BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001
21.6.2017 - (COM(2016)0745 – C8-0501/2016 – 2016/0368(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Karima Delli
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001
(COM(2016)0745 – C8-0501/2016 – 2016/0368(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0745),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 91 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0501/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017[1],
– nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A8‑0228/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Es wird vorgeschlagen, Rechtsvorschriften in den Bereichen Binnenschiffsverkehr sowie Güterkraftverkehr aufzuheben. Dies sollte sich im Wortlaut der Erwägung widerspiegeln. | |||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||
Mit der Verordnung (EU) Nr. 546/2014 wurde der Regelungsgegenstand eingeführt, der durch die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 abgedeckt wurde. Die Verordnung (EU) Nr. 546/2014 sollte daher in der Erwägung erwähnt werden. |
- [1] ABl. C ... / Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
BEGRÜNDUNG
Allgemeiner Rahmen
Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission haben ihre Entschlossenheit zur Aktualisierung und Vereinfachung der Rechtsvorschriften in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 gemeinsam bekräftigt.
Im Hinblick auf die Bereinigung und die Verringerung des Umfangs des geltenden Rechts ist es erforderlich, die Rechtsvorschriften regelmäßig zu prüfen und festzustellen, welche Rechtsakte hinfällig geworden sind. Die Aufhebung hinfälliger Rechtsvorschriften ist nützlich, um dafür zu sorgen, dass der rechtliche Rahmen transparent und eindeutig ist und von den Mitgliedstaaten und den Betroffenen, hier im Güterkraftverkehrssektor, leicht angewandt werden kann.
Gegenstand
Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 wurde eine Regelung für die Strukturbereinigung in der Binnenschifffahrt für Flotten geschaffen, die das Netz der untereinander verbundenen Binnenwasserstraßen zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich befahren. Mit der Verordnung sollte der Kapazitätsüberhang im Binnenschifffahrtssektor durch koordinierte Abwrackaktionen auf Gemeinschaftsebene abgebaut werden. Die Verordnung findet seit dem 29. April 1999 keine Anwendung mehr, da dann die Verordnung (EG) Nr. 718/1999 in Kraft getreten ist.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 wurden die Kontingente für Lastkraftwagen, welche die Gemeinschaft von der Schweiz für die Jahre 2001 bis 2004 erhielt, auf die Mitgliedstaaten verteilt. Seit dem Jahr 2005 ist es nicht mehr nötig, Kontingente zwischen Mitgliedstaaten zu verteilen, sodass die Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 hinfällig geworden ist und aufgehoben werden sollte.
Durch die Verordnung (EG) Nr. 685/2001 wurden Vorschriften für die Verteilung der gemäß den Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Bulgarien sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien zur Regelung der Güterbeförderung auf der Straße und zur Förderung des kombinierten Verkehrs zur Verfügung stehenden Lizenzen an die Mitgliedstaaten festgelegt. Die Verordnung ist hinfällig geworden, weil Bulgarien und Rumänien der Union beigetreten sind.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin hat den Vorschlag geprüft und empfiehlt, den Vorschlag der Kommission zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89, der Verordnung (EG) Nr. 2888/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 685/2001 zu unterstützen.
Der Rat schlägt ebenfalls vor, den Vorschlag der Kommission anzunehmen, hat jedoch zwei Änderungen in den Erwägungen eingeführt, um den Wortlaut zu verbessern. Die Berichterstatterin schlägt vor, diese beiden Änderungen als Änderungen des EP zu übernehmen. Wenn diese beiden Änderungen von Parlament angenommen werden, könnte der Rat den Standpunkt des EP in erster Lesung ohne Änderungen annehmen. Dadurch könnte auf unnötige Triloge zu diesem Thema verzichtet werden.
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
Titel |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 2888/2000 und (EG) Nr. 685/2001 |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0745 – C8-0501/2016 – 2016/0368(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
29.11.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 12.12.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 12.12.2016 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ITRE 12.1.2017 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Karima Delli 12.4.2017 |
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Prüfung im Ausschuss |
30.5.2017 |
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Datum der Annahme |
20.6.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 1 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Daniela Aiuto, Lucy Anderson, Georges Bach, Izaskun Bilbao Barandica, Deirdre Clune, Michael Cramer, Andor Deli, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Jacqueline Foster, Dieter-Lebrecht Koch, Merja Kyllönen, Miltiadis Kyrkos, Peter Lundgren, Marian-Jean Marinescu, Georg Mayer, Gesine Meissner, Cláudia Monteiro de Aguiar, Jens Nilsson, Markus Pieper, Tomasz Piotr Poręba, Dominique Riquet, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Jill Seymour, Claudia Țapardel, Pavel Telička, Wim van de Camp, Janusz Zemke, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jakop Dalunde, Bas Eickhout, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Franck Proust, Evžen Tošenovský |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Susanne Melior, Roberta Metsola |
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Datum der Einreichung |
21.6.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
38 |
+ |
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ALDE |
Izaskun Bilbao Barandica, Gesine Meissner, Dominique Riquet, Pavel Telička |
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ECR |
Jacqueline Foster, Tomasz Piotr Poręba, Evžen Tošenovský, Roberts Zīle, Kosma Złotowski |
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EFDD |
Daniela Aiuto, Peter Lundgren |
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ENF |
Georg Mayer |
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GUE/NGL |
Merja Kyllönen |
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PPE |
Georges Bach, Deirdre Clune, Andor Deli, Dieter-Lebrecht Koch, Marian-Jean Marinescu, Roberta Metsola, Cláudia Monteiro de Aguiar, Markus Pieper, Franck Proust, Massimiliano Salini, Claudia Schmidt, Wim van de Camp |
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S&D |
Lucy Anderson, Isabella De Monte, Ismail Ertug, Maria Grapini, Karoline Graswander-Hainz, Miltiadis Kyrkos, Susanne Melior, Jens Nilsson, Janusz Zemke, Claudia Țapardel |
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Verts/ALE |
Michael Cramer, Jakop Dalunde, Bas Eickhout |
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1 |
- |
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EFDD |
Jill Seymour |
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0 |
0 |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung