BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

21.6.2017 - (COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Rechtsausschuss
Berichterstatter: Hugues Bayet, Evelyn Regner
(Gemeinsames Ausschussverfahren – Artikel 55 der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2016/0107(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A8-0227/2017

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

(COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0198),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0146/2016),

–  gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die vom irischen Oireachtas und vom schwedischen Parlament im Rahmen des Protokolls (Nr. 2) über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgelegten begründeten Stellungnahmen, in denen geltend gemacht wird, dass der Entwurf des Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sei,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–  unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 21. September 2016[1],

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der OECD zu Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS),

–  gestützt auf die Artikel 59 und 39 seiner Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf die gemeinsamen Beratungen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Rechtsausschusses gemäß Artikel 55 der Geschäftsordnung,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie des Rechtsausschusses (A8-0227/2017),

1.  legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend verändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu verändern;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1)  Die Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen, insbesondere aller Unternehmen, ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Binnenmarkt. Ein abgestimmter und harmonisierter Ansatz bei der Umsetzung nationaler Steuersysteme ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ausschlaggebend und würde dazu beitragen, die Steuervermeidung und die Gewinnverlagerung zu verhindern.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1a)  Durch die Steuerumgehung und -vermeidung sowie durch die Systeme der Gewinnverlagerung werden den Regierungen und den Bürgern die Ressourcen, die unter anderem für die Sicherstellung eines allgemeinen und kostenlosen Zugangs zu öffentlichen Bildungs- und Gesundheitsdienstleistungen und zu den staatlichen Sozialleistungen erforderlich sind, vorenthalten. Zudem wurde durch sie den Staaten die Möglichkeit verwehrt, ein Angebot an Wohnungen zu erschwinglichen Preisen und an öffentlichen Verkehrsmitteln sicherzustellen und Infrastrukturen zu errichten, die für die gesellschaftliche Entwicklung und das Wirtschaftswachstum von wesentlicher Bedeutung sind. Insgesamt sind diese Systeme zu einem Faktor für Ungerechtigkeit, Ungleichheiten und wirtschaftliche, soziale und territoriale Unterschiede geworden.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung -1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-1b)  Ein faires und wirksames System der Unternehmensbesteuerung sollte der dringenden Notwendigkeit einer weltweiten progressiven und gerechten Steuerpolitik entsprechen, die Umverteilung des Wohlstands fördern und Ungleichheiten abbauen.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 – Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“16 und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 – Ein neuer Start“17 erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf unserer Gesellschaften nach Fairness und Transparenz im Steuerwesen zu folgen.

(1)  Für das reibungslose Funktionierens des Binnenmarktes ist Transparenz unverzichtbar. In den letzten Jahren hat sich die Ertragsteuervermeidung zu einer erheblichen Herausforderung entwickelt und ist in der Union sowie weltweit in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. In seinen Schlussfolgerungen vom 18. Dezember 2014 erkannte der Europäische Rat an, dass es dringend erforderlich ist, die Anstrengungen zur Bekämpfung von Steuerumgehung sowohl weltweit als auch auf Unionsebene weiter voranzubringen. In ihren Mitteilungen „Arbeitsprogramm der Kommission 2016 – Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“16 und „Arbeitsprogramm der Kommission 2015 – Ein neuer Start“17 erklärte es die Kommission zur Priorität, zu einem Steuerrecht zu gelangen, bei dem Gewinne dort besteuert werden, wo sie erwirtschaftet werden. Als weitere Priorität nannte die Kommission die Notwendigkeit, dem Ruf der europäischen Bürger nach Transparenz zu folgen und als Referenzmodell für andere Länder zu agieren. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass bei der Transparenz die Gegenseitigkeit zwischen Mitbewerbern berücksichtigt wird.

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16 COM(2015) 610 final vom 27. Oktober 2015.

16 COM(2015) 610 final vom 27. Oktober 2015.

17 COM(2014) 910 final vom 16. Dezember 2014.

17 COM(2014) 910 final vom 16. Dezember 2014.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union18 erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz im Bereich der Unternehmensbesteuerung die Steuererhebung verbessern kann, zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führt und für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich ist.

(2)  In seiner Entschließung vom 16. Dezember 2015 zur transparenteren Gestaltung, Koordinierung und Annäherung der Politik im Bereich der Körperschaftssteuer in der Union18 erkannte das Europäische Parlament an, dass mehr Transparenz, Zusammenarbeit und Annäherung im Bereich der Politik der Unternehmensbesteuerung in der Union die Steuererhebung verbessern können, zu mehr Effizienz bei der Arbeit der Steuerbehörden führen, die politischen Entscheidungsträger dabei unterstützen, das derzeitige Steuersystem zu bewerten, um künftige Rechtsvorschriften zu entwickeln, für eine Steigerung des öffentlichen Vertrauens in die Steuersysteme und Regierungen unerlässlich sind und Anlageentscheidungen auf der Grundlage zutreffenderer Risikoprofile von Unternehmen verbessern.

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18 2015/2010(INL).

18 2015/2010(INL).

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a)  Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung ist ein wirksames und geeignetes Hilfsmittel, um die Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen zu erhöhen und der Öffentlichkeit zu ermöglichen, die Auswirkungen dieser Tätigkeiten auf die Realwirtschaft zu bewerten. Sie wird auch die Fähigkeit der Aktionäre verbessern, zutreffend die von Unternehmen eingegangenen Risiken einzuschätzen, zu auf zutreffenden Informationen beruhenden Anlagestrategien führen und die Fähigkeit von Entscheidungsträgern stärken, die Wirksamkeit und die Auswirkungen nationaler Rechtsvorschriften einzuschätzen.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b)  Die länderspezifischen Berichterstattung wird auch positive Auswirkungen auf die Rechte der Arbeitnehmer auf Information und Konsultation, wie sie in der Richtlinie 2002/14/EG vorgesehen sind, sowie – durch die Vermittlung einer besserer Kenntnis der Tätigkeiten von Unternehmen – auf die Qualität des engagierten Dialogs innerhalb von Unternehmen haben.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4)  Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates20.

(4)  Im November 2015 forderte die G20 ein weltweit faires und modernes internationales Steuersystem und billigte den Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting“ – BEPS), der den Staaten eindeutige internationale Lösungen an die Hand geben soll, um Lücken und Unstimmigkeiten in den bestehenden Regelungen zu beseitigen, die Unternehmen die Möglichkeit geben, Gewinne an steuerfreie oder Niedrigsteuer-Standorte zu verlagern, an denen unter Umständen keine echte Wertschöpfung stattfindet. Die BEPS-Initiative blieb hinter der Zusage zurück, die die Finanzminister der G 20 im September 2013 in Sankt Petersburg gegeben haben, als sie erklärten, dass die „Gewinne ... dort versteuert werden [sollten], wo die Wirtschaftstätigkeiten, aus denen sie hervorgehen, stattfinden und wo die Wertschöpfung entsteht“19a. Die Tatsache, dass der BEPS-Prozess seine ursprünglichen Ziele nicht erreicht hat, unterstreicht die Bedeutung einer verstärkten Berichterstattung auf der Ebene der Länder durch alle multinationalen Konzerne. Insbesondere wird mit BEPS-Aktionspunkt 13 für bestimmte multinationale Unternehmen eine vertrauliche länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden eingeführt. Am 27. Januar 2016 nahm die Kommission das „Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Steuervermeidung“ an. Ein Ziel dieses Pakets ist die Umsetzung des BEPS-Aktionspunkts 13 in Unionsrecht durch Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates20. Allerdings erfordert eine Besteuerung von Gewinnen dort, wo die Wertschöpfung entsteht, einen umfassenderen Ansatz zur länderspezifischen Berichterstattung, der sich auf eine öffentliche Berichterstattung gründet.

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19a Erklärung des G-20-Gipfels von St. Petersburg vom 5. - 6. September 2013, S. 12

20 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

20 Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1).

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a)  Das „International Accounting Standards Board“ (IASB) sollte die einschlägigen Standards für die Finanzberichterstattung und die internationalen Rechnungslegungsstandards erweitern, um die Einführung einer Verpflichtung zur öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung zu erleichtern.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b)  Die öffentliche länderspezifische Berichterstattung wurde bereits in der Europäischen Union für den Bankensektor durch die Richtlinie 2013/36/EU sowie für die holz- und die mineralgewinnende Industrie durch die Richtlinie 2013/34/EU eingeführt.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c)  Die Union hat durch die beispiellose Einführung einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung gezeigt, dass sie bei der Bekämpfung der Steuervermeidung weltweit eine Führungsrolle übernommen hat.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d)  Da die Bekämpfung der Steuerhinterziehung, der Steuervermeidung und der aggressiven Steuerplanung nur mit einem gemeinsamen Tätigwerden auf internationaler Ebene erfolgreich sein kann, ist es unbedingt erforderlich, dass die Union in diesem Kampf weiterhin eine Führungsrolle spielt und gleichzeitig ihre Maßnahmen mit internationalen Akteuren abstimmt, zum Beispiel im OECD-Rahmen. Einseitige Maßnahmen haben, selbst wenn sie sehr ambitioniert sind, keine wirkliche Chance, erfolgreich zu sein, und außerdem gefährden sie die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und schaden dem Investitionsklima in der Union.

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e)  Aus mehr Transparenz bei den Ergebnissen finanzieller Offenlegung ziehen alle Nutzen, da die Steuerverwaltungen effizienter sein werden, die Zivilgesellschaft stärker einbezogen wird, Arbeitnehmer besser informiert werden und Anleger risikofreudiger werden. Außerdem werden Unternehmen bessere Beziehungen zu ihren Aktionären zugute kommen, was zu mehr Stabilität zusammen mit einem leichteren Zugang zur Finanzierung wegen klarerer Risikoprofile und einer gestärkten Reputation führen wird.

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, ist unerlässlich, um Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält.

(5)  Zusätzlich zu mehr Transparenz, die durch die länderspezifische Berichterstattung an die nationalen Steuerbehörden erreicht wird, ist eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, unerlässlich, um die Rechenschaftspflicht von Unternehmen zu fördern, Unternehmen stärker in die soziale Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle unabhängig davon erreicht werden, wo das oberste Mutterunternehmen der multinationalen Gruppe seinen Sitz unterhält. Die öffentliche Kontrolle muss allerdings erfolgen, ohne dass das Investitionsklima in der Union oder die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Union Schaden nimmt, insbesondere KMU im Sinne dieser Richtlinie und Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2015/10171a , die von der durch diese Richtlinie eingeführten Berichterstattungspflicht ausgenommen werden sollten.

 

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1a Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 – der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a)  Die Kommission definiert soziale Verantwortung der Unternehmen (CSR) als die Verantwortung von Unternehmen für ihre Auswirkungen auf die Gesellschaft. Die CSR sollte eine Sache der Unternehmen sein. Die öffentlichen Stellen können eine unterstützende Rolle über einen intelligenten Mix freiwilliger politischer Maßnahmen und erforderlichenfalls verbindlicher Regelungen spielen. Unternehmen können sozial verantwortungsbewusst entweder durch die Befolgung der Gesetze oder dadurch werden, dass sie soziale, ökologische, ethische, verbraucherpolitische oder die Menschenrechte betreffende Erwägungen in ihre Geschäftsstrategie und ihre Transaktionen oder in beide einfließen lassen.

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Berichts jedoch auf mittlere oder große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eröffnet werden, ausgedehnt werden.

(6)  Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen innerhalb und außerhalb der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Gruppen mit Zweigniederlassungen in der EU sollten die EU-Grundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich einhalten. Multinationale Unternehmen sind weltweit tätig, und ihr Geschäftsgebaren hat beträchtliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer. Wenn sie deren Bürgern Zugang zu länderspezifischen Unternehmensinformationen gewähren würden, könnten diese und die Steuerbehörden in ihren Ländern diese Unternehmen überwachen, bewerten und sie zur Rechenschaft ziehen. Indem sie diese Informationen für jedes Steuergebiet, in dem das multinationale Unternehmen tätigt ist, öffentlich macht, würde die EU ihre Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung stärken und potentielle Steuervermeidungssysteme in Ländern beschränken, in denen die Mobilisierung heimischer Ressourcen als ein wesentlicher Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union ermittelt wurde.

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8)  Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten auf den Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 beruhen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

(8)  Der Ertragsteuerinformationsbericht sollte Informationen über sämtliche Tätigkeiten eines Unternehmens oder aller verbundenen Unternehmen einer von einem obersten Mutterunternehmen kontrollierten Gruppe enthalten. Die Informationen sollten die Berichterstattungsvorschriften des BEPS-Aktionspunkts 13 berücksichtigen und sich auf das für eine wirksame öffentliche Kontrolle erforderliche Maß beschränken, damit sichergestellt ist, dass aus der Offenlegung keine unverhältnismäßigen Risiken oder Nachteile hinsichtlich Wettbewerbsfähigkeit und Falschauslegung für die betreffenden Unternehmen erwachsen. Der Bericht sollte auch eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten enthalten. Diese Beschreibung könnte auf der Kategorisierung in Kapitel V Anhang III Tabelle 2 der von der OECD ausgegebenen „Leitlinien zur Verrechnungspreisdokumentation“ beruhen. Der Bericht sollte auch eine Gesamtschilderung enthalten, in der u. a. etwaige wesentliche Diskrepanzen zwischen den noch zu zahlenden und den bereits gezahlten Steuern auf Gruppenebene unter Berücksichtigung der entsprechenden Beträge für vorangehende Geschäftsjahre erläutert werden.

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Informationen über die Geschäftstätigkeit multilateraler Unternehmen auch für bestimmte Steuergebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Für alle übrigen Drittlandgeschäfte sollten die Informationen in aggregierten Zahlen wiedergegeben werden.

(9)  Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern ermöglicht, besser zu beurteilen, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sie sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union tätig sind, leisten, sollten die Informationen nach Staaten und Hoheitsgebieten aufgeschlüsselt werden, ohne der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu schaden. Ertragsteuerinformationsberichte können nur in sinnvoller Weise verstanden und benutzt werden, wenn die Informationen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt vorgelegt werden.

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11)  Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde.

(11)  Um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird, sollten ein oder mehrere Abschlussprüfer oder ein oder mehrere Prüfungsgesellschaften nachprüfen, ob der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie und innerhalb der Fristen gemäß dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt und auf der Website des betreffenden Unternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht wurde und ob die veröffentlichten Informationen im Einklang mit den geprüften Finanzdaten des Unternehmens stehen.

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a)   Fälle von Verstößen durch Unternehmen und Zweigniederlassungen gegen die Anforderungen der Ertragssteuerberichterstattung, für die durch die Mitgliedstaaten Sanktionen gemäß der Richtlinie 2013/34/EU verhängt wurden, sollten einem öffentlichen, von der Kommission geführten Register gemeldet werden. Diese Sanktionen könnten unter anderem Geldbußen oder den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und von der Gewährung von Mitteln aus den Strukturfonds der Union umfassen.

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13)  Um bestimmte Steuergebiete festzulegen, für die eine große Detailtiefe ausgewiesen werden sollte, sollte der Kommission zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste dieser Steuergebiete die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Diese Liste sollte anhand bestimmter Kriterien aufgestellt werden, die auf der Grundlage des Anhangs 1 der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über eine externe Strategie für effektive Besteuerung (COM(2016) 24 final) festgelegt werden. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung in Einklang stehen, die vom Europäischen Parlament, vom Rat und von der Kommission gebilligt wurde und noch förmlich unterzeichnet werden muss. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

entfällt

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a)   Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates1a ausgeübt werden.

 

________________

 

1a Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14)  Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(14)  Da das Ziel dieser Richtlinie auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen seiner Wirkung besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Das Tätigwerden der Union ist somit gerechtfertigt, um der grenzübergreifenden Dimension bei aggressiver Steuerplanung oder Verrechnungspreisvereinbarungen gerecht zu werden. Diese Initiative trägt den von interessierten Kreisen geäußerten Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit Rechnung, Verzerrungen des Binnenmarkts abzubauen, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu beeinträchtigen. Sie dürfte keine ungebührlichen Verwaltungslasten für Unternehmen, keine weiteren Steuerkonflikte und keine Gefahr der Doppelbesteuerung schaffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus, zumindest in Bezug auf eine größere Transparenz.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15)  Die Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(15)  Im Rahmen dieser Richtlinie steht der geplante Umfang der offen gelegten Informationen in angemessenem Verhältnis zur angestrebten Verstärkung der öffentlichen Transparenz und Kontrolle. Die Richtlinie dürfte daher im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen stehen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten24 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

(16)  Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten24 haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird, z. B. in Form einer Entsprechungstabelle. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt, um das Ziel dieser Richtlinie zu verwirklichen und potenzielle Schlupflöcher sowie Unstimmigkeiten bei der Umsetzung in das nationale Recht durch die Mitgliedstaaten zu vermeiden.

__________________

__________________

24 ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

24 ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Umsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.

 

Die Mitgliedstaaten wenden die Regelungen nach diesem Absatz nicht an, wenn diese Unternehmen nur innerhalb des Hoheitsgebiets eines einzigen Mitgliedstaates und in keinem anderen Steuergebiet niedergelassen sind.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das gemäß seiner Bilanz in einem Geschäftsjahr konsolidierte Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.

Änderungsantrag    30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden Unternehmen eröffnet werden, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht des in Absatz 5 Buchstabe a genannten obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen und kostenlos öffentlich zugänglich zu machen.

Änderungsantrag    31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 5 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit konsolidierten Nettoumsatzerlösen von über 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist;

a)  das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit in der Bilanz ausgewiesenen konsolidierten Nettoumsatzerlösen von mindestens 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;

Änderungsantrag    33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 5 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3.

b)  das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3, das bereits den Berichtspflichten unterliegt.

Änderungsantrag    34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 b – Absatz 7 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a)   Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der den in den Absätzen 1, 3 und 5 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird und am Tag des Inkrafttretens dieses Kapitels gilt.

Änderungsantrag    35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen Folgendes:

(2)  Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach einem gemeinsamen Muster vorgelegt und umfassen nach Steuergebieten aufgeschlüsselt Folgendes:

Änderungsantrag    36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;

a) den Namen des obersten Unternehmens und gegebenenfalls eine Liste aller seiner Tochterunternehmen, eine kurze Beschreibung der Art ihrer Tätigkeiten und ihre jeweiligen geographischen Standorte;

Änderungsantrag    37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Zahl der Beschäftigten;

b) die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

Änderungsantrag    38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  das Anlagevermögen mit Ausnahme der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

Änderungsantrag    39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen;

c)  den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich einer Unterscheidung zwischen dem Umsatz mit nahestehenden Unternehmen und Personen und dem Umsatz mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen;

Änderungsantrag    40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  ausgewiesenes Kapital;

Änderungsantrag    41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)  ob Unternehmen, Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen von einer bevorzugten steuerlichen Behandlung durch eine Patentbox oder gleichwertige Regelungen profitieren;

Änderungsantrag    42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen getrennt für jedes Steuergebiet vorgelegt.

Änderungsantrag    43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet ausgewiesen, das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen.

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet außerhalb der Union ausgewiesen.

Änderungsantrag    44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben.

entfällt

Änderungsantrag    45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 - Unterabsatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten gestatten, dass eine oder mehrere der spezifischen Informationen, die in Artikel 48c aufgeführt sind, in den Bericht zeitweise nicht aufgenommen werden, soweit sie Tätigkeiten in einem oder mehreren spezifischen Steuergebieten betreffen und von einer Art sind, dass ihre Offenlegung der Geschäftslage der in Artikel 48b Absätze 1 und 3 genannten Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde. Die Nichtaufnahme darf ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes und ausgewogenes Verständnis der steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens nicht verhindern. Die Nichtaufnahme wird in dem Bericht zusammen mit einer Erläuterung der Gründe und einer Erwähnung des entsprechenden Steuergebiets angegeben.

Änderungsantrag    46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Mitgliedstaaten verlangen für eine solche Nichtaufnahme die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde. Das Unternehmen hat jedes Jahr eine neue Genehmigung der zuständigen Behörde zu beantragen, die eine Entscheidung auf der Grundlage einer neuen Einschätzung der Lage trifft. Erfüllt die nicht aufgenommene Information nicht mehr die Anforderungen nach Unterabsatz 3a, wird sie unverzüglich öffentlich zugänglich gemacht.

Änderungsantrag    47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Wenn die Mitgliedstaaten eine solche befristete Ausnahme gewähren, teilen sie dies der Kommission mit und übermitteln ihr auf vertrauliche Art die nicht aufgenommene Information zusammen mit einer detaillierten Begründung für die gewährte Ausnahme. Jedes Jahr veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Mitteilungen und die gemäß Unterabsatz 3a gegebenen Begründungen.

Änderungsantrag    48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 d (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission überprüft, ob die Anforderung nach Unterabsatz 3a gebührend berücksichtigt wurde, und überwacht die Benutzung einer solchen von den nationalen Behörden genehmigten befristeten Ausnahme.

Änderungsantrag    49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 e (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Gelangt die Kommission nach der Durchführung ihrer Einschätzung der gemäß Unterabsatz 3c eingegangenen Informationen zu dem Schluss, dass die Anforderung nach Unterabsatz 3a nicht erfüllt ist, macht das betreffende Unternehmen die Informationen unverzüglich öffentlich zugänglich.

Änderungsantrag    50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 3 – Unterabsatz 3 f (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission erlässt im Wege delegierter Rechtsakte Leitlinien, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, Fälle festzulegen, in denen davon auszugehen ist, dass die Veröffentlichung von Informationen der Geschäftslage der Unternehmen, auf die sie sich beziehen, ernsthaft schaden würde.

Änderungsantrag    51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 c – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Ertragsteuerinformationsbericht wird in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und auf der Website zugänglich gemacht.

(5)  Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat kostenlos verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am gleichen Tag stellt das Unternehmen den Bericht in ein von der Kommission geführtes öffentliches Register ein.

Änderungsantrag    52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 e – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

(1)  Um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des in Artikel 48b Absatz 1 genannten obersten Mutterunternehmens im Rahmen der ihnen durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

Begründung

Die Änderung ist notwendig und zielführend, damit die rechtliche Kohärenz mit Erwägung 10 dieses Vorschlags sichergestellt wird.

Änderungsantrag    53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 48g

entfällt

Gemeinsame Unionsliste bestimmter Steuergebiete

 

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 49 zwecks Aufstellung einer gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete übertragen. Diese Liste stützt sich auf die Bewertung der Steuergebiete, die nicht die folgenden Kriterien erfüllen:

 

1.   Transparenz und Informationsaustausch, einschließlich Informationsaustausch auf Ersuchen und automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten;

 

2.   fairer Steuerwettbewerb;

 

3.   Standards der G20 und/oder der OECD;

 

4.   sonstige relevante Standards, einschließlich der internationalen Standards der Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

 

Die Kommission überprüft die Liste regelmäßig und ändert sie gegebenenfalls, um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.

 

Änderungsantrag    54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 i – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen zu gewährleisten.

Die Kommission erstattet über die Einhaltung und die Auswirkungen der in den Artikeln 48a bis 48f ausgeführten Berichtspflichten Bericht. Der Bericht enthält auch eine Bewertung, ob der Ertragsteuerinformationsbericht angemessene und verhältnismäßige Ergebnisse bringt, und eine Abschätzung der Kosten und des Nutzens einer Senkung der Schwelle für die konsolidierten Nettoerlöse, ab der Unternehmen und Zweigniederlassungen über Ertragsteuern Bericht erstatten müssen. Der Bericht enthält zusätzlich eine Beurteilung der etwaigen Notwendigkeit, weitere ergänzende Maßnahmen zu ergreifen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen wird, ein ausreichendes Maß an Transparenz sicherzustellen und wettbewerbskonforme Rahmenbedingungen für Unternehmen und private Investitionen zu erhalten und zu gewährleisten.

Änderungsantrag     55

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 i a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a.  Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 48ia

 

Spätestens vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung der Lage auf der Ebene der OECD überprüft und bewertet die Kommission die Bestimmungen dieses Kapitels und erstattet über sie Bericht, insbesondere im Hinblick auf

 

-   Unternehmen und Zweigniederlassungen, die verpflichtet sind, über Ertragsteuern Bericht zu erstatten, und insbesondere auf die Frage, ob es sachgerecht wäre, den Geltungsbereich dieses Kapitels so zu erweitern, dass große Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 und große Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 dieser Richtlinie aufgenommen werden,

 

-   den Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts gemäß Artikel 48c,

 

-   die befristete Ausnahme gemäß Artikel 48c Absatz 3 Unterabsätze 3a bis 3f.

 

Die Kommission legt den Bericht, gegebenenfalls zusammen mit einem Rechtsetzungsvorschlag, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.“

Änderungsantrag     56

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 b (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48 i b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b.  Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 48ib

 

Gemeinsames Muster für den Bericht

 

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten das gemeinsame Muster fest, das in Artikel 48b Absätze 1, 3, 4 und 6 sowie Artikel 48c Absatz 5 genannt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.“

Änderungsantrag    57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 – Buchstabe b

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 49 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom [Datum] enthaltenen Grundsätzen.

(3a)  Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016* enthaltenen Grundsätzen und trägt insbesondere den in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen Rechnung.

 

________________

 

* Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).

Begründung

Es ist notwendig, den in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Bestimmungen Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag    58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 51 - Absatz 1

 

Derzeitiger Wortlaut

Geänderter Text

 

3a.  Artikel 51 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Sanktionen durchgesetzt werden. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

„Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und ergreifen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Die Mitgliedstaaten sehen zumindest verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen für den Verstoß gegen innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie durch Unternehmen vor.

 

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens [Datum der Umsetzung] mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

 

Bis zum ............ (drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie) erstellt die Kommission eine Liste der von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen und Sanktionen.“

  • [1]    ABl. C 487 vom 28.12.2016, S. 62.

BEGRÜNDUNG

Die länderspezifische Berichterstattung über steuerrelevante Unternehmensdaten ist ein Hauptelement der Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung und -umgehung und des Wettlaufs nach unten zwischen den Steuersystemen. Die Vorteile dieser Richtlinie gehen aber sehr viel weiter. Bei der zunehmenden Mobilität und globalen und europaweiten Wirtschaftstätigkeiten ist Transparenz bei der Offenlegung eine Vorbedingung für eine solide Unternehmensführung und ein Instrument zur Stärkung der sozialen Verantwortung von Unternehmen.

Derzeit können die Bürger die veröffentlichen Jahresabschlüsse von Unternehmen noch nicht einmal dazu nutzen festzustellen, ob multinationale Unternehmen in ihrem Steuergebiet tätig sind. Da multinationale Unternehmen immer komplexer und oft – bedauerlicherweise– weniger transparent werden, verschärft sich das Problem. Die meisten Länder benutzen internationale Rechnungslegungsstandards. Deshalb wird die öffentliche länderspezifische Berichterstattung eine kosteneffektive Art und Weise sein, um Änderungen bei der globalen Transparenz von Unternehmen zu Gunsten unserer Gesellschaften, einschließlich Bürger, Aktionäre, Steuerbehörden, Anleger und Wirtschaftsfachleute, zu erreichen, und sie wird ihnen die Mittel an die Hand geben, um Regierungen und multinationale Unternehmen zur Rechenschaft zu ziehen.

Ihre Berichterstatter sind der Auffassung, dass diese Richtlinie über die Ziele im Bereich Steuern und Rechenschaftspflicht von Unternehmen hinaus auch ein Instrument ist, um die Arbeitnehmerrechte auf Information und Konsultation zu stärken Eine öffentliche Berichterstattung stärkt den Dialog und fördert gegenseitiges Vertrauen innerhalb der Unternehmen, da sie zu objektiven und verlässlichen Daten über die Lage der Unternehmen führen kann, wodurch das Bewusstsein aller Interessenträger, einschließlich Arbeitnehmer, für einen Anpassungsbedarf geschärft wird. Sie fördert auch die Einbeziehung der Arbeitnehmer in das Tagesgeschäft und in die Zukunft des Unternehmens und steigert seine Wettbewerbsfähigkeit.

Das Europäische Parlament fordert schon seit langem eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung. Schon im Jahr 2011 nahm es seinen Standpunkt zur länderspezifischen Berichterstattung an und wies darauf hin, dass die Qualität der Finanzberichterstattung entscheidend für die wirksame Bekämpfung der Steuerumgehung ist und dass dies auch für Investoren in allen Bereichen von Vorteil wäre und somit weltweit ein Beitrag zum verantwortungsvollen Handeln geleistet würde. Im Jahr 2014 war die länderspezifischen Berichterstattung ein Thema bei den Erörterungen innerhalb des Rahmens der Richtlinie über nichtfinanzielle Berichterstattung. Schließlich entschied die Kommission, als der Berichterstatter für die Reform der Aktionärsrechte, Sergio Cofferati, darauf drängte, die öffentliche länderspezifischen Berichterstattung in die Rechnungslegungsrichtlinie aufzunehmen, einen gesonderten Vorschlag zu der Frage in Form eines Änderungsrechtsakts zur Rechnungslegungsrichtlinie vorzulegen. Diese Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie kann eine entscheidende Rolle bei der Berichterstattung von Unternehmen spielen.

Ihre Berichterstatter empfehlen, für mehr Transparenz bei den Informationen zu sorgen, die Unternehmen vorlegen sollten, und sie schlagen die folgenden wichtigsten Verbesserungen am Kommissionstext vor:

•  Im Hinblick auf eine bessere Rechtsetzung ist die Einführung neuer Kategorien von Unternehmen und Gruppen zu vermeiden. Diese Änderung der Rechnungslegungsrichtlinie sollte an das Konzept der Rechnungslegungsrichtlinie angepasst werden. Die Schwellenwerte für kleinste, kleine, mittlere und große Unternehmen stehen schon seit langem fest. Das Konzept wurde schon durch die vierte Gesellschaftsrechtsrichtlinie im Jahr 1978 eingeführt. Die Kommission hat bislang die Notwendigkeit der Einführung eines neuen Schwellenwerts nicht in befriedigender Weise gerechtfertigt. Da KMU nicht über die Ressourcen verfügen, in Strukturen von Briefkastenfirmen zu investieren, um Gewinne künstlich zu verlagern, leiden sie unter Wettbewerbsnachteilen gegenüber multinationalen Unternehmen. Um einen gesunden Binnenmarkt sicherzustellen, ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ein faires, effizientes, transparentes und wachstumsfreundliches Berichterstattungssystem für Unternehmen einzuführen, das auf dem Grundsatz fußt, dass Gewinne in dem Land besteuert werden sollten, in dem sie erwirtschaftet werden. Deshalb sollten große Gruppen im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 und alle großen Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 den neuen Offenlegungspflichten unterworfen werden.

•  Ihre Berichterstatter sind der Auffassung, dass es nicht sachgerecht wäre, den Geltungsbereich dieser Richtlinie auf Informationen im Zusammenhang mit EU-Mitgliedstaaten und Steueroasen zu beschränken. Deshalb schlagen sie trotz der Tatsache, dass sie grundsätzlich nicht gegen die Idee einer auf der Grundlage klarer Kriterien erstellten Schwarzen Liste der EU für Steueroasen sind, vor, dass multinationale Unternehmen Informationen über ihre Tätigkeiten für jeden Rechtsraum, in dem sie tätig sind, auch außerhalb der Europäischen Union, bereitstellen sollten. Die öffentliche Offenlegung solcher Informationen ist keine Sanktion für nicht kooperierende Länder, sondern vielmehr eine Vorbedingung für diejenigen, die in einem gut funktionierenden Binnenmarkt tätig sind.

•  Um die öffentliche Kontrolle und die globale Transparenz von Unternehmen zu stärken, meinen Ihre Berichterstatter, dass multinationale Unternehmen einschlägige Informationen für alle Länder weltweit, in denen sie tätig sind, offen legen sollten, damit Steuern dort bezahlt werden, wo die Gewinne tatsächlich erwirtschaftet werden. Ihre Berichterstatter fordern, dass nicht aggregierte Daten offen gelegt werden, was im Einklang mit der Politikkohärenz der EU im Interesse der Entwicklung steht, da damit die Steuerdisziplin gefördert und den Entwicklungsländern wirksame Hilfe bei der Realisierung ihrer Steuereinnahmen geleistet werden soll.

•  Ihre Berichterstatter halten es für unverzichtbar, dass das Format der Veröffentlichung einen Vergleich der Daten ermöglicht, weswegen sie eine Standardisierung des Formats der Dokumente der Berichterstattung für alle Unternehmen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie vorschlagen.

Abschließend möchten Ihre Berichterstatter die Bedeutung eines abgestimmten und harmonisierten Ansatzes bei der Umsetzung der Berichterstattungssysteme für Unternehmen für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts unterstreichen. In diesem Zusammenhang möchten Ihre Berichterstatter einmal mehr betonen, dass mehr Transparenz der Tätigkeiten multinationaler Unternehmen ausschlaggebend dafür ist, dass der Gewinnverlagerung, die über verschiedene Mechanismen, wie etwa Briefkastenfirmen, Patentboxen und Verrechnungspreise, erfolgt, und auch den schädlichen Praktiken des Steuerwettbewerbs zwischen Rechtssystemen ein Ende gesetzt wird, die zu oft zu Lasten von Bürgern, insbesondere Steuerzahlern, Arbeitnehmern und KMU, benutzt werden.

MINDERHEITENANSICHT

eingereicht gemäß Artikel 52a Absatz 4 der Geschäftsordnung von Bernard Monot und Gilles Lebreton

Die länderspezifische Berichterstattung ist Teil einer Strategie, die wir von Anfang an unterstützt haben: Bekämpfung von Steuerumgehung, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. In dieser Hinsicht haben wir vor allem für die beiden TAXE-Berichte, durch die der automatische Austausch von Vorbescheiden vorgeschrieben wurde, für die Bekämpfung hybrider Gestaltungen und für vier Abkommen, durch die der automatische Informationsaustausch gefördert werden soll, (Schweiz, San Marino, Liechtenstein und Monaco) gestimmt.

Die länderspezifische Berichterstattung ist notwendiges Hilfsmittel. Allerdings sind wir der Auffassung, dass die Tatsache, dass Informationen öffentlich gemacht werden, einen zu großen Wettbewerbsnachteil zulasten europäischer Unternehmen darstellt. So hätte beispielsweise ein chinesischer Mitbewerber, der über keine Niederlassung in der Union verfügt, ohne Gegenleistung Zugang zu sensiblen geschäftlichen und finanziellen Daten,

Die in dem Text vorgeschlagenen Ausnahmen sind nur beschränkt zulässig und unseres Erachtens nicht ausreichend, insbesondere wenn die Daten in Drittländern aufgeschlüsselt vorgelegt werden.

Wir sind für einen automatischen Austausch dieser Daten zwischen den Steuerverwaltungen, der es ermöglichen würde, Fälle zu ermitteln, in denen ein Unternehmen seine Steuern nicht dort zahlt, wo es tätig ist, und gegebenenfalls Steuerprüfungen durchzuführen, um die Beträge einzuziehen, die aufgrund der Besteuerungsgrundlage geschuldet werden, die unrechtmäßig verlagert wurde.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Pavel Svoboda

Vorsitzender

Rechtsausschuss

BRÜSSEL

Herrn

Roberto Gualtieri

Vorsitzender

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

BRÜSSEL

Betrifft:  Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

Am 10. Januar 2017 hat der Rechtsausschuss gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Geschäftsordnung aus eigener Initiative beschlossen, eine Stellungnahme zu der Frage abzugeben, ob die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage, d. h. Artikel 50 Absatz 1 AEUV, die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ist, oder ob der Vorschlag vielmehr auf eine andere Rechtsgrundlage hätte gestützt werden sollen, wie etwa Artikel 115 AEUV.

I. Hintergrund

Am 12. April 2016 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU („Rechnungslegungsrichtlinie“)[1] angenommen. Durch den Vorschlag werden multinationale Unternehmen aus der EU und aus Drittstaaten mit einem weltweiten Umsatz von über 750 Mio. EUR pro Jahr verpflichtet, alljährlich Ertragsteuerberichte zu erstellen und zu veröffentlichen.

Laut Begründung des Vorschlags erfordert ein gesunder Binnenmarkt, dass Unternehmen Steuern in dem Land entrichten sollten, in dem sie ihre Gewinne erwirtschaften. Durch die Praxis der aggressiven Steuerplanung werde dieser Grundsatz unterlaufen. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine öffentliche Kontrolle dazu beitragen könne, diese Praxis zu bekämpfen. Außerdem führt die Kommission aus, dass der Vorschlag die derzeitigen Finanzberichterstattungspflichten der Unternehmen ergänze und diese Pflichten hinsichtlich der Abschlüsse unberührt lasse.

II. Einschlägige Artikel des Vertrags

Die von der Kommission vorgeschlagene Rechtsgrundlage ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV. Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV lauten wie folgt:

Artikel 50

(ex-Artikel 44 EGV)

1. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit.

2. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erfüllen die Aufgaben, die ihnen aufgrund der obigen Bestimmungen übertragen sind, indem sie insbesondere

(...)

(g) soweit erforderlich, die Schutzbestimmungen koordinieren, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten; (...)

Artikel 115 AEUV lautet:

Artikel 115

(ex-Artikel 94 EGV)

Unbeschadet des Artikels 114 erlässt der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts

auswirken.

III. Die Rechtsprechung zur Rechtsgrundlage

Die Wahl der Rechtsgrundlage ist ein entscheidender Aspekt, da die Union verfassungsrechtlich auf dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung beruht und ihre Organe nur tätig werden können, soweit sie im Vertrag ausdrücklich hierzu ermächtigt sind[2]. Bei der Wahl der Rechtsgrundlage gibt es deshalb keinen Ermessensspielraum.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben sich bezüglich der Wahl der Rechtsgrundlagen bestimmte Grundsätze. Erstens ist angesichts der Folgen der Rechtsgrundlage für die materielle Zuständigkeit und das Verfahren die Wahl der korrekten Rechtsgrundlage von verfassungsrechtlicher Bedeutung[3]. Zweitens muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage einer Maßnahme der EU auf objektive Kriterien stützen, die einer gerichtlichen Kontrolle unterzogen werden können. Zu diesen Kriterien gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts[4]. Der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet oder der Kontext, in dem der Rechtsakt erlassen wird, sind ohne Bedeutung[5].

Die Wahl einer falschen Rechtsgrundlage kann daher ein Grund für die Nichtigerklärung des betreffenden Rechtsakts sein

[6].

IV. Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Verordnung

Aus den Erwägungsgründen des Vorschlags ergibt sich eindeutig, dass sein Ziel ist, die Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen zu erhöhen und Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, indem bestimmten Unternehmen Offenlegungspflichten hinsichtlich ihrer Ertragsteuer auferlegt werden.

In Erwägungsgrund 12 des Vorschlags heißt es, dass es Ziel dieser Richtlinie ist, die Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Publizitätspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV angepasst wird.

Nach Erwägungsgrund 5 ist eine verstärkte öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, unerlässlich, um Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen, durch Steuern zum Wohlstand beizutragen, durch eine sachkundigere öffentliche Debatte einen faireren Steuerwettbewerb in der Union zu fördern und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Fairness der nationalen Steuersysteme wiederherzustellen. Durch einen Ertragsteuerinformationsbericht kann eine solche öffentliche Kontrolle erreicht werden.

In Erwägungsgrund 9 wird erläutert, wie die in dem Bericht enthaltenen Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden sollten, um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten.

In Erwägungsgrund 10 wird das System der Verantwortung der Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane erläutert, das durch die vorgeschlagene Richtlinie eingerichtet wird, um die Verantwortung gegenüber Dritten zu stärken und eine angemessene Unternehmensführung zu gewährleisten.

Nach Erwägungsgrund 11 wird eine Pflicht der Abschlussprüfer oder Prüfungsgesellschaften eingeführt, nach der sie nachprüfen müssen, ob der Bericht gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie übermittelt und vorgelegt wurde, damit sichergestellt ist, dass die Öffentlichkeit über Fälle der Nichteinhaltung unterrichtet wird.

Der Inhalt der vorgeschlagenen Richtlinie besteht vorrangig in einer Pflicht für Großunternehmen und Zweigniederlassungen, einen Ertragsteuerinformationsbericht mit nach Ländern aufgeschlüsselten allgemeinen Informationen zu erstellen, der in einem Register oder auf der Website des Unternehmens zu veröffentlichen ist. Durch den Inhalt des Vorschlags wird sein Ziel bestätigt, die Transparenz und öffentliche Kontrolle zu erhöhen und Unternehmen stärker in die Verantwortung zu nehmen.

Um das vorstehend genannte Ziel zu erreichen, schlägt die Kommission vor, ein neues Kapitel in die Rechnungslegungsrichtlinie (Kapitel 10a) einzufügen. Danach sind alle EU-Unternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen aus Drittländern, die in der EU tätig sind, verpflichtet, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen, wenn sie konsolidierte Umsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen (Artikel 48b).

Die in den Bericht aufzunehmenden Informationen betreffen die Art der Tätigkeiten, die Zahl der Beschäftigten, die Nettoumsatzerlöse (einschließlich des Umsatzes mit Dritten und zwischen Unternehmen innerhalb einer Gruppe), den Gewinn oder Verlust vor Ertragsteuern, den Betrag an Unternehmenssteuer auf die im laufenden Jahr erzielten Gewinne, den Betrag an Unternehmenssteuer, der bereits im Verlaufe dieses Jahres entrichtet wurde, und die einbehaltenen Gewinne (Artikel 48c).

Die erteilten Informationen müssen nach Ländern aufgeschlüsselt sein für jeden Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen tätig ist, und jedes Gebiet, das in einer „gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete“ aufgeführt ist. Für den Rest der Welt werden die Informationen auf aggregierter Basis erteilt (Artikel 48c Absatz 3 und Artikel 48g).

Der Bericht muss in einem Unternehmensregister veröffentlicht werden und mindestens fünf Jahre in Folge auf der Website des Unternehmens zugänglich bleiben.

V. Bestimmung der angemessenen Rechtsgrundlage

Artikel 50 Absatz 1 AEUV bietet den Gesetzgebern eine Rechtsgrundlage, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Richtlinien zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für eine bestimmte Tätigkeit zu erlassen. Artikel 50 Absatz 2 AEUV enthält einen nicht erschöpfende Liste der Fälle, in denen insbesondere diese Rechtsgrundlage Anwendung findet. Für die Zwecke des konkreten Falls ist Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV von Interesse, da dort vorgesehen ist, dass die Gesetzgeber die Aufgaben, die ihnen im Bereich der Niederlassungsfreiheit übertragen sind, erfüllen, „indem sie (...) die Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 AEUV im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, soweit erforderlich zu koordinieren und diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten“.

Eine beträchtliche Zahl von Gesellschaftsrechtsrichtlinien wurde auf dieser Rechtsgrundlage mit dem Ziel angenommen, die Interessen von Mitgliedern und Dritten[7] zu schützen, auch in den Fällen, in denen dies mit Offenlegungspflichten und, konkreter, mit einer öffentlichen Offenlegung[8] verbunden ist.

In ähnlicher Weise und entsprechend der vorstehenden eingehenden Beschreibung in Abschnitt IV dieses Vermerks besteht das Ziel und der Inhalt dieses Vorschlags im Wesentlichen darin, die öffentliche Kontrolle der Ertragsteuerbelastung von multinationalen Unternehmen, die in der Union tätig sind, dadurch zu verstärken, dass Unternehmen ab einem bestimmten Schwellenwert für den Jahresumsatz verpflichtet werden, alljährlich Ertragsteuerberichte zu erstellen und zu veröffentlichen.

Ganz konkret ist es gemäß Erwägungsgrund 12 Ziel des Vorschlags, die Transparenz und öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen zu erhöhen, indem der bestehende Rechtsrahmen für die Publizitätspflichten von Gesellschaften und anderen Unternehmen im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV angepasst wird.

In der vorgeschlagenen Richtlinien geht man somit davon aus, dass es eine Verbindung zwischen Transparenz und öffentlicher Kontrolle, die die Ziele sind, die mit ihr verfolgt werden, und den Interessen „der Gesellschafter sowie Dritter“ gibt, die die Begünstigten der Schutzbestimmungen sind, die auf der Grundlage des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV anzunehmen sind. Dies lässt darauf schließen, dass (i) sich die Begriffe „Gesellschafter sowie Dritte“ für die Öffentlichkeit insgesamt und damit über diejenigen hinaus gelten, die in einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung mit dem Unternehmen stehen oder unmittelbar von seiner geschäftlichen Tätigkeit betroffen sind, und dass (ii) der Vorschlag in der Tat den Interessen dieser „Gesellschafter sowie Dritten“ dient. Damit steht die vorgeschlagene Richtlinie voll und ganz im Einklang mit den Offenlegungspflichten, die bereits durch die Richtlinie 2013/34 festgelegt sind.

Nun sollte im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen untersucht werden, ob (i) die Begriffe „Gesellschafter sowie Dritte“ in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV auf die Öffentlichkeit ausgeweitet werden können und ob (ii) durch den Vorschlag tatsächlich die Interessen der Gesellschafter sowie Dritter in diesem Sinne geschützt werden.

Was die erste Frage angeht, kann geschlossen werden, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Begriff „Dritte“, wie er in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g benutzt wird, nicht auf Personen beschränkt ist, die in einer vertraglichen oder vorvertraglichen Beziehung mit dem Unternehmen stehen, sondern unter anderem auch Mitbewerber der entsprechenden Unternehmen und Firmen und – sogar noch weitergehend – die Öffentlichkeit umfasst.

Im Einklang mit dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Verband deutscher Daihatsu-Händler, auf die in Erwägungsgrund 12 der vorgeschlagenen Richtlinie Bezug genommen wird, ist der Begriff „Dritte“ weit auszulegen:

In Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g „des Vertrages selbst [ist] vom Ziel des Schutzes der Interessen Dritter ganz allgemein die Rede, ohne dass insoweit einzelne Gruppen unterschieden oder ausgeschlossen würden“ (Hervorhebung durch uns).[9]

Der Gerichtshof fügte hinzu, dass diese wörtliche Auslegung durch das das Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben, bekräftigt werde, das durch den Vertrag „in sehr weit gefassten Wendungen aufgegeben“ sei.[10]

In jenem Urteil hat der Gerichtshof erkannt, dass Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g die geeignete Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Unterrichtung Dritter darstellt, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können.[11]

In der Rechtssache

Axel Springer hat der Gerichtshof festgestellt, „dass sich der Begriff des Dritten im Sinne dieses Artikels auf alle Dritten bezieht“.[12]

In seinem Urteil in der Rechtssache Texdata Software GmbH hat der Gerichtshof darüber hinaus erkannt, dass es keine Anforderung gebe, dass der Schutz Dritter in irgendeiner Weise demjenigen von Gesellschaftern unter- oder nachgeordnete sei. Deshalb fielen selbst Offenlegungspflichten, die „hauptsächlich der Unterrichtung Dritter, die die buchhalterische und finanzielle Situation der Gesellschaft nicht hinreichend kennen oder kennen können“, dienen, in den Geltungsbereich des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV. [13]

Zu der Frage, ob durch den Vorschlag tatsächlich die Interessen der Öffentlichkeit geschützt werden, sei erstens daran erinnert, dass es der Öffentlichkeit zugute kommt, wenn Unternehmen die Steuergesetze einhalten und eine unrechtmäßige Gewinnverlagerung vermieden wird, da das Wohlergehen und die Sicherheit der Öffentlichkeit durch eine öffentliche Politik gesichert werden, die in hohem Maße durch Steuern finanziert wird.

Zweitens wird die öffentliche Verfügbarkeit der Ertragsteuerinformationen von Unternehmen in jedem Mitgliedstaat eine öffentliche Kontrolle der Einhaltung der Steuergesetze sowie eine gesellschaftliche und politische Debatte über das angemessene Besteuerungsniveau (Bemessungsgrundlage und Steuersatz) ermöglichen, und zwar auch dann, wenn die Sätze mit denen in anderen Steuergebieten in der Union verglichen werden. Dies wiederum könnte vielleicht insbesondere Großunternehmen, die auf ihren Ruf als Teil ihres Markennamens angewiesen sind, veranlassen, nicht gegen Steuergesetze zu verstoßen oder sie in anderer Weise zu umgehen.

Der so der Öffentlichkeit gewährte Schutz fällt auch unter die Definition des Begriffs „Interessen“ im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe g, den der Gerichtshof entsprechend dem Ansatz zur Definition von „Dritten“ weit auslegt. Insbesondere erfordert der Begriff nicht, dass ein Recht oder besonderes Interesse eines Dritten unmittelbar in Bezug auf die Geschäftstätigkeit oder sonstigen Aktivitäten eines Unternehmens betroffen ist.[14]

So erscheint der Vorschlag folgerichtig, dass die Interessen der Öffentlichkeit innerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe g auch dadurch geschützt würden, dass ihr Ertragsteuerinformationen von Großunternehmen in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.

Deshalb muss geschlossen werden, dass das Ziel und der Inhalt des Vorschlags Artikel 50 Absatz 1 AEUV entspricht, weil durch ihn der bestehende Rechtsrahmen für die Verpflichtungen von Unternehmen und Zweigniederlassungen im Hinblick auf die Veröffentlichung von Ertragsteuerinformationen zum Schutz der Interessen der Gesellschafter sowie Dritter koordiniert wird. Diesem Beschluss steht die Tatsache nicht entgegen, dass die Steuerbehörden indirekt von dieser Transparenzverpflichtung profitieren werden. Jedenfalls enthalten die Artikel 50ff AEUV im Gegensatz zu Artikel 114 Absatz 2 AEUV keine Ausschlussklausel für Bestimmungen über die Steuern.

Außerdem steht in den Verträgen keine spezifischere Rechtsgrundlage als Artikel 50 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Artikels 50 Absatz 2 Buchstabe g AEUV zur Verfügung. Insbesondere steht das gesamte durch die Artikel 114 und 115 AEUV gebildete System der allgemeinen Binnenmarktharmonisierung ausdrücklich unter dem Vorbehalt anderer anwendbarer Rechtsgrundlagen und gilt deshalb hier unabhängig von der Frage nicht, ob die Ausschlussklausel des Artikels 114 Absatz 2 AEUV ansonsten eine Inanspruchnahme des Artikels 115 AEUV ermöglichen würde (Artikel 115 AEUV gilt „unbeschadet des Artikels 114“, der seinerseits gilt, „soweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist“). [15]

Die Tatsache, dass Artikel 50 Absatz 1 AEUV als Rechtsgrundlage zur Verfügung steht, schließt die Artikel 114 und 115 AEUV aus; aber aus Gründen der Vollständigkeit soll hier eine kurze Prüfung des Vorschlags in Bezug auf Artikel 115 AEUV vorgenommen werden. Nach Artikel 115 AEUV ist der Rat befugt, „Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Binnenmarkts auswirken“, zu erlassen. Im Gegensatz zu Artikel 114 AEUV enthält er keine Ausschlussklausel für Bestimmungen über die Steuern. Er kann deshalb als Rechtsgrundlage für Rechtsakte im Bereich der direkten Steuern[16] unter der Voraussetzung herangezogen werden, dass sich die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die harmonisiert werden sollen, unmittelbar auf den Binnenmarkt auswirken, so dass eine Harmonisierung notwendig ist.

Wenn der vorliegende Vorschlag auch politisch einen Bezug zu der vom Rat am 25. Mai 2016 angenommenen Richtlinie (EU) 2016/881 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung[17] aufweist, sind das Ziel und der Inhalt beider Instrumente doch unterschiedlich. Die Richtlinie 2016/81 gründet sich auf die Artikel 113 und 115 AEUV. Offensichtlich besteht ihr Zweck darin, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten zu verbessern. Sie sieht eine Koordinierung der Weitergabe von Informationen zwischen den zuständigen Behörden dadurch vor, dass den Mitgliedstaaten gewisse Verpflichtungen auferlegt werden. [18] Außerdem werden die Steuerbehörden der EU verpflichtet, Informationen in zwölf Bereichen auszutauschen, von denen einige vertrauliche Geschäftsdaten enthalten. Im Gegensatz hierzu besteht der Zweck des vorliegenden Vorschlags der Kommission nicht darin, die Verwaltungszusammenarbeit von Steuerbehörden zu verbessern, sondern es sollen die Transparenz und die öffentliche Kontrolle der Ertragsteuer von Unternehmen erhöht und Unternehmen stärker in die Verantwortung genommen werden, indem bestimmten Unternehmen Offenlegungspflichten hinsichtlich ihrer Ertragsteuer auferlegt werden. Neben dem Betrag der entrichteten Steuern wird durch den Vorschlag einer öffentlichen länderspezifischen Berichterstattung von multinationalen Unternehmen verlangt, dass sie Informationen in sechs weiteren Bereichen offen legen, um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in jedem Mitgliedstaat leisten.

VI. Fazit

Gemäß der vorstehenden Prüfung ist Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen.

In seiner Sitzung vom 12. Januar 2017 hat der Rechtsausschuss folglich mit zehn Ja-Stimmen bei einer Enthaltung[19] beschlossen, dass Artikel 50 Absatz 1 AEUV die geeignete Rechtsgrundlage für den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ist.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Pavel Svoboda

  • [1]  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
  • [2]  Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Protokoll von Cartagena, EU:C:2001:664, Randnr. 3. Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, EU:C:2009:739, Randnr. 110.
  • [3]  Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Protokoll von Cartagena, EU:C:2001:664, Randnr. 5. Gutachten 1/08 vom 30. November 2009, Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen, EU:C:2009:739, Randnr. 110.
  • [4]  Siehe unter anderem das Urteil vom 25. Februar 1999, Europäisches Parlament gegen Rat, verbundene Rechtssachen C-164/97 und C-165/97, EU:C:1999:99, Randnr. 16; das Urteil vom 30. Januar 2001, Spanien gegen Rat, Rechtssache C-36/98, EU:C:2001:64, Randnr. 59; das Urteil vom 12. Dezember 2002, Kommission gegen Rat, Rechtssache C-281/01, EU:C:2002:761, Randnrn. 33-49; das Urteil vom 29. April 2004, Kommission gegen Rat, Rechtssache C-338/01, EU:C:2004:253, Randnr. 55.
  • [5]  Siehe das Urteil vom 4. April 2000, Kommission gegen Rat, Rechtssache C-269/97, EU:C:2000:183, Randnr. 44.
  • [6]  Gutachten 2/00 vom 6. Dezember 2001, Protokoll von Cartagena, EU:C:2001:664, Randnr. 5.
  • [7]  Siehe insbesondere die sechste, elfte und zwölfte Gesellschaftsrechtsrichtlinie 82/891/EWG (ABl. L 378, 31.12.1982, S. 47), 89/666/EWG (ABl. L 395, 30.12.1989, S. 36) bzw. 89/667/EWG (ABl. L 395, 30.12.1989, S. 40). Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87); Richtlinie 2007/36/EG über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 17). Richtlinie 2011/35/EU über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. L 110 vom 29.4.2011, S. 1), Richtlinie 2012/30/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die die Kapitalanforderungen an Aktiengesellschaften betreffen (ABl. L 315 vom 14.7.2007, S. 74).
  • [8]  Richtlinie 2009/101/EG zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11).
  • [9]  Urteil vom 4. Dezember 1997, Verband deutscher Daihatsu-Händler gegen Daihatsu Deutschland GmbH, Rechtssache C-97/96, EU:C:1997:581, Randnr. 19.
  • [10]  Ebd., Randnr. 21.
  • [11]  Ebd., Randr. 20.
  • [12]  Beschluss des Gerichtshofes vom 23. September 2004, Axel Springer AG, verbundene Rechtssachen C-435/02 und C-103/03, EU:C:2004:552, Randnr. 34;
  • [13]  Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software GmbH, Rechtssache C-418/11, EU:C:2013:588, Randnr. 54.
  • [14]  Axel Springer AG, loc. cit., Randnr. 35.
  • [15]  Siehe das Urteil vom 29. April 2004, Kommission gegen Rat, Rechtssache C-338/01, EU:C:2004:253, Randnrn. 59-60.
  • [16]  Für Angelegenheiten der indirekten Steuern ist Artikel 113 AEUV die spezifischere Rechtsgrundlage.
  • [17]  ABl. L 146 vom 3.6.2016, S. 8.
  • [18]  Siehe insofern das Urteil vom 27. September 2007, Twoh International, Rechtssache C-184/05, EU:C:2007:550, Randnr. 31.
  • [19]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Joëlle Bergeron, Daniel Buda, Jean-Marie Cavada (Berichterstatter), Sergio Gaetano Cofferati, Therese Comodini Cachia, Angel Dzhambazki, Heidi Hautala, Constance Le Grip, Gilles Lebreton, Evelyn Regner, Tadeusz Zwiefka .

STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (28.4.2017)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen
(COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Elly Schlein

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Europäische Parlament fordert seit langem eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung als wichtiges Instrument zur wirksamen Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung. Transparenz ist hierbei von entscheidender Bedeutung. Mit der Offenlegung relevanter Steuerinformationen durch multinationale Konzerne könnte nicht nur in Europa ein Richtungswechsel eingeleitet werden. Ein bedeutender Anteil der staatlichen Einnahmen von Entwicklungsländern entfallen auf die Einnahmen aus Unternehmenssteuern. Entwicklungsländer sind daher in besonderem Maße von der Vermeidung von Unternehmenssteuern betroffen. So geht zum Beispiel aus den Feststellungen der Hochrangigen Gruppe der Afrikanischen Union zu illegalen Finanzströmen hervor, dass dem afrikanischen Kontinent aufgrund von illegalen Geldabflüssen jährlich 50 Milliarden Dollar entgehen.

Mit der derzeitigen Fassung des Vorschlags der Kommission wird es jedoch kaum gelingen, den Schleier der Undurchsichtigkeit zu lüften, der es multinationalen Konzernen erlaubt, in einigen der ärmsten Länder der Welt, Steuern zu vermeiden. Da die Pflicht zur länderspezifischen Berichterstattung nur innerhalb der EU gilt, während aus allen Drittländern lediglich aggregierte Daten veröffentlicht werden müssen, ist der Vorschlag im Hinblick auf Entwicklungsländer unzureichend und sinnlos, da Entwicklungsländer nicht in der Lage wären, länderspezifische Informationen zu erhalten. Darüber hinaus würde der Vorschlag in seiner gegenwärtigen Fassung keine wirksame Bekämpfung der Steuerumgehung ermöglichen und stünde in starkem Kontrast zu der von der EU verfolgten Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung.

Die Verfasserin der Stellungnahme fordert, dass auch für alle Drittländer, in denen multinationale Konzerne tätig sind, nicht aggregierte Daten offengelegt werden müssen, damit Entwicklungsländer wirksam dabei unterstützt werden, gegen Steuervermeidung vorzugehen und sich ausreichende Steuereinnahmen zu sichern. Mit einer Absenkung des Schwellenwerts für die der Berichtspflicht unterliegenden Unternehmen könnte zudem dafür gesorgt werden, dass mehr Daten über die Aktivitäten von multinationalen Konzernen zur Verfügung stehen. Auch einige wichtige Elemente der Offenlegung (wie Vermögenswerte und Umsätze) sollten einbezogen werden, um ein genaues Bild über die weltweiten Aktivitäten von Unternehmen zu erhalten.

Der Skandal um die Panama-Papiere hat klar gezeigt, in welchem Ausmaß Steuerhinterziehung und Steuervermeidung globale Probleme darstellen, auf die nur mit einer globalen Antwort reagiert werden kann, und dass halbherzige Versuche zur Lösung dieser Probleme zum Scheitern verurteilt sind. Nur ein entschlossenes Eintreten für eine faire Besteuerung und die Gewährleistung von Kohärenz zwischen den EU-Politiken wird es ermöglichen, die Armut und die Ungleichheit in Europa und weltweit wirksam zu bekämpfen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Entwicklungsausschuss ersucht die federführenden Ausschüsse, den Ausschuss für Wirtschaft und Währung und den Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:

Änderungsantrag    1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6)  Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in der Union, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Im Falle von Gruppen, die in der Union ausschließlich über Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen tätig sind, sollten diese Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen den Bericht des obersten Mutterunternehmens veröffentlichen und zugänglich machen. Der Verhältnismäßigkeit und der Wirksamkeit halber sollte die Pflicht zur Veröffentlichung und Zugänglichmachung des Berichts jedoch auf mittlere oder große in der Union niedergelassene Tochterunternehmen oder in einem Mitgliedstaat eröffnete Zweigniederlassungen vergleichbarer Größe beschränkt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU sollte daher entsprechend auf Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union eröffnet werden, ausgedehnt werden.

(6)  Unterhält eine Unternehmensgruppe bestimmte Niederlassungen in der Union und in Drittländern, sollte die öffentliche Kontrolle über sämtliche Tätigkeiten der Gruppe ausgeübt werden können. Multinationale Unternehmen sind weltweit tätig, und ihr Geschäftsgebaren hat beträchtliche Auswirkungen auf Entwicklungsländer, die von der Steuervermeidung durch Unternehmen besonders betroffen sind. Eine öffentliche länderspezifische Berichterstattung über jedes Land und jedes Hoheitsgebiet, in dem ein Unternehmen tätig ist, ist von entscheidender Bedeutung, wenn es darum geht, die Bürger, Behörden und Gesetzgeber in diesen Ländern in die Lage zu versetzen, die Aktivitäten dieser Unternehmen wirksam zu überwachen und gegen Steuervermeidungspraktiken vorzugehen. Mit der Veröffentlichung solcher Informationen würde die Union die Kohärenz ihrer entwicklungspolitischen Maßnahmen verbessern und potenzielle Steuervermeidungssysteme in Ländern einschränken, in denen die Mobilisierung einheimischer Ressourcen als wesentlicher Bestandteil der Entwicklungspolitik der Union und als unverzichtbares Mittel zur Verwirklichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung ermittelt wurde.

Änderungsantrag    2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a)  Um die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung sicherzustellen, sollte sich die Union im Rahmen ihrer Bemühungen um die Aufstockung der Entwicklungsfinanzierung gemäß dem auf der dritten internationalen Konferenz über Entwicklungsfinanzierung verabschiedeten Aktionsplan von Addis Abeba ausdrücklich dazu verpflichten, mehr Transparenz im Steuerbereich zu schaffen.

Änderungsantrag    3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9)  Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern besser zu beurteilen ermöglicht, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den einzelnen Mitgliedstaaten leisten, sollten die Informationen nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselt werden. Darüber hinaus sollten die Informationen über die Geschäftstätigkeit multilateraler Unternehmen auch für bestimmte Steuergebiete, die besondere Herausforderungen beinhalten, mit großer Detailtiefe ausgewiesen werden. Für alle übrigen Drittlandgeschäfte sollten die Informationen in aggregierten Zahlen wiedergegeben werden.

(9)  Um eine Detailtiefe zu gewährleisten, die es den Bürgern ermöglicht, besser zu beurteilen, welchen Beitrag multinationale Unternehmen zum Wohlstand in den Staaten und Hoheitsgebieten, in denen sie sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union tätig sind, leisten, sollten die Informationen nach Staaten und Hoheitsgebieten aufgeschlüsselt werden.

Änderungsantrag    4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a)  Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass den Steuerbehörden angemessene personelle, technische und finanzielle Ressourcen für den automatischen Informationsaustausch, die Datenverarbeitung und die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung zur Verfügung gestellt werden. Die Regierungen der Industrieländer sollten sich zu automatischem Informationsaustausch mit den Entwicklungsländern verpflichten, indem sie die für den bilateralen Austausch erforderlichen Beziehungen herstellen.

Änderungsantrag    5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9b)  Die Mitgliedstaaten sollten Fachwissen und bewährte Verfahren mit den Entwicklungsländern austauschen, um diese beim Ausbau der Kapazitäten ihrer Steuerbehörden zu unterstützen.

Änderungsantrag    6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9c)  Wenn Entwicklungsländer beim Aufbau von Kapazitäten unterstützt werden, sollte besonderes Augenmerk auf effiziente Onlineplattformen gerichtet werden, mit deren Hilfe insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen bürokratische Hindernisse verhindert werden können.

Änderungsantrag    7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48b – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten oberste Mutterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, sowie Unternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, keine verbundenen Unternehmen sind und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweisen, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die obersten Mutterunternehmen von großen Gruppen im Sinne von Artikel 3 Absatz 7, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen, sowie die obersten Mutterunternehmen von großen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 4, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und keine verbundenen Unternehmen sind, alljährlich einen Ertragsteuerinformationsbericht zu erstellen und zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48b – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem gemeinsamen Muster, das in einem offenen Datenformat verfügbar ist, veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Unternehmens zugänglich gemacht. Am Tag der Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts stellt das Unternehmen den Bericht zudem in ein öffentliches Register ein, das von der Kommission geführt wird.

Änderungsantrag    9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48b – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten mittleren und großen Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

(1)  Die Mitgliedstaaten verpflichten Tochterunternehmen, die ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften unterliegen und von einem obersten Mutterunternehmen kontrolliert werden, das konsolidierte Nettoumsatzerlöse von über 40 000 000 EUR aufweist und nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, alljährlich den Ertragsteuerinformationsbericht dieses obersten Mutterunternehmens zu veröffentlichen.

Änderungsantrag    10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48b – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und der Öffentlichkeit in mindestens einer Amtssprache der Union am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website des Tochterunternehmens oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am Tag der Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts stellt das Unternehmen den Bericht zudem in ein öffentliches Register ein, das von der Kommission geführt wird.

Änderungsantrag    11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48b – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht.

Der Ertragsteuerinformationsbericht wird nach einem in einem offenen Datenformat verfügbaren gemeinsamen Muster veröffentlicht und in mindestens einer Amtssprache der Union der Öffentlichkeit am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der Zweigniederlassung oder auf der Website eines verbundenen Unternehmens zugänglich gemacht. Am Tag der Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts stellt das Unternehmen den Bericht zudem in ein öffentliches Register ein, das von der Kommission geführt wird.

Änderungsantrag    12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48b – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 4 auf eine Zweigniederlassung nur an, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

(5)  Die Mitgliedstaaten wenden Absatz 4 auf eine Zweigniederlassung nur an, wenn das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit konsolidierten Nettoumsatzerlösen von über 40 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von über 40 000 000 EUR aufweist;

a)  das Unternehmen, das die Zweigniederlassung eröffnet hat, ist entweder ein verbundenes Unternehmen einer Gruppe, die von einem nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden obersten Mutterunternehmen mit konsolidierten Nettoumsatzerlösen von über 750 000 000 EUR kontrolliert wird, oder ein Unternehmen, das kein verbundenes Unternehmen ist und Nettoumsatzerlöse von über 750 000 000 EUR aufweist;

 

b)  das unter Buchstabe a genannte oberste Mutterunternehmen unterhält kein mittleres oder großes Tochterunternehmen im Sinne von Absatz 3.

 

Änderungsantrag    13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a)  eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;

a)  Name(n), eine kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten und geographischer Standort;

Änderungsantrag    14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b)  die Zahl der Beschäftigten;

b)  die Zahl der Beschäftigten in Vollzeitäquivalenten;

Änderungsantrag    15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba)  den Wert der Aktiva und die jährlichen Kosten der Erhaltung dieser Aktiva;

Änderungsantrag    16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bb)  Veräußerungs- und Erwerbsgeschäfte;

Änderungsantrag    17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe b c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

bc)  den Wert von Investitionen, aufgeschlüsselt nach Staaten und Hoheitsgebieten;

Änderungsantrag    18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c)  den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen;

c)  den Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich einer Unterscheidung zwischen dem Umsatz mit nahestehenden Unternehmen und Personen und dem Umsatz mit nicht nahestehenden Unternehmen und Personen;

Änderungsantrag    19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa)  ausgewiesenes Kapital;

Änderungsantrag    20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb)  materielle Vermögenswerte mit Ausnahme von Barmitteln und Barmitteläquivalenten;

Änderungsantrag    21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ga)  erhaltene staatliche Beihilfen;

Änderungsantrag    22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gb)  Liste der Tochterunternehmen, die in jedem Steuergebiet sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union tätig sind;

Änderungsantrag    23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 2 – Buchstabe g c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gc)  alle jährlichen Zahlungen an staatliche Stellen im Sinne von Artikel 41 Absatz 5.

Änderungsantrag    24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 3 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen auf der Ebene des Mitgliedstaats zusammengeführt.

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für jeden Mitgliedstaat getrennt ausgewiesen. Umfasst ein Mitgliedstaat mehrere Steuergebiete, werden die Informationen für jedes Steuergebiet gesondert aufgeführt.

Änderungsantrag    25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch getrennt für jedes Steuergebiet ausgewiesen, das bei Ablauf des vorangehenden Geschäftsjahres in der gemäß Artikel 48g aufgestellten gemeinsamen Unionsliste bestimmter Steuergebiete aufgeführt ist, es sei denn, in dem Bericht wird vorbehaltlich der in Artikel 48e genannten Verantwortlichkeit ausdrücklich bestätigt, dass die den Rechtsvorschriften derartiger Steuergebiete unterliegenden verbundenen Unternehmen einer Gruppe keine direkten Transaktionen mit verbundenen Unternehmen derselben Gruppe durchführen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen.

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen auch für jedes Steuergebiet außerhalb der Union gesondert ausgewiesen.

Änderungsantrag    26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dem Bericht werden die in Absatz 2 genannten Informationen für andere Steuergebiete auf aggregierter Basis wiedergegeben.

entfällt

Änderungsantrag    27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48c – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5)  Der Ertragsteuerinformationsbericht wird in mindestens einer Amtssprache der Union veröffentlicht und auf der Website zugänglich gemacht.

(5)  Der Ertragsteuerinformationsbericht wird gemäß einem gemeinsamen Muster, das in einem offenen Datenformat zur Verfügung gestellt wird, veröffentlicht und in mindestens einer Amtssprache der Union auf der Website zugänglich gemacht. Am Tag der Veröffentlichung des Ertragssteuerinformationsberichts stellt das Unternehmen den Bericht zudem in ein öffentliches Register ein, das von der Kommission verwaltet wird.

Änderungsantrag    28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48e – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 3 genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 13 der Richtlinie 89/666/EWG bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 4 genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalem Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht nach ihrem besten Wissen und Vermögen gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

(2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane der in Artikel 48b Absatz 3 genannten Tochterunternehmen und die nach Artikel 13 der Richtlinie 89/666/EWG bestimmten Personen, die die Formalitäten der Offenlegung für die in Artikel 48b Absatz 4 genannten Zweigniederlassungen erfüllen, im Rahmen der ihnen durch die nationalem Rechtsvorschriften übertragenen Zuständigkeiten die kollektive Verantwortung dafür tragen, sicherzustellen, dass der Ertragsteuerinformationsbericht gemäß den Artikeln 48b, 48c und 48d erstellt, veröffentlicht und zugänglich gemacht wird.

Änderungsantrag    29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2

Richtlinie 2013/34/EU

Artikel 48g a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 48ga

 

Gemeinsames Muster für den Bericht

 

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um das in Artikel 48b Absatz 1, 3 und 4 sowie in Artikel 48c Absatz 5 erwähnte gemeinsame Muster festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 50 Absatz 2 erlassen.

ANLAGE: LISTE DER EINRICHTUNGEN UND PERSONEN, VON DENEN DER VERFASSER DER STELLUNGNAHME BEITRÄGE ERHALTEN HAT

Die folgende Liste wurde auf rein freiwilliger Basis und unter alleiniger Verantwortung der Verfasserin der Stellungnahme erstellt. Die Verfasserin erhielt bei der Vorbereitung des Entwurfs einer Stellungnahme Informationen von folgenden Einrichtungen oder Personen:

Einrichtung und/oder Person

Oxfam

Eurodad

ActionAid

VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD)

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

28.4.2016

JURI

28.4.2016

 

 

Stellungnahme von

Datum der Bekanntgabe im Plenum

DEVE

28.4.2016

Verfasser(in) der Stellungnahme

Datum der Benennung

Elly Schlein

16.9.2016

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.1.2017

Prüfung im Ausschuss

21.3.2017

 

 

 

Datum der Annahme

25.4.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Beatriz Becerra Basterrechea, Nirj Deva, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Heidi Hautala, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Cristian Dan Preda, Elly Schlein, Eleftherios Synadinos, Eleni Theocharous, Paavo Väyrynen, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Željana Zovko

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Paul Rübig, Judith Sargentini

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Xabier Benito Ziluaga, Dariusz Rosati

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS

21

+

ALDE Group

Paavo Väyrynen

ECR Group

Nirj Deva, Eleni Theocharous

GUE/NGL Group

Xabier Benito Ziluaga

PPE Group

György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Cristian Dan Preda,Dariusz Rosati, Paul Rübig, Bogdan Brunon Wenta, Anna Záborská, Željana Zovko,

S&D Group

Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Arne Lietz, Linda McAvan, Norbert Neuser, Vincent Peillon, Elly Schlein

Verts/ALE Group

Heidi Hautala, Judith Sargentini

1

-

NI

Eleftherios Synadinos

0

0

 

 

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  Enthaltungen

VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES

Titel

Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

COM(2016)0198 – C8-0146/2016 – 2016/0107(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

12.4.2016

 

 

 

Federführende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

28.4.2016

JURI

28.4.2016

 

 

Mitberatende Ausschüsse

Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFET

28.4.2016

DEVE

28.4.2016

INTA

28.4.2016

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

Datum des Beschlusses

AFET

30.5.2017

INTA

23.5.2016

 

 

Berichterstatter

Datum der Benennung

Hugues Bayet

15.6.2016

Evelyn Regner

15.6.2016

 

 

Artikel 55 – Gemeinsames Ausschuss¬verfahren

Datum der Bekanntgabe im Plenum

19.1.2017

Anfechtung der Rechtsgrundlage

Datum der Stellungnahme JURI

JURI

12.1.2017

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

27.2.2017

3.5.2017

 

 

Datum der Annahme

12.6.2017

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

9

36

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Max Andersson, Gerolf Annemans, Burkhard Balz, Hugues Bayet, Joëlle Bergeron, Udo Bullmann, Jean-Marie Cavada, Thierry Cornillet, Esther de Lange, Rosa Estaràs Ferragut, Markus Ferber, Jonás Fernández, Laura Ferrara, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Sven Giegold, Roberto Gualtieri, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Mary Honeyball, Danuta Maria Hübner, Cătălin Sorin Ivan, Petr Ježek, Sajjad Karim, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Philippe Lamberts, Werner Langen, Gilles Lebreton, Sander Loones, Bernd Lucke, Olle Ludvigsson, António Marinho e Pinto, Gabriel Mato, Bernard Monot, Luigi Morgano, Luděk Niedermayer, Stanisław Ożóg, Sirpa Pietikäinen, Emil Radev, Evelyn Regner, Dariusz Rosati, Pirkko Ruohonen-Lerner, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Theodor Dumitru Stolojan, Pavel Svoboda, József Szájer, Paul Tang, Ernest Urtasun, Marco Valli, Tom Vandenkendelaere, Cora van Nieuwenhuizen, Miguel Viegas, Jakob von Weizsäcker, Axel Voss, Marco Zanni

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Enrique Calvet Chambon, Matt Carthy, David Coburn, Manuel dos Santos, Pascal Durand, Ashley Fox, Heidi Hautala, Ramón Jáuregui Atondo, Victor Negrescu, Virginie Rozière, Andreas Schwab, Tibor Szanyi, Lieve Wierinck, Kosma Złotowski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2)

Martina Anderson, Dominique Bilde, Ana Gomes, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen, Liadh Ní Riada, Elly Schlein, Kay Swinburne, Adam Szejnfeld, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Bogdan Brunon Wenta, Željana Zovko

Datum der Einreichung

21.6.2017

NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS

38

+

PPE

 

ECR

ALDE

EFDD

Burkhard Balz, Rosa Estaràs Ferragut, Markus Ferber, Brian Hayes, Gunnar Hökmark, Danuta Maria Hübner, Georgios Kyrtsos, Alain Lamassoure, Werner Langen, Gabriel Mato, Luděk Niedermayer, Sirpa Pietikäinen, Emil Radev, Dariusz Rosati, Andreas Schwab, Theodor Dumitru Stolojan, Pavel Svoboda, Adam Szejnfeld, József Szájer, Róża Gräfin von Thun und Hohenstein, Tom Vandenkendelaere, Axel Voss, Bogdan Brunon Wenta, Željana Zovko, Esther de Lange

Ashley Fox, Sajjad Karim, Bernd Lucke, Stanisław Ożóg, Kay Swinburne, Kosma Zlotowski

Enrique Calvet Chambon, Jean-Marie Cavada, Thierry Cornillet, Petr Ježek, António Marinho e Pinto, Lieve Wierinck

Joëlle Bergeron

9

-

GUE/NGL

EFDD

Martina Anderson, Matt Carthy, Kateřina Konečná, Merja Kyllönen, Liadh Ní Riada, Miguel Viegas

David Coburn, Laura Ferrara, Marco Valli

36

0

S&D

 

ECR

ALDE

VERTS/ALE

ENF

Hugues Bayet, Udo Bullmann, Jonás Fernández, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Ana Gomes, Roberto Gualtieri, Mary Honeyball, Cătălin Sorin Ivan, Ramón Jáuregui Atondo, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Olle Ludvigsson, Luigi Morgano, Victor Negrescu, Evelyn Regner, Virginie Rozière, Elly Schlein, Pedro Silva Pereira, Peter Simon, Tibor Szanyi, Paul Tang, Manuel dos Santos, Jakob von Weizsäcker

Sander Loones, Pirkko Ruohonen-Lerner

Cora van Nieuwenhuizen

Max Andersson, Pascal Durand, Sven Giegold, Heidi Hautala, Philippe Lamberts, Ernest Urtasun

Gerolf Annemans, Dominique Bilde, Gilles Lebreton, Bernard Monot, Marco Zanni

Erläuterungen:

+  :  dafür

-  :  dagegen

0  :  enthalten