BERICHT über das Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Völkermord
13.6.2017 - (2016/2239(INI))
Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
Berichterstatter: Cristian Dan Preda
ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zum Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Völkermord
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,
– unter Hinweis auf Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen (Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen),
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,
– unter Hinweis auf Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte, die Erklärung über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung und die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– unter Hinweis auf die am 31. Oktober 2000 verabschiedete Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) vom 17. Juli 1998, das am 1. Juli 2002 in Kraft trat,
– unter Hinweis auf die Änderungen des Römischen Statuts, die im Juni 2010 auf der Überprüfungskonferenz in Kampala, Uganda, angenommen wurden,
– unter Hinweis auf den Analyserahmen der Vereinten Nationen für Gräuelverbrechen, der von dem Amt der Vereinten Nationen des Sonderberaters für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters für die Schutzverantwortung erarbeitet wurde,
– unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 15. März 2015 mit dem Titel „Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights on the human rights situation in Iraq in the light of abuses committed by the socalled Islamic State in Iraq and the Levant and associated groups“ (Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte über die Menschenrechtslage im Irak vor dem Hintergrund der Menschenrechtsverletzungen durch den sogenannten Islamischen Staat und ihm angeschlossene Gruppen),
– unter Hinweis auf die Resolution A/71/L.48 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Dezember 2016 zur Einrichtung eines internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zur Unterstützung der Ermittlung gegen die und strafrechtlichen Verfolgung der Verantwortlichen für die nach dem Völkerrecht schwersten Verbrechen, die seit März 2011 in der Arabischen Republik Syrien begangen wurden,
– unter Hinweis auf den am 1. März 2017 veröffentlichten Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien mit dem Titel „Special inquiry into the events in Aleppo“ (Sonderuntersuchung der Ereignisse in Aleppo),
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof[1],
– unter Hinweis auf den Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind[2],
– unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen[3],
– unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof[4],
– unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts,
– unter Hinweis auf das Abkommen zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung[5],
– unter Hinweis auf den Beschluss 2011/168/GASP des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof[6],
– unter Hinweis auf die gemeinsame Arbeitsunterlage der Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes über die Förderung des Grundsatzes der Komplementarität (SWD(2013)0026),
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2014 zum umfassenden Ansatz der EU,
– unter Hinweis auf die am 30. Oktober 2014 angenommene Strategie des Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind, zur Bekämpfung der Straflosigkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen in der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2015 zur EU-Unterstützung der Unrechtsaufarbeitung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 23. Mai 2016 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch Da'esh,
– unter Hinweis auf die am 9. Dezember 2016 abgegebene Erklärung der VP/HR anlässlich des Internationalen Tages des Gedenkens an die Opfer des Verbrechens des Völkermordes, ihrer Würde und der Verhütung dieses Verbrechens,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2011 zu der Unterstützung der Europäischen Union für den IStGH: Bewältigung der Herausforderungen und Überwindung der Schwierigkeiten[7],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu dem Verbrechen der Aggression[8],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2015 zu der Massenvertreibung von Kindern in Nigeria infolge der Angriffe von Boko Haram[9] und auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zu Nigeria und den jüngsten Angriffen von Boko Haram[10],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur Vorbereitung des Weltgipfels für humanitäre Hilfe: Herausforderungen und Chancen für die humanitäre Hilfe[11],
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 24. November 2016 zur Lage in Syrien[12], vom 27. Oktober 2016 zur Lage im Nordirak und in Mossul[13], vom 4. Februar 2016 zu dem vom sogenannten IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten[14] und vom 11. Juni 2015 zu Syrien: die Lage in Palmyra und der Fall Mazen Darwisch[15],
– gestützt auf Artikel 52 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie die Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A8-0222/2017),
A. in der Erwägung, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord, die auch Gräuelverbrechen genannt werden, die schwersten Verbrechen gegen die Menschheit und für die gesamte internationale Gemeinschaft Anlass zur Sorge sind; in der Erwägung, dass die Menschheit durch diese Verbrechen stark erschüttert wurde;
B. in der Erwägung, dass die internationale Gemeinschaft die Pflicht hat, Gräuelverbrechen zu verhindern; in der Erwägung, dass derartige Verbrechen nicht unbestraft bleiben dürfen und dafür gesorgt werden muss, dass die Täter auf faire Weise und zügig strafrechtlich verfolgt werden, und zwar auf nationaler oder internationaler Ebene und gemäß dem Grundsatz der Komplementarität;
C. in der Erwägung, dass Rechenschaftspflicht, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und die Bekämpfung der Straflosigkeit wesentliche Faktoren für die Förderung des Friedens und die Bemühungen um Konfliktlösung, Versöhnung und Wiederaufbau sind;
D. in der Erwägung, dass eine wirkliche Aussöhnung nur von Wahrheit und Gerechtigkeit ausgehen kann;
E. in der Erwägung, dass die Opfer dieser Verbrechen das Recht auf Rechtsbehelfe und Entschädigung haben, und in der Erwägung, dass Flüchtlinge, die Opfer von Gräuelverbrechen geworden sind, uneingeschränkte Unterstützung von der internationalen Gemeinschaft erhalten sollten; in der Erwägung, dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, eine Geschlechterperspektive umzusetzen, indem die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen in den Flüchtlingslagern, während der Rückkehr bzw. Rückführung und Neuansiedlung, der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit berücksichtigt werden;
F. in der Erwägung, dass dem Internationalen Strafgerichtshof eine zentrale Rolle zukommt, wenn es darum geht, die Straflosigkeit zu bekämpfen, Frieden wiederherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Opfer Gerechtigkeit erfahren;
G. in der Erwägung, dass das System der Wiedergutmachung für die Opfer von Verbrechen, die in den Zuständigkeitsbereich des Internationalen Strafgerichtshofs fallen, diesen zu einem einzigartigen Justizorgan auf internationaler Ebene macht;
H. in der Erwägung, dass im Interesse der uneingeschränkten Wirksamkeit des Internationalen Strafgerichtshofs unbedingt alle Länder dem Römischen Statut beitreten sollten; in der Erwägung, dass 124 Länder, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifiziert haben;
I. in der Erwägung, dass die in Kampala angenommenen Änderungen des Römischen Statuts zum Verbrechen der Aggression, das als die schwerste und gefährlichste Form der rechtswidrigen Gewaltanwendung gilt, von 34 Staaten ratifiziert wurden und dass damit die für die Aktivierung der entsprechenden gerichtlichen Zuständigkeit notwendige Annahme durch 30 Vertragsstaaten gegeben ist und die Möglichkeit eröffnet wurde, dass die Versammlung der Vertragsstaaten nach dem 1. Januar 2017 die Aktivierung der vertraglichen Zuständigkeit des Gerichts für den Bereich Verbrechen der Aggression beschließt;
J. in der Erwägung, dass Russland im November 2016 beschlossen hat, seine Unterschrift unter dem Römischen Statut zurückzuziehen; in der Erwägung, dass im Oktober 2016 auch Südafrika, Gambia und Burundi ihren Rücktritt vom Römischen Statut bekanntgaben; in der Erwägung, dass die Afrikanische Union (AU) am 31. Januar 2017 eine nicht verbindliche Entschließung sowie eine Strategie für den Rückzug aus dem Internationalen Strafgerichtshof annahm und die Mitgliedstaaten der AU aufforderte, die Umsetzung der in der Strategie enthaltenen Empfehlungen in Betracht zu ziehen; in der Erwägung, dass im Februar und März 2017 jeweils Gambia und Südafrika mitteilten, dass sie beschlossen haben, ihren Rücktritt vom Römischen Statut rückgängig zu machen;
K. in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten des Römischen Statuts und mit regionalen Organisationen von überragender Bedeutung ist, insbesondere in Situationen, in denen die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs infrage gestellt wird;
L. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof derzeit zehn Ermittlungen in neun Ländern – jeweils eine in Georgien, Mali, Côte d’Ivoire, Libyen, Kenia, Darfur (Sudan), Uganda und der Demokratischen Republik Kongo und zwei in der Zentralafrikanischen Republik – durchführt;
M. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof im Einklang mit dem im Römischen Statut verankerten Grundsatz der Komplementarität nur dann tätig wird, wenn die nationalen Gerichte nicht zu einer wirklichen Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung wegen Gräuelverbrechen in der Lage oder bereit sind, sodass die Zuständigkeit dafür, die mutmaßlichen Täter der schwersten Verbrechen von internationalem Belang vor Gericht zu stellen, zunächst bei den Vertragsstaaten liegt;
N. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten im Gemeinsamen Standpunkt 2001/443/GASP des Rates vom 11. Juni 2001 zum Internationalen Strafgerichtshof erklärt haben, dass die Verbrechen, für die der Internationale Strafgerichtshof zuständig ist, alle Mitgliedstaaten angehen und die Mitgliedstaaten entschlossen sind, zusammenzuarbeiten, um diese Verbrechen zu verhüten und dem Umstand, dass Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen;
O. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten seit dessen Gründung zuverlässige Partner des Internationalen Strafgerichtshofs sind und ständig politische, diplomatische, finanzielle und logistische Unterstützung anbieten, zu der auch die Förderung der Allgemeingültigkeit des Systems des Römischen Statuts und die Verteidigung von dessen Integrität gehören;
P. in der Erwägung, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) zugesagt haben, die Schaffung eines wirkungsvollen Mechanismus für eine bessere Einhaltung des humanitären Völkerrechts in hohem Maße zu unterstützen; in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die VP/HR ersucht hat, über die Zielsetzungen und die Strategie zu berichten, die zur Erfüllung dieser Zusage konzipiert werden;
Q. in der Erwägung, dass in den Gebieten der Länder des ehemaligen Jugoslawiens in den Kriegen zwischen 1991 und 1995 zahlreiche Gräuelverbrechen begangen wurden;
R. in der Erwägung, dass die Gerichtsverfahren wegen Gräuelverbrechen, die in den Gebieten der Länder des ehemaligen Jugoslawiens in den Kriegen zwischen 1991 und 1995 begangen wurden, sehr langsam voranschreiten;
S. in der Erwägung, dass Syrien der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes im Jahr 1955 und dem Übereinkommen gegen Folter im Jahr 2004 beigetreten ist;
T. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2016 erneut darauf hinwies, dass es sich bei den vom IS begangenen Menschenrechtsverletzungen unter anderem um Völkermord handelt;
U. in der Erwägung, dass nach mehreren Berichten der Vereinten Nationen – unter anderem der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord, des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung, der Sonderberichterstatterin für Minderheitenfragen und des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte – sowie nichtstaatlichen Organisationen zufolge die Handlungen aller Konfliktparteien Gräuelverbrechen darstellen könnten und bei dem Kampf um Aleppo im Dezember 2016 alle Konfliktparteien Kriegsverbrechen begangen haben;
V. in der Erwägung, dass der Internationale Strafgerichtshof erklärt hat, dass davon auszugehen ist, dass Boko Haram in Nigeria Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 7 des Statuts begangen hat, unter anderem vorsätzliche Tötung und Verfolgung;
W. in der Erwägung, dass die Unabhängige Untersuchung der Vereinten Nationen zu Burundi aufgrund von hunderten Hinrichtungen in Burundi seit April 2015 in einem Bericht zu dem Ergebnis kam, dass dort mehrere Personen wegen mutmaßlicher Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafrechtlich verfolgt werden sollten;
X. in der Erwägung, dass Organisationen der Zivilgesellschaft, Völkerrechtler und nichtstaatliche Organisationen davor warnen, dass es sich bei den Ereignissen von Ende 2016 in Burundi um Völkermord handeln könnte;
Y. in der Erwägung, dass die internationalen Vorschriften über Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auch für nichtstaatliche Akteure und Personen, die im Namen oder im Rahmen von nichtstaatlichen Organisationen tätig sind, gelten; in der Erwägung, dass dies heute erst recht bekräftigt werden sollte, da nichtstaatliche Akteure in Kriegsszenarien zunehmend präsent sind und derartige schwere Verbrechen fördern und begehen;
Z. in der Erwägung, dass Staaten unter bestimmten Bedingungen auch für Verletzungen von Pflichten aus internationalen Verträgen und Übereinkommen zur Verantwortung gezogen werden können, über die sich die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs erstreckt, darunter das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948;
AA. in der Erwägung, dass der Internationale Gerichtshof die Verantwortung von Staaten feststellen kann;
AB. in der Erwägung, dass alle Konfliktparteien Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Kriegstaktik einsetzen, um den Feind einzuschüchtern und zu demütigen; in der Erwägung, dass darüber hinaus geschlechtsspezifische Gewalt und sexueller Missbrauch in Konflikten ebenfalls dramatisch zunehmen;
AC. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen sowohl während Konflikten als auch in der Konfliktfolgezeit als Fortsetzung der Diskriminierung erachtet werden kann, die Frauen in Friedenszeiten erleben; in der Erwägung, dass Konflikte bereits bestehende Muster der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie traditionell ungleiche Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern verschärfen und Frauen und Mädchen einer erhöhten Gefahr aussetzen, sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt zum Opfer zu fallen;
1. weist darauf hin, dass sich die EU verpflichtet hat, sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten zu lassen, die für ihre Entstehung maßgebend waren, unter anderem von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und der Achtung der Menschenrechte und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es für die EU höchsten Stellenwert haben sollte, gegen schwere Menschenrechtsverletzungen, die in ihrer Schwere Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord entsprechen, und schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die in ihrer Schwere Kriegsverbrechen entsprechen, vorzugehen und die Verantwortlichen zur Verantwortung zu ziehen;
2. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihren gesamten politischen Einfluss zu nutzen, damit Handlungen verhindert werden, die als Gräuelverbrechen erachtet werden können, effizient und auf koordinierte Weise zu reagieren, wenn es zu derartigen Verbrechen kommt, sämtliche Ressourcen zu mobilisieren, die erforderlich sind, um alle Verantwortlichen vor Gericht zu stellen, und die Opfer sowie die Prozesse der Stabilisierung und Aussöhnung zu unterstützen;
Die Notwendigkeit der Konzentration auf die Verhütung von Gräuelverbrechen
3. fordert die Vertragsparteien der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948, der vier Genfer Konventionen von 1949, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und weiterer einschlägiger internationaler Übereinkommen, unter anderem die EU-Mitgliedstaaten, nachdrücklich auf, ihre Zusagen einzuhalten und sämtliche Maßnahme zu ergreifen, die erforderlich sind, damit in ihrem Hoheitsgebiet oder gerichtlichem Zuständigkeitsbereich und durch ihre Bürger keine Gräuelverbrechen begangen werden; fordert alle Staaten, die diese Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, auf, sie zu ratifizieren;
4. betont, dass die internationale Gemeinschaft ihre Bemühungen, Konflikte oder potenzielle Konflikte, die zu Handlungen führen könnten, die als Gräuelverbrechen erachtet werden können, zu beobachten und auf sie zu reagieren, unverzüglich intensivieren muss;
5. fordert die internationale Gemeinschaft auf, Instrumente wie das Frühwarnsystem der EU zu schaffen, mit denen die Lücke zwischen Warnung und Reaktion beschränkt werden kann, um zu verhindern, dass gewaltsame Konflikte entstehen, sich neu entzünden und eskalieren;
6. fordert, dass die EU sich stärker darum bemüht, ein kohärentes und effizientes Konzept für die Ermittlung von Krisen oder Konfliktsituationen, die zu einem Gräuelverbrechen führen könnten, und für die rechtzeitige entsprechende Reaktion zu erarbeiten; betont insbesondere, dass zwischen den EU-Institutionen, unter anderem den EU-Delegationen, und den Missionen und Operationen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) sowie den Mitgliedstaaten mit ihren diplomatischen Vertretungen effektiv Informationen ausgetauscht und Präventivmaßnahmen koordiniert werden müssen; begrüßt unter diesem Aspekt die neue Initiative der Kommission für ein Weißbuch, das ein wirkungsvolleres auswärtiges Handeln der EU bewirken würde; betont, dass die zivilen GSVP-Missionen und -Operationen, die in der Konfliktfolgezeit durchgeführt werden, wichtig sind, um die Aussöhnung in den Drittländern zu unterstützen, insbesondere wenn in ihnen Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen wurden;
7. vertritt die Ansicht, dass die EU in ihr Gesamtkonzept für externe Konflikte und Krisen die Instrumente eingliedern sollte, die erforderlich sind, um Gräuelverbrechen frühzeitig aufzudecken und zu verhüten; weist in diesem Zusammenhang auf den Analyserahmen für Gräuelverbrechen hin, der von dem Amt der Vereinten Nationen des Sonderberaters für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters für die Schutzverantwortung erarbeitet wurde; ist der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten bei drohenden Verbrechen stets klar Stellung beziehen und alle ihre friedlichen Möglichkeiten wie bilaterale Beziehungen, multilaterale Foren und Öffentlichkeitsdiplomatie nutzen sollten;
8. fordert die VP/HR auf, die Zusammenarbeit mit und die Schulung von Bediensteten bei EU-Delegationen, Botschaften der Mitgliedstaaten und zivilen und militärischen Missionen in den Bereichen Menschenrechte, humanitäres Völkerrecht und internationales Strafrecht – wozu auch ihre Fähigkeit gehört, Situationen aufzudecken, in denen es zu Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und schweren Verstößen gegen das humanitäre Völkerrechte kommt – fortzusetzen, unter anderem über einen regelmäßigen Austausch mit der lokalen Zivilgesellschaft; fordert die VP/HR auf, dafür zu sorgen, dass die EU-Sonderbeauftragten die Schutzverantwortung, wo immer nötig, zur Geltung bringen, und das Mandat des EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte um Angelegenheiten der Schutzverantwortung erweitern; fordert die VP/HR auf, im Rahmen bestehender Strukturen und Ressourcen die EU-Kontaktstelle für die Schutzverantwortung im Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) auch künftig zu unterstützen, die in erster Linie den Auftrag haben soll, für die Auswirkungen der Schutzverantwortung zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass bei Krisensituationen zwischen allen betroffenen Akteuren frühzeitig ein Informationsfluss in Gang gesetzt wird, wobei auch die Einrichtung von nationalen Kontaktstellen für die Schutzverantwortung in den Mitgliedstaaten zu fördern ist; fordert die VP/HR auf, präventive Diplomatie und Vermittlung weiter zu professionalisieren und zu stärken;
9. betont, dass Länder und Regionen, in denen ein Konfliktrisiko besteht, über befähigte und verlässliche Sicherheitskräfte verfügen müssen; fordert, dass die EU und die Mitgliedstaaten weitere Bemühungen unternehmen, um Programme für den Kapazitätsaufbau im Sicherheitssektor zu erarbeiten und Plattformen einzurichten, mit denen unter lokalen Streitkräften und Sicherheitskräften eine Kultur der Achtung der Menschenrechte und der Achtung der Verfassung, der Integrität und des öffentlichen Dienstes gefördert wird;
10. betont, dass es für die Verhinderung von Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von entscheidender Bedeutung ist, dass die Ursachen von Gewalt und Konflikten bekämpft werden, ein Beitrag zur Schaffung friedlicher und demokratischer Bedingungen geleistet wird, für die Achtung der Menschenrechte, zu denen auch der Schutz von Frauen, jungen Menschen und Minderjährigen, Minderheiten und LGBTI-Personen gehört, gesorgt wird und der Dialog zwischen den Religionen und Kulturen gefördert wird;
11. fordert, dass auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene Aufklärungs- und Kulturprogramme erarbeitet werden, mit denen ein Verständnis dafür gefördert wird, was die Ursachen von Gräuelverbrechen sind und welche Folgen sie für die Menschheit haben, und mit denen für die Notwendigkeit und Bedeutung der Förderung des Friedens, der Menschenrechte und der Toleranz gegenüber anderen Religionen und der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung bei allen diesen Verbrechen sensibilisiert wird; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der erste jährliche Tag der EU gegen die Straflosigkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen wurde;
Unterstützung von Ermittlung und strafrechtlicher Verfolgung wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen
12. bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof, das Römische Statut, die Anklagebehörde, die Befugnisse des Anklägers von Amts wegen und die Fortschritte bei der Einleitung neuer Ermittlungen, die ein wesentliches Mittel für die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Gräuelverbrechen ist;
13. begrüßt, dass sich am 6. Juli 2016 in Brüssel Vertreter der EU und des Internationalen Strafgerichtshofs zur Vorbereitung der zweiten Sitzung des Diskussionsforums zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshofs trafen, die abgehalten wurde, um es den zuständigen Bediensteten des Internationalen Strafgerichtshofs und der EU-Institutionen zu ermöglichen, Bereiche von gemeinsamem Interesse zu ermitteln, Informationen über relevante Tätigkeiten auszutauschen und für eine bessere Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Internationalen Strafgerichtshof zu sorgen;
14. bekräftigt, dass die Aufrechterhaltung der Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs nicht nur für seine uneingeschränkte Wirksamkeit, sondern auch für die Förderung der Allgemeingültigkeit des Römischen Statuts von entscheidender Bedeutung ist;
15. gibt zu bedenken, dass die Rechtsdurchsetzung nicht auf einem Balanceakt zwischen Gerechtigkeit und irgendwelchen politischen Überlegungen beruhen darf, da dies die Bemühungen um Aussöhnung nicht stärken, sondern schwächen würde;
16. bekräftigt, dass die universelle Einhaltung des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs von größter Bedeutung ist; fordert die Staaten, die das Römische Statut, das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs und die in Kampala angenommenen Änderungen des Römischen Statuts noch nicht ratifiziert haben, auf, dies zu tun, damit die Rechenschaftspflicht und die Aussöhnung unterstützt werden, da es sich dabei um zentrale Aspekte handelt, wenn es darum geht, weitere Gräueltaten zu verhindern; bekräftigt des Weiteren, dass die Integrität des Römischen Statuts von entscheidender Bedeutung ist;
17. nimmt die in letzter Zeit angekündigten Aufkündigungen des Römischen Statuts mit größtem Bedauern zur Kenntnis, da dadurch insbesondere der Zugang der Opfer zur Justiz erschwert wird, und ist der Ansicht, dass diese Aufkündigungen entschieden verurteilt werden sollten; begrüßt, dass sowohl Gambia als auch Südafrika ihre Mitteilungen über den Rücktritt zurückgezogen haben; fordert das verbleibende betroffene Land nachdrücklich auf, seine Entscheidung zu überdenken; fordert die EU ferner auf, unter anderem im Wege der Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union sämtliche Bemühungen zu unternehmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass keine Rücktritte stattfinden; begrüßt, dass die Versammlung der Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs vereinbart hat, vorgeschlagene Änderungen am Römischen Statut zu prüfen, um die auf dem Sondergipfel der Afrikanischen Union angesprochenen Bedenken auszuräumen;
18. fordert die vier Unterzeichnerstaaten, die den Generalsekretär der Vereinten Nationen darüber unterrichtet haben, dass sie nicht mehr beabsichtigen, dem Römischen Statut beizutreten, auf, ihre Entscheidungen zu überdenken; weist ferner darauf hin, dass drei der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen keine Vertragsparteien des Römischen Statuts sind;
19. fordert des Weiteren sämtliche Vertragsstaaten des Internationalen Strafgerichtshofs auf, sich stärker darum zu bemühen, dass alle Staaten dem Internationalen Strafgerichtshof und dem Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs beitreten; fordert, dass die Kommission und der EAD sowie die Mitgliedstaaten die Drittländer weiterhin darin bestärken, das Römische Statut und das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren und umzusetzen, und eine Bewertung der diesbezüglichen Erfolge der EU durchführen;
20. betont, dass ausreichende Finanzbeiträge für den Internationalen Strafgerichtshof bereitgestellt werden müssen, um seine ordnungsgemäße Arbeitsweise sicherzustellen, und zwar entweder im Wege von Beiträgen als Vertragspartner oder über EU-Finanzierungsinstrumente wie das Europäische Instrument für weltweite Demokratie und Menschenrechte oder den Europäischen Entwicklungsfonds, wobei die Finanzierung von Akteuren der Zivilgesellschaft, die sich für eine Verbesserung des internationalen Strafrechtssystems einsetzen und mit Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Internationalen Strafgerichtshof befasst sind, besonders berücksichtigt werden sollte;
21. begrüßt die außerordentlich wertvolle Unterstützung des Gerichts durch Organisationen der Zivilgesellschaft; ist besorgt angesichts der Berichte über Bedrohungen und Einschüchterung gegenüber bestimmten Organisationen der Zivilgesellschaft, die mit dem Gericht zusammenarbeiten; fordert, dass sämtliche Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um für ein sicheres Umfeld für Organisationen der Zivilgesellschaft zu sorgen, in dem sie tätig sein und mit dem Gericht zusammenarbeiten können, und um gegen sämtliche diesbezüglichen Bedrohungen und Einschüchterungen ihnen gegenüber vorzugehen;
22. nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die bei der Umsetzung des Aktionsplans vom 12. Juli 2011 erzielt wurden, der zur Weiterbehandlung des Beschlusses des Rates vom 21. März 2011 über den Internationalen Strafgerichtshof geschaffen wurde; fordert, dass die Umsetzung des Aktionsplans bewertet wird, um mögliche Bereiche zu ermitteln, in denen die Wirksamkeit der Maßnahmen der EU verbessert werden kann, wobei zu diesen Bereichen auch die Förderung der Integrität und der Unabhängigkeit des Gerichts gehören;
23. fordert alle Staaten, die das Römische Statut ratifiziert haben, nachdrücklich auf, mit dem Internationalen Strafgerichtshof bei dessen Bemühungen, gegen die für schwere internationale Verbrechen Verantwortlichen zu ermitteln und sie vor Gericht zu stellen, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, sowie seine Autorität zu achten und seine Entscheidungen uneingeschränkt umzusetzen;
24. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, alle ihnen zur Verfügung stehenden politischen und diplomatischen Möglichkeiten zu nutzen, um eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu unterstützen, vor allem im Hinblick auf Zeugenschutzprogramme und die Vollstreckung noch nicht vollstreckter Haftbefehle, insbesondere im Zusammenhang mit den 13 geflüchteten Verdächtigen; fordert die Kommission, den EAD und den Rat auf, über die Abgabe politischer Erklärungen hinauszugehen und sich auch auf die Annahme konkreter Maßnahmen zu verständigen, mit denen auf eine fehlende Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof reagiert werden kann;
25. fordert, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten in Bezug auf Drittländer alle Mittel einsetzen, zu denen auch die Prüfung von Sanktionen gehört, insbesondere bei Ländern, die Gegenstand von Untersuchungen oder Vorprüfungen des Internationalen Strafgerichtshofs sind, damit ihre politische Bereitschaft zur uneingeschränkten Zusammenarbeit erhöht und ihre Fähigkeit, nationale Verfahren wegen Gräuelverbrechen einzuleiten, unterstützt wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten des Weiteren auf, diesen Ländern uneingeschränkte Unterstützung anzubieten, um sie bei der Einhaltung der Anforderungen des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterstützen; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 uneingeschränkt einzuhalten;
26. ist der Ansicht, dass die Opfer von Gräuelverbrechen Zugang zu wirksamen und durchsetzbaren Rechtsbehelfen und Entschädigungen haben sollten; betont, dass Opfern und Zeugen bei Verhandlungen vor dem Gericht eine besondere Rolle zukommt und dass besondere Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ihre Sicherheit und wirkungsvolle Einbeziehung im Einklang mit dem Römischen Statut sicherzustellen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Rechte der Opfer in den Mittelpunkt aller Maßnahmen zur Bekämpfung der Straflosigkeit zu stellen und freiwillig zu dem vom Internationalen Strafgerichtshof eingerichteten Treuhandfonds zugunsten der Opfer beizutragen;
27. fordert den EAD auf, dafür zu sorgen, dass die Rechenschaftspflicht für Gräuelverbrechen und die Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof bei den Prioritäten der EU im Bereich der Außenpolitik, auch im Erweiterungsprozess, durchgängig berücksichtigt werden, indem der Bekämpfung von Straflosigkeit systematisch Rechnung getragen wird; betont in diesem Zusammenhang, dass den Mitgliedern des Parlaments eine wichtige Rolle bei der Förderung des Internationalen Strafgerichtshofs und der Bekämpfung der Straflosigkeit, unter anderem im Rahmen der interparlamentarischen Zusammenarbeit, zukommt;
28. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Koordinierung und Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof Teil des Mandats der EU-Sonderbeauftragten in der betreffenden Region ist; fordert die VP/HR erneut zur Ernennung eines Sonderbeauftragten der EU für humanitäres Völkerrecht und internationale Gerichtsbarkeit auf, dessen Auftrag es ist, das Engagement der EU für den Kampf gegen Straflosigkeit und für den Internationalen Strafgerichtshof in allen Bereichen der EU-Außenpolitik zu fördern, zu berücksichtigen und entsprechend zu vertreten;
29. betont, dass dem Europäischen Parlament eine wesentliche Rolle bei der Überwachung der Maßnahmen der EU in diesem Bereich zukommt; begrüßt, dass in den Bericht des Europäischen Parlaments über den Jahresbericht über die Menschenrechte und die Demokratie in der Welt ein Abschnitt über die Bekämpfung der Straflosigkeit und den Internationalen Strafgerichtshof aufgenommen wurde, und empfiehlt, dass das Europäische Parlament eine aktivere Rolle einnimmt, indem es in sämtlichen politischen Maßnahmen und Institutionen der EU die Bekämpfung der Straflosigkeit und den Internationalen Strafgerichtshof voranbringt und durchgängig berücksichtigt, insbesondere bei der Arbeit seiner für die Außenpolitik der Union zuständigen Ausschüsse und seiner Delegationen für die Beziehungen mit Drittländern;
30. betont, dass zum Grundsatz der Komplementarität des Internationalen Strafgerichtshofs gehört, dass für die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung bei Gräuelverbrechen zunächst seine Vertragsstaaten zuständig sind; ist besorgt darüber, dass nicht alle Mitgliedstaaten der EU Rechtsvorschriften erlassen haben, die diese Verbrechen nach einzelstaatlichem Recht definieren und bezüglich derer die Gerichte ihre Zuständigkeit wahrnehmen können; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, das Instrumentarium für die Förderung des Grundsatzes der Komplementarität in vollem Umfang zu nutzen;
31. fordert die Mitgliedstaaten auf, Artikel 83 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern, um „Gräuelverbrechen“ der Liste der Straftaten hinzuzufügen, die in die Zuständigkeit der EU fallen;
32. fordert die EU nachdrücklich auf, Ressourcen für die Vorbereitung eines Aktionsplans für die Bekämpfung der Straflosigkeit in Europa bei Verbrechen, die unter das Völkerrecht fallen, vorzubereiten und bereitzustellen, wobei dieser Aktionsplan eindeutige Richtwerte für die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten enthalten sollte, damit die nationale Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verbessert werden;
33. weist erneut darauf hin, dass Staaten, auch die EU-Mitgliedstaaten, einzeln Verfahren gegen andere Staaten wegen auf nationaler Ebene begangener Verletzungen von Pflichten aus internationalen Verträgen und Übereinkommen, zu denen auch das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984 und die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 gehören, vor den Internationalen Strafgerichtshof bringen können;
34. weist erneut darauf hin, dass es die Gräueltaten des Assad-Regimes in Syrien, die als schwere Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit erachtet werden können, entschieden verurteilt, und bedauert, dass in Syrien ein Klima der Nichtahndung dieser Verbrechen herrscht;
35. bedauert die verbreitete Missachtung des humanitären Völkerrechts und die besorgniserregende Anzahl von zivilen Todesopfern und Angriffen auf zivile Infrastruktur in bewaffneten Konflikten weltweit; fordert die internationale Gemeinschaft nachdrücklich auf, eine internationale Konferenz einzuberufen, um einen neuen internationalen Mechanismus für die Rückverfolgung und Erhebung von Daten und die öffentliche Berichterstattung über Verstöße im Zuge von bewaffneten Konflikten vorzubereiten; fordert die VP/HV erneut auf, jährlich ein öffentliches Verzeichnis der mutmaßlichen Urheber von Angriffen auf Schulen und Krankenhäuser vorzulegen, um angemessene Maßnahmen der EU zur Beendigung derartiger Angriffe festzulegen;
36. fordert die Mitgliedstaaten auf, die wichtigsten Rechtsakte im Bereich des humanitären Völkerrechts und weitere einschlägige Rechtsakte zu ratifizieren; stellt fest, dass die EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts wichtig sind, und fordert die VP/HR und den EAD erneut auf, sie stärker umzusetzen, insbesondere im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen im Nahen und Mittleren Osten; fordert die EU auf, Initiativen zu unterstützen, mit denen das Wissen über das humanitäre Völkerrecht und Verfahren, die sich bei seiner Anwendung bewährt haben, verbreitet werden, und fordert von der EU, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden bilateralen Instrumenten – auch mittels des politischen Dialogs – wirksam darauf hinwirkt, dass ihre Partner das humanitäre Völkerrecht einhalten;
37. betont, dass die Mitgliedstaaten es ablehnen sollten, Waffen, Ausrüstung oder finanzielle oder politische Unterstützung für Staaten oder nichtstaatliche Akteure bereitzustellen, die – unter anderem durch Vergewaltigung oder weitere Formen der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder – gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen;
38. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten des Weiteren auf, im Einklang mit dem EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie 2015–2019 in Drittländern, die direkt von der mutmaßlichen Begehung derartiger Verbrechen betroffen sind, Reformprozesse und einzelstaatliche Bemühungen um Kapazitätsaufbau zu unterstützen, deren Ziel die Stärkung der unabhängigen Gerichtsbarkeit, der Strafverfolgung, des Strafvollzugssystems und von Entschädigungsprogrammen ist; begrüßt in diesem Zusammenhang den EU-Rahmen für die Unterstützung der Unrechtsaufarbeitung 2015 und sieht seiner wirkungsvollen Umsetzung erwartungsvoll entgegen;
Bekämpfung der Straflosigkeit bei von nichtstaatlichen Akteuren begangenen Verbrechen
39. weist darauf hin, dass durch das internationale Strafrecht und insbesondere den Auftrag und die Rechtsprechung der internationalen Strafgerichtshöfe die Verantwortung von Personen, die an internationalen Verbrechen beteiligten nichtstaatlichen Gruppen angeschlossen sind, eindeutig definiert wurde; betont, dass diese Verantwortung nicht nur für diese Personen gilt, sondern auch für indirekte Mittäter bei Straftaten gegen das Völkerrecht; legt allen EU-Mitgliedstaaten nahe, für Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord verantwortliche staatliche und nichtstaatliche Akteure und Personen vor Gericht zu stellen;
40. betont, dass zahlreiche Berichte einschlägiger internationaler Gremien über die vom IS und weiteren nichtstaatlichen Akteuren gegen Frauen und Mädchen verübte Gewaltverbrechen vorliegen, und stellt fest, dass die internationale Juristenschaft Mühe hat, diese Straftaten im internationalen Strafrecht einzuordnen;
41. bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass es die abscheulichen Verbrechen und Menschenrechtsverletzungen, die nichtstaatliche Akteure wie Boko Haram in Nigeria und der IS in Syrien und im Irak begangen haben, aufs Schärfste verurteilt; ist entsetzt über die vielen unterschiedlichen Verbrechen, darunter Tötungen, Folter, Vergewaltigung, Versklavung, sexuelle Sklaverei, Rekrutierung von Kindersoldaten, Zwangskonvertierungen und die systematische Ermordung religiöser Minderheiten, unter anderem von Christen und Jesiden; weist erneut darauf hin, dass es sich gemäß dem Internationalen Strafgerichtshof bei Akten sexueller Gewalt um Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln kann; vertritt die Auffassung, dass die strafrechtliche Verfolgung der Täter für die internationale Gemeinschaft eine vorrangige Angelegenheit sein sollte;
42. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, gegen Straflosigkeit vorzugehen und Bemühungen auf internationaler Ebene, Mitglieder nichtstaatlicher Gruppen wie von Boko Haram, des IS und von allen anderen Gruppen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit begehen, vor Gericht zu stellen, aktiv zu unterstützen; fordert, dass ein eindeutiges Konzept für die strafrechtliche Verfolgung der IS-Kämpfer und ihrer Helfer erarbeitet wird, unter anderem indem die Sachkenntnis des für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen eingerichteten EU-Netzes genutzt wird;
43. betont, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern nichtstaatlicher Gruppen wie des IS unterstützen sollten, indem sie sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen um einen Konsens über die Übertragung der gerichtlichen Zuständigkeit an den Internationalen Strafgerichtshof bemühen, zumal Syrien und der Irak keine Vertragsparteien des Römischen Statuts sind; betont, dass die EU auf internationaler Ebene mit allen Mitteln Möglichkeiten der Ermittlung und strafrechtlichen Verfolgung bei allen von sämtlichen Konfliktparteien in Syrien, zu denen auch der IS gehört, begangenen Verbrechen sondieren und unterstützen sollte, unter anderem die Einrichtung eines internationalen Strafgerichtshofs für den Irak und Syrien;
44. bedauert, dass Russland und China als ständige Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen ihr Veto einlegten, um dagegen zu stimmen, dass die Situation in Syrien gemäß Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen der Anklagebehörde des Internationalen Strafgerichtshofs unterbreitet wird und eine Maßnahme angenommen wird, um gegen Syrien Sanktionen wegen des Einsatzes von chemischen Waffen zu verhängen; fordert die EU auf, eine zügige Reform der Arbeitsweise des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob von dem Vetorecht Gebrauch gemacht wird, und vor allem die Initiative Frankreichs zu unterstützen, wonach auf dieses Recht verzichtet werden sollte, wenn es Hinweise auf Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gibt;
45. spricht sich für eine mögliche Forderung aus, die in Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen festgelegten Grundsätze anzuwenden, damit das Prinzip der Schutzverantwortung eingehalten wird, wobei dies stets unter dem Dach der internationalen Gemeinschaft und mit Zustimmung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erfolgen muss;
46. begrüßt, dass der Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen die Untersuchungskommission zu Syrien eingesetzt hat und dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen den internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus eingerichtet hat, um die Ermittlung wegen schweren Verbrechen in Syrien zu unterstützen; betont, dass ein vergleichbarer unabhängiger Mechanismus für den Irak geschaffen werden muss, und fordert alle EU-Mitgliedstaaten, alle Parteien des Konflikts in Syrien, die Zivilgesellschaft und das gesamte System der Vereinten Nationen auf, uneingeschränkt mit dem internationalen, unparteiischen und unabhängigen Mechanismus zusammenzuarbeiten und ihm sämtliche Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die sich in ihrem Besitz befinden, um ihn bei der Erfüllung seines Auftrags zu unterstützen; dankt den EU-Mitgliedstaaten, die finanziell zu dem Mechanismus beitragen, und fordert die anderen Mitgliedstaaten auf, sich ihnen anzuschließen;
47. fordert die EU auf, Organisationen, die in den Bereichen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit an Ermittlungen unter Nutzung öffentlich zugänglicher Quellen und an der digitalen Erfassung von Beweisen arbeiten, angemessen zu finanzieren, damit für Rechenschaftspflicht gesorgt ist und die Täter vor Gericht gestellt werden;
48. begrüßt, dass die EU bemüht ist, die Arbeit der Kommission für internationale Justiz und Verantwortung und weiterer nichtstaatlicher Organisationen, die Gräuelverbrechen dokumentieren, zu unterstützen; fordert, dass die EU die irakische und syrische Zivilgesellschaft bei der Sammlung, dem Erhalt und dem Schutz von Beweisen für im Irak und in Syrien von den Konfliktparteien, zu denen auch der IS gehört, begangene Verbrechen unmittelbar unterstützt; fordert, dass als zentrale Maßnahme bei der Bekämpfung der Straflosigkeit und als eine grundlegende Priorität Beweise – in digitaler oder sonstiger Form – für von allen Konfliktparteien begangene Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie von ihnen begangenen Völkermord gesammelt und aufbewahrt werden; befürwortet die Initiative, die Großbritannien, Belgien und der Irak zur Schaffung einer Koalition auf Ebene der Vereinten Nationen ergriffen haben, um den IS vor Gericht zu stellen (Bringing Daesh to Justice Coalition), in deren Rahmen Beweise für die vom IS in Syrien und im Irak begangenen Verbrechen gesammelt werden sollen, um die entsprechende internationale strafrechtliche Verfolgung zu ermöglichen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich der Koalition anzuschließen oder sie zu unterstützen; unterstützt des Weiteren die Tätigkeiten im Rahmen der Initiative für das syrische Kulturerbe und ihre Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung in Syrien und im Irak im Zusammenhang mit der Zerstörung archäologischen und kulturellen Erbes;
49. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sämtliche Maßnahmen umzusetzen, die erforderlich sind, um wirksam dafür zu sorgen, dass künftig keine Ressourcen, bei denen es sich um Waffen, Fahrzeuge, Finanzmittel und viele weitere Arten von Ressourcen handelt, mehr an den IS fließen;
50. fordert die EU nachdrücklich auf, gegen die Länder oder staatlichen Stellen Sanktionen zu verhängen, die es direkt oder indirekt ermöglichen, dass Ressourcen an den IS fließen, und in der Folge zum Ausbau seiner kriminellen terroristischen Aktivitäten beitragen;
51. betont, dass die EU-Mitgliedstaaten allen Beschuldigungen nachgehen und ihre Staatsangehörigen oder Personen in ihrer Zuständigkeit, die im Irak und in Syrien Gräuelverbrechen begangen haben oder versucht haben zu begehen oder an ihnen beteiligt waren, strafrechtlich verfolgen oder die Angelegenheiten im Einklang mit dem Römischen Statut dem Internationalen Strafgerichtshof unterbreiten sollten; weist jedoch erneut darauf hin, dass die strafrechtliche Verfolgung der Mitglieder des IS in den Mitgliedstaaten die internationale Gerichtsbarkeit nur ergänzen kann;
52. hebt den Stellenwert des Abkommens zwischen dem Internationalen Strafgerichtshof und der Europäischen Union über Zusammenarbeit und Unterstützung hervor; fordert die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der universellen Zuständigkeit bei der Bekämpfung der Straflosigkeit anzuwenden, und betont, dass dieser wichtig ist, damit das internationale Strafrechtssystem wirksam ist und gut funktioniert; fordert die EU-Mitgliedstaaten des Weiteren auf, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit in ihrem Gebiet strafrechtlich zu verfolgen, und zwar auch dann, wenn diese Verbrechen in Drittländern oder von Drittstaatsangehörigen begangen wurden;
53. fordert alle Staaten der internationalen Gemeinschaft, zu denen auch die EU-Mitgliedstaaten gehören, nachdrücklich auf, sich aktiv darum zu bemühen, dass die Radikalisierung verhindert und bekämpft wird, und ihre Rechts- und Gerichtssysteme zu verbessern, damit verhindert wird, dass sich ihre Staatsangehörigen und Einwohner dem IS anschließen;
Die geschlechtsspezifische Dimension beim Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen
54. betont, dass sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt unbedingt beseitigt werden müssen, indem gegen ihren weit verbreiteten und systematischen Einsatz als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen vorgegangen wird; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, nationale Aktionsprogramme im Einklang mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Strategien für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auszuarbeiten, und verlangt eine umfassende Zusage, die Umsetzung dieser Resolution sicherzustellen; fordert eine weltweite Verpflichtung, die Sicherheit von Frauen und Mädchen in jeder Notlage oder Krise von Anfang an sowie in der Konfliktfolgezeit mit allen verfügbaren Mitteln sicherzustellen, unter anderem indem der Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sichergestellt wird, zu denen auch legale und sichere Abtreibungsmöglichkeiten für Opfer von Vergewaltigung im Krieg gehören; betont des Weiteren, dass Frauen selbst nach dem Konflikt oft weiter unter den körperlichen, psychischen und sozioökonomischen Folgen der Gewalt leiden;
55. vertritt die Auffassung, dass Frauen bei der Konfliktprävention, der Förderung der Menschenrechte und bei demokratischen Reformen eine größere Rolle zukommen sollte, und betont, dass die systematische Teilhabe von Frauen ein wesentlicher Aspekt eines jeden Friedensprozesses und eines jeden Wiederaufbaus in der Konfliktfolgezeit ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Einbeziehung von Frauen in Friedensprozesse und Prozesse der nationalen Aussöhnung zu fördern;
56. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Stellen auf, geeignete Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel die Durchführung von militärischen Disziplinarmaßnahmen, die Wahrung des Grundsatzes der Führungsverantwortung und die Schulung der Truppe und des für die Friedenssicherung und die humanitäre Hilfe eingesetzten Personals im Bereich des Verbots sämtlicher Formen der sexuellen Gewalt;
°
° °
57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie den Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu übermitteln.
- [1] ABl. L 155 vom 12.6.2001, S. 19.
- [2] ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1.
- [3] ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12.
- [4] ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.
- [5] ABl. L 115 vom 28.4.2006, S. 49.
- [6] ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 56.
- [7] ABl. C 153 E vom 31.5.2013, S. 115.
- [8] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0013.
- [9] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0344.
- [10] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0008.
- [11] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0459.
- [12] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0449.
- [13] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0422.
- [14] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0051.
- [15] ABl. C 407 vom 4.11.2016, S. 61.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (15.3.2017)
für den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten
zum Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Völkermord
(2016/2239(INI))
Verfasserin des Standpunkts: Liliana Rodrigues
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter ersucht den federführenden Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Entwurf eines Berichts Erwägung I a (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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Ia. in der Erwägung, dass alle Konfliktparteien Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Kriegstaktik einsetzen, um den Feind einzuschüchtern und zu demütigen, und darüber hinaus geschlechtsspezifische Gewalt und sexueller Missbrauch in Konflikten dramatisch zunehmen; |
Änderungsantrag 2 Entwurf eines Berichts Erwägung I b (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
|
Ib. in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen sowohl während als auch nach Konflikten als Fortsetzung der Diskriminierung erachtet werden kann, die Frauen in Friedenszeiten erleben; in der Erwägung, dass Konflikte bereits bestehende Muster der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie traditionell ungleiche Machtverhältnisse zwischen den Geschlechtern verschärfen und Frauen und Mädchen einer erhöhten Gefahr aussetzen, sexueller, körperlicher und psychischer Gewalt zum Opfer zu fallen; |
Änderungsantrag 3 Entwurf eines Berichts Zwischenüberschrift 3 | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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Die geschlechtsspezifische Dimension beim Vorgehen gegen Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen |
Änderungsantrag 4 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 a (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17a. verurteilt aufs Schärfste, dass Vergewaltigungen und weitere Formen der sexuellen und geschlechtsspezifischen Gewalt weiterhin als Kriegswaffe gegen Frauen und Mädchen eingesetzt werden; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, Nationale Anpassungsaktionsprogramme im Einklang mit der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und Strategien für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auszuarbeiten; fordert einen umfassenden Kompromiss, damit die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sichergestellt wird; |
Änderungsantrag 5 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 b (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17b. betont, dass das Ende eines Konflikts nicht mit dem Ende der Gewalt gegen Frauen und Mädchen einhergeht und dass Frauen oft weiter unter den körperlichen, psychischen und sozioökonomischen Folgen der Gewalt leiden; |
Änderungsantrag 6 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 c (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17c. fordert eine weltweite Verpflichtung, die Sicherheit von Frauen und Mädchen in jeder Notlage oder Krise von Anfang an sicherzustellen, indem Sensibilisierungsarbeit geleistet und der Zugang zur Justiz für Frauen und Mädchen während Konflikten und in der Konfliktfolgezeit verbessert wird, die Täter verstärkt zur Verantwortung gezogen und verurteilt werden und der Zugang zu sämtlichen Dienstleistungen der sexuellen und reproduktiven Gesundheit sichergestellt wird, zu denen auch legale und sichere Abtreibungsmöglichkeiten für Opfer von Vergewaltigung im Krieg gehören; |
Änderungsantrag 7 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 d (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17d. vertritt die Auffassung, dass Frauen bei der Konfliktprävention, der Förderung der Menschenrechte und bei demokratischen Reformen eine größere Rolle zukommen sollte, und betont, dass die systematische Teilhabe von Frauen ein wesentlicher Aspekt des Friedensprozesses und des Wiederaufbaus in der Konfliktfolgezeit ist; fordert, dass Frauen auf allen Ebenen der Beschlussfassung und bei allen Mechanismen für die Konfliktprävention, -bewältigung und -lösung stärker vertreten sind und die Gleichstellung in Friedensicherungseinsätzen nach Möglichkeit durchgängig berücksichtigt wird; |
Änderungsantrag 8 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 e (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17e. fordert, dass ein Sonderbeauftragter für sexuelle Gewalt in Konflikten, ein Team aus Sachverständigen und Berater für den Schutz von Frauen ernannt werden, die mit den Regierungen und den Kräften von Friedenssicherungseinsätzen bei der Bewältigung sexueller Gewalt zusammenarbeiten, und dass neue Mechanismen für die Überwachung und Meldung von sexueller Gewalt im Zuge von Konflikten geschaffen werden; |
Änderungsantrag 9 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 f (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
|
17f. fordert, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten und die zuständigen internationalen Stellen geeignete Maßnahmen ergreifen, zum Beispiel die Durchsetzung von militärischen Disziplinarmaßnahmen, die Wahrung des Grundsatzes der Führungsverantwortung und die Schulung der Truppe und des für die Friedenssicherung und humanitäre Hilfe eingesetzten Personals im Bereich des Verbots sämtlicher Formen der sexuellen Gewalt; |
Änderungsantrag 10 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 g (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
|
17g. fordert, dass sämtliche beteiligten Akteure eine Geschlechterperspektive umsetzen, zu der auch gehört, dass die besonderen Bedürfnisse von Frauen und Mädchen in Flüchtlingslagern, während der Rückkehr bzw. Rückführung und Neuansiedlung berücksichtigt werden, und dass eine Wiedereingliederung und ein Wiederaufbau in der Konfliktfolgezeit erfolgt, wobei konkrete Strategien für die körperliche Sicherheit und bessere sozioökonomische Bedingungen und für den Zugang zu Bildung und Einkommen schaffenden Tätigkeiten sowie zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere Gesundheitsdienstleistungen, konzipiert werden müssen; |
Änderungsantrag 11 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 h (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17h. betont, dass in Übergangssituationen der gerichtlichen Durchsetzung von wirtschaftlichen und sozialen Rechten sowie Bildungsrechten insbesondere von Frauen besonderes Augenmerk gewidmet werden muss, da Frauen während Konflikten und in der Konfliktfolgezeit besonders schutzbedürftig sind; fordert nachdrücklich, dass Reformen im Bereich der Rechtsstaatlichkeit durchgeführt werden, damit ein umfassender und dauerhafter Wandel in der Konfliktfolgezeit und ein Umfeld sichergestellt werden, in dem Frauen ihre Grundrechte uneingeschränkt wahrnehmen können; |
Änderungsantrag 12 Entwurf eines Berichts Ziffer 17 i (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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17i. betont, dass die Mitgliedstaaten es ablehnen sollten, Waffen, Ausrüstung oder finanzielle oder politische Unterstützung für Staaten oder nichtstaatliche Akteure bereitzustellen, die – auch durch Vergewaltigung oder weitere Formen der sexuellen Gewalt gegen Frauen und Kinder – gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen; |
Änderungsantrag 13 Entwurf eines Berichts Ziffer 18 a (neu) | |
Entwurf eines Berichts |
Geänderter Text |
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18a. betont, dass zahlreiche einschlägige internationale Gremien über vom sogenannten Islamischen Staat und weiteren nichtstaatlichen Akteuren gegen Frauen und Mädchen verübte Gewaltverbrechen berichtet haben; stellt fest, dass die internationale Juristenschaft Mühe hat, diese Straftaten in das internationale Strafrecht aufzunehmen; |
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
30.5.2017 |
|
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
50 2 6 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Louis Aliot, Nikos Androulakis, Petras Auštrevičius, Mario Borghezio, Victor Boştinaru, Elmar Brok, Klaus Buchner, James Carver, Fabio Massimo Castaldo, Javier Couso Permuy, Andi Cristea, Arnaud Danjean, Georgios Epitideios, Knut Fleckenstein, Anna Elżbieta Fotyga, Eugen Freund, Michael Gahler, Iveta Grigule, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Janusz Korwin-Mikke, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Ilhan Kyuchyuk, Ryszard Antoni Legutko, Sabine Lösing, Andrejs Mamikins, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Tamás Meszerics, Javier Nart, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Alojz Peterle, Tonino Picula, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jozo Radoš, Jordi Solé, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Charles Tannock, Miguel Urbán Crespo, Ivo Vajgl, Boris Zala |
||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Laima Liucija Andrikienė, Neena Gill, Ana Gomes, Marek Jurek, Antonio López-Istúriz White, David Martin, Norica Nicolai, Soraya Post, Marietje Schaake, Igor Šoltes, Bodil Valero, Marie-Christine Vergiat, Željana Zovko |
||||
NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
50 |
+ |
|
ALDE |
Petras Auštrevičius, Iveta Grigule, Ilhan Kyuchyuk, Javier Nart, Norica Nicolai, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Ivo Vajgl |
|
ECR |
Anna Elżbieta Fotyga, Marek Jurek, Ryszard Antoni Legutko, Charles Tannock |
|
EFDD |
Fabio Massimo Castaldo |
|
PPE |
Michèle Alliot-Marie, Laima Liucija Andrikienė, Elmar Brok, Arnaud Danjean, Michael Gahler, Sandra Kalniete, Manolis Kefalogiannis, Andrey Kovatchev, Eduard Kukan, Antonio López-Istúriz White, Ramona Nicole Mănescu, David McAllister, Alojz Peterle, Julia Pitera, Cristian Dan Preda, Jaromír Štětina, Dubravka Šuica, Željana Zovko |
|
S&D |
Nikos Androulakis, Victor Boştinaru, Andi Cristea, Knut Fleckenstein, Eugen Freund, Neena Gill, Ana Gomes, Andrejs Mamikins, David Martin, Pier Antonio Panzeri, Demetris Papadakis, Tonino Picula, Soraya Post, Boris Zala |
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VERTS/ALE |
Klaus Buchner, Tamás Meszerics, Igor Šoltes, Jordi Solé, Bodil Valero |
|
2 |
- |
|
NI |
Georgios Epitideios, Janusz Korwin-Mikke |
|
6 |
0 |
|
EFDD |
James Carver |
|
ENF |
Mario Borghezio |
|
GUE/NGL |
Javier Couso Permuy, Sabine Lösing, Miguel Urbán Crespo, Marie-Christine Vergiat |
|
Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung