BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
27.6.2017 - (COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD)) - ***I
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Salvatore Cicu
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))
(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2016)0721),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C8-0456/2016),
– gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 29. März 2017[1],
– unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Mai 2016 zum Marktwirtschaftsstatus Chinas[2],
– gestützt auf Artikel 59 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für internationalen Handel sowie die Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A8-0236/2017),
1. legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie ihren Vorschlag ersetzt, entscheidend ändert oder beabsichtigt, ihn entscheidend zu ändern;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6a – Buchstabe e | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 7 – Buchstabe a – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 2 a (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 3 – Absatz 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 3 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 4 Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 4a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 a (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 16 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 b (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 c (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 5 d (neu) Verordnung (ΕU) 2016/1036 Anhang -I (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 Verordnung (ΕU) 2016/1037 Artikel 10 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diese Verordnung findet auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden. |
Diese Verordnung findet auf alle Untersuchungen nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 Anwendung, die ab dem [Bitte das Datum einfügen: Inkrafttreten dieser Verordnung] eingeleitet werden. Auf alle anderen Untersuchungen findet diese Verordnung ab dem Tag Anwendung, an dem die erste Auslaufüberprüfung der einschlägigen Maßnahmen seit diesem Datum beendet wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
- [1] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2016)0223.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (30.5.2017)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern
(COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Jerzy Buzek
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, folgende Änderungsanträge zu berücksichtigen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsvermerk 2 a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(1a) Die Union sollte ihre Wirtschaft wirksam gegen Dumping schützen können, und das zukünftige Handeln der Union muss mit den WTO-Vorschriften im Einklang stehen. Die richtige Grundlage für dauerhafte Handelsbeziehungen ist ein Instrument mit gleichen Regeln für alle Handelspartner. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(2) In Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2016/1036 ist festgelegt, auf welcher Grundlage der Normalwert bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft ermittelt werden sollte. Angesichts der Entwicklung bei bestimmten Ländern, die Mitglieder der WTO sind, ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen bei diesen Ländern den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. Die Feststellung, ob es sich bei einem WTO-Mitglied um ein Land mit Marktwirtschaft handelt oder nicht, sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben. |
(2) Angesichts der Entwicklung des Welthandels, die auch Mitglieder der WTO betrifft, und der Folgen dieser Entwicklung für die heimische Wirtschaft ist es angezeigt, ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung und vorbehaltlich ihrer Bestimmungen den Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absätze 1 bis 6a der Verordnung (EU) 2016/1036 zu ermitteln. Bei Ländern ohne Marktwirtschaft, die WTO-Mitglieder sind, bzw. bei solchen, die zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung keine WTO-Mitglieder sind und in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/7552 aufgeführt sind, sollte der Normalwert auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1036 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermittelt werden. | |||||||||||||||
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__________________ | |||||||||||||||
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2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). |
2 Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Verfasserin der Stellungnahme hält an einem ausdrücklichen Verweis auf den Marktwirtschaftsstatus bzw. das Fehlen dieses Status für WTO-Mitglieder (z. B. gemäß Artikel 15 Absatz d des Protokolls über den Beitritt Chinas zur WTO) fest. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(2a) Nachdem sich der Rat auf eine Modernisierung der handelspolitischen Schutzinstrumente der Union verständigt hat und damit wirksame Antidumpingmaßnahmen getroffen werden können, gilt es zu berücksichtigen, dass durch die Regel des niedrigeren Zolls die Antidumpingzölle ungerechtfertigterweise auf ein Niveau unterhalb der Dumpingspanne gesenkt werden. Zu diesem Zweck sollten, wie es das Europäische Parlament bereits in seinem am 16. April 2014 in erster Lesung festgelegten Standpunkt zu der Modernisierung handelspolitischer Schutzmaßnahmen vorschlug, die Regel des niedrigeren Zolls gestrichen, Handelsschutzverfahren beschleunigt und vorläufige Zölle eingeführt werden und Antidumpinganträge auch von Gewerkschaften und KMU gestellt werden dürfen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigen. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird; Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen. Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommissionsdienststellen einen Bericht erstellen können, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einem bestimmten Sektor in Bezug auf diese Kriterien herrscht, Dieser Bericht kann zusammen mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden, die sich auf das betreffende Land oder den betreffenden Sektor bezieht. und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. |
(3) In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen empfiehlt es sich, klarzustellen, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass nennenswerte Verzerrungen bestehen, durch die das freie Spiel der Marktkräfte erheblich beeinträchtigt wird. Insbesondere sollte verdeutlicht werden, dass von einer solchen Situation unter anderem dann ausgegangen werden kann, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoffkosten und anderer Produktionsfaktoren, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie auf allen Ebenen, einschließlich der Ebene des Gesamtstaats, der regionalen Ebene und der Ebene der lokalen Gebietskörperschaften, von staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Außerdem sollte deutlich gemacht werden, dass bei der Prüfung, ob eine solche Situation vorliegt, unter anderem die möglichen Auswirkungen folgender Sachverhalte berücksichtigt werden können: | |||||||||||||||
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Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen wie öffentlichen Einrichtungen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung direkt oder indirekt von diesen Behörden festgelegt wird; staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen; staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden, beispielsweise durch staatlich festgesetzte Preise oder Diskriminierung im Rahmen des Steuer-, Handels- oder Währungssystems; staatliche Strategien oder Maßnahmen, durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird, beispielsweise durch die Ressourcenzuweisung; Fehlen eines transparenten, diskriminierungsfreien Gesellschaftsrechts, mit dem eine adäquate Unternehmensführung sichergestellt wird, beispielsweise durch die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards, den Schutz von Anteilseignern und die öffentliche Verfügbarkeit korrekter Unternehmensinformationen; Fehlen bzw. Durchführung kohärenter, wirksamer und transparenter Gesetze, mit denen die Achtung von Eigentumsrechten und ein funktionierendes Insolvenzsystem sichergestellt werden; Fehlen einer echten, vom Staat unabhängigen Finanzbranche, die sowohl rechtlich als auch in der Praxis ausreichenden Garantiebestimmungen unterliegt und angemessen beaufsichtigt wird; mangelnde Einhaltung der internationalen Sozial- und Umweltnormen, was Einfluss auf die Produktionskosten hat. | |||||||||||||||
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Des Weiteren sollte vorgesehen werden, dass die Kommission so rasch wie möglich einen Bericht ausarbeitet, in dem die konkrete Situation beschrieben wird, die in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in Bezug auf diese Kriterien herrscht, dass dieser Bericht mit den ihm zugrunde liegenden Nachweisen in das Dossier jeder Untersuchung aufgenommen werden sollte, die sich auf das betreffende Land oder die betreffende Branche bezieht und, falls angezeigt, regelmäßig aktualisiert wird, und dass interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten sollten, zu dem Bericht und den ihm zugrunde liegenden Nachweisen bei jeder Untersuchung Stellung zu nehmen, in der der betreffende Bericht oder die betreffenden Nachweise verwendet werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die sich in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei widerspiegeln, daher künstlich niedrig sind, können diese Kosten berichtigt oder auf jeder angemessenen Grundlage ermittelt werden, darunter Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die Weltmarktpreise und internationale Vergleichswerte. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. |
(4) Des Weiteren sollte daran erinnert werden, dass die Kosten normalerweise anhand der Aufzeichnungen des untersuchten Ausführers oder Herstellers berechnet werden sollten. Wenn es jedoch im Ausfuhrland nennenswerte Verzerrungen gibt und die Kosten, die in den Aufzeichnungen der betroffenen Partei angegeben sind, daher künstlich niedrig sind und den aktuellen Marktwerten nicht entsprechen, sollten diese Kosten berichtigt oder auf einer angemessenen Grundlage ermittelt werden, beispielsweise, soweit vorhanden, Informationen aus anderen repräsentativen Märkten, die nicht verzerrten Weltmarktpreise und nicht verzerrte internationale Vergleichswerte, darunter auch Preise oder Vergleichswerte der Union. In Anbetracht der in vergangenen Verfahren gewonnenen Erfahrungen sollte darüber hinaus klargestellt werden, dass bei der Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Bestimmungen alle einschlägigen Beweise, die in das Dossier aufgenommen wurden und zu denen die interessierten Parteien Stellung nehmen konnten, gebührend berücksichtigt werden sollten, und zwar einschließlich der jeweiligen Bewertungsberichte über die auf dem Inlandsmarkt der ausführenden Hersteller herrschenden Umstände sowie der den Berichten zugrunde liegenden Nachweise. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6a für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. |
(6) Mangels anderer besonderer Übergangsbestimmungen zur Regelung des Sachverhalts sollte vorgesehen werden, dass diese Verordnung auf alle Entscheidungen über die Einleitung von Verfahren Anwendung findet sowie auf alle Verfahren, einschließlich Ausgangsuntersuchungen und Überprüfungen, die ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet werden, und zwar vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1036. Da es keine andere besondere Übergangsbestimmung zur Regelung des Sachverhalts gibt, sollte ferner im Wege einer besonderen Übergangsbestimmung vorgesehen werden, dass beim Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e die in Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 vorgesehene angemessene Zeitspanne an dem Tag als abgelaufen gilt, an dem die erste Auslaufüberprüfung nach einem solchen Übergang eingeleitet wird. Zur Verringerung des Risikos einer Umgehung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte bei Überprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 ebenso verfahren werden. Des Weiteren sollte darauf hingewiesen werden, dass der Übergang von der Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a oder b zur Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absätze 1 bis 6e für sich genommen keine ausreichenden Beweise im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 darstellt. Mit diesen Übergangsbestimmungen soll eine Lücke geschlossen werden, die ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen könnte, sollen interessierte Parteien ausreichend Gelegenheit erhalten, sich an das Auslaufen der alten und das Inkrafttreten der neuen Bestimmungen anzupassen, und soll die wirksame, ordnungsgemäße und billige Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1036 erleichtert werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 a (neu) | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(7a) Die Union sollte sich mit wichtigen Handelspartnern durch multi- und bilaterale Maßnahmen vor und während der Untersuchungen abstimmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den wichtigsten Handelspartnern der EU verhältnismäßige Folgemaßnahmen zu der Antidumpingberechnung treffen, und die Ergebnisse sollten den Interessenträgern mitgeteilt werden. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe a | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe b a (neu) | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe c | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe d | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Absatz 1 – Nummer 1 Verordnung (EU) Nr. 2016/1036 Artikel 2 – Absatz 6 a – Buchstabe e | ||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 1 | ||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. | |||||||||||||||
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Bis zu diesem Datum muss die Kommission den in Artikel 1 Nummer 1 der vorliegenden Verordnung genannten Bericht bezüglich Artikel 6a Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/1036 veröffentlichen. | |||||||||||||||
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VERFAHREN DES MITBERATENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Schutz vor gedumpten und subventionierten Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD) |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 21.11.2016 |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 21.11.2016 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jerzy Buzek 5.12.2016 |
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Ersetzte(r) Verfasser(in) der Stellungnahme |
Paloma López Bermejo |
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Prüfung im Ausschuss |
27.2.2017 |
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Datum der Annahme |
30.5.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 21 5 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Bendt Bendtsen, Xabier Benito Ziluaga, José Blanco López, Reinhard Bütikofer, Jerzy Buzek, Angelo Ciocca, Edward Czesak, Jakop Dalunde, Pilar del Castillo Vera, Christian Ehler, Ashley Fox, Adam Gierek, Theresa Griffin, Hans-Olaf Henkel, Kaja Kallas, Barbara Kappel, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Jaromír Kohlíček, Peter Kouroumbashev, Zdzisław Krasnodębski, Miapetra Kumpula-Natri, Janusz Lewandowski, Paloma López Bermejo, Edouard Martin, Angelika Mlinar, Nadine Morano, Dan Nica, Angelika Niebler, Morten Helveg Petersen, Miroslav Poche, Michel Reimon, Herbert Reul, Paul Rübig, Massimiliano Salini, Algirdas Saudargas, Jean-Luc Schaffhauser, Neoklis Sylikiotis, Evžen Tošenovský, Claude Turmes, Vladimir Urutchev, Kathleen Van Brempt, Henna Virkkunen, Lieve Wierinck, Anna Záborská, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Soledad Cabezón Ruiz, Jude Kirton-Darling, Constanze Krehl, Barbara Kudrycka, Olle Ludvigsson, Florent Marcellesi, Marian-Jean Marinescu, Marisa Matias, Markus Pieper, Sofia Sakorafa, Anne Sander, Pavel Telička, Anneleen Van Bossuyt |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Fabio Massimo Castaldo, Nicola Danti, Gabriele Preuß |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM MITBERATENDEN AUSSCHUSS
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30 |
+ |
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ALDE |
Kaja Kallas, Angelika Mlinar, Morten Helveg Petersen, Pavel Telička, Lieve Wierinck |
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ENF |
Angelo Ciocca, Jean-Luc Schaffhauser |
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PPE |
Bendt Bendtsen, Jerzy Buzek, Christian Ehler, Krišjānis Kariņš, Seán Kelly, Barbara Kudrycka, Janusz Lewandowski, Marian-Jean Marinescu, Angelika Niebler, Markus Pieper, Herbert Reul, Massimiliano Salini, Anne Sander, Algirdas Saudargas, Vladimir Urutchev, Henna Virkkunen, Anna Záborská, Pilar del Castillo Vera |
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Verts/ALE |
Reinhard Bütikofer, Jakop Dalunde, Florent Marcellesi, Michel Reimon, Claude Turmes |
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21 |
– |
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EFDD |
Fabio Massimo Castaldo |
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GUE |
Xabier Benito Ziluaga, Jaromír Kohlíček, Paloma López Bermejo, Marisa Matias |
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S&D |
José Blanco López, Soledad Cabezón Ruiz, Adam Gierek, Theresa Griffin, Jude Kirton-Darling, Peter Kouroumbashev, Constanze Krehl, Miapetra Kumpula-Natri, Olle Ludvigsson, Edouard Martin, Dan Nica, Miroslav Poche, Gabriele Preuß, Kathleen Van Brempt, Flavio Zanonato, Carlos Zorrinho |
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5 |
0 |
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ECR |
Edward Czesak, Ashley Fox, Hans-Olaf Henkel, Evžen Tošenovský, Anneleen Van Bossuyt |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
– : dagegen
0 : Enthaltung
VERFAHREN DES FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSSES
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Titel |
Schutz vor gedumpten und subventionierten Einfuhren aus nicht zur EU gehörenden Ländern |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
COM(2016)0721 – C8-0456/2016 – 2016/0351(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
9.11.2016 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 21.11.2016 |
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Mitberatende Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 21.11.2016 |
JURI 21.11.2016 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Salvatore Cicu 28.11.2016 |
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Prüfung im Ausschuss |
24.1.2017 |
4.5.2017 |
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Datum der Annahme |
20.6.2017 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 3 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
William (The Earl of) Dartmouth, Laima Liucija Andrikienė, Tiziana Beghin, David Borrelli, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Santiago Fisas Ayxelà, Eleonora Forenza, Jude Kirton-Darling, Patricia Lalonde, Bernd Lange, Emma McClarkin, Anne-Marie Mineur, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Franz Obermayr, Franck Proust, Tokia Saïfi, Matteo Salvini, Marietje Schaake, Helmut Scholz, Joachim Schuster, Hannu Takkula, Iuliu Winkler, Jan Zahradil |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Eric Andrieu, Klaus Buchner, Dita Charanzová, Nicola Danti, Seán Kelly, Sander Loones, Georg Mayer, Bolesław G. Piecha, Jarosław Wałęsa |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 200 Abs. 2) |
Clara Eugenia Aguilera García, Birgit Collin-Langen, Edouard Martin, Massimiliano Salini |
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Datum der Einreichung |
27.6.2017 |
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NAMENTLICHE SCHLUSSABSTIMMUNG IM FEDERFÜHRENDEN AUSSCHUSS
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33 |
+ |
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ALDE |
Dita Charanzová, Patricia Lalonde, Marietje Schaake, Hannu Takkula |
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ECR |
Sander Loones, Emma McClarkin, Jan Zahradil |
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EFDD |
William (The Earl of) Dartmouth |
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ENF |
Georg Mayer, Franz Obermayr, Matteo Salvini |
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PPE |
Laima Liucija Andrikienė, Daniel Caspary, Salvatore Cicu, Birgit Collin-Langen, Santiago Fisas Ayxelà, Seán Kelly, Franck Proust, Massimiliano Salini, Tokia Saïfi, Jarosław Wałęsa, Iuliu Winkler |
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S&D |
Clara Eugenia Aguilera García, Eric Andrieu, Nicola Danti, Jude Kirton-Darling, Bernd Lange, Edouard Martin, Sorin Moisă, Alessia Maria Mosca, Joachim Schuster |
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Verts/ALE |
Klaus Buchner |
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3 |
- |
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EFDD |
Tiziana Beghin, David Borrelli |
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GUE/NGL |
Anne-Marie Mineur |
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2 |
0 |
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GUE/NGL |
Eleonora Forenza, Helmut Scholz |
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Erklärung der benutzten Zeichen:
+ : dafür
- : dagegen
0 : Enthaltung