BERICHT über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen
13.6.2017 - (2017/2021(IMM))
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Sajjad Karim
VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den am 9. Dezember 2016 von Pascal Guinot, Generalstaatsanwalt bei der Cour d’appel von Aix-en-Provence, übermittelten und am 19. Januar 2017 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen,
– unter Hinweis auf die Einladung von Marine Le Pen zu einer Anhörung am 29. Mai 2017 und am 12. Juni 2017 gemäß Artikel 9 Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,
– unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010, 6. September 2011 und 17. Januar 2013[1],
– unter Hinweis auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie auf Artikel 93-2 und Artikel 93-3 des Gesetzes vom 29 Juli 1982,
– gestützt auf Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 9 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf den Bericht des Rechtsausschusses (A8-0223/2017),
A. in der Erwägung, dass der Staatsanwalt bei der Cour d’appel den Antrag gestellt hat, die Immunität von Marine Le Pen, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit einer möglichen Anklage wegen einer mutmaßlichen Straftat aufzuheben;
B. in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union nicht wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung in ein Ermittlungsverfahren verwickelt, festgenommen oder verfolgt werden dürfen;
C. in der Erwägung, dass Mitgliedern des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht;
D. in der Erwägung, dass gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verfassung der Französischen Republik kein Mitglied des Parlaments ohne Genehmigung der Kammer, der es angehört, wegen eines Verbrechens oder Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden darf, wobei diese Genehmigung bei einem bei Begehung festgestellten Verbrechen oder Vergehen oder bei einer rechtskräftigen Verurteilung nicht erforderlich ist,
E. in der Erwägung, dass Marine Le Pen die öffentliche Verleumdung eines Bürgers, der ein öffentliches Mandat ausübt (strafbar nach französischem Recht gemäß Artikel 23 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie nach Artikel 93-2 und Artikel 93-3 des Gesetzes vom 29. Juli 1982), vorgeworfen wird;
F. in der Erwägung, dass Christian Estrosi am 28. Juli 2015 eine Anzeige mit zivilrechtlicher Nebenklage beim dienstältesten Ermittlungsrichter von Nizza gegen Marine Le Pen wegen öffentlicher Verleumdung eines Bürgers, der vorübergehend ein öffentliches Mandat ausübt, erstattet hat; in der Erwägung, dass Christian Estrosi ausgesagt hat, dass Marine Le Pen am 3. Mai 2015 in der gleichzeitig von iTÉLÉ und Europe 1 ausgestrahlten Sendung „Le Grand Rendez-Vous “ die folgenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, die seine Ehre und sein Ansehen verletzt hätten:
„Hören sie, was ich weiß, ist, dass Herr Estrosi von der UOIF (Union islamischer Organisationen in Frankreich) finanziert wird. Er ist nämlich vom Verwaltungsgericht verurteilt worden, weil er einer Moschee der UOIF eine dermaßen niedrige Miete berechnet hat, dass selbst das Verwaltungsgericht ihm auf die Finger geklopft hat. Das weist darauf hin, wie diese Bürgermeister unter Verstoß gegen das Gesetz von 1905 illegal Moscheen finanzieren. Wenn man nun aber auf frischer klientelistischer Tat erwischt wird, indem man das Geld von Religionsgemeinschaften annimmt, ist es klar, dass man sehr laut schreien und Worte benutzen muss, die schockieren, aber für mich sind nicht die Worte wichtig, sondern die Taten ...“; auf die Frage des Interviewers: „Ist Estrosi also ein Komplize der Dschihadisten?“, habe Marine Le Pen geantwortet: „Hilfe, Bereitstellung von Mitteln, Unterstützung: Wenn man den islamistischen Fundamentalisten hilft, sich niederzulassen, ihre Lehren zu verbreiten, Anhänger zu rekrutieren, ja, dann ist man in gewisser Weise auch ihr moralischer Komplize“;
G. in der Erwägung, dass Marine Le Pen zweimal gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung zu einer Anhörung geladen wurde; in der Erwägung, dass sie diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt hat, um dem zuständigen Ausschuss ihre Sichtweise zur Kenntnis zu bringen;
H. in der Erwägung, dass die mutmaßliche Tat keinen unmittelbaren und offenkundigen Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes von Marine Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments hat und dass es sich bei den genannten Äußerungen auch nicht um in Ausübung des Amtes erfolgte Äußerungen oder Abstimmungen im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union handelt;
I. in der Erwägung, dass im Hinblick auf Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union die Vorwürfe offenkundig nicht in Zusammenhang mit der Stellung von Marine Le Pen als Mitglied des Europäischen Parlaments stehen, sondern stattdessen vielmehr Tätigkeiten betreffen, die lediglich nationaler bzw. regionaler Art sind, und in der Erwägung, dass Artikel 8 deshalb hier nicht gilt;
J. in der Erwägung, dass es lediglich möglich ist, die Immunität gemäß Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union aufzuheben;
K. in der Erwägung, dass im Hinblick auf Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union kein Anlass zu der Annahme besteht, dass der Antrag gestellt wurde, um die parlamentarische Arbeit von Marine Le Pen zu behindern oder ihrer politischen Tätigkeit zu schaden (fumus persecutionis);
1. beschließt, die Immunität von Marine Le Pen aufzuheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde der Republik Frankreich und Marine Le Pen zu übermitteln.
- [1] Urteil des Gerichtshofs vom 12. Mai 1964, Wagner/Fohrmann und Krier, 101/63, ECLI:EU:C:1964:28; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 1986, Wybot/Faure und andere, 149/85, ECLI:EU:C:1986:310; Urteil des Gerichts vom 15. Oktober 2008, Mote/Parlament, T-345/05, ECLI:EU:T:2008:440; Urteil des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2008, Marra/De Gregorio und Clemente, C-200/07 und C-201/07, ECLI:EU:C:2008:579; Urteil des Gerichts vom 19. März 2010, Gollnisch/Parlament, T-42/06, ECLI:EU:T:2010:102; Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543; Urteil des Gerichts vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament, T-346/11 und T-347/11, ECLI:EU:T:2013:23.
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund
In der Sitzung vom 19. Januar 2017 gab der Präsident gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung bekannt, dass er ein Schreiben des Generalstaatsanwalts bei der Cour d’appel von Aix-en-Provence, Dr. Pascal Guinot, vom 9. Dezember 2016 erhalten habe, in dem die Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen beantragt werde.
Der Generalstaatsanwalt bei der Cour d’appel von Aix-en-Provence stellte den Antrag, nachdem Frau Tallone, Vizepräsidentin und Ermittlungsrichterin beim Tribunal de grande instance von Nizza, einen Antrag auf Aufhebung der Immunität gestellt hatte.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung hat der Präsident diesen Antrag an den Rechtsausschuss überwiesen.
Der Antrag auf Aufhebung der Immunität von Marine Le Pen wird gestellt, weil gegen Frau Le Pen der begründete Verdacht der Straftat der öffentlichen Verleumdung eines Bürgers, der ein öffentliches Mandat ausübt, gemäß Artikel 23 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 1, Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 sowie gemäß Artikel 93-2 und Artikel 93-3 des Gesetzes vom 29. Juli 1982 besteht.
Gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1881 werden gegen Personen, die entweder durch Reden, Schreien oder Bedrohungen in öffentlichen Räumen oder anlässlich öffentlicher Versammlungen oder durch schriftliche oder gedruckte Äußerungen, Zeichnungen, Gravuren, Malereien, Embleme, Bilder oder andere Schrift-, Sprach- oder Bildträger, die verkauft, in Verkehr gebracht, zum Verkauf angeboten oder in öffentlichen Räumen oder anlässlich öffentlicher Versammlungen ausgestellt werden, oder durch öffentlich angebrachte Plakate oder Aushänge oder durch ein anderes Instrument der öffentlichen Wiedergabe auf elektronischem Weg den bzw. die Täter unmittelbar dazu aufgestachelt haben, eine als Verbrechen oder Vergehen geltende Handlung zu begehen, Strafen für als an einer solchen Handlung beteiligte Personen verhängt, falls die Veranlassung zur tatsächlichen Begehung einer Handlung geführt hat.
Gemäß Artikel 29 Absatz 1 des genannten Gesetzes stellt der Vorwurf oder die Beschuldigung einer Handlung, der bzw. die die Ehre oder das Ansehen der Person oder Stelle schädigt, die dieser Handlung beschuldigt wird, eine Verleumdung dar. Die unmittelbare Veröffentlichung oder Veröffentlichung mittels Wiedergabe dieses Vorwurfs oder dieser Beschuldigung ist strafbar, selbst wenn sie in zweifelnder Weise erfolgt oder sich auf eine nicht ausdrücklich genannte Person oder Stelle bezieht, diese jedoch anhand der Ausdruckweise der betreffenden Reden, Schreie, Bedrohungen, schriftlichen oder gedruckten Äußerungen, Plakate oder Aushänge identifiziert werden können, und gemäß Artikel 30 und Artikel 31 Absatz 1 wird eine mit den Mitteln gemäß Artikel 23 begangene Verleumdung der Gerichte, der Tribunale, des Heers, der Marine oder der Luftwaffe, der öffentlichen Organe und der Verwaltungskörperschaften mit einer Geldstrafe in Höhe von 45 000 EUR geahndet. Die Verleumdung des Präsidenten der Republik, eines oder mehrerer Regierungsmitglieder, eines oder mehrerer Mitglieder einer der beiden Kammern der Nationalversammlung, eines Inhabers eines öffentlichen Amtes, eines Amtsträgers oder einer Amtsperson, eines Priesters einer der vom Staat finanzierten Religionsgemeinschaften, eines Bürgers, der zeitweilig oder dauerhaft einen öffentlichen Dienst oder ein öffentliches Mandat ausübt, eines Geschworenen oder Zeugen aufgrund von dessen Äußerungen, die mit denselben Mitteln wegen ihrer Funktion oder ihrer Eigenschaften begangen wird, wird mit derselben Strafe geahndet. Bei beleidigenden und verachtungsvollen Äußerungen oder Beschimpfungen, die nicht die Beschuldigung einer Handlung enthalten, handelt es sich um Beleidigungen.
In Artikel 93-2 und 93-3 des Gesetzes vom 29. Juli 1982 heißt es: Jeder öffentliche Dienst für elektronische Kommunikation muss über einen Herausgeber verfügen. Wenn der Herausgeber parlamentarische Immunität gemäß Artikel 26 der Verfassung und gemäß Artikel 9 und 10 des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften genießt, ernennt er einen Mitherausgeber unter den Personen, die keine parlamentarische Immunität genießen, bzw., wenn der Kommunikationsdienst durch eine juristische Person bereitgestellt wird, unter den Mitgliedern der Vereinigung, des Verwaltungsrats, des Direktoriums oder unter den Verwaltern, je nach Form der betreffenden juristischen Person. Der Mitherausgeber muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt ernannt werden, von dem an der Herausgeber die Immunität gemäß dem vorhergehenden Absatz genießt. Der Herausgeber und ggf. der Mitherausgeber müssen volljährig und im Besitz ihrer bürgerlichen Rechte sein, außerdem dürfen ihnen ihre bürgerlichen Ehrenrechte nicht durch Gerichtsurteil aberkannt worden sein. Abweichend kann ein Minderjähriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, zum ehrenamtlichen Herausgeber oder Mitherausgeber ernannt werden. Die Haftungspflicht der Eltern eines Minderjährigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat und zum ehrenamtlichen Herausgeber oder Mitherausgeber ernannt wurde, gilt gemäß Artikel 1242 des Code Civil nicht, wenn der betreffende Minderjährige eine Tat begeht, für die er gemäß dem Gesetz vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit selbst zivilrechtlich haftbar ist. Sämtliche rechtlichen Verpflichtungen des Herausgebers gelten auch für den Mitherausgeber.
Wenn der Dienst durch eine juristische Person bereitgestellt wird, ist der Vorsitzende des Direktoriums oder des Verwaltungsrats, der Verwalter oder der rechtliche Vertreter, je nach Form der juristischen Person, Herausgeber. Wenn der Dienst durch eine natürliche Person bereitgestellt wird, ist diese natürliche Person Herausgeber. Weiter heißt es: Wenn einer der Verstöße gemäß Kapitel IV des Gesetzes vom 29. Juli 1881 über die Pressefreiheit mittels eines öffentlichen Dienstes für elektronische Kommunikation begangen wird, wird der Herausgeber bzw., in dem in Artikel 93-2 dieses Gesetzes vorgesehenen Fall, der Mitherausgeber als Haupturheber strafrechtlich verfolgt, wenn die strafgegenständliche Mitteilung vorab für seine öffentliche Kommunikation bestimmt wurde. Andernfalls wird der Verfasser bzw. stattdessen der Produzent als Haupturheber strafrechtlich verfolgt. Werden die leitenden Herausgeber oder Mitherausgeber der Publikation oder die Herausgeber belangt, so werden die Täter als an der Tat beteiligte Personen strafrechtlich verfolgt. Gleichermaßen können sämtliche Personen als Mittäter strafrechtlich verfolgt werden, für die Artikel 121-7 des Strafgesetzbuches gilt. Wenn der Verstoß auf den Inhalt einer Mitteilung zurückgeht, die von einem Internetnutzer an einen öffentlichen Online-Kommunikationsdienst gesandt und von diesem Dienst der Öffentlichkeit in einem Bereich zugänglich gemacht wird, der als Bereich für persönliche Beiträge kenntlich gemacht wurde, können der Herausgeber bzw. der Mitherausgeber nicht als Haupturheber haftbar gemacht werden, sofern festgestellt wird, dass sie tatsächlich keine Kenntnis von der Mitteilung besaßen, bevor sie online verfügbar gemacht wurde, bzw. sofern sie in dem Moment, in dem sie von ihr Kenntnis erlangt haben, unverzüglich die Entfernung der Mitteilung in Angriff genommen haben.
Gemäß den vom Generalstaatsanwalt übermittelten Informationen hat Christian Estrosi am 28. Juli 2015 eine Anzeige mit zivilrechtlicher Nebenklage beim dienstältesten Ermittlungsrichter von Nizza gegen Marine Le Pen wegen öffentlicher Verleumdung eines Bürgers, der vorübergehend ein öffentliches Mandat ausübt, erstattet. Christian Estrosi hat ausgesagt, dass Marine Le Pen in der gleichzeitig von iTÉLÉ und Europe 1 ausgestrahlten Sendung „Le Grand Rendez-vous“ die folgenden Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe, die seine Ehre und sein Ansehen verletzt hätten: „Hören sie, was ich weiß, ist, dass Herr ESTROSI von der UOIF (Union islamischer Organisationen in Frankreich) finanziert wird. Er ist nämlich vom Verwaltungsgericht verurteilt worden, weil er einer Moschee der UOIF eine dermaßen niedrige Miete berechnet hat, dass selbst das Verwaltungsgericht ihm auf die Finger geklopft hat. Das weist darauf hin, wie diese Bürgermeister unter Verstoß gegen das Gesetz von 1905 illegal Moscheen finanzieren.“ „Hilfe, Bereitstellung von Mitteln, Unterstützung: Wenn man den islamistischen Fundamentalisten hilft, sich niederzulassen, ihre Lehren zu verbreiten, Anhänger zu rekrutieren, ja, dann ist man in gewisser Weise auch ihr moralischer Komplize.“
Darüber hinaus wurde Marine LE PEN zweimal zur Vernehmung vorgeladen, ließ jedoch über ihren Rechtsanwalt mitteilen, dass sie wegen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments Immunität genieße.
Es wird weiterhin festgestellt, dass gemäß der Rechtsprechung der Cour de cassation (Cass. Crim. vom 26. Mai 1992) die einzige Aufgabe des Gerichts darin besteht, die Urheberin der strafgegenständlichen Äußerungen in einer ersten Einvernahme zu vernehmen, da die Aufgabe des Ermittlungsrichters in Presseangelegenheiten nicht darin besteht, zu überprüfen oder Beweise dazu zu erheben, ob die verleumderische Behauptung der Wahrheit entspricht. Es ist daher erforderlich, die parlamentarische Immunität von Marine Le Pen zu dem einzigen Zweck aufzuheben, dass die Cour d’appel von Aix-en-Provence ihre erste Einvernahme in dieser Sache durchführen kann.
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Geschäftsordnung hat der Präsident diesen Antrag an den Rechtsausschuss überwiesen. Marine Le Pen wurde gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Geschäftsordnung zur Anhörung durch den Ausschuss am 29. Mai 2017 und am 12. Juni 2017 geladen.
2. Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Immunität von Mitgliedern des Europäischen Parlaments
Artikel 8 und 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union lauten wie folgt:
Artikel 8
Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.
Artikel 9
Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments
a. steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,
b. können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.
Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.
Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.
In Artikel 6 Absatz 1 und 9 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments heißt es:
Artikel 6
Aufhebung der Immunität
1. Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 geprüft.
Artikel 9
Immunitätsverfahren
1. Jeder an den Präsidenten gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.
2. Mit Zustimmung des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds kann der Antrag von einem anderen Mitglied gestellt werden, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied in sämtlichen Stadien des Verfahrens vertritt.
Das Mitglied, das das betroffene Mitglied oder ehemalige Mitglied vertritt, darf an den vom Ausschuss gefassten Beschlüssen nicht beteiligt sein.
3. Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.
4. Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind unzulässig. Wird ein Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.
5. Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.
6. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen.
Das Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.
Der Vorsitz des Ausschusses lädt das Mitglied unter Angabe eines Datums und Zeitpunkts zur Anhörung. Das Mitglied kann auf das Anhörungsrecht verzichten.
Nimmt das Mitglied nicht an der Anhörung gemäß dieser Ladung teil, so wird davon ausgegangen, dass es auf das Anhörungsrecht verzichtet hat, es sei denn, das Mitglied hat unter Angabe von Gründen um Freistellung von der Anhörung zu diesem Datum und diesem Zeitpunkt gebeten. Der Vorsitz des Ausschusses entscheidet darüber, ob einem solchen Antrag auf Freistellung in Anbetracht der angegebenen Gründe stattzugeben ist; diesbezüglich sind keine Rechtsbehelfe zulässig.
Gibt der Vorsitz des Ausschusses dem Freistellungsantrag statt, lädt er das Mitglied zu einer Anhörung zu einem neuen Datum und Zeitpunkt. Kommt das Mitglied der zweiten Ladung zur Anhörung nicht nach, wird das Verfahren ohne die Anhörung des Mitglieds fortgesetzt. In diesem Fall können keine weiteren Anträge auf Freistellung oder Anhörung zugelassen werden.
7. Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.
8. Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn er durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.
(...)
3. Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses
Aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts findet in diesem Fall Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Anwendung.
Gemäß dieser Bestimmung steht den Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern dieses Staates zuerkannte Unverletzlichkeit zu. Entsprechend darf gemäß Artikel 26 der französischen Verfassung kein Mitglied des Parlaments wegen der in Ausübung seines Mandates geäußerten Meinungen oder seines Abstimmungsverhaltens verfolgt werden, Gegenstand einer Fahndung sein oder verhaftet, in Haft gehalten oder verurteilt werden und kein Mitglied des Parlaments ohne die Genehmigung des Parlaments, wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens verhaftet oder anderweitig seiner Freiheit beraubt oder in seiner Freiheit eingeschränkt werden.
Um zu entscheiden, ob die parlamentarische Immunität eines Mitglieds aufgehoben wird, wendet das Parlament seine eigenen feststehenden Grundsätze an. Einer dieser Grundsätze besagt, dass die Immunität für gewöhnlich aufgehoben wird, wenn der Tatbestand unter Artikel 9 des Protokolls (Nr. 7) fällt, vorausgesetzt, es liegt kein fumus persecutionis vor, d. h. kein hinreichend ernster und genauer Verdacht, dass der Antrag gestellt wurde, um dem betroffenen Mitglied politisch zu schaden.
Es bestehen keine Gründe für die Annahme, dass in diesem Fall fumus persecutionis vorliegt.
Hinsichtlich Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass die Äußerung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments nur dann unter die absolute Immunität gemäß dieser Bestimmung fallen kann, wenn sie in Ausübung seines Amtes erfolgt, was nichts anderes bedeutet, als dass ein unmittelbarer und offenkundiger Zusammenhang zwischen der erfolgten Äußerung und der parlamentarischen Tätigkeit bestehen muss.[1]
Es ist offenkundig nicht der Fall, dass die mutmaßlichen strafgegenständlichen Äußerungen Marine Le Pens in Ausübung ihres Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments im Sinne von Artikel 8 des Protokolls (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union getätigt wurden.
4. Fazit
Angesichts der vorstehenden Erwägungen sowie gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Geschäftsordnung empfiehlt der Rechtsausschuss dem Europäischen Parlament, die parlamentarische Immunität von Marine Le Pen aufzuheben.
- [1] Urteil des Gerichtshofs vom 6. September 2011, Patriciello, C-163/10, ECLI:EU:C:2011:543, Randnummer 35.
ANGABEN ZUR ANNAHME IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
Datum der Annahme |
13.6.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
14 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Joëlle Bergeron, Mady Delvaux, Rosa Estaràs Ferragut, Laura Ferrara, Mary Honeyball, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, António Marinho e Pinto, Emil Radev, Evelyn Regner, Pavel Svoboda, Axel Voss, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Daniel Buda, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Jens Rohde |
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