaborativen Dienstleistungen in Betracht ziehen; ist überzeugt davon, dass die kollaborativen Plattformen selbst bei der Schaffung eines derartigen neuen rechtlichen Rahmens eine aktive Rolle spielen können, indem sie die Informationsasymmetrie insbesondere durch digitale Beurteilungssysteme korrigieren, um das Vertrauen der Nutzer zu steigern; weist gleichzeitig darauf hin, dass die Fähigkeit der Plattformen zur Selbstkontrolle die bestehenden Vorschriften wie die Dienstleistungsrichtlinie, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, das EU-Verbraucherrecht und weitere Vorschriften nicht unnötig macht;
28. betont, dass vertrauensbildende Verfahren im digitalen Bereich einen wichtigen Bestandteil der kollaborativen Wirtschaft darstellen; begrüßt alle Anstrengungen und Initiativen der kollaborativen Plattformen, um Verzerrung zu verhindern und um die Transparenz der Bewertungs- und Beurteilungsverfahren zu verbessern und das Vertrauen in sie zu steigern, zuverlässige Bewertungssysteme sowie Garantien oder Versicherungen und eine Identitätsüberprüfung von Peers und Prosumenten einzuführen und sichere und transparentere Zahlungssysteme zu entwickeln; hält diese neuen technischen Entwicklungen, wie Systeme zur wechselseitigen Bewertung, die unabhängige Kontrolle der Bewertungen und die freiwillige Einführung von Zertifizierungsprogrammen für gute Beispiele zur Vorbeugung gegen Missbrauch, Manipulation, Betrug und gefälschte Rückmeldungen; fordert kollaborative Plattformen auf, Lehren aus bewährten Verfahren zu ziehen und ihre Nutzer über ihre gesetzlichen Verpflichtungen aufzuklären;
29. weist darauf hin, dass die automatischen Verfahren der algorithmenbasierten Entscheidungsfindung dringend klargestellt werden müssen, um eine faire Gestaltung der Algorithmen und die Transparenz der Verfahren sicherzustellen; fordert die Kommission auf, dies ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des EU-Wettbewerbsrechts zu prüfen; fordert die Kommission auf, mit den Mitgliedstaaten, dem privaten Sektor und einschlägigen Aufsichtsbehörden zusammenzuarbeiten, um wirksame Kriterien für die Entwicklung von Grundsätzen für die Rechenschaftspflicht für Algorithmen für informationsbasierte kollaborative Plattformen festzulegen;
30. hebt hervor, dass die Verwendung von Daten geprüft werden muss, wenn sie sich unterschiedlich auf verschiedene Teile der Gesellschaft auswirken kann, damit Diskriminierung verhindert und festgestellt wird, inwieweit Big Date die Privatsphäre verletzen kann; weist erneut darauf hin, dass die Europäische Union mit der Datenschutz-Grundverordnung bereits einen umfassenden Rahmen zum Datenschutz entwickelt hat, und fordert die Plattformen der kollaborativen Wirtschaft daher auf, den Datenschutz nicht zu vernachlässigen und die Dienstleistungsanbieter und die Nutzer in transparenter Weise darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten erhoben werden und wie diese Daten verarbeitet werden;
31. weist darauf hin, dass viele der Vorschriften des EU-Besitzstands bereits für die kollaborative Wirtschaft gelten; fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob ein weiterer Ausbau des EU-Rechtsrahmens im Einklang mit den Grundsätzen einer besseren Rechtsetzung und den in den Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen erforderlich ist, damit eine weitere Fragmentierung des Binnenmarkts vermieden wird; ist der Ansicht, dass dieser Rechtsrahmen gegebenenfalls vereinheitlicht werden sollte und auf alle Fälle flexibel, technologieneutral und zukunftsfest sein und neben möglicherweise notwendigen branchenspezifischen Vorschriften aus einer Kombination von allgemeinen Grundsätzen und konkreten Vorschriften bestehen sollte;
32. betont, wie wichtig kohärente Rechtsvorschriften sind, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für alle sicherzustellen, und fordert die Kommission auf, die geltenden Regelungen und Rechtsvorschriften zum Arbeitnehmer- und Verbraucherrecht zu bewahren, bevor neue Rechtsakte eingeführt werden, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts führen könnten;
Wettbewerb und Einhaltung von Steuervorschriften
33. begrüßt, dass das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft zu einem größeren Wettbewerb geführt und die vorhandenen Akteure gezwungen hat, sich auf die tatsächlichen Bedürfnisse der Kunden zu konzentrieren; fordert die Kommission auf, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen kollaborativen Plattformen untereinander sowie mit traditionellen Unternehmen bei der Erbringung von vergleichbaren Diensten zu fördern; hebt hervor, dass die Hürden für die Gründung und Expansion von kollaborativen Unternehmen, insbesondere von Start-up-Unternehmen, erkannt und abgebaut werden müssen; hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung eines freien Datenflusses, der Übertragbarkeit und der Kompatibilität von Daten hervor, die Voraussetzungen dafür sind, dass zwischen Plattformen gewechselt werden kann und die Bindung an eine Plattform verhindert wird, was wichtige Voraussetzungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und die Stärkung der Gestaltungs- und Entscheidungsmacht der Nutzer kollaborativer Plattformen sind, wobei die legitimen Interessen aller Marktakteure und der Schutz von Nutzerinformationen und personenbezogenen Daten berücksichtigt werden müssen;
34. begrüßt die Tatsache, dass wirtschaftliche Transaktionen mit Hilfe von Online-Plattformen besser rückverfolgt werden können, um die Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften sicherzustellen, äußert jedoch Bedenken angesichts der bisher in einigen Branchen aufgetretenen Schwierigkeiten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft unter keinen Umständen als Möglichkeit zur Steuervermeidung verwendet werden sollte; hebt ferner hervor, dass die zuständigen Behörden im Bereich der Einhaltung der Steuervorschriften und der Steuererhebung dringend mit den kollaborativen Plattformen zusammenarbeiten müssen; weist darauf hin, dass in einigen Mitgliedstaaten jedoch gegen diese Probleme vorgegangen wird und dass es in diesem Bereich Beispiele für eine erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen und privaten Unternehmen gibt; fordert die Kommission auf, den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und dabei die zuständigen Behörden und Interessenträger einzubeziehen und wirksame und innovative Lösungen zu entwickeln, um die Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften zu verbessern und das Risiko von grenzüberschreitendem Steuerbetrug zu verringern; fordert die kollaborativen Plattformen auf, in diesem Bereich aktiv zu werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informationen, die die verschiedenen Akteure der kollaborativen Wirtschaft im Rahmen ihrer steuerlichen Informationspflichten nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften gegenüber den Steuerbehörden offenlegen müssen, klarzustellen und in diesem Bereich zusammenzuarbeiten;
35. teilt die Auffassung, dass für Unternehmen, die in der traditionellen Wirtschaft und in der kollaborativen Wirtschaft vergleichbare Dienstleistungen erbringen, funktional vergleichbare Steuerauflagen gelten sollten, und vertritt die Auffassung, dass Steuern dort gezahlt werden sollten, wo die Gewinne entstehen und wo es sich nicht lediglich um eine Beteiligung an den Kosten handelt, während gleichzeitig das Subsidiaritätsprinzip sowie einzelstaatliche und örtliche Steuervorschriften einzuhalten sind;
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Arbeitnehmerrechte
36. hebt hervor, dass sich die digitale Revolution stark auf den Arbeitsmarkt auswirkt und die sich abzeichnenden Trends in der kollaborativen Wirtschaft Teil einer Entwicklung innerhalb der Digitalisierung der Gesellschaft insgesamt sind;
37. weist zugleich darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft allen Nutzern, insbesondere selbständig Tätigen, Arbeitslosen und Menschen, die dem Arbeitsmarkt gegenwärtig fernstehen oder die sonst keine Beschäftigung aufnehmen könnten, neue Möglichkeiten und neue, flexible Wege in die Beschäftigung eröffnet und so besonders für junge Menschen und ausgegrenzte Gruppen als Einstieg in den Arbeitsmarkt dienen könnte; betont jedoch, dass diese Entwicklung unter gewissen Umständen auch prekäre Verhältnisse nach sich ziehen kann; verweist mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der Flexibilität des Arbeitsmarktes einerseits und der wirtschaftlichen und sozialen Absicherung der Arbeitskräfte andererseits, je nach den Gebräuchen und Traditionen der Mitgliedstaaten;
38. betont die große Bedeutung des Schutzes der Arbeitnehmerrechte im Bereich der kollaborativen Dienstleistungen gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten – insbesondere das Recht der Arbeitnehmer, sich zusammenzuschließen, sowie ihr Recht auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen; weist darauf hin, dass alle in der kollaborativen Wirtschaft tätigen Personen je nach Faktenlage entweder als Angestellte oder als Selbstständige einzustufen sind; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen für gerechte Arbeitsbedingungen und eine angemessene rechtliche und soziale Absicherung für alle in der kollaborativen Wirtschaft Tätigen zu sorgen, unabhängig von deren Status;
39. weist darauf hin, dass die Wahrung der Grundrechte und die angemessene soziale Absicherung der steigenden Zahl selbständig Erwerbstätiger, die in der kollaborativen Wirtschaft eine bedeutende Rolle spielen, einschließlich ihres Rechts auf Kollektivverhandlungen und Kollektivmaßnahmen auch im Hinblick auf ihre Bezahlung, von großer Bedeutung ist;
40. fordert die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die kollaborative Wirtschaft auch zu Umbrüchen führen wird, und daher für bestimmte Branchen Auffangmaßnahmen vorzubereiten sowie Weiterbildung und Stellenvermittlung zu unterstützen;
41. hebt hervor, wie wichtig die Übertragbarkeit von Bewertungen und Beurteilungen für die Erwerbstätigen bei kollaborativen Plattformen ist, da diese ihren Wert auf dem digitalen Markt darstellen, und betont, dass Übertragbarkeit und Akkumulierung von Bewertungen und Beurteilungen über verschiedene Plattformen hinweg sichergestellt werden müssen, wobei die Datenschutzvorschriften einzuhalten sind und die Privatsphäre aller Beteiligten gewahrt bleiben muss; weist darauf hin, dass Online-Bewertungen für unlautere und willkürliche Praktiken genutzt werden könnten, die die Arbeitsbedingungen und Ansprüche von Plattform-Arbeitnehmern sowie ihre Möglichkeiten, Aufträge zu erhalten, beeinträchtigen könnten; vertritt die Auffassung, dass Verfahren für Bewertungen und Beurteilungen in transparenter Weise entwickelt werden sollten und dass die Mitarbeiter auf den entsprechenden Ebenen und gemäß den Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten des jeweiligen Mitgliedstaats über die bei der Entwicklung dieser Verfahren verwendeten allgemeinen Kriterien in Kenntnis gesetzt und konsultiert werden sollten;
42. hebt hervor, wie wichtig es, dass die Qualifikationen in der sich stetig verändernden Arbeitswelt dem aktuellen Stand entsprechen, und betont, dass sichergestellt werden muss, dass alle Arbeitnehmer über angemessene Kompetenzen verfügen, wie sie in der digitalen Gesellschaft und Wirtschaft vorausgesetzt werden; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Unternehmen im Bereich der kollaborativen Wirtschaft auf, lebenslanges Lernen und Weiterqualifizierungen im digitalen Bereich zugänglich zu machen; ist der Ansicht, dass öffentliche und private Investitionen und Finanzierungsmöglichkeiten für das lebenslange Lernen und die Ausbildung nötig sind, und zwar insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen;
43. betont, dass Telearbeit und Smart Working im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft wichtig sind, und spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, dass diese Formen der Arbeit mit herkömmlichen Arbeitsformen gleichgestellt werden müssen;
44. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Richtlinie über Leiharbeit (2008/104/EC) auf bestimmte Online-Plattformen Anwendung findet; vertritt die Auffassung, dass viele als Vermittler tätige Online-Plattformen in ihrer Struktur Leiharbeitsagenturen ähneln (dreiseitige Vertragsbeziehung zwischen: Leiharbeitnehmern/Plattform-Beschäftigten; Leiharbeitsagenturen/Online-Plattformen; Entleihunternehmen/Kunden);
45. fordert die einzelstaatlichen Arbeitsvermittlungsstellen und das EURES-Netz auf, sich besser über die Möglichkeiten der kollaborativen Wirtschaft auszutauschen;
46. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die in der Plattformwirtschaft Beschäftigten ausreichend über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die Arbeitnehmerrechte und ihr Arbeitsverhältnis mit den Plattformen und den Nutzern zu informieren; ist der Ansicht, dass Plattformen eine proaktive Rolle bei der Unterrichtung der Nutzer und Arbeitnehmer hinsichtlich des geltenden Regelungsrahmens spielen sollten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen;
47. weist auf das Fehlen von Daten zu den durch die kollaborative Wirtschaft verursachten Veränderungen in der Arbeitswelt hin; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission dazu auf, auch in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern verlässlichere und umfassendere Daten hierzu zu erheben, und fordert die Mitgliedstaaten auf, eine bereits bestehende nationale Stelle mit der Überwachung und Bewertung der sich abzeichnenden Trends in der kollaborativen Wirtschaft zu beauftragen; betont, dass in diesem Zusammenhang der Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten wichtig ist; betont, wie wichtig es, den Arbeitsmarkt und die Arbeitsbedingungen in der kollaborativen Wirtschaft zu überwachen, um rechtswidrige Vorgehensweisen zu bekämpfen;
Lokaler Aspekt der kollaborativen Wirtschaft
48. stellt fest, dass immer mehr lokale Gebietskörperschaften und Regierungen bereits in Bezug auf die Regelung und Förderung der kollaborativen Wirtschaft tätig werden, wobei sie sich auf kollaborative Strukturen sowohl als Gegenstand ihrer Maßnahmen als auch als Organisationsprinzip für neue Formen der kollaborativen Leitung und der partizipativen Demokratie konzentrieren;
49. weist darauf hin, dass die nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sehr viel Spielraum haben, um zur Umsetzung von eindeutig festgelegten Zielsetzungen von öffentlichem Interesse kontextspezifische und angemessene, den EU-Rechtsvorschriften entsprechende Maßnahmen zu ergreifen; fordert die Kommission aus diesem Grund auf, die Mitgliedstaaten bei ihren politischen Entscheidungen und bei der Festlegung von EU-rechtskonformen Vorschriften zu unterstützen;
50. weist darauf hin, dass die Städte zu den Vorreitern gehören, da die für sie typischen Gegebenheiten – wie hohe Bevölkerungsdichte und physische Nähe – die Nutzung kollaborativer Strukturen begünstigen, wobei sich der Schwerpunkt von den „intelligenten Städten“ auf die „teilender Städte“ („sharing cities“) erweitert und ein Übergang zu stärker auf die Bürger ausgerichteten Infrastrukturanlagen gefördert wird; vertritt zudem die Auffassung, dass die kollaborative Wirtschaft für Randgebiete sowie ländliche und benachteiligte Gebiete bedeutende Möglichkeiten schaffen, neue und integrative Formen der Entwicklung ermöglichen, positive sozioökonomische Auswirkungen nach sich ziehen und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen durch indirekte Vorteile aus der Fremdenverkehrsbranche unterstützen kann;
Förderung der kollaborativen Wirtschaft
51. weist darauf hin, dass entsprechende Kompetenzen, Qualifikationen und Ausbildungsgänge von großer Bedeutung dafür sind, dass in der kollaborativen Wirtschaft möglichst viele Menschen eine aktive Rolle spielen können und das Potenzial dieser Wirtschaftsform genutzt wird;
52. betont, dass IKT es möglich machen, dass sich innovative Ideen innerhalb der kollaborativen Wirtschaft rasch und effektiv entwickeln und sich gleichzeitig die Teilnehmer – sowohl die Nutzer als auch die Dienstleistungsanbieter – miteinander vernetzen und ihre Gestaltungs- und Entscheidungsmacht gestärkt sowie ihr Zugang zum Markt und ihre Teilnahme am Marktgeschehen erleichtert werden und entlegene und ländliche Gebiete zugänglicher werden;
53. fordert die Kommission auf, in vorausschauender Weise öffentlich-private Kooperationen anzuregen, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung von elektronischen Identitätsnachweisen, damit bei Verbrauchern und Dienstleistungserbringern das Vertrauen in Online-Transaktionen gestärkt wird, und zwar auf Grundlage des EU-Rahmens zur gegenseitigen Anerkennung von elektronischen Identitätsnachweisen, und andere bestehende Hemmnisse für das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft zu beseitigen, wie beispielsweise Hindernisse bei der Erbringung von grenzübergreifenden Versicherungsdienstleistungen;
54. weist darauf hin, dass die Einführung von 5G die Art und Weise, wie unsere Volkswirtschaften funktionieren, grundlegend verändern und Dienstleistungen vielfältiger und leichter zugänglich machen wird; betont in dieser Hinsicht, wie wichtig es ist, einen wettbewerbsfähigen Markt für innovative Unternehmen zu schaffen, deren Erfolg schlussendlich für die Stärke unserer Volkswirtschaften entscheidend sein wird;
55. hebt hervor, dass die Bedeutung der kollaborativen Wirtschaft im Energiesektor immer mehr zunimmt und es Verbrauchern, Produzenten, Einzelpersonen und Gemeinschaften damit ermöglicht wird, sich etwa durch Eigenproduktion und Eigenverbrauch, Speicherung und Verteilung an den dezentralisierten Etappen des Zyklus der erneuerbaren Energien wirksam zu beteiligen, was im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union steht;
56. betont, dass eine kollaborative Wirtschaft besonders in Gemeinschaften gedeiht, in denen Modelle der Weitergabe von Wissen und Ausbildung stark entwickelt sind und eine Kultur der offenen Innovation schaffen und erhalten; betont, dass einer kohärenten Politik sowie dem Ausbau von Breitband- und Ultra-Breitbandnetzen eine große Bedeutung zukommt, da sie eine Grundvoraussetzung dafür sind, dass das Potenzial der kollaborativen Wirtschaft vollständig ausgeschöpft werden kann und die Vorteile des kollaborativen Geschäftsmodells vollumfänglich zum Tragen kommen; erklärt erneut, dass unbedingt für einen angemessenen Netzzugang für alle Bürger in der EU gesorgt werden muss, und zwar insbesondere in Gebieten, in denen eine ausreichende Anbindung bislang nicht gegeben ist;
57. betont, dass die kollaborative Wirtschaft für ihre Entwicklung und Ausweitung Unterstützung braucht und für Forschung, Innovation und neue Technologien offen bleiben muss, um Investitionen anzuziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften und -Maßnahmen zukunftsfest sind, insbesondere im Hinblick darauf, dass nichtausschließliche Räume für die kollaborative Wirtschaft, in denen Experimente durchgeführt werden können, geschaffen werden, die digitale Vernetzung und Kompetenz fördern, europäische Unternehmer und Startups unterstützen, für Anreize für Innovationsplattformen, Cluster und Gründerzentren im Rahmen der Industrie 4.0 sorgen und Synergien durch das gleichzeitige Bestehen der kollaborativen Wirtschaft und traditioneller Geschäftsmodelle schaffen;
58. betont, dass die Verkehrsbranche sowohl im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft als auch darüber hinaus ausgesprochen komplex ist; stellt fest, dass dieses Gewerbe stark reglementiert ist; weist darauf hin, dass Effizienz und nachhaltige Entwicklung von Verkehrssystemen durch kollaborative Wirtschaftsmodelle erheblich verbessert werden können (etwa mit Hilfe von Apps der kollaborativen Wirtschaft, die den Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel einen reibungslosen Erwerb multimodaler Fahrscheine und multimodale Reisen ermöglichen) und dass Verkehrssysteme durch kollaborative Wirtschaftsmodelle sicherer gestaltet und abgelegene Gebiete zugänglicher gemacht sowie unerwünschte externe Effekte wie Überlastung der Verkehrswege und -mittel verringert werden können;
59. fordert die zuständigen Behörden auf, die sinnvolle Koexistenz von kollaborativen Verkehrsdienstleistungen und herkömmlichen Verkehrssystemen zu fördern; fordert die Kommission auf, die kollaborative Wirtschaft in ihre Arbeit zu neuen Technologien im Verkehr (verbundene Fahrzeuge, autonome Fahrzeuge, integrierte digitale Fahrscheinerstellung und intelligente Verkehrssysteme) zu integrieren, da es beträchtliche Interaktionen und natürliche Synergien zwischen diesen Bereichen gibt;
60. betont, dass Plattformen und ihre Nutzer Rechtssicherheit benötigen, damit sichergestellt ist, dass sich die kollaborative Wirtschaft im Bereich des Transportwesens in der EU entfalten kann; stellt fest, dass in Bezug auf den Mobilitätsbereich eindeutig zwischen i) Fahrgemeinschaften bzw. der Teilung von Kosten im Zusammenhang mit einer vom Fahrer zu eigenen Zwecken geplanten Fahrt einerseits und ii) einer gesetzlich regulierten Beförderung von Fahrgästen als Dienstleistung andererseits unterschieden werden muss;
61. weist erneut darauf hin, dass Schätzungen der Kommission zufolge die Peer-to-Peer-Wohnraumvermittlung der größte Sektor der kollaborativen Wirtschaft ist, wenn man das Handelsaufkommen zugrunde legt, während nach der Höhe der Einkünfte der Plattformen Peer-to-Peer-Beförderungsleistungen an erster Stelle stehen;
62. betont, dass in der Fremdenverkehrsbranche das Bereitstellen von privatem Wohnraum eine ausgezeichnete Nutzung von Ressourcen und unzureichend genutztem Raum darstellt, insbesondere in Gebieten, die herkömmlicherweise keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr ziehen;
63. verurteilt es in diesem Zusammenhang, dass einige Behörden Regelungen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Unterkünften für Touristen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft eingeschränkt werden soll;
64. weist auf die Schwierigkeiten hin, auf die europäische kollaborative Plattformen beim Zugang zu Risikokapital und bei ihren Expansionsstrategien stoßen und die durch die geringe Größe und die Zersplitterung der heimischen Märkte sowie den akuten Mangel an grenzüberschreitenden Investitionen verstärkt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um in kollaborative Unternehmen zu investieren, und Initiativen zur Vereinfachung des Zugangs zu Finanzierungen, insbesondere für Neugründungen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Gewerbebetriebe zu fördern;
65. hebt hervor, dass kollaborative Finanzierungssysteme wie Crowdfunding eine wichtige Ergänzung zu etablierten Finanzierungskanälen als Teil eines wirksamen Finanzierungsumfelds sind;
66. nimmt zur Kenntnis, dass Dienstleistungen, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft von KMU erbracht werden, nicht immer ausreichend auf die Belange behinderter und älterer Menschen zugeschnitten sind; fordert Instrumente und Programme zur Unterstützung dieser Anbieter, damit die Belange von Menschen mit Behinderung Berücksichtigung finden;
67. fordert die Kommission auf, den Zugang zu angemessenen Finanzierungslinien für europäische Unternehmer, die im Bereich der kollaborativen Wirtschaft tätig sind, zu erleichtern und zu fördern, unter anderem im Rahmen des EU-Programms für Forschung und Innovation – Horizont 2020;
68. weist auf die rasante Entwicklung und die zunehmende Verbreitung innovativer Technologien und digitaler Instrumente wie Blockchains und dezentraler Transaktionsnetzwerke (distributed ledger technologies) auch in der Finanzwirtschaft hin; hebt hervor, dass der Einsatz dieser dezentralisierten Technologien effektive Peer-to-Peer-Transaktionen und Verbindungen in der kollaborativen Wirtschaft ermöglichen kann, sodass unabhängige Märkte oder Netzwerke entstehen, die in Zukunft die Vermittlerrolle, die derzeit die kollaborativen Plattformen einnehmen, übernehmen werden;
69. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0009.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0237.
- [3] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0455.
- [4] http://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-11834-2016-INIT/en/pdf
- [5] ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.
- [6] ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.
- [7] ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
- [8] ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11.
- [9] ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- [10] ECON-VI/016
- [11] INT/793 EESC-2016-3545-00-00-AC-TRA.
- [12] Flash Eurobarometer 438 (März 2016) zur Nutzung kollaborativer Plattformen („The use of collaborative platforms“).
BEGRÜNDUNG
1. Die kollaborative Wirtschaft: ein allgemeiner Überblick
Das Konzept der „kollaborativen Wirtschaft“ umfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Tätigkeiten, die auf verschiedene kollaborative Geschäftsmodelle, auch nicht gewinnorientierte Modelle, zurückgehen. Die Geschäftsmodelle reichen von kollaborativen Plattformen, die den weltweiten Austausch von Waren oder Dienstleistungen ermöglichen, bis hin zu kleinen, kollaborativ arbeitenden KMU, die Dienstleistungen für örtliche Gemeinschaften erbringen.
In den letzten Jahren konnte die kollaborative Wirtschaft, was die Zahl der Nutzer und Transaktionen sowie die Höhe der Einnahmen betrifft, ein rasantes Wachstum verzeichnen und hat schließlich eine Neugestaltung der Art und Weise angestoßen, wie Waren und Dienstleistungen in vielen Bereichen angeboten werden. Waren davon Anfang 2014 im Wesentlichen sechs Tätigkeitsfelder (Waren-/Einzelhandel, Dienstleistungen, Raum/Wohnraum, Lebensmittel, Verkehr und Geld) betroffen, hatte sich ihre Zahl bis 2016 bereits fast verdreifacht: Kollaborative Modelle sind in neue Wirtschaftszweige vorgedrungen (wie Gesundheit, Bildung, Logistik, Stadtverwaltung, Raumplanung, Versorgung z. B. mit Energie) oder haben die Entstehung neuer Arten von Tätigkeiten angestoßen (wie die Maker-Bewegung bei Waren).
Zur Beschreibung dieses sich schnell verbreitenden Phänomens werden verschiedene, oft austauschbare Begriffe verwendet: Sharing-Ökonomie bzw. Ökonomie des Teilens, Peer-Ökonomie, On-Demand-Ökonomie, Peer-Plattformenmärkte, Gig-Ökonomie, kollaborativer Konsum, crowd-basierter Kapitalismus usw. Diese Begriffe verdeutlichen sowohl die Dynamik dieses Phänomens an sich als auch Umfang und Intensität der politischen und akademischen Debatte, die darüber zurzeit stattfindet.
Bisher gibt es schon mehrere Definitionen für den Begriff „kollaborative Wirtschaft“. Im Oxford Dictionary ist der Begriff definiert als Wirtschaftssystem, in dem Privatpersonen üblicherweise über das Internet unentgeltlich oder gegen Gebühr Waren oder Dienstleistungen austauschen..[1]Die Kommission bezeichnet die kollaborative Wirtschaft in ihrer Mitteilung als Geschäftsmodelle, bei denen Tätigkeiten durch kollaborative Plattformen ermöglicht werden, die einen offenen Markt für die vorübergehende Nutzung von Waren oder Dienstleistungen schaffen, welche häufig von Privatpersonen angeboten werden, wobei darauf hingewiesen wird, dass Transaktionen in der kollaborativen Wirtschaft im Allgemeinen nicht mit einer Eigentumsübertragung verbunden sind und gewinnorientiert durchgeführt werden oder nicht auf Gewinn ausgerichtet sein können.
In der kollaborativen Wirtschaft und ihren Geschäftsmodellen treten Akteure in drei Kategorien auf:
(i) Anbieter, die Dienstleistungen (Güter bzw. Ressourcen, Fähigkeiten oder Zeit unentgeltlich oder gegen Gebühr) anbieten, wobei es sich um Privatpersonen, die ihre Dienstleistungen gelegentlich anbieten (Peers), oder um gewerbsmäßig auftretende Dienstleistungsanbieter handeln kann,
(ii) Nutzer dieser Dienstleistungen und
(iii) die Plattformen dieser Zusammenarbeit, über die Angebot und Nachfrage in Echtzeit verknüpft und die Transaktionen ermöglicht werden.
2. Antwort der Kommission
Im Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Eine Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“, mit der die Bedenken wegen der Unsicherheit über die Rechte und Pflichten der Akteure der kollaborativen Wirtschaft beigelegt und offene Fragen aus der Sicht der EU beantwortet werden sollten. Ziel der Mitteilung ist es, unverbindliche Leitlinien für die Anwendung des geltenden EU-Rechts auf die Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft vorzulegen. In der Mitteilung wird auf Fragen eingegangen, die sowohl Marktteilnehmer als auch Behörden betreffen und sich vor allem auf fünf Bereiche konzentrieren: 1. Marktzugangsanforderungen 2. Haftungsregelungen 3. Schutz der Nutzer 4. Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft 5. Besteuerung
3. Wichtige Fragen im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft
3.1. Möglichkeiten und Vorteile
Durch die kollaborative Wirtschaft könnten für Verbraucher, Unternehmer und Bürger bedeutende Möglichkeiten sowie neue Arbeitsplätze, Wachstum und Einkommensquellen entstehen.
Erhebungen zufolge haben in fünf zentralen Bereichen der kollaborativen Wirtschaft tätige kollaborative Plattformen in der EU 2015 Einnahmen in Höhe von 3,6 Mrd. Euro erwirtschaftet.[2] Das Potenzial der kollaborativen Wirtschaft ist – bei einer jährlichen Wachstumsrate von mehr als 25 %[3] – beträchtlich, und der ökonomische Gewinn, der in der kollaborativen Wirtschaft durch die bessere Nutzung der Kapazitäten entsteht, könnte sich Schätzungen zufolge theoretisch auf bis zu 572 Mrd. Euro belaufen.[4] Diese Zahlen sollten jedoch mit einer gewissen Vorsicht verwendet werden, da die kollaborative Wirtschaft zwar an Bedeutung gewinnt, ihr Wert aber nach wie vor schwer zu bemessen ist. Das ist auch darauf zurückzuführen, dass bisher keine Methode zur Berechnung der vielfältigen Auswirkungen der kollaborativen Wirtschaft auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und die Umwelt vereinbart wurde und keine entsprechenden Daten vorliegen.
Eine Reihe von Studien belegen die recht deutliche Unterstützung und ein reges Interesse der Verbraucher an der kollaborativen Wirtschaft.[5] Es gibt eine Reihe von Überlegungen und Beweggründen, die Peers zur Teilnahme an diesem neuen Geschäftsmodell veranlassen, z. B. finanzielle Vorteile, bessere Qualität und Erfahrungen sowie positive soziale oder gesellschaftliche Auswirkungen. Die Daten des Eurobarometers ergeben, dass 42 % der Verbraucher die Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft als komfortabler bewerten, und 33 % schätzen daran, dass diese Dienstleistungen günstiger oder sogar gratis sind.[6]
3.2. Zentrale Herausforderungen und Risiken
Gleichzeitig muss auch den beträchtlichen Folgen Rechnung getragen werden, die Geschäftsmodelle der kollaborativen Wirtschaft in Bezug auf viele traditionelle Unternehmen und deren seit Langem etablierte Produktions- und Verbrauchsmodelle haben. Das rasante und unregulierte Wachstum der kollaborativen Wirtschaft in den letzten Jahren hat zu einer Reihe von Herausforderungen und potenziellen Risiken geführt, die berücksichtigt und genauer bedacht werden sollten.
Zunächst einmal stellen sich in sensiblen Bereichen, was die Wahrung des Datenschutzes, der Transparenz sowie die Zuverlässigkeit der Verbrauchern bereitgestellten Informationen, die für kollaborative Plattformen geltenden Haftungsregelungen, faire Algorithmen und etwaige Formen der Diskriminierung betrifft, zahlreiche Fragen bezüglich der Verbraucherrechte und des Verbraucherschutzes. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass die Mindeststandards vor allem bei Peer-to-Peer-Transaktionen (P2P) gegenüber den bei vergleichbaren Dienstleistungen gewerblicher Anbieter geltenden Standards abgesenkt werden. Außerdem droht durch die rasche Verbreitung kollaborativer Plattformen in einigen Bereichen unlauterer Wettbewerb, weil neue Monopole und Strategien der Kundenbindung entstehen. Obwohl die Transaktionen besser verfolgt werden können, sind damit auch ernste Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung und Durchsetzung von Steuervorschriften verbunden.
Schließlich haben die im Zuge der derzeitigen digitalen Revolution entstehenden kollaborativen Geschäftsmodelle großen Einfluss auf den Arbeitsmarkt und die Beschäftigungsverhältnisse zwischen kollaborativen Plattformen und Arbeitnehmern, das heißt, es besteht die konkrete Gefahr, dass faire Arbeitsbedingungen, rechtliche Mindeststandards und die angemessene soziale Absicherung untergraben werden.
3.3. Der Rechtsrahmen
In Bezug auf den Rechtsrahmen ergeben sich vor allem zwei Fragen: 1.) Welche Bestimmungen des gemeinschaftlichen Besitzstands können für die kollaborative Wirtschaft gelten? 2.) Bieten die geltenden Vorschriften der EU die geeignete Handhabe, um Klarheit, eine stärkere Stellung und Schutz für die einzelnen Akteure der kollaborativen Wirtschaft zu erreichen?
Kollaborative Geschäftsmodelle sind äußerst komplex und unterschiedlich, auch in Bezug auf den Grad der Dezentralisierung, der Abkopplung von gewerblichen Anbietern und der Beteiligung neuer wirtschaftlicher Akteure, Peers/Prosumenten. Außerdem gestaltet sich die klare Abgrenzung zwischen gewerblichen Dienstleistungsanbietern/Händlern und Verbrauchern schwierig, weil die Beziehungen sehr vielfältig sind: Bei P2P-Transaktionen zwischen Verbrauchern oder bei C2B-Transaktionen, d. h. Transaktionen vom Verbraucher zum Unternehmer, treten Verbraucher als Anbieter auf.
Da der geltende EU-Rechtsrahmen auf herkömmliche Unternehmen und den Schutz der Rechte von Verbrauchern als schutzbedürftiger Partei geschäftlicher Transaktionen ausgelegt ist, stellen sich Probleme. Bezüglich der Rechte und Pflichten der verschiedenen Akteure der kollaborativen Wirtschaft besteht Klärungsbedarf, was zu allgemeiner Unsicherheit führt. Unsicherheit besteht – um nur die wichtigsten zu nennen – in Bezug auf mehrere Aspekte: den geltenden EU-Rechtsrahmen, die rechtlichen Verpflichtungen der einzelnen Akteure der kollaborativen Wirtschaft, die Verbraucherrechte, die Haftungsregelung, den Status von Arbeitnehmern und die Besteuerung.
3.4. Die drohende Fragmentierung des Binnenmarkts
Auf der rechtlichen Ebene haben nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch regionale und örtliche Behörden und deren zuständige Instanzen sowie der Europäische Gerichtshof sehr unterschiedlich auf die kollaborative Wirtschaft reagiert.[7] Die Entscheidungen und Reaktionen weichen stark voneinander ab und verdeutlichen, wie unterschiedliche Ansätze die einzelnen Mitgliedstaaten bezüglich der Herausforderungen verfolgen, vor die sie das Geschäftsmodell der kollaborativen Wirtschaft selbst innerhalb der Landesgrenzen stellt.
Einige Mitgliedstaaten erarbeiten spezielle Maßnahmen und stellen Kriterien auf, damit für Peers weniger strenge Auflagen gelten. In einigen Fällen wird zwischen der gewerblichen und nichtgewerblichen Erbringung von Dienstleistungen unterschieden, indem für von Peers in der kollaborativen Ökonomie erwirtschaftete Einkommen Obergrenzen festgelegt werden und niedrigere Steuersätze gelten.[8] In einigen anderen Ländern überprüfen die einzelstaatlichen Behörden, ob für kollaborative Plattformen strengere Auflagen für die Bereitstellung von Informationen gelten sollten.[9]
Es ist festzustellen, dass Städte als erste auf die kollaborative Wirtschaft reagiert haben, da die dortigen Bedingungen – Bevölkerungsdichte und physische Nähe – die schnellere Verbreitung kollaborativer Strukturen vor allem in Bereichen wie Beherbergung und Transport begünstigt haben.[10] Durch die gute Zusammenarbeit der zuständigen örtlichen Behörden mit kollaborativen Plattformen sind in einigen Fällen bewährte Verfahren entstanden, z. B. fachliche Schulungen für Prosumenten, Versicherungssysteme oder Initiativen zur stärkeren Sensibilisierung der Nutzer für ihre steuerlichen und rechtlichen Verpflichtungen.[11]
Diese und viele andere – zum Teil in enger Zusammenarbeit mit den kollaborativen Plattformen selbst – von einigen Mitgliedstaaten, regionalen Behörden und Städten unternommenen Initiativen sind Beispiele für bewährte Verfahren, die EU-weit Anwendung finden könnten. Andererseits werden durch einseitige, isolierte Maßnahmen natürlich viele Schranken errichtet und Hürden für kollaborative Unternehmen in der EU, die expandieren und wachsen wollen, aber auch für Verbraucher geschaffen, sodass einige der Vorteile der kollaborativen Wirtschaft zunichte gemacht werden und eine Fragmentierung des Binnenmarkts droht.
3. Prioritäten des Berichterstatters
Die kollaborative Ökonomie bietet Wirtschaft und Gesellschaft wichtige Möglichkeiten und Vorteile. Gleichzeitig dürfen die vorstehend beschriebenen potenziellen Herausforderungen nicht aus dem Blick verloren werden – das gilt vor allem für die drohende Fragmentierung des Binnenmarkts und die Gefahr, dass weite Teile der kollaborativen Wirtschaft unreguliert bleiben.
Aus diesem Grund muss an allererster Stelle ein horizontaler europäischer Rahmen – eine Kombination aus allgemeinen Grundsätzen und konkreten Vorschriften – geschaffen werden, um den Weg für ein homogenes, dynamisches und einheitliches Wettbewerbsumfeld in der EU zu ebnen, damit negative Folgen für die Arbeitnehmer, unlauterer Wettbewerb zwischen herkömmlichen Geschäftsmodellen und kollaborativen Plattformen sowie Steuerumgehung vermieden werden.
Ebenso wichtig ist, dass die Merkmale und Aufgaben der zentralen Akteure der kollaborativen Wirtschaft definiert werden, insbesondere in Bezug auf:
- die klare Unterscheidung zwischen Peers und gewerblichen Anbietern,
- Wesen, Pflichten und Aufgaben von kollaborativen Plattformen,
- mehr Verbraucherschutz, auch im Bereich P2P bzw. der P2P-Transaktionen.
Außerdem gilt es, mit entsprechenden Finanzinstrumenten und Investitionen in Schulungen darauf hinzuwirken, dass ein EU-Modell der kollaborativen Wirtschaft entsteht. Wenn sich die kollaborative Wirtschaft gestützt auf Fairness und entsprechende Regelungen weiterentwickelt, dürfte das mit bedeutenden Möglichkeiten für alle Bereiche der Gesellschaft verbunden sein und eine inklusivere und nachhaltigere wirtschaftliche Entwicklung in der EU begünstigen.
- [1] Vgl. https://en.oxforddictionaries.com/definition/sharing_economy
- [2] The Sharing Economy, PWC, Fallstudie 12, September 2013.
- [3] Ebd. PWC, 2013.
- [4] EPRS, The Cost of Non-Europe in the sharing economy, 2016.
- [5] Laut einer Studie des Europäischen Verbraucherverbands BEUC aus dem Juli 2015 waren 70 % der Verbraucher zumindest einmal an einer entsprechenden Transaktion beteiligt und 60 bis 80 % der Befragten mit ihrer Erfahrung sehr zufrieden, 32 % nahmen als Prosumenten teil.
- [6] Flash Eurobarometer 438, Juni 2016, Kommission.
- [7] EuGH Rechtssache C-434/15, EuGH Rechtssache C-526/15.
- [8] Belgien löst das Problem, indem für Peers, die gelegentlich Dienstleistungen erbringen, ein besonderer Steuersatz von nur 10 % für sonstige Einkünfte bis 5 000 Euro gilt. Italien prüft die Möglichkeit, für nicht gewerbliche Einkünfte im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft eine Obergrenze von 10 000 Euro einzuführen, und das Vereinigte Königreich hat vor Kurzem eine Steuervergünstigung von 2 000 Pfund für Einkommen aus Eigentum und gewerbliche Einkünfte angekündigt.
- [9] Das französische Gesetz Nr. 2016-1321 vom 7. Oktober 2016 über die Digitalwirtschaft (Loi pour une République numérique).
- [10] Beispiel Deutschland und Belgien: Während in Berlin und Brüssel für die Registrierung bei Wohnplattformen strenge Auflagen gelten, wird in Hamburg und der flämischen Region, wo die betreffenden Auflagen weniger streng sind, ein anderer Ansatz verfolgt.
- [11] Die örtlichen Behörden in Estland haben zusammen mit einer Car-Sharing-Plattform ein Pilotprojekt gestartet, um eine benutzerfreundlichere Anwendung für die Steuererklärungen von unterschiedlichen, auf elektronischen Lösungen basierenden Geschäftsmodellen zu schaffen.
ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER BERICHTERSTATTER BEITRÄGE ERHALTEN HAT
Die folgende Liste wurde vom Berichterstatter freiwillig und in Eigenverantwortung erstellt. Diese Liste ist nicht erschöpfend. Der Berichterstatter bzw. sein Büro hat im Zuge der Vorbereitung des Berichtsentwurfs Informationen von folgenden Einrichtungen oder Personen erhalten:
Einrichtungen |
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AHTOP (Association française pour un hébergement et un tourisme professionnel) |
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Airbnb |
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Altroconsumo |
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BEUC (Europäisches Büro der Verbraucherverbände) |
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Blablacar |
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Bruegel Institute |
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RGRE (Rat der Gemeinden und Regionen Europas) |
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Charlie 24 |
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CNA (Confederazione Nazionale dell`artigianato e della Piccola Impresa) |
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Collaboriamo |
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Ausschuss der Regionen |
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Confcommercio |
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Cooperatives Europe |
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Dänischer Gewerkschaftsbund |
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EFCI (European Federation of Cleaning Industries) |
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Enterprise Holdings |
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Enterprise Rent-A-Car |
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Ständiger Vertreter Estlands bei der EU |
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EGB (Europäischer Gewerkschaftsbund) |
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Eurocities |
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European Business Service Alliance (EBSA) |
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Flintglobal |
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Heetch |
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HomeAway |
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Hotrec |
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Ständiger Vertreter Italiens bei der EU |
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Ouishare |
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Ständiger Vertreter der Slowakei bei der EU |
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Uber |
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Uni Global Union |
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Unionen |
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Volta |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (27.3.2017)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft
(2017/2003(INI))
Verfasser der Stellungnahme (*): Joachim Schuster
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
A. in der Erwägung, dass in der Mitteilung der Kommission vom 6. Juni 2016 mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ (COM(2016)0356) insbesondere auf die zunehmende Bedeutung der Plattformwirtschaft und deren Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik sowie auf Wachstum und Beschäftigung hingewiesen wird und politische Empfehlungen für die Mitgliedstaaten ausgesprochen werden; in der Erwägung, dass die Mitteilung Orientierungshilfen zu den geltenden Rechtsvorschriften der Union bietet, damit Arbeitnehmer, Unternehmen, die Mitgliedstaaten und die Gesellschaft insgesamt dabei unterstützt werden, Nutzen aus der Plattformwirtschaft zu ziehen;
B. in der Erwägung, dass die Förderung von sozialer Gerechtigkeit und sozialem Schutz gemäß Artikel 3 EUV und Artikel 9 AEUV auch Ziele des EU-Binnenmarkts sind;
C. in der Erwägung, dass der Anteil der selbstständig tätigen Menschen (2006: 3,7 %, 2016: 5,6 %) und der Anteil der Arbeitnehmer, die Nebentätigkeiten nachgehen (2002: 3,6 %, 2016: 4,2 %), in der EU zunehmen; in der Erwägung, dass es in Bezug auf die Plattformwirtschaft an Beschäftigungsdaten mangelt; in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten geeignetere Maßnahmen in Bezug auf die soziale Dimension der Plattformwirtschaft ergreifen müssen, indem sie eingehende Untersuchungen und Daten zu den neuen Beschäftigungsformen zur Verfügung stellen, das sich wandelnde Regelungsumfeld überwachen und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten fördern, damit die gesellschaftlichen Herausforderungen, die mit diesem neuen Wirtschaftszweig einhergehen, bewältigt werden können;
D. in der Erwägung, dass die Server und die Unternehmenssitze vieler Plattformen außerhalb der EU angesiedelt sind und sich damit dem Geltungsbereich des Unionsrechts entziehen;
E. in der Erwägung, dass in dem Bericht des Parlaments vom 20. Dezember 2016 über die Europäische Säule sozialer Rechte[1] betont wird, dass ausreichende Kapazitäten sichergestellt werden müssen, damit Menschen, die in jeglicher Art von Beschäftigungsverhältnis, einschließlich standardmäßigen oder nicht standardmäßigen Arbeitsverhältnissen, stehen oder selbstständig tätig sind, auf der Ebene der Mitgliedstaaten ein angemessener Schutz gewährt wird;
F. in der Erwägung, dass mit der Mitteilung der Kommission die Weichen für die ausgewogene Entwicklung der Plattformwirtschaft gestellt werden, zumal sich die Plattformwirtschaft rasch entwickelt und nach wie vor Regelungslücken sowie rechtliche Unsicherheiten – dazu zählen prekäre Arbeitsbedingungen in der Plattformwirtschaft – ausgeräumt werden müssen;
G. in der Erwägung, dass die Arbeit in der kollaborativen Wirtschaft in physische Dienstleistungen, beispielsweise Arbeit auf Abruf, und virtuelle Dienstleistungen, die nur über das Internet erbracht werden, beispielsweise Crowdwork, unterteilt werden kann;
H. in der Erwägung, dass die kollaborative Wirtschaft unterschiedliche Modelle wie das Crowdfunding, den Austausch von Waren, Zeitbanken, Selbstversorgungsgruppen und die gemeinsame Nutzung unter anderem von Gütern in sich vereint und folglich nicht immer im digitalen Umfeld, sondern auch in einer Gemeinschaft – häufig gemeinnützig – erfolgt; in der Erwägung, dass sie nicht nur im globalen, sondern auch im lokalen Maßstab betrieben wird und nicht nur auf wirtschaftliche Aspekte beschränkt ist, zumal gesellschaftliche und ökologische Aspekte sowie die Zugänglichkeit im Vordergrund stehen;
I. in der Erwägung, dass die Plattformwirtschaft Möglichkeiten für Wachstum und Beschäftigung eröffnet, indem z. B. der Zugang unter anderem für arbeitsmarktferne Menschen oder solche, die nach neuen Formen der Beschäftigung mit flexiblen Arbeitszeiten suchen, erleichtert wird; in der Erwägung, dass sie einen Rahmen bietet, in dem neue, innovative Dienstleistungen angeboten werden können; in der Erwägung, dass dabei für gute Arbeitsbedingungen, die soziale Absicherung und die Vereinbarkeit der Arbeit (auf Abruf) mit dem Privatleben gesorgt werden sollte;
J. in der Erwägung, dass hohe Breitbandgeschwindigkeiten grundlegend für die Teilnahme an der Plattformwirtschaft sind und dass Teile der Gesellschaft, beispielsweise Menschen, die in benachteiligten Gebieten, in ländlichen Gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage leben, diese neuen Möglichkeiten aufgrund der mangelnden Versorgung mit Breitbandnetzen unter Umständen nicht nutzen können;
K. in der Erwägung, dass Einzelpersonen und Diensteanbieter, die Plattformen nutzen, besser über die rechtlichen Anforderungen, die sie erfüllen müssen – insbesondere in Bezug auf die mit ihrem Beschäftigungsstatus verbundenen Rechte und Pflichten – informiert sein sollten;
L. in der Erwägung, dass es keine offiziellen Statistiken über das Beschäftigungsvolumen in der Plattformwirtschaft gibt;
Einleitung
1. betont, dass die Union die Entwicklung der Plattformwirtschaft durch die Klärung der geltenden rechtlichen Bestimmungen festigen und in eine sozial gerechte, ausgewogene und nachhaltige Richtung lenken sollte; empfiehlt, dass der Schutz der Arbeitnehmer bei neuen Beschäftigungsformen wie der Plattformwirtschaft nicht nur im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, sondern auch in allen anderen Politikbereichen berücksichtigt werden sollte;
2. nimmt zur Kenntnis, dass es zahlreiche nationale und lokale Regulierungsinitiativen gibt, die die Plattformwirtschaft betreffen[2]; weist vor diesem Hintergrund darauf hin, dass das Wachstum der Plattformwirtschaft und die politischen Reaktionen darauf die Möglichkeiten und die Herausforderungen deutlich machen, die mit der Entwicklung von Formen der Auftragsbeschäftigung und Aktivitäten, die sich nicht einfach in die herkömmlichen Kategorien von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit einordnen lassen, einhergehen;
3. stellt fest, dass es für die digitale Wirtschaft, die auf der Nutzung von Online-Plattformen basiert („Plattformwirtschaft“, „kollaborative Wirtschaft“, „Sharing Economy“ etc.), keine gemeinhin vereinbarte Definition gibt; weist darauf hin, dass der Begriff „Plattformwirtschaft“ die sachlichste Bezeichnung zu sein scheint, und fordert die Kommission auf, für die Verwendung einer einheitlichen Terminologie zu sorgen;
4. betont, dass zwischen „gewerblichen“ und „nicht gewerblichen“ Plattformen klar unterschieden werden muss, damit für gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine klare Trennung zwischen nicht gewerblichen Peer-to-Peer-Tätigkeiten, bei denen höchstens Kosten und Güter geteilt werden, und Diensteanbietern, die die Arbeit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erbringen, gesorgt ist; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten darin zu unterstützen, gemeinsam mit den maßgeblichen Interessenträgern diesbezüglich branchenspezifische Definitionen und Abgrenzungen zu erarbeiten; hebt hervor, dass vergütete berufliche Tätigkeiten in der Plattformwirtschaft – unabhängig von ihrer Bezeichnung („Einsatz“, „Aufgabe“, „Fahrt“ etc.) – als „Arbeit“ anerkannt werden müssen;
5. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die geltenden Vorschriften der Union auf den digitalen Arbeitsmarkt anwendbar sind und sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß umgesetzt und durchgesetzt werden; fordert die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern auf eigene Initiative und vorausschauend zu bewerten, ob geltende Rechtsvorschriften, einschließlich Systeme der sozialen Sicherheit, modernisiert werden müssen, damit sie mit technologischen Entwicklungen schritthalten und dabei den Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Systeme der sozialen Sicherheit aufeinander abzustimmen, um die Übertragbarkeit von Leistungen und die Zusammenrechnung der berücksichtigten Zeiten – im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union und der Einzelstaaten – sicherzustellen; legt den Sozialpartnern nahe, Tarifverträge erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen, damit die geltenden Schutznormen auch in der digitalen Arbeitswelt aufrechterhalten werden können;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die sich herausbildende Online-Plattformwirtschaft in der Union sozial- und umweltverträglich ist, die Arbeitnehmerrechte achtet und die Mindestgarantien in Bezug auf die Plattformqualität erfüllt;
7. fordert die Kommission auf, unter Einbeziehung der Sozialpartner geeignete Formen der Überwachung und Begleitung der Plattformwirtschaft auszuarbeiten;
8. hebt hervor, dass sich die kollaborative Wirtschaft bisher vor allem in städtischen Gebieten gut entwickelt hat; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gegen die digitale Kluft vorzugehen und zu garantieren, dass alle Personen Zugang erhalten, ohne diskriminiert zu werden; betont vor diesem Hintergrund, dass der Ausbau von Breitbandnetzen im ländlichen Raum wichtig ist, damit alle Regionen und Menschen die Möglichkeiten, die der Plattformwirtschaft, insbesondere im Bereich Beschäftigung, innewohnen, nutzen können; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanziellen und personellen Mittel aufzustocken, um benachteiligten Personen den Erwerb grundlegender digitaler Kompetenzen zu ermöglichen;
Arbeitsverhältnisse
9. stellt fest, dass alle in der Plattformwirtschaft tätigen Personen je nach Faktenlage entweder als Angestellte oder als Selbstständige einzustufen sind; unterstreicht, dass die gesamte Arbeit in der Plattformwirtschaft entsprechend von den Mitgliedstaaten klassifiziert werden muss; betont, dass es einer solchen Klärung bedarf, auch damit der Scheinselbstständigkeit vorgebeugt und der Schutz der Sozial- und Arbeitnehmerrechte aller in der Plattformwirtschaft Beschäftigten, unabhängig von ihrem offiziellen Status als Angestellte oder Selbstständige, sichergestellt wird;
10. stellt fest, dass in der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“ unter anderem Orientierungshilfen für die Bestimmung von Arbeitsverhältnissen im digitalen Arbeitsmarkt gegeben werden; weist in diesem Zusammenhang auf die Definition des Europäischen Gerichtshofs hin, wonach in Anlehnung an die Rechtsprechung der Begriff „Arbeitnehmer“ zum Zwecke der Anwendung von EU-Rechtsvorschriften ein Beschäftigungsverhältnis mit bestimmten Merkmalen wie etwa Weisungsgebundenheit, Vergütung und Art der Tätigkeit bezeichnet[3]; fordert die Kommission auf, mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um zu klären, was ein „Beschäftigungsverhältnis“ im Rahmen der durch Online-Plattformen vermittelten Tätigkeit kennzeichnet, wobei die Empfehlung Nr. 198 der IAO in Bezug auf die Bestimmung von Beschäftigungsverhältnissen zu berücksichtigen ist;
11. betont, dass alle Arbeitnehmer ausreichenden Schutz und Sicherheit hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Löhne, des sozialen Schutzes und des Arbeitsschutzes genießen müssen und dass die Qualität ihrer Beschäftigung – unabhängig davon, ob die Arbeit über eine Plattform verrichtet wird oder nicht – jederzeit gewährleistet werden muss;
12. wiederholt seine Forderung nach einer europäischen Säule sozialer Rechte, damit angemessene Arbeitsbedingungen für alle, einschließlich für in der Plattformwirtschaft Beschäftigte, gewährleistet sind; hebt hervor, dass die Sozialpartner und andere maßgebliche Interessenträger an einer solchen Aufgabe beteiligt werden müssen; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass alle in der Plattformwirtschaft Beschäftigten – im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten – die gleichen sozialen Rechte und Arbeitnehmerrechte, den gleichen Arbeitsschutz und den gleichen Zugang zu Angeboten des lebenslangen Lernens wie in der herkömmlichen Wirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer genießen, wobei Innovationen sowie nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen garantiert werden müssen;
13. weist darauf hin, dass dafür gesorgt werden muss, dass Selbständige und Fachkräfte, die für Plattformen arbeiten, der beruflichen Tätigkeit entsprechend vergütet werden und dass ihnen sichere Fristen für die Vergütung garantiert werden;
14. betont, dass Telearbeit und Smart Working im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft wichtig sind, und spricht sich vor diesem Hintergrund dafür aus, dass diese Formen der Arbeit mit herkömmlichen Arbeitsformen gleichgestellt werden müssen;
Tarifverhandlungen und Wettbewerbsrecht
15. betont, dass die Versammlungsfreiheit und Kollektivmaßnahmen, einschließlich Tarifverhandlungen, Grundrechte sind, die allen Arbeitnehmern gewährt werden müssen, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig tätig sind; weist darauf hin, dass Selbständigen, die rechtlich als Einpersonengesellschaft einzustufen sind, das Recht der Vereinigungsfreiheit gewährt werden sollte, damit ihnen keine Kartellbildung unterstellt wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, das europäische und einzelstaatliche Wettbewerbsrecht zu prüfen und erforderlichenfalls anzupassen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner dabei zu unterstützen, den Geltungsbereich von Tarifverhandlungen im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten auszuweiten und die Stellung der Arbeitnehmer in der Plattformwirtschaft zu verbessern;
Gleiche Wettbewerbsbedingungen
16. betont, dass mögliche Effizienzvorteile von Online-Plattformen gegenüber der herkömmlichen Wirtschaft auf lauterem Wettbewerb und nicht auf Lohndumping beruhen sollten; betont, dass die Plattformwirtschaft, wie andere Wirtschaftszweige auch, der Steuer- und Sozialabgabepflicht unterliegen und die arbeitsrechtlichen und sozialen Bestimmungen einhalten muss, damit sichergestellt wird, dass für die Plattformwirtschaft und herkömmliche Unternehmen, insbesondere KMU, gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten; hebt hervor, dass die entsprechenden Maßnahmen erforderlichenfalls angepasst werden müssen;
17. fordert die Kommission auf, Leitlinien darüber zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschriften der Union auf unterschiedliche Arten von Geschäftsmodellen in der Plattformwirtschaft anzuwenden sind, damit erforderlichenfalls Regelungslücken in den Bereichen Beschäftigung und soziale Sicherheit geschlossen werden; ist der Auffassung, dass das hohe Transparenzpotenzial der Plattformwirtschaft eine gute Rückverfolgbarkeit im Einklang mit dem Ziel der Durchsetzung bestehender Rechtsvorschriften ermöglicht; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende arbeitsrechtliche Inspektionen im Bereich der Online-Plattformen durchzuführen und im Fall von Verstößen gegen die Vorschriften – insbesondere in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen sowie spezifische erforderliche Qualifikationen – Sanktionen zu verhängen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, besondere Aufmerksamkeit auf Schwarzarbeit und Scheinselbstständigkeit in dieser Branche zu richten und die Plattformwirtschaft auf die Tagesordnung der Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu setzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel für Inspektionen zur Verfügung zu stellen;
18. weist erneut darauf hin, dass alle Plattformbetreiber bei der Ausübung ihrer Tätigkeit das Unionsrecht und das einzelstaatliche Recht strikt einhalten müssen; fordert Antidumpingmaßnahmen, damit der lautere Wettbewerb zwischen Plattformen in den Mitgliedstaaten und Plattformen in Drittländern gewährleistet ist; betont, dass wirksame Regeln erforderlich sind, damit gegen die Steuervermeidung durch Online-Plattformen mit Sitz in Drittländern, die Dienstleistungen oder Waren in der Union anbieten, vorgegangen werden kann;
19. betont, dass die soziale Dimension der Plattformwirtschaft auf bessere Weise in Angriff genommen werden muss; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union im Bereich Datenschutz und gemeinsam mit den Sozialpartnern belastbarere und umfassendere Daten zu Arbeitsplätzen und Anforderungsprofilen, Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, einschließlich Informationen über Einkommen, Kompetenzen, Qualifikationen und Tätigkeiten, in der Plattformwirtschaft zu erheben; erachtet es als sinnvoll, dass sich derartige Daten auch auf Befragungen von in der Plattformwirtschaft beschäftigten Personen sowie auf von den Plattformen gesammelte Informationen stützen; fordert eine eingehende Untersuchung der Arbeit in der Plattformwirtschaft, damit geltende arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften erforderlichenfalls angepasst werden können; betont, dass der Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang wichtig ist;
20. fordert die Mitgliedstaaten auf, für die ausreichende soziale Absicherung von Selbstständigen zu sorgen, zumal Selbstständige zu den Hauptakteuren des digitalen Arbeitsmarktes zählen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf europäischer Ebene über bewährte Verfahren auszutauschen, bestehende Modelle des sozialen Schutzes anzupassen und, sofern dies erforderlich ist, neue Schutzmechanismen zu entwickeln, um den ausreichenden Schutz von in der Plattformwirtschaft Beschäftigten, die Nichtdiskriminierung und die Gleichstellung der Geschlechter sicherzustellen, wobei den besonderen Arbeitsmodellen und der Laufbahnentwicklung, die vom digitalen Wandel geprägt werden, Rechnung zu tragen ist;
21. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Richtlinie über Leiharbeit auf bestimmte Online-Plattformen Anwendung findet; vertritt die Auffassung, dass viele als Vermittler tätige Online-Plattformen in ihrer Struktur Leiharbeitsagenturen ähneln (dreiseitige Vertragsbeziehung zwischen: Leiharbeitnehmern/Plattform-Beschäftigten; Leiharbeitsagenturen/Online-Plattformen; Entleihunternehmen/Kunden);
22. fordert die einzelstaatlichen Arbeitsvermittlungsstellen und das EURES-Netz auf, sich besser über die Möglichkeiten der kollaborativen Wirtschaft auszutauschen;
23. stellt fest, dass die Plattformwirtschaft für soziale Zwecke genutzt werden kann; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sozialwirtschaftliche Modelle in der Plattformwirtschaft, insbesondere in Bezug auf Plattformen, die nach einem körperschaftlichen Modell aufgebaut sind, zu fördern und diesbezüglich bewährte Verfahren auszutauschen, zumal sich soziale Unternehmen in Zeiten wirtschaftlicher Krisen als widerstandsfähig erwiesen haben;
Qualifikationsanforderungen
24. betont, dass digitale Kompetenzen äußerst wichtig sind, wenn es gilt, mit dem fortschreitenden digitalen Wandel, der alle Lebensbereiche erfasst, Schritt zu halten; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme an den digitalen Arbeitsmarkt anzupassen, das Bildungswesen mit der Arbeitswelt zu verbinden und in diesem Zusammenhang das Unternehmertum zu stärken; weist darauf hin, dass durch komplexere Tätigkeits- und Kompetenzprofile auch neue Anforderungen – vor allem in Bezug auf Qualifikationen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) – an Berufsausbildungen, Weiterbildungsmaßnahmen und das lebenslange Lernen entstehen, damit die IKT-Kompetenzen gefördert und das in diesem Zusammenhang bestehende Geschlechter- und Generationengefälle beseitigt werden;
25. betont, dass stärkere Synergien, die die Sozialpartner und verschiedene Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen einbeziehen, wichtig sind, damit Lehr- und Lernmittel aktualisiert und Kompetenzstrategien entwickelt werden; bestärkt die Mitgliedstaaten darin, Schülern von klein auf digitales Wissen zu vermitteln, und dies in die Lehrpläne der schulischen Bildung aufzunehmen; fordert, dass öffentliche Investitionen in die berufliche Ausbildung und das lebenslange Lernen erforderlich sind, damit Arbeitnehmer die erforderlichen Kompetenzen für das digitale Zeitalter erhalten; hebt hervor, dass Bildung und Ausbildung für alle Arbeitnehmer zugänglich sein müssen; ist der Ansicht, dass neue Finanzierungsmöglichkeiten für das lebenslange Lernen und die Ausbildung nötig sind, und zwar insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen;
Berichterstattungspflichten und Transparenzpflichten für Plattformbetreiber
26. fordert, dass Normen für Transparenz- und Offenlegungspflichten für Plattformbetreiber eingeführt werden, damit Steuerzahlungen, die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Verfahren, die auf Plattformen zur Bewertung der geleisteten Arbeit angewendet werden, überwacht werden können und damit sichergestellt ist, dass alle relevanten Informationen für die einzelstaatlichen Behörden verfügbar sind; bekräftigt die Mitgliedstaaten darin, die Verpflichtung zu Selbstauskünften der in der Plattformwirtschaft Beschäftigten durch vereinfachte Steuererklärungen zu fördern und mit Online-Plattformen bei der Übermittlung aufgezeichneter elektronischer Transaktionen zusammenzuarbeiten, um den Kampf gegen Steuerflucht und Schwarzarbeit zu erleichtern;
27. weist auf die Konzentration von Nutzerdaten in den Händen der Online-Plattformen hin und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass der digitale Binnenmarkt ordnungsgemäß funktionieren kann, und geeignete Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer und Arbeitnehmer sowie zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenerfassung zu ergreifen;
28. hebt hervor, dass die Verbraucher unabhängig davon, ob Dienstleistungen von gewerblichen Anbietern oder Peers erbracht werden, einen hohen und wirksamen Schutz genießen sollten; betont insbesondere, dass der Verbraucherschutz bei Peer-to-Peer-Transaktionen wichtig ist und Möglichkeiten zur Verbesserung der Sicherheit ausgelotet werden müssen;
29. betont, dass sich das Wirtschaftsmodell der Plattformwirtschaft auf das Vertrauen der Nutzer gründet, insbesondere bei Online-Bewertungen; weist erneut darauf hin, dass der Wert auf dem digitalen Markt, den die in der Plattformwirtschaft beschäftigten Personen unter den Nutzern genießen, von den abgegebenen Bewertungen abhängt; betont daher, dass die Plattformen Zertifizierungsinstrumente für Online-Bewertungen einrichten müssen, um sicherzustellen, dass die Informationen über die Qualität der Dienstleistungen transparent und glaubwürdig sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern die plattformübergreifende Übertragbarkeit und Akkumulierung von Bewertungen für übereinstimmende Dienstleistungen zu fördern;
30. weist darauf hin, dass Online-Bewertungen für unlautere Praktiken genutzt werden könnten, die die Arbeitsbedingungen und die Ansprüche von Plattform-Arbeitnehmern sowie ihre Möglichkeiten, Aufträge zu erhalten, beeinträchtigen könnten; ist besorgt darüber, dass eine zufällige Anzahl negativer Kundenbewertungen, die nicht notwendigerweise die Qualität der Arbeit wiederspiegeln und sich nicht anfechten lassen, dazu führen können, dass das Konto durch die Plattformen deaktiviert wird oder auf der Trefferliste herabgestuft wird; ist der Ansicht, dass bei der Einrichtung derartiger, von Plattformen entwickelter Bewertungssysteme in jedem Fall Arbeitnehmer und ihre Vertretungen konsultiert werden sollten; fordert die Plattformen auf, Plattform-Beschäftigte zu informieren und ein Vermittlungsverfahren vorzusehen, bevor sie infolge von Bewertungsergebnissen Maßnahmen ergreifen; hebt hervor, dass allen in der Plattformwirtschaft beschäftigten Personen das Recht eingeräumt werden sollte, ungerechtfertigte Bewertungen löschen zu lassen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer und Nutzer auch die Möglichkeit erhalten, Online-Plattformen zu bewerten;
31. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, entschiedene Schritte zu unternehmen, um diskriminierende und unklare Algorithmen und Software zu verbieten, die von Online-Plattformen entwickelt oder verwendet werden und gegen europäische und einzelstaatliche Rechtsvorschriften verstoßen, und hierzu Überwachungsstrukturen zu errichten;
32. vertritt die Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit die Regierungen der Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, den Tätigkeitsbereich solcher Plattformen im Interesse der Öffentlichkeit einzuschränken;
33. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner auf, die in der Plattformwirtschaft Beschäftigten ausreichend über die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die Arbeitnehmerrechte und ihr Arbeitsverhältnis mit den Plattformen und den Nutzern zu informieren; ist der Ansicht, dass Plattformen eine proaktive Rolle bei der Unterrichtung der Nutzer und Arbeitnehmer hinsichtlich des geltenden Regelungsrahmens spielen sollten, um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen;
Arbeitsschutz
34. stellt fest, dass sich durch die Plattformwirtschaft neue Möglichkeiten für ein zusätzliches Einkommen, für die Beschäftigung junger Menschen – insbesondere derer, die eine Gelegenheitsbeschäftigung oder flexible Beschäftigungsformen suchen, durch die sich Beruf und Studium miteinander vereinbaren lassen –, für eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben und für die Verringerung von Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit sowie für die kollaborative Arbeit eröffnen; betont jedoch, dass diese Entwicklung unter gewissen Umständen auch prekäre Verhältnisse bedingen kann; betont, dass die bestehenden Arbeitsschutzvorschriften sowie Sozialschutzmaßnahmen für flexible Beschäftigungsverhältnisse gelten müssen, um langfristigen sozialen und finanziellen Auswirkungen vorzubeugen, und dass dabei mögliche Gefahren wie Überlastung der Arbeitskräfte oder nicht leistungsgerechte Bezahlung ausgeschlossen werden müssen; verweist daher mit Nachdruck auf die Notwendigkeit der Arbeitsmarktflexibilität einerseits und der wirtschaftlichen und sozialen Sicherheit der Arbeitskräfte andererseits; betont, dass Kostensenkungen nicht zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsbedingungen und der Beschäftigungsstandards führen sollten;
35. fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen des digitalen Wandels auf das Wohlbefinden der Arbeitnehmer und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie seine gesellschaftlichen und ökologischen Folgen auszuarbeiten; hebt hervor, dass die Arbeit in der Plattformwirtschaft nicht zu ständiger Verfügbarkeit, der Aushöhlung von bisher üblichen Arbeitszeitregelungen oder sozialer Isolation, die psychosoziale Störungen wie Burnout oder Depressionen verursachen kann, führen sollte; befürwortet daher die vollständige Einhaltung der vorgeschrieben Ruhezeiten und betont, dass Arbeitszeitregelungen geachtet werden müssen, damit die im Arbeitsrecht der einzelnen Mitgliedstaaten festgelegten Beschränkungen der Arbeitszeiten gewahrt werden; hebt hervor, dass die Auswirkungen des digitalen Wandels auf den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz untersucht und die Vorschriften des geltenden Rahmens für den Arbeitsschutz entsprechend angepasst werden müssen; ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ein Recht für Arbeitnehmer, sich außerhalb der vereinbarten Arbeitszeit von ihren Geräten „abzumelden“, einführen sollten, um ein gutes Gleichgewicht zwischen Beruf und Privatleben sicherzustellen; betont, dass die Inanspruchnahme eines solchen Rechts keine negativen Auswirkungen auf die Bewertung der in der Plattformwirtschaft beschäftigten Personen haben darf;
36. betont, dass gewerbliche Anbieter von Dienstleistungen in der digitalen Wirtschaft die gleichen Anforderungen an Qualität, Kompetenzen und Qualifikationen erfüllen müssen wie in der herkömmlichen Wirtschaft, damit Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ausgeschlossen werden; fordert die zuständigen Behörden auf, gemeinsam mit den Sozialpartnern geeignete Kontroll- und Zertifizierungsverfahren auszuarbeiten;
37. weist erneut darauf hin, dass aufgrund der Flexibilität, Unbeständigkeit und Instabilität, durch die diese Art von Beschäftigung gekennzeichnet ist, die Marktrisiken auf die Arbeitnehmer übertragen werden, was zur Folge hat, dass die soziale Ungleichheit zunimmt und psychosoziale Störungen in diesem Bereich häufiger auftreten als bei anderen Arten der Beschäftigung; betont, dass dieser Wirtschaftszweig aufgrund von Hindernissen wie der digitalen Kluft und mangelnden technologischen Kompetenzen zu wenig Arbeitsplätze für Arbeitslose sowie für die am stärksten von der sozialen Ausgrenzung betroffenen Gruppen oder die in ländlichen Gebieten lebenden Menschen bietet.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.3.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 1 8 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Enrique Calvet Chambon, David Casa, Ole Christensen, Marian Harkin, Jan Keller, Ádám Kósa, Jean Lambert, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Javi López, Thomas Mann, Anthea McIntyre, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Marek Plura, Terry Reintke, Sofia Ribeiro, Robert Rochefort, Maria João Rodrigues, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Jutta Steinruck, Romana Tomc, Yana Toom, Marita Ulvskog, Renate Weber, Tatjana Ždanoka, Jana Žitňanská |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Maria Arena, Georges Bach, Krzysztof Hetman, Marju Lauristin, Edouard Martin, Alex Mayer, Joachim Schuster, Jasenko Selimovic, Michaela Šojdrová |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE ECR EPP S&D Green/EFA |
Enrique Calvet Chambon, Marian Harkin, Robert Rochefort, Jasenko Selimovic, Yana Toom, Renate Weber Anthea McIntyre, Jana Žitňanská Georges Bach, David Casa, Krzysztof Hetman, Ádám Kósa, Jérôme Lavrilleux, Jeroen Lenaers, Thomas Mann, Marek Plura, Sofia Ribeiro, Claude Rolin, Anne Sander, Sven Schulze, Michaela Šojdrová, Romana Tomc Maria Arena, Ole Christensen, Jan Keller, Marju Lauristin, Javi López, Edouard Martin, Alex Mayer, Emilian Pavel, Georgi Pirinski, Maria João Rodrigues, Joachim Schuster, Jutta Steinruck, Marita Ulvskog
Jean Lambert, Terry Reintke, Tatjana Ždanoka |
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1 |
- |
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NI |
Lampros Fountoulis |
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8 |
0 |
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ENF GUE/NGL |
Mara Bizzotto, Dominique Martin, Joëlle Mélin Tania González Peñas, Rina Ronja Kari, Patrick Le Hyaric, João Pimenta Lopes, Neoklis Sylikiotis |
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Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2017)0010.
- [2] Vgl.: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound), Europäische Beobachtungsstelle für das Arbeitsleben (EurWork): „Digitalisation and working life: lessons from the Uber cases around Europe“ (Digitalisierung und Arbeitsleben – Lehren aus dem Fall Uber in Europa), 2016.
- [3] Vgl.: EuGH, C-596/12, Randnr. 17, und EuGH C-232/09, Randnr. 39.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (24.3.2017)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft
(2017/2003(INI))
Verfasser der Stellungnahme: Dario Tamburrano
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 54 der Geschäftsordnung
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Europäische Agenda für die kollaborative Wirtschaft“, in der anerkannt wird, dass eine kollaborative Wirtschaft innovative Wege bietet, wenn es darum geht, den Bürgern neue Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, das Unternehmertum fördern und Arbeitsplätze schaffen; ist sich der Tatsache bewusst, dass eine kollaborative Wirtschaft („Sharing Economy“) ihre Wurzeln in kooperativem Verhalten von Menschen hat, sich auf Peer-to-Peer-Beziehungen, Gemeinschaft und Vertrauen gründet und von sozioökonomischen Entwicklungen profitiert, einschließlich des Übergangs von der Notwendigkeit zu besitzen, zu der Notwendigkeit zu nutzen, und des Modells der geteilten Vermögenswerte; erkennt an, dass derzeit bei der kollaborativen Wirtschaft die Tendenz besteht, eine breite Palette abzudecken, die von schenkungsbasierten bis zu auf Gewinn ausgerichteten Wirtschaftsmodellen reicht, und dass sie – unabhängig davon, wie vielfältig sie ist oder wird – durch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen, die aktive Beteiligung von Bürgern und die Stärkung ihrer Gestaltungs- und Entscheidungsmacht, eine durch die Gemeinschaft akzeptierte Innovation und die intensive Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) als einer wichtigen Voraussetzung gekennzeichnet ist;
2. betont angesichts des multidimensionalen Charakters der kollaborativen Wirtschaft, dass eine Unterscheidung zwischen „auf Gewinn ausgerichteten“ und „nicht auf Gewinn ausgerichteten“ (einschließlich Modelle „mit Kostenteilung“) Modellen unterschieden werden muss, denn sowohl die Nutzer als auch die Dienstleistungsanbieter sollten nicht denselben rechtlichen Anforderungen unterliegen;
3. betont, dass die kollaborative Wirtschaft viele Möglichkeiten für Investitionen und Wohlstand im europäischen Markt bietet, auch für Menschen, die vom Arbeitsmarkt entfernt sind, wie etwa Arbeitslose, junge Menschen, Studierende, Frauen und ältere Menschen; stellt insofern die Möglichkeit atypischer Beschäftigungsformen fest, einschließlich Scheinselbstständigkeit, die ermittelt werden sollten, um die faire Anwendung der einschlägigen Arbeits- und Steuernormen zu gewährleisten; betont, dass die kollaborative Wirtschaft das Unternehmertum fördert; unterstreicht die Notwendigkeit, die Bildungspolitik an diese neuen Arten von Unternehmen anzupassen;
4. betont, dass es IKT ermöglichen, dass sich innovative Ideen innerhalb einer kollaborativen Wirtschaft rasch und effektiv entwickeln, dass gleichzeitig die Teilnehmer – sowohl die Nutzer als auch die Dienstleistungsanbieter – vernetzt werden und ihre Gestaltungs- und Entscheidungsmacht gestärkt wird, deren Zugang zum Markt und ihre Beteiligung an ihm vereinfacht werden, entlegene Gebiete zugänglicher werden und so die Notwendigkeit zwischengeschalteter Stellen verringert wird, direkte Kosten und Betriebskosten gesenkt werden, starke Informationsflüsse kanalisiert werden und das Vertrauen zwischen Partnern gestärkt wird;
5. erkennt das Potenzial der von Nutzern stammenden Daten, Dienstleistungen und kreativen Inhalte für europäische Unternehmen an, weist aber auch auf die möglichen Risiken im Zusammenhang mit ihrer Konzentration bei einer geringen Zahl transnationaler digitaler Plattformen an, die als neue Intermediäre agieren können, was unter Umständen den Markt verzerrt und die Entwicklung lokaler Initiativen in der kollaborativen Wirtschaft behindert; fordert deshalb die Kommission auf, Überlegungen über die geeigneten Mittel zur Verhinderung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, der den digitalen Markt der EU beeinträchtigen könnte, anzustellen;
6. hält die Tatsache, dass der Austausch von Gütern und Dienstleistungen vorrangig von Peer zu Peer erfolgt, dafür für entscheidend, dass eine Plattform als kollaborativ betrachtet werden kann; weist in diesem Zusammenhang auf die Verbreitung von Plattformen hin, die sich zwar als „kollaborative Wirtschaft“ bezeichnen, aber sich nicht nur als Intermediäre von Dienstleistungen betätigen, sondern echte Dienstleistungserbringer sind;
7. betont, dass sich die kollaborative Wirtschaft auf Vertrauen gründet, insbesondere online-Kommentare, Bewertungs- und Beurteilungssysteme oder andere Instrumente, die schädigendes Verhalten von Teilnehmern verhindern, Informationsasymmetrien abbauen und zu mehr Qualität und Transparenz der Dienstleistungen beitragen können; gibt allerdings zu bedenken, dass verhindert werden muss, dass diese Mechanismen zur Errichtung ungerechtfertigter Hindernisse für Teilnehmer führen, wenn sie auf solche Plattformen gelangen oder sie verlassen wollen, und dass Selbstregulierung allein, einschließlich Gütesiegel, vielleicht nicht genug ist, um die Sicherheits- und Qualitätsnormen bei Dienstleistungen zu erreichen; empfiehlt der Kommission insofern, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle kollaborativen Plattformen zu schaffen, indem sie
a) ihre Arbeit an dem freien Datenfluss und der Interoperabilität von Daten zwischen den Marktplattformen fortführt sowie die Portabilität von Daten fördert,
b) Wege zur Beglaubigung von Online-Verbrauchermeinungen vorschlägt,
c) dafür sorgt, dass Plattformen i) umfassende Informationen über den Regelungsrahmen bieten, an den sich Dienstleistungsanbieter halten sollten, und ii) eine aktivere Rolle bei der Überprüfung, ob Dienstleistungsanbieter ihre rechtlichen Verpflichtungen erfüllen, spielen;
8. betont, dass das Teilen von Vermögenswerten ihre Nutzung optimiert sowie zahlreiche positive ökologische und sozioökonomische externe Effekte freisetzt, wodurch Gewerbebetriebe und Dienstleistungen ressourceneffizienter, die Anfangskosten des Markteinstiegs gesenkt und neue Möglichkeiten in der lokalen Gemeinschaft geschaffen werden, die Unternehmen zugute kommen und einzelne Bürger in die Lage versetzen, an der kollaborativen Wirtschaft teilzuhaben; betont insofern, dass das Teilen von Vermögenswerten im Einklang mit den Zielen der Union für nachhaltiges und integratives Wachstum gefördert werden sollte;
9. weist darauf hin, wie die Einführung von 5G die Art und Weise, wie unsere Volkswirtschaften funktionieren, grundlegend verändern wird, wodurch Dienstleistungen vielfältiger und leichter zugänglich werden; betont in dieser Hinsicht, wie wichtig es ist, einen wettbewerbsfähigen Markt für innovative Unternehmen zu schaffen, deren Erfolg schlussendlich für die Stärke unserer Volkswirtschaften entscheidend sein wird;
10. hebt den potentiellen Beitrag der kollaborativen Wirtschaft zur wirtschaftlichen Nachhaltigkeit der EU hervor, indem sie hilft, übergeordnete Ziele der nachhaltigen Landwirtschaft, Ressourceneffizienz, Bekämpfung des Klimawandels und des Aufbaus einer Kreislaufwirtschaft zu erreichen;
11. betont, dass eine kollaborative Wirtschaft besonders in Gemeinschaften gedeiht, in denen Modelle der Weitergabe von Wissen und Ausbildung stark entwickelt sind, wodurch eine Kultur offener Innovation initiiert und gestärkt, Open-Source-Hardware und -Software unterstützt und unser Erbe gemeinsamer Güter und kreativer Inhalte erweitert wird; betont, dass die kollaborative Wirtschaft angesichts ihres Potenzials bei der Förderung des kreativen und innovativen Kapitals der europäischen Bürger offen und für alle Personen zugänglich bleiben sowie gleichzeitig eine faire Entlohnung für Kulturschaffende und Kreative sowie Forscher gewährleisten sollte;
12. räumt ein, dass sich die kollaborative Wirtschaft vor allem in städtischen Gebieten gut entwickelt, in denen die Bedingungen, wie hohe Bevölkerungsdichte und physische Nähe, die Annahme kollaborativer Wirtschaftsmodelle begünstigen; betont in diesem Zusammenhang, dass die Konzipierung einer kohärenten Politik sowie der Ausbau von Breitband- und Ultra-Breitbandnetzen wichtig sind, damit alle Gebiete der Union, insbesondere die weniger besiedelten, entlegenen oder ländlichen Gebiete, die Möglichkeit haben, vom Potenzial dieser Wirtschaft zu profitieren;
13. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, für eine bessere Abstimmung – zusammen mit den einschlägigen Interessenträgern – zu sorgen, damit hohe Standards erreicht werden hinsichtlich: (a) Arbeitnehmerrechte und Sozialschutz für alle Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft; (b) Sicherheitsgarantien für Nutzer der kollaborativen Wirtschaft; (c) der Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft und der Synergien durch das gleichzeitige Bestehen einer kollaborativen Wirtschaft und traditioneller Geschäftsmodelle; (d) der Stärkung des Schutzes personenbezogener Daten, damit die Privatsphäre aller Arbeitnehmer und die Vertraulichkeit von Verbraucherdaten gewährleistet werden können;
14. fordert die Kommission auf, unter anderem die sozioökonomischen Auswirkungen kollaborativer Geschäftsmodelle auf Beschäftigung, Verbraucherschutz, sozialen Schutz und maßgebliche Politikbereiche, wie etwa Raumplanung und Fremdenverkehr, weiter zu untersuchen;
15. fordert die Kommission auf, es den Mitgliedstaaten zu erleichtern, für einen angemessenen Sozialschutz sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbständige in der kollaborativen Wirtschaft zu sorgen, und besteht zugleich darauf, dass die Kommission die Autonomie der Sozialpartner auf einzelstaatlicher Ebene sowie die Kollektivverträge der Mitgliedstaaten und deren Arbeitsmarktgepflogenheiten und -modelle achten und von Maßnahmen Abstand nehmen muss, die das Recht beeinträchtigen können, Kollektivverträge auszuhandeln, abzuschließen und anzuwenden oder im Einklang mit dem nationalen Recht und den nationalen Gepflogenheiten Kollektivmaßnahmen anzunehmen;
16. fordert die Kommission auf, die Frage weiter zu untersuchen, inwieweit die kollaborative Wirtschaft vom Regelungsrahmen der einzelnen Mitgliedstaaten und von den bestehenden EU-Bestimmungen abgedeckt wird, um einen harmonisierten Ansatz für die kollaborative Wirtschaft auf einer unionsweiten Ebene in vollständigem Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu schaffen, sofern und soweit das notwendig ist; weist auf die positiven Erfahrungen auf lokaler Ebene bei einer Regulierung hin, die sich allgemein an den Grundsätzen der Informationstransparenz, der Teilhabe, der Inklusion und der verantwortungsvollen Verwaltung orientierte;
17. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass EU-Rechtsvorschriften und -Maßnahmen zukunftstauglich sind sowie rechtliche Stabilität und Rechtssicherheit bieten, um das volle Potenzial der kollaborativen Wirtschaft für die Arbeitnehmer, Unternehmen und Bürger in der EU zu erschließen, wobei besonders darauf zu achten ist, dass
a) erforderlichenfalls sektorspezifische Kriterien und Schwellenwerte festgelegt werden und bei dieser Festlegung eindeutig zwischen den Begriffen „Arbeit/Dienstleistung“, „Beschäftigter“ und „Selbstständiger“, „nicht gewerbliche Peer-to-Peer-Tätigkeiten“ und „Dienstleistungsanbieter“ sowie „auf Gewinn ausgerichtete“ und „nicht auf Gewinn ausgerichtete“ (einschließlich Tätigkeiten „mit Kostenteilung“) Tätigkeiten unterschieden wird;
b) gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen und Bürger der EU gewährleistet werden, insbesondere indem dafür gesorgt wird, dass unter anderem funktionell ähnliche gesetzliche Standards für vergleichbare Wirtschaftsakteure bei Verbraucherschutz, Arbeitnehmerrechten, Einhaltung der Steuervorschriften und Transparenz Anwendung finden;
c) nichtausschließliche Räume, in denen Experimente durchgeführt werden können, frei gemacht werden und die digitale Vernetzung und Kompetenz gefördert wird, damit europäische Unternehmer und Neugründungen unterstützt und Anreize für Industrie 4.0-Innovationsplattformen, Cluster und Gründerzentren geschaffen werden; ist der Auffassung, dass dies durch die bestmögliche Nutzung der einschlägigen Rechtsvorschriften ohne Überregulierung erreicht werden sollte, wobei gleichzeitig das Vorrecht der Mitgliedstaaten in diesem Bereich zu achten ist, einschließlich der Achtung der Autonomie der Sozialpartner und der nationalen Gepflogenheiten sowie der Orientierung durch den Europäischen Gerichtshof zu den Begriffen „Arbeit/Dienstleistung“, „Arbeitnehmer“ und „Dienstleistungserbringer“, und erinnert daran, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ eine nationale Zuständigkeit ist;
18. betont, dass die kollaborative Wirtschaft ein Ökosystem ist, das für seine rasch zunehmende Entwicklung und Verbreitung in großem Maßstab Unterstützung braucht und das für Forschung, Innovation und neue Technologien offen bleiben muss, um Investitionen anzuziehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Finanzierungsinstrumente in vollem Umfang zu nutzen, um in kollaborative Unternehmen zu investieren, und Initiativen zur Vereinfachung des Zugangs zu Finanzierungen, insbesondere für Neugründungen sowie kleine und mittlere Unternehmen und Gewerbebetriebe in der Wirtschaft überall in der Union über unterschiedliche Kanäle, wie etwa das Bankenwesen, Risikokapital, öffentliche Mittel und Crowdfunding, zu fördern;
19. betont, dass nationale und lokale Regelungen, die nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig sind, nicht nur Hindernisse für den Binnenmarkt unter Verstoß gegen EU-Recht darstellen, sondern auch die Schaffung und die Expansion von Neugründungen behindern; fordert deshalb die Kommission auf, in proaktiver Weise Binnenmarktvorschriften durchzusetzen;
20. betont, dass die kollaborative Wirtschaft im Energiesektor immer bedeutender wird und Verbrauchern, Produzenten, Einzelpersonen und Gemeinschaften ermöglicht, sich in verschiedenen dezentralisierten Phasen des Zyklus erneuerbarer Energien zu engagieren, einschließlich Eigenproduktion und Eigenverbrauch, Speicherung und Verteilung, was im Einklang mit den Klima- und Energiezielen der Union steht.
21. tritt dafür ein, dass das Spektrum als ein Gemeingut behandelt wird, und empfiehlt, in die Regulierung innovative, von den Nutzern ausgehende Initiativen aufzunehmen, die die kollaborative Wirtschaft und die „Sharing Economy“ fördern würden;
22. fordert die Kommission auf, das wirtschaftliche Wachstum der kollaborativen Wirtschaft durch Maßnahmen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, die Verwaltungslast für Einzelpersonen und Unternehmen ohne Diskriminierung zwischen Geschäftsmodellen abzubauen;
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
22.3.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
53 4 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Nikolay Barekov, Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Cristian-Silviu Buşoi, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Pilar del Castillo Vera, Fredrick Federley, Ashley Fox, Adam Gierek, András Gyürk, Rebecca Harms, Eva Kaili, Kaja Kallas, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Neoklis Sylikiotis, Dario Tamburrano, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Martina Werner, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Mario Borghezio, Soledad Cabezón Ruiz, Jens Geier, Françoise Grossetête, Benedek Jávor, Constanze Krehl, Olle Ludvigsson, Sofia Sakorafa, Anne Sander, Maria Spyraki, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Isabella Adinolfi, Arndt Kohn, Pavel Poc |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
53 |
+ |
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ALDE |
Fredrick Federley, Kaja Kallas, Morten Helveg Petersen, Lieve Wierinck |
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ECR |
Nikolay Barekov, Edward Czesak, Ashley Fox, Zdzisław Krasnodębski, Evžen Tošenovský |
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EFDD |
Isabella Adinolfi, Dario Tamburrano, Marco Zullo |
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EPP |
Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Cristian-Silviu Buşoi, Françoise Grossetête, András Gyürk, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Janusz Lewandowski, Angelika Niebler, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Anne Sander, Algirdas Saudargas, Maria Spyraki, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera |
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S&D |
José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Jens Geier, Adam Gierek, Eva Kaili, Arndt Kohn, Peter Kouroumbashev, Constanze Krehl, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Dan Nica, Pavel Poc, Kathleen Van Brempt, Martina Werner, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
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VERTS/ALE |
Reinhard Bütikofer, Rebecca Harms, Benedek Jávor, Michel Reimon, Claude Turmes |
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4 |
- |
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GUE/NGL |
Xabier Benito Ziluaga, Paloma López Bermejo, Sofia Sakorafa, Neoklis Sylikiotis |
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2 |
0 |
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ENF |
Mario Borghezio, Angelo Ciocca |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (11.4.2017)
für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
zu einer Europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft
(2017/2003(INI))
Verfasserin der Stellungnahme: Merja Kyllönen
VORSCHLÄGE
Der Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:
1. begrüßt die Herausbildung kollaborativer Geschäftsmodelle im Verkehrssektor sowie im Fremdenverkehrs- und Gastgewerbe und stellt fest, dass die kollaborative Wirtschaft – in Verbindung mit einem geeigneten, einfachen und klaren Rechtsrahmen – das Potenzial hat,
a) den Kunden eine größere Auswahl, Bezahlbarkeit und vielfältigere Dienstleistungen zu bieten, wodurch sowohl die Nachfrage- als auch die Angebotsseite vergrößert und diversifiziert werden;
b) neue Formen des kooperativen Austauschs zwischen den Bürgern in der EU zu fördern, sowie Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und unternehmerische Chancen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in ganz Europa;
c) sich positiv auf die Mobilität von Menschen mit Behinderungen und die aktive Förderung von nachhaltigen Mobilitätsformen auszuwirken;
d) die Inklusion von Menschen zu erleichtern, die traditionell keinen Zugang zum Arbeitsmarkt haben;
2. erkennt an, dass sich die kollaborative Wirtschaft positiv auf den schnell wachsenden Tourismussektor auswirkt, da sie individuelle Einnahmemöglichkeiten schafft, die lokale Wirtschaft unterstützt und eine bessere Reaktion auf die Nachfrage ermöglicht, zum Beispiel bei Nachfragespitzen und in abgelegenen Gebieten, wobei auch den unterschiedlichen Präferenzen von Reisenden, insbesondere solchen mit kleinem Budget, Rechnung getragen werden kann; nimmt zur Kenntnis, dass die Zufriedenheit der Kunden mit den Dienstleistungen der kollaborativen Wirtschaft im Tourismussektor hoch ist; vertritt die Auffassung, dass die kollaborative Wirtschaft vollständig in die Fremdenverkehrspolitik der EU integriert werden sollte; unterstreicht, dass eine vorteilhafte Koexistenz von herkömmlichen Tourismusdiensten und der kollaborativen Wirtschaft gefördert werden muss;
3. fordert die Kommission auf, angemessene Maßnahmen zu erarbeiten, um die Herausforderungen zu bewältigen, die dadurch entstehen, dass europäische Verbraucher Online-Plattformen mit Sitz außerhalb der EU nutzen, da für diese Plattformen kulturell und regulatorisch andere Maßstäbe gelten als in Europa, was insbesondere auf die Bereiche Datenschutz, Gesundheit und Sicherheit, Besteuerung und Arbeitsrecht zutrifft;
4. weist erneut darauf hin, dass Peer-to-Peer-Wohnraumvermittlung Schätzungen der Kommission zufolge der größte Sektor der kollaborativen Wirtschaft ist, wenn man den erzeugten Handel zugrunde legt, während Peer-to-Peer-Beförderungsleistungen nach Plattformeinkünften den größten Raum einnehmen;
5. betont, dass das Bereitstellen von privatem Wohnraum eine ausgezeichnete Nutzung von Ressourcen und unzureichend genutztem Raum im Tourismussektor darstellt, insbesondere in Bereichen, die normalerweise nicht vom Fremdenverkehr profitieren;
6. verurteilt es in diesem Zusammenhang, dass einige Behörden Regelungen erlassen, mit denen die Bereitstellung von Unterkünften für Touristen im Rahmen der kollaborativen Wirtschaft eingeschränkt werden soll;
7. begrüßt die Möglichkeiten, die die kollaborative Möglichkeit in Bezug auf flexible Arbeitszeiten bietet, die sich mit anderen Verpflichtungen in Einklang bringen lassen, sodass Menschen, die sonst vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, wieder Beschäftigung finden;
8. stellt fest, dass die Reaktion der Mitgliedstaaten auf das Entstehen von kollaborativen Geschäftsmodellen bisher sehr uneinheitlich war, was zu Unsicherheit führt und in einigen Fällen protektionistischen Maßnahmen den Weg ebnet; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitteilung der Kommission zu einer europäischen Agenda für die kollaborative Wirtschaft und den darin unternommenen Versuch, die kollaborative Wirtschaft zu definieren, bedauert jedoch, dass die Mitteilung nicht ausdrücklich darauf abzielt, einen harmonisierten Rechtsrahmen für die kollaborative Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union zu schaffen und zu untersuchen, wie die bestehenden Rechtsvorschriften den Bedürfnissen der kollaborativen Wirtschaft Rechnung tragen; erinnert daher daran, dass es einer vertieften Analyse bedarf (auch in Bezug auf die makroökonomischen und sozialen Implikationen der kollaborativen Wirtschaft), auf die gegebenenfalls, spätestens jedoch bis 2018, angemessene regulatorische Maßnahmen seitens der Kommission folgen sollten;
9. betont, dass eine Harmonisierung zwischen der kollaborativen Wirtschaft und herkömmlichen Wirtschaftsformen in den Bereichen Bildung, berufliche Qualifikationen und steuerliche und soziale Verpflichtungen benötigt wird;
10. bedauert, dass die derzeit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt[1] und die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt[2] nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die auf die Modelle der kollaborativen Wirtschaft angewandten Rechtsvorschriften nicht gegen EU-Recht und die Grundsätze des Binnenmarkts verstoßen;
11. hebt hervor, dass die kollaborative Wirtschaft einen wesentlichen Beitrag zur Nachhaltigkeit der Fremdenverkehrsbranche sowie des Verkehrssektors leistet und eine Optimierung der bestehenden Ressourcen durch die Nutzung nicht vollständig genutzter Vermögenswerte und die Entwicklung neuer Dienstleistungen und Produkte ohne umfangreiche Investitionen ermöglicht; hebt ferner hervor, dass diese darüber hinaus dazu beiträgt, dass mehr Bürger in diese Sektoren eingebunden werden und dass alle Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, Bergregionen sowie ländlicher Gebiete, vom Fremdenverkehr profitieren;
12. betont, dass im Hinblick auf die kollaborative Wirtschaft der Regulierungsrahmen vorzugsweise auf einer branchenspezifischen Grundlage beruhen und darauf abzielen sollte, den Kunden in den Mittelpunkt der betreffenden Tätigkeiten zu stellen, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, Innovationen zu fördern und zur allgemeinen Entwicklung und Verwirklichung der Ziele der EU-Verkehrspolitik beizutragen, wie etwa Verringerung der CO2-, Schadstoff- und Lärmemissionen im Verkehr, territorialer Zusammenhalt, Erschwinglichkeit, Zugänglichkeit und Sicherheit; betont, dass Fragen in Bezug auf den Verbraucherschutz, die Haftungsverteilung, die Einhaltung der Steuervorschriften, die Versicherungsmodelle, die soziale Absicherung der Arbeitskräfte (unabhängig davon, ob sie als Arbeitnehmer oder Selbständige tätig sind) sowie in Bezug auf die Rechte von Menschen mit Behinderungen und den Datenschutz am dringendsten sind, und fordert daher die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Rechtsvorschriften durchzusetzen und, falls sie dies für erforderlich erachten, auf der Grundlage ordnungsgemäßer Bewertungen neue Rechtsvorschriften vorzuschlagen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Initiativen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der kollaborativen Wirtschaft auf der Grundlage verbesserter Maßnahmen zu koordinieren, um die positive Entwicklung dieses Sektors in Europa zu fördern;
13. erwartet, dass die Kommission den Mitgliedstaaten weitere Leitlinien an die Hand gibt, um eine Fragmentierung zu verhindern und die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, bewährte Verfahren zu teilen und den Verwaltungsaufwand zu verringern; betont, dass die kollaborative Wirtschaft in vielen Fällen auf Maßnahmen der Selbstregulierung zurückgreift und Vertrauensmechanismen zwischen den Verbrauchern erleichtert; betont, dass ein Regulierungsrahmen angemessen sein sollte (indem er berücksichtigt, ob Dienstleistungen von professionellen Anbietern oder Privatpersonen erbracht werden), Innovationen nicht behindern sollte und keine Hindernisse für Unternehmertum in der EU schaffen sollte;
14. weist darauf hin, dass die kollaborative Wirtschaft mit ihren Vor- und Nachteilen auch den Arbeitsmarkt, die Beschäftigungsverhältnisse und die unternehmerische Betätigung vor Herausforderungen stellt; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und guter Verdienstmöglichkeiten in der kollaborativen Wirtschaft zu fördern, indem sie insbesondere auf Menschen abzielen, die traditionell vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, und für faire Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsverhältnisse und die Achtung der Arbeitnehmerrechte sorgen; fordert daher eine Zusammenarbeit aller Interessenträger, die ihrer Verantwortung gerecht werden müssen, erforderlichenfalls parallel zu einem regulierenden Eingriff; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu untersuchen, ob die in der kollaborativen Wirtschaft tätigen Personen hinreichend vom Rahmen für die soziale Sicherheit erfasst sind;
15. betont, dass sich das Wirtschaftsmodell der kollaborativen Wirtschaft auf das Vertrauen der Nutzer, insbesondere in Online-Kommentare, stützt; betont, dass die Nutzer unbedingt Zugang zu verlässlichen und fairen Informationen über die Qualität der auf kollaborativen Plattformen angebotenen Dienstleistungen haben müssen;
16. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, für Fairness und Transparenz zwischen den im Bereich der kollaborativen Wirtschaft Tätigen und den traditionellen Wirtschaftsakteuren zu sorgen und insbesondere in den Bereichen Sicherheit, Gesundheit, Schutz der Privatsphäre und ordnungsgemäße Informationen ein hohes Maß an Verbraucherschutz sicherzustellen;
17. weist erneut auf das Potenzial von Modellen der kollaborativen Wirtschaft hin, die Effizienz des Verkehrssystems erheblich zu steigern und durch die Nutzung bestehender Kapazitäten entlegene Regionen besser anzubinden und unerwünschte externe Effekte des Verkehrs wie Überlastung und Emissionen zu verringern; fordert die zuständigen Stellen auf, die nützliche Koexistenz von kollaborativen Verkehrsdiensten und herkömmlichem Verkehrssystem – auch in Bezug auf die lokale Mobilitätsplanung, Informationen und Fahrscheinsysteme – zu fördern und administrative Systeme oder legislative Maßnahmen zu vermeiden, die dazu führen könnten, dass kollaborative Verkehrsdienste aus der Verkehrsplanung und dem Verkehrsbetrieb ausgeschlossen werden, damit die Schaffung reibungsloser vollständiger Beförderungsketten von Tür zu Tür ermöglicht und die nachhaltige Mobilität gefördert werden kann; betont, dass eine Kombination aus kollaborativer Wirtschaft und öffentlichen Verkehrsmitteln insbesondere bei der Anbindung bisher schlecht erschlossener Gebiete große Chancen bietet;
18. betont, dass im Einklang mit der fortschreitenden Digitalisierung der Verkehrsdienstleistungen Europas Hochgeschwindigkeits-Konnektivität – über Mobilfunk und Festnetz – für die Weiterentwicklung der kollaborativen Wirtschaft entscheidend ist;
19. fordert, dass die Bedingungen, die für die Erbringung von Dienstleistungen durch Selbstständige in reglementierten Branchen wie dem Personenbeförderungsverkehr in bzw. zwischen Städten gelten, überarbeitet werden, damit ein einheitlicher Rechtsrahmen geschaffen wird, der sowohl Voraussetzungen für den Berufszugang im Einklang mit den EU-Recht als auch ein System mit sich bringt, mit dem für eine kontinuierliche und stabile Erbringung von Dienstleistungen gesorgt und unfairer Wettbewerb verhindert wird;
20. ist der Ansicht, dass kollaborative Geschäftsmodelle eine wesentliche Ressource für die nachhaltige Entwicklung von Verbindungen zu entlegenen, bergigen und ländlichen Regionen darstellen, auch wenn diese Regionen der Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft nicht von Natur aus förderlich sind;
21. begrüßt es, dass die digitale Revolution Verkehrsnutzern mittels Apps der kollaborativen Wirtschaft reibungslose multimodale Fahrscheinausstellung und Reisen ermöglicht hat;
22. fordert die Kommission auf, die kollaborative Wirtschaft aufgrund der beträchtlichen Interaktionen und natürlichen Synergien in ihre Arbeit zu neuen Technologien im Verkehr (verbundene Fahrzeuge, autonome Fahrzeuge, integrierte digitale Fahrscheinerstellung, intelligente Verkehrssysteme) zu integrieren;
23. betont den wesentlichen Beitrag der kollaborativen Wirtschaft zur Sicherheit im Bereich Verkehr (eindeutige Identifizierung der Parteien, gegenseitige Beurteilung, vertrauenswürdige Drittparteien, Verifizierung der Spezifikationen);
24. hebt hervor, dass durch die große Vielfalt der kollaborativen Geschäftsmodelle und der Produkte und Dienstleistungen in unterschiedlichen Branchen die Zuordnung der Tätigkeiten erschwert wird; betont jedoch, dass in der EU-Terminologie eindeutig unterschieden werden muss zwischen Vermittlungsplattformen, die für ihre Nutzer keinen Gewinn generieren und solchen, die einen Dienstleister (gegen Entgelt) mit einem Kunden zusammenbringen, unabhängig davon, ob zwischen der Plattform und dem Dienstleister ein Arbeitgeber-/Arbeitnehmerverhältnis besteht oder nicht, damit es allen Beteiligten ermöglicht wird, ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen und den Verbraucherschutz zu gewährleisten; fordert die Kommission ferner auf, die EU-Terminologie im Zusammenhang mit Carpooling, Carsharing und Fahrgemeinschaften zu präzisieren, um eine ordnungsgemäße Zuordnung im Rahmen der EU-Verkehrspolitik sicherzustellen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Anpassung der Rechtsvorschriften der Union zu unterbreiten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine Studie zur Rolle von Schwellenwerten in der kollaborativen Wirtschaft sowie zur Notwendigkeit einer Vereinheitlichung der für die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit erforderlichen Verfahren in die Wege zu leiten;
25. fordert die Mitgliedstaaten auf, sich über bewährte Verfahren im Bereich der Besteuerung auszutauschen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um im Hinblick auf kollaborative Dienstleistungen das Risiko einer schattenwirtschaftlichen Tätigkeit und der Steuerhinterziehung zu verringern; unterstreicht, dass kollaborative Plattformen durch die Verwendung elektronischer Zahlungsmethoden dazu beitragen können, die Steuertransparenz zu erhöhen, und fordert darüber hinaus die Entwicklung geeigneter fortschrittlicher Lösungen für die Entrichtung von Steuern in der kollaborativen Wirtschaft, ohne dass dadurch unnötige Hindernisse entstehen; fordert die Mitgliedstaaten auf, klarzustellen, was sie als steuerlichen Gewinn und was als nicht der Besteuerung unterliegende Tätigkeit betrachten, wie etwa die gemeinsame Tragung von Kosten, und erinnert daran, dass die Entrichtung von Steuern und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten gemäß den am Ort der Gewinnerzielung geltenden nationalen Gesetzen erfolgen sollte;
26. fordert eine barrierefreie Zugänglichkeit, um auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen die Teilhabe an den vielfältigen Angeboten der kollaborativen Dienstleistungswirtschaft zu ermöglichen;
27. begrüßt es, dass Vermittlungsplattformen eine neue Dynamik in die Märkte gebracht haben, indem sie untereinander konkurrieren, etablierte Betreiber und zunftartige Strukturen herausfordern, bestehende Monopole aufbrechen und das Entstehen neuer Monopole verhindern; erkennt jedoch an, dass ohne einen passenden und eindeutigen Rechtsrahmen das Risiko bestünde, dass Vermittlungsplattformen marktbeherrschende Positionen aufbauen und so die Vielfalt dieses wirtschaftlichen Ökosystems beeinträchtigen; ersucht daher die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Marktentwicklung und die wirtschaftlichen und sozialen Implikationen zu beobachten, auf Fälle eindeutigen Marktversagens zu reagieren und erforderlichenfalls Maßnahmen vorzuschlagen, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen auf dem europäischen Markt sicherzustellen und günstige Rahmenbedingungen für Kleinstunternehmen sowie für kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen;
28. stellt fest, dass die Digitalisierung und der freie Datenfluss zu den wichtigsten Instrumenten im Rahmen der Reform des Verkehrs- und Fremdenverkehrssektors gehören, und erkennt die Bedeutung des Eigentums an und des Zugangs zu Daten an; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich einen Fahrplan für die Freigabe der Daten zum öffentlich finanzierten Verkehr und für die Harmonisierung der Standards zu veröffentlichen, damit datenintensive Innovationen und die Erbringung der neuen Dienste gefördert werden; betont, wie wichtig es ist, den freien Datenfluss, die Portabilität und die Interoperabilität von Daten zwischen den Marktplattformen sicherzustellen;
29. erkennt die Rolle an, die die Selbstregulierungskapazitäten der kollaborativen Plattformen bei der Verringerung der durch die Informationsasymmetrie verursachten Probleme und der Behebung anderer Formen des Marktversagens spielen können; betont, dass die kollaborative Wirtschaft in vielen Fällen Maßnahmen zur Selbstregulierung anwendet und Vertrauensmechanismen zwischen den Verbrauchern erleichtert; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, nach Möglichkeiten zu suchen, wie der freie Datenfluss stimuliert werden kann, indem behördliche Ausnahmeregelungen für diejenigen Unternehmen geschaffen werden, die genügend Daten bereitstellen, um die Erreichung von Gemeinwohlzielen überwachen zu können; unterstreicht die Notwendigkeit, das Wachstum der kollaborativen Wirtschaft durch Maßnahmen zu unterstützen, die darauf ausgerichtet sind, den bürokratischen Aufwand für Einzelpersonen und Unternehmen zu verringern und den Zugang zu Kapital, auch im Wege der Schwarmfinanzierung, sicherzustellen;
30. betont, dass Online-Vermittler zwar allen Rechtsvorschriften der Europäischen Union unterliegen und diese einhalten müssen, einschließlich des Verbraucherschutz- und des Wettbewerbsrechts, Ausnahmeregelungen bei der Haftung für Vermittler jedoch unabdingbar sind, um die Offenheit des Internets, die Grundrechte, Rechtssicherheit und Innovation im Verkehrssektor zu schützen;
31. unterstützt die rasche Entwicklung der kollaborativen Wirtschaft und fordert die Kommission auf, Studien durchzuführen, bei denen die Dynamik des Marktes untersucht und die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der kollaborativen Wirtschaft auf die Tourismusbranche und den Verkehrssektor bewertet werden;
32. ist der Ansicht, dass Unternehmensneugründungen in der Fremdenverkehrsbranche und im Verkehrssektor gefördert werden müssen, insbesondere durch Aus- und Weiterbildung; hebt hervor, dass eine spezifische Aus- und Weiterbildung der Fachkräfte zur Entwicklung digitaler Kompetenzen, die auf die Modelle der kollaborativen Wirtschaft abgestimmt sind, erforderlich ist, wobei die neuen Bedürfnisse und Erwartungen der Verbraucher zu berücksichtigen sind;
33. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Gebietskörperschaften auf, mit relevanten Vertretern der kollaborativen Wirtschaft, Nutzern und Anbietern sowie gegebenenfalls mit NRO und Gewerkschaften in einen Dialog zu treten und Folgenabschätzungen durchzuführen, um die ordnungsgemäße Integration und die Entwicklungsmöglichkeiten der kollaborativen Dienste sicherzustellen; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Reihe von Workshops als Beispiel heranzuziehen, die die GD Wachstum zum Thema kurzfristige Vermietung von Unterkünften abgehalten hat, um den Austausch zwischen Vertretern von nationalen und EU-Institutionen, Industrie und Zivilgesellschaft zu erleichtern und Leitlinien für nationale Regulierungen zu geben, die sich an bewährten Verfahren im Bereich kollaborative Beförderungsdienstleistungen orientieren, wenn es um Fragen wie die Verbesserung des Marktzugangs, städtische Mobilität und steuerliche Transparenz geht.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
11.4.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
39 7 0 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jens Nilsson, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Tomasz Piotr Poręba, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, David-Maria Sassoli, Claudia Schmidt, Claudia Țapardel, Keith Taylor, Pavel Telička, István Ujhelyi, Peter van Dalen, Wim van de Camp, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jakop Dalunde, Kateřina Konečná, Matthijs van Miltenburg, Henna Virkkunen |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
John Stuart Agnew, Jiří Maštálka |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
39 |
+ |
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ALDE |
Izaskun Bilbao Barandica, Dominique Riquet, Pavel Telička, Matthijs van Miltenburg |
|
EFDD |
Daniela Aiuto |
|
GUE/NGL |
Kateřina Konečná, Merja Kyllönen, Jiří Maštálka |
|
PPE |
Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Marian-Jean Marinescu, Cláudia Monteiro de Aguiar, Markus Pieper, Salvatore Domenico Pogliese, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Henna Virkkunen, Elissavet Vozemberg-Vrionidi, Luis de Grandes Pascual, Wim van de Camp |
|
S&D |
Lucy Anderson, Inés Ayala Sender, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Miltiadis Kyrkos, Bogusław Liberadzki, Jens Nilsson, Gabriele Preuß, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, David-Maria Sassoli, Claudia Țapardel, István Ujhelyi, Janusz Zemke |
|
VERTS/ALE |
Michael Cramer, Jakop Dalunde, Keith Taylor |
|
7 |
- |
|
ECR |
Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Roberts Zīle, Kosma Złotowski, Peter van Dalen |
|
EFDD |
Peter Lundgren, John Stuart Agnew |
|
0 |
0 |
|
Erläuterungen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltungen
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
3.5.2017 |
|
|
|
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
31 1 3 |
|||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Dita Charanzová, Carlos Coelho, Sergio Gaetano Cofferati, Daniel Dalton, Nicola Danti, Dennis de Jong, Vicky Ford, Evelyne Gebhardt, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Morten Løkkegaard, Eva Maydell, Marlene Mizzi, Jiří Pospíšil, Marcus Pretzell, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Olga Sehnalová, Jasenko Selimovic, Igor Šoltes, Ivan Štefanec, Catherine Stihler, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mihai Ţurcanu, Anneleen Van Bossuyt, Marco Zullo |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Edward Czesak, Roberta Metsola, Julia Reda, Lambert van Nistelrooij |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Isabella De Monte, Angélique Delahaye |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
31 |
+ |
|
ECR |
Edward Czesak, Daniel Dalton, Vicky Ford, Anneleen Van Bossuyt |
|
EFDD |
Marco Zullo |
|
GUE/NGL |
Dennis de Jong |
|
PPE |
Carlos Coelho, Angélique Delahaye, Philippe Juvin, Antonio López-Istúriz White, Eva Maydell, Roberta Metsola, Jiří Pospíšil, Andreas Schwab, Ivan Štefanec, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Mihai Ţurcanu, Lambert van Nistelrooij |
|
S&D |
Sergio Gaetano Cofferati, Nicola Danti, Isabella De Monte, Evelyne Gebhardt, Sergio Gutiérrez Prieto, Liisa Jaakonsaari, Marlene Mizzi, Virginie Rozière, Christel Schaldemose, Olga Sehnalová, Catherine Stihler |
|
VERTS/ALE |
Julia Reda, Igor Šoltes |
|
1 |
- |
|
ENF |
Marcus Pretzell |
|
3 |
0 |
|
ALDE |
Dita Charanzová, Morten Løkkegaard, Jasenko Selimovic |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung